Obsah (11)
Art. 133§ 67§ 14§ 15§ 32§ 58§ 59§ 113§ 114§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW156 2246150-1 SpruchW156 2246150-1/4E , W156 2246150-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Am 09.02.2021, zugestellt am 14.04.2021, erließ die Österreichische Gesundheitskasse einen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass Herr XXXX (in weiterer Folge BF) aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführerin der Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH in Liquidation (in weiterer Folge Primärschuldnerin) der ÖGK
§ 67Abs 10 i
Vm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2019 bis Jänner 2020 von € 12.845,79 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG ergebenden Höhe, das sind ab dem 09.04.2021 3,38 % p.a. aus €e 12.048,83 schulde. Dem Bescheid war ein Rückstandsausweis beigelegt.1. Am 09.02.2021, zugestellt am 14.04.2021, erließ die Österreichische Gesundheitskasse einen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass Herr römisch 40 (in weiterer Folge BF) aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführerin der Beitragskontoinhaberin römisch 40 GmbH in Liquidation (in weiterer Folge Primärschuldnerin) der ÖGK
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2019 bis Jänner 2020 von € 12.845,79 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ergebenden Höhe, das sind ab dem 09.04.2021 3,38 % p.a. aus €e 12.048,83 schulde. Dem Bescheid war ein Rückstandsausweis beigelegt. Die Primärschuldnerin schulde aus den Beiträgen November 2019 bis Jänner 2020 € 12.845,79 und weitere Verzugszinsen. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Ein Insolvenzantrag sei mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Die Uneinbringlichkeit der offenen Beiträge stehe fest.
- Der BF brachte fristgerecht im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 12.05.2021 Beschwerde gegen den Bescheid ein. Der bekämpfte Bescheid verkenne, dass im Innenverhältnis Herr XXXX sich persönlich verpflichtet habe, alle bestehenden Schulden und offenen Posten wie gegenüber der belangten Behörde zu tilgen. Die belangte Behörde hätte von Amtswegen ermitteln müssen und entsprechende Unterlagen vom Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin oder anderen Beteiligten einfordern und diese einvernehmen müssen, insbesondere auch den neunen Geschäftsführer ab dem 13.03.
- Dass sich der BF aufgrund eines Auslandsaufenthaltes nicht am Verwaltungsverfahren habe beteiligen können, entbinde die belangte Behörde nicht von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht. Es treffe den BF kein Verschulden, da er aufgrund der Haftungsübernahme des neuen Geschäftsführers von einer Tilgung der Schulden habe ausgehen können.
- Der BF brachte fristgerecht im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 12.05.2021 Beschwerde gegen den Bescheid ein. Der bekämpfte Bescheid verkenne, dass im Innenverhältnis Herr römisch 40 sich persönlich verpflichtet habe, alle bestehenden Schulden und offenen Posten wie gegenüber der belangten Behörde zu tilgen. Die belangte Behörde hätte von Amtswegen ermitteln müssen und entsprechende Unterlagen vom Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin oder anderen Beteiligten einfordern und diese einvernehmen müssen, insbesondere auch den neunen Geschäftsführer ab dem 13.03.
- Dass sich der BF aufgrund eines Auslandsaufenthaltes nicht am Verwaltungsverfahren habe beteiligen können, entbinde die belangte Behörde nicht von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht. Es treffe den BF kein Verschulden, da er aufgrund der Haftungsübernahme des neuen Geschäftsführers von einer Tilgung der Schulden habe ausgehen können.
- Mit Parteiengehör vom 21.05.2021 forderte die belangten Behörde den BF auf, Nachweise der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Forderungen im Haftungszeitraum vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 30.06.2021 ersuchte der BF um Fristerstreckung bis 07.07.
- Nachweise der Gleichbehandlung wurde nicht vorgelegt.
- Die belangte Behörde erließ am 10.08.2021, zugestellt am 12.08.2021, eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher sie die Beschwerde als unbegründet abwies. Der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass es durch eine vertragliche Regelung nicht möglich sei, die gesetzliche Geschäftsführerhaftung auf andere Personen zu übertragen. Die Gleichbehandlung sei nicht nachgewiesen worden und es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
- Der BF brachte fristgerecht am 26.08.2021 einen Vorlageantrag ein. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Beschwerde verwiesen und es werde der Jahresabschluss 2019 beigelegt.
- Der Beschwerdeakt wurde am 08.09.2021 dem BVwG vorgelegt und der Gerichtsabteilung W156 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Primärschuldnerin hatte die Rechtsform einer GmbH mit einer Vielzahl von Gewerbeberechtigungen und wurde am 24.06.2017 unter der Firmenbuchnummer XXXX in das Firmenbuch eingetragen. Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin tätig.Die Primärschuldnerin hatte die Rechtsform einer GmbH mit einer Vielzahl von Gewerbeberechtigungen und wurde am 24.06.2017 unter der Firmenbuchnummer römisch 40 in das Firmenbuch eingetragen. Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin tätig. Mit Beschluss vom 24.11.2020 wurde das Konkursverfahren der Primärschuldnerin mangels Kostendeckung und Zahlungsunfähigkeit nicht eröffnet. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden Beitragsanteile in Höhe von gesamt € 12.048,83 zuzüglich Verzugszinsen gerechnet bis 08.04.2021 in der Höhe von € 796,96 (gesamt: € 12.845,79) nicht abgeführt samt sich daraus weiter Verzugszinsen ab dem 09.04.2021 in der Höhe von 3,38% p.a. ausgehend von einem Betrag von € 12.048,83.Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden Beitragsanteile in Höhe von gesamt , € 12.048,83 zuzüglich Verzugszinsen gerechnet bis 08.04.2021 in der Höhe von € 796,96 (gesamt: € 12.845,79) nicht abgeführt samt sich daraus weiter Verzugszinsen ab dem 09.04.2021 in der Höhe von 3,38% p.a. ausgehend von einem Betrag von € 12.048,
- Der Rückstandsausweis mit Stichtag 09.04.2021 weist folgende offenen Beiträge aus: 11/2019 Beitrag Rest € 2.764,14 12/2019 Beitrag Rest € 5.379,01 01/2020 Beitrag Rest € 3.905,68 Gesamtrestbeiträge: € 12.048,83, Verzugszinsen bis einschließlich 08.04.2021: € 796,96, Gesamtforderungssumme von € 12.845,
- Die Forderungen der belangten Behörde sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Der BF wurde am 09.12.2020 unter Genehmigung zahlreicher Fristerstreckungsersuchen und am 21.05.2021 unter Genehmigung einer Fristerstreckung nachweislich aufgefordert, die Verbindlichkeiten und Zahlungen für den verfahrensrelevanten Zeitraum nachzuweisen und Gründe bekanntzugeben, warum ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war. Ein Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger wurde vom BF nicht erbracht.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass die Forderungen uneinbringlich sind, ergibt sich aus der Auflösung der Primärschuldnerin. Die Zustellungen der Aufforderungen der Gläubigergleichbehandlung an den BF sind durch diese unbestritten. Die Höhe der ausständigen Beiträge wurde vom BF nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) I. Behebung der Beschwerdevorentscheidung3.
- Zu A) römisch eins. Behebung der Beschwerdevorentscheidung
§ 14Abs. 1 Vw
GVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Mit Bescheid belangten Behörde vom 09.04.2021 wurde die Haftung der BF als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin
§ 67Abs. 10 ASVG i
Vm § 83 ASVG in der im Bescheid genannten Höhe festgestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 12.05.2021 bei der belangten Behörde eingebracht.Mit Bescheid belangten Behörde vom 09.04.2021 wurde die Haftung der BF als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG in der im Bescheid genannten Höhe festgestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 12.05.2021 bei der belangten Behörde eingebracht.
§ 32Abs.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die zweimonatige Entscheidungsfrist begann daher am 12.05.2021 zu laufen und endete am 12.07.
- Die mit 10.08.2021 datierte und dem BF am 12.08.2021 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erging somit durch eine unzuständige Behörde. Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben; eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid - im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes - rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist zu bestätigen, eine rechtswidrige - den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde - Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls - wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen - ersatzlos zu beheben (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2021 war folglich wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben. 3.
- Zu A) II. Abweisung der Beschwerde 3.
- Zu A) römisch zwei. Abweisung der Beschwerde 3.2.
- Rechtliche Grundlagen:
§ 67Abs. 10 ASVG, id
F. BGBl. I Nr. 86/2013, haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 58Abs. 5 ASVG, id
F. BGBl. I Nr. 102/2010, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Werden
§ 59Abs. 1 ASVG Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
Werden
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen 1.nach der Fälligkeit, 2.in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht
§ 113Abs.
1 ein Beitragszuschlag oder
§ 114Abs.
1 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.2.in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht
Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag oder
Paragraph 114, Absatz eins, ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (VwGH 11.04.2018, GZ Ra 2015/08/0038).Die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (VwGH 11.04.2018, GZ Ra 2015/08/0038). Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Zuschläge/Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben oder die Gläubiger gleichbehandelt hat. Gläubigergleichbehandlung liegt dann vor, wenn das Verhältnis aller erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, unter Einschluss der Beitragsverbindlichkeiten (allgemeine Zahlungsquote) dem Verhältnis der erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten (Kassen-Zahlungsquote) entspricht. Ist die Kassen-Zahlungsquote niedriger als die allgemeine Zahlungsquote, so haftet der Vertreter für jene Beitragsverbindlichkeiten, die sie bei sorgfaltsgemäßem Verhalten - also bei Gleichbehandlung aller Gläubiger- der Kasse entrichtet hätte. Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Beitragsverbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen. Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. das Erkenntnis vom
- April 1994, 93/08/0232; zuletzt vgl. Erk vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, 07.10.2015, Ra 2015/08/0040).Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre vergleiche das Erkenntnis vom
- April 1994, 93/08/0232; zuletzt vergleiche Erk vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, 07.10.2015, Ra 2015/08/0040). Im Fall des Fehlens ausreichender Mittel hat der Vertreter für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderung des Sozialversicherungsträgers Sorge zu tragen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der haftungspflichtige Geschäftsführer im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist (vgl. unter vielen VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0043; vom 24.04.1990, Zl. 89/08/0290; vom 13.03.1990, Zl. 89/08/0217; vom 13.11.1987, Zl. 85/17/0035 und vom 25.02.1983, Zl. 81/17/0079 mwN).Im Fall des Fehlens ausreichender Mittel hat der Vertreter für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderung des Sozialversicherungsträgers Sorge zu tragen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der haftungspflichtige Geschäftsführer im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist vergleiche unter vielen VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0043; vom 24.04.1990, Zl. 89/08/0290; vom 13.03.1990, Zl. 89/08/0217; vom 13.11.1987, Zl. 85/17/0035 und vom 25.02.1983, Zl. 81/17/0079 mwN). Nach der stRsp des VwGH ist es Sache des Vertreters darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, dass er den Abgabengläubiger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (Hinweis E 26.3.1996, 92/14/0088). Es ist jedem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Diese Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (VwGH, 97/14/0160, 28.10.1998). 3.1.
- Auf den Beschwerdefall bezogen: In Ansehung der oben zitierten Judikatur ist festzustellen, dass Voraussetzungen für die Haftung als Geschäftsführer, die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin, die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, die Kausalität der Pflichtverletzung und das Verschulden der Geschäftsführerin vorliegend sind. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren hat es der BF unterlassen, eine Aufstellung sämtlicher Verbindlichkeiten und Zahlungen für die Fälligkeitszeiträume zu übermitteln. Auch hat er keinen Nachweis dafür erbracht, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sein soll. Der vom BF im Zuge des Vorlageantrages vorlegte Jahresabschluss 2019 ist nicht geeignet, den Anforderungen eines Nachweises der Gleichbehandlung gerecht zu werden. Es ist aus dem vorgelegten Jahresabschluss nicht ersichtlich in welchem Zeitraum und in welchem Ausmaß die Forderungen der verschiedenen Gläubiger befriedigt wurden, noch kann daraus das Zahlungsverhalten der Primärschuldnerin im haftungsgegenständlichen Zeitraum ersehen werden. Es ist daher festzustellen, dass im Sinne der Judikatur des VwGH es dem BF nicht gelungen ist, den für den Ausschluss der Haftung notwendigen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen. Das Argument des BF, er wäre aufgrund einer Haftungsübernahme des nachfolgenden Geschäftsführers exkulpiert, führt ins Leere. Vorab ist festzuhalten, dass weder dem Akt noch dem Firmenbuch eine derartige Vereinbarung zu entnehmen ist. Es ist zudem der belangten Behörde beizupflichten, dass ein Ausschluss der gesetzlichen Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG im Wege einer zivilrechtlichen Vereinbarung nicht vereinbart werden und damit keinen Haftungsausschluss des BF begründen kann. Es ist zudem der belangten Behörde beizupflichten, dass ein Ausschluss der gesetzlichen Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG im Wege einer zivilrechtlichen Vereinbarung nicht vereinbart werden und damit keinen Haftungsausschluss des BF begründen kann. Zum Vorliegen von Kausalität: eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine ausreichenden Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Die Verpflichtung der Vertreterin der Primärschuldnerin war im konkreten Fall die Bedienung und die Gleichbehandlung der Beitragsverbindlichkeiten gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, was mangels Vorlage der entsprechenden Unterlagen, also mangels entsprechender qualifizierter Mitwirkungspflicht als nicht gegeben anzunehmen ist und daher von der Kausalität der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit auszugehen ist. Zur Frage des Verschuldens: es ist auf hinzuweisen, dass bereits leichte Fahrlässigkeit genügt; diese ist immer dann anzunehmen, wenn der Vertreter zur Verletzung seiner Pflichten, d.h. zur Gläubigergleichbehandlung kein relevantes Vorbringen erstattet, was fallbezogen auch gegeben ist. Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrags anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN).Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN). Zu den Verzugszinsen: die Vorschreibung der Verzugszinsen erfolgte im vorliegenden Fall zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte.Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Der BF wurde nachweislich auch die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme und entsprechende Nachweise beizubringen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Der BF wurde nachweislich auch die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme und entsprechende Nachweise beizubringen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2246150.1.00