RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW161 2251248-1 SpruchW161 2251248-1/5E, W161 2251248-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Zum Dublin-Verfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach einer Einreiseverweigerung Deutschlands und der Rückübernahme von Österreich am 20.12.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen, in welcher er angab, am 22.07.2022 geboren worden zu sein. Er habe seine Heimat vor ca. 4 Monaten verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Italien, unbekannte Länder und Deutschland nach Österreich gekommen. Er habe in keinem dieser Länder um Asyl angesucht, er habe nur Fingerabdrücke abgegeben. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Als Fluchtgrund nannte er die Bedrohung durch die Taliban. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 02.12.2021 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde. 1.
- Am 21.12.2011 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Italien.1.
- Am 21.12.2011 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Italien. Mit Schreiben vom 05.01.2022 teilte das BFA der Dublin Behörde mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort Verfristung gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO eingetreten und Italien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei. Die Überstellungsfrist habe am 05.01.2022 begonnen.Mit Schreiben vom 05.01.2022 teilte das BFA der Dublin Behörde mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort Verfristung gem. Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO eingetreten und Italien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei. Die Überstellungsfrist habe am 05.01.2022 begonnen. 1.
- Am 18.01.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, in welcher er angab, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, nur Freunde seines Bruders. Er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt, sondern sei 15 Tage in Quarantäne gebracht und danach von dort entlassen worden. Sein Zielland sei Österreich gewesen. Er möchte nicht nach Italien, er möchte in Österreich bleiben. Die Polizei in Italien sei nicht nett gewesen, über die Bevölkerung wisse er nichts, weil er diese nicht getroffen habe. Wenn er befragt werde, ob er sonst noch Angaben tätigen möchte, so gebe er an, sein Alter stimme nicht. Er sei 17 und hier sei er 19 Jahre. Am selben Tag wurde vom Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira ohne Übersetzung zum Nachweis seiner Minderjährigkeit übermittelt. Weitere Erhebungen durch das BFA wurden nicht durchgeführt. 1.
- Mit Bescheid vom 22.01.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13 Abs. 1 (zu ergänzen: i.V.m. § 22 Abs. 7) der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.
- Mit Bescheid vom 22.01.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13 Absatz eins, (zu ergänzen: in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 7,) der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Seine Volljährigkeit werde festgestellt. Der Beschwerdeführer leide an keinen körperlichen Erkrankungen bzw. Verletzungen oder psychischen Störungen, welche einer Außerlandesbringung nach Italien entgegenstünden. Er sei über Italien eingereist. Aufgrund von Verfristung gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO sei Italien für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig geworden. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. Der Antragsteller verfüge über keine Angehörigen in Österreich und könne auch eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich nicht festgestellt werden.Begründend wurde ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Seine Volljährigkeit werde festgestellt. Der Beschwerdeführer leide an keinen körperlichen Erkrankungen bzw. Verletzungen oder psychischen Störungen, welche einer Außerlandesbringung nach Italien entgegenstünden. Er sei über Italien eingereist. Aufgrund von Verfristung gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO sei Italien für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig geworden. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. Der Antragsteller verfüge über keine Angehörigen in Österreich und könne auch eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich nicht festgestellt werden. Die vorgelegte Tazkira erfülle jedenfalls nicht die Merkmale eines unbedenklichen Identitätsdokumentes und könne daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht als diesbezügliches Bescheinigungsmittel herangezogen werden. Der Beschwerdeführer habe erst vorgebracht, minderjährig zu sein, als ihm in der der Einvernahme im gegenständlichen Verfahren mehrfach mitgeteilt worden wäre, dass Italien zuständig sei. Es stehe daher für die Behörde augenscheinlich, als auch offensichtlich fest, dass er volljährig sei. Im Lichte dieser Ausführungen sei nicht davon auszugehen, dass er minderjährig sei, sondern dass er diese Angaben aus asyltaktischen Gründen gemacht habe. Für die Behörde stehe daher fest, dass er volljährig sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder das ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die vorgelegte Tazkira erfülle jedenfalls nicht die Merkmale eines unbedenklichen Identitätsdokumentes und könne daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht als diesbezügliches Bescheinigungsmittel herangezogen werden. Der Beschwerdeführer habe erst vorgebracht, minderjährig zu sein, als ihm in der der Einvernahme im gegenständlichen Verfahren mehrfach mitgeteilt worden wäre, dass Italien zuständig sei. Es stehe daher für die Behörde augenscheinlich, als auch offensichtlich fest, dass er volljährig sei. Im Lichte dieser Ausführungen sei nicht davon auszugehen, dass er minderjährig sei, sondern dass er diese Angaben aus asyltaktischen Gründen gemacht habe. Für die Behörde stehe daher fest, dass er volljährig sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder das ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. 1.
- In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde 31.01.2022 wird insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem Aufgriff durch die Polizei am 20.12.2021 im Stande der Schubhaft. Er habe bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.12.2021 geäußert, minderjährig zu sein. Im Rahmen der Einvernahme vom 18.01.2022 habe der Beschwerdeführer angegeben, minderjährig zu sein und nicht nach Italien zurück zu wollen, da er in Italien nicht gut behandelt worden sei. Im Rahmen der Einvernahme habe er eine Kopie seiner Tazkira vorgelegt, aus der sich ergäbe, dass er am XXXX (das entspreche dem XXXX ) geboren sei und damit 15 Jahre alt sei. Die Behörde habe es unterlassen, eine Altersfeststellung gem. § 13 Abs. 3 BFA-FG durchzuführen. Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei der gegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Bescheid sei somit niemals rechtswirksam erlassen worden. Unabhängig davon sei er auch inhaltlich rechtswidrig. Zum Beweis, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handle und die Ermittlungspflichten seitens der Behörde erheblich verletzt worden wäre, werde eine Altersfeststellung gem. § 13 BFA-FG beantragt. Eine Überstellung nach Italien würde den Beschwerdeführer auch in seinen Rechten gem. Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC verletzen und sei demnach unzulässig. 1.
- In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde 31.01.2022 wird insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem Aufgriff durch die Polizei am 20.12.2021 im Stande der Schubhaft. Er habe bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.12.2021 geäußert, minderjährig zu sein. Im Rahmen der Einvernahme vom 18.01.2022 habe der Beschwerdeführer angegeben, minderjährig zu sein und nicht nach Italien zurück zu wollen, da er in Italien nicht gut behandelt worden sei. Im Rahmen der Einvernahme habe er eine Kopie seiner Tazkira vorgelegt, aus der sich ergäbe, dass er am römisch 40 (das entspreche dem römisch 40 ) geboren sei und damit 15 Jahre alt sei. Die Behörde habe es unterlassen, eine Altersfeststellung gem. Paragraph 13, Absatz 3, BFA-FG durchzuführen. Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei der gegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Bescheid sei somit niemals rechtswirksam erlassen worden. Unabhängig davon sei er auch inhaltlich rechtswidrig. Zum Beweis, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handle und die Ermittlungspflichten seitens der Behörde erheblich verletzt worden wäre, werde eine Altersfeststellung gem. Paragraph 13, BFA-FG beantragt. Eine Überstellung nach Italien würde den Beschwerdeführer auch in seinen Rechten gem. Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC verletzen und sei demnach unzulässig. 1.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2022 wurde der Beschwerde gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2022 wurde der Beschwerde gem. Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Zum Schubhaftverfahren: 2.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 20.12.2021 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 2.
- In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.12.2021 gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem Geburtsdatum an: „Genau weiß ich es nicht, wie es auf meiner Geburtsurkunde steht. Entweder XXXX oder XXXX bin ich geboren.“ 2.
- In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.12.2021 gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem Geburtsdatum an: „Genau weiß ich es nicht, wie es auf meiner Geburtsurkunde steht. Entweder römisch 40 oder römisch 40 bin ich geboren.“ Vor europäischen Behörden habe überall 2002 angegeben. Sein echtes Geburtsjahr habe man nicht akzeptiert. Man habe gesagt, man nehme das Geburtsjahr, dass er in Italien angegeben habe. Er habe in seinem Handy Dokumente aus Afghanistan gespeichert. Wenn er gefragt werde, in welchem Jahr er laut afghanischen Kalender geboren sei, gebe er an, er erinnere sich nicht genau. Er müsse nachdenken, vielleicht erinnere er sich noch. In Italien habe er XXXX als Geburtsdatum angegeben. Vor europäischen Behörden habe überall 2002 angegeben. Sein echtes Geburtsjahr habe man nicht akzeptiert. Man habe gesagt, man nehme das Geburtsjahr, dass er in Italien angegeben habe. Er habe in seinem Handy Dokumente aus Afghanistan gespeichert. Wenn er gefragt werde, in welchem Jahr er laut afghanischen Kalender geboren sei, gebe er an, er erinnere sich nicht genau. Er müsse nachdenken, vielleicht erinnere er sich noch. In Italien habe er römisch 40 als Geburtsdatum angegeben. In der Folge wurde die Beschwerde mit Erkenntnis vom selben Tag mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Schubhaft auf die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Ziffer 6 lit. b, 6 lit. c und 9 FPG 2005 gestützt und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.12.2021 für rechtmäßig erklärt werde. Auch wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. In der Folge wurde die Beschwerde mit Erkenntnis vom selben Tag mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Schubhaft auf die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 Litera b,, 6 Litera c und 9 FPG 2005 gestützt und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.12.2021 für rechtmäßig erklärt werde. Auch wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er XXXX oder XXXX geboren sei, nicht glaubwürdig wären.Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er römisch 40 oder römisch 40 geboren sei, nicht glaubwürdig wären. 2.
- Am 07.02.2022 erfolgte eine weitere Schubhaftverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Zuge seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 1384 geboren, Monat und Tag wisse er nicht genau. Sein Familienname sei XXXX . Befragt wie es zu der anderen Identität als XXXX , geb. XXXX gekommen sei, meinte der Beschwerdeführer, er sei in Italien nach seiner Ankunft in Quarantäne genommen worden und sei dann mit einer Familie, die XXXX geheißen habe, zusammen gewesen. Man habe Italien nur verlassen dürfen, wenn man erwachsen gewesen wäre. Er sei gezwungen gewesen, sein Alter höher anzugeben, um Italien verlassen zu können.2.
- Am 07.02.2022 erfolgte eine weitere Schubhaftverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Zuge seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 1384 geboren, Monat und Tag wisse er nicht genau. Sein Familienname sei römisch 40 . Befragt wie es zu der anderen Identität als römisch 40 , geb. römisch 40 gekommen sei, meinte der Beschwerdeführer, er sei in Italien nach seiner Ankunft in Quarantäne genommen worden und sei dann mit einer Familie, die römisch 40 geheißen habe, zusammen gewesen. Man habe Italien nur verlassen dürfen, wenn man erwachsen gewesen wäre. Er sei gezwungen gewesen, sein Alter höher anzugeben, um Italien verlassen zu können. Mit Erkenntnis vom selben Tag wurde unter anderem festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer wurde am 08.02.2022 aus der Schubhaft entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: § 5 AsylG 2005:Paragraph 5, AsylG 2005: „
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. …“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 8 Abs. 1 bis 4:Artikel 8, Absatz eins bis 4 : „
(1)Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2)Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3)Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Abs. 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(3)Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absatz eins und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4)Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinne der Abs. 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.“
(4)Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinne der Absatz eins und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.“ Art. 13 Abs. 1: Artikel 13, Absatz eins :, „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“ „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“ § 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG lautet: „§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar in der Erstbefragung vom 20.12.201 angegeben hat, am XXXX geboren worden und demnach volljährig zu sein. Er gab jedoch bereits in der Schubhaftverhandlung am 27.12.2021 an, minderjährig zu sein. Die diesbezügliche Argumentation in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides („Sie haben jedenfalls immer die als Verfahrensidentität festgehaltenen Angaben gemacht, bei jedem Verfahren vor dem Bundesamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht in Rahmen Ihrer Schubhaftbeschwerde und dies jeweils mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigt. Sie haben erst vorgebracht, dass Sie minderjährig wären, als Ihnen in der Einvernahme im gegenständlichen Verfahren mehrfach mitgeteilt wurde, dass Italien zuständig sei.“) findet keine Deckung im Akteninhalt. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar in der Erstbefragung vom 20.12.201 angegeben hat, am römisch 40 geboren worden und demnach volljährig zu sein. Er gab jedoch bereits in der Schubhaftverhandlung am 27.12.2021 an, minderjährig zu sein. Die diesbezügliche Argumentation in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides („Sie haben jedenfalls immer die als Verfahrensidentität festgehaltenen Angaben gemacht, bei jedem Verfahren vor dem Bundesamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht in Rahmen Ihrer Schubhaftbeschwerde und dies jeweils mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigt. Sie haben erst vorgebracht, dass Sie minderjährig wären, als Ihnen in der Einvernahme im gegenständlichen Verfahren mehrfach mitgeteilt wurde, dass Italien zuständig sei.“) findet keine Deckung im Akteninhalt. Der Beschwerdeführer berief sich nicht nur in der Schubhaftverhandlung am 27.12.2021 auf seine Minderjährigkeit, auch bei seiner Einvernahme durch das BFA am 18.01.2022 gab er an, sein Alter stimme nicht, er sei 17 und nicht 19 Jahre alt. Nach dieser Aussage wurde die niederschriftliche Befragung jedoch ohne weitere Nachfrage beendet. Die „mehrfache Mitteilung, dass Italien zuständig wäre“ kann der äußerst knapp gehaltenen Befragung des Beschwerdeführers vor dem BFA ebenfalls nicht entnommen werden. Auch eine vom Beschwerdeführer vorgelegte Tazkira wurde von Seiten des BFA nicht einmal einer (deutschen) Übersetzung zugeführt. Auch die hierzu vorgenommene Beweiswürdigung, die vorgelegte Tazkira erfülle jedenfalls nicht die Merkmale eines unbedenklichen Identitätsdokumentes und könne daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht als diesbezügliches Bescheinigungsmittel herangezogen werden, stellt ohne näheres Eingehen auf die Gründe, die zu einer solchen Annahme geführt haben, eine unzulässige antizipatorische Beweiswürdigung dar. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthebt die Behörde die Behörde nicht der verfahrensrechtlichen Verpflichtung zur (amtswegigen) Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens sowie zur (ausreichenden) Begründung des Bescheides. Nachdem der Beschwerdeführer in Italien nicht um Asyl angesucht hat und demnach auch keine ausführliche niederschriftliche Einvernahme im Beisein eines Dolmetschers stattgefunden hat, bei der er allenfalls seine beim Aufgriff in Italien aufgezeichneten Daten hätte richtigstellen können, erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers zumindest nicht unschlüssig und können somit nicht per se als unglaubwürdig gewertet werden. Die im Bescheid angeführte angeführten Gründe, weshalb die Behörde von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, sind jedenfalls unzureichend, um mit der für das Dublin-Verfahren erforderlichen Sicherheit tatsächlich von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Da sich an die Minderjährigkeit eines Beschwerdeführers im Dublinverfahren sehr wichtige Konsequenzen in Bezug auf die Zuständigkeit knüpfen, ist die Frage des Alters in casu von besonderer Relevanz. Bei der Feststellung der Minderjährigkeit handelt es sich um einen wesentlichen Punkt im Asylverfahren, da bei vorliegender Minderjährigkeit die Bestimmung des Art. 8 der Dublin-III-VO zum Tragen kommt. Bei der Feststellung der Minderjährigkeit handelt es sich um einen wesentlichen Punkt im Asylverfahren, da bei vorliegender Minderjährigkeit die Bestimmung des Artikel 8, der Dublin-III-VO zum Tragen kommt. Aufgrund der Tatsache, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter - wie oben ausgeführt - nicht per se als unglaubwürdig erscheinen, kann die Feststellung der Volljährigkeit nicht ohne weiteres allein auf der aktenwidrigen Behauptung, der der Beschwerdeführer habe bei jedem Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht seine als Verfahrensidentität festgehaltenen Angaben gemacht und erst nach mehrfachem Vorhalt der Zuständigkeit Italiens seine Minderjährigkeit vorgebracht, basieren und kann nicht davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein ausreichend geklärter Sachverhalt vorlag. § 13 Abs. 3 BFA-VG legt fest, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG legt fest, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Da weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gezogen werden können, noch der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann, wird eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen sein, um Klarheit über das Alter des Beschwerdeführers erhalten zu können. Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden. Bestehen auch nach der medizinischen Altersdiagnose begründete Zweifel an der Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, ist gemäß § 13 Abs. 3 BFA-VG von einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und eine weitere Prüfung gemäß Art. 8 Dublin III-VO vorzunehmen. Bestehen auch nach der medizinischen Altersdiagnose begründete Zweifel an der Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, ist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG von einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und eine weitere Prüfung gemäß Artikel 8, Dublin III-VO vorzunehmen. Insgesamt gesehen ist der Beschwerde daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W161.2251248.1.01