G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 3, 9, Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer 5, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „
Vm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG), wird gegen Sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG), wird gegen Sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.02.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2017, Zl. 1066140908-150422099, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.02.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen auf die allgemeine Versorgungslage in Somalia verwiesen.
G 2005 als unbegründet abgewiesen.5. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2017 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2018, W103 2152002-1/6E,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
G 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia unzulässig sei (Spruchpunkt V.), ausgeführt, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und schlussendlich
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.).14. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer der mit „Erkenntnis“ (offenkundig gemeint: Bescheid) der belangten Behörde vom 24.02.2017, Zl. 1066140908-150422099, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und schlussendlich
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und folglich die damit verbundene befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen sei. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe angesichts seiner wiederholten Straffälligkeit sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Allerdings sei weiterhin eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Somalia gegeben, da sich seit Zuerkennung bzw. Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weder die Versorgungslage in Somalia noch die individuellen Umstände des Beschwerdeführers maßgeblich geändert hätten, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia unzulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei zudem die Verhängung eines Einreiseverbotes geboten gewesen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und folglich die damit verbundene befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen sei. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe angesichts seiner wiederholten Straffälligkeit sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Allerdings sei weiterhin eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Somalia gegeben, da sich seit Zuerkennung bzw. Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weder die Versorgungslage in Somalia noch die individuellen Umstände des Beschwerdeführers maßgeblich geändert hätten, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia unzulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei zudem die Verhängung eines Einreiseverbotes geboten gewesen.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) 3.
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden von Amts wegen abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden von Amts wegen abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesem Fall ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesem Fall ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C- 369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage ist die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C- 369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage ist die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vorzunehmen (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen. § 84 Abs. 4 StGB („Schwere Körperverletzung“) normiert: „Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.“Paragraph 84, Absatz 4, StGB („Schwere Körperverletzung“) normiert: „Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Absatz eins,) des anderen herbeiführt.“ § 142 Abs. 1 StGB („Raub“) lautet: „Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“Paragraph 142, Absatz eins, StGB („Raub“) lautet: „Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“ § 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB („Schwerer Raub“) lautet: „Wer einen Raub (…) unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.“Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB („Schwerer Raub“) lautet: „Wer einen Raub (…) unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.“ § 236 Abs. 1 StGB („Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen“) lautet: „Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld oder eine verringerte Geldmünze als echt und unverfälscht oder als vollwertig weitergibt, ist, wenn er oder ein anderer für ihn das Geld oder die Münze gutgläubig als echt und unverfälscht oder als vollwertig empfangen hat, ohne sich dadurch strafbar zu machen, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“Paragraph 236, Absatz eins, StGB („Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen“) lautet: „Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld oder eine verringerte Geldmünze als echt und unverfälscht oder als vollwertig weitergibt, ist, wenn er oder ein anderer für ihn das Geld oder die Münze gutgläubig als echt und unverfälscht oder als vollwertig empfangen hat, ohne sich dadurch strafbar zu machen, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“ § 127 StGB („Diebstahl“) normiert: „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“Paragraph 127, StGB („Diebstahl“) normiert: „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“ § 129 Abs. 1 Z 3 StGB („Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen“) normiert: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat (…) 3. eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet.“Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB („Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen“) normiert: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat (…) 3. eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Ziffer eins, genannten Mittel öffnet.“ § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG lautet: „Wer, wenn auch nur fahrlässig, (…) 3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies
verboten ist, ist vom ordentlichen Gericht (…) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (…) zu bestrafen.“Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG lautet: „Wer, wenn auch nur fahrlässig, (…) 3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies
Paragraph 12, verboten ist, ist vom ordentlichen Gericht (…) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (…) zu bestrafen.“ Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu den Verbrechen der schweren Körperverletzung sowie insbesondere des schweren (nämlich bewaffneten) Raubes stellen somit in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits für sich genommen ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten dar. Dass gerade der schwere Raub ein besonders verpöntes Verbrechen darstellt, zeigt sich schon am Höchststrafmaß vom 15 Jahren, und erhellt sich zum anderen auch daraus, dass er (auch) gegen ein besonders schützenswertes Rechtsgut, nämlich Leib und Leben, gerichtet ist. Auch in den Richtlinien der EUAA (bis 19.01.2022: EASO) wird der bewaffnete Raub als typisches Beispiel für eine schwere Straftat bezeichnet (EUAA, Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU), S. 32). Auch in den österreichischen Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 über den Ausschluss von der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten und in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird bewaffneter Raub als typischerweise schweres Verbrechen angesehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; ebenso in den Gesetzesmaterialien in RV 952 BlgNR XXII. GP, S. 36). Schon daher ist also grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine schwere Straftat beging.Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu den Verbrechen der schweren Körperverletzung sowie insbesondere des schweren (nämlich bewaffneten) Raubes stellen somit in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits für sich genommen ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten dar. Dass gerade der schwere Raub ein besonders verpöntes Verbrechen darstellt, zeigt sich schon am Höchststrafmaß vom 15 Jahren, und erhellt sich zum anderen auch daraus, dass er (auch) gegen ein besonders schützenswertes Rechtsgut, nämlich Leib und Leben, gerichtet ist. Auch in den Richtlinien der EUAA (bis 19.01.2022: EASO) wird der bewaffnete Raub als typisches Beispiel für eine schwere Straftat bezeichnet (EUAA, Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU), S. 32). Auch in den österreichischen Gesetzesmaterialien zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 über den Ausschluss von der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten und in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird bewaffneter Raub als typischerweise schweres Verbrechen angesehen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; ebenso in den Gesetzesmaterialien in Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, S. 36). Schon daher ist also grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine schwere Straftat beging. Individuell zulasten des Beschwerdeführers ist zu werten, dass er nunmehr bereits zum zweiten Mal strafgerichtlich wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, wobei die zweite Verurteilung noch während offener Probezeit erfolgte. Weder das milde Ersturteil noch die erteilte Probezeit hielten den Beschwerdeführer davon ab, wiederum straffällig zu werden. Ebenso wenig machte die Konfrontation mit etwaigen aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen Eindruck auf den Beschwerdeführer. Zudem traf zuletzt das Verbrechen des schweren Raubes mit drei Vergehen zusammen, insbesondere auch einem Einbruchsdiebstahl. Der Beschwerdeführer verübte somit in einem lediglich sechseinhalbjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet bereits zwei Verbrechen und drei Vergehen, wobei sich die Verbrechen des Beschwerdeführers gegen die körperliche Integrität bzw. Leib und Leben und somit gegen besonders schützenswerte Rechtsgüter richteten und die von ihm begangenen Straftaten eine zunehmenden Schweregrad aufweisen. Das noch junge Alter und der Umstand, dass er zunächst lediglich zu einer Geldstrafe und zuletzt zu einer zu zwei Dritteln bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann ihm dabei zwar zugutegehalten werden, jedoch vermag dies nicht die vorgenannten Umstände entscheidend abzuschwächen, zumal andererseits das Gesamtausmaß der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten in der Abwägung nicht bedeutungslos sind. Dabei ist auch einzukalkulieren, dass das Strafmaß beim Beschwerdeführer angesichts seines Alters von unter 21 Jahren herabgesetzt war, somit bei einem Erwachsenen außerhalb des Anwendungsbereichs des JGG ein höheres Strafmaß verhängt worden wäre. Dem Beschwerdeführer musste zudem der Unwert des von ihm begangenen schweren Raubes, zumal angesichts der Tathandlung und der einschlägigen Vorstrafe, jedenfalls bewusst gewesen sein. Damit ist auch in individueller Sichtweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine „schwere Straftat“ im obgenannten Sinn beging. Gesamt kamen nämlich gerade keine maßgeblich mildernden Umstände hervor, aufgrund derer im individuellen Fall des Beschwerdeführers von der typisierten Kategorisierung des bewaffneten Raubes als schwere Straftat abzugehen gewesen wäre, zumal auch das Strafgericht nur das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren in seiner Strafbemessung als mildernd annahm. In Zusammenschau aller Umstände unter Miteinbeziehung der besonderen Aspekte des Einzelfalls bestand daher kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer wegen eines schweren Verbrechens im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 rechtskräftig verurteilt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich somit der rechtlichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorbehaltlos anschließen. In Zusammenschau aller Umstände unter Miteinbeziehung der besonderen Aspekte des Einzelfalls bestand daher kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer wegen eines schweren Verbrechens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 rechtskräftig verurteilt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich somit der rechtlichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorbehaltlos anschließen. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass eine Zukunftsprognose zu stellen sei, widerspricht dies der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es für eine Aberkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten alleinig darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer eine schwere Straftat begangen hat. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist
G 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen aberkannt wird.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen aberkannt wird.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 vorliegt, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Da keine der oben angeführten Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 vorliegt, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Somalia kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Aberkennung seines Status eines subsidiär Schutzberechtigten auch seine befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen wird. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
EMRK ist (erst) bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung
, EMRK ist (erst) bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242). Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0012). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtmitteldelikten und der Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht vergleiche VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen vergleiche etwa VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0012). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtmitteldelikten und der Gewalt- und Eigentumskriminalität vergleiche VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund sechseinhalb Jahren in Österreich auf. Davon war er rund zwei Jahre Asylwerber und viereinhalb Jahre subsidiär Schutzberechtigter. Damit kommt der Aufenthaltsdauer zwar auf der einen Seite bereits eine mitabzuwägende Bedeutung zu. Auf der anderen Seite verfügte der Beschwerdeführer als Asylwerber nur über ein vorübergehendes und auch als subsidiär Schutzberechtigter lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht, was ihm bewusst sein musste und angesichts der beiden gestellten Verlängerungsanträge auch offenkundig bewusst war. Dies relativiert die Bedeutung der Aufenthaltsdauer, ist die Situation des Beschwerdeführers doch nicht mit der einer unbefristet aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten Person zu vergleichen. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts entsprechend seiner Schulpflicht drei Jahre eine Neue Mittelschule besucht, aber 2018 die achte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen, wobei er mit diesem Zeitpunkt die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs überschritt. Er weist somit keinen besonderen Schulerfolg auf. Er hat 2020 eine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 absolviert und ist somit in der Lage, sich auf selbständigen Niveau in der deutschen Sprache zu verständigen. Er arbeitete von Juni bis Dezember 2021 ein halbes Jahr lang als Produktionsmitarbeiter und verdiente dadurch einen Bruttomonatslohn von EUR 2.131,51. Er hat freundschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Andere maßgebliche private oder persönliche Interessen wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Der Beschwerdeführer kann somit insoweit eine gewisse, wenn auch nicht herausragende sprachliche, soziale und berufliche Integration für sich geltend machen, wobei gerade in Hinblick auf das Erwerbsleben des Beschwerdeführers sein noch junges Alter zu seinen Gunsten miteinzubeziehen war. Diese Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers werden jedoch durch seine wiederholte Straffälligkeit seit 2018 erheblich getrübt. Der Beschwerdeführer wurde trotz seines noch jungen Alters bereits wegen zweier Verbrechen und dreier Vergehen verurteilt, vor allem nämlich wegen schwerer Körperverletzung, schweren (bewaffneten) Raubes und Einbruchsdiebstahls. Die zweite Verurteilung erfolgte dabei noch während offener Probezeit und zudem auch nachdem der Beschwerdeführer bereits erstmals mit möglichen fremdenrechtlichen Konsequenzen seines Handelns, nämlich der Aberkennung seines Schutzstatus und einer Beendigung seines Aufenthaltsrechts, konfrontiert wurde. Dies machte jedoch offenkundig keinen nachhaltigen Eindruck auf den Beschwerdeführer und hielt ihn nicht davon ab, weitere Straftaten zu begehen, die zudem einen nochmals erhöhten Schweregrad aufweisen. Die Verbrechen des Beschwerdeführers richteten sich zudem gegen die körperliche Integrität bzw. Leib und Leben und somit gegen besonders schützenswerte Rechtsgüter, wobei ihm der Unwert der Taten trotz seines jungen Alters durchaus bewusst sein musste. Vom Beschwerdeführer geht dadurch eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus. Insoweit der Beschwerdeführer ein Wohlverhalten bzw. eine Haftverbüßung im elektronisch überwachten Hausarrest für sich in Anspruch nimmt, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach sich aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt (VwGH 01.07.2021, Ra 2021/21/0017) und der Beschwerdeführer kein Wohlverhalten während Vollzugs des elektronisch überwachten Hausarrests geltend machen kann (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0289 nwN). Darüber hinaus würde der Zeitraum des vom Beschwerdeführer vorzuweisenden Wohlverhaltens angesichts seines bisherigen Vorverhaltens den bislang verstrichenen Zeitraum nicht übersteigen. Insoweit kann auch seiner Beteuerung der Einsicht und Reue noch keine maßgebliche Bedeutung zukommen und wurden auch in der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ein reuiges Verhalten respektive ein (reumütiges) Geständnis nicht in die Strafbemessung miteinbezogen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer zwar einerseits prägende Jahre seiner Jugend in Österreich verbracht, andererseits den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens aber in Somalia gewohnt, wurde dort sozialisiert, spricht die dortige Sprache und ist mit den Sitten und Gebräuchen seines Heimatlandes vertraut. Es kann daher auch nicht von einer völligen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden. In Hinblick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers treten seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet zweifellos hinter die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhütung von Straftaten, zurück. In Gesamtbetrachtung überwiegen daher in Anbetracht all dieser Umstände die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere der Verhinderung von Straftaten, denen ein hoher Stellenwert zukommt, die subjektiven Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. In Summe kann folglich nicht erkannt werden, dass sich die Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf Art. 8 EMRK als unzulässig erweist.In Gesamtbetrachtung überwiegen daher in Anbetracht all dieser Umstände die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere der Verhinderung von Straftaten, denen ein hoher Stellenwert zukommt, die subjektiven Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. In Summe kann folglich nicht erkannt werden, dass sich die Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf Artikel 8, EMRK als unzulässig erweist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht auszuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht auszuhalten.
Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Absatz 3, leg. cit. ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Abs. 3 Z 1 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. hat als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Abs. 4 leg. cit. beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Absatz 4, leg. cit. beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109).Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109). Die belangte Behörde begründete das Einreiseverbot mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere der letzten Verurteilung (unter anderem) wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, von welcher 16 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Nochmals darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer während seines noch nicht allzu langen Aufenthalts in Österreich bereits wegen zwei Verbrechen und drei Vergehen verurteilt wurde, die von ihm begangenen Straftaten einen zunehmenden Schweregrad aufweisen und die letzten Tatbegehungen während offener Probezeit erfolgten. Der Beschwerdeführer zeigt damit, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt daher eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, zumal die letzte Verurteilung noch nicht lange zurückliegt und somit der seither verstrichene Zeitraum – der Beschwerdeführer befindet sich zudem im elektronisch überwachten Hausarrest – als zu kurz anzusehen ist, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Im Sinne der bereits unter Punkt II.3.1. und II.3.3. getätigten Ausführungen kann daher unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).Im Sinne der bereits unter Punkt römisch zwei.3.1. und römisch zwei.3.3. getätigten Ausführungen kann daher unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird auf die bereits unter Punkt II.3.3. vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verwiesen.Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird auf die bereits unter Punkt römisch zwei.3.3. vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK verwiesen. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
Vm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt. Die von ihr festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von acht Jahren erscheint jedoch in Anbetracht des dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Fehlverhaltens in Zusammenschau mit der Systematik des § 53 Abs. 3 FPG als überhöht. Vom Beschwerdeführer geht keine derart hohe Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus, dass die höchstmögliche Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren beinahe auszuschöpfen wäre, zumal zu beachten ist, dass erst ab einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren diese Höchstdauer überschritten werden dürfte, der Beschwerdeführer hingegen „bloß“ (innerhalb dieser Systematik) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, davon acht Monate unbedingt und 16 Monate bedingt, verurteilt wurde. Unter Zugrundelegung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers und der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit konnte daher mit einem Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren das Auslangen gefunden werden.Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt. Die von ihr festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von acht Jahren erscheint jedoch in Anbetracht des dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Fehlverhaltens in Zusammenschau mit der Systematik des Paragraph 53, Absatz 3, FPG als überhöht. Vom Beschwerdeführer geht keine derart hohe Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus, dass die höchstmögliche Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren beinahe auszuschöpfen wäre, zumal zu beachten ist, dass erst ab einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren diese Höchstdauer überschritten werden dürfte, der Beschwerdeführer hingegen „bloß“ (innerhalb dieser Systematik) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, davon acht Monate unbedingt und 16 Monate bedingt, verurteilt wurde. Unter Zugrundelegung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers und der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit konnte daher mit einem Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren das Auslangen gefunden werden. Folglich war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabzusetzen war.Folglich war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabzusetzen war. 3.6. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal der festgestellte Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Auch hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal der festgestellte Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Auch hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W169.2152002.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.