4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
den Bestimmungen der Dublin III-VO zuständig wird, als in Österreich gestellt. Daher sei im gegenständlichen Verfahren von einer am 25.03.2021 erfolgten Antragsstellung auszugehen. Gem. § 17 Abs. 2 AsylG 2005 sei der am 25.03.2021 gestellte Antrag auf internationalen Schutz mit 29.06.2021 eingebracht worden. In einem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 30.06.2021 wurde festgehalten, dass der BF am 25.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt habe. Nach erfolgter Dublin-Zustimmung Österreichs sei der BF am 29.06.2021 von Deutschland nach Österreich überstellt worden. Nach VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0025 gelte ein in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz, für den Österreich
den Bestimmungen der Dublin III-VO zuständig wird, als in Österreich gestellt. Daher sei im gegenständlichen Verfahren von einer am 25.03.2021 erfolgten Antragsstellung auszugehen. Gem. Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 sei der am 25.03.2021 gestellte Antrag auf internationalen Schutz mit 29.06.2021 eingebracht worden. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 13.07.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses von entschiedener Sache auszugehen sei, sowie seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Am 30.07.2021 wurde der BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei verneinte er die Frage, ob er im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter bzw. Zustellbevollmächtigten habe. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er im Widerspruch zu seiner Erstbefragung aus, dass seine damaligen Fluchtgründe jetzt nicht mehr existieren würden. Er stehe jedoch vor einem wirtschaftlichen Desaster, sein Vater sei verstorben, weshalb er niemanden mehr in seinem Heimatland habe. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 22.09.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.06.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise des BF festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und gegen ihn gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 22.09.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.06.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise des BF festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen ihn gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.10.2021 nachweislich zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 02.11.2021 Beschwerde inklusive eines Antrags auf Widereinsetzung in den vorigen Stand. Hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, dass dem BF der Bescheid am 07.10.2021 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gem. § 11 BFA-VG zugestellt worden sei, jedoch keine „Verfahrensanordnung zur Information der Rechtsberatung“ enthalten habe. Bei der Zustellung sei dem BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitgeteilt worden, dass er noch auf einen Brief der BBU GmbH warten und bis zum Erhalt dieses Schreibens keine weiteren Schritte setzen müsse, worauf der BF vertraut habe. Die Verfahrensanordnung sei der BBU am 18.10.2021 zugestellt worden, welche sogleich dem BF weitergeschickt worden sei. Daraufhin sei der BF mit der BBU in Kontakt getreten und habe für den 28.10.2021 einen Beratungstermin erhalten. Erst im Laufe dieses Gesprächs habe der BF erfahren, dass die Beschwerdefrist nicht erst mit Erhalt des Kontaktbriefes, sondern bereits mit Zustellung des Bescheides begonnen habe und somit seit dem 21.10.2021 abgelaufen sei. Den BF treffe an der Versäumung dieser Frist kein Verschulden, weil er auf die Angaben des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes vertraut habe.Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 02.11.2021 Beschwerde inklusive eines Antrags auf Widereinsetzung in den vorigen Stand. Hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, dass dem BF der Bescheid am 07.10.2021 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gem. Paragraph 11, BFA-VG zugestellt worden sei, jedoch keine „Verfahrensanordnung zur Information der Rechtsberatung“ enthalten habe. Bei der Zustellung sei dem BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitgeteilt worden, dass er noch auf einen Brief der BBU GmbH warten und bis zum Erhalt dieses Schreibens keine weiteren Schritte setzen müsse, worauf der BF vertraut habe. Die Verfahrensanordnung sei der BBU am 18.10.2021 zugestellt worden, welche sogleich dem BF weitergeschickt worden sei. Daraufhin sei der BF mit der BBU in Kontakt getreten und habe für den 28.10.2021 einen Beratungstermin erhalten. Erst im Laufe dieses Gesprächs habe der BF erfahren, dass die Beschwerdefrist nicht erst mit Erhalt des Kontaktbriefes, sondern bereits mit Zustellung des Bescheides begonnen habe und somit seit dem 21.10.2021 abgelaufen sei. Den BF treffe an der Versäumung dieser Frist kein Verschulden, weil er auf die Angaben des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes vertraut habe. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 04.01.2022 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.11.2021 gem. § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesem jedoch gem. § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 04.01.2022 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.11.2021 gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem jedoch gem. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF am 31.01.2022 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.11.2021 wiederholt wurde. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF am 31.01.2022 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.11.2021 wiederholt wurde. Am 03.02.2022 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
GVG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist in den Fällen des Absatz eins, der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.
GVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gem. § 33 Abs. 5 VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gem. Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet gem. § 33 Abs. 6 VwGVG keine Wiedereinsetzung statt.Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet gem. Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG keine Wiedereinsetzung statt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG schützt – wie die Wiedereinsetzung im behördlichen Verfahren – die Partei gegen Nachteile aus der Versäumung einer befristeten Rechtshandlung dadurch, dass sie die Partei in die Lage versetzt, die versäumte Handlung nachzuholen und die aus der Säumnis resultierenden negativen Konsequenzen abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 2).Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG schützt – wie die Wiedereinsetzung im behördlichen Verfahren – die Partei gegen Nachteile aus der Versäumung einer befristeten Rechtshandlung dadurch, dass sie die Partei in die Lage versetzt, die versäumte Handlung nachzuholen und die aus der Säumnis resultierenden negativen Konsequenzen abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 2). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.04.2020, Ra 2020/14/0023) ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (Hinweis E vom
GVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt
Z 4 leg.cit., wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt
Ziffer 4, leg.cit., wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN). Rechtlich folgt daraus: Im vorliegenden Fall wurde dem BF der Bescheid des Bundesamtes vom 22.09.2021, mit welchem sein Folgeantrag zurückgewiesen wurde, am 07.10.2021 zugestellt. Die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid betrug gem. § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 BFA-VG zwei Wochen, welche demnach, unter Berücksichtigung der §§ 32 und 33 AVG, mit Ablauf des 21.10.2017 endete. Im vorliegenden Fall wurde dem BF der Bescheid des Bundesamtes vom 22.09.2021, mit welchem sein Folgeantrag zurückgewiesen wurde, am 07.10.2021 zugestellt. Die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid betrug gem. Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, BFA-VG zwei Wochen, welche demnach, unter Berücksichtigung der Paragraphen 32 und 33 AVG, mit Ablauf des 21.10.2017 endete. Die Erhebung der Beschwerde am 02.11.2021 erfolgte somit verspätet, weshalb die Beschwerde
GVG als verspätet zurückzuweisen war. Die Erhebung der Beschwerde am 02.11.2021 erfolgte somit verspätet, weshalb die Beschwerde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen war. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt als geklärt erscheint und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Insbesondere kann eine mündliche Verhandlung nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der BF die in seiner Muttersprache verfasste Rechtsmittelbelehrung missachtet und damit auffallend sorglos gehandelt hat, ändern. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt als geklärt erscheint und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Insbesondere kann eine mündliche Verhandlung nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der BF die in seiner Muttersprache verfasste Rechtsmittelbelehrung missachtet und damit auffallend sorglos gehandelt hat, ändern. Zu Spruchteil C) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W186.2216776.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.