GVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.Das Verfahren über die Beschwerde wird
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF
G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.02.2011 (Spruchpunkt III.).1.4. Mit Bescheid vom 19.02.2010 wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.11.2009
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.02.2011 (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Seine Fluchtgeschichte habe der BF vage, oberflächlich und mehrfach unstimmig vorgebracht und somit nicht glaubhaft gemacht, zumal er auch keinerlei Belege vorgelegt habe. Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben sei, weil „aufgrund der vorliegenden seine Person betreffenden Situation (vgl. Länderfeststellungen des Bescheides) in seiner Heimat, der noch ständig in Afghanistan stattfindenden Anschläge, der (noch) schlechten Versorgungslage und seiner mangelnden bzw. schlechten Versorgungsmöglichkeit von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation zu sprechen“ sei.Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben sei, weil „aufgrund der vorliegenden seine Person betreffenden Situation vergleiche Länderfeststellungen des Bescheides) in seiner Heimat, der noch ständig in Afghanistan stattfindenden Anschläge, der (noch) schlechten Versorgungslage und seiner mangelnden bzw. schlechten Versorgungsmöglichkeit von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation zu sprechen“ sei. 1.5. Die gegen Spruchpunkt I. (Asyl) dieses Bescheides eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) mit Erkenntnis vom 11.03.2013, C9 411962-1/2010/3E,
G als unbegründet ab.1.5. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) dieses Bescheides eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) mit Erkenntnis vom 11.03.2013, C9 411962-1/2010/3E,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet ab. 1.
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde ihm die mit Bescheid vom 19.02.2010 [richtig: zuletzt vom 31.01.2018] erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G entzogen. 1.14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.10.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 19.02.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihm die mit Bescheid vom 19.02.2010 [richtig: zuletzt vom 31.01.2018] erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. In den Spruchpunkten III. – VI. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt und
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF „2 [zwei] Wochen“ [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.In den Spruchpunkten römisch drei. – römisch sechs. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF „2 [zwei] Wochen“ [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status beim BF nicht oder nicht mehr vorliegen würden. Der BF sei gesund, volljährig und arbeitsfähig. Ihm sei es nunmehr durchaus möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsland, und zwar in Mazar-e Sharif oder Herat, Fuß zu fassen. Im Zuge der Rückkehrentscheidung wurde das Vorliegen eines Familienlebens verneint. Der Eingriff in das Privatleben des BF sei im Hinblick auf sein Verhalten in Österreich (mehrmalige strafgerichtliche Verurteilungen) in Abwägung gegenüber den öffentlichen Interessen gerechtfertigt. 1.15. Gegen diesen verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 31.10.2019 erhob der BF mit Schreiben seines damaligen Vertreters vom 03.12.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG), mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung und „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ angefochten wurde. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF geführt hätten – schlechte Sicherheitslage, keine familiären Anknüpfungspunkte –, nicht geändert hätten. Zudem seien die Städte Mazar-e Sharif und Herat nicht ausreichend sicher und daher als Fluchtalternative nicht geeignet. Die Voraussetzungen für die Aberkennung
G lägen sohin mangels wesentlicher Änderung der maßgeblichen Umstände nicht vor. Die Voraussetzungen für die Aberkennung
Paragraph 9, AsylG lägen sohin mangels wesentlicher Änderung der maßgeblichen Umstände nicht vor. Zur Rückkehrentscheidung wurde moniert, dass sich der BF seit seinem fünfzehnten Lebensjahr, somit bereits seit über zehn Jahren, in Österreich befinde. Er spreche „sehr gut“ Deutsch und sei „beruflich in Österreich integriert“. Er habe in Österreich eine Lebensgefährtin. Zum Privatleben seien „keinerlei“ Ermittlungen durchgeführt worden. 1.
GB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. 1.18. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15.09.2020, 111 HV 13/2020p,
Paragraph 107, Absatz eins und 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. 1.
GB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 6 Euro verurteilt.- Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 01.10.2014, 019 U 57/2014i, wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 6 Euro verurteilt. - Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30.08.2018, 180 Hv 66/2018m, wurde der BF wegen des Vergehens der Gefährlichen Drohung
GB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. - Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30.08.2018, 180 Hv 66/2018m, wurde der BF wegen des Vergehens der Gefährlichen Drohung
Paragraph 107, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. - Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31.07.2019, 231 Hv 11/2019z, wegen des Vergehens des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2, Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. - Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31.07.2019, 231 Hv 11/2019z, wegen des Vergehens des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2,, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. - Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15.09.2020, 111 HV 13/2020p, wegen des Vergehens der Gefährlichen Drohung
GB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. - Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15.09.2020, 111 HV 13/2020p, wegen des Vergehens der Gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins und 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Der BF wurde schuldig gesprochen, eine Mitarbeiterin des AMS gefährlich mit ihrem und dem Tod einer Sympathieperson (einer weiteren Mitarbeiterin des AMS) bedroht und in Furcht und Unruhe versetzt zu haben, indem er ihr mitteilte, dass eine Mitarbeiterin des AMS sein Leben zerstört habe, wobei er ein Klappmesser mit ca. 5 bis 6 cm Klingenlänge vorzeigte und fortsetzte: „Ich muss jetzt auf die Straße gehen und jemanden abstechen“. 2.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.10.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 19.02.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde ihm die mit Bescheid vom 19.02.2010 [richtig: zuletzt vom 31.01.2018] erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G entzogen. 2.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.10.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 19.02.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihm die mit Bescheid vom 19.02.2010 [richtig: zuletzt vom 31.01.2018] erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. In den Spruchpunkten III. – VI. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt und
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF „2 [zwei] Wochen“ [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.In den Spruchpunkten römisch drei. – römisch sechs. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF „2 [zwei] Wochen“ [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
GVG sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchteil A): 4.2. Aussetzung des Verfahrens: 4.2.1.
AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.4.2.1.
Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG ist
GVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Paragraph 38, AVG ist
Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der VwGH dem EuGH
GH dem EuGH
Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W191.1411962.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.