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{'item': 'W191 1411962-3'}

Obsah (18)§ 38Art. 133§ 3§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 107§ 83§ 27§ 17Art. 130§ 6Art. 267§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW191 1411962-3 SpruchW191 1411962-3/34Z, W191 1411962-3/34Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht b

§ 38AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.Das Verfahren über die Beschwerde wird

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der damals unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 20.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
  3. Der damals unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 20.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
  4. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nannte der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprachen Dari bzw. Farsi seine Personalia und gab im Wesentlichen an, er stamme aus dem Distrikt Jaghuri, Provinz Ghazni, Afghanistan, sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig. Seine Eltern seien verstorben, er habe noch einen Bruder. Er spreche Dari und Farsi. Der BF brachte vor, er wolle in Österreich Asyl, könne jetzt aber keine Fluchtgründe angeben, da er dazu zu müde sei. 1.
  5. Bei seiner Einvernahme am 02.02.2010 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er habe keine Schule besucht und Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Wo sich sein Bruder aufhalte, wisse er nicht. Dieser sei vier oder fünf Jahre jünger als der BF. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er hätte ca. ein Jahr lang im Haus eines Kommandanten gelebt und gearbeitet. Dessen Tochter hätte mit ihm eine Beziehung aufnehmen wollen. Da er sie abgelehnt hätte, hätte sie laut nach ihrer Mutter gerufen und behauptet, dass er sie angegriffen hätte. Diese hätte zum BF gesagt, sie würde es dem Kommandanten erzählen und dieser würde ihn dann umbringen. Sie hätte es allen Nachbarn in der Gegend erzählt. Daraufhin sei ein Freund seines Vaters ins Haus gekommen und hätte den BF mitgenommen, um ihn in Sicherheit zu bringen. 1.
  6. Mit Bescheid vom 19.02.2010 wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.11.2009

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF

§ 8Abs. 1 Asyl

G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.02.2011 (Spruchpunkt III.).1.4. Mit Bescheid vom 19.02.2010 wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.11.2009

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.02.2011 (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Seine Fluchtgeschichte habe der BF vage, oberflächlich und mehrfach unstimmig vorgebracht und somit nicht glaubhaft gemacht, zumal er auch keinerlei Belege vorgelegt habe. Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben sei, weil „aufgrund der vorliegenden seine Person betreffenden Situation (vgl. Länderfeststellungen des Bescheides) in seiner Heimat, der noch ständig in Afghanistan stattfindenden Anschläge, der (noch) schlechten Versorgungslage und seiner mangelnden bzw. schlechten Versorgungsmöglichkeit von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation zu sprechen“ sei.Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben sei, weil „aufgrund der vorliegenden seine Person betreffenden Situation vergleiche Länderfeststellungen des Bescheides) in seiner Heimat, der noch ständig in Afghanistan stattfindenden Anschläge, der (noch) schlechten Versorgungslage und seiner mangelnden bzw. schlechten Versorgungsmöglichkeit von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation zu sprechen“ sei. 1.5. Die gegen Spruchpunkt I. (Asyl) dieses Bescheides eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) mit Erkenntnis vom 11.03.2013, C9 411962-1/2010/3E,

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet ab.1.5. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) dieses Bescheides eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) mit Erkenntnis vom 11.03.2013, C9 411962-1/2010/3E,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet ab. 1.

  1. Die befristet gewährte Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wiederholt, zuletzt bis 18.02.2020, verlängert. 1.
  2. Am 29.01.2014 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Begehung eines Suchtmitteldeliktes in einem Personenzug auf frischer Tat betreten und angezeigt. 1.
  3. Am 04.04.2014 zeigte ein Arbeitskollege in der Bäckerei den BF wegen des Verdachtes einer Körperverletzung (Faustschlag in sein Gesicht) bei den Sicherheitsbehörden an. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 01.10.2014, 019 U 57/2014i, wegen § 83 Strafgesetzbuch – StGB (Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 6 Euro verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 01.10.2014, 019 U 57/2014i, wegen Paragraph 83, Strafgesetzbuch – StGB (Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 6 Euro verurteilt. 1.
  4. Mit Abschlussbericht der Sicherheitsbehörden an die Staatsanwaltschaft Graz vom 26.12.2017 wurde der BF wegen des Verdachtes, gemeinsam mit einer anderen Person einen Dritten durch Schläge am Körper verletzt zu haben, angezeigt. 1.
  5. Mit Abtretungsbericht der Sicherheitsbehörden an die Staatsanwaltschaft Graz vom 26.03.2018 wurde der BF wegen des Verdachtes der Begehung eines Suchtmitteldeliktes angezeigt. 1.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30.08.2018, 180 Hv 66/2018m, wurde der BF wegen § 107 StGB (Gefährliche Drohung) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.
  7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30.08.2018, 180 Hv 66/2018m, wurde der BF wegen Paragraph 107, StGB (Gefährliche Drohung) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.
  8. Wegen Begehung von Suchtmitteldelikten, gemeinsam mit zwei anderen Personen am
  9. und 25.06.2019, wurde der BF zunächst in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31.07.2019, 231 Hv 11/2019z, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Er wurde am 14.11.2019 aus der Strafhaft entlassen. 1.
  10. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA in der Justizvollzugsanstalt Jakomini am 17.10.2019 bezüglich der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an: Er sei erwerbstätig (wofür er Lohnzettel vorlegte) und ca. zwei bis drei Monate vor seiner Inhaftierung arbeitslos gewesen. Er habe die Deutschprüfung A2 absolviert und als Untermieter bei bzw. mit einem Freund gewohnt. Seit drei bis vier Monaten habe er eine Freundin und sei kinderlos. Er sei gesund, habe dreimal Probleme mit der Polizei gehabt und wolle weiter eine Ausbildung machen und arbeiten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde ihn der Mann, bei dem er gearbeitet habe, bedrohen. 1.
  11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.10.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 19.02.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde ihm die mit Bescheid vom 19.02.2010 [richtig: zuletzt vom 31.01.2018] erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen. 1.14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.10.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 19.02.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihm die mit Bescheid vom 19.02.2010 [richtig: zuletzt vom 31.01.2018] erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. In den Spruchpunkten III. – VI. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF „2 [zwei] Wochen“ [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.In den Spruchpunkten römisch drei. – römisch sechs. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF „2 [zwei] Wochen“ [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status beim BF nicht oder nicht mehr vorliegen würden. Der BF sei gesund, volljährig und arbeitsfähig. Ihm sei es nunmehr durchaus möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsland, und zwar in Mazar-e Sharif oder Herat, Fuß zu fassen. Im Zuge der Rückkehrentscheidung wurde das Vorliegen eines Familienlebens verneint. Der Eingriff in das Privatleben des BF sei im Hinblick auf sein Verhalten in Österreich (mehrmalige strafgerichtliche Verurteilungen) in Abwägung gegenüber den öffentlichen Interessen gerechtfertigt. 1.15. Gegen diesen verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 31.10.2019 erhob der BF mit Schreiben seines damaligen Vertreters vom 03.12.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG), mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung und „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ angefochten wurde. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF geführt hätten – schlechte Sicherheitslage, keine familiären Anknüpfungspunkte –, nicht geändert hätten. Zudem seien die Städte Mazar-e Sharif und Herat nicht ausreichend sicher und daher als Fluchtalternative nicht geeignet. Die Voraussetzungen für die Aberkennung

§ 9Asyl

G lägen sohin mangels wesentlicher Änderung der maßgeblichen Umstände nicht vor. Die Voraussetzungen für die Aberkennung

Paragraph 9, AsylG lägen sohin mangels wesentlicher Änderung der maßgeblichen Umstände nicht vor. Zur Rückkehrentscheidung wurde moniert, dass sich der BF seit seinem fünfzehnten Lebensjahr, somit bereits seit über zehn Jahren, in Österreich befinde. Er spreche „sehr gut“ Deutsch und sei „beruflich in Österreich integriert“. Er habe in Österreich eine Lebensgefährtin. Zum Privatleben seien „keinerlei“ Ermittlungen durchgeführt worden. 1.

  1. Das BVwG wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 03.02.2020, W191 1411962-3/5E, als unbegründet ab. Ausgeführt wurde, dass der BF wiederholt straffällig gewesen sei. Dem BF sei die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative unter Berücksichtigung seiner individuellen Lebensumstände nunmehr zumutbar. 1.
  2. Mit Schreiben seiner mittels Verfahrenshilfe gewährten Vertreterin vom 02.06.2020 erhob der BF das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Moniert wurde, dass das BVwG keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe und das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft gewesen sei. Der Sachverhalt sei nicht ausreichend geklärt gewesen. 1.
  3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15.09.2020, 111 HV 13/2020p,

§ 107Abs. 1 und 2, erster Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. 1.18. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15.09.2020, 111 HV 13/2020p,

Paragraph 107, Absatz eins und 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. 1.

  1. Der VwGH behob die Entscheidung des BVwG mit Erkenntnis vom 10.09.2020, Ra 2020/01/0094-11, und führte begründend aus, dass nicht von einer mündlichen Verhandlung hätte abgesehen werden dürfen. 1.
  2. Mit Schreiben seines nunmehrigen Vertreters vom 14.01.2021 legte der BF eine Stellungnahme zum Bestehen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich vor. Er gab an, dass er mit einer österreichischen Staatsangehörigen seit mehr als zwei Jahren zusammen sei und ein gemeinsames Kind habe. 1.
  3. Das BVwG führte am 22.01.2021 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu der der BF gemeinsam mit seinem Vertreter persönlich erschien. Der BF gab an, dass er seit über zwei Jahren eine Lebensgefährtin habe, mit der er auch einen gemeinsamen Sohn habe, der am XXXX geboren worden sei. Seine Freundin habe psychische Probleme und dürfe ihr Kind, das bei Pflegeeltern lebe, nur einmal im Monat sehen. Er habe sein Kind vor seiner Inhaftierung mehrmals wöchentlich gesehen. Sein Kind sei für insgesamt drei Jahre bei Pflegeeltern untergebracht, danach könne er wieder die Obsorge bekommen. Der BF gab an, dass er seit über zwei Jahren eine Lebensgefährtin habe, mit der er auch einen gemeinsamen Sohn habe, der am römisch 40 geboren worden sei. Seine Freundin habe psychische Probleme und dürfe ihr Kind, das bei Pflegeeltern lebe, nur einmal im Monat sehen. Er habe sein Kind vor seiner Inhaftierung mehrmals wöchentlich gesehen. Sein Kind sei für insgesamt drei Jahre bei Pflegeeltern untergebracht, danach könne er wieder die Obsorge bekommen. 1.
  4. Das BVwG räumte dem BF mit Parteiengehör vom 12.08.2021 die Möglichkeit ein – wie vom Vertreter in der Verhandlung zugesagt –, zu seinen Lebensumständen in Österreich (Wohnung, Beschäftigung, Haushalt, Freundin, Kind, Sorgepflichten, Gesundheit) zusätzliche Angaben zu machen und Belege dazu sowie ein Schreiben der für sein Kind zuständigen Behörde über den derzeitigen sowie den zukünftigen Aufenthaltsort und seine diesbezüglichen Möglichkeiten, Kontakt aufzunehmen und das Kind zu versorgen, vorzulegen. Der BF kam dieser Möglichkeit nicht nach. 1.
  5. Am 17.09.2021 übermittelte die Landespolizeidirektion Steiermark einen Abschluss-Bericht an die Staatsanwaltschaft Graz wegen des Verdachts des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person und des Verdachts des Vergehens der gefährlichen Drohung.
  6. Feststellungen: 2.
  7. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam und ist ledig. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Farsi. 2.
  8. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam und ist ledig. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Farsi. 2.
  9. Der BF lebte nach seinen Angaben in einem Ort im Distrikt Jaghuri (Provinz Ghazni, Afghanistan) und stellte am 20.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, auf den ihm – unter Abweisung von Asyl – befristet auf ein Jahr subsidiärer Schutz gewährt und dieser wiederholt – zuletzt bis 18.02.2020 – verlängert wurde. 2.
  10. Der BF wurde in Österreich wiederholt rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: - Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 01.10.2014, 019 U 57/2014i, wegen des Vergehens der Körperverletzung

§ 83St

GB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 6 Euro verurteilt.- Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 01.10.2014, 019 U 57/2014i, wegen des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 6 Euro verurteilt. - Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30.08.2018, 180 Hv 66/2018m, wurde der BF wegen des Vergehens der Gefährlichen Drohung

§ 107St

GB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. - Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30.08.2018, 180 Hv 66/2018m, wurde der BF wegen des Vergehens der Gefährlichen Drohung

Paragraph 107, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. - Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31.07.2019, 231 Hv 11/2019z, wegen des Vergehens des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§ 27Abs.

1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2, Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. - Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31.07.2019, 231 Hv 11/2019z, wegen des Vergehens des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2,, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. - Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15.09.2020, 111 HV 13/2020p, wegen des Vergehens der Gefährlichen Drohung

§ 107Abs. 1 und 2, erster Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. - Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15.09.2020, 111 HV 13/2020p, wegen des Vergehens der Gefährlichen Drohung

Paragraph 107, Absatz eins und 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Der BF wurde schuldig gesprochen, eine Mitarbeiterin des AMS gefährlich mit ihrem und dem Tod einer Sympathieperson (einer weiteren Mitarbeiterin des AMS) bedroht und in Furcht und Unruhe versetzt zu haben, indem er ihr mitteilte, dass eine Mitarbeiterin des AMS sein Leben zerstört habe, wobei er ein Klappmesser mit ca. 5 bis 6 cm Klingenlänge vorzeigte und fortsetzte: „Ich muss jetzt auf die Straße gehen und jemanden abstechen“. 2.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.10.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 19.02.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde ihm die mit Bescheid vom 19.02.2010 [richtig: zuletzt vom 31.01.2018] erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen. 2.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.10.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 19.02.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihm die mit Bescheid vom 19.02.2010 [richtig: zuletzt vom 31.01.2018] erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. In den Spruchpunkten III. – VI. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF „2 [zwei] Wochen“ [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.In den Spruchpunkten römisch drei. – römisch sechs. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF „2 [zwei] Wochen“ [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

  1. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. 3.
  2. Zur Person des BF: 3.1.
  3. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. 3.1.
  4. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die zum Teil glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesamt und in der gegenständlichen Beschwerde sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Farsi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans. Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. 3.1.
  5. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem Auszug aus dem Strafregister sowie den im Akt einliegenden Strafurteilen.
  6. Rechtliche Beurteilung: 4.
  7. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

§ 17Vw

GVG sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchteil A): 4.2. Aussetzung des Verfahrens: 4.2.1.

§ 38

AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.4.2.1.

Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG ist

§ 17Vw

GVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Paragraph 38, AVG ist

Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der VwGH dem EuGH

Art. 267AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Vw

GH dem EuGH

Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „1.

Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind? „
  2. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
  4. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
  6. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ 4.2.
  8. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF mit Bescheid des BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Im Falle der Bestätigung der Entscheidung würde in weiterer Folge die Prüfung der übrigen Spruchpunkte erforderlich werden, insbesondere auch der Spruchpunkt betreffend die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte. Daher kommt der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den EuGH im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W191.1411962.3.00

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