Obsah (16)
§§ 3§§ 52Art 133§ 8§ 10§ 46§ 18§ 55§ 53§ 6§ 58§ 17Artikel 130§§ 4Art 2Art 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW196 2251382-1 Spruch, W196 2251382-1/4EW196 2251384-1/4EW196 2251380-1/4EW196 2251383-1/4EW196 2251382-1/4E, W19
§§ 3Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 57 Asyl
G 2005, § 9, 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG sowie §§ 52, 53 Abs 1 und 2 Z 6, § 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin (unter Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) nach Republik Moldau (Moldawien)
§§ 52Abs.
9 und 46 FPG zulässig ist.Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG sowie Paragraphen 52, 53, Absatz eins und 2 Ziffer 6,, Paragraph 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin (unter Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) nach Republik Moldau (Moldawien)
Paragraphen 52, Absatz 9 und 46 FPG zulässig ist. B) Die Revision ist
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA Repubik Moldau, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022, Zl 1290994610/211916623, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Repubik Moldau, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022, Zl 1290994610/211916623, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
§§ 3Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 57 Asyl
G 2005, § 9, 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG sowie §§ 52, 53 Abs 1 und 2 Z 6, § 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers (unter Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) nach Republik Moldau (Moldawien)
§§ 52Abs.
9 und 46 FPG zulässig ist.Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG sowie Paragraphen 52, 53, Absatz eins und 2 Ziffer 6,, Paragraph 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers (unter Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) nach Republik Moldau (Moldawien)
Paragraphen 52, Absatz 9 und 46 FPG zulässig ist. B) Die Revision ist
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA Republik Moldau, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022, Zl 1290993602/211916658, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Republik Moldau, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022, Zl 1290993602/211916658, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9, 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG sowie §§ 52, 53 Abs 1 und 2 Z 6, § 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers (unter Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) nach Republik Moldau (Moldawien)
§§ 52Abs.
9 und 46 FPG zulässig ist.Die Beschwerde wird Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG sowie Paragraphen 52, 53, Absatz eins und 2 Ziffer 6,, Paragraph 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers (unter Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) nach Republik Moldau (Moldawien)
Paragraphen 52, Absatz 9 und 46 FPG zulässig ist. B) Die Revision ist
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA Republik Moldau, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022, Zl 1290993700/211916640, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Republik Moldau, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022, Zl 1290993700/211916640, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
§§ 3Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 57 Asyl
G 2005, § 9, 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG sowie §§ 52, 53 Abs 1 und 2 Z 6, § 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin (unter Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) nach Republik Moldau (Moldawien)
§§ 52Abs.
9 und 46 FPG zulässig ist.Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG sowie Paragraphen 52, 53, Absatz eins und 2 Ziffer 6,, Paragraph 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin (unter Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) nach Republik Moldau (Moldawien)
Paragraphen 52, Absatz 9 und 46 FPG zulässig ist. B) Die Revision ist
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Republik Moldau (Moldawiens) und Angehörige der Volksgruppe der Roma, reisten am 24.11.2021 von Rumänien über Ungarn kommend mit biometrischen Reisepässen visumsfrei in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 09.12.2021 die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor hatten die Beschwerdeführer bereits wiederholt erfolglos Asylanträge in Deutschland, Holland und Frankreich gestellt. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX - Flughafen am 10.12.2021 gab die Erstbeschwerdeführerin (BF1) zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten (Zweitbeschwerdeführer - BF2) einen Kredit aufgenommen habe und nicht zurückzahlen könne, weshalb sie ihre Familiennahmen geändert hätten. Sie selbst habe dies durch eine Heirat mit einem anderen Mann erreicht. Am 23.11.2021 hätten sie Moldawien verlassen. Außerdem könne man in der kleinen Wohnung ihres Mannes nicht leben. Es gebe ohne Ausbildung keine Arbeit und kein Geld in Moldawien, weshalb sie beschlossen hätten zu flüchten. Im Fall der Rückkehr befürchte sie abgesehen von einem kargen Leben nichts. Als gesetzliche Vertreterin ihrer beiden minderjährigen Kinder (Dritt- und Viertbeschwerdeführer – BF3 und BF 4) stelle sie für diese ebenfalls jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz; diese hätten keine eigenen Fluchtgründe, die Familieneinheit solle gewahrt werden. Ein Bruder und eine Schwester der BF1 lebten vermutlich in der Russischen Föderation. Ihre Eltern sowie zwei weitere Brüder und drei Schwestern hätten am 10.12.2021 ebenfalls in Österreich Asyl beantragt.Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion römisch 40 - Flughafen am 10.12.2021 gab die Erstbeschwerdeführerin (BF1) zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten (Zweitbeschwerdeführer - BF2) einen Kredit aufgenommen habe und nicht zurückzahlen könne, weshalb sie ihre Familiennahmen geändert hätten. Sie selbst habe dies durch eine Heirat mit einem anderen Mann erreicht. Am 23.11.2021 hätten sie Moldawien verlassen. Außerdem könne man in der kleinen Wohnung ihres Mannes nicht leben. Es gebe ohne Ausbildung keine Arbeit und kein Geld in Moldawien, weshalb sie beschlossen hätten zu flüchten. Im Fall der Rückkehr befürchte sie abgesehen von einem kargen Leben nichts. Als gesetzliche Vertreterin ihrer beiden minderjährigen Kinder (Dritt- und Viertbeschwerdeführer – BF3 und BF 4) stelle sie für diese ebenfalls jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz; diese hätten keine eigenen Fluchtgründe, die Familieneinheit solle gewahrt werden. Ein Bruder und eine Schwester der BF1 lebten vermutlich in der Russischen Föderation. Ihre Eltern sowie zwei weitere Brüder und drei Schwestern hätten am 10.12.2021 ebenfalls in Österreich Asyl beantragt. Der Zweitbeschwerdeführer (BF2) brachte im Rahmen der Erstbefragung vom 10.12.2021 zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass es im Winter schwer sei, in Moldawien zu leben. Es gebe keine Arbeit und kein Geld, man lebe in Armut. Als Roma würden sie von der Bevölkerung in Moldawien nicht respektiert, es gebe oft Schlägereien. Daher habe er beschlossen zu flüchten. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Im Fall der Rückkehr befürchte er wegen eines nicht getilgten Kredites verhaftet zu werden. Daher hätten er und die BF1 auch ihre Familiennamen geändert. Am 03.01.2021 wurden die BF1 und der BF2 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Die BF1 brachte in Anwesenheit ihrer Rechtsberaterin zunächst auf Russisch vor, dass ihre Angaben auch für die beiden minderjährigen Kinder gelten, welche keine eigenen Fluchtgründe hätten. Ihr Lebensgefährte sei der Vater ihrer Kinder. Sie habe aber vor ihren Schulden in Moldawien verstecken wollen und einen anderen Mann geheiratet. Ihr Name sei offiziell geändert worden. Ihre Ausreisegründe seien wirtschaftliche Gründe. Auf der Frage nach Verwandten im österreichischen Bundesgebiet brachte sie vor, dass ihre Eltern, ihre Kinder, ihr Lebensgefährte und auch ihre Geschwister vor kurzem Asyl beantragt hätten. Nach früheren Asylanträgen in anderen Ländern bejahte sie solche immer zur Winterzeit, weil sie zu Hause im Winter gar nicht überleben könnten. Sie seien in den vergangenen Jahren in Frankreich, Deutschland und in den Niederlanden gewesen. Alle Anträge seien negativ entschieden worden. Sie hätten im Herkunftsstaat bei ihren Eltern gelebt; diese Unterkunft existiere noch. Zu den Länderberichten zu Moldawien nahm sie nicht Stellung. Der BF2 brachte in Anwesenheit seiner Rechtsberaterin ebenfalls auf Russisch vor, seinen Familiennamen offiziell geändert zu haben. Seinen Reisepass habe er bei der Erstbefragung bereits vorgelegt. Seine Fluchtgründe seien wirtschaftliche gewesen. Als Roma sei er von Armut bedroht, er finde keine Arbeit. Seine Lebensgefährtin und Mutter seiner Kinder habe Schulden, welche sie nicht zurückzahlen könne. Der gemeinsam aufgenommene Kredit sei von ihm zur Hälfte bezahlt worden, ihre Hälfte aber nicht, weshalb sie Schwierigkeiten hätten. Er habe das Land verlassen, um hier zu arbeiten. Nach Verwandten im österreichischen Bundesgebiet befragt, gab er an, seine Schwiegereltern würden auch hier leben. Sie seien alle gemeinsam nach Österreich gereist. Nach einer Unterkunft im Herkunftsstaat befragt, gab er an, zu Hause hätten sie gar nichts. Befragt, wo er zu Hause gewohnt habe, brachte er vor, bei seinem Großvater gelebt zu haben, dieser sei noch dort. Zu den Länderberichten brachte er vor, nicht zurückkehren zu wollen. Mehr konnte er dazu nicht ausführen. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2021 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 09.12.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern
§ 8Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
den §§ 57 AsylG nicht erteilt.
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und
§ 52
Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46FPG nach (Moldawien- Republik Moldau) zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Einer Beschwerde wurde
§ 18Abs.
1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
§ 55
Abs 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt VII.) sowie
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs.2 Z 6 FPG gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Begründend wurde nach Feststellungen zum Sachverhalt (personenbezogener, Länderfeststellungen) zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer – mit ihren Vorbringen über wirtschaftliche Ausreisegründe - eine asylrelevante Verfolgung nicht geltend bzw. nicht glaubhaft gemacht hätten. Auch sei -selbst unter Bedachtnahme auf die derzeitige Pandemie- nicht von einer ihnen im Fall der Rückkehr drohenden Verfolgung oder über anfängliche Schwierigkeiten hinauszugehenden dauerhaft aussichtslosen Notlage auszugehen, zumal sie erwerbsfähig und gesund seien. Die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung sowie Ausweisung nach Moldawien lägen mangels irgendeiner Integration angesichts ihres bisher äußerst kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet vor. Sie seien (in Österreich) nicht erwerbstätig und könnten die Mittel für ihren Unterhalt nicht nachweisen, würden ihren Lebensunterhalt auf Grund eines missbräuchlichen Asylantrages nach illegaler Einreise aus der (staatlichen) Grundversorgung bestreiten und in einer staatlichen Unterkunft leben, sodass die Voraussetzungen für ein einjähriges Einreiseverbot gegeben seien.Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2021 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 09.12.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Beschwerdeführern
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
den Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach (Moldawien- Republik Moldau) zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch sieben.) sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend wurde nach Feststellungen zum Sachverhalt (personenbezogener, Länderfeststellungen) zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer – mit ihren Vorbringen über wirtschaftliche Ausreisegründe - eine asylrelevante Verfolgung nicht geltend bzw. nicht glaubhaft gemacht hätten. Auch sei -selbst unter Bedachtnahme auf die derzeitige Pandemie- nicht von einer ihnen im Fall der Rückkehr drohenden Verfolgung oder über anfängliche Schwierigkeiten hinauszugehenden dauerhaft aussichtslosen Notlage auszugehen, zumal sie erwerbsfähig und gesund seien. Die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung sowie Ausweisung nach Moldawien lägen mangels irgendeiner Integration angesichts ihres bisher äußerst kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet vor. Sie seien (in Österreich) nicht erwerbstätig und könnten die Mittel für ihren Unterhalt nicht nachweisen, würden ihren Lebensunterhalt auf Grund eines missbräuchlichen Asylantrages nach illegaler Einreise aus der (staatlichen) Grundversorgung bestreiten und in einer staatlichen Unterkunft leben, sodass die Voraussetzungen für ein einjähriges Einreiseverbot gegeben seien. In der von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen vollumfänglichen Beschwerde vom 01.02.2022 brachte ihr Vertreter nach der Anregung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführer auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt würden. Es komme in Moldawien immer wieder zu rassistisch motivierten Angriffen auf Roma. Der Staat sei machtlos und auch nicht gewillt, Schutz zu bieten. Auch im Alltag würden Roma derart diskriminiert, dass dies schon eine asylrelevante Verfolgung darstelle. Gegenständlich liege ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 vor. Die Behörde habe das Vorbringen der systematischen Diskriminierung der Roma in keiner Weise ermittelt. Die getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden lediglich allgemeine Aussagen beinhalten und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer befassen, weshalb sie zur Abweisung des Antrages unzureichend seien. Zudem seien sie veraltet. Informationen zur Lage der Roma in Moldawien seien darin nicht enthalten. Die Beweiswürdigung im Bescheid der BF1 gehe mit keinem Wort auf ihr Vorbringen ein, sondern spreche vom „Vorbringen ihrer gesetzlichen Vertreterin“. Der BF2 habe vorgebracht, auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt zu werden. Diese eindeutig asylrelevante Verfolgung habe die Behörde in nicht nachvollziehbarer Weise so gewertet, dass der BF2 keine Verfolgung vorgebracht habe. Die Annahme der Behörde, der BF2 wolle „den Winter in westeuropäischen Ländern wie zuvor überdauern“, lasse sich durch nichts untermauern und entbinde die Behörde nicht davon, die tatsächlich vorgebrachte Bedrohung zu ermitteln. Daher fehle jegliche Auseinandersetzung mit der systematischen Diskriminierung der Roma in Moldawien und den regelmäßigen rassistischen Angriffen auf Roma, wogegen die moldawischen Behörden machtlos bzw. nicht schutzwillig seien. Die Ausführungen der Behörde zu BF3, er sei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist, seien nicht nachvollziehbar. Dasselbe gelte für die BF
- Die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. sei unrichtig, da eine Verfolgung auch dann vorliege, wenn ein schutzunwilliger Staat eine Verfolgung der Beschwerdeführer (durch Dritte) auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit nicht verhindere. Dem BF drohe nach den Länderberichten und seinen Aussagen unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung, weshalb eine Abschiebung nach Art. 3 EMRK unzulässig sei (zu Spruchpunkt II.). Zur Rückkehrentscheidung wurde höchstgerichtliche Judikatur des VwGH (2007/21/0317, 22.11.2007) zu § 66 Abs. 1 FPG sowie des VFGH vom 01.07.2009, U 1104/08, auszugsweise zitiert und daraus gefolgert, dass diese für dauerhaft als unzulässig hätte erklärt und eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen erteilt werden müssen. Zum Einreiseverbot wegen fehlender Unterhaltmittel der Beschwerdeführer wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer infolge ihrer Asylanträge grundsätzlich Anspruch auf (staatliche) Versorgung hätten und ihnen daher nicht unterstellt werden könne, mittellos zu sein. Das Einreiseverbot erweise sich demnach als rechtswidrig. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde neben der gesetzlichen Grundlage auch Judikatur zitiert. Wegen unvollständiger Länderberichte und der substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung werde eine mündliche Verhandlung beantragt, dies auch im Hinblick auf die aufenthaltsbeendende Maßnahme und die hiebei zu beachtende höchstgerichtliche Judikatur.In der von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen vollumfänglichen Beschwerde vom 01.02.2022 brachte ihr Vertreter nach der Anregung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführer auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt würden. Es komme in Moldawien immer wieder zu rassistisch motivierten Angriffen auf Roma. Der Staat sei machtlos und auch nicht gewillt, Schutz zu bieten. Auch im Alltag würden Roma derart diskriminiert, dass dies schon eine asylrelevante Verfolgung darstelle. Gegenständlich liege ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Die Behörde habe das Vorbringen der systematischen Diskriminierung der Roma in keiner Weise ermittelt. Die getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden lediglich allgemeine Aussagen beinhalten und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer befassen, weshalb sie zur Abweisung des Antrages unzureichend seien. Zudem seien sie veraltet. Informationen zur Lage der Roma in Moldawien seien darin nicht enthalten. Die Beweiswürdigung im Bescheid der BF1 gehe mit keinem Wort auf ihr Vorbringen ein, sondern spreche vom „Vorbringen ihrer gesetzlichen Vertreterin“. Der BF2 habe vorgebracht, auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt zu werden. Diese eindeutig asylrelevante Verfolgung habe die Behörde in nicht nachvollziehbarer Weise so gewertet, dass der BF2 keine Verfolgung vorgebracht habe. Die Annahme der Behörde, der BF2 wolle „den Winter in westeuropäischen Ländern wie zuvor überdauern“, lasse sich durch nichts untermauern und entbinde die Behörde nicht davon, die tatsächlich vorgebrachte Bedrohung zu ermitteln. Daher fehle jegliche Auseinandersetzung mit der systematischen Diskriminierung der Roma in Moldawien und den regelmäßigen rassistischen Angriffen auf Roma, wogegen die moldawischen Behörden machtlos bzw. nicht schutzwillig seien. Die Ausführungen der Behörde zu BF3, er sei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist, seien nicht nachvollziehbar. Dasselbe gelte für die BF
- Die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. sei unrichtig, da eine Verfolgung auch dann vorliege, wenn ein schutzunwilliger Staat eine Verfolgung der Beschwerdeführer (durch Dritte) auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit nicht verhindere. Dem BF drohe nach den Länderberichten und seinen Aussagen unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung, weshalb eine Abschiebung nach Artikel 3, EMRK unzulässig sei (zu Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Rückkehrentscheidung wurde höchstgerichtliche Judikatur des VwGH (2007/21/0317, 22.11.2007) zu Paragraph 66, Absatz eins, FPG sowie des VFGH vom 01.07.2009, U 1104/08, auszugsweise zitiert und daraus gefolgert, dass diese für dauerhaft als unzulässig hätte erklärt und eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen erteilt werden müssen. Zum Einreiseverbot wegen fehlender Unterhaltmittel der Beschwerdeführer wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer infolge ihrer Asylanträge grundsätzlich Anspruch auf (staatliche) Versorgung hätten und ihnen daher nicht unterstellt werden könne, mittellos zu sein. Das Einreiseverbot erweise sich demnach als rechtswidrig. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde neben der gesetzlichen Grundlage auch Judikatur zitiert. Wegen unvollständiger Länderberichte und der substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung werde eine mündliche Verhandlung beantragt, dies auch im Hinblick auf die aufenthaltsbeendende Maßnahme und die hiebei zu beachtende höchstgerichtliche Judikatur. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen Zur Person der Beschwerdeführer: Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Moldau (Moldawien) und gehören der Volksgruppe der Roma an. Der BF 3 und die BF4 sind die minderjährigen Kinder der BF1 und des BF
- Sie reisten am 24.11.2021 gemeinsam visumsfrei in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten 09.12.2021 die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Festgestellt wird, dass die BF1 und der BF2 mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht haben und für die minderjährigen BF3 und BF4 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden. Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Republik Moldau (Moldawien) eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Republik Moldau (Moldawien) eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sind und im Herkunftsstaat nach wie vor über eine Wohnmöglichkeit verfügen. In Österreich leben die Eltern und mehrere Geschwister der BF1 ebenfalls als Asylwerber. Zwei ihrer Geschwister sind vermutlich in der Russischen Föderation aufhältig. Die Eltern und die Schwester sowie der Großvater des BF2 leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Sein Bruder lebt in Frankreich. Festgestellt wird, dass die BF1 und der BF2 den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbrachten, mehrere Landessprachen (Russisch, Romanesch) beherrschen und mit den dortigen Gepflogenheiten und örtlichen Gegebenheiten vertraut sind. Zwar geben die BF1 und der BF2 an, ohne Ausbildung keine Arbeit zu finden, jedoch ist ihnen eine Erwerbstätigkeit (etwa Hilfsarbeiten) zur Bestreitung ihres notwendigen Lebensunterhaltes – wie schon bisher- zumutbar. Die Beschwerdeführer beziehen während ihres Aufenthaltes in Österreich durchgehend die staatliche Grundversorgung. Sie sind hier bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfügen über keine Barmittel oder eine andere Unterstützung. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind. Es konnten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus (aus dem angefochtenen Bescheid): Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Ihrem Herkunftsstaat Moldawien wurden bisher 376.602 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 10290 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 03.01.2022 um 13:00 Uhr). In Österreich gibt es mit Stand 03.01.2022, 13:00 Uhr: 1288829 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 13759 Todesfälle. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht, dies bestätigt auch Chinas Gesundheitsbehörde und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Menschen mit milden Symptomen erholen sich der WHO zufolge in zwei Wochen, solche mit schweren Symptomen brauchen drei bis sieben Wochen. Zur Situation in der Republik Moldau (Moldawien) (aus dem angefochtenen Bescheid): Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 17.11.2020, Präsidentenwahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Bei der Stichwahl zur Präsidentenwahl in der Republik Moldau konnte sich die proeuropäische Oppositionspolitikerin und frühere Regierungschefin Maia Sandu mit über 57% der abgegebenen Stimmen gegen den russlandfreundlichen Amtsinhaber Igor Dodon durchsetzen. Sandu verdankt diesen Sieg vor allem den vielen Moldauern, die im Ausland ihre Stimme abgegeben haben. Sandu erhielt mit 938.390 Stimmen die meisten je in der Republik bei einer Präsidenten- oder Parlamentswahl für einen Politiker bzw. eine Partei abgegeben Stimmen. Sandu ist bislang Chefin der proeuropäischen Oppositionspartei Aktion und Solidarität (PAS). Als Staatspräsidentin kann sie derzeit weder auf das Parlament mit seinen schwierigen Mehrheitsverhältnissen, noch auf die Dodon nahestehende Regierung bauen. Vorgezogene Parlamentswahlen sind jedoch nur äußerst schwer anzusetzen. Die nächste reguläre Parlamentswahl findet 2023 statt (DS 16.11.2020). Wahlbeobachter der OSZE sagten, die Abstimmung sei trotz der schwierigen Umstände aufgrund der COVID-19-Pandemie im Allgemeinen gut organisiert und kompetitiv gewesen, kritisierten jedoch, dass negative und spaltende Rhetorik die Kampagne beeinträchtigt hat und Bedenken bezüglich der Regeln für die Kampagnenfinanzierung weiterhin bestehen. Die Wahlbeteiligung lag mit mehr als 52% fast 10% höher als in der ersten Runde. Die Abstimmung wurde als Referendum darüber angesehen, ob die ehemalige Sowjetrepublik näher an die EU oder an Russland heranrücken sollte. Maia Sandu strebt ausgewogene Beziehungen zum Westen und zu Russland an, will Korruption bekämpfen und Investitionen ins Land holen. Igor Dodon räumte auffallen schnell seine Niederlage ein und sagte er wünsche Stabilität und keine Proteste. Auch der russische Präsident Wladimir Putin, der Dodon offen unterstützt hatte, gratulierte Sandu schnell zu ihrem Wahlsieg (RFE/RL 16.11.2020). Quellen: - DA – Der Standard (16.11.2020): Oppositionelle Maia Sandu gewinnt Präsidentenwahl in Moldau, https://www.derstandard.at/story/2000121727824/praesidentenwahl-in-moldauexit-poll-sieht-oppositionelle-sandu-duerfte-gewonnen-haben, Zugriff 17.11.2020 - RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (16.11.2020): Moldova's Pro-EU Election Winner Vows To Balance Ties Between West, Russia, https://www.rferl.org/a/moldova-pro-eu-election-winner-vows-to-balance-ties-between-west-russia/30952029.html, Zugriff 17.11.2020 KI vom 06.02.2020, Neue Regierung (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Der Moldauische Präsident, Igor Dodon (Sozialistische Partei), hat unmittelbar nach Zerbrechen der Regierung Sandu einen seiner Berater, den ehemaligen Finanzminister der Regierung Filip, Ion Chicu, mit der Bildung einer Regierung beauftragt (RFE/RL 13.11.2019). Dieser formte eine Minderheitsregierung (die Sozialistische Partei verfügt nur über 36 Abgeordnete, wurde aber unterstützt durch 27 Abgeordnete der Demokratischen Partei des umstrittenen und nunmehr im Exil lebenden Oligarchen Vlad Plahotniuc (Euractiv 15.11.2019)), welche vom moldauischen Parlament am
- November bestätigt wurde. Die Regierung Chicu, die zur Hälfte aus Beratern des Präsidenten besteht, versteht sich als eine technokratische Übergangslösung bis zu den nächsten Wahlen (RFE/RL 14.11.2020). Unter Experten gilt die Regierung als der Sozialistischen Partei nahestehend (Mold 14.11.2019). Die EU und die USA forderten von der neuen Regierung ehrliches Engagement bei Reformen und Korruptionsbekämpfung. Chicu hatte dies auch angekündigt, doch Kritiker glauben, er werde sich geopolitisch Russland annähern und gleichzeitig nach Möglichkeit vom Westen finanzieren lassen (IWPR 31.1.2020). Andere Kommentatoren meinen, die Regierung habe vor allem den Zweck durch eine Reihe von populistischen Maßnahmen, die Wiederwahl von Präsident Dodon bei den Präsidentschaftswahlen im November 2020 zu unterstützen (JF 13.1.2020). Quellen: - Euractiv (15.11.2019): Moldova forms pro-Russian minority government, https://www.euractiv.com/section/europe-s-east/news/moldova-forms-pro-russian-minority-government/, Zugriff 6.2.2020 - IWPR – Institute for War and Peace Reporting (31.1.2020): West Doubts Moldova's Commitment to Reform. Tackling corruption and changing the judicial system no longer seems to be Chisinau’s priority, https://iwpr.net/global-voices/west-doubts-moldovas-commitment-reform, Zugriff 6.2.2020 - JF – Jamestown Foundation (13.1.2020): Amid Economic Pressure, Moldova’s Pro-Russian Government Looks for Alternatives, https://jamestown.org/program/amid-economic-pressure-moldovas-pro-russian-government-looks-for-alternatives/, Zugriff 6.2.2020 - Mold – Moldova.org (14.11.2019): Moldova has a new Government: Ion Chicu is the prime minister of the country, https://www.moldova.org/en/moldova-has-a-new-government-ion-chicu-is-the-new-prime-minister-of-the-country/ https://www.moldova.org/en/moldova-has-a-new-government-ion-chicu-is-the-new-prime-minister-of-the-country/, Zugriff 6.2.2020 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (13.11.2019): Moldova's Dodon Names Adviser Chicu As Prime Minister, https://www.rferl.org/a/moldovan-president-favors-technocrat-government-after-pm-toppled/30269487.html, Zugriff 6.2.2020 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (14.11.2019): Moldovan Parliament Approves New 'Technocratic' Government, https://www.rferl.org/a/moldovan-parliament-approves-new-technocratic-government/30271333.html, Zugriff 6.2.2020 KI vom 14.11.2019, Regierung gestürzt (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Nach fünf Monaten im Amt ist die Regierung aus prowestlicher Anti-Korruptions-Plattform ACUM und der prorussischen Sozialistischen Partei (PSRM) gestürzt. Das Parlament entzog dem Kabinett von Ministerpräsidentin Maia Sandu (ACUM) das Vertrauen. Grund war ein Misstrauensantrag der Sozialisten gegen Sandu, also gegen den eigenen Koalitionspartner (ZP 12.11.2019; vgl. NZZ 10.11.2019). Unterstützt wurde der Misstrauensantrag von der Demokratischen Partei (PDM) des Oligarchen Vlad Plahotniuc, deren Entfernung von der Macht ursprünglich der Grund für die ungewöhnliche Koalition zwischen PSRM und ACUM gewesen war (JF 12.11.2019).Nach fünf Monaten im Amt ist die Regierung aus prowestlicher Anti-Korruptions-Plattform ACUM und der prorussischen Sozialistischen Partei (PSRM) gestürzt. Das Parlament entzog dem Kabinett von Ministerpräsidentin Maia Sandu (ACUM) das Vertrauen. Grund war ein Misstrauensantrag der Sozialisten gegen Sandu, also gegen den eigenen Koalitionspartner (ZP 12.11.2019; vergleiche NZZ 10.11.2019). Unterstützt wurde der Misstrauensantrag von der Demokratischen Partei (PDM) des Oligarchen Vlad Plahotniuc, deren Entfernung von der Macht ursprünglich der Grund für die ungewöhnliche Koalition zwischen PSRM und ACUM gewesen war (JF 12.11.2019). Grund für das Zerwürfnis zwischen den Koalitionspartnern waren Streitigkeiten um die Besetzung des Postens des Generalstaatsanwalts. Dieser wird als essentiell für den Erfolg der Justizreform gesehen (NZZ 10.11.2019; vgl. JF 12.11.2019).Grund für das Zerwürfnis zwischen den Koalitionspartnern waren Streitigkeiten um die Besetzung des Postens des Generalstaatsanwalts. Dieser wird als essentiell für den Erfolg der Justizreform gesehen (NZZ 10.11.2019; vergleiche JF 12.11.2019). Auch der Ausgang der Lokalwahlen Anfang November ist zum Härtetest für das moldauische Regierungsbündnis geworden. Der Wahlkampf wurde hart geführt und hat einen Keil zwischen die beiden ideologisch so unterschiedlichen Regierungsparteien getrieben. Die Sozialisten waren erfolgreicher: Sie siegten in 15 Gebietsparlamenten, die ACUM nur in elf. Besonders schmerzlich ist für die ACUM die überraschende Niederlage in der Hauptstadt Chisinau (NZZ 10.11.2019). Der moldauische Präsident Igor Dodon (PSRM) schlug seinen 47 Jahre alten Berater per Dekret als neuen Regierungschef vor. Das Parlament muss dies noch bestätigen (ZDF 13.11.2019). Gibt es im Parlament in den nächsten 45 Tagen keine Mehrheit für eine neue Regierung, dann muss es vorgezogene Wahlen geben (ZP 12.11.2019). Quellen: - JF – Jamestown Foundation (12.11.2019): Eurasia Daily Monitor -- Volume 16, Issue 158, per E-Mail - NZZ – Neue Zürcher Zeitung (10.11.2019): Zerreissprobe in der Moldau: Hält das Bündnis aus Prorussen und Proeuropäern, https://www.nzz.ch/international/moldau-haelt-das-buendnis-aus-prorussen-und-proeuropaeern-ld.1520783, Zugriff 14.11.2019 - ZDF – Zweites Deutsches Fernsehen (13.11.2019): Ex-Minister wird Regierungschef, https://www.zdf.de/nachrichten/heute/republik-moldau-ex-minister-wird-regierungschef-100.html, Zugriff 14.11.2019 - ZP – zentralplus (12.11.2019): Regierung der Republik Moldau am Ende, https://www.zentralplus.ch/regierung-der-republik-moldau-am-ende-1653563/, Zugriff 14.11.2019 KI vom 27.06.2019, Politische Krise beendet (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Nachdem das moldauische Verfassungsgericht die Regierungsbildung von Sozialistischer Partei und ACUM vom 9.6.2019 für verfassungswidrig und daher nichtig erklärt hatte, beanspruchten sowohl die alte Regierung Filip und die neue Regierung Sandu für einige Tage parallel die Macht im Staat. Schlussendlich jedoch trat die Regierung Filip am
- Juni auf Druck aus dem Westen und aus Russland zurück. Das Verfassungsgericht annullierte in der Folge seine Urteile betreffend die Legitimität der Regierung Sandu und beendete damit die Krise offiziell. Mit 26.Juni sind alle sechs Verfassungsrichter Moldaus, denen Kritiker Parteilichkeit vorwarfen, formell von ihren Ämtern zurückgetreten (RFE/RL 26.6.2019). Der Oligarch und Chef der Demokratischen Partei, Vlad Plahotniuc, der in den letzten Jahren viele Schaltstellen im Staat mit Getreuen besetzt hatte, hat das Land bereits am
- Juni verlassen. Für die neue Regierung aus pro-russischen Sozialisten und pro-europäischer ACUM beginnt damit der Prozess der „de-Oligarchisierung“, womit dieses System wieder aufgebrochen werden soll. Betreffende Gesetze sind gerade in Ausarbeitung. Wie lange die Koalition aus Sozialisten und ACUM halten wird, die im Grunde diametral entgegengesetzte politische Auffassungen vertreten, ist unsicher. Die Beteiligten selbst sprechen von einer „unnatürlichen“ Koalition und einem „temporären“ Kompromiss, geeint nur in dem Ziel, die Demokratische Partei und deren graue Eminenz Plahotniuc von der Macht zu entfernen (Politico 27.6.2019; JF 26.6.2019). Quellen: - JF – Jamestown Foundation (26.6.2019): Eurasia Daily Monitor. Volume 16, Issue 94: Moldova’s Regime Change: End of an Era, Uncertain New Start (Part Two), per E-Mail - Politico (27.6.2019): Moldova’s new PM sets pro-Western course, https://www.politico.eu/article/maia-sandu-moldovan-pm-aims-for-pro-western-course/, Zugriff 27.6.2019 - RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (26.6.2019): Moldova's Entire Constitutional Court Resigns, https://www.rferl.org/a/moldova-s-entire-constitutional-court-resigns/30022221.html, Zugriff 27.6.2019 KI vom 11.06.2019, Politische Krise (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Der pro-europäische Parteienblock ACUM sowie die pro-russische Sozialistische Partei (PSRM), eigentlich politisch verfeindet, haben sich Ende der Vorwoche auf ein Regierungsbündnis geeinigt, um sich gegen den als mächtigsten Mann des Landes wahrgenommenen Oligarchen Vladimir Plahotniuc, gleichzeitig Chef der Demokratischen Partei (PDM), zu stellen. Die derart neu gebildete Allianz hat Maia Sandu von ACUM zur Regierungschefin gewählt, die PSRM stellt den Parlamentspräsidenten. Der pro-russische Präsident Igor Dodon (PSRM) vereidigte Sandu und ihr neues Kabinett. Die Bildung dieser Regierung erfolgte am 9.6.
- Das Verfassungsgericht hatte jedoch bereits am 7.6.2019 klargestellt, dass Präsident Dodon das Parlament auflösen müsse, da die verfassungsmäßige Frist zur Regierungsbildung von drei Monaten ab der Parlamentswahl bereits abgelaufen sei. Ob das zutrifft ist umstritten, da das Verfassungsgericht die vorgesehenen „drei Monate“ als „90 Tage“ interpretiert, während andere der Meinung sind, diese Frist wäre erst am
- Juni ausgelaufen. Das Verfassungsgericht erklärte daraufhin, die Regierung nicht anzuerkennen, und suspendierte Präsident Dodon, da er sich geweigert hatte die Anweisungen des Gerichts zu befolgen. Als Interimspräsident eingesetzt wurde der ehemalige Ministerpräsident der Demokratischen Partei, Pawel Filip. Das Verfassungsgericht gilt als der PDM nahestehend. Filip setzte wenig später prompt Neuwahlen für den
- September an. Russland, die EU und die USA unterstützen die neue Regierung. Am Montag, den 10.6.2019 hielten die beiden konkurrierenden Regierungen Sitzungen an verschiedenen Orten in der Hauptstadt Chisinau ab. Die PDM bringt mit Bussen Unterstützer aus dem ganzen Land in die Stadt, welche Protest-Camps bilden. Der Polizeichef erkennt die Autorität der neuen Regierung nicht an (DS 9.6.2019, Me 11.6.2019, RFE/RL 10.9.2019, JF 10.6.2019). Quellen: - DS – Der Standard (9.6.2019): Gericht in Moldau enthebt Präsident Dodon seines Amtes, https://derstandard.at/2000104601453/Gericht-in-Moldau-enthebt-Praesident-Dodon-seines-Amtes, Zugriff 11.6.2019 - Me – Merkur.de (11.6.2019): Showdown im ärmsten Land Europas: Bündnis legt sich mit Oligarchen an - der schlägt zurück, https://www.merkur.de/politik/moldova-showdown-im-aermsten-land-europas-polit-krieg-mit-oligarchen-zr-12363702.html, Zugriff 11.6.2019 - RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (10.6.2019): Rival Moldovan Governments Meet Separately As Russia Sides With New Alliance, https://www.rferl.org/a/rival-moldovan-governments-meet-separately-as-russia-sides-with-new-alliance/29991856.html, Zugriff 11.6.2019 - JF – Jamestown Foundation (10.6.2019): Eurasia Daily Monitor. EDM Early Warning, per E-Mail Politische Lage Moldau hat annähernd 34.000 km² Fläche und ca. 2,9 Mio. Einwohner (ohne Transnistrien). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie, Staatsoberhaupt ist seit
- Dezember 2016 Präsident Igor Dodon (PSRM). Regierungschef ist seit
- Januar 2016 Ministerpräsident Pavel Filip (PDM). Das moldauische Parlament hat eine Kammer mit 101 Sitzen. Die Regierungskoalition umfasst derzeit die Demokratische Partei (PDM – 42 Sitze), informell auch auf die Europäische Volksgruppe (GPPE, 9 Sitze). Zur parlamentarischen Opposition gehören die Partei der Kommunisten der Republik Moldau (PCRM - 6 Sitze), die Partei der Sozialisten der Republik Moldau (PSRM - 24 Sitze), die Liberal-Demokratische Partei (PLDM - 5 Sitze), die Liberale Partei (PL - 9 Sitze) und 6 Parteilose (AA 3.2018a). Zwei Runden der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2016 führten zur Wahl von Igor Dodon zum Präsidenten der Republik Moldau. Laut Wahlbeobachtungsmission der OSZE waren beide Wahlgänge kompetitiv und respektierten die Grundfreiheiten. Internationale und nationale Beobachter stellten jedoch eine polarisierte und unausgewogene Medienberichterstattung, harte und intolerante Rhetorik, mangelnde Transparenz bei der Wahlkampffinanzierung und Fälle von Missbrauch administrativer Ressourcen fest (USDOS 20.4.2018). Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom Juni 2018, die Bürgermeisterwahl in Chişinău wegen kleinerer Vorfälle (Vorwurf des Wahlkampfs über Social Media nach dem offiziellen Ende des Wahlkampfes) für nichtig zu erklären, trug weiter zur Wahrnehmung bei, dass die Justiz politisch entscheidet (FH 2019). Die Republik Moldau erlebte im Jahr 2017 deutliche Anzeichen eines demokratischen Rückschritts mit illiberalen und autoritären Tendenzen und kam internationalen und nationalen Verpflichtungen bzw. Reformvorhaben nur zum Schein nach. Die Zeiten, in denen Moldau als Erfolgsgeschichte der europäischen Integration galt, sind vorbei. Das Verschwinden von einer Milliarde Dollar aus dem nationalen Bankensystem
(2014)und die erbitterte Auflösung der Regierungskoalition, die dem Bankenskandal folgte, zerstörten viel von dem positiven Bild, das Moldau seit 2009 von sich aufzubauen verstanden hatte. Gerade die Rolle der Demokratischen Partei (PDM) wird in diesem Zusammenhang sehr kritisiert. Deren Vorsitzender, der Oligarch Vlad Plahotniuc, hatte es nach 2014 geschickt verstanden, seine Partei trotz einer bescheidenen demokratischen Legitimation von 16% bei den Parlamentswahlen 2014 zur wichtigsten politischen Kraft des Landes zu machen und diese Macht zu festigen, nicht zuletzt auch durch Einführung eines neuen Wahlsystems (JF 10.1.2018; vgl. FH 2019, BAMF 18.2.2019).Die Republik Moldau erlebte im Jahr 2017 deutliche Anzeichen eines demokratischen Rückschritts mit illiberalen und autoritären Tendenzen und kam internationalen und nationalen Verpflichtungen bzw. Reformvorhaben nur zum Schein nach. Die Zeiten, in denen Moldau als Erfolgsgeschichte der europäischen Integration galt, sind vorbei. Das Verschwinden von einer Milliarde Dollar aus dem nationalen Bankensystem
(2014)und die erbitterte Auflösung der Regierungskoalition, die dem Bankenskandal folgte, zerstörten viel von dem positiven Bild, das Moldau seit 2009 von sich aufzubauen verstanden hatte. Gerade die Rolle der Demokratischen Partei (PDM) wird in diesem Zusammenhang sehr kritisiert. Deren Vorsitzender, der Oligarch Vlad Plahotniuc, hatte es nach 2014 geschickt verstanden, seine Partei trotz einer bescheidenen demokratischen Legitimation von 16% bei den Parlamentswahlen 2014 zur wichtigsten politischen Kraft des Landes zu machen und diese Macht zu festigen, nicht zuletzt auch durch Einführung eines neuen Wahlsystems (JF 10.1.2018; vergleiche FH 2019, BAMF 18.2.2019). Laut Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Europaparlaments befindet sich die Republik Moldau im Griff von oligarchischen Interessen mit einer Konzentration wirtschaftlicher und politischer Macht in den Händen einer kleinen Gruppe von Menschen, die Einfluss auf das Parlament, die Regierung, die politischen Parteien, die Staatsverwaltung, die Polizei, die Justiz und die Medien ausübt. Es werden darin Rückschritte bei demokratischen Standards und Rechtsstaatlichkeit und Mängel bei Unabhängigkeit der Justiz und Korruptionsbekämpfung moniert (BI 10.10.2018). Bei der Parlamentswahl am
- Feber 2019 hat keine Partei eine absolute Mehrheit gewonnen. Pro-russische und pro-westliche Kräfte sind fast gleichauf. Nach den ersten Ergebnissen liegen die pro-russischen Sozialisten (PSRM) von Staatspräsident Igor Dodon mit ca. 31% vorne. Gefolgt von dem bisher nicht im Parlament vertretenen pro-europäischen Wahlblock ACUM mit knapp 26%. Auf Platz drei, mit 24%, liegen die amtierenden formal pro-europäischen Demokraten (PDM) von Vlad Plahotniuc. Die Wahlbeteiligung lag nur bei 49%. Wenn nicht innerhalb von 45 Tagen eine Regierung gebildet wird, müssen Neuwahlen stattfinden (BAMF 25.2.2019). Die Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) bezeichneten in einer ersten Reaktion den Urnengang vom
- Feber als kompetitiv und bestätigten die generelle Respektierung grundlegender Rechte, sprachen jedoch auch von Vorwürfen des Drucks auf öffentlich Bedienstete, starken Hinweisen auf Stimmenkauf und den Missbrauch staatlicher Ressourcen (OSZE 25.2.2019). Oppositionsparteien werfen den regierenden Demokraten massiven Wahlbetrug vor. Sowohl die Demokraten als auch die Sozialisten beschuldigten einander des Stimmenkaufs. Laut der CEC gab es 18 Beschwerden wegen Unregelmäßigkeiten, aber die Wahlen verliefen ohne größere Zwischenfälle (RFE/RL 24.2.2019; vgl. RFE/RL 25.2.2019).Die Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) bezeichneten in einer ersten Reaktion den Urnengang vom
- Feber als kompetitiv und bestätigten die generelle Respektierung grundlegender Rechte, sprachen jedoch auch von Vorwürfen des Drucks auf öffentlich Bedienstete, starken Hinweisen auf Stimmenkauf und den Missbrauch staatlicher Ressourcen (OSZE 25.2.2019). Oppositionsparteien werfen den regierenden Demokraten massiven Wahlbetrug vor. Sowohl die Demokraten als auch die Sozialisten beschuldigten einander des Stimmenkaufs. Laut der CEC gab es 18 Beschwerden wegen Unregelmäßigkeiten, aber die Wahlen verliefen ohne größere Zwischenfälle (RFE/RL 24.2.2019; vergleiche RFE/RL 25.2.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.2018a): Republik Moldau, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/moldau/201826, Zugriff 22.2.2019 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (18.2.2019): Briefing Notes vom 18.02.2019, per E-Mail - BAMF -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (25.2.2019): Briefing Notes vom 25.02.2019, per E-Mail - BI – Balkan Insight (10.10.2018): Oligarchs Have ‘Captured Moldova’, EU Resolution Warns, https://balkaninsight.com/2018/10/10/eu-urges-moldovan-authorities-to-respect-democratic-standards-10-10-2018/, Zugriff 26.2.2018 -FH – Freedom House
(2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 4.3.2019 - JF – Jamestown Foundation (10.1.2018): A Year in Review: Oligarchic Power Consolidation Defines Moldova’s Politics in 2017, https://www.ecoi.net/de/dokument/1421482.html, Zugriff 22.2.2019 - OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (25.2.2019): Fundamental rights generally respected in competitive Moldovan elections, though campaign tainted by violations, international observers say, https://www.osce.org/odihr/elections/moldova/412361, Zugriff 1.3.2019 - RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Free Europe (24.2.2019): Crucial Moldovan Parliamentary Vote Marred By Fraud Allegations, https://www.rferl.org/a/moldova-elections-dodon-socialists-acum-democrats-russia-eu/29787009.html?ltflags=mailer, Zugriff 1.3.2019 - RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Free Europe (25.2.2019): Moldova Elects Parliament With No Clear Majority, https://www.rferl.org/a/moldova-socialists-lead-democrats-acum-parliamentary-vote/29788181.html, Zugriff 1.3,2019 - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019 Sicherheitslage Die Republik Moldau ist Teil der im Mai 2009 ins Leben gerufenen „Östlichen Partnerschaft der EU“, die das Land näher an die EU heranführen soll. Am
- Juni 2014 wurde in Brüssel das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau unterzeichnet, das am
- Juli 2016 vollständig in Kraft trat. Zentraler Kern des Abkommens ist die Einrichtung einer Tiefen und umfassenden Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area - DCFTA), in deren Rahmen eine schrittweise Annäherung moldauischer Rechtsvorschriften an EU-Rechtsvorschriften und Standards erfolgen soll. Die Beziehungen zur Russischen Föderation bleiben für die Republik Moldau von zentraler Bedeutung, unter anderem wegen der Abhängigkeit der Republik Moldau von russischen Gaslieferungen und der großen Bedeutung des russischen Marktes für moldauische Exporte, insbesondere Agrarprodukte. Ein erheblicher Teil der moldauischen Gastarbeiter lebt in der Russischen Föderation. Seit 2013 hat die Russische Föderation Handelsrestriktionen gegen Moldau verhängt. Während die moldauische Regierung an einer pro-europäischen Ausrichtung des Landes festhält, bemüht sich Präsident Dodon um eine Verbesserung der Beziehungen zu Russland, z.B. durch Erleichterungen bei den Handelsrestriktionen. Die OSZE unterhält seit 1993 eine Mission in Chișinău. Die Republik Moldau ist seit 1994 Partner der NATO. Die moldauische Verfassung schreibt die bündnispolitische Neutralität des Landes vor. Moldau nimmt innerhalb dieses Rahmens aktiv am NATO-Programm „Partnerschaft für den Frieden“ teil und beteiligt sich mit Soldaten am KFOR-Einsatz. Im Dezember 2017 eröffnete die NATO ein Verbindungsbüro in Chisinau (AA 3.2018b). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (3.2018b): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/-/202836, Zugriff 22.2.2019 Rechtsschutz / Justizwesen Ein großes Problem stellt die mangelnde Unabhängigkeit des Justiz- und Strafverfolgungswesens dar. Das Justizwesen gilt als ausgesprochen korruptionsanfällig. Die Einflussnahme einflussreicher Dritter, besonders im Rahmen selektiver Justiz, wird weitläufig angenommen und kann in Einzelfällen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. In Öffentlichkeit und Medien wird berichtet, dass große Teile der Wirtschaft sowie des Justizsektors von der herrschenden Oligarchie kontrolliert oder zumindest beeinflusst werden. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz liegt bei unter 10%. Die Reform des Justizsektors der letzten Jahre wird allgemein als Misserfolg angesehen, da weder die Transparenz noch die Effizienz erhöht werden konnten (AA 29.10.2018). Das Gesetz garantiert eine unabhängige Justiz, dennoch sind Fälle fehlenden Respekts von Regierungsvertretern für die richterliche Unabhängigkeit weiterhin ein Problem. Dasselbe gilt für Korruption im Justizwesen. Der Prozess gegen den früheren Premierminister Vlad Filat, der wegen angeblicher Korruption und Einflussnahme im Zusammenhang mit dem Bankbetrug 2014 zu neun Jahren Haft verurteilt wurde, warf Fragen über die Unparteilichkeit von Staatsanwaltschaft und Justiz auf. 68% der befragten Bürger gaben an, dass das Recht auf ein faires Verfahren in Moldau nur in geringem Umfang oder gar nicht existiere. Viele der Befragten glauben auch, dass die Justiz selektiv agiere und von Korruption betroffen sei. Es kommt weiterhin zu selektiver Strafverfolgung von Amtsträgern aus politischen Gründen. Gegen NGOs gerichtete Maßnahmen, die Absetzung eines Richters und Verhaftungen von Staatsbeamten wegen angeblich erfundener Anklagen haben ebenfalls Bedenken ausgelöst. Spezielle Richter sind für die Durchsetzung eines gerichtlichen Ethik-Kodex und die Untersuchung von Fällen von richterlichem Fehlverhalten oder ethischen Verstößen verantwortlich. Sie berichten dem Obersten Richterrat (Superior Council of Magistrates). Im Jahr 2016 hat der Disziplinarausschuss dieses Rates 86 Disziplinarmaßnahmen eingeleitet und 13 Sanktionen verhängt, darunter sechs Verwarnungen und sieben Warnungen. Trotz einer erheblichen Zunahme der Disziplinarmaßnahmen nach der Reform des Disziplinarausschusses des Rates, wurden die meisten Vorwürfe zurückgewiesen. Das Gesetz garantiert die Unschuldsvermutung, in der Praxis wird diese aber nicht immer respektiert, was sich gelegentlich auch in Wortmeldungen von Richtern äußert. Es gibt die gesetzliche Möglichkeit gegen Menschenrechtsverletzungen gerichtlich vorzugehen, gegebenenfalls bis hin zum EGMR. Die Urteile in solchen Fällen fallen aber oft bescheiden aus und werden nicht immer umgesetzt. Urteile des EGMR hingegen werden in der Regel prompt erfüllt. Die Zahl der Beschwerden vor dem EGMR hat in Vergleich zu den Vorjahren abgenommen (USDOS 20.4.2018). Das Recht auf ein faires Verfahren wird unter anderem auch von der Befangenheit von Richtern und Korruption in der Justiz geschmälert. Die Justiz in Moldau ist weiterhin höchst korrupt und ist dem Business und politischen Gruppen gegenüber dienstbar, derzeit vor allem dem Oligarchen und Parteichef Vlad Plahotniuc gegenüber. Die politisierte Justiz wird oft als Mittel gegen dessen politische Rivalen eingesetzt (BS 2018). Die Unabhängigkeit der moldauischen Justiz wird durch ihre Anfälligkeit für politischen Druck behindert. Richterernennungen sind intransparent und es wurden auch Richter wegen ihrer Entscheidungen abgesetzt. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom Juni 2018, die Bürgermeisterwahl in Chişinău wegen kleinerer Vorfälle für nichtig zu erklären, trug weiter zur Wahrnehmung bei, dass die Justiz politisch entscheidet. Im Dezember 2018 wurden drei der Regierung nahestehende Richter in den Verfassungsgerichtshof berufen. Ein ordentliches Verfahren ist im moldauischen Justizsystem oft nicht garantiert. Einige Anklagen sind politisch motiviert, insbesondere jene gegen Menschenrechtsanwälte und Oppositionelle. Trotz gesetzlicher Vorschriften, die Audio- und Videoaufnahmen vorschreiben, werden wichtige Fälle hinter verschlossenen Türen verhandelt. Lange Untersuchungshaft ist üblich (FH 2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.2.2019 - EC – European Commission (3.4.2018): Association Implementation Report on Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/association_implementation_report_on_moldova.pdf, Zugriff 23.5.2018 - FH – Freedom House
(2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 22.2.2019 - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019 Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei ist die primäre Strafverfolgungsbehörde und für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, den Verkehr, die Migration und den Schutz der Grenzen zuständig. Sie ist in die Kriminalpolizei und Ordnungspolizei unterteilt und untersteht dem Innenministerium. Die Sicherheitskräfte werden effektiv von den zivilen Behörden kontrolliert. Das Ministerium erzielte bescheidene Fortschritte bei der Umsetzung von Reformen zur Bekämpfung von Missbrauch und Korruption. Obwohl die Behörden Berichten über Amtsmissbrauch in Sicherheitsbehörden und anderswo nachgehen, werden selten Beamte erfolgreich wegen Menschenrechtsverletzungen, Korruption oder Komplizenschaft beim Menschenhandel angeklagt und bestraft (USDOS 20.4.2018). Quellen: - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019 Korruption Korruption bleibt das größte Problem des Landes. Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für offizielle Korruption vor, in der Praxis wird dies aber nicht effektiv umgesetzt und die Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. In der Justiz und anderen staatlichen Strukturen gibt es weit verbreitete Korruption. Die Regierung hat bei der Untersuchung von Korruptionsfällen in Amtsapparat und Justiz einige Fortschritte erzielt, doch diese Maßnahmen wurden zumeist als selektive Justiz wahrgenommen (USDOS 20.4.2018). Korruption ist nach wie vor ein weit verbreitetes Problem auf allen Regierungsebenen und geltende Antikorruptionsgesetze werden nur unzureichend durchgesetzt. In den letzten Jahren wurde eine Reihe von Gesetzen verabschiedet, um die Transparenz zu erhöhen, etwa die Offenlegung der Vermögenswerte von Staatsbeamten, doch diese wurden mangels politischem Willen nicht effektiv durchgesetzt (FH 2019). Moldau wird im 2018 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit 33 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean). DAmit hat im längerfristigen Vergleich die Bewertung wieder leicht zugenommen (2012: 36 Punkte; 2013: 35; 2014: 35; 2015: 33; 2016: 30, 2017: 31) (TI 2017; vgl. TI 2018).Moldau wird im 2018 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit 33 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean). DAmit hat im längerfristigen Vergleich die Bewertung wieder leicht zugenommen (2012: 36 Punkte; 2013: 35; 2014: 35; 2015: 33; 2016: 30, 2017: 31) (TI 2017; vergleiche TI 2018). Korruption ist auch im Gesundheitswesen und in Bildungseinrichtungen verbreitet. Private Unternehmen bezahlen die meisten Bestechungsgelder an Finanzämter und Gerichte. Die zahlreichen Parteiwechsel im moldauischen Parlament seit den letzten Wahlen, sind Beispiele für korrupte Einflüsse auf das Parlament und den Kauf politischer Unterstützung. Grundsätzlich werden selten Beamte erfolgreich wegen Korruption angeklagt und bestraft. Regierungsangaben zufolge hat das Nationale Antikorruptionszentrum 2016 insgesamt 858 Ermittlungen wegen Korruption und Amtsmissbrauch eingeleitet. Insgesamt wurden 187 Fälle betreffend 235 Personen an die Gerichte weitergeleitet, darunter waren ein Richter, Mitarbeiter des Innenministeriums, Grenzpolizisten, Kriminalbeamte, Polizeibeamte und auch drei Mitarbeiter des Antikorruptionszentrums selbst. Von 179 im Jahr 2016 verurteilten Personen, wurden 19 eingesperrt und 15 erhielten sowohl eine Gefängnis- als auch Geldstrafen. Die meisten Korruptionsdelikte betrafen den öffentlichen und privaten Sektor (720 Fälle), Geldwäsche (32 Fälle) und andere (106 Fälle). Das Zentrum untersuchte Richter, Staatsanwälte, Leiter staatlicher Institutionen, Amtsträger des Gesundheitswesens, Bürgermeister, Gerichtsvollzieher, Polizeibeamte, Anwälte und andere Amtsträger. Die Abteilung für Internes und Korruptionsbekämpfung des Innenministeriums registrierte 2017 24 Fälle von passiver Korruption und 17 Fälle von aktiver Korruption. Die meisten Korruptionsdelikte betrafen Mitarbeiter des Polizeiinspektorats (17 Fälle), gefolgt von normalen Bürgern (16 Fälle), dem Notdienst (fünf Fälle) und der Grenzpolizei (ein Fall). Die Antikorruptionsabteilung registrierte außerdem 24 Fälle von Einflussnahme (USDOS 20.4.2018). Der Begriff "captured state" wird weiterhin von lokalen und internationalen Experten verwendet, um den Umfang der Korruption in Moldau zu definieren. Transparency International-Moldova zufolge ist sogar der Kampf gegen die Korruption politisiert, um Kontrolle über die Zweige der Staatsgewalt auszuüben. Es gibt Berichte über Fälle selektiver Justiz zur Strafverfolgung von Amtsträgern aus politischen Gründen. 2017 wurde eine nie dagewesene Zahl von hochrangigen Amtsträgern wegen Korruption und Einflussnahme angeklagt (USDOS 20.4.2018). Das nationale Antikorruptionszentrum ist eine mächtige Behörde, dessen Aufgabe in der Vorbeugung gegen und Bekämpfung von Korruption besteht. Die in der Republik Moldau überall anzutreffende große Korruptionsanfälligkeit bietet immer wieder Anlass, missliebigen Personen zu drohen, sie einzuschüchtern oder gar strafrechtlich zu verfolgen (AA 29.10.2019). Strafverfolgung und Verurteilung von Politiker und Amtsträgern (insbesondere hochrangige Beamte) sind selten. Auch wenn Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden, sind diese eher politisch motiviert. Ende Juni 2016 war der ehemalige Premierminister Vlad Filat wegen Korruption im Zusammenhang mit dem Diebstahl von 1 Milliarde US-Dollar öffentlicher Gelder zu neun Jahren Haft verurteilt. Es gibt Meinungen, dass diese Verurteilung eine Konsequenz von Filats langjähriger politischer Feindschaft mit Plahotniuc war. Manchmal werden Ermittlungen gegen niederrangige Beamte geführt, um den Eindruck zu erwecken, die Behörden würden gegen Machtmissbrauch und Korruption vorgehen. Diese Methode wird auch angewandt um Amtsträger loszuwerden, die von politischen Gegnern ernannt worden sind (BS 2018). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.5.2018 - EC – European Commission (3.4.2018): Association Implementation Report on Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/association_implementation_report_on_moldova.pdf, Zugriff 22.2.2019 - FH – Freedom House
(2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 22.2.2019 - TI – Transparency International
(2017): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017#table, Zugriff 22.2.2019 - TI – Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 22.2.2019 - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019 Allgemeine Menschenrechtslage Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, die sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten. Die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen können aber den zunehmenden autoritären Tendenzen in der Republik Moldau nur wenig entgegensetzen (AA 29.10.2018). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen zählen Folter in Gefängnissen und psycho-neurologischen Einrichtungen; harte Haftbedingungen; willkürliche Festnahme oder Inhaftierung; Verweigerung eines fairen öffentlichen Verfahrens; Einschränkungen der Medienfreiheit, Korruption; Fälle von Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen in Betreuungseinrichtungen; und Menschenhandel. Eine Vielzahl nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkungen und untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. Es gibt eine voll funktionsfähige Ombudsstelle der Regierung. Das Parlament verfügt auch über einen eigenen ständigen Ausschuss für Menschenrechte und interethnische Beziehungen (USDOS 20.4.2018). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, die Bürgerrechte zu achten, die gesetzlich kodifiziert sind. Trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht über die letzten Jahre hinweg, werden Grundfreiheiten immer noch oft verletzt. Dies betrifft das Fehlen fairer Verfahren, Hassreden, das Recht auf sozialen Schutz und Gesundheitsversorgung, schlechte Bedingungen in Gefängnissen, Menschenhandel und die Rechte sexueller Minderheiten und der Roma-Gemeinschaft. Und obwohl moldauische Gesetze Folter verbieten, gibt es Berichte über Verletzungen des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, einschließlich Fälle des Todes von Gefangenen oder Häftlingen (BS 2018). Einige Menschenrechtsanwälte und -aktivisten hatten unter politisch motivierten Medienkampagnen, polizeilichen Ermittlungen und Anklagen zu leiden. Aktivisten der Zivilgesellschaft äußeren Bedenken gegen Abhöraktionen und stellen fest, dass die Anzahl der von den Richtern der Republik Moldau genehmigten Abhöranfragen zunimmt (FH 2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.2.2019 - FH – Freedom House
(2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 22.2.2019 - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019 Ethnische Minderheiten In der Republik Moldau leben alle Volks- und sozialen Gruppen im Alltag friedlich zusammen. Diskriminierung oder gar Repressionsmaßnahmen gegen einzelne Gruppen werden weder von Parteien noch von besonderen gesellschaftlichen Gruppierungen propagiert. Eine nach Hautfarbe, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, u. a. aufgrund von Religion. Nicht umfassend enthalten ist Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung. Der Auswertung der Volkszählung aus dem Jahr 2014 zufolge bezeichnen sich 75,1% der Einwohner als Moldauer, 7% als ethnische Rumänen, 6,6% als Ukrainer, 4,6% als Gagausen, 4,1% als Russen, 1,9% als Bulgaren und 0,3% als Roma. Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht der Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch, das auch als Sprache der interethnischen Kommunikation in der Verfassung festgeschrieben ist. In den Siedlungsgebieten der Minderheiten mangelt es häufig an muttersprachlichem Unterricht, sodass Schüler, die Ukrainisch, Gagausisch oder Bulgarisch lernen möchten, russischsprachige Schulen besuchen müssen, die wiederum Kindern aus Minderheiten nur unzureichende Möglichkeiten bieten, die Staatssprache (Rumänisch bzw. „Moldauisch“) zu erlernen. Die Minderheit der Gagausen (126.010 Personen lt. Volkszählung 2014) genießt weitgehende Autonomierechte. Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen lt. Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zur Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt. Im November 2017 hat die Regierung den Aktionsplan zur Strategie zur Konsolidierung der interethnischen Beziehungen für die Jahre 2017-2027 verabschiedet. Bei dessen Umsetzung stellt sich neben mangelndem politischen Willen vieler Ministerien die Finanzierung als problematisch dar (AA 29.10.2018). Es gibt verschiedene Minderheiten in der Republik Moldau, die in ihrer großen Mehrheit Russisch als Sprache der interethnischen Kommunikation nutzen (neben Russen auch Ukrainer, Bulgaren und Gagausen). Der kulturelle Einfluss der russischen Sprache ist weiterhin groß (Verkehrs- und Wirtschaftssprache, Film, Fernsehen) (AA 3.2018b). Die ethnische Vielfalt der Republik Moldau und die Wahrung der verfassungsmäßig zugesicherten Minderheitenrechte spiegeln sich in vielen Bereichen des kulturellen Lebens wider. In Primar- und Sekundarschulen beispielsweise bestimmt sich die Unterrichtssprache nach der ethnischen und sprachlichen Zusammensetzung der Schülerschaft. Darüber hinaus gibt es Schulen, an denen ausschließlich in einer Minderheitensprache gelehrt wird. Die interethnischen Beziehungen sind weitestgehend stabil (AA 3.2018d). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Das Gesetz sieht Sanktionen gegen politische Parteien vor, die diskriminierende Botschaften verbreiten. Trotz eines Rückgangs der gemeldeten Fälle von Diskriminierung, sind Roma weiterhin eine der am stärksten gefährdeten Minderheitengruppen im Land und sehen sich einem höheren Risiko der Marginalisierung, der Unterrepräsentierung, von Analphabetismus und von sozialen Vorurteilen ausgesetzt. Roma haben ein niedrigeres Bildungsniveau, einen eingeschränkteren Zugang zu medizinischer Versorgung und höhere Arbeitslosenquoten als die allgemeine Bevölkerung. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule und nur jedes fünfte die Vorschule. Roma-Vertretern zufolge liegt das an Armut und Angst vor Diskriminierung. Etwa 60 Prozent der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen. Weiteren Probleme von Roma sind der Mangel an medizinischen Notfalldiensten in abgelegenen Siedlungen, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister, mangelnde Krankenversicherung und Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt. Nach den jüngsten Statistiken sind nur 21 % der Roma berufstätig. Diskriminierung im Beruf aufgrund von Minderheitenstatus kommt vor (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018).Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Das Gesetz sieht Sanktionen gegen politische Parteien vor, die diskriminierende Botschaften verbreiten. Trotz eines Rückgangs der gemeldeten Fälle von Diskriminierung, sind Roma weiterhin eine der am stärksten gefährdeten Minderheitengruppen im Land und sehen sich einem höheren Risiko der Marginalisierung, der Unterrepräsentierung, von Analphabetismus und von sozialen Vorurteilen ausgesetzt. Roma haben ein niedrigeres Bildungsniveau, einen eingeschränkteren Zugang zu medizinischer Versorgung und höhere Arbeitslosenquoten als die allgemeine Bevölkerung. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule und nur jedes fünfte die Vorschule. Roma-Vertretern zufolge liegt das an Armut und Angst vor Diskriminierung. Etwa 60 Prozent der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen. Weiteren Probleme von Roma sind der Mangel an medizinischen Notfalldiensten in abgelegenen Siedlungen, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister, mangelnde Krankenversicherung und Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt. Nach den jüngsten Statistiken sind nur 21 % der Roma berufstätig. Diskriminierung im Beruf aufgrund von Minderheitenstatus kommt vor (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019 - AA – Auswärtiges Amt (3.2018b): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/-/202836, Zugriff 22.2.2019 - AA – Auswärtiges Amt (3.2018d): Bildung und Kultur, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/-/202840, Zugriff 22.2.2019 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425530.html, Zugriff 22.2.2019 - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019 Bewegungsfreiheit Die Gesetze garantieren Reisefreiheit innerhalb und außerhalb des Landes und die moldauischen Behörden respektieren diese Rechte generell. Obwohl die Bürger im Allgemeinen frei reisen und in das Land zurückkehren können, gab es einige Einschränkungen bei der Auswanderung. Vor der Auswanderung verlangt das Gesetz, dass alle ausstehenden finanziellen Verpflichtungen mit anderen Personen oder juristischen Personen beglichen werden. Die Regierung setzt diese Anforderung aber nicht streng durch. Das Gesetz sieht auch vor, dass nahe Verwandte, die finanziell von einem potenziellen Auswanderer abhängig sind, zustimmen müssen, bevor der potenzielle Auswanderer das Land verlassen darf. Die Behörden setzen auch dieses Gesetz nicht durch (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz schützt die Personenfreizügigkeit im Inland und Ausland und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Es gibt keine formellen Einschränkungen für das Recht, den Arbeits- oder Ausbildungsort zu wechseln (FH 2019). Quellen: - FH – Freedom House
(2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 4.3.2019 - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019 Grundversorgung und Wirtschaft Die Republik Moldau hat eine in weiten Teilen freie Marktwirtschaft. Als Teil des Assoziierungsabkommens mit der EU ist die Einrichtung einer Vertieften und Umfassenden Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area - DCFTA) vereinbart worden. Diese Freihandelszone sieht die schrittweise Annäherung moldauischer Rechtsvorschriften an die der EU vor und ermöglicht eine enge Anbindung an den EU-Binnenmarkt. Die Republik Moldau ist eines der ärmsten Länder Europas. Die EU ist größter Handelspartner. Die Republik Moldau ist aber weiterhin in hohem Maß auf Russland als Energielieferant und wichtigem Absatzmarkt für Agrarerzeugnisse sowie Rücküberweisungen dort lebender Gastarbeiter angewiesen. 48,8% der Beschäftigten arbeiteten 2017 im Dienstleistungssektor, 35,2% in der Landwirtschaft und 16% in der Industrieproduktion sowie Bauwirtschaft. Die Republik Moldau rangiert beim Human Development Index
(2016)auf Rang 107 von 188 Ländern. Das Stadt-Land-Gefälle ist beträchtlich. In den meisten Dörfern fehlt der Anschluss an das Wasser- und Abwassersystem, Straßen und Wege sind oft unbefestigt. Eltern gehen vielfach als Arbeitsmigranten ins Ausland und lassen Kinder und alte Menschen zurück. Die Rücküberweisungen der fast 1.000.000 Auslands-Moldauer belaufen sich auf ein Viertel des BIP. Die Arbeitslosenrate wurde für 2017 mit 3,2 % angegeben. Diese Zahl berücksichtigt weder die Migranten noch die erhebliche Schattenwirtschaft. Das monatliche Durchschnittsgehalt von knapp 270 Euro reicht zum Leben nicht aus. In den Dörfern wird daher häufig Subsistenzwirtschaft betrieben und in den Städten sind Mehrfach- und Gelegenheitsjobs die Regel (AA 3.2018e). Die Schattenwirtschaft macht 30% des Bruttosozialprodukts aus. Rund 30% der arbeitenden Bevölkerung sind im informellen Sektor tätig und mehr als die Hälfte dieser Jobs findet sich in der Landwirtschaft (USDOS 20.4.2018). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen sichergestellt. Sozialhilfe für bedürftige Personen wird nicht gewährt. Bedürftige können sehr geringe Zuschüsse zu den Heizkosten beantragen und Alleinerziehende (Mütter) können ebenfalls sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen. Es gibt keine nennenswerte staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 29.10.2018). Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Renten für Pensionisten, Hinterbliebene und Behinderte, Leistungen für Krankheit, Mutterschaft und Pflege, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfen. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich immer entweder nach dem Alter, gearbeiteten Jahren, Grad der Behinderung usw. (SSA 9.2018). Laut amtlicher Statistik aus dem Jahr 2015 verfügt Moldau über eine aktive Bevölkerung von 1.265.600. Es ist nicht klar, welcher Prozentsatz der Bevölkerung tatsächlich vom Sozialsystem erfasst wird. 2015 erhielten 279.330 Personen Krankengeld und 679.877 Altersrenten. Es kann davon ausgegangen werden, dass Leistungen für Arbeitslose und Rentner nicht ausreichend sind. Bei der Sozialhilfe gab es Verbesserungen, aber auf niedrigem Niveau (CoE 1.2018). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes weiterhin sehr eingeschränkt. Dabei sind die Rentenzahlungen niedrig (im Durchschnitt nicht mehr als 65 USD pro Monat, was etwa 10 USD unter dem moldauischen Existenzminimum liegt). Das Niveau der Arbeitslosenunterstützung ist ebenfalls unzureichend und entspricht der durchschnittlichen Rente. Die Situation von Rentnern ist sehr schlecht, da 89% der Rentner erklären, dass ihr Einkommen entweder nicht ausreichend ist, um die Grundbedürfnisse zu decken, oder nur die absolut notwendigen Ausgaben erlaubt (BS 2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019 - AA – Auswärtiges Amt (3.2018e): Republik Moldau, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/-/201934, Zugriff 22.2.2019 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.2.2019 - CoE – Council of Europe - European Committee of Social Rights (ECSR) (1.2018): European Committee of Social Rights Conclusions 2017; Moldova, https://www.ecoi.net/en/file/local/1425569/1226_1519804343_cr-2017-mda-eng.pdf, Zugriff 22.2.2019 - SSA – US Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World, Moldova, https://www.ecoi.net/en/file/local/1447001/1788_1539767421_moldova.pdf, Zugriff 26.2.2019 - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019 Medizinische Versorgung Es gibt eine staatliche beitragsfinanzierte Pflicht-Krankenversicherung, die auch (gegen Zahlung einer jährlichen Versicherungsgebühr) die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Die Dienstleistungen im staatlichen Gesundheitswesen sind grundsätzlich für Moldauer umsonst und jegliche Form der Bestechung ist unter Strafe gestellt. In der Praxis jedoch sind Extrazahlungen die Regel, um z. B. Zugang zu bestimmten Untersuchungen/Eingriffen zu erhalten oder diesen Zugang zu beschleunigen. Ebenso ist die freie Arztwahl tatsächlich nur gegen entsprechende Zahlung möglich. Für derartige Zahlungen sind Quittungen natürlich nicht erhältlich. Sie sind somit auch nicht erstattungsfähig. Andere Leistungen wie z. B. zahnmedizinische Prophylaxen bzw. Behandlungen werden durch die staatliche Pflichtversicherung erst gar nicht abgedeckt. Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen und privaten Krankenhäusern sind nicht mit dem westeuropäischen Standard vergleichbar. In ländlichen Gebieten existiert bestenfalls eine eingeschränkte Grundversorgung. Keine Klinik kann ein umfassendes Behandlungspaket anbieten; angeboten wird sowohl von staatlichen als auch Privatkliniken vielmehr nur in Teilbereichen Medizin auf hohem Niveau, wobei dieser Service gelegentlich an die Fachkompetenz einzelner Ärzte gebunden ist und somit nicht für die gesamte Klinik gilt. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert. Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Staatliche Preisvorgaben haben in der Vergangenheit zu einem Rückzug vieler ausländischer Arzneimittelhersteller vom moldauischen Markt geführt. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 29.10.2018). Die Verfassung von 1994 garantiert das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat. 2001 wurde die verpflichtende Krankenversicherung geschaffen und 2004 landesweit eingeführt. Die staatliche Garantie eines universellen Zugangs zu medizinischer Basisversorgung wurde überarbeitet und durch die verpflichtende Krankenversicherung ergänzt. Die primäre Gesundheitsversorgung in Moldau basiert auf den familienmedizinischen Zentren und Gesundheitszentren, mit Ordinationen und Gesundheitsbüros in den ländlichen Gegenden. Seit Anfang 2008 sind diese verwaltungstechnisch autonom, davor unterstanden sie dem nächstgelegenen Bezirkskrankenhaus. Die sekundäre Versorgung umfasst spezialisierte ambulante und stationäre Behandlung in Bezirks- und städtischen Krankenhäusern. In Chisinau gibt es davon unabhängige spezialisierte ambulante Betreuung durch örtliche medizinische Vereinigungen. In jedem Bezirk gibt es darüber hinaus notfallmedizinische Einrichtungen (Ambulanzdienste) des Gesundheitsministeriums. Die medizinischen Einrichtungen der tertiären Versorgung bieten spezialisierte und hochspezialisierte medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung. Sie befinden sich fast alle in Chisinau und unterstehen dem Gesundheitsministerium. Alle drei Organisationsebenen haben Verträge direkt mit der verpflichtenden Krankenversicherung. Viele medizinische Dienste werden von Privaten angeboten, vor allem Spezialambulatorien, diagnostischen Labors, Apotheken usw. Diese können Verträge mit der Versicherung haben. Es gibt parallel eine ganze Reihe von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien, die deren Budgets unterliegen aber auch Verträge mit der Versicherung haben können. Eine große Zahl an NGOs, welche auf dem Gesundheitssektor aktiv sind, arbeiten vor allem in den Bereichen HIV/AIDS bzw. Tuberkulose-Eindämmung und in der Kindergesundheit. Sie arbeiten mit an der Formulierung von Gesundheitspolitik und beim Monitoring der Umsetzung von Gesundheitsreformen. Die Ausgaben für das Gesundheitssystem sind relativ niedrig. Das Basispaket der verpflichtenden Krankenversicherung umfasst grundlegende Versorgung von Erkrankungen, eine kurze Liste von Medikamenten, welche übernommen werden; Notfallversorgung; primäre, sekundäre und tertiäre (auch Rehabilitation) medizinische Versorgung; Zahnbehandlung; Krankentransport; Laborleistungen; Heimpflege und palliative Pflege. 2012 wurde das Paket um neue immunologische, radiologische und nuklearmedizinische Behandlungen erweitert. Diese Behandlungen werden gewährt, wo medizinisch nötig. 2011 scheiterte der Versuch der Regierung einen Selbstbehalt für Arztbesuche einzuführen. Out-of-pocket-Zuzahlungen gibt es in Form von Direktzahlungen und informellen Zahlungen. Schätzungen aus dem Jahr 2011 gingen davon aus, dass der Anteil an Zuzahlungen in Spitälern bei 58% lag. Bei Unversicherten liegen die Zahlen höher. Leistungen, die nicht unter die verpflichtende Krankenversicherung fallen, müssen direkt bezahlt werden, mehrheitlich sind das Medikamente und zahnmedizinische Leistungen. Out-of-pocket-Zuzahlungen sind vor allem bei Medikamenten recht hoch, was die Regierung veranlasste, den Preisregulierungsmechanismus für Medikamente zu ändern. Informelle Zahlungen (also Bestechung für mehr, bessere oder schnellere Leistungen) betreffen einer Umfrage zufolge in Spitälern 37,9% der Patienten. Diese leisteten informelle Zahlungen an Krankenhauspersonal (durchschnittlich USD 100,-). In ländlichen Gebieten waren es 40,8% der Patienten. Am häufigsten waren die informellen Zahlungen in der tertiären medizinischen Versorgung (48,4%). Nach Fachgebieten geordnet waren informelle Zahlungen in Geburtseinrichtungen (71%) am häufigsten, gefolgt von der Chirurgie (50,9%). Von den versicherten Patienten tätigten 36,8% informelle Zahlungen, von den Unversicherten hingegen 45,5%. Das Gesundheitsministerium ist bestrebt dieses Phänomen zurückzudrängen. Das Netzwerk öffentlicher Gesundheitseinrichtungen in Moldau besteht aus dem Nationalen Zentrum für öffentliche Gesundheit in Chisinau, zwei städtischen Zentren für öffentliche Gesundheit in Chisinau und Balti, und 34 Bezirkszentren für öffentliche Gesundheit, zuzüglich sieben Zentren für öffentliche Gesundheit anderer Ministerien welche parallel bestehen. Das Netzwerk der Labors besteht aus physikalischen, chemischen, mikrobiologischen, parasitologischen und radiologischen Labors bis hinunter auf die Bezirksebene. Einer Umfrage zufolge sind 80,2% der Moldauer mit den Leistungen ihrer Krankenhäuser zufrieden, aber 53,4% äußerten Kritik an den Zuzahlungen. Wartezeiten sind relativ kurz. 75% fühlen sich über die Behandlung gut informiert und auf dem Laufenden gehalten. 28% haben das Gefühl, die Krankenversorgung habe sich verbessert, 10% meinen das Gegenteil und 30% sehen keine Änderung. Die Sterblichkeit ist in Moldau für europäische Verhältnisse hoch, jedoch im internationalen Kontext niedrig. Die Häufigkeit von Tuberkulose, insbesondere multiresistenter TB, ist ein Problem. Arbeitslose müssen sich arbeitslos melden und erhalten dann für sechs Monate Arbeitslosengeld und Krankenversicherung. Viele Roma haben Probleme mit der verpflichtenden Krankenversicherung, weil sie nicht über die für den Zugang nötigen Identitätsdokumente verfügen oder in entlegenen Gegenden leben (WHO 2012). Das moldauische Gesundheitssystem zielt auf universellen und kostenlosen Zugang zu bestimmten Behandlungen (Grundversorgung, vorklinische Notfallversorgung, Behandlung von Tuberkulose, AIDS und Krebs), egal ob der Patient versichert ist oder nicht. Die Pflichtversicherung deckt Angestellte und Selbstständige auf der Grundlage von Beiträgen ab, bestimmte andere Personengruppen sind automatisch abgedeckt (Kinder, Studenten, Schwangere und Wöchnerinnen und Mütter von vier oder mehr Kindern, Menschen mit Behinderungen, Rentner, formal arbeitslos gemeldete Personen, pflegende Angehörige und Sozialhilfeempfänger). Es ist nicht klar, welcher Prozentsatz der Bevölkerung tatsächlich vom Gesundheitssystem erfasst wird (CoE 1.2018). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach wie vor extrem unterfinanziert und der Großteil der Bevölkerung ist gezwungen private Mittel zu verwenden, um angemessene Pflege zu erhalten. Das fördert Korruption bei medizinischem Personal (BS 2018). Die Umstrukturierung der öffentlichen Gesundheitsdienste ist in vollem Gange, einschließlich einer formellen Entscheidung zur Einrichtung einer Nationalen Gesundheitsbehörde. Ein aktualisiertes Konzept zur Krankenhausregionalisierung wurde vorgelegt, es gab aber keine Fortschritte bei der Umsetzung der Krankenhausreform. Moldau beteiligt sich am EU-Gesundheitsprogramm 2014-2020 (EC 3.4.2018). Die Verteilungsungleichheit zwischen Stadt und Land, auch im Bereich der Gesundheitsversorgung, gibt Anlass zur Besorgnis. Die jüngsten Dezentralisierungsmaßnahmen der Regierung haben das Problem eher verschärft, da die Gemeinden unterschiedlich leistungsfähig sind. Die öffentlichen Ausgaben für Gesundheit sinken, Korruption ist im Gesundheitssektor weit verbreitet. Durch Abwanderung fehlt gut ausgebildetes medizinisches Personal. Von der obligatorischen Krankenversicherung werden rund 20 Prozent der Bevölkerung nicht abgedeckt. Die allgemeine Qualität der Gesundheitsdienstleistungen ist schlecht und es gibt keine Monitoringmechanismen für öffentliche Gesundheitseinrichtungen. Roma, Behinderte, HIV/AIDS-Kranke, Flüchtlinge/Asylwerber und andere benachteiligte und marginalisierte Personen und Gruppen sind beim Zugang zu Gesundheitsversorgung diskriminiert. HIV/AIDS verbreiten sich zusehends, ebenso die Tuberkulose, vor allem die mehrfach medikamentenresistente Tuberkulose. Drogenkonsumenten sind Berichten zufolge gelegentlich einer Zwangsbehandlung in Verbindung mit Inhaftierung unterzogen, während die internationale Finanzierung für Drogenprogramme zurückgeht (UN CESCR 19.10.2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.2.2019 - CoE – Council of Europe - European Committee of Social Rights (ECSR) (1.2018): European Committee of Social Rights Conclusions 2017; Moldova, https://www.ecoi.net/en/file/local/1425569/1226_1519804343_cr-2017-mda-eng.pdf, Zugriff 22.2.2019 - EC – European Commission (3.4.2018): Association Implementation Report on Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/association_implementation_report_on_moldova.pdf, Zugriff 22.2.2019 - UN CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (19.10.2017): Concluding observations on the third periodic report of the Republic of Moldova, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416373/1930_1508916285_g1732326.pdf, Zugriff 5.3.2019 - WHO – Weltgesundheitsorganisation
(2012): Health Systems in Transition, Vol. 14, No. 7 2012, Republic of Moldova. Health system review, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0006/178053/HiT-Moldova.pdf?ua=1, Zugriff 24.5.2018 Rückkehr Nach vorliegenden Erkenntnissen müssen aus Deutschland oder anderen Staaten rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Abgesehen von einem Pilotprojekt in der Hauptstadt zur Notunterbringung gibt es keine weiteren Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrerinnen und Rückkehrer. Bei dem Pilotprojekt handelt es sich um einen Dienst beim Republikanischen Asylheim für Behinderte und Rentner (untergeordnet dem Ministerium für Arbeit, Familie, und soziale Sicherheit – MLSPF) mit einer Kapazität von maximal 10 Betten. Die moldauische Migrationsbehörde führt eine Informationskampagne für rückgeführte Roma durch (AA 29.10.2018). Die Republik Moldau wurde als eines der Pilotländer für die 2008 begonnene Mobilitätspartnerschaft mit der EU ausgewählt. Hierbei werden Projekte im Bereich Asyl, Grenzmanagement sowie Arbeitsmigration mit verschiedenen Mitgliedstaaten umgesetzt. Am
- Januar 2008 ist zwischen der EU und der Republik Moldau ein Rückübernahmeabkommen in Kraft getreten. Seit Ende April 2014 können sich moldauische Staatsangehörige bis zu 90 Tage im Halbjahr visumfrei in den EU-Mitgliedstaaten (außer dem Vereinigten Königreich und Irland) aufhalten (AA 3.2018c). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019 - AA – Auswärtiges Amt (3.2018b): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/-/202836, Zugriff 22.2.2
- Beweiswürdigung Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer steht auf Grund der im Akt befindlichen Kopien der am 05.11.2021 ausgestellten biometrischen Reisepässe der Republik Moldau fest. Die Feststellungen zu ihren Sprachkenntnissen beruhen auf ihren eigenen Angaben im Asylverfahren. Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Sie gehören danach keiner von Covid-19 besonders bedrohten Risikogruppe an. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes durchgehend in Grundversorgung waren, beruht auf den Bezug habenden GVS-Auszügen. Dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet unbescholten sind, ergibt sich aus den Bezug habenden Strafregisterauszügen vom 04.02.
- Die Länderfeststellungen sind dem angefochtenen Bescheid entnommen und beruhen auf einer Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist und die von den Beschwerdeführern nicht substantiiert bestritten wurden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen beinhalten diese auch Berichte über die verschiedenen Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat sowie eine tatsächliche Diskriminierung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma durch die Bevölkerung bei allerdings fehlender Ungleichbehandlung durch den Staat. Dass der Staat nicht schutzfähig bzw. schutzwillig wäre, ist daraus jedoch nicht ersichtlich. Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die von den Beschwerdeführern präsentierten Fluchtgründe keine konkrete Verfolgung der BF1 oder des BF2 beinhalten und für die Kinder (BF3 und BF4) eigene Fluchtgründe gar nicht geltend gemacht wurden. Vielmehr beziehen sich die BF1 und der BF2 auf nicht bezahlte Schulden bzw. überhaupt schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Herkunftsstaat. Lediglich BF2 brachte anlässlich seiner Erstbefragung ein einziges Mal vor, als Roma im Herkunftsstaat nicht respektiert zu werden, und dass es öfter Schlägereien gebe, wiederholte dies jedoch beim BFA nicht. Konkretere Angaben dazu hat er allerdings unterlassen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass konkret der BF2 aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Herkunftsstaat von Dritten verfolgt würde. Selbst wenn dies der Fall wäre und er über eine bloße Diskriminierung durch die moldawische Bevölkerung hinaus verfolgt würde, besteht für ihn die Möglichkeit, sich dagegen an die staatlichen Behörden zu wenden, von deren Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit mangels gegenteiliger Berichte auszugehen ist. Dass die Diskriminierung der Roma im Herkunftsstaat der BF wie in der Beschwerde behauptet in einem Ausmaß erfolge, welche bereits eine asylrelevante Verfolgung bedeute, wurde nicht näher dargelegt, findet in den Länderfeststellungen keine Deckung und wurde von den BF im erstinstanzlichen Asylverfahren auch nicht – vor allem nicht konkret auf ihre Person bezogen – vorgebracht. Der BF2 brachte lediglich allgemein gehalten vor, dass Roma nicht respektiert würden, womit er nach Auffassung des BVwG noch keine konkrete Diskriminierung oder Verfolgung seiner Person zum Ausdruck brachte. Dass es öfter Schlägereien gebe hat er ebenfalls nicht konkret auf sich bezogen formuliert und auch die dafür maßgeblichen Gründe nicht dargelegt, weshalb auch andere als asylrelevante Gründe (etwa lediglich strafrechtlich relevante Delikte) dafür in Betracht kommen. Dieses Beschwerdevorbringen wird daher als nicht genügend substantiiert und nach § 20 BFA-VG nicht beachtlich erachtet, zumal die BF auch Hinderungsgründe nicht vorgebracht haben. Hiezu wird zudem auf den Umstand verwiesen, dass die BF beim BFA in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen wurden und im Hinblick auf § 18 AsylG 2005 auch ausreichend Gelegenheit hatten, sämtliche Gründe für ihre Anträge vorzubringen.Dass die Diskriminierung der Roma im Herkunftsstaat der BF wie in der Beschwerde behauptet in einem Ausmaß erfolge, welche bereits eine asylrelevante Verfolgung bedeute, wurde nicht näher dargelegt, findet in den Länderfeststellungen keine Deckung und wurde von den BF im erstinstanzlichen Asylverfahren auch nicht – vor allem nicht konkret auf ihre Person bezogen – vorgebracht. Der BF2 brachte lediglich allgemein gehalten vor, dass Roma nicht respektiert würden, womit er nach Auffassung des BVwG noch keine konkrete Diskriminierung oder Verfolgung seiner Person zum Ausdruck brachte. Dass es öfter Schlägereien gebe hat er ebenfalls nicht konkret auf sich bezogen formuliert und auch die dafür maßgeblichen Gründe nicht dargelegt, weshalb auch andere als asylrelevante Gründe (etwa lediglich strafrechtlich relevante Delikte) dafür in Betracht kommen. Dieses Beschwerdevorbringen wird daher als nicht genügend substantiiert und nach Paragraph 20, BFA-VG nicht beachtlich erachtet, zumal die BF auch Hinderungsgründe nicht vorgebracht haben. Hiezu wird zudem auf den Umstand verwiesen, dass die BF beim BFA in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen wurden und im Hinblick auf Paragraph 18, AsylG 2005 auch ausreichend Gelegenheit hatten, sämtliche Gründe für ihre Anträge vorzubringen. Auch das erkennende Gericht kommt sohin nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass die BF -entgegen den Behauptungen in der Beschwerde- bloß wirtschaftliche Gründe geltend gemacht haben. Dies ergibt sich auch im Zusammenhalt mit den ausdrücklichen Angaben der BF1 beim BFA, dass sie bislang immer zur Winterzeit und zum wiederholten Mal erfolglose Asylanträge in verschiedenen europäischen Ländern gestellt haben. Dieses Vorbringen findet außerdem Deckung in den aktenkundigen EURODAC-Treffern. Ähnlich formulierte der BF2 anlässlich der Erstbefragung, dass es im Winter schwer sei, in Moldawien zu leben. Dieses Vorbringen impliziert aber auch, dass die BF die übrige Zeit im Herkunftsstaat verbringen, immer wieder dorthin zurückkehren und ihnen dort demnach weder Verfolgung noch eine Art. 2 und 3 EMRK widersprechende dauernd aussichtlose Notlage droht, zumal sie dort nach eigenen Angaben über Unterkünfte verfügen sowie gesund und arbeitsfähig sind. Zwar kommt nach den oa. Länderfeststellungen Marginalisierung bzw. Diskriminierung von Roma im Beruf auf Grund ihres Minderheitenstatus (0,3 % der Gesamtbevölkerung, das sind 9.323 Personen) vor, jedoch hat die Regierung bereits 2017 einen Aktionsplan zur Konsolidierung der interethnischen Beziehungen bis 2027 verabschiedet, wenngleich dessen Umsetzung sich als problematisch darstellt. Eine nach Hautfarbe, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das 2013 beschlossene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art. Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, die sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugungen richtet. Es gibt außerdem die gesetzliche Möglichkeit gegen Menschenrechtsverletzungen gerichtlich vorzugehen, jedoch werden die oft bescheidenen Urteile nicht immer umgesetzt. Die Beschwerdeführer haben auch nicht vorgebracht, politisch tätig zu sein. Die reale Gefahr eines politisch behinderten Gerichtsverfahrens ist daher ebenfalls nicht ersichtlich.Dies ergibt sich auch im Zusammenhalt mit den ausdrücklichen Angaben der BF1 beim BFA, dass sie bislang immer zur Winterzeit und zum wiederholten Mal erfolglose Asylanträge in verschiedenen europäischen Ländern gestellt haben. Dieses Vorbringen findet außerdem Deckung in den aktenkundigen EURODAC-Treffern. Ähnlich formulierte der BF2 anlässlich der Erstbefragung, dass es im Winter schwer sei, in Moldawien zu leben. Dieses Vorbringen impliziert aber auch, dass die BF die übrige Zeit im Herkunftsstaat verbringen, immer wieder dorthin zurückkehren und ihnen dort demnach weder Verfolgung noch eine Artikel 2 und 3 EMRK widersprechende dauernd aussichtlose Notlage droht, zumal sie dort nach eigenen Angaben über Unterkünfte verfügen sowie gesund und arbeitsfähig sind. Zwar kommt nach den oa. Länderfeststellungen Marginalisierung bzw. Diskriminierung von Roma im Beruf auf Grund ihres Minderheitenstatus (0,3 % der Gesamtbevölkerung, das sind 9.323 Personen) vor, jedoch hat die Regierung bereits 2017 einen Aktionsplan zur Konsolidierung der interethnischen Beziehungen bis 2027 verabschiedet, wenngleich dessen Umsetzung sich als problematisch darstellt. Eine nach Hautfarbe, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das 2013 beschlossene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster "Art". Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, die sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugungen richtet. Es gibt außerdem die gesetzliche Möglichkeit gegen Menschenrechtsverletzungen gerichtlich vorzugehen, jedoch werden die oft bescheidenen Urteile nicht immer umgesetzt. Die Beschwerdeführer haben auch nicht vorgebracht, politisch tätig zu sein. Die reale Gefahr eines politisch behinderten Gerichtsverfahrens ist daher ebenfalls nicht ersichtlich. Für die Kinder (BF3 und BF4) wurden explizit keine eigenen Gründe seitens ihrer gesetzlichen Vertreter geltend gemacht, sondern lediglich die Wahrung der Familieneinheit im Sinne des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 angestrebt, sodass weitere Ermittlungen nach Ansicht des BVwG unterbleiben konnten.Für die Kinder (BF3 und BF4) wurden explizit keine eigenen Gründe seitens ihrer gesetzlichen Vertreter geltend gemacht, sondern lediglich die Wahrung der Familieneinheit im Sinne des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 angestrebt, sodass weitere Ermittlungen nach Ansicht des BVwG unterbleiben konnten. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Umständen der BF basieren auf den Angaben der BF1 und des BF2 im erstinstanzlichen Verfahren. Die Feststellungen zu den derzeitigen Informationen betreffend COVID-19 sind amtsbekannt und der weltweiten Gesamtberichterstattung zu entnehmen. Die Feststellungen hinsichtlich der Anzahl der erkrankten und verstorbenen Personen in Österreich und Moldawien stammen von der John Hopkins University & Medicine (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 03.01.2022). Hierzu wird auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum oa. Themenkomplex, bspw. W273 2188533-1/24E vom 25.03.2020, hingewiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Ad I.)Ad römisch eins.)
§ 3Abs 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, ist dem Vorbringen der BF1 und des B2 im gegenständlichen Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz keine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführer ist nicht ableitbar, dass sie in der Republik Moldau konkrete Verfolgungsmaßnahmen zu gewärtigen hätten, da sich aus den vorgetragenen Fluchtgründen eine glaubwürdige und individuelle Verfolgung der Beschwerdeführer nicht ergeben hat. Da für den minderjährigen Dritt- und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und auch sonst keine Verfolgung festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl auch bei ihnen nicht vor. Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Republik Moldau kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Allein wirtschaftliche Gründe vermögen eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen (VwGH 18.12.1991, 91/01/0146). Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abzuweisen. Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
§ 8Abs 1 Asyl
G 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Absatz 3, leg cit). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573, 19.02.2004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).
Art 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werde