← Österreich

{'item': 'W205 2198331-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW205 2198331-1 Spruch, W205 2198331-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Äthiopien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, Zl. 1097602500-161655579, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Äthiopien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, Zl. 1097602500-161655579, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) I.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen. II.) In Stattgabe der Beschwerde werden die Spruchpunkte IV. bis VI. behoben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch zwei.) In Stattgabe der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. behoben und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. III.) XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei.) römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehöriger Äthiopiens, wurde von der MA 35 eine quotenfreie Erstaufenthaltsbewilligung für den Zweck „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ mit Gültigkeit von 14.12.2015 bis 14.12.2016 erteilt. In weiterer Folge reiste er legal mit einem von der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba ausgestellten Visum D (gültig von 13.01.2016 bis 12.05.2016) in das österreichische Bundesgebiet ein.
  2. Am 09.12.2016 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 10.12.2016 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, in Addis Abeba, Äthiopien geboren zu sein. Er sei ledig, spreche Amharisch als Muttersprache sowie weiters Oromo, Englisch und Deutsch. Er gehöre der Religion des orthodoxen Christentums und der Volksgruppe der Oromo an. Die Grundschule habe er 8 Jahre sowie 3 Jahren ein College in Addis Abeba besucht, er habe eine Berufsausbildung als Kellner und zuletzt als Sportler gearbeitet. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester seien in Äthiopien aufhältig, in Österreich habe er keine Familienangehörigen. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor 3 Jahren gefasst, er sei vor einem Jahr legal mit dem Flugzeug nach Wien/Schwechat gereist. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Ich war aktiv in der Politik tätig. Die Politische Lage in Äthiopien hat sich verschlechtert. Es gibt ethnische Volksgruppen. Ich werde als Oromo von der Gruppe EPDF bedroht. Ich war auch in Äthiopien im Gefängnis.“ Bei seiner Rückkehr befürchte er, im Gefängnis zu landen. Über Facebook sei er immer noch politisch aktiv.
  3. Am 09.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Amharisch niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme verlief iW wie folgt: „F: Zuerst möchte ich mit Ihnen Ihre Identität abklären. Ist Ihr protokollierter Name „ XXXX " korrekt geschrieben?„F: Zuerst möchte ich mit Ihnen Ihre Identität abklären. Ist Ihr protokollierter Name „ römisch 40 " korrekt geschrieben? A: Ja, aber der
  4. Vorname beginnt nicht mit N sondern M F: Stimmt Ihr Geburtsdatum „ XXXX "?F: Stimmt Ihr Geburtsdatum „ römisch 40 "? A: Ja, das stimmt F: Haben Sie jemals einen anderen Namen geführt bzw. eine andere Identität im Verfahren (auch früheren Verfahren) angeführt? A: Nein F: Stimmt Ihr Geburtsort „Addis Abeba"? oder Wo sind Sie geboren (Provinz/Stadt)? A: Ja, ich wurde in der Hauptstadt Addis Abeba in Äthiopien geboren. F: Besitzen Sie einen Reisepass oder haben Sie Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht oder können Sie solche besorgen oder sich schicken lassen? A: Nein, meinen Reisepass habe ich verloren. Dem AW wird Wasser angeboten. Wird angenommen. Dem AW wird gesagt, dass er die Einvernahme jederzeit unterbrechen kann, sollte er eine Pause benötigen. Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufes des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt? A: Ja, den Dolmetsch habe ich gut verstanden, die Wahrheit habe ich gesagt und es wurde mir auch vorgelesen und rückübersetzt, bevor ich unterzeichnet haben, doch der Werdegang passt nicht richtig. F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BFA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? A: kein Problem F: Besitzen Sie einen Reisepass oder haben Sie Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht oder können Sie solche besorgen oder sich schicken lassen? A: Nein, meinen Reisepass habe ich verloren, ich hatte einen Aufenthaltstitel von Wien Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich den Pass im Falle der Wieder-, bzw. Neuerlangung unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe. F: Haben Sie weitere Beweismittel vorzulegen, bzw. geltend zu machen? A: Ich lege vor: College Bestätigung Diplom aus Äthiopien Temporary Certificate Training Completion Certificate XXXX Tennis Club römisch 40 Tennis Club Göthe Zertifikat A 1 ÖSD A 2 Zertifikat 7 Fotos von Verletzungen sowie Fotos von einem äthiopischen Fest in den Niederlanden, wo ich mit Personen der Opposition Kontakt hatte Bestätigung Penison XXXX Bestätigung Penison römisch 40 Teilnahmebestätigung Theaterprojekt XXXX römisch 40 ÖlF Anmeldung Werte und Orientierungskurs Pressemitteilung vom 19.02.2018 Amnexty vom
  5. Oktober 2014 Temporary Diploma Ethiopiian Genaral Secondare Education Certificate Schulzeugnis Äthiopien Dem AW wird gesagt, dass er die Unterlagen nach Einlangen dem BFA vorzulegen hat. F: Welcher Religion, Volksgruppe und Staatsangehörigkeit gehören Sie an? A: Ich bin äthiopischer Staatsbürger, OROMO und orthodoxen Glaubens. F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich? A: In Österreich habe ich keine Verwandten. F: Beschreiben Sie Ihren Fluchtweg, vom Verlassen Ihrer Heimat bis zur Ankunft in Österreich: A: Ich bin legal mit einem Visum eingereist. F: Haben Sie bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht? A: Nein, nur in Österreich F: Wo lebten Sie bis zu Ihrer Flucht aus „Äthiopien"? A: Ich lebte in Äthiopien, in einem Haus in Addis Abeba. F: Wer lebt jetzt in diesem Haus? A: in dem Haus leben der Vater, der Bruder und unser Hausmädchen Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder Weder noch, ledig und keine Kinder. F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise aus „Äthiopien"? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation etc.). A: Ich war als Trainer für Tennisspieler, nebenbei arbeitete ich als Kellner. Wann war der letzte Arbeitstag als Kellner? A: Ca einen Monat vor meiner Ausreise F: Wo lebt Ihre Familie? A: Alle sind in Äthiopien geblieben und leben in unserem Haus in Addis Abeba F: Haben Sie zu jemanden in Ihrer Heimat Kontakt? A: Ja, hatte ich, aber aktuell keinen mehr. F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: ich gehöre der Volksgruppe der OROMO an, mein Vater und meine Mutter sind geschieden. 2 Onkel väterlicherseits wurden von der jetzigen Regierung umgebracht. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, aber ich habe mitbekommen, dass einige Freunde meines Vaters zu uns gekommen sind und über Politik diskutiert haben. Aber nach dem die Gäste weg waren, sind meine Mutter und mein Vater oft im Streit gelegen, daran kann ich mich noch erinnern. Nach dem ich in der
  6. Klasse war, haben sich meine Eltern scheiden lassen. Meine Mutter ging von zu Hause weg, ich lebte mit meinem Vater und meinem Onkel. Dann 1997 nach äthiopischen Kalender war dann die Wahl. Nach der Wahl hat die jetzige Regierung verloren, danach wollten sie das nicht akzeptieren, denn die Wahl war manipuliert. Dann gingen einige Leute auf die Straße. 1998 (äthiopischer Kalender) am Abend kamen Soldaten zu uns und verlangten von uns, dass wir uns hinlegen müssen. Dann wurde mein Vater geschlagen. Dann haben Sie meinen Vater mitgenommen, mein Bruder wurde auch von den Soldaten geschlagen, damals. Am nächsten Tag ist ein Freund vom Vater gekommen, da haben wir gemerkt, dass mein Vater nicht alleine war. Als ich in der 10 Klasse habe ich angefangen Zettel zu verteilen, wo draufgestanden ist, dass wir gegen die Regierung sind. 6 Monate später wurde mein Vater entlassen. Dann verlangte ich von meinem Vater, dass er uns die Wahrheit sagen soll, wieso er festgenommen wurde. Er wusste es aber selber nicht genau. Einige Wochen später hat er uns erzählt, nur weil wir OROMO Volksgruppe sind, so sagte er. Dann haben Sie uns ONEG genannt. Ich wollte genauer wissen, fragte was das bedeutet. Als ich dann weiter zur Schule ging, habe ich Information bekommen, von den Freunden, seitdem wusste ich, dass ONEG auch für Freiheit kämpft. Ich habe auch miterlebt, dass einige OROMO Leute von Ihrem Grundstück und deren Häuser vertrieben wurde. Das konnte ich so nicht akzeptieren, mein Vater war aber dagegen. Danach habe ich einfach mit anderen Schülern Information gesammelt und an die Oromo Leute verteilt. Ich möchte aber ausdrücklich sagen, dass ich keiner Partei angehörte. Dann habe ich mein College abgeschlossen. 2005 wurde ich dann auf der Straße angehalten und haben uns 2 Personen nach Ausweisen gefragt. Ich ging mit denen mit, die machten die Autotüren auf und ich musste einsteigen. Als ich fragte, wieso ich mitfahren muss, haben sie mir die Hände gefesselt. Ich wurde geschlagen. Aber während Sie mich geschlagen haben, haben sie mich gefragt, mit wem ich arbeite und für wen ich arbeite. Ich sagte denen, dass ich nirgends dazugehöre, sie wollten das nicht glauben und akzeptieren. Dann wurde ich wieder misshandelt und geschlagen. Dann haben Sie mich in einem Raum gesteckt, wo viele Leute waren, die meisten gehörten zur OROMO Volksgruppe. 2 Tage später um Mitternacht wurde ich wieder mitgenommen und geschlagen. Sie steckten sich in einen anderen Raum. Ich wurde bedroht, dass sie mich umbringen würden, wenn ich nicht die Wahrheit sage. Die gehören zu den Tigrai Volksgruppe. Das waren Polizisten. Ca 2,5 Monate lang war ich im Gefängnis, Eines Tages haben sie mich einfach mitgenommen in einen anderen Raum, ich sollte was unterschreiben, was ich auch machte, dann kam ein Mann. Der sagte, falls du weiter gegen uns arbeitest, wirst du noch härter bestraft. Zu dieser Zeit wusste meine Familie nicht, wo ich bin bzw. dass ich im Gefängnis war. Danach haben mein Vater und mein Bruder zu mir gesagt, dass ich nie wieder gegen die Regierung machen soll oder darf. Ehrlich gesagt, ich konnte das nicht akzeptieren. Ich habe im Gefängnis einige Mithäftlinge kennen gelernt. Ich habe im Gefängnis den Mithäftlingen versprechen müssen, dass ich niemals aufhören werde. Dann fingen Sie mit dem Masterplan an, das waren nur ausreden, Sie wollten für die OROMO für die Bauern die gesamten Grundstücke enteignen. Auch wollten sie gleichzeitig die Kultur der der OROMO systematisch zerstören. Es wurden 1000de vertrieben, einige Jugendliche wurden festgenommen und geschlagen. Ehrlich gesagt, das was ich versprochen habe, konnte ich nicht einhalten, ich muss mein Leben retten. Dann während ich die Jugendlichen trainiert habe, da war ein Vater, der hatte einen Freund, der Österreicher war, den habe ich kennen gelernt dort, der hat zu spielen angefangen bei uns, Tennis. Der war begeistert, wie ich mit den Kindern und Jugendlichen umgegangen bin, der fragte mich, ob ich das auch in Österreich machen will. Wir hatten länger Kontakt, dann habe ich ihm meine Geschichte erzählt. Dann konnte ich nicht nein sagen, ich bin ausgereist. F: Wie lange dauerte es, als Sie den Mann kennen lernten, bis Sie tatsächlich ausgereist sind? A: Ca ein Jahr. F: Visum und so haben Sie bei der österreichischen Botschaft in Addis Abeba beantragt, stimmt das? A: Ja, das stimmt Ausgereist sind Sie über welchen Flughafen? A: Addis Abeba F: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist, hat es eine Kontrolle gegeben, bevor Sie das Land verlassen haben? A: Ja, mit meinem Reisepass, es gab auch eine Ausreisekontrolle, ich habe auch einen Stempel bekommen, im Reisepass, als ich ausgereist bin. F: Wann haben Sie den Reisepass beantragt und bei welcher Behörde? A: Ich habe den Reisepass ca. ein Jahr vor meiner Ausreise beantragt und bekommen, von den äthiopischen Passbehörden, ganz normal. F: Dieses eine Jahr, seit der Passausstellung und vor Ihrer Ausreise, haben Sie die Kinder trainiert, wurden Sie da noch einmal festgenommen? A: Nein, ich wurde da nicht festgenommen. F: Was haben Sie nach der Einreise nach Österreich in Österreich gemacht? A: Ich habe in Österreich die 3 Kinder des Mannes, der mir das Visum besorgte, die Kinder brachte ich zur Schule etc. und spielte mit dem jüngsten zu Hause und habe auf die Kinder aufgepasst. Bei Feiertagen bin ich mit der Familie dann mitgegangen. F: Ihr Aufenthaltstitel ist abgelaufen, wieso haben Sie den nicht verlängert? A: Der war nur ein Jahr gültig, der Herr sagte zu mir, ich soll nach Hause zurückkehren, doch das wollte ich nicht. F: Hat der Mann, der Ihnen die Einreise ermöglichte, für Sie gehaftet? A: Das weiß ich nicht. Wo wohnten Sie bzw. bei wem? A: Ich wohnte in der XXXX bei XXXX , das war auch der Mann, der mir half, nach Österreich zu kommen.A: Ich wohnte in der römisch 40 bei römisch 40 , das war auch der Mann, der mir half, nach Österreich zu kommen. F: Sind sie alleine geflüchtet? A: Ich bin legal ausgereist, aber alleine F: Haben sie alle Fluchtgründe genannt? A: Ja, weitere gibt es nicht, ich konnte alle Vorfälle und Gründe für meine Ausreise schildern. F: Wurden Sie jemals konkret bedroht oder verfolgt? A: Wie oben angegeben. F: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes „Äthiopien"? A: Wie oben beschrieben, ja F: Gehören Sie einer politischen Partei an? A: Nein, bin ich nicht. F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? A: Nein F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, wie oft insgesamt? A: wie oben gesagt, ich war in Haft in Äthiopien F: Ist Ihre Versorgung hier gesichert? A: Danke, es passt. Mit mir werden die Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation in meinem Heimatland erörtert. Möchten Sie hierzu schriftlich Stellung nehmen, oder etwas ergänzen bzw. hinzufügen? A: Da steht viel drinnen, doch in Äthiopien ist alles anders. Ich möchte aber nicht schriftlich Stellung nehmen aber ich will nicht zurückkehren. Sie bekommen heute die Länderfeststellungen ausgehändigt und haben 14 Tage Zeit, dazu Stellung zu nehmen, sonst wird das Verfahren ohne Ihre Stellungnahme fortgeführt. F: Wenn Sie heute am Flughafen in Addis Abeba aussteigen müssten, wohin würden Sie gehen? A: Ich würde versuchen, wieder aus Äthiopien wegzukommen F: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach „Äthiopien" zurückkehren würden? A: Die gleichen Probleme. Ich will nicht zurück. F: Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie einen Deutschkurs? Sind Sie in anderer Form integriert, Z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.? A: Ich versuche mich zu integrieren, kann das auch nachweisen. F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor? A: Ich würde gerne hier bleiben. F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist? A: Danke, ich konnte alles sagen. Aber so lange es dort: keine Gerechtigkeit gibt, werde ich für mein Volk weiterkämpfen. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Danke, gut F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift? A: bitte Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschritt und die Rückübersetzung! Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 Zustellt hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt).Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschritt und die Rückübersetzung! Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, Zustellt hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.“
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.05.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.05.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft machen können. Sein Fluchtvorbringen sei widersprüchlich, nicht plausibel, wenig detailreich und nicht lebensnah. Der Beschwerdeführer habe nicht erklären können, weshalb er erst kurz vor Ablauf seines Aufenthaltsrechts einen Asylantrag gestellt habe und wie er ca. ein Jahr vor der Ausreise ohne Probleme einen Reisepass habe besorgen können. Auch deute die problemlose legale Ausreise über den Flughafen, bei welcher ihn die Polizei kontrolliert habe, auf eine fehlende Verfolgung bzw. Bedrohung hin. Ferner habe er ein Jahr lang als Kellner arbeiten und als Tennistrainer tätig sein können, ohne Probleme mit den Behörden zu haben. Auch könnten sein Vater und sein Bruder nach wie vor in Äthiopien leben. Dem gesunden Beschwerdeführer mit guter Ausbildung, Berufserfahrung sowie Familienangehörigen in Addis Abeba drohe bei einer Rückkehr auch keine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention. Dem gesunden Beschwerdeführer mit guter Ausbildung, Berufserfahrung sowie Familienangehörigen in Addis Abeba drohe bei einer Rückkehr auch keine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe zwar versucht sich zu integrieren und Deutsch zu lernen, sei jedoch mittellos und beziehe Grundversorgung. Der Beschwerdeführer habe sich zwar 1 Jahr legal im Bundesgebiet aufgehalten, jedoch erst als dieser Aufenthaltstitel ausgelaufen sei, habe er einen Asylantrag gestellt und seinen Reisepass verloren. Eventuell entstandene private Bindungen könne er über neue Medien aufrechterhalten. Eine Integrationsverfestigung habe er nicht nachweisen können und seien seine Bindungen zum Herkunftsstaat, wo seine Verwandten leben würden, wesentlich stärker als zu Österreich.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Eine Heranziehung der in der Beschwerde zitierten Länderberichte hätte ergeben, dass dem Beschwerdeführer sowohl Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo als auch wegen seiner oppositionellen politischen Gesinnung drohe. Außerdem sei die Beweiswürdigung mangelhaft. Der Beschwerdeführer habe geglaubt, aufgrund seines Aufenthaltstitels in Österreich sicher zu sein, und sei erst kurz vor dessen Ablauf mit seiner Rückkehrangst konfrontiert gewesen. Außerdem habe er befürchtet, er könne seinen Aufenthaltstitel durch einen Asylantrag gefährden. Ferner habe er nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis seine oppositionelle Gesinnung nicht mehr offiziell nach außen hin vertreten, sondern im Hintergrund weitergearbeitet. In Österreich habe er sich in sozialen Medien wieder zu seiner politischen Gesinnung bekannt und diese öffentlich dargestellt. Dem Beschwerdeführer stehe aufgrund der Verfolgung durch den äthiopischen Staat auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
  10. Am 14.12.2018 langte eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs beim BVwG ein.
  11. Am 04.06.2019 wurde eine Bestätigung für die Teilnahme an einem Theaterkurs vom Beschwerdeführer vorgelegt.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.10.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Unterlagen zur Integration sowie zum Fluchtvorbringen vorgelegt wurden und der Beschwerdeführer im Beisein seiner nunmehrigen Rechtsvertretung unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Amharisch einvernommen wurde. Das BFA blieb der Verhandlung fern. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 12). Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die in den Feststellungen zur Lage in Äthiopien zitierten Erkenntnisquellen [Länderreport 33 des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Mai 2021; Aktualisierung des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 11.10.2021, Seite 4; LIB Äthiopien der Staatendokumentation, vom 08.01.2019, KI 25.01.2021 und 01.10.2021 (Ausgang der Wahlen)] ins Verfahren eingeführt. Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zur Verhandlung sowie zu den Länderberichten eingeräumt.
  13. In der Stellungnahme vom 11.11.2021 wurde ausgeführt, von der äthiopischen Regierung nicht erwünschte Aktivitäten auf Social Media könnten seit 2020 mit einer bis zu 5-jährigen Haftstrafe sanktioniert werden. Obwohl Anfang 2018 noch etliche Blogger freigelassen worden wären, komme es nunmehr erneut zu Festnahmen von Einzelpersonen aufgrund ihrer Social-Media-Aktivitäten. Ferner sei die Lage politischer Aktivisten im Herkunftsland nach wie vor äußerst prekär und hätten die kurzzeitigen Verbesserungen im Jahr 2018 keine Kontinuität. Außerdem müsse befürchtet werden, dass sich die humanitäre Lage verschlimmern wird.
  14. Am 08.02.2022 legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis über seine bestandene Pflichtschulabschlussprüfung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist äthiopischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum äthiopisch-orthodoxen Glauben. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Oromo. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer spricht Amharisch als Muttersprache sowie weiters Oromo, Englisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Addis Abeba geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise nach Österreich. Er hat 8 Jahre lang eine Grundschule sowie 3 Jahre ein College besucht. Er verfügt über eine Berufsausbildung als Kellner und arbeitete in seiner Heimat als Tennistrainier sowie Kellner. Die Eltern sowie der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Addis Abeba. Der Bruder ist Mechaniker und wohnt gemeinsam mit dem Vater, welcher im Handel in der Vermittlung von Wohnungen bzw. Autos arbeitet. Seine Mutter lebt getrennt vom Vater und verdient ihren Lebensunterhalt als Reinigungskraft. Die Schwester ist seit ca. 2 Jahren verheiratet und ebenfalls ausgezogen. Der Beschwerdeführer flog Anfang 2016 legal mit einem ihm ausgestellten Visum D von Äthiopien nach Österreich. Er hielt sich zunächst aufgrund einer ihm erteilten quotenfreien Erstaufenthaltsbewilligung für den Zweck „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ mit Gültigkeit von 14.12.2015 bis 14.12.2016 rechtmäßig im Bundesgebiet auf und arbeitete als Au-Pair bei einer in Österreich lebenden Familie. Kurz vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels stellte der Beschwerdeführer am 09.12.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Der Beschwerdeführer gehört als gesunder junger Mann keiner Risikogruppe an, es besteht daher kein Anhaltspunkt für eine maßgebliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr, etwa durch ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Zudem besteht aktuell in Österreich auch für nicht sozialversicherte Personen die Möglichkeit einer Impfung gegen SARS-CoV-
  17. 1.
  18. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er sich in seiner Heimat für die Volksgruppe der Oromo politisch engagiert habe, deswegen inhaftiert worden wäre oder nach seiner Freilassung in Äthiopien über soziale Medien gegen die Regierung gekämpft habe. Er konnte ferner nicht glaubhaft machen, dass er bei seiner Rückkehr in die Heimat aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Äthiopien oder Österreich wegen einer – allenfalls auch nur unterstellten – politischen Gesinnung verfolgt werden würden. Es konnte auch keine asylrelevante Verfolgung alleine aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat Äthiopien weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit noch wegen Lebensgefahr verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien droht dem Beschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität weder durch die äthiopischen Behörden noch durch andere Personen. Der Beschwerdeführer gehörte nie einer politischen Partei an. 1.
  19. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer kann in seine Heimatstadt Addis Abeba zurückkehren und grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Addis Abeba verfügt über eine ausreichende Sicherheitslage. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Äthiopien vertraut; er wurde in Äthiopien sozialisiert. Der Beschwerdeführer ist jung, ledig, gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen in Äthiopien. Er kann eine langjährige Schul- und Collegeausbildung sowie Berufserfahrung als Kellner und Tennistrainer vorweisen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer rasch am Arbeitsmarkt in Äthiopien integrieren und für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen kann. Der Beschwerdeführer kann selber für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Zudem kann er auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Darüber hinaus leben seine Eltern und Geschwister in Addis Abeba und könnten den Beschwerdeführer zusätzlich bei seiner Rückkehr unterstützen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Äthiopien und einer Ansiedlung in der Stadt Addis Abeba Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
  20. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer hält sich seit am Anfang 2016 zunächst aufgrund der ihm erteilten quotenfreien Erstaufenthaltsbewilligung für den Zweck „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ mit Gültigkeit von 14.12.2015 bis 14.12.2016 rechtmäßig im Bundesgebiet auf und arbeitete als Au-Pair bei einer in Österreich lebenden Familie. Seit seiner Antragsstellung am 09.12.2016 ist er zudem aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten. Er ist in seiner Wohngemeinde in Österreich vielfältig integriert und in diversen Vereinen tätig. Im örtlichen Tennisclub, dem Verein „TC XXXX “, arbeitet er als Platzwart und war dort während der Sommerferien als freiwilliger Kindertrainer dreimal wöchentlichen für je drei Stunden beschäftigt. Außerdem nimmt er an den wöchentlichen Mannschaftstrainings sowie an Meisterschaften für den Verein teil. Ferner spielt der Beschwerdeführer Volleyball in der Herrenmannschaft des Vereins „ XXXX “ und nimmt mit seinem Team ebenfalls an Wettkämpfen teil. Dort ist er auch freiwillig tätig und bereitet beispielsweise Wettbewerbe vor. Er ist in seiner Wohngemeinde in Österreich vielfältig integriert und in diversen Vereinen tätig. Im örtlichen Tennisclub, dem Verein „TC römisch 40 “, arbeitet er als Platzwart und war dort während der Sommerferien als freiwilliger Kindertrainer dreimal wöchentlichen für je drei Stunden beschäftigt. Außerdem nimmt er an den wöchentlichen Mannschaftstrainings sowie an Meisterschaften für den Verein teil. Ferner spielt der Beschwerdeführer Volleyball in der Herrenmannschaft des Vereins „ römisch 40 “ und nimmt mit seinem Team ebenfalls an Wettkämpfen teil. Dort ist er auch freiwillig tätig und bereitet beispielsweise Wettbewerbe vor. Im Herbst 2017 nahm der Beschwerdeführer zudem erstmals an einem Theaterkurs in der Gemeinde teil. Er wurde Teil des Ensembles der Theatergruppe und wirkte an den letzten drei Produktionen mit (vgl. Beilage ./A , AS 103).Im Herbst 2017 nahm der Beschwerdeführer zudem erstmals an einem Theaterkurs in der Gemeinde teil. Er wurde Teil des Ensembles der Theatergruppe und wirkte an den letzten drei Produktionen mit vergleiche Beilage ./A , AS 103). Der Beschwerdeführer hat auch bereits zahlreiche Freundschaften mit Österreichern geschlossen und legte eine Vielzahl an individuell und ausführlich verfassten Unterstützungsschreiben vor, welche ihn zusammengefasst als freundlichen, hilfsbereiten, zuverlässigen und fleißigen Menschen beschreiben. Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und nahm in Österreich an einem Werte- und Orientierungskurs teil. Er hat in Österreich die Pflichtschulabschluss-Prüfung bestanden (vgl. OZ 16).Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und nahm in Österreich an einem Werte- und Orientierungskurs teil. Er hat in Österreich die Pflichtschulabschluss-Prüfung bestanden vergleiche OZ 16). Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage von einem Tischler seiner Heimatgemeinde als Vollzeit-Mitarbeiter bedingt mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. Beilage ./A). Derzeit geht der Beschwerdeführer keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung.Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage von einem Tischler seiner Heimatgemeinde als Vollzeit-Mitarbeiter bedingt mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels vergleiche Beilage ./A). Derzeit geht der Beschwerdeführer keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  21. Zur maßgeblichen Situation in Äthiopien: 1.5.
  22. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Äthiopien vom 08.01.2019, mit Kurzinformation vom 25.01.2021 und 10.01.2021 (LIB): KI vom 01.10.2021: Parlamentswahlen, Kriegslage, Hungersnot ausgebrochen (betrifft: Abschnitte 2, 3, 6, 9, 13, 17). Politische und Sicherheitslage Trotz des Konflikts um Tigray haben im Juni in einigen Landesteilen nationale Wahlen stattgefunden. Diese waren im Oktober 2020 – vorgeblich wegen der Covid-19-Pandemie – verschoben worden. Und diese Verschiebung hat schlussendlich den Krieg im Bundesstaat Tigray eingeleitet (DW 28.9.2021). Bei den Parlamentswahlen hat die Prosperity Party von Premierminister Abiy nahezu alle Sitze gewonnen (410 von 436). Ende September wurden die Wahlen in weiteren Bundesstaaten – namentlich in Harar, Somali und der Southern Nations, Nationalities and Peoples' (SNNP) – nachgeholt. Allerdings werden die – noch nicht bekannten – Ergebnisse aus diesen Bundesstaaten auf das Gesamtergebnis keinen signifikanten Einfluss haben (AFP 30.9.2021). Die Wahlen wurden von mehreren wichtigen Oppositionsparteien boykottiert – etwa in Oromiya und Somali (AFP 30.9.2021; vgl. Sahan 27.9.2021). Laut einem Experten sind die Wahlen ohnehin „mehr eine Formalität als ein legitimer Prozess (ARD 30.9.2021).Bei den Parlamentswahlen hat die Prosperity Party von Premierminister Abiy nahezu alle Sitze gewonnen (410 von 436). Ende September wurden die Wahlen in weiteren Bundesstaaten – namentlich in Harar, Somali und der Southern Nations, Nationalities and Peoples' (SNNP) – nachgeholt. Allerdings werden die – noch nicht bekannten – Ergebnisse aus diesen Bundesstaaten auf das Gesamtergebnis keinen signifikanten Einfluss haben (AFP 30.9.2021). Die Wahlen wurden von mehreren wichtigen Oppositionsparteien boykottiert – etwa in Oromiya und Somali (AFP 30.9.2021; vergleiche Sahan 27.9.2021). Laut einem Experten sind die Wahlen ohnehin „mehr eine Formalität als ein legitimer Prozess (ARD 30.9.2021). Für 36 Parlamentssitze konnte die Wahl bisher nicht durchgeführt werden, da an Wahlen im Bundesstaat Tigray sowie in Teilen der Bundesstaaten Amhara und Oromiya derzeit nicht zu denken ist. Während Tigray und Amhara vom Kampf zwischen der Bundesregierung und Tigray gezeichnet sind, wächst in Oromiya die Rebellion der Oromo Liberation Army (OLA) immer größer heran (AFP 30.9.2021). Eine neue Offensive der äthiopischen Armee ist aufgrund von Verzögerungen bei der Ausbildung neuer Rekruten nach hinten verschoben worden (Sahan 27.9.2021). Derweil kam es im Bundesstaat Amhara – etwa in Gondar und Humera – Ende September immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen lokalen Amhara-Milizen und plündernden eritreischen Soldaten (Sahan 30.9.2021; vgl. Sahan 23.9.2021).Eine neue Offensive der äthiopischen Armee ist aufgrund von Verzögerungen bei der Ausbildung neuer Rekruten nach hinten verschoben worden (Sahan 27.9.2021). Derweil kam es im Bundesstaat Amhara – etwa in Gondar und Humera – Ende September immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen lokalen Amhara-Milizen und plündernden eritreischen Soldaten (Sahan 30.9.2021; vergleiche Sahan 23.9.2021). Andererseits sind auch die Spannungen an der sudanesisch-äthiopischen Grenze seit dem Ausbruch des Krieges in Tigray zunehmend eskaliert. Zuletzt hat der Sudan erklärt, dass äthiopische Truppen (VOA 26.9.2021) – nach anderen Angaben amharische Milizen und eritreische Truppen (Sahan 27.9.2021) – Ende September 2021 versucht haben, sudanesisches Territorium (im Al-Fashqa-Dreieck) zu besetzen. Der Vorstoß ist von der sudanesischen Armee zurückgewiesen worden (VOA 26.9.2021; vgl. Sahan 27.9.2021).Andererseits sind auch die Spannungen an der sudanesisch-äthiopischen Grenze seit dem Ausbruch des Krieges in Tigray zunehmend eskaliert. Zuletzt hat der Sudan erklärt, dass äthiopische Truppen (VOA 26.9.2021) – nach anderen Angaben amharische Milizen und eritreische Truppen (Sahan 27.9.2021) – Ende September 2021 versucht haben, sudanesisches Territorium (im Al-Fashqa-Dreieck) zu besetzen. Der Vorstoß ist von der sudanesischen Armee zurückgewiesen worden (VOA 26.9.2021; vergleiche Sahan 27.9.2021). Menschenrechte und Grundversorgung Nach Angaben einer Quelle sollen alleine in Tigray im laufenden Krieg mehr als 150.000 Zivilisten getötet worden sein. Eine Gruppe von Rechercheuren, die versucht, Opfer zu identifizieren, spricht von ethnischen Säuberungen und Genozid (Sahan 30.9.2021). Längst schon hat sich der Konflikt zum Bürgerkrieg ausgewachsen. Allianzen werden quer durch das Land gebildet. Die ethnische Komponente des Konflikts kann durchaus zu ethnischer Säuberung oder sogar Genozid führen. Immer wieder heizt entsprechende Rhetorik die Stimmung an: Die nun Lebenden Tigrayer sollen „die letzten ihrer Art sein“, sie seien „Unkraut“, so der Berater des Präsidenten, Daniel Kibret, in einer Rede (ARD 30.9.2021). Und: „Sie sollten ausgelöscht werden und aus den historischen Aufzeichnungen verschwinden. Wer sie studieren will, sollte nichts über sie finden.“ Jedenfalls kam und kommt es zu Massenverhaftungen von tigrayischen Zivilisten. Diese werden laut Experten ausschließlich aufgrund deren ethnischer Zugehörigkeit vorgenommen. Verhaftungen erfolgen systematisch und sind Teil einer Kampagne, welche die Zugehörigkeit zur Ethnie der Tigray kriminalisiert (DW 24.9.2021). 90% der Bevölkerung von Tigray – 5,2 Millionen Menschen – sind auf Hilfslieferungen angewiesen. Während Äthiopien bestreitet, Hilfslieferungen nach Tigray zu blockieren, spricht der Chef der UN-Hilfsagentur UNOCHA, Martin Griffiths, von einer menschengemachten de-facto-Blockade. Er berichtet, dass nur 10% der in Tigray benötigten Hilfslieferungen die Region überhaupt erreichen. Die Agentur hatte schon vor Monaten vorhergesagt, dass sich bald 400.000 Menschen in Hungersnot wiederfinden werden – mit dem Risiko zu verhungern (VOA 29.9.2021). Die äthiopische Regierung instrumentalisiert den Hunger als Waffe. Dies ist nach internationalem Recht verboten (Sahan 23.9.2021). Allerdings ist die genaue Lage in Tigray aufgrund der Blockade schwer zu erheben (VOA 29.9.2021). Es gibt keine Telekommunikation, kein Internet, keine Bankdienste (VOA 20.9.2021). Aber offenbar kommen weder Nahrung, noch medizinische Güter, Treibstoff oder Bargeld nach Tigray (Sahan 27.9.2021). Und selbst Festplatten und USB-Sticks können nicht dorthin gebracht werden, um die Situation zu dokumentieren. Fotos und Videos über die Lage in Tigray verschwinden aus Sozialen Medien (VOA 20.9.2021). Griffiths bzw. die UNO gehen jedenfalls davon aus, dass die vorhergesagte Situation der Hungersnot bereits eingetreten ist (VOA 29.9.2021; vgl. AP 27.9.2021). Die Vereinten Nationen bezeichnen die Krise in Tigray als die schlimmste Hungerkatastrophe seit zehn Jahren (VOA 20.9.2021). Die USA gehen sogar von 900.000 Menschen aus, die bereits eine Hungersnot durchleben (VOA 21.9.2021). Das Verhungernlassen von Menschen ist – nach Massakern und Massenvergewaltigungen – die neueste Phase im Kampf gegen ethnische Tigray (VOA 20.9.2021).Griffiths bzw. die UNO gehen jedenfalls davon aus, dass die vorhergesagte Situation der Hungersnot bereits eingetreten ist (VOA 29.9.2021; vergleiche AP 27.9.2021). Die Vereinten Nationen bezeichnen die Krise in Tigray als die schlimmste Hungerkatastrophe seit zehn Jahren (VOA 20.9.2021). Die USA gehen sogar von 900.000 Menschen aus, die bereits eine Hungersnot durchleben (VOA 21.9.2021). Das Verhungernlassen von Menschen ist – nach Massakern und Massenvergewaltigungen – die neueste Phase im Kampf gegen ethnische Tigray (VOA 20.9.2021). Bereits im April 2021 gab es die ersten Meldungen über Hungertote (AP 27.9.2021). Am 20.9.2021 berichteten Hilfsorganisationen von Hungertoten in unterschiedlichen Teilen Tigrays. Eine Organisation erklärt, dass es in jedem der zwanzig Bezirke, in welchem die Organisation tätig ist, bereits Hungertote gibt. Betroffen sind sowohl ländliche als auch städtische Gebiete, die Zahlen wachsen exponentiell. Laut offiziellen Zahlen aus Tigray sind dort im August 150 Menschen an Hunger gestorben. Die äthiopische Regierung streitet hingegen ab, dass in Tigray Menschen verhungern würden (VOA 20.9.2021). In einem außergewöhnlichen Schritt hat der äthiopische Finanzminister zu Frieden in Äthiopien aufgerufen. Das Land befindet sich in einer wirtschaftlich angespannten Lage. Derweil hat die Rating-Agentur Standard & Poors Äthiopien aufgrund der gegebenen politischen Instabilität von B- auf CCC+ herabgesetzt (Sahan 27.9.2021). Die Inflation liegt bei über 30% (DW 28.9.2021). Quellen: • AFP – AFP / Yahoo! News (30.9.2021): Ethiopia holds delayed elections in three regions, https://news.yahoo.com/ethiopia-holds-delayed-elections-three-063732234.html?guccounter=1&guce_referrer=aHR0cHM6Ly90LmNvLw&guce_referrer_sig=AQAAADI6ryU9mwG7c_0cpIcli6TMiasSS0oMyxfacXEKAo8JOQjlFKw02XfWSMtRHryoFxBpb3RousLaHm018_qO6ejJ-mZbsXZmvX6ZNYWOS3GWoYZ-Qjn79GOVDIpgOq3zyTHmwTuFIce5-AbeIzyvRjSM98Y7exUJ65z4F0zAclaZ, Zugriff 30.9.2021 • AP – Aftenposten / Riinsnaes, Gina Grieg (27.9.2021): Unike bilder viser forholdene i fredsprisvinnerens land, https://www.aftenposten.no/verden/i/x8O2mQ/unike-bilder-viser-forholdene-i-fredsprisvinnerens-land, Zugriff 30.9.2021; englische Übersetzung: https://www.davidalton.net/2021/09/29/tigray-at-least-400000-people-had-crossed-the-threshold-of-famine-that-is-more-than-in-the-whole-rest-of-the-world-combined-in-the-background-of-the-big-political-game-the-clock-is-ticking-fo/ • ARD – ARD Tagesschau / Tagesschau.de (30.9.2021): Siegen im Wahllokal, Bangen an der Front, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/aethiopien-wahlen-101.html, Zugriff 30.9.2021 • DW – Deutsche Welle (28.9.2021): Ethiopia: War and optimism collide as Abiy Ahmed prepares to form a new government, https://www.dw.com/en/ethiopia-abiy-ahmed-prepares-new-government-tigray/a-59338210, Zugriff 30.9.2021 • DW – Deutsche Welle (24.9.2021): Wie Hassrede den Tigray-Konflikt verschlimmert, https://www.dw.com/de/wie-hassrede-den-tigray-konflikt-verschlimmert/a-59300296, Zugriff 30.9.2021 • Sahan – Sahan Research (30.9.2021): The Ethiopia Cable, biweekly open source news summary, Issue No: 019, September 28-30, 2021, Newsletter per e-Mail • Sahan – Sahan Research (27.9.2021): The Ethiopia Cable, biweekly open source news summary, Issue No: 018, September 24-27, 2021, Newsletter per e-Mail • Sahan – Sahan Research (23.9.2021): The Ethiopia Cable, biweekly open source news summary, Issue No: 017, September 21-23, 2021, Newsletter per e-Mail • VOA – Voice of America / Reuters (29.9.2021): UN Aid Chief to Ethiopia on Famine in Tigray: ‘Get Those Trucks Moving’, https://www.voanews.com/a/un-aid-chief-to-ethiopia-on-famine-in-tigray-get-those-trucks-moving-/6249984.html?utm_source=dlvr.it&utm_medium=twitter&utm_campaign=upfrontafrica, Zugriff 30.9.2021 • VOA – Voice of America / Reuters (26.9.2021): Sudan Says It Repelled Attempted Incursion by Ethiopian Forces, https://www.voanews.com/a/sudan-says-it-repelled-attempted-incursion-by-ethiopian-forces/6246019.html, Zugriff 30.9.2021• VOA – Voice of America / Reuters (26.9.2021): Sudan Says römisch eins t Repelled Attempted Incursion by Ethiopian Forces, https://www.voanews.com/a/sudan-says-it-repelled-attempted-incursion-by-ethiopian-forces/6246019.html, Zugriff 30.9.2021 • VOA – Voice of America / Reuters (21.9.2021): US: Ethiopia, Tigray Actors Can Avoid Sanctions by Ending Conflict, https://www.voanews.com/a/us-ethiopia-tigray-actors-can-avoid-sanctions-by-ending-conflict/6237389.html, Zugriff 30.9.2021 • VOA – Voice of America / Associated Press (20.9.2021): 'I Just Cry’: Dying of Hunger in Ethiopia’s Blockaded Tigray, https://www.voanews.com/a/i-just-cry-dying-of-hunger-in-ethiopia-s-blockaded-tigray-/6235558.html, Zugriff 30.9.2021 KI vom 7.7.2020: Ethnische Unruhen (betrifft: Abschnitt
  23. Sicherheitslage und
  24. Ethnische Minderheiten). Nach der Ermordung des Musikers und Aktivisten Hachalu Hundessa am 29.6.2020 ist es in Äthiopien in mehreren Städten zu gewalttätigen Unruhen gekommen (BAMF 6.7.2020; vgl. Spiegel 3.7.2020, DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Mindestens 166 Menschen wurden bei den Protesten getötet. Im Bundesstaat Oromia wurden 145 Zivilisten und 11 Sicherheitskräfte getötet, zehn weitere Menschen, darunter zwei Polizisten, starben in der Hauptstadt Addis Abeba. Die Zahl der Todesopfer könnte steigen, da viele Menschen ins Krankenhaus eingeliefert wurden (DW 5.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020, FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). Zudem wurden rund 2.300 Personen festgenommen (BAMF 6.7.2020; vgl. FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). In Addis Abeba wurde von mehreren Explosionen berichtet, Geschäfte wurden in Brand gesetzt (BAMF 6.7.2020; vgl. IPN 1.7.2020).Nach der Ermordung des Musikers und Aktivisten Hachalu Hundessa am 29.6.2020 ist es in Äthiopien in mehreren Städten zu gewalttätigen Unruhen gekommen (BAMF 6.7.2020; vergleiche Spiegel 3.7.2020, DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Mindestens 166 Menschen wurden bei den Protesten getötet. Im Bundesstaat Oromia wurden 145 Zivilisten und 11 Sicherheitskräfte getötet, zehn weitere Menschen, darunter zwei Polizisten, starben in der Hauptstadt Addis Abeba. Die Zahl der Todesopfer könnte steigen, da viele Menschen ins Krankenhaus eingeliefert wurden (DW 5.7.2020; vergleiche BAMF 6.7.2020, FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). Zudem wurden rund 2.300 Personen festgenommen (BAMF 6.7.2020; vergleiche FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). In Addis Abeba wurde von mehreren Explosionen berichtet, Geschäfte wurden in Brand gesetzt (BAMF 6.7.2020; vergleiche IPN 1.7.2020). Der ermordete Sänger Hachalu wird von vielen als ein Verfechter der Rechte der Oromo angesehen, dessen Lieder die Kämpfe und Frustrationen der Oromo während der Protestbewegung 2014-2018 wiedergaben und vor allem von Jugendlichen gehört wurden (BAMF 6.7.2020; vgl. DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Noch kurz vor seinem Tod hatte Hachalu die Politik Abiys stark kritisiert, weil er nicht die Interessen der Oromo vertrete. Gleichzeitig berichtete Hachalu von Morddrohungen gegen ihn. Obwohl sie die größte Bevölkerungsgruppe Äthiopiens bilden, fühlten sich die Oromo über Jahre von der Regierung diskriminiert (BAMF 6.7.2020).Der ermordete Sänger Hachalu wird von vielen als ein Verfechter der Rechte der Oromo angesehen, dessen Lieder die Kämpfe und Frustrationen der Oromo während der Protestbewegung 2014-2018 wiedergaben und vor allem von Jugendlichen gehört wurden (BAMF 6.7.2020; vergleiche DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Noch kurz vor seinem Tod hatte Hachalu die Politik Abiys stark kritisiert, weil er nicht die Interessen der Oromo vertrete. Gleichzeitig berichtete Hachalu von Morddrohungen gegen ihn. Obwohl sie die größte Bevölkerungsgruppe Äthiopiens bilden, fühlten sich die Oromo über Jahre von der Regierung diskriminiert (BAMF 6.7.2020). Inzwischen habe sich die Lage – so die Polizei – wieder beruhigt. Drei Verdächtige des Mordes am Sänger seien in Untersuchungshaft, die Hintergründe des Anschlages sind jedoch bislang noch unklar (BAMF 6.7.2020). Premierminister Abiy Ahmed rief die Bewohner der Region zur Einheit auf und versicherte ihnen, dass strenge Maßnahmen gegen die Täter ergriffen würden (Regnum 3.7.2020). Abiy Ahmed machte „interne und externe Kräfte“ für die Ausschreitungen verantwortlich und bezog sich dabei auch auf die anhaltenden Spannungen mit Ägypten im Zusammenhang mit dem Bau des Staudamms am Nil (BAMF 6.7.2020; vgl. Regnum 3.7.2020).Inzwischen habe sich die Lage – so die Polizei – wieder beruhigt. Drei Verdächtige des Mordes am Sänger seien in Untersuchungshaft, die Hintergründe des Anschlages sind jedoch bislang noch unklar (BAMF 6.7.2020). Premierminister Abiy Ahmed rief die Bewohner der Region zur Einheit auf und versicherte ihnen, dass strenge Maßnahmen gegen die Täter ergriffen würden (Regnum 3.7.2020). Abiy Ahmed machte „interne und externe Kräfte“ für die Ausschreitungen verantwortlich und bezog sich dabei auch auf die anhaltenden Spannungen mit Ägypten im Zusammenhang mit dem Bau des Staudamms am Nil (BAMF 6.7.2020; vergleiche Regnum 3.7.2020). Als Reaktion auf die Unruhen blockierte die äthiopische Regierung alle Internetverbindungen im Land. Auch die Telefonverbindungen wurden unterbrochen (BAMF 6.7.2020; vgl. AN 6.7.2020). Am Wochenende (4./5.7.2020) war die Lage in Oromia weiter angespannt. In der Hauptstadt hatte sich die Lage bis zum 5.7.2020 wieder entspannt, allerdings bleibt das Internet weiter ausgeschalten (FAZ 5.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020, AN 6.7.2020).Human Rights Watch befürchtet, dass die Abschaltung des Internets durch die Behörden, die offensichtlich exzessive Anwendung von Gewalt und die Verhaftung von politischen Oppositionellen die instabile Situation noch verschlimmern könne, anstatt die staatliche Ordnung wieder herzustellen (HRW 1.7.2020).Als Reaktion auf die Unruhen blockierte die äthiopische Regierung alle Internetverbindungen im Land. Auch die Telefonverbindungen wurden unterbrochen (BAMF 6.7.2020; vergleiche AN 6.7.2020). Am Wochenende (4./5.7.2020) war die Lage in Oromia weiter angespannt. In der Hauptstadt hatte sich die Lage bis zum 5.7.2020 wieder entspannt, allerdings bleibt das Internet weiter ausgeschalten (FAZ 5.7.2020; vergleiche BAMF 6.7.2020, AN 6.7.2020).Human Rights Watch befürchtet, dass die Abschaltung des Internets durch die Behörden, die offensichtlich exzessive Anwendung von Gewalt und die Verhaftung von politischen Oppositionellen die instabile Situation noch verschlimmern könne, anstatt die staatliche Ordnung wieder herzustellen (HRW 1.7.2020). Schwere Unruhen gab es auch in Halachus Heimatstadt Ambo im Zusammenhang mit dessen Begräbniszeremonie (AN 2.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020). Im Umfeld der Beisetzung führte die Inhaftierung des Medienunternehmers Jawar Mohammed zu einer weiteren Eskalation (BAMF 6.7.2020; vgl. Spiegel 2.7.2020, AN 6.7.2020, AN 2.7.2020). Der Medienunternehmer galt lange als Unterstützer Abiys, wirft dem Premierminister jedoch vor, zu wenig für die Oromo zu tun und befürwortet die Abspaltung des Regionalstaates Oromia. Nach Einschätzung politischer Beobachter wäre Jawar bei den ursprünglich für dieses Jahr geplanten – wegen COVID-19 jedoch verschobenen – Parlamentswahlen wohl größter Konkurrent Abiys geworden (BAMF 6.7.2020; vgl. AJ 25.10.2019).Schwere Unruhen gab es auch in Halachus Heimatstadt Ambo im Zusammenhang mit dessen Begräbniszeremonie (AN 2.7.2020; vergleiche BAMF 6.7.2020). Im Umfeld der Beisetzung führte die Inhaftierung des Medienunternehmers Jawar Mohammed zu einer weiteren Eskalation (BAMF 6.7.2020; vergleiche Spiegel 2.7.2020, AN 6.7.2020, AN 2.7.2020). Der Medienunternehmer galt lange als Unterstützer Abiys, wirft dem Premierminister jedoch vor, zu wenig für die Oromo zu tun und befürwortet die Abspaltung des Regionalstaates Oromia. Nach Einschätzung politischer Beobachter wäre Jawar bei den ursprünglich für dieses Jahr geplanten – wegen COVID-19 jedoch verschobenen – Parlamentswahlen wohl größter Konkurrent Abiys geworden (BAMF 6.7.2020; vergleiche AJ 25.10.2019). Im April 2018 übernahm Abiy als erster Oromo das Amt des Premierministers. Er leitete umfassende Reformen ein und wurde 2019 unter anderem wegen seiner Befriedungsbemühungen am Horn von Afrika mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet. Spannungen innerhalb der Gesellschaft haben unter seiner Amtszeit jedoch zugenommen (BAMF 6.7.2020). Abiy versprach den Äthiopiern, den Staat zu dezentralisieren und den Föderalismus zu stärken. Die meisten der neuerdings zehn semiautonomen äthiopischen Verwaltungsregionen sind ethnisch definiert. Dass die Regionen nun mehr Rechte bekommen haben, verstärkt die separatistischen Kräfte im Land. Abiys Vorhaben, die föderalen Strukturen zu stärken, ohne ein Zerbrechen entlang ethnischer Trennlinien zu provozieren, ist ein riskanter Plan, dessen Erfolg nun immer fraglicher scheint (Spiegel 3.7.2020; vgl. AN 6.7.2020). Allein 2018 flohen drei Millionen Menschen aus ihren Heimatregionen, zum Großteil wegen ethnischer Konflikte (Spiegel 3.7.2020).Im April 2018 übernahm Abiy als erster Oromo das Amt des Premierministers. Er leitete umfassende Reformen ein und wurde 2019 unter anderem wegen seiner Befriedungsbemühungen am Horn von Afrika mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet. Spannungen innerhalb der Gesellschaft haben unter seiner Amtszeit jedoch zugenommen (BAMF 6.7.2020). Abiy versprach den Äthiopiern, den Staat zu dezentralisieren und den Föderalismus zu stärken. Die meisten der neuerdings zehn semiautonomen äthiopischen Verwaltungsregionen sind ethnisch definiert. Dass die Regionen nun mehr Rechte bekommen haben, verstärkt die separatistischen Kräfte im Land. Abiys Vorhaben, die föderalen Strukturen zu stärken, ohne ein Zerbrechen entlang ethnischer Trennlinien zu provozieren, ist ein riskanter Plan, dessen Erfolg nun immer fraglicher scheint (Spiegel 3.7.2020; vergleiche AN 6.7.2020). Allein 2018 flohen drei Millionen Menschen aus ihren Heimatregionen, zum Großteil wegen ethnischer Konflikte (Spiegel 3.7.2020). Quellen: • AJ - Al Jazeera (25.10.2019): Prominent activist may challenge Ethiopian PM in 2020 election, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/prominent-activist-challenge-ethiopian-pm-2020-election-191025154446076.html, Zugriff 7.7.2020 • AN - Africanews (2.7.2020): Ethiopia protest singer buried in Ambo, Addis under heavy security, https://www.africanews.com/2020/07/02/death-of-famed-oromo-singer-violent-protests-net-blackout-in-ethiopia/, Zugriff 7.7.2020 • AN - Africanews (6.7.2020): Ethiopia protest death toll 166, mass arrests, net still blocked, https://www.africanews.com/2020/07/06/ethiopia-arrests-oromo-activist-jawar-mohammed-omn-shut-down/, Zugriff 7.7.2020 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration (6.7.2020): Briefing Notes 06.Juli 2020, per E-Mail. • DW - Deutsche Welle (5.7.2020): Во время беспорядков в Эфиопии после убийства певца погибли не менее 166 человек, https://www.dw.com/ru/%D0%B2%D0%BE-%D0%B2%D1%80%D0%B5%D0%BC%D1%8F-%D0%B1%D0%B5%D1%81%D0%BF%D0%BE%D1%80%D1%8F%D0%B4%D0%BA%D0%BE%D0%B2-%D0%B2-%D1%8D%D1%84%D0%B8%D0%BE%D0%BF%D0%B8%D0%B8-%D0%BF%D0%BE%D1%81%D0%BB%D0%B5-%D1%83%D0%B1%D0%B8%D0%B9%D1%81%D1%82%D0%B2%D0%B0-%D0%BF%D0%B5%D0%B2%D1%86%D0%B0-%D0%BF%D0%BE%D0%B3%D0%B8%D0%B1%D0%BB%D0%B8-%D0%BD%D0%B5-%D0%BC%D0%B5%D0%BD%D0%B5%D0%B5-166-%D1%87%D0%B5%D0%BB%D0%BE%D0%B2%D0%B5%D0%BA/a-54059780, Zugriff 7.7.2020 • FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (5.7.2020): Mehr als 160 Tote bei Unruhen in Äthiopien, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unruhen-in-aethiopien-mehr-als-160-tote-16847270.html, Zugriff 7.7.2020 • HRW - Human Rights Watch (1.7.2020): Ethiopia Cracks Down Following Popular Singer’s Killing, https://www.hrw.org/news/2020/07/01/ethiopia-cracks-down-following-popular-singers-killing, Zugriff 7.7.2020 • IPN - Interpressnews (1.7.2020): ეთიოპიაში მომღერლის მკვლელობის გამო დაწყებულ არეულობას 50-ზე მეტი ადამიანი ემსხვერპლა, https://www.interpressnews.ge/ka/article/607454-etiopiashi-momgerlis-mkvlelobis-gamo-dacqebul-areulobas-50-ze-meti-adamiani-emsxverpla/, Zugriff 7.7.2020 • Regnum, Informazionnoje Agentstwo (3.7.2020): Премьер-министр Эфиопии выступил с обращением к протестующим, https://regnum.ru/news/polit/3000488.html, Zugriff 7.7.2020 • Spiegel Politik (2.7.2020): 81 Menschen bei Protesten in Äthiopien getötet, https://www.spiegel.de/politik/ausland/aethiopien-81-menschen-bei-protesten-nach-mord-an-saenger-getoetet-a-abc99fec-89ad-4c30-98f2-47dd5c4e1d40, Zugriff 7.7.2020 • Spiegel Politik (3.7.2020): Lieder des Zorns, https://www.spiegel.de/politik/ausland/aethiopien-ethnische-gewalt-nach-tod-von-hachalu-hundessa-a-f425b977-8931-4973-93aa-153b29d49dc7, Zugriff 7.7.2020 KI vom 8.11.2019: Unruhen, Gewalt und Proteste (betrifft: Abschnitt
  25. Sicherheitslage samt Unterabschnitten). Ende Juni 2019 kam es zu mehreren Angriffen auf führende Politiker landesweit. Der Regionalpräsident von Bahir Dar wurde, gemeinsam mit zwei weiteren Regionalregierungsmitgliedern und Dutzender weiterer Personen bei einem „Putschversuch“ durch den Sicherheitsregionalleiter am 22.6.2019 getötet. Am 20.6.2019 wurde der Bürgermeister von Dembir Bolo angeschossen und schwer verletzt. In Guba wurden bei einem Angriff einer Amhara-Miliz am 23.6.2019 mehr als 50 Personen getötet. In Addis Abeba wurde der Militärstabschef durch seinen eigenen Personenschützer erschossen (ACLED 16.7.2019; vgl. TNH 16.10.2019, Standard 23.6.2019).Ende Juni 2019 kam es zu mehreren Angriffen auf führende Politiker landesweit. Der Regionalpräsident von Bahir Dar wurde, gemeinsam mit zwei weiteren Regionalregierungsmitgliedern und Dutzender weiterer Personen bei einem „Putschversuch“ durch den Sicherheitsregionalleiter am 22.6.2019 getötet. Am 20.6.2019 wurde der Bürgermeister von Dembir Bolo angeschossen und schwer verletzt. In Guba wurden bei einem Angriff einer Amhara-Miliz am 23.6.2019 mehr als 50 Personen getötet. In Addis Abeba wurde der Militärstabschef durch seinen eigenen Personenschützer erschossen (ACLED 16.7.2019; vergleiche TNH 16.10.2019, Standard 23.6.2019). Die Ereignisse von Juni 2019 stehen in scharfem Kontrast zum Rückgang der Gewalt seit der Amtseinsetzung von Premierminister Abiy im April 2018 (ACLED 16.7.2019). Abiy schlug danach eine härtere Linie ein (TNH 16.10.2019; vgl. ACLED 16.7.2019). Das Internet wurde für vier Tage landesweit blockiert und hunderte Personen wurden in Zusammenhang mit der Gewalt verhaftet (ACLED 16.7.2019; vgl. TNH 16.10.2019); der Druck der Regierung hat seitdem nicht nachgelassen (TNH 16.10.2019). Amnesty International verurteilt die Regierung dafür, dass es seit Juni 2019 im Namen von Anti-Terror-Maßnahmen zu willkürlichen Festnahmen, darunter auch von Journalisten, kam (AI 4.10.2019; vgl. TNH 16.10.2019).Die Ereignisse von Juni 2019 stehen in scharfem Kontrast zum Rückgang der Gewalt seit der Amtseinsetzung von Premierminister Abiy im April 2018 (ACLED 16.7.2019). Abiy schlug danach eine härtere Linie ein (TNH 16.10.2019; vergleiche ACLED 16.7.2019). Das Internet wurde für vier Tage landesweit blockiert und hunderte Personen wurden in Zusammenhang mit der Gewalt verhaftet (ACLED 16.7.2019; vergleiche TNH 16.10.2019); der Druck der Regierung hat seitdem nicht nachgelassen (TNH 16.10.2019). Amnesty International verurteilt die Regierung dafür, dass es seit Juni 2019 im Namen von Anti-Terror-Maßnahmen zu willkürlichen Festnahmen, darunter auch von Journalisten, kam (AI 4.10.2019; vergleiche TNH 16.10.2019). Ende Oktober 2019 kam es nach Gerüchten über die Misshandlung des Abiy-Kritikers und Internetaktivisten Jawar Mohammed durch Sicherheitskräfte zu Protesten und Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstrierenden (Standard 24.10.2019; vgl. Standard 25.10.2019). Aus den Protesten entwickelten sich in der Folge ethnisch und religiös motivierte Unruhen (taz 26.10.2019; vgl. EN 26.10.2019, Guardian 1.11.2019). In den darauffolgenden Tagen kam es in vielen Städten zu gewaltsamen Sicherheitsmaßnahmen, gewalttätigen Konfrontationen und Kämpfen (AS 28.10.2019). Im Zuge dieser gewaltsamen Zusammenstöße zwischen verschiedenen Volksgruppen wurden nach Angaben des Premierministers 86 Menschen getötet, darunter zehn Tote durch Sicherheitskräfte (BBC 4.11.2019; vgl. RIA 3.11.2019). Stand 25.10.2019 wurden von offizieller Seite mindestens 67 Todesopfer gemeldet (Standard 25.10.2019; vgl. Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019) und im Zusammenhang mit den Unruhen wurden 409 Personen verhaftet (Guardian 1.11.2019; vgl. RIA 3.11.2019). Premierminister Abiy kündigte an, dass die Behörden gegen all jene vorgehen würden, die "den Frieden und die Stabilität Äthiopiens bedrohen" (RIA 3.11.2019).Ende Oktober 2019 kam es nach Gerüchten über die Misshandlung des Abiy-Kritikers und Internetaktivisten Jawar Mohammed durch Sicherheitskräfte zu Protesten und Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstrierenden (Standard 24.10.2019; vergleiche Standard 25.10.2019). Aus den Protesten entwickelten sich in der Folge ethnisch und religiös motivierte Unruhen (taz 26.10.2019; vergleiche EN 26.10.2019, Guardian 1.11.2019). In den darauffolgenden Tagen kam es in vielen Städten zu gewaltsamen Sicherheitsmaßnahmen, gewalttätigen Konfrontationen und Kämpfen (AS 28.10.2019). Im Zuge dieser gewaltsamen Zusammenstöße zwischen verschiedenen Volksgruppen wurden nach Angaben des Premierministers 86 Menschen getötet, darunter zehn Tote durch Sicherheitskräfte (BBC 4.11.2019; vergleiche RIA 3.11.2019). Stand 25.10.2019 wurden von offizieller Seite mindestens 67 Todesopfer gemeldet (Standard 25.10.2019; vergleiche Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019) und im Zusammenhang mit den Unruhen wurden 409 Personen verhaftet (Guardian 1.11.2019; vergleiche RIA 3.11.2019). Premierminister Abiy kündigte an, dass die Behörden gegen all jene vorgehen würden, die "den Frieden und die Stabilität Äthiopiens bedrohen" (RIA 3.11.2019). In zahlreichen Städten in der Provinz Oromia kam es zu Angriffen von Mitgliedern der Volksgruppe der Oromo. Die Opfer entstammen der ethnischen Gruppen der Oromo, Amhara und Sidama (EN 26.10.2019). Etwa 55 Menschen sind bei Kämpfen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien in der Region Oromia ums Leben gekommen (Standard 25.10.2019; vgl. Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019); der Großteil der Todesopfer geht auf Gewalt zwischen Zivilisten zurück (EN 26.10.2019), die übrigen Personen wurden von der Polizei getötet (Zeit 26.10.2019). Die Armee wurde in die Region Oromia entsandt (AS 28.10.2019; vgl. ZDF 26.10.2019, OKA 28.10.2019), bei deren Einsatz kamen sieben Personen ums Leben (AS 28.10.2019). Es gibt Berichte über Angriffe gegen Mitglieder und Glaubensstätten religiöser Minderheiten (EN 26.10.2019; vgl. Guardian 1.11.2019, Sputnik 29.10.2019).In zahlreichen Städten in der Provinz Oromia kam es zu Angriffen von Mitgliedern der Volksgruppe der Oromo. Die Opfer entstammen der ethnischen Gruppen der Oromo, Amhara und Sidama (EN 26.10.2019). Etwa 55 Menschen sind bei Kämpfen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien in der Region Oromia ums Leben gekommen (Standard 25.10.2019; vergleiche Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019); der Großteil der Todesopfer geht auf Gewalt zwischen Zivilisten zurück (EN 26.10.2019), die übrigen Personen wurden von der Polizei getötet (Zeit 26.10.2019). Die Armee wurde in die Region Oromia entsandt (AS 28.10.2019; vergleiche ZDF 26.10.2019, OKA 28.10.2019), bei deren Einsatz kamen sieben Personen ums Leben (AS 28.10.2019). Es gibt Berichte über Angriffe gegen Mitglieder und Glaubensstätten religiöser Minderheiten (EN 26.10.2019; vergleiche Guardian 1.11.2019, Sputnik 29.10.2019). Die Spannungen zwischen den Regionen Somali und Oromia sind besonders hoch, während Tigray und Amhara weiterhin über ihre gemeinsame Grenze streiten (TNH 16.10.2019). Die politische Öffnung und Zulassung vieler Parteien hat auch dazu geführt, dass viele Regionen und Völker nach Unabhängigkeit streben und ihren eigenen Staat gründen wollen. Viele Rebellen haben ihre Waffen niedergelegt, andere tun sich schwer damit, Konflikte plötzlich friedlich auszutragen (BAZ 12.10.2019). Die Proteste der Oromo haben viele Menschen dazu veranlasst, ein unabhängiges Oromia zu fordern und sich von Äthiopien zu lösen, während seit langem von der Unabhängigkeit der Tigray gesprochen wird (TNH 16.10.2019). Am 14.10.2019 griff eine nicht identifizierte bewaffnete Gruppe in der Region Afar, an der Grenze zu Dschibuti und Eritrea, ein Dorf an, tötete 17 Zivilisten und verletzte mindestens 34 weitere. Die Beweggründe der Gruppe, die Berichten zufolge von Dschibuti aus nach Äthiopien gekommen sein soll, sind unklar. Die Regierung von Dschibuti erklärte, dass das dschibutische Militär an dem Angriff nicht beteiligt war. Als Reaktion auf die Angriffe versammelten sich Demonstranten in mehreren Städten der Region Afar, um gegen die Angriffe zu protestieren (ACLED 23.10.2019). Die Auseinandersetzungen zwischen der Bodi-Gemeinschaft und äthiopischen Soldaten in Jinka gehen weiter, da Umsiedlungsprogramme die Einheimischen vertreiben, um Platz für den neuen Gibe III-Staudamm und die Zuckerplantagen zu schaffen. Schätzungsweise vierzig Menschen sind seit dem 15.9.2019 in diesem Streit gestorben (ACLED 23.10.2019). Quellen: ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (16.7.2019): Armed Conflict Location and Event Data Project, Bad Blood: Violence in Ethiopia Reveals the Strain of Ethno-Federalism under Prime Minister Abiy, https://www.acleddata.com/2019/07/15/bad-blood-violence-in-ethiopia-reveals-the-strain-of-ethno-federalism-under-prime-minister-abiy/, Zugriff 29.10.2019 ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (23.10.2019): Regional Overview: Africa - 13 – 19 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/23/regional-overview-africa-13-19-october-2019/, Zugriff 29.10.2019 ● AI – Amnesty International (4.10.2019): Ethiopia: Release journalists arrested on unsubstantiated terrorism charges, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2019/10/ethiopia-release-journalists-arrested-on-unsubstantiated-terrorism-charges/, Zugriff 29.10.2019 ● AS – Addis Standard (28.10.2019): Analysis: Tragedy struck Ethiopia, again. “We are dealing with a different scenario”, https://addisstandard.com/analysis-tragedy-struck-ethiopia-again-we-are-dealing-with-a-different-scenario/, Zugriff 29.10.2019 ● BAZ – Basler Zeitung (12.10.2019): Er stellte sein Land auf den Kopf, https://www.bazonline.ch/er-stellte-sein-land-auf-den-kopf-sie-wurden-ausgezeichnet-und-dann/story/11390725, Zugriff 29.10.2019 ● BBC – British Broadcasting Corporation (4.11.2019): Abiy says 86 Ethiopians died in wave of violence, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia, Zugriff 4.11.2019 ● EN – Euronews (26.10.2019): Violence during Ethiopian protests was ethnically tinged, say eyewitnesses, https://www.euronews.com/2019/10/26/violence-during-ethiopian-protests-was-ethnically-tinged-say-eyewitnesses, Zugriff 29.10.2019 ● Guardian, the (1.11.2019): Deadly unrest in Ethiopia hampers PM's political reform attempts, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/01/ethiopia-unrest-abiy-ahmed-jawar-mohammed-nobel-peace-prize, Zugriff 4.11.2019 ● OKA – Okayafrica (28.10.2019): The Army Has Been Deployed in Ethiopia Amid Deadly Protests, https://www.okayafrica.com/ethiopia-protest-oromia/, Zugriff 29.10.2019 ● RIA Nowosti (3.11.2019): В Эфиопии число погибших в результате протестов возросло до 86 человек, https://ria.ru/20191103/1560548773.html, Zugriff 4.11.2019 ● Sputnik Belarus (29.10.2019): Беспорядки в Эфиопии: церкви и мечеть сожжены, десятки человек убиты, https://sputnik.by/incidents/20191029/1043124593/Besporyadki-v-Efiopii-tserkvi-i-mechet-sozhzheny-desyatki-chelovek-ubity.html, Zugriff 4.11.2019 ● Standard, der (23.6.2019): Putschversuch in Äthiopien: Armeechef und Regionalpräsident getötet, https://www.derstandard.at/story/2000105290605/aethiopiens-armeechef-und-regionalpraesident-bei-angriffen-getoetet, Zugriff 29.10.2019 ● Standard, der (24.10.2019): Machtkampf in Äthiopien fordert 16 Todesopfer, https://www.derstandard.at/story/2000110302304/machtkampf-in-aethiopien-fordert-16-todesopfer, Zugriff 29.10.2019 ● Standard, der (25.10.2019): Mehr als 60 Tote bei Protesten und Gewalt in Äthiopien, https://www.derstandard.at/story/2000110333475/mehr-als-60-tote-bei-protesten-und-gewalt-in-aethiopien, Zugriff 29.10.2019 ● taz – Die Tageszeitung (26.10.2019): Mehr als 60 Tote bei Protesten, https://taz.de/Gewalt-in-Aethiopien/!5636230/, Zugriff 29.10.2019 ● TNH – The New Humanitarian (ehemals IRIN News) (16.10.2019): Briefing: Five challenges facing Ethiopia’s Abiy, http://www.thenewhumanitarian.org/analysis/2019/10/16/Abiy-Ethiopia-Eritrea-Nobel-peace-Tigray, Zugriff 29.10.2019 ● ZDF – Zweites Deutsches Fernsehen (26.10.2019): Äthiopien: 67 Tote bei Protesten, https://www.zdf.de/nachrichten/heute/regierungskritische-demos-aethiopien--67-tote-bei-protesten-100.html, Zugriff 29.10.2019 ● Zeit Online, die (26.10.2019): Mehr als 60 Tote bei Protesten und Gewalt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-10/proteste-aethiopien-abiy-ahmed-tote, Zugriff 29.10.
  26. Politische Lage Zeit Online, die (26.10.2019): Mehr als 60 Tote bei Protesten und Gewalt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-10/proteste-aethiopien-abiy-ahmed-tote, Zugriff 29.10.2019,
  27. Politische Lage Entsprechend der Verfassung ist Äthiopien ein föderaler und demokratischer Staat. Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen. Seit Mai 1991 regiert in Äthiopien die Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF), die sich aus vier regionalen Parteien zusammensetzt: Tigray People's Liberation Front (TPLF), Amhara National Democratic Movement (ANDM), Oromo People’s Democratic Organisation (OPDO) und Southern Ethiopian Peoples’ Democratic Movement (SEPDM). Traditionellen Führungsanspruch in der EPRDF hat die TPLF, die zentrale Stellen des Machtapparates und der Wirtschaft unter ihre Kontrolle gebracht hat (AA 17.10.2018). Auf allen administrativen Ebenen werden regelmäßig Wahlen durchgeführt, zu denen Oppositionsparteien zugelassen sind. Bei den Parlamentswahlen im Mai 2015 gewannen die regierende EPRDF und ihr nahestehende Parteien nach Mehrheitswahlrecht alle 547 Parlamentssitze. Auf allen administrativen Ebenen dominiert die EPRDF. Auch in den Regionalstaaten liegt das Übergewicht der Politikgestaltung weiter bei der Exekutive. Staat und Regierung bzw. Regierungspartei sind in der Praxis nicht eindeutig getrennt (AA 17.10.2018). Äthiopien ist politisch sehr fragil (GIZ 9.2018). Zudem befindet sich das Land derzeit unter Premierminister Abiy Ahmed in einem politischen Wandel (GIZ 9.2018a). Abiy Ahmed kam im April 2018 nach dem Rücktritt von Hailemariam Desalegn an die Macht. Seitdem hat er den Ausnahmezustand des Landes beendet, politische Gefangene freigelassen, umstrittene Kabinettsmitglieder und Beamte entlassen, Verbote für Websites und sozialen Medien aufgehoben und ein Friedensabkommen mit dem benachbarten Eritrea geschlossen (RI 14.11.2018; vgl. EI 12.12.2018, JA 23.12.2018). Bereits seit Anfang des Jahres waren noch unter der Vorgängerregierung erste Schritte einer politischen Öffnung unternommen worden. In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen. Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren, und wurden entkriminalisiert. Abiy Ahmed hat eine Kehrtwende weg von der repressiven Politik seiner Vorgänger vorgenommen. Er bemüht sich seit seinem Amtsantritt mit Erfolg für stärkeren zivilgesellschaftlichen Freiraum und hat die Praxis der Kriminalisierung von Oppositionellen und kritischen Medien de facto beendet. Im Mai 2018 gab es mehrere Dialogformate in Addis Abeba und der benachbarten Region Oromia, unter Beteiligung von Vertretern der Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft. Abiy hat zudem angekündigt, dass die für 2020 angesetzten Wahlen frei und fair und ohne weitere Verzögerungen stattfinden sollen (AA 17.10.2018).Äthiopien ist politisch sehr fragil (GIZ 9.2018). Zudem befindet sich das Land derzeit unter Premierminister Abiy Ahmed in einem politischen Wandel (GIZ 9.2018a). Abiy Ahmed kam im April 2018 nach dem Rücktritt von Hailemariam Desalegn an die Macht. Seitdem hat er den Ausnahmezustand des Landes beendet, politische Gefangene freigelassen, umstrittene Kabinettsmitglieder und Beamte entlassen, Verbote für Websites und sozialen Medien aufgehoben und ein Friedensabkommen mit dem benachbarten Eritrea geschlossen (RI 14.11.2018; vergleiche EI 12.12.2018, JA 23.12.2018). Bereits seit Anfang des Jahres waren noch unter der Vorgängerregierung erste Schritte einer politischen Öffnung unternommen worden. In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen. Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren, und wurden entkriminalisiert. Abiy Ahmed hat eine Kehrtwende weg von der repressiven Politik seiner Vorgänger vorgenommen. Er bemüht sich seit seinem Amtsantritt mit Erfolg für stärkeren zivilgesellschaftlichen Freiraum und hat die Praxis der Kriminalisierung von Oppositionellen und kritischen Medien de facto beendet. Im Mai 2018 gab es mehrere Dialogformate in Addis Abeba und der benachbarten Region Oromia, unter Beteiligung von Vertretern der Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft. Abiy hat zudem angekündigt, dass die für 2020 angesetzten Wahlen frei und fair und ohne weitere Verzögerungen stattfinden sollen (AA 17.10.2018). Unter der neuen Führung begann Äthiopien mit dem benachbarten Eritrea einen Friedensprozess hinsichtlich des seit 1998 andauernden Konfliktes (JA 23.12.2018). Im Juni 2018 kündigte die äthiopische Regierung an, den Friedensvertrag mit Eritrea von 2002 vollständig zu akzeptieren (GIZ 9.2018a). Mithilfe der USA, Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate begann Abiy Ahmed Gespräche und begrüßte den eritreischen Präsidenten Isaias Afeworki im Juli 2018 in Addis Abeba (JA 23.12.2018). Nach gegenseitigen Staatsbesuchen sowie der Grenzöffnung erfolgte Mitte September 2018 die offizielle Unterzeichnung eines Freundschaftsvertrages zwischen den beiden Ländern (GIZ 9.2018a). Die Handels- und Flugverbindungen wurden wieder aufgenommen, und die UN-Sanktionen gegen Eritrea wurden aufgehoben (JA 23.12.2018). Am 7.8.2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der Oromo Liberation Front (OLF) in Asmara ein Versöhnungsabkommen und verkündeten am 12.8.2018 einen einseitigen Waffenstillstand (BAMF 13.8.2018). Am 15.9.2018 kehrten frühere Oromo-Rebellen aus dem Exil in die Hauptstadt Addis Abeba zurück. Die Führung der OLF kündigte an, nach der Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen. Neben OLF-Chef Dawud Ibsa und anderen Funktionären kamen auch etwa 1.500 Kämpfer aus dem benachbarten Eritrea zurück. Obwohl die Feier von einer massiven Sicherheitspräsenz begleitet wurde, kam es zu Ausschreitungen (BAMF 17.9.2018). Nach offiziellen Angaben wurden nach den Ausschreitungen rund 1.200 Personen inhaftiert (BAMF 1.10.2018). Abiy Ahmeds Entscheidung Frauen in Führungspositionen zu befördern, wurde weitgehend begrüßt. Die Hälfte der 20 Ministerposten der Regierung wurden an Frauen vergeben, darunter Schlüsselressorts wie das Ministerium für Handel und Industrie und das Verteidigungsministerium. Abiy hat u. a. die renommierte Menschenrechtsanwältin Meaza Ashenafi zur ranghöchsten Richterin des Landes ernannt, die ehemalige UNO-Beamtin Sahle-Work Zewde wurde einstimmig vom Parlament zur Präsidentin gewählt (BAMF 29.10.2018; vgl. BBC 18.11.2018, EZ 25.10.2018, GIZ 9.2018a). Die Präsidentin hat vor allem eine repräsentative Funktion, da die politische Macht beim Ministerpräsidenten liegt (BAMF 29.10.2018; vgl. BBC 18.11.2018). Aisha Mohammed ist nun Verteidigungsministerin, Muferiat Kamil Friedensministerin. Letzterer sind Polizei und Geheimdienste unterstellt. Die Ernennung der beiden Frauen ist auch deshalb historisch, weil es sich um Muslime aus ethnischen Minderheiten (Oromo) handelt, die noch nie zuvor so mächtige Ämter bekleideten. Ihre Anwesenheit im Kabinett hilft Abiy Ahmed nicht nur, Geschlechterparität zu erreichen, sondern auch, seine Unterstützungsbasis unter ethnischen Minderheiten und Muslimen zu erweitern, die sich manchmal über politische Ausgrenzung beklagen (BBC 18.11.2018).Abiy Ahmeds Entscheidung Frauen in Führungspositionen zu befördern, wurde weitgehend begrüßt. Die Hälfte der 20 Ministerposten der Regierung wurden an Frauen vergeben, darunter Schlüsselressorts wie das Ministerium für Handel und Industrie und das Verteidigungsministerium. Abiy hat u. a. die renommierte Menschenrechtsanwältin Meaza Ashenafi zur ranghöchsten Richterin des Landes ernannt, die ehemalige UNO-Beamtin Sahle-Work Zewde wurde einstimmig vom Parlament zur Präsidentin gewählt (BAMF 29.10.2018; vergleiche BBC 18.11.2018, EZ 25.10.2018, GIZ 9.2018a). Die Präsidentin hat vor allem eine repräsentative Funktion, da die politische Macht beim Ministerpräsidenten liegt (BAMF 29.10.2018; vergleiche BBC 18.11.2018). Aisha Mohammed ist nun Verteidigungsministerin, Muferiat Kamil Friedensministerin. Letzterer sind Polizei und Geheimdienste unterstellt. Die Ernennung der beiden Frauen ist auch deshalb historisch, weil es sich um Muslime aus ethnischen Minderheiten (Oromo) handelt, die noch nie zuvor so mächtige Ämter bekleideten. Ihre Anwesenheit im Kabinett hilft Abiy Ahmed nicht nur, Geschlechterparität zu erreichen, sondern auch, seine Unterstützungsbasis unter ethnischen Minderheiten und Muslimen zu erweitern, die sich manchmal über politische Ausgrenzung beklagen (BBC 18.11.2018). Darüber hinaus ging die Regierung gegen Offizielle vor, die der Korruption und Rechtsverletzungen verdächtigt wurden. 60 Personen wurden verhaftet, darunter der ehemalige Leiter eines militärisch geführten Geschäftskonzerns und ehemalige stellvertretende Leiter des Geheimdienstes, Getachew Assefa. Dieser wurde wegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen verhaftet (BBC 18.11.2018; vgl. EI 12.12.2018). Assefa war ein führendes Mitglied des Tigray-Flügels der regierenden EPRDF. Vertreter der EPRDF - darunter die Führung der TPLF - haben erklärt, dass es einen allgemeinen Konsens darüber gibt, dass Kriminelle vor Gericht gestellt werden sollten. Ältere Vertreter der TPLF fordern, dass derartige Verhaftungen nicht politisch motiviert und nur auf Tigray abzielen dürfen. Aktivisten von Tigray erachten die Verhaftungen allerdings als politisch motiviert – mit dem Ziel, die Tigray zu schwächen. Auf einen Protest in neun Großstädten in Tigray folgte am 8.
  28. und 9.12.2018 eine große Kundgebung in Mekele, bei der Zehntausende teilnahmen. Die Spannungen zwischen der Bundesregierung und der Region Tigray haben sich verschärft (EI 12.12.2018). Es bleibt abzuwarten, ob diese Säuberungen den Staat nicht zu destabilisieren drohen. Zudem sind die Gewaltkonflikte in den Regionen nach wie vor nicht unter Kontrolle, und Abiy weigert sich, Gewalt anzuwenden. Sein Ruf nach Ruhe und Einheit bleibt jedoch ungehört. Die Zahl der IDPs ist gestiegen, und die Gefahr einer Teilung des Landes bleibt nicht ausgeschlossen (JA 23.12.2018).Darüber hinaus ging die Regierung gegen Offizielle vor, die der Korruption und Rechtsverletzungen verdächtigt wurden. 60 Personen wurden verhaftet, darunter der ehemalige Leiter eines militärisch geführten Geschäftskonzerns und ehemalige stellvertretende Leiter des Geheimdienstes, Getachew Assefa. Dieser wurde wegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen verhaftet (BBC 18.11.2018; vergleiche EI 12.12.2018). Assefa war ein führendes Mitglied des Tigray-Flügels der regierenden EPRDF. Vertreter der EPRDF - darunter die Führung der TPLF - haben erklärt, dass es einen allgemeinen Konsens darüber gibt, dass Kriminelle vor Gericht gestellt werden sollten. Ältere Vertreter der TPLF fordern, dass derartige Verhaftungen nicht politisch motiviert und nur auf Tigray abzielen dürfen. Aktivisten von Tigray erachten die Verhaftungen allerdings als politisch motiviert – mit dem Ziel, die Tigray zu schwächen. Auf einen Protest in neun Großstädten in Tigray folgte am 8.
  29. und 9.12.2018 eine große Kundgebung in Mekele, bei der Zehntausende teilnahmen. Die Spannungen zwischen der Bundesregierung und der Region Tigray haben sich verschärft (EI 12.12.2018). Es bleibt abzuwarten, ob diese Säuberungen den Staat nicht zu destabilisieren drohen. Zudem sind die Gewaltkonflikte in den Regionen nach wie vor nicht unter Kontrolle, und Abiy weigert sich, Gewalt anzuwenden. Sein Ruf nach Ruhe und Einheit bleibt jedoch ungehört. Die Zahl der IDPs ist gestiegen, und die Gefahr einer Teilung des Landes bleibt nicht ausgeschlossen (JA 23.12.2018). Seit seinem Amtsantritt im April 2018 als äthiopischer Premierminister, hat Abiy Ahmed tiefgreifende Reformen angeschoben. Trotzdem bleiben die Herausforderungen zahlreich. Die Restriktionen gegen Bürgerrechtsorganisationen sind noch nicht aufgehoben und das Antiterrorismusgesetz muss noch reformiert werden. Für seinen Umgang mit diesen fundamentalen Problemen steht der neue Premierminister in Kritik. Das Versprechen von freien Wahlen stößt auf die Realität eines Landes, das von einer Koalition von Rebellen kontrolliert wird – der EPRDF. Diese ist seit 1991 an der Macht und behält sämtliche Institutionen im Griff (SFH 5.12.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.8.2018): Briefing Notes vom
  30. August 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442567/1226_1536220409_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-08-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (17.9.2018): Briefing Notes vom
  31. September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445520/1226_1539001493_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-09-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.10.2018): Briefing Notes vom
  32. Oktober 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018 - BBC News (18.11.2018): The women smashing Ethiopia's glass ceiling, https://www.bbc.com/news/world-africa-46110608, Zugriff 17.12.2018 - EI - Ethiopia Inside (12.12.2018): Rebranded show trials are exactly what remodeled Ethiopia does not need, https://www.ethiopia-insight.com/2018/12/12/rebranded-show-trials-are-exactly-what-remodeled-ethiopia-does-not-need/, Zugriff 17.10.2018 - EZ - Ezega (25.10.2018): Ethiopia Names First Woman President, https://www.ezega.com/News/NewsDetails/6729/Ethiopia-Names-First-Woman-President, Zugriff 6.12.2018 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018): Äthiopien, Überblick, https://www.liportal.de/aethiopien/ueberblick/, Zugriff 11.12.2018 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (9.2018a): Äthiopien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aethiopien/geschichte-staat/, Zugriff 10.12.2018 - JA - Jeune Afrique (23.12.2018): Éthiopie: Abiy Ahmed, le négus du changement, https://www.jeuneafrique.com/mag/692770/politique/ethiopie-abiy-ahmed-le-negus-du-changement/?utm_source=newsletter-ja-actu-abonnes&utm_medium=email&utm_campaign=newsletter-ja-actu-abonnes-24-12-18, Zugriff 27.12.2018 - RI - Refugees International in Reliefweb.int (14.11.2018): The Crisis Below the Headlines: Conflict Displacement in Ethiopia, https://reliefweb.int/report/ethiopia/crisis-below-headlines-conflict-displacement-ethiopia, Zugriff 11.12.2018 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.12.2018): Sind Rückführungen von äthiopischen Asylsuchenden wirklich dringend?, https://www.fluechtlingshilfe.ch/news/archiv/2018/sind-rueckfuehrungen-von-aethiopischen-asylsuchenden-wirklich-dringend.html, Zugriff 13.12.
  33. Sicherheitslage- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.12.2018): Sind Rückführungen von äthiopischen Asylsuchenden wirklich dringend?, https://www.fluechtlingshilfe.ch/news/archiv/2018/sind-rueckfuehrungen-von-aethiopischen-asylsuchenden-wirklich-dringend.html, Zugriff 13.12.2018,
  34. Sicherheitslage Nach der Wahl eines neuen Premierministers hat sich die Sicherheitslage derzeit wieder beruhigt. Der im Februar 2018 ausgerufene Notstand wurde am 5.6.2018 vorzeitig beendet (AA 4.1.2019). Derzeit gibt es in keiner äthiopischen Region bürgerkriegsähnliche Zustände; die Konflikte zwischen Ethnien (z.B. Gambella, SNNPR, Oromo/Somali) haben keine derartige Intensität erreicht (AA 17.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium gilt in Addis Abeba und den übrigen Landesteilen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 12.12.2018). Ein Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 10.12.2018; vgl. BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018).Nach der Wahl eines neuen Premierministers hat sich die Sicherheitslage derzeit wieder beruhigt. Der im Februar 2018 ausgerufene Notstand wurde am 5.6.2018 vorzeitig beendet (AA 4.1.2019). Derzeit gibt es in keiner äthiopischen Region bürgerkriegsähnliche Zustände; die Konflikte zwischen Ethnien (z.B. Gambella, SNNPR, Oromo/Somali) haben keine derartige Intensität erreicht (AA 17.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium gilt in Addis Abeba und den übrigen Landesteilen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 12.12.2018). Ein Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 10.12.2018; vergleiche BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018). Im ganzen Land kann es bei Demonstrationen zu Ausschreitungen kommen und Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 12.12.2018). Die politischen und sozialen Spannungen können jederzeit zu gewalttätigen Demonstrationen, Plünderungen, Straßenblockaden und Streiks führen. Auch in Addis Abeba können gewalttätige Demonstrationen jederzeit vorkommen. Zum Beispiel haben Mitte September 2018 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten verschiedener Lager sowie zwischen Demonstranten und Sicherheitskräfte zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 10.12.2018; vgl. BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018). Ende September 2018, sollen bei Protesten in Addis Abeba, 58 Menschen getötet worden sein, staatliche Stellen berichteten von 23 Toten. Die meisten Todesopfer habe es gegeben, als jugendliche Banden der Volksgruppe der Oromo am 16.9.2018 andere Ethnien angriffen. Zu weiteren Todesopfern kam es, als tausende Menschen gegen diese Gewaltwelle protestierten (BAMF 1.10.2018; vgl. BAMF 24.9.2018).Im ganzen Land kann es bei Demonstrationen zu Ausschreitungen kommen und Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 12.12.2018). Die politischen und sozialen Spannungen können jederzeit zu gewalttätigen Demonstrationen, Plünderungen, Straßenblockaden und Streiks führen. Auch in Addis Abeba können gewalttätige Demonstrationen jederzeit vorkommen. Zum Beispiel haben Mitte September 2018 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten verschiedener Lager sowie zwischen Demonstranten und Sicherheitskräfte zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 10.12.2018; vergleiche BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018). Ende September 2018, sollen bei Protesten in Addis Abeba, 58 Menschen getötet worden sein, staatliche Stellen berichteten von 23 Toten. Die meisten Todesopfer habe es gegeben, als jugendliche Banden der Volksgruppe der Oromo am 16.9.2018 andere Ethnien angriffen. Zu weiteren Todesopfern kam es, als tausende Menschen gegen diese Gewaltwelle protestierten (BAMF 1.10.2018; vergleiche BAMF 24.9.2018). Zusammenstöße zwischen den Gemeinschaften in den Regionen Oromia, SNNPR, Somali, Benishangul Gumuz, Amhara und Tigray haben sich fortgesetzt. Dort werden immer mehr Menschen durch Gewalt vertrieben. Aufgrund der Ende September 2018 in der Region Benishangul Gumuz einsetzenden Gewalt wurden schätzungsweise 240.000 Menschen vertrieben (FEWS 29.11.2018). Spannungen zwischen verschiedenen Volksgruppen und der Kampf um Wasser und Weideland können in den Migrationsgebieten der nomadisierenden Viehbesitzer im Tiefland zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führen, die oft erst durch den Einsatz der Sicherheitskräfte beendet werden (EDA 10.12.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (4.1.2019): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopiensicherheit/209504, Zugriff 4.1.2019 - AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.10.2018): Briefing Notes vom
  35. Oktober 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (24.9.2018): Briefing Notes vom
  36. September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445536/1226_1539002669_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-09-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (12.12.2018): Äthiopien, Reise & Aufenthalt – Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 12.12.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 10.12.2018 - FEWS - Famine Early Warning System Network / World Food Programme, in Reliefweb.int (29.11.2018): Ethiopia Key Message Update, November 2018, https://reliefweb.int/report/ethiopia/ethiopia-key-message-update-november-2018, Zugriff 11.12.
  37. Rechtsschutz / Justizwesen- FEWS - Famine Early Warning System Network / World Food Programme, in Reliefweb.int (29.11.2018): Ethiopia Key Message Update, November 2018, https://reliefweb.int/report/ethiopia/ethiopia-key-message-update-november-2018, Zugriff 11.12.2018,
  38. Rechtsschutz / Justizwesen Das äthiopische Rechtssystem enthält Elemente mehrerer westlicher Rechtssysteme und ist schwer zu systematisieren (GIZ 9.2018a). Das Gesetz bzw. die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (GIZ 9.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018, AA 17.10.2018). In der Praxis ist davon auszugehen, dass die Gerichte nicht immer unabhängig arbeiten, was jedoch kaum nachzuweisen ist (AA 17.10.2018). Obwohl die Zivilgerichte weitgehend unabhängig arbeiten, bleiben die Strafgerichte schwach und überlastet und unterliegen politischem Einfluss (USDOS 20.4.2018). Das Justizwesen wird als korrupt und undurchsichtig wahrgenommen. Richter gelten als schlecht ausgebildet und nicht immer über die geltenden Gesetze ausreichend informiert. Dies schlägt sich entsprechend in den Verfahren nieder (GIZ 9.2018a). Strukturen und Gesetzgebung der Justiz im Hinblick auf Umgang mit straffälligen Jugendlichen entsprechen nicht internationalen Standards (AA 17.10.2018).Das äthiopische Rechtssystem enthält Elemente mehrerer westlicher Rechtssysteme und ist schwer zu systematisieren (GIZ 9.2018a). Das Gesetz bzw. die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (GIZ 9.2018a; vergleiche USDOS 20.4.2018, AA 17.10.2018). In der Praxis ist davon auszugehen, dass die Gerichte nicht immer unabhängig arbeiten, was jedoch kaum nachzuweisen ist (AA 17.10.2018). Obwohl die Zivilgerichte weitgehend unabhängig arbeiten, bleiben die Strafgerichte schwach und überlastet und unterliegen politischem Einfluss (USDOS 20.4.2018). Das Justizwesen wird als korrupt und undurchsichtig wahrgenommen. Richter gelten als schlecht ausgebildet und nicht immer über die geltenden Gesetze ausreichend informiert. Dies schlägt sich entsprechend in den Verfahren nieder (GIZ 9.2018a). Strukturen und Gesetzgebung der Justiz im Hinblick auf Umgang mit straffälligen Jugendlichen entsprechen nicht internationalen Standards (AA 17.10.2018). Sowohl religiöse als auch traditionelle Gerichte sind verfassungsmäßig anerkannt. Viele Bürger in ländlichen Gebieten haben kaum Zugang zum formalen Justizsystem und sind auf traditionelle Konfliktlösungsmechanismen angewiesen. Scharia-Gerichte können religiöse und Familienrechtsfälle übernehmen, die Muslime betreffen. Sie erhalten finanzielle Unterstützung durch den Staat und urteilen in der Mehrheit der Fälle in den vorwiegend muslimischen Somali- und Afar-Gebieten. Daneben gibt es noch weitere traditionelle Rechtssysteme, wie etwa Ältestenräte (USDOS 20.4.2018). Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht ersichtlich. Die äthiopische Regierung bestreitet zudem Strafverfolgung aus politischen Gründen. Allerdings berichten Oppositionspolitiker, Journalisten und inzwischen auch vereinzelt muslimische Aktivisten von Einschüchterungen, willkürlichen Hausdurchsuchungen und Verhaftungen (AA 17.10.2018). Das in der Verfassung verankerte Recht, nach der Verhaftung innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt zu werden, wird unter anderem wegen Überlastung der Justiz häufig nicht umgesetzt. Darüber hinaus gibt es regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekanntem Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten unter Druck gesetzt werden. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die z.B. das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung (AA 17.10.2018). Das Public Defender‘s Office bietet kostenlose Rechtsberatung, allerdings sind dessen Ressourcen beschränkt. Zusätzlich gibt es zahlreiche sog. Legal Aid Clinics und in manchen Landesteilen dürfen auch Rechtsstudenten und -Professoren pro bono als Verteidiger auftreten (USDOS 20.4.2018). Pflichtverteidiger können erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Fall bei Gericht anhängig ist (AA 17.10.2018). Im Juli 2018 wurde ein Amnestiegesetz in Kraft gesetzt, welches Personen, die bis zum 7.6.2018 wegen Verstoßes gegen bestimmte Artikel des äthiopischen Strafgesetzbuches sowie weiterer Gesetze strafrechtlich verfolgt wurden, die Möglichkeit der Amnestie eingeräumt. Es wurde nicht verlautbart, welche rechtlichen Konsequenzen die Ablehnung eines solchen Antrags zur Folge hätte. Es gibt keine Informationen darüber, ob und in welcher Zahl potenziell Betroffene seit dem 20.7.2018 von dieser befristeten Antragsmöglichkeit Gebrauch machen (AA 17.10.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 12.12.2018 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (9.2018a): Äthiopien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aethiopien/geschichte-staat/, Zugriff 11.12.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 18.12.
  39. Sicherheitsbehörden- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 18.12.2018,
  40. Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden nehmen in Äthiopien eine starke Position ein (AA 17.10.2018). Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen diszipliniert (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018), sind aber oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und besitzen ungenügende Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Gewalt wird teilweise unverhältnismäßig eingesetzt (AA 17.10.2018). Straffreiheit ist weiterhin ein ernstes Problem. Allerdings lässt die Regierung Polizisten und Soldaten in Menschenrechten ausbilden (USDOS 20.4.2018).Die Sicherheitsbehörden nehmen in Äthiopien eine starke Position ein (AA 17.10.2018). Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen diszipliniert (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018), sind aber oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und besitzen ungenügende Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Gewalt wird teilweise unverhältnismäßig eingesetzt (AA 17.10.2018). Straffreiheit ist weiterhin ein ernstes Problem. Allerdings lässt die Regierung Polizisten und Soldaten in Menschenrechten ausbilden (USDOS 20.4.2018). Der National Intelligence and Security Service (NISS) ist als Sicherheits- und Abwehrbehörde gut aufgestellt und verfügt über ein funktionierendes Netz an Zuträgern in allen Bereichen des privaten und öffentlichen Lebens. Sein Schwerpunkt richtete sich in erster Linie gegen die politische inländische Opposition, regierungskritische Journalisten und gegen Gruppierungen aus Eritrea und Somalia (AA 17.10.2018). Die Bundespolizei (Federal Police) untersteht dem Premierminister und unterliegt parlamentarischer Aufsicht. Diese Aufsicht ist allerdings locker. Jeder der neun Regionalstaaten hat eine eigene Staats- oder Sonderpolizeieinheit [„Liyu“], die jeweils den regionalen zivilen Behörden untersteht (USDOS 20.4.2018). Neben den staatlichen bzw. regionalen Polizeibehörden gibt es in allen Regionen staatliche Milizen (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Dies sind von Gemeindevertretern ausgewählte, bewaffnete Personen, die ehrenamtlich Militär- und Polizeidienste leisten und im Wesentlichen Polizeiaufgaben in (teilweise sehr entlegenen) ländlichen Gebieten erfüllen (vergleichbar mit „Community Police“). In manchen Fällen werden Milizen auch im Kampf gegen bewaffnete Rebellen eingesetzt. Insbesondere im Somali Regional State (SRS) wurden lokale Milizen gegen die – im Juli 2018 entkriminalisierte – Ogaden National Liberation Front (ONLF) eingesetzt. Der Liyu-Police des SRS werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 17.10.2018).Die Bundespolizei (Federal Police) untersteht dem Premierminister und unterliegt parlamentarischer Aufsicht. Diese Aufsicht ist allerdings locker. Jeder der neun Regionalstaaten hat eine eigene Staats- oder Sonderpolizeieinheit [„Liyu“], die jeweils den regionalen zivilen Behörden untersteht (USDOS 20.4.2018). Neben den staatlichen bzw. regionalen Polizeibehörden gibt es in allen Regionen staatliche Milizen (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Dies sind von Gemeindevertretern ausgewählte, bewaffnete Personen, die ehrenamtlich Militär- und Polizeidienste leisten und im Wesentlichen Polizeiaufgaben in (teilweise sehr entlegenen) ländlichen Gebieten erfüllen (vergleichbar mit „Community Police“). In manchen Fällen werden Milizen auch im Kampf gegen bewaffnete Rebellen eingesetzt. Insbesondere im Somali Regional State (SRS) wurden lokale Milizen gegen die – im Juli 2018 entkriminalisierte – Ogaden National Liberation Front (ONLF) eingesetzt. Der Liyu-Police des SRS werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 17.10.2018). Die Streitkräfte wurden in den letzten Jahren mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen, zu entbinden. Dies ist noch nicht landesweit umgesetzt. In einigen Regionen (Oromia, SRS, Gambella, Sidamo) gehen Polizei und Militär weiterhin gezielt gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der dort aktiven, z. T. militant bis terroristisch operierenden oppositionellen Gruppierungen OLF (Oromo Liberation Front), ONLF (Ogaden National Liberation Front), Ethiopian National United Patriotic Front (ENUPF) und Sidamo Liberation Front (SLF) vor. Die beiden erstgenannten Gruppierungen wurden allerdings im Juli 2018 entkriminalisiert (AA 17.10.2018). Im Zuge der Proteste, bzw. des Ausnahmezustandes in der Region Oromia wurden hauptsächlich Militär und Bundespolizei gegen Demonstranten eingesetzt (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Die Streitkräfte wurden in den letzten Jahren mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen, zu entbinden. Dies ist noch nicht landesweit umgesetzt. In einigen Regionen (Oromia, SRS, Gambella, Sidamo) gehen Polizei und Militär weiterhin gezielt gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der dort aktiven, z. T. militant bis terroristisch operierenden oppositionellen Gruppierungen OLF (Oromo Liberation Front), ONLF (Ogaden National Liberation Front), Ethiopian National United Patriotic Front (ENUPF) und Sidamo Liberation Front (SLF) vor. Die beiden erstgenannten Gruppierungen wurden allerdings im Juli 2018 entkriminalisiert (AA 17.10.2018). Im Zuge der Proteste, bzw. des Ausnahmezustandes in der Region Oromia wurden hauptsächlich Militär und Bundespolizei gegen Demonstranten eingesetzt (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 12.12.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 18.12.
  41. Folter und unmenschliche Behandlung- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 18.12.2018,
  42. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Allerdings wird das in Verfassung verankerte Verbot in der Praxis unterlaufen (AA 17.10.2018). Der Premierminister hat eingestanden, dass Folter angewendet wird (HRW 19.10.2018). Es gibt glaubwürdige Berichte über die Anwendung von Folter bzw. Misshandlung und extralegale Hinrichtungen (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018) während der Untersuchungshaft, durch Polizei, Militär und andere Mitglieder der Sicherheitskräfte, insbesondere in Fällen, in denen der Verdacht oppositioneller Tätigkeit oder der Mitgliedschaft in bewaffneten Oppositionsgruppen und ein vermuteter Zusammenhang mit Terrorismus bestehen (AA 17.10.2018). Mehrere Quellen berichteten von allgemeiner Misshandlung von Gefangenen in offiziellen Haftanstalten, in inoffiziellen Haftanstalten, Polizeistationen und Bundesgefängnissen (USDOS 20.4.2018).Die Verfassung verbietet Folter (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Allerdings wird das in Verfassung verankerte Verbot in der Praxis unterlaufen (AA 17.10.2018). Der Premierminister hat eingestanden, dass Folter angewendet wird (HRW 19.10.2018). Es gibt glaubwürdige Berichte über die Anwendung von Folter bzw. Misshandlung und extralegale Hinrichtungen (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018) während der Untersuchungshaft, durch Polizei, Militär und andere Mitglieder der Sicherheitskräfte, insbesondere in Fällen, in denen der Verdacht oppositioneller Tätigkeit oder der Mitgliedschaft in bewaffneten Oppositionsgruppen und ein vermuteter Zusammenhang mit Terrorismus bestehen (AA 17.10.2018). Mehrere Quellen berichteten von allgemeiner Misshandlung von Gefangenen in offiziellen Haftanstalten, in inoffiziellen Haftanstalten, Polizeistationen und Bundesgefängnissen (USDOS 20.4.2018). Eine Untersuchung derartiger Verbrechen findet in der Regel nicht statt (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Mechanismen zur Untersuchung von Missbräuchen durch die Bundespolizei sind nicht bekannt und die Regierung gibt die Untersuchungsergebnisse nur selten öffentlich bekannt. Sie bemüht sich aber, Menschenrechtsschulungen für Polizei- und Militärschüler anzubieten (USDOS 20.4.2018). Eine adäquate und konsistente Reaktion der Behörden auf z. B. in Gerichtsverfahren geäußerte Folter- und Misshandlungsvorwürfe ist nicht zu erkennen. Es wird zudem berichtet, dass sich in Einzelfällen die Sicherheitsorgane oder andere Behörden über Gerichtsurteile hinweggesetzt haben sollen (z. B. im Somali Regional State/SRS) (AA 17.10.2018).Eine Untersuchung derartiger Verbrechen findet in der Regel nicht statt (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Mechanismen zur Untersuchung von Missbräuchen durch die Bundespolizei sind nicht bekannt und die Regierung gibt die Untersuchungsergebnisse nur selten öffentlich bekannt. Sie bemüht sich aber, Menschenrechtsschulungen für Polizei- und Militärschüler anzubieten (USDOS 20.4.2018). Eine adäquate und konsistente Reaktion der Behörden auf z. B. in Gerichtsverfahren geäußerte Folter- und Misshandlungsvorwürfe ist nicht zu erkennen. Es wird zudem berichtet, dass sich in Einzelfällen die Sicherheitsorgane oder andere Behörden über Gerichtsurteile hinweggesetzt haben sollen (z. B. im Somali Regional State/SRS) (AA 17.10.2018). Ermittler des Menschenrechtsrates berichten, dass Gefängnisbeamte Häftlinge schlagen und foltern (USDOS 20.4.2018). Die zukünftige Praxis bleibt abzuwarten (AA 17.10.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 12.12.2018 - HRW - Human Rights Watch (19.10.2018): Ethiopia: Ensure Justice for Abuses in Jail Ogaden, https://www.hrw.org/news/2018/10/19/ethiopia-ensure-justice-abuses-jail-ogaden, Zugriff 4.1.2019 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 18.12.
  43. Allgemeine Menschenrechtslage- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 18.12.2018,
  44. Allgemeine Menschenrechtslage Menschenrechte und Freiheiten sind als unverletzbar und unveräußerlich in der äthiopischen Verfassung von 1995 genannt. Explizit werden Grundrechte wie Religionsfreiheit, Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Verbot von unmenschlicher Behandlung und Recht auf Privatheit aufgeführt (AA 17.10.2018). Die Verfassung garantiert also die Menschenrechte, dies deckt sich jedoch nicht mit der Realität (AA 4.2018a). Trotzdem ist die Menschenrechtssituation in Äthiopien unbefriedigend. Dies gilt vor allem für die Rechtsstaatlichkeit (Vorführung vor Gericht, Verfahrensdauer) und die Behinderung und Verfolgung von Journalisten. Es erfolgen Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne fristgerechte gerichtliche Überprüfung. Lange Gerichtsverfahren sind verbreitet. Hierfür ist auch eine überlastete Justiz verantwortlich (GIZ 9.2018a). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören: willkürliche Tötung, Verschwindenlassen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch Sicherheitskräfte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung und Inhaftierung durch Sicherheitskräfte; Verweigerung eines fairen öffentlichen Prozesses; Verletzung der Persönlichkeitsrechte; Beschränkungen der Meinungs-, Presse-, Internet-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Bewegungsfreiheit; mangelnde Rechenschaftspflicht in Fällen von Vergewaltigung und Gewalt gegen Frauen; Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Orientierung. Die Regierung hat im Allgemeinen keine Schritte unternommen, um Beamte, die andere Menschenrechtsverletzungen als Korruption begangen haben, zu verfolgen oder anderweitig zu bestrafen. Straffreiheit ist ein Problem; es kommt nur zu einer begrenzten Anzahl von Anklagen von Mitgliedern der Sicherheitskräfte oder von Beamten wegen Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.4.2018). Legale Voraussetzungen zur Verbesserung der Menschenrechte sind erfolgt. Die Menschenrechtskommission des Parlaments ist ebenso wie das Amt des Ombudsmanns eingerichtet. Frauenrechte sind in der Verfassung verankert. Von einer Umsetzung dieser rechtlich festgeschriebenen Menschenrechte ist Äthiopien jedoch weit entfernt: Weibliche Genitalverstümmelung und sehr frühe Verheiratung sind zwar offiziell verboten, jedoch weiterhin Realität für viele Mädchen und junge Frauen (GIZ 9.2018a). Bei Protesten und gewaltsamen Auseinandersetzungen in Addis Abeba im September 2018 wurden rund 1.200 Menschen verhaftet. Diese Verhaftungen erfolgten teils willkürlich, was die Fortschritte in Menschenrechtsfragen unter Premierminister Abiy Ahmed ernsthaft gefährden könnte (BAMF 1.10.2018). Der im vergangenen Jahr mehrmals ausgerufene Ausnahmezustand schränkte die Meinungs- und Versammlungsfreiheiten weitestgehend ein und verlieh den Sicherheitskräften weitreichende neue Befugnisse: u.a. Durchsuchungen und Verhaftungen ohne richterlichen Beschluss, Unterbindung von Kommunikationswegen und von Versammlungen. Allerdings wurde der Ausnahmezustand im Juni 2018 aufgehoben (AA 17.10.2018). Die Medienlandschaft Äthiopiens wird dominiert von staatlichen oder regierungsfreundlichen Zeitungen, Radio- und Fernsehsendern. Die staatlichen Medien werden von der Ethiopian Radio and Television Agency (ERTA) und der Ethiopian Press Agency betrieben. Es gibt private Radiosender, aber nur staatliche Fernsehsender (GIZ 9.2018a). Die Zukunft im Mediensektor ist seit dem Amtsantritt Abiys unklar. Es lassen sich erste Anzeichen einer liberaleren Politik und freieren Berichterstattung beobachten (AA 17.10.2018; vgl. GIZ 9.2018a). Es gibt aber Hinweise darauf, dass die Regierung ihr Anti-Terrorismus-Gesetz dazu nutzt, die Meinungs- und Pressefreiheit auszuhebeln und Oppositionelle mundtot zu machen. Darüber hinaus gibt es Berichte über die politische Instrumentalisierung von Hilfsgütern seitens der Regierung und Zwangsumsiedlungen ganzer Dörfer zugunsten ausländischer Investoren (GIZ 9.2018a).Die Medienlandschaft Äthiopiens wird dominiert von staatlichen oder regierungsfreundlichen Zeitungen, Radio- und Fernsehsendern. Die staatlichen Medien werden von der Ethiopian Radio and Television Agency (ERTA) und der Ethiopian Press Agency betrieben. Es gibt private Radiosender, aber nur staatliche Fernsehsender (GIZ 9.2018a). Die Zukunft im Mediensektor ist seit dem Amtsantritt Abiys unklar. Es lassen sich erste Anzeichen einer liberaleren Politik und freieren Berichterstattung beobachten (AA 17.10.2018; vergleiche GIZ 9.2018a). Es gibt aber Hinweise darauf, dass die Regierung ihr Anti-Terrorismus-Gesetz dazu nutzt, die Meinungs- und Pressefreiheit auszuhebeln und Oppositionelle mundtot zu machen. Darüber hinaus gibt es Berichte über die politische Instrumentalisierung von Hilfsgütern seitens der Regierung und Zwangsumsiedlungen ganzer Dörfer zugunsten ausländischer Investoren (GIZ 9.2018a). Internetzensur und -überwachung sind nach wie vor Thema, es ist seit dem Amtsantritt des Premiers Abiy Ahmed aber eine leichte Entspannung zu beobachten. Die Abschaltung des Internets im Zusammenhang mit lokalen gewaltsamen Auseinandersetzungen ist auch unter dem neuen Regierungschef gängige Praxis (GIZ 9.2018a). Im August 2018 wurde als Reaktion auf die Unruhen in der Region Somali das Internet zeitweise abgeschaltet. Im Anschluss wurde Mitte September 2018 im Stadtgebiet das mobile Internet für zwei Tage abgeschaltet (AA 17.10.2018; vgl. GIZ 9.2018a, DW 8.8.2018). Auch das Anti-Terror-Gesetz schränkt die Meinungsfreiheit im Internet ein. Hierfür wird auch der Telefon- und Internetverkehr überwacht. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche nicht satellitengestützte Kommunikation abgefangen werden kann (AA 17.10.2018). Die äthiopische Regierung nutzt ihr Monopol in der Telekommunikation und verschiedene modernste Technologien um nicht nur die Bespitzelung bekannter Oppositioneller oder Kritiker im eigenen Land voranzutreiben, sondern ebenso zur Überwachung der äthiopischen Normalbevölkerung und Äthiopiern im Ausland (GIZ 9.2018a).Internetzensur und -überwachung sind nach wie vor Thema, es ist seit dem Amtsantritt des Premiers Abiy Ahmed aber eine leichte Entspannung zu beobachten. Die Abschaltung des Internets im Zusammenhang mit lokalen gewaltsamen Auseinandersetzungen ist auch unter dem neuen Regierungschef gängige Praxis (GIZ 9.2018a). Im August 2018 wurde als Reaktion auf die Unruhen in der Region Somali das Internet zeitweise abgeschaltet. Im Anschluss wurde Mitte September 2018 im Stadtgebiet das mobile Internet für zwei Tage abgeschaltet (AA 17.10.2018; vergleiche GIZ 9.2018a, DW 8.8.2018). Auch das Anti-Terror-Gesetz schränkt die Meinungsfreiheit im Internet ein. Hierfür wird auch der Telefon- und Internetverkehr überwacht. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche nicht satellitengestützte Kommunikation abgefangen werden kann (AA 17.10.2018). Die äthiopische Regierung nutzt ihr Monopol in der Telekommunikation und verschiedene modernste Technologien um nicht nur die Bespitzelung bekannter Oppositioneller oder Kritiker im eigenen Land voranzutreiben, sondern ebenso zur Überwachung der äthiopischen Normalbevölkerung und Äthiopiern im Ausland (GIZ 9.2018a). Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz („Anti-Terror-Proklamation“) auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus, denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten (AA 17.10.2018). Die Pressegesetzgebung ist restriktiv. Jahrelang hatte die Pressefreiheit in Äthiopien stetig abgenommen. Aus Angst vor Repressalien und Verhaftungen zensierten sich nicht wenige äthiopische Journalisten selbst, veröffentlichten nicht zu sensiblen Themen. Im Worldwide Press Freedom Index der Reporter ohne Grenzen belegt Äthiopien in 2018 Rang 150 von 180 untersuchten Ländern. Erste Maßnahmen des Premiers Abiy Ahmed lassen jedoch auf eine Verbesserung der Situation hoffen: Mehrere hundert bislang gesperrte - überwiegend regierungskritische - Internetseiten sind inzwischen freigegeben worden, mehrere namhafte Journalisten wurden aus Gefängnissen entlassen (GIZ 9.2018a). Die von der Verfassung garantierte Vereinigungsfreiheit wird behindert. Unabhängige Tätigkeit von nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften werden auf unterschiedlichste Art und Weise schikaniert und untergraben (AA 17.10.2018). Demonstrationen werden häufig gewaltsam beendet und Teilnehmer willkürlich verhaftet. Die Sicherheitskräfte setzten dabei teilweise auch scharfe Munition ein (AA 17.10.2018). Es gibt Berichte aus der Region Somali über außergerichtliche Hinrichtungen inhaftierter Personen und über außergerichtliche Hinrichtungen von 34 Angehörigen der Wolkait in der Region Tigray. Das in der Verfassung verankerte Verbot von Folter wird in der Praxis offenbar unterlaufen. Von verschiedenen Seiten wurden immer wieder Vorwürfe über Misshandlungen durch Polizei und Militär erhoben. Die zukünftige Praxis bleibt abzuwarten (AA 17.10.2018). Das äthiopische Parlament hat am Montag, den 24.12.2018, ein Gesetz zur Einrichtung einer Versöhnungskommission verabschiedet, deren Hauptaufgabe es sein wird, der innergemeinschaftlichen Gewalt ein Ende zu setzen und Menschenrechtsverletzungen im Land zu dokumentieren. Laut Angaben des UN-Büros für humanitäre Angelegenheiten (OCHA) sind derzeit in Äthiopien mindestens 2,4 Millionen Menschen wegen interkommunaler Gewalt vertrieben worden (JA 25.12.2018). Trotz der überraschenden Massenfreilassung von Häftlingen ist davon auszugehen, dass weiterhin eine unbekannte Zahl von Menschen, zum großen Teil ohne Anklage, inhaftiert bleibt – Menschenrechtsorganisationen sprechen von mehreren tausend Personen. Verifizieren lassen sich diese Zahlen nicht. Schwerpunktmäßig betroffen sind jung

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.