RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW207 2246343-1 Spruch, W207 2246343-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter Mag. Pia-Maria ROSNER-SCHEIBENGRAF, Mag. Harald STELZER, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerinnen und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch BRANDSTÄTTER SCHERBAUM Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, errichteten Behindertenausschusses vom 04.06.2021, Zahl: 3250 250671, wegen § 8 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) betreffend Stattgabe eines Antrages auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung der begünstigten behinderten Dienstnehmerin (mitbeteiligte Partei: XXXX , als Dienstgeberin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian GAMAUF), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Beschlussfassung am 20.01.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter Mag. Pia-Maria ROSNER-SCHEIBENGRAF, Mag. Harald STELZER, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerinnen und Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch BRANDSTÄTTER SCHERBAUM Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, errichteten Behindertenausschusses vom 04.06.2021, Zahl: 3250 250671, wegen Paragraph 8, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) betreffend Stattgabe eines Antrages auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung der begünstigten behinderten Dienstnehmerin (mitbeteiligte Partei: römisch 40 , als Dienstgeberin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian GAMAUF), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Beschlussfassung am 20.01.2022 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:„Die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung der begünstigten Dienstnehmerin XXXX , wird gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 lit. b und c BEinstG nicht erteilt.“Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:, „Die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung der begünstigten Dienstnehmerin römisch 40 , wird gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 4, Litera b und c BEinstG nicht erteilt.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Dienstnehmerin XXXX (in der Folge als Dienstnehmerin oder Beschwerdeführerin bezeichnet) ist seit 03.05.2010 als Bedienstete der XXXX (in der Folge als Dienstgeberin oder Mitbeteiligte bezeichnet), in der Abteilung Leitstellenmanagment (VLM) der Verwaltungsdirektion (wirtschaftliche und administrative Angelegenheiten) des XXXX (nunmehr Abteilung Klinische Administration VKA) in der Funktion einer Kanzleibediensteten der Verwendungsgruppe D im Ausmaß von 40 Wochenstunden - zwischenzeitlich (nach mehrmonatigem Krankenstand vom 22.05.2017 bis 01.01.2018) im Rahmen einer Arbeitserleichterung ab 02.01.2018 für ein Monat vorübergehend herabgesetzt auf 25 Wochenstunden – tätig. Das zunächst auf ein Jahr befristete Dienstverhältnis wurde laut Dienstvertrag vom 28.03.2011 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.Die Dienstnehmerin römisch 40 (in der Folge als Dienstnehmerin oder Beschwerdeführerin bezeichnet) ist seit 03.05.2010 als Bedienstete der römisch 40 (in der Folge als Dienstgeberin oder Mitbeteiligte bezeichnet), in der Abteilung Leitstellenmanagment (VLM) der Verwaltungsdirektion (wirtschaftliche und administrative Angelegenheiten) des römisch 40 (nunmehr Abteilung Klinische Administration VKA) in der Funktion einer Kanzleibediensteten der Verwendungsgruppe D im Ausmaß von 40 Wochenstunden - zwischenzeitlich (nach mehrmonatigem Krankenstand vom 22.05.2017 bis 01.01.2018) im Rahmen einer Arbeitserleichterung ab 02.01.2018 für ein Monat vorübergehend herabgesetzt auf 25 Wochenstunden – tätig. Das zunächst auf ein Jahr befristete Dienstverhältnis wurde laut Dienstvertrag vom 28.03.2011 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Im Jahr 2010 wies die Beschwerdeführerin Krankenstände von 11 Kalendertagen, im Jahr 2011 von 33 Kalendertagen, im Jahr 2012 von 63 Kalendertagen, im Jahr 2013 von 11 Kalendertagen, im Jahr 2014 von 33 Kalendertagen, im Jahr 2015 von 161 Kalendertagen, im Jahr 2016 von 68 Kalendertagen, im Jahr 2017 von 244 Kalendertagen und im Jahr 2018 (bis zur Dienstfreistellung am 28.06.2018) von 20 Kalendertagen auf. Mit Schreiben vom 25.06.2018 wurde das Dienstverhältnis von der Dienstgeberin durch Kündigung – unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten mit Ablauf des 30.09.2018 – gelöst. Ab 28.06.2018 wurde die Beschwerdeführerin von der mitbeteiligten Partei dienstfrei gestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2019, GZ: W115 2180345-1/19E, wurde auf Grundlage eines diesbezüglichen Antrages der Beschwerdeführerin vom 09.06.2017 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (rückwirkend) ab 09.06.2017 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, dies mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Das Bundesverwaltungsgericht stellte – zum überwiegenden Teil gestützt auf die eingeholten Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Psychiatrie und Neurologie sowie Innerer Medizin – unter anderem das Vorliegen folgender Funktionseinschränkungen fest:
- „Mittelgradige Depression, Unterer Rahmensatz, da unter Medikation und Psychotherapie nur teilweise stabil und beginnender sozialer Rückzug, aber noch integriert.“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H.,
- „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Unterer Rahmensatz, da im GOLD Stadium II bei auskultatorisch unauffälliger Lunge, Fehlen von Exzerbationen und stationären Behandlungen.“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 06.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H.,
- „Rezidivierende Abszessbildung im Bereich beider Achselhöhlen und der Inguinalgegend, Zustand nach beidseitigen operativen Sanierungen im Bereich der Achselhöhlen, Mittlerer Rahmensatz, da rechts mehrmalige Reoperationen.“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 01.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H.,
- „Koronare Herzkrankheit, Unterer Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreichem Stenting bei Vorliegen einer normalen systolischen Funktion.“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H.,
- „Zustand nach Vulvateilresektion 12/2014 bei Plattenepithelkarzinom in situ, Oberer Rahmensatz, da laufende Nachsorge erforderlich ist, jedoch ohne Fernabsiedlungen sowie Rezidivgeschehen.“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 13.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.,
- „Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke, Fixposition“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 02.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.,
- „Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, Oberer Rahmensatz, da endlagige funktionelle Einschränkungen objektivierbar, Fehlen motorischer Defizite.“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.,
- „Diabetes mellitus Typ II, Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Behandlung mittels oraler Medikation bei gutem Allgemeinzustand.“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. Darüber hinaus wurde das Vorliegen noch weiterer – für den gegenständlichen Fall nicht relevanter – Funktionseinschränkungen festgestellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt, da das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 um eine Stufe erhöht werde, da diese Funktionsbeeinträchtigungen im Zusammenwirken zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2019, GZ: W115 2180345-1/19E, wurde auf Grundlage eines diesbezüglichen Antrages der Beschwerdeführerin vom 09.06.2017 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (rückwirkend) ab 09.06.2017 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, dies mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Das Bundesverwaltungsgericht stellte – zum überwiegenden Teil gestützt auf die eingeholten Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Psychiatrie und Neurologie sowie Innerer Medizin – unter anderem das Vorliegen folgender Funktionseinschränkungen fest:
- „Mittelgradige Depression, Unterer Rahmensatz, da unter Medikation und Psychotherapie nur teilweise stabil und beginnender sozialer Rückzug, aber noch integriert.“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H.,
- „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Unterer Rahmensatz, da im GOLD Stadium römisch zwei bei auskultatorisch unauffälliger Lunge, Fehlen von Exzerbationen und stationären Behandlungen.“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 06.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H.,
- „Rezidivierende Abszessbildung im Bereich beider Achselhöhlen und der Inguinalgegend, Zustand nach beidseitigen operativen Sanierungen im Bereich der Achselhöhlen, Mittlerer Rahmensatz, da rechts mehrmalige Reoperationen.“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 01.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H.,
- „Koronare Herzkrankheit, Unterer Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreichem Stenting bei Vorliegen einer normalen systolischen Funktion.“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H.,
- „Zustand nach Vulvateilresektion 12 aus 2014, bei Plattenepithelkarzinom in situ, Oberer Rahmensatz, da laufende Nachsorge erforderlich ist, jedoch ohne Fernabsiedlungen sowie Rezidivgeschehen.“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 13.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.,
- „Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke, Fixposition“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 02.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.,
- „Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, Oberer Rahmensatz, da endlagige funktionelle Einschränkungen objektivierbar, Fehlen motorischer Defizite.“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.,
- „Diabetes mellitus Typ römisch zwei, Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Behandlung mittels oraler Medikation bei gutem Allgemeinzustand.“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. Darüber hinaus wurde das Vorliegen noch weiterer – für den gegenständlichen Fall nicht relevanter – Funktionseinschränkungen festgestellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt, da das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 um eine Stufe erhöht werde, da diese Funktionsbeeinträchtigungen im Zusammenwirken zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden. Mit Antrag an den Behindertenausschuss (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 30.12.2019 begehrte die Dienstgeberin die nachträgliche Zustimmung des Behindertenausschusses zur bereits ausgesprochenen Kündigung der Beschwerdeführerin und begründete diesen Antrag zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin beharrliche Pflichtverletzungen in Form von respektlosem und jedem geregelten Dienstbetrieb abträglichem Verhalten (unter anderem fehlender Eingliederungswille, Gefährdung des Betriebsfriedens, der reibungslosen Zusammenarbeit und der Autorität, mangelnde Wertschätzung von Dienstvorgesetzten, ständige Infragestellung der Weisungsbefugnisse, ständiges Erheben von Mobbing-Vorwürfen gegen Mitarbeiter und Vorgesetzte) gesetzt habe, dass sie Krankenstände zu Unrecht in Anspruch genommen habe sowie dass eine Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund hoher Krankenstände mit negativer Prognose vorliege. Das Vertrauen der Dienstgeberin in die Beschwerdeführerin sei in Folge der zahlreichen und langen Krankenstände, für die kein Grund ausgemacht werden könne und die offensichtlich zu Unrecht konsumiert worden seien, unwiederbringlich verloren. Der Status der Beschwerdeführerin als begünstigte Behinderte bzw. eine diesbezügliche Antragstellung habe der mitbeteiligten Partei zum Zeitpunkt der Kündigung aufgrund der weit rückwirkenden Gewährung (mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2019) nicht bekannt sein können. Da der Dienstgeberin sohin zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht bekannt gewesen sei und auch nicht bekannt sein habe können, werde die nachträgliche Zustimmung zur ausgesprochenen Kündigung beantragt. Gegen die ausgesprochene Kündigung brachte die Beschwerdeführerin in der Folge beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien), zu AZ: 36 Cga 81/18x, eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses ein. Mit Urteil vom 25.05.2020 stellte das ASG Wien fest, dass das Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei über den 30.09.2018 aufrecht besteht, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es, weil die Beschwerdeführerin begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) sei, an der Zustimmung des Behindertenausschusses für eine rechtswirksame Kündigung mangle. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.06.2020 nahm die Beschwerdeführerin zum Antrag der Dienstgeberin auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung Stellung und führte darin im Wesentlichen aus, dass die von der Dienstgeberin vorgebrachten Kündigungsgründe nicht vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten geeignet, sie habe zwar in den letzten Jahren höhere Krankenstände in Anspruch genommen, diese seien allerdings auf das Verhalten bzw. Unterlassen der Dienstgeberin zurückzuführen, da die Beschwerdeführerin – trotz Aufforderung an die Dienstgeberin – nicht vor rechtswidrigen und systematischen Mobbingangriffen anderer Arbeitskolleginnen geschützt worden sei, in Folge derer sie an Herzbeschwerden erkrankt sei. Die Beschwerden seien nunmehr zur Gänze abgeklungen, seither sei es zu keinen weiteren nennenswerten Krankenständen gekommen. Außerdem habe die Beschwerdeführerin weder ihre Dienstpflichten beharrlich verletzt, noch könne ihr mangelnde Arbeitsdisziplin vorgeworfen werden. Die Dienstgeberin sei auch nicht auf die Wünsche der Beschwerdeführerin eingegangen, vielmehr sei sie von der – auf ihre Rechte achtenden – Beschwerdeführerin genervt gewesen und versuche nunmehr sie „los zu werden“. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin aber nie bezüglich eines „abträglichen Verhaltens“ verwarnt bzw. sei ihr nie die Auflösung des Dienstverhältnisses angedroht worden. Die Beschwerdeführerin beantragte zudem die Beischaffung des Aktes 36 Cga 81/18x des ASG Wien und verwies ausdrücklich auf das in diesem Verfahren erstattete Vorbringen und die Aussagen der in diesem Verfahren einvernommenen Zeugen. Die belangte Behörde kam diesem Antrag nach, was in weiterer Folge auch auf die Zustimmung der Dienstgeberin stieß. Am 15.06.2020 fand vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin teilte im Rahmen dieser Verhandlung mit, dass die Beschwerdeführerin arbeitswillig sei und gerne wieder an die letzte Arbeitsstelle zurückkehren möchte. Seitens der Dienstgeberin wurde ausgeführt, dass eine Wiedereinstellung der Beschwerdeführerin aufgrund des fehlenden Eingliederungswillens sowie der Krankenstandsdauer nicht vorstellbar sei. Mit Äußerung vom 06.07.2020 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung vor, monatliche Lebenshaltungskosten von € 1.872,00 zu haben, weshalb sie sozial und wirtschaftlich auf ihren Arbeitsplatz angewiesen sei. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes, der allgemeinen Dienstfähigkeit, der Persönlichkeit und des Leistungskalküls der Beschwerdeführerin sowie zur ärztlichen Nachvollziehbarkeit der vergangenen Krankenstände holte die belangte Behörde ein klinisch-psychologisches Sachverständigengutachten vom 14.10.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.09.2020 sowie auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.03.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.02.2020 und auf den vorliegenden medizinischen Unterlagen ein. Im eingeholten klinisch-psychologischen Sachverständigengutachten wurde ausgeführt, dass die festgestellte „Mittelgradige Depression“ ausschließlich im Rahmen einer Anpassungsstörung (längere depressive Reaktion auf Belastungssituation) bestanden habe, zumal sie bei Sistieren der Belastungssituation abgeklungen sei und weder seither noch früher depressive Episoden vorgekommen seien. Bei der Beschwerdeführerin seien keine Persönlichkeitsauffälligkeiten festzustellen, es liege eine sozial adäquate Verhaltensweise vor, sie sei zu normaler sozialer Interaktion, zur Anerkennung von Autoritäten, zum Umgang mit konstruktiver Kritik und zur Zusammenarbeit fähig. Zur Frage, ob die vergangenen Krankenstände durch die eingestuften Leiden bzw. die mitgebrachten Befunde erklärbar sind, führte die klinische Psychologin bezogen auf ihr Fachgebiet aus, dass die Beeinträchtigungen nicht im Widerspruch zu den bewilligten Krankenständen stehen würden. Auch im Hinblick auf die körperlichen Leiden könne jeweils eine psychische Komponente angenommen werden, welche die Entstehung, die subjektive Schmerzempfindung sowie die Dauer der Genesungszeit beeinflusst haben könnte. Eine weitere Phase depressiver Reaktionen, verbunden mit längeren Krankenständen, sei durch die Inanspruchnahme fachärztlicher/medikamentöser Behandlungen und psychotherapeutischer Gespräche sowie durch den Einsatz der Beschwerdeführerin in Tätigkeitsbereichen, die den Empfehlungen der behandelnden Fachärztin entsprechen, vermeidbar. Der beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin führte in seinem Sachvertändigengutachten zusammengefasst aus, dass das Ausmaß der Krankenstände der letzten Jahre aus arbeitsmedizinischer Sicht durch die vorliegenden Befunde nur teilweise erklärbar sei. Im Hinblick auf die körperlichen Leiden der Beschwerdeführerin seien unter Berücksichtigung des herabgesetzten Leistungskalküls der Beschwerdeführerin sowie unter Fortführung der medikamentösen Therapiemaßnahmen, der heilgymnastischen Maßnahmen, der Maßnahmen zur Verhinderung von Abzessentstehungen und der ärztlichen Kontrollen keine über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Krankenstände zu erwarten. In Bezug auf das Leistungskalkül der Beschwerdeführerin wurde von den beigezogenen Sachverständigen zusammengefasst ausgeführt, dass ein ruhiger Arbeitsplatz möglichst ohne Parteienverkehr sowie ein Wechsel an einen neuen Arbeitsplatz unter neuen Vorgesetzten empfehlenswert und sinnvoll sei. Zudem sei der Beschwerdeführerin eine leichte körperliche Beanspruchung, eine leichte Hebe- und Trageleistung unter Beachtung wirbelsäulenschonender Hebe- und Tragetechniken, ein fallweises Gehen und Stehen, ein überwiegendes Sitzen sowie eine berufliche Tätigkeit an einem Büroarbeitsplatz mit PC-Unterstützung möglich. Eine durchschnittliche psychische Belastbarkeit sei gegeben und allgemein üblicher Zeitdruck möglich. Tätigkeiten verbunden mit Kunden- bzw. Patientenkontakt seien der Beschwerdeführerin hingegen nicht möglich. Am 15.04.2021 führte die belangte Behörde erneut eine mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie nach wie vor dienstfreigestellt sei und es ihr gut gehe. Sie wolle weiterhin im Schreibbereich arbeiten, allerdings nicht mehr im AKH. Bezogen auf ihre soziale Situation gab die Beschwerdeführerin an, dass der Wohnungskredit nunmehr ausgelaufen sei. Befragt zu ihren vielen kurzen Arbeitsverhältnissen legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie viele Arbeiten ausprobiert habe, allerdings gesundheitlich nicht dazu geeignet gewesen sei. Der Rechtsvertreter der Dienstgeberin brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass eine Verwendung der Beschwerdeführerin in anderen Bereichen aufgrund ihrer „Persönlichkeit“ nicht möglich sei, die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig. Mit Stellungnahme vom 22.04.2021 brachte die näher genannte Personalvertreterin zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund berechtigter Forderungen und wegen ihres Bemühens zur genauen Einhaltung von Vorschriften gekündigt werden solle. Die Beschwerdeführerin sei der Dienstgeberin unangenehm geworden, weshalb nun die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung beantragt werde. Im Zuge der am 18.05.2021 vor der belangten Behörde stattgefunden habenden mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin schließlich aus, dass die Mobbingvorwürfe als geklärt anzusehen seien. Die Beschwerdeführerin nehme derzeit Medikamente ein und mache alle 6 bis 8 Wochen eine Therapie bei ihrer psychiatrischen Fachärztin. Befragt dazu, ob sie manchmal „überzogen“ reagiere, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr konkrete Vorgaben eben wichtig seien. Die näher genannte Personalvertreterin wurde am selben Tag ebenfalls durch die belangte Behörde als Zeugin einvernommen. Mit Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, errichteten Behindertenausschusses vom 04.06.2021, Zahl: 3250 250671, wurde dem Antrag der Dienstgeberin stattgegeben und der bereits ausgesprochenen Kündigung der begünstigten behinderten Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) nachträglich die Zustimmung erteilt.Mit Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, errichteten Behindertenausschusses vom 04.06.2021, Zahl: 3250 250671, wurde dem Antrag der Dienstgeberin stattgegeben und der bereits ausgesprochenen Kündigung der begünstigten behinderten Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) nachträglich die Zustimmung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der glaubhaften Aussagen der unter anderem im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht, zu AZ: 36 Cga 81/18x, gehörten Zeugen kein Zweifel daran bestehe, dass die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin überdurchschnittlich belastend gewesen sei. Das Verhalten der Beschwerdeführerin habe massive Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gehabt und die Zusammenarbeit sei dadurch beeinträchtigt gewesen. Die Dienstgeberin habe intensive Bemühungen für eine gute Zusammenarbeit bzw. eine Verbesserung derselben gesetzt und ihre Fürsorgepflicht erfüllt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei auch nicht auf eine krankheitswertige Störung zurückzuführen, sie sei gemäß dem eingeholten klinisch-psychologischen Gutachten dazu in der Lage, adäquate Verhaltensweisen einzuschätzen, ihr Verhalten anzupassen und die Folgen ihres Verhaltens abzuschätzen. Darüber hinaus sei das Ausmaß der (unbestrittenen) Krankenstände gemäß dem eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachten teilweise nicht erklärbar. Auch die Mobbingvorwürfe seien nunmehr geklärt, weshalb zusammengefasst feststehe, dass sich die Beschwerdeführerin nicht der Notwendigkeit einer angepassten dienstlichen Zusammenarbeit entsprechend benommen habe. Aus dem festgestellten Sachverhalt sei somit eine beharrliche Pflichtverletzung im Sinne eines wiederholt unangepassten Verhaltens der Beschwerdeführerin zu erkennen bei gleichzeitig jahrelangem Versuch der Dienstgeberin, eine Verbesserung zu erwirken und den Wünschen der Beschwerdeführerin in unzumutbarem Ausmaß gerecht zu werden. Gegen diesen Bescheid vom 04.06.2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Anwaltsschriftsatz vom 01.09.2021 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt habe. Die belangte Behörde stütze sich in ihrem Bescheid überwiegend auf die Ergebnisse des vom ASG Wien unvollständig durchgeführten und einseitigen Beweisverfahrens, in welchem überwiegend die der Dienstgeberin zuzuordnenden Zeugen gehört worden seien. Im angefochtenen Bescheid würden darüber hinaus keine konkreten Vorfälle bezeichnet werden, aus denen eine „überdurchschnittliche“ und der Beschwerdeführerin vorzuwerfende Belastung hervorgehe, sondern habe die belangte Behörde das Vorbringen der Dienstgeberin – ungeprüft – ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt. Auch habe sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wer für die konfliktbelasteten Verhältnisse an früheren Arbeitsplätzen verantwortlich gewesen war, diese seien nämlich auf Angriffe und Schikanen der Arbeitskolleginnen zurückzuführen. Insbesondere sei es aber an der letzten Dienststelle zu keinerlei nennenswerten Vorfällen gekommen, weshalb die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht ersichtlich sei. Schließlich sei auch im eingeholten klinisch-psychologischen Sachverständigengutachten keine sozial inadäquate Verhaltensweise festgestellt worden, die Beschwerdeführerin sei vielmehr zu einer normalen sozialen Interaktion, zur Anerkennung von Autoritäten und zum Umgang mit konstruktiver Kritik fähig, was gegen das von der Dienstgeberin behauptete „wiederholt unangepasste Verhalten“ der Beschwerdeführerin spreche. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 14.09.2021 zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht teilte der mitbeteiligten Dienstgeberin die Beschwerde gemäß § 10 VwGVG mit Schreiben vom 16.09.2021 mit und räumte der Mitbeteiligten Gelegenheit ein, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum Inhalt der Beschwerde zu äußern. Das Bundesverwaltungsgericht teilte der mitbeteiligten Dienstgeberin die Beschwerde gemäß Paragraph 10, VwGVG mit Schreiben vom 16.09.2021 mit und räumte der Mitbeteiligten Gelegenheit ein, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum Inhalt der Beschwerde zu äußern. Mit Anwaltsschriftsatz vom 29.09.2021 wurden von der mitbeteiligten Dienstgeberin Beschwerdegegenausführungen erstattet, in denen im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die belangte Behörde den Sachverhalt aufgrund eines ordnungsgemäß geführten Verfahrens festgestellt habe. Insbesondere sei der gegenständliche Bescheid durch die Heranziehung der im Verfahren vor dem ASG Wien getätigten Zeugenaussagen nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die Beschwerdeführerin habe, gleichgültig in welchem Bereich sie eingesetzt worden sei, binnen kürzester Frist Unfrieden und Zwietracht verursacht sowie zahlreiche und lange Krankenstände zu Unrecht konsumiert. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ergebe sich zudem, dass die Konfliktsituationen von der Beschwerdeführerin geschaffen worden seien. In einem Gespräch am 03.02.2017 sei die Beschwerdeführerin schließlich zu einer Verhaltensänderung aufgefordert worden. Die Dienstgeberin habe jeden Einwand der Beschwerdeführerin gehört und auch entsprechend berücksichtigt, nach sechs Einsatzversuchen wäre sie jedoch gezwungen gewesen, die Kündigung auszusprechen, zumal das Verhalten der Beschwerdeführerin auch keinem anderen Bereich zuzumuten sei. Das Bundesverwaltungsgericht führte – zumal die Verhandlung in der Beschwerde beantragt worden war – am 20.01.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde den anwesenden Parteienvertretern zur Durchsicht vorgelegt; die getätigten Protokollrügen wurden am Ende des Verhandlungsprotokolls festgehalten. Jeweils eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift wurde den anwesenden Parteienvertretern ausgehändigt bzw. der belangten Behörde zugestellt. Nach Schluss der Verhandlung wurde nach Senatsberatung das gegenständliche Erkenntnis beschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Beschlussfassung am 20.01.2022 erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Beschlussfassung am 20.01.2022 erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2019, GZ: W115 2180345-1/19E, (rückwirkend) ab 09.06.2017 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehört. Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H. Festgestellt wurden unter anderem folgende – soweit für das gegenständliche Verfahren relevant – Funktionseinschränkungen:
- „Mittelgradige Depression, Unterer Rahmensatz, da unter Medikation und Psychotherapie nur teilweise stabil und beginnender sozialer Rückzug, aber noch integriert“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H.,
- „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Unterer Rahmensatz, da im GOLD Stadium II bei auskultatorisch unauffälliger Lunge, Fehlen von Exzerbationen und stationären Behandlungen“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 06.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H.,
- „Rezidivierende Abszessbildung im Bereich beider Achselhöhlen und der Inguinalgegend, Zustand nach beidseitigen operativen Sanierungen im Bereich der Achselhöhlen, Mittlerer Rahmensatz, da rechts mehrmalige Reoperationen“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 01.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H.,
- „Koronare Herzkrankheit, Unterer Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreichem Stenting bei Vorliegen einer normalen systolischen Funktion“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H.,
- „Zustand nach Vulvateilresektion 12/2014 bei Plattenepithelkarzinom in situ, Oberer Rahmensatz, da laufende Nachsorge erforderlich ist, jedoch ohne Fernabsiedlungen sowie Rezidivgeschehen“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 13.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.,
- „Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke, Fixposition“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 02.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.,
- „Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, Oberer Rahmensatz, da endlagige funktionelle Einschränkungen objektivierbar, Fehlen motorischer Defizite“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.,
- „Diabetes mellitus Typ II, Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Behandlung mittels oraler Medikation bei gutem Allgemeinzustand“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2019, GZ: W115 2180345-1/19E, (rückwirkend) ab 09.06.2017 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehört. Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H. Festgestellt wurden unter anderem folgende – soweit für das gegenständliche Verfahren relevant – Funktionseinschränkungen:
- „Mittelgradige Depression, Unterer Rahmensatz, da unter Medikation und Psychotherapie nur teilweise stabil und beginnender sozialer Rückzug, aber noch integriert“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H.,
- „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Unterer Rahmensatz, da im GOLD Stadium römisch zwei bei auskultatorisch unauffälliger Lunge, Fehlen von Exzerbationen und stationären Behandlungen“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 06.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H.,
- „Rezidivierende Abszessbildung im Bereich beider Achselhöhlen und der Inguinalgegend, Zustand nach beidseitigen operativen Sanierungen im Bereich der Achselhöhlen, Mittlerer Rahmensatz, da rechts mehrmalige Reoperationen“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 01.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H.,
- „Koronare Herzkrankheit, Unterer Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreichem Stenting bei Vorliegen einer normalen systolischen Funktion“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H.,
- „Zustand nach Vulvateilresektion 12 aus 2014, bei Plattenepithelkarzinom in situ, Oberer Rahmensatz, da laufende Nachsorge erforderlich ist, jedoch ohne Fernabsiedlungen sowie Rezidivgeschehen“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 13.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.,
- „Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke, Fixposition“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 02.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.,
- „Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, Oberer Rahmensatz, da endlagige funktionelle Einschränkungen objektivierbar, Fehlen motorischer Defizite“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.,
- „Diabetes mellitus Typ römisch zwei, Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Behandlung mittels oraler Medikation bei gutem Allgemeinzustand“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. Die Beschwerdeführerin ist seit 03.05.2010 bei der Dienstgeberin als Bedienstete, laut Dienstvertrag vom 28.03.2011 in der Funktion einer Kanzleibediensteten der Verwendungsgruppe D, in der Abteilung Leitstellenmanagment (VLM) der Verwaltungsdirektion (wirtschaftliche und administrative Angelegenheiten) des XXXX (nunmehr Abteilung Klinische Administration VKA) im Ausmaß von 40 Wochenstunden - zwischenzeitlich (nach mehrmonatigem Krankenstand vom 22.05.2017 bis 01.01.2018) im Rahmen einer Arbeitserleichterung ab 02.01.2018 für ein Monat vorübergehend herabgesetzt auf 25 Wochenstunden – beschäftigt. Das zunächst auf ein Jahr befristete Dienstverhältnis wurde mit 03.05.2011 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin ist seit 03.05.2010 bei der Dienstgeberin als Bedienstete, laut Dienstvertrag vom 28.03.2011 in der Funktion einer Kanzleibediensteten der Verwendungsgruppe D, in der Abteilung Leitstellenmanagment (VLM) der Verwaltungsdirektion (wirtschaftliche und administrative Angelegenheiten) des römisch 40 (nunmehr Abteilung Klinische Administration VKA) im Ausmaß von 40 Wochenstunden - zwischenzeitlich (nach mehrmonatigem Krankenstand vom 22.05.2017 bis 01.01.2018) im Rahmen einer Arbeitserleichterung ab 02.01.2018 für ein Monat vorübergehend herabgesetzt auf 25 Wochenstunden – beschäftigt. Das zunächst auf ein Jahr befristete Dienstverhältnis wurde mit 03.05.2011 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin wurde im Laufe des Dienstverhältnisses – auf eigenen Wunsch bzw. mit ihrem Einverständnis – fünf Mal versetzt und sohin in sechs verschiedenen Bereichen eingesetzt:
- Von 03.05.2010 bis 31.11.2014: Klinische Abteilung für Nephrologie (Innere Medizin); Ambulanz Schreibbereich
- Von 01.12.2014 bis 28.02.2015: Univ. Klinik für Orthopädie; Stationärleitstelle
- Am 17.2.2015, für einen Tag: Univ. Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie; Klinik Sekretariat, anschließend befand sich die Beschwerdeführerin im Krankenstand
- Von 02.03.2015 bis 03.04.2016: Klinisches Institut für Labormedizin; Ambulanz Schreibbereich
- Von 04.04.2016 bis 31.12.2017: Klinisches Institut für Pathologie; Schreibbereich
- Von 02.01.2018 bis 28.06.2018: Dokumentationsservice (zentraler Schreibbereich). Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin umfasste insbesondere folgende Aufgabengebiete: die Erfassung von Patientendaten, die Durchführung von Dokumentationen, Bürotätigkeiten wie Terminvergaben und administrative Vorbereitung der Blutabnahmen, Tätigkeiten im Schreibbereich. Außerdem wäre vom Aufgabengebiet der Beschwerdeführerin auch die Patientenadministration (Tätigkeit an einem Schalter mit Patientenkontakt) umfasst gewesen, diese wurde allerdings von der Beschwerdeführerin nicht ausgeführt. Die Beschwerdeführerin wies im Laufe ihrer Dienstzeit eine hohe Anzahl an Krankenständen auf. Diese betrugen im Jahr 2010 11 Kalendertage, im Jahr 2011 33 Kalendertage, im Jahr 2012 63 Kalendertage, im Jahr 2013 11 Kalendertage, im Jahr 2014 33 Kalendertage, im Jahr 2015 161 Kalendertage, im Jahr 2016 68 Kalendertage, im Jahr 2017 244 Kalendertage und im Jahr 2018 (bis zur Dienstfreistellung am 28.06.2018) 20 Kalendertage. Die Dienstgeberin sprach gegenüber der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.06.2018 die Kündigung des Dienstverhältnisses zum 30.09.2018 aus. Seit 28.06.2018 ist die Beschwerdeführerin von der mitbeteiligten Partei – unter Weiterbezug des Gehaltes – dienstfrei gestellt. Die Beschwerdeführerin brachte gegen die ausgesprochene Kündigung beim ASG Wien zu AZ: 36 Cga 81/18x eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses ein. Mit Urteil vom 25.05.2020 stellte das ASG Wien fest, dass das Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei über den 30.09.2018 aufrecht besteht, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es, weil die Beschwerdeführerin begünstigte Behinderte im Sinne des BeinstG sei, an der Zustimmung des Behindertenausschusses für eine rechtswirksame Kündigung mangle. Mit Antrag an den Behindertenausschuss vom 30.12.2019 begehrte die mitbeteiligte Partei die nachträgliche Zustimmung des Behindertenausschusses zur bereits ausgesprochenen Kündigung der Beschwerdeführerin und begründete diesen Antrag zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin beharrliche Pflichtverletzungen in Form von respektlosem und jedem geregelten Dienstbetrieb abträglichem Verhalten (unter anderem fehlender Eingliederungswille, Gefährdung des Betriebsfriedens, der reibungslosen Zusammenarbeit und der Autorität, mangelnde Wertschätzung von Dienstvorgesetzten, ständige Infragestellung der Weisungsbefugnisse, ständiges Erheben von Mobbing-Vorwürfen gegen Mitarbeiter und Vorgesetzte) gesetzt habe, dass sie Krankenstände zu Unrecht in Anspruch genommen habe sowie dass eine Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund hoher Krankenstände mit negativer Prognose vorliege. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für ihre Krankenstände der Dienstgeberin jeweils entsprechende ärztliche Krankenstandsbestätigungen, mit denen die jeweilige Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Dienstgeberin ärztlich bestätigt wurde, vorzulegen vermochte. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin unberechtigte Krankenstände in Anspruch genommen hätte. Festgestellt wird, dass bei der Beschwerdeführerin – auch durch Absenz vom Arbeitsplatz – zwischenzeitlich eine Besserung des (psychischen) Gesundheitszustandes eingetreten und die Beschwerdeführerin – unter Beachtung des nachfolgend angeführten Leistungskalküls – aktuell arbeitsfähig ist. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang weiters, dass entsprechend dem von der belangten Behörde eingeholten klinisch-psychologischen Sachverständigengutachten vom 14.10.2020 eine weitere Phase depressiver Reaktionen, verbunden mit längeren Krankenständen, vermeidbar ist, sofern die Tätigkeit der Beschwerdeführerin weitgehend den Empfehlungen der behandelnden Fachärztin entspricht und die Beschwerdeführerin weiterhin die Unterstützung durch fachärztliche/medikamentöse Behandlungen und psychotherapeutische Gespräche annimmt. Eine weitere Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz (insbesondere unter den bisherigen Vorgesetzten) ist nicht empfehlenswert und ein Standortwechsel an einen ruhigen Arbeitsplatz möglichst ohne Parteienverkehr ist sinnvoll. Auch aus allgemein- und arbeitsmedizinischer Sicht sind – entsprechend dem von der belangten Behörde eingeholten arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 03.03.2021 – künftig keine über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Krankenstände zu erwarten. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin – in Zusammenschau des von der belangten Behörde eingeholten klinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens vom 14.10.2020 mit dem arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 03.03.2021 – folgende Tätigkeiten zumutbar sind: Leichte körperliche Beanspruchung, leichte Hebe- und Trageleistungen unter Beachtung wirbelsäulenschonender Hebe- und Tragetechniken, fallweises Gehen und Stehen sowie überwiegendes Sitzen sind der Beschwerdeführerin möglich. Eine berufliche Tätigkeit an einem Büroarbeitsplatz mit PC-Unterstützung ist ebenfalls möglich. Eine durchschnittliche psychische Belastbarkeit ist gegeben. Allgemein üblicher Zeitdruck ist möglich. Tätigkeiten verbunden mit Kunden- bzw. Patientenkontakt sind hingegen nicht möglich. Festgestellt wird, dass die mitbeteiligte Dienstgeberin den ihr obliegenden Nachweis iSd § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG, dass die begünstigte behinderte Beschwerdeführerin an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann, nicht geführt hat. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die Dienstgeberin irgendwelche konkrete Bemühungen unternommen hat, einen dem Leistungskalkül der Beschwerdeführerin entsprechenden Ersatzarbeitsplatz – ähnlich jenem, den sie im Bereich der Schreibtätigkeit teilweise ohnedies schon innehatte (kein Kontakt mit Patienten, zumindest vorübergehend reduzierte Stunden, alle 50 Minuten Pause vom Schreiben) und womit der Dienstvertrag bereits konkludent in Richtung des verringerten Leistungskalküls verändert wurde – außerhalb des XXXX zu finden.Festgestellt wird, dass die mitbeteiligte Dienstgeberin den ihr obliegenden Nachweis iSd Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG, dass die begünstigte behinderte Beschwerdeführerin an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann, nicht geführt hat. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die Dienstgeberin irgendwelche konkrete Bemühungen unternommen hat, einen dem Leistungskalkül der Beschwerdeführerin entsprechenden Ersatzarbeitsplatz – ähnlich jenem, den sie im Bereich der Schreibtätigkeit teilweise ohnedies schon innehatte (kein Kontakt mit Patienten, zumindest vorübergehend reduzierte Stunden, alle 50 Minuten Pause vom Schreiben) und womit der Dienstvertrag bereits konkludent in Richtung des verringerten Leistungskalküls verändert wurde – außerhalb des römisch 40 zu finden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die bisherigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auf Handlungen oder Unterlassungen der mitbeteiligten Partei zurückzuführen sind. Insbesondere konnte kein systematisches Mobbing festgestellt werden bzw. hat die mitbeteiligte Partei als Dienstgeberin - durch vom Willen der Beschwerdeführerin getragene und sohin mit ihrer Zustimmung erfolgte - Versetzungen der Beschwerdeführerin innerhalb des XXXX regelmäßig maßgebliche Schritte unternommen, um die Spannungen bzw. Konflikte zwischen der Beschwerdeführerin und anderen Mitarbeiterinnen zu verringern.Es kann nicht festgestellt werden, dass die bisherigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auf Handlungen oder Unterlassungen der mitbeteiligten Partei zurückzuführen sind. Insbesondere konnte kein systematisches Mobbing festgestellt werden bzw. hat die mitbeteiligte Partei als Dienstgeberin - durch vom Willen der Beschwerdeführerin getragene und sohin mit ihrer Zustimmung erfolgte - Versetzungen der Beschwerdeführerin innerhalb des römisch 40 regelmäßig maßgebliche Schritte unternommen, um die Spannungen bzw. Konflikte zwischen der Beschwerdeführerin und anderen Mitarbeiterinnen zu verringern. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die ihr aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten in ausreichend konkreter und intensiver Weise beharrlich verletzt hat und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen. Insbesondere aber kann – selbst wenn man hypothetisch davon ausgehen sollte, dass die Beschwerdeführerin ihr aufgrund des Dienstverhältnisses obliegende Pflichten durch respektloses und einem geregelten Dienstbetrieb abträgliches Verhalten verletzt hätte - nicht festgestellt werden, dass im Hinblick auf solche allfällige, der Beschwerdeführerin von der mitbeteiligten Dienstgeberin vorgeworfene Dienstpflichtverletzungen (deutliche und als solche erkennbare) Ermahnungen durch die Mitbeteiligte erfolgt sind. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin geschieden ist, keine Sorgepflichten hat und aus dem Dienstverhältnis – seit April 2021 wieder laufend – monatlich ein Einkommen in der Höhe von ca. € 1.600,- bezieht. Zudem hat sie von der mitbeteiligten eine Gehaltsnachzahlung in der Höhe von € 66.724,- erhalten. Die monatlichen Fixkosten bestehend aus Miete, Strom, KFZ-Leasingrate, Versicherungen, Gebühren, Handy, Internet, TV, den Kosten für die Jahreskarte der XXXX sowie Medikamentenkosten belaufen sich auf ca. € 1.140,-. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin geschieden ist, keine Sorgepflichten hat und aus dem Dienstverhältnis – seit April 2021 wieder laufend – monatlich ein Einkommen in der Höhe von ca. € 1.600,- bezieht. Zudem hat sie von der mitbeteiligten eine Gehaltsnachzahlung in der Höhe von € 66.724,- erhalten. Die monatlichen Fixkosten bestehend aus Miete, Strom, KFZ-Leasingrate, Versicherungen, Gebühren, Handy, Internet, TV, den Kosten für die Jahreskarte der römisch 40 sowie Medikamentenkosten belaufen sich auf ca. € 1.140,-.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten – aktuell mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. – angehört, gründet sich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2019, zu AZ: W115 2180345-1, mit dem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin ab 09.06.2017 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört; das diesbezügliche Erkenntnis und die diesem zum überwiegenden Teil zu Grunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten wurden vom erkennenden Gericht beigeschafft und es wurde Einsicht genommen. Die Feststellung über die Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Dienstgeberin gründet sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Dienstgeberin sowie die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Dienstverträge (Beilage ./4), abgeschlossen zwischen der XXXX , vertreten durch die XXXX und der Beschwerdeführerin, und ist unstrittig. Die Feststellung betreffend die von 02.01.2018 bis zum 01.02.2018 gewährte Arbeitserleichterung in Form einer Stundenreduktion auf 25 Wochenstunden stützt sich auf die Angaben der Dienstgeberseite, bestätigt durch den im Verfahren vorgelegten diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.12.2017 (Beilage ./35, Seite 1), die arbeitsmedizinische Stellungnahme vom 20.12.2017 (Beilage ./35, Seite 2) sowie den Aktenvermerk vom 02.01.2018 (Beilage ./19) und blieb im Übrigen von der Beschwerdeführerin unbestritten.Die Feststellung über die Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Dienstgeberin gründet sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Dienstgeberin sowie die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Dienstverträge (Beilage ./4), abgeschlossen zwischen der römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 und der Beschwerdeführerin, und ist unstrittig. Die Feststellung betreffend die von 02.01.2018 bis zum 01.02.2018 gewährte Arbeitserleichterung in Form einer Stundenreduktion auf 25 Wochenstunden stützt sich auf die Angaben der Dienstgeberseite, bestätigt durch den im Verfahren vorgelegten diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.12.2017 (Beilage ./35, Seite 1), die arbeitsmedizinische Stellungnahme vom 20.12.2017 (Beilage ./35, Seite 2) sowie den Aktenvermerk vom 02.01.2018 (Beilage ./19) und blieb im Übrigen von der Beschwerdeführerin unbestritten. Die Feststellungen betreffend die erfolgten Versetzungen, die verschiedenen Einsatzbereiche, die Dauer der jeweiligen Einsätze sowie die konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin gründen sich auf die diesbezüglichen Ausführungen der Dienstgeberin, welche von der Beschwerdeführerin bestätigt wurden und somit unstrittig sind. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage des Gerichtes zudem glaubhaft dar, dass sämtliche Versetzungen grundsätzlich mit ihrem Einverständnis erfolgt seien, was wiederum seitens der Dienstgeberin bestätigt wurde. Die Feststellungen zur Anzahl der Krankenstandstage der Beschwerdeführerin gründen sich im Wesentlichen auf die Angaben der mitbeteiligten Dienstgeberin, welche von der Beschwerdeführerin nicht bestritten bzw. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.01.2022 bestätigt wurden. Die Feststellung, dass die Dienstgeberin mit Schreiben vom 25.06.2018 gegenüber der Beschwerdeführerin die Kündigung des Dienstverhältnisses zum 30.09.2018 aussprach, gründet sich auf die Angaben der Mitbeteiligten sowie auf das im Verfahren vorgelegte Kündigungsschreiben vom 25.06.2018 (Beilage ./51) und blieb im Übrigen von der Beschwerdeführerin unbestritten. Dass die Beschwerdeführerin ab 28.06.2018 von der Dienstgeberin unter Weiterbezug des Gehaltes dienstfrei gestellt wurde, stützt sich auf die übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien im Zuge des gesamten Verfahrens. Die Feststellungen betreffend das vor dem ASG Wien geführte Verfahren gründen sich auf die im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens auf Antrag der Beschwerdeführerin beigeschafften Bestandteile des Aktes des ASG Wien zur AZ: 36 Cga 81/18x, insbesondere aber auf das Urteil vom 25.05.2020 (Abl. 44 bis 46 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde), mit welchem festgestellt wurde, dass das Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei über den 30.09.2018 aufrecht besteht. Zu den wesentlichen Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass das Dienstverhältnis durch Kündigung aufgrund der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Kreis der begünstigten Behinderten und mangels (zu diesem Zeitpunkt) vorliegender Zustimmung des Behindertenausschusses schon aus diesen Gründen nicht rechtswirksam aufgelöst werden habe können. Die Feststellungen zum Antrag der Dienstgeberin auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung der begünstigten behinderten Beschwerdeführerin und zu den in inhaltlicher Hinsicht geltend gemachten Kündigungsgründen gründen sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin der Dienstgeberin für ihre Krankenstände jeweils entsprechende ärztliche Krankenstandsbestätigungen, mit denen die jeweilige Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Dienstgeberin ärztlich bestätigt wurde, vorzulegen vermochte, gründet sich auf die entsprechenden Angaben des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei, welcher im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2022 bestätigte, dass für sämtliche Krankenstände der Beschwerdeführerin entsprechende ärztliche Krankenstandsbestätigungen vorliegen. Der Mitbeteiligten ist es in der Folge bzw. im gesamten Verfahren nicht gelungen, die vorliegenden ärztlichen Krankenstandsbestätigungen zu entkräften bzw. deren inhaltliche Richtigkeit zu widerlegen. Das in diesem Zusammenhang im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung von der Rechtsvertretung der Dienstgeberin erstattete Vorbringen, wonach bekannt sei, dass Ärzte gefälligkeitshalber auch Krankenstände ohne klinisches Substrat bestätigen würden, ist in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, die inhaltliche Richtigkeit der im gegenständlichen Fall unbestritten vorliegenden ärztlichen Krankenstandsbestätigungen zu entkräften, zumal im vorliegenden Fall keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen gefälligkeitshalber durchgeführter, inhaltlich unrichtiger ärztlicher Krankschreibungen vorliegen und im Übrigen auch seitens der Dienstgeberin keine – über die bloße Behauptung hinausgehenden - hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein derartiges ärztliches Fehlverhalten ins Treffen geführt oder vorgelegt wurden. Soweit in diesem Zusammenhang in der mündlichen Beschwerdeverhandlung seitens der Dienstgeberin auf einen fünfmonatigen Krankenstand der Beschwerdeführerin nach einer Stent-Implantation hingewiesen wurde, im Zuge dessen die Beschwerdeführerin drei Mal zur chefärztlichen Untersuchung einbestellt worden sei, ist anzumerken, dass gerade der Umstand dieser chefärztlichen Untersuchungen – entgegen der Ansicht der Dienstgeberin – nicht den Schluss zulässt, dass diesbezüglich ein unberechtigter Krankenstand der Beschwerdeführerin vorgelegen hätte, da seitens der Dienstgeberin nicht belegt wurde, dass das Ergebnis dieser chefärztlichen Untersuchungen, das offenkundig jeweils zur Bestätigung dieses Krankenstandes führte, inhaltlich unrichtig gewesen wäre. Diese von der Dienstgeberin ins Treffen geführten mehrmaligen chefärztlichen Untersuchungen bestätigen daher vielmehr, dass die Beschwerdeführerin zu den jeweiligen Untersuchungszeitpunkten – jedenfalls aber zum Zeitpunkt der ersten beiden Untersuchungen – noch nicht arbeitsfähig war, andernfalls sie im Anschluss daran chefärztlicherseits nicht weiterhin als arbeitsunfähig erklärt und erneut einbestellt worden wäre. Abgesehen und unabhängig davon aber ist in Bezug auf die Frage des Vorliegens unberechtigter Krankenstände letztlich auch darauf hinzuweisen, dass – ausgehend von dem von der belangten Behörde eingeholten klinisch-psychologischen Sachverständigengutachten vom 14.10.2020 – diejenigen Krankenstände, welche durch psychische Beeinträchtigungen (Depression, Neurotische Anpassungsstörung/Belastungsstörung) bedingt waren, nicht im Widerspruch zu den Krankenständen stehen, welche jeweils von den behandelnden Ärzten bewilligt wurden. Im Hinblick auf die körperlichen Leiden, die laut dem ebenfalls von der belangten Behörde eingeholten arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 03.03.2021 aus allgemein- bzw. arbeitsmedizinischer Sicht nur teilweise erklärbar sind, kann wiederum – ausgehend von den diesbezüglichen Erläuterungen im klinisch-psychologischen Sachverständigengutachten vom 14.10.2020 – jeweils eine psychische Komponente angenommen werden, welche die Entstehung dieser Leiden zum jeweiligen Zeitpunkt, die subjektive Schmerzempfindung sowie die Dauer der erforderlichen Genesungszeiten beeinflusst haben kann. Insofern lassen sich die Langzeitkrankenstände, die aus ursprünglich körperlichen Leiden resultierten (und für die es ärztliche Krankenstandsbestätigungen gibt), daher mit einer psychischen Komponente erklären. Für diese Sichtweise spricht im Übrigen auch der Umstand, dass zentral im Vordergrund der Begünstigteneigenschaft der Beschwerdeführerin als führendes Leiden 1 das psychische Leiden („Mittelgradige Depression, unter Medikation und Psychotherapie nur teilweise stabil und beginnender sozialer Rückzug, aber noch integriert“), eingeschätzt mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H., steht und stand; aufgrund dieses Leidens ist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen begünstigte Behinderte. In Zusammenschau dieser Umstände kann es daher nicht als ausreichend belegt bzw. als erwiesen angesehen werden, dass die Beschwerdeführerin unberechtigte Krankenstände in Anspruch genommen (und damit eine Dienstpflichtverletzung begangen) hätte. Dass bei der Beschwerdeführerin eine Besserung des (psychischen) Gesundheitszustandes – auch durch Absenz vom Arbeitsplatz – eingetreten ist und sich die Beschwerdeführerin aus diesem Grund aktuell als arbeitsfähig erweist, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte klinisch-psychologische Sachverständigengutachten vom 14.10.2020, das weder von der Beschwerdeführerin noch von der Mitbeteiligten substantiiert bestritten wurde. In diesem Sachverständigengutachten führt die beigezogene Gutachterin aus, dass die – im Rahmen der Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft – festgestellte „Mittelgradige Depression“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, ausschließlich im Rahmen der Anpassungsstörung (längere depressive Reaktion auf Belastungssituation) bestand, zumal sie bei Sistieren der Belastungssituation abgeklungen ist und weder seither noch früher depressive Episoden vorgekommen sind. Dies wird auch durch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vorgelegten psychiatrischen Arztbriefe vom 02.09.2020 und vom 20.10.2021, die eine gegenwärtig remittierte rezidive depressive Störung belegen, bestätigt. Schließlich führte die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 21.09.2020 an, dass sie sich nunmehr nach langer Abwesenheit vom Arbeitsplatz psychisch besser fühle, und auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte sie glaubhaft dar, dass sie arbeitsfähig ist, zumal sie aktuell von der Dienstgeberin zwar dienstfrei gestellt, aber nicht ärztlicherseits krank geschrieben ist. Insoweit der Rechtsvertreter der Mitbeteiligten im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychiatrischen Arztbrief keine Änderung zu jenem Status ergebe, der bereits zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung (Anmerkung: am 25.06.2018) vorgelegen habe, so steht dies zum einen nicht im Einklang mit den vorliegenden medizinischen Beurteilungen insbesondere vom 14.10.2020, aber auch vom 02.09.2020 und vom 20.10.2021, die von einem „Sistieren der Belastungssituation“ bzw. von einer „gegenwärtig remittierten rezidiven depressiven Störung“ zeugen und ist die Mitbeteiligte diesen medizinischen Unterlagen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, und ist zum anderen anzumerken, dass sich der Rechtsvertreter der Mitbeteiligten auf keinen konkret vorliegenden Vergleichsbefund aus dem Jahr 2018, als die Kündigung ausgesprochen wurde, zu berufen vermochte und dass sich das Vorbringen auch aus diesem Grund als nicht ausreichend substantiiert erweist. Die im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogene klinisch-psychologische Gutachterin führte zur aktuellen und künftigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weiters aus, dass eine weitere Phase depressiver Reaktionen, verbunden mit längeren Krankenständen, vermeidbar ist, sofern die Tätigkeit weitgehend den Empfehlungen der behandelnden Fachärztin entspricht und die Beschwerdeführerin weiterhin die Unterstützung durch fachärztliche/medikamentöse Behandlungen und psychotherapeutische Gespräche annimmt, wobei eine weitere Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz (insbesondere unter den bisherigen Vorgesetzten) vom klinisch-psychologischen Standpunkt aus nicht empfehlenswert erscheint und ein Standortwechsel innerhalb der Dienstgeberin an einen ruhigen Arbeitsplatz möglichst ohne Parteienverkehr sinnvoll ist („Neu-Anfang unter neuen Vorzeichen.“). Die Beschwerdeführerin legte diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung am 20.01.2022 glaubhaft dar, dass sie weiterhin in fachärztlich-psychiatrischer Behandlung steht sowie entsprechende Medikamente einnimmt und im Abstand von 6 bis 8 Wochen eine Therapie bei ihrer behandelnden psychiatrischen Fachärztin in Anspruch nimmt; dies wird auch durch den im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten psychiatrischen Arztbrief vom 20.10.2021 bestätigt. In Zusammenschau der vorliegenden Befunde, des eingeholten klinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens und den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin sowie unter Berücksichtigung der laufenden Behandlungen ist somit insgesamt von einer Besserung des (psychischen) Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen und die Beschwerdeführerin – auch im Hinblick auf die Vermeidbarkeit von längeren Krankenständen – als grundsätzlich arbeitsfähig anzusehen. Insoweit seitens der Dienstgeberin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.01.2022 die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Hinweis „auf ihre Persönlichkeitsstruktur“ bestritten wurde, so ist es der Dienstgeberin mit diesem nicht ausreichend substantiierten Vorbringen nicht gelungen, das klinisch-psychologische Sachverständigengutachten, wonach bei der Beschwerdeführerin keine Persönlichkeitsauffälligkeiten festgestellt werden konnten, die sozial adäquate Verhaltensweisen verunmöglichen würden, zu entkräften. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin – bei Beachtung des Leistungskalküls - auch aus allgemein- bzw. arbeitsmedizinischer Sicht keine über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Krankenstände zu erwarten sind, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten vom 03.03.2021, in dem ausgeführt wird, dass unter Berücksichtigung des herabgesetzten Leistungskalküls der Beschwerdeführerin sowie unter Fortführung der medikamentösen Therapiemaßnahmen, der heilgymnastischen Maßnahmen, der Maßnahmen zur Verhinderung von Abzessentstehungen und der ärztlichen Kontrollen keine über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Krankenstände zu erwarten seien. Auch dieses Sachverständigengutachten wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der Mitbeteiligten substantiiert bestritten. Die Feststellungen zu dem mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin in Verbindung stehenden Leistungskalkül gründen sich auf eine Zusammenschau des von der belangten Behörde eingeholten klinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens vom 14.10.2020 mit dem arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 03.03.2021; das Leistungskalkül blieb von den Parteien des Verfahrens im Übrigen unbestritten. Auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Bezug auf das festgestellte Leistungskalkül keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit dieser medizinischen Sachverständigengutachten. Bezüglich der Feststellung, dass die mitbeteiligte Dienstgeberin den ihr obliegenden Nachweis iSd § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG, dass die begünstigte behinderte Beschwerdeführerin an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann, nicht geführt hat, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Vorab sei allerdings im Zusammenhang mit der (Negativ)Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Dienstgeberin konkrete Bemühungen unternommen hätte, einen – dem Leistungskalkül der Beschwerdeführerin – entsprechenden Ersatzarbeitsplatz außerhalb des XXXX für die begünstigte behinderte Beschwerdeführerin zu finden, auf die Ausführungen der Dienstgeberin im gesamten Verfahren zu verweisen. Bereits im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, konkret in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 15.04.2021, wurde seitens der Dienstgeberin vorgebracht, dass eine Verwendung der Beschwerdeführerin an einem anderen Arbeitsplatz aufgrund ihrer „Persönlichkeit“ nicht möglich sei. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung verneinte der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Dienstgeberin auf entsprechende Nachfrage schließlich konkrete Bemühungen, die Beschwerdeführerin an einer anderen Dienststelle der Dienstgeberin außerhalb des XXXX unterzubringen. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass der sechste Einsatzbereich der Beschwerdeführerin (am XXXX ) ihrem Leistungskalkül entsprochen habe, dass die Beschwerdeführerin allerdings auch an diesem dislozierten Arbeitsplatz mit nur einer Arbeitskollegin binnen kürzester Zeit erneut dieselben teamzersetzenden, destruktiven Verhaltensmuster gezeigt habe. Konkrete Bemühungen, die Beschwerdeführerin an einem ihrem Leistungskalkül entsprechenden Ersatzarbeitsplatz der Dienstgeberin außerhalb des XXXX einzusetzen, wurden daher seitens der Dienstgeberin nicht vorgebracht und nicht gesetzt.Bezüglich der Feststellung, dass die mitbeteiligte Dienstgeberin den ihr obliegenden Nachweis iSd Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG, dass die begünstigte behinderte Beschwerdeführerin an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann, nicht geführt hat, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Vorab sei allerdings im Zusammenhang mit der (Negativ)Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Dienstgeberin konkrete Bemühungen unternommen hätte, einen – dem Leistungskalkül der Beschwerdeführerin – entsprechenden Ersatzarbeitsplatz außerhalb des römisch 40 für die begünstigte behinderte Beschwerdeführerin zu finden, auf die Ausführungen der Dienstgeberin im gesamten Verfahren zu verweisen. Bereits im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, konkret in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 15.04.2021, wurde seitens der Dienstgeberin vorgebracht, dass eine Verwendung der Beschwerdeführerin an einem anderen Arbeitsplatz aufgrund ihrer „Persönlichkeit“ nicht möglich sei. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung verneinte der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Dienstgeberin auf entsprechende Nachfrage schließlich konkrete Bemühungen, die Beschwerdeführerin an einer anderen Dienststelle der Dienstgeberin außerhalb des römisch 40 unterzubringen. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass der sechste Einsatzbereich der Beschwerdeführerin (am römisch 40 ) ihrem Leistungskalkül entsprochen habe, dass die Beschwerdeführerin allerdings auch an diesem dislozierten Arbeitsplatz mit nur einer Arbeitskollegin binnen kürzester Zeit erneut dieselben teamzersetzenden, destruktiven Verhaltensmuster gezeigt habe. Konkrete Bemühungen, die Beschwerdeführerin an einem ihrem Leistungskalkül entsprechenden Ersatzarbeitsplatz der Dienstgeberin außerhalb des römisch 40 einzusetzen, wurden daher seitens der Dienstgeberin nicht vorgebracht und nicht gesetzt. Die Tatsache, dass nicht festgestellt werden kann, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auf Handlungen oder Unterlassungen der mitbeteiligten Dienstgeberin zurückzuführen sind, gründet sich insbesondere auf den Umstand, dass kein kausales Verhalten oder Unterlassen der Dienstgeberin als Grund für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgemacht werden kann. Denn soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren vorbringt, dass die vermehrten Krankenstände auf rechtswidrige und systematische Mobbingangriffe seitens ihrer Arbeitskolleginnen zurückzuführen seien, vor denen sie trotz Aufforderung an die Dienstgeberin nicht geschützt worden sei, so ist auszuführen, dass die Mitbeteiligte als Dienstgeberin bzw. die der Mitbeteiligten zuzurechnenden Vorgesetzten der Beschwerdeführerin regelmäßig maßgebliche Schritte unternommen haben, um die Spannungen bzw. Konflikte zwischen der Beschwerdeführerin und anderen Mitarbeiterinnen zu verringern. Insbesondere nahm die Mitbeteiligte jeweils zur Entschärfung der Situation insgesamt fünf Versetzungen der Beschwerdeführerin vor, dies überwiegend auf Wunsch bzw. jedenfalls mit Einverständnis der Beschwerdeführerin, was auch durch die übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung bzw. durch die im Verfahren vorgelegten Beilagen bestätigt wird. Diesbezüglich ist etwa auf ein E-Mail der Beschwerdeführerin vom 10.11.2014 gerichtet an die Vorgesetzte, XXXX , hinzuweisen, worin sich die Beschwerdeführerin für die in Aussicht gestellte Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz bedankte, da sie aufgrund sehr vieler Unstimmigkeiten und Schwierigkeiten an ihrem damaligen Arbeitsplatz die Abteilung wechseln wollte (Beilage ./9, Beilage 3). Im Rahmen ihres sechsten Einsatzbereiches verrichtete die Beschwerdeführerin ihren Dienst an einem – von ihren Kolleginnen – räumlich getrennten Arbeitsbereich, dies – bestätigt durch die Ausführungen der Dienstgeberseite im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung – unter anderem mit der Intention, Streitigkeiten im Team zu verhindern. Darüber hinaus fanden auch sämtliche Beschwerden der Beschwerdeführerin bezüglich von ihr wahrgenommenem schikanösen Verhaltens und vorgebrachten Mobbing-Vorfällen sowie die von der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Vorgesetzten angestrebten Dienstaufsichtsbeschwerden (vgl. insbesondere Beilage ./8; Beilage ./9, Beilage 1; Beilage ./11; Beilage ./13, Seite 6 ff) seitens der Dienstgeberin Beachtung und wurden von den jeweiligen Stellen geprüft. Etwaiges Fehlverhalten bzw. Mobbing-Vorfälle sowie sonstige dienstrechtliche Vergehen gegenüber der Beschwerdeführerin konnten allerdings nicht festgestellt werden (vgl. insbesondere Beilage ./9; Beilage ./9, Beilage 1; Beilage ./11; Beilage ./13, Seite 1-6) bzw. wurde letztlich jeweils die von der Beschwerdeführerin erwünschte oder zumindest gebilligte Versetzung angestrebt und letztlich auch umgesetzt. Schließlich wurde seitens der Dienstgeberin am 03.02.2017 auch ein Gesprächstermin im Sinne einer gedeihlichen Zusammenarbeit initiiert. Ziel dieses Gespräches sollte der Abschluss mit dem Vergangenem und die Konzentration auf die berufliche Zukunft im XXXX sein (vgl. Beilage ./14; Beilage ./15). In Vorbereitung auf dieses Gespräch wurde der Beschwerdeführerin überdies ein Beratungsgespräch bei der Leiterin der Psychologischen Servicestelle des XXXX angeboten (Beilage ./14). Weiters fand am 21.02.2017 eine – wenn auch nicht erfolgreiche – Supervisionsbesprechung unter Einbeziehung der Beschwerdeführerin sowie weiterer Mitarbeiter statt (vgl. Beilage ./16). Die Dienstgeberin hat sohin im Zuge des gesamten Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin am XXXX eine Vielzahl an Maßnahmen bzw. Vermittlungsversuchen gesetzt, um die aufgetretenen Spannungen bzw. Konflikte zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kolleginnen zu verringern, sowie die Beschwerden und Mobbing-Vorwürfe der Beschwerdeführerin entsprechend untersucht und entsprechende Maßnahmen getroffen. In einer Zusammenschau der getroffenen Vorkehrungen und Interventionen seitens der Dienstgeberin kann insgesamt daher kein kausales Verhalten oder Unterlassen der Dienstgeberin als Grund für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgemacht werden. In diesem Zusammenhang ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass auch die Beschwerdeführerin im Rahmen des gesamten Verfahrens nicht darzulegen vermochte, durch welche weiteren Schritte eine Verhinderung bzw. Verringerung allfälliger Mobbing-Vorfälle erreicht werden hätte können und welches Verhalten bzw. Unterlassen sie der Dienstgeberin – soweit es ihren Gesundheitszustand betrifft - konkret vorwirft, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung vor der belangten Behörde am 18.05.2021 u.a. angab, dass die Mobbingvorwürfe für sie nunmehr als geklärt anzusehen seien, zumal am letzten Arbeitsplatz nichts Gravierendes vorgefallen sei.Die Tatsache, dass nicht festgestellt werden kann, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auf Handlungen oder Unterlassungen der mitbeteiligten Dienstgeberin zurückzuführen sind, gründet sich insbesondere auf den Umstand, dass kein kausales Verhalten oder Unterlassen der Dienstgeberin als Grund für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgemacht werden kann. Denn soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren vorbringt, dass die vermehrten Krankenstände auf rechtswidrige und systematische Mobbingangriffe seitens ihrer Arbeitskolleginnen zurückzuführen seien, vor denen sie trotz Aufforderung an die Dienstgeberin nicht geschützt worden sei, so ist auszuführen, dass die Mitbeteiligte als Dienstgeberin bzw. die der Mitbeteiligten zuzurechnenden Vorgesetzten der Beschwerdeführerin regelmäßig maßgebliche Schritte unternommen haben, um die Spannungen bzw. Konflikte zwischen der Beschwerdeführerin und anderen Mitarbeiterinnen zu verringern. Insbesondere nahm die Mitbeteiligte jeweils zur Entschärfung der Situation insgesamt fünf Versetzungen der Beschwerdeführerin vor, dies überwiegend auf Wunsch bzw. jedenfalls mit Einverständnis der Beschwerdeführerin, was auch durch die übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung bzw. durch die im Verfahren vorgelegten Beilagen bestätigt wird. Diesbezüglich ist etwa auf ein E-Mail der Beschwerdeführerin vom 10.11.2014 gerichtet an die Vorgesetzte, römisch 40 , hinzuweisen, worin sich die Beschwerdeführerin für die in Aussicht gestellte Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz bedankte, da sie aufgrund sehr vieler Unstimmigkeiten und Schwierigkeiten an ihrem damaligen Arbeitsplatz die Abteilung wechseln wollte (Beilage ./9, Beilage 3). Im Rahmen ihres sechsten Einsatzbereiches verrichtete die Beschwerdeführerin ihren Dienst an einem – von ihren Kolleginnen – räumlich getrennten Arbeitsbereich, dies – bestätigt durch die Ausführungen der Dienstgeberseite im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung – unter anderem mit der Intention, Streitigkeiten im Team zu verhindern. Darüber hinaus fanden auch sämtliche Beschwerden der Beschwerdeführerin bezüglich von ihr wahrgenommenem schikanösen Verhaltens und vorgebrachten Mobbing-Vorfällen sowie die von der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Vorgesetzten angestrebten Dienstaufsichtsbeschwerden vergleiche insbesondere Beilage ./8; Beilage ./9, Beilage 1; Beilage ./11; Beilage ./13, Seite 6 ff) seitens der Dienstgeberin Beachtung und wurden von den jeweiligen Stellen geprüft. Etwaiges Fehlverhalten bzw. Mobbing-Vorfälle sowie sonstige dienstrechtliche Vergehen gegenüber der Beschwerdeführerin konnten allerdings nicht festgestellt werden vergleiche insbesondere Beilage ./9; Beilage ./9, Beilage 1; Beilage ./11; Beilage ./13, Seite 1-6) bzw. wurde letztlich jeweils die von der Beschwerdeführerin erwünschte oder zumindest gebilligte Versetzung angestrebt und letztlich auch umgesetzt. Schließlich wurde seitens der Dienstgeberin am 03.02.2017 auch ein Gesprächstermin im Sinne einer gedeihlichen Zusammenarbeit initiiert. Ziel dieses Gespräches sollte der Abschluss mit dem Vergangenem und die Konzentration auf die berufliche Zukunft im römisch 40 sein vergleiche Beilage ./14; Beilage ./15). In Vorbereitung auf dieses Gespräch wurde der Beschwerdeführerin überdies ein Beratungsgespräch bei der Leiterin der Psychologischen Servicestelle des römisch 40 angeboten (Beilage ./14). Weiters fand am 21.02.2017 eine – wenn auch nicht erfolgreiche – Supervisionsbesprechung unter Einbeziehung der Beschwerdeführerin sowie weiterer Mitarbeiter statt vergleiche Beilage ./16). Die Dienstgeberin hat sohin im Zuge des gesamten Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin am römisch 40 eine Vielzahl an Maßnahmen bzw. Vermittlungsversuchen gesetzt, um die aufgetretenen Spannungen bzw. Konflikte zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kolleginnen zu verringern, sowie die Beschwerden und Mobbing-Vorwürfe der Beschwerdeführerin entsprechend untersucht und entsprechende Maßnahmen getroffen. In einer Zusammenschau der getroffenen Vorkehrungen und Interventionen seitens der Dienstgeberin kann insgesamt daher kein kausales Verhalten oder Unterlassen der Dienstgeberin als Grund für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgemacht werden. In diesem Zusammenhang ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass auch die Beschwerdeführerin im Rahmen des gesamten Verfahrens nicht darzulegen vermochte, durch welche weiteren Schritte eine Verhinderung bzw. Verringerung allfälliger Mobbing-Vorfälle erreicht werden hätte können und welches Verhalten bzw. Unterlassen sie der Dienstgeberin – soweit es ihren Gesundheitszustand betrifft - konkret vorwirft, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung vor der belangten Behörde am 18.05.2021 u.a. angab, dass die Mobbingvorwürfe für sie nunmehr als geklärt anzusehen seien, zumal am letzten Arbeitsplatz nichts Gravierendes vorgefallen sei. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die ihr auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten - durch respektloses und einem geregelten Dienstbetrieb abträgliches Verhalten - beharrlich verletzt hat und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen, da es der Mitbeteiligten nicht gelungen ist, das Vorliegen konkreter diesbezüglicher Pflichtverletzungen – in für die Zustimmung zu einer Kündigung ausreichend konkreter und ausreichend intensiver Weise – darzutun. Die Dienstgeberin führte in diesem Zusammenhang diverse Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin, insbesondere ein respektloses und jedem geregelten Dienstbetrieb abträgliches Verhalten (fehlender Eingliederungswille, Gefährdung des Betriebsfriedens, Gefährdung der reibungslosen Zusammenarbeit und der Autorität von Dienstvorgesetzten, mangelnde Wertschätzung von Dienstvorgesetzten, ständige Infragestellung der Weisungsbefugnisse von Vorgesetzten bzw. Infragestellung der Vorgesetzteneigenschaft, ständiges Erheben von Mobbing-Vorwürfen gegen Mitarbeiter und Vorgesetzte, ständiges Hochspielen von kleinen Alltagskonflikten und Weitertragen an vorgesetzte Stellen), ins Treffen. In Zusammenschau der im Verfahren vorgelegten Beilagen ist der Dienstgeberin in Bezug auf die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zwar zunächst zuzugestehen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie sich ungerecht behandelt fühlt oder ihr tatsächlich Unrecht widerfährt (was auch in einem geregelten Dienstbetrieb durchaus vorkommen kann), zu einem rüden Verhalten neigt und sich im Laufe ihres Dienstverhältnisses in mehreren Situationen, insbesondere auch gegenüber Vorgesetzten, durchaus nicht ausreichend angemessen verhalten und einen zum Teil grenzwertigen Umgangston an den Tag gelegt hat; diesbezüglich wird auch auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2022 exemplarisch herausgegriffenen und erörterten E-Mail-Konversationen verwiesen. Das tendenziell rüde Verhalten der Beschwerdeführerin sowie ihr schroffer Umgangston gegenüber Mitarbeiterinnen und Vorgesetzten alleine überschreiten – dies sei hier als Vorgriff auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung ausgeführt – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings noch nicht die Schwelle beharrlicher Dienstpflichtverletzungen, zumal es keine ausreichend deutlichen und nachvollziehbaren Ermahnungen seitens der Dienstgeberin im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verhaltensweisen gab, worauf nachfolgend eingegangen wird. Die Feststellung, dass keine (ausreichend deutlichen und nachvollziehbaren) Ermahnungen – das Erfordernis solcher Ermahnungen zielt in rechtlicher Hinsicht darauf ab, dem begünstigten Behinderten die Pflichtverletzung zur Kenntnis zu bringen, ihm Gelegenheit zur Einsicht in die Pflichtverletzung zu geben und sie in der Folge nicht mehr (sohin beharrlich) fortzusetzen - seitens der mitbeteiligten Dienstgeberin im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verhaltensweisen erfolgten, gründet sich zunächst auf die Aussagen der Zeugin Mag. XXXX , Leiterin der Personalabteilung des XXXX , die in ihrer Zeugeneinvernahme vor dem ASG Wien, 36 Cga 81/18x, auf die Frage, ob sie mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch geführt habe vor der Kündigung, wonach nämlich diese ihr Verhalten ändern müsse oder sonst gekündigt würde und ob es eine Ermahnung gab, Folgendes angab (Beilage ./52, Seite 49): „Es gab keine Ermahnung, aber es gab die klare Bitte von mir an die Klägerin, ihr Verhalten zu ändern. Das war eben am 03.02.2017, Beilage ./
- Eine Ermahnung wegen des Verhaltens der Klägerin gab es nicht.“, sowie auf die Angaben der Zeugin XXXX , Leiterin der Abteilung klinische Administration im XXXX , die in ihrer Zeugeneinvernahme vor dem ASG Wien, 36 Cga 81/18x, Folgendes angab (Beilage ./53, Seite 12): „Wenn ich gefragt werde, ob ich mit der Klägerin jemals darüber gesprochen habe, dass das Dienstverhältnis aufgelöst werden müsste, wenn keine Besserung im Verhalten eintrete: Nein. Wenn ich gefragt werde, ob ich mit der Klägerin jemals darüber gesprochen habe, dass ein Dienstverhältnis aufgelöst oder beendet werden müsse, wenn die Krankenstände nicht reduziert werden: Diesen Wortlaut habe ich so nicht verwendet, also dass das Dienstverhältnis dann aufgelöst wird.“ Die Feststellung, dass keine (ausreichend deutlichen und nachvollziehbaren) Ermahnungen – das Erfordernis solcher Ermahnungen zielt in rechtlicher Hinsicht darauf ab, dem begünstigten Behinderten die Pflichtverletzung zur Kenntnis zu bringen, ihm Gelegenheit zur Einsicht in die Pflichtverletzung zu geben und sie in der Folge nicht mehr (sohin beharrlich) fortzusetzen - seitens der mitbeteiligten Dienstgeberin im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verhaltensweisen erfolgten, gründet sich zunächst auf die Aussagen der Zeugin Mag. römisch 40 , Leiterin der Personalabteilung des römisch 40 , die in ihrer Zeugeneinvernahme vor dem ASG Wien, 36 Cga 81/18x, auf die Frage, ob sie mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch geführt habe vor der Kündigung, wonach nämlich diese ihr Verhalten ändern müsse oder sonst gekündigt würde und ob es eine Ermahnung gab, Folgendes angab (Beilage ./52, Seite 49): „Es gab keine Ermahnung, aber es gab die klare Bitte von mir an die Klägerin, ihr Verhalten zu ändern. Das war eben am 03.02.2017, Beilage ./
- Eine Ermahnung wegen des Verhaltens der Klägerin gab es nicht.“, sowie auf die Angaben der Zeugin römisch 40 , Leiterin der Abteilung klinische Administration im römisch 40 , die in ihrer Zeugeneinvernahme vor dem ASG Wien, 36 Cga 81/18x, Folgendes angab (Beilage ./53, Seite 12): „Wenn ich gefragt werde, ob ich mit der Klägerin jemals darüber gesprochen habe, dass das Dienstverhältnis aufgelöst werden müsste, wenn keine Besserung im Verhalten eintrete: Nein. Wenn ich gefragt werde, ob ich mit der Klägerin jemals darüber gesprochen habe, dass ein Dienstverhältnis aufgelöst oder beendet werden müsse, wenn die Krankenstände nicht reduziert werden: Diesen Wortlaut habe ich so nicht verwendet, also dass das Dienstverhältnis dann aufgelöst wird.“ Diese im Verfahren vor dem ASG Wien getätigten Zeugenaussagen von Vorgesetzten der Beschwerdeführerin, denen nach ihrem objektiven Erklärungswert schwerlich der Inhalt beigemessen werden kann, dass es entsprechende Ermahnungen gegeben hätte, wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2022 verlesen und in der Folge erörtert, wobei der Vollständigkeit halber zu betonen ist, dass, wie im Verfahrensgang dargestellt, die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Beischaffung des des Aktes 36 Cga 81/18x des ASG Wien beantragte und ausdrücklich auf das in diesem Verfahren erstattete Vorbringen und die Aussagen der in diesem Verfahren einvernommenen Zeugen verwies und die Dienstgeberin in ihren Beschwerdegegenausführungen vom 29.09.2021 u.a. ihre Ansicht zum Ausdruck brachte, dass der von der Beschwerdeführerin angefochtene Bescheid insbesondere durch die Heranziehung der im Verfahren vor dem ASG Wien getätigten Zeugenaussagen nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, weshalb der Verwertung dieser Zeugenaussagen im gegenständlichen Verfahren schon aus diesen Gründen keine Bedenken entgegenstehen.Diese im Verfahren vor dem ASG Wien getätigten Zeugenaussagen von Vorgesetzten der Beschwerdeführerin, denen nach ihrem objektiven Erklärungswert schwerlich der Inhalt beigemessen werden kann, dass es entsprechende Ermahnungen gegeben hätte, wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2022 verlesen und in der Folge erörtert, wobei der Vollständigkeit halber zu betonen ist, dass, wie im Verfahrensgang dargestellt, die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Beischaffung des des Aktes 36 Cga 81/18x des ASG Wien beantragte und ausdrücklich auf das in diesem Verfahren erstattete Vorbringen und die Aussagen der in diesem Verfahren einvernommenen Zeugen verwies und die Dienstgeberin in ihren Beschwerdegegenausführungen vom 29.09.2021 u.a. ihre Ansicht zum Ausdruck brachte, dass der von der Beschwerdeführerin angefochtene Bescheid insbesondere durch die Heranziehung der im Verfahren vor dem ASG Wien getätigten Zeugenaussagen nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, weshalb der Verwertung dieser Zeugenaussagen im gegenständlichen Verfahren schon aus diesen Gründen keine Bedenken entgegenstehen., Der Rechtsvertreter der Dienstgeberin bestritt in der Folge diese Zeugenaussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.01.2022 nicht und führte auf Nachfrage des Gerichtes, ob in Bezug auf das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Fehlverhalten eine ausdrückliche Ermahnung stattgefunden habe, lediglich das von der Zeugin erwähnte, am 03.02.2017 geführte Gespräch ins Treffen. Im Zuge dieses Team-Gespräches, welches das Ziel hatte, „die Vergangenheit ruhen zu lassen und einen gemeinsamen Ausblick in die Zukunft zu richten“, wurde ein Appell in Form einer Bitte an die Beschwerdeführerin gerichtet, sich an die Regeln der Zusammenarbeit zu halten. Im zugehörigen Agendaprotokoll (Beilage ./15) wurde dazu Folgendes – hier anonymisiert wiedergegeben – festgehalten, worauf der Rechtsvertreter der Dienstgeberin insbesondere verwies: „Ein weiteres Zusammenarbeiten wird es notwendig machen, Regeln der Zusammenarbeit zu erarbeiten und zu vereinbaren. Frau X. (Anmerkung: die Beschwerdeführerin) wird gebeten, sich an diese Regeln zu halten.“Der Rechtsvertreter der Dienstgeberin bestritt in der Folge diese Zeugenaussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.01.2022 nicht und führte auf Nachfrage des Gerichtes, ob in Bezug auf das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Fehlverhalten eine ausdrückliche Ermahnung stattgefunden habe, lediglich das von der Zeugin erwähnte, am 03.02.2017 geführte Gespräch ins Treffen. Im Zuge dieses Team-Gespräches, welches das Ziel hatte, „die Vergangenheit ruhen zu lassen und einen gemeinsamen Ausblick in die Zukunft zu richten“, wurde ein Appell in Form einer Bitte an die Beschwerdeführerin gerichtet, sich an die Regeln der Zusammenarbeit zu halten. Im zugehörigen Agendaprotokoll (Beilage ./15) wurde dazu Folgendes – hier anonymisiert wiedergegeben – festgehalten, worauf der Rechtsvertreter der Dienstgeberin insbesondere verwies: „Ein weiteres Zusammenarbeiten wird es notwendig machen, Regeln der Zusammenarbeit zu erarbeiten und zu vereinbaren. Frau römisch zehn. (Anmerkung: die Beschwerdeführerin) wird gebeten, sich an diese Regeln zu halten.“ Eine solche Bitte erreicht aber jedenfalls nicht die Qualität und Intensität einer ausdrücklichen Ermahnung, die die Beendigung des Dienstverhältnisses konkret in Aussicht stellt bzw. konkret androht für den Fall, dass das gerügte Verhalten fortgesetzt werden sollte. Daran vermögen auch die Ausführungen des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Dienstgeberin, das sei eine „behutsame Ermahnung, sich zu ändern, um zukunftsorientiert Verhaltensregeln zu erarbeiten, in welchem Rahmen sich die Beschwerdeführerin zukünftig zu verhalten habe“, nichts zu ändern. Auch die Beschwerdeführerin selbst brachte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar vor, dass sie sich durch dieses Gespräch nicht ermahnt gefühlt habe, vielmehr hätte durch das Gespräch ein gedeihliches Miteinander erzielt werden sollen. Weitere Hinweise auf eine allfällig stattgefundene Ermahnung der Beschwerdeführerin, ihr Verhalten zu ändern, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden im Übrigen auch von der mitbeteiligten Dienstgeberin nicht vorgebracht; vielmehr führte der Rechtsvertreter der Mitbeteiligten letztlich aus, wenn man diese Ermahnung nicht aus der (zuvor zitierten) Beilage 15 herauslesen wolle, werde es wohl keine Ermahnung gegeben haben. Aus diesen Gründen konnte nicht festgestellt werden, dass im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen seitens der Mitbeteiligten ausreichend deutliche und nachvollziehbare Ermahnungen erfolgt sind. Die Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, ihr Einkommen und ihre soziale Situation gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin selbst, die unbestritten blieben. Dass die Beschwerdeführerin nunmehr seit April 2021 wieder laufend ihr Gehalt bezieht und eine Gehaltsnachzahlung erhalten hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien im Verfahren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) § 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) lautet:Paragraph 8, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) lautet: Kündigung § 8.
(1)Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.Paragraph 8,
(1)Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(2)Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.
(2)Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (Paragraph 12,) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß Paragraph 175 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, angehört. Absatz 4 und 4 a sind anzuwenden.
(3)Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
(3)Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des Paragraph 6, zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
(4)Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenna) der Tätigkeitsbereich des begünstigten
(4)Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn,
- a)der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
- b)der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
- c)der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;,
- b)der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;,
- c)der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.
(4a)Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des § 7b Abs. 1 zu berücksichtigen.
(4a)Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des Paragraph 7 b, Absatz eins, zu berücksichtigen.
(5)Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Abs. 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des § 210 Abs. 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.
(5)Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Absatz 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des Paragraph 210, Absatz 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.
(6)Abs. 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,
- a)wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der §§ 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der §§ 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des § 27 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
- b)wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, es sei denn die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalles diese Rechtsfolge auslöst, oder es erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns.
(6)Absatz 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,,
- a)wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der Paragraphen 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der Paragraphen 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des Paragraph 27, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;,
- b)wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, es sei denn die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalles diese Rechtsfolge auslöst, oder es erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns. Die mitbeteiligte Dienstgeberin stützt sich in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag auf nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung der Beschwerdeführerin vom 30.12.2019 und im weiteren Verlauf des Verfahrens auf beharrliche Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin in Form von respektlosem und jedem geregelten Dienstbetrieb abträglichem Verhaltens (unter anderem fehlender Eingliederungswille, Gefährdung des Betriebsfriedens, der reibungslosen Zusammenarbeit und der Autorität, mangelnde Wertschätzung von Dienstvorgesetzten, ständige Infragestellung der Weisungsbefugnisse, ständiges Erheben von Mobbing-Vorwürfen gegen Mitarbeiter und Vorgesetzte) sowie auf eine Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund hoher und – wie von der Dienstgeberin vermutet – zum Teil zu Unrecht konsumierter Krankenstände mit negativer Prognose. Die Mitbeteiligte stützt sich somit im gegenständlichen Verfahren auf die Zustimmungsgründe des § 8 Abs. 4 lit b und c BEinstG.Die mitbeteiligte Dienstgeberin stützt sich in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag auf nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung der Beschwerdeführerin vom 30.12.2019 und im weiteren Verlauf des Verfahrens auf beharrliche Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin in Form von respektlosem und jedem geregelten Dienstbetrieb abträglichem Verhaltens (unter anderem fehlender Eingliederungswille, Gefährdung des Betriebsfriedens, der reibungslosen Zusammenarbeit und der Autorität, mangelnde Wertschätzung von Dienstvorgesetzten, ständige Infragestellung der Weisungsbefugnisse, ständiges Erheben von Mobbing-Vorwürfen gegen Mitarbeiter und Vorgesetzte) sowie auf eine Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund hoher und – wie von der Dienstgeberin vermutet – zum Teil zu Unrecht konsumierter Krankenstände mit negativer Prognose. Die Mitbeteiligte stützt sich somit im gegenständlichen Verfahren auf die Zustimmungsgründe des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b und c BEinstG. Die Beschwerdeführerin gehört aufgrund eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2019 rückwirkend ab 09.06.2017 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an, dies mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. Die Dienstgeberin sprach gegenüber der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.06.2018 die Kündigung des Dienstverhältnisses zum 30.09.2018 aus. Mit Antrag an den Behindertenausschuss vom 30.12.2019 begehrte die mitbeteiligte Partei die nachträgliche Zustimmung des Behindertenausschusses zu der mit Schreiben vom 25.06.2018 bereits ausgesprochenen Kündigung der Beschwerdeführerin. Wie im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.09.2020, Ra 2019/11/0141-3, klargestellt wird, kommt es auf den Umstand, ob die Dienstgeberin von einem anhängigen Verfahren betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis Kenntnis hatte bzw. haben musste, nach dem Gesetzeswortlaut nicht an, sondern lediglich darauf, ob die Dienstgeberin bei Ausspruch der Kündigung von der Zugehörigkeit der Dienstnehmerin zum Kreis der begünstigten Behinderten Kenntnis hatte oder haben musste; an der Unkenntnis vermag es nichts zu ändern, dass die bescheidmäßige Feststellung der genannten Zugehörigkeit gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück wirkt.Wie im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.09.2020, Ra 2019/11/0141-3, klargestellt wird, kommt es auf den Umstand, ob die Dienstgeberin von einem anhängigen Verfahren betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis Kenntnis hatte bzw. haben musste, nach dem Gesetzeswortlaut nicht an, sondern lediglich darauf, ob die Dienstgeberin bei Ausspruch der Kündigung von der Zugehörigkeit der Dienstnehmerin zum Kreis der begünstigten Behinderten Kenntnis hatte oder haben musste; an der Unkenntnis vermag es nichts zu ändern, dass die bescheidmäßige Feststellung der genannten Zugehörigkeit gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück wirkt. Im gegenständlichen Fall wurde die Kündigung von der Dienstgeberin mit Schreiben vom 25.06.2018 – unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten mit Ablauf des 30.09.2018 – ausgesprochen. Die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgte erst danach mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2019, wenn auch rückwirkend auf den Tag der entsprechenden Antragstellung, also seit 09.06.2017. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die Dienstgeberin zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung am 25.06.2018 nicht in Kenntnis von der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Kreis der begünstigten Behinderten, da diese erst nachfolgend am 02.12.2019 ausgesprochen wurde. Unter diesem Gesichtspunkt wäre ein Ausnahmefall iSd § 8 Abs. 2 BEinstG, der die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigen würde, im gegenständlichen Fall zwar grundsätzlich als gegeben anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert allerdings in ständiger Rechtsprechung, dass erst dann, wenn feststeht, dass einer künftigen Kündigung die Zustimmung zu erteilen gewesen wäre, zu prüfen ist, ob darüber hinaus auch die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen gewesen wäre (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 26. Februar 2008, Zl. 2006/11/0018, und vom 27. Februar 2004, Zl. 2002/11/0056). Im gegenständlichen Verfahren ist somit zunächst zu klären, ob die Voraussetzungen für die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung vorliegen.Unter diesem Gesichtspunkt wäre ein Ausnahmefall iSd Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG, der die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigen würde, im gegenständlichen Fall zwar grundsätzlich als gegeben anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert allerdings in ständiger Rechtsprechung, dass erst dann, wenn feststeht, dass einer künftigen Kündigung die Zustimmung zu erteilen gewesen wäre, zu prüfen ist, ob darüber hinaus auch die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen gewesen wäre vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 26. Februar 2008, Zl. 2006/11/0018, und vom 27. Februar 2004, Zl. 2002/11/0056). Im gegenständlichen Verfahren ist somit zunächst zu klären, ob die Voraussetzungen für die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung vorliegen. Insoweit sich die Dienstgeberin auf – aus ihrer Sicht – nicht vollständig nachvollziehbare, häufige und lang andauernde Krankenstände stützt, wobei sie teilweise zu Unrecht in Anspruch genommene Krankenstände vermutet, so würden solche zu Unrecht in Anspruch genommenen Krankenstände eine Dienstpflichtverletzung darstellen und daher unter den Kündigungsgrund des § 8 Abs. 4 lit c BEinstG fallen. Jedoch vermochte die Beschwerdeführerin für ihre Krankenstände der Dienstgeberin jeweils entsprechende ärztliche Krankenstandsbestätigungen, mit denen die jeweilige Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Dienstgeberin ärztlich bestätigt wurde, vorzulegen. Diesbezüglich ist es der Dienstgeberin aber, wie bereits in den getroffenen Feststellungen und in den beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, dargelegt, nicht gelungen, die unbestritten vorliegenden ärztlichen Krankenstandsbestätigungen zu entkräften bzw. deren inhaltliche Richtigkeit zu widerlegen. Zudem lassen sich entsprechend dem von der belangten Behörde eingeholten klinisch-psychologischen Sachverständigengutachten vom 14.10.2020 die Langzeitkrankenstände, die aus ursprünglich körperlichen Leiden resultierten (und für die es ärztliche Krankenstandsbestätigungen gibt), mit einer psychischen Komponente erklären. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin unberechtigte Krankenstände in Anspruch genommen hätte, womit in diesem Zusammenhang die Prüfung einer allfälligen Dienstpflichtverletzung iSd § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG nicht in Betracht kommt. Insoweit sich die Dienstgeberin auf – aus ihrer Sicht – nicht vollständig nachvollziehbare, häufige und lang andauernde Krankenstände stützt, wobei sie teilweise zu Unrecht in Anspruch genommene Krankenstände vermutet, so würden solche zu Unrecht in Anspruch genommenen Krankenstände eine Dienstpflichtverletzung darstellen und daher unter den Kündigungsgrund des Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG fallen. Jedoch vermochte die Beschwerdeführerin für ihre Krankenstände der Dienstgeberin jeweils entsprechende ärztliche Krankenstandsbestätigungen, mit denen die jeweilige Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Dienstgeberin ärztlich bestätigt wurde, vorzulegen. Diesbezüglich ist es der Dienstgeberin aber, wie bereits in den getroffenen Feststellungen und in den beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, dargelegt, nicht gelungen, die unbestritten vorliegenden ärztlichen Krankenstandsbestätigungen zu entkräften bzw. deren inhaltliche Richtigkeit zu widerlegen. Zudem lassen sich entsprechend dem von der belangten Behörde eingeholten klinisch-psychologischen Sachverständigengutachten vom 14.10.2020 die Langzeitkrankenstände, die aus ursprünglich körperlichen Leiden resultierten (und für die es ärztliche Krankenstandsbestätigungen gibt), mit einer psychischen Komponente erklären. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin unberechtigte Krankenstände in Anspruch genommen hätte, womit in diesem Zusammenhang die Prüfung einer allfälligen Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG nicht in Betracht kommt. Zum geltend gemachten Kündigungsgrund des § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG:Zum geltend gemachten Kündigungsgrund des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG: Gemäß § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG wird dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG wird dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist ein Dienstnehmer, wenn bei ihm Krankenstände auftreten, die ihn laufend in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr im Stande. Auf welche Gründe diese – berechtigten – Krankenstände zurückzuführen sind, ist – jedenfalls solange sie nicht auf ein Verhalten oder Unterlassen des Dienstgebers zurückzuführen sind – nicht erheblich. Eine aus der hohen Zahl der Krankheitstage ableitbare ungünstige Prognose und die Tatsache, dass weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig aufgetreten sind, rechtfertigen eine Kündigung gemäß § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG (Hinweis VwGH E vom 18.09.2012, 2011/11/0149, siehe auch E vom 21. Februar 2012, 2011/11/0145, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist ein Dienstnehmer, wenn bei ihm Krankenstände auftreten, die ihn laufend in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr im Stande. Auf welche Gründe diese – berechtigten – Krankenstände zurückzuführen sind, ist – jedenfalls solange sie nicht auf ein Verhalten oder Unterlassen des Dienstgebers zurückzuführen sind – nicht erheblich. Eine aus der hohen Zahl der Krankheitstage ableitbare ungünstige Prognose und die Tatsache, dass weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig aufgetreten sind, rechtfertigen eine Kündigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG (Hinweis VwGH E vom 18.09.2012, 2011/11/0149, siehe auch E vom 21. Februar 2012, 2011/11/0145, mwN). Wie der OGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist ein Versicherter vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von 7 Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind, weil nicht damit gerechnet werden kann, dass leidensbedingte Krankenstände in diesem Ausmaß von den in Betracht kommenden Arbeitgebern akzeptiert werden (OGH vom 24.02.2015, 10 ObS 14/15d). Auch in Zukunft zu erwartende Kuraufenthalte, die zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erforderlich sind, sind bei der Prüfung, ob der Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, zu berücksichtigen, weil insoweit eine der Krankenbehandlung vergleichbare Situation vorliegt. Sind daher neben leidensbedingten und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden jährlichen Krankenständen zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu erwartende Kuraufenthalte notwendig – etwa im Abstand von mehreren Jahren –, so ist die Dauer dieser Kuraufenthalte anteilsmäßig den zu erwartenden jährlichen Krankenständen hinzuzurechnen. Ergibt sich daraus eine Gesamtdauer von jährlichen Krankenständen sowie Kuraufenthalten von mindestens 7 Wochen, ist der Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen (vgl. OGH vom 06.02.1996, 10 ObS 31/96, ARD 4775/31/96).Wie der OGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist ein Versicherter vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von 7 Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind, weil nicht damit gerechnet werden kann, dass leidensbedingte Krankenstände in diesem Ausmaß von den in Betracht kommenden Arbeitgebern akzeptiert werden (OGH vom 24.02.2015, 10 ObS 14/15d). Auch in Zukunft zu erwartende Kuraufenthalte, die zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erforderlich sind, sind bei der Prüfung, ob der Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, zu berücksichtigen, weil insoweit eine der Krankenbehandlung vergleichbare Situation vorliegt. Sind daher neben leidensbedingten und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden jährlichen Krankenständen zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu erwartende Kuraufenthalte notwendig – etwa im Abstand von mehreren Jahren –, so ist die Dauer dieser Kuraufenthalte anteilsmäßig den zu erwartenden jährlichen Krankenständen hinzuzurechnen. Ergibt sich daraus eine Gesamtdauer von jährlichen Krankenständen sowie Kuraufenthalten von mindestens 7 Wochen, ist der Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen vergleiche OGH vom 06.02.1996, 10 ObS 31/96, ARD 4775/31/96). Als personenbezogene Kündigungsgründe können auch Krankenstände herangezogen werden. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist aber nicht nur die Dauer der bisherigen Krankenstände zu berücksichtigen, sondern es ist auch die zukünftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung soweit einzubeziehen, als sie mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht (vgl OGH vom 02.09.2008, 8 ObA 48/08d, ARD 5949/5/2009). Entscheidend ist, dass ein verständiger und sorgfältiger Arbeitgeber bei objektiver Betrachtung berechtigt davon ausgehen kann, dass Krankenstände in erhöhtem Ausmaß mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft zu erwarten sind. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit aufgetretene Krankenstände nicht als persönlicher Kündigungsrechtfertigungsgrund herangezogen werden können, wenn sie für die künftige Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers nicht unbedingt aussagekräftig sind, weil die zugrunde liegende Krankheit überwunden wurde (vgl. OGH vom 30.08.2011, 8 ObA 53/11v, ARD 6212/4/2012).Als personenbezogene Kündigungsgründe können auch Krankenstände herangezogen werden. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist aber nicht nur die Dauer der bisherigen Krankenstände zu berücksichtigen, sondern es ist auch die zukünftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung soweit einzubeziehen, als sie mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht vergleiche OGH vom 02.09.2008, 8 ObA 48/08d, ARD 5949/5/2009). Entscheidend ist, dass ein verständiger und sorgfältiger Arbeitgeber bei objektiver Betrachtung berechtigt davon ausgehen kann, dass Krankenstände in erhöhtem Ausmaß mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft zu erwarten sind. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit aufgetretene Krankenstände nicht als persönlicher Kündigungsrechtfertigungsgrund herangezogen werden können, wenn sie für die künftige Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers nicht unbedingt aussagekräftig sind, weil die zugrunde liegende Krankheit überwunden wurde vergleiche OGH vom 30.08.2011, 8 ObA 53/11v, ARD 6212/4/2012). Die Beschwerdeführerin wies nun insbesondere in den Jahren 2015 bis 2017 erhebliche, weit über dem Durchschnitt liegende Krankenstände auf, die Jahr für Jahr 7 Wochen deutlich überstiegen haben und die für sich – also ausschließlich retrospektiv – betrachtet die Zustimmung zur Kündigung rechtfertigen würden, wobei in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber noch einmal darauf hinzuweisen ist, dass nicht festgestellt werden kann, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auf Handlungen oder Unterlassungen der mitbeteiligten Partei zurückzuführen sind; diesbezüglich wird auf die getroffenen Feststellungen und die beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen. Allerdings ist bei der Beschwerdeführerin, wie sich ebenfalls aus den getroffenen Feststellungen und den beweiswürdigenden Ausführungen ergibt, zwischenzeitlich eine entscheidungserhebliche Besserung des (psychischen) Gesundheitszustandes, der – auch aufgrund einer Beeinflussung der körperlichen Leiden – einen maßgeblichen Einfluss auf die Anzahl der in Anspruch genommenen Krankenstandstage hatte, eingetreten, dies auch durch Absenz vom Arbeitsplatz nach Dienstfreistellung der Beschwerdeführerin durch die Mitbeteiligte seit 28.06.2018, und ist aktuell von der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, wenn auch mit herabgesetztem, in den getroffenen Feststellungen näher bestimmten Leistungskalkül, welches allerdings im Wesentlichen jenen Anforderungen ihres letzten Arbeitsplatzes im XXXX entspricht, den die Beschwerdeführerin im Bereich der Schreibtätigkeit ohnedies bereits innehatte (kein Kontakt mit Patienten, alle 50 Minuten Pause vom Schreiben) und womit der Dienstvertrag im Übrigen bereits konkludent in Richtung des verringerten Leistungskalküls abgeändert wurde.Allerdings ist bei der Beschwerdeführerin, wie sich ebenfalls aus den getroffenen Feststellungen und den beweiswürdigenden Ausführungen ergibt, zwischenzeitlich eine entscheidungserhebliche Besserung des (psychischen) Gesundheitszustandes, der – auch aufgrund einer Beeinflussung der körperlichen Leiden – einen maßgeblichen Einfluss auf die Anzahl der in Anspruch genommenen Krankenstandstage hatte, eingetreten, dies auch durch Absenz vom Arbeitsplatz nach Dienstfreistellung der Beschwerdeführerin durch die Mitbeteiligte seit 28.06.2018, und ist aktuell von der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, wenn auch mit herabgesetztem, in den getroffenen Feststellungen näher bestimmten Leistungskalkül, welches allerdings im Wesentlichen jenen Anforderungen ihres letzten Arbeitsplatzes im römisch 40 entspricht, den die Beschwerdeführerin im Bereich der Schreibtätigkeit ohnedies bereits innehatte (kein Kontakt mit Patienten, alle 50 Minuten Pause vom Schreiben) und womit der Dienstvertrag im Übrigen bereits konkludent in Richtung des verringerten Leistungskalküls abgeändert wurde. Entsprechend dem im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens eingeholte klinisch-psychologische Sachverständigengutachten vom 14.10.2020, das von der Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin unbestritten bl