Obsah (16)
§ 5Art. 133Art. 18§ 61§ 6§ 58Art. 130Art. 4Art. 3Art. 39Art. 8§ 10§ 9§ 21§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW212 2251137-1 SpruchW212 2251137-1/5E , W212 2251137-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
§ 5Asyl
G 2005 und § 61 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, Absatz 2, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, brachte am 15.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2018 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2020, W177 2199391-1/15E, als unbegründet abgewiesen. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2020, E 4424/2019-19, E 470/2020-13, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden und insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2020, W177 2199391-1/28E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.05.2018 als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses in Rechtskraft.
- Am 07.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Laut EURODAC-Abfrage erfolgten zuvor erkennungsdienstliche Behandlungen in Österreich am 15.07.2016, in Ungarn am 02.07.2016 und in Frankreich am 20.05.
- Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.12.2021 gab der Beschwerdeführer zunächst an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er habe Österreich seit der zuletzt ergangenen Entscheidung in seinem ersten Asylverfahren verlassen. Ab Juni 2021 habe er sich etwa einen Monat in Paris und dann etwa fünf Monate in Callas, Frankreich, aufgehalten. Befragt, warum er einen neuen Asylantrag stellt, gab der Beschwerdeführer an, er habe im Juni letzten Jahres den Entscheid bekommen, dass er keinen Asylstatus mehr habe. Am 16.05.2021 sei er dann mit Bus und Zug nach Frankreich gegangen. Nach einem Monat in Paris habe er auch Schriftstücke bekommen, diese aber weggeschmissen. Danach sei er fünf Monate in Callas gewesen. Er habe eigentlich nach England gewollt, aber ohne Geld gebe es keine Chance. Am 05.12.2021 sei er wieder mit dem Zug nach Österreich gekommen und wolle in Vorarlberg bleiben. Er kenne dort eine österreichische Familie die ihm immer wieder helfe. Seit dem letzten Asylantrag gebe es große Probleme in Afghanistan mit den Taliban. Wenn er zurückgehen würde, glaube er, dass er getötet werden würde.
- Am 07.12.2021 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.12.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich. Mit Schreiben vom 23.12.2021 erklärte sich Frankreich zur Übernahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich bereit. Im Antwortschreiben wurde auch eine Aliasidentität des Beschwerdeführers übermittelt. 5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.12.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich. Mit Schreiben vom 23.12.2021 erklärte sich Frankreich zur Übernahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich bereit.
Im Antwortschreiben wurde auch eine Aliasidentität des Beschwerdeführers übermittelt.
- Am 28.12.2021 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und in das LKH XXXX eingeliefert, wo er bis 04.01.2022 stationär aufhältig war.
- Am 28.12.2021 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und in das LKH römisch 40 eingeliefert, wo er bis 04.01.2022 stationär aufhältig war.
- Am 04.01.2022 wurde der Beschwerdeführer mittels Festnahmeauftrag wieder in das AHZ XXXX verbracht und die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens fortgesetzt.
- Am 04.01.2022 wurde der Beschwerdeführer mittels Festnahmeauftrag wieder in das AHZ römisch 40 verbracht und die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens fortgesetzt.
- Am 11.01.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, bei der er zunächst angab, er sei krank gewesen, jetzt aber gesund. Er habe sehr wenig Blut im Körper und auch Magenprobleme, aber es gehe ihm gut. Er nehme täglich Tabletten für den Magen und fürs Blut ein, die Namen der Tabletten kenne er nicht. Diese Beschwerden habe er seit etwa drei Jahren. Die sieben Tage bevor er in Schubhaft genommen wurde, habe er im Krankenhaus verbracht. In Frankreich sei er nicht zum Arzt gegangen, denn er habe dort keine Papiere gehabt und die Sprache nicht gekonnt. Seine Angaben in der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Er sei etwa sechs Monate in Frankreich aufhältig gewesen. Dorthin zurück wolle er nicht, er könne die Sprache nicht. Er habe dort auf der Straße gelebt und nach England weiterreisen wollen. Da er das Geld dafür nicht hatte, sei er nach Österreich zurückgekommen. Der Beschwerdeführer verneinte, dass es ihn betreffende konkrete Vorfälle in Frankreich gegeben habe. In Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz habe er keine Verwandten zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Die österreichische Familie, die ihn im Jahr 2017 unterstützt habe, habe er das letzte Mal im Mai 2021 gesehen. In Frankreich habe er Freunde, die ihn finanziell unterstützen könnten.
- Ebenfalls am 11.01.2022 wurden medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt, darunter ein ärztlicher Entlassungsbrief vom 04.01.2022 (Diagnosen: Anämie D46.9, Eisenmangelanämie, Folsäuremangel; empfohlene Medikation: Pantoloc 40mg für zehn Tage, Folsan 5mg für zehn Tage, Ferretab für sechs bis acht Wochen), ein Hämatologie Befund vom 27.12.2021 sowie medizinische Unterlagen aus dem AHZ XXXX vom 23.12.
- Ebenfalls am 11.01.2022 wurden medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt, darunter ein ärztlicher Entlassungsbrief vom 04.01.2022 (Diagnosen: Anämie D46.9, Eisenmangelanämie, Folsäuremangel; empfohlene Medikation: Pantoloc 40mg für zehn Tage, Folsan 5mg für zehn Tage, Ferretab für sechs bis acht Wochen), ein Hämatologie Befund vom 27.12.2021 sowie medizinische Unterlagen aus dem AHZ römisch 40 vom 23.12.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2022, zugestellt am 12.01.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
Art. 18Abs.
1 lit b Dublin III-VO Frankreich für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 61Abs.
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich
§ 61Abs.
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2022, zugestellt am 12.01.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Frankreich für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Frankreich wurden folgende Feststellungen getroffen: COVID-19 Nach dem Ausbruch von COVID-19 wurden Registrierung und asylbezogene Aktivitäten vom
- März bis
- Mai 2020 vorübergehend ausgesetzt. Anschließend wurde der Zugang zum Asylverfahren und zu Unterbringung ausgesetzt, ohne alternative Lösungen anzubieten. Diese Maßnahme hatte keine Rechtsgrundlage und resultierte hauptsächlich aus dem Mangel an verfügbaren Beamten. Am
- April 2020 forderte der Staatsrat die Behörden auf, den Zugang zur Registrierung in Paris wieder zu öffnen (AIDA 3.2021). Während COVID-19 war der Zugang zu Unterbringung durch die Aussetzung der Registrierungsaktivitäten von Mitte März bis Anfang Mai 2020 auf jene Asylwerber beschränkt, die schon vor dem Lockdown registriert worden waren. Gleichzeitig war aber auch die Aufnahmekapazität reduziert, weil die Behörden die Leiter der Zentren aufgefordert hatten, abgelehnten Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen einen verlängerten Aufenthalt in den Aufnahmezentren zu erlauben (AIDA 3.2021). Es wurden auch keine negativen Entscheidungen mehr getroffen und die Fristen für Beschwerden aufgehoben. In der Folge konnten die Betroffenen als Asylwerber in ihren Unterkünften bleiben (JRS 2.2021). Für Personen ohne Unterkunft (Asylwerber, Flüchtlinge und sonstige Obdachlose, einschließlich Franzosen) wurden in dieser Zeit viele Notunterkünfte eröffnet, um die Obdachlosigkeit zu reduzieren. Dennoch ist Obdachlosigkeit unter Migranten weiterhin ein Problem (AIDA 3.2021). Die Tatsache, dass viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht haben, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen, hat sich 2020 durch COVID-19 noch verschlimmert. Folglich leben viele Schutzberechtigte auf der Straße oder in Behelfssiedlungen. Durch COVID-19 hat sich die Arbeitslosigkeit in Frankreich 2020 noch verschlimmert, was auch Schutzberechtigte trifft (AIDA 3.2021). Im Zusammenhang mit COVID-19 gibt es bei Test- oder Impfkampagnen keinen Unterschied nach Nationalität oder rechtlichem Status (AIDA 3.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021 - JRS Europe - Jesuit Refugee Service Europe (2.2021): From Bad to Worse: Covid-19 Aggravates Existing Gaps in the Reception of Asylum Seekers, https://jrseurope.org/wp-content/uploads/sites/19/2021/03/Covid-and-reception-Report.pdf, Zugriff 24.6.2021 Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII) und die eigentliche Asylbehörde: das Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) (AIDA
- 2021; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021 Dublin-Rückkehrer Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der
- Instanz (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält (AIDA 3.2021). Wenn Dublin-Rückkehrer am Flughafen Roissy – Charles de Gaulle ankommen, erhalten sie von der französischen Polizei ein Schreiben, an welche Präfektur sie sich wegen ihres Asylverfahrens zu wenden haben. Dann werden sie zunächst an die Permanence d’accueil d’urgence humanitaire (PAUH) verwiesen. Das ist eine humanitäre Aufnahmeeinrichtung des französischen Roten Kreuzes, die im Bereich des Flughafens tätig ist. Die zuständige Präfektur kann auch weit entfernt liegen und die Rückkehrer müssen die Anfahrt aus eigenem bestreiten. Es gibt dafür keine staatliche Hilfe und auch die PAUH hat nicht die Mittel sie dabei zu unterstützen. Liegt die zuständige Präfektur in Paris und Umgebung, muss sich der Rückkehrer an eine sogenannte Orientierungsplattform (plateforme d’accueil de demandeurs d’asile, PADA) wenden, deren Aufgabe es ist, Termine für die Antragsstellung zu vergeben. Dies ist ein komplizierter Prozess, der zu Verzögerungen in der Antragsstellung von einigen Wochen führen kann. Einige andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und veranlassen deren Unterbringung durch das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer haben dieselben Probleme wie jene, die in Paris ankommen (AIDA 3.2021). Dublin-Rückkehrer werden grundsätzlich wie herkömmliche Antragsteller behandelt. Bezüglich Unterbringung haben sie lediglich Zugang zu den Zentren der Notfall-Unterbringung (siehe dazu Kap. 7.
- Unterbringung, Anm.). Und im Falle, dass es sich bei diesen um Folgeantragsteller handelt, haben sie nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist. Der Mangel an Unterbringungsplätzen in Frankreich führt dazu, dass auch viele Dublin-Rückkehrer auf der Straße leben (AIDA 3.2021).Dublin-Rückkehrer werden grundsätzlich wie herkömmliche Antragsteller behandelt. Bezüglich Unterbringung haben sie lediglich Zugang zu den Zentren der Notfall-Unterbringung (siehe dazu Kap. 7.
- Unterbringung, Anmerkung Und im Falle, dass es sich bei diesen um Folgeantragsteller handelt, haben sie nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist. Der Mangel an Unterbringungsplätzen in Frankreich führt dazu, dass auch viele Dublin-Rückkehrer auf der Straße leben (AIDA 3.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021 Non-Refoulement Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen und illegale Pushbacks, auch Familien und Minderjährige betreffend, an den Grenzen zu Italien und Spanien (AIDA 3.2021; vgl. HRW 5.5.2021, USDOS 30.3.2021). Es gibt auch einschlägige Gerichtsurteile gegen Präfekturen, die es unterlassen hatten, Asylanträge zu registrieren (AIDA 3.2021).Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen und illegale Pushbacks, auch Familien und Minderjährige betreffend, an den Grenzen zu Italien und Spanien (AIDA 3.2021; vergleiche HRW 5.5.2021, USDOS 30.3.2021). Es gibt auch einschlägige Gerichtsurteile gegen Präfekturen, die es unterlassen hatten, Asylanträge zu registrieren (AIDA 3.2021). Asylverfahren von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden beschleunigt geführt (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021 - HRW – Human Rights Watch (5.4.2021): France: Police Expelling Migrant Children, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050925.html, Zugriff 24.6.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048405.html, Zugriff 24.6.2021 Versorgung Das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle AW von den Präfekturen an OFII überwiesen (AIDA 3.2021). Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, erhalten eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab. Alleinstehende Asylwerber erhalten 204 Euro monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, was für den Zugang zu privat angemieteter Unterkunft als zu wenig kritisiert wird (AIDA 3.2021). Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (AIDA 3.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021 Unterbringung Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen: CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 3.126 Plätze (AIDA 3.2021). CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber, mit Ausnahme jener in einem Dublin-Verfahren. Diese werden meist für offensichtlich Vulnerable verwendet. Kapazität: 43.632 Plätze (AIDA 3.2021). HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller, auch solche in einem Dublin-Verfahren. Kapazität (zusammen): 51.796 Plätze (AIDA 3.2021). Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Folgeantragsteller haben nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist (AIDA 3.2021). (Für spezifische Informationen siehe entweder Kap.
- Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable bzw. Kap.
- Dublin-Rückkehrer, Anm.). Während COVID-19 war der Zugang zu Unterbringung durch die Aussetzung der Registrierungsaktivitäten von Mitte März bis Anfang Mai 2020 auf jene Asylwerber beschränkt, die schon vor dem Lockdown registriert worden waren. Gleichzeitig war aber auch die Aufnahmekapazität reduziert, weil die Behörden die Leiter der Zentren aufgefordert hatten, abgelehnten Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen einen verlängerten Aufenthalt in den Aufnahmezentren zu erlauben (AIDA 3.2021). Es wurden auch keine negativen Entscheidungen mehr getroffen und die Fristen für Beschwerden aufgehoben. In der Folge konnten die Betroffenen als Asylwerber in ihren Unterkünften bleiben (JRS 2.2021). Für Personen ohne Unterkunft (Asylwerber, Flüchtlinge und sonstige Obdachlose, einschließlich Franzosen) wurden in dieser Zeit viele Notunterkünfte eröffnet, um die Obdachlosigkeit zu reduzieren. Dennoch ist Obdachlosigkeit unter Migranten weiterhin ein Problem (AIDA 3.2021), die Unterbringungskapazitäten waren in Frankreich auch schon vor der COVID-Pandemie chronisch knapp (JRS 2.2021). Asylwerber können nur untergebracht werden, wenn es genug Kapazitäten gibt. Vulnerable werden dabei priorisiert. Im Jahr 2020 wurden 51% der Asylwerber mit Anspruch auf materielle Versorgung (145.253 Personen) untergebracht (2019 waren es 48% gewesen). Demnach dürften Ende 2020 90.000 Asylwerber nicht untergebracht gewesen sein (AIDA 3.2021). Vor allem in Paris und Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (AIDA 3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) bietet befristete Unterbringung bei Gastfamilien an (Kapazität unbekannt, Anm.) (JRS 2.2021).Asylwerber können nur untergebracht werden, wenn es genug Kapazitäten gibt. Vulnerable werden dabei priorisiert. Im Jahr 2020 wurden 51% der Asylwerber mit Anspruch auf materielle Versorgung (145.253 Personen) untergebracht (2019 waren es 48% gewesen). Demnach dürften Ende 2020 90.000 Asylwerber nicht untergebracht gewesen sein (AIDA 3.2021). Vor allem in Paris und Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (AIDA 3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) bietet befristete Unterbringung bei Gastfamilien an (Kapazität unbekannt, Anmerkung (JRS 2.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021 - JRS Europe - Jesuit Refugee Service Europe (2.2021): From Bad to Worse: Covid-19 Aggravates Existing Gaps in the Reception of Asylum Seekers, https://jrseurope.org/wp-content/uploads/sites/19/2021/03/Covid-and-reception-Report.pdf, Zugriff 24.6.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048405.html, Zugriff 24.6.2021 Medizinische Versorgung Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern. Diese Regelung wird wegen negativer Auswirkungen auf die Vulnerabilitätsfeststellung kritisiert. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung PUMA in Anspruch zu nehmen. Danach können sie von der sogenannten staatlichen medizinische Hilfe (aide médicale de l'état, AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Asylwerber, auch solche im beschleunigten und im Dublin-Verfahren, haben Zugang zu den in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé, PASS) (AIDA 3.2021). Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi und Comede in Paris, die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, oder das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering, ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Manchmal wird die Lage durch die geografische Entlegenheit der Unterbringungszentren zusätzlich erschwert (AIDA 3.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021 Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge bekommen einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren, subsidiär Schutzberechtigte eine für vier Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung, die verlängert werden kann (AIDA 3.2021). Die Familienzusammenführung für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterliegt keinen zeitlichen oder Einkommensbeschränkungen. Schwierig ist oft die Beschaffung von Dokumenten, um die Familieneigenschaft nachzuweisen. Wegen COVID-19 waren Familienzusammenführungen 2020 für Monate eingestellt (AIDA 3.2021). Personen, die während des Asylverfahrens untergebracht werden, können nach der Gewährung eines Schutzstatus weitere drei Monate (um drei Monate verlängerbar) und im Falle der Ablehnung des Asylantrags einen Monat lang weiterhin in der ursprünglichen Unterkunft bleiben. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können mit den lokalen Behörden einen Willkommens- und Integrationsvertrag (contrat d’intégration républicaine, CIR) unterschreiben, welcher der Integration in die französische Gesellschaft durch maßgeschneiderte Unterstützung beim Zugang zum Arbeitsmarkt und Spracherwerb dient. Im Rahmen des Integrationsvertrags besteht die Möglichkeit auf eine temporäre Unterbringung in einem der dafür vorgesehenen Zentren (centre provisoire d’hébergement, CPH) für neun Monate mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere drei Monate. Die staatlichen Integrationsmaßnahmen sind von Region zu Region unterschiedlich, für die erfolgreiche Integration jedoch möglicherweise nicht ausreichend. Deshalb bieten die NGOs France terre d‘asile und Forum refugiés – Cosi eigene Integrationsprogramme an. Dennoch haben viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen. Dies hat sich 2020 durch COVID noch verschlimmert. Folglich leben viele Schutzberechtigte auf der Straße oder in Behelfssiedlungen (AIDA 3.2021). Durch den Aufenthaltstitel sind Schutzberechtigte in Hinsicht auf Beschäftigung mit französischen Bürgern gleichgestellt. Doch sie stoßen in der Praxis bei der Jobsuche auf verschiedene Hindernisse, z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, keine gute Erreichbarkeit der Arbeitsplätze außerhalb der Städte, mangelnde Anerkennung der beruflichen Qualifikationen. Durch COVID-19 hat sich die Arbeitslosigkeit in Frankreich 2020 noch verschlimmert (AIDA 3.2021). Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zu sozialen Rechten wie französische Staatsangehörige. Dazu gehören Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen. Für die Bereitstellung dieser Dienste sind mehrere Stellen zuständig, insbesondere auf Departementsebene. In der Praxis sind die Schwierigkeiten Schutzberechtigter dieselben wie jene für Franzosen. Erschwerend hinzu kommt bei ihnen aber vor allem der Mangel an Sprachkenntnissen und die mangelnde Kooperationsbereitschaft öffentlicher Stellen (AIDA 3.2021). Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für Schutzberechtigte derselbe wie jener für Franzosen. Etwaige Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind dieselben wie für Franzosen bzw. wie für Asylwerber. Im Zusammenhang mit COVID-19 gibt es bei Test- oder Impfkampagnen keinen Unterschied nach Nationalität oder rechtlichem Status (AIDA 3.2021). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021 Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen oder überstellungshinderlichen Krankheiten leide. Aus dem Entlassungsbrief vom 04.01.2022 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in stabilem und fieberfreiem Allgemeinzustand entlassen worden sei. Zu den angeführten Medikamenten (Pantoloc, Folsan, Ferretab, Paspertin, Novalgin) und ihrer Verfügbarkeit in Frankreich werde auf die Mitteilung durch Dr. XXXX von der Apothekerkammer Österreich verwiesen, der angab, dass in der europäischen Gemeinschaft die medizinische Versorgung annähernd gleich gegeben bzw. möglich sei. Alle Medikamente, zumindest mit demselben Wirkstoff seien erhältlich. Somit könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die von ihm eingenommenen Medikamente auch in Frankreich zur Verfügung stehen würden. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen oder überstellungshinderlichen Krankheiten leide. Aus dem Entlassungsbrief vom 04.01.2022 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in stabilem und fieberfreiem Allgemeinzustand entlassen worden sei. Zu den angeführten Medikamenten (Pantoloc, Folsan, Ferretab, Paspertin, Novalgin) und ihrer Verfügbarkeit in Frankreich werde auf die Mitteilung durch Dr. römisch 40 von der Apothekerkammer Österreich verwiesen, der angab, dass in der europäischen Gemeinschaft die medizinische Versorgung annähernd gleich gegeben bzw. möglich sei. Alle Medikamente, zumindest mit demselben Wirkstoff seien erhältlich. Somit könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die von ihm eingenommenen Medikamente auch in Frankreich zur Verfügung stehen würden. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden auch Feststellungen in Zusammenhang mit der aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus getroffen.
- Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde am 26.01.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren an Anämie (Blutarmut), Eisenmangelanämie sowie Folsäuremangel leide und folgende Medikamente einnehme: Pantoloc, Folsan, Ferretab, Paspertin, Novalgin. Der Beschwerdeführer habe Frankreich verlassen, da ihm keine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei und er zwei Monate auf der Straße habe leben müssen. Trotz mehrmaligen Versuchen habe er keine Unterkunft bekommen. Im gegenständlichen Fall sei trotz der besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers keine individuellen Garantien seitens der französischen Behörden für seine Unterbringung eingeholt worden. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Frankreich seien unvollständig und einseitig. In der Beschwerde wurde deshalb auf Onlineartikel von BR und Deutschlandfunkkultur verwiesen, aus denen hervorgeht, dass in Frankreich der politische Wille fehlen würde, um die Unterbringung und Versorgung der Flüchtlinge zu verbessern. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer verwendeten Medikamente in Frankreich vorhanden wären, wäre er nicht in der Lage sie sich leisten zu können. Daher würde eine Überstellung nach Frankreich eine Verletzung nach Art. 3 EMRK bedeuten.
- Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde am 26.01.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren an Anämie (Blutarmut), Eisenmangelanämie sowie Folsäuremangel leide und folgende Medikamente einnehme: Pantoloc, Folsan, Ferretab, Paspertin, Novalgin. Der Beschwerdeführer habe Frankreich verlassen, da ihm keine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei und er zwei Monate auf der Straße habe leben müssen. Trotz mehrmaligen Versuchen habe er keine Unterkunft bekommen. Im gegenständlichen Fall sei trotz der besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers keine individuellen Garantien seitens der französischen Behörden für seine Unterbringung eingeholt worden. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Frankreich seien unvollständig und einseitig. In der Beschwerde wurde deshalb auf Onlineartikel von BR und Deutschlandfunkkultur verwiesen, aus denen hervorgeht, dass in Frankreich der politische Wille fehlen würde, um die Unterbringung und Versorgung der Flüchtlinge zu verbessern. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer verwendeten Medikamente in Frankreich vorhanden wären, wäre er nicht in der Lage sie sich leisten zu können. Daher würde eine Überstellung nach Frankreich eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK bedeuten.
- Die Beschwerdevorlage langte am 28.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Während der Dauer des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurden die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie begleitend beobachtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, brachte am 15.07.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.08.2018 und zuletzt mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2020, W177 2199391-1/28E abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verließ zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt Österreich freiwillig und hielt sich ab Ende Mai 2021 etwa sechs Monate bis zum 05.12.2021 in Frankreich auf. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte der Beschwerdeführer am 07.12.
- Laut EURODAC-Abfrage erfolgten erkennungsdienstliche Behandlungen am 15.07.2016 in Österreich, am 02.07.2016 in Ungarn und am 20.05.2021 in Frankreich. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde vom Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht wieder verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.12.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich, dem die französische Dublinbehörde mit Schreiben vom 23.12.2021 auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Im Antwortschreiben wurde auch eine Aliasidentität übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.12.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich, dem die französische Dublinbehörde mit Schreiben vom 23.12.2021 auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Im Antwortschreiben wurde auch eine Aliasidentität übermittelt. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Frankreichs wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Frankreich an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 17.02.2022, 2.337.289 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 13.902 Todesfälle; in Frankreich wurden zu diesem Zeitpunkt 21.245.489 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und wurden bisher 132.607 Todesfälle bestätigt (WHO, 17.02.2022). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Da sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat, wurden – neben anderen Lockerungen der Corona-Maßnahmen – die Reisebeschränkungen, die eingeführt worden waren, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, wieder schrittweise aufgehoben. Für die derzeit gültigen Einreisevorschriften nach Frankreich wurden von den französischen Behörden die Länderkategorien „grün“, „orange“, „rot“ und „dunkelrot“ definiert. Für Mitgliedsstaaten des Europäischen Raumes, die in die Länderkategorie „grün“ fallen, gilt: Vorlage eines vollständig gültigen Impfnachweises oder eines negativen PCR-/Antigen-Test-Resultats (nicht älter als 24 Stunden bei Abreise) oder eines Genesungszertifikates (mindestens 11 Tage maximal sechs Monate alt) sowie einer eidesstattlichen Erklärung. Für das ganze Land gilt die Sicherheitsstufe 2 (Sicherheitsrisiko) (BMEIA, 17.02.2022). Der 20- respektive 21-jährige Beschwerdeführer leidet an Anämie (D64.9), Eisenmangelanämie und Folsäuremangel und befand sich deswegen in Österreich acht Tage lang in stationärer Behandlung. Im Krankenhaus wurden dem Beschwerdeführer die Medikamente Ferretab (für sechs bis acht Wochen), Folsan 5mg (für zehn Tage) und Pantoloc 40mg (für zehn Tage) verschrieben. Bei dem verschriebenen Paspertin 10mg (gegen Übelkeit) und Novalgin 500mg (gegen Schmerzen) handelt es sich lediglich um eine Bedarfsmedikation. Der Beschwerdeführer nimmt aktuell lediglich Ferretab ein. Er wurde in stabilem und afebrilem Allgemeinzustand wieder aus der stationären Behandlung entlassen und wurde vom Krankenhaus neben der Medikamenteneinnahme lediglich eine Kontrolluntersuchung empfohlen. An akut lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen oder sonstigen gesundheitlichen Problemen leidet er nicht. Der Beschwerdeführer fällt auch nicht unter die oben angeführten Risikogruppen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Angehörigen zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung besteht und hat er auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn im besonderen Maße an Österreich binden. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt ebenfalls nicht vor.
- Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellungen zum Verfahrensgang, dem Erstverfahren, dem Reiseweg, der Schubhaft und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und Frankreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem, im Verwaltungsakt befindlichen, Schriftwechsel zwischen der österreichischen und französischen Dublinbehörde. Die Feststellung zu seinem sechsmonatigen Aufenthalt in Frankreich stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und den Akteninhalt. 2.2 Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Frankreich nicht maßgeblich geändert hat. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das französische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Frankreich den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). 2.
- Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der Versorgung von Asylwerbern in Frankreich, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind, weshalb auch entsprechende Maßnahmen gesetzt werden beziehungsweise wurden (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), um die Ausbreitung von COVID-19 hintanzuhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen zu können. In diesem Sinne wurde in den Mitgliedstaaten der EU auch die Durchführung von Überstellungen beziehungsweise die Übernahme von Dublin-Rückkehrern temporär ausgesetzt. Nachdem sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat und vor dem Hintergrund der sukzessiven Aufhebungen von Reisebeschränkungen, sind zahlreiche Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, mittlerweile aber dazu übergegangen, Überstellungen von Dublin-Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder durchzuführen. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung vergleiche die in Artikel 29, Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den, im Verwaltungsakt einliegenden, medizinischen Unterlagen. Dass er von den ihm verschriebenen Medikamenten aktuell nur noch Ferretab einnimmt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Entlassungsbrief des LKH XXXX , denn wurde darin angemerkt, dass das Pantoloc 40mg und das Folsan 5mg nur für weitere zehn Tage einzunehmen sei. Folglich waren diese Medikamente spätestens am 15.01.2022 abzusetzen. Aus dem Entlassungsbericht geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in stabilem und afebrilem Allgemeinzustand entlassen wurde und neben der Medikamenteneinnahme lediglich eine Kontrolluntersuchung im Anhaltezentrum in vier bis sechs Wochen empfohlen wurde. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den, im Verwaltungsakt einliegenden, medizinischen Unterlagen. Dass er von den ihm verschriebenen Medikamenten aktuell nur noch Ferretab einnimmt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Entlassungsbrief des LKH römisch 40 , denn wurde darin angemerkt, dass das Pantoloc 40mg und das Folsan 5mg nur für weitere zehn Tage einzunehmen sei. Folglich waren diese Medikamente spätestens am 15.01.2022 abzusetzen. Aus dem Entlassungsbericht geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in stabilem und afebrilem Allgemeinzustand entlassen wurde und neben der Medikamenteneinnahme lediglich eine Kontrolluntersuchung im Anhaltezentrum in vier bis sechs Wochen empfohlen wurde. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Ebenfalls aus der Aktenlage sowie den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich die sonstigen festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1.
- In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Frankreichs letztlich darin begründet, dass die französische Dublinbehörde, nachdem der Beschwerdeführer dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, in das Asylverfahren eintrat und der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. 3.1.
- In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Frankreichs letztlich darin begründet, dass die französische Dublinbehörde, nachdem der Beschwerdeführer dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, in das Asylverfahren eintrat und der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Frankreich finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Frankreichs ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.1.
- Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.1.
- Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 4GRC bzw.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4, GRC bzw.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
§§ 5Asyl
G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Art. 3und/oder Art.
8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Artikel 3
, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). 3.1.2.1. Kritik am französischen Asylwesen/die Situation in Frankreich Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum französischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte aktuelle Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Frankreich in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Hinsichtlich der derzeitigen Situation in Zusammenhang mit COVID-19 ist an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Frankreich überstellt werden, aufgrund der französischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Frankreich im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Den in der Beschwerde geäußerten Befürchtungen, wonach der Beschwerdeführer in Frankreich mangelhafter Versorgung und Unterbringung ausgesetzt wäre, sind die Länderfeststellungen entgegenzuhalten. Aus diesen geht zunächst hervor, dass Anträge von Dublin-Rückkehrern wie jeder andere Asylantrag behandelt werden. Dublin-Rückkehrer werden in den Zentren zur Notfall-Unterbringung – HUDA und PRAHDA – untergebracht, in denen insgesamt 51.796 Plätze zur Verfügung stehen. Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Für Personen ohne Unterkunft wurden in der Zeit von COVID-19 viele Notunterkünfte eröffnet, um die Obdachlosigkeit zu reduzieren. Dennoch ist die Obdachlosigkeit unter Migranten weiterhin ein Problem. Ebenfalls geht hervor, dass in Frankreich eine Beihilfe (ADA) für Asylwerber besteht. Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren, wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab. Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204,00 monatlich. Erwachsene Asylwerber, die vom Büro für Immigration und Integration versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, was für den Zugang zu privat angemieteter Unterkunft als zu wenig kritisiert wird. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer angab, er habe in Frankreich Freunde, die ihn finanziell unterstützen könnten. Bereits seine Rückkehr nach Österreich finanzierte sich der Beschwerdeführer über Freunde. Die erkennende Gerichtsabteilung geht demnach davon aus, dass diese Freunde ihn im Fall einer Rückkehr nach Frankreich zumindest in der Anfangszeit in Bezug auf die Befriedigung seiner notwendigen Grundbedürfnisse unterstützen werden. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine konkreten, gegen seine Person gerichteten Vorfälle vorbrachte und auch sonst kein Vorbringen erstattete, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der französischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde handelt es sich beim Beschwerdeführer um keine Person mit besonderen Vulnerabilitäten. Die Diagnosen des Beschwerdeführers, insbesondere die Anämie, stellen jedenfalls keine derart schweren körperlichen Erkrankungen dar und begründen damit auch keine Vulnerabilität. Auch sonst liegen keine Hinweise vor, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine vulnerable Person handeln würde. Insbesondere ist er nicht minderjährig und hat keine Sorgepflichten. Den Beschwerdeführer betreffend ist es auch nicht erforderlich, eine explizite Einzelfallzusicherung seitens Frankreichs im Sinne der Tarakhel-Entscheidung des EGMR einzuholen. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Das gegenständliche Verfahren betrifft hingegen einen volljährigen jungen Mann ohne gesundheitliche Probleme und Sorgepflichten. Es liegt sohin kein vergleichbarer Sachverhalt vor, der eine individuelle Zusicherung der französischen Behörde, zur Sicherstellung der Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers, gebieten würde. Als einzigen Grund für seine erneute Einreise und Antragstellung in Österreich, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht genug Geld gehabt habe um sich nach England schleppen zu lassen und nicht eine wie auch immer geartete Verfolgung in Frankreich. Es ist im Zuge dessen jedoch festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Frankreichs ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Frankreich überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Frankreich und die Situation von Asylwerbern dort geben im Ergebnis verfahrensgegenständlich keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Es gibt keine Informationen dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Frankreich überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gedroht hätte. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Frankreich und die Situation von Asylwerbern dort geben im Ergebnis verfahrensgegenständlich keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Es gibt keine Informationen dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Frankreich überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gedroht hätte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Frankreich aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Frankreich aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaig konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Frankreich und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
Art. 39EGRM-Verf
O, geltend zu machen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaig konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Frankreich und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
Artikel 39, EGRM-Verf
O, geltend zu machen. 3.1.2.
- Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Frankreich: Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). Wie festgestellt, wurden beim Beschwerdeführer während seines stationären Krankenhausaufenthalts Anämie (Blutarmut), Eisenmangelanämie und Folsäuremangel diagnostiziert und ihm verschiedene Medikamente verschrieben. Wenn in der Beschwerde jedoch angegeben wird, der Beschwerdeführer nehme derzeit Pantoloc, Folsan, Ferretab, Paspertin und Novalgin ist dies nicht richtig. Aus dem Entlassungsbericht des LKH XXXX geht eindeutig hervor, dass Pantoloc und Folsan nur bis zum 15.01.2022 einzunehmen waren und es sich bei Paspertin und Novalgin um eine reine Bedarfsmedikation bei Auftreten von Übelkeit oder Schmerzen handelt. Der Beschwerdeführer nimmt dementsprechend aktuell lediglich Ferretab gegen den Eisenmangel ein und handelt es sich hierbei um kein lebensnotwendiges Medikament. Nach achttägigem Krankenhausaufenthalt wurde der Beschwerdeführer in stabilem Allgemeinzustand entlassen und wurde lediglich die Einnahme der Medikamente und eine Nachkontrolle empfohlen. Hinweise auf das Vorliegen einer akut lebensbedrohlichen Erkrankungen oder sonstigen Beschwerden wurden zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und konnten auch im Zuge seines Krankenhausaufenthalts nicht festgestellt werden. Wie festgestellt, wurden beim Beschwerdeführer während seines stationären Krankenhausaufenthalts Anämie (Blutarmut), Eisenmangelanämie und Folsäuremangel diagnostiziert und ihm verschiedene Medikamente verschrieben. Wenn in der Beschwerde jedoch angegeben wird, der Beschwerdeführer nehme derzeit Pantoloc, Folsan, Ferretab, Paspertin und Novalgin ist dies nicht richtig. Aus dem Entlassungsbericht des LKH römisch 40 geht eindeutig hervor, dass Pantoloc und Folsan nur bis zum 15.01.2022 einzunehmen waren und es sich bei Paspertin und Novalgin um eine reine Bedarfsmedikation bei Auftreten von Übelkeit oder Schmerzen handelt. Der Beschwerdeführer nimmt dementsprechend aktuell lediglich Ferretab gegen den Eisenmangel ein und handelt es sich hierbei um kein lebensnotwendiges Medikament. Nach achttägigem Krankenhausaufenthalt wurde der Beschwerdeführer in stabilem Allgemeinzustand entlassen und wurde lediglich die Einnahme der Medikamente und eine Nachkontrolle empfohlen. Hinweise auf das Vorliegen einer akut lebensbedrohlichen Erkrankungen oder sonstigen Beschwerden wurden zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und konnten auch im Zuge seines Krankenhausaufenthalts nicht festgestellt werden. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Frankreich als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Frankreich als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. In Frankreich ist zudem ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet; der Zugang ist auch in der Praxis gewährleistet. Asylwerber, auch solche im Dublin-Verfahren, haben Zugang zu den im Krankenhaus eingerichteten Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung die allgemeine Krankenversicherung (PUMA) in Anspruch zu nehmen, können danach aber von der sogenannten staatlichen medizinischen Hilfe (AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Weiters ist auf die, im angefochtenen Bescheid zitierte, Mitteilung der Apothekerkammer Österreich zu verweisen, aus der hervorgeht, dass Ferretab und allfällige andere Medikamente jedenfalls in Frankreich erhältlich seien oder besorgt werden können. Alleinstehende Asylwerber in Frankreich erhalten EUR 204,00 monatlich und geht die erkennende Gerichtsabteilung demnach nicht davon aus, dass Medikamente für den Beschwerdeführer nicht leistbar wären. Dem Entlassungsbrief vom 04.01.2022 entsprechend ist das Ferretab zudem nur mehr maximal zwei Wochen einzunehmen. Nur der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 20 respektive 21 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit hierzu nicht erkennbar.Nur der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 20 respektive 21 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit hierzu nicht erkennbar. Losgelöst von der individuellen Situation des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass die aktuelle Corona-Pandemie – unter Beachtung der maximalen Überstellungsfrist von sechs Monaten aus der Dublin-III-VO als Schranke – zur Zeit kein generelles Überstellungshindernis auszulösen vermag, selbst wenn derzeit eine Reisewarnung für Frankreich gilt. Gegenständlich besteht daher im Kontext eines Eilverfahrens zur Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat unmittelbare Entscheidungspflicht für das erkennende Gericht und widerspräche etwa eine Zurückverweisung hier offenkundig dem Unionsrecht. 3.1.
- Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.1.
- Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
Art. 8Abs.
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Im gegenständlichen Fall leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und liegt deshalb kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich vor. Im gegenständlichen Fall leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und liegt deshalb kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich vor. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Er verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und ist eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit zweieinhalb Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte seinen Aufenthalt vielmehr nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Er verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und ist eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit zweieinhalb Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte seinen Aufenthalt vielmehr nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
§ 9BFA-VG zulässig ist.
Die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 61Abs.
2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normierten Fristen (Art. 29 Dublin III-VO; siehe auch VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12).Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normierten Fristen (Artikel 29, Dublin III-VO; siehe auch VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12). 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 21Abs. 6a i
Vm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. 3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 17BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.4.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2251137.1.00