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{'item': 'W232 2141728-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW232 2141728-2 Spruch, W232 2141728-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 06.07.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses sowie in weiterer Folge auch einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Dabei wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht zurückgezogen. Mit Bescheid vom 27.10.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG 2005 ab. Mit Bescheid vom 27.10.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG 2005 ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 11.11.2019, GZ W103 2141728-1/2E, durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 88 Abs. 1 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde zu Spruchpunkt II. festgestellt, dass der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses nach wie vor unerledigt geblieben sei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber zu entscheiden habe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 11.11.2019, GZ W103 2141728-1/2E, durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde zu Spruchpunkt römisch zwei. festgestellt, dass der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses nach wie vor unerledigt geblieben sei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber zu entscheiden habe.
  2. Mit Bescheid vom 30.01.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 2 FPG 2005 ab.
  3. Mit Bescheid vom 30.01.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 2, FPG 2005 ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass laut Auskunft des GZ XXXX (Gemeinsames Zentrum der deutsch-dänischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Dänemark) der Asylstatus der Beschwerdeführerin in Dänemark bereits am 21.09.2006 aberkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin verfüge nunmehr weder in Österreich noch in einem anderen Land über den Status einer Asylberechtigten, daher sei der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 FPG 2005 abzuweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass laut Auskunft des GZ römisch 40 (Gemeinsames Zentrum der deutsch-dänischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Dänemark) der Asylstatus der Beschwerdeführerin in Dänemark bereits am 21.09.2006 aberkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin verfüge nunmehr weder in Österreich noch in einem anderen Land über den Status einer Asylberechtigten, daher sei der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, FPG 2005 abzuweisen.
  4. Am 06.03.2020 langte die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst habe, dass ihr Asylstatus in Dänemark aberkannt worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe ihr dazu kein Parteiengehör gewährt. Ferner wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin darauf vertrauen habe dürfen, asylberechtigt zu sein, da die zuständigen österreichischen Behörden in der Vergangenheit mindestens zwei Mal einen Konventionsreisepass für die Beschwerdeführerin ausgestellt hätten. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine gesicherte Rechtsposition erworben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei an die in Rechtskraft erwachsene Vorentscheidung der damals zuständig gewesenen nationalen Behörden (BPD XXXX und LPD XXXX ) gebunden und verpflichtet, der Beschwerdeführerin antragsgemäß erneut einen Konventionsreisepass auszustellen. Dabei sei unerheblich, ob die Beschwerdeführerin zum derzeitigen Zeitpunkt über einen Asylstatus in Dänemark verfüge.
  5. Am 06.03.2020 langte die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst habe, dass ihr Asylstatus in Dänemark aberkannt worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe ihr dazu kein Parteiengehör gewährt. Ferner wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin darauf vertrauen habe dürfen, asylberechtigt zu sein, da die zuständigen österreichischen Behörden in der Vergangenheit mindestens zwei Mal einen Konventionsreisepass für die Beschwerdeführerin ausgestellt hätten. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine gesicherte Rechtsposition erworben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei an die in Rechtskraft erwachsene Vorentscheidung der damals zuständig gewesenen nationalen Behörden (BPD römisch 40 und LPD römisch 40 ) gebunden und verpflichtet, der Beschwerdeführerin antragsgemäß erneut einen Konventionsreisepass auszustellen. Dabei sei unerheblich, ob die Beschwerdeführerin zum derzeitigen Zeitpunkt über einen Asylstatus in Dänemark verfüge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  6. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Somalia und erhielt am 30.10.2002 in Dänemark den Status des Konventionsflüchtlings. Im August 2004 zog die Beschwerdeführerin nach XXXX und beantragte bei der damals zuständigen Behörde in XXXX die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Somalia und erhielt am 30.10.2002 in Dänemark den Status des Konventionsflüchtlings. Im August 2004 zog die Beschwerdeführerin nach römisch 40 und beantragte bei der damals zuständigen Behörde in römisch 40 die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Sie ist seit 2004 verheiratet und hat zwei Kinder. Der Ehemann sowie die Kinder der Beschwerdeführerin verfügen über die österreichische Staatsbürgerschaft. Am 21.09.2006 wurde der Asylstatus der Beschwerdeführerin in Dänemark aberkannt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführerin durch die Landespolizeidirektion XXXX am 23.10.2013 ein Konventionsreisepass mit Gültigkeit bis zum 23.10.2015 ausgestellt. Am 06.07.2016 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.Zuletzt wurde der Beschwerdeführerin durch die Landespolizeidirektion römisch 40 am 23.10.2013 ein Konventionsreisepass mit Gültigkeit bis zum 23.10.2015 ausgestellt. Am 06.07.2016 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
  7. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie aus der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ W103 2141728-1/2E. Die Feststellung, dass der Asylstatus der Beschwerdeführerin in Dänemark am 21.09.2006 aberkannt wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden E-Mail-Korrespondenz zwischen dem BMI und dem Gemeinsamen Zentrum der deutsch-dänischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Dänemark (AS 45-49).
  8. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
  9. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  10. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
  11. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  12. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) § 94 FPG 2005 regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten zukommt:Paragraph 94, FPG 2005 regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten zukommt: „

(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“ Wie dargestellt wurde der Beschwerdeführerin ihr ursprünglich in Dänemark zuerkannte Status der Asylberechtigten am 21.09.2006 durch die dänischen Behörden aberkannt. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass die Beschwerdeführerin nichts von der Aberkennung des Status der Asylberechtigten wisse und ihr dazu auch kein Parteiengehör gewährt worden sei, so ist darauf zu verweisen, dass sie spätestens mit Erlassung des angefochtenen Bescheides davon Kenntnis hatte. Die Beschwerdeführerin hat bis dato kein Beweismittel vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sie weiterhin über den Status der Asylberechtigten in Dänemark verfügt. Somit steht für das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten seit der Aberkennung der dänischen Behörden nicht mehr zukommt. Die Unkenntnis der österreichischen Behörden von der Aberkennung des Status der Asylberechtigten und die in Folge ausgestellten Konventionsreisepässe können nicht dazu führen, dass dem neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses in Kenntnis der Aberkennung des Status der Asylberechtigten stattzugeben ist, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Der Status des Asylberechtigten ist eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Wird nachträglich bekannt, dass diese Voraussetzung fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache iSd § 93 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann die Entziehung eines Konventionspasses rechtfertigen (vgl. VwGH vom 07.11.2012, 2012/18/0046). Umso mehr muss gelten, dass nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Voraussetzungen für die erneute Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht mehr gegeben sind und ein Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen ist. Die Unkenntnis der österreichischen Behörden von der Aberkennung des Status der Asylberechtigten und die in Folge ausgestellten Konventionsreisepässe können nicht dazu führen, dass dem neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses in Kenntnis der Aberkennung des Status der Asylberechtigten stattzugeben ist, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Der Status des Asylberechtigten ist eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Wird nachträglich bekannt, dass diese Voraussetzung fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache iSd Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann die Entziehung eines Konventionspasses rechtfertigen vergleiche VwGH vom 07.11.2012, 2012/18/0046). Umso mehr muss gelten, dass nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Voraussetzungen für die erneute Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht mehr gegeben sind und ein Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen ist. Im Ergebnis ist somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W232.2141728.2.00

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