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{'item': 'W233 2193582-3'}

Obsah (18)Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 46a§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 27§ 97§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW233 2193582-3 SpruchW233 2193582-3/5E, W233 2193582-3/5E W233 2193584-3/5E W233 2193583-3/5E IM NAMEN DER REPUBL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Zum Vorverfahren:römisch eins.
  2. Zum Vorverfahren: Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 18.05.2017 für sich und ihre minderjährige Tochter XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Geburt ihrer zweiten Tochter XXXX stellte die Erstbeschwerdeführerin am 20.11.2017 auch für diese einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 18.05.2017 für sich und ihre minderjährige Tochter römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Geburt ihrer zweiten Tochter römisch 40 stellte die Erstbeschwerdeführerin am 20.11.2017 auch für diese einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) vom 27.03.2018

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die Erstbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Dies traf auch auf die Anträge ihrer minderjährigen Töchter zu.Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) vom 27.03.2018

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Erstbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dies traf auch auf die Anträge ihrer minderjährigen Töchter zu. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Töchter wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2020, GZ: W278 2193582-1/18E, W278 2193584-1/13E, W278 2193583-1/13E, als unbegründet abgewiesen. Die Erstbeschwerdeführerin brachte sodann für sich und ihre minderjährigen Töchter erneut Anträge auf internationalen Schutz ein. Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dies traf auch auf die Anträge ihrer minderjährigen Töchter zu. Die belangte Behörde erklärte die Abschiebung nach China für zulässig, erteilte der Erstbeschwerdeführerin für die freiwillige Ausreise keine Frist und erließ gegen sie und ihre minderjährigen Töchter ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Töchter wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2020, GZ: W182 2193582-2/3E, W182 2193584-2/3E, W182 2193583-2/3E, als unbegründet abgewiesen, wobei das erlassene Einreiseverbot gegen die Erstbeschwerdeführerin in der Dauer von drei Jahren auf eine Dauer von einem Jahr herabgesetzt und jenes gegen ihre beiden minderjährigen Töchter behoben wurde. I.

  1. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch eins.
  2. Zum gegenständlichen Verfahren: Am 30.06.2021 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Töchter einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG aus dem Duldungsgrund des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, da die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich sei.Am 30.06.2021 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Töchter einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG aus dem Duldungsgrund des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, da die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich sei. Begründend wurde von der Erstbeschwerdeführerin vorgebracht, sie sei am XXXX 2021 bei der chinesischen Botschaft in Wien vorstellig gewesen, wo man ihr jedoch mitgeteilt habe, dass die Identitäten von ihr und ihren minderjährigen Töchtern nicht zu finden seien. Aus diesem Grund sei es auch nicht möglich gewesen ihnen entsprechende chinesische Dokumente auszustellen. Auch seien seitens der chinesischen Botschaft bislang keine Heimreisezertifikate für sie und ihre minderjährigen Töchter ausgestellt worden. Daher sei davon auszugehen, dass ihre Abschiebung aus tatsächlichen, von ihnen nicht zu vertretbaren Gründen, unmöglich sei.Begründend wurde von der Erstbeschwerdeführerin vorgebracht, sie sei am römisch 40 2021 bei der chinesischen Botschaft in Wien vorstellig gewesen, wo man ihr jedoch mitgeteilt habe, dass die Identitäten von ihr und ihren minderjährigen Töchtern nicht zu finden seien. Aus diesem Grund sei es auch nicht möglich gewesen ihnen entsprechende chinesische Dokumente auszustellen. Auch seien seitens der chinesischen Botschaft bislang keine Heimreisezertifikate für sie und ihre minderjährigen Töchter ausgestellt worden. Daher sei davon auszugehen, dass ihre Abschiebung aus tatsächlichen, von ihnen nicht zu vertretbaren Gründen, unmöglich sei. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2021, Zl. 11153030509/200682830, 1174995710/200682856 und 1153030204/200682848, wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Töchter auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2021, Zl. 11153030509/200682830, 1174995710/200682856 und 1153030204/200682848, wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Töchter auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Gegen diese Bescheide erhoben die Erstbeschwerdeführerin und ihre minderjährigen Töchter fristgerecht Beschwerden und brachten im Wesentlichen vor, die Erstbeschwerdeführerin habe am XXXX 2021 die chinesische Botschaft in Wien aufgesucht, um ihre Identität feststellen zu lassen, sodass ihr und ihren minderjährigen Töchtern die notwenigen Dokumente ausgestellt werden können. Die chinesische Botschaft habe die Ausstellung von Identitätsdokumenten allerdings mangels ausreichender Feststellung der Identitäten abgelehnt. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich darum bemüht und alles ihr Mögliche getan, um von der chinesischen Botschaft ihre Identitäten feststellen zu lassen und für ihre Rückreise nach China entsprechende Dokumente zu erhalten. So habe die Erstbeschwerdeführerin vor der chinesischen Botschaft auch den Fragebogen zur Identifizierung der Bürgschaft von China ausgefüllt. Darüber hinaus stelle die chinesische Botschaft aufgrund der restriktiven Einreisepolitik der chinesischen Regierung seit Ausbruch der Covid-19 Pandemie keine Heimreisezertifikate aus. Vor diesem Hintergrund sei in absehbarer Zeit auch nicht damit zu rechnen, dass Heimreisezertifikate ausgestellt werden würden. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete seien daher gegeben.Gegen diese Bescheide erhoben die Erstbeschwerdeführerin und ihre minderjährigen Töchter fristgerecht Beschwerden und brachten im Wesentlichen vor, die Erstbeschwerdeführerin habe am römisch 40 2021 die chinesische Botschaft in Wien aufgesucht, um ihre Identität feststellen zu lassen, sodass ihr und ihren minderjährigen Töchtern die notwenigen Dokumente ausgestellt werden können. Die chinesische Botschaft habe die Ausstellung von Identitätsdokumenten allerdings mangels ausreichender Feststellung der Identitäten abgelehnt. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich darum bemüht und alles ihr Mögliche getan, um von der chinesischen Botschaft ihre Identitäten feststellen zu lassen und für ihre Rückreise nach China entsprechende Dokumente zu erhalten. So habe die Erstbeschwerdeführerin vor der chinesischen Botschaft auch den Fragebogen zur Identifizierung der Bürgschaft von China ausgefüllt. Darüber hinaus stelle die chinesische Botschaft aufgrund der restriktiven Einreisepolitik der chinesischen Regierung seit Ausbruch der Covid-19 Pandemie keine Heimreisezertifikate aus. Vor diesem Hintergrund sei in absehbarer Zeit auch nicht damit zu rechnen, dass Heimreisezertifikate ausgestellt werden würden. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete seien daher gegeben. Mit Stellungnahme vom 26.01.2022 legte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen im laufenden Verfahren Bestätigungen vor, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre minderjährigen Töchter seit 12.01.2022 bei ihnen in einem laufenden Rückkehrverfahren gemeldet seien, welches in Absprache mit der belangten Behörde durchgeführt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit dem im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis vom 28.04.2020, GZ: W278 2193582-1/18E, W278 2193584-1/13E und W278 2193583-1/13E, wurden die Entscheidungen der belangten Behörde bestätigt, wonach die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Töchter vom 18.05.2017 bzw. 20.11.2017 auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57ff. Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt worden war, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.), wobei dieser Spruchpunkt im ergangenen Erkenntnis abgeändert wurde und nunmehr zu lauten hatte: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Möglichkeit der unterstützten Ausreisemöglichkeit“.Mit dem im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis vom 28.04.2020, GZ: W278 2193582-1/18E, W278 2193584-1/13E und W278 2193583-1/13E, wurden die Entscheidungen der belangten Behörde bestätigt, wonach die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Töchter vom 18.05.2017 bzw. 20.11.2017 auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, ff. AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt worden war, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.), wobei dieser Spruchpunkt im ergangenen Erkenntnis abgeändert wurde und nunmehr zu lauten hatte: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Möglichkeit der unterstützten Ausreisemöglichkeit“. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre minderjährigen Töchter kamen in der Folge ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Es kann nicht festgestellt werden, dass es der Erstbeschwerdeführerin und ihren minderjährigen Töchtern aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, mit der chinesischen Botschaft in Wien in Kontakt zu treten, um entsprechende Dokumente für ihre Ausreise zu beschaffen. Es besteht insbesondere auch bisher kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Töchter aus tatsächlichen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wäre.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre minderjährigen Töchter ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Bezüglich der (Negativ-)Feststellung, wonach nicht feststellbar ist, dass es der Erstbeschwerdeführerin und ihren minderjährigen Töchtern unmöglich gewesen wäre, entsprechende Dokumente zu beschaffen und kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass ihre Abschiebung unmöglich wäre, wird Folgendes ausgeführt: Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Zuge des laufenden Verfahrens vor, sie sei bei der chinesischen Botschaft vorstellig gewesen, wo ihre Identität jedoch nicht festgestellt werden konnte und sie daher keine chinesischen Dokumente erhalten habe. Der bloß unbelegt und pauschal vorgebrachte Hinweis, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits erfolglos bei der chinesischen Botschaft vorgesprochen habe, ist jedoch nicht ausreichend dafür, die behauptete Weigerung der chinesischen Botschaft, den Beschwerdeführerinnen Reisedokumente auszustellen, zu belegen. Einen Nachweis, dass sie sich tatsächlich – auf zumutbare Weise – bei der chinesischen Botschaft um Ausstellung der Reisedokumente bemüht hatte, wurde von der Erstbeschwerdeführerin nicht vorgelegt. Zwar brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, einen Fragebogen zur Identifizierung der Bürgschaft von China ausgefüllt zu haben, jedoch ist weder aus diesem, noch aus einem anderen der von ihr vorgelegten Dokumente ersichtlich, dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich bei der chinesischen Botschaft vorstellig war und diese ihren Antrag auf Ausstellung der entsprechenden Dokumente verwehrt habe. Auch die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH vorgelegten Bestätigungen vom 26.01.2022, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre minderjährigen Töchter in einem laufenden Rückkehrverfahren gemeldet seien, ist für eine solche Annahme nicht ausreichend. Da die Erstbeschwerdeführerin im laufenden Verfahren bis dato sohin weder eine Bestätigung vorgelegt hat, dass sie bei der chinesischen Botschaft war und sich um die Ausstellung von Reisedokumenten bemüht hat, noch sich dies aus anderen, von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten ergibt, ist es daher nicht glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin alles in ihrer Macht Stehende unternommen hat, die Ausstellung der Dokumente bei der chinesischen Botschaft zu erwirken. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass sich die Erstbeschwerdeführerin im Ergebnis nicht um die Ausstellung von Reisedokumenten für sich und ihre minderjährigen Töchter im zumutbaren Maß bemüht hat. Auch mit der Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, dass China aufgrund der restriktiven Einreisepolitik seit Ausbruch der Covid-19 Pandemie seit Monaten keine Heimreisezertifikate ausstelle ist für die Beschwerdeführerinnen nichts gewonnen. Zum einen ist darauf zu verweisen, dass wie bereits oben ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin bisher noch gar keinen Versuch unternommen hat, dass ihr und ihren beiden minderjährigen Töchtern von der chinesischen Botschaft in Wien Reisedokumente ausgestellt werden. Zum anderen ist festzuhalten, dass diese Behauptung der Erstbeschwerdeführerin in den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation über China keine Deckung findet. Dort ist ausgeführt, dass unter den dort näher beschriebenen Umständen chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht haben sich wieder im Land niederzulassen (vgl. Länderinformationen der Staatendokumentation über China vom 05.01.2021, Kap. Rückkehr, S 69f). Dass China somit nicht bereit wäre seine eigenen Staatsangehörigen – im Unterschied zu dem seit 28.03.2020 geltenden Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger – nicht einreisen zu lassen, kann somit nicht erkannt werden. Auch mit der Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, dass China aufgrund der restriktiven Einreisepolitik seit Ausbruch der Covid-19 Pandemie seit Monaten keine Heimreisezertifikate ausstelle ist für die Beschwerdeführerinnen nichts gewonnen. Zum einen ist darauf zu verweisen, dass wie bereits oben ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin bisher noch gar keinen Versuch unternommen hat, dass ihr und ihren beiden minderjährigen Töchtern von der chinesischen Botschaft in Wien Reisedokumente ausgestellt werden. Zum anderen ist festzuhalten, dass diese Behauptung der Erstbeschwerdeführerin in den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation über China keine Deckung findet. Dort ist ausgeführt, dass unter den dort näher beschriebenen Umständen chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht haben sich wieder im Land niederzulassen vergleiche Länderinformationen der Staatendokumentation über China vom 05.01.2021, Kap. Rückkehr, S 69f). Dass China somit nicht bereit wäre seine eigenen Staatsangehörigen – im Unterschied zu dem seit 28.03.2020 geltenden Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger – nicht einreisen zu lassen, kann somit nicht erkannt werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.1. Zur den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide: Vorauszuschicken ist, dass

§ 27Vw

GVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat. Der äußere Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides bzw. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über anderes als den ausdrücklich bekämpften Bescheid zu entscheiden. Bei einer zulässigen Entscheidung „in der Sache selbst“ hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Es kommt damit also auf die „Verwaltungssache“ an, d.h. das Verwaltungsgericht hat nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Dem Verwaltungsgericht kommt damit eine meritorische Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der ursprünglich der Verwaltungsbehörde vorgelegenen Verwaltungssache bzw. dem ursprünglichen Parteienantrag zu (mit weiteren Nachweisen: Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 27 (Stand 31.03.2018), Rz 5).Vorauszuschicken ist, dass

Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat. Der äußere Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides bzw. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über anderes als den ausdrücklich bekämpften Bescheid zu entscheiden. Bei einer zulässigen Entscheidung „in der Sache selbst“ hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Es kommt damit also auf die „Verwaltungssache“ an, d.h. das Verwaltungsgericht hat nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Dem Verwaltungsgericht kommt damit eine meritorische Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der ursprünglich der Verwaltungsbehörde vorgelegenen Verwaltungssache bzw. dem ursprünglichen Parteienantrag zu (mit weiteren Nachweisen: Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 27, (Stand 31.03.2018), Rz 5). § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: Duldung § 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange [...] 3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder […]
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. […] § 46 FPG lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Paragraph 46, FPG lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: Abschiebung § 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. […] Das Gesetz setzt somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.Das Gesetz setzt somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (Paragraph 5, BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56,) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben

Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung

Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen).Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben

Absatz 2, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung

Absatz 2, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, zu verweisen). Die Erstbeschwerdeführerin hat bis dato keinen Nachweis erbracht, dass sie tatsächlich zwecks Ausstellung von Reisedokumenten mit der chinesischen Botschaft Kontakt aufgenommen hatte bzw. aus welchen Gründen ihr die Ausstellung der Reisedokumente von der chinesischen Botschaft in Wien verweigert worden sei. Der bloß pauschale Hinweis im Beschwerdeschriftsatz, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits alles in ihrer Macht Stehende unternommen habe, bietet keine nachvollziehbare Begründung und keinen Nachweis, zumal nicht zu erkennen ist, welche Schritte die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich unternommen hat. Auch ist der bloß unbelegt und pauschal vorgebrachte Hinweis, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits erfolglos bei der chinesischen Botschaft vorgesprochen habe, nicht ausreichend dafür, die behauptete Weigerung der chinesischen Botschaft, ihr und ihren minderjährigen Töchtern ein Reisedokument auszustellen, zu belegen. Die Erstbeschwerdeführerin ist somit ihrer Pflicht nicht nachgekommen, bei der für sie zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem Reisedokumente für sich und ihre minderjährigen Töchter zu beantragen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Da die Voraussetzungen für die beantragte Duldung nicht vorliegen, waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. auch VwGH vom 17.03.2021, Ra 2021/14/0043).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche auch VwGH vom 17.03.2021, Ra 2021/14/0043). Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W233.2193582.3.00

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