Gehaltsgesetz 1956 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 13.05.2020, Zl. BMF-00828790/013-PA-WE/2020, betreffend die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
Paragraph 13 a, Gehaltsgesetz 1956 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid vom 21.12.1999, Zl. 13 1210/160-I/11/99, wurde der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 01.02.2000 bis 31.12.2000 ein Karenzurlaub
Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass die Zeit des Karenzurlaubes, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt werde, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, nicht zu berücksichtigen sei.Mit Bescheid vom 21.12.1999, Zl. 13 1210/160-I/11/99, wurde der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 01.02.2000 bis 31.12.2000 ein Karenzurlaub
Paragraph 75, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) gewährt. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass die Zeit des Karenzurlaubes, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt werde, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, nicht zu berücksichtigen sei. Während ihres Karenzurlaubes war die Beschwerdeführerin als Prüferin beim Rechnungshof des Landes XXXX tätig.Während ihres Karenzurlaubes war die Beschwerdeführerin als Prüferin beim Rechnungshof des Landes römisch 40 tätig. Am 02.01.2001 trat die Beschwerdeführerin ihren Dienst beim Bund erneut an, wobei ihr am 03.01.2001 die Bezüge wieder angewiesen wurden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.02.2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass anlässlich der Überprüfung ihres Jubiläumsstichtages hervorgekommen sei, dass bislang übersehen worden sei, den ihr in der Zeit vom 01.02.2000 bis 31.12.2000 gewährte Karenzurlaub
BDG 1979 als Hemmungszeitraum bei der Vorrückung anlässlich des Dienstantrittes nach Karenzurlaub zu berücksichtigen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den hierdurch entstandenen Übergenuss zurückzufordern. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.02.2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass anlässlich der Überprüfung ihres Jubiläumsstichtages hervorgekommen sei, dass bislang übersehen worden sei, den ihr in der Zeit vom 01.02.2000 bis 31.12.2000 gewährte Karenzurlaub
Paragraph 75, BDG 1979 als Hemmungszeitraum bei der Vorrückung anlässlich des Dienstantrittes nach Karenzurlaub zu berücksichtigen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den hierdurch entstandenen Übergenuss zurückzufordern. Mit Schreiben vom 05.03.2020 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sie keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Vorrückung gehabt habe, da ihr im Zuge ihrer Karenzierung mitgeteilt worden sei, dass ein Dienstverhältnis mit einer anderen inländischen Gebietskörperschaft voll angerechnet werde. Dies sei der Beschwerdeführerin glaubhaft erschienen, da im Gehaltsgesetz 1956 (GehG) besondere Regelungen enthalten seien, wie zum Beispiel die Anrechnung von Vordienstzeiten, die Dienstverhältnisse bei inländischen Gebietskörperschaften betreffen. Außerdem ersuchte die Beschwerdeführerin um bescheidmäßige Absprache. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.03.2020 wurde die Beschwerdeführerin um die Beantwortung von Fragen ersucht und ihr die Berechnung des Übergenusses anhand eines Berechnungsblattes und einer Simulation der Monatsabrechnung für den Monat April 2020 zu Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass sich der Übergenuss auf brutto EUR 6.569,00 belaufe. Mit Schreiben vom 21.04.2020 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie die Auskunft, dass das Dienstverhältnis bei einer anderen inländischen Gebietskörperschaft voll angerechnet werde, mündlich in einem Gespräch von einem namentlich genannten Mitarbeiter aus der Personalabteilung erhalten habe. Zur Frage, auf welche Anrechnung sich diese Auskunft bezogen habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass dies nicht so genau besprochen worden sei und sie den Wortlaut nicht mehr genau wiedergeben könne. Inhaltlich sei aber bei ihr angekommen, dass sich durch die Karenzierung und ein Dienstverhältnis bei einer inländischen Gebietskörperschaft an ihrer Einstufung und weiteren Laufbahn nichts ändern würde. Weiters erinnere sie sich, dass bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages die Dienstzeit bei einer inländischen Gebietskörperschaft voll angerechnet werde, sonstige Dienstverhältnisse nur zur Hälfte. Daher sei der Beschwerdeführerin die "Vorrechtsstellung" dieses Dienstverhältnisses logisch erschienen und sie habe nicht näher nachgefragt. Die Frage, ob die Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach § 75a BDG 1979 im Rahmen der Antragstellung seitens der Beschwerdeführerin thematisiert worden sei, verneinte sie. Bei der Rückkehr sei die Beschwerdeführerin in eine andere Abteilung gewechselt, weshalb sie auch nicht auf den ersten Blick ihr Gehalt mit dem vorherigen vergleichen habe können. Die Beschwerdeführerin habe damals gutgläubig die Lohnzahlungen erhalten und den unveränderten Vorrückungsstichtag angenommen.Mit Schreiben vom 21.04.2020 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie die Auskunft, dass das Dienstverhältnis bei einer anderen inländischen Gebietskörperschaft voll angerechnet werde, mündlich in einem Gespräch von einem namentlich genannten Mitarbeiter aus der Personalabteilung erhalten habe. Zur Frage, auf welche Anrechnung sich diese Auskunft bezogen habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass dies nicht so genau besprochen worden sei und sie den Wortlaut nicht mehr genau wiedergeben könne. Inhaltlich sei aber bei ihr angekommen, dass sich durch die Karenzierung und ein Dienstverhältnis bei einer inländischen Gebietskörperschaft an ihrer Einstufung und weiteren Laufbahn nichts ändern würde. Weiters erinnere sie sich, dass bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages die Dienstzeit bei einer inländischen Gebietskörperschaft voll angerechnet werde, sonstige Dienstverhältnisse nur zur Hälfte. Daher sei der Beschwerdeführerin die "Vorrechtsstellung" dieses Dienstverhältnisses logisch erschienen und sie habe nicht näher nachgefragt. Die Frage, ob die Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach Paragraph 75 a, BDG 1979 im Rahmen der Antragstellung seitens der Beschwerdeführerin thematisiert worden sei, verneinte sie. Bei der Rückkehr sei die Beschwerdeführerin in eine andere Abteilung gewechselt, weshalb sie auch nicht auf den ersten Blick ihr Gehalt mit dem vorherigen vergleichen habe können. Die Beschwerdeführerin habe damals gutgläubig die Lohnzahlungen erhalten und den unveränderten Vorrückungsstichtag angenommen. Mit Bescheid vom 13.05.2020, der Beschwerdeführerin zugestellt am 14.05.2020, stellte die belangte Behörde auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.03.2020
Vm § 13b GehG die Verpflichtung zum Ersatz der im Zeitraum vom 01.03.2017 bis 31.12.2019 zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenuss entsprechend der pm-sap-Gehaltsabrechnung für den Monat April 2020) in der Höhe von brutto EUR 6.569,64 fest.Mit Bescheid vom 13.05.2020, der Beschwerdeführerin zugestellt am 14.05.2020, stellte die belangte Behörde auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.03.2020
Paragraph 13 a, in Verbindung mit Paragraph 13 b, GehG die Verpflichtung zum Ersatz der im Zeitraum vom 01.03.2017 bis 31.12.2019 zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenuss entsprechend der pm-sap-Gehaltsabrechnung für den Monat April 2020) in der Höhe von brutto EUR 6.569,64 fest. Die Behörde führte begründend aus, dass der Übergenuss der Höhe nach und die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin unstrittig seien. Weiters sei unbestritten, dass die Zeit des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen und dieser Zeitraum aufgrund von § 10 Abs. 1 Z 3 GehG für die Vorrückung gehemmt gewesen sei. Dass die Vorrückung während des Karenzurlaubes zu Unrecht erfolgt sei, sei ebenso wenig beeinsprucht worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin richte sich vielmehr darauf, den Übergenuss in gutem Glauben empfangen zu haben. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist
G sei der Anspruch vor dem 01.03.2017 verjährt und seien zu Unrecht empfangene Leistungen beginnend mit 01.03.2017 zurückzufordern. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angeführten Gutgläubigkeit wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin bei ihrem Dienstantritt im Jänner 2001 bei Durchsicht ihres Gehaltsnachweises auffallen hätte müssen, dass die auf dem Bezugszettel für diesen Monat angeführte Einstufung nicht richtig sein könne. Die Beschwerdeführerin sei auch im Bescheid betreffend die Gewährung ihres Karenzurlaubes darauf hingewiesen worden, dass die Zeit ihres Karenzurlaubes, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt werde, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, nicht zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass ihr von einem mittlerweile im Ruhestand befindlichen Mitarbeiter eine Auskunft erteilt worden sei, könne nicht mit Sicherheit aufgeklärt werden, ob damit allenfalls die Anrechnung auf Vordienstzeiten gemeint gewesen sei. Weiters könne nicht eruiert werden, wie viele Gespräche stattgefunden hätten und wie diese zeitlich gelagert gewesen seien. Auch bei einer falschen Auskunftserteilung hätte die Beschwerdeführerin Bedenken bezüglich ihrer Einstufung bei Dienstantritt hegen müssen. Schließlich dürfe nicht übersehen werden, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum gutgläubigen Verbrauch auf eine objektive Betrachtungsweise abstelle. Die Behörde führte begründend aus, dass der Übergenuss der Höhe nach und die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin unstrittig seien. Weiters sei unbestritten, dass die Zeit des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen und dieser Zeitraum aufgrund von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, GehG für die Vorrückung gehemmt gewesen sei. Dass die Vorrückung während des Karenzurlaubes zu Unrecht erfolgt sei, sei ebenso wenig beeinsprucht worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin richte sich vielmehr darauf, den Übergenuss in gutem Glauben empfangen zu haben. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist
Paragraph 13 b, Absatz 2, GehG sei der Anspruch vor dem 01.03.2017 verjährt und seien zu Unrecht empfangene Leistungen beginnend mit 01.03.2017 zurückzufordern. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angeführten Gutgläubigkeit wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin bei ihrem Dienstantritt im Jänner 2001 bei Durchsicht ihres Gehaltsnachweises auffallen hätte müssen, dass die auf dem Bezugszettel für diesen Monat angeführte Einstufung nicht richtig sein könne. Die Beschwerdeführerin sei auch im Bescheid betreffend die Gewährung ihres Karenzurlaubes darauf hingewiesen worden, dass die Zeit ihres Karenzurlaubes, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt werde, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, nicht zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass ihr von einem mittlerweile im Ruhestand befindlichen Mitarbeiter eine Auskunft erteilt worden sei, könne nicht mit Sicherheit aufgeklärt werden, ob damit allenfalls die Anrechnung auf Vordienstzeiten gemeint gewesen sei. Weiters könne nicht eruiert werden, wie viele Gespräche stattgefunden hätten und wie diese zeitlich gelagert gewesen seien. Auch bei einer falschen Auskunftserteilung hätte die Beschwerdeführerin Bedenken bezüglich ihrer Einstufung bei Dienstantritt hegen müssen. Schließlich dürfe nicht übersehen werden, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum gutgläubigen Verbrauch auf eine objektive Betrachtungsweise abstelle. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Vorfeld ihres Karenzurlaubes mehrfach persönliche Gespräche mit dem zuständigen Mitarbeiter der Personalabteilung gehabt habe. Hierbei sei offensichtlich gewesen, dass ein Karenzurlaub ohne Hemmung der Vorrückung in höhere Bezüge möglich sei, wenn sie während des Karenzurlaubes
BDG 1979 ein befristetes Dienstverhältnis bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingehe. Der in § 75a Abs. 1 BDG 1979 enthaltene Passus "soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird", auf den im Bescheid vom 21.12.1999 verwiesen werde, lasse eine objektiv erweiterte Betrachtungsweise zu. Daher könne ein Analogieschluss zu § 12 GehG gezogen werden, in dem die besondere Stellung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages geregelt werde. Sie habe daher das Gehalt im Jänner 2001 in voller Höhe in gutem Glauben empfangen und auch gutgläubig verbraucht. Schließlich verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass
der aktuellen Fassung des § 75a Abs. 2 Z 2 lit. b sublit. cc BDG 1979 nunmehr Zeiten der Beschäftigungen bei einer inländischen Gebietskörperschaft während einer Karenz zu berücksichtigen seien.Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Vorfeld ihres Karenzurlaubes mehrfach persönliche Gespräche mit dem zuständigen Mitarbeiter der Personalabteilung gehabt habe. Hierbei sei offensichtlich gewesen, dass ein Karenzurlaub ohne Hemmung der Vorrückung in höhere Bezüge möglich sei, wenn sie während des Karenzurlaubes
Paragraph 75, BDG 1979 ein befristetes Dienstverhältnis bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingehe. Der in Paragraph 75 a, Absatz eins, BDG 1979 enthaltene Passus "soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird", auf den im Bescheid vom 21.12.1999 verwiesen werde, lasse eine objektiv erweiterte Betrachtungsweise zu. Daher könne ein Analogieschluss zu Paragraph 12, GehG gezogen werden, in dem die besondere Stellung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages geregelt werde. Sie habe daher das Gehalt im Jänner 2001 in voller Höhe in gutem Glauben empfangen und auch gutgläubig verbraucht. Schließlich verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass
der aktuellen Fassung des Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, c, c, BDG 1979 nunmehr Zeiten der Beschäftigungen bei einer inländischen Gebietskörperschaft während einer Karenz zu berücksichtigen seien. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 18.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid vom 21.12.1999, Zl. 13 1210/160-I/11/99, wurde der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 01.02.2000 bis 31.12.2000 ein Karenzurlaub
Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass die Zeit des Karenzurlaubes, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt werde, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, nicht zu berücksichtigen sei.Mit Bescheid vom 21.12.1999, Zl. 13 1210/160-I/11/99, wurde der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 01.02.2000 bis 31.12.2000 ein Karenzurlaub
Paragraph 75, BDG 1979 gewährt. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass die Zeit des Karenzurlaubes, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt werde, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, nicht zu berücksichtigen sei. Während ihres Karenzurlaubes war die Beschwerdeführerin als Prüferin beim Rechnungshof des Landes XXXX tätig.Während ihres Karenzurlaubes war die Beschwerdeführerin als Prüferin beim Rechnungshof des Landes römisch 40 tätig. Am 02.01.2001 trat die Beschwerdeführerin ihren Dienst beim Bund erneut an, wobei ihr am 03.01.2001 die Bezüge wieder angewiesen wurden. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2002 wies die Beschwerdeführerin die besoldungsrechtliche Stellung A1/1/07 mit der nächsten Vorrückung am 01.07.2002 auf, wobei der Karenzurlaub vom 01.02.2000 bis 31.12.2000 aufgrund eines behördlichen Irrtums nicht als Hemmungszeitraum berücksichtigt worden war. Davon ausgehend rückte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge alle zwei Jahre
G vor.Mit Wirksamkeit vom 01.01.2002 wies die Beschwerdeführerin die besoldungsrechtliche Stellung A1/1/07 mit der nächsten Vorrückung am 01.07.2002 auf, wobei der Karenzurlaub vom 01.02.2000 bis 31.12.2000 aufgrund eines behördlichen Irrtums nicht als Hemmungszeitraum berücksichtigt worden war. Davon ausgehend rückte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge alle zwei Jahre
Paragraph 8, GehG vor. Die Beschwerdeführerin empfing auf Grundlage der ihr irrtümlicherweise zugebilligten besoldungsrechtlichen Stellung in der Zeit vom 01.03.2017 bis 31.12.2019 einen Übergenuss von insgesamt EUR 6.569,64 (Grundbezüge plus Sonderzahlungen).
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, welche im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt wurde. 3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.1. Die hier maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: 3.1.1.1. Zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen normiert das GehG auszugsweise wie folgt: "Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 13a.
Nr. 574/1983, odera) zur Begründung eines Dienstverhältnisses
Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
Nr. 333, oder
Nr. 305/1961, etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, nicht ein.3. durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht
Paragraph 75, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder
Paragraph 75, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, nicht ein.
BDG 1979 wäre die Zeit dieses Karenzurlaubes in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 61/1997 für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen gewesen, sodass
G in diesem Zeitraum die Vorrückung gehemmt gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.02.2000 bis 31.12.2000 Karenzurlaub nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 gewährt.
Paragraph 75 a, BDG 1979 wäre die Zeit dieses Karenzurlaubes in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 1997, für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen gewesen, sodass
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, GehG in diesem Zeitraum die Vorrückung gehemmt gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin wies mangels Berücksichtigung dieses Hemmungszeitraums zu Unrecht mit Wirksamkeit vom 01.01.2002 die besoldungsrechtliche Stellung A1/1, in der Gehaltsstufe 07, mit der nächsten Vorrückung am 01.07.2002 auf. In weiterer Folge rückte die Beschwerdeführerin
G alle zwei Jahre vor und empfing auf Grundlage der ihr irrtümlicherweise zugebilligten besoldungsrechtlichen Stellung in der Zeit vom 01.03.2017 bis 31.12.2019 einen Übergenuss von insgesamt EUR 6.569,64 (Grundbezüge plus Sonderzahlungen).Die Beschwerdeführerin wies mangels Berücksichtigung dieses Hemmungszeitraums zu Unrecht mit Wirksamkeit vom 01.01.2002 die besoldungsrechtliche Stellung A1/1, in der Gehaltsstufe 07, mit der nächsten Vorrückung am 01.07.2002 auf. In weiterer Folge rückte die Beschwerdeführerin
Paragraph 8, GehG alle zwei Jahre vor und empfing auf Grundlage der ihr irrtümlicherweise zugebilligten besoldungsrechtlichen Stellung in der Zeit vom 01.03.2017 bis 31.12.2019 einen Übergenuss von insgesamt EUR 6.569,64 (Grundbezüge plus Sonderzahlungen). Es liegt folglich eine zu Unrecht empfangene Leistung (Übergenuss) iSd § 13a Abs. 1 GehG vor. Auch in der Beschwerde wurde dem nicht substantiiert entgegengetreten. Ebenso wenig wurde die Höhe des entstandenen Übergenusses in der Beschwerde beanstandet.Es liegt folglich eine zu Unrecht empfangene Leistung (Übergenuss) iSd Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG vor. Auch in der Beschwerde wurde dem nicht substantiiert entgegengetreten. Ebenso wenig wurde die Höhe des entstandenen Übergenusses in der Beschwerde beanstandet. 3.1.4. In einem weiteren Schritt ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die empfangene Leistung im guten Glauben empfangen hat. Das Beschwerdevorbringen fokussiert sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin – insbesondere aufgrund persönlicher Gespräche mit dem zuständigen Mitarbeiter der Personalabteilung – davon ausgegangen ist, dass der Karenzurlaub ohne Hemmung der Vorrückung in höhere Bezüge möglich sei, wenn sie während des Karenzurlaubes
BDG 1979 ein befristetes Dienstverhältnis bei einer inländischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingeht. 3.1.4. In einem weiteren Schritt ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die empfangene Leistung im guten Glauben empfangen hat. Das Beschwerdevorbringen fokussiert sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin – insbesondere aufgrund persönlicher Gespräche mit dem zuständigen Mitarbeiter der Personalabteilung – davon ausgegangen ist, dass der Karenzurlaub ohne Hemmung der Vorrückung in höhere Bezüge möglich sei, wenn sie während des Karenzurlaubes
Paragraph 75, BDG 1979 ein befristetes Dienstverhältnis bei einer inländischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingeht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101, mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse die beschwerdeführende Partei in Besoldungsfragen hat (vgl. VwGH 24.03.2004, 99/12/0337).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird vergleiche VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101, mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse die beschwerdeführende Partei in Besoldungsfragen hat vergleiche VwGH 24.03.2004, 99/12/0337). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die unrechtmäßige Leistung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht und die Beschwerdeführerin diesen Irrtum nicht veranlasst hat. Dieser Irrtum wäre nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13a GehG somit nur dann objektiv erkennbar, wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm besteht, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet.Im vorliegenden Fall steht fest, dass die unrechtmäßige Leistung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht und die Beschwerdeführerin diesen Irrtum nicht veranlasst hat. Dieser Irrtum wäre nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13 a, GehG somit nur dann objektiv erkennbar, wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm besteht, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet. § 75a BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 61/1997 sieht vor, dass die Zeit eines Karenzurlaubes, soweit bundesgesetzlich nicht anders bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist. Für ein Dienstverhältnis bei einer inländischen Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts bestand nach damaliger Rechtslage keine davon abweichende Sonderregelung. Paragraph 75 a, BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 1997, sieht vor, dass die Zeit eines Karenzurlaubes, soweit bundesgesetzlich nicht anders bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist. Für ein Dienstverhältnis bei einer inländischen Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts bestand nach damaliger Rechtslage keine davon abweichende Sonderregelung.
G in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 6/2000 wird die Vorrückung durch den Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht
Zitatbereinigung durch BGBl. I 176/2004) etwas anderes verfügt wurde, gehemmt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, GehG in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 6 aus 2000, wird die Vorrückung durch den Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht
Paragraph 75, BDG 1979 (gemeint wohl Paragraph 75 a, BDG 1979; vergleiche Zitatbereinigung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2004,) etwas anderes verfügt wurde, gehemmt. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in Verbindung mit dem hier vorliegenden Sachverhalt wäre es für die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Beschwerde objektiv betrachtet ohne Auslegungsschwierigkeiten möglich gewesen zu erkennen, dass die Zeit ihres Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen und die Vorrückung durch den Antritt eines Karenzurlaubes gehemmt gewesen wäre. Auch angesichts des klaren Hinweises im Bescheid vom 21.12.1999, dass während des mit diesem Bescheid gewährten Karenzurlaubes die Vorrückung gehemmt ist, hätten der Beschwerdeführerin selbst ohne Expertenwissen auf dem Gebiet der Lohnverrechnung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf einer unrichtigen besoldungsrechtlichen Stellung beruhenden Gehaltszahlungen kommen müssen. Mit zumutbarem Aufwand (Einsichtnahme in die Gehaltszettel und in die allgemein zugänglichen jeweils gültigen Gehaltstabellen) hätte die Beschwerdeführerin also durchaus feststellen können, dass ihr Gehaltsteile ausbezahlt wurden, die ihr nicht zugestanden wären. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin mehrmals erwähnten Auskunft eines namentlich genannten Mitarbeiters der Personalabteilung ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin auch bei einer irreführenden Auskunftserteilung angesichts der klaren Rechtslage bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Bedenken bezüglich ihrer Einstufung bei erneutem Dienstantritt hegen hätte müssen. Die Beschwerdeführerin hat folglich die in Rede stehenden Zahlungen nicht gutgläubig empfangen (vgl. auch VwGH 22.05.2012, 2011/12/0157).Die Beschwerdeführerin hat folglich die in Rede stehenden Zahlungen nicht gutgläubig empfangen vergleiche auch VwGH 22.05.2012, 2011/12/0157). 3.1.5. Im Ergebnis ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall sowohl eine zu Unrecht empfangene Leistung als auch das Fehlen des guten Glaubens der Beschwerdeführerin gegeben sind und daher die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG vorliegen.3.1.5. Im Ergebnis ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall sowohl eine zu Unrecht empfangene Leistung als auch das Fehlen des guten Glaubens der Beschwerdeführerin gegeben sind und daher die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG vorliegen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass
G das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen
G nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung verjährt. Daher waren im vorliegenden Fall zu Recht nur Übergenüsse, die nach dem 01.03.2017 entstanden sind, Gegenstand der Rückforderung.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass
Paragraph 13 b, Absatz 2, GehG das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen
Paragraph 13 a, GehG nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung verjährt. Daher waren im vorliegenden Fall zu Recht nur Übergenüsse, die nach dem 01.03.2017 entstanden sind, Gegenstand der Rückforderung. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter 3.1. genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter 3.1. genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W244.2232115.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.