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{'item': 'W247 2134049-4'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 3§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 68§ 10§ 53§ 15b§ 120§ 69Art. 3§ 58

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW247 2134049-4 SpruchW247 2134049-4/6E, W247 2134049-4/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF., und § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF., und Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin (BF) ist russische Staatsangehörige, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erstantragstellung der BF auf internationalen Schutz: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 18.01.2015 ihren (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 20.01.2015 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Sie gab hierbei an, Staatsangehörige der Russischen Föderation, muslimischen Glaubens, sowie der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig zu sein. Sie habe keinen Reisepass, ihr Inlandsreisepass befinde sich beim Schlepper und sie könne keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vorlegen. Die Ausreise habe sie selbst organisiert. Die BF sei am XXXX in XXXX geboren und ledig. Ihr beiden Söhne XXXX und XXXX (gemeint wohl: XXXX ) würden sich vermutlich in Österreich aufhalten. Als Fluchtgrund brachte die BF vor, dass ihr erster Bruder im Krieg umgekommen sei und ihr zweiter Bruder am XXXX von unbekannten Tätern in Tschetschenien ebenfalls getötet worden sei. Nach dem Tod des zweiten Bruders seien unbekannte maskierte Männer nach Hause gekommen und hätten die BF über ihren Bruder und seinen Freund ausgefragt. Sie hätten ihr mit dem Umbringen gedroht, falls sie sich weigern sollte, ihnen Informationen zur Verfügung zu stellen. Ihr Bruder habe einen Freund gehabt, welcher ihn in letzter Zeit öfters besucht habe, Näheres darüber wisse sie nicht. Die maskierten Männer hätten sie geschlagen, woraufhin sie aus Angst um ihr Leben nach Österreich geflüchtet sei. 1.
  3. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 18.01.2015 ihren (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 20.01.2015 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Sie gab hierbei an, Staatsangehörige der Russischen Föderation, muslimischen Glaubens, sowie der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig zu sein. Sie habe keinen Reisepass, ihr Inlandsreisepass befinde sich beim Schlepper und sie könne keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vorlegen. Die Ausreise habe sie selbst organisiert. Die BF sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und ledig. Ihr beiden Söhne römisch 40 und römisch 40 (gemeint wohl: römisch 40 ) würden sich vermutlich in Österreich aufhalten. Als Fluchtgrund brachte die BF vor, dass ihr erster Bruder im Krieg umgekommen sei und ihr zweiter Bruder am römisch 40 von unbekannten Tätern in Tschetschenien ebenfalls getötet worden sei. Nach dem Tod des zweiten Bruders seien unbekannte maskierte Männer nach Hause gekommen und hätten die BF über ihren Bruder und seinen Freund ausgefragt. Sie hätten ihr mit dem Umbringen gedroht, falls sie sich weigern sollte, ihnen Informationen zur Verfügung zu stellen. Ihr Bruder habe einen Freund gehabt, welcher ihn in letzter Zeit öfters besucht habe, Näheres darüber wisse sie nicht. Die maskierten Männer hätten sie geschlagen, woraufhin sie aus Angst um ihr Leben nach Österreich geflüchtet sei. 1.
  4. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 21.07.2016 gab die BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache an, keine Krankheiten zu haben und lediglich ein blutdrucksenkendes Medikament einzunehmen. Befragt nach ihren Söhnen gab die BF an, dass diese mit dem Vater nach Österreich gekommen seien. Die BF sei schon lange vom Vater ihrer Kinder geschieden. Ihre beiden Söhne würden XXXX (gemeint wohl: XXXX ) und XXXX heißen. Letzterer sei am XXXX geboren. Ihren Sohn XXXX habe die BF vor ca. zwei Wochen in der Untersuchungshaft besucht. Ihr Exmann heiße XXXX , sei mit einer neuen Frau zusammen und habe bereits vier weitere Kinder. Er sei mit ihren beiden Söhnen schon seit 2007 nicht mehr bei ihr gewesen. Auf die Aufforderung hin, ihre Lebensumstände zu schildern, führte die BF aus, am XXXX in XXXX geboren und 11 Jahre lang in der Schule gewesen zu sein. Im Jahr 1988 habe sie ihren Schulabschluss gemacht und 1989 geheiratet. Sie sei ca. 6-7 Jahre lang verheiratet gewesen. 1991 und 1993 seien ihre beiden Kinder auf die Welt gekommen. Nach dem Datum der Scheidung befragt gab die BF an, dass sie das nicht so genau sagen könne, sie seien nie standesamtlich verheiratet gewesen. Damals habe sie mit ihrem Exmann und seinen Eltern in einem Haus in XXXX gewohnt. Nach dem Trennungsgrund befragt gab sie an, dass sie sich öfters gestritten hätten, darüber hinaus habe es jedoch keinen besonderen Grund für die Trennung gegeben. Nach der Scheidung habe die BF bei ihren Eltern gelebt und als Näherin und Babysitterin gearbeitet. Ihre Eltern hätten nicht gewollt, dass sie sich nach der Schule weiterbilde. Ihre finanzielle Situation vor der Ausreise sei ausreichend gewesen. In Tschetschenien würden nach dem Tod ihres Vaters 2007 und ihrer Mutter 2014 noch ihre Schwester XXXX mit ihrer Familie und ein Bruder namens XXXX mit dessen Familie leben. Jetzt habe sie nur noch mit ihrer Schwester Kontakt. Der letzte Kontakt mit der Schwester per Internet habe vor ca. einem Monat stattgefunden. Nach weiteren Geschwistern befragt gab die BF an, dass sie fünf Kinder seien, 2 weiblich und 3 männlich. Auf Nachfrage wo der dritte Bruder sei, führte sie aus, dass dieser 2014 vermutlich umgekommen sei. Sie wisse jedoch nicht was passiert sei. Nach ihrem Fluchtgrund befragt führte sie aus, dass ihr Bruder einen Freund gehabt habe, welcher sie manchmal besucht habe. Es haben sodann maskierte Leute gefragt, wer dieser Mensch sei. Auf Nachfrage, wann ihr Bruder XXXX verstorben sei, gab die BF an, dass sie es nicht wisse. Auf Vorhalt, wonach sie in der Erstbefragung angab, dass dieser Bruder am XXXX gestorben sei, führte sie aus, dass es ihr jetzt wieder erinnerlich sei. Nach dem Tod des zweiten Bruders habe sie noch ca. zwei Wochen dort gewohnt, danach sei sie geflüchtet. In diesen zwei Wochen habe sie sich bei ihrer Schwester bzw. bei einer Freundin versteckt. Auf Vorhalt, wonach die BF bei ihrer Erstbefragung von Schlägen erzählt habe, gab diese an, dass sie danach heute nicht gefragt worden sei. Auf Nachfrage, ob sie diese Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe, erwiderte sie, dass dies nichts bringe und es noch schlimmer gewesen wäre. In ihrer Heimat sei die BF nicht politisch aktiv gewesen. Befragt danach, wieviel sie dem Schlepper bezahlt habe und woher sie das Geld gehabt habe, gab sie an, dass sie 130.000 Rubel bezahlt habe und das Geld durch langes Sparen aufgetrieben habe. Sie habe bei ihren Eltern gewohnt und ihre Mutter habe für sie gesorgt. Durch ihre Tätigkeit als Näherin habe sie sich daher das Geld ersparen können. Auf Nachfrage, ob es möglich sei, die Männer, die sie angeblich geschlagen haben, zu beschreiben, führte die BF aus, dass sie dies nicht könne und es drei Männer gewesen seien. Sie seien zweimal gekommen. Beim ersten Mal hätten sie nur gefragt, beim zweiten Mal hätten sie sie dann geschlagen. Dies sei im Dezember 2014 gewesen. Befragt danach, was sie im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation respektive nach Tschetschenien erwarten würde, führte die BF aus, dass sie dort nicht mehr hinkönne. Als die Männer sie geschlagen hätten, habe sie Angst gehabt, dass diese sie umbringen würden. Befragt nach den davongetragenen Verletzungen gab sie an, am ganzen Körper Blutergüsse gehabt zu haben. Ins Krankenhaus sei sie deshalb jedoch nicht gegangen, da sie ihre Schwester davon abgehalten habe. Die BF führte aus, dass sie auch nicht zu einer NGO oder einem Ombudsmann gegangen sei, da sie Angst um ihr Leben gehabt habe. Es gäbe sehr wenige Fälle in denen eine muslimische Frau vor Gericht als unschuldig gelte. Zu den ihr vorgelegten Länderfeststellungen machte die BF keine Angaben. Nach ihrer bisherigen in Österreich stattgefundenen Integration befragt, gab sie an, einen Deutschkurs an der Universität XXXX zu besuchen. Sie lerne auch selbst Deutsch mittels Videos auf Youtube. Abschließend bat die BF darum, in Österreich bleiben zu dürfen, da sie sich erst hier als selbständige Frau fühle. 1.
  5. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 21.07.2016 gab die BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache an, keine Krankheiten zu haben und lediglich ein blutdrucksenkendes Medikament einzunehmen. Befragt nach ihren Söhnen gab die BF an, dass diese mit dem Vater nach Österreich gekommen seien. Die BF sei schon lange vom Vater ihrer Kinder geschieden. Ihre beiden Söhne würden römisch 40 (gemeint wohl: römisch 40 ) und römisch 40 heißen. Letzterer sei am römisch 40 geboren. Ihren Sohn römisch 40 habe die BF vor ca. zwei Wochen in der Untersuchungshaft besucht. Ihr Exmann heiße römisch 40 , sei mit einer neuen Frau zusammen und habe bereits vier weitere Kinder. Er sei mit ihren beiden Söhnen schon seit 2007 nicht mehr bei ihr gewesen. Auf die Aufforderung hin, ihre Lebensumstände zu schildern, führte die BF aus, am römisch 40 in römisch 40 geboren und 11 Jahre lang in der Schule gewesen zu sein. Im Jahr 1988 habe sie ihren Schulabschluss gemacht und 1989 geheiratet. Sie sei ca. 6-7 Jahre lang verheiratet gewesen. 1991 und 1993 seien ihre beiden Kinder auf die Welt gekommen. Nach dem Datum der Scheidung befragt gab die BF an, dass sie das nicht so genau sagen könne, sie seien nie standesamtlich verheiratet gewesen. Damals habe sie mit ihrem Exmann und seinen Eltern in einem Haus in römisch 40 gewohnt. Nach dem Trennungsgrund befragt gab sie an, dass sie sich öfters gestritten hätten, darüber hinaus habe es jedoch keinen besonderen Grund für die Trennung gegeben. Nach der Scheidung habe die BF bei ihren Eltern gelebt und als Näherin und Babysitterin gearbeitet. Ihre Eltern hätten nicht gewollt, dass sie sich nach der Schule weiterbilde. Ihre finanzielle Situation vor der Ausreise sei ausreichend gewesen. In Tschetschenien würden nach dem Tod ihres Vaters 2007 und ihrer Mutter 2014 noch ihre Schwester römisch 40 mit ihrer Familie und ein Bruder namens römisch 40 mit dessen Familie leben. Jetzt habe sie nur noch mit ihrer Schwester Kontakt. Der letzte Kontakt mit der Schwester per Internet habe vor ca. einem Monat stattgefunden. Nach weiteren Geschwistern befragt gab die BF an, dass sie fünf Kinder seien, 2 weiblich und 3 männlich. Auf Nachfrage wo der dritte Bruder sei, führte sie aus, dass dieser 2014 vermutlich umgekommen sei. Sie wisse jedoch nicht was passiert sei. Nach ihrem Fluchtgrund befragt führte sie aus, dass ihr Bruder einen Freund gehabt habe, welcher sie manchmal besucht habe. Es haben sodann maskierte Leute gefragt, wer dieser Mensch sei. Auf Nachfrage, wann ihr Bruder römisch 40 verstorben sei, gab die BF an, dass sie es nicht wisse. Auf Vorhalt, wonach sie in der Erstbefragung angab, dass dieser Bruder am römisch 40 gestorben sei, führte sie aus, dass es ihr jetzt wieder erinnerlich sei. Nach dem Tod des zweiten Bruders habe sie noch ca. zwei Wochen dort gewohnt, danach sei sie geflüchtet. In diesen zwei Wochen habe sie sich bei ihrer Schwester bzw. bei einer Freundin versteckt. Auf Vorhalt, wonach die BF bei ihrer Erstbefragung von Schlägen erzählt habe, gab diese an, dass sie danach heute nicht gefragt worden sei. Auf Nachfrage, ob sie diese Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe, erwiderte sie, dass dies nichts bringe und es noch schlimmer gewesen wäre. In ihrer Heimat sei die BF nicht politisch aktiv gewesen. Befragt danach, wieviel sie dem Schlepper bezahlt habe und woher sie das Geld gehabt habe, gab sie an, dass sie 130.000 Rubel bezahlt habe und das Geld durch langes Sparen aufgetrieben habe. Sie habe bei ihren Eltern gewohnt und ihre Mutter habe für sie gesorgt. Durch ihre Tätigkeit als Näherin habe sie sich daher das Geld ersparen können. Auf Nachfrage, ob es möglich sei, die Männer, die sie angeblich geschlagen haben, zu beschreiben, führte die BF aus, dass sie dies nicht könne und es drei Männer gewesen seien. Sie seien zweimal gekommen. Beim ersten Mal hätten sie nur gefragt, beim zweiten Mal hätten sie sie dann geschlagen. Dies sei im Dezember 2014 gewesen. Befragt danach, was sie im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation respektive nach Tschetschenien erwarten würde, führte die BF aus, dass sie dort nicht mehr hinkönne. Als die Männer sie geschlagen hätten, habe sie Angst gehabt, dass diese sie umbringen würden. Befragt nach den davongetragenen Verletzungen gab sie an, am ganzen Körper Blutergüsse gehabt zu haben. Ins Krankenhaus sei sie deshalb jedoch nicht gegangen, da sie ihre Schwester davon abgehalten habe. Die BF führte aus, dass sie auch nicht zu einer NGO oder einem Ombudsmann gegangen sei, da sie Angst um ihr Leben gehabt habe. Es gäbe sehr wenige Fälle in denen eine muslimische Frau vor Gericht als unschuldig gelte. Zu den ihr vorgelegten Länderfeststellungen machte die BF keine Angaben. Nach ihrer bisherigen in Österreich stattgefundenen Integration befragt, gab sie an, einen Deutschkurs an der Universität römisch 40 zu besuchen. Sie lerne auch selbst Deutsch mittels Videos auf Youtube. Abschließend bat die BF darum, in Österreich bleiben zu dürfen, da sie sich erst hier als selbständige Frau fühle. 1.
  6. Mit Bescheid vom 16.08.2016, wies das Bundesamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.). Unter einem erteilte es der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005. Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen;

§ 52Abs.

9 FPG stellte das BFA fest, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III) und sprach

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG aus, dass die Frist für ihr freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV).1.3. Mit Bescheid vom 16.08.2016, wies das Bundesamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem erteilte es der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005. Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen;

Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte das BFA fest, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei) und sprach

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG aus, dass die Frist für ihr freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier). 1.

  1. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2017, XXXX als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 15.09.2017 in Rechtskraft. 1.
  2. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2017, römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 15.09.2017 in Rechtskraft. 1.
  3. Am 25.05.2018 wurde die BF, nachdem sie einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt hatte, nach Österreich rücküberstellt.
  4. Zweiter Antrag der BF auf internationalen Schutz: 2.
  5. Am 01.06.2018 stellte die BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, zu welchem sie an ebendiesem Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Nach den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung befragt, gab die BF zusammenfassend an: „Meine alten Gründe bleiben aufrecht". Befragt zu neuen Gründen gab diese an: „Es spielt keine Rolle, sie kenne die Gründe schon das vierte Jahr.“ 2.
  6. Am 27.06.2018 wurde die BF im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass es ihr gesundheitlich gut gehe, sie jedoch eine Operation gehabt habe, bei welcher ihr eine Zyste entfernt worden sei. Sie nehme immer Medikamente gegen Bluthochdruck, Baldriantropfen und Novalgin-Tropfen gegen Schmerzen. Befragt dazu, warum die BF nun erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, obwohl sie bereits eine negative Entscheidung erhalten habe, führte die BF aus, dass sie nicht zurück nach Tschetschenien fahren könne. Ihre Verwandten in Tschetschenien hätten sie geschlagen, weil sie ein Verhältnis mit dem Freund ihres Bruders gehabt habe und das dort nicht passieren dürfe. Im Dezember 2014 sei sie geschlagen worden. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, führte die BF aus, umgebracht zu werden und Angst um ihr Leben zu haben. Sie könne nicht zurück. Konkret habe die BF vor ihren Verwandten väterlicherseits Angst. Auf Vorhalt, dass die BF bei der Erstbefragung nie Verwandte in ihrem Heimatland erwähnt habe, sondern lediglich angegeben habe, dass ihre Eltern bereits verstorben seien, gab die BF an, dass nur gefragt worden sei, ob sie Verwandte ersten Grades habe. In Tschetschenien befänden sich noch ein Bruder, eine Schwester und viele Verwandte väterlicherseits, die alle gemeinsam entscheiden würden, was mit der BF passieren müsse. Die BF habe mit ihren Familienangehörigen in Tschetschenien keinen Kontakt. Ihre Schwester habe gesagt, die BF solle nicht anrufen, weil sie keine Probleme haben wolle. 2.
  7. Mit Bescheid vom 11.07.2018 wurde der Folgeantrag der BF auf internationalen Schutz vom 01.06.2018 in Spruchpunkt I. und II.

§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idg

F, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. bis V. wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen.

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig sei.

In Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass

§ 55Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde.2.3.

Mit Bescheid vom 11.07.2018 wurde der Folgeantrag der BF auf internationalen Schutz vom 01.06.2018 in Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. bis römisch fünf. wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgehalten, dass

Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde. 2.

  1. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.08.2018, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 17.08.2018 in Rechtskraft.2.
  2. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.08.2018, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 17.08.2018 in Rechtskraft.
  3. Dritter Antrag der BF auf internationalen Schutz: 3.
  4. Die BF stellte am 18.06.2019 erneut einen (und somit ihren dritten) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und wurde am selben Tag im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab die BF zu ihren Fluchtgründen befragt an: „Meine Fluchtgründe sind seit meiner ersten Einreise dieselben, sie sind immer noch aktuell. Mein Leben ist in meiner Heimat in Gefahr. Es hat sich nichts geändert.“ Im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland fürchte sie, dass ihr Leben in Gefahr sei. 3.
  5. Am 27.06.2019 wurde die BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, am 02.07.2019 einen Termin beim Psychologen zu haben. Sie habe das bisher nicht erwähnt, weil sie zuerst mit der Therapeutin darüber sprechen habe wollen. Sie habe schon lange psychische Probleme. Nachdem ihr von der Polizei mitgeteilt worden sei, dass die Abschiebung bevorstehe, sei sie im März 2019 aus ihrer Unterkunft geflohen und drei Monate in XXXX bei einer unbekannten Frau wohnhaft gewesen. Nachdem der BF schlecht geworden sei, habe die Frau sie nach XXXX zur Polizei gebracht. Befragt, ob sich hinsichtlich ihres Familienlebens in Österreich etwas verändert habe, gab die BF an, dass sie seit einem Monat keinen Kontakt mehr zu ihren Söhnen habe, da dies vielleicht ihr Exmann verboten habe. Sie befürchte, dass ihr Exmann oder ihre ehemalige Schwägerin ihrem Bruder in Tschetschenien gesagt habe, dass sie in Österreich sei. Die BF habe zwar keinen Kontakt zu den Verwandten in Tschetschenien, aber ihre Schwester habe sie angerufen und gewarnt. Ihr Exmann versuche, ihre Verwandten aufzuhetzen. Dieses Telefonat sei vor zwei oder drei Monaten gewesen. Seither habe sie keinen Kontakt mehr gehabt. Die BF nehme Medikamente gegen ihren hohen Blutdruck ein. Die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren halte sie weiterhin aufrecht. Befragt nach Änderungen gab die BF an, dass sie aufgrund des Anrufs ihrer Schwester vermute, dass der Gatte ihrer ehemaligen Schwägerin ihre Cousine in Tschetschenien angerufen habe und diese sohin den Bruder in Tschetschenien kontaktiert und ihm erklärt habe, dass die BF „eine Hure“ sei und in Österreich aufhältig sei. Deshalb würde die BF von den Verwandten väterlicherseits umgebracht werden. Sie habe Angst, dass die Verwandten nach Österreich kommen und sie umbringen würden, weshalb sie sich versteckt habe. Die BF sei als „Hure“ bezeichnet worden, weil sie intimen Kontakt mit dem Freund ihres Bruders gehabt habe. Das habe sie bereits im Vorverfahren angegeben. Die BF habe außerdem von ihrem Sohn erfahren, dass ihr Exmann sie als „Hure“ bezeichnet habe. Ihr Sohn habe ihr gesagt, dass er sich aufhängen würde, wenn sie etwas Schlechtes über ihren Exmann sagen würde. Sie sei depressiv, weil ihre Söhne keinen Kontakt mehr zu ihr haben wollten. Auch die ehemalige Schwägerin der BF habe ihr ungefähr im Dezember 2017 gesagt, dass sie eine „Hure“ sei. Die BF habe einmal pro Monat Kontakt mit ihren Söhnen, dann sei zwei oder drei Monate wieder eine Pause. Sie habe ihren Exmann zuletzt zufällig 2015 oder 2016 gesehen, andere Verwandte nicht. 3.
  6. Am 27.06.2019 wurde die BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, am 02.07.2019 einen Termin beim Psychologen zu haben. Sie habe das bisher nicht erwähnt, weil sie zuerst mit der Therapeutin darüber sprechen habe wollen. Sie habe schon lange psychische Probleme. Nachdem ihr von der Polizei mitgeteilt worden sei, dass die Abschiebung bevorstehe, sei sie im März 2019 aus ihrer Unterkunft geflohen und drei Monate in römisch 40 bei einer unbekannten Frau wohnhaft gewesen. Nachdem der BF schlecht geworden sei, habe die Frau sie nach römisch 40 zur Polizei gebracht. Befragt, ob sich hinsichtlich ihres Familienlebens in Österreich etwas verändert habe, gab die BF an, dass sie seit einem Monat keinen Kontakt mehr zu ihren Söhnen habe, da dies vielleicht ihr Exmann verboten habe. Sie befürchte, dass ihr Exmann oder ihre ehemalige Schwägerin ihrem Bruder in Tschetschenien gesagt habe, dass sie in Österreich sei. Die BF habe zwar keinen Kontakt zu den Verwandten in Tschetschenien, aber ihre Schwester habe sie angerufen und gewarnt. Ihr Exmann versuche, ihre Verwandten aufzuhetzen. Dieses Telefonat sei vor zwei oder drei Monaten gewesen. Seither habe sie keinen Kontakt mehr gehabt. Die BF nehme Medikamente gegen ihren hohen Blutdruck ein. Die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren halte sie weiterhin aufrecht. Befragt nach Änderungen gab die BF an, dass sie aufgrund des Anrufs ihrer Schwester vermute, dass der Gatte ihrer ehemaligen Schwägerin ihre Cousine in Tschetschenien angerufen habe und diese sohin den Bruder in Tschetschenien kontaktiert und ihm erklärt habe, dass die BF „eine Hure“ sei und in Österreich aufhältig sei. Deshalb würde die BF von den Verwandten väterlicherseits umgebracht werden. Sie habe Angst, dass die Verwandten nach Österreich kommen und sie umbringen würden, weshalb sie sich versteckt habe. Die BF sei als „Hure“ bezeichnet worden, weil sie intimen Kontakt mit dem Freund ihres Bruders gehabt habe. Das habe sie bereits im Vorverfahren angegeben. Die BF habe außerdem von ihrem Sohn erfahren, dass ihr Exmann sie als „Hure“ bezeichnet habe. Ihr Sohn habe ihr gesagt, dass er sich aufhängen würde, wenn sie etwas Schlechtes über ihren Exmann sagen würde. Sie sei depressiv, weil ihre Söhne keinen Kontakt mehr zu ihr haben wollten. Auch die ehemalige Schwägerin der BF habe ihr ungefähr im Dezember 2017 gesagt, dass sie eine „Hure“ sei. Die BF habe einmal pro Monat Kontakt mit ihren Söhnen, dann sei zwei oder drei Monate wieder eine Pause. Sie habe ihren Exmann zuletzt zufällig 2015 oder 2016 gesehen, andere Verwandte nicht. 3.
  7. Am 28.06.2019 wurde die BF vom BFA zu einer ärztlichen Untersuchung (PSY III) geladen.3.
  8. Am 28.06.2019 wurde die BF vom BFA zu einer ärztlichen Untersuchung (PSY römisch drei) geladen. 3.
  9. Am 22.07.2019 wurde eine Ambulanzkarte der Landesklinikums XXXX vom 17.07.2019 vorgelegt, wonach bei der BF hypertensive Entgleisung, Gastritis und normochrome normozytäre Anämie diagnostiziert wurde.3.
  10. Am 22.07.2019 wurde eine Ambulanzkarte der Landesklinikums römisch 40 vom 17.07.2019 vorgelegt, wonach bei der BF hypertensive Entgleisung, Gastritis und normochrome normozytäre Anämie diagnostiziert wurde. Vorgelegt wurde außerdem eine Besuchsbestätigung des XXXX vom 19.07.2019 und eine Besuchsbestätigung des Kriseninterventionszentrums vom 18.07.2019.Vorgelegt wurde außerdem eine Besuchsbestätigung des römisch 40 vom 19.07.2019 und eine Besuchsbestätigung des Kriseninterventionszentrums vom 18.07.
  11. 3.
  12. Am 01.08.2019 wurde ein Befundbericht vom 29.07.2019 vorgelegt, wonach bei der BF Lumbalgie, Ischialgie, radik. Läsion L5/S1 bil, Glutealgie bil., Enthesiopathie d.M.piriformis bil., Dorsalgie und Thoracalgie bil. diagnostiziert wurden. Vorgelegt wurde außerdem eine Besuchsbestätigung des Kriseninterventionszentrums vom 30.07.2019 und eine Überweisung an eine Psychologin wegen Vd.a. Depression vom 26.07.2019.Vorgelegt wurde außerdem eine Besuchsbestätigung des Kriseninterventionszentrums vom 30.07.2019 und eine Überweisung an eine Psychologin wegen römisch fünf d.a. Depression vom 26.07.
  13. 3.
  14. Am 07.08.2019 wurde eine Besuchsbestätigung des Zahnambulatoriums XXXX vom 05.08.2019 vorgelegt.3.
  15. Am 07.08.2019 wurde eine Besuchsbestätigung des Zahnambulatoriums römisch 40 vom 05.08.2019 vorgelegt. 3.
  16. Mit der vom BFA in Auftrag gegebenen gutachterlicher Stellungnahme vom 04.09.2019 wurde festgehalten, dass die BF an einer Anpassungsstörung F43.21, längeren depressiven Reaktion, leide. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien nicht zwingend erforderlich. Im Falle einer Überstellung sei eine Verschlechterung nicht sicher auszuschließen; eine akute Suizidalität finde derzeit nicht statt. 3.
  17. Mit diesbezüglicher Stellungnahme vom 13.09.2019 brachte die BF vor, dass sie in laufender Behandlung aufgrund ihrer psychischen Probleme sei. Ihr sei nicht gestattet worden, ihre Probleme anlässlich der psychiatrischen Untersuchung umfänglich zu schildern. Es werde darauf hingewiesen, dass laut gutachterlicher Stellungnahme bei einer Überstellung eine Verschlechterung des Zustandes nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Vorgelegt wurden weitere Besuchsbestätigungen des Kriseninterventionszentrums und des XXXX .3.
  18. Mit diesbezüglicher Stellungnahme vom 13.09.2019 brachte die BF vor, dass sie in laufender Behandlung aufgrund ihrer psychischen Probleme sei. Ihr sei nicht gestattet worden, ihre Probleme anlässlich der psychiatrischen Untersuchung umfänglich zu schildern. Es werde darauf hingewiesen, dass laut gutachterlicher Stellungnahme bei einer Überstellung eine Verschlechterung des Zustandes nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Vorgelegt wurden weitere Besuchsbestätigungen des Kriseninterventionszentrums und des römisch 40 . 3.
  19. Mit Bescheid des BFA vom 17.09.2019, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 18.06.2019

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG wurde erneut eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.), und

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein 2-jähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Unter Spruchpunkt VIII. wurde

§ 15bAbs. 1 Asyl

G aufgetragen, ab 18.06.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.3.9. Mit Bescheid des BFA vom 17.09.2019, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 18.06.2019

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde erneut eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.), und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein 2-jähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Unter Spruchpunkt römisch acht. wurde

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG aufgetragen, ab 18.06.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen. 3.

  1. Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.10.2019, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 31.10.2019 in Rechtskraft.3.
  2. Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.10.2019, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 31.10.2019 in Rechtskraft.
  3. Vierter und gegenständlicher Antrag der BF auf internationalen Schutz: 4.
  4. Am 21.10.2021 stellte die BF gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, zu welchem sie an ebendiesem Tag erstbefragt wurde. Dabei gab sie zusammenfassend an, zu den bereits angegebenen, aufrechten Gründen komme hinzu, dass ihr Exmann ihre ganze Verwandtschaft in Tschetschenien gegen sie aufgebracht habe. Er habe Lügen und Gerüchte über die BF erzählt, wonach die BF mit anderen Männern schlafe. Wenn man in Tschetschenien geschieden sei, dürfe man keinen Kontakt zu anderen Männern mehr habe. Das nütze ihr Exmann aus und bringe die Familie der BF gegen diese auf. Die BF befürchte, dass ihre Verwandtschaft sie töten würde, wenn sie nach Tschetschenien zurückkehre. In ihrer Heimat könne die BF jedoch nicht das Gegenteil beweisen, weil sich sonst ihr ältester Sohn umbringen würde, wenn die BF ihren Exmann, den Vater ihres Sohnes, schlechtmache. 4.
  5. Am 03.01.2022 wurde die BF vor dem BFA im Beisein eines ihr einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF zusammenfassend zu Protokoll, dass sie Medikamente gegen Bluthochdruck und Schmerztabletten nehme. Die BF habe Wirbelsäulenprobleme und nehme sonst keine Medikamente. Als sie noch hier (Anm.: in XXXX ) gewesen sei, habe ihr der Orthopäde zwei Termine vorgegeben und sei ihr gesagt worden, dass sie erst zum Arzt könne, wenn sie die weiße Karte habe. Das sei jetzt auch, wo sie nunmehr wohne so. Die BF habe nicht verstanden, warum ihr alles aus den Händen falle, nach einer MRT Untersuchung habe sich herausgestellt, dass sie einen Gürtel tragen müsse, welcher EUR 375 koste, den die BF auch bekommen habe. Außerdem habe sie Magenprobleme, weshalb eine Biopsie gemacht worden sei. Es habe sich jedoch nichts herausgestellt. Die BF verfüge über ihren Exmann, XXXX und ihre beiden Söhne, XXXX und XXXX , im Bundesgebiet, die bei ihrem Vater leben würden. Sie hätten glaublich ein Arbeitsvisum. Die BF sehe sie sehr selten und haben den Ältesten vielleicht 10 Mal gesehen, den jüngsten maximal 2-3 Mal. Ihr Exmann und ihre Söhne würden seit 15-17 Jahren in Österreich leben, die BF könne es nicht genau sagen. Mit ihnen bestehe kein gemeinsamer Haushalt. Ihr Exmann habe sogar etwas dagegen, wenn die BF mit ihrem älteren Sohn telefoniere. Dieser solle sich entscheiden, die BF oder ihr Exmann. Ihr Exmann habe auch gesagt, wenn sie sich in XXXX zeige, werde sie Probleme bekommen. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu diesen bestehe nicht. In Österreich habe die BF keine Probleme mit ihrem Exmann oder ihren Söhnen gehabt. Ihr Exmann wolle allerdings, dass die BF ausreise. Sie habe gesagt, dass Österreich nicht ihnen gehöre. Die BF sei wegen ihrer Probleme nach Österreich gekommen. Zu diesem Zeitpunkt seien ihre Söhne und ihr Exmann bereits 9 Jahre in Österreich gewesen, die BF habe Probleme zu Hause gehabt. Derzeit lebe sie von der Grundversorgung und habe in der XXXX etwas gearbeitet. Am XXXX seien viele Leute, es gäbe jedoch keine Arbeit und wolle jeder arbeiten. Es werde aufgeteilt. Die BF habe in XXXX einen Deutschkurs besucht, sei jedoch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Sie spreche Russisch, Tschetschenisch, sowie Deutsch und habe Österreich nach Rechtskraft ihres letzten Verfahrens nicht verlassen. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt werde ihren Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, führte die BF aus, dass sie sich einmal im Leben als Mensch fühlen wolle. Wenn sie nach Hause fahren könnte, würde sie fahren. Sie sei schon über 50 Jahre alt und sei es schwer permanent mit Fremden zu leben. Gestern hätten Mädchen permanent telefoniert. Wenn die BF nachhause zurückkehre, würde sie umgebracht. Die BF habe kurz mit einem serbischen Staatsangehörigen gelebt, wobei die Beziehung 7-8 Monate gedauert habe. Die BF habe angefangen zu rauchen. Es würde immer darüber gesprochen, dass die BF ihre Partner wechsle. Sie habe keine Unterstützung von ihren Kindern. Gefragt, ob sich ihre Fluchtgründe geändert hätten, gab die BF an: „Nein. Es ändert sich nie“. Ihre Fluchtgründe würden nun seit 7 Jahren bestehen. Die BF sei in der Nacht geschlagen worden und habe ihr Schwester ihr geholfen. Diese könne sie jedoch auch nicht beschützen, wenn etwas passiere. Sie würden immer sagen, dass sie die BF nicht nach Hause nehmen würden. Ihr Schwager habe gesagt, dass er sie in die Donau werfen würde. Woher wisse er, dass hier die Donau sei. Der Exmann der BF habe bestimmt mit ihr gesprochen. Die BF brauche nur das Mindeste, damit sie leben und arbeiten könne. Dort seien Verwandte, vor denen sie Angst habe. Wenn der BF geholfen würde, schenke man ihr das Leben. Wenn man sie zurückschicke, würde ihr Leben zurückgenommen. Bei einer Rückkehr fürchte die BF von Verwandten väterlicherseits umgebracht zu werden. Auch wenn sie sterbe, wolle die BF nicht, dass ihr Körper dorthin zurückkehre. Diese Rückkehrbefürchtungen habe die BF 7 und auch 10 Jahre. Bei den Moslems gäbe es Gesetze, bei den Tschetschenen jedoch andere Bräuche. Befragt dazu, ob die BF eine Stellungnahme zu den Länderberichten abgeben wolle, führte die BF aus, 41 Jahre dort gelebt zu haben und, dass es nichts Neues dort für sie gäbe. Ihr Bruder, ihre Schwester und deren Kinder würden noch im Herkunftsstaat leben. Sonst habe sie nur Angehörige väterlicherseits in der Russischen Föderation. Die BF sei von Verwandten zusammengeschlagen worden. Sie hätten gesagt, wenn der Bruder der BF ein Mann wäre, hätte er nicht zugelassen, dass sich die BF unverheiratet mit anderen Männern treffe. Ihr Bruder sei Taxifahrer und spät an diesem Tag nachhause gekommen, als man ihm gesagt habe, dass er gewusst hätte, was seine Schwester treibe, wenn er ein echter Mann wäre. Seit über einem Jahr habe die BF keinen Kontakt mehr zu ihren Angehörigen, diese hätten ihre eigenen Familien. Ihnen sei das Leben der BF egal. Der BF sei es sehr wichtig, eine zweite Chance zu bekommen und habe sie Angst in der Nacht abgeholt und abgeschoben zu werden. Die BF könne nicht ruhig schlafen und wolle gerne eine kleine Ecke haben, wo sie anders leben könne. 4.
  6. Am 03.01.2022 wurde die BF vor dem BFA im Beisein eines ihr einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF zusammenfassend zu Protokoll, dass sie Medikamente gegen Bluthochdruck und Schmerztabletten nehme. Die BF habe Wirbelsäulenprobleme und nehme sonst keine Medikamente. Als sie noch hier Anmerkung, in römisch 40 ) gewesen sei, habe ihr der Orthopäde zwei Termine vorgegeben und sei ihr gesagt worden, dass sie erst zum Arzt könne, wenn sie die weiße Karte habe. Das sei jetzt auch, wo sie nunmehr wohne so. Die BF habe nicht verstanden, warum ihr alles aus den Händen falle, nach einer MRT Untersuchung habe sich herausgestellt, dass sie einen Gürtel tragen müsse, welcher EUR 375 koste, den die BF auch bekommen habe. Außerdem habe sie Magenprobleme, weshalb eine Biopsie gemacht worden sei. Es habe sich jedoch nichts herausgestellt. Die BF verfüge über ihren Exmann, römisch 40 und ihre beiden Söhne, römisch 40 und römisch 40 , im Bundesgebiet, die bei ihrem Vater leben würden. Sie hätten glaublich ein Arbeitsvisum. Die BF sehe sie sehr selten und haben den Ältesten vielleicht 10 Mal gesehen, den jüngsten maximal 2-3 Mal. Ihr Exmann und ihre Söhne würden seit 15-17 Jahren in Österreich leben, die BF könne es nicht genau sagen. Mit ihnen bestehe kein gemeinsamer Haushalt. Ihr Exmann habe sogar etwas dagegen, wenn die BF mit ihrem älteren Sohn telefoniere. Dieser solle sich entscheiden, die BF oder ihr Exmann. Ihr Exmann habe auch gesagt, wenn sie sich in römisch 40 zeige, werde sie Probleme bekommen. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu diesen bestehe nicht. In Österreich habe die BF keine Probleme mit ihrem Exmann oder ihren Söhnen gehabt. Ihr Exmann wolle allerdings, dass die BF ausreise. Sie habe gesagt, dass Österreich nicht ihnen gehöre. Die BF sei wegen ihrer Probleme nach Österreich gekommen. Zu diesem Zeitpunkt seien ihre Söhne und ihr Exmann bereits 9 Jahre in Österreich gewesen, die BF habe Probleme zu Hause gehabt. Derzeit lebe sie von der Grundversorgung und habe in der römisch 40 etwas gearbeitet. Am römisch 40 seien viele Leute, es gäbe jedoch keine Arbeit und wolle jeder arbeiten. Es werde aufgeteilt. Die BF habe in römisch 40 einen Deutschkurs besucht, sei jedoch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Sie spreche Russisch, Tschetschenisch, sowie Deutsch und habe Österreich nach Rechtskraft ihres letzten Verfahrens nicht verlassen. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt werde ihren Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, führte die BF aus, dass sie sich einmal im Leben als Mensch fühlen wolle. Wenn sie nach Hause fahren könnte, würde sie fahren. Sie sei schon über 50 Jahre alt und sei es schwer permanent mit Fremden zu leben. Gestern hätten Mädchen permanent telefoniert. Wenn die BF nachhause zurückkehre, würde sie umgebracht. Die BF habe kurz mit einem serbischen Staatsangehörigen gelebt, wobei die Beziehung 7-8 Monate gedauert habe. Die BF habe angefangen zu rauchen. Es würde immer darüber gesprochen, dass die BF ihre Partner wechsle. Sie habe keine Unterstützung von ihren Kindern. Gefragt, ob sich ihre Fluchtgründe geändert hätten, gab die BF an: „Nein. Es ändert sich nie“. Ihre Fluchtgründe würden nun seit 7 Jahren bestehen. Die BF sei in der Nacht geschlagen worden und habe ihr Schwester ihr geholfen. Diese könne sie jedoch auch nicht beschützen, wenn etwas passiere. Sie würden immer sagen, dass sie die BF nicht nach Hause nehmen würden. Ihr Schwager habe gesagt, dass er sie in die Donau werfen würde. Woher wisse er, dass hier die Donau sei. Der Exmann der BF habe bestimmt mit ihr gesprochen. Die BF brauche nur das Mindeste, damit sie leben und arbeiten könne. Dort seien Verwandte, vor denen sie Angst habe. Wenn der BF geholfen würde, schenke man ihr das Leben. Wenn man sie zurückschicke, würde ihr Leben zurückgenommen. Bei einer Rückkehr fürchte die BF von Verwandten väterlicherseits umgebracht zu werden. Auch wenn sie sterbe, wolle die BF nicht, dass ihr Körper dorthin zurückkehre. Diese Rückkehrbefürchtungen habe die BF 7 und auch 10 Jahre. Bei den Moslems gäbe es Gesetze, bei den Tschetschenen jedoch andere Bräuche. Befragt dazu, ob die BF eine Stellungnahme zu den Länderberichten abgeben wolle, führte die BF aus, 41 Jahre dort gelebt zu haben und, dass es nichts Neues dort für sie gäbe. Ihr Bruder, ihre Schwester und deren Kinder würden noch im Herkunftsstaat leben. Sonst habe sie nur Angehörige väterlicherseits in der Russischen Föderation. Die BF sei von Verwandten zusammengeschlagen worden. Sie hätten gesagt, wenn der Bruder der BF ein Mann wäre, hätte er nicht zugelassen, dass sich die BF unverheiratet mit anderen Männern treffe. Ihr Bruder sei Taxifahrer und spät an diesem Tag nachhause gekommen, als man ihm gesagt habe, dass er gewusst hätte, was seine Schwester treibe, wenn er ein echter Mann wäre. Seit über einem Jahr habe die BF keinen Kontakt mehr zu ihren Angehörigen, diese hätten ihre eigenen Familien. Ihnen sei das Leben der BF egal. Der BF sei es sehr wichtig, eine zweite Chance zu bekommen und habe sie Angst in der Nacht abgeholt und abgeschoben zu werden. Die BF könne nicht ruhig schlafen und wolle gerne eine kleine Ecke haben, wo sie anders leben könne. 4.3 Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 04.01.2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.) und ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).4.3 Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 04.01.2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründet das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass kein - verglichen mit dem Vorverfahren - wesentlich geänderter Sachverhalt vorliege. Die BF beziehe sich auf ihre bereits in den Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe, weshalb von einer Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts keine Rede sein könne. Auch hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat habe sich im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren der BF nichts geändert. 4.4. Mit Rechtsberatungsinformation vom 04.01.2022 wurde der Beschwerdeführerin

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.4.4. Mit Rechtsberatungsinformation vom 04.01.2022 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 4.

  1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 18.01.2022 bei der belangten Behörde, wurde für die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 05.01.2022, in vollem Umfang - wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften - erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig zunächst erneut der Verfahrensgang dargestellt und im Anschluss ausgeführt, dass der gegenständliche Antrag mit neu hervorgetretenen Tatsachen begründet worden sei. Die BF würde im Herkunftsstaat von der Familie ihres Exmannes aufgrund der Scheidung und der von ihrem Exmann über sie verbreiteten Gerüchte verfolgt. Diese Verfolgung beruhe auf ihrer politischen Einstellung und ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Dieses Vorbringen sei in den bisherigen Verfahren noch nicht erstattet worden. Diese Verfolgung sei erst nach Abschluss des letzten Verfahrens hervorgetreten und habe von der BF noch nicht geltend gemacht werden können. Die belangte Behörde habe den Anforderungen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens nicht genügt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Obwohl die BF eine reale Verfolgungsgefahr geschildert habe, habe es die belangte Behörde unterlassen diese eingehend zu ermitteln. Durch eine vertiefende Befragung hätte die belangte Behörde die genauen Umstände der Bedrohung ermitteln müssen. Die Feststellung, wonach die von der BF vorgebrachten Fluchtgründe dieser bereits im Vorverfahren bekannt gewesen seien, würden auch auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung basieren. Die Beweiswürdigung der Behörde entspreche nicht den Anforderungen des § 60 AVG. Gegenständlich habe die belangte Behörde das Vorbringen lediglich aufgrund der Beurteilung im Vorverfahren als unglaubwürdig erachtet. Dies sei jedoch verfehlt, selbst wenn das ursprüngliche Vorbringen als unglaubwürdig zu erachten wäre, könne daraus kein Schluss auf das aktuelle Vorbringen gezogen werden. Es handle sich unbestritten um ein neues Vorbringen und habe sich der Vorfall nach Abschluss des letzten Verfahrens ereignet. Das Vorbringen der BF sei lebensnah und nachvollziehbar dargelegt. In der Folge wurde die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur entschiedenen Sache umfangreich dargestellt und ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert habe. Begründend wurde beschwerdeseitig zunächst erneut der Verfahrensgang dargestellt und im Anschluss ausgeführt, dass der gegenständliche Antrag mit neu hervorgetretenen Tatsachen begründet worden sei. Die BF würde im Herkunftsstaat von der Familie ihres Exmannes aufgrund der Scheidung und der von ihrem Exmann über sie verbreiteten Gerüchte verfolgt. Diese Verfolgung beruhe auf ihrer politischen Einstellung und ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Dieses Vorbringen sei in den bisherigen Verfahren noch nicht erstattet worden. Diese Verfolgung sei erst nach Abschluss des letzten Verfahrens hervorgetreten und habe von der BF noch nicht geltend gemacht werden können. Die belangte Behörde habe den Anforderungen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens nicht genügt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Obwohl die BF eine reale Verfolgungsgefahr geschildert habe, habe es die belangte Behörde unterlassen diese eingehend zu ermitteln. Durch eine vertiefende Befragung hätte die belangte Behörde die genauen Umstände der Bedrohung ermitteln müssen. Die Feststellung, wonach die von der BF vorgebrachten Fluchtgründe dieser bereits im Vorverfahren bekannt gewesen seien, würden auch auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung basieren. Die Beweiswürdigung der Behörde entspreche nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG. Gegenständlich habe die belangte Behörde das Vorbringen lediglich aufgrund der Beurteilung im Vorverfahren als unglaubwürdig erachtet. Dies sei jedoch verfehlt, selbst wenn das ursprüngliche Vorbringen als unglaubwürdig zu erachten wäre, könne daraus kein Schluss auf das aktuelle Vorbringen gezogen werden. Es handle sich unbestritten um ein neues Vorbringen und habe sich der Vorfall nach Abschluss des letzten Verfahrens ereignet. Das Vorbringen der BF sei lebensnah und nachvollziehbar dargelegt. In der Folge wurde die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur entschiedenen Sache umfangreich dargestellt und ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert habe. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und an das BFA verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, in eventu 2.) der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, 3.) in eventu eine ordentliche Revision für zulässig erklären, da eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der Beschwerde aufgeworfen wurde, sowie 4.) eine mündliche Verhandlung durchführen. 4.
  2. Die Beschwerdevorlage vom 19.01.2022 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 21.01.2022 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des mittlerweile
  4. Antrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz im Bundesgebiet vom 21.10.2021, ihrer Ersteinvernahme vom 21.10.2021, der Einvernahmen des BF vor dem BFA vom 03.01.2022, der für die BF eingebrachte Beschwerde vom 18.01.2022 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.01.2022, der vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, sowie des Strafregisters der Republik Österreich, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  5. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die volljährige Beschwerdeführerin trägt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Ihre Identität steht nicht fest. Sie spricht muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch. Die BF reiste spätestens am 18.01.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein. In Österreich sind die beiden erwachsenen Söhne der BF und ihr Exmann aufhältig, welche bereits schon seit über 15 Jahren im Bundesgebiet leben. Darüber hinaus verfügt sie über keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten im Bundesgebiet. Die BF verfügt über ein großes familiäres Netzwerk in der Russischen Föderation. Die Beschwerdeführerin leidet an Bluthochdruck und einer Anpassungsstörung, längeren depressiven Reaktion. Daraus ergibt sich weder eine schwerwiegende, noch eine lebensbedrohliche Krankheit. Die BF ist arbeitsfähig. Die BF ist unbescholten. Sie hat eine Verwaltungsübertretung

§ 120Abs. 1b FPG begangen. Die Beschwerde gegen den ergangenen Strafbescheid wurde mit Erkenntnis des LVw

G NÖ vom 11.01.2022, XXXX , als unbegründet abgewiesen.Die BF ist unbescholten. Sie hat eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 120, Absatz eins b, FPG begangen. Die Beschwerde gegen den ergangenen Strafbescheid wurde mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 11.01.2022, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. 1.

  1. Zum bisherigen Verfahrensgang und Fluchtvorbringen der BF: 1.2.
  2. Zunächst wurde der erste Antrag der BF auf internationalen Schutz im Bundesgebiet hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2017, XXXX als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 15.09.2017 in Rechtskraft. Der Begründung ist zu entnehmen, dass das Vorbringen der BF unglaubwürdig, unstimmig und widersprüchlich sei, weshalb diesem kein Glauben zu schenken sei. 1.2.
  3. Zunächst wurde der erste Antrag der BF auf internationalen Schutz im Bundesgebiet hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2017, römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 15.09.2017 in Rechtskraft. Der Begründung ist zu entnehmen, dass das Vorbringen der BF unglaubwürdig, unstimmig und widersprüchlich sei, weshalb diesem kein Glauben zu schenken sei. Verfahrensgegenständlich war dabei die beschwerdeseitige Behauptung, dass der erste Bruder der BF im Krieg umgekommen sei und ihr zweiter Bruder am XXXX von unbekannten Tätern in Tschetschenien ebenfalls getötet worden sei. Nach dem Tod des zweiten Bruders seien unbekannte maskierte Männer zur BF nach Hause gekommen und hätten sie nach ihrem Bruder und seinem Freund gefragt. Sie hätten ihr mit dem Umbringen gedroht, falls sie sich weigern sollte, ihnen Informationen zur Verfügung zu stellen. Ihr Bruder habe einen Freund gehabt, welcher ihn in letzter Zeit öfters besucht habe, Näheres darüber wisse die BF nicht. Die maskierten Männer hätten sie im Dezember 2014 geschlagen, woraufhin sie aus Angst um ihr Leben nach Österreich geflüchtet sei.Verfahrensgegenständlich war dabei die beschwerdeseitige Behauptung, dass der erste Bruder der BF im Krieg umgekommen sei und ihr zweiter Bruder am römisch 40 von unbekannten Tätern in Tschetschenien ebenfalls getötet worden sei. Nach dem Tod des zweiten Bruders seien unbekannte maskierte Männer zur BF nach Hause gekommen und hätten sie nach ihrem Bruder und seinem Freund gefragt. Sie hätten ihr mit dem Umbringen gedroht, falls sie sich weigern sollte, ihnen Informationen zur Verfügung zu stellen. Ihr Bruder habe einen Freund gehabt, welcher ihn in letzter Zeit öfters besucht habe, Näheres darüber wisse die BF nicht. Die maskierten Männer hätten sie im Dezember 2014 geschlagen, woraufhin sie aus Angst um ihr Leben nach Österreich geflüchtet sei. 1.2.
  4. Der zweite Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 11.07.2018 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.08.2018, XXXX , als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 17.08.2018 in Rechtskraft. 1.2.
  5. Der zweite Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 11.07.2018 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.08.2018, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 17.08.2018 in Rechtskraft. Verfahrensgegenständlich war dabei die beschwerdeseitige Behauptung wonach die alten Fluchtgründe der BF noch aufrecht seien. Ihre Verwandten in Tschetschenien hätten die BF im Dezember 2014 geschlagen, weil sie ein Verhältnis mit dem Freund ihres Bruders gehabt habe und das dort nicht passieren dürfe. 1.2.
  6. Zuletzt wurde der dritte Antrag der BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 17.09.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G wurde ihr nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, ihre Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihr aufgetragen ab 18.06.2019, in einem konkret benannten Quartier Unterkunft zu nehmen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG 22.10.2019, Zl. XXXX , gänzlich als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 31.10.2019 in Rechtskraft.1.2.3. Zuletzt wurde der dritte Antrag der BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 17.09.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG wurde ihr nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, ihre Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihr aufgetragen ab 18.06.2019, in einem konkret benannten Quartier Unterkunft zu nehmen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG 22.10.2019, Zl. römisch 40 , gänzlich als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 31.10.2019 in Rechtskraft. Verfahrensgegenständlich war dabei zunächst die beschwerdeseitige Behauptung, die Fluchtgründe der BF seit ihrer Einreise dieselben und immer noch aktuell seien. Seit einem Monat habe die BF keinen Kontakt mehr zu ihren Söhnen, da dies vielleicht ihr Exmann verboten habe. Die BF habe zwar keinen Kontakt zu den Verwandten in Tschetschenien, aber ihre Schwester habe sie angerufen und gewarnt. Ihr Exmann versuche, ihre Verwandten aufzuhetzen. Aufgrund des Anrufs ihrer Schwester vermute die BF, dass der Gatte ihrer ehemaligen Schwägerin ihre Cousine in Tschetschenien angerufen habe und diese sohin den Bruder in Tschetschenien kontaktiert und ihm erklärt habe, dass die BF „eine Hure“ sei und in Österreich aufhältig sei. Deshalb würde die BF von den Verwandten väterlicherseits umgebracht werden. Sie habe Angst, dass die Verwandten nach Österreich kommen und sie umbringen würden, weshalb sie sich versteckt habe. Die BF sei als „Hure“ bezeichnet worden, weil sie intimen Kontakt mit dem Freund ihres Bruders gehabt habe. Das habe sie bereits im Vorverfahren angegeben. Die BF habe außerdem von ihrem Sohn erfahren, dass ihr Exmann sie als „Hure“ bezeichnet habe. Ihr Sohn habe ihr gesagt, dass er sich aufhängen würde, wenn sie etwas Schlechtes über ihren Exmann sagen würde. 1.2.

  1. Die BF begründete gegenständlichen insgesamt vierten Antrag auf internationalen Schutz damit, dass ihr Exmann ihre gesamte Verwandtschaft in Tschetschenien gegen sie aufgebracht habe, indem er Lügen, sowie Gerüchte über die BF erzähle, wonach sie mit anderen Männern schlafe. Sie befürchte vor ihren Verwandten getötet zu werden, wenn sie zurückkehre. Die BF sei bereits einmal von Verwandten in der Nacht zusammengeschlagen worden und habe sie Angst von ihren Verwandten väterlicherseits umgebracht zu werden. Ihre Fluchtgründe bestünden seit 7 Jahren. Die BF begründete ihren gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz mit einer Gefährdungslage, welche bereits in ihren Vorverfahren als unglaubhaft erkannt worden ist und machte keinen – seit rechtskräftigem Abschluss ihrer vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz – neu entstandenen Sachverhalt geltend. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf jene - die BF betreffende - asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten. Es kann also nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation eine asylrelevante Verfolgung von staatlicher oder privater Seite zu erwarten hätte. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass sie in eine ihre Existenz bedrohende Notlage geraten werde. Auch hat sich die allgemeine Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, speziell in Tschetschenien, in Bezug auf die bereits im vorangegangenen Verfahren behandelten Aspekte nicht geändert. 1.
  2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor in den fallgegenständlich relevanten Teilen als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt und welche das Bundesverwaltungsgericht in casu seinem Erkenntnis zugrunde legt. Coronavirus disease (COVID-19) weekly epidemiological update - WHO (World Health Organization) vom 16.02.2022, verweisend auf https://covid19.who.int/table Nach aktuellem Stand zum Entscheidungszeitpunkt gibt es im ganzen Land 14.659.880 bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus und 342.383 Todesfälle.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  5. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  6. Die Feststellungen zu den vorangegangen Verfahren der BF auf internationalen Schutz ergeben sich zur Gänze aus den unbestrittenen Akteninhalten, insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 22.10.2019, Zl. XXXX . Die Feststellung, wonach sich an der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat der BF, speziell in Tschetschenien, in Bezug auf die im Vorverfahren (Erkenntnis vom 12.09.2017, XXXX ) behandelten maßgeblichen Aspekte nichts geändert hat, beruht auf den im angefochtenen Bescheid enthaltenen – der BF somit bekannten – ausgewogenen Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation. Auch dem BVwG liegen keine Berichte bzw. Länderdokumente vor, die ein anderes Bild der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zeichnen würde. Eine Feststellung, wonach diese bei Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der dortigen allgemeinen Situation in eine ihre Existenz bedrohende Notlage geriete, konnte sohin nicht getroffen werden. Ihr Vorbringen in Zusammenhang mit ihrem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wird unter Pkt. II.3.1 einer näheren Beurteilung unterzogen.2.
  7. Die Feststellungen zu den vorangegangen Verfahren der BF auf internationalen Schutz ergeben sich zur Gänze aus den unbestrittenen Akteninhalten, insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 22.10.2019, Zl. römisch 40 . Die Feststellung, wonach sich an der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat der BF, speziell in Tschetschenien, in Bezug auf die im Vorverfahren (Erkenntnis vom 12.09.2017, römisch 40 ) behandelten maßgeblichen Aspekte nichts geändert hat, beruht auf den im angefochtenen Bescheid enthaltenen – der BF somit bekannten – ausgewogenen Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation. Auch dem BVwG liegen keine Berichte bzw. Länderdokumente vor, die ein anderes Bild der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zeichnen würde. Eine Feststellung, wonach diese bei Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der dortigen allgemeinen Situation in eine ihre Existenz bedrohende Notlage geriete, konnte sohin nicht getroffen werden. Ihr Vorbringen in Zusammenhang mit ihrem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wird unter Pkt. römisch zwei.3.1 einer näheren Beurteilung unterzogen. 2.
  8. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft und den Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin gründen auf ihren unbedenklichen Angaben vor dem BFA, sowie auf den in ihrer Beschwerde gemachten Angaben und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom Erkenntnis vom 12.09.2017, XXXX , sowie dem zuletzt ergangenen Erkenntnis vom 22.10.2019 zu XXXX . Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF im Bundesgebiet fußt auf einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.2.
  9. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft und den Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin gründen auf ihren unbedenklichen Angaben vor dem BFA, sowie auf den in ihrer Beschwerde gemachten Angaben und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom Erkenntnis vom 12.09.2017, römisch 40 , sowie dem zuletzt ergangenen Erkenntnis vom 22.10.2019 zu römisch 40 . Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF im Bundesgebiet fußt auf einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug. 2.
  10. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf der Feststellung im angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit ihren Angaben vor dem BFA, wonach die BF an Bluthochdruck leidet und Probleme mit der Wirbelsäule habe und dem Erkenntnis vom 22.10.2019 zu XXXX . Dieser Feststellung wurde in der gegenständlich eingebrachten Beschwerde auch nicht entgegengetreten. 2.
  11. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf der Feststellung im angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit ihren Angaben vor dem BFA, wonach die BF an Bluthochdruck leidet und Probleme mit der Wirbelsäule habe und dem Erkenntnis vom 22.10.2019 zu römisch 40 . Dieser Feststellung wurde in der gegenständlich eingebrachten Beschwerde auch nicht entgegengetreten. 2.
  12. Primär ist festzuhalten, dass das BFA ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Der Beschwerdeseite wurde ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, die persönlichen Fluchtgründe der BF in Bezug auf ihren Herkunftsstaat geltend zu machen und es kann daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn die Beschwerdeseite davon nicht mit Erfolg Gebrauch gemacht hat. 2.
  13. Zu den Länderfeststellungen: 2.6.
  14. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den im angefochtenen Bescheid enthaltenen, und immer noch aktuellsten, Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für die Russische Föderation vom 10.06.2021, Version 3, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Es wird nicht verkannt, dass den der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunden gelegten Länderinformationen vom 10.06.2021, Version 3, mittlerweile inzwischen am 17.11.2021, Version 4, ein neues Länderinformationsblatt gefolgt ist. Es gilt jedoch festzuhalten, dass sich dieses Länderinformationsblatt bei den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert hat. Somit bleibt weiterhin festzuhalten, dass es sich bei der Russischen Föderation um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH vom 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH vom 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Es wird nicht verkannt, dass den der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunden gelegten Länderinformationen vom 10.06.2021, Version 3, mittlerweile inzwischen am 17.11.2021, Version 4, ein neues Länderinformationsblatt gefolgt ist. Es gilt jedoch festzuhalten, dass sich dieses Länderinformationsblatt bei den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert hat. Somit bleibt weiterhin festzuhalten, dass es sich bei der Russischen Föderation um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat vergleiche dazu etwa VfGH vom 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH vom 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). 2.6.
  15. Was die Ausbreitung des Corona Virus in der Russischen Föderation betrifft, ist festzuhalten, dass die BF an keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet. Die BF leidet an Bluthochdruck und hat Probleme mit der Wirbelsäule. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die BF aufgrund des Vorliegens von Bluthochdruck möglicherweise einer Risikogruppe, angehört. Die absoluten Zahlen in der Russischen Föderation erweisen sich mit 14.659.880 Erkrankten als so hoch, wie in kaum einem anderen Land. Dennoch erweisen sich die Todesfälle, mit insgesamt 342.383 Toten als, verglichen mit anderen Ländern, verhältnismäßig gering. Sieht man die absolute Zahl der Erkrankten jedoch im Verhältnis zur Einwohnerzahl, zeigt sich die Zahl der Erkrankungen pro 100.000 Einwohner noch davon entfernt, ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen, in der Russischen Föderation an einer Lungenkrankheit Covid-19 (mit schweren Verlauf) zu erkranken. Die Russische Föderation hat als eines der ersten Länder mit landesweiten Impfungen ihrer Bevölkerung begonnen und sind mittlerweile drei heimische Impfstoffe zugelassen, die für die Bevölkerung kostenlos zur Verfügung stehen. Darüber hinaus stehen diverse Medikamente zur Behandlung von Covid-19 zur Verfügung und erfolgt eine medizinische Covid-Versorgung für die Bevölkerung kostenlos. Zuletzt war in der Russischen Föderation ab September 2021 erneut ein Anstieg an Infektionen mit dem Corona Virus zu beobachten, der auf die Ausbreitung der „Delta-Variante“ zurückzuführen war, wobei diese Entwicklung weltweit, auch in Österreich, zu beobachten war. Derzeit ist nach einem Abflachen der Kurve in der Russischen Föderation in den letzten Wochen wieder ein Anstieg an Infektionen zu beobachten, der auf die Ausbreitung der neuen sehr ansteckenden „Omikron-Variante“ zurückzuführen ist, wobei diese Entwicklung ebenfalls weltweit, auch in Österreich zu beobachten ist.
  16. Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid wurden der BF am 05.01.2022 zugestellt. Die am 18.01.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist damit rechtzeitig. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist im vollen Umfang in Beschwerde gezogen. Zum Spruchteil A 3.
  17. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
  18. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, 94/08/0183; vom 30.05.1995, 93/08/0207; vom 09.09.1999, 97/21/0913; vom 07.06.2000, 99/01/0321).3.1.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, 94/08/0183; vom 30.05.1995, 93/08/0207; vom 09.09.1999, 97/21/0913; vom 07.06.2000, 99/01/0321). Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, 97/21/0913; vom 27.09.2000, 98/12/0057; vom 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, 97/21/0913; vom 27.09.2000, 98/12/0057; vom 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH vom 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages

§ 68AVG unzulässig wird.

Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11, K17).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages

Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11, K17). Bei einer Überprüfung einer

§ 68Abs.

1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH vom 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH vom 29.06.2000, 99/01/0400; vom 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH vom 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH vom 29.06.2000, 99/01/0400; vom 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH vom 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH vom 16.12.1992, 92/12/0127; vom 23.11.1993, 91/04/0205; vom 26.04.1994, 93/08/0212; vom 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH vom 29.11.1983, 83/07/0274; vom 21.02.1991, 90/09/0162; vom 10.06.1991, 89/10/0078; vom 04.08.1992, 88/12/0169; vom 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH vom 05.05.1960, 1202/58; vom 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH vom 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH vom 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH vom 16.12.1992, 92/12/0127; vom 23.11.1993, 91/04/0205; vom 26.04.1994, 93/08/0212; vom 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH vom 29.11.1983, 83/07/0274; vom 21.02.1991, 90/09/0162; vom 10.06.1991, 89/10/0078; vom 04.08.1992, 88/12/0169; vom 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH vom 05.05.1960, 1202/58; vom 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH vom 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Bei Vorliegen mehrerer Folgeanträge ist als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) derjenige Bescheid heranzuziehen, mit welchem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; vom 16.07.2003, 2000/01/0440; sowie den Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 104 und 182 zu § 68 AVG im zuletzt genannten Erkenntnis. Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Bei Vorliegen mehrerer Folgeanträge ist als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) derjenige Bescheid heranzuziehen, mit welchem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde vergleiche VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; vom 16.07.2003, 2000/01/0440; sowie den Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 104 und 182 zu Paragraph 68, AVG im zuletzt genannten Erkenntnis. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (Vw

GH vom 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH vom 17.09.2008, 2008/23/0684; vom 19.02.2009, 2008/01/0344).Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH vom 17.09.2008, 2008/23/0684; vom 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH vom 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH vom 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH vom 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH vom 07.06.2000, 99/01/0321). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH vom 29.06.2011, U 1533/10; VwGH vom 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH vom 29.06.2011, U 1533/10; VwGH vom 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder – im Falle des Vorliegens entschiedener Sache – das Rechtsmittel abzuweisen oder – im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung – den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH vom 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH vom 08.09.1977, 2609/76). 3.1.

  1. Wenn die BF im Rahmen ihrer Erstbefragung am 21.10.2021 und ihrer Einvernahme vor dem BFA am 03.01.2022 zur Begründung ihres insgesamt vierten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich die bereits im Vorverfahren (rechtkräftiger Abschluss des zuletzt inhaltlich entschiedenen Verfahrens der BF am 15.09.2017) als unglaubhaft erkannte Behauptung des fluchtauslösenden Vorfalls, wonach sie zusammengeschlagen worden sei, neuerlich geltend macht, ist darin kein wesentlich geänderter Sachverhalt zu erkennen. Sofern sich die BF nunmehr darauf beruft von ihren Verwandten väterlicherseits zusammengeschlagen worden zu sei, wohingegen sie in ihrem Erstverfahren noch unbekannten Angreifern sprach, bezieht sie sich auf denselben vermeintlichen Vorfall, welcher bereits Gegenstand des Erstverfahrens war und für unglaubhaft befunden wurde. Es liegt daher kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird jener Sachverhalt bekräftigt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Sofern die BF vorbringt, ihr Exmann bringe ihre Verwandten im Herkunftsstaat gegen sie auf, indem er Gerüchte und Lügen über sie verbreite, weshalb sie fürchte von ihren Verwandten getötet zu werden, zumal sie bereits einmal von diesen zusammengeschlagen worden sei, liegt somit in casu kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird hiermit ein Fortbestehen und Weiterwirken eines Sachverhaltes bekräftigt über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. 3.1.
  2. Die nunmehr ins Treffen geführten Umstände brachte die BF bereits in ihrem ersten Verfahren auf internationalen Schutz in Österreich vor. Gegenständlich war damals, dass ein Bruder der BF im Krieg, sowie der andere Bruder 2014 in Tschetschenien getötet worden seien. Dann seien unbekannte Täter zur BF nach Hause gekommen und hätten sie nach ihrem Bruder und dessen Freund befragt, sie mit dem Umbringen bedroht und geschlagen. Aus diesem Grund ist diesbezüglich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2017, XXXX , zu verweisen, in welchem umfangreich dargelegt wurde, warum der vorgebrachte Sachverhalt für nicht glaubhaft befunden wurde bzw. nicht zur Erteilung des Status einer Asylberechtigten an die BF führen könne. Bereits in ihrem zweiten Verfahren auf internationalen Schutz behauptete die BF, dass sie im Dezember 2014 von ihren Verwandten zusammengeschlagen worden sei, weil sie mit dem Freund ihres Bruders ein Verhältnis gehabt habe. Dass die BF nunmehr neuerlich behauptet nicht von unbekannten Maskierten, sondern von Verwandten zusammengeschlagen worden zu sein, vermag auch nunmehr keine Rechtskraftdurchbrechung des Erstverfahrens zu begründen, zumal sie selbst vor dem BFA angab, an ihren Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Das ergänzende Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Verbreitung von Lügen und Gerüchten bei den Verwandten der BF durch ihren Exmann war nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt zu erzeugen, sondern bezieht sich lediglich auf ihr bereits rechtskräftig als unglaubwürdig abgesprochenes älteres Vorbringen bzw. baut auf dieses weiter auf. Von der damals erkennenden Richterin wurde im Erkenntnis dargelegt, warum sie das Vorbringen der BF um den fluchtauslösenden Vorfall für nicht glaubhaft befunden habe. Es liegt somit insgesamt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird hiermit (nämlich mit Verbreiten von Gerüchten durch den Exmann der BF, weshalb sie neuerlich fürchte zusammengeschlagen oder gar von ihren Verwandten getötet zu werden) ein Fortbestehen und Weiterwirken eines Sachverhaltes bekräftigt, der bereits geltend gemacht wurde. 3.1.
  3. Die nunmehr ins Treffen geführten Umstände brachte die BF bereits in ihrem ersten Verfahren auf internationalen Schutz in Österreich vor. Gegenständlich war damals, dass ein Bruder der BF im Krieg, sowie der andere Bruder 2014 in Tschetschenien getötet worden seien. Dann seien unbekannte Täter zur BF nach Hause gekommen und hätten sie nach ihrem Bruder und dessen Freund befragt, sie mit dem Umbringen bedroht und geschlagen. Aus diesem Grund ist diesbezüglich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2017, römisch 40 , zu verweisen, in welchem umfangreich dargelegt wurde, warum der vorgebrachte Sachverhalt für nicht glaubhaft befunden wurde bzw. nicht zur Erteilung des Status einer Asylberechtigten an die BF führen könne. Bereits in ihrem zweiten Verfahren auf internationalen Schutz behauptete die BF, dass sie im Dezember 2014 von ihren Verwandten zusammengeschlagen worden sei, weil sie mit dem Freund ihres Bruders ein Verhältnis gehabt habe. Dass die BF nunmehr neuerlich behauptet nicht von unbekannten Maskierten, sondern von Verwandten zusammengeschlagen worden zu sein, vermag auch nunmehr keine Rechtskraftdurchbrechung des Erstverfahrens zu begründen, zumal sie selbst vor dem BFA angab, an ihren Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Das ergänzende Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Verbreitung von Lügen und Gerüchten bei den Verwandten der BF durch ihren Exmann war nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt zu erzeugen, sondern bezieht sich lediglich auf ihr bereits rechtskräftig als unglaubwürdig abgesprochenes älteres Vorbringen bzw. baut auf dieses weiter auf. Von der damals erkennenden Richterin wurde im Erkenntnis dargelegt, warum sie das Vorbringen der BF um den fluchtauslösenden Vorfall für nicht glaubhaft befunden habe. Es liegt somit insgesamt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird hiermit (nämlich mit Verbreiten von Gerüchten durch den Exmann der BF, weshalb sie neuerlich fürchte zusammengeschlagen oder gar von ihren Verwandten getötet zu werden) ein Fortbestehen und Weiterwirken eines Sachverhaltes bekräftigt, der bereits geltend gemacht wurde. Sofern beschwerdeseitig behauptet wird, das Vorbringen, wonach die BF im Herkunftsstaat von der Familie ihres Exmannes aufgrund der Scheidung und aufgrund der von ihrem Exmann über sie verbreiteten Gerüchte verfolgt würde, sei noch nicht erstattet worden, so vermag die Beschwerdeseite hiermit nicht zu überzeugen. Der behauptete Umstand der Bedrohung der BF durch Verwandte im Herkunftsstaat, welche durch den Exmann aufgehetzt worden seien, wurde bereits wiederholt vorgebracht. Ebenso die behauptete Misshandlung der BF in diesem Zusammenhang. Im Erkenntnis des BVwG vom 13.08.2018, Zl. XXXX , wird auf Seite 41f dazu ausgeführt: „Die Beschwerdeführerin stützt ihren gegenständlichen, zweiten Antrag auf ihren ursprünglichen Fluchtgrund, sie sei geschlagen worden, auch die Abänderung von unbekannten Männern auf den Vater steht mit dem rechtskräftig negativ beschiedenen Vorbringen aus dem ersten Verfahren im untrennbaren Zusammenhang und es liegt daher nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Nochmals festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdeführerin fallgegenständlich keinerlei Sachverhaltsaspekte ins Treffen geführt hat, welche nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres vorangegangenen Verfahrens mit 15.09.2017 entstanden wären. Bereits im Erstverfahren wurden die Angaben sie sei geschlagen worden dem Grund nach bereits in die Entscheidung im vorangegangenen Verfahren miteinbezogen. Diese Bedrohung bzw. Schläge ereigneten sich bereits vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens und sind sohin von dessen Rechtskraft umfasst. […] Ein darüber hinausgehender (neu entstandener) Sachverhalt wurde auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht ins Treffen geführt, und lässt sich aus dieser zudem nicht ableiten, aus welchen Gründen die Einschätzung der Behörde hinsichtlich des Vorliegens entschiedener Sache bestritten werde. Dem Vorbringen, wonach der Vater die BF bedrohe, da diese die Familienehre verletzt habe, muss daher auch vor dem Hintergrund der anderslautenden Angaben im Erstverfahren ein glaubwürdiger Kern versagt werden. Gesamtbetrachtend drängt sich fallgegenständlich sohin der Eindruck auf, dass die Beschwerdeführerin mit der Stellung des Folgeantrages das Ziel verfolgte, die Durchsetzung der rechtskräftigen Entscheidung vom 12.09.2017 zu verhindern.“ Sofern beschwerdeseitig behauptet wird, das Vorbringen, wonach die BF im Herkunftsstaat von der Familie ihres Exmannes aufgrund der Scheidung und aufgrund der von ihrem Exmann über sie verbreiteten Gerüchte verfolgt würde, sei noch nicht erstattet worden, so vermag die Beschwerdeseite hiermit nicht zu überzeugen. Der behauptete Umstand der Bedrohung der BF durch Verwandte im Herkunftsstaat, welche durch den Exmann aufgehetzt worden seien, wurde bereits wiederholt vorgebracht. Ebenso die behauptete Misshandlung der BF in diesem Zusammenhang. Im Erkenntnis des BVwG vom 13.08.2018, Zl. römisch 40 , wird auf Seite 41f dazu ausgeführt: „Die Beschwerdeführerin stützt ihren gegenständlichen, zweiten Antrag auf ihren ursprünglichen Fluchtgrund, sie sei geschlagen worden, auch die Abänderung von unbekannten Männern auf den Vater steht mit dem rechtskräftig negativ beschiedenen Vorbringen aus dem ersten Verfahren im untrennbaren Zusammenhang und es liegt daher nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Nochmals festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdeführerin fallgegenständlich keinerlei Sachverhaltsaspekte ins Treffen geführt hat, welche nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres vorangegangenen Verfahrens mit 15.09.2017 entstanden wären. Bereits im Erstverfahren wurden die Angaben sie sei geschlagen worden dem Grund nach bereits in die Entscheidung im vorangegangenen Verfahren miteinbezogen. Diese Bedrohung bzw. Schläge ereigneten sich bereits vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens und sind sohin von dessen Rechtskraft umfasst. […] Ein darüber hinausgehender (neu entstandener) Sachverhalt wurde auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht ins Treffen geführt, und lässt sich aus dieser zudem nicht ableiten, aus welchen Gründen die Einschätzung der Behörde hinsichtlich des Vorliegens entschiedener Sache bestritten werde. Dem Vorbringen, wonach der Vater die BF bedrohe, da diese die Familienehre verletzt habe, muss daher auch vor dem Hintergrund der anderslautenden Angaben im Erstverfahren ein glaubwürdiger Kern versagt werden. Gesamtbetrachtend drängt sich fallgegenständlich sohin der Eindruck auf, dass die Beschwerdeführerin mit der Stellung des Folgeantrages das Ziel verfolgte, die Durchsetzung der rechtskräftigen Entscheidung vom 12.09.2017 zu verhindern.“ Die vagen und im Erstverfahren auch anderslautenden Angaben zu den Nebenumständen der behaupteten Bedrohung und Misshandlung sprechen insgesamt zudem gegen einen glaubhaften Kern des nunmehrigen Vorbringens. Zudem handelt es hierbei um die Behauptung einer privaten Familienfehde, welche fallgegenständlich nicht geeignet ist eine asylrelevante Verfolgung der BF von entsprechender Intensität im Herkunftsstaat hinreichend zu substantiieren, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die staatlichen Behörden der Russischen Föderation nicht fähig oder willig wären die BF bei tatsächlichem Vorliegen einer solchen beschwerdeseitig behaupteten familiären Bedrohungslage zu schützen. Es handelt sich somit nicht um neue Tatsachen, die die Rechtskraftdurchbrechung im Rahmen der Zulässigkeit des zweiten Antrags auf internationalen Schutz zuließen, sondern lediglich in den engen Grenzen einer Wiederaufnahme

§ 69Abs.

1 Z 2 AVG Berücksichtigung finden könnten. Die Beschwerdeführerin stellte im vorliegenden Fall keinen Wiederaufnahmeantrag. Eine Pflicht zur Umdeutung eines (Folge-)Antrags auf internationalen Schutz in einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens besteht nicht und auf die amtswegige Wiederaufnahme eines Verfahrens steht niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. VwGH vom 13.09.2016, Ra 2015/01/0256; vom 27.03.2007, 2006/07/0012). Dass der BF aus den behaupteten Ereignissen erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren (also ab 15.09.2017) eine spezifische Gefahr erwachsen wäre, ist nicht ersichtlich und wurde nicht substantiiert vorgebracht.Es handelt sich somit nicht um neue Tatsachen, die die Rechtskraftdurchbrechung im Rahmen der Zulässigkeit des zweiten Antrags auf internationalen Schutz zuließen, sondern lediglich in den engen Grenzen einer Wiederaufnahme

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG Berücksichtigung finden könnten. Die Beschwerdeführerin stellte im vorliegenden Fall keinen Wiederaufnahmeantrag. Eine Pflicht zur Umdeutung eines (Folge-)Antrags auf internationalen Schutz in einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens besteht nicht und auf die amtswegige Wiederaufnahme eines Verfahrens steht niemandem ein Rechtsanspruch zu vergleiche VwGH vom 13.09.2016, Ra 2015/01/0256; vom 27.03.2007, 2006/07/0012). Dass der BF aus den behaupteten Ereignissen erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren (also ab 15.09.2017) eine spezifische Gefahr erwachsen wäre, ist nicht ersichtlich und wurde nicht substantiiert vorgebracht. 3.1.

  1. Soweit der neuerliche Antrag der BF unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auf die unter Pkt. II.3.1.
  2. getroffenen Aussagen zu verweisen, wonach eine neuerliche Sachentscheidung nur bei einer solchen Änderung des Sachverhalts geboten ist, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. 3.1.
  3. Soweit der neuerliche Antrag der BF unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auf die unter Pkt. römisch zwei.3.1.
  4. getroffenen Aussagen zu verweisen, wonach eine neuerliche Sachentscheidung nur bei einer solchen Änderung des Sachverhalts geboten ist, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2019, rechtskräftig am 15.09.2017, XXXX , wurde hinsichtlich der BF die vom BFA ausgesprochene Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bestätigt. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2019, XXXX , die vom BFA ausgesprochene Zurückweisung des dritten Antrages der BF auf internationalen Schutz, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und das erlassene Einreiseverbot, bestätigt. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung findet eine mögliche Überprüfung einer Verletzung der Rechte der BF nach Art. 2 oder 3 EMRK statt, weshalb die diesbezügliche, etwas mehr als 2 Jahre alte Entscheidung - nach wie vor - als aktuell angesehen werden kann. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2019, rechtskräftig am 15.09.2017, römisch 40 , wurde hinsichtlich der BF die vom BFA ausgesprochene Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bestätigt. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2019, römisch 40 , die vom BFA ausgesprochene Zurückweisung des dritten Antrages der BF auf internationalen Schutz, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und das erlassene Einreiseverbot, bestätigt. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung findet eine mögliche Überprüfung einer Verletzung der Rechte der BF nach Artikel 2, oder 3 EMRK statt, weshalb die diesbezügliche, etwas mehr als 2 Jahre alte Entscheidung - nach wie vor - als aktuell angesehen werden kann. 3.1.
  5. Es sind auch nun, etwa 2 Jahre später, keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach die Rückführung der BF in die Russische Föderation zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK im Sinne des subsidiären Schutzes mit sich brächte. So ergeben sich aus den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung

Art. 3

EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der herangezogenen Länderberichte darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz nicht wesentlich geändert – und vor allem nicht verschlechtert – hat.3.1.5. Es sind auch nun, etwa 2 Jahre später, keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach die Rückführung der BF in die Russische Föderation zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK im Sinne des subsidiären Schutzes mit sich brächte. So ergeben sich aus den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung

Artikel 3

, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der herangezogenen Länderberichte darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz nicht wesentlich geändert – und vor allem nicht verschlechtert – hat. 3.1.

  1. Die BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Bluthochdruck und allenfalls vorliegende psychische Probleme können auch in der Russischen Föderation behandelt werden. Dieser Umstand ist daher nicht dazu geeignet anzunehmen, der Gesundheitszustand der BF würde nunmehr zu einer anderslautenden Entscheidung führen. Die BF ist arbeitsfähig und wird es ihr aufgrund ihrer Arbeitserfahrung daher, möglich sein, seinen Lebensunterhalt selbst durch Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Des Weiteren verfügt die BF im Herkunftsstaat über ein familiäres Netzwerk, welches ihr zumindest in der Anfangsphase hinsichtlich Unterbringung und Versorgung Unterstützung bieten kann, sodass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in keine aussichtslose Lage geraten wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu bereits mit Erkenntnis vom 12.09.2017 bzw. vom 22.10.2019 ausführliche Feststellungen getroffen und eine umfassende Gesamtabwägung durchgeführt, weshalb aufgrund der immer noch währenden, hohen Aktualität dieser Erkenntnisse, darauf zu verweisen ist. 3.1.
  2. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick sowohl auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist - als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden ist. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgte durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher zu Recht. 3.
  3. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III.):3.
  4. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.): 3.2.1.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG hat das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.2.1.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG hat das Bundesamt gem. Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist aufgrund der bereits erlassenen Rückkehrentscheidung und der zurückweisenden Entscheidung ihres Folgeantrages, damit der Nichtzulassung ihres Asylverfahrens im Bundesgebiet, unrechtmäßig. Lediglich ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist nach § 13 Abs. 1 AsylG bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (nach Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist aufgrund der bereits erlassenen Rückkehrentscheidung und der zurückweisenden Entscheidung ihres Folgeantrages, damit der Nichtzulassung ihres Asylverfahrens im Bundesgebiet, unrechtmäßig. Lediglich ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (nach Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. 3.2.2.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:3.2.2.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: „1. wenn der Aufenthalt des

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