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{'item': 'W257 2237304-1'}

Obsah (7)§ 3Art. 133§ 8§ 52§ 29Artikel 15§ 19

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW257 2237304-1 Spruch, W257 2237304-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 09.06.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 10.06.2020 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er stamme aus XXXX , wo er vier Jahre lang in die Schule gegangen sei und als Tischler gearbeitet habe. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und seine drei Schwestern würden noch in Syrien leben. Ein Bruder sei im Libanon. Österreich sei sein Zielland gewesen, weil hier sein Cousin lebe. Er könne seine Identität durch seinen Reisepass darlegen, den er sich aus Syrien nachschicken lassen müsste.
  2. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 09.06.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 10.06.2020 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er stamme aus römisch 40 , wo er vier Jahre lang in die Schule gegangen sei und als Tischler gearbeitet habe. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und seine drei Schwestern würden noch in Syrien leben. Ein Bruder sei im Libanon. Österreich sei sein Zielland gewesen, weil hier sein Cousin lebe. Er könne seine Identität durch seinen Reisepass darlegen, den er sich aus Syrien nachschicken lassen müsste. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er bald eine Einberufung zum Militär bekommen hätte. Außerdem sei er von den Kurden angesprochen worden, die gewollt hätten, dass er für sie in den Krieg ziehe. Dies habe er nicht gewollt, weshalb er habe fliehen müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er eine Einberufung zum Militär. Er wolle aber generell nicht kämpfen.
  3. Am 30.09.2020 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er nach eingehender Belehrung, dass er den Dolmetscher sehr gut verstehe. Ebenso wurde festgehalten, dass seine Minderjährigkeit in dieser Einvernahme besonders berücksichtigt werde. Es würde kein Obsorgebeschluss vorliegen. Der BF gab an, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe und alles protokolliert worden sei, jedoch sei ihm das Protokoll nicht rückübersetzt worden. Er gab an, dass er in Österreich von der Grundversorgung lebe und sein Cousin hier lebe. Er mache hier derzeit keine Ausbildung, wolle aber in Zukunft hier lernen und studieren. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei syrischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Sein Reisepass befinde sich derzeit im Original bei seinem Bruder im Libanon. Er sei im Dorf XXXX in der Provinz XXXX geboren worden. Er habe fünf Schulklassen abgeschlossen und danach ein Jahr als Tischler gearbeitet. Seine Eltern würden sich noch in seinem Heimatdorf aufhalten. Seine drei Schwestern wären allesamt in Syrien verheiratet. Seine Eltern würden in der Landwirtschaft arbeiten. Mit seinen Verwandten in Syrien sei er regelmäßig in Kontakt. Er habe sich bis zum Jänner 2020 in Syrien aufgehalten. Während des Krieges sei die Familie in die Wüste geflohen und habe dort gelebt.Er sei im Dorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren worden. Er habe fünf Schulklassen abgeschlossen und danach ein Jahr als Tischler gearbeitet. Seine Eltern würden sich noch in seinem Heimatdorf aufhalten. Seine drei Schwestern wären allesamt in Syrien verheiratet. Seine Eltern würden in der Landwirtschaft arbeiten. Mit seinen Verwandten in Syrien sei er regelmäßig in Kontakt. Er habe sich bis zum Jänner 2020 in Syrien aufgehalten. Während des Krieges sei die Familie in die Wüste geflohen und habe dort gelebt. Zu seinem Fluchtgrund gefragt, führte er im Wesentlichen aus, dass sich die Situation in seinem Heimatland immer weiter verschlechtert hätte. Mit 18 würde er von den Kurden eingezogen werden. Falls dieses nicht geschehen würde, dann würde er vom Regime rekrutiert werden. Er wolle aber nicht in den Krieg und sterben. In seinem Heimatland gebe es keine sicheren Gebiete. So werde entweder von den Kurden oder dem Regime rekrutiert werden. Zusätzlich werde er noch bestraft, weil er das Land verlassen habe. Die meisten Jugendlichen hätten das Land verlassen. Die anderen wären rekrutiert worden. Danach wurden der gesetzlichen Vertretung die Länderfeststellung zu Syrien ausgehändigt. Eine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Danach erfolgte die wortwörtliche Rückübersetzung und der BF bestätigte, dass alles richtig aufgenommen worden wäre. Er wurde auch über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Er habe nichts mehr hinzuzufügen und den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Danach bestätigte er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.
  4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2020, zugestellt am 23.10.2020, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2020, zugestellt am 23.10.2020, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF zwar persönlich glaubwürdig und das Vorbringen glaubhaft gewesen sei, weil es in sich schlüssig und plausibel gewesen sei. So habe sich der BF bezüglich seines Fluchtgrundes darauf berufen, dass er Syrien aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Es sei jedoch nicht hervorgekommen, dass der BF einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der GFK ausgesetzt gewesen sei und solche auch zukünftig nicht zu erwarten wäre. Der BF habe keine individuelle Verfolgungshandlung glaubhaft machen können. Aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat sei dem BF, unter der Berücksichtigung der EMRK, subsidiärer Schutz in Österreich und somit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht von einem Jahr zu gewähren gewesen. 4. Mit Verfahrensanordnung

§ 52Abs.

1 BFA-VG wurde dem BF am 21.10.2020 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF am 21.10.2020 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 12.11.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Als Beschwerdegründe wurden die Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angeführt.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 12.11.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Als Beschwerdegründe wurden die Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angeführt. Die belangte Behörde habe verkannt, dass sich der BF, der kurz vor der Volljährigkeit stehe, immer drauf berufen habe, dass er aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung geflohen sei. Daher habe der BF im Wesentlichen gleichbleibend ausgeführt, dass er aus wohlbegründeter Furcht sein Heimatland verlassen habe. Als Militärdienstverweigerer drohe dem BF in Syrien eine asylrechtlich relevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Wehrdienstverweigerer. Er wäre aufgrund dieser Weigerung als Regimegegner angesehen. Aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung als Wehrdienstverweigerer würde daher eine asylrechtlich relevante Verfolgung vorliegen, weshalb der angefochtene Bescheid mangelhaft sei. Ebenfalls wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.11.2020 vorgelegt und sind am 27.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  4. Am 13.04.2021 gab der BF bekannt, nunmehr durch die BBU GmbH in gegenständlichem Verfahren rechtsfreundlich vertreten zu sein. Diese Vollmacht wurde am 09.02.2022 aufgelöst.
  5. Am 05.01.2022 stellte der BF durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133Abs 1 Z 2 B-VG stelle.8.

Am 05.01.2022 stellte der BF durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG stelle.

Der BF sei in seinem Recht auf Entscheidung verletzt worden, weil das Bundesverwaltungsgericht über seine vom 12.11.2020 eingebrachte Beschwerde bislang nicht entschieden habe. Mittlerweile sei die Entscheidungsfrist des § 8 VwGVG verstrichen.Der BF sei in seinem Recht auf Entscheidung verletzt worden, weil das Bundesverwaltungsgericht über seine vom 12.11.2020 eingebrachte Beschwerde bislang nicht entschieden habe. Mittlerweile sei die Entscheidungsfrist des Paragraph 8, VwGVG verstrichen. Er beantrage daher, der Verwaltungsgerichtshof möge in Entsprechung des Fristsetzungsantrages dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist zur Entscheidung setzen. 9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 15.02.2022, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, ebenso wie seine bevollmächtige Vertretung, nunmehr Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 20.01.2022 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Nach eingehender Belehrung und Verzicht auf Verlesung des Aktes gab der BF an, dass es ihm psychisch nicht gut gehe und er eine Therapie mache. Abgesehen davon sei er jedoch gesund. Er sei im Dorf XXXX in der Provinz XXXX geboren worden. Er sei nur zwei oder drei Jahre in der Grundschule gewesen. Es habe immer Probleme zwischen den Kurden und dem System gegeben. Mit 17 habe er Syrien verlassen. Auf Vorhalt der mittlerweile aktuellen Fassung des Länderinformationsblattes verzichtete der BF auf Abgabe einer Stellungnahme.Nach eingehender Belehrung und Verzicht auf Verlesung des Aktes gab der BF an, dass es ihm psychisch nicht gut gehe und er eine Therapie mache. Abgesehen davon sei er jedoch gesund. Er sei im Dorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren worden. Er sei nur zwei oder drei Jahre in der Grundschule gewesen. Es habe immer Probleme zwischen den Kurden und dem System gegeben. Mit 17 habe er Syrien verlassen. Auf Vorhalt der mittlerweile aktuellen Fassung des Länderinformationsblattes verzichtete der BF auf Abgabe einer Stellungnahme. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass er Syrien verlassen habe, weil ihn das syrische System fürs Militär hätte haben wollen, er aber weder eine Waffe tragen noch Leute töten wolle. Auch hätten die Kurden von ihm gewollt, dass er an deren Seite kämpfe. Abgesehen davon würde es in Syrien keine Zukunft geben. Er vermeinte, dass er bei der Behörde nicht alles habe erzählen können. Man habe ihm verweigert zu schildern, dass die Situation im Gesamten nicht gut sei. Heute wolle er alles schildern. Seine Flucht habe viel Geld gekostet und die Familie habe alle Besitztümer verkaufen müssen. Auf seiner Flucht sei er in Syrien vom IS festgenommen worden, was dazu geführt habe, dass seine Familie nochmals 5.000 Euro an Lösegeld hätte zahlen müssen. Er habe kein Wehrdienstbuch ausgestellt bekommen. Er wisse, dass er gesucht werde, weil sein Vater Lehrer sei. Er müsse sein Gehalt bei einer Stelle abholen und dort habe man ihn gefragt, wo seine Söhne wären, denn diese müssten sich beim Militär anmelden. Dies habe der Vater seinen Söhnen mitgeteilt, woraufhin sie Syrien hätten verlassen müssen. Die Kurden wären auch zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach den beiden gefragt. Die Kurden würden in von Zeit zu Zeit ausschwärmen und bei jeder Familie nach Jugendlichen, die kämpfen sollen, fragen. Sein Bruder, der eineinhalb Jahre älter sei, habe mittlerweile in Österreich Asyl, zuvor habe er sich im Libanon aufgehalten. Die Kurden, und nicht die syrische Armee, hätten zuerst nach dem BF gefragt. Diese würde durch das Dorf gehen und nach wehrfähigen Männern suchen. Wenn dies geschehen sei, wären sie per Bote oder telefonisch informiert worden und weggelaufen. Die Kurden würden sich zum Haus zutritt verschaffen und die Eltern würden sagen, dass ihre Söhne davongelaufen seien. Die sei in regelmäßigen Abständen passiert, weshalb die Familie auch von dort weggezogen sei. Die Kurden wären rund einmal im Monat gekommen. Beim ersten Mal sei er etwas 16 Jahre alt gewesen. Nachdem die Kurden zwei oder drei Mal gekommen wären, hätten die Eltern das Haus verlassen und wären in eines der Camps in den neutralen Gebieten gezogen. Bis XXXX wären alle zusammen geflohen. Sein Bruder sei anfangs mehr gefährdet gewesen und habe aus Angst vor einer Verhaftung, wie sie dem BF wiederfahren sei, das Heimatland verlassen. Er sei in den Libanon gegangen. Den BF hätten die Eltern bei der Ausreise aber finanziell mehr unterstützt, weil sie gedacht hätten, dass dieser als jüngerer bessere Chancen auf der Flucht habe.Sein Bruder, der eineinhalb Jahre älter sei, habe mittlerweile in Österreich Asyl, zuvor habe er sich im Libanon aufgehalten. Die Kurden, und nicht die syrische Armee, hätten zuerst nach dem BF gefragt. Diese würde durch das Dorf gehen und nach wehrfähigen Männern suchen. Wenn dies geschehen sei, wären sie per Bote oder telefonisch informiert worden und weggelaufen. Die Kurden würden sich zum Haus zutritt verschaffen und die Eltern würden sagen, dass ihre Söhne davongelaufen seien. Die sei in regelmäßigen Abständen passiert, weshalb die Familie auch von dort weggezogen sei. Die Kurden wären rund einmal im Monat gekommen. Beim ersten Mal sei er etwas 16 Jahre alt gewesen. Nachdem die Kurden zwei oder drei Mal gekommen wären, hätten die Eltern das Haus verlassen und wären in eines der Camps in den neutralen Gebieten gezogen. Bis römisch 40 wären alle zusammen geflohen. Sein Bruder sei anfangs mehr gefährdet gewesen und habe aus Angst vor einer Verhaftung, wie sie dem BF wiederfahren sei, das Heimatland verlassen. Er sei in den Libanon gegangen. Den BF hätten die Eltern bei der Ausreise aber finanziell mehr unterstützt, weil sie gedacht hätten, dass dieser als jüngerer bessere Chancen auf der Flucht habe. Die Kurden wäre das erste Mal gekommen, wie er 16 Jahre alt gewesen sei. Über die Rekrutierung durch die syrische Armee habe sein Vater noch im Heimatdorf erfahren. Er habe damals davon erfahren, wie er zur Behörde gehen habe müssen, weil es Probleme bei seinen Gehaltsabrechnungen gegeben habe. Das Camp habe sich zwischen XXXX und XXXX befunden. Sein Bruder habe damals auch noch kein Wehrdienstbuch gehabt. Ein Schreiben habe er erst erhalten, als er vom Libanon zurückgekommen sei. Er habe wieder nach Syrien zurückmüssen, weil er nach Österreich habe gehen wollen. Er sei zwar verhaftet worden, jedoch habe er die Möglichkeit gefunden, sich aus dem Land schmuggeln zu lassen.Die Kurden wäre das erste Mal gekommen, wie er 16 Jahre alt gewesen sei. Über die Rekrutierung durch die syrische Armee habe sein Vater noch im Heimatdorf erfahren. Er habe damals davon erfahren, wie er zur Behörde gehen habe müssen, weil es Probleme bei seinen Gehaltsabrechnungen gegeben habe. Das Camp habe sich zwischen römisch 40 und römisch 40 befunden. Sein Bruder habe damals auch noch kein Wehrdienstbuch gehabt. Ein Schreiben habe er erst erhalten, als er vom Libanon zurückgekommen sei. Er habe wieder nach Syrien zurückmüssen, weil er nach Österreich habe gehen wollen. Er sei zwar verhaftet worden, jedoch habe er die Möglichkeit gefunden, sich aus dem Land schmuggeln zu lassen. Die Kurden wären in Vans gekommen. Es wären zehn bis 20 Personen gewesen, die Personen im Alter von 15 und 20 Jahren gesucht und mitgenommen hätten. Sie hätten auch ältere Personen mitgenommen. Auf Vorhalt, dass er die vor der belangten Behörde nicht so erwähnt habe, vermeinte der BF, dass sich seine damaligen Angaben, mit 18 rekrutiert zu werden, auf die syrische Armee bezogen hätten. Die Kurden würden schon früher kommen. Das habe die Behörde dann falsch verstanden. Die Behörde habe ihm außerdem das Protokoll nicht rückübersetzt. Auf Vorhalt, dass festgehalten worden sei, dass das Protokoll rückübersetzt worden sei, beharrte der BF darauf, dass dies nicht passiert sei. Er habe dieses zwar unterschrieben, jedoch sei ihm dieses nicht rückübersetzt worden. Danach vermeinte der BF, dass er seit dem ersten Mal als die Kurden gekommen wären und dem Wegziehen aus dem Dorf ein Jahr vergangen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe es noch keine Chance gegeben, das Land zu verlassen, erst ein Jahr später. Die Kurden würden auch Araber rekrutieren. Sein Vater habe mit den Kurden gesprochen, dass er die Söhne nicht hergeben habe wollen, aber man habe nicht auf ihn gehört, sondern ihn zur Seite gestoßen und das Haus durchsucht. Er habe dies nicht bei der Behörde gesagt, weil er dort nur mit ja oder nein hätte antworten sollen. Es sei nicht die Chance gegeben worden, etwas ausführlicher zu schildern. Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung.

§ 29Abs. 3 Vw

GVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung.

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am XXXX Syrien geboren, Araber und sunnitischer Moslem. Er befindet sich in einer Psychotherapie ist aber ansonsten gesund. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am römisch 40 Syrien geboren, Araber und sunnitischer Moslem. Er befindet sich in einer Psychotherapie ist aber ansonsten gesund. Er ist ledig und hat keine Kinder. In Syrien leben noch seine Eltern, seine drei verheirateten Schwestern und sowie zahlreiche weitschichtige Verwandte. Ein Bruder lebt in Österreich und ist asylberechtigt. Er verfügt über eine fünfjährige Schulbildung. Er hat Arbeitserfahrung als Tischler. Syrien hat der BF Anfang des Jahres 2020 verlassen. Danach ist er über die Türkei, Griechenland und zahlreiche Staaten des Balkans nach Österreich gekommen ist, wo er am 09.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX . Dieses Gebiet hat der BF bereits vor seiner Ausreise verlassen und sich in einem Camp der neutralen Zone befunden.Er stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Dieses Gebiet hat der BF bereits vor seiner Ausreise verlassen und sich in einem Camp der neutralen Zone befunden. Dem BF wurde Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2020 der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
  3. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Syrien keine asylrelevante Verfolgung aus dem von ihm geltend gemachten oder aus anderen Gründen. Dem BF droht nicht die Einberufung/(zwangsweise) Einziehung in den Militärdienst der Regierung und keine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung durch die syrische Regierung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von der syrischen Regierung wegen der Militärdienstleistung bzw. wegen Wehrdienstverweigerung gesucht wurde bzw. wird. Der BF ist nicht bedroht, von der syrischen Regierung als Oppositioneller/(politischer) Gegner angesehen zu werden. Dem BF droht nicht die zwangsweise Rekrutierung durch eine andere Partei/durch einen anderen Akteur (etwa durch die Freie Syrische Armee oder kurdische Milizen) und läuft er auch nicht Gefahr, von diesen verfolgt zu werden. Der BF unterliegt keiner besonderen Gefahr, Opfer einer Entführung zu werden. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  4. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 5, Stand: 24.01.2022: COVID-19 Letzte Änderung: 21.01.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation folgende Website der WHO: https:// www.who.int/ emergencies/ diseases/novel-coronavirus-2019/ situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/ bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Am 22.3.2020 wurde der erste Fall einer COVID-19 infizierten Person in Syrien bestätigt (ÖB29.9.2020). Unbestätigte Berichte deuteten damals darauf hin, dass das Virus schon früherentdeckt worden war, dies aber vertuscht wurde (Reuters 23.3.2020). Es folgten weitreichende Maßnahmen (u.a. Ausgangssperren, Verkehrsbeschränkungen, Schließungen von Bildungseinrichtungen und Geschäften), die zwischenzeitig weitgehend aufgehoben wurden. Die Pandemie traf ein Land mit einem Gesundheitssystem, das durch den Konflikt schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde. Dies trifft gerade auch auf die humanitären Brennpunkte mit hunderttausenden Binnenvertriebenen (IDPs) vor allem im Nordwesten zu (ÖB 1.10.2021). Trotz der katastrophalen humanitären Lage in Syrien sind dort weit weniger Fälle und Todesfälle gemeldet worden als in den Nachbarländern (BBC 13.10.2020). Die offiziell verlautbarten Zahlen (rund 70.000 Fälle und 3.300 Tote Anfang Juli 2021) für die von der Regierung kontrollierten Landesteile sind sehr niedrig; detto die der Testungen; die Dunkelziffer ist sehr hoch (ÖB 1.10.2020). Angesichts der begrenzten Anzahl von Tests in ganz Syrien ist es wahrscheinlich, dass die tatsächliche Zahl der Fälle die offiziellen Zahlen bei Weitem übersteigen könnte (UNOCHA/WHO 10.6.2021: vgl. TG 29.4.2021). Eine britische Studie schätzt, dass nur 1,25% der Infektionen gemeldet werden. Mitte August 2020 wurde allein in der Hauptstadt Damaskus die Zahl der Infizierten auf 112.500 geschätzt (AA 4.12.2020). Die Regierung erhielt mit Stand März 2021 geschätzte 120.000 Testsets und andere Ausrüstung von unterschiedlichen Ländern und soll diese an private Labore verkauft haben, statt sie im öffentlichen Gesundheitssystem zu verteilen. Es gibt auch Anschuldigungen, dass die Regierung Lieferungen, die für oppositionelle Gebiete bestimmt waren, für ähnliche Zwecke beschlagnahmt hat bzw. sich bemüht Hilfsgüter in die eigenen Gebiete zu lenken (COAR 10.3.2021).Trotz der katastrophalen humanitären Lage in Syrien sind dort weit weniger Fälle und Todesfälle gemeldet worden als in den Nachbarländern (BBC 13.10.2020). Die offiziell verlautbarten Zahlen (rund 70.000 Fälle und 3.300 Tote Anfang Juli 2021) für die von der Regierung kontrollierten Landesteile sind sehr niedrig; detto die der Testungen; die Dunkelziffer ist sehr hoch (ÖB 1.10.2020). Angesichts der begrenzten Anzahl von Tests in ganz Syrien ist es wahrscheinlich, dass die tatsächliche Zahl der Fälle die offiziellen Zahlen bei Weitem übersteigen könnte (UNOCHA/WHO 10.6.2021: vergleiche TG 29.4.2021). Eine britische Studie schätzt, dass nur 1,25% der Infektionen gemeldet werden. Mitte August 2020 wurde allein in der Hauptstadt Damaskus die Zahl der Infizierten auf 112.500 geschätzt (AA 4.12.2020). Die Regierung erhielt mit Stand März 2021 geschätzte 120.000 Testsets und andere Ausrüstung von unterschiedlichen Ländern und soll diese an private Labore verkauft haben, statt sie im öffentlichen Gesundheitssystem zu verteilen. Es gibt auch Anschuldigungen, dass die Regierung Lieferungen, die für oppositionelle Gebiete bestimmt waren, für ähnliche Zwecke beschlagnahmt hat bzw. sich bemüht Hilfsgüter in die eigenen Gebiete zu lenken (COAR 10.3.2021). Die Zahl der Neuinfektionen ist insbesondere seit Mitte August 2021 stark angestiegen, dies kann auch an einer Verbesserung der Testkapazitäten liegen. Die Dunkelziffer ist aber wohl immer noch deutlich höher. Syrien befindet sich derzeit in der vierten COVID-19-Welle. Die Impfrate ist extrem niedrig, bis Mitte September 2021 hatten erst 1,2% beide Impfdosen erhalten, nur 2% der Bevölkerung zumindest eine Impfdosis von zwei. Laut Schätzungen der WHO sind bei Einhaltung aller bisherigen Lieferzusagen bis Ende 2021 maximal 6,6% der Bevölkerung vollständig geimpft worden (ÖB 1.10.2021). Ende September 2021 stand Syrien Berichten zufolge vor einem neuen Anstieg der COVID-19-Infektionen sowohl in den vom Regime kontrollierten Gebieten als auch in den Gebieten der Opposition. Der Anstieg der Krankheits- und Todesfälle war im dicht besiedelten, von der Opposition gehaltenen Nordwesten des Landes in der Nähe der türkischen Grenze besonders alarmierend, wo über vier Millionen Menschen leben, darunter fast eine halbe Million allein in Notzelten. Der Anstieg ist auf die Delta-Variante zurückzuführen, für die eine Welle von Besuchern aus dem Ausland im Sommer verantwortlich gemacht wurde, hieß es (Reuters 22.9.2021). Anfang Jänner 2022 wurde berichtet, dass die Omikron-Variante nun auch den Nahen Osten erreicht hat (NZZ 9.1.2022). Die seit Juli 2020 gemeldete stetige Zunahme des betroffenen Gesundheitspersonals unterstreicht- angesichts des fragilen Gesundheitssystems Syriens mit einer ohnehin schon unzureichenden Zahl an qualifiziertem Gesundheitspersonal - das Potenzial einer weiteren Beeinträchtigung der überforderten Gesundheitskapazitäten. Humanitäre Akteure erhalten weiterhin Berichte, dass das Gesundheitspersonal in einigen Gebieten nicht über ausreichende persönliche Schutzausrüstung verfügt (UNOCHA/WHO 10.6.2021). Staatliche Spitäler, besonders in der Gegend von Damaskus, sind mit Patienten überfüllt und haben keine Beatmungsgeräte mehr (CGP 13.10.2020). Im April 2020 wurden die Kapazitäten der Intensivstationen in Damaskus als ausgeschöpft gemeldet (TG 29.4.2021). Unterdessen sagen die unterbesetzten medizinischen Fachkräfte, dass sie ihre Aufgaben unter der Aufsicht der mächtigen Sicherheitsdienste erfüllen müssen, welche die staatlichen Gesundheitseinrichtungen überwachen. Dies soll abschreckend auf Patienten wirken, die bereits zögern, sich in einem Land behandeln zu lassen, in dem die Angst vor dem Staatsapparat groß ist und jede kritische Diskussion über den Umgang mit der Pandemie als Bedrohung für eine Regierung angesehen werden könnte, die entschlossen ist, eine Botschaft der Kontrolle zu vermitteln (AJ 5.10.2020). Menschenrechtsaktivisten zufolge verhaftete das Regime Gesundheitsdienstleister, die mit internationalen Medien über die COVID-19-Krise sprachen oder dem streng kontrollierten Narrativ über die Auswirkungen der Pandemie auf das Land widersprachen (USDOS 30.3.2021). Unterdessen verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage Syriens weiter. In Verbindung mit dem plötzlichen Zusammenbruch des syrischen Pfunds hat COVID-19 die rapide Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Syriens im Sommer 2020 noch verschärft. Die aktuelle Wirtschaftslage, zusammen mit den beschädigten Lieferketten durch die Explosion in Beirut am 4.8.2020 (UNSC 30.9.2020) und dem Verlust von Arbeitsplätzen aufgrund der Auswirkungen von COVID-19, insbesondere bei Tagelöhnern oder der Saisonarbeit, in Verbindung mit dem Anstieg der Nahrungsmittelpreise (UNOCHA/WHO 29.9.2020) haben dazu geführt, dass jetzt geschätzte 12,4 Millionen Menschen in Syrien von Ernährungsunsicherheit betroffen sind, ein Anstieg um 4,5 Millionen innerhalb eines Jahres (UNOCHA/WHO 10.6.2021). Politische Lage Letzte Änderung: 21.01.2021 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, repressivem Zwang, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, ist die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten (FH 3.4.2020). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die syrische Verfassung sieht die Baʿath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 30.3.2021). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten. Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz Hizbollah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung für die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten wird die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen untergeordnet. Die PYD dominierte politisch sowohl die Araber als auch die Kurden in den kurdischen Gebieten, während die USA dort militärisch präsent waren. Der Abzug der USA im Oktober 2019 und der anschließende Einmarsch der türkischen Streitkräfte hat der Türkei seitdem die Möglichkeit gegeben, stattdessen mehr Einfluss auszuüben (FH 4.3.2020). Wahlen Wahlen in Syrien dienen nicht dazu, Entscheidungsträger zu finden, sondern dem Staat den Anschein eines demokratischen Verfahrens zu geben, Normalität zu demonstrieren und die Fassade von demokratischen Prozessen aufrechtzuerhalten (BS 29.4.2020). Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vgl. WKO 11.2018). Der Sieg von Assads Baʿath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und Binnenvertriebene waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018).Fassade von demokratischen Prozessen aufrechtzuerhalten (BS 29.4.2020). Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vergleiche WKO 11.2018). Der Sieg von Assads Baʿath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und Binnenvertriebene waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018). Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Vom Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens leben (COAR 27.7.2020). Die herrschende Ba’ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Baʿath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der „Nationalen Einheit“ zusammen (DS 21.7.2020) und gewannen 70% der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze gingen an Parteien, die mit der Baʿath-Partei verbunden sind, und nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, die das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (TWP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in Wahllokalen, somit gibt es keinen Mechanismus, um zu überprüfen, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Jede Partei oder jeder Kandidat, der kandidieren möchte, muss die Namen seiner Mitglieder nach denen der Baʿath-Partei auflisten, so dass jeder, der kandidiert, automatisch die Namen der Baʿath-Mitglieder in den Vordergrund rückt. Druckereien dürfen auf Anordnung des Geheimdienstes keine Listen ohne die Namen der Baʿath-Kandidaten drucken. Daher ist jeder, der kandidiert, standardmäßig nur ein Zusatz zu den Baʿath-Kandidaten (AAN/MEI 24.7.2020). Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten und einigen syrischen Botschaften im Ausland Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1% gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen sind als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5% und 3,3% der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als „weder frei noch fair“ und „betrügerisch“ und die Opposition nannte sie eine „Farce“ (DS 28.5.2021).Zwei kaum bekannte Personen sind als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5% und 3,3% der Stimmen (DS 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als „weder frei noch fair“ und „betrügerisch“ und die Opposition nannte sie eine „Farce“ (DS 28.5.2021). Territorien Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und „terroristische“ Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Zuletzt erklärte Assad im August 2020 bei einer Rede vor dem syrischen Parlament die „Befreiung“ aller syrischen Gebiete zum prioritären Ziel. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). [Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel „Sicherheitslage“.] Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Durch die Eskalation des Syrien-Konfliktes verlagerte sich die Macht zu regieren in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. In Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung ist dies nicht anders. Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib. Lokalräte werden von militärischen Einheiten beherrscht, die momentan unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten in Nordsyrien dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl es Lippenbekenntnisse zur Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour gibt, ist die Dominanz der PYD bei der Entscheidungsfindung offensichtlich. Die PYD hat zwar eine Reihe von Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet, es ist jedoch ein kompliziertes System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, dass es für die Bürger schwierig macht, sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in die Parteikader integriert sind (BS 29.4.2020). Die PYD [ihrerseits nicht von EU oder USA verboten, Anm.] gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS4.12.2018a). Der sogenannte IS wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten. Seitdem haben IS-Kämpfer das ganze Jahr 2019 über mit Guerillataktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führer angegriffen (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Nordost-Syrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine „zweite Front“ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baʿath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen „Rojava“ bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020).Als Gegenleistung zog das Baʿath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen „Rojava“ bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vergleiche KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vgl. BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Baʿath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft in Nordostsyrien, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte. Der PYD nahestehende interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge zeitweise vermeintliche Gegner festgenommen und verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet „belohnt“ zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a).Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vergleiche BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Baʿath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft in Nordostsyrien, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte. Der PYD nahestehende interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge zeitweise vermeintliche Gegner festgenommen und verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet „belohnt“ zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a). Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet durchgeführt werden, nicht an (USDOS 30.3.2021). Im Zuge einer türkischen Militäroffensive, die im Oktober 2019 gestartet wurde, kam es jedoch zu einer Einigung zwischen beiden Seiten, da die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete baten. Die syrische Regierung ist daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt (DS 15.10.2019). Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet durchgeführt werden, nicht an (USDOS 30.3.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung (Syrian Democratic Council; politischer Arm der SDF) und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Die Zusammenarbeit auf technischer Ebene resp. der Güteraustausch (Raffinierung/Kauf von Erdöl; Aufkauf von Weizen) hat sich auch verkompliziert (ÖB 1.10.2021). Im Zuge einer türkischen Militäroffensive, die im Oktober 2019 gestartet wurde, kam es jedoch zu einer Einigung zwischen beiden Seiten, da die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete baten. Die syrische Regierung ist daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt (DS 15.10.2019). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen der Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), die die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist und aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 21.01.2022 Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der „wichtigsten“ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen. Seit März 2020 sind Kampfhandlungen reduziert, dauern jedoch in mehreren Frontgebieten nach wie vor an (AA 4.12.2020). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021) Die faktische Ausübung der Kontrolle durch das syrische Regime unterscheidet sich stark von Gebiet zu Gebiet. Die verbleibenden Gebiete, die keiner oder nur teilweiser Kontrolle des syrischen Regimes unterliegen sind: Im Nordwesten werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte bewaffnete Oppositionsgruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei werden durch die Türkei und ihr nahestehende bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Weitere Gebiete in Nord- und Nordost-Syrien werden durch die kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) sowie punktuell durch das syrische Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei (AA 4.12.2020). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dies gilt auch für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus (AA 19.5.2020). 43% der besiedelten Gebiete Syriens gelten als mit Minen und Fundmunition kontaminiert. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen (AA 4.12.2020). Es kommt immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des bewaffneten Konfliktes (DIS/DRC 2.2019). An Orten wie den Provinzen Aleppo, Dara’a, dem Umland von Damaskus, Idlib, Raqqa und Deir ez-Zour führt die Explosionsgefahr zu Verletzungen und Todesfällen, sie schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindert die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Mit Stand Juni 2020 leben 11,5 Millionen Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren von einer Kontamination durch Minen und explosive Hinterlassenschaften des Konflikts berichtet haben (UNMAS 6.2020). Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch in Syrien weiterhin aktiv (FAZ 10.3.2019), sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Im Untergrund sollen mehr als 20.000 IS-Kämpfer auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. Es sind zuletzt Berichte über Anschläge in Damaskus, Idlib, Homs sowie dem Süden und Südwesten des Landes und der zentralsyrischen Wüste bekannt geworden. Der Schwerpunkt der Anschläge liegt im Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
  5. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens („Operation Friedensquelle“) (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020).Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
  6. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens („Operation Friedensquelle“) (CNN 11.10.2019; vergleiche AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vergleiche DS 17.10.2019). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020). Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zuerfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 16.12.2020 Anm.: In den folgenden Kapiteln kann aufgrund der Vielzahl an bewaffneten Gruppen nur auf die Rekrutierungspraxis eines Teils der Organisationen eingegangen werden.Anmerkung, In den folgenden Kapiteln kann aufgrund der Vielzahl an bewaffneten Gruppen nur auf die Rekrutierungspraxis eines Teils der Organisationen eingegangen werden. Darin wird der Begriff „Militärdienst“ als Überbegriff für Wehr- und Reservedienst verwendet. Wo es die Quellen zulassen, wird versucht klar zwischen Wehr- und Reservedienst bzw. zwischen Desertion und Wehrdienstverweigerung zu unterscheiden. Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedenste Organisationen Letzte Änderung: 21.01.2022 Der UN-Sicherheitsrat konnte die Rekrutierung von insgesamt 1.423 Kindern zwischen 1.7.2018 und 30.6.2020 in 11 von 14 Gouvernements verifizieren, 73% der Fälle wurden im Nordwesten Syriens (Idlib, Aleppo und Hama) bestätigt und 26% im Nordosten (Raqqa, Hassakah und Der az-Zour). Zum Zeitpunkt der Rekrutierung waren 250 Kinder (18%) unter 15 Jahre alt (UNSC 23.4.2021). In ihrem 2021 Bericht über Kinder und bewaffneten Konflikt verifizierten die UN die Rekrutierung und den Einsatz von 813 Kindern (777 Buben, 36 Mädchen) von Jänner bis Dezember 2020 durch: Hay’at Tahrir ash-Sham

(390); Syrische bewaffnete oppositionelle Gruppen früher als Freie Syrische Armee (FSA) bekannt
(170); die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten und Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ)
(119)unter dem Schirm der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF); regierungstreue Milizen
(42); Ahrar ash-Sham
(31), Nur ad-Din az-Zanki
(3)und die Armee des Islam (Jaysh al-Islam)
(3), alle dem Namen nach unter dem Schirm der oppositionellen Syrischen Nationalen Armee (SNA) operierend; die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H)
(30); die Internen Sicherheitskräfte
(13); Hurras ad-Din
(6); ISIL
(4); und syrische Regierungskräfte
(2). Fälle wurden vor allem in Idlib
(477)und Aleppo
(119)verifiziert. Von jenen wurden 99%
(805)in Kampfhandlugen eingesetzt (UNGASC 6.5.2021). In Idlib werden durch HTS Kinder für Kampfhandlungen eingesetzt, ebenso durch den sog. Islamischen Staat (IS), die Opposition und in geringerer Anzahl von regierungsnahen Milizen (ÖB 10.2021). Es ist Teil der Regierunsgpolitik, Kindersoldaten zu rekrutieren und einzusetzen. Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und regierungstreue Milizen, die als National Defense Forces oder „Shabiha“ bekannt sind, rekrutieren Kinder im Alter von sechs Jahren zwangsweise. Die Regierung und regimenahe Milizen führten weiterhin Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten und deren Einsatz durch, was dazu führte, dass Kinder extremer Gewalt und Vergeltungsschlägen durch oppositionelle Kräfte ausgesetzt waren. Die Regierung schützte Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen. Jabhat an-Nusra und der sogenannte IS haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Kämpfer haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen, Inhaftierungen und schweren Missbrauch von Opfern von Menschenhandel durch, inklusive Kindersoldaten, und bestrafte diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändler gezwungen wurden. Das Gesetz N. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die Syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen. Allerdings hat die Regierung keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtete nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch wurden Regierungsoffiziere, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren untersucht, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung hat regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen inhaftiert, vergewaltigt, gefoltert und exekutiert. Sie hat keine Bemühungen gezeigt, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen (USDOS 1.7.2021).Es ist Teil der Regierunsgpolitik, Kindersoldaten zu rekrutieren und einzusetzen. Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und regierungstreue Milizen, die als National Defense Forces oder „Shabiha“ bekannt sind, rekrutieren Kinder im Alter von sechs Jahren zwangsweise. Die Regierung und regimenahe Milizen führten weiterhin Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten und deren Einsatz durch, was dazu führte, dass Kinder extremer Gewalt und Vergeltungsschlägen durch oppositionelle Kräfte ausgesetzt waren. Die Regierung schützte Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen. Jabhat an-Nusra und der sogenannte IS haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Kämpfer haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen, Inhaftierungen und schweren Missbrauch von Opfern von Menschenhandel durch, inklusive Kindersoldaten, und bestrafte diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändler gezwungen wurden. Das Gesetz N. 11 aus 2013, kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die Syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen. Allerdings hat die Regierung keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtete nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch wurden Regierungsoffiziere, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren untersucht, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung hat regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen inhaftiert, vergewaltigt, gefoltert und exekutiert. Sie hat keine Bemühungen gezeigt, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen (USDOS 1.7.2021). 2014 haben die Volksverteidigungseinheiten (YPG) und die Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) – Kernbestandteile der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) - die Geneva Call Verpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten und der Vermeidung ihrer Rekrutierung unterzeichnet. Im Juni 2019 gelobten die SDF wieder, Kinderrekrutierung zu stoppen, indem sie einen Aktionsplan mit den UN zur Beendigung und Vorbeugung der Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 unterschrieben (STJ 2.6.2021, ÖB 10.2021). Im September 2018 erließen die SDF einen Befehl, der die Rekrutierung von Minderjährigen verbietet und für Alterskontrollen der aktuellen Mitglieder der SDF sorgt (HRW 11.9.2018; cf. EB 7.12.2019). 2019 wurden 30 rekrutierte Kinder vom Dienst bei den SDF entlassen. Mit Stand Juni 2020 wurde die Entlassung von 51 Mädchen berichtet (UNGASC 9.6.2020). Trotz dieser Schritte gab es Berichte von breiten Rekrutierungskampagnen durch die SDF und die Inhaftierung und zwangsweise Einziehung von Jugendlichen, sowie die Rekrutierung von Kindern zwischen 13 und 16 Jahren vom al-Hol Camp, darunter viele Waise (EMHRM 18.9.2019). Obwohl die Auflistung von Kindersoldaten in Nordost-Syrien im Vergleich zu den Vorjahren zurückgegangen ist, listen bewaffnete Einheiten weiterhin Minderjährige, die gerade mal 16 Jahre alt sind (STJ 2.6.2021) – laut Berichten sind 40% von diesen Mädchen (AA 4.12.2020). Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Letzte Änderung: 21.01.2022 Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig aktive militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  2. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vergleiche FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig aktive militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021). Wehrpflicht Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021)Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vergleiche ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021) Reservedienst

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018, vgl. NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020).

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vergleiche STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, vergleiche NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt unverändert hoch, und seit Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch verstärkt (AA 4.12.2020). Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten wiedereingeführt (DIS 5.2020) [Anm.: zum Wehrdienst bei Einheiten der SDF siehe Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen - „Nordost-Syrien“.] Rekrutierung und Verfolgung Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020).Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung: 21.01.2022 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern und Flüchtlingen In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerungen im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis.Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar die „cleansten“ Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, da es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld aus dieser Situation bekommen kann (Balanche 13.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020). Gesetzliche Lage Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 4.12.2020). Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes kann mit lebenslanger Haftstrafe bestraft werden und in schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (STDOK 8.2017). Konkrete Strafen Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017).Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020). Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“- Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020).Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“- Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vgl. FIS 14.12.2018, DIS 5.2020).Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Es sind keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind, und es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut einem Experten wäre es aberwahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine „Befreiungsgebühr“ bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern ohne oder mit mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt wird (Balanche13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021). Nordost-Syrien Letzte Änderung: 21.01.2022 Wehrpflichtsgesetz Die autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens, die von der kurdischen PYD dominiert wird, verabschiedete 2014 das sogenannte „Selbstverteidigungspflicht“-Gesetz, das vorsieht, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ zwischen 18 und 30 Jahren stellen muss, der sechs Monate lang in der YPG dient (NMFA 7.2019; cf. EB 12.7.2019). Dieser Zeitraum wurde später im Rahmen der im Januar 2016 verabschiedeten Änderungen auf neun Monate geändert. Nach Angaben verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt. Seit 2019 hat es eine ähnliche Form angenommen wie die Wehrpflicht der syrischen Regierung. Auch die Zwangsrekrutierung von Jungen und Mädchen kommt Berichten zufolge vor (AA 4.12.2021, vgl. EB 7.12.2019).Die autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens, die von der kurdischen PYD dominiert wird, verabschiedete 2014 das sogenannte „Selbstverteidigungspflicht“-Gesetz, das vorsieht, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ zwischen 18 und 30 Jahren stellen muss, der sechs Monate lang in der YPG dient (NMFA 7.2019; cf. EB 12.7.2019). Dieser Zeitraum wurde später im Rahmen der im Januar 2016 verabschiedeten Änderungen auf neun Monate geändert. Nach Angaben verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt. Seit 2019 hat es eine ähnliche Form angenommen wie die Wehrpflicht der syrischen Regierung. Auch die Zwangsrekrutierung von Jungen und Mädchen kommt Berichten zufolge vor (AA 4.12.2021, vergleiche EB 7.12.2019). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden. Selbst einige Beschäftigte im Bildungssektor sind von diesen Verhaftungen und Zwangsrekrutierungen nicht ausgenommen, obwohl sie im Besitz von Dokumenten für eine Befreiung sind (EB 12.7.2019). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil und umfassen Haftstrafen sowie eine Verlängerung des Wehrdienstes. Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die Autonomiebehörden dürften laut der Österreichischen Botschaft Damaskus eine Verweigerung aber nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB 29.9.2020). Laut UNHCR kann die Weigerung, den YPG beizutreten, Berichten zufolge schwerwiegende Konsequenzen haben, einschließlich Entführung, Inhaftierung und Misshandlung der inhaftierten Personen sowie Zwangsrekrutierung, da die Verweigerung des Kampfes als Ausdruck der Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder als Opposition zu PYD/YPG interpretiert werden kann (UNHCR 3.11.2017). Streitkräfte Letzte Änderung: 21.01.2022 Die syrischen Streitkräfte (Syrian armed forces - SAF) bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Vor dem Konflikt sollen die SAF eine Mannstärke von geschätzt 300.000 Personen gehabt haben, mit Stand 2018 waren sie wohl auf weniger als 100.000 durch Verluste und Desertionen geschrumpft. Momentan versuchen die SAF sich wieder aufzubauen und alliierte Milizen und Hilfstruppen zu integrieren, während sie weiterhin an aktiven Militäroperationen teilnehmen (CIA 11.8.2020). Der Aufbau der SAF basiert auf dem sogenannten Qutaʿa-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein bestimmtes Gebiet (qutaʿa) zugeteilt. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig gaben die SAF dem Divisionskommandeur für den Fall eines Zusammenbruchs der Kommunikation oder für Notfälle freie Hand über dieses Gebiet. Dadurch kann der Präsident den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (CMEC 14.3.2016). Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen (CMEC 26.3.2020a). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime loyale Einheiten in größere Einheiten eingegliedert, um eine bessere Kontrolle ausüben und ihre Effektivität im Kampf verbessern zu können (ISW 8.3.2017). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren (CIA 12.8.2020; vgl. Üngör 15.12.2021).Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen (CMEC 26.3.2020a). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime loyale Einheiten in größere Einheiten eingegliedert, um eine bessere Kontrolle ausüben und ihre Effektivität im Kampf verbessern zu können (ISW 8.3.2017). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren (CIA 12.8.2020; vergleiche Üngör 15.12.2021). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder in der syrisch-arabischen Luftwaffe dient, per Definition kategorisch zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen schmutzigen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird (Üngör 15.12.2021). Die syrische Armee ist nicht so sehr in Menschenrechtsverletzungen verwickelt wie der Mukhabarat (Geheimdienst). Im Krieg kann es jedoch zu Massakern kommen, ein Pilot könnte eine Stadt und Zivilisten bombardieren, ein Viertel beschießen. Wenn man in der Armee dient, ist man im Dienst und muss gehorchen, man kann sich nicht weigern, die Stadt zu beschießen (Balanche 13.12.2021). Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, da das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (Khaddour 24.12.2021). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 24.01.2022, Version 5). Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 2.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF Die Feststellungen zur Identität des BF, seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religionsangehörigkeit zu seinen in Syrien und im Ausland befindlichen Familienangehörigen gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Dokumente (Kopien des des syrischen Reisepasses). Die Angaben des BF zu seinem Geburtsort, seinem Lebenslauf und seinen Familienangehörigen waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einem im Akt befindlichen Strafregisterauszug. Der Zeitpunkt der Antragstellung und dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ergibt sich aus der Aktenlage. Die Antragstellung ist den syrischen Behörden nicht bekannt geworden, da es den österreichischen Behörden verboten ist, solche Informationen mit ausländischen Behörden zu teilen und kein Anzeichen für einen Bruch dieser Norm zu sehen ist, sowie der BF nicht vorgebracht hat, dass er dieses Faktum den syrischen Behörden mitgeteilt hat. 2.3. Zu den Feststellungen zu seinem Fluchtvorbringen: Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vor dem BVwG geführten Verfahren und im Besonderen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und ausdrücklich zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen des BF objektiv nicht geeignet, einen asylrelevanten Grund zu begründen, da es unsubstantiiert und in wesentlichen Punkten unschlüssig sowie widersprüchlich ist: 2.3.1. Zum Fluchtvorbringen des BF im Rahmen der Erstbefragung:

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Das BFA und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall gab der BF in der Erstbefragung an, dass er sein Heimatland verlassen, weil er bald eine Einberufung zum Militär bekommen hätte. Außerdem sei er von den Kurden angesprochen worden, die gewollt hätten, dass er für sie in den Krieg ziehe. Dies habe er nicht gewollt, weshalb er habe fliehen müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er eine Einberufung zum Militär. Er wolle aber generell nicht kämpfen. Zugestanden wird, dass die polizeiliche Erstbefragung grundsätzlich dazu dient, allgemeine Angaben eines Asylwerbers, insbesondere zu seiner Fluchtroute zu erheben. Dennoch findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven statt, welche von den Asylwerbern – langjährigen Erfahrungswerten entsprechend – nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Wenn der BF derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit auslösen, anlässlich seiner Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt, so ist davon auszugehen, nachdem der BF diese Fluchtgründe erst später im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG geltend machte, dass diese nicht den erlebten Tatsachen entsprechen.

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Das BFA und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall gab der BF in der Erstbefragung an, dass er sein Heimatland verlassen, weil er bald eine Einberufung zum Militär bekommen hätte. Außerdem sei er von den Kurden angesprochen worden, die gewollt hätten, dass er für sie in den Krieg ziehe. Dies habe er nicht gewollt, weshalb er habe fliehen müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er eine Einberufung zum Militär. Er wolle aber generell nicht kämpfen. Zugestanden wird, dass die polizeiliche Erstbefragung grundsätzlich dazu dient, allgemeine Angaben eines Asylwerbers, insbesondere zu seiner Fluchtroute zu erheben. Dennoch findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven statt, welche von den Asylwerbern – langjährigen Erfahrungswerten entsprechend – nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Wenn der BF derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit auslösen, anlässlich seiner Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt, so ist davon auszugehen, nachdem der BF diese Fluchtgründe erst später im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG geltend machte, dass diese nicht den erlebten Tatsachen entsprechen. Der BF hat sich vor dem BFA ebenfalls auf den bei der Erstbefragung angegebenen Fluchtgrund berufen, dass ihm in seinem Heimatland bei Erreichung der Volljährigkeit eine Einberufung zum Militär oder zur kurdischen Miliz drohe und er dadurch in Gefahr gewesen sei. Bezüglich seiner Fluchtgeschichte hat der BF im Zuge des Verfahrens jedenfalls lediglich oberflächliche, vage und unplausible Angaben getätigt. Ebenso widersprach sich die Bedrohungssituation bezüglich des Aufsuchens durch die Kurden im Beschwerdeverfahren. Die vagen, unplausiblen, unstimmigen und widersprüchlichen Angaben zu einer aktuellen Bedrohungssituation in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien waren nicht von Asylrelevanz. Dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland deswegen einer aktuellen asylrechtlich relevanten Verfolgung unterliegt, ist im Verfahren daher nicht hervorgekommen. Auch der in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck vom BF verstärkte den Eindruck, dass der BF keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Zur Illustration wird im Folgenden auf einige Angaben des BF eingegangen. 2.3.2. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung aufgrund der Verweigerung des Wehrdienstes und aufgrund einer politisch oppositionellen Gesinnung: Dass der BF keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung in seinem Heimatland ausgesetzt ist verstärkte der gewonnene Eindruck des BF in der mündlichen Verhandlung. So vermeint der BF in der mündlichen Verhandlung, dass er einige Ergänzungen in seinem Vorbringen tätigen müsse, weil ihm bei der Behörde nicht die Chance gegeben worden sei, alles zu sagen, was er hätte sagen wollen (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 4). dass einiges in den Protokollen gefehlt habe und die belangte Behörde ihn keine Zeit gegeben habe, alles ausreichend zu schildern. Hierzu ist zu erwähnen, dass im Einvernahmeprotokoll jedoch nicht ersichtlich wäre, dass die belangte Behörde den BF in irgendeiner nicht ausführlich zu Wort kommen hat lassen. Festgehalten wird auch, dass im Einvernahmeprotokoll ersichtlich ist, dass der BF und seine Vertretung zu Beginn der Einvernahme ausgiebig über diese und deren Ablauf belehrt wurden. Es wurde festgehalten, dass der Dolmetscher die Minderjährigkeit zu berücksichtigen habe. Der BF ist auch dahingehend belehrt worden, dass er nun die Gelegenheit habe, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen und er diese so detailliert und nachvollziehbar wie möglich schildern solle (vgl. Niederschrift, Seite 4). Am Ende der Einvernahme wurde der BF vor der Rückübersetzung der Niederschrift noch gefragt, ob er ausreichend Gelegenheit gehabt hätte alles vorzubringen und ihm danach die Möglichkeit gegeben, etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Der BF gab an, dass er nichts mehr hinzufügen wolle. Danach hat der belangten Behörde angemerkt, dass dem BF die gesamte Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt wurde und dieser über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Danach bestätigte der BF durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung (vgl. Niederschrift, Seite 10). Dass der BF vermeint, dass ihm die Niederschrift nicht übersetzt worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 8), war in keiner Weise ersichtlich und nicht in Einklang mit dem von ihm auf jeder Seite mit seiner Unterschrift bestätigenden Einvernahmeprotokoll.Dass der BF keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung in seinem Heimatland ausgesetzt ist verstärkte der gewonnene Eindruck des BF in der mündlichen Verhandlung. So vermeint der BF in der mündlichen Verhandlung, dass er einige Ergänzungen in seinem Vorbringen tätigen müsse, weil ihm bei der Behörde nicht die Chance gegeben worden sei, alles zu sagen, was er hätte sagen wollen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 4). dass einiges in den Protokollen gefehlt habe und die belangte Behörde ihn keine Zeit gegeben habe, alles ausreichend zu schildern. Hierzu ist zu erwähnen, dass im Einvernahmeprotokoll jedoch nicht ersichtlich wäre, dass die belangte Behörde den BF in irgendeiner nicht ausführlich zu Wort kommen hat lassen. Festgehalten wird auch, dass im Einvernahmeprotokoll ersichtlich ist, dass der BF und seine Vertretung zu Beginn der Einvernahme ausgiebig über diese und deren Ablauf belehrt wurden. Es wurde festgehalten, dass der Dolmetscher die Minderjährigkeit zu berücksichtigen habe. Der BF ist auch dahingehend belehrt worden, dass er nun die Gelegenheit habe, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen und er diese so detailliert und nachvollziehbar wie möglich schildern solle vergleiche Niederschrift, Seite 4). Am Ende der Einvernahme wurde der BF vor der Rückübersetzung der Niederschrift noch gefragt, ob er ausreichend Gelegenheit gehabt hätte alles vorzubringen und ihm danach die Möglichkeit gegeben, etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Der BF gab an, dass er nichts mehr hinzufügen wolle. Danach hat der belangten Behörde angemerkt, dass dem BF die gesamte Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt wurde und dieser über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Danach bestätigte der BF durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung vergleiche Niederschrift, Seite 10). Dass der BF vermeint, dass ihm die Niederschrift nicht übersetzt worden sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 8), war in keiner Weise ersichtlich und nicht in Einklang mit dem von ihm auf jeder Seite mit seiner Unterschrift bestätigenden Einvernahmeprotokoll. Wenn der BF nun vermeint, dass ihm nicht die Chance gegeben worden sei, dass er alles erzählen könne (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 5) und er auch meinte, dass die Belangte Behörde ihm nicht die Chance gegeben habe, zu schildern, wie die Kurden ihn und seinen Bruder zwangsrekrutieren hätten wollen, der Einvernahmeleiter aber ihm nicht die Chance dazugegeben hätte, etwas ausführlich zu schildern, weil er nur mit „ja“ oder „nein“ hätte antworten sollen (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 9), so finden sich im Einvernahmeprotokoll absolut keine Anhaltspunkte hierfür, zumal in diesem das krasse Gegenteil der Ausführungen des BF festgehalten wurde. Dass es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen des BF lediglich um Schutzbehauptungen handeln würde, wird einerseits auch dadurch deutlich, dass der BF diese Verfahrensmängel weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde geltend gemacht hat und es nicht nachvollziehbar ist, warum der BF diese Mängel nicht ehestmöglich geltend gemacht hat, sondern er damit bis zur mündlichen Verhandlung zuwartet. Dadurch hat der BF im Übrigen auch seine Mitwirkungspflichten, über die er ebenfalls ausgiebig belehrt wurde, verletzt.Wenn der BF nun vermeint, dass ihm nicht die Chance gegeben worden sei, dass er alles erzählen könne vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 5) und er auch meinte, dass die Belangte Behörde ihm nicht die Chance gegeben habe, zu schildern, wie die Kurden ihn und seinen Bruder zwangsrekrutieren hätten wollen, der Einvernahmeleiter aber ihm nicht die Chance dazugegeben hätte, etwas ausführlich zu schildern, weil er nur mit „ja“ oder „nein“ hätte antworten sollen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 9), so finden sich im Einvernahmeprotokoll absolut keine Anhaltspunkte hierfür, zumal in diesem das krasse Gegenteil der Ausführungen des BF festgehalten wurde. Dass es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen des BF lediglich um Schutzbehauptungen handeln würde, wird einerseits auch dadurch deutlich, dass der BF diese Verfahrensmängel weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde geltend gemacht hat und es nicht nachvollziehbar ist, warum der BF diese Mängel nicht ehestmöglich geltend gemacht hat, sondern er damit bis zur mündlichen Verhandlung zuwartet. Dadurch hat der BF im Übrigen auch seine Mitwirkungspflichten, über die er ebenfalls ausgiebig belehrt wurde, verletzt. Dass es sich bei diesen geltend gemachten Verfahrensmängeln lediglich um Schutzbehauptungen handelt, wird auch durch einen eklatanten Widerspruch in der mündlichen Verhandlung deutlich. So vermeinte der BF in dieser zuerst, dass er über das syrische System und die Kurden erzählt habe, ihm jedoch gestattet worden wäre, zu schildern, dass die Gesamtsituation schlecht sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Nach dem der BF die Zwangsrekrutierung durch die Kurden geschildert habe, vermeinte er auf Vorhalt, dass ihm die belangte Behörde keine Chance gegeben hätte, ausführlich darüber zu sprechen (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Nicht nur, dass sich für diese Anschuldigungen keine Anzeichen im Einvernahmeprotokoll finden, widerspricht sich der BF auch dahingehend, dass er zuvor angab, dass er bei der belangten Behörde über die Kurden erzählen habe können, er aber vermeinte, dass ihm nicht die Möglichkeit dazu gegeben wurde.Dass es sich bei diesen geltend gemachten Verfahrensmängeln lediglich um Schutzbehauptungen handelt, wird auch durch einen eklatanten Widerspruch in der mündlichen Verhandlung deutlich. So vermeinte der BF in dieser zuerst, dass er über das syrische System und die Kurden erzählt habe, ihm jedoch gestattet worden wäre, zu schildern, dass die Gesamtsituation schlecht sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Nach dem der BF die Zwangsrekrutierung durch die Kurden geschildert habe, vermeinte er auf Vorhalt, dass ihm die belangte Behörde keine Chance gegeben hätte, ausführlich darüber zu sprechen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Nicht nur, dass sich für diese Anschuldigungen keine Anzeichen im Einvernahmeprotokoll finden, widerspricht sich der BF auch dahingehend, dass er zuvor angab, dass er bei der belangten Behörde über die Kurden erzählen habe können, er aber vermeinte, dass ihm nicht die Möglichkeit dazu gegeben wurde. Abgesehen von diesen Schutzbehauptungen, dass es in der Einvernahme derart grobe Verfahrensmängel gegeben hätte, die allerdings nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht haben werden können, ist das Vorbringen über eine mögliche Zwangsrekrutierung durch die Kurden an sich unglaubwürdig. Vorab war diesbezüglich festzuhalten, dass sich der BF sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA lediglich darauf berief, dass er nicht kämpfen wolle und Angst vor einer Einberufung seitens des Militär oder einer Miliz habe, wenn der die Volljährigkeit erreiche. Hierbei gab der BF jedoch kein konkretes Ereignis an, dass vor seiner Ausreise aus Syrien bereits versucht worden wäre, in zum Militär einziehen zu wollen oder er anderen Handlung zur Aufforderung zur Teilnahme an Kampfhandlungen ausgesetzt gewesen sei. In der Erstbefragung gab der BF nur völlig vage an, dass er von den Kurden angesprochen worden sei. Dass er persönlich von den Kurden angesprochen worden wäre, habe der BF im Laufe des gesamten Verfahrens jedoch nie wieder erwähnt. Während sich der BF vor der mündlichen Verhandlung nur auf bloße und oberflächliche Vermutungen gestützt und subjektive Befürchtungen über mögliche Verfolgungshandlungen dargelegt habe, führte der BF in der mündlichen Verhandlung aus, dass er bereits Zwangsrekrutierungen durch die Kurden ausgesetzt gewesen sei. Diese Handlungen würden aber in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen stehen, in dem der BF gemeint hätte, dass er befürchte, dass mit 18, so wie seine Freunde, von den Kurden rekrutiert werde (vgl. Niederschrift, Seite 9). Völlig konträr zu diesen Angaben führte der BF in der mündlichen Verhandlung aus, dass Kurden in sein Dorf gekommen wären, um junge Männer zu rekrutieren. Auf Vorhalt, dass er dies so bei der Behörde nicht geschildert habe, meinte der BF – wie zuvor angeführt – inhaltlich unrichtig, dass er bei der Behörde nur über das syrische System und nicht über die Kurden gesprochen habe. Daraufhin vermeinte er, dass die falsch protokolliert worden sei oder er damals falsch verstanden worden sei, denn die Kurden würden schon vor dem 18 Geburtstag rekrutieren kommen. Abgesehen davon, dass bereits erörtert wurde, dass der BF nicht glaubhaft hat machen können, dass bei der Einvernahme vor der belangten Behörde Verfahrensmängel gegeben hätte, war den Länderfeststellungen auch nicht entnehmen, dass die Kurden gezielt Minderjährige rekrutieren würden. Es wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass der BF auch einen Gebiet stammt, in dem die Kurden die Kontrolle haben und es auch möglich ist, dass Araber von den Kurden zwangsrekrutiert werden können, jedoch ist den Länderfeststellungen auch zu entnehmen, dass die Kurden genereller Personen zwischen einem Alter von 18 und 30 Jahren rekrutieren werden würden, sodass die erstmals in der mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen über die Versuche einer Zwangsrekrutierung des BF durch die Kurden als unglaubwürdig zu betrachten gewesen sind.Abgesehen von diesen Schutzbehauptungen, dass es in der Einvernahme derart grobe Verfahrensmängel gegeben hätte, die allerdings nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht haben werden können, ist das Vorbringen über eine mögliche Zwangsrekrutierung durch die Kurden an sich unglaubwürdig. Vorab war diesbezüglich festzuhalten, dass sich der BF sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA lediglich darauf berief, dass er nicht kämpfen wolle und Angst vor einer Einberufung seitens des Militär oder einer Miliz habe, wenn der die Volljährigkeit erreiche. Hierbei gab der BF jedoch kein konkretes Ereignis an, dass vor seiner Ausreise aus Syrien bereits versucht worden wäre, in zum Militär einziehen zu wollen oder er anderen Handlung zur Aufforderung zur Teilnahme an Kampfhandlungen ausgesetzt gewesen sei. In der Erstbefragung gab der BF nur völlig vage an, dass er von den Kurden angesprochen worden sei. Dass er persönlich von den Kurden angesprochen worden wäre, habe der BF im Laufe des gesamten Verfahrens jedoch nie wieder erwähnt. Während sich der BF vor der mündlichen Verhandlung nur auf bloße und oberflächliche Vermutungen gestützt und subjektive Befürchtungen über mögliche Verfolgungshandlungen dargelegt habe, führte der BF in der mündlichen Verhandlung aus, dass er bereits Zwangsrekrutierungen durch die Kurden ausgesetzt gewesen sei. Diese Handlungen würden aber in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen stehen, in dem der BF gemeint hätte, dass er befürchte, dass mit 18, so wie seine Freunde, von den Kurden rekrutiert werde vergleiche Niederschrift, Seite 9). Völlig konträr zu diesen Angaben führte der BF in der mündlichen Verhandlung aus, dass Kurden in sein Dorf gekommen wären, um junge Männer zu rekrutieren. Auf Vorhalt, dass er dies so bei der Behörde nicht geschildert habe, meinte der BF – wie zuvor angeführt – inhaltlich unrichtig, dass er bei der Behörde nur über das syrische System und nicht über die Kurden gesprochen habe. Daraufhin vermeinte er, dass die falsch protokolliert worden sei oder er damals falsch verstanden worden sei, denn die Kurden würden schon vor dem 18 Geburtstag rekrutieren kommen. Abgesehen davon, dass bereits erörtert wurde, dass der BF nicht glaubhaft hat machen können, dass bei der Einvernahme vor der belangten Behörde Verfahrensmängel gegeben hätte, war den Länderfeststellungen auch nicht entnehmen, dass die Kurden gezielt Minderjährige rekrutieren würden. Es wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass der BF auch einen Gebiet stammt, in dem die Kurden die Kontrolle haben und es auch möglich ist, dass Araber von den Kurden zwangsrekrutiert werden können, jedoch ist den Länderfeststellungen auch zu entnehmen, dass die Kurden genereller Personen zwischen einem Alter von 18 und 30 Jahren rekrutieren werden würden, sodass die erstmals in der mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen über die Versuche einer Zwangsrekrutierung des BF durch die Kurden als unglaubwürdig zu betrachten gewesen sind. Auch konnte der BF auch keine gleichbleibenden Angaben über die Zwangsrekrutierungen durch die Kurden machen. So vermeinte er, dass diese einmal pro Monat gekommen wären, jedoch es im Dorf eine Informationskette gegeben habe, wodurch sich die Jugendlichen in Sicherheit hätten bringen können (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Diese Ausführungen sind a

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