G 2005 abgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
G 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2020, zugestellt am 23.10.2020, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF zwar persönlich glaubwürdig und das Vorbringen glaubhaft gewesen sei, weil es in sich schlüssig und plausibel gewesen sei. So habe sich der BF bezüglich seines Fluchtgrundes darauf berufen, dass er Syrien aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Es sei jedoch nicht hervorgekommen, dass der BF einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der GFK ausgesetzt gewesen sei und solche auch zukünftig nicht zu erwarten wäre. Der BF habe keine individuelle Verfolgungshandlung glaubhaft machen können. Aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat sei dem BF, unter der Berücksichtigung der EMRK, subsidiärer Schutz in Österreich und somit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht von einem Jahr zu gewähren gewesen. 4. Mit Verfahrensanordnung
1 BFA-VG wurde dem BF am 21.10.2020 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF am 21.10.2020 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Am 05.01.2022 stellte der BF durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof
Der BF sei in seinem Recht auf Entscheidung verletzt worden, weil das Bundesverwaltungsgericht über seine vom 12.11.2020 eingebrachte Beschwerde bislang nicht entschieden habe. Mittlerweile sei die Entscheidungsfrist des § 8 VwGVG verstrichen.Der BF sei in seinem Recht auf Entscheidung verletzt worden, weil das Bundesverwaltungsgericht über seine vom 12.11.2020 eingebrachte Beschwerde bislang nicht entschieden habe. Mittlerweile sei die Entscheidungsfrist des Paragraph 8, VwGVG verstrichen. Er beantrage daher, der Verwaltungsgerichtshof möge in Entsprechung des Fristsetzungsantrages dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist zur Entscheidung setzen. 9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 15.02.2022, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, ebenso wie seine bevollmächtige Vertretung, nunmehr Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 20.01.2022 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Nach eingehender Belehrung und Verzicht auf Verlesung des Aktes gab der BF an, dass es ihm psychisch nicht gut gehe und er eine Therapie mache. Abgesehen davon sei er jedoch gesund. Er sei im Dorf XXXX in der Provinz XXXX geboren worden. Er sei nur zwei oder drei Jahre in der Grundschule gewesen. Es habe immer Probleme zwischen den Kurden und dem System gegeben. Mit 17 habe er Syrien verlassen. Auf Vorhalt der mittlerweile aktuellen Fassung des Länderinformationsblattes verzichtete der BF auf Abgabe einer Stellungnahme.Nach eingehender Belehrung und Verzicht auf Verlesung des Aktes gab der BF an, dass es ihm psychisch nicht gut gehe und er eine Therapie mache. Abgesehen davon sei er jedoch gesund. Er sei im Dorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren worden. Er sei nur zwei oder drei Jahre in der Grundschule gewesen. Es habe immer Probleme zwischen den Kurden und dem System gegeben. Mit 17 habe er Syrien verlassen. Auf Vorhalt der mittlerweile aktuellen Fassung des Länderinformationsblattes verzichtete der BF auf Abgabe einer Stellungnahme. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass er Syrien verlassen habe, weil ihn das syrische System fürs Militär hätte haben wollen, er aber weder eine Waffe tragen noch Leute töten wolle. Auch hätten die Kurden von ihm gewollt, dass er an deren Seite kämpfe. Abgesehen davon würde es in Syrien keine Zukunft geben. Er vermeinte, dass er bei der Behörde nicht alles habe erzählen können. Man habe ihm verweigert zu schildern, dass die Situation im Gesamten nicht gut sei. Heute wolle er alles schildern. Seine Flucht habe viel Geld gekostet und die Familie habe alle Besitztümer verkaufen müssen. Auf seiner Flucht sei er in Syrien vom IS festgenommen worden, was dazu geführt habe, dass seine Familie nochmals 5.000 Euro an Lösegeld hätte zahlen müssen. Er habe kein Wehrdienstbuch ausgestellt bekommen. Er wisse, dass er gesucht werde, weil sein Vater Lehrer sei. Er müsse sein Gehalt bei einer Stelle abholen und dort habe man ihn gefragt, wo seine Söhne wären, denn diese müssten sich beim Militär anmelden. Dies habe der Vater seinen Söhnen mitgeteilt, woraufhin sie Syrien hätten verlassen müssen. Die Kurden wären auch zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach den beiden gefragt. Die Kurden würden in von Zeit zu Zeit ausschwärmen und bei jeder Familie nach Jugendlichen, die kämpfen sollen, fragen. Sein Bruder, der eineinhalb Jahre älter sei, habe mittlerweile in Österreich Asyl, zuvor habe er sich im Libanon aufgehalten. Die Kurden, und nicht die syrische Armee, hätten zuerst nach dem BF gefragt. Diese würde durch das Dorf gehen und nach wehrfähigen Männern suchen. Wenn dies geschehen sei, wären sie per Bote oder telefonisch informiert worden und weggelaufen. Die Kurden würden sich zum Haus zutritt verschaffen und die Eltern würden sagen, dass ihre Söhne davongelaufen seien. Die sei in regelmäßigen Abständen passiert, weshalb die Familie auch von dort weggezogen sei. Die Kurden wären rund einmal im Monat gekommen. Beim ersten Mal sei er etwas 16 Jahre alt gewesen. Nachdem die Kurden zwei oder drei Mal gekommen wären, hätten die Eltern das Haus verlassen und wären in eines der Camps in den neutralen Gebieten gezogen. Bis XXXX wären alle zusammen geflohen. Sein Bruder sei anfangs mehr gefährdet gewesen und habe aus Angst vor einer Verhaftung, wie sie dem BF wiederfahren sei, das Heimatland verlassen. Er sei in den Libanon gegangen. Den BF hätten die Eltern bei der Ausreise aber finanziell mehr unterstützt, weil sie gedacht hätten, dass dieser als jüngerer bessere Chancen auf der Flucht habe.Sein Bruder, der eineinhalb Jahre älter sei, habe mittlerweile in Österreich Asyl, zuvor habe er sich im Libanon aufgehalten. Die Kurden, und nicht die syrische Armee, hätten zuerst nach dem BF gefragt. Diese würde durch das Dorf gehen und nach wehrfähigen Männern suchen. Wenn dies geschehen sei, wären sie per Bote oder telefonisch informiert worden und weggelaufen. Die Kurden würden sich zum Haus zutritt verschaffen und die Eltern würden sagen, dass ihre Söhne davongelaufen seien. Die sei in regelmäßigen Abständen passiert, weshalb die Familie auch von dort weggezogen sei. Die Kurden wären rund einmal im Monat gekommen. Beim ersten Mal sei er etwas 16 Jahre alt gewesen. Nachdem die Kurden zwei oder drei Mal gekommen wären, hätten die Eltern das Haus verlassen und wären in eines der Camps in den neutralen Gebieten gezogen. Bis römisch 40 wären alle zusammen geflohen. Sein Bruder sei anfangs mehr gefährdet gewesen und habe aus Angst vor einer Verhaftung, wie sie dem BF wiederfahren sei, das Heimatland verlassen. Er sei in den Libanon gegangen. Den BF hätten die Eltern bei der Ausreise aber finanziell mehr unterstützt, weil sie gedacht hätten, dass dieser als jüngerer bessere Chancen auf der Flucht habe. Die Kurden wäre das erste Mal gekommen, wie er 16 Jahre alt gewesen sei. Über die Rekrutierung durch die syrische Armee habe sein Vater noch im Heimatdorf erfahren. Er habe damals davon erfahren, wie er zur Behörde gehen habe müssen, weil es Probleme bei seinen Gehaltsabrechnungen gegeben habe. Das Camp habe sich zwischen XXXX und XXXX befunden. Sein Bruder habe damals auch noch kein Wehrdienstbuch gehabt. Ein Schreiben habe er erst erhalten, als er vom Libanon zurückgekommen sei. Er habe wieder nach Syrien zurückmüssen, weil er nach Österreich habe gehen wollen. Er sei zwar verhaftet worden, jedoch habe er die Möglichkeit gefunden, sich aus dem Land schmuggeln zu lassen.Die Kurden wäre das erste Mal gekommen, wie er 16 Jahre alt gewesen sei. Über die Rekrutierung durch die syrische Armee habe sein Vater noch im Heimatdorf erfahren. Er habe damals davon erfahren, wie er zur Behörde gehen habe müssen, weil es Probleme bei seinen Gehaltsabrechnungen gegeben habe. Das Camp habe sich zwischen römisch 40 und römisch 40 befunden. Sein Bruder habe damals auch noch kein Wehrdienstbuch gehabt. Ein Schreiben habe er erst erhalten, als er vom Libanon zurückgekommen sei. Er habe wieder nach Syrien zurückmüssen, weil er nach Österreich habe gehen wollen. Er sei zwar verhaftet worden, jedoch habe er die Möglichkeit gefunden, sich aus dem Land schmuggeln zu lassen. Die Kurden wären in Vans gekommen. Es wären zehn bis 20 Personen gewesen, die Personen im Alter von 15 und 20 Jahren gesucht und mitgenommen hätten. Sie hätten auch ältere Personen mitgenommen. Auf Vorhalt, dass er die vor der belangten Behörde nicht so erwähnt habe, vermeinte der BF, dass sich seine damaligen Angaben, mit 18 rekrutiert zu werden, auf die syrische Armee bezogen hätten. Die Kurden würden schon früher kommen. Das habe die Behörde dann falsch verstanden. Die Behörde habe ihm außerdem das Protokoll nicht rückübersetzt. Auf Vorhalt, dass festgehalten worden sei, dass das Protokoll rückübersetzt worden sei, beharrte der BF darauf, dass dies nicht passiert sei. Er habe dieses zwar unterschrieben, jedoch sei ihm dieses nicht rückübersetzt worden. Danach vermeinte der BF, dass er seit dem ersten Mal als die Kurden gekommen wären und dem Wegziehen aus dem Dorf ein Jahr vergangen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe es noch keine Chance gegeben, das Land zu verlassen, erst ein Jahr später. Die Kurden würden auch Araber rekrutieren. Sein Vater habe mit den Kurden gesprochen, dass er die Söhne nicht hergeben habe wollen, aber man habe nicht auf ihn gehört, sondern ihn zur Seite gestoßen und das Haus durchsucht. Er habe dies nicht bei der Behörde gesagt, weil er dort nur mit ja oder nein hätte antworten sollen. Es sei nicht die Chance gegeben worden, etwas ausführlicher zu schildern. Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung.
GVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung.
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018, vgl. NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.
anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020).
30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vergleiche STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, vergleiche NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.
anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt unverändert hoch, und seit Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch verstärkt (AA 4.12.2020). Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten wiedereingeführt (DIS 5.2020) [Anm.: zum Wehrdienst bei Einheiten der SDF siehe Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen - „Nordost-Syrien“.] Rekrutierung und Verfolgung Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020).Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung: 21.01.2022 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern und Flüchtlingen In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerungen im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis.Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar die „cleansten“ Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, da es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld aus dieser Situation bekommen kann (Balanche 13.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020). Gesetzliche Lage Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 4.12.2020). Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes kann mit lebenslanger Haftstrafe bestraft werden und in schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (STDOK 8.2017). Konkrete Strafen Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017).Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020). Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“- Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020).Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“- Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vgl. FIS 14.12.2018, DIS 5.2020).Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Es sind keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind, und es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut einem Experten wäre es aberwahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine „Befreiungsgebühr“ bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern ohne oder mit mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt wird (Balanche13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021). Nordost-Syrien Letzte Änderung: 21.01.2022 Wehrpflichtsgesetz Die autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens, die von der kurdischen PYD dominiert wird, verabschiedete 2014 das sogenannte „Selbstverteidigungspflicht“-Gesetz, das vorsieht, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ zwischen 18 und 30 Jahren stellen muss, der sechs Monate lang in der YPG dient (NMFA 7.2019; cf. EB 12.7.2019). Dieser Zeitraum wurde später im Rahmen der im Januar 2016 verabschiedeten Änderungen auf neun Monate geändert. Nach Angaben verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt. Seit 2019 hat es eine ähnliche Form angenommen wie die Wehrpflicht der syrischen Regierung. Auch die Zwangsrekrutierung von Jungen und Mädchen kommt Berichten zufolge vor (AA 4.12.2021, vgl. EB 7.12.2019).Die autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens, die von der kurdischen PYD dominiert wird, verabschiedete 2014 das sogenannte „Selbstverteidigungspflicht“-Gesetz, das vorsieht, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ zwischen 18 und 30 Jahren stellen muss, der sechs Monate lang in der YPG dient (NMFA 7.2019; cf. EB 12.7.2019). Dieser Zeitraum wurde später im Rahmen der im Januar 2016 verabschiedeten Änderungen auf neun Monate geändert. Nach Angaben verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt. Seit 2019 hat es eine ähnliche Form angenommen wie die Wehrpflicht der syrischen Regierung. Auch die Zwangsrekrutierung von Jungen und Mädchen kommt Berichten zufolge vor (AA 4.12.2021, vergleiche EB 7.12.2019). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden. Selbst einige Beschäftigte im Bildungssektor sind von diesen Verhaftungen und Zwangsrekrutierungen nicht ausgenommen, obwohl sie im Besitz von Dokumenten für eine Befreiung sind (EB 12.7.2019). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil und umfassen Haftstrafen sowie eine Verlängerung des Wehrdienstes. Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die Autonomiebehörden dürften laut der Österreichischen Botschaft Damaskus eine Verweigerung aber nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB 29.9.2020). Laut UNHCR kann die Weigerung, den YPG beizutreten, Berichten zufolge schwerwiegende Konsequenzen haben, einschließlich Entführung, Inhaftierung und Misshandlung der inhaftierten Personen sowie Zwangsrekrutierung, da die Verweigerung des Kampfes als Ausdruck der Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder als Opposition zu PYD/YPG interpretiert werden kann (UNHCR 3.11.2017). Streitkräfte Letzte Änderung: 21.01.2022 Die syrischen Streitkräfte (Syrian armed forces - SAF) bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Vor dem Konflikt sollen die SAF eine Mannstärke von geschätzt 300.000 Personen gehabt haben, mit Stand 2018 waren sie wohl auf weniger als 100.000 durch Verluste und Desertionen geschrumpft. Momentan versuchen die SAF sich wieder aufzubauen und alliierte Milizen und Hilfstruppen zu integrieren, während sie weiterhin an aktiven Militäroperationen teilnehmen (CIA 11.8.2020). Der Aufbau der SAF basiert auf dem sogenannten Qutaʿa-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein bestimmtes Gebiet (qutaʿa) zugeteilt. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig gaben die SAF dem Divisionskommandeur für den Fall eines Zusammenbruchs der Kommunikation oder für Notfälle freie Hand über dieses Gebiet. Dadurch kann der Präsident den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (CMEC 14.3.2016). Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen (CMEC 26.3.2020a). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime loyale Einheiten in größere Einheiten eingegliedert, um eine bessere Kontrolle ausüben und ihre Effektivität im Kampf verbessern zu können (ISW 8.3.2017). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren (CIA 12.8.2020; vgl. Üngör 15.12.2021).Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen (CMEC 26.3.2020a). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime loyale Einheiten in größere Einheiten eingegliedert, um eine bessere Kontrolle ausüben und ihre Effektivität im Kampf verbessern zu können (ISW 8.3.2017). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren (CIA 12.8.2020; vergleiche Üngör 15.12.2021). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder in der syrisch-arabischen Luftwaffe dient, per Definition kategorisch zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen schmutzigen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird (Üngör 15.12.2021). Die syrische Armee ist nicht so sehr in Menschenrechtsverletzungen verwickelt wie der Mukhabarat (Geheimdienst). Im Krieg kann es jedoch zu Massakern kommen, ein Pilot könnte eine Stadt und Zivilisten bombardieren, ein Viertel beschießen. Wenn man in der Armee dient, ist man im Dienst und muss gehorchen, man kann sich nicht weigern, die Stadt zu beschießen (Balanche 13.12.2021). Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, da das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (Khaddour 24.12.2021). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 24.01.2022, Version 5). Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 2.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF Die Feststellungen zur Identität des BF, seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religionsangehörigkeit zu seinen in Syrien und im Ausland befindlichen Familienangehörigen gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Dokumente (Kopien des des syrischen Reisepasses). Die Angaben des BF zu seinem Geburtsort, seinem Lebenslauf und seinen Familienangehörigen waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einem im Akt befindlichen Strafregisterauszug. Der Zeitpunkt der Antragstellung und dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ergibt sich aus der Aktenlage. Die Antragstellung ist den syrischen Behörden nicht bekannt geworden, da es den österreichischen Behörden verboten ist, solche Informationen mit ausländischen Behörden zu teilen und kein Anzeichen für einen Bruch dieser Norm zu sehen ist, sowie der BF nicht vorgebracht hat, dass er dieses Faktum den syrischen Behörden mitgeteilt hat. 2.3. Zu den Feststellungen zu seinem Fluchtvorbringen: Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vor dem BVwG geführten Verfahren und im Besonderen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und ausdrücklich zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen des BF objektiv nicht geeignet, einen asylrelevanten Grund zu begründen, da es unsubstantiiert und in wesentlichen Punkten unschlüssig sowie widersprüchlich ist: 2.3.1. Zum Fluchtvorbringen des BF im Rahmen der Erstbefragung:
G 2005 dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Das BFA und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall gab der BF in der Erstbefragung an, dass er sein Heimatland verlassen, weil er bald eine Einberufung zum Militär bekommen hätte. Außerdem sei er von den Kurden angesprochen worden, die gewollt hätten, dass er für sie in den Krieg ziehe. Dies habe er nicht gewollt, weshalb er habe fliehen müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er eine Einberufung zum Militär. Er wolle aber generell nicht kämpfen. Zugestanden wird, dass die polizeiliche Erstbefragung grundsätzlich dazu dient, allgemeine Angaben eines Asylwerbers, insbesondere zu seiner Fluchtroute zu erheben. Dennoch findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven statt, welche von den Asylwerbern – langjährigen Erfahrungswerten entsprechend – nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Wenn der BF derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit auslösen, anlässlich seiner Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt, so ist davon auszugehen, nachdem der BF diese Fluchtgründe erst später im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG geltend machte, dass diese nicht den erlebten Tatsachen entsprechen.
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Das BFA und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall gab der BF in der Erstbefragung an, dass er sein Heimatland verlassen, weil er bald eine Einberufung zum Militär bekommen hätte. Außerdem sei er von den Kurden angesprochen worden, die gewollt hätten, dass er für sie in den Krieg ziehe. Dies habe er nicht gewollt, weshalb er habe fliehen müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er eine Einberufung zum Militär. Er wolle aber generell nicht kämpfen. Zugestanden wird, dass die polizeiliche Erstbefragung grundsätzlich dazu dient, allgemeine Angaben eines Asylwerbers, insbesondere zu seiner Fluchtroute zu erheben. Dennoch findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven statt, welche von den Asylwerbern – langjährigen Erfahrungswerten entsprechend – nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Wenn der BF derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit auslösen, anlässlich seiner Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt, so ist davon auszugehen, nachdem der BF diese Fluchtgründe erst später im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG geltend machte, dass diese nicht den erlebten Tatsachen entsprechen. Der BF hat sich vor dem BFA ebenfalls auf den bei der Erstbefragung angegebenen Fluchtgrund berufen, dass ihm in seinem Heimatland bei Erreichung der Volljährigkeit eine Einberufung zum Militär oder zur kurdischen Miliz drohe und er dadurch in Gefahr gewesen sei. Bezüglich seiner Fluchtgeschichte hat der BF im Zuge des Verfahrens jedenfalls lediglich oberflächliche, vage und unplausible Angaben getätigt. Ebenso widersprach sich die Bedrohungssituation bezüglich des Aufsuchens durch die Kurden im Beschwerdeverfahren. Die vagen, unplausiblen, unstimmigen und widersprüchlichen Angaben zu einer aktuellen Bedrohungssituation in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien waren nicht von Asylrelevanz. Dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland deswegen einer aktuellen asylrechtlich relevanten Verfolgung unterliegt, ist im Verfahren daher nicht hervorgekommen. Auch der in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck vom BF verstärkte den Eindruck, dass der BF keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Zur Illustration wird im Folgenden auf einige Angaben des BF eingegangen. 2.3.2. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung aufgrund der Verweigerung des Wehrdienstes und aufgrund einer politisch oppositionellen Gesinnung: Dass der BF keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung in seinem Heimatland ausgesetzt ist verstärkte der gewonnene Eindruck des BF in der mündlichen Verhandlung. So vermeint der BF in der mündlichen Verhandlung, dass er einige Ergänzungen in seinem Vorbringen tätigen müsse, weil ihm bei der Behörde nicht die Chance gegeben worden sei, alles zu sagen, was er hätte sagen wollen (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 4). dass einiges in den Protokollen gefehlt habe und die belangte Behörde ihn keine Zeit gegeben habe, alles ausreichend zu schildern. Hierzu ist zu erwähnen, dass im Einvernahmeprotokoll jedoch nicht ersichtlich wäre, dass die belangte Behörde den BF in irgendeiner nicht ausführlich zu Wort kommen hat lassen. Festgehalten wird auch, dass im Einvernahmeprotokoll ersichtlich ist, dass der BF und seine Vertretung zu Beginn der Einvernahme ausgiebig über diese und deren Ablauf belehrt wurden. Es wurde festgehalten, dass der Dolmetscher die Minderjährigkeit zu berücksichtigen habe. Der BF ist auch dahingehend belehrt worden, dass er nun die Gelegenheit habe, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen und er diese so detailliert und nachvollziehbar wie möglich schildern solle (vgl. Niederschrift, Seite 4). Am Ende der Einvernahme wurde der BF vor der Rückübersetzung der Niederschrift noch gefragt, ob er ausreichend Gelegenheit gehabt hätte alles vorzubringen und ihm danach die Möglichkeit gegeben, etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Der BF gab an, dass er nichts mehr hinzufügen wolle. Danach hat der belangten Behörde angemerkt, dass dem BF die gesamte Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt wurde und dieser über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Danach bestätigte der BF durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung (vgl. Niederschrift, Seite 10). Dass der BF vermeint, dass ihm die Niederschrift nicht übersetzt worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 8), war in keiner Weise ersichtlich und nicht in Einklang mit dem von ihm auf jeder Seite mit seiner Unterschrift bestätigenden Einvernahmeprotokoll.Dass der BF keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung in seinem Heimatland ausgesetzt ist verstärkte der gewonnene Eindruck des BF in der mündlichen Verhandlung. So vermeint der BF in der mündlichen Verhandlung, dass er einige Ergänzungen in seinem Vorbringen tätigen müsse, weil ihm bei der Behörde nicht die Chance gegeben worden sei, alles zu sagen, was er hätte sagen wollen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 4). dass einiges in den Protokollen gefehlt habe und die belangte Behörde ihn keine Zeit gegeben habe, alles ausreichend zu schildern. Hierzu ist zu erwähnen, dass im Einvernahmeprotokoll jedoch nicht ersichtlich wäre, dass die belangte Behörde den BF in irgendeiner nicht ausführlich zu Wort kommen hat lassen. Festgehalten wird auch, dass im Einvernahmeprotokoll ersichtlich ist, dass der BF und seine Vertretung zu Beginn der Einvernahme ausgiebig über diese und deren Ablauf belehrt wurden. Es wurde festgehalten, dass der Dolmetscher die Minderjährigkeit zu berücksichtigen habe. Der BF ist auch dahingehend belehrt worden, dass er nun die Gelegenheit habe, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen und er diese so detailliert und nachvollziehbar wie möglich schildern solle vergleiche Niederschrift, Seite 4). Am Ende der Einvernahme wurde der BF vor der Rückübersetzung der Niederschrift noch gefragt, ob er ausreichend Gelegenheit gehabt hätte alles vorzubringen und ihm danach die Möglichkeit gegeben, etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Der BF gab an, dass er nichts mehr hinzufügen wolle. Danach hat der belangten Behörde angemerkt, dass dem BF die gesamte Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt wurde und dieser über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Danach bestätigte der BF durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung vergleiche Niederschrift, Seite 10). Dass der BF vermeint, dass ihm die Niederschrift nicht übersetzt worden sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 8), war in keiner Weise ersichtlich und nicht in Einklang mit dem von ihm auf jeder Seite mit seiner Unterschrift bestätigenden Einvernahmeprotokoll. Wenn der BF nun vermeint, dass ihm nicht die Chance gegeben worden sei, dass er alles erzählen könne (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 5) und er auch meinte, dass die Belangte Behörde ihm nicht die Chance gegeben habe, zu schildern, wie die Kurden ihn und seinen Bruder zwangsrekrutieren hätten wollen, der Einvernahmeleiter aber ihm nicht die Chance dazugegeben hätte, etwas ausführlich zu schildern, weil er nur mit „ja“ oder „nein“ hätte antworten sollen (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 9), so finden sich im Einvernahmeprotokoll absolut keine Anhaltspunkte hierfür, zumal in diesem das krasse Gegenteil der Ausführungen des BF festgehalten wurde. Dass es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen des BF lediglich um Schutzbehauptungen handeln würde, wird einerseits auch dadurch deutlich, dass der BF diese Verfahrensmängel weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde geltend gemacht hat und es nicht nachvollziehbar ist, warum der BF diese Mängel nicht ehestmöglich geltend gemacht hat, sondern er damit bis zur mündlichen Verhandlung zuwartet. Dadurch hat der BF im Übrigen auch seine Mitwirkungspflichten, über die er ebenfalls ausgiebig belehrt wurde, verletzt.Wenn der BF nun vermeint, dass ihm nicht die Chance gegeben worden sei, dass er alles erzählen könne vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 5) und er auch meinte, dass die Belangte Behörde ihm nicht die Chance gegeben habe, zu schildern, wie die Kurden ihn und seinen Bruder zwangsrekrutieren hätten wollen, der Einvernahmeleiter aber ihm nicht die Chance dazugegeben hätte, etwas ausführlich zu schildern, weil er nur mit „ja“ oder „nein“ hätte antworten sollen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 9), so finden sich im Einvernahmeprotokoll absolut keine Anhaltspunkte hierfür, zumal in diesem das krasse Gegenteil der Ausführungen des BF festgehalten wurde. Dass es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen des BF lediglich um Schutzbehauptungen handeln würde, wird einerseits auch dadurch deutlich, dass der BF diese Verfahrensmängel weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde geltend gemacht hat und es nicht nachvollziehbar ist, warum der BF diese Mängel nicht ehestmöglich geltend gemacht hat, sondern er damit bis zur mündlichen Verhandlung zuwartet. Dadurch hat der BF im Übrigen auch seine Mitwirkungspflichten, über die er ebenfalls ausgiebig belehrt wurde, verletzt. Dass es sich bei diesen geltend gemachten Verfahrensmängeln lediglich um Schutzbehauptungen handelt, wird auch durch einen eklatanten Widerspruch in der mündlichen Verhandlung deutlich. So vermeinte der BF in dieser zuerst, dass er über das syrische System und die Kurden erzählt habe, ihm jedoch gestattet worden wäre, zu schildern, dass die Gesamtsituation schlecht sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Nach dem der BF die Zwangsrekrutierung durch die Kurden geschildert habe, vermeinte er auf Vorhalt, dass ihm die belangte Behörde keine Chance gegeben hätte, ausführlich darüber zu sprechen (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Nicht nur, dass sich für diese Anschuldigungen keine Anzeichen im Einvernahmeprotokoll finden, widerspricht sich der BF auch dahingehend, dass er zuvor angab, dass er bei der belangten Behörde über die Kurden erzählen habe können, er aber vermeinte, dass ihm nicht die Möglichkeit dazu gegeben wurde.Dass es sich bei diesen geltend gemachten Verfahrensmängeln lediglich um Schutzbehauptungen handelt, wird auch durch einen eklatanten Widerspruch in der mündlichen Verhandlung deutlich. So vermeinte der BF in dieser zuerst, dass er über das syrische System und die Kurden erzählt habe, ihm jedoch gestattet worden wäre, zu schildern, dass die Gesamtsituation schlecht sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Nach dem der BF die Zwangsrekrutierung durch die Kurden geschildert habe, vermeinte er auf Vorhalt, dass ihm die belangte Behörde keine Chance gegeben hätte, ausführlich darüber zu sprechen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Nicht nur, dass sich für diese Anschuldigungen keine Anzeichen im Einvernahmeprotokoll finden, widerspricht sich der BF auch dahingehend, dass er zuvor angab, dass er bei der belangten Behörde über die Kurden erzählen habe können, er aber vermeinte, dass ihm nicht die Möglichkeit dazu gegeben wurde. Abgesehen von diesen Schutzbehauptungen, dass es in der Einvernahme derart grobe Verfahrensmängel gegeben hätte, die allerdings nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht haben werden können, ist das Vorbringen über eine mögliche Zwangsrekrutierung durch die Kurden an sich unglaubwürdig. Vorab war diesbezüglich festzuhalten, dass sich der BF sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA lediglich darauf berief, dass er nicht kämpfen wolle und Angst vor einer Einberufung seitens des Militär oder einer Miliz habe, wenn der die Volljährigkeit erreiche. Hierbei gab der BF jedoch kein konkretes Ereignis an, dass vor seiner Ausreise aus Syrien bereits versucht worden wäre, in zum Militär einziehen zu wollen oder er anderen Handlung zur Aufforderung zur Teilnahme an Kampfhandlungen ausgesetzt gewesen sei. In der Erstbefragung gab der BF nur völlig vage an, dass er von den Kurden angesprochen worden sei. Dass er persönlich von den Kurden angesprochen worden wäre, habe der BF im Laufe des gesamten Verfahrens jedoch nie wieder erwähnt. Während sich der BF vor der mündlichen Verhandlung nur auf bloße und oberflächliche Vermutungen gestützt und subjektive Befürchtungen über mögliche Verfolgungshandlungen dargelegt habe, führte der BF in der mündlichen Verhandlung aus, dass er bereits Zwangsrekrutierungen durch die Kurden ausgesetzt gewesen sei. Diese Handlungen würden aber in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen stehen, in dem der BF gemeint hätte, dass er befürchte, dass mit 18, so wie seine Freunde, von den Kurden rekrutiert werde (vgl. Niederschrift, Seite 9). Völlig konträr zu diesen Angaben führte der BF in der mündlichen Verhandlung aus, dass Kurden in sein Dorf gekommen wären, um junge Männer zu rekrutieren. Auf Vorhalt, dass er dies so bei der Behörde nicht geschildert habe, meinte der BF – wie zuvor angeführt – inhaltlich unrichtig, dass er bei der Behörde nur über das syrische System und nicht über die Kurden gesprochen habe. Daraufhin vermeinte er, dass die falsch protokolliert worden sei oder er damals falsch verstanden worden sei, denn die Kurden würden schon vor dem 18 Geburtstag rekrutieren kommen. Abgesehen davon, dass bereits erörtert wurde, dass der BF nicht glaubhaft hat machen können, dass bei der Einvernahme vor der belangten Behörde Verfahrensmängel gegeben hätte, war den Länderfeststellungen auch nicht entnehmen, dass die Kurden gezielt Minderjährige rekrutieren würden. Es wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass der BF auch einen Gebiet stammt, in dem die Kurden die Kontrolle haben und es auch möglich ist, dass Araber von den Kurden zwangsrekrutiert werden können, jedoch ist den Länderfeststellungen auch zu entnehmen, dass die Kurden genereller Personen zwischen einem Alter von 18 und 30 Jahren rekrutieren werden würden, sodass die erstmals in der mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen über die Versuche einer Zwangsrekrutierung des BF durch die Kurden als unglaubwürdig zu betrachten gewesen sind.Abgesehen von diesen Schutzbehauptungen, dass es in der Einvernahme derart grobe Verfahrensmängel gegeben hätte, die allerdings nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht haben werden können, ist das Vorbringen über eine mögliche Zwangsrekrutierung durch die Kurden an sich unglaubwürdig. Vorab war diesbezüglich festzuhalten, dass sich der BF sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA lediglich darauf berief, dass er nicht kämpfen wolle und Angst vor einer Einberufung seitens des Militär oder einer Miliz habe, wenn der die Volljährigkeit erreiche. Hierbei gab der BF jedoch kein konkretes Ereignis an, dass vor seiner Ausreise aus Syrien bereits versucht worden wäre, in zum Militär einziehen zu wollen oder er anderen Handlung zur Aufforderung zur Teilnahme an Kampfhandlungen ausgesetzt gewesen sei. In der Erstbefragung gab der BF nur völlig vage an, dass er von den Kurden angesprochen worden sei. Dass er persönlich von den Kurden angesprochen worden wäre, habe der BF im Laufe des gesamten Verfahrens jedoch nie wieder erwähnt. Während sich der BF vor der mündlichen Verhandlung nur auf bloße und oberflächliche Vermutungen gestützt und subjektive Befürchtungen über mögliche Verfolgungshandlungen dargelegt habe, führte der BF in der mündlichen Verhandlung aus, dass er bereits Zwangsrekrutierungen durch die Kurden ausgesetzt gewesen sei. Diese Handlungen würden aber in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen stehen, in dem der BF gemeint hätte, dass er befürchte, dass mit 18, so wie seine Freunde, von den Kurden rekrutiert werde vergleiche Niederschrift, Seite 9). Völlig konträr zu diesen Angaben führte der BF in der mündlichen Verhandlung aus, dass Kurden in sein Dorf gekommen wären, um junge Männer zu rekrutieren. Auf Vorhalt, dass er dies so bei der Behörde nicht geschildert habe, meinte der BF – wie zuvor angeführt – inhaltlich unrichtig, dass er bei der Behörde nur über das syrische System und nicht über die Kurden gesprochen habe. Daraufhin vermeinte er, dass die falsch protokolliert worden sei oder er damals falsch verstanden worden sei, denn die Kurden würden schon vor dem 18 Geburtstag rekrutieren kommen. Abgesehen davon, dass bereits erörtert wurde, dass der BF nicht glaubhaft hat machen können, dass bei der Einvernahme vor der belangten Behörde Verfahrensmängel gegeben hätte, war den Länderfeststellungen auch nicht entnehmen, dass die Kurden gezielt Minderjährige rekrutieren würden. Es wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass der BF auch einen Gebiet stammt, in dem die Kurden die Kontrolle haben und es auch möglich ist, dass Araber von den Kurden zwangsrekrutiert werden können, jedoch ist den Länderfeststellungen auch zu entnehmen, dass die Kurden genereller Personen zwischen einem Alter von 18 und 30 Jahren rekrutieren werden würden, sodass die erstmals in der mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen über die Versuche einer Zwangsrekrutierung des BF durch die Kurden als unglaubwürdig zu betrachten gewesen sind. Auch konnte der BF auch keine gleichbleibenden Angaben über die Zwangsrekrutierungen durch die Kurden machen. So vermeinte er, dass diese einmal pro Monat gekommen wären, jedoch es im Dorf eine Informationskette gegeben habe, wodurch sich die Jugendlichen in Sicherheit hätten bringen können (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Diese Ausführungen sind a
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.