Obsah (14)
§ 7§ 9Art 133§ 11§ 12§ 8§ 57§ 52§ 58§ 55§ 10§ 46§ 53§ 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW261 2235173-1 Spruch, W261 2235173-1/16EW261 2235173-1/16E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK aberkannt wird.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK aberkannt wird. II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass
§ 9
BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist. IV. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch vier. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. V. Die Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch fünf. Die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte nach gemeinsamer Einreise seiner Familie am 14.10.2003, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden belangte Behörde) vom 18.08.2004 wurde dem Asylerstreckungsantrag (unter anderem) des Beschwerdeführers stattgegeben, ihm
§ 11Abs. 1 Asyl
G 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und
§ 12Asyl
G 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden belangte Behörde) vom 18.08.2004 wurde dem Asylerstreckungsantrag (unter anderem) des Beschwerdeführers stattgegeben, ihm
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und
Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei ein Kind des XXXX , dem mit Bescheid vom 18.08.2004 in Österreich Asyl gewährt worden sei. Er habe somit einen unter § 11 AsylG 1997 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstünden. Alle Voraussetzungen für die Asylerstreckung würden daher vorliegen.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei ein Kind des römisch 40 , dem mit Bescheid vom 18.08.2004 in Österreich Asyl gewährt worden sei. Er habe somit einen unter Paragraph 11, AsylG 1997 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstünden. Alle Voraussetzungen für die Asylerstreckung würden daher vorliegen.
- Mit Schreiben vom 15.03.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Zugleich wurden ihm die damals aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
- Am 03.05.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen und seinem Leben in Österreich im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in ärztlicher Behandlung sei. Er habe in Österreich die Hauptschule abgeschlossen und eine Lehre als Stahlbautechniker begonnen, die Berufsschule aber wegen Mathematik nicht geschafft. Dann habe er einige Wifi-Kurse besucht und immer wieder Gelegenheitsjobs ausgeübt. Jetzt arbeite er seit ca. einem Jahr Teilzeit bei XXXX in der Warenannahme und verdiene ca. 1.000 Euro im Monat. Seine Eltern und drei Brüder würden in Österreich leben. Er wohne bei seinen Eltern, sehe sie aber immer nur kurz. Das Verhältnis zu seinem Vater sei schlecht, das zu seinen Geschwistern normal. Er sei ledig und habe keine Kinder.
- Am 03.05.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen und seinem Leben in Österreich im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in ärztlicher Behandlung sei. Er habe in Österreich die Hauptschule abgeschlossen und eine Lehre als Stahlbautechniker begonnen, die Berufsschule aber wegen Mathematik nicht geschafft. Dann habe er einige Wifi-Kurse besucht und immer wieder Gelegenheitsjobs ausgeübt. Jetzt arbeite er seit ca. einem Jahr Teilzeit bei römisch 40 in der Warenannahme und verdiene ca. 1.000 Euro im Monat. Seine Eltern und drei Brüder würden in Österreich leben. Er wohne bei seinen Eltern, sehe sie aber immer nur kurz. Das Verhältnis zu seinem Vater sei schlecht, das zu seinen Geschwistern normal. Er sei ledig und habe keine Kinder. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sie seien damals geflüchtet, weil die Russen ab 2000 alle über 16-jährigen Männer umgebracht hätten. Er habe keinen Grund, nach Tschetschenien zurückzukehren, außer vielleicht um seine Oma zu besuchen, bevor sie sterbe. Er möge weder Russland noch Tschetschenien. Er könne nicht sagen, ob ihm bei einer Rückkehr Gefahr drohen bzw. was ihn dort erwarten würde. Er könnte dort nirgendwo leben. Seine Großmutter mütterlicherseits habe ein Haus, in dem sie mit seinem Onkel und dessen Familie wohne. Dort wäre jedoch kein Platz für ihn und er habe auch keinen Kontakt zu diesen Verwandten. Seine Großeltern väterlicherseits seien schon lange tot. Ein Onkel väterlicherseits wohne in XXXX in Sibirien. Er glaube nicht, dass es ihm möglich wäre, sich im Herkunftsstaat eine Existenz aufzubauen. Er könne Tschetschenisch weder schreiben noch lesen, sprechen könne er es aber schon. 2015 sei er zweimal kurz in Tschetschenien gewesen, ansonsten seit seiner Ausreise nicht mehr.Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sie seien damals geflüchtet, weil die Russen ab 2000 alle über 16-jährigen Männer umgebracht hätten. Er habe keinen Grund, nach Tschetschenien zurückzukehren, außer vielleicht um seine Oma zu besuchen, bevor sie sterbe. Er möge weder Russland noch Tschetschenien. Er könne nicht sagen, ob ihm bei einer Rückkehr Gefahr drohen bzw. was ihn dort erwarten würde. Er könnte dort nirgendwo leben. Seine Großmutter mütterlicherseits habe ein Haus, in dem sie mit seinem Onkel und dessen Familie wohne. Dort wäre jedoch kein Platz für ihn und er habe auch keinen Kontakt zu diesen Verwandten. Seine Großeltern väterlicherseits seien schon lange tot. Ein Onkel väterlicherseits wohne in römisch 40 in Sibirien. Er glaube nicht, dass es ihm möglich wäre, sich im Herkunftsstaat eine Existenz aufzubauen. Er könne Tschetschenisch weder schreiben noch lesen, sprechen könne er es aber schon. 2015 sei er zweimal kurz in Tschetschenien gewesen, ansonsten seit seiner Ausreise nicht mehr.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2020 wurde dem Vater des Beschwerdeführers der diesem mit „Bescheid/Erkenntnis“ vom 18.08.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 und 5 GFK aberkannt.
§ 7Abs. 4 Asyl
G wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG wurde
§ 9Abs.
2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.
§ 58Abs.
2 und 3 wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung plus
§ 55Abs. 1 Asyl
G erteilt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2020 wurde dem Vater des Beschwerdeführers der diesem mit „Bescheid/Erkenntnis“ vom 18.08.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins und 5 GFK aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG wurde
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des Beschwerdeführers sei zugrunde gelegen, dass diesem seitens des Kadyrow-Regimes aufgrund der Unterstützung der Widerstandskämpfer eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden sei. Es werde festgestellt, dass die Umstände, welche zur Gewährung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen würden. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich am 19.06.2015 durch seinen Herkunftsstaat einen Reisepass ausstellen lassen. Aus den vorhandenen Stempeln im russischen Reisepass sei ersichtlich, dass dieser seit der Asylzuerkennung mehrfach in die Russische Föderation eingereist sei. Dieser habe sich mehrfach freiwillig zur Urlaubszwecken in seinem Herkunftsstaat, konkret in XXXX in Tschetschenien, aufgehalten. Der Vater des Beschwerdeführers sei in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation nicht aus asylrelevanten Gründen bedroht. Es seien daher sowohl die Beendigungsklausel nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK (Unterschutzstellung) als auch nach Z 5 (Wegfall der Umstände) erfüllt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des Beschwerdeführers sei zugrunde gelegen, dass diesem seitens des Kadyrow-Regimes aufgrund der Unterstützung der Widerstandskämpfer eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden sei. Es werde festgestellt, dass die Umstände, welche zur Gewährung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen würden. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich am 19.06.2015 durch seinen Herkunftsstaat einen Reisepass ausstellen lassen. Aus den vorhandenen Stempeln im russischen Reisepass sei ersichtlich, dass dieser seit der Asylzuerkennung mehrfach in die Russische Föderation eingereist sei. Dieser habe sich mehrfach freiwillig zur Urlaubszwecken in seinem Herkunftsstaat, konkret in römisch 40 in Tschetschenien, aufgehalten. Der Vater des Beschwerdeführers sei in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation nicht aus asylrelevanten Gründen bedroht. Es seien daher sowohl die Beendigungsklausel nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK (Unterschutzstellung) als auch nach Ziffer 5, (Wegfall der Umstände) erfüllt.
- Mit Schreiben vom 24.06.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die damals aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Zugleich wurde er aufgefordert, nähere Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben, zu beantworten.
- Mit Eingabe vom 17.07.2020 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er 2003 (im neunten Lebensjahr) nach Österreich gekommen sei. Hier würden seine Eltern, zwei Brüder, ein Cousin und ein Onkel leben. Er sei selbsterhaltungsfähig und arbeite seit März 2020 bei der Firma XXXX . Der Beschwerdeführer habe in Österreich die Volksschule, Hauptschule und polytechnische Schule besucht und spreche Deutsch auf demselben Niveau wie ein Österreicher. Er habe einen großen Freundeskreis und aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer eine besondere Bindung zu Österreich, hingegen keine langfristigen Bindungen in sein Heimatland. Er habe bei einer Verletzung die Hälfte seiner Niere verloren und deshalb immer noch teilweise starke Schmerzen, er sei in fachärztlicher Behandlung. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Russland werde insbesondere auf die Corona-Pandemie verwiesen. Im Fall der Rückkehr wäre der Beschwerdeführer der Gefahr ausgesetzt, in eine existenzbedrohende Situation zu geraten.
- Mit Eingabe vom 17.07.2020 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er 2003 (im neunten Lebensjahr) nach Österreich gekommen sei. Hier würden seine Eltern, zwei Brüder, ein Cousin und ein Onkel leben. Er sei selbsterhaltungsfähig und arbeite seit März 2020 bei der Firma römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe in Österreich die Volksschule, Hauptschule und polytechnische Schule besucht und spreche Deutsch auf demselben Niveau wie ein Österreicher. Er habe einen großen Freundeskreis und aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer eine besondere Bindung zu Österreich, hingegen keine langfristigen Bindungen in sein Heimatland. Er habe bei einer Verletzung die Hälfte seiner Niere verloren und deshalb immer noch teilweise starke Schmerzen, er sei in fachärztlicher Behandlung. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Russland werde insbesondere auf die Corona-Pandemie verwiesen. Im Fall der Rückkehr wäre der Beschwerdeführer der Gefahr ausgesetzt, in eine existenzbedrohende Situation zu geraten.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit „Bescheid/Erkenntnis“ vom 18.08.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G aberkannt.
§ 7Abs. 4 Asyl
G wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs.
3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit „Bescheid/Erkenntnis“ vom 18.08.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage zu befürchten. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung in der Russischen Föderation habe er nicht dartun können. Seinem Vater, von dem er seinen Asylstatus ableite, sei der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 21.04.2020, rechtskräftig in erster Instanz mit 02.06.2020, aberkannt worden. Auch diesem drohe keine Verfolgung im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten und würde ebendort Arbeitsmöglichkeiten sowie Unterstützung durch Verwandte vorfinden. Er sei 2003 in Österreich eingereist, 2004 sei ihm der Asylstatus zuerkannt worden. Seine Eltern, zwei Brüder und ein Cousin, mit dem er gemeinsam aufgewachsen sei, würden in Österreich leben. In Tschetschenien würden mehreren Tanten und Onkel mit deren Familien sowie weitere Verwandte leben. Der Beschwerdeführer sei seit 2010 immer wieder berufstätig gewesen, die gesamte Beschäftigungsdauer habe zwischen 2010 und 2020 insgesamt weniger als vier Jahre betragen. Die übrige Zeit habe er von staatlicher Unterstützung gelebt. Er sei insgesamt sieben Mal angezeigt und drei Mal – zwischen 2014 und 2019 – wegen Diebstahls, schweren Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, Sachbeschädigung, schwerer Sachbeschädigung und Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden. Er stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, weshalb eine Rückkehrentscheidung trotz seines 17-jährigen Aufenthalts und seiner familiären Bindungen verhältnismäßig sei.
- Mit Eingabe vom 15.09.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe festgestellt, dass kein relevantes schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich bestehe. Diese Feststellungen seien nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer lebe seit 2003 in Österreich, ebenso wie seine gesamte Kernfamilie, und sei sohin in Österreich verwurzelt. Er spreche fließend Deutsch und habe in Österreich die Schule besucht. Er stehe in einem ganz engen Verhältnis zu seinen Brüdern, auch diese Beziehung stelle ein geschütztes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar. Seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet würden daher gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen. Er weise engere Bindungen an Österreich, wo er 17 Jahre verbracht habe, als an die Russische Föderation auf, wo er nur 9 Jahre als Kind verbracht habe. Mit seinen Verwandten in der Russischen Föderation habe er nur ab und zu telefonischen Kontakt, er kenne das Land nur von alten Fotos. Er würde von seinen Verwandten im Herkunftsstaat auch keinerlei Unterstützung erhalten. Eine schriftliche Stellungnahme sei zur Beurteilung der Intensität der privaten und familiären Bindungen keinesfalls ausreichend. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers hätten einvernommen werden müssen, sodass sich die Behörde einen persönlichen Eindruck von seinem Leben im Bundesgebiet machen hätte können. Er bereue die von ihm begangenen Straftaten zutiefst und habe aus seinen Fehlern gelernt. Es sei von einem positiven Gesinnungswandel auszugehen. Es habe sich um Jugendstraftaten gehandelt und er bemühe sich intensiv um seine Resozialisierung. Die Aberkennung des Aufenthaltsrechts sei daher nicht mehr gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer keine gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch in Zusammenhang mit dem Einreiseverbot sei keine ordnungsgemäße Interessenabwägung vorgenommen worden.
- Mit Eingabe vom 15.09.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe festgestellt, dass kein relevantes schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich bestehe. Diese Feststellungen seien nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer lebe seit 2003 in Österreich, ebenso wie seine gesamte Kernfamilie, und sei sohin in Österreich verwurzelt. Er spreche fließend Deutsch und habe in Österreich die Schule besucht. Er stehe in einem ganz engen Verhältnis zu seinen Brüdern, auch diese Beziehung stelle ein geschütztes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK dar. Seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet würden daher gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen. Er weise engere Bindungen an Österreich, wo er 17 Jahre verbracht habe, als an die Russische Föderation auf, wo er nur 9 Jahre als Kind verbracht habe. Mit seinen Verwandten in der Russischen Föderation habe er nur ab und zu telefonischen Kontakt, er kenne das Land nur von alten Fotos. Er würde von seinen Verwandten im Herkunftsstaat auch keinerlei Unterstützung erhalten. Eine schriftliche Stellungnahme sei zur Beurteilung der Intensität der privaten und familiären Bindungen keinesfalls ausreichend. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers hätten einvernommen werden müssen, sodass sich die Behörde einen persönlichen Eindruck von seinem Leben im Bundesgebiet machen hätte können. Er bereue die von ihm begangenen Straftaten zutiefst und habe aus seinen Fehlern gelernt. Es sei von einem positiven Gesinnungswandel auszugehen. Es habe sich um Jugendstraftaten gehandelt und er bemühe sich intensiv um seine Resozialisierung. Die Aberkennung des Aufenthaltsrechts sei daher nicht mehr gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer keine gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch in Zusammenhang mit dem Einreiseverbot sei keine ordnungsgemäße Interessenabwägung vorgenommen worden.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 16.09.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 18.09.2020 in der Gerichtsabteilung W237 einlangte.
- Mit Eingabe vom 30.03.2021 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung Bescheide und Aufenthaltstitel seiner Mutter XXXX und seines Bruders XXXX vor.
- Mit Eingabe vom 30.03.2021 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung Bescheide und Aufenthaltstitel seiner Mutter römisch 40 und seines Bruders römisch 40 vor.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 zugewiesen, wo dieses am 23.11.2021 einlangte.
- Mit E-Mails vom 06.12.2021 und 28.12.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung der Verwaltungsakten der Eltern des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX .
- Mit E-Mails vom 06.12.2021 und 28.12.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung der Verwaltungsakten der Eltern des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 .
- Mit Eingabe vom 04.01.2022 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten jeweils der Zu- und Aberkennungsverfahren der Eltern des Beschwerdeführers vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.02.2022 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Österreich, seinen Verurteilungen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte eine Heiratsurkunde und eine Geburtsurkunde vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch Deutsch und Russisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch Deutsch und Russisch. Er wurde in der Stadt XXXX in Tschetschenien geboren. Sein Vater heißt XXXX , geb. XXXX , und seine Mutter XXXX , geb. XXXX . Er hat zwei Brüder, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX . Sein Cousin, XXXX , geb. XXXX , ist bei ihnen aufgewachsen. Er ist immer davon ausgegangen, dass auch er sein Bruder ist.Er wurde in der Stadt römisch 40 in Tschetschenien geboren. Sein Vater heißt römisch 40 , geb. römisch 40 , und seine Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 . Er hat zwei Brüder, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 . Sein Cousin, römisch 40 , geb. römisch 40 , ist bei ihnen aufgewachsen. Er ist immer davon ausgegangen, dass auch er sein Bruder ist. Der Beschwerdeführer ist seit 30.04.2021 mit XXXX standesamtlich verheiratet. Ihr gemeinsamer Sohn XXXX wurde am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist seit 30.04.2021 mit römisch 40 standesamtlich verheiratet. Ihr gemeinsamer Sohn römisch 40 wurde am römisch 40 geboren. In Tschetschenien leben noch eine Großmutter, ein Onkel und eine Tante (jeweils mütterlicherseits) des Beschwerdeführers. Zu diesen Verwandten hat er gelegentlich über seine Mutter Kontakt. Er hat in der Russischen Föderation die Volksschule besucht und seinen Herkunftsstaat im Alter von neun Jahren verlassen. Nach gemeinsamer Ausreise mit seiner Familie stellte er am 14.10.2003, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seit seiner Ausreise war er nur in den Jahren 2014/15 zweimal für kurze Zeit in der Russischen Föderation, um Verwandte zu besuchen und an einem Begräbnis teilzunehmen. Der Beschwerdeführer hat durch eine Verletzung einen Teil der rechten Niere verloren. Davon abgesehen ist er gesund. Er ist arbeitsfähig. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und seines Vaters: Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2004 Asyl gewährt, weil diesem seitens des Kadyrow-Regimes aufgrund der Unterstützung von Widerstandskämpfern im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2004 Asyl durch Erstreckung nach seinem Vater gewährt, eigene Fluchtgründe wurden für ihn nicht vorgebracht. Die Umstände, aufgrund derer dem Vater des Beschwerdeführers Asyl gewährt wurde, haben sich insofern geändert, als der zweite Tschetschenienkrieg zu Ende ist und diesem nunmehr bei einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität droht. Auch dem Beschwerdeführer selbst droht bei Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität. 1.
- Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2003 durchgehend in Österreich auf. Er war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 14.10.2003 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber und ist seit 18.08.2004 als Asylberechtigter in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer lebt seit einem Alter von neun Jahren in Österreich und hat hier die Hauptschule und polytechnische Schule besucht und abgeschlossen. Er hat eine Lehre als Stahlbautechniker begonnen, jedoch wegen Mathematik die erste Klasse der Berufsschule nicht bestanden und die Lehre abgebrochen. Seit 2010 hat er immer wieder Gelegenheitsarbeiten, etwa in den Bereichen Stahlbau, Lagerlogistik und Produktion, verrichtet. Er hat auch immer wieder Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe bezogen. Seit 25.05.2021 ist er laufend bei der Firma XXXX Personaldienstleistungen GmbH als Arbeiter beschäftigt. Er ist selbsterhaltungsfähig.Seit 25.05.2021 ist er laufend bei der Firma römisch 40 Personaldienstleistungen GmbH als Arbeiter beschäftigt. Er ist selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch, seine Einvernahme in der mündlichen Verhandlung war ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers möglich. Die Eltern, die beiden Brüder und der Cousin des Beschwerdeführers leben ebenfalls seit 2003 bzw. 2004 in Österreich. Mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder hat er ein normales bzw. gutes, mit seinem Vater und seinem älteren Bruder ein schwieriges Verhältnis. Seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder XXXX wurde mit rechtskräftigen Bescheiden der belangten Behörde vom 21.04.2020 bzw. 10.06.2020 jeweils der Status der Asylberechtigten aberkannt und eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilt. Seinem älteren Bruder XXXX wurde mit nicht rechtskräftigem Bescheid vom 02.07.2020 der Status der Asylberechtigten aberkannt und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen, diesbezüglich am Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W261 XXXX ein Beschwerdeverfahren anhängig.Seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder römisch 40 wurde mit rechtskräftigen Bescheiden der belangten Behörde vom 21.04.2020 bzw. 10.06.2020 jeweils der Status der Asylberechtigten aberkannt und eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilt. Seinem älteren Bruder römisch 40 wurde mit nicht rechtskräftigem Bescheid vom 02.07.2020 der Status der Asylberechtigten aberkannt und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen, diesbezüglich am Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W261 römisch 40 ein Beschwerdeverfahren anhängig. Der Beschwerdeführer ist seit 30.04.2021 mit XXXX standesamtlich verheiratet. Sein Sohn XXXX wurde am XXXX geboren. Er wohnt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX .Der Beschwerdeführer ist seit 30.04.2021 mit römisch 40 standesamtlich verheiratet. Sein Sohn römisch 40 wurde am römisch 40 geboren. Er wohnt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.06.2014, Zl. XXXX , wurde er als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die dieser Verurteilung zugrundeliegende Tathandlung fand am 21.02.2014 statt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.06.2014, Zl. römisch 40 , wurde er als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die dieser Verurteilung zugrundeliegende Tathandlung fand am 21.02.2014 statt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.05.2016, Zl XXXX , wurde er wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.05.2016, Zl römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 14.05.2020, XXXX wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 14.05.2020, römisch 40 wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Tschetschenien in der Russischen Föderation kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Die Sicherheitslage in Tschetschenien hat sich im Vergleich zu seiner Ausreise im Jahr 2003 deutlich verbessert und ist stabil. Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern nach Tschetschenien. Diese stehen in der Regel vielmehr vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen. In Tschetschenien leben noch eine Großmutter, ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers. Zu diesen Verwandten hat er nur gelegentlichen Kontakt und es kann nicht festgestellt werden, dass diese ihn im Fall der Rückkehr finanziell unterstützen könnten. Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, wobei alle Leistungen – soweit die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind – auch Rückkehrern offenstehen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat Tschetschenien im Alter von neun Jahren verlassen und kann sich an sein Leben dort nicht mehr allzu gut erinnern. Er kann sich jedoch rasch wieder Ortskenntnisse aneignen, auch weil er nach wie vor über Angehörige verfügt, Tschetschenisch als Muttersprache spricht sowie in einer tschetschenischen Familie aufgewachsen und mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist. Der Beschwerdeführer ist jung, volljährig, weitgehend gesund und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er verfügt über eine abgeschlossene österreichische Pflichtschulausbildung und Berufserfahrung als Arbeiter insbesondere in den Bereichen Stahlbau, Lagerlogistik und Produktion, die er auch in Tschetschenien nutzen könnte. Bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Tschetschenien kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Tschetschenien einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Trotz, auch in der Russischen Föderation, steigender COVID 19-Infektionszahlen steht dies einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht entgegen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, nach anfänglichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 4 vom 17.11.2021 (LIB), 1.5.
- Politische Lage – Letzte Änderung: 15.11.2021 Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie. Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7 % im Amt bestätigt worden. Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken. Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (LIB). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58 % der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15.01.2020 hat Putin eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren, dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten. Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 01.07.2020 statt. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (LIB). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (LIB). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija); Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija); die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF), welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR), die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei. Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend. Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik. Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer „freien und fairen“ Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als „eine der schmutzigsten“ in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (LIB). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (LIB). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten, vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.03.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (LIB). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 08.09.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate. Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
- Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat, bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden. Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer „smarten Abstimmung“ aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (LIB). Der Rat der Europäischen Union hat am 12.07.2021 beschlossen, die auf bestimmte Wirtschaftssektoren der Russischen Föderation abzielenden und wegen Destabilisierung der Ukraine verhängten Sanktionen um weitere sechs Monate bis zum 31.01.2022 zu verlängern (LIB). 1.5.1.
- Tschetschenien – Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (LIB). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml . Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2 % der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7 % der abgegebenen Stimmen. In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z. B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (LIB). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute ’föderale Machtvertikale’ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (LIB). 1.5.
- Sicherheitslage – Letzte Änderung: 26.05.2021 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (LIB). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46 % und 2015 um weitere 51 % zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte. Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion (LIB). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt. Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (LIB). 1.5.2.
- Nordkaukasus – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist. In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff ’low level insurgency’ umschrieben (LIB). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (LIB). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak. In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der ’Tschetschenisierung’ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (LIB). Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien. Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden (LIB). 1.5.
- Menschenrechtslage 1.5.3.
- Tschetschenien – Letzte Änderung: 16.11.2021 NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (LIB). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren. Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (LIB). 2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte. Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind. Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (LIB). Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (LIB). 1.5.3.
- Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen. Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z. B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt. Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in ’die Irre geführt wurden’ (LIB). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor. Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (LIB). Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau
(2008)und ein anderer in Dubai
(2009)getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden: Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals ’1Adat’, aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde. Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen ’Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen’ vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u. a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (LIB). Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines ’nicht traditionellen Islam’ stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte. Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z. B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (LIB). Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 04.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des ’Komitees gegen Folter’, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind. Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser. Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert. Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt. Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint]. Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember
- Für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (LIB). Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow. Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht. Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben. Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (LIB). 1.5.
- Grundversorgung – Letzte Änderung: 10.06.2021 2019 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73 Millionen, somit ungefähr 62 % der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49 %. Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau und wird für das Jahr 2021 auf 5,2 % prognostiziert. Sie kann regional jedoch stark abweichen. Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Das BIP lag 2020 bei ca. 1.474 Milliarden US-Dollar. Dies entspricht einem Rückgang um ca. 3 % (LIB). Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der weltweiten Gasreserven (25,2 %), circa 6,3 % der weltweiten Ölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70 % der Exporte und finanzieren zu rund 50 % den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10 % des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den
- Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Das Wirtschaftsministerium prognostiziert für das Wirtschaftswachstum 2021 nur ein Plus von 2,8 %. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (LIB). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Beeinträchtigungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14 % der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €] entspricht. Die russische Akademie der Wissenschaften veranschlagt das tatsächliche erforderliche Existenzminimum dagegen bei 33.000 Rubel [ca. 366 €]. Vollbeschäftigte erhalten den Mindestlohn (derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €]), der jährlich zum 1.
- auf die Höhe des Existenzminimums im
- Quartal des Vorjahres angehoben wird. Für Einkommen unter dem Existenzminimum besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenzminimums. Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit sechs Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15–20 % für abhängig Beschäftigte ab dem
- Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6 %) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Auch Migranten verdienen oft nur den Mindestlohn (LIB). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg, ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14 %), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Pensionen, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Beeinträchtigungen, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert (LIB). 1.5.4.
- Nordkaukasus – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert. Die Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus ist laut Experten unter den höchsten in Russland. Bei einer Sitzung zur Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 bezeichnete Ministerpräsident Mischustin die Situation als nicht einfach. Trotzdem ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (LIB). Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien mit September 2020 bei 23.783 Rubel [ca. 264 €], landesweit bei 49.516 Rubel [ca. 550 €].Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im Februar 2021 bei 13.484 Rubel [ca. 150 €], landesweit im ersten Quartal 2020 bei 14.924 Rubel [ca. 166 €]. Das durchschnittliche Existenzminimum für das vierte Quartal 2020 lag in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 11.572 Rubel [ca. 129 €], für Pensionisten bei 9.196 Rubel [ca. 102 €] und für Kinder bei 11.294 Rubel [ca. 125 €]. Landesweit liegt das durchschnittliche Existenzminimum für das Jahr 2021 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 12.702 Rubel [ca. 141 €], für Pensionisten bei 10.022 Rubel [ca. 111 €] und für Kinder bei 11.303 Rubel [ca. 126 €] (LIB). 1.5.
- Sozialbeihilfen – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an. Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.06.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (LIB). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (LIB). Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z. B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (LIB). Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab. Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt. Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum
- Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (LIB). Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen. Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden: • Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern); • Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]); • Familien mit geringem Einkommen; • Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien. 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (LIB). Familienbeihilfe: Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 €) (IOM 2020). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (LIB). Arbeitslosenunterstützung: Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitslosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (LIB). Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen: Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar. Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca. 3.200 Rubel (ca. 44 €) (LIB). 1.5.
- Rückkehr – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer am Ort ihres beabsichtigten Wohnsitzes registrieren. Dies gilt generell für alle russischen Staatsangehörigen, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert, und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (LIB). Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mithilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (LIB). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden. Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (LIB). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten noch immer von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (LIB). 1.5.
- COVID-19-Situation – Letzte Änderung: 17.11.2021 Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die WHO (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (LIB) Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr
- Von 30.
- bis 07.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten. Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter. In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden. Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (LIB). Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50 % der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur mit QR-Codes (welche den österreichischen 3-G-Regeln entsprechen) möglich. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u. a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (LIB). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen. In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung. Rund 30 % der Bürger sind vollständig geimpft. COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos. Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 08.09.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (LIB).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen. In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung. Rund 30 % der Bürger sind vollständig geimpft. COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos. Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 08.09.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (LIB). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen. Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (LIB). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu. Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.na. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal. Die Wirtschaft ist wieder stark gewachsen. Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5 %, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1 %) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3 %) zurückzuführen ist. Es kam zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Inflation. Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25 %. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50 % sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels, welcher derzeit knapp unter 85 Rubel je Euro gehandelt wird (LIB). Tschetschenien: In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen. Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z. B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich. Tschetschenien hat mit 65,64 % eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3 % der über 60-Jährigen sind geimpft. Im September 2021 waren in Tschetschenien insgesamt 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (LIB). 1.5.
- Blutrache in Tschetschenien – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben. Er kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung. Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (LIB).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinem Geburtsort und seinen Familienangehörigen ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben im Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum gelten ausschließlich zur Identifizierung im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Einreise nach und Antragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 03.02.2022, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner laufenden Erwerbstätigkeit in Österreich.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 03.02.2022, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner laufenden Erwerbstätigkeit in Österreich. 2.
- Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und seines Vaters: Die Asylgewährung an den Vater des Beschwerdeführers und in Erstreckung an den Beschwerdeführer selbst ergibt sich jeweils aus den vorliegenden Bescheiden des Bundesasylamts vom 18.08.
- Dass für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden, ergibt sich aus der Niederschrift der Einvernahme seiner Mutter vom 26.11.
- Dem Bescheid über die Asylgewährung an den Vater des Beschwerdeführers lässt sich nicht ausdrücklich entnehmen, warum diesem Asyl gewährt wurde. Begründend wird darin lediglich ausgeführt, dass dieser „einen unter § 7 AsylG
(1997)zu subsumierenden Sachverhalt“ vorgebracht habe, der als Feststellung dem Verfahren zugrunde gelegt werde. Es war daher festzustellen, dass diesem aufgrund der in seiner Einvernahme vom 26.11.2003 geschilderten Fluchtgründe Asyl gewährt wurde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass ihm seitens des Kadyrow-Regimes aufgrund der Unterstützung von Widerstandskämpfern im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden sei.Dem Bescheid über die Asylgewährung an den Vater des Beschwerdeführers lässt sich nicht ausdrücklich entnehmen, warum diesem Asyl gewährt wurde. Begründend wird darin lediglich ausgeführt, dass dieser „einen unter Paragraph 7, AsylG
(1997)zu subsumierenden Sachverhalt“ vorgebracht habe, der als Feststellung dem Verfahren zugrunde gelegt werde. Es war daher festzustellen, dass diesem aufgrund der in seiner Einvernahme vom 26.11.2003 geschilderten Fluchtgründe Asyl gewährt wurde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass ihm seitens des Kadyrow-Regimes aufgrund der Unterstützung von Widerstandskämpfern im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden sei. Dass sich diese fluchtbegründenden Umstände geändert haben und dem Vater des Beschwerdeführers bei einer nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr drohen würde, ergibt sich daraus, dass die Tschetschenienkriege zu Ende sind. Aus den aktuellen Länderberichten geht hervor, dass sogar Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr verfolgt werden (siehe Punkt 1.5.3.2.), weshalb umso weniger davon auszugehen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers, der Kämpfer „nur“ unterstützt hat, heute noch aus diesem Grund verfolgt würde. Auch diesem wurde der Status des Asylberechtigten daher rechtkräftig aberkannt. Den Beschwerdeführer selbst betreffende Fluchtgründe hat dieser, wie bereits im Zuerkennungsverfahren, auch im gegenständlichen Aberkennungsverfahren letztlich nicht vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung antwortete er auf die Frage, was ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret passieren würde, dass er sich eine Wohnung und eine Arbeit suchen müsste und sich nicht hinaustrauen würde. Er habe „Angst vor diesen XXXX -Leuten“. Er würde dort sagen, dass er dagegen sei und dann würde er gleich mitgenommen (vgl. Niederschrift vom 03.02.2022, S. 7). Auf nähere Nachfrage bestätigte er aber, dass er sich nicht trauen würde, öffentlich gegen XXXX aufzutreten, und dies auch bisher nicht getan habe. Er habe sich das (in der Verhandlung) nur sagen getraut, weil die erkennende Richterin versprochen habe, dass nichts nach Tschetschenien weitergegeben werde. Noch einmal befragt, welche Gründe gegen eine Rückkehr nach Tschetschenien sprechen würden, verwies er im Wesentlichen darauf, dass er in Österreich aufgewachsen und integriert sei (vgl. S. 8). Auch aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation von Verfolgung oder Gewalt bedroht wäre. Allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, führt für Rückkehrer nicht zu Problemen (siehe Punkt 1.5.5.).Den Beschwerdeführer selbst betreffende Fluchtgründe hat dieser, wie bereits im Zuerkennungsverfahren, auch im gegenständlichen Aberkennungsverfahren letztlich nicht vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung antwortete er auf die Frage, was ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret passieren würde, dass er sich eine Wohnung und eine Arbeit suchen müsste und sich nicht hinaustrauen würde. Er habe „Angst vor diesen römisch 40 -Leuten“. Er würde dort sagen, dass er dagegen sei und dann würde er gleich mitgenommen vergleiche Niederschrift vom 03.02.2022, S. 7). Auf nähere Nachfrage bestätigte er aber, dass er sich nicht trauen würde, öffentlich gegen römisch 40 aufzutreten, und dies auch bisher nicht getan habe. Er habe sich das (in der Verhandlung) nur sagen getraut, weil die erkennende Richterin versprochen habe, dass nichts nach Tschetschenien weitergegeben werde. Noch einmal befragt, welche Gründe gegen eine Rückkehr nach Tschetschenien sprechen würden, verwies er im Wesentlichen darauf, dass er in Österreich aufgewachsen und integriert sei vergleiche S. 8). Auch aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation von Verfolgung oder Gewalt bedroht wäre. Allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, führt für Rückkehrer nicht zu Problemen (siehe Punkt 1.5.5.). 2.
- Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zu Aufenthaltsdauer und Aufenthaltstiteln, seiner Schulbildung, seiner Erwerbstätigkeit und seinen sozialen und familiären Anknüpfungspunkten in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die vorgelegten Nachweise. Die derzeitige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten AJ-Web-Auskunftsverfahren vom 01.02.2022 (vgl. OZ 13). Daraus ergibt sich auch seine Selbsterhaltungsfähigkeit.Die derzeitige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten AJ-Web-Auskunftsverfahren vom 01.02.2022 vergleiche OZ 13). Daraus ergibt sich auch seine Selbsterhaltungsfähigkeit. Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. Das Datum der der ersten Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlung ergibt sich aus der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom 25.06.2014, Zl. XXXX .Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. Das Datum der der ersten Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlung ergibt sich aus der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 vom 25.06.2014, Zl. römisch 40 . 2.
- Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat: 2.4.
- Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion Tschetschenien ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellungen zu den Verwandten des Beschwerdeführers in Tschetschenien ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben. Dass nicht festgestellt werden kann, dass ihn diese im Fall einer Rückkehr unterstützen könnten, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer nur gelegentlich Kontakt zu diesen hat und daher selbst nicht beurteilen konnte, ob diese unterstützungsfähig und -willig sind. Die Feststellungen zur Grundversorgung in der Russischen Föderation und zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die Feststellung zur Vertrautheit des Beschwerdeführers mit den kulturellen Gepflogenheiten in der Herkunftsregion ergibt sich daraus, dass er in einer tschetschenischen Familie aufgewachsen ist und Tschetschenisch als Muttersprache spricht. Die Feststellung dazu, dass die COVID-19-Pandemie einer Rückkehr nicht entgegensteht, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer – sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch auf seinen Gesundheitszustand – keiner Risikogruppe angehört und auch in der Russischen Föderation mehrere Impfstoffe gegen SARS-CoV2 zur Verfügung stehen, die den Bürgern der Russischen Föderation kostenlos angeboten werden. 2.4.
- Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsregion ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten in Zusammenschau seiner festgestellten individuellen Situation. Die Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in Tschetschenien nach anfänglichen Schwierigkeiten eine Existenz aufbauen könnte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Versorgung der Bevölkerung ist in der Russischen Föderation grundlegend gesichert, wiewohl berücksichtigt wird, dass insbesondere Rückkehrer zunächst oft mit wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen konfrontiert sind. Der Beschwerdeführer ist mit den tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut und spricht Tschetschenisch als Muttersprache. Er kann sich daher in Tschetschenien zurechtfinden. Er verfügt über eine abgeschlossene österreichische Pflichtschulausbildung und Berufserfahrung als Arbeiter in den Bereichen Stahlbau, Lagerlogistik und Produktion. Er kann auch in Tschetschenien einer Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, jung, weitgehend gesund und volljährig. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tschetschenien nach anfänglichen Schwierigkeiten gelingen würde, sich dort eine Existenz ohne unbillige Härten aufzubauen. Dafür spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulbildung und Berufserfahrung nicht auf Gelegenheitsarbeiten angewiesen sein wird, sondern dass es ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gelingen wird, eine dauerhafte Arbeit zu finden. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung eingetreten ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. – Aberkennung des Status des Asylberechtigten:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. – Aberkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.
- § 7 AsylG 2005 lautet (auszugsweise):3.1.
- Paragraph 7, AsylG 2005 lautet (auszugsweise): Aberkennung des Status des Asylberechtigten § 7.
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7,
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
- ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. …
(2a)Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse
§ 3Abs.
4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen. ...
(2a)Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse
Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen. ...
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. …
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. …
(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“ Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet: Definition des Ausdruckes “Flüchtling” Art. 1 …Artikel eins, … C. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen, …
- wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;“ 3.1.
- Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG, somit das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach § 6 leg. cit. Aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheides geht jedoch hervor, dass tatsächlich der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) als erfüllt angesehen wurde (vgl. AS 359 ff), somit der Eintritt eines der in der GFK angeführten Endigungsgründe iSd § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach § 6 AsylG wurde nicht prüft. Im Spruch des angefochtenen Bescheides dürfte diesbezüglich ein Schreibfehler vorliegen.3.1.
- Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, somit das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, leg. cit. Aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheides geht jedoch hervor, dass tatsächlich der Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) als erfüllt angesehen wurde vergleiche AS 359 ff), somit der Eintritt eines der in der GFK angeführten Endigungsgründe iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG wurde nicht prüft. Im Spruch des angefochtenen Bescheides dürfte diesbezüglich ein Schreibfehler vorliegen. Es ist daher zunächst der – offensichtlich auch von der Behörde angenommene – Eintritt von Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zu prüfen. Nach dieser Bestimmung fällt eine Person nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Diese Bestimmung verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).Es ist daher zunächst der – offensichtlich auch von der Behörde angenommene – Eintritt von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK zu prüfen. Nach dieser Bestimmung fällt eine Person nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Diese Bestimmung verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K8.). Laut der Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus. In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Laut der Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus. In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (vgl. VwGH 22.04.1999, 98/20/
- VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zum Tragen kommen (vgl. VwGH 21.11.2002, 99/20/0171).Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein vergleiche VwGH 22.04.1999, 98/20/
- VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK zum Tragen kommen vergleiche VwGH 21.11.2002, 99/20/0171). 3.1.
- Gegenständlich ist zunächst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht aufgrund einer individuellen Gefährdung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern im Wege der nationalen Regelungen des AsylG 1997 über die Asylerstreckung – abgeleitet vom Status seines Vaters – zuerkannt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof führte im Hinblick auf solche Konstellationen in seiner Entscheidung vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, näher aus, dass die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorgesehene „Wegfall der Umstände“-Klausel im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden kann. Es ist nämlich bei einer Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zukommt, der Wegfall solcher Umstände von vornherein nicht denkbar.Der Verwaltungsgerichtshof führte im Hinblick auf solche Konstellationen in seiner Entscheidung vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, näher aus, dass die in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vorgesehene „Wegfall der Umstände“-Klausel im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden kann. Es ist nämlich bei einer Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zukommt, der Wegfall solcher Umstände von vornherein nicht denkbar. Die Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der „Wegfall der Umstände“-Klausel ist dies dann der Fall, wenn die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen. Zweck der Regelungen über das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 ist es, Familienangehörigen die Fortsetzung des Familienlebens mit einer Bezugsperson in Österreich zu ermöglichen. Bestehen jene Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr, und kann es die Bezugsperson daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, besteht weder nach dem Zweck des internationalen Flüchtlingsschutzes noch nach jenem des Familienverfahrens nach dem AsylG 2005 eine Rechtfertigung dafür, den Asylstatus des Familienangehörigen, der diesen Status von der Bezugsperson nur abgeleitet hat, aufrecht zu erhalten.Die Beendigungsklauseln des Artikel eins, Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der „Wegfall der Umstände“-Klausel ist dies dann der Fall, wenn die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen. Zweck der Regelungen über das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 ist es, Familienangehörigen die Fortsetzung des Familienlebens mit einer Bezugsperson in Österreich zu ermöglichen. Bestehen jene Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr, und kann es die Bezugsperson daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, besteht weder nach dem Zweck des internationalen Flüchtlingsschutzes noch nach jenem des Familienverfahrens nach dem AsylG 2005 eine Rechtfertigung dafür, den Asylstatus des Familienangehörigen, der diesen Status von der Bezugsperson nur abgeleitet hat, aufrecht zu erhalten. Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es also darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die genannten Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen ni