GG und § 61 VwGG iVm mit § 64 ZPO als unbegründet abgewiesen.Der Antrag wird
Paragraph 46, VwGG und Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit mit Paragraph 64, ZPO als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Begründung: , Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz Mit Bescheid vom 14.08.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.
G 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG. Die belangte Behörde stellte
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 14.08.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Die belangte Behörde stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht eine näher begründete Beschwerde.
G 2005 als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer
G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt sowie
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt sowie
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben. Eine Vollmachtsauflösung wurde dem Bundesverwaltungsgericht weder im Anschluss an die mündliche Verkündung des oa. Erkenntnisses in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2021, noch bis dato übermittelt.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.
GG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen.3.2.
Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen. Gleiches muss für einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist gelten. 3.3.
GG sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden.
1 und 2 ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren und der Gebühr nach § 24a VwGG a), Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes b), Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer
Paragraph 61, VwGG sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 63, Absatz eins und 2 ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
Paragraph 64, ZPO kann die Verfahrenshilfe 1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren und der Gebühr nach Paragraph 24 a, VwGG a), Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes b), Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer
1 ZPO ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.3.4.
Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. 3.4.
GG unterliegen Revisionen (ebenso wie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) einer Pauschalgebühr in Höhe von € 240,--. Neben dieser Pauschalgebühr sind lediglich Anwaltskosten für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages zu erwarten. Mit Blick auf die durchschnittlichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass bereits ein Schriftsatz zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 04.01.2022 von der BBU GmbH verfasst wurde und entsprechende Unterlagen vorgelegt wurden, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die voraussichtlich anfallenden Kosten den notwendigen Unterhalt des Antragstellers nicht beeinträchtigen würden.Zu den auf Seiten des Antragstellers voraussichtlich anfallenden Kosten ist auszuführen, dass Verfahrenshilfeanträge an den Verwaltungsgerichtshof und ihre Beilagen von der Eingaben- und Beilagengebühr nach dem Gebührengesetz befreit sind.
Paragraph 24 a, VwGG unterliegen Revisionen (ebenso wie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) einer Pauschalgebühr in Höhe von € 240,--. Neben dieser Pauschalgebühr sind lediglich Anwaltskosten für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages zu erwarten. Mit Blick auf die durchschnittlichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass bereits ein Schriftsatz zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 04.01.2022 von der BBU GmbH verfasst wurde und entsprechende Unterlagen vorgelegt wurden, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die voraussichtlich anfallenden Kosten den notwendigen Unterhalt des Antragstellers nicht beeinträchtigen würden. 3.5. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist ist insofern spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W262.2169776.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.