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{'item': 'W262 2169776-1'}

Obsah (15)§ 46Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 28§ 31§ 61§ 63§ 64§ 24a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW262 2169776-1 SpruchW262 2169776-1/28Z, W262 2169776-1/28Z B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht hat du

§ 46Vw

GG und § 61 VwGG iVm mit § 64 ZPO als unbegründet abgewiesen.Der Antrag wird

Paragraph 46, VwGG und Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit mit Paragraph 64, ZPO als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung: , Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz Mit Bescheid vom 14.08.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.

§ 57Asyl

G 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG. Die belangte Behörde stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 14.08.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Die belangte Behörde stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht eine näher begründete Beschwerde.

  1. Am 16.03.2021 bevollmächtigte er Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche mit seiner Vertretung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  2. Am 05.07.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und ein vom Beschwerdeführer stellig gemachter Zeuge teilnahmen sowie der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari/Farsi beigezogen wurde. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt sowie

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt sowie

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben. Eine Vollmachtsauflösung wurde dem Bundesverwaltungsgericht weder im Anschluss an die mündliche Verkündung des oa. Erkenntnisses in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2021, noch bis dato übermittelt.

  1. Am 14.07.2021 stellte der Beschwerdeführer - nunmehr (auch) vertreten durch die BBU GmBH - einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des oa. mündlich verkündeten Erkenntnisses und legte eine Vollmacht vom 06.07.2021 bei. Die schriftliche Ausfertigung vom 12.08.2021 des oa. mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche mittels ERV am 13.08.2021 zugestellt.
  2. Am 03.01.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf „ordnungsgemäße Zustellung der schriftlichen Ausfertigung vom 12.08.2021“. Das Bundesverwaltungsgericht stellte diese der BBU GmbH mittels ERV am 04.01.2022 zu. Am 05.01.2022 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, „welche bestätigt, dass nach der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses kein Vollmachtsverhältnis mehr bestanden hat“.
  3. Am 09.02.2022 übermittelte der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung zuständigkeitshalber den Antrag des (vormaligen) Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Der Antragssteller bezieht ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit bei einem Sicherheitsdienst in Höhe von monatlich zwischen € 1.600,-- und € 1.700,-- netto und verfügt über ein Kontoguthaben von € 295,--. Er hat für die Benützung seiner Wohnung monatlich € 200,-- zu bezahlen, keine Schulden, keine Unterhaltspflichten und keinerlei Verbindlichkeiten. Der Beschwerdeführer ist seit über sechs Jahren in Österreich, hat die Integrationsprüfung Niveau A2 am 06.10.2018 erfolgreich bestanden und im Jahr 2019 ein Jugendcollege sowie einen Deutschkurs Niveau B1 besucht.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem hg. Akt, insbesondere den vorgelegten Dokumenten sowie dem Vermögensbekenntnis und sind unstrittig. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung des Antrags: 3.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.

§ 46Abs. 3 Vw

GG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen.3.2.

Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen. Gleiches muss für einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist gelten. 3.3.

§ 61Vw

GG sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden.

§ 63Abs.

1 und 2 ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

§ 64ZPO kann die Verfahrenshilfe 1.

die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren und der Gebühr nach § 24a VwGG a), Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes b), Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer

  1. c)sowie notwendigen Barauslagen des der Partei beigegebenen Rechtsanwaltes (diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten)
  2. d)2. sowie die Beigebung eines Rechtsanwaltes umfassen.3.3.

Paragraph 61, VwGG sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 63, Absatz eins und 2 ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Paragraph 64, ZPO kann die Verfahrenshilfe 1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren und der Gebühr nach Paragraph 24 a, VwGG a), Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes b), Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer

  1. c)sowie notwendigen Barauslagen des der Partei beigegebenen Rechtsanwaltes (diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten)
  2. d)2. sowie die Beigebung eines Rechtsanwaltes umfassen. 3.4.

§ 63Abs.

1 ZPO ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.3.4.

Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. 3.4.

  1. Der notwendige Unterhalt liegt dabei über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt) und unter dem standesgemäßen Unterhalt. Bei der Ermittlung des notwendigen Unterhalts ist immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, so etwa den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Partei, Bedacht zu nehmen. Der maßgebliche der Partei verbleibende Geldbetrag muss dieser eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO Rz 2).3.4.
  2. Der notwendige Unterhalt liegt dabei über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt) und unter dem standesgemäßen Unterhalt. Bei der Ermittlung des notwendigen Unterhalts ist immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, so etwa den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Partei, Bedacht zu nehmen. Der maßgebliche der Partei verbleibende Geldbetrag muss dieser eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 Paragraph 63, ZPO Rz 2). Bei der Beurteilung, ob die Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, sind neben dem Einkommen der Partei auch ihr sonstiges Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, was sich schon aus § 66 Abs. 1 ZPO ergibt, der den notwendigen Inhalt des mit dem Antrag vorzulegenden Vermögensbekenntnisses regelt. Es ist eine Schätzung der auf Seiten der antragstellenden Partei voraussichtlich anfallenden Kosten vorzunehmen, wobei unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt absehbaren Umstände des Einzelfalls (zB Auflaufen von Sachverständigengebühren oder Anwaltskosten) ein durchschnittlich zu erwartender Verfahrensablauf anzunehmen ist (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO Rz 3).Bei der Beurteilung, ob die Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, sind neben dem Einkommen der Partei auch ihr sonstiges Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, was sich schon aus Paragraph 66, Absatz eins, ZPO ergibt, der den notwendigen Inhalt des mit dem Antrag vorzulegenden Vermögensbekenntnisses regelt. Es ist eine Schätzung der auf Seiten der antragstellenden Partei voraussichtlich anfallenden Kosten vorzunehmen, wobei unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt absehbaren Umstände des Einzelfalls (zB Auflaufen von Sachverständigengebühren oder Anwaltskosten) ein durchschnittlich zu erwartender Verfahrensablauf anzunehmen ist (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 Paragraph 63, ZPO Rz 3). 3.4.
  3. Der Antragsteller ist unselbständig bei einem Sicherheitsdienst beschäftigt, verdient monatlich zwischen € 1.600,-- und € 1.700,-- netto und verfügt über ein Kontoguthaben von € 295,--. Er hat für die Benützung seiner Wohnung monatlich € 200,-- zu bezahlen, keine Schulden, keine Unterhaltspflichten und keinerlei Verbindlichkeiten. Das Existenzminimum für das Jahr 2022 liegt bei € 1.030,--, der unpfändbare Betrag bei etwa € 1.200,--; der durchschnittliche Monatsverdienst des Antragstellers liegt deutlich über diesen beiden Beträgen. Er verfügt über ein Kontoguthaben von € 295,-- und hat für die Benützung seiner Wohnung monatlich € 200,-- zu bezahlen. Der Antragsteller hat keine Schulden, keine Unterhaltspflichten und keinerlei Verbindlichkeiten. Zu den auf Seiten des Antragstellers voraussichtlich anfallenden Kosten ist auszuführen, dass Verfahrenshilfeanträge an den Verwaltungsgerichtshof und ihre Beilagen von der Eingaben- und Beilagengebühr nach dem Gebührengesetz befreit sind.

§ 24aVw

GG unterliegen Revisionen (ebenso wie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) einer Pauschalgebühr in Höhe von € 240,--. Neben dieser Pauschalgebühr sind lediglich Anwaltskosten für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages zu erwarten. Mit Blick auf die durchschnittlichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass bereits ein Schriftsatz zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 04.01.2022 von der BBU GmbH verfasst wurde und entsprechende Unterlagen vorgelegt wurden, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die voraussichtlich anfallenden Kosten den notwendigen Unterhalt des Antragstellers nicht beeinträchtigen würden.Zu den auf Seiten des Antragstellers voraussichtlich anfallenden Kosten ist auszuführen, dass Verfahrenshilfeanträge an den Verwaltungsgerichtshof und ihre Beilagen von der Eingaben- und Beilagengebühr nach dem Gebührengesetz befreit sind.

Paragraph 24 a, VwGG unterliegen Revisionen (ebenso wie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) einer Pauschalgebühr in Höhe von € 240,--. Neben dieser Pauschalgebühr sind lediglich Anwaltskosten für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages zu erwarten. Mit Blick auf die durchschnittlichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass bereits ein Schriftsatz zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 04.01.2022 von der BBU GmbH verfasst wurde und entsprechende Unterlagen vorgelegt wurden, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die voraussichtlich anfallenden Kosten den notwendigen Unterhalt des Antragstellers nicht beeinträchtigen würden. 3.5. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist ist insofern spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W262.2169776.1.00

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