RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW265 2240728-1 SpruchW265 2240728-1/20E, W265 2240728-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 45
AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 24.03.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die beiden Sachverständigengutachten und die Gesamtbeurteilung als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in
Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit E-Mail vom 31.03.2020 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung um Fristverlängerung für das Parteiengehör bis 31.05.2020. Mit Schreiben vom 08.05.2020, eingelangt am 12.05.2020, erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung mit 30 % vor dem Hintergrund ihrer Erkrankung inadäquat sei. Aufgrund ihrer stark geminderten Lebensqualität und der massiv eingeschränkten Möglichkeiten, am öffentlichen Leben in Form von Arbeit oder Freizeit teilzunehmen, sei diese Einstufung nicht nachvollziehbar. Beantragt werde eine neuerliche Prüfung und ergänzende Befundung durch Sachverständige aus den Gebieten Neurologie und interne Medizin. Die Einstufung der Small-Fiber-Neuropathie unter Position 04.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 % greife viel zu kurz, ihre schweren Symptome ließen sich nicht als „sensible und motorische Ausfälle“ zusammenfassen. Der Großteil ihrer Symptome passe nicht in diese Kategorisierung. Des Weiteren liege auch die Diagnose eines Chronic-Fatigue-Syndrome vor, die in keines der Gutachten aufgenommen worden sei. Die Symptome der Beschwerdeführerin und die Befundlage wurden in der Folge umfangreich zusammengefasst. Mit der Stellungnahme wurden weitere medizinische Befunde vorgelegt. Die belangte Behörde gab in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.07.2020 basierenden Gutachten vom 23.07.2020 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Small-fiber-Neuropathie, POTS (posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom), Orthostatische Hypotonie Tinnitus Die letzte Gesamtbeurteilung (HNO; Allgemeinmedizin) erfolgte am 24.03.2020 mit Anerkennung von 30% GdB Dauerzustand für die Diagnose „Small fibre Neuropathie 30%, Leichte chronische Dysphonie 20%, Tinnitus 10%“. AW (vertreten durch Chronisch Krank) ist mit dem Ergebnis nicht einverstanden und erhebt am 08.05.2020 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. Derzeitige Beschwerden: Die AW kommt gehend ohne Hilfsmittel in Begleitung des Vaters, sie seien mit dem Auto gekommen. Das Hauptproblem seien eine enorme Erschöpfung und Schwäche. Sie sei wenig leistungsfähig, sie fühle sich im Alltag eingeschränkt. Sie leide unter Kreislaufproblemen, sie schwitze schnell und hätte einen hohen Puls, beim Aufstehen oder Stehen. Sie hätte Dauerhalsweh und leide unter Tinnitus. Sie hätte Taubheitsgefühl in den Zehen und Fingern, v.a. in der Früh. Sie zittere in den Händen. Wegen der Müdigkeit bzw. Erschöpfungszustände hätte sie bereits 2014 psychiatrische Betreuung gehabt, dies hätte aber nichts gebracht, auch ein Rehaaufenthalt 2017 hätte nichts gebracht. Sie wäre bei 3 verschiedenen Psychiatern gewesen, hätte auch ohne Effekt diverse Medikamente eingekommen. Seit dem 15. Juni 2020 nehme sie 5 mg Escitalopram, da wäre sie zuletzt in der neurologischen Ambulanz in XXXX gewesen (siehe mitgebrachte Befunde). Nach Bedarf kontaktiere sie eine Psychotherapeutin, zuletzt im Feb 2020. Die vom KH XXXX (siehe relevante Befunde) zuletzt empfohlenen Durchuntersuchungen (MR des Neurokraniums und der Halswirbelsäule bzw. Lumbalpunktion) hätte sie bis dato nicht durchgeführt-sie hätte davon nichts gewusst. Wegen der Müdigkeit bzw. Erschöpfungszustände hätte sie bereits 2014 psychiatrische Betreuung gehabt, dies hätte aber nichts gebracht, auch ein Rehaaufenthalt 2017 hätte nichts gebracht. Sie wäre bei 3 verschiedenen Psychiatern gewesen, hätte auch ohne Effekt diverse Medikamente eingekommen. Seit dem 15. Juni 2020 nehme sie 5 mg Escitalopram, da wäre sie zuletzt in der neurologischen Ambulanz in römisch 40 gewesen (siehe mitgebrachte Befunde). Nach Bedarf kontaktiere sie eine Psychotherapeutin, zuletzt im Feb 2020. Die vom KH römisch 40 (siehe relevante Befunde) zuletzt empfohlenen Durchuntersuchungen (MR des Neurokraniums und der Halswirbelsäule bzw. Lumbalpunktion) hätte sie bis dato nicht durchgeführt-sie hätte davon nichts gewusst. Im Alltag sei sie vollständig selbstständig. Spazierengehen könne sie ca. 20 Minuten. Sie arbeite derzeit 10 Stunden /Woche, teilweise mache sie Heimarbeit. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Psychotherapie bei Bedarf Medikamente: Escitalopram 5 mg 1x1, Pille Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Verheiratet, wohne mit dem Gatten im 2. Stock mit Lift. Keine Kinder. Beruf: Wissenschaftliche Angestellte Nik: 0 Alk: 0 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): KH XXXX , Neurologie, 06.03.2020 Diagnose: Insomnie, nicht organisch mit Ein- und Durschlafstörung KH römisch 40 , Neurologie, 06.03.2020 , Diagnose: Insomnie, nicht organisch mit Ein- und Durschlafstörung MEL: Schlaflabor AN010 Zusammenfassung: Die durchgeführte Polysomnographie ergab bei gering verkürzter Gesamtschlafzeit und reduzierter Schlafeffizienz eine leichtgradig fragmentierte Schlafarchitektur mit verringertem REM-Schlafanteil und erhöhtem Leichtschlafanteil. Die respiratorische Analyse zeigte zwar in Rückenlage betont vereinzelt obstruktive Apnoen und Hypopnoen, jedoch kaum Sättigungsabfälle. Zusammenfassung: , Die durchgeführte Polysomnographie ergab bei gering verkürzter Gesamtschlafzeit und reduzierter Schlafeffizienz eine leichtgradig fragmentierte Schlafarchitektur mit verringertem REM-Schlafanteil und erhöhtem Leichtschlafanteil. Die respiratorische Analyse zeigte zwar in Rückenlage betont vereinzelt obstruktive Apnoen und Hypopnoen, jedoch kaum Sättigungsabfälle. Hinweise auf das Vorliegen einer Vermehrung von Beinbewegungen im Schlaf bei bekannter Polyneuropathie kamen nicht zur Darstellung. Anhand der durchgeführten Polysomnographie lässt sich nur eine Momentaufnahme über die Schlafsituation der Patientin aufzeichnen, die Aufzeichnungsdauer war ausreichend lang und es konnte eine organisch bedingte Schlafstörung als Ursache für die bestehende vermehrte Erschöpfbarkeit ausgeschlossen werden. Sehr wohl besteht jedoch auch in der durchgeführten Schlaflaboruntersuchung eine objektivierbare Verkürzung der Gesamtschlafzeit. Rein dadurch kann auch schon die vermehrte Erschöpfbarkeit erklärt werden. Nichtsdestotrotz erscheint, falls noch nicht erfolgt, zur Komplettierung der somatischen Durchuntersuchung die Durchführung einer MR-Untersuchung des Neurokraniums, der Halswirbelsäule, gegebenenfalls auch die Durchführung einer Lumbalpunktion zum Ausschluss eines entzündlich disseminierenden Geschehens angebracht. Befundbericht XXXX , Ausgang 06.02.2020, Dr. XXXX Durchuntersuchung die Durchführung einer MR-Untersuchung des Neurokraniums, der Halswirbelsäule, gegebenenfalls auch die Durchführung einer Lumbalpunktion zum Ausschluss eines entzündlich disseminierenden Geschehens angebracht. , Befundbericht römisch 40 , Ausgang 06.02.2020, Dr. römisch 40 Diagnose 1. Duodenum: Unauffällige Duodenummucosa (Keine Zottenatrophie, keine vermehrten intraepithelialen Lymphozyten). Diagnose , 1. Duodenum: Unauffällige Duodenummucosa (Keine Zottenatrophie, keine vermehrten intraepithelialen Lymphozyten). 2. Antrum: Geringgradige chronisch-inaktive Gastritis (Magenmucosa vom Antrumtyp) mit foveolärer Hyperplasie. HP immunhistochemisch nicht nachweisbar. 3. Corpus: Magenmucosa von Corpustyp ohne nennenswerte Veränderungen. HP nicht nachweisbar. HP immunhistochemisch nicht nachweisbar. , 3. Corpus: Magenmucosa von Corpustyp ohne nennenswerte Veränderungen. HP nicht nachweisbar. 4. Ora serrata: Refluxösophagitis (GERD). Keine intraepitheliale Neoplasie. Keine Barrett-Mucosa. Gesamtgutachten (Innere Medizin, HNO) PV, Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, Keine Barrett-Mucosa. , Gesamtgutachten (Innere Medizin, HNO) PV, Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, 10.01.2020
- a)Hauptdiagnose: 10.01.2020 ,
- a)Hauptdiagnose: Orthostatische Hypotonie (Kreislaufregulationsstörung), Zustand nach Synkope 2012, Zustand nach Hörsturz
- b)Nebendiagnosen: Small-fiber-Neuropathie POTS (posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom) mit Chronic-Fatigue-Syndrom Tinnitus
- c)Weitere Diagnosen: Asthenischer Habitus 10. Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer vorliegenden Leidenspotenzierung: Klinisch neurologisch finden sich bis auf abgeschwächte ASR unauffällige Verhältnisse. Internistischerseits sind der PW leichte vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar. Eine vollschichtige Berufstätigkeit im üblichen Umfang ist jedoch derzeit nicht vorstellbar. Eine vollschichtige Berufstätigkeit im üblichen Umfang ist jedoch derzeit nicht vorstellbar. , NLG XXXX ,06.06.2019 NLG römisch 40 ,06.06.2019 BEURTEILUNG: Eine Komponente des Krankheitsbildes der Patientin ist eine histologisch gesicherte Small Fibre Polyneuropathie - eventuell auch ursächlich für die orthost. Intoleranz und das POTS. Eine diesbezügliche Abklärung ist schon weitgehend durchgeführt worden: eine rheumatologische Abklärung ist erfolgt, inklusive Bestimmung aller relevanten Autoimmunparameter, diesbezüglich fanden sich keine wegweisenden Befunde. Vitamin B12 ist zwar niedrig normal — die Funktionsmarker MMS und HCy sind aber unauffällig. Bei unauffälligem Nü-BZ und HbA1c besteht kein Hinweis auf einen DM. Alkohotkonsum wird verneint. Ich empfehle: Bestimmung Vitamin B6, B1, anti-GAD, Transglutaminase und Gliadin-AK (sofern nicht doch schon durchgeführt) Sollten auch diese Befunde negativ sein, muß die Genese der Small Fibre PNP offen bleiben - ich empfehle diesbezüglich Observanz und eventuell eine Kontrolle der Hautbiopsie in etwa 2 Jahren. Mitgebrachte Befunde: Uniklinikum XXXX , neurolog Amb., 15.06.2020 Uniklinikum römisch 40 , neurolog Amb., 15.06.2020 Diagnose: CHronic Fatigue Syndrom-ED 2018 St.p. hyperadrenerges posturales orthostatisches Tachykardie Syndrom (POTS) bei small Fibre-Neuopathie, chron. inaktive Gastritis, rezidivierende Laryngitiden, Status post bilateraler Hörsturz mit Hypakusis links und Tinnitus links CHronic Fatigue Syndrom-ED 2018 , St.p. hyperadrenerges posturales orthostatisches Tachykardie Syndrom (POTS) bei small Fibre-Neuopathie, chron. inaktive Gastritis, rezidivierende Laryngitiden, Status post bilateraler Hörsturz mit Hypakusis links und Tinnitus links Anamnese: Hrau XXXX kommt geplant zur Kontrolle in die Autonome Sprechstunde. Sie berichtet, dass es ihr tendenziell mit Tagesschwankungen schlechter gehe, insgesamt sei die Energie weniger. Anamnese: Hrau römisch 40 kommt geplant zur Kontrolle in die Autonome Sprechstunde. Sie berichtet, dass es ihr tendenziell mit Tagesschwankungen schlechter gehe, insgesamt sei die Energie weniger. Catapressan ist in Rücksprache mit Prof XXXX seit Mai beendet worden, da sie von dieser Therapie keinen Profit ziehen konnte. Auch eine Therapie mit Astonin H und Ivabradin lt. XXXX ist ohne ERfolg verlaufen. Catapressan ist in Rücksprache mit Prof römisch 40 seit Mai beendet worden, da sie von dieser Therapie keinen Profit ziehen konnte. Auch eine Therapie mit Astonin H und Ivabradin lt. römisch 40 ist ohne ERfolg verlaufen. Insgesamt werden die Symptome schlechter, Schwanungen treten unter Menstruation auf. In den ersten Menstruationstagen sind die Symptome schlechter. Nun soll laut FA f Gynäkologie ein Therapieversuch mit der durchgehenden Einnahme der Hormonpille probiert werden. Bisherige Psychopharmaka Therapieversuche: Dominal, Mirtazapin, Zolpidem, Sertralin, Quetiapin, Trittico: diese Med hätten zu keiner Verbesserung der Symptome geführt. In den ersten Menstruationstagen sind die Symptome schlechter. Nun soll laut FA f Gynäkologie ein Therapieversuch mit der durchgehenden Einnahme der Hormonpille probiert werden. , Bisherige Psychopharmaka Therapieversuche: Dominal, Mirtazapin, Zolpidem, Sertralin, Quetiapin, Trittico: diese Med hätten zu keiner Verbesserung der Symptome geführt. Wellbutrin sei ebenfalls ausprobiert worden, die shätte zu Beschwerdezunahme geführt. Therapievorschlag: Kontrolle in der immunolog. Tagesklinik bei Prof. XXXX Wellbutrin sei ebenfalls ausprobiert worden, die shätte zu Beschwerdezunahme geführt. Therapievorschlag: Kontrolle in der immunolog. Tagesklinik bei Prof. römisch 40 Escotalopram 5 mg Kontrolle in der autonomen Sprechstunde in 8 Wochen Verdacht aud Ehlers-Danlos Syndrom, Vitamin D Mangel, ggr. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Spur reduziert Größe: 181,00 cm Gewicht: 63,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Neurologischer Status gemäß COVID-19 Regelung: wach, voll orientiert, kein Meningismus Caput: HN unauffällig. OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: Tremor bds, sonst unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ. UE: Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Positionsversuch der Beine: unauffällig, Knie-Hacke-Versuch: keine Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: distal Fingerspitzen und Zehen Taubheitsgefühl. Temperaturempfinden distal im Bereich der Akren. Sprache: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger: unauffällig Fersen- und Zehengang: unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: sicher ohne Hilfsmittel, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel. Führerschein vorhanden, fahre nicht mehr Status Psychicus: wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage subdepressiv, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik, Ein-und Durchschlafstörungen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Small-fiber-Neuropathie Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Taubheit in den Fingerspitzen und Zehenbereich und reduziertem Temperaturempfinden; St.p. posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom und Orthostatische Hypotonie im Rahmensatz inkludiert 04.06.01 20 2 Leichte chronische Dysphonie Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende akute Rachen-Kehlkopfentzündungen 12.05.01 20 3 Tinnitus Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert; prolongierte Phasen von Tubenventilationsstörungen sind damit mitberücksichtigt. 12.02.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB von Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige negative Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Chronic Fatigue Syndrom-erreicht keinen GdB, da Durchuntersuchung mittels MRT Gehirn (und HWS) wie von KH XXXX empfohlen noch nicht abgeschlossen Chronic Fatigue Syndrom-erreicht keinen GdB, da Durchuntersuchung mittels MRT Gehirn (und HWS) wie von KH römisch 40 empfohlen noch nicht abgeschlossen Harnentleerungsstörungen- erreicht keinen GdB, da keine aktuelle urologische Stellungnahme vorliegend Kopf- und Gelenkschmerzen- erreicht keinen GdB, da keine fachärztliche Befunddokumentation Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verglichen mit dem Vorgutachten von 03/2020: Leiden 1 wird um eine Stufe niedriger eingeschätzt, da das Chronic Fatigue Syndrom, die Harnentleerungsstörungen und die Kopf- und Gelenkschmerzen keinen GdB erreichen (s.o.) sowie die POTS laut mitgebrachtem Befund Uniklinikum XXXX als "St.p." diagnostiziert sind. Verglichen mit dem Vorgutachten von 03/2020: Leiden 1 wird um eine Stufe niedriger eingeschätzt, da das Chronic Fatigue Syndrom, die Harnentleerungsstörungen und die Kopf- und Gelenkschmerzen keinen GdB erreichen (s.o.) sowie die POTS laut mitgebrachtem Befund Uniklinikum römisch 40 als "St.p." diagnostiziert sind. Leiden 2 und 3 werden unverändert übernommen. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung wird um eine Stufe gesenkt. Dauerzustand Nachuntersuchung - Frau … kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN … 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein“ Mit Schreiben vom 23.07.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in
§ 45
AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 23.07.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in
Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit E-Mail vom 04.08.2020 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung um Fristverlängerung für das Parteiengehör bis 16.09.
- Mit E-Mail vom 22.09.2020 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich die Herabsetzung unter der Position 04.06.01 auf einen Grad der Behinderung von 20 % im Vergleich zum Vorgutachten nicht nachvollziehen lasse. Aus aktuellen und früheren Befunden würden sich die Diagnosen einer Small-Fiber-Neuropathie, eines hyperadrenergen POTS und eines Fatigue-Syndroms sowie die deutlich spürbaren Einschränkungen im privaten und beruflichen Alltag und der Lebensqualität der Beschwerdeführerin ergeben. Der von der Gutachterin als Voraussetzung für die Einstufung des Chronic-Fatigue-Syndroms genannte MRT-Befund werde hiermit nachgereicht. Eine Reihe von Befunden seien im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Aufgrund der chronischen Erkrankung, der Einschränkung der Leistungsfähigkeit und der ernsthaften Beeinträchtigung sei eine Eintragung unter Position 03.05.02 vorzunehmen, was zu einer Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten führen würde. Selbst wenn dieser Argumentation nicht gefolgt werde, sei zumindest eine Einstufung im höheren Rahmensatz unter der Position 03.05.01 vorzunehmen. Es werde um Begutachtung durch eine/n Fachärztin/arzt ersucht, die/der in Bezug auf die Krankheiten SFN und POTS sowie die CFS-Symptomatik eine gewisse Erfahrung mitbringe. Mit der Stellungnahme wurden weitere medizinische Befunde vorgelegt. Die belangte Behörde gab in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 29.09.2020 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT UK XXXX , 05.08.2020 MRT UK römisch 40 , 05.08.2020 Ergebnis: Kein Nachweis eines pathologischen KM-Enhancement intrakraniell bzw. im Bereich des zervikalen Myelons. Ergebnis: , Kein Nachweis eines pathologischen KM-Enhancement intrakraniell bzw. im Bereich des zervikalen Myelons. Kein Nachweis einer rezenten Diffusionsrestriktion, kein Nachweis einer intrakraniellen Einblutung. XXXX , Kurzbrief, Dr. XXXX , 24.08.2020 römisch 40 , Kurzbrief, Dr. römisch 40 , 24.08.2020 Diagnosen: Posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom (POTS) Small-fibre Neuropathie, Erschöpfungszustand Frau XXXX stellte sich erstmals im Jahr 2018 an unserer Spezialambulanz für Bewegungsstörungen vor. Frau römisch 40 stellte sich erstmals im Jahr 2018 an unserer Spezialambulanz für Bewegungsstörungen vor. Die genaue Anamnese darf als vorbekannt vorausgesetzt werden. Diesbezüglich verweisen wir auf die ausführlichen Patientenbriefe aus Klinikum XXXX sowie des XXXX -Zentrums für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie. Zusammengefasst bestehen seit 2011 rezidivierende Kreislaufprobleme sowie eine zunehmende Erschöpfung, was letztlich zur histopathologisch gesicherten Diagnose einer small-fibre Neuropathie sowie einem hyperadrenergen POTS führte. Es ließen sich in weiterer Folge die Antikörper gegen den muskarinergen cholinergen Rezeptor 3 nachweisen (somit vermutlich immunogene Genese). Es erfolgten mehrere symptomatische therapeutische Versuche (Betablocker, Ivabradin, Astonin H), die lediglich zu einer geringen Besserung der Symptome führten. Unter Betablockern entwickelte die Patientin eine massive orthostatische Hypotonie, was zu einem Therapieabbruch führte. Die genaue Anamnese darf als vorbekannt vorausgesetzt werden. Diesbezüglich verweisen wir auf die ausführlichen Patientenbriefe aus Klinikum römisch 40 sowie des römisch 40 -Zentrums für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie. Zusammengefasst bestehen seit 2011 rezidivierende Kreislaufprobleme sowie eine zunehmende Erschöpfung, was letztlich zur histopathologisch gesicherten Diagnose einer small-fibre Neuropathie sowie einem hyperadrenergen POTS führte. Es ließen sich in weiterer Folge die Antikörper gegen den muskarinergen cholinergen Rezeptor 3 nachweisen (somit vermutlich immunogene Genese). Es erfolgten mehrere symptomatische therapeutische Versuche (Betablocker, Ivabradin, Astonin H), die lediglich zu einer geringen Besserung der Symptome führten. Unter Betablockern entwickelte die Patientin eine massive orthostatische Hypotonie, was zu einem Therapieabbruch führte. neuropathische Schmerzen) ein. Bei Fr. XXXX wurde eine hyperadrenerge Variante des POTS festgestellt. Bei dieser Form sind die Symptome stark ausgeprägt und können entweder spontan oder provoziert auftreten. Die typischen Auslöser sind Stresssituationen, körperliche aktivität oder eine aufrechte Körperposition.... neuropathische Schmerzen) ein. Bei Fr. römisch 40 wurde eine hyperadrenerge Variante des POTS festgestellt. Bei dieser Form sind die Symptome stark ausgeprägt und können entweder spontan oder provoziert auftreten. Die typischen Auslöser sind Stresssituationen, körperliche aktivität oder eine aufrechte Körperposition.... UK XXXX , Prim Prof XXXX , 17.08.2020 UK römisch 40 , Prim Prof römisch 40 , 17.08.2020 Diagnosen: Histomorphologisch gesicherte, klinisch nicht längenabhängige Small Fibre-Neuropathie (Erstdiagnose 04/19) mit autonomer Mitbeteiligung und orthostatischer Dysregulation (POTS) mit hypernoradrenerger Reaktion und positivem Nachweis von antimuskarinen cholinergen Rezeptor 3-Antikörpern Pollakisuire Zustand nach bilateralem Hörsturz mit Hypakusis bds linkbetont und bds. linksbetont Rezidivierende Laryngitiden Diskrete Bandscheibenextrusion C6/C7 Rezidivierende Laryngitiden , Diskrete Bandscheibenextrusion C6/C7 Anamnese: Seit der Entlassung nach gleichzeitiger Müdigkeit und vermehrter Energie. Insgesamt aber auf Cipralexänderung keine Änderung der Beschwerden. Tinnitus stark. Anamnese: , Seit der Entlassung nach gleichzeitiger Müdigkeit und vermehrter Energie. Insgesamt aber auf Cipralexänderung keine Änderung der Beschwerden. Tinnitus stark. Insgesamt geht es der Pat. nicht besser. Zusammenfassend: Es besteht weiterhin eine Small fibre Neuropathie mit orthostatischer Dysregulation - POTS - eine bekanntes Syndrom des autonomen Nervensystems. Es besteht weiterhin eine Small fibre Neuropathie mit orthostatischer Dysregulation - , POTS - eine bekanntes Syndrom des autonomen Nervensystems. Chronic fatigue, sowie die orthostatische Dysregulation sind weiterhin vorhanden, wir von einem chronischen POTS bei der Pat. aus. Klinische Kontrolle sobald die restlichen immunologischen Befunde eingelangt sind. Ergänzend bitte noch 24h Blutdruckmessung. XXXX , PD Dr. XXXX , 10.12.2019 römisch 40 , PD Dr. römisch 40 , 10.12.2019 Zusammenfassende Beurteilung: Die Vorstellung der Patientin erfolgte zur Beratung bei bereits histomorphologisch gesicherter nicht-längenabhängiger Small-Fiber-Neuropathie mit sowohl sensibler Positiv- als auch Negativsymptomatik einer ausgeprägten Fatigue und im Vordergrund stehend einer orthostatischen Dysregulation, aber auch weiteren Symptomen einer autonomen Mitbeteiligung, vor allem mit einer Blasenfunktionsstörung. Die Patientin hat bereits im Vorfeld sehr umfangreiche Diagnostik erhalten, dabei konnte das posturale Tachykardiesyndrom in der Kipptischuntersuchung mehrfach validiert werden. Es zeigte sich ein deutlicher Anstieg des Noradrenalins im Stehen als Ausdruck der hypernoradrenergen Variante. Es erfolgten multiple symptomatische Therapieversuche, u. a. mit Ivapradin, aktuell mit Catapresan. Darunter werden immer noch Präsynkopen berichtet, jedoch zeigte sich die letzte Kipptischuntersuchung unter symptomatischer Therapie nicht mehr pathologisch. Im Vordergrund steht neben der sensiblen Symptomatik vor allem eine starke Fatigue mit ausgeprägter Einschränkung der Leistungsfähigkeit, die die Patientin dazu zwang, ihren Leistungssport zu beenden und es ihr deutlich erschwert bzw. nahezu unmöglich macht, ihr Studium abzuschiießen bzw. weiterhin einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die bereits durchgeführte AK-Diagnostik ergab einen unspezifischen Befund mit einer geringen Erhöhung antimuskariner cholinerger Rezeptor-3-Antikörper, deren Einordnung im Gesamtkontext zum jetzigen Zeitpunkt unklar bleibt. Trotz allem lässt die Gesamtkonstellation an eine immunogene Variante denken, so dass in Anbetracht des sehr jungen Alters bei doch deutlich eingeschränkter Lebensqualität der Patientin und nunmehr Ausschöpfen der symptomatischen Therapieoptionen ein Therapieversuch mit intravenösen Immunglobulinen in der Dosis von 2 g pro kg Körpergewicht diskutiert werden kann. Eine Studienteilnahme in unserer Klinik kann ich der Patientin zum aktuellen Zeitpunkt leider nicht anbieten. Die Patientin ist gebürtig Österreicherin und befindet sich dort in exzellenter Anbindung, so dass die weitere Therapie in Wohnortnähe vereinbart wurde. Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, 01.05.2019 Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, 01.05.2019 Eine Psychotherapie wurde 2014 aufgrund der mit den Symptomen einhergehenden Belastung begonnen und würde gut tun, hatte aber keinen Effekt auf die körperlichen Symptome. Es wurde eine atypische Depressio attestiert. Klinisch kann ein Chronic Fatigue Syndrome, G93.3, diagnostiziert werden. Dies ist eine klinische Beschreibung ohne Aussage zur Ursache. Im Neurostatus war eine reduzierte Wahrnehmung für Temperatur und Schmerz der distalen Extremitäten auffällig. Klinisch kann ein Chronic Fatigue Syndrome, G93.3, diagnostiziert werden. Dies ist eine klinische Beschreibung ohne Aussage zur Ursache. , Im Neurostatus war eine reduzierte Wahrnehmung für Temperatur und Schmerz der distalen Extremitäten auffällig. Im Schellong-Test zeigte sich ein Anstieg der Herzfrequenz von >30/Minute bei gleichzeitigem Blutdruckabfall und Schwindel in einer daraufhin durchgeführten Kipptischuntersuchung wurde die orthostatische Hypotonie dann bestätigt. Insgesamt ergab sich somit der hochgradige Verdacht auf Small Fiber Neuropathie, weswegen eine Hautbiopsie durchgeführt wurde. Hier wurde dieser Verdacht im Sinne einer non-lenght-dependent Small Fiber Neuropathie bestätigt. sowie vom 21.11.2018 Anamnese 2012 Synkope, am nächsten Tag Gehörsturz, der auch behandelt wurde. Seither permanent Probleme mit der Gesundheit, aber besonders in den letzten zwei Jahren, rezidivierende Entzündungen im Halsbereich, Frau XXXX fühlt sich "unendlich erschöpft”. Damals intensives Studium, Turniertanz, war sehr aktiv. Seit 2012 immer wieder Infekte im HNO-Bereich, Tinnitus bei Verspannung im Nackenbereich zunehmend, zuletzt aber eher Kehlkopf- und Blasenentzündungen. HNO-Kontrollen regelmäßig, aber auch keine weiteren Ansätze zur Therapie mehr, weswegen auch eine psychiatrische Kontrolle empfohlen wurde. 2012 Synkope, am nächsten Tag Gehörsturz, der auch behandelt wurde. Seither permanent Probleme mit der Gesundheit, aber besonders in den letzten zwei Jahren, rezidivierende Entzündungen im Halsbereich, Frau römisch 40 fühlt sich "unendlich erschöpft”. Damals intensives Studium, Turniertanz, war sehr aktiv. Seit 2012 immer wieder Infekte im HNO-Bereich, Tinnitus bei Verspannung im Nackenbereich zunehmend, zuletzt aber eher Kehlkopf- und Blasenentzündungen. HNO-Kontrollen regelmäßig, aber auch keine weiteren Ansätze zur Therapie mehr, weswegen auch eine psychiatrische Kontrolle empfohlen wurde. 2014 Beginn von Psychotherapie aufgrund der Erschöpfung und der dadurch bedingten psychischen Belastung, dies würde gut tun. 2017 psychosomatische Rehab, dies habe ebenfalls sehr gut getan. Insgesamt aber durch psychologische Betreuung nie langfristiger Effekt. Im Rahmen der Reha konnte auch ein Sportprogramm absolviert werden. War in der gesamten Zeit, abgesehen von der Reha, immer arbeitsfähig. Frühling 2018 neuerlicher Kollaps/Synkope. Abklärung stationär, nichts gefunden. Procedere Frühling 2018 neuerlicher Kollaps/Synkope. Abklärung stationär, nichts gefunden. , Procedere Entsprechend den lOM-Kriterien kann klinisch ein Chronic Fatigue Syndrome (CFS) diagnostiziert werden. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Es wird ein Aktengutachten auf Basis der Begutachtung im Rahmen BEINST erstellt (neurologische Begutachtung mit Untersuchung am 22.07.2020). AW ist mit dem Ergebnis nicht einverstanden und erhebt vertreten durch „Chronisch Krank“ am 22.09.2020 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs, es werden neue Befunde vorgelegt. Die letzte Begutachtung erfolgte am 22.07.2020 mit Anerkennung von 20 % GdB Dauerzustand für die Diagnose „Small-fiber-Neuropathie 20%, Leichte chronische Dysphonie 10%, Tinnitus 10%“. Zur Einschätzung wurden die unten angeführten Befunde sowie die im Rahmen der Erstellung des neurologischen Gutachtens vom durchgeführten Anamnese und körperliche Untersuchung herangezogen. Laut Vorgutachten 07/2020: Behandlungen: Psychotherapie bei Bedarf Medikamente: Escitalopram 5 mg 1x1, Pille Hilfsmittel: keine Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Small-fiber-Neuropathie Im oberen Rahmensatz bei Taubheit in den Fingerspitzen und Zehenbereich und reduziertem Temperaturempfinden; posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom (hyperadrenerge Variante laut XXXX 08/2020) und Orthostatische Hypotonie im Rahmensatz inkludiert; Im oberen Rahmensatz bei Taubheit in den Fingerspitzen und Zehenbereich und reduziertem Temperaturempfinden; posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom (hyperadrenerge Variante laut römisch 40 08 aus 2020,) und Orthostatische Hypotonie im Rahmensatz inkludiert; Krankheitsbild führt per se zu keinen motorischen Ausfällen 04.06.01 40 2 Leichte chronische Dysphonie Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende akute Rachen-Kehlkopfentzündungen 12.05.01 20 3 Tinnitus Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert; prolongierte Phasen von Tubenventilationsstörungen sind damit mitberücksichtigt. Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades 12.02.02 10 4 gZ Chronic Fatigue, Erschöpfungszustand Im unteren Rahmensatz, da Ausschlußdiagnose-psychiatrische Medikation bzw. regelmäßige Psychotherapie noch unausgeschöpft 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB von Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige negative Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 4 erhöht den GdB nicht weiter, da zu geringe funktionelle Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verglichen mit dem Vorgutachten von 07/2020: Leiden 1 wird um 2 Stufen höher eingeschätzt, da laut vorgelegter Befunde weiterhin Beschwerden. Leiden 2 und 3 idem. Neuaufnahme von Leiden 4 Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung wird um 2 Stufen angehoben. Dauerzustand Nachuntersuchung - Frau … kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN …
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein“ Mit Schreiben vom 30.09.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in
§ 45AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.
Aufgrund ihrer Einwände zum Parteiengehör vom 22.09.2020 liege nun laut ärztlichem Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 40 v. H. vor. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten würden somit nicht vorliegen.Mit Schreiben vom 30.09.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in
Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Aufgrund ihrer Einwände zum Parteiengehör vom 22.09.2020 liege nun laut ärztlichem Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 40 v. H. vor. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten würden somit nicht vorliegen. Mit E-Mail vom 06.10.2020 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung um Fristverlängerung für das Parteiengehör bis 08.11.
- Mit E-Mail vom 03.11.2020 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Einstufung der Chronic Fatigue unter der Position 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von nur 10 % weiterhin unverständlich sei, und ebenso, dass dieses Leiden den Gesamtgrad nicht erhöhe. Entgegen der Ansicht der Gutachterin seien umfangreiche Diagnose- und Therapieversuche unternommen worden. Die zunehmende berufliche wie private Einschränkung und der damit verbundene Rückzug würden eine Einstufung im oberen Rahmensatz der Position 03.06.01 verlangen, was in der Wechselwirkung des körperlichen Gebrechens mit einem Grad der Behinderung von 40 % jedenfalls einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ergeben würde. Mit Stellungnahme wurden medizinische Befunde vorgelegt. Die befasste Fachärztin für Neurologie nahm in einer ergänzenden Stellungnahme vom 08.11.2020 zu den erhobenen Einwendungen Stellung und führte aus wie folgt: „Antwort(en): Die AW ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe VGA vom 28.09.2020) nicht einverstanden und erhebt vertreten durch „Chronisch Krank“ am 03.11.2020 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. Die AW ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe VGA vom 28.09.2020) nicht einverstanden und erhebt vertreten durch „Chronisch Krank“ am 03.11.2020 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. , Vorgebracht wird, „Erfreut stellen wir fest, dass nach neuerlicher Durchsicht der von Frau XXXX MSc bereitgestellten Unterlagen aufgrund dieser die Small-fiber- Neuropathie (Pos. Vorgebracht wird, „Erfreut stellen wir fest, dass nach neuerlicher Durchsicht der von Frau römisch 40 MSc bereitgestellten Unterlagen aufgrund dieser die Small-fiber- Neuropathie (Pos. Nr 04.06.01) zu einem verdoppelten Gdb von 40% geführt hat. Weiterhin unverständlich ist für uns leider immer noch die Einstufung unter der Pos. Nr. 03.06.01 der Chronic Fatigue bzw. des Erschöpfungszustandes von einem GdB von nur 10% sowie die Einschätzung, dass dieses Leiden den GdB insgesamt nicht erhöht. Während im ersten Gutachten von Frau Dr.in XXXX vom 22.07.2020 das Chronic Fatigue Syndrom keinen GdB erreicht hat, da die Durchuntersuchung mittels MRT Gehirn (und der HWS) wie vom KH XXXX empfohlen noch nicht abgeschlossen war, ist die Einstufung im aktuellen Gutachten im unteren Rahmensatz angesiedelt, da laut Gutachterin die Ausschlussdiagnose, psychiatrische Medikation bzw. eine regelmäßige Psychotherapie noch unausgeschöpft war. Während im ersten Gutachten von Frau Dr.in römisch 40 vom 22.07.2020 das Chronic Fatigue Syndrom keinen GdB erreicht hat, da die Durchuntersuchung mittels MRT Gehirn (und der HWS) wie vom KH römisch 40 empfohlen noch nicht abgeschlossen war, ist die Einstufung im aktuellen Gutachten im unteren Rahmensatz angesiedelt, da laut Gutachterin die Ausschlussdiagnose, psychiatrische Medikation bzw. eine regelmäßige Psychotherapie noch unausgeschöpft war. Erneut erlauben wir uns, die Befunde von Dr. XXXX beizulegen, der seinerseits als Facharzt im Bereich der Chronic Fatigue gilt. Die erste Diagnose wurde bereits im Befund vom 01.05.2019 gestellt. Es sei allgemein erneut auf die Stellungnahme vom 22.09 2020 verwiesen, da alle dort angeführten Befunde nachweislich aufzeigen, dass sich Frau XXXX MSc eben sehr wohl bemüht hat, eine umfangreiche Abklärung und Diagnose zu bekommen sowie jahrelang trotz schwerer Erkrankung unermüdlich Therapieversuche unternommen hat. Erneut erlauben wir uns, die Befunde von Dr. römisch 40 beizulegen, der seinerseits als Facharzt im Bereich der Chronic Fatigue gilt. Die erste Diagnose wurde bereits im Befund vom 01.05.2019 gestellt. Es sei allgemein erneut auf die Stellungnahme vom 22.09 2020 verwiesen, da alle dort angeführten Befunde nachweislich aufzeigen, dass sich Frau römisch 40 MSc eben sehr wohl bemüht hat, eine umfangreiche Abklärung und Diagnose zu bekommen sowie jahrelang trotz schwerer Erkrankung unermüdlich Therapieversuche unternommen hat. Ebenfalls erneut beigelegt wird eine Zusammenfassung der bisherigen Therapieversuche und der Krankheitsgeschichte. Ab 2014 bzw. 2017 gibt es psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung (inkl. Medikation) sowie Abklärungsversuche und einen Reha-Aufenthalte. Dahingehend lässt sich die Behauptung widerlegen, dass die Ausschlussdiagnosen und Therapieversuche in Bezug auf eine psychische Erkrankung unausgeschöpft wären. Dass die schwerwiegenden, einschränkenden Erschopfungssymptome für die SFN und POTS Erkrankung von Frau XXXX MSc typisch sind, aber gleichzeitig auch typisch verkannt werden oder versucht wird, diese mittels einer psychischer Diagnose zu erklären, geht unter anderem aus dem Brief von Dr XXXX ( XXXX ) hervor: „Da die POTS Symptome recht unspezifisch imponieren, werden diese oft verkannt oder als psychosomatisch fehlgedeutet.“ Erkrankung von Frau römisch 40 MSc typisch sind, aber gleichzeitig auch typisch verkannt werden oder versucht wird, diese mittels einer psychischer Diagnose zu erklären, geht unter anderem aus dem Brief von Dr römisch 40 ( römisch 40 ) hervor: „Da die POTS Symptome recht unspezifisch imponieren, werden diese oft verkannt oder als psychosomatisch fehlgedeutet.“ Selbst wenn der Chronic Fatigue entgegen der Fachärztlichen Expertisen von Dr. XXXX , Dr. Selbst wenn der Chronic Fatigue entgegen der Fachärztlichen Expertisen von Dr. römisch 40 , Dr. XXXX ( XXXX ), Prof. XXXX ( XXXX ) sowie dem Arztbrief aus der XXXX (Dr. XXXX ) vom 10.12.2020 eben keine bzw. eine so geringe Bedeutung in Form eines GdB von 10% zugesprochen wird stellt sich die Frage, warum dem psychischen Zustand von Frau XXXX MSc im allgemeinen keine Bedeutung zugesprochen wird.“ römisch 40 ( römisch 40 ), Prof. römisch 40 ( römisch 40 ) sowie dem Arztbrief aus der römisch 40 (Dr. römisch 40 ) vom 10.12.2020 eben keine bzw. eine so geringe Bedeutung in Form eines GdB von 10% zugesprochen wird stellt sich die Frage, warum dem psychischen Zustand von Frau römisch 40 MSc im allgemeinen keine Bedeutung zugesprochen wird.“ Es wird ein neuer Befund vorgelegt: Dr XXXX , Facharzt für Neuologie, 27.12.2018 Dr römisch 40 , Facharzt für Neuologie, 27.12.2018 Diagnosen Chronic fatigue syndrome V.a. Small Fiber Neuropathie römisch fünf.a. Small Fiber Neuropathie V.a. POTS römisch fünf.a. POTS Frau XXXX kommt zur Kontrolle. Frau römisch 40 kommt zur Kontrolle. Aktuell bestehen seit zwei Tagen Schmerzen links neben der BWS bzw im Bereich des Schulterblatts, hier Druckschmerz der Mm. rhomboidei und der paravertebralen Muskulatur. Akupunktur (YNSA, Ohr) wird durchgeführt, dadurch deutliche Besserung. Folgender Befund wurde beim Vorgutachten bereits berücksichtigt, allerdings nicht angeführt: Dr. XXXX , 03.09.2019 Dr. römisch 40 , 03.09.2019 Frau XXXX ist mir seit 11/2018 bekannt. Grund für die damalige Vorstellung war das letztendlich klinisch zu diagnostizierende Chronic Fatigue Syndrome, G93.3, mit den typischen Symptomen der anhaltenden Erschöpfung, Belastungsintoleranz, nicht erholsamen Schlaf, kognitiven Problemen, insbesondere der Konzentration, sowie orthostatischen Symptomen. Weiters waren eine Obstipationsneigung und im klinischen Status ein reduziertes Temperatur- und Schmerzempfinden der distalen Extremitäten auffällig. Frau römisch 40 ist mir seit 11 aus 2018, bekannt. Grund für die damalige Vorstellung war das letztendlich klinisch zu diagnostizierende Chronic Fatigue Syndrome, G93.3, mit den typischen Symptomen der anhaltenden Erschöpfung, Belastungsintoleranz, nicht erholsamen Schlaf, kognitiven Problemen, insbesondere der Konzentration, sowie orthostatischen Symptomen. Weiters waren eine Obstipationsneigung und im klinischen Status ein reduziertes Temperatur- und Schmerzempfinden der distalen Extremitäten auffällig. Frau XXXX war bis 2012 gesundheitlich unauffällig, dann nach Hörsturz und Synkope zunehmende Verschlechterung, vor allem seit
- Es besteht auch eine Infektanfälligkeit, wobei die Abklärung in Richtung Immundefekt unauffällig war… Frau römisch 40 war bis 2012 gesundheitlich unauffällig, dann nach Hörsturz und Synkope zunehmende Verschlechterung, vor allem seit
- Es besteht auch eine Infektanfälligkeit, wobei die Abklärung in Richtung Immundefekt unauffällig war… Die weitere Abklärung erfolgte dann über die Neurologie XXXX , wobei unter der Annahme einer Autoimmunreaktion kein eindeutiger Nachweis gefunden worden konnte. Dies ist jedoch im Kontext der möglichen Autoimmun-SFN nicht selten, ein Versuch mit Immunglobulinen könnte trotzdem lohnend sein. Die symptomatische Therapie mit Betablockern (auch Ivabradin) sowie Die weitere Abklärung erfolgte dann über die Neurologie römisch 40 , wobei unter der Annahme einer Autoimmunreaktion kein eindeutiger Nachweis gefunden worden konnte. Dies ist jedoch im Kontext der möglichen Autoimmun-SFN nicht selten, ein Versuch mit Immunglobulinen könnte trotzdem lohnend sein. Die symptomatische Therapie mit Betablockern (auch Ivabradin) sowie Weitere nachgereichte Befunde wurden bereits im VGA 09/2020 berücksichtigt: Weitere nachgereichte Befunde wurden bereits im VGA 09 aus 2020, berücksichtigt: MRT UK XXXX , 05.08.2020 MRT UK römisch 40 , 05.08.2020 XXXX , Dr. XXXX , 24.08.2020 römisch 40 , Dr. römisch 40 , 24.08.2020 UK XXXX , Prim. Dr. XXXX , 17.08.2020 UK römisch 40 , Prim. Dr. römisch 40 , 17.08.2020 XXXX , PD Dr. XXXX , 10.12.2019 römisch 40 , PD Dr. römisch 40 , 10.12.2019 Dr. XXXX , 01.05.2019, 21.11.2018 Dr. römisch 40 , 01.05.2019, 21.11.2018 Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind anhand der klinischen Untersuchung objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Dabei konnte eine Funktionseinschränkung leichten Grades im Rahmen der Grunderkrankung festgestellt werden (siehe dazu auch Neurologischer Status vom VGA 07/2020). Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind anhand der klinischen Untersuchung objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Dabei konnte eine Funktionseinschränkung leichten Grades im Rahmen der Grunderkrankung festgestellt werden (siehe dazu auch Neurologischer Status vom VGA 07 aus 2020,). Im Rahmen der klinischen Untersuchung 07/2020 stellten sich ein guter Allgemeinzustand und eine Spur reduzierter Ernährungszustand dar. Erhebliche funktionelle Einschränkungen der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten lagen nicht vor. Greif- und Haltefunktion beidseits insgesamt gegeben. Das Gangbild stellte sich ohne Verwendung von Hilfsmitteln sicher dar. Im Rahmen der klinischen Untersuchung 07 aus 2020, stellten sich ein guter Allgemeinzustand und eine Spur reduzierter Ernährungszustand dar. Erhebliche funktionelle Einschränkungen der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten lagen nicht vor. Greif- und Haltefunktion beidseits insgesamt gegeben. Das Gangbild stellte sich ohne Verwendung von Hilfsmitteln sicher dar. Es wurden im Rahmen der Untersuchung laut vorgelegter Befunde „Small-fiberNeuropathie, Leichte chronische Dysphonie, Tinnitus, qZ Chronic Fatique, Erschöpfunqszustand“ objektiviert und gemäß EVO korrekt eingeschätzt. Aktuelle psychiatrische Befunde mit ausreichendem-zumindest einjährigem-Nachweis einer entsprechender Medikation, rezente stationäre Rehablitationsaufenthalt sowie regelmäßige psychiatrisch-fachärztlicher Betreuung inklusiver regelmäßiger Psychotherapie sind nicht befunddokumentiert. Der nachgereichte Befund aus 12/2018 erbringt keine neue Erkenntnisse und ist somit bereits in den berücksichtigten Positionen enthalten. Der nachgereichte Befund aus 12 aus 2018, erbringt keine neue Erkenntnisse und ist somit bereits in den berücksichtigten Positionen enthalten. Eine maßgebliche Verschlechterung des neurologischen Zustandes aus dem übermittelten Befund ist nicht ableitbar ist, passagere Verschlechterungen sind im Rahmen des undulierenden Verlaufs der Grunderkrankung aber bereits in der gewählten Position berücksichtigt worden, somit ergibt sich insgesamt keine Änderung. Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der im Beschwerdeschreiben vom 03.11.2020 angeführten Einwendungen kommt es zu keiner Änderung der getroffenen Einschätzung.“ Mit Bescheid vom 09.11.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Der Grad der Behinderung betrage 40 vom Hundert. Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 idgF (im Folgenden BEinstG), seien österreichische Staatsbürger oder gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach dem der Grad der Behinderung 40 v. H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 30.09.2020 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund ihrer Einwände vom 03.11.2020 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine Änderung des Sachverständigengutachtens möglich gewesen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten vom 29.09.2020 und die ergänzende Stellungnahme vom 08.11.2020 übermittelt. Mit Bescheid vom 09.11.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Der Grad der Behinderung betrage 40 vom Hundert. Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF (im Folgenden BEinstG), seien österreichische Staatsbürger oder gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach dem der Grad der Behinderung 40 v. H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 30.09.2020 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund ihrer Einwände vom 03.11.2020 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine Änderung des Sachverständigengutachtens möglich gewesen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten vom 29.09.2020 und die ergänzende Stellungnahme vom 08.11.2020 übermittelt. Mit E-Mail vom 17.12.2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einstufung der Position 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 % (unterer Rahmensatz) im letzten Gutachten damit begründet worden sei, dass es sich um eine Ausschlussdiagnose handle und psychiatrische Medikation bzw. regelmäßige Psychotherapie noch unausgeschöpft seien. Psychiatrische Befunde mit zumindest einjährigem Nachweis einer entsprechenden Medikation, rezente stationäre Rehabilitationsaufenthalte sowie regelmäßige psychiatrisch-fachärztliche Betreuung inklusive regelmäßiger Psychotherapie seien nicht dokumentiert. Dem werde entgegnet, dass sich aus mehreren näher genannten Befunden sehr wohl ergebe, dass bereits langwierige Psychotherapien, begleitet von Medikation, und auch ein Rehabilitationsaufenthalt unternommen worden seien. Zusammengefasst entspreche es nicht der Wahrheit, dass die Beschwerdeführerin über keine ausreichenden psychiatrischen, psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Befunde verfüge. Die Einstufung unter Position 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 % sei jedenfalls zu niedrig gewählt, aufgrund der starken Beeinträchtigung sowohl im beruflichen als auch im sozialen Leben wäre eine Einstufung unter Position 03.06.02 anzudenken, die jedenfalls schon die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten ergeben würde. Selbst wenn das Gericht dieser Argumentation nicht folge, sei jedenfalls ersichtlich, dass unter der Position 03.06.01 eine höhere Einstufung erreicht werden müsse. In Verbindung mit dem Grad der Behinderung von 40 % unter der Position 04.06.01 (Small-Fiber-Neuropathie) und der wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussung sei auch hier mit einer Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten zu rechnen. Mit der Beschwerde wurden medizinische Befunde vorgelegt. Die belangte Behörde gab in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.02.2021 basierenden Gutachten vom 15.02.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Beschwerdevorentscheidung VGA 28.9.2020: Small-fiber-Neuropathie, 40% Leichte chronische Dysphonie, 20% Tinnitus, 10% gZ Chronic Fatigue, Erschöpfungszustand, 10%, im unteren Rahmensatz, da Ausschlussdiagnose - psychiatrische Medikation bzw. regelmäßige Psychotherapie noch unausqeschöpft Gesamt GdB 40% Mit 3.11.2020 wird über den Verein Chronisch Krank Stellungnahme eingebracht. In der Beantwortung der Stellungnahme der Erstgutachterin (Neurologie) wurde bezugnehmend auf das festgestellte Leiden 4 folgend geantwortet: ... aktuelle psychiatrische Befunde mit ausreichendem - zumindest einjährigem - Nachweis einer entsprechender Medikation, rezente stationäre Rehablitationsaufenthalt sowie regelmäßige psychiatrisch-fachärztlicher Betreuung inklusiver regelmäßiger Psychotherapie sind nicht befunddokumentiert. Der nachgereichte Befund aus 12/2018 (Dr. XXXX ) erbringt keine neue Erkenntnisse und ist somit bereits in den berücksichtigten Positionen enthalten. Eine maßgebliche Verschlechterung des neurologischen Zustandes aus dem übermittelten Befund ist nicht ableitbar ist, passagere Verschlechterungen sind im Rahmen des undulierenden Verlaufs der Grunderkrankung aber bereits in der gewählten Position berücksichtigt worden, somit ergibt sich insgesamt keine Änderung. Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der Psychotherapie sind nicht befunddokumentiert. Der nachgereichte Befund aus 12 aus 2018, (Dr. römisch 40 ) erbringt keine neue Erkenntnisse und ist somit bereits in den berücksichtigten Positionen enthalten. Eine maßgebliche Verschlechterung des neurologischen Zustandes aus dem übermittelten Befund ist nicht ableitbar ist, passagere Verschlechterungen sind im Rahmen des undulierenden Verlaufs der Grunderkrankung aber bereits in der gewählten Position berücksichtigt worden, somit ergibt sich insgesamt keine Änderung. Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der im Beschwerdeschreiben vom 03.
- 2020 angeführten Einwendungen kommt es zu keiner Änderung der getroffenen Einschätzung. In einer weiteren Stellungnahme der Vorgutachterin vom 28.12.2020 werden neue Befunde vorgelegt: Dr. XXXX , Psychotherapeutin, 30.11.2020, Dr XXXX , Facharzt für Neurologie, 27.11.2020 sowie Dr XXXX , FA für Psychiatrie, 25.11.2020 und Therapiezentrum XXXX , 02.03.
- In einer weiteren Stellungnahme der Vorgutachterin vom 28.12.2020 werden neue Befunde vorgelegt: Dr. römisch 40 , Psychotherapeutin, 30.11.2020, Dr römisch 40 , Facharzt für Neurologie, 27.11.2020 sowie Dr römisch 40 , FA für Psychiatrie, 25.11.2020 und Therapiezentrum römisch 40 , 02.03.
- Beantwortung ... Im nachgereichten psychiatrischen Befund ist weder ein aktueller psychopathologischer Status noch eine aktuelle psychiatrische Diagnose mit Therapievorschlag enthalten. Außerdem ist eine eindeutige Abgrenzung zu differentialdiagnostisch psychiatrischen Erkrankungen leider ebenfalls in der vorliegenden Stellungnahme nicht ersichtlich. Das primäre CFS (Chronic Fatigue Syndrom) ist eine klinisch neurologische Diagnose, die im weiteren Verlauf stets überprüft werden muss. Dies insbesondere, da sowohl die Pathogenese und therapeutischen Maßnahmen kontroversiell diskutiert werden. Die beschriebenen Infektanfälligkeiten, orthostatischen Regulationsstörungen und somatischen Beschwerden müssen weiter, insbesondere internistisch, abgeklärt werden. Eine Psychotherapie ist üblicherweise bei einer neurologischen Erkrankung wie dem primären CFS oder auch sekundärem Fatigue (wie z.B. im Rahmen einer Multiplen Sklerose) nicht erforderlich, sondern wird meist aus anderen Gründen empfohlen. Dies gilt es im Detail abzugrenzen. Eine maßgebliche Verschlechterung des neurologischen Zustandes aus den übermittelten Befunden ist nicht ableitbar, passagere Verschlechterungen sind aber bereits in der gewählten Position berücksichtigt worden, somit ergibt sich insgesamt keine Änderung. Derzeitige Beschwerden: Bezüglich Small-fiber Neuropathie: Schmerzen in den Fingern und Füßen, die perimenstruell stärker sind und auch bis nach prox. ziehen (Ellbogen bzw. Knie), undulierend in Ausprägung sowie Lokalisation. Im Liegen seien die Schmerzen stärker, begonnen hätte dies ca.
- Eine SFN wurde in einer Hautstanze bestätigt, ein NLG war bland. Erschöpfung und Müdigkeit: diese sind Morgens und am Vormittag am stärksten, es ist oft so, dass sie nicht aus dem Bett kann. Diese Müdigkeit wird als körperlich beschrieben und nicht als Antriebslosigkeit. Es werden durch die Müdigkeit deutliche kognitive Auswirkungen beschrieben, auch diese sind in der Ausprägung phasenhaft. Oft sind es kleine Dinge, wie z.B. Haarewaschen, die die Symptomatik deutlich verschlechtern. Weiters werden rez. Kehlkopfentzündungen berichtet, im Sommer sei diese Symptomatik besser. Begonnen hätte diese Erschöpfbarkeit im Jahr 2011/2012, sie sei zum Hausarzt gegangen, dann zur Arbeitsmedizinerin, dann eine HNO fachärztliche Abklärung, seit 2014 sei eine Psychotherapie laufend, in letzter Zeit eher grobmaschig. Im Jahr 2015/16 war sie psychiatrisch in Behandlung und hat Antidepressiva über 2 - 2 1/2 Jahre eingenommen ohne Effekt. Weitere Abklärung XXXX XXXX , XXXX mit der Diagnosestellung 2019/20 SFN und POTS. Bezüglich des POTS werden Beschwerden beschrieben im Sinne von Herzrasen in Orthostase.Erschöpfung und Müdigkeit: diese sind Morgens und am Vormittag am stärksten, es ist oft so, dass sie nicht aus dem Bett kann. Diese Müdigkeit wird als körperlich beschrieben und nicht als Antriebslosigkeit. Es werden durch die Müdigkeit deutliche kognitive Auswirkungen beschrieben, auch diese sind in der Ausprägung phasenhaft. Oft sind es kleine Dinge, wie z.B. Haarewaschen, die die Symptomatik deutlich verschlechtern. Weiters werden rez. Kehlkopfentzündungen berichtet, im Sommer sei diese Symptomatik besser. Begonnen hätte diese Erschöpfbarkeit im Jahr 2011 aus 2012,, sie sei zum Hausarzt gegangen, dann zur Arbeitsmedizinerin, dann eine HNO fachärztliche Abklärung, seit 2014 sei eine Psychotherapie laufend, in letzter Zeit eher grobmaschig. Im Jahr 2015/16 war sie psychiatrisch in Behandlung und hat Antidepressiva über 2 - 2 1/2 Jahre eingenommen ohne Effekt. Weitere Abklärung römisch 40 römisch 40 , römisch 40 mit der Diagnosestellung 2019/20 SFN und POTS. Bezüglich des POTS werden Beschwerden beschrieben im Sinne von Herzrasen in Orthostase. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: keine Psychotherapie - im Moment eher anlassbezogen Sozialanamnese: verheiratet, keine Kinder, ist Uni-Assistentin an der XXXX für 10 Std./Woche verheiratet, keine Kinder, ist Uni-Assistentin an der römisch 40 für 10 Std./Woche Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Neu beigebracht: Dr. XXXX , Psychotherapie, Coaching, Supervision, Lehre, 30.11.2020 (bei Stellungnahme 28.12.2020 bereits vorliegend) Neu beigebracht: , Dr. römisch 40 , Psychotherapie, Coaching, Supervision, Lehre, 30.11.2020 (bei Stellungnahme 28.12.2020 bereits vorliegend) ... bestätige ich, dass Frau XXXX bei mir seit 05/2014 in psychotherapeutischer Behandlung ist. Sie begann ihre Psychotherapie aufgrund eines Gehörsturzes, mehrerer Tinnitus-Behandlungen, wiederkehrender Infekte, Erschöpfung und abnehmender Leistungsfähigkeit nachdem eine erste medizinische Abklärung keine Erklärung liefern konnte. Nach einer Gesprächstherapie im Ausmaß von 10 Einheiten hat sich der Zustand von Frau XXXX verbessert. Im März 2016 begann Frau XXXX ihre Therapie erneut, da sich ihre gesundheitliche Verfassung stark verschlechtert hatte. ... Daher begann sie eine intensivere Therapie und nahm ab März 2016 insgesamt 34 Einheiten Psychotherapie, mindestens 1x/Woche in Anspruch. Da sich der Zustand dabei, besonders die schwere Erschöpfung meiner Klientin, bis September nicht verbesserte, verwies ich sie an eine Kollegin zur psychiatrischen und medikamentösen Unterstützung der Psychotherapie. Trotz Einnahme von Medikamenten und weiterhin regelmäßiger Therapie verschlechterte sich der Gesundheitszustand, Anfang 2017 war sie nicht mehr arbeitsfähig und hat an einer stationären 6-wöchigen psychiatrischen Rehab im XXXX in XXXX teilgenommen. Von dieser wurde sie u.a. mit der Diagnose "atypische Depression" entlassen. Vor und nach der Rehab nahm Frau XXXX sowohl regelmäßige Psychotherapie - 2017 im Ausmaß von 20 Einheiten - als auch psychiatrische Behandlung in Anspruch. Eine langfristige Verbesserung konnte nicht erreicht werden, sie zeigte immer gravierendere Erschöpfungssymptomatik. 2018 nahm Frau XXXX weiterhin regelmäßige Termine zur Therapie in Anspruch. Aufgrund der Erschöpfung und der gleichzeitigen Intensivierung einer psychiatrischen Behandlung mit größeren Abständen, insgesamt im Ausmaß von 10 Einheiten. Seit ihrer Diagnose einer Small Fiber Neuropathie, POTs und CFS Anfang 2019 nimmt Frau XXXX weiterhin Termine nach Bedarf wahr, um mit ihrer Erkrankung besser umgehen zu können und diese bestmöglich zu managen. ... dass sie die Psychotherapie sowie alle anderen Angebote zur Unterstützung ihrer psychischen wie auch physischen Gesundheit höchst motiviert angenommen und umgesetzt hat. Insgesamt ... keinen langfristigen Effekt ... und ihr Gesundheitszustand hat sich über die Jahre stetig verschlechtert. Die Symptomatik umfasst regelmäßige Schmerzen, Losigkeitssymptome, massiv beeinträchtigte Leistungsfähigkeit, Infektanfälligkeit Dr XXXX , FA für Psychiatrie, 25.11.2020 (bei letzter Stellungnahme der Vorgutachterin bereits vorliegend): ... bestätige ich, dass Frau römisch 40 bei mir seit 05 aus 2014, in psychotherapeutischer Behandlung ist. Sie begann ihre Psychotherapie aufgrund eines Gehörsturzes, mehrerer Tinnitus-Behandlungen, wiederkehrender Infekte, Erschöpfung und abnehmender Leistungsfähigkeit nachdem eine erste medizinische Abklärung keine Erklärung liefern konnte. Nach einer Gesprächstherapie im Ausmaß von 10 Einheiten hat sich der Zustand von Frau römisch 40 verbessert. Im März 2016 begann Frau römisch 40 ihre Therapie erneut, da sich ihre gesundheitliche Verfassung stark verschlechtert hatte. ... Daher begann sie eine intensivere Therapie und nahm ab März 2016 insgesamt 34 Einheiten Psychotherapie, mindestens 1x/Woche in Anspruch. Da sich der Zustand dabei, besonders die schwere Erschöpfung meiner Klientin, bis September nicht verbesserte, verwies ich sie an eine Kollegin zur psychiatrischen und medikamentösen Unterstützung der Psychotherapie. Trotz Einnahme von Medikamenten und weiterhin regelmäßiger Therapie verschlechterte sich der Gesundheitszustand, Anfang 2017 war sie nicht mehr arbeitsfähig und hat an einer stationären 6-wöchigen psychiatrischen Rehab im römisch 40 in römisch 40 teilgenommen. Von dieser wurde sie u.a. mit der Diagnose "atypische Depression" entlassen. Vor und nach der Rehab nahm Frau römisch 40 sowohl regelmäßige Psychotherapie - 2017 im Ausmaß von 20 Einheiten - als auch psychiatrische Behandlung in Anspruch. Eine langfristige Verbesserung konnte nicht erreicht werden, sie zeigte immer gravierendere Erschöpfungssymptomatik. 2018 nahm Frau römisch 40 weiterhin regelmäßige Termine zur Therapie in Anspruch. Aufgrund der Erschöpfung und der gleichzeitigen Intensivierung einer psychiatrischen Behandlung mit größeren Abständen, insgesamt im Ausmaß von 10 Einheiten. Seit ihrer Diagnose einer Small Fiber Neuropathie, POTs und CFS Anfang 2019 nimmt Frau römisch 40 weiterhin Termine nach Bedarf wahr, um mit ihrer Erkrankung besser umgehen zu können und diese bestmöglich zu managen. ... dass sie die Psychotherapie sowie alle anderen Angebote zur Unterstützung ihrer psychischen wie auch physischen Gesundheit höchst motiviert angenommen und umgesetzt hat. Insgesamt ... keinen langfristigen Effekt ... und ihr Gesundheitszustand hat sich über die Jahre stetig verschlechtert. Die Symptomatik umfasst regelmäßige Schmerzen, Losigkeitssymptome, massiv beeinträchtigte Leistungsfähigkeit, Infektanfälligkeit , Dr römisch 40 , FA für Psychiatrie, 25.11.2020 (bei letzter Stellungnahme der Vorgutachterin bereits vorliegend): .. stand von April bis Dez 2018 ho. im Anschluss eine stat. Rehab im XXXX in Behandlung. Diagnostisch wurden in der Rehab eine „Atypische Depression“, .. stand von April bis Dez 2018 ho. im Anschluss eine stat. Rehab im römisch 40 in Behandlung. Diagnostisch wurden in der Rehab eine „Atypische Depression“, „Ausgebranntsein“ und ein „körperlicher Erschöpfungszustand“ festgehalten. Das Zustandsbild während der Behandlung war von ausgeprägter Erschöpfung, chron. „Ausgebranntsein“ und ein „körperlicher Erschöpfungszustand“ festgehalten. , Das Zustandsbild während der Behandlung war von ausgeprägter Erschöpfung, chron. Müdigkeit, Antriebsarmut und auffällig reduzierter Belastbarkeit gekennzeichnet. ...im Vorfeld wurden bereits mehrere psychopharmakologische Versuche unternommen. Ho. wurden auch Versuche mit Quetiapin und Wellbutrin unternommen. Trotz Kombination von Psychopharmakologie und Psychotherapie kam es im Verlauf der Behandlung nicht zu einer Verbesserung, sondern zu einer langsamen Verschlechterung. Derzeit wird Frau XXXX wegen CFS und Small Fiber Neuropathie neurologisch behandelt. Müdigkeit, Antriebsarmut und auffällig reduzierter Belastbarkeit gekennzeichnet. ...im Vorfeld wurden bereits mehrere psychopharmakologische Versuche unternommen. Ho. wurden auch Versuche mit Quetiapin und Wellbutrin unternommen. Trotz Kombination von Psychopharmakologie und Psychotherapie kam es im Verlauf der Behandlung nicht zu einer Verbesserung, sondern zu einer langsamen Verschlechterung. Derzeit wird Frau römisch 40 wegen CFS und Small Fiber Neuropathie neurologisch behandelt. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: HN: unauffällig OE: Rechtshändigkeit, VdA bds. Haltetremor mit diskreter Rechtsbetonung, FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus o.B. UE: Trophik, Tonus o.B., PSR gesteigert, ASR stgl. mittellebhaft, Babinski bds. neg., grobe Kraft: 5/5, KHV o.B. Sensibilität: Hypästhesie auf spitz/stumpf von ca. 10 cm überhalb des Knies nach distal reichend wird angegeben Gesamtmobilität – Gangbild: Stand und Gang: unauffällig Status Psychicus: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, im Umgang sehr freundlich und mitarbeitsbereit, wirkt insgesamt etwas belastet, Stimmung subdepressiv, bds. eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration ho. unauffällig, psychomotorisch unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Small-fiber-Neuropathie oberer Rahmensatz, da Hypästhesie an den Extremitäten, diagnostiziertes POT Syndrom (hyperadrenerge Variante) mit orthostatischer Hypotonie beschrieben 04.06.01 40 2 Leichte chronische Dysphonie eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende akute Rachen-Kehlkopfentzündungen 12.05.01 20 3 Tinnitus Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert; prolongierte Phasen von Tubenventilationsstörungen sind damit mitberücksichtigt, Ohrgeräusche, Tinnitus leichten bis mittleren Grades 12.02.02 10 4 gZ Chronic Fatigue Syndrom unterer Rahmensatz, da als eigenständige Diagnose(G93.3) geführt, Eine umfassende Ausschlussdiagnose vor allem psychischer bzw. psychosomatischer Erkrankungen ist aus den vorgelegten Befunden nicht abzuleiten. Keine ausführliche klinisch psychologische Testung ist nicht dokumentiert 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 und 4 im GdB nicht erhöht, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: -- Dauerzustand Nachuntersuchung - Frau … kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN …
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?nein“
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?, nein“ Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten würden nicht vorliegen. Der Grad der Behinderung betrage 40 %. Dies habe die aufgrund der Beschwerde durchgeführte ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde ergeben. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Diese Ergebnisse seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten vom 15.02.2021 übermittelt. Mit E-Mail vom 22.03.2021 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG. Darin wurde ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, dass in den Nachweisen der mehrjährigen psychiatrischen und psychischen Behandlung festgehalten sei, dass sich der körperliche Zustand trotz Behandlung nicht verbessert, sondern verschlechtert habe. Eine psychische Erkrankung bestehe nicht, vielmehr seien CFS, SGN und POTS für die Symptome verantwortlich. Die im Gutachten festgehalte Forderung nach einer aktuellen psychiatrischen Diagnose sowie einem Therapieplan könne daher nicht nachvollzogen werden. Auch welche Abklärung betreffend die Diagnose CFS noch offen sei, sei angesichts der Fülle an vorgelegten Befunden von ausgewiesenen ExpertInnen nicht nachvollziehbar. Das Gutachten kritisiere trotz entsprechender Nachweise von über fünf Jahren Gesprächstherapie, zwei Jahren psychiatrischer Behandlung inkl. Medikamenten und einem Reha-Aufenthalt, dass keine umfassende Ausschlussdiagnose vorliege. Gleichzeitig würden Diagnosen zu CFS, SFN und POTS von führenden ExpertInnen im deutschsprachigen Raum vorliegen. Aus den angeführten Gründen werde ersucht, die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 50 % einzustufen. Mit dem Vorlageantrag wurden bereits vorliegende Befunde erneut vorgelegt.Mit E-Mail vom 22.03.2021 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG. Darin wurde ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, dass in den Nachweisen der mehrjährigen psychiatrischen und psychischen Behandlung festgehalten sei, dass sich der körperliche Zustand trotz Behandlung nicht verbessert, sondern verschlechtert habe. Eine psychische Erkrankung bestehe nicht, vielmehr seien CFS, SGN und POTS für die Symptome verantwortlich. Die im Gutachten festgehalte Forderung nach einer aktuellen psychiatrischen Diagnose sowie einem Therapieplan könne daher nicht nachvollzogen werden. Auch welche Abklärung betreffend die Diagnose CFS noch offen sei, sei angesichts der Fülle an vorgelegten Befunden von ausgewiesenen ExpertInnen nicht nachvollziehbar. Das Gutachten kritisiere trotz entsprechender Nachweise von über fünf Jahren Gesprächstherapie, zwei Jahren psychiatrischer Behandlung inkl. Medikamenten und einem Reha-Aufenthalt, dass keine umfassende Ausschlussdiagnose vorliege. Gleichzeitig würden Diagnosen zu CFS, SFN und POTS von führenden ExpertInnen im deutschsprachigen Raum vorliegen. Aus den angeführten Gründen werde ersucht, die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 50 % einzustufen. Mit dem Vorlageantrag wurden bereits vorliegende Befunde erneut vorgelegt. Mit Schreiben vom 24.03.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde, den Vorlageantrag und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. Mit E-Mail vom 13.09.2021 erkundigte sich die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung nach dem Verfahrensstand. Mit Auftragsschreiben vom 12.10.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises aus dem Fachbereich der Neurologie, basierend auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.11.2021 basierenden internistischen Gutachten vom 07.01.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Sie leide seit Jahren
(2011)an einer autonomen Dysfunktion mit Kreislaufproblemen; sie habe auch viele Infekte gehabt und war auch immer wieder sehr erschöpft. Es wurde dann als psychisch eingestuft, sie habe lange eine Gesprächstherapie gehabt, dann auch psychiatrische Betreuung und Rehab psychiatrisch
- Es wurde aber immer schlechter, sie war damals noch sportlich, das ging dann aber nicht mehr, sie war dann auch bei einem Spezialisten. 2019 bekam sie dann die Diagnose Chronic fatigue Syndrom und auch eine Small fiber Neuropathie wurde histologisch gesichtert- Auch ein Postdurales Tachykardiesyndrom wurde festgestellt. Weiters besteht der Zn beidseitigem Hörsturz und rez. Kehlkopfentzündungen 12/2020 EBV Infektion12 aus 2020, EBV Infektion 03/2021 Covid19-Infektion03 aus 2021, Covid19-Infektion Derzeitige Beschwerden: Es gehe ihr nun immer schlechter, wegen der Beschwerden habe sie schon alles Mögliche versucht, sogar an der XXXX in XXXX sei sie schon gewesen. Auch bei Spezialisten in XXXX und am XXXX in XXXX sei sie gewesen, die Beschwerden sind trotzdem um nichts besser geworden. Sie sei immer völlig erschöpft und müdet sie habe oft Schmerzen, sie schaffe nicht einmal mehr ihren Haushalt und das Kochen. Sie sei immer auch infektanfällig, auch müsse sie oft die Toilette aufsuchen. Manchmal zittere sie in den Händen und es werde ihr oft auch übel Auch nach der Covid19 Infektion habe sie lange Beschwerden gehabt, v.a waren die bisherigen Probleme noch weiter verstärkt, Wochenlang kam sie kaum aus dem Bett.Es gehe ihr nun immer schlechter, wegen der Beschwerden habe sie schon alles Mögliche versucht, sogar an der römisch 40 in römisch 40 sei sie schon gewesen. Auch bei Spezialisten in römisch 40 und am römisch 40 in römisch 40 sei sie gewesen, die Beschwerden sind trotzdem um nichts besser geworden. Sie sei immer völlig erschöpft und müdet sie habe oft Schmerzen, sie schaffe nicht einmal mehr ihren Haushalt und das Kochen. Sie sei immer auch infektanfällig, auch müsse sie oft die Toilette aufsuchen. Manchmal zittere sie in den Händen und es werde ihr oft auch übel Auch nach der Covid19 Infektion habe sie lange Beschwerden gehabt, v.a waren die bisherigen Probleme noch weiter verstärkt, Wochenlang kam sie kaum aus dem Bett. Sie habe sehr gerne gearbeitet und es belaste sie nun sehr stark, dass sie es nicht mehr schaffe und derartig eingeschränkt sei. Sie habe dadurch auch wirkliche Depressionen entwickelt. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Zink: Vitamin C, verschiedene Nahrungsergänzungsmittel Fluvoxamin 50 mg 1-0-0 Thrombo Ass 50 mg 0-1-0 Deslorantin 5 mg 0-0-1 Atorvastatin 10 mg 0-01 Sozialanamnese: Sie ist verheiratet, lebt mit dem Gatten in einer Wohnung, keine Kinder Sie ist in Frühpension, kein Pflegegeld (wurde bisher noch nicht beantragt) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2019-12-10 Arztbrief Klinik XXXX , XXXX , Dr. XXXX : SFN, autonome Beteiligung, orthostatische Dysregulationý Fatigue, erstmanifestation 2011, DD: immunogener Genese2019-12-10 Arztbrief Klinik römisch 40 , römisch 40 , Dr. römisch 40 : SFN, autonome Beteiligung, orthostatische Dysregulationý Fatigue, erstmanifestation 2011, DD: immunogener Genese 2020-08-24 Arztbrief XXXX XXXX , Neurologie: POTS, SFN, Erschöpfungszustand2020-08-24 Arztbrief römisch 40 römisch 40 , Neurologie: POTS, SFN, Erschöpfungszustand 2019-09-06 Arztbrief Neurologie XXXX , histomorphologisch gesicherte, klinisch nicht längenabhängige SFN mit autonomer Mitbeteiligung und orthostatischer Dysregulation, Pollakissurie, Zn bilat Hörsturz, Tinnitus} rez Laryngitiden, diskrete BS Protrusion C6/72019-09-06 Arztbrief Neurologie römisch 40 , histomorphologisch gesicherte, klinisch nicht längenabhängige SFN mit autonomer Mitbeteiligung und orthostatischer Dysregulation, Pollakissurie, Zn bilat Hörsturz, Tinnitus} rez Laryngitiden, diskrete BS Protrusion C6/7 AB Dr. XXXX , Neurologe XXXX 15.6.2021, unterliegt der Neuerungsbeschränkung;Ausschussbericht Dr. römisch 40 , Neurologe römisch 40 15.6.2021, unterliegt der Neuerungsbeschränkung; Bemerkung: ergibt keine zusätzlichen Erkenntnisse Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 181 cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Neurologisch: Rechtshänder Hirnnerven: bei grober Prüfung unauffällig, Visus ausreichend, altersentsprechend, Hören unauffällig, Sprache unauffällig. Obere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, Eudiadochokinese bds, Finger-Nase-Versuch bds zielsicher- Muskeleigenreflexe bds mittellebhaft auslösbar. Untere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, außer Hypästhesie beide Unterschenkel. Keine Koordinationsstörung, Muskeleigenreflexe bds mittellebhaft auslösbar, Wirbelsäule: keine paravertebrale Verspannung oder Bewegungseinschränkung. Finger-Boden-Abstand durchführbar; Gesamtmobilität – Gangbild: Gang ausreichend sicher und stabil, keine Fallneigung, auf Zehen und Fersen möglich, Strichgang möglich. Status Psychicus: Bewusstseinslage: klar Orientierung: in allen Qualitäten erhalten Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration: reduziert Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung: etwas reduziert Ductus: kohärent, keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen Tempo: normal Intelligenz: durchschnittlich Keine funktionellen Abbauzeichen Wahnphänomene und Sinnestäuschungen sind nicht explorierbar Ich Störungen nicht explorierbar Stimmung: depressiv, affektlabil; Befindlichkeit: sehr negativ getönt Affizierbarkeít: deutlich mehr im negativen Bereich Antrieb: oft reduziert Psychomotorik: Mimik und Gestik entsprechend Krankheitseinsicht und Kritikfähigkeit: erhalten Biorhythmusstörungen: Schlaf oft schlecht Suizidalität: keine Persönlichkeitsmerkmale: ängstlich, sehr angespannt, unsicher, chrinische Erschöpfungssymptome, deutliche Somatisierungsneigung, Grübelneigung Stellungnahme zu den Fragen Bedingen die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen eine Änderunq der zuletzt erfolgten Einschätzung (SVGA Dr. XXXX 15.2.2021, Abl 215-221), v.a. hinsichtlich des Leidens Nr.4Bedingen die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen eine Änderunq der zuletzt erfolgten Einschätzung (SVGA Dr. römisch 40 15.2.2021, Abl 215-221), v.a. hinsichtlich des Leidens Nr.4 JA, es ergibt sich eine Änderung in der Einschätzung der GS
- Die Einschätzung der Gesundheitsschädigungen ergibt sich nun wie folgt: GS
- Small fiber Neuropathie (SFN) 040601 40vH Oberer RSW entsprechend den sensiblen Ausfällen und den Schmerzen sowie der zusätzlichen autonomen FunktionsstörungGS
- Chronische Fatigue 030501 40vHOberer RSW entsprechend den sensiblen Ausfällen und den Schmerzen sowie der zusätzlichen autonomen Funktionsstörung, GS
- Chronische Fatigue 030501 40vH Oberer RSW entsprechend der geschilderten chronischen Erschöpfung, die sich aus dem Zusammenwirken der bestehenden Grunderkrankung mit ihren Folgeerscheinungen (v.a. Schmerzen und Müdigkeit) ergibt, sowie einer unklaren immunologisch bedingten Grunderkrankung und auch der deutlichen Verstärkung im Zuge einer psychischen Überlastungssituation mit Somatisierungstendenz, weshalb auch nun die Position 030501 gewählt wurde. Die GS2 ersetzt nun aufgrund der Erhöhung die GS4 im VGA. GS
- Leichte chronische Dysphonie 120501 20vH Eine Stufe über dem unteren RSW entsprechend der Heiserkeit nach rez Kehlkopfentzündungen GS
- Tinnitus beidseits 10vH Unterer RSW entsprechend den rezidivierenden leichten Ohrgeräuschen
- Gesamtgrad der Behinderung 50vH Der GdB ergibt sich aus dem Zusammenwirken der GS1 und der GS2, es besteht eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung. Die GS3 und die GS4 heben wegen Geringfügigkeit nicht weiter an.
- Die AST ist trotz der vorliegenden Behinderungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Bereich geeignet.
- Entfällt, der GdB überschreitet 50vH nicht.
- Eine Nachuntersuchung wird in 3 Jahren empfohlen (11/2024).
- Eine Nachuntersuchung wird in 3 Jahren empfohlen (11 aus 2024,). Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin (Abl. 115-117 und 146-148) Die neuerliche Untersuchung erfolgte nun durch eine Fachärztin mit hoher Erfahrung auf dem Gebiet der Polyneuropathien (inkl SFN). Das Ausmaß der Chronischen Fatigue Symptomatik wurde nun um 3 Stufen höher eingeschätzt. Alfe vorgelegten Befunde wurde dabei berücksichtigt. Die Zuordnung der GS2 (vormals GS4) erfolgte nun unter der Position 030501, eine Zuordnung unter 030502 ist aufgrund des derzeitigen Ausmaßes der Einschränkungen und der Therapien nicht gerechtfertigt. Stellungnahme zur Abänderung der Einschätzung der GS2 (im VGA vom 5.2.2021 -GS4) Bei der AST besteht eine jahrelange Belastung durch die beschriebenen Beschwerden. Dies hat auch dazu geführt, dass die AST nicht mehr in der Lage ist, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb auch bereits laut Angabe eine Zuerkennung der Frühpension erfolgte. Die Ursachen der chronischen Beschwerden sind nur zum Teil zuordenbar, obwohl die AST bereits mehrfache fachärztliche Stellungnahmen an sehr renommierten Abteilungen (inkl. der XXXX in XXXX ) eingeholt hat. Die GS2 (vormals GS4) berücksichtigt nun auch die zusätzliche psychische Komponente, es liegt durch die sich zusätzlich eingestellte Depression auch eine Verstärkung der Beschwerden durch Somatisierung und Anpassungsproblemen vor, was wiederum die höhere Einschätzung rechtfertigt.Bei der AST besteht eine jahrelange Belastung durch die beschriebenen Beschwerden. Dies hat auch dazu geführt, dass die AST nicht mehr in der Lage ist, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb auch bereits laut Angabe eine Zuerkennung der Frühpension erfolgte. Die Ursachen der chronischen Beschwerden sind nur zum Teil zuordenbar, obwohl die AST bereits mehrfache fachärztliche Stellungnahmen an sehr renommierten Abteilungen (inkl. der römisch 40 in römisch 40 ) eingeholt hat. Die GS2 (vormals GS4) berücksichtigt nun auch die zusätzliche psychische Komponente, es liegt durch die sich zusätzlich eingestellte Depression auch eine Verstärkung der Beschwerden durch Somatisierung und Anpassungsproblemen vor, was wiederum die höhere Einschätzung rechtfertigt. Insgesamt erhöht sich nun dadurch auch der GdB von 40 auf 50vH.“ Mit E-Mail vom 12.01.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die befasste medizinische Sachverständige um Ergänzung ihres Gutachtens in Bezug auf Frage 4, dessen Fragestellung sei im Gutachtensauftrag irrtümlich falsch formuliert worden. Mit E-Mail vom 13.01.2022 ergänzte die medizinische Sachverständige ihr Gutachten dahingehend, dass Frage 4 nunmehr wie folgt beantwortet wird: „
- Der GdB von 50vH liegt ab Antragsdatum, 24.10.2019, vor.“ Mit Schreiben vom 17.01.2022 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien das medizinische Sachverständigengutachten vom 07.01.2022 und dessen Ergänzung vom 12.01.2022 als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis. Aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 50 v. H. würden die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit ab Antragsdatum 24.10.2019 bis 31.03.2021 vorliegen. Da die Beschwerdeführerin ab 01.04.2021 eine dauernde Berufsunfähigkeitspension beziehe und nicht in Beschäftigung stehe, liege ab diesem Zeitpunkt ein Ausschließungsgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vor. Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.Mit Schreiben vom 17.01.2022 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien das medizinische Sachverständigengutachten vom 07.01.2022 und dessen Ergänzung vom 12.01.2022 als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis. Aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 50 v. H. würden die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit ab Antragsdatum 24.10.2019 bis 31.03.2021 vorliegen. Da die Beschwerdeführerin ab 01.04.2021 eine dauernde Berufsunfähigkeitspension beziehe und nicht in Beschäftigung stehe, liege ab diesem Zeitpunkt ein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG vor. Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Die Verfahrensparteien erstatteten keine Stellungnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie brachte am 24.10.2019 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Small-Fiber-Neuropathie - Chronische Fatigue - Leichte chronische Dysphonie - Tinnitus beidseits Bei der Beschwerdeführerin liegt zumindest seit 24.10.2019 ein Grad der Behinderung von 50 v. H. vor. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.04.2021 eine dauernde Berufsunfähigkeitspension und steht nicht in Beschäftigung.
- Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Das Datum der Antragstel