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{'item': 'W265 2248482-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW265 2248482-1 SpruchW265 2248482-1/6E, W265 2248482-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 11.01.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) und legte dem ausgefüllten Antragsformular medizinische Befunde bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.04.2021 basierenden Gutachten vom 28.04.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Es gibt ein Vorgutachten vom 29.6.2016 mit insgesamt 40 % (allergisches Asthma 30, Zustand nach Fraktur des rechten Mittelfingers 30, Migräne 20, Somatisierungsstörung 20, Abnutzungserscheinungen beide Kniegelenke 10, allergische Rhinokonjunktivitis 10, Schmerzhaftigkeit im rechten Hüftgelenk 10, Schilddrüsenunterfunktion 10) Derzeitige Beschwerden: Neu hinzugekommen sind Schmerzen im Bereiche der rechten Beuge mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel. Nach wie vor besteht eine Funktionseinschränkung des rechten Mittelfingers nach Trümmerfraktur 2013 Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: DEPAKINE CHR.RET FTBL 500MG 50ST 0-0-1 ESCITALOPRAM SAN FTBL 10MG 30ST 0-0-1 TRITTICO RET TBL 150MG 60ST 0-0-1 ZOMIG NA-SPRAY 5MG 2ST b.Bedarf RESTEX TBL 50ST 0-0-1 b. Bed. VERTIROSAN TR 20ML b. Bed. MOTILIUM FTBL 10MG 50ST b. Bed. THYREX TBL 50MCG 100 ST 1-0-0 Tbl Loratadin, Inderal, OMNIFLORA Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Lebt von der Mindestsicherung, ist geschieden und hat keine Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2020-11-09 Z.n. Trümmerfraktur Neurologie Dr. XXXX : Z.n. Trümmerfraktur li. Hand, verbliebene Dysf. 2020-11-09 Z.n. Trümmerfraktur Neurologie Dr. römisch 40 : Z.n. Trümmerfraktur li. Hand, verbliebene Dysf. posttraumatische Belastungsstörung, Migraine mit und ohne Aura V.a. Neuralgie N.cut.fem.lat. re. - OP vorgesehen wird jedoch abgelehnt. posttraumatische Belastungsstörung, Migraine mit und ohne Aura römisch fünf.a. Neuralgie N.cut.fem.lat. re. - OP vorgesehen wird jedoch abgelehnt. Mitgebrachter internistische Kurzbefund vom 29.10.2019 Diagnose: Immunthyreopathie, Histaminintoleranz, Fructoseintoleranz, Mitralklappenprolaps, Vorhofseptumaneurysma, Verdacht auf Genitofemoralsyndrom, MigrÄne Herzechobefund bzw Ergometriebefund liegt nicht vor. Mitgebrachter Lungenfachärztlicher Befund vom 30.3.2021 Diagnose: allergisches Asthma bronchiale, leichtgradige Obstruktion Th Dymista Spray Mitgebrachter neurologisch psychiatrischer Befund Bericht vom 9.11.2020: posttraumatische Belastungsstörung, Migräne, Verdacht auf Neuralgie des Nervus Cutaneus femoralis lat. re. bei neuropathischen Schmerzen Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 165,00 cm Gewicht: 55,00 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden Caput/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung , Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden Haut: unauffällig Hals: unauffällig, keine Einflußstauung Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch Lunge: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer, pO2 99% Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch , Lunge: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer, pO2 99% Herz: reine Herzgeräusche, rhythmisch, normfrequent Abdomen: im Thoraxniveau, rektal nicht untersucht Neurologisch: Störungen der Sensibilität werden keine angegeben. WIRBELSÄULE: Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein wesentlicher Hartspann der Rückenmuskulatur. WIRBELSÄULE: , Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein wesentlicher Hartspann der Rückenmuskulatur. HWS: altersentsprechend frei beweglich, Drehung und Seitneigung beidseits frei. KJA: 1 cm BWS: Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich LWS: altersentsprechend frei beweglich, kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im HWS: altersentsprechend frei beweglich, Drehung und Seitneigung beidseits frei. KJA: 1 cm , BWS: Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich , LWS: altersentsprechend frei beweglich, kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 20 cm Obere Extremitäten: Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Schultergelenk links Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Nackengriff: bds möglich Schürzengriff: bds möglich Stehen: 20 cm , Obere Extremitäten: Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. , Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. , Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Schultergelenk links Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° , Nackengriff: bds möglich Schürzengriff: bds möglich Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, seitengleich frei beweglich. Hand- und Fingergelenke: bis auf Beugehemmung und Streckhemmung des re Mittelfingers keine signifikanten Funktionseinschränkungen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend Der Pinzettengriff ist beidseits bis auf re Mittelfinger mit allen Fingern möglich. Der Faustschluß ist beidseits bis auf re Mittelfinger mit allen Fingern möglich. Hand- und Fingergelenke: bis auf Beugehemmung und Streckhemmung des re Mittelfingers keine signifikanten Funktionseinschränkungen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend , Der Pinzettengriff ist beidseits bis auf re Mittelfinger mit allen Fingern möglich. , Der Faustschluß ist beidseits bis auf re Mittelfinger mit allen Fingern möglich. Untere Extremitäten: grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Hüftgelenk rechts: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40° Hüftgelenk links: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40° Kniegelenk rechts: 0-0-130° Kniegelenk links: 0-0-130° Sprunggelenke: beidseits annähernd normale passive Beweglichkeit. Zehenstand und Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand beidseits möglich, Fußpulse beidseits palpabel. Keine Ödeme beidseits, keine relevante Varicositas, kein Hinweis für postthrombotisches Syndrom. Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffällig, flüssig, sicher, keine Hilfsmittel, Schrittlänge normal, Setzen/Erheben unbehindert möglich. Status Psychicus: Klar, wach, zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Wirkt in der Kommunikation unauffällig, die Anamneseerhebung unauffällig möglich. Die Stimmungslage ist ausgeglichen. Aufmerksamkeit und Konzentration scheinen nicht beeinträchtigt. Merkfähigkeit scheint unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Allergisches Asthma bronchiale, Pollenallergie. Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil 06.05.02 30 2 Migräne Wahl diese Position mit dem oberen Rahmensatz, da cervicogen getriggert doch medikamentös behandelbar 04.11.01 20 3 Somatisierungsstörung, mit isolierten Phobien, wiederkehrende Angstzustände Wahl dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil 03.06.01 20 4 Zustand nach komplexe Fraktur des rechten Mittelfingers Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur geringe Funktionsstörung und keine signifikante Beeinträchtigung der Globalfunktion der rechten Gebrauchshand. 02.06.26 10 5 Allergische Rhinokonjunktivitis Bei dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur intermittierendes Therapieerfordernis besteht 12.04.04 10 6 Schilddrüsenunterfunktion Weil dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da medikamentös ausreichend kompensierbar 09.01.01 10 7 Chronisches Schmerzsyndrom im Hüftbereich Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne funktionelle Defizite. 04.11.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Position 1 wird von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Fructoseintoleranz, Histaminintoleranz: Befundmäßig nicht ausreichend belegt Mitralklappenprolaps, Vorhofseptumaneurysma: Es liegt kein kardiologischer Befund vor, der diese Leiden nach der aktuellen Einschätzungsverordnung adäquat quantifizieren lässt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: 1.Position 5+7 des Vorgutachtens entfallen, da ohne funktionelle Defizite. 2.Aktuelle Position 7 wird neu ins Gutachten aufgenommen. 3.Pos 2 des Vorgutachtens wird um 2 Stufen abgesenkt, da stabilisiert. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe oben Punkt 1+3  Dauerzustand  Nachuntersuchung - …, …

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein“
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? , nein“ Mit Schreiben vom 28.04.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 28.04.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 11.05.2021, eingelangt am 14.05.2021, erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, mit der sie eine mit handschriftlichen Anmerkungen und Korrekturen versehene Kopie des Sachverständigengutachtens übermittelte. Die vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen seien aus den vorhandenen Gutachten/Befunden ersichtlich. Es seien nicht alle angeführten und bewerteten Begutachtungen vorgenommen bzw. besprochen worden. Sie ersuche um eine objektive Überprüfung und um eine schriftliche Stellungnahme bzw. um eine neuerliche Begutachtung. Mit der Stellungnahme legte sie weitere medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten des befassten Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 26.05.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): PG Urologischer Befundbericht, Dr. XXXX 2020-06 chron. rez. Harnwegsinfekt, Mikrohämaturie. 06/20 BUN 12, Krea 0.8, GFR > 60, HS 3.4, TSH 2.38 PG Urologischer Befundbericht, Dr. römisch 40 2020-06 chron. rez. Harnwegsinfekt, Mikrohämaturie. 06/20 BUN 12, Krea 0.8, GFR > 60, HS 3.4, TSH 2.38 PG 2021-04 Allergietest, XXXX : Zusammenfassung: PG 2021-04 Allergietest, römisch 40 : Zusammenfassung: Ragweedpollen-Allergie, Gräserpollen-Sensibilisierung, Pollensaison beobachten. Symptomatische Therapie empfohlen. IgE-Erhöhung. Histamin-Abbaustörung derzeit nicht nachweisbar. PG 2021-04 Angststörung, Fibromyalgie, Hypothyreose, Ärztl. Befundbericht, Dr. XXXX PG 2021-04 Angststörung, Fibromyalgie, Hypothyreose, Ärztl. Befundbericht, Dr. römisch 40 PG 2021-04 MRT bd. Hüftgelenke, Röntgen gesamte WS u. Beckenübersicht: Ergebnis: Inzipiente Koxarthrose bds.. Geringe Synovitis. Kein Hinweis auf eine HKN. Kein eindeutiger Hinweis auf eine Labrumläsion. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Es liegt ein Vorgutachten vom: 28.4.2021 mit 30 % vor Es werden neue Befunde vorgelegt. Aufgrund der Einwendungen und neuer nachgereichter Befundunterlagen wird ein Aktengutachten erstellt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Allergisches Asthma bronchiale, Pollenallergie. Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil 06.05.02 30 2 Somatisierungsstörung, mit isolierten Phobien, wiederkehrende Angstzustände Wahl dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil 03.06.01 20 3 Abnützung beider Hüftgelenke Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Beugung über 90° beidseits möglich. 02.05.08 20 4 Fibromyalgiesyndrom Oberer Rahmensatz, da Bewegungsschmerz im Bereich mehrerer Gelenke, jedoch keine funktionellen Behinderungen. 02.02.01 20 5 Migräne Wahl diese Position mit dem oberen Rahmensatz, da cervicogen getriggert doch medikamentös behandelbar 04.11.01 20 6 Zustand nach komplexe Fraktur des rechten Mittelfingers Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur geringe Funktionsstörung und keine signifikante Beeinträchtigung der Globalfunktion der rechten Gebrauchshand. 02.06.26 10 7 Allergische Rhinokonjunktivitis Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur intermittierendes Therapieerfordernis besteht 12.04.04 10 8 Schilddrüsenunterfunktion Weil dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da medikamentös ausreichend kompensierbar 09.01.01 10 9 Chronische rezidivierende Harnwegsinfekte Unterer Rahmensatz, da wiederholte Entzündungen insbesondere Harnblasenentzündungen im Abstand von mehreren Monaten 08.01.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Position 1 wird von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Pos 7 des VGA wird um 1 Stufe angehoben, da befundbelegte Coxarthrose. (aktuelle Pos 3) Neue Leiden ins aktuelle Gutachten aufgenommen (aktuelle Pos.4,9 ). Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Insgesamt ergibt sich trotz der Aufnahme neuer Antragsleidens keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten.  Dauerzustand  Nachuntersuchung - …, …
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein“
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? , nein“ Mit Schreiben vom 27.05.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 27.05.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Mit einem Grad der Behinderung von 30 % erfülle die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da seine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grund gelegt worden. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 %) würden somit nicht vorliegen. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten vom 26.05.2021 übermittelt. Mit Schreiben vom 10.08.2021, eingelangt am 11.08.2021, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, ihre Stellungnahme vom 11.05.2021 und die mit dieser vorgelegten Unterlagen seien nicht korrekt bewertet bzw. berücksichtigt worden. Auch das neue Sachverständigengutachten sei für sie in diversen Punkten nicht nachvollziehbar. Das Thema Allergien sei anlässlich der Begutachtung besprochen worden, weshalb sie nicht verstehe, warum es nicht schriftlich dokumentiert sei. Entgegen dem Gutachten sei das erste Leiden unter Kombinationstherapie trotz Medikamenteneinnahme nicht stabil und bedürfe laufender Kontrolle beim Lungenfacharzt sowie betreffend Ragweedpollen einer Sensibilisierung. Bezüglich des zweiten Leidens seien durch Befunde eine posttraumatische Belastungsstörung und der Besuch einer Psychotherapie belegt, auch dieses Leiden sei unter Kombinationstherapie trotz Medikamenteneinnahme nicht stabil. Betreffend das dritte leiden sei durch Befunde belegt, dass sie Schmerztherapie und physikalische Therapie in Anspruch nehme. Das vierte Leiden, das Fibromyalgiesyndrom, äußere sich durch Schmerzen in beiden Oberarmen, Schulter, Nacken, Oberschenkel sowie durch Dauerschmerzen/Einschränkungen. Auch dagegen nehme sie Schmerztherapie und physikalische Therapie in Anspruch. Das fünfte Leiden, die Migräne, weise trotz medikamentöser Behandlung laufende Symptome auf und sei nicht stabil. Zum sechsten leiden führte sie aus, dass die rechte Hand eine schwere Funktionsstörung und erhebliche Einschränkungen mit Dauerschmerzen aufweise. Sie könne mit der rechten Hand nicht mehr Schreiben und diese habe einen massiven Umfang- und Muskelverlust. Das achte Leiden weise Symptome trotz medikamentöser Einstellung auf und sie müsse alle drei Monate zur Kontrolle. Und das neunte Leiden sei mit laufenden Schmerzen verbunden, sie müsse alle drei Monate zur Kontrolle und habe Blut im Harn. Entgegen dem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“ vorliegen, da sie das Haus nur in Begleitung verlassen könne, wie sie auch mehreren Befunden ergebe. Auch würden ihre Angststörungen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen. Eine nochmalige Begutachtung wäre sinnvoll. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin eine handschriftliche Medikamentenliste und medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.11.2021 basierenden Gutachten vom 18.11.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Vorgutachten 20.4.2021 Gesamt GdB 30% Aufgrund Beschwerde Aktengutachten - hier wurde Leiden 7 im Vorgutachten um 1 Stufe angehoben auf 20%, Gesamt GdB verblieb bei 30%. Gegen das Ergebnis wurde neuerlich mit Einschreiben 20.8.2021 eine Beschwerde eingelegt und eine neuerliche fachärztliche Begutachtung im Auftrag gegeben Derzeitige Beschwerden: Die AW ist bei Frau Dr. XXXX in Betreuung, jetzt Kontakt telefonisch (seit Corona) vor 2 Monaten, ein rezenter Befund nicht vorliegend, letzter Befund 9.11.2020 (im Vorgutachten bereits vorliegend). Weiters hat sie Psychotherapie bei der Frauenberatung (kein Befund vorliegend). Sie hat eine traumatische Zeit hinter sich, die noch andauert, mit ihrem Ex-Lebensgefährten im Rahmen Stalking sowie Körperverletzung, Morddrohung (besitzt eine Waffe als Ex-Polizist), jetzt lauert er ihr oft auf und erscheint einfach aus heiteren Himmel, sie geht nur noch mit Begleitung außer Haus. Es gab ein Die AW ist bei Frau Dr. römisch 40 in Betreuung, jetzt Kontakt telefonisch (seit Corona) vor 2 Monaten, ein rezenter Befund nicht vorliegend, letzter Befund 9.11.2020 (im Vorgutachten bereits vorliegend). Weiters hat sie Psychotherapie bei der Frauenberatung (kein Befund vorliegend). Sie hat eine traumatische Zeit hinter sich, die noch andauert, mit ihrem Ex-Lebensgefährten im Rahmen Stalking sowie Körperverletzung, Morddrohung (besitzt eine Waffe als Ex-Polizist), jetzt lauert er ihr oft auf und erscheint einfach aus heiteren Himmel, sie geht nur noch mit Begleitung außer Haus. Es gab ein Betretungsverbot und eine einstweilige Verfügung für 1 Jahr. In Psychotherapie sei sie bei der Frauenberatung XXXX , alle 2 Wochen, diesbezüglich kein Befund vorliegend (in letzter Zeit auch telefonisch). Migräne hätte sie jetzt mit der laufenden Therapie seltener, 3-4x/Monat mit Zomig behandelbar. Weiters hat sie Schmerzen in der rechten Hüfte, diese seien jedoch von einem Schmerz im Rahmen eines Muskelelinrisses nach einer Massage überlagert, diesbezüglich wird ein Stützstrumpf rechts getragen. Weiters hätte sie eine Fibromyalgie nach einer Ragweed Immunisierung entwickelt, diesbezüglich ist sie in der Schmerzambulanz in physikalischer Therapie im XXXX der Frauenberatung römisch 40 , alle 2 Wochen, diesbezüglich kein Befund vorliegend (in letzter Zeit auch telefonisch). Migräne hätte sie jetzt mit der laufenden Therapie seltener, 3-4x/Monat mit Zomig behandelbar. Weiters hat sie Schmerzen in der rechten Hüfte, diese seien jedoch von einem Schmerz im Rahmen eines Muskelelinrisses nach einer Massage überlagert, diesbezüglich wird ein Stützstrumpf rechts getragen. Weiters hätte sie eine Fibromyalgie nach einer Ragweed Immunisierung entwickelt, diesbezüglich ist sie in der Schmerzambulanz in physikalischer Therapie im römisch 40 Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Medikation: (handschriftlicher Befund der AW ohne Arztstempel, Datum oder Unterschrift), Medikation wird aus dem Vorgutachten übernommen: - Depakine - Escitalopram 10 mg 0-0-1 - Trittico 150 mg 0-0-1 - Zomig Nasenspray bei Bedarf - Restex 0-0-1 bei Bedarf - Vertirosan bei Bedarf - Motiliuim bei Bedarf - Thyrex 50 MCG - Loratadin - Inderal - Omniflora Sozialanamnese: geschieden, keine Kinder, Volksschule, Realgymnasium ohne Matura, danach 1-jährige Ausbildung zur Zahnarztassistentin, danach als Zahnarztassistentin tätig bis zum Jahr 2002, seither arbeitslos, heute ist sie mit ihrem Vater hergekommen, der im Wartezimmer auf sie warten würde Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Terminkalender Schmerzambulanz XXXX , ohne Diagnose: Terminkalender Schmerzambulanz römisch 40 , ohne Diagnose: Termine vom 17.12.2020 - letztmalig 21.5.2021 Ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 23.4.2021: Ärztlicher Befundbericht, Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin, 23.4.2021: Angststörung, Fibromyalgie, Hypothyreose Terminliste phsyikalische Therapie, 13.7.2021: geplante Termine bis zum 23.9.2021 Diagnose: Coxarthrose incipient rechts, geringe Synovitis Befundbericht Dr. XXXX : Befundbericht Dr. römisch 40 : 9.11.2020: ... besteht einerseits eine Funktionseinschränkung der rechten Hand nach Trümmerfraktur 2013, ....außerdem wird die Patientin vom ehemaligen Lebensgefährten, der psychisch krank ist, so massiv gestalkt, dass sie mittlerweile unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und einer regelmäßigen medikamentösen Therapie und Psychotherapie bedarf. Die Symptomatik ist diesbezüglich undulierend, je nach Belastungen. Zuletzt wieder deutliche Verstärkung und Auftreten von Ängsten, Unruhe, Hypervigilanz und Schlafstörungen. Die Patientin kann das Haus meist nur in Begleitung verlassen. Diagnose: Z.n. Trümmerfraktur linke Hand, verbliebene Dysfunktion, posttraumatische Belastungsstörung, Migräne mit und ohne Aura, V.a. Neuralgie N. cut. fem. lat. rechts - OP vorgesehenDiagnose: Z.n. Trümmerfraktur linke Hand, verbliebene Dysfunktion, posttraumatische Belastungsstörung, Migräne mit und ohne Aura, römisch fünf.a. Neuralgie N. cut. fem. lat. rechts - OP vorgesehen Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus:HN: unauffällig Klinischer Status – Fachstatus:, HN: unauffällig OE: links unauffällig, rechts: Schmerzen im Bereich dig. III bis zu den Handwurzelknochen beschrieben, Feinmotorik rechts schmerzbedingt etwas eingeschränkt, grobe Kraft rechts Faustschluss 4-5 (schmerzbedingt) OE: links unauffällig, rechts: Schmerzen im Bereich dig. römisch drei bis zu den Handwurzelknochen beschrieben, Feinmotorik rechts schmerzbedingt etwas eingeschränkt, grobe Kraft rechts Faustschluss 4-5 (schmerzbedingt) UE: Schmerzen rechts Oberschenkel im Bereich des Adduktoren nach Muskelriss wird berichtet, Lasegue bds. negativ, Trophik, Tonus o.B., Babinski bds. neg., grobe Kraft: 5/5, VdB geringes Absinken rechts aufgrund Schmerzen Oberschenkel Sensibilität: OE: gesamter rechter Unterarm herabgesetzt auf spitz/stumpf, UE: stgl. Angaben Gesamtmobilität – Gangbild: Stand: unauffällig, keine Unsicherheit bei Augenschluss oder Parallelstand Gang: mit geringem Hinken rechts frei, ausreichend schnell und sicher möglich Status Psychicus: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung ausgeglichen, bds. ausreichend affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration ho. unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Allergisches Asthma bronchiale, Pollenallergie. unterer Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil 06.05.02 30 2 posttraumatische Belastungsstörung unterer Rahmensatz, da psychopathologisch stabil ohne befundmäßig dokumentierte regelmäßige fachärztliche/psychotherapeutische Betreuung 03.05.04 30 3 Abnützung beider Hüftgelenke unterer Rahmensatz, da Beugung über 90° beidseits möglich 02.05.08 20 4 Fibromyalgiesyndrom Oberer Rahmensatz, da Bewegungschmerz im Bereich mehrerer Gelenke, jedoch keine funktionellen Behinderungen. 02.02.01 20 5 Migräne oberer Rahmensatz, da Intervallprophylaxe Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat, mit Triptan gut behandelbar 04.11.01 20 6 Zustand nach komplexe Fraktur des rechten Mittelfingers unterer Rahmensatz, da nur geringe Funktionsstörung und keine signifikante Beeinträchtigung der Globalfunktion der rechten Gebrauchshand. 02.06.26 10 7 Allergische Rhinokonjunktivitis unterer Rahmensatz, da nur intermittierendes Therapieerfordernis besteht 12.04.04 10 8 Schilddrüsenunterfunktion unterer Rahmensatz, da medikamentös ausreichend kompensierbar 09.01.01 10 9 Chronische rezidivierende Harnwegsinfekte unterer Rahmensatz, da wiederholte Entzündungen insbesondere Harnblasenentzündungen im Abstand von mehreren Monaten 08.01.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2, 3, 4 und 5 im GdB nicht angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht. Leiden 6, 7, 8 und 9 erhöhen nicht weiter, wegen Geringfügigkeit. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Muskeleinriss am re Oberschenkel, da keine medizinischen Befunde vorliegen. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung Leiden 2 wird aufgrund des vorliegenden Facharztbefundes von Frau Dr. XXXX nun als posttraumatische Belastungsstörung geführt, der GdB bleibt gleich bei 30%.Leiden 2 wird aufgrund des vorliegenden Facharztbefundes von Frau Dr. römisch 40 nun als posttraumatische Belastungsstörung geführt, der GdB bleibt gleich bei 30%. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: --  Dauerzustand  Nachuntersuchung - …, …
  7. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine
  8. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein“
  9. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? , nein“ Mit Schreiben vom 19.11.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sei bereits abgelaufen. Mit Schreiben vom 25.11.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 18.11.2021 als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 11.01.2021 den gegenständlichen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und sprach aus, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Allergisches Asthma bronchiale, Pollenallergie - posttraumatische Belastungsstörung - Abnützung beider Hüftgelenke - Fibromyalgiesyndrom - Migräne - Zustand nach komplexer Fraktur des rechten Mittelfingers - Allergische Rhinokonjunktivitis - Schilddrüsenunterfunktion - Chronische rezidivierende Harnwegsinfekte Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Psychiatrie vom 28.04.2021, 26.05.2021 und 18.11.2021 zu Grunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v. H.
  11. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem Akt und dem vom Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2021 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den bei ihr vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie zum Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Psychiatrie vom 28.04.2021, 26.05.2021 und 18.11.2021, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 20.04.2021 und 10.11.2021 sowie den von ihr vorgelegten medizinischen Beweismitteln. In den eingeholten Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständigen Gutachter setzen sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden sowie den von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde waren insgesamt nicht geeignet, diese schlüssigen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften. Die Einstufung des ersten Leidens, des allergischen Asthma bronchiale bei Pollenallergie, mit dem unteren Rahmensatz der Position 06.05.02 begründeten beide Gutachter übereinstimmend damit, dass dieses unter Kombinationstherapie stabil ist. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass das Leiden „trotz Medikamenteneinnahme nicht stabil“ sei und verwies dazu auf eine beiliegende Medikamentenliste. Abgesehen davon, dass diese offenbar selbstverfasste handschriftliche Liste keinen medizinischen Befund darstellt, könnte diese ohnehin nur die verwendete Medikation belegen, nicht aber, dass die Erkrankung nicht stabil wäre. Auch verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass es für das Asthma bronchiale „eine laufende Kontrolle beim Lungenfacharzt (Lungenfunktionstest)“ und betreffend Ragweedpollen eine „Sensibilisierung“ brauche, was der getroffenen Einschätzung aber jeweils nicht entgegensteht. Zum zweiten Leiden, das vom allgemeinmedizinischen Gutachter als „Somatisierungsstörung, mit isolierten Phobien, wiederkehrende Angstzustände“ unter Position 03.06.01 geführt wurde, führte die Beschwerdeführerin aus, aus näher genannten Befunden ergebe sich, dass es sich um eine posttraumatische Belastungsstörung handle. Dieser Einwand wurde vom psychiatrischen Gutachter berücksichtigt und die Bezeichnung und Einstufung wurden entsprechend geändert. Auch der psychiatrische Gutachter beschrieb das psychische Leiden aber, wie bereits der Allgemeinmediziner, als „stabil“ und bewertete es mit dem unteren Rahmensatz (nun der Position 03.05.04). Dieser Einschätzung war die Beschwerdeführerin in der Beschwerde wiederum nur damit entgegengetreten, dass das Leiden „trotz Medikamenteneinnahme nicht stabil“ sei, wozu auf die Ausführungen im vorherigen Absatz verwiesen werden kann. Ihr Vorbringen, auch Psychotherapie und Frauenberatung in Anspruch zu nehmen, ändert an der Einschätzung nichts, auch weil, wie vom psychiatrischen Sachverständigen angemerkt, eine regelmäßige fachärztliche/psychotherapeutische Betreuung nicht befundmäßig belegt ist. Zum dritten Leiden, der Abnützung beider Hüftgelenke, merkte die Beschwerdeführerin an, dass sie Schmerztherapie und physikalische Therapie in Anspruch nehme, wozu sie auf Befunde verwies. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand der getroffenen Einschätzung entgegenstehen soll. Auch zum vierten Leiden, dem Fibromyalgiesyndrom, führte sie nur aus, dass sie an „Schmerzen in beiden Oberarmen, Schulter, Nacken, Oberschenkel, Dauerschmerzen/Einschränkungen“ leide sowie Schmerztherapie und physikalische Therapie in Anspruch nehmen. Hier ist ebenfalls nicht zu sehen, inwiefern dies gegen die Einstufung mit dem oberen Rahmensatz der Position 02.02.01, die beide Gutachter übereinstimmend damit begründeten, dass „Bewegungsschmerz im Bereich mehrerer Gelenke, jedoch keine funktionellen Behinderungen“ vorliegen, spricht. Betreffend das fünfte Leiden, Migräne, brachte die Beschwerdeführerin bloß ohne nähere Begründung vor, dass „trotz medikamentöser Behandlung laufende Symptome“ vorlägen und diese daher „nicht stabil“ sei. Davon abgesehen, dass dies nicht belegt wurde, ist auch darauf hinzuweisen, dass die Einstufung der Migräne von den Gutachtern gar nicht damit begründet wurde, dass diese „stabil“ sei. Die Einstufung des sechsten Leidens, eines Zustands nach komplexer Fraktur des rechten Mittelfingers, mit dem unteren Rahmensatz der Position 02.06.26 begründeten beide Gutachter damit, dass nur eine geringe Funktionsbeeinträchtigung und keine signifikante Beeinträchtigung der Globalfunktion der rechten Gebrauchshand gegeben sind. Dem entgegnete die Beschwerdeführerin, dass die rechte Hand eine schwere Funktionsstörung und erhebliche Einschränkungen mit Dauerschmerzen aufweise. Sie könne mit der rechten Hand nicht mehr Schreiben und diese habe einen massiven Umfang- und Muskelverlust. Dazu verwies sie auf den Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 09.11.
  12. In diesem wird zur rechten Hand konkret ausgeführt, dass eine Funktionseinschränkung nach Trümmerfraktur 2013 bestehe, durch die der Gebrauch erheblich eingeschränkt sei, es seien nur leichte Tätigkeiten in langsamer Geschwindigkeit möglich. Da die Verletzung jahrelang zurückliege, sei hier keine Besserung zu erwarten. Diese Einschätzungen konnten durch die medizinischen Sachverständigen bei deren persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin jedoch nicht objektiviert werden. So führte der allgemeinmedizinische Gutachter in seinem Befund konkret aus, dass bei den Hand- und Fingergelenken bis auf die Beuge- und Streckhemmung des rechten Mittelfingers keine signifikanten Funktionseinschränkungen vorliegen und die Feinmotorik sowie Fingerfertigkeit altersentsprechend sind. Der Pinzettengriff und der Faustschluss seien beidseits bis auf den rechten Mittelfinger mit allen Fingern möglich. Auch der psychiatrische Sachverständige hielt in seinem Befund fest, dass rechts Schmerzen im Bereich des Mittelfingers bis zu den Handwurzelknochen beschrieben werden und die Feinmotorik rechts schmerzbedingt „etwas“ eingeschränkt ist, die grobe Kraft rechts sei aber vorhanden und der Faustschluss mit 4/5 Fingern möglich. Auf Grundlage dieser Befunde, die auch jeweils aktueller sind als der Befundbericht vom 09.11.2020, kann den Gutachtern nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Funktionsbeeinträchtigung als „gering“ bzw. „nicht signifikant“ beurteilen. Zum achten Leiden, der Schilddrüsenunterfunktion, brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vor, dass trotz medikamentöser Einstellung Symptome gegeben seien und sie alle drei Monate zur Kontrolle müsse. Dies widerspricht der vorgenommenen Einschätzung, die damit begründet wurde, dass das Leiden medikamentös ausreichend kompensierbar ist, jedoch nicht. Würden keinerlei Symptome vorliegen, wäre ein Leiden überhaupt nicht als Funktionseinschränkung mitaufzunehmen und mit einem Grad der Behinderung zu bewerten. Schließlich führte die Beschwerdeführerin zum neunten Leiden, den chronischen rezidivierenden Harnwegsinfekten, aus, dass sie an laufenden Schmerzen leide und Blut im Harn habe sowie ebenfalls alle drei Monate zur Kontrolle müsse. Auch diese Umstände stehen der getroffenen Einstufung aber nicht erkennbar entgegen. Weitere Punkte des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, denen von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde widersprochen wurde, stehen nicht in Zusammenhang mit den bei ihr vorliegenden Funktionseinschränkungen und dem sich aus diesen ergebenden Gesamtgrad der Behinderung. Abschließend wurde in der Beschwerde eine nochmalige Begutachtung angeregt. Dieser Anregung kam die belangte Behörde auch nach, das in der Folge eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten gelangte aber im Wesentlichen zu denselben Ergebnissen wie bereits das in der Beschwerde behandelte allgemeinmedizinische Gutachten. Zu diesem weiteren Gutachten gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme mehr ab. Die Beschwerdeführerin legte in der Folge auch keine neuen Befunde und damit keine Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen damit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen damit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 28.04.2021, 26.05.2021 und 18.11.
  13. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  15. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Paragraph 43,
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ Wie oben unter Punkt II.
  3. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Psychiatrie vom 28.04.2021, 26.05.2021 und 18.11.2021, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 20.04.2021 und 10.11.2021 und den von ihr vorgelegten medizinischen Befunden, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden in den Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  4. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Psychiatrie vom 28.04.2021, 26.05.2021 und 18.11.2021, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 20.04.2021 und 10.11.2021 und den von ihr vorgelegten medizinischen Befunden, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden in den Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeführerin ist diesen nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist diesen nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin legte auch keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung ihres Zustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  6. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  7. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  8. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde von der belangten Behörde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde von der belangten Behörde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W265.2248482.1.00

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