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{'item': 'W265 2248924-1'}

Obsah (5)Art. 133§ 8§ 40§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW265 2248924-1 SpruchW265 2248924-1/6E, W265 2248924-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 19.05.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), mittels dem entsprechend von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.06.2021 basierenden Gutachten vom 22.06.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 23.11.2017, ges. GdB 20% Zwischenanamnese: Mehrfach CT-gezielte Infiltrationen bei Bandscheibenschaden L5/S1 + L4/5 „Anamnese: , Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 23.11.2017, ges. GdB 20% , Zwischenanamnese: , Mehrfach CT-gezielte Infiltrationen bei Bandscheibenschaden L5/S1 + L4/5 , Derzeitige Beschwerden: Ich habe LWS- und HWS-Beschwerden. Ich habe Tinnitus. Derzeitige Beschwerden: , Ich habe LWS- und HWS-Beschwerden. Ich habe Tinnitus. , Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Anoro PLV, Duloxetin, Ibuprofen, Inkontan, Lyrica, Novalgin, Pantoprazol, Sultanol, Tamsu, Tramal Laufende Therapie: keine Hilfsmittel: Gehstock rechts Medikamente: Anoro PLV, Duloxetin, Ibuprofen, Inkontan, Lyrica, Novalgin, Pantoprazol, Sultanol, Tamsu, Tramal , Laufende Therapie: keine , Hilfsmittel: Gehstock rechts , Sozialanamnese: AMS, zuletzt Bürokraft, Sozialanamnese: , AMS, zuletzt Bürokraft, , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): ● 05/2021 Psychiatrischer Befundbericht beschreibt Rezidiviernde depressive Störung, chron. Schmerzsyndrom mit somatoformen Elementen Somatisierungsstörung  05 aus 2021, Psychiatrischer Befundbericht beschreibt Rezidiviernde depressive Störung, chron. Schmerzsyndrom mit somatoformen Elementen Somatisierungsstörung ● 04/2021 Urologischer Befundbericht überreaktive Blase, Urge inkontinenz  04 aus 2021, Urologischer Befundbericht überreaktive Blase, Urge inkontinenz ● 04/2021 Neurologischer Befundbericht beschreibt chron. Schmerzsyndrom mit somatoformen Elementen DP L5/S1 und L4/L4  04 aus 2021, Neurologischer Befundbericht beschreibt chron. Schmerzsyndrom mit somatoformen Elementen DP L5/S1 und L4/L4 ● 03/2021 Lungenbefund beschreibt Small Airways Disease, FEV1 in Relation zur Vitalkapazität normal.  03 aus 2021, Lungenbefund beschreibt Small Airways Disease, FEV1 in Relation zur Vitalkapazität normal. ● 03/2022 MR Hals- und Lendenwirbelsäule beschreibt Degeneration mit Discopathie, Extrusion L5/S1  03 aus 2022, MR Hals- und Lendenwirbelsäule beschreibt Degeneration mit Discopathie, Extrusion L5/S1 ● 02+03 Orthop. Befundbericht Orthopädisches Spital XXXX über CT-gezielte Infiltration bei Bandscheibenschaden L5/S1 + L4/5  02+03 Orthop. Befundbericht Orthopädisches Spital römisch 40 über CT-gezielte Infiltration bei Bandscheibenschaden L5/S1 + L4/5 ● 01/2021 Orthop. Befundbericht beschreibt Cervicolumbalsyndrom  01 aus 2021, Orthop. Befundbericht beschreibt Cervicolumbalsyndrom , Untersuchungsbefund: Untersuchungsbefund: , Allgemeinzustand: altersentsprechend Allgemeinzustand: , altersentsprechend , Ernährungszustand: normal normal , Größe: 165,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: Größe: 165,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: , Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang wird verlangsamt und rechtshinkend ausgeführt. Zehenballen- und Fersengang sind problemlos möglich, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird am rechten Bein als „weniger“, sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. t Wirbelsäule Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Gering Hartspann lumbal. Lumbal wird Druckschmerz angegeben. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. lasegue beidseits neg. Beweglichkeit: Halswirbelsäule allseits frei Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 30, Seitwärtsneigen und Rotation endlagig gering eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 30, Seitwärtsneigen und Rotation endlagig gering eingeschränkt. , Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Konfektionsschuhen mit Gehstock rechts zur Untersuchung, das Gangbild ist hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Verwendet keine Inkontinenzeinlagen. Kommt in Konfektionsschuhen mit Gehstock rechts zur Untersuchung, das Gangbild ist hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Verwendet keine Inkontinenzeinlagen. , Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicolumbalsyndrom Unterer Rahmensatz, da regelmäßige Behandlungsnotwendigkeit bei guter Beweglichkeit ohne motorisches Defizit. 02.01.02 30 2 Rezidiviernde depressive Störung, chronisches Schmerzsyndrom mit somatoformen Elementen Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Therapiereserven. 03.05.01 20 3 Überreaktive Blase, Urge inkontinenz Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur minimal Restharnbildung 08.01.06 10 4 Small Airways Disease Unterer Rahmensatz dieser Position, da FEV1 in Relation zur Vitalkapazität normal. 06.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz. Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - - , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlimmerung von Leiden 1, Leiden 2 bis 4 werden zusätzlich berücksichtigt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlimmerung von Leiden 1, Leiden 2 bis 4 werden zusätzlich berücksichtigt. , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Durch Verschlimmerung von Leiden 1 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Durch Verschlimmerung von Leiden 1 , x Dauerzustand  Nachuntersuchung - …“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 19.05.2021 mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden daher nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, sofern er Aufwendungen zum Ergebnis habe. Darauf gab der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der festgestellte Grad der Behinderung von 30 % für die beim Beschwerdeführer vorliegenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule keinesfalls dem tatsächlichen Schwergrad der Beschwerden und Funktionseinschränkungen entsprechen würden. Der Beschwerdeführer leide an Diskusprotrusionen in den Bereichen C6/7 sowie TH6/7 und TH10/11 sowie einem Discusprolaps im Bereich L5/S1. Es liege eine Irritation der rechten Radix bei TH10 vor. Aufgrund der Beschwerden leide der Beschwerdeführer an einem chronischen Schmerzsyndrom mit somatoformen Elementen und müsse laufend Schmerzmedikation zu sich nehmen. Die massiven Schmerzen würden in beide Beine ausstrahlen. Der Beschwerdeführer sei auf die Verwendung eines Gehstocks angewiesen. Auch liege mittlerweile Harninkontinenz vor. Aufgrund der dauernden Schmerzen leide der Beschwerdeführer an einer derzeit mittel- bis schwergradigen Depression mit Panikattacken. Sowohl die Funktionseinschränkungen als auch die Schmerzen und die damit verbundene Depression wären nicht im tatsächlich vorliegenden Schweregrad berücksichtigte worden. Um das tatsächliche Ausmaß der Beschwerden ausreichend beurteilen zu können, hätten Gutachten aus den Fachgebieten Neurologie/Psychiatrie sowie Urologie eingeholt werden müssen. Auch liege entgegen den Feststellungen im Gutachten eine gegenseitige negative Leidensbeeinflussung vor, sodass insgesamt mindestens ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt hätte werden müssen. Es werde die nochmalige Überprüfung und die erneute Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme beantragt. Dazu legte er Arztbefunde vor. Mit Eingabe vom 15.07.2021 reichte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung einen Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin. Am 20.07.2021 gab der sachverständige Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin eine Stellungnahme ab und führte dazu aus, dass sich der neu vorgelegte neurologische Befundbericht mit seinem Gutachten decke. Der neu vorgelegte orthopädische Befundbericht enthalte die bekannten Diagnosen, aber keinen klinischen Befund. Sämtliche Leiden seien unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde und des klinischen Status entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt worden. Eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß liege zwischen den Leiden nicht vor. Die vorgebrachte Argumentation und Befunde seien nicht geeignet, die bereits vorhandene Leidensbeurteilung zu entkräften. Mit Bescheid vom 21.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.05.2021 auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 % nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. Mit Eingabe vom 31.08.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2021. Dazu führte er aus, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auf das allgemeinmedizinische, unfallchirurgische Gutachten vom 21.06.2021 stütze, was jedoch nicht ausreichend zur Beurteilung der psychiatrischen und neurologischen Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers sei. Der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung. Gegenwertig bestehe eine mittel- bis schwergradige depressive Episode mit Panikattacken. Aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht würden massive affektive, somatische und kognitive Störungen mit Vergesslichkeit, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie eine bereits länger andauernde und chronifizierte Beeinträchtigung der sozialen Bereiche mit zunehmend sozialem Rückzug, durchgehender Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Alltag sowie eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bestehen. Ferner liege ein chronisches Schmerzsyndrom vor. Die höhergradigen Verbrauchserscheinungen der Wirbelsäule würden zu massiven Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule mit Ausstrahlen in beide Beine führen. Da es immer wieder zu einem Nachlassen der Beine komme, sei der Beschwerdeführer auf die Zuhilfenahme eines Gehstockes angewiesen. Weiters sei in dem eingeholten Sachverständigengutachten unberücksichtigte geblieben, dass der Beschwerdeführer an einem CTS bd. sowie einer Läsion des Nervus Ulnaris bds. leide. Zur Beurteilung des neurologisch bzw. psychiatrischen Beschwerdebildes hätte die belangte Behörde jedenfalls ein neurologisch/psychiatrisches Gutachten einholen müssen und sei dies bereits in der Stellungnahme vom 06.07.2021 beantragt worden. Die Nichteinholung dieses Gutachtens stelle einen erheblichen Verfahrensmangel dar. Die belangte Behörde hätte dadurch zum Ergebnis kommen müssen, dass der Gesamtgrad der Behinderung zumindest 50 % betrage. Er beantragte dazu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde gab in der Folge zwei weitere Sachverständigengutachten, eines von einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin und eines von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.11.2021 basierenden Gutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 07.11.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Letzte Begutachtung 21.06.2021 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicolumbalsyndrom 30% 2 Rezidiviernde depressive Störung, chronisches Schmerzsyndrom mit somatoformen Elementen 20% 3 Überreaktive Blase, Urgeinkontinenz 10% 4 Small Airways Disease 10% Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Gegen das Ergebnis der Begutachtung wird Beschwerde erhoben und am 31.08.2021, vertreten durch den KOBV, – das vertretene Fach betreffend - eingewendet, dass ein chronisches Schmerzsyndrom vorliege. Die höhergradigen Aufbrauchserscheinigungen der Wirbelsäule führten zu massiven Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule mit Ausstrahlen in beide Beine. Da es immer wieder zu einem Nachlassen der Beine komme, sei der Beschwerdeführer auf die Zuhilfenahme eines Gehstockes angewiesen. Weiters leide er an einem CTS bds. sowie einer Läsion des Nervus Ulnaris bds. Es liege eine maßgebliche ungünstige Leidensbeeinflussung zwischen dem chronischen Schmerzsyndrom und der depressiven Erkrankung vor. Zwischenanamnese seit 6/2021: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt , Derzeitige Beschwerden: „Beschwerden habe ich vor allem in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine bis zu den Fersen. Vor 2 Wochen bin ich gestürzt und habe nun Beschwerden im Bereich des Brustkorbs links. Schmerzen im Nackenbereich habe ich seit dem Verkehrsunfall.“ „Beschwerden habe ich vor allem in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine bis zu den Fersen. Vor 2 Wochen bin ich gestürzt und habe nun Beschwerden im Bereich des Brustkorbs links. Schmerzen im Nackenbereich habe ich seit dem Verkehrsunfall.“ , Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Anoro, Duloxetin, Ibuprofen, Inkontan, Lyrica, Novalgin dass die Pantozol, Sultanol, Tamsu, Tramal Allergie: Parkemed, Laktose Nikotin: 0 Hilfsmittel: ein Gehstock Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX , 1150 Laufende Therapie bei Hausarzt römisch 40 , 1150 , Sozialanamnese: Verheiratet, 3 Söhne, lebt in Wohnung im 1. Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: zuletzt Betriebsleiter Firma XXXX , AMS seit 9 Jahren Berufsanamnese: zuletzt Betriebsleiter Firma römisch 40 , AMS seit 9 Jahren , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): ● Dr. XXXX Fachärztin für Orthopädie 29.06.2021 (ausgeprägtes Cervicalsyndrom, Cervicobrachialgie bds. OC C5/6, Discusprotrusion C6/7, cervicale  Dr. römisch 40 Fachärztin für Orthopädie 29.06.2021 (ausgeprägtes Cervicalsyndrom, Cervicobrachialgie bds. OC C5/6, Discusprotrusion C6/7, cervicale Spondylarthrosen Dorsalgie, Discusprotrusion Th6/7 und Th 10/11, Irritation der rechten Radix Th10 Lumboischialgie bds. mit Dysästhesien, Discusprolaps L5/S1 (gering größenprogredient) St.p. Verkehrsunfall Nov. 2018 Depressio) ● Dr. XXXX Facharzt für Urologie und Andrologie 7.4.2021 (OAB. Lumbalgie ED., BPH.,  Dr. römisch 40 Facharzt für Urologie und Andrologie 7.4.2021 (OAB. Lumbalgie ED., BPH., Urge Symptomatik, Bandscheibenschaden Therapie: 1 x Tamsu 0.4 lxl 1 x Inkontan Ftbl 15mg 20ST 1-0-1-0) ● Dr. XXXX 04.03.2021 (Small Airways Disease Therapievorschlaq: ANORO 1-0-0 BERODUAL bei Bedarf)  Dr. römisch 40 04.03.2021 (Small Airways Disease Therapievorschlaq: ANORO 1-0-0 BERODUAL bei Bedarf) ● MRT der HWS und der LWS 08.03.2021 (Indikation: Lumboischialgie beidseits mit Dysästhesien, Discusprolaps? ● Ergebnis: Multisegmentale Chondrosen an der HWS, Bulging discs vor allem C6/7 und C5/6 mit Pelottierung des Duralsackes. Laterale Osteophyten C5 bis C7 beidseits und konsekutive mäßige Einengung der Neuroforamina in diesen Etagen. Chondrosen auch in der oberen BWS. ● Multisegmentale Chondrosen an der LWS, Bulging discs. Durch das rechtsbetonte Bulging L2/3 bedingte mäßige Vertebrostenose noch ohne Bündelung der Cauda equina. Links subarticuläre Protrusion L4/5, somit auch links mehr als rechts dargestellte Berührung der Nervenwurzeln von L5. Ältere, narbig imponierende rechts subarticuläre Extrusion L5/S1 mit Bedrängung der rechten Nervenwurzel von S1. Geringe Spondylarthrosen. Fehlhaltung der LWS (Skoliose sowie paradoxe Kyphose). ● Wirbelsäulenzentrum 2021-03-26 (Lumboischialgie bds., re >li Bandscheibenschaden L5/S1 mit Radikulopathie S1 rechts Bandscheibenschaden L4/5 mit Radikulopathie L5 bds. Spinalstenose L2/3 ● chronische Gastritis Asthma bronchiale Unverträglichkeit gegen Parkemed, Laktose Z.n. Verkehrsunfall 2018)  chronische Gastritis Asthma bronchiale Unverträglichkeit gegen Parkemed, Laktose Z.n. Verkehrsunfall 2018) , Untersuchungsbefund: Untersuchungsbefund: , Allgemeinzustand: gut, 57 Jahre gut, 57 Jahre , Ernährungszustand: gut gut , Größe: 165,00 cm Gewicht: 69,00 kg Blutdruck: Größe: 165,00 cm Gewicht: 69,00 kg Blutdruck: , Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Anfallsartiger Husten mehrmals während der Untersuchung Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. , Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: wird nicht durchgeführt unter Angabe von Schmerzen in der LWS, Rotation und Seitneigen endlagig eingeschränkt Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. , Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einem Gehstock mit angelegtem Lendenstützmieder, das Gangbild unelastisch, hinkfrei. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. , Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicolumbalsyndrom Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen. 02.01.02 30 2 Überreaktive Blase, Urgeinkontinenz Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur minimal Restharnbildung 08.01.06 10 3 Small Airways Disease Unterer Rahmensatz dieser Position, da FEV1 in Relation zur Vitalkapazität normal. 06.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen zu geringer funktioneller Relevanz. Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen zu geringer funktioneller Relevanz. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine keine , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Veränderung zu Vorgutachten das vertretene Fach betreffend. Die Aufbrauchserscheinigungen der Wirbelsäule mit Ausstrahlen der Schmerzen in beide Beine werden in der Einstufung erfasst, Wurzelreizzeichen sind nicht objektivierbar, die Beweglichkeit ist nicht höhergradig eingeschränkt, daher wird an der getroffenen Einstufung festgehalten. Eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der aufgelisteten Leiden liegt nicht vor. Die Aufbrauchserscheinigungen der Wirbelsäule mit Ausstrahlen der Schmerzen in beide Beine werden in der Einstufung erfasst, Wurzelreizzeichen sind nicht objektivierbar, die Beweglichkeit ist nicht höhergradig eingeschränkt, daher wird an der getroffenen Einstufung festgehalten. Eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der aufgelisteten Leiden liegt nicht vor. , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten siehe Gesamtgutachten , x Dauerzustand  Nachuntersuchung - …“ In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.11.2021 basierenden Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 18.11.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Vorliegende Vorgutachten: orthopädisches/allgemeinmed. Sachverständigengutachten BASB, BBG 23 11 2017: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie beidseits, depressive Begleitsymptomatik GdB 20% Unfallchirurgisches/allgemeinmed. Sachverständigengutachten BASB, BBG 21 06 2021: 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicolumbalsyndrom GdB 30% 2 Rezidiviernde depressive Störung, chronisches Schmerzsyndrom mit somatoformen Elementen GdB 20% 3 Überreaktive Blase, Urge Inkontinenz GdB 10% 4 Small Airways Disease GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Stellungnahme BASB, BBG 20 07 2021 bei Einspruch und Vorlage neuer Befunde: keine Änderung aktuell: Beschwerdevorentscheidung Schreiben KOBV 31 08 2021 und Vorlage neuer Befunde vorbekannt: Ohroperation links (Trommelfelloperation) links vor Jahren Schmerzen Wirbelsäule und Bewegungsapparat seit, war 4 oder 5x auf Kur. 2020 und 2021 CT gezielte Infiltrationen im HWS und LWS Bereich 18 10 2021 Sturz mit Cont. gravis thoracis sin - stat. AUVA UK XXXX 19 10- 21 10 2021 18 10 2021 Sturz mit Cont. gravis thoracis sin - stat. AUVA UK römisch 40 19 10- 21 10 2021 Vor 2-3 Jahren habe er einen schweren Autounfall gehabt. Es sei ihm ein Sattelschlepper hineingefahren. Es sei eine 50/50% Schuld herausgekommen. Er sei damals nur ambulant im Spital gewesen, es seien Verletzungen festgestellt worden, aber seither habe er starke Schmerzen im HWS Bereich. Deswegen habe er sich dann in psychiatrische Behandlung begeben. Seit vielen Jahren habe er Probleme mit dem Asthma, es habe sich sehr verschlechtert. Seit vielen Jahren habe er Probleme mit dem Asthma, es habe sich sehr verschlechtert. , Derzeitige Beschwerden: Seit der 2. Impfung Ende Mai habe er mehr Probleme mit der Atmung. Er habe einen Tinnitus bds. seit dem Unfall. Er habe Schmerzen in der Brust und in der Wirbelsäule Er habe Probleme mit dem Harnlassen. Manchmal komme der Harn von selbst. Manchmal entleere er die Blase, er glaube er sei fertig, stehe auf und es komme noch was. Er habe Probleme mit dem Harnlassen. Manchmal komme der Harn von selbst. Manchmal entleere er die Blase, er glaube er sei fertig, stehe auf und es komme noch was. , Behandlung(
  3. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Anoro Plv Inh 1x1 Duloxetin 60 1-0-1 Ibuprufen 600 2x1 Inkontan 15 2x1 Lyrica 50 2x1 Novalgin 3x1 Pantoprazol 40 1x1 Soultanol bei Bed.meist 1x/Tag Tamsu 0,4 1x1 Tramal 50 0-0-1 Aerocortin Inh 2x1 Trittico bei Bed Trittico bei Bed , Sozialanamnese: aus der Türkei stammend, habe Gymnasium absolviert. Seit über 30 Jahren in Österreich, zuletzt 10a Betriebsleiter Fa XXXX - letztes DV beendet Ende 2009 Seit über 30 Jahren in Österreich, zuletzt 10a Betriebsleiter Fa römisch 40 - letztes DV beendet Ende 2009 Seither AMS krankheitsbedingter Pensionsantrag sei 2x abgelehnt worden, auch einmal gerichtlich. Jetzt habe er wieder einen Antrag gestellt. verheiratet, 3 erw. Söhne, ein Sohn lebt noch zu Hause Führerschein: ja, fahre selten Führerschein: ja, fahre selten , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): ● NLG 07 07 2021: Beurteilung: Der Befund spricht für ein incipientes CTS beidseits. Darüber hinaus finden sich Zeichen einer sensiblen Läsion des N. ulnaris beidseits in Höhe des Handgelenks (Loge de Guyon). Im Vergleich zur Voruntersuchung für das CTS links keine wesentliche Befundänderung und für das CTS rechts diskrete Befundprogredienz, diesmal jedoch Hinweise auf eine sensible Schädigung des N. ulnaris beidseits in Höhe des Handgelenks nachweisbar. ● Befund Psychiaterin Dr. XXXX 28 07 2021:  Befund Psychiaterin Dr. römisch 40 28 07 2021: Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, ggw. Mittelgradige- bis schwergradige depressive Episode mit Panikattacken und agitierten Anteilen ICD 10 F33.1 Insomnie ICD F51.0 chron. Schmerzsyndrom mit somatoformen Elementen Somatisierungsstörung F45.0 Cervikalsyndrom M54.2 Lumboischialgie bds. re. mehr als Li. bei Diskusprolaps L5/S1, Discus Protrusion L4/L5, Bronchiale Hyperaktivität, Bruxismus. Small AirwaysDisease Ulcus Ventriculi Tinnitus bds. Weiterhin massive Schmerzen an der Wirbelsäule mit Ausstrahlen in den Beinen, er braucht mittlerweile Gehstock, Harninkontinenz, depressive Symptome mit Antriebsstörung...... zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen: ● Befund Internist Dr. XXXX 02 11 2021:  Befund Internist Dr. römisch 40 02 11 2021: Diagnose: koronare Herzerkrankung- Ausschluss bei Agatston-Score 0 ● Lungenbefund Dr. XXXX 07 10 2021:  Lungenbefund Dr. römisch 40 07 10 2021: ...insgesamt Besserung der respiratorischen Situation..... Lungenfunktion: Vitalkapazität 95% des Sollwertes. FEV1 86% vom Sollwert absolut, in Relation zur Vitalkapazität normal Diagnose: bronchiale Hyperreaktivität ● Befund Psychiaterin Dr. XXXX 17 11 2021:  Befund Psychiaterin Dr. römisch 40 17 11 2021: Diagnosen idem Befund 7/21 ...weiterhin Unruhe....Angstsymptome….. Audiometrie acousticon 09 11 2021: Anm.: ohne Unterschrift, ohne ausstellende Stelle Anmerkung, ohne Unterschrift, ohne ausstellende Stelle , Untersuchungsbefund: Untersuchungsbefund: , Allgemeinzustand: 57jähriger in gutem AZ 57jähriger in gutem AZ , Ernährungszustand: gut gut , Größe: 165,00 cm Gewicht: 69,00 kg Blutdruck: Größe: 165,00 cm Gewicht: 69,00 kg Blutdruck: , Klinischer Status – Fachstatus: Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner da der AW dauernd hustet (lt. Angabe Asthma) wird auf die Abnahme der Maske zur Prüfung der übrigen Hirnnerven verzichtet Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig angegeben UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig angegeben Stand und Gang: hinkend, wechselnde Ausprägung Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: langsam mit Schmerzangabe, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: unauffällig Sprache und Sprechen: unauffällig Sprache und Sprechen: unauffällig , Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit einem Gehstock gehend rechts alleine zur Untersuchung, wippt mit dem Beinen in wechselnder Ausprägung; sämtliche Bewegungen werden mit Schmerzäußerungen durchgeführt. Sämtliche Lagewechsel selbstständig. Hustet oft. wurde von Gatin hergebracht, diese nicht anwesend An - und Auskleiden Schuhe und Socken ohne Hilfe An - und Auskleiden Schuhe und Socken ohne Hilfe , Status Psychicus: Kooperativ, gut auskunftsfähig, klagsam, bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt, wenig affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik, Hinweise auf Verdeutlichung und Hinweise auf neurotische - histrionisch strukturierte Persönlichkeitszüge Kooperativ, gut auskunftsfähig, klagsam, bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt, wenig affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik, Hinweise auf Verdeutlichung und Hinweise auf neurotische - histrionisch strukturierte Persönlichkeitszüge , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Somatisierungsstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung mit Neigung zu Angst- und Panik 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da dauerhafte affektive und somatische Symptome 03.05.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: weitere Leiden: siehe orthopädisches/allgemeinmedizinisches Gutachten Hörstörung: vorgelegte Audiometrie kann aus neurologischer Sicht nicht bewertet werden. der neu vorgelegte pulmologische Befund von 10/21 ergibt keine Änderung, da keine Verschlechterung zum Befund 3/21(im Vorgutachten zitiert) vorliegend. Der neu vorgelegte internistische Befund ergibt keine GdB, da eine koronare Herzkrankheit ausgeschlossen wurde, unauffälliger Herzultraschall. Die geringen Auffälligkeiten in der Nervenleitgeschwindigkeit ergeben keinen Grad der Behinderung, da keine dauernden Funktionseinschränkungen vorliegend. Die geringen Auffälligkeiten in der Nervenleitgeschwindigkeit ergeben keinen Grad der Behinderung, da keine dauernden Funktionseinschränkungen vorliegend. , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden1: Erhöhung um 1 Stufe entsprechend dem ausgeprägten chronifizierten Beschwerdebild. Leiden1: Erhöhung um 1 Stufe entsprechend dem ausgeprägten chronifizierten Beschwerdebild. , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten siehe Gesamtgutachten , x Dauerzustand  Nachuntersuchung - …“ In der Gesamtbeurteilung, basierend auf den Sachverständigengutachen vom 03.11.2021 und 18.11.2021 – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Zusammenfassung der Sachverständigengutachten„Zusammenfassung der Sachverständigengutachten, Name der/des SV Fachgebiet Gutachten vom DDr.in XXXX DDr.in römisch 40 Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin 03.11.2021 Dr.in XXXX Dr.in römisch 40 Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie 18.11.2021 , Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. , Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: , , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicolumbalsyndrom Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen. 02.01.02 30 2 Somatisierungsstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung mit Neigung zu Angst- und Panik 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da dauerhafte affektive und somatische Symptome 03.05.01 30 3 Überreaktive Blase, Urgeinkontinenz Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur minimal Restharnbildung 08.01.06 10 4 Small Airways Disease Unterer Rahmensatz dieser Position, da FEV1 in Relation zur Vitalkapazität normal. 06.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hörstörung: vorgelegte Audiometrie kann aus neurologischer Sicht nicht bewertet werden. der neu vorgelegte pulmologische Befund von 10/21 ergibt keine Änderung, da keine Verschlechterung zum Befund 3/21(im Vorgutachten zitiert) vorliegend. Der neu vorgelegte internistische Befund ergibt keine GdB, da eine koronare Herzkrankheit ausgeschlossen wurde, unauffälliger Herzultraschall. Die geringen Auffälligkeiten in der Nervenleitgeschwindigkeit ergeben keinen Grad der Behinderung, da keine dauernden Funktionseinschränkungen vorliegend. Die geringen Auffälligkeiten in der Nervenleitgeschwindigkeit ergeben keinen Grad der Behinderung, da keine dauernden Funktionseinschränkungen vorliegend. , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 2 des VGA: Erhöhung um 1 Stufe entsprechend dem ausgeprägten chronifizierten Beschwerdebild. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 2 des VGA: Erhöhung um 1 Stufe entsprechend dem ausgeprägten chronifizierten Beschwerdebild. , Die Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule mit Ausstrahlen der Schmerzen in beide Beine werden in der Einstufung erfasst, Wurzelreizzeichen sind nicht objektivierbar, die Beweglichkeit ist nicht höhergradig eingeschränkt, daher wird an der getroffenen Einstufung festgehalten. Eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der aufgelisteten Leiden liegt nicht vor. Eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der aufgelisteten Leiden liegt nicht vor. , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung keine Änderung , x Dauerzustand  Nachuntersuchung - …“ Mit Schreiben vom 02.12.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sei bereits abgelaufen. Mit Schreiben vom 06.12.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers die Sachverständigengutachten vom 07.11.2021, 18.11.2021 und die Gesamtbeurteilung vom 23.11.2021 als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer erstattete durch seine ausgewiesene Vertretung keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 19.05.2021 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und sprach aus, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicolumbalsyndrom - Somatisierungsstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung mit Neigung zu Angst- und Panik - Überreaktive Blase, Urgeinkontinenz - Small Airways Disease Hinsichtlich der bei dem Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zweier Fachärzte für Unfallchirurgie sowie Ärzte für Allgemeinmedizin vom 22.06.2021 und vom 03.11.2021 und einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 18.11.2021 zu Grunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v. H. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Ausstellung des gegenständlichen Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt und einer am 03.12.2021 durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zweier Fachärzte für Unfallchirurgie sowie Ärzte für Allgemeinmedizin vom 22.06.2021 und vom 03.11.2021 und einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 18.11.2021, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunde sowie den von dem Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen, die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Das erste Leiden, die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule („Cervicolumbalsyndrom“), wurde im ersten Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 22.06.2021 korrekt der Position 02.01.02 zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft. Die Wahl dieser Position und die Einschätzung des Grades der Behinderung mit dem unteren Rahmensatz begründete der sachverständige Facharzt damit, dass eine regelmäßige Behandlungsnotwendigkeit bei guter Beweglichkeit ohne ein motorisches Defizit vorliegen würden. Das zweite Leiden, die rezidivierende depressive Störung sowie ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatoformen Elementen, wurde im ersten Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 22.06.2021 korrekt der Position 03.05.01 zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft. Die Wahl dieser Position und die Einschätzung des Grades der Behinderung mit dem unteren Rahmensatz begründete der sachverständige Facharzt damit, dass Therapiereserven bestehen würden. Das dritte Leiden, die überreaktive Blase („urge inkontinenz“), wurde im ersten Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 22.06.2021 korrekt der Position 08.01.06 zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft. Die Wahl dieser Position und die Einschätzung des Grades der Behinderung mit dem unteren Rahmensatz begründete der sachverständige Facharzt damit, dass nur eine minimale Restharnbildung vorliege. Das vierte Leiden, die chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD, „Small Airways Disease“), wurde im ersten Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 22.06.2021 korrekt der Position 06.06.01 zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft. Die Wahl dieser Position und die Einschätzung des Grades der Behinderung mit dem unteren Rahmensatz begründete der sachverständige Facharzt damit, dass die Atemkapazität in Relation zur Vitalkapazität normal sei. Mit Stellungnahme vom 06.07.2021, brachte der Beschwerdeführer vor, dass der festgestellte Grad der Behinderung von 30 v.H. nicht dem Schweregrad der Beschwerden und Funktionseinschränkungen entspreche, zudem bereits Harninkontinenz und eine mittel- bis schwergradige Depression mit Panikattacken bestehen würden, und ersuchte deshalb um Einholung weiterer Gutachten aus den Fachgebieten der Neurologie und Psychiatrie sowie Urologie. Das erste Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachbereich Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin wurde durch selbigen mit der Begründung, dass sich die, vom Beschwerdeführer, in der Stellungnahme vom 06.07.2021 vorgebrachten Befunde mit dem Gutachten decken würden beziehungsweise keine klinischen Befunde enthalten würden und sämtliche Leiden unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde und des klinischen Status korrekt eingeschätzt worden wären, aufrechterhalten. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass das allgemeinmedizinische, unfallchirurgische Gutachten nicht zur Beurteilung der psychiatrischen und neurologischen Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers ausreiche. Der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung. Gegenwertig bestehe eine mittel- bis schwergradige depressive Episode mit Panikattacken. Aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht würden massive affektive, somatische und kognitive Störungen mit Vergesslichkeit, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie eine bereits länger andauernde und chronifizierte Beeinträchtigung der sozialen Bereiche mit zunehmend sozialem Rückzug, durchgehender Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Alltag sowie eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bestehen. Ferner liege ein chronisches Schmerzsyndrom vor. Die höhergradigen Verbrauchserscheinungen der Wirbelsäule würden zu massiven Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule mit Ausstrahlen in beide Beine führen. Da es immer wieder zu einem Nachlassen der Beine komme, sei der Beschwerdeführer auf die Zuhilfenahme eines Gehstockes angewiesen. Weiters sei in dem eingeholten Sachverständigengutachten unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer an einem CTS bd. sowie einer Läsion des Nervus Ulnaris bds. leide. Die belangte Behörde beauftragte daraufhin weitere Gutachten anderer Fachärzte aus den Fachbereichen der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin sowie der Psychiatrie und Neurologie. Das erste Leiden, die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule („Cervicolumbalsyndrom“) wurde ebenso in der Gesamtbeurteilung der zwei weiteren Sachverständigengutachten vom 23.11.2021 korrekt der Position 02.01.02 zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft. Die Wahl dieser Position und die Einschätzung des Grades der Behinderung mit dem unteren Rahmensatz begründete die sachverständige Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin im zweiten Gutachten damit, dass fortgeschrittene Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen bestehen würden. Das zweite Leiden, die Somatisierungsstörung, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die rezidivierende depressive Störung mit Neigung zu Angst- und Panik, wurde in der Gesamtbeurteilung vom 23.11.2021 korrekt der Position 03.05.01 zugeordnet. Der Grad der Behinderung wurde im Gegensatz zum ersten Gutachten mit 30 v.H. eingestuft. Die Wahl dieser Position und die Einschätzung des Grades der Behinderung mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz begründete die sachverständige Fachärztin damit, dass dauerhafte affektive und somatische Symptome bestehen würden. Das dritte Leiden, die überreaktive Blase („urge inkontinenz“), wurde in der Gesamtbeurteilung vom 23.11.2021 korrekt der Position 08.01.06 zugeordnet. Der Grad der Behinderung wurde ebenso wie im ersten Gutachten mit 10 v.H. eingestuft. Die Wahl dieser Position und die Einschätzung des Grades der Behinderung mit dem unteren Rahmensatz begründete die sachverständige Fachärztin ebenso wie im ersten Gutachten damit, dass nur eine minimale Restharnbildung vorliege. Das vierte Leiden, die chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD, „Small Airways Disease“), wurde in der Gesamtbeurteilung vom 23.11.2021 korrekt der Position 06.06.01 zugeordnet. Der Grad der Behinderung wurde ebenso wie im ersten Gutachten mit 10 v.H. eingestuft. Die Wahl dieser Position und die Einschätzung des Grades der Behinderung mit dem unteren Rahmensatz begründete die sachverständige Fachärztin ebenso wie im ersten Gutachten damit, dass die Atemkapazität in Relation zur Vitalkapazität normal sei. Die gesundheitliche Änderung und die damit einhergehende Änderung der Einstufung des Grades der Behinderung auf 30 v.H. des zweiten Leidens im Vergleich zum ersten Gutachten begründete die Sachverständige damit, dass ein ausgeprägtes chronifiziertes Beschwerdebild vorliege, die Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule mit Ausstrahlen der Schmerzen in beide Beine seien in der Einstufung erfasst, die Wurzelreizzeichen seien nicht objektivierbar, die Beweglichkeit sei nicht hochgradig eingeschränkt und eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der aufgelisteten Leiden liege nicht vor. Bezüglich der Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung gab es keine Änderung, es liegt nach wie vor ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vor. Den Gesamtgrad der Behinderung begründete die Sachverständige in der Gesamtbeurteilung vom 23.11.2021 nachvollziehbar damit, dass die weiteren Leiden das erste Leiden nicht erhöhen würden, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Der Beschwerdeführer legte medizinische Befunde vor, die durch die Sachverständigen in deren Gutachten vom 03.11.2021 und 18.11.2021 sowie in der Gesamtbeurteilung vom 23.11.2021 mitberücksichtigt wurden. Diese Befunde waren nicht geeignet, eine insgesamt andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen, alle angeführten Diagnosen wurden berücksichtigt. Zu diesen weiteren Gutachten gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme mehr ab. Für das Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, von den schlüssigen Einschätzungen der Sachverständigen abzugehen. Der Beschwerdeführer ist den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 03.11.2021 und 18.11.2021 sowie der Gesamtbeurteilung vom 23.11.2021. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §

  1. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ Wie oben unter Punkt II.
  2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zweier Ärzte für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie sowie einer Ärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 03.11.2021 und 18.11.2021 sowie die Gesamtbeurteilung vom 23.11.2021 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkung wurde im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  3. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zweier Ärzte für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie sowie einer Ärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 03.11.2021 und 18.11.2021 sowie die Gesamtbeurteilung vom 23.11.2021 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkung wurde im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Beschwerdeführer ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten, wie bereits erwähnt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten, wie bereits erwähnt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, Befunde vor, welche in den neu beauftragten Sachverständigengutachten von 03.11.2021 und 18.11.2021 sowie in der Gesamtbeurteilung vom 23.11.2021 mitberücksichtigt wurden, jedoch nicht geeignet waren, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen und die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. zu erhöhen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, Notwendigkeit einer Nachuntersuchung) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Im vorliegenden Fall waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, Notwendigkeit einer Nachuntersuchung) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Im vorliegenden Fall waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W265.2248924.1.00

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