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{'item': 'W284 2213799-1'}

Obsah (4)Art. 133§ 6§ 3§ 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2022 GeschäftszahlW284 2213799-1 Spruch, W284 2213794-1/19E W284 2247564-1/13E W284 2213799-1/18E W284 2213797-1/19E W284 2213802-1

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind irakische Staatsangehörige und miteinander verheiratet. Die Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen Kinder. Gemeinsam werden sie als „die Beschwerdeführer“ bezeichnet.
  2. Die Eltern (Erst- und Drittbeschwerdeführer) und der älteste Sohn (Viertbeschwerdeführer) reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 11.02.2016 Anträge auf internationalen Schutz. Es erfolgte am 12.02.2016 eine Erstbefragung der Eltern durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  3. Am 17.07.2018 wurde die Fünftbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und stellte ihre gesetzliche Vertretung am 22.08.2018 für sie einen Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Am 06.11.2018 wurden die Erst- und Drittbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) niederschriftlich einvernommen.
  5. Am 01.08.2021 wurde der Zweitbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren und stellte seine gesetzliche Vertretung am 17.08.2021 für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz.
  6. Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 28.12.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- und Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden ihnen nicht erteilt. Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Den Beschwerdeführern wurde eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt.
  7. Gegen die angefochtenen Bescheide vom 28.12.2018 erhoben die Erst- und Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründet wurde diese mit der Konversion des Erstbeschwerdeführers, weshalb ihnen für den Fall einer Rückkehr Verfolgung drohe. Weiters stützten sie sich auf die prekäre Versorgungs- und Sicherheitslage im Irak und verwiesen auf ihre Integration.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.09.2021 wurde auch der Antrag des nachgeborenen Zweitbeschwerdeführers vollinhaltlich abgewiesen, wogegen Beschwerde erhoben und im Wesentlichen auf die Beschwerdegründe seiner Eltern verwiesen wurde.
  9. Mit Stellungnahme vom 30.12.2021 wurde erneut auf die Konversion des Erstbeschwerdeführers und die Nähe der sonstigen Beschwerdeführer zum Christentum und die damit verbundenen Gefahren für den Fall einer Rückkehr hingewiesen. Weiters wurden die integrativen Maßnahmen aller Beschwerdeführer hervorgehoben und Schul- sowie Deutschkursbesuchsbestätigungen vorgelegt.
  10. Mit Eingabe vom 05.01.2022 wurde ein Unterstützungsschreiben zur Vorlage gebracht.
  11. Am 07.01.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Beschwerdeführern als Parteien die Möglichkeit gegeben, ihre Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Der 1981 geborene und demnach 40 -jährige Erstbeschwerdeführer, der 2021 geborene und demnach 7-Monate alte Zweitbeschwerdeführer, die 1984 geborene und demnach 37-jährige Drittbeschwerdeführerin, der 2006 geborene und demnach 15-jährige Viertbeschwerdeführer und die 2018 geborene und demnach 3-jährige Fünftbeschwerdeführerin sind alle Staatsangehörige des Irak, Araber und schiitische Moslems. Die Familie umfasst daher neben den beiden Elternteilen, zwei Kinder im Schulalter und einen Säugling. Die Identität sämtlicher Familienmitglieder steht fest. Die damals dreiköpfige Familie lebte im Irak gemeinsam im Haus der Eltern des Erstbeschwerdeführers in Basra. In diesem Haus, welches sich im Eigentum seiner Eltern befindet, leben aktuell seine Eltern, sein Bruder und dessen Familie. Die Beschwerdeführer lebten in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Es wird festgestellt, dass dieses Haus auch weiterhin existiert und der Familie, zumindest in der Anfangsphase ihrer Wiederansiedelung, im Falle der Rückkehr wieder zur Verfügung steht. Die Eltern besuchten im Irak die Grundschule. Der Erstbeschwerdeführer sorgte für den Unterhalt der Familie, indem er als Mechaniker bei der „technischen Generaldirektion für mechanische Industrie“ arbeitete. Die Drittbeschwerdeführerin war Hausfrau und kümmerte sich um den Viertbeschwerdeführer. Die Erst,- Dritt- und Viertbeschwerdeführer verließen den Herkunftsstaat auf legalem Weg am 27.01.2016 in die Türkei. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am 17.07.2018 und der Zweitbeschwerdeführer am 01.08.2021 im Bundesgebiet geboren. Die Beschwerdeführer verließen den Irak aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage im Land. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer nicht aufgrund ihres christlichen Glaubens bzw. der Nähe zu diesem verfolgt wurden oder bei einer Rückkehr würden. Der älteste Sohn hat sich in der Schule – mit Einverständnis seines Vaters – vom Religionsunterricht abgemeldet. Die Mutter bekennt sich weiterhin zum muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführer sind nicht lebensbedrohlich erkrankt. Die Erst-, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer gehören keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an. Die Mutter leidet (seit 2011 bekannt) an Diabetes mellitus (Typ I) und benötigt eine Insulintherapie, die lediglich während der Stillzeit ausgesetzt ist. Es sind keine Anhaltspunkte aufgetreten, die eine medizinische Behandlung / Versorgung für den Fall einer Rückkehr in den Irak als unmöglich erscheinen ließen. Sie hat sich auch gegen eine Covid-19-Erkrankung impfen lassen, wodurch das potentielle Risiko einer schwerwiegenden Erkrankung deutlich minimiert ist.Die Beschwerdeführer sind nicht lebensbedrohlich erkrankt. Die Erst-, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer gehören keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an. Die Mutter leidet (seit 2011 bekannt) an Diabetes mellitus (Typ römisch eins) und benötigt eine Insulintherapie, die lediglich während der Stillzeit ausgesetzt ist. Es sind keine Anhaltspunkte aufgetreten, die eine medizinische Behandlung / Versorgung für den Fall einer Rückkehr in den Irak als unmöglich erscheinen ließen. Sie hat sich auch gegen eine Covid-19-Erkrankung impfen lassen, wodurch das potentielle Risiko einer schwerwiegenden Erkrankung deutlich minimiert ist. Den Beschwerdeführern droht für den Fall einer Rückkehr keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Ihnen wäre die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen. In der Nähe des Wohnortes der Beschwerdeführer im Irak gibt es Schulen. Es ist im Falle der Rückkehr davon auszugehen, dass – im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage – allen drei Kindern der Schul- bzw. Kindergartenbesuch möglich sein wird. Auch sonst ist die Sicherheitslage in Basra nicht auf einem derart hohen Niveau, dass (ohne Hinzutreten besonderer, risikoerhöhender Faktoren) gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Art. 2 und 3 EMRK zuwiderlaufenden Gefährdung ausgesetzt wäre.In der Nähe des Wohnortes der Beschwerdeführer im Irak gibt es Schulen. Es ist im Falle der Rückkehr davon auszugehen, dass – im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage – allen drei Kindern der Schul- bzw. Kindergartenbesuch möglich sein wird. Auch sonst ist die Sicherheitslage in Basra nicht auf einem derart hohen Niveau, dass (ohne Hinzutreten besonderer, risikoerhöhender Faktoren) gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Artikel 2 und 3 EMRK zuwiderlaufenden Gefährdung ausgesetzt wäre. Im Herkunftsstaat befinden sich die Eltern und der Bruder des Erstbeschwerdeführers, die auch weiterhin im Haus leben, in welchem auch die Beschwerdeführer wohnhaft waren. Auch lebt seine Schwester im Irak, in Maisan. Er steht in Kontakt zu seinen Verwandten. Des Weiteren leben der Vater und die Schwestern der Mutter in Basra, sowie weitschichtige Verwandte (Onkeln und Tanten) der Erst- und Drittbeschwerdeführer im Irak. Betreffend die Versorgungslage der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass das Haus, in dem die Familie wohnte, auch weiterhin existiert. Versorgungsengpässe in Zusammenhang mit der Wasserversorgung sind im Fall der beschwerdegegenständlichen Familie weder zum Zeitpunkt des Verlassens des Iraks aufgetreten, noch wäre nunmehr damit zu rechnen. Auch eine Knappheit an Lebensmitteln besteht nicht und wurde im Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet. Zu den Lebensumständen im Irak: Die Situation, welche die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Basra vorfinden würden, zeichnet keine zu erwartenden sicherheitsrelevanten Vorkommnisse in Basra. Schul- und Kindergartenbesuche der Kinder sind möglich, auch bisher haben keine konkreten Vorfälle/Übergriffe Platz gegriffen. Der älteste Sohn und Viertbeschwerdeführer konnte, als er noch im Irak die Schule besuchte, ohne Begleitperson die Schule aufsuchen. Die Beschwerdeführer nannte keine konkreten Bedenken betreffend die Sicherheitslage in Basra. Auch (konkret) spürbare Auswirkungen der allgemeinen Lage auf ihre Kinder machten sie nicht geltend. Nicht jedes Kind, mögen sie als Minderjährige auch – dies wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keineswegs verkannt – eine per se vulnerable Gruppe darstellen, ist ohne Hinzutreten weiterer risikoerhöhender Faktoren einem lebensbedrohlichen Sicherheitsrisiko ausgesetzt. Zur Versorgungssituation in Basra: Versorgungsengpässe, etwa Probleme in der Wasserversorgung oder betreffend den Zugang zu Lebensmitteln, machte der Erstbeschwerdeführer nicht geltend, obwohl er in der mündlichen Verhandlung konkret hierzu befragt wurde. Als Beamter war der Drittbeschwerdeführer in der Lage, den Lebensunterhalt seiner Familie abzusichern. Die Familie war wirtschaftlich gut abgesichert. Die Familie verfügte daher über die finanziellen Mittel und auch den effektiven Zugang zu Gütern der alltäglichen Versorgung (darunter Trinkwasser, Lebensmittel, Zugang zu Bildungseinrichtungen). Der älteste Sohn konnte regelmäßig und eigenständig die Schule aufsuchen. Festgehalten wird, dass ein Großteil der Kinder im Irak, obwohl sie an Grundschulen eingeschrieben sind, diese oftmals nicht besuchen können. Gerade im hier zu beurteilenden Fall wurden derart grundsätzlich bestehende Engpässe aber nicht schlagend und hatte der älteste Sohn nicht bloß am Papier, sondern effektiv Zugang zur Schule. Betreffend die Versorgungslage der Kinder ist auch hervorzuheben, dass zwar der Vater der Familie seine Familie absicherte, es jedoch, mit Blick darauf, dass nunmehr drei Kinder versorgt werden müssen, auch der Mutter möglich und zumutbar wäre, eine zusätzliche Einnahmequelle zu erwirtschaften. Da die Eltern des Erstbeschwerdeführers ebenso in Basra im Familienhaus leben, könnten sie ihr bei der Kinderbetreuung unterstützend zur Seite stehen, um der Drittbeschwerdeführerin eine Beschäftigung, in Form eines Gelegenheitsjobs, zu ermöglichen. Der älteste Sohn hat im Bundesgebiet die Pflichtschule absolviert und möchte eine Lehre beginnen. Es ist ihm zuzumuten, sich im Irak um eine Lehrstelle/einen Arbeitsplatz zu bemühen, zumal es zu berücksichtigen gilt, dass er Arabisch auf Muttersprachenniveau spricht, die innerfamiliäre Kommunikation ausschließlich in der Muttersprache der Beschwerdeführer stattfindet, auch seine schulische Eingliederung im Irak begonnen hat, wo er bis zum
  14. Lebensjahr regelmäßig in die Schule gegangen ist und er zudem im Bundesgebiet die Pflichtschule abgeschlossen hat und sich nunmehr auch in Österreich auf die Suche nach einer Lehrstelle begeben müsste. Festzustellen ist weiters, dass die Fünft- und der Zweitbeschwerdeführer im Irak die Schule bzw. den Kindergarten besuchen können. Es konnte insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr mit unüberwindbaren Härten konfrontiert wären. Ihre Bindungen zum Herkunftsstaat sind deutlich stärker ausgeprägt als die zu Österreich. Die Beschwerdeführer befinden sich seit Jänner 2016 im Bundesgebiet, wobei die Fünft- und der Zweitbeschwerdeführer in Österreich geboren sind. Sie haben keine weiteren Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich, dagegen zahlreiche Familienangehörige im Irak und auch konkret in ihrer Stadt Basra. Die beschwerdeführenden Eltern sprechen nicht Deutsch. Sie haben trotz sechsjährigem Aufenthalt im Bundegebiet keine Deutschprüfung absolviert. Sie leben im Bundesgebiet durchgehend von Leistungen aus der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Der Erstbeschwerdeführer arbeitete im Jahr 2017 ehrenamtlich in einem Pflegezentrum und aktuell im Rahmen einer Remunerantentätigkeit als Reinigungskraft bei der Stadt XXXX . Er verfügt über eine Einstellungszusage in der Gastronomie für eine Vollzeitbeschäftigung (40 Stunden/Woche) mit einem Monatsgehalt in der Höhe von EUR 1540,- für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung.Die beschwerdeführenden Eltern sprechen nicht Deutsch. Sie haben trotz sechsjährigem Aufenthalt im Bundegebiet keine Deutschprüfung absolviert. Sie leben im Bundesgebiet durchgehend von Leistungen aus der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Der Erstbeschwerdeführer arbeitete im Jahr 2017 ehrenamtlich in einem Pflegezentrum und aktuell im Rahmen einer Remunerantentätigkeit als Reinigungskraft bei der Stadt römisch 40 . Er verfügt über eine Einstellungszusage in der Gastronomie für eine Vollzeitbeschäftigung (40 Stunden/Woche) mit einem Monatsgehalt in der Höhe von EUR 1540,- für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung. Der Erstbeschwerdeführer hat im Bundesgebiet einen Taufkurs am 07.04.2017 belegt und ließ sich am 08.04.2018 taufen; er besucht auch regelmäßig den Gottesdienst, jedoch aus Zwecken der Eingliederung in eine Gemeinschaft und nicht aufgrund religiöser Überzeugung. Die Mutter ist muslimischen Glaubens und besucht mit den beiden kleinen Geschwistern wöchentlich eine Eltern-Kind-Gruppe. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am 08.11.2020 getauft. Der Viertbeschwerdeführer hat in Österreich seinen Pflichtschulabschluss absolviert und möchte eine Lehre als KFZ-Mechaniker machen. Er ist auf der Suche nach einer Lehrstelle. Die minderjährigen Beschwerdeführer, auch der älteste Sohn, beherrschen die deutsche Sprache auf einem deutlich niedrigeren Niveau als ihre Muttersprache. Ein ausgeprägter Freundes- und Bekanntenkreis – insbesondere der Eltern – konnte nicht festgestellt werden. Eine Verwurzelung in Österreich in sprachlicher oder beruflicher Hinsicht bzw. völlige Entwurzelung aus dem Irak hat sich nicht ergeben, zumal der gesamte Familienverband – beider Elternteile – dort unbehelligt lebt. Der Erstbeschwerdeführer wurde beschuldigt den Tatbestand der Unterschlagung begangen zu haben, indem er ein fremdes Gut (Geldbörse samt Inhalt - Bargeld iHv EUR 337,50 sowie einen Spar-Gutschein iHv EUR 100,-), welches er gefunden hat, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignete, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Der Erstbeschwerdeführer war umfassend geständig. Eine strafrechtliche Verurteilung liegt aber nicht vor. Die weiteren strafmündigen Beschwerdeführer sind unbescholten. 1.
  15. Zur Lage im Irak: Sicherheitslage Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den sog. Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen (AA 22.1.2021). Der sog. IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig. Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 22.1.2021). Die Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 22.1.2021). Siehe hierzu Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 22.1.2021). Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut der Türkei gegen die PKK gerichtet sind, und die Türkei unterhält temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere „Gemeinsame Koordinationszentren“ eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den sog. IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom sog. IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der sog. IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere „Gemeinsame Koordinationszentren“ eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den sog. IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom sog. IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der sog. IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021). Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den gesamten Irak im Lauf des Monats Jänner 2021 77 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 92 Toten (46 Zivilisten) und 176 Verwundeten (125 Zivilisten) verzeichnet. 64 dieser Vorfälle werden dem sog. Islamischen Staat (IS) zugeschrieben und 13 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 145, gefolgt von 36 in Diyala, 28 in Ninewa und 26 in Salah ad-Din (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 waren es 63 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (elf Zivilisten) und 77 Verwundeten (elf Zivilisten). 47 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 16 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Diyala mit 38, gefolgt von 26 in Kirkuk und 21 in Anbar (Wing 8.3.2021). Im März 2021 waren es 79 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (16 Zivilisten) und 44 Verwundeten (14 Zivilisten). 59 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 20 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 22, gefolgt von 19 in Diyala und 18 in Kirkuk (Wing 5.4.2021). Im April 2021 waren es 107 Vorfälle mit 54 Toten (19 Zivilisten) und 132 Verwundeten (52 Zivilisten). 80 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 27 pro-iranischen Milizen. Diyala hatte mit 62 die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von 39 in Kirkuk, 30 in Bagdad, 24 in Salah ad-Din und 22 in Ninewa (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 waren es 113 Vorfälle mit 59 Toten (elf Zivilisten) und 100 Verwundeten (24 Zivilisten). 89 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 24 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 53, gefolgt von 31 in Salah ad-Din, 26 in Diyala und 19 in Anbar (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 83 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dabei wurden 36 Menschen (16 Zivilisten) getötet und 87 verwundet (50 Zivilisten). 62 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 proiranischen Milizen. Vier weitere Vorfälle konnten nicht zugewiesen werden. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 47, gefolgt von 31 in Diyala und 23 in Kirkuk (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 waren es 107 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 106 Toten (76 Zivilisten) und 164 (114 Zivilisten) Verwundeten. 90 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Bagdad, wo ein Bombenanschlag 101 Opfer forderte, gefolgt von 65 in Salah ad-Din, 33 in Anbar, 25 in Diyala, 21 in Kirkuk und 20 in Ninewa (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden schließlich 103 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 54 Toten (15 Zivilisten) und 82 Verwundeten (34 Zivilisten) verzeichnet. 73 der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 30 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 48, gefolgt von 23 in Kirkuk, 19 in Bagdad und 18 in Diyala (Wing 6.9.2021). Sicherheitslage, Basra Im Februar 2021 wurden in Basra zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Es handelt sich dabei um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 8.3.2021). Im Mai 2021 wurde in Basra ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet. Es handelte sich dabei um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurde im Gouvernement Basra mit einem IED-Angriff auf einen Versorgungskonvois der USA ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.7.2021). Selbiges geschah im Juli 2021 (Wing 2.8.2021) und im August 2021 (Wing 6.9.2021). Konversion und Apostasie Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 22.1.2021). Das irakische Strafgesetzbuch verbietet jedoch die Beleidigung von religiösen Ritualen, Symbolen oder heiligen Personen und Gegenständen. Laut Artikel 372 können Personen, die sich dessen schuldig machen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 300 Dinar bestraft werden (EBL 18.6.2020). Die irakische Regierung weigerte sich, die Blasphemie- und Apostasiegesetze abzuschaffen (USCIRF 4.2021). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslimen zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 12.5.2021; vgl. DFAT 17.8.2020, UK Home Office 7.2021). Es liegen keine Berichte über Strafverfolgung von Konvertiten vor (UK Home Office 7.2021).Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslimen zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 12.5.2021; vergleiche DFAT 17.8.2020, UK Home Office 7.2021). Es liegen keine Berichte über Strafverfolgung von Konvertiten vor (UK Home Office 7.2021). Minderjährige Kinder von Personen, die zum Islam konvertieren, oder von denen ein Elternteil als Muslim eingetragen ist, werden von den Behörden automatisch auch als Muslime ausgewiesen. Dies gilt sogar dann, wenn das Kind das Ergebnis einer Vergewaltigung ist (USDOS 12.5.2021; vgl. DFAT 17.8.2020). Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, können ihre Religionszugehörigkeit nicht in ihrem Personalausweis ändern. Sie bleiben weiterhin als Muslime registriert (EASO 1.2021). Auch ihre Kinder werden daher weiterhin als Muslime registriert (DIS/Landinfo 9.11.2018). Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten (USDOS 12.5.2021; vgl. DFAT 17.8.2020, RoI 30.12.1959). Es gibt keine Gesetze, die eine Heirat zwischen Schiiten und Sunniten verbieten (DFAT 17.8.2020). Minderjährige Kinder von Personen, die zum Islam konvertieren, oder von denen ein Elternteil als Muslim eingetragen ist, werden von den Behörden automatisch auch als Muslime ausgewiesen. Dies gilt sogar dann, wenn das Kind das Ergebnis einer Vergewaltigung ist (USDOS 12.5.2021; vergleiche DFAT 17.8.2020). Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, können ihre Religionszugehörigkeit nicht in ihrem Personalausweis ändern. Sie bleiben weiterhin als Muslime registriert (EASO 1.2021). Auch ihre Kinder werden daher weiterhin als Muslime registriert (DIS/Landinfo 9.11.2018). Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten (USDOS 12.5.2021; vergleiche DFAT 17.8.2020, RoI 30.12.1959). Es gibt keine Gesetze, die eine Heirat zwischen Schiiten und Sunniten verbieten (DFAT 17.8.2020). Es gibt keine gemeldeten Fälle von Personen, die in der Kurdischen Region im Irak (KRI) wegen eines Religionswechsels vor Gericht gestellt wurden. Die Zahl der zum Christentum konvertierten Personen in der KRI wird auf wenige hundert geschätzt (EASO 1.2021). Personen, die vom Islam zu Christentum konvertieren, sind in der KRI in Gefahr Opfer von (auch tödlicher) Gewalt zu werden (DIS/Landinfo 9.11.2018). Einige muslimische geistliche Führer sehen die Bahai als Apostaten vom Islam an (DFAT 17.8.2020). Frauen Frauen sind im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben einschränkt. Sie werden selten in Entscheidungspositionen und andere einflussreiche Positionen ernannt (AA 22.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die traditionelle Rollenverteilung in der Familie lässt weniger Möglichkeiten für Frauen, sich im Studium oder beruflich weiter zu entwickeln. Dies wird zum Teil aus der religiösen Tradition begründet, aber auch patriarchalische Strukturen sind weit verbreitet (AA 22.1.2021).Frauen sind im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben einschränkt. Sie werden selten in Entscheidungspositionen und andere einflussreiche Positionen ernannt (AA 22.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die traditionelle Rollenverteilung in der Familie lässt weniger Möglichkeiten für Frauen, sich im Studium oder beruflich weiter zu entwickeln. Dies wird zum Teil aus der religiösen Tradition begründet, aber auch patriarchalische Strukturen sind weit verbreitet (AA 22.1.2021). Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen liegt bei etwa 11,5% (Stand 2019) (WB 29.1.2021a). Die geschätzte Arbeitslosigkeit bei Frauen, die an der Arbeitswelt teilhaben, liegt laut Weltbank bei etwa 30,6% (Stand 2019) (WB 29.1.2021b). Der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak zufolge liegt sie bei 13% (UNIraq 2021). Die Jugendarbeitslosigkeit bei Frauen und Mädchen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren wird auf etwa 63,3% geschätzt (Stand 2017) (CIA 15.6.2021). Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018). Frauen und Mädchen sind im Bildungssystem deutlich benachteiligt und haben noch immer einen schlechteren Bildungszugang als Buben und Männer (GIZ 1.2021c; vgl. AA 14.10.2020). Im Alter von zwölf Jahren aufwärts sind Mädchen stärker von Analphabetismus betroffen als Buben (GIZ 1.2021c). Etwa 79,9% der Frauen im Alter von über 15 Jahren können lesen und schreiben (Stand 2017) (UNESCO 2021; vgl. WB 9.2020). In der Altersgruppe der 15 bis 24 jährigen Mädchen und Frauen liegt die Rate bei 92,1% (Stand 2017) (UNESCO 2021). In ländlichen Gebieten ist die Einschulungsrate bei Mädchen (rund 77%) weit niedriger als jene der Buben (rund 90%). Je höher die Bildungsstufe ist, desto geringer ist der Anteil an Mädchen. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine frühe Ehe für sie vor (GIZ 1.2021c).Frauen und Mädchen sind im Bildungssystem deutlich benachteiligt und haben noch immer einen schlechteren Bildungszugang als Buben und Männer (GIZ 1.2021c; vergleiche AA 14.10.2020). Im Alter von zwölf Jahren aufwärts sind Mädchen stärker von Analphabetismus betroffen als Buben (GIZ 1.2021c). Etwa 79,9% der Frauen im Alter von über 15 Jahren können lesen und schreiben (Stand 2017) (UNESCO 2021; vergleiche WB 9.2020). In der Altersgruppe der 15 bis 24 jährigen Mädchen und Frauen liegt die Rate bei 92,1% (Stand 2017) (UNESCO 2021). In ländlichen Gebieten ist die Einschulungsrate bei Mädchen (rund 77%) weit niedriger als jene der Buben (rund 90%). Je höher die Bildungsstufe ist, desto geringer ist der Anteil an Mädchen. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine frühe Ehe für sie vor (GIZ 1.2021c). Kinder Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Der Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 22.1.2021). Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches haben Eltern das Recht, ihre Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 13.1.2021).Kinder sind einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 22.1.2021). Laut UNICEF machen Kinder fast die Hälfte der durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 30.3.2021). Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Der Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 22.1.2021). Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches haben Eltern das Recht, ihre Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 13.1.2021)., Kinder sind einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 22.1.2021). Laut UNICEF machen Kinder fast die Hälfte der durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 30.3.2021). Vor der COVID-19-Krise lebte laut UNICEF eines von fünf Kindern in Armut. Über 1,16 Millionen Kinder im Alter von unter fünf Jahren waren unterernährt (AA 22.1.2021). Ende 2020 lag die Zahl der Kinder im Irak, die humanitäre Hilfe benötigen, bei 1,89 Million (UNICEF 20.1.2021). Grundversorgung und Wirtschaft, Basra Basra ist eines der Gouvernements mit den größten Ölreserven im Irak. Die Ölproduktion macht 90% des BIP des Gouvernements Basra aus (Altai 14.6.2021). Im Jahr 2019 machten die Ölexporte aus Basra rund 98% der Einnahmen der Bundesregierung aus (LSE 2.4.2020). Einige Sektoren wurden von der COVID-19-Pandemie besonders betroffen, darunter das private Bildungswesen, der Tourismus, Restaurants, Cafés, der Handel mit Elektrogeräten, das Baugewerbe, der Dienstleistungssektor und die Industrie im Allgemeinen. Frauen sind besonders in der privaten Bildung und im Dienstleistungssektor beschäftigt (IOM 9.2021c). Die Landwirtschaft in Basra wird durch Wassermangel beeinträchtigt, verursacht durch flussaufwärts gelegene Dämme in der Türkei und im Iran, die verschlechterte Qualität von Süßwasserquellen, insbesondere durch Versalzung aufgrund von eindringendem Meerwasser, sowie durch die Umweltverschmutzung. Dies hat viele Landbewohner, die von der Landwirtschaft leben, dazu veranlasst, ihre Häuser zu verlassen und in andere ländliche Orte oder Städte zu ziehen (Altai 14.6.2021). Die Erwerbsquote in Basra ist von 44% im Jahr 2016 auf 41,5% im Jahr 2017 gefallen. Auch die Arbeitslosenrate ist gefallen, von 12,4% im Jahr 2016 auf 7,6% im Jahr 2017 (CSO 2018a). Im Jahr 2018 waren etwa 2,25% der Bevölkerung des Gouvernements Basra von akuter Armut betroffen und 8,79% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vgl. EASO 9.2020). Die Erwerbsquote in Basra ist von 44% im Jahr 2016 auf 41,5% im Jahr 2017 gefallen. Auch die Arbeitslosenrate ist gefallen, von 12,4% im Jahr 2016 auf 7,6% im Jahr 2017 (CSO 2018a). Im Jahr 2018 waren etwa 2,25% der Bevölkerung des Gouvernements Basra von akuter Armut betroffen und 8,79% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vergleiche EASO 9.2020). Laut einer Befragung im Distrikt Qurna vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 302 USD (~ 441.350 IQD) und reichen von 100 bis über 500 USD (~ 146.140 bis 730.710 IQD). Etwa die Hälfte der befragten Arbeitgeber gab an, auch ungelernte Arbeiter zu beschäftigen. Diese erhalten einen Durchschnittslohn von 265 USD (~ 387.270), zwischen 100 und 600 USD (~ 146.140 bis 876.850 IQD) (IOM 9.2021c). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt 2021 Basra als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021). Etwa 1,82% der Bevölkerung Basras (rund 53.300 Personen) ist unzureichend ernährt. Für rund 0,91% (rund 26.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Trotzdem hat Basra laut einer Untersuchung vom Juli 2020 bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020). Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Basra bei 90% (CSO 2018c). In der Hafenstadt Basra wird die Wasserversorgung in den Sommermonaten immer wieder kritisch. Insbesondere 2018 litt die Stadt unter einer Wasserkrise. Über 100.000 registrierte Fälle von Magen-Darm-Erkrankungen waren auf die schlechte Wasserqualität zurückzuführen (AA 22.1.2021). Bewegungsfreiheit Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 führten die Behörden auf nationaler und regionaler Ebene eine Reihe von Beschränkungen ein, darunter auch für die interne Bewegungsfreiheit (UNHCR 11.1.
  16. So war etwa die Bewegungsfreiheit in den großen Städten und zwischen den einzelnen Gouvernements zum Teil stark eingeschränkt (GIZ 1.2021a). Die Vorgehensweise der lokalen Behörden bei der Durchsetzung dieser Beschränkungen war in den einzelnen Gouvernements unterschiedlich. Die meisten Beschränkungen wurden ab August 2020 wieder aufgehoben (UNHCR 11.1.2021). Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Dhi-Qar, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Maysan, Muthanna, Najaf, Qadissiyah und Wassit. Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Maysan und Muthanna wurden 2020 aufgehoben (UNHCR 11.1.2021). Für die Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom sog. IS kontrollierten Gebieten, insbesondere für sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren, unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar (Anm.: etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Maysan, Muthanna, Najaf, Qadisiya und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich.Für die Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom sog. IS kontrollierten Gebieten, insbesondere für sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren, unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar Anmerkung, etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Maysan, Muthanna, Najaf, Qadisiya und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Medizinische Versorgung Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ 1.2021b). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021). Es gibt im Irak 1146 primäre Gesundheitszentren, die von Mitarbeitern der mittleren Ebene geleitet werden und 1185, die von Ärzten geleitet werden. Des weiteren gibt es im Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Im Zuge der COVID-19 Krise hat die Regierung einen spürbaren Bedarf an medizinischer Ausrüstung festgestellt. Die Regierung hat Initiativen ergriffen, um die Verfügbarkeit von Gesichtsmasken und Handdesinfektionsmitteln zu erhöhen sowie Krankenhäuser mit mehr Sauerstofftanks und Notaufnahmen auszustatten. Im April 2021 hat die Regierung eine COVID-19-Unterstützung für abgelegene Gebiete initiiert, die Arztbesuche in abgelegenen Orten, die Verteilung von Medikamenten und die Bereitstellung kostenloser medizinischer Beratung umfasst. Daten über konkrete Initiativen und die Wirksamkeit der Maßnahmen sind jedoch nicht verfügbar (IOM 18.6.2021) Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 22.1.2021). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung is hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustregel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 1.2021d). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 22.1.2021). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Anfang des Jahres 2020, mit Beginn der COVID-19-Pandemie stellten die medizinischen Fakultäten und Gesundheitseinrichtungen die meisten ihrer zur Verfügung gestellten Dienste ein und verlagerten sich auf die Untersuchung des Virus und seiner Auswirkungen auf die Gesellschaft. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und Dienstleistungen wieder auf, mit neuen Regelungen, wie dem Zugang zu Krankenhäusern nur nach Terminvereinbarung, Rotationsschichten des medizinischen Personals, längeren erforderlichen Wartezeiten und strengeren Hygienemaßnahmen. Im Jahr 2021 bieten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie steht die Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste unter Druck. Familien haben nicht im gleichen Maße wie 2019 Zugang zu grundlegenden Diensten, einschließlich Impfungen und Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind. Schätzungsweise 300.000 Kinder laufen Gefahr, nicht geimpft zu werden, was zu Masernausbrüchen oder der Rückkehr von Polio führen könnte (UN OCHA 2021). Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich (AA 22.1.2021) Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 22.1.2021). Zu den größten Herausforderung für Rückkehrer zählen die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychische und psychologische Probleme, sowie negative Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018). Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnischkonfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021). Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38% gestiegen ist (im Vergleich zu 7% im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12% der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1% von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71% der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrkt Shaqlawa waren es 56%. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52% am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56% seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021). Im Jahr 2020 hatten 59% der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~ 267,90 EUR) (im Vergleich zu 55% im Jahr 2019 und 71% im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79%. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenenund Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Bezirken Chamchamal, Halabcha, Rania und und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Bezirk Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92% und 93% der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 1.2021d). Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, fianziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Won- und Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021). Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021). In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 22.1.2021).
  17. Beweiswürdigung: Aufgrund der Vorlage irakischer Identitätsdokumente (Reisepässe) konnte die Identität der Beschwerdeführer festgestellt werden. Dass die Erst- und Drittbeschwerdeführer verheiratet sind, lässt sich der im Akt aufliegenden Heiratsurkunde vom 05.01.2005 entnehmen. Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Lebensumständen (die im Folgenden, insbesondere mit Blick darauf, ob den Beschwerdeführern subsidiärer Schutz zu erteilen ist, noch näher beleuchtet werden) und der Schulbildung der Beschwerdeführer, der beruflichen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers, sowie ihren Gesundheitszustand betreffend, weshalb die Erst-, Zweit, Viert- und Fünftbeschwerdeführer auch mit Blick auf COVID-19 keiner Risikogruppe angehören, basieren auf den im Verfahren gleichgebliebenen und daher als glaubwürdig erachteten Angaben der Beschwerdeführer und den vorgelegten den Gesundheitszustand betreffenden Unterlagen. Die Mutter und Drittbeschwerdeführerin leidet an Diabetes mellitus (Typ I). Diese Erkrankung hat bereits im Herkunftsstaat bestanden (seit 2011 bekannt, vgl. etwa Akt Drittbeschwerdeführerin AS 211, 217) und haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie im Herkunftsstaat nicht therapierbar wäre. Zudem hat sich die Drittbeschwerdeführerin gegen COVID-19 impfen lassen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass das Risiko einer Erkrankung deutlich minimiert ist. Dass die Beschwerdeführer gegen COVID-19 geimpft sind, sagte der Erstbeschwerdeführer eingangs der mündlichen Verhandlung aus (VNS, S. 4).Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Lebensumständen (die im Folgenden, insbesondere mit Blick darauf, ob den Beschwerdeführern subsidiärer Schutz zu erteilen ist, noch näher beleuchtet werden) und der Schulbildung der Beschwerdeführer, der beruflichen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers, sowie ihren Gesundheitszustand betreffend, weshalb die Erst-, Zweit, Viert- und Fünftbeschwerdeführer auch mit Blick auf COVID-19 keiner Risikogruppe angehören, basieren auf den im Verfahren gleichgebliebenen und daher als glaubwürdig erachteten Angaben der Beschwerdeführer und den vorgelegten den Gesundheitszustand betreffenden Unterlagen. Die Mutter und Drittbeschwerdeführerin leidet an Diabetes mellitus (Typ römisch eins). Diese Erkrankung hat bereits im Herkunftsstaat bestanden (seit 2011 bekannt, vergleiche etwa Akt Drittbeschwerdeführerin AS 211, 217) und haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie im Herkunftsstaat nicht therapierbar wäre. Zudem hat sich die Drittbeschwerdeführerin gegen COVID-19 impfen lassen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass das Risiko einer Erkrankung deutlich minimiert ist. Dass die Beschwerdeführer gegen COVID-19 geimpft sind, sagte der Erstbeschwerdeführer eingangs der mündlichen Verhandlung aus (VNS, S. 4). Die strafrechtliche Unbescholtenheit der strafmündigen Beschwerdeführer sowie der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung sind den (mit Stand jeweils vom 16.07.2021) aktuell eingeholten Strafregister- und GVS-Auszügen zu entnehmen. Dass der Erstbeschwerdeführer der Unterschlagung beschuldigt wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Abschlussbericht der LPD Steiermark vom 19.10.2021, Zl. PAD/21/01671211/001/KRIM (OZ 8); ebenso, dass er umfassend geständig war. Die mangelnden Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck und der Tatsache, dass weder der Erstbeschwerdeführer, noch die Drittbeschwerdeführerin Bestätigungen über die Absolvierung einer Deutschprüfung vorgelegt haben, etwa durch Vorlage eines Deutschzertifikates. Der Erstbeschwerdeführer war schlichtweg nicht in der Lage, die an ihn auf Deutsch gestellten Fragen zu beantworten und ist eine Verständigung in deutscher Sprache praktisch unmöglich (VNS, S. 8 und 9). Dass die Viert- und Fünftbeschwerdeführer Deutschkenntnisse aufweisen, lässt sich aus ihren Kindergarten- bzw. Schulbesuchen bzw. dem Pflichtschulabschluss und den vorgelegten Zeugnissen erschließen. Allerdings findet die innerfamiliäre Kommunikation ausschließlich auf Arabisch statt, weshalb auch das deutsche Sprachniveau der Kinder, trotz Schulbesuch, dem Niveau ihrer im Alltag gesprochenen Muttersprache gegenüber deutlich hintansteht. Die Feststellungen zu den Schul- und Kindergartenbesuchen der Viert- und Fünftbeschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglichen im Verfahren vorgelegten Unterlagen und den eigenen einhelligen und daher glaubhaften Angaben der Erst- und Viertbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung. Der Zweitbeschwerdeführer ist im Säuglingsalter und in der Obhut seiner Mutter. Die Beschwerdeführer beziehen durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung. In der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführervertretung eine Bestätigung vom 30.12.2021 vor, wonach der Erstbeschwerdeführer für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Auftrag der Stadt XXXX (Reinigungsarbeiten) seit April 2021 bis dato herangezogen wurde. Aus der Bestätigung des Pflegezentrums XXXX vom 05.11.2018 ergibt sich, dass er zuvor im Jahr 2017 vorübergehend freiwillige Arbeit leistete. Insbesondere mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer ist jedoch dieser Tatsache und jener, dass der Erstbeschwerdeführer über einen Vorvertrag vom 01.03.2021 für eine Vollzeitanstellung in der Gastronomie verfügt, entgegenzuhalten, dass sich daraus keine erfolgreiche Verwurzelung am Arbeitsmarkt ergibt, zumal dadurch keine Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer in Österreich garantiert ist; zudem gilt der erste Monat als Probemonat und kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden. Dass die Erst- und Drittbeschwerdeführer in Österreich besonders verwurzelt wären, insbesondere in beruflicher Hinsicht, hat sich somit gerade nicht ergeben. Dass sie in der Kirchengemeinschaft aufgenommen wurden ist zu begrüßen und dient vordergründig ihrem Wunsch nach sozialer Interaktion. Einen Freundes- oder Bekanntenkreis abseits der kirchlichen Gemeinschaft haben sie dagegen nicht aufgebaut. Im gegenständlichen Fall fällt insgesamt die Quantität des integrativen Engagements der Erst- und Drittbeschwerdeführer einerseits in Relation zum mehrjährigen Aufenthalt in Österreich und andererseits verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen äußerst gering aus. Die volljährigen Beschwerdeführer hatten insbesondere – über Jahre hinweg – Zeit, sich sprachlich zu integrieren, was sie bisher nicht getan haben, wodurch die Integration am Arbeitsmarkt erheblich erschwert wird. Die Beschwerdeführer beziehen durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung. In der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführervertretung eine Bestätigung vom 30.12.2021 vor, wonach der Erstbeschwerdeführer für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Auftrag der Stadt römisch 40 (Reinigungsarbeiten) seit April 2021 bis dato herangezogen wurde. Aus der Bestätigung des Pflegezentrums römisch 40 vom 05.11.2018 ergibt sich, dass er zuvor im Jahr 2017 vorübergehend freiwillige Arbeit leistete. Insbesondere mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer ist jedoch dieser Tatsache und jener, dass der Erstbeschwerdeführer über einen Vorvertrag vom 01.03.2021 für eine Vollzeitanstellung in der Gastronomie verfügt, entgegenzuhalten, dass sich daraus keine erfolgreiche Verwurzelung am Arbeitsmarkt ergibt, zumal dadurch keine Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer in Österreich garantiert ist; zudem gilt der erste Monat als Probemonat und kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden. Dass die Erst- und Drittbeschwerdeführer in Österreich besonders verwurzelt wären, insbesondere in beruflicher Hinsicht, hat sich somit gerade nicht ergeben. Dass sie in der Kirchengemeinschaft aufgenommen wurden ist zu begrüßen und dient vordergründig ihrem Wunsch nach sozialer Interaktion. Einen Freundes- oder Bekanntenkreis abseits der kirchlichen Gemeinschaft haben sie dagegen nicht aufgebaut. Im gegenständlichen Fall fällt insgesamt die Quantität des integrativen Engagements der Erst- und Drittbeschwerdeführer einerseits in Relation zum mehrjährigen Aufenthalt in Österreich und andererseits verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen äußerst gering aus. Die volljährigen Beschwerdeführer hatten insbesondere – über Jahre hinweg – Zeit, sich sprachlich zu integrieren, was sie bisher nicht getan haben, wodurch die Integration am Arbeitsmarkt erheblich erschwert wird. Festzustellen war, dass sich in Basra noch die Eltern des Erstbeschwerdeführers, sein Bruder und dessen Familie befinden, die auch weiterhin im Elternhaus leben, wo die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise ebenso wohnhaft waren (VNS, S. 5). Sie stehen in Kontakt zu ihren Verwandten in Basra. Des Weiteren leben der Vater und die Schwestern der Drittbeschwerdeführerin in Basra, sowie weitschichtige Verwandte (Onkeln und Tanten) der Erst- und Drittbeschwerdeführer im Irak (Akt Erstbeschwerdeführer, AS 208). Es bestehen daher - zahlreiche - familiäre Verbindungen zum Irak. Zu den Lebensumständen im Irak: Die Situation, welche die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Basra vorfinden würden, wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung durch eingehende Befragung hierzu und in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen ermittelt, wobei zu Themenkreisen, die sich aufgrund der Berichtslage zumindest als heikel darstellen, aktiv seitens der verhandlungsführenden Richterin nachgefragt und den Beschwerdeführern Gelegenheit geboten wurde, allfällige Bedenken zu formulieren. Der Erstbeschwerdeführer gab an, Verwandte in Basra zu haben, die dort unbehelligt leben. So wohnen die Eltern des Erstbeschwerdeführers auch weiterhin im Familienhaus (VNS, S. 6). Die Drittbeschwerdeführerin gab ebenso im Verfahren an, dass ihre Verwandten im Irak aufhältig sind (Akt Drittbeschwerdeführerin, AS 194). Es wurden in Zusammenhang mit den Lebensumständen der Verwandten keine konkreten sicherheitsrelevanten Vorfälle geltend gemacht. Auch in Zusammenschau mit den herangezogenen Länderberichten kann nicht gesagt werden, dass gleichsam jede Person, oder auch jedes Kind, mögen die Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer als Minderjährige auch – dies wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keineswegs verkannt – eine per se vulnerable Gruppe darstellen, einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt wäre. Auch die Conclusio der EASO Orientierungshilfe, welche aufgrund ihrer Aktualität (Stand Jänner 2021) verlässlich herangezogen werden darf, lautet dahingehend, dass sich die Sicherheitslage im Irak derzeit auf einem vergleichsweise niedrigeren Gewalt-Level eingependelt hat. Zudem konnte der Viertbeschwerdeführer auch vor der Ausreise eigenständig die Schule aufsuchen: So gab dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung von sich aus an, im Irak eigenständig in die Schule gegangen zu sein, die sich in der Nähe des Hauses, welches den Beschwerdeführern auch weiterhin zugänglich ist, befunden hat (VNS, S. 13), weshalb davon auszugehen ist, dass die Sicherheitslage ausreichend war, andernfalls das damals 10-jährige Kind nicht unbegleitet und regelmäßig die Schule aufzusuchen in der Lage gewesen wäre. Hierzu ist weiters festzuhalten, dass keineswegs verkannt wird, dass Kinder – obwohl 92 Prozent dieser Bevölkerungsgruppe an Grundschulen eingeschrieben sind – oftmals diese nicht besuchen können. Gerade im hier zu beurteilenden Fall wurden jedoch solche bestehenden Engpässe nicht schlagend; die Fünftbeschwerdeführerin kann den Kindergarten bzw. später die Schule in Basra besuchen und der Viertbeschwerdeführer könnte eine Lehrstelle oder eine andere Form der Anstellung, etwa im Bereich der KFZ-Mechanik, suchen. Auch in Österreich ist der Viertbeschwerdeführer auf der Suche nach einer Lehrstelle. Es haben sich sohin keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Zweit- oder die Fünftbeschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr keine Ausbildungsstätte (sei es durch Besuch einer Schule oder die Absolvierung einer Lehre) aufsuchen könnten. Dass die Kinder – unter Berücksichtigung des Kindeswohles – sohin verminderte Chancen auf eine angemessene Entwicklung hätten, ist nicht hervorgekommen und gab der Viertbeschwerdeführer in der Verhandlung auch an, dass er in Österreich auf der Suche nach einer Lehrstelle sei, diese aber bislang noch nicht aufgetan hat. Gründe dafür, weshalb er nicht auch im Irak als Mechaniker arbeiten könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Betreffend die Versorgungslage der Kinder ist auch hervorzuheben, dass zwar der Vater der Familie den Lebensunterhalt absicherte, es jedoch auch der Mutter möglich und zumutbar ist, einen Beruf auszuüben und eine zusätzliche Einnahmequelle zu erwirtschaften. Da die Beschwerdeführer über - zahlreiche - Verwandte in Basra verfügen, haben sie ein familiäres und soziales Netz, auf welches sie zurückgreifen können und welches bei der Betreuung des Zweitbeschwerdeführers aushelfen könnte. Dass die Familie wirtschaftlich abgesichert lebte gab der Erstbeschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme vor dem BFA an (Akt BF1, AS 210) und bestätigte er dies in der mündlichen Verhandlung (VNS, S. 10). Es hätte somit eines konkreten Vorbringens bedurft, weshalb die Beschwerdeführer der Meinung sind, ihre Existenz in Basra nicht absichern zu können. Derartiges erstatteten sie aber nicht, vielmehr gab der Erstbeschwerdeführer klar an, als Beamter genug Geld verdient zu haben und somit die Lebensgrundlage für seine Familie abgedeckt zu haben. Da die Beschwerdeführer stets angaben, aus guten geordneten Verhältnissen zu kommen und keine Gründe ersichtlich waren, dies nicht auch für den Fall ihrer Rückkehr anzunehmen, kann keine grobe Beeinträchtigung in der Entwicklung oder dem Potenzial der minderjährigen Beschwerdeführer festgestellt werden, auch nicht im Vergleich zu ihrer Entwicklung im Bundesgebiet. Im Gegenständlichen Fall ist vielmehr anzunehmen, dass die Kinder im Irak in ein familiäres Gefüge eingebettet wären (durch ihre Großeltern sowie Onkeln und Tanten), welche betreffend die Versorgung ihrer Bedürfnisse unterstützen können. Außerdem sprechen sie Arabisch auf Muttersprachenniveau, weshalb sie sowohl im schulischen Bereich als auch bei der Suche nach einer Lehrstelle als Mechaniker im Irak weniger Schwierigkeiten hätten. Des Weiteren haben sich im Laufe der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Umstände ergeben, wonach Rückschlüsse auf eine unzureichende Versorgungs- bzw. Sicherheitssituation in Basra zu ziehen wären, wobei ihnen auch bei Rückkehr etwa das Elternhaus des Erstbeschwerdeführers zur Verfügung steht (VNS, S. 6). Der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Fluchtgrund, wonach sie aufgrund der Konversion des Erstbeschwerdeführers und ihrer Nähe zum Christentum Verfolgung zu fürchten hätten, hat sich nicht bewahrheitet: Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.01.2022 konnten die Beschwerdeführer keine glaubhafte Anschauung der von ihnen geschilderten Bedrohungssituation für den Fall einer Rückkehr zeichnen. Dagegen hat sich, menschlich nachvollziehbar, ergeben, dass die unternommenen christlichen Aktivitäten Ausdruck sozialer und gesellschaftlicher Bedürfnisse sind, nicht jedoch eine tiefergehende religiöse Überzeugung dahinterstand. Dabei muss sich insbesondere der Erstbeschwerdeführer seine vagen und unplausiblen Angaben anlasten lassen. Er war nicht in der Lage, die fluchtkausalen Ereignisse wahrheitsgetreu und glaubwürdig zu schildern. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer, wonach der Erstbeschwerdeführer bereits im Herkunftsstaat mit dem Christentum in Berührung gekommen sei und dort aufgrund seiner „neuen“ Religion Verfolgung zu fürchten gehabt hätte, weshalb sie den Irak schlussendlich verlassen hätten, war in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft. Eingangs sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass weder der Erstbeschwerdeführer, noch die Drittbeschwerdeführerin eine Verfolgung im Irak aufgrund der religiösen Einstellung des Erstbeschwerdeführers anführten. Der Erstbeschwerdeführer gab zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass im Irak Krieg herrsche und er Angst habe, zumal sein Cousin getötet worden sei, er verwies sohin auf die allgemeine Sicherheitslage (Akt Erstbeschwerdeführer, AS 19). Zudem sagte er damals aus, schiitischer Moslem zu sein (Akt Erstbeschwerdeführer, AS 11). Auch die Drittbeschwerdeführerin verwies nach den Fluchtgründen befragt auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak und erwähnte eine Abkehr ihres Ehemannes von der islamischen Glaubensrichtung mit keinem Wort (Akt Drittbeschwerdeführerin, AS 19). Es wird seitens des Gerichtes keinesfalls verkannt, dass die Erstbefragung nicht der abschließenden Erörterung der Fluchtgründe dient, jedoch sollte ein vor Verfolgung flüchtender und um Schutz ansuchender Mensch in der Lage sein, die Gesamtheit der wesentlichen fluchtkausalen Geschehnisse vorzutragen, was den zu diesem Zeitpunkt befragten Beschwerdeführern nicht gelungen ist; dies ist ihnen allerdings entgegenzuhalten, zumal es sich bei der behaupteten Änderung des Religionsbekenntnisses um den wesentlichen Bestandteil des Fluchtvorbringens handelt. Da sich die vagen und allgemeinen Angaben im Vorbringen der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren durchzogen, wie nachstehend ausführlich erläutert wird, war der Wahrheitsgehalt der Angaben der Erst- und Drittbeschwerdeführer schon aus diesem Grund stark erschüttert. Erst in seiner Einvernahme vor dem BFA gab der Erstbeschwerdeführer zu den Fluchtgründen erstmals an, dass seine „Einstellung zu Religion und der Umstieg in eine andere Religion“ ihn zum Verlassen des Herkunftsstaates bewogen hätten; wäre er im Irak geblieben, wäre er zum Tode verurteilt worden, da er konvertiert sei (Akt Erstbeschwerdeführer, AS 208). Jedoch blieben die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers nur vage und vermochte er bereits vor der Behörde nicht zu überzeugen, dass er bereits im Herkunftsstaat das Christentum verinnerlicht hätte. Die an ihn gestellten Fragen beantwortete er stets ausweichend, so etwa: „F: Wie sind Sie mit den Christen in Berührung gekommen? A: Als ich in die Kirche gegangen bin, das erste Mal. Das erste Mal als ich in die Kirche gekommen bin, hatte ich das Gefühl, dass Gott mir nahe steht. F: Wie sind Sie das erste Mal zu der Kirche gekommen? A: Ich habe das Tor der Kirche gesehen und bin reingegangen. F: Wie sind Sie überhaupt zum christlichen Glauben gekommen? A: Christentum ist die Religion der Liebe, die Religion des Verzeihens.“ (Akt Erstbeschwerdeführer, AS 209). Selbst nach mehrmaligen Nachfragen blieb er dabei, weder zu wissen, wann er das Christentum kennengelernt oder gar zum ersten Mal mit diesem in Berührung gekommen sei, noch, wie es dazu gekommen sei; er beantwortete die diesbezügliche Frage nur lapidar mit „Ich kann mich nicht erinnern“. So schilderte er auch nur ganz allgemein, dass es Freunde von ihm gewesen seien, die ihn „darauf gebracht“ hätten; wann und wie, sei ihm jedoch nicht möglich zu konkretisieren (Akt Erstbeschwerdeführer, AS 209 und 210). Es ist wenig lebensnah, dass man, wenn man sein ganzes Leben, vom eigenen Glauben geprägt, aus innerster Überzeugung diesen Glauben ablegen würde, sich schließlich einer völlig anderen Glaubensrichtung zuwendet, dann nicht seine Beweggründe beschreiben kann. Immerhin handelt es sich hierbei, gerade wenn die religiöse Überzeugung zu einem inneren Bestandteil der eigenen Anschauungen geworden sein soll, doch um einen sehr einschneidenden Schnitt im Leben eines Menschen. Im Falle des Erstbeschwerdeführers noch dazu um einen solchen, der ihn zu Flucht aus seinem Herkunftsstaat veranlasst haben soll und den Kern seiner Fluchtgeschichte bildet. Dass er keinerlei konkrete Angaben zu seiner Motivation oder den Hintergründen einer solch weitreichenden Entscheidung angeben kann, leuchtet nicht ein. An dieser Stelle sei erwähnt, dass auch die Drittbeschwerdeführerin vor dem BFA nur oberflächliche Angaben tätigte und die an sie gestellten Fragen über die vermeintlichen Probleme im Herkunftsstaat nicht konkret beantwortete, so etwa auszugweise, um dies zu veranschaulichen: „A: Mein Mann wollte konvertieren, er hatte Probleme. Ich musste auch ausreisen weil ich automatisch Probleme hatte, wegen meines Mannes. F: Welche Probleme hatten Sie? A: Wegen des Bürgerkrieges, das System war angeschlagen. Die Situation war sehr schlecht. F: Wann hatten diese Probleme angefangen? A: Seit langer Zeit, die Situation ist in Al Bassra am schlechtesten. F: Wann haben die Probleme für Sie speziell angefangen? A: Seit langem, aber wir hatten jetzt die Möglichkeit auszureisen. F: Welche Probleme haben Sie speziell betroffen? A: Ich musste mit meinem Mann flüchten, ich musste zu meinem Mann halten.“ (Akt Drittbeschwerdeführerin, AS 192, 193). Was genau vorgefallen sein soll, vermochte die Drittbeschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise zu schildern, sondern hielt sie ihr Vorbringen nur äußerst abstrakt, was die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen stark erschütterte. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb der Erstbeschwerdeführer glaubhafte und detaillierte Schilderungen zur behaupteten Konversion im Irak vollends schuldig. Dabei beschränkten sich seine Angaben auf die Frage, wie er das erste Mal in Kontakt mit einer anderen Religion gekommen sei darauf, dass er als Beamter „Freunde, die dieser Religion abgehörten“ ihm „die ersten Bücher über die andere Religion gezeigt“ hätten (VNS, S. 6). Der Erstbeschwerdeführer gab vor dem erkennenden Gericht jedoch gleichzeitig an, dass er und seine eigene Familie (Eltern und Geschwister) nicht religiös gewesen seien, er zwar zum Islam gehöre aber die Religion nicht ausgeübt habe (VNS, S. 7). Dass der Erstbeschwerdeführer trotzdem ein derartiges spirituelles bzw. religiöses Bedürfnis verspürt hätte, dass er schließlich als Erwachsener, nachdem er ein paar Bücher gelesen hätte, sich von der Religion „überzeugt“ hätte – ohne die bedeutenden Umstände auch nur annähernd konkretisieren zu können – lässt sich aufgrund seiner Angaben nicht erkennen. So konnte der Erstbeschwerdeführer nicht glaubhaft darstellen, was ihn tatsächlich zu dem Schritt bewogen hat, in welcher Phase seines Lebens er sich befunden hat, oder Hintergründe zu den ausschlaggebenden Beweggründen nennen. Den Angaben des Erstbeschwerdeführers lässt sich in keiner Weise entnehmen, inwiefern die angeführten Umstände ihn nun tatsächlich (erstmals) dazu veranlasst hätten sich der Religion im Allgemeinen und dem christlichen Glauben im Besonderen zuzuwenden. Einen persönlichen Bezug seiner Person und seines eigenen Lebens zu den angegebenen – völlig allgemein gehaltenen – Gründen für die behauptete Hinwendung zum Christentum stellte der Erstbeschwerdeführer weder vor dem BFA, noch vor dem erkennenden Gericht her und konnte damit nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb ihm gerade die angegebenen Aspekte zum damaligen Zeitpunkt so wichtig gewesen wären. Wenn der Erstbeschwerdeführer zudem tatsächlich bereits im Irak „konvertiert“ wäre, so lässt sich nicht erklären, wieso er erst ein Jahr nach seiner Ankunft in Österreich mit dem Taufkurs begonnen hat und nicht viel früher, wenn er doch im Irak sein Leben riskiert haben will, um seine neue Religion frei ausüben zu dürfen. Wieso er keinen inneren Drang verspürt hat, sich umgehend seinem neuen Glauben im Rahmen eines Taufkurses zu widmen, legt – auch unter Berücksichtigung des bisher Gesagten – insgesamt den Schluss nahe, dass die behauptete Konversion im Herkunftsstaat gar nicht erfolgt ist und es sich dabei vielmehr um eine reine Schutzbehauptung handelt. So war der Erstbeschwerdeführer letztlich in keinerlei Hinsicht in der Lage, schlüssig darzulegen, dass (und aus welchen Gründen) in ihm während seines Aufenthalts im Irak die innere Überzeugung sowie der ernsthafte Entschluss herangereift wäre, mit einer christlichen Gemeinde in Kontakt zu treten und sich dieser anzuschließen. Für die erkennende Richterin steht aufgrund der Erwägungen unzweifelhaft fest, dass der Erstbeschwerdeführer nicht bereits im Irak mit dem Christentum in Kontakt gekommen ist und sich dort auch nicht intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt hat. Der Erstbeschwerdeführer vermochte es überdies auch nicht glaubhaft dazulegen, dass er sich in Österreich mit den Wesensinhalten des christlichen Glaubens tatsächlich auseinandergesetzt und die christliche Religion verinnerlicht hat. Dies aus folgenden Gründen: Nach seiner Einreise im Jänner 2016 besuchte der Erstbeschwerdeführer ab dem Jahr 2017 den einjährigen Taufkurs und lies sich am 08.04.2018 taufen (Akt Erstbeschwerdeführer, AS 237). Er habe hier einen Freund, aus Syrien, der ihn zur Kirche mitgenommen habe, wo er den Pfarrer kennengelernt und seinen ersten Taufkurs gemacht habe (VNS, S. 8). Glaubhaft ist, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Familie die Kirche besuchen; diese Besuche dienen aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch primär sozialen Kontakten und nicht dem verinnerlichten Glauben des Erstbeschwerdeführers (oder auch der sonstigen Beschwerdeführer). Bereits vor dem BFA beschränkten sich seine Angaben auf die Frage, warum er sich gerade für den christlichen Glauben interessiert hätte, auf: „Christentum ist die Religion der Liebe, die Religion des Verzeihens.“. Aufgefordert, dies näher zu erklären, führte er nur allgemein gehalten an: „Das ist die Realität, das Klima wenn man in die christlichen Räumen reingeht. Man wird nicht gezwungen irgendetwas zu tun oder ein Gebet zu halten; kann alles freiwillig machen.“. Auf die Frage, was der Unterschied zwischen dem christlichen und islamischen Glauben sei, gab er nur oberflächlich und lapidar zu Protokoll: „A: Die christliche Religion ist friedlich, die islamische Religion ist eine aggressive.“. Auch konnte er seine aktuelle Glaubensrichtung im Christentum nicht benennen. Auch Gebete konnte er nicht aufsagen, sondern beschränkte sich auf die Angabe eines Titels aus der Bibel: „F: Welche christlichen Gebete können Sie mir vorbeten? A: Ich bin Licht der Welt, der mir folgt, werde nicht leiden. Das ist ein Titel aus der Bibel.“. Obzwar der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme einen Titel aus der Bibel nennen konnte, vermochte er eine konkrete Bedeutung dieser Stelle für die Gestaltung seines Lebens im christlichen Glauben aber nicht darzulegen. Der Erstbeschwerdeführer konnte auch keine Angaben dazu zu machen, wann Pfingsten ist und was zu Pfingsten passiert (Akt Erstbeschwerdeführer, AS 209). Nicht einmal die Glaubensrichtungen im Christentum konnte er nennen, geschweige denn die Unterschiede zwischen diesen aufzeigen (Akt Erstbeschwerdeführer, AS 211). Sein Unvermögen, Näheres über seinen neuen Glauben zu erläutern, wurde auch über drei Jahre nach seiner Einvernahme deutlich, nämlich in der mündlichen Verhandlung am 07.01.2022: Er konnte nicht erklären, warum in Österreich etwa am 08.12 ein Feiertag war; vielmehr führte er nur allgemein und oberflächlich an: „Im Dezember gibt es viele Feiertage eigentlich und diese vier Wochen im christlichen Glaubensbekenntnis, wartet man auf die Geburt von Jesus.“ (VNS, S. 8). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wäre im Falle einer von innerer Überzeugung getragenen Ausübung des Christentums durchaus eine detaillierte Antwort – gerade zu den wichtigsten Feiertagen – zu erwarten gewesen, zumal der Erstbeschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits mehrere Jahre hindurch die Möglichkeit gehabt hätte, die kirchlichen Feste im Jahreskreis kennenzulernen und mitzufeiern. Im gegenständlichen Fall ergab sich, dass der Erstbeschwerdeführer weder zum Zeitpunkt seiner Einvernahme, die nur kurz nach seiner Taufe erfolgte und bei der die gelernten Inhalte noch frisch im Gedächtnis sein müssten, noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, wo das Erlernte doch über Jahre hinweg praktiziert worden sein soll, in der Lage war, die wesentlichen christlichen Feste zu beschreiben, oder eine Lieblingsstelle aus der Bibel (samt Fundstelle) zu zitieren, oder ein Gebet wiederzugeben. Er hat weder die Gründe dargelegt, weshalb der christliche Glaube für sein Leben eine tragende Bedeutung hat, noch auf die Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum verweisen können. Ungeachtet des Umstandes, dass das Vorbringen zu den Geschehnissen vor seiner Ausreise aus dem Irak ohnehin zu oberflächlich und sohin nicht glaubhaft war, zeigte der Erstbeschwerdeführer auch in keiner Weise auf, dass er sich vor oder nach seiner Taufe mit den unterschiedlichen Zweigen, Riten und Feiertagen des Christentums beschäftigt hätte. Gerade wie er nun tatsächlich seinen neuen Glauben verinnerlicht hat und etwa als Vorbild für sein Leben umzusetzen versucht, konnte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen und kam im Verfahren letztlich nicht hervor, dass er sich mit den religiösen Lehren des Christentums identifizieren würde und ernsthaft versuche, sein Leben im christlichen Glauben zu gestalten. Das erkennende Gericht vermag sohin nicht zu erkennen, dass der Taufe des Erstbeschwerdeführers ein Denkprozess oder eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Glauben vorangegangen wäre. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang insbesondere auch, wie der Erstbeschwerdeführer die Religion verinnerlicht haben sollte, wenn er der deutschen Sprache überhaupt nicht mächtig ist, die Gebete und Predigten nicht versteht und dem Inhalt sohin gar nicht folgen kann (VNS, S. 8). So wurde der Erstbeschwerdeführer nach Absolvierung eines Taufkurses zur Taufe zugelassen, obwohl er eigentlich sprachlich nicht in der Lage war, den Inhalten aus eigenem zu folgen, was er auch bestätigte (VNS, S. 9). Auch die Argumentation des Pfarrers der Kirchengemeinde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommen wurde, setzte den bei der Richterin vorherrschenden Bedenken, wie sich eine innere Überzeugung hinsichtlich des gelebten Glaubens mit dem völligen sprachlichen Unvermögen, religiösen Inhalten folgen zu können, vertrage, nicht Handfestes entgegen. Dementsprechend sagte der Pfarrer auch aus, dass er jeden, der nur lange genug dabei bleibt, tauft und niemandem die Taufe verwehrt. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist jedoch ein Grundverständnis jener Sprache, in der gepredigt bzw. die kirchlichen Feierlichkeiten abgehalten werden, Voraussetzung dafür, von einem inneren Entschluss des betreffenden Konvertiten sprechen zu können, zumal der Entschluss, eine andere Religion anzunehmen, willentlich erfolgen muss und dies wiederum davon abhängt, dass man die Inhalte – zumindest in den tragenden Erwägungen – auch begreifen und erfassen kann. Dies hat sich fallbezogen aber nicht ergeben und sagte der einvernommene zeuge sogar aus, dass jenes weiters Mitglied der Gemeinschaft, welches dem Beschwerdeführer bislang beim Übersetzen unterstützend zur Seite gestanden haben will, gar nicht mehr dort ansässig ist. Soweit in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 30.12.2021 behauptet wird, der Erstbeschwerdeführer könne aufgrund seiner Deutschkenntnisse dem Gottesdienst sowie dem Inhalt der Predigten größtenteils folgen, hat sich das aus den eben dargestellten Gründen und durch Verschaffung eines persönlichen Eindrucks schlichtweg als falsch erwiesen (VNS, S. 8 und 9). Vor diesem Hintergrund lässt sich auch logisch nicht erklären, wie der Erstbeschwerdeführer „täglich“ die Bibel lesen will, wenn er der Sprache gar nicht mächtig ist. Der Zeuge führte zwar weiters an, dass der Erstbeschwerdeführer von der Atmosphäre und dem gemeinsamen Singen, der friedlichen Stimmung und den freundlichen Menschen angetan sei (VNS, S. 11); dies zeugt jedoch nicht von einer inneren Überzeugung des christlichen Glaubens, sondern eben dem festgestellten Streben nach sozialer Anknüfung. Sohin reichte auch nicht die Einschätzung des Zeugen, der von der Gläubigkeit des Erstbeschwerdeführers überzeugt sein mag, um ein starkes Indiz für einen aus innerer Überzeugung erfolgten Religionswechsel feststellen zu können. Dass der Pastor den Erstbeschwerdeführer getauft hat, lässt nicht automatisch auf die innere Überzeugung des Getauften schließen, zumal dieser eben auch, danach gefragt, angab, dass es noch nie vorgekommen sei, dass er jemandem die Taufe verweigert hätte: „Aber dass ich jemandem die Taufe verweigert hätte, kam noch nicht vor.“ (VNS, S. 12). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seinen inneren Entschluss, nicht überzeugend und glaubhaft darlegen hat können, muss auch nicht näher darauf eingegangen werden, dass einer im Irak bestehenden Gefahr der Verfolgung des Erstbeschwerdeführers auch entgegen steht, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach die dortigen Behörden oder Gesellschaft Kenntnis von den in Österreich gesetzten religiösen Aktivitäten des Erstbeschwerdeführers erlangt hätten bzw., dass eine Gefahr durch das dortige familiäre oder soziale Netz bestünde. Dies wurde im Verfahren weder behauptet noch liegen konkrete Hinweise dafür vor. So lassen auch die Umstände der Ausreise der Beschwerdeführer aus dem Irak darauf schließen, dass sie keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren bzw. im Falle der Rückkehr in den Irak nunmehr ausgesetzt wären, da sie legal per Flugzeug ausreisen konnten und spricht auch diese Tatsache, während welcher keine weiteren Vorfälle geltend gemacht wurden, gegen eine asylrelevante Verfolgung des Erstbeschwerdeführers im gesamten irakischen Staatsgebiet. Zudem war nicht zu erkennen, dass sich der Erstbeschwerdeführer etwa gezielt an die Öffentlichkeit wenden oder einer aktiven Missionierungstätigkeit nachgehen und die Missionierung Andersgläubiger schließlich auch als Teil seiner Identität begreifen würde. Dass Religion für den Erstbeschwerdeführer solch einen Stellenwert hat, scheint auch im Hinblick auf die Tatsache, dass er seinem eigenen Sohn zugleich aber zubilligt, sich in Österreich vom Religionsunterricht abzumelden, ebenso wenig einleuchtend; dabei handelt es sich um das allgemeine Fach „Religion“ und nicht – wie fälschlicherweise vom Erstbeschwerdeführer behauptet – um „Islamunterricht“ (VNS, S. 9). Dass dem Erstbeschwerdeführer die Abmeldung seines Sohnes vom Fach Religion überhaupt kein Dorn im Auge gewesen sein will, verblüfft; ebenso der Umstand, dass es seinen Angaben zufolge völlig unproblematisch ist, dass seine Frau nach wie vor dem muslimischen Glauben anhängt. Gerade wenn man von einer inneren Überzeugung getragen ist, scheint es nicht plausibel, dass die andersartigen Anschauungen seiner Familienmitglieder und engsten Bezugspersonen in Österreich, überhaupt kein Thema für den Erstbeschwerdeführer darstellen. Daran ändert auch die beim jüngeren Kind des Beschwerdeführers vorgenommene Taufe nichts, zumal sein Kind (geb. 2018) diesen Entschluss altersbedingt nicht willentlich getroffen hat und der Erstbeschwerdeführer seine Motivation aus den zahlreich genannten Erwägungen nicht hat glaubhaft machen können. Für das erkennende Gericht steht nach diesen Erwägungen fest, dass der Erstbeschwerdeführer sich nicht aus innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt und keine ernsthafte Konversion zum Christentum vollzogen hat. Eine auf innerster Überzeugung beruhende Identifikation mit dem Christentum kann nach dem geführten Beweisverfahren ausgeschlossen werden. Aus den Umständen heraus, dass der Erstbeschwerdeführer die Taufe empfangen hat und die Gottesdienste seiner nunmehrigen Gemeinde besucht, kann im konkreten Einzelfall nicht darauf geschlossen werden, dass er den christlichen Glauben als Teil seiner Identität angenommen hätte. Er hat weder einen persönlichen Bezug zum Christentum noch den von innerer Überzeugung getragenen Willen, sein Leben im christlichen Glauben zu gestalten, glaubhaft machen können, weshalb sich auch bei Rückkehr in den Irak daraus keine Probleme ergeben. Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass auch die Drittbeschwerdeführerin, die weiterhin eine gläubige Muslimin ist, einer Gefährdung im Herkunftsstaat unterliege, weil sie als Muslimin einen Nicht-Muslimen geehelicht habe, ist dem klar zu entgegnenden, dass diese keinen nicht-muslimischen Mann geheiratet hat, sondern dieser erst im Nachhinein, d.h. nach der muslimischen Heirat, und dann auch bloß scheinbar zum Christentum konvertiert ist. Da die Konversion des Erstbeschwerdeführers als nicht glaubhaft befunden und als Scheinkonversion zu bewerten ist, kann daraus auch keine Verfolgung der sonstigen Beschwerdeführer abgeleitet werden. Hinsichtlich der dreijährigen Fünfbeschwerdeführerin, die nun ebenso getauft ist, ist erneut zu betonen, dass diese noch sehr jung ist und dem Schicksal ihrer Eltern unterliegt; diese entscheiden aus aktueller Sicht über ihre offizielle Religion. Da die Scheinkonversion des Erstbeschwerdeführers aufgrund begründeter Überlegungen zur Feststellung erhoben wurde, muss auch an dieser Stelle von einer Scheinkonversion, gefördert durch ihre Eltern, ausgegangen werden, mit dem Ziel eine günstigere Position im Asylverfahren zu erlangen. Aus den Umständen heraus, dass die noch sehr junge Fünftbeschwerdeführerin die Taufe empfangen hat und gemeinsam mit ihrer Mutter die Gesangsstunden ihrer nunmehrigen Gemeinde besucht, kann im konkreten Einzelfall nicht darauf geschlossen werden, dass sie den christlichen Glauben als Teil ihrer Identität angenommen hätte. Zur Situation der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in den Irak ist festzuhalten, dass schon aufgrund der fehlenden persönlichen Identifikation des Erstbeschwerdeführers, aber auch aller anderen Beschwerdeführer (zumal die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sich weiterhin als Muslime sehen), mit dem Christentum nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich diese bei einer Rückkehr in den Irak aus einem inneren Bedürfnis heraus dort dem Christentum zuwenden oder dieses dort ernsthaft ausleben wollen würden. Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Beschwerdeführer die behauptete Hinwendung zum christlichen Glauben aus asyltaktischen Gründen vorgebracht haben. Obzwar nicht auszuschließen ist, dass auch eine Scheinkonversion eine Verfolgung im Herkunftsstaat verursachen könnte, etwa durch die Gesellschaft oder die eigenen Angehörigen/dem Freundeskreis, ist im gegenständlichen Fall nicht von einer solchen auszugehen. Zwar spielte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung seine Angaben dahingehend hoch, dass nicht nur seine Eltern, sondern der gesamte Stamm von seinem Religionswechsel erfahren hätte. Doch führte er gleichzeitig an, dass seine eigenen Eltern davon wüssten und diese bzw. er die Religion auch im Herkunftsstaat nicht streng ausgeübt haben; von einer negativen, gar bedrohlichen Reaktion berichtete er nicht. Die Familie seiner Frau sei zwar religiös, dass diese jedoch die Scheidung oder Ähnliches verlangen würden, kam ebenso wenig hervor, obwohl der ganze Stamm nun wissen soll, dass er zum Christentum konvertiert sei (vgl. VNS, S. 7 und 8). Obzwar nicht auszuschließen ist, dass auch eine Scheinkonversion eine Verfolgung im Herkunftsstaat verursachen könnte, etwa durch die Gesellschaft oder die eigenen Angehörigen/dem Freundeskreis, ist im gegenständlichen Fall nicht von einer solchen auszugehen. Zwar spielte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung seine Angaben dahingehend hoch, dass nicht nur seine Eltern, sondern der gesamte Stamm von seinem Religionswechsel erfahren hätte. Doch führte er gleichzeitig an, dass seine eigenen Eltern davon wüssten und diese bzw. er die Religion auch im Herkunftsstaat nicht streng ausgeübt haben; von einer negativen, gar bedrohlichen Reaktion berichtete er nicht. Die Familie seiner Frau sei zwar religiös, dass diese jedoch die Scheidung oder Ähnliches verlangen würden, kam ebenso wenig hervor, obwohl der ganze Stamm nun wissen soll, dass er zum Christentum konvertiert sei vergleiche VNS, S. 7 und 8). Den Länderinformationen ist zudem eindeutig zu entnehmen, dass keine Berichte über Strafverfolgung von Konvertiten im Irak vorliegen. Dass die fallgegenständliche (Schein-)Konversion zu einer Ausgrenzung und/oder Gewalt durch die Gemeinschaft, den Stamm oder die Familie der Beschwerdeführer oder islamistische bewaffnete Gruppen führen würde, konnte ausgeschlossen werden, da die Beschwerdeführer den christlichen Glauben nicht verinnerlicht haben und die Behörden/Milizen oder sonstigen fundamentalistischen Gruppierungen von der Scheinkonversion nicht erfahren müssen; dass die eigene Familie oder der Stamm sie aufgrund dessen bedroht hätte, behaupteten die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens. Im Hinblick auf die gesundheitlichen Beschwerden der Drittbeschwerdeführerin konnte keine besondere Vulnerabilität oder Gefährdung, auch mit Blick auf eine Covid-Erkrankung, festgestellt werden. Zwar bleibt die medizinische Versorgung im Irak ausweislich der den Feststellungen zugrundeliegenden Berichte angespannt, die Beschwerdeführer haben als irakische Staatsbürger jedoch Zugang zum Gesundheitssystem. Den eingesehenen Berichten zufolge ist eine flächendeckende Versorgung mit Krankenhäusern bzw. Gesundheitszentren gegeben, wo die Beschwerdeführer Behandlungen erhalten könnten. Den grundsätzlich erwerbsfähigen volljährigen Beschwerdeführern ist eine Wiederansiedlung in Basra möglich und zumutbar. Dem Erstbeschwerdeführer ist eine Teilnahme am Erwerbsleben zur Gänze zumutbar, zumal er auch in Österreich (wenn auch nur ehrenamtlich) arbeiten konnte und auch im Irak eine Anstellung in Form eines Gelegenheitsjobs finden kann. Es wird weiters zwar nicht verkannt, dass Frauen einen erschwerten Zugang zu Bildung und Arbeit haben. Dass es Frauen grundsätzlich nicht möglich wäre, einer Arbeit nachzugehen, lässt sich der Quellenlage aber nicht entnehmen. Der Drittbeschwerdeführerin wäre es für den Fall einer Rückkehr zumutbar, Gelegenheitsjobs nachzugehen und zum Lebensunterhalt der Beschwerdeführer beizutragen. Den eingesehenen Berichten lässt sich insgesamt entnehmen, dass die sozio-ökonomische Situation angespannt bleibt, dass die Situation im ganzen Land von Massenarbeitslosigkeit und Nahrungsmittelknappheit gekennzeichnet wäre, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Zwar ist die Situation im Land von einer generell hohen Arbeitslosenquote, insbesondere bei Jugendlichen und Frauen, gekennzeichnet. Auch kann die wirtschaftliche Situation im Land für den Großteil der Bevölkerung durchaus als angespannt bezeichnet werden und wird die Wirtschaftsentwicklung sicherlich durch die Corona-Pandemie – wie in anderen Staaten der Erde auch – weiter gedämpft. Allerdings lässt sich der Quellenlage und der aktuellen Medienberichterstattung nicht entnehmen, dass es Menschen im Irak grundsätzlich nicht möglich wäre, einer Arbeit nachzugehen oder dort massenhaft Armut und Hunger herrschen würden. Dem Erstbeschwerdeführer war es auch vor der Ausreise möglich, die Beschwerdeführer zu erhalten und für den Lebensunterhalt für seine Familie durch seine Arbeit als Mechaniker aufzukommen. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Elternhaus in Basra auch weiterhin existiert und die Beschwerdeführer dort über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügen, etwa in Form der Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers oder dem Vater und den Schwestern der Drittbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer können in das Elternhaus zurückkehren und – zumindest für die Anfangszeit – Unterstützung durch ihre Verwandten erhalten, denen es im Irak gut geht. Da die minderjährigen Beschwerdeführer in den Kindergarten oder in die Schule gehen können, wird es der Drittbeschwerdeführerin möglich und zumutbar sein, auch einem Erwerb nachzugehen. Den Erst- und Drittbeschwerdeführerin wird es möglich sein, den Lebensunterhalt für die Familie zu erwirtschaften, zumal sie über das Haus in Basra verfügen, und somit eine Wohnungssuche und etwaige Mietkosten zumindest in der Anfangsphase ihrer Wiedereingliederung entfallen. Obwohl grundsätzlich für die Einreise nach Basra keine Bürgschaftsanforderungen bestehen, sind für eine Ansiedlung in Basra aus einem Drittland kommend ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Da die gesamte Familie der Beschwerdeführer auch weiterhin im Irak lebt und auch das Haus, in dem sie zuvor lebten, weiterhin von den Eltern des Erstbeschwerdeführers bewohnt wird, ist davon auszugehen, dass diese, falls überhaupt erforderlich (zumal es sich bei den Beschwerdeführern nicht um eine Neu-, sondern bloß eine Wiederansiedelung handelt), für die Beschwerdeführer bürgen könnten. Auch die Einholung eines Unterstützungsschreibens durch den lokalen Mukhtar ist als durchführbar zu beurteilen, zumal die Beschwerdeführer aus Basra kommen, dort bis zur Ausreise gelebt haben und ihre Verwandten dort niedergelassen sind. Die Feststellungen zum Irak stützen sich auf die angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insbesondere die sich aus der EASO Country Guidance eingeholten Länderinformationen weisen mit Stand vom Jänner 2021 hinreichende Aktualität auf. Auch in der Stellungnahme der Rechtsvertretung am Ende der mündlichen Verhandlung wurde keine von den zugrunde gelegten Länderinformationen abweichende Berichtslage dargetan.
  18. Rechtliche Beurteilung: Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht

§ 6BVw

GG durch Einzelrichter.Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

  1. Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):
  2. Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Da die Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht haben glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beschwerdeführern eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Verfolgung droht. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069). Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, war davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer ausschließlich zum Schein konvertiert ist. Es ist weder anzunehmen, dass das Christentum ein Teil seiner Identität geworden ist, noch, dass er (oder die anderen Beschwerdeführer) im Falle der Rückkehr in den Irak das Bedürfnis verspüren würde, sich dem christlichen Glauben zuzuwenden und diesen dort auszuleben. Ebenso war nicht zu erkennen, dass die irakischen Behörden von den religiösen Aktivitäten in Österreich Kenntnis erlangt hätten, oder dass sie nun Verfolgung oder gar Ausgrenzung durch den Stamm der Beschwerdeführer zu befürchten hätten. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würden, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status der Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). 2. Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):2. Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in der Irak mit sich bringen würde.Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in der Irak mit sich bringen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0187, mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0187, mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom

  1. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom
  2. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR vom
  3. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom
  4. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). In Bezug auf die Corona-Pandemie hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst klargestellt (vgl. VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/19/0322, Rz 23 ff) dass auch hinsichtlich der Thematik „spürbare Auswirkungen der Corona-Pandemie“ bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Diesem Judikat folgend, gelingt es mit dem bloßen Hinweis auf spürbare Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Bewegungsfreiheit der Menschen im Irak und auf die Versorgungslage vor Ort jedoch nicht aufzuzeigen, warum bei den nicht ernsthaft erkrankten und grundsätzlich erwerbsfähigen Beschwerdeführern diese Gefahr schlagend werden sollte.In Bezug auf die Corona-Pandemie hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst klargestellt vergleiche VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/19/0322, Rz 23 ff) dass auch hinsichtlich der Thematik „spürbare Auswirkungen der Corona-Pandemie“ bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Diesem Judikat folgend, gelingt es mit dem bloßen Hinweis auf spürbare Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Bewegungsfreiheit der Menschen im Irak und auf die Versorgungslage vor Ort jedoch nicht aufzuzeigen, warum bei den nicht ernsthaft erkrankten und grundsätzlich erwerbsfähigen Beschwerdeführern diese Gefahr schlagend werden sollte. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgeset

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