RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlG305 2251165-1 Spruch, , G305 2251165-1/13E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.02.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG von XXXX , geb. am XXXX , StA.: Libanon, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, zu BFA-Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2022 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Libanon, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, zu BFA-Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2022 zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .2021 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, in Verbindung mit mit , Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .2021 für rechtswidrig erklärt. II. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei, sie von der Entrichtung der Eingabegebühr zu befreien, wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei, sie von der Entrichtung der Eingabegebühr zu befreien, wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.02.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.02.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2251165.1.00
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