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{'item': 'I403 2247240-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlI403 2247240-1 Spruch, I403 2247240-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hielt sich - aufgrund seiner Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die in Österreich zum Daueraufenthalt berechtigt ist, rechtmäßig - seit 20.02.2020 im Bundesgebiet auf.
  2. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 05.05.2021, GZ: XXXX wurde die Ehe vor Ablauf von drei Jahren geschieden.
  3. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.05.2021, GZ: römisch 40 wurde die Ehe vor Ablauf von drei Jahren geschieden.
  4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX , GZ. XXXX vom 02.07.2021 (rk 06.07.2021) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, weil er im Februar 2021 versucht hatte, seine Ehefrau durch die Anwendung von Gewalt von der Wahrnehmung eines Gerichtstermins im Scheidungsverfahren abzuhalten.
  5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , GZ. römisch 40 vom 02.07.2021 (rk 06.07.2021) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, weil er im Februar 2021 versucht hatte, seine Ehefrau durch die Anwendung von Gewalt von der Wahrnehmung eines Gerichtstermins im Scheidungsverfahren abzuhalten.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde stützte die Erlassung des Aufenthaltsverbotes darauf, dass der Beschwerdeführer über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfüge, weil seine Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin weniger als drei Jahre gedauert hatte. Die gefährliche Drohung, schwere Nötigung und Körperverletzung gegen seine frühere Frau und Tochter rechtfertigten die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde stützte die Erlassung des Aufenthaltsverbotes darauf, dass der Beschwerdeführer über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfüge, weil seine Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin weniger als drei Jahre gedauert hatte. Die gefährliche Drohung, schwere Nötigung und Körperverletzung gegen seine frühere Frau und Tochter rechtfertigten die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.
  8. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.10.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen auf das Kindeswohl verwiesen.
  9. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2021 vorgelegt. Am 28.01.2022 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten; der Beschwerdeführer erschien ohne seine Rechtsvertretung, wünschte aber auch nach Hinweis auf die Möglichkeit einer kostenlosen Rechtsvertretung die Abhaltung der Verhandlung, bei der er durch einen Dolmetscher für die arabische Sprache unterstützt wurde. Sein Bruder und seine frühere Ehefrau wurden als ZeugInnen vernommen.
  10. Am 16.02.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage das im Pflegschaftsverfahren (Zl. XXXX ) eingeholte psychologische Gutachten vom 21.01.2022 übermittelt.
  11. Am 16.02.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage das im Pflegschaftsverfahren (Zl. römisch 40 ) eingeholte psychologische Gutachten vom 21.01.2022 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsbürger. Er stammt aus dem Osten Algeriens, aus Oumelbouaghi. Nach einem Abschluss in Journalismus arbeitete er in einem öffentlichen Krankenhaus und als Nachhilfelehrer. Im Dezember 2015 lernte er über eine Dating-Plattform die rumänische Staatsbürgerin XXXX (im Folgenden: F.L.), die in Österreich daueraufenthaltsberechtigt ist, kennen. Ende 2016 trafen sich der Beschwerdeführer und F.L. für zehn Tage in Tunesien. Die Beziehung wurde beendet, als F.L. feststellte, dass sie schwanger war. Der volljährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsbürger. Er stammt aus dem Osten Algeriens, aus Oumelbouaghi. Nach einem Abschluss in Journalismus arbeitete er in einem öffentlichen Krankenhaus und als Nachhilfelehrer. Im Dezember 2015 lernte er über eine Dating-Plattform die rumänische Staatsbürgerin römisch 40 (im Folgenden: F.L.), die in Österreich daueraufenthaltsberechtigt ist, kennen. Ende 2016 trafen sich der Beschwerdeführer und F.L. für zehn Tage in Tunesien. Die Beziehung wurde beendet, als F.L. feststellte, dass sie schwanger war. Am XXXX 2017 kam XXXX (im Folgenden: V.L.) zur Welt. Kurz danach nahm der Beschwerdeführer wieder über soziale Medien Kontakt zu F.L. auf, die ihn über die Geburt seines Kindes informierte. Im Herbst 2017 brachte F.L. eine Klage auf Anerkennung der Vaterschaft gegen den Beschwerdeführer ein. In der Folge kam es über soziale Medien immer wieder zu Kontaktaufnahmen und –abbrüchen zwischen dem Beschwerdeführer und F.L.. Die erste persönliche Begegnung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter fand im Februar 2019 in Tunesien statt; im März 2019 stellte der Beschwerdeführer einen Visumsantrag für Österreich unter Vorlage einer Verpflichtungserklärung von F.L., der aber abgelehnt wurde. Danach kam es zu weiteren gemeinsamen Urlauben im Mai 2019 und im Oktober
  13. Am 31.10.2019 heirateten der Beschwerdeführer und F.L. in Tunesien, der Beschwerdeführer kehrte mangels Visum wieder nach Algerien zurück. Es kam wiederum zu einer ungeplanten Schwangerschaft, woraufhin der Beschwerdeführer den Kontakt zu F.L. abbrach, da er ihr die Schwangerschaft vorwarf. F.L. nahm einen Schwangerschaftsabbruch vor. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge den Kontakt wieder auf. Im Februar 2020 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich und begründete erstmals einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner damaligen Ehefrau F.L. und der gemeinsamen Tochter. Das gemeinsame Zusammenleben gestaltete sich schwierig. Im Juni 2020 erhielt F.L. eine Ladung für den Gerichtstermin hinsichtlich der Vaterschaftsklage (die Ladung an den Beschwerdeführer erging nach Algerien), daraufhin kam es zu einem heftigen Streit zwischen den Ehepartnern. Im August 2020 meldete der Beschwerdeführer einen Nebenwohnsitz bei seinem seit 2016 in Österreich lebenden Bruder an; F.L. brachte am 11.08.2020 die Scheidungsklage ein und beantragte im September 2020 die alleinige Obsorge. Im November 2020 versuchte das Ehepaar einen Neubeginn, die Situation eskalierte aber Anfang 2021: Am römisch 40 2017 kam römisch 40 (im Folgenden: römisch fünf.L.) zur Welt. Kurz danach nahm der Beschwerdeführer wieder über soziale Medien Kontakt zu F.L. auf, die ihn über die Geburt seines Kindes informierte. Im Herbst 2017 brachte F.L. eine Klage auf Anerkennung der Vaterschaft gegen den Beschwerdeführer ein. In der Folge kam es über soziale Medien immer wieder zu Kontaktaufnahmen und –abbrüchen zwischen dem Beschwerdeführer und F.L.. Die erste persönliche Begegnung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter fand im Februar 2019 in Tunesien statt; im März 2019 stellte der Beschwerdeführer einen Visumsantrag für Österreich unter Vorlage einer Verpflichtungserklärung von F.L., der aber abgelehnt wurde. Danach kam es zu weiteren gemeinsamen Urlauben im Mai 2019 und im Oktober
  14. Am 31.10.2019 heirateten der Beschwerdeführer und F.L. in Tunesien, der Beschwerdeführer kehrte mangels Visum wieder nach Algerien zurück. Es kam wiederum zu einer ungeplanten Schwangerschaft, woraufhin der Beschwerdeführer den Kontakt zu F.L. abbrach, da er ihr die Schwangerschaft vorwarf. F.L. nahm einen Schwangerschaftsabbruch vor. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge den Kontakt wieder auf. Im Februar 2020 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich und begründete erstmals einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner damaligen Ehefrau F.L. und der gemeinsamen Tochter. Das gemeinsame Zusammenleben gestaltete sich schwierig. Im Juni 2020 erhielt F.L. eine Ladung für den Gerichtstermin hinsichtlich der Vaterschaftsklage (die Ladung an den Beschwerdeführer erging nach Algerien), daraufhin kam es zu einem heftigen Streit zwischen den Ehepartnern. Im August 2020 meldete der Beschwerdeführer einen Nebenwohnsitz bei seinem seit 2016 in Österreich lebenden Bruder an; F.L. brachte am 11.08.2020 die Scheidungsklage ein und beantragte im September 2020 die alleinige Obsorge. Im November 2020 versuchte das Ehepaar einen Neubeginn, die Situation eskalierte aber Anfang 2021: Der Beschwerdeführer versuchte am 14.02.2021 F.L. davon abzuhalten, den Gerichtstermin im Scheidungsverfahren wahrzunehmen, indem er die Wohnungstüre versperrte und den Schlüssel abzog, der Genannten wiederholt Stöße und Faustschläge gegen Oberarm, Oberschenkel und in die Nieren versetzte, sie an den Haaren packte und ein Messer gegen ihren Körper sowie gegen den Rücken der auf dem Schoß der Genannten sitzenden gemeinsamen Tochter V.L. richtete.Der Beschwerdeführer versuchte am 14.02.2021 F.L. davon abzuhalten, den Gerichtstermin im Scheidungsverfahren wahrzunehmen, indem er die Wohnungstüre versperrte und den Schlüssel abzog, der Genannten wiederholt Stöße und Faustschläge gegen Oberarm, Oberschenkel und in die Nieren versetzte, sie an den Haaren packte und ein Messer gegen ihren Körper sowie gegen den Rücken der auf dem Schoß der Genannten sitzenden gemeinsamen Tochter römisch fünf.L. richtete. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 05.05.2021, GZ: XXXX wurde die Ehe geschieden.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.05.2021, GZ: römisch 40 wurde die Ehe geschieden. Aufgrund seines Verhaltens gegenüber seiner Ehefrau und Tochter im Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu Zl XXXX vom 02.07.2021 (rk 06.07.2021) wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107

(1)StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105
(1), 106
(1)Z 3 StGB, und des Vergehens der Körperverletzung nach den §§ 15 StGB, § 83
(1)StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurden als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und die Begehung gegenüber einer nahen Angehörigen gewertet.Aufgrund seines Verhaltens gegenüber seiner Ehefrau und Tochter im Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu Zl römisch 40 vom 02.07.2021 (rk 06.07.2021) wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107,
(1)StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105,
(1), 106
(1)Ziffer 3, StGB, und des Vergehens der Körperverletzung nach den Paragraphen 15, StGB, Paragraph 83,
(1)StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurden als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und die Begehung gegenüber einer nahen Angehörigen gewertet. F.L. hatte im September 2020 die alleinige Obsorge beantragt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 07.07.2021, Zl. Zl. XXXX abgewiesen. F.L. hatte im September 2020 die alleinige Obsorge beantragt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 07.07.2021, Zl. Zl. römisch 40 abgewiesen. Der Beschwerdeführer versuchte in der Folge im Juni/Juli 2021 über zwei Institutionen begleitete Besuchskontakte zu organisieren, doch dauerte ihm dies zu lange. Am XXXX 2021 kam es (anlässlich des Geburtstages seiner Tochter am Vortag) wieder zu einer Begegnung mit F.L. und seiner Tochter, danach kam es wieder zu einer partnerschaftlichen Beziehung zu F.L. und regelmäßigen Begegnungen mit seiner Tochter. Der Beschwerdeführer versuchte in der Folge im Juni/Juli 2021 über zwei Institutionen begleitete Besuchskontakte zu organisieren, doch dauerte ihm dies zu lange. Am römisch 40 2021 kam es (anlässlich des Geburtstages seiner Tochter am Vortag) wieder zu einer Begegnung mit F.L. und seiner Tochter, danach kam es wieder zu einer partnerschaftlichen Beziehung zu F.L. und regelmäßigen Begegnungen mit seiner Tochter. Aufgrund eines Rekurses von F.L. gegen den Obsorgebeschluss kam es wegen eines im November anberaumten Gerichtstermins wieder zu Auseinandersetzungen und einem Beziehungsende. Dem Gericht wurde aufgetragen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, welches nach psychologischer Untersuchung von V.L. mit 21.01.2022 vorgelegt wurde. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine positive Erziehungskompetenz hat, seine Tochter eine positive, emotionale Beziehung zu ihm hat und aus psychologischer Sicht nichts gegen die Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge spricht bzw. diese im Kindeswohl liegt. Vom Beschwerdeführer geht keine Gefahr für seine Tochter aus, sondern wird er im Gutachten als „positives Vorbild“ für seine Tochter beschrieben.Aufgrund eines Rekurses von F.L. gegen den Obsorgebeschluss kam es wegen eines im November anberaumten Gerichtstermins wieder zu Auseinandersetzungen und einem Beziehungsende. Dem Gericht wurde aufgetragen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, welches nach psychologischer Untersuchung von römisch fünf.L. mit 21.01.2022 vorgelegt wurde. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine positive Erziehungskompetenz hat, seine Tochter eine positive, emotionale Beziehung zu ihm hat und aus psychologischer Sicht nichts gegen die Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge spricht bzw. diese im Kindeswohl liegt. Vom Beschwerdeführer geht keine Gefahr für seine Tochter aus, sondern wird er im Gutachten als „positives Vorbild“ für seine Tochter beschrieben. Zum aktuellen Zeitpunkt gibt es keinen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter V.L., die Kindesmutter wünscht aber ebenso wie der Beschwerdeführer einen regelmäßigen Kontakt zwischen ihm und V.L.Zum aktuellen Zeitpunkt gibt es keinen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter römisch fünf.L., die Kindesmutter wünscht aber ebenso wie der Beschwerdeführer einen regelmäßigen Kontakt zwischen ihm und römisch fünf.L. Der Beschwerdeführer zahlt keinen Unterhalt für V.L.Der Beschwerdeführer zahlt keinen Unterhalt für römisch fünf.L. In Österreich lebt auch der Bruder des Beschwerdeführers, der 2016 aufgrund einer inzwischen geschiedenen Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin ins Bundesgebiet kam. Er verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung Rot-Weiß-Rot Plus. Der Bruder des Beschwerdeführers kennt F.L. nicht und begegnete der Tochter des Beschwerdeführers im Sommer 2021 erstmals. Er gab an, die Familie seines Bruders nicht früher kennengelernt zu haben, weil er sich nicht in die zerrüttete Beziehung habe einmischen wollen. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch, er ist nicht am Arbeitsmarkt integriert und war noch nie in Österreich beschäftigt. Seit August 2021 lebt er nicht mehr bei seinem Bruder, sondern hat er eine eigene Wohnung.
  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers zu V.L. und F.L. ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der als Zeugin befragten F.L. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.01.2022; ergänzend wurden die Angaben beider vor der belangten Behörde und die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Bestätigungen von zwei Institutionen zur Besuchsbegleitung, wonach es nur zu Erstgesprächen, aber zu keinen begleiteten Besuchskontakten (des Beschwerdeführers mit seiner Tochter) kam, berücksichtigt.Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers zu römisch fünf.L. und F.L. ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der als Zeugin befragten F.L. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.01.2022; ergänzend wurden die Angaben beider vor der belangten Behörde und die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Bestätigungen von zwei Institutionen zur Besuchsbegleitung, wonach es nur zu Erstgesprächen, aber zu keinen begleiteten Besuchskontakten (des Beschwerdeführers mit seiner Tochter) kam, berücksichtigt. Die Eheschließung und die Scheidung ergeben sich aus der tunesischen Heiratsurkunde (in beglaubigter Übersetzung vom 07.11.2019) und dem Erkenntnis des Bezirksgerichts XXXX vom 05.05.2021, GZ. XXXX Die Eheschließung und die Scheidung ergeben sich aus der tunesischen Heiratsurkunde (in beglaubigter Übersetzung vom 07.11.2019) und dem Erkenntnis des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.05.2021, GZ. römisch 40 Die Geburt seiner Tochter bzw. seine Vaterschaft ergeben sich aus der im Akt einliegenden Geburtsurkunde, ausgestellt am 12.08.
  2. Die gemeinsame Obsorge ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 07.07.2021, GZ. XXXX , die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter ergeben sich aus dem im Pflegschaftsverfahren eingeholten psychologischen Gutachten vom 21.01.
  3. In diesem wurde unter anderem festgehalten: „Der Vater ist mit den von ihm beschriebenen Ausbildungen und Weiterbildungen ein positives Vorbild für V. Es ist zwar zu einer Wegweisung des Vaters in Folge von Gewalt gegenüber der Mutter gekommen. Dabei dürfte es sich aber um einen einzelnen, isolierten Vorfall gehandelt haben. Die Kinder- und Jugendhilfe erlebte den Vater als reflektiert und verständnisvoll. Die Mutter selbst beschrieb den Vater als an sich ruhigen Menschen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Vater grundsätzlich Probleme mit der Kontrolle negativer Affekte hat. (…) Die Erziehungskompetenz des Vaters wurde in allen Bereichen durchgängig positiv bewertet. Es finden sich keine Einschränkungen. Sie ist daher ausreichend für die Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge. (…) V. hat zu Mutter und Vater gleichermaßen eine positive, emotionale vertrauensvolle Beziehung. (…) Insofern gibt es aus psychologischer Sicht keine Gründe gegen die gemeinsame Obsorge bzw. liegt diese im Kindeswohl.“Die Geburt seiner Tochter bzw. seine Vaterschaft ergeben sich aus der im Akt einliegenden Geburtsurkunde, ausgestellt am 12.08.
  4. Die gemeinsame Obsorge ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 07.07.2021, GZ. römisch 40 , die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter ergeben sich aus dem im Pflegschaftsverfahren eingeholten psychologischen Gutachten vom 21.01.
  5. In diesem wurde unter anderem festgehalten: „Der Vater ist mit den von ihm beschriebenen Ausbildungen und Weiterbildungen ein positives Vorbild für römisch fünf. Es ist zwar zu einer Wegweisung des Vaters in Folge von Gewalt gegenüber der Mutter gekommen. Dabei dürfte es sich aber um einen einzelnen, isolierten Vorfall gehandelt haben. Die Kinder- und Jugendhilfe erlebte den Vater als reflektiert und verständnisvoll. Die Mutter selbst beschrieb den Vater als an sich ruhigen Menschen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Vater grundsätzlich Probleme mit der Kontrolle negativer Affekte hat. (…) Die Erziehungskompetenz des Vaters wurde in allen Bereichen durchgängig positiv bewertet. Es finden sich keine Einschränkungen. Sie ist daher ausreichend für die Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge. (…) römisch fünf. hat zu Mutter und Vater gleichermaßen eine positive, emotionale vertrauensvolle Beziehung. (…) Insofern gibt es aus psychologischer Sicht keine Gründe gegen die gemeinsame Obsorge bzw. liegt diese im Kindeswohl.“ Feststellungen zu den Wohnsitzen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, zu den (nicht vorhandenen) Beschäftigungsverhältnissen aus einem Auszug der Datenbank des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung (AJ-Web). Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und aus der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX zu Zl XXXX vom 02.07.2021 (rk 06.07.2021). Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und aus der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 zu Zl römisch 40 vom 02.07.2021 (rk 06.07.2021). Die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Vorlage eines A2-Zeugnisses des Österreichischen Integrationsfonds vom 03.08.2021, insbesondere aber aus dem Umstand, dass er in der Lage war, die mündliche Verhandlung zu großen Teilen ohne Unterstützung eines Dolmetschers zu führen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufgrund der Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmenden rumänischen Staatsangehörigen kam ihm gemäß § 54 Abs. 1 iVm. § 52 Abs. 1 Z 1 NAG ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern zu. Der Beschwerdeführer wurde von seiner rumänischen Ehefrau wieder geschieden.Aufgrund der Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmenden rumänischen Staatsangehörigen kam ihm gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern zu. Der Beschwerdeführer wurde von seiner rumänischen Ehefrau wieder geschieden. Aus § 55 Abs. 4 NAG 2005 geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG 2005 (bzw. ggf. anhand des § 67 FPG) zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG 2005 nicht an. Aus Paragraph 55, Absatz 4, NAG 2005 geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des Paragraph 66, FPG 2005 (bzw. ggf. anhand des Paragraph 67, FPG) zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG 2005 nicht an. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen (unter anderem) begünstigte Drittstaatsangehörige ist nach § 67 Abs. 1 FPG 2005 zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen (unter anderem) begünstigte Drittstaatsangehörige ist nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu Zl. XXXX vom 02.07.2021 (rk 06.07.2021) wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107
(1)StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105
(1), 106
(1)Z 3 StGB, und des Vergehens der Körperverletzung nach den §§ 15 StGB, § 83
(1)StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurden als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und die Begehung gegenüber einer nahen Angehörigen gewertet. Der Beschwerdeführer versuchte am 14.02.2021 seine damalige Ehefrau F.L. davon abzuhalten, den Gerichtstermin im Scheidungsverfahren wahrzunehmen, indem er die Wohnungstüre versperrte und den Schlüssel abzog, der Genannten wiederholt Stöße und Faustschläge gegen Oberarm, Oberschenkel und in die Nieren versetzte, sie an den Haaren packte und ein Messer gegen ihren Körper sowie gegen den Rücken der auf dem Schoß der Genannten sitzenden gemeinsamen Tochter V.L. richtete.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom 02.07.2021 (rk 06.07.2021) wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107,
(1)StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105,
(1), 106
(1)Ziffer 3, StGB, und des Vergehens der Körperverletzung nach den Paragraphen 15, StGB, Paragraph 83,
(1)StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurden als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und die Begehung gegenüber einer nahen Angehörigen gewertet. Der Beschwerdeführer versuchte am 14.02.2021 seine damalige Ehefrau F.L. davon abzuhalten, den Gerichtstermin im Scheidungsverfahren wahrzunehmen, indem er die Wohnungstüre versperrte und den Schlüssel abzog, der Genannten wiederholt Stöße und Faustschläge gegen Oberarm, Oberschenkel und in die Nieren versetzte, sie an den Haaren packte und ein Messer gegen ihren Körper sowie gegen den Rücken der auf dem Schoß der Genannten sitzenden gemeinsamen Tochter römisch fünf.L. richtete. Generell hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden könne; so wurde etwa die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes gegen einen nur einmal zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren mit einem unbedingten Teil von einem Jahr strafgerichtlich verurteilten Drittstaatsangehörigen für zulässig befunden (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0305). Allerdings sah das Strafgericht im gegenständlichen Fall keine Notwendigkeit, eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen und wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (gegenüber dem vom VwGH zu beurteilenden Sachverhalt, bei dem eine Strafe von 3 Jahren verhängt worden war) verurteilt. Außerdem ist auch zu berücksichtigen, dass der gegenständlich anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG über jenem des § 53 Abs. 3 FPG liegt (vgl. dazu etwa VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Generell hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden könne; so wurde etwa die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes gegen einen nur einmal zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren mit einem unbedingten Teil von einem Jahr strafgerichtlich verurteilten Drittstaatsangehörigen für zulässig befunden (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0305). Allerdings sah das Strafgericht im gegenständlichen Fall keine Notwendigkeit, eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen und wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (gegenüber dem vom VwGH zu beurteilenden Sachverhalt, bei dem eine Strafe von 3 Jahren verhängt worden war) verurteilt. Außerdem ist auch zu berücksichtigen, dass der gegenständlich anzuwendende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG über jenem des Paragraph 53, Absatz 3, FPG liegt vergleiche dazu etwa VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Letztlich kann aber gegenständlich die Frage, ob mit dieser einmaligen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG erreicht wird unbeantwortet bleiben, da feststeht, dass ein Aufenthaltsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer jedenfalls zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen würde: Letztlich kann aber gegenständlich die Frage, ob mit dieser einmaligen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG erreicht wird unbeantwortet bleiben, da feststeht, dass ein Aufenthaltsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer jedenfalls zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen würde: Der EuGH hat mit Urteil vom 11.03.2021 in der Rs C-112/20, (wenn auch in Bezug auf die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) festgehalten, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt. Gleiches muss auch für ein Aufenthaltsverbot gelten. Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf verwiesen, dass der Verweis in der Beschwerde auf das Urteil des EuGH vom
  1. März 2011, Zambrano (C-34/09) gegenständlich ins Leere geht, weil V.L. nicht de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, wenn gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergeht, da sie bei ihrer Mutter verbleiben könnte.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf verwiesen, dass der Verweis in der Beschwerde auf das Urteil des EuGH vom
  2. März 2011, Zambrano (C-34/09) gegenständlich ins Leere geht, weil römisch fünf.L. nicht de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, wenn gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergeht, da sie bei ihrer Mutter verbleiben könnte. Ein Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder und unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern. Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid maßgeblich darauf, dass der Beschwerdeführer nach der Begehung eines Gewaltdeltikts gegenüber der Kindesmutter seine Tochter V.L. lediglich unter Aufsicht in einem Besuchscafe treffen dürfe und somit kein schützenswertes Familienleben mit der Tochter festzustellen sei. Dem steht das vom Pflegschaftsgericht eingeholte psychologische Gutachten entgegen, das zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer als Vater für V.L. eine gleich wichtige Rolle spielt wie die Kindesmutter. Der Sachverständige stellte zudem fest, dass eine emotionale und positive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter besteht und spricht sich für eine gemeinsame Obsorge aus. In einer Zusammenschau mit dem in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck kommt das Bundesverwaltungsgericht – im Übrigen in Einklang mit den Äußerungen der Kindesmutter in der Verhandlung – zum Ergebnis, dass ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter für das Kindeswohl zuträglich bzw. von zentraler Bedeutung ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die gemeinsame Obsorge bestehen bleibt und der Beschwerdeführer in Zukunft regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter haben wird. Dass dieser Kontakt in der Vergangenheit zeitweise aufgrund der angespannten Situation zwischen den Elternteilen abgebrochen wurde, ist bedauerlich, doch kann deswegen ein schützenswertes Familienleben nicht verneint werden. Dass der Beschwerdeführer keinen Unterhalt leistet, spielt laut der höchstgerichtlichen Judikatur nur eine untergeordnete Rolle (VwGH, 13.11.2018, Ra 2018/21/0115).Ein Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder und unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern. Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid maßgeblich darauf, dass der Beschwerdeführer nach der Begehung eines Gewaltdeltikts gegenüber der Kindesmutter seine Tochter römisch fünf.L. lediglich unter Aufsicht in einem Besuchscafe treffen dürfe und somit kein schützenswertes Familienleben mit der Tochter festzustellen sei. Dem steht das vom Pflegschaftsgericht eingeholte psychologische Gutachten entgegen, das zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer als Vater für römisch fünf.L. eine gleich wichtige Rolle spielt wie die Kindesmutter. Der Sachverständige stellte zudem fest, dass eine emotionale und positive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter besteht und spricht sich für eine gemeinsame Obsorge aus. In einer Zusammenschau mit dem in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck kommt das Bundesverwaltungsgericht – im Übrigen in Einklang mit den Äußerungen der Kindesmutter in der Verhandlung – zum Ergebnis, dass ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter für das Kindeswohl zuträglich bzw. von zentraler Bedeutung ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die gemeinsame Obsorge bestehen bleibt und der Beschwerdeführer in Zukunft regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter haben wird. Dass dieser Kontakt in der Vergangenheit zeitweise aufgrund der angespannten Situation zwischen den Elternteilen abgebrochen wurde, ist bedauerlich, doch kann deswegen ein schützenswertes Familienleben nicht verneint werden. Dass der Beschwerdeführer keinen Unterhalt leistet, spielt laut der höchstgerichtlichen Judikatur nur eine untergeordnete Rolle (VwGH, 13.11.2018, Ra 2018/21/0115). Ein gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenes Aufenthaltsverbot führt zwangsläufig zu einer Trennung der (in Österreich geborenen und aufenthaltsberechtigten) Tochter von ihrem Vater, was eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellt. Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (VwGH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332). Der Verweis auf die Kontaktmöglichkeiten via soziale Medien vermag daher nicht dem Interesse der Kinder an einem stabilen Kontakt zum Vater Rechnung zu tragen (vgl. dazu etwa VwGH, 24.10.2019, Ra 2018/21/0246). Eine Aufrechterhaltung des Familienlebens durch Besuche in Algerien, wenn sich der Beschwerdeführer in sein Herkunftsland begeben müsste, erscheint, insbesondere auch aufgrund der angespannten Situation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau, unrealistisch.Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (VwGH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332). Der Verweis auf die Kontaktmöglichkeiten via soziale Medien vermag daher nicht dem Interesse der Kinder an einem stabilen Kontakt zum Vater Rechnung zu tragen vergleiche dazu etwa VwGH, 24.10.2019, Ra 2018/21/0246). Eine Aufrechterhaltung des Familienlebens durch Besuche in Algerien, wenn sich der Beschwerdeführer in sein Herkunftsland begeben müsste, erscheint, insbesondere auch aufgrund der angespannten Situation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau, unrealistisch. Ohne das Verhalten des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise beschönigen oder relativieren zu wollen, ergaben sich doch im Verfahren keinerlei Hinweise, dass von ihm eine Gefahr für seine Tochter ausgehen würde. Ein gegen ihn ausgesprochenes Aufenthaltsverbot würde das Kindeswohl dahingehend beeinträchtigen, dass seiner Tochter die Möglichkeit entzogen würde, mit ihrem Vater aufzuwachsen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur einmal und auch nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist unter Berücksichtigung des Kindeswohls gegenständlich festzustellen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Art. 8 EMRK und das darin verankerte Recht auf Familienleben verletzen würde. Zugleich muss betont werden, dass diese Abwägung bei einer neuerlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Zukunft anders ausfallen könnte bzw. müsste. Ein gegen ihn ausgesprochenes Aufenthaltsverbot würde das Kindeswohl dahingehend beeinträchtigen, dass seiner Tochter die Möglichkeit entzogen würde, mit ihrem Vater aufzuwachsen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur einmal und auch nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist unter Berücksichtigung des Kindeswohls gegenständlich festzustellen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Artikel 8, EMRK und das darin verankerte Recht auf Familienleben verletzen würde. Zugleich muss betont werden, dass diese Abwägung bei einer neuerlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Zukunft anders ausfallen könnte bzw. müsste. Das mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verhängte Aufenthaltsverbot erfolgte somit nicht zu Recht, was zugleich auch die Gegenstandslosigkeit des Ausspruchs hinsichtlich der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) bedingt. Das mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides verhängte Aufenthaltsverbot erfolgte somit nicht zu Recht, was zugleich auch die Gegenstandslosigkeit des Ausspruchs hinsichtlich der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) bedingt. Bei der Behebung eines Aufenthaltsverbots mangels Erreichen des Gefährdungsmaßstabes ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung, bei der es sich dem Aufenthaltsverbot gegenüber um ein Minus handelt, vorliegen (VwGH, 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Nachdem gegenständlich das Aufenthaltsverbot aber aufgrund einer Art. 8 Verletzung (hinsichtlich des Kindeswohls) behoben wurde, wäre auch die Erlassung einer Ausweisung rechtswidrig.Bei der Behebung eines Aufenthaltsverbots mangels Erreichen des Gefährdungsmaßstabes ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung, bei der es sich dem Aufenthaltsverbot gegenüber um ein Minus handelt, vorliegen (VwGH, 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Nachdem gegenständlich das Aufenthaltsverbot aber aufgrund einer Artikel 8, Verletzung (hinsichtlich des Kindeswohls) behoben wurde, wäre auch die Erlassung einer Ausweisung rechtswidrig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2247240.1.00

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