VG) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Mag. Andreas MASCHINDA, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg, vom 27.04.2021, Zl. römisch 40 , betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht von römisch 40 für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017
Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Paragraph eins, Absatz eins a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 27.04.2021 stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), fest, dass Herr XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter) aufgrund seiner Tätigkeit als Kursleiter für den XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017
Vm Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie
VG arbeitslosenversichert war. 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 27.04.2021 stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), fest, dass Herr römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligter) aufgrund seiner Tätigkeit als Kursleiter für den römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversichert war. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Mitbeteiligte für den Beschwerdeführer seit ca. Herbst 2015 als Vortragender tätig sei und Deutschkurse unterschiedlichen Niveaus unterrichtet habe. Er habe den Schülern den Unterrichtsstoff vermittelt und sie auf eine Prüfung am Ende des Kurses vorbereitet. Die Kurse wären fortlaufend zwischen dem Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer vereinbart worden und habe ein Kurs jeweils ca. zwei Monate gedauert. Der Mitbeteiligte sei hauptberuflich als Kursleiter beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen und habe keine weiteren Einkünfte erzielt. Der Mitbeteiligte sei verpflichtet gewesen, die Kurse selbst abzuhalten und habe sich nicht vertreten lassen können. Die Inhalte der Kurse wären vorgegeben gewesen und habe der Beschwerdeführer dem Mitbeteiligten und den Schülern ein Lehrbuch zur Verfügung gestellt, welches verwendet werden musste. Es sei eine Lerndokumentation und eine Anwesenheitsliste zu führen gewesen. Außerdem habe es Kontrollen seitens des ÖIF und des Beschwerdeführers gegeben. Auch die Tage, an denen Unterrichtsstunden stattzufinden hatten, sowie Beginn und Ende der Kurseinheiten wären vom Beschwerdeführer vorgegeben worden. Für die jeweilige Unterrichtseinheit sei dem Mitbeteiligten ein Raum vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden, welcher mit dem notwendigen Equipment ausgestattet gewesen sei und habe er den Unterricht nicht an einen anderen Ort verlegen können. Am Ende eines Kurses hätten die Kursteilnehmer einen Feedbackbogen ausgefüllt, welchen der Mitbeteiligte im Sekretariat des Beschwerdeführers abgegeben habe. Der Beschwerdeführer habe auch Schulungen für die Lehrenden abgehalten und sei die Teilnahme daran verpflichtend gewesen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Tätigkeit für den Beschwerdeführer die Haupteinnahmequelle des Mitbeteiligten dargestellt habe, weshalb § 49 Abs. 7 ASVG nicht anzuwenden sei. Außerdem schulde der Mitbeteiligte nicht die Herstellung eines Werkes, sondern die Erbringung typischer Dienstleistungen. Eine generelle Vertretungsbefugnis sei schriftlich vereinbart, jedoch in der Praxis nicht gelebt worden. Der Mitbeteiligte sei immer persönlich tätig gewesen und sei eine Vertretung auch gar nicht möglich gewesen. Wenn die Lehrtätigkeit jederzeit nach Gutdünken durch eine andere Person vorgenommen werde, so wirke sich dies im Übrigen nachteilig auf die Kursteilnehmer, die Kontinuität und die Qualität der Kursinhalte aus, da für die Kursteilnehmer ein kontinuierlicher Aufbau des Unterrichts entscheidend sei. Der Mitbeteiligte sei bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung einer Weisungsbindung und einer Kontrollunterworfenheit unterlegen, er habe Listen über die Anwesenheit und die Kursinhalte zu führen gehabt und sei es auch zu Kontrollen gekommen. Ferner wären auch die wesentlichen Betriebsmittel, nämlich die voll ausgestatteten Kursräumlichkeiten und die gesamte Verwaltung, vom Beschwerdeführer eingebracht worden. Nach Abwägung iSd § 4 Abs. 2 ASVG würden im Falle des Mitbeteiligten daher die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Erwerbstätigkeit überwiegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Mitbeteiligte für den Beschwerdeführer seit ca. Herbst 2015 als Vortragender tätig sei und Deutschkurse unterschiedlichen Niveaus unterrichtet habe. Er habe den Schülern den Unterrichtsstoff vermittelt und sie auf eine Prüfung am Ende des Kurses vorbereitet. Die Kurse wären fortlaufend zwischen dem Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer vereinbart worden und habe ein Kurs jeweils ca. zwei Monate gedauert. Der Mitbeteiligte sei hauptberuflich als Kursleiter beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen und habe keine weiteren Einkünfte erzielt. Der Mitbeteiligte sei verpflichtet gewesen, die Kurse selbst abzuhalten und habe sich nicht vertreten lassen können. Die Inhalte der Kurse wären vorgegeben gewesen und habe der Beschwerdeführer dem Mitbeteiligten und den Schülern ein Lehrbuch zur Verfügung gestellt, welches verwendet werden musste. Es sei eine Lerndokumentation und eine Anwesenheitsliste zu führen gewesen. Außerdem habe es Kontrollen seitens des ÖIF und des Beschwerdeführers gegeben. Auch die Tage, an denen Unterrichtsstunden stattzufinden hatten, sowie Beginn und Ende der Kurseinheiten wären vom Beschwerdeführer vorgegeben worden. Für die jeweilige Unterrichtseinheit sei dem Mitbeteiligten ein Raum vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden, welcher mit dem notwendigen Equipment ausgestattet gewesen sei und habe er den Unterricht nicht an einen anderen Ort verlegen können. Am Ende eines Kurses hätten die Kursteilnehmer einen Feedbackbogen ausgefüllt, welchen der Mitbeteiligte im Sekretariat des Beschwerdeführers abgegeben habe. Der Beschwerdeführer habe auch Schulungen für die Lehrenden abgehalten und sei die Teilnahme daran verpflichtend gewesen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Tätigkeit für den Beschwerdeführer die Haupteinnahmequelle des Mitbeteiligten dargestellt habe, weshalb Paragraph 49, Absatz 7, ASVG nicht anzuwenden sei. Außerdem schulde der Mitbeteiligte nicht die Herstellung eines Werkes, sondern die Erbringung typischer Dienstleistungen. Eine generelle Vertretungsbefugnis sei schriftlich vereinbart, jedoch in der Praxis nicht gelebt worden. Der Mitbeteiligte sei immer persönlich tätig gewesen und sei eine Vertretung auch gar nicht möglich gewesen. Wenn die Lehrtätigkeit jederzeit nach Gutdünken durch eine andere Person vorgenommen werde, so wirke sich dies im Übrigen nachteilig auf die Kursteilnehmer, die Kontinuität und die Qualität der Kursinhalte aus, da für die Kursteilnehmer ein kontinuierlicher Aufbau des Unterrichts entscheidend sei. Der Mitbeteiligte sei bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung einer Weisungsbindung und einer Kontrollunterworfenheit unterlegen, er habe Listen über die Anwesenheit und die Kursinhalte zu führen gehabt und sei es auch zu Kontrollen gekommen. Ferner wären auch die wesentlichen Betriebsmittel, nämlich die voll ausgestatteten Kursräumlichkeiten und die gesamte Verwaltung, vom Beschwerdeführer eingebracht worden. Nach Abwägung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG würden im Falle des Mitbeteiligten daher die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Erwerbstätigkeit überwiegen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da kein Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt wurde, war in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin zu entscheiden.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da kein Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt wurde, war in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: Paragraph 4,
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; …
Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung
Abs. 4 aus.…
Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung
Absatz 4, aus., … Entgelt § 49.
4 feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:
Paragraph 4, Absatz 4, feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet: … 2. Lehrende an Einrichtungen, die
Vm Abs. 2 ASVG festgestellt.Die belangte Behörde hat die Versicherungspflicht des Mitbeteiligten für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG festgestellt. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass ein Vertretungsrecht vereinbart worden sei, weshalb kein Dienstverhältnis vorliege. Diesbezüglich ist jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen: Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa VwGH vom 14.07.2017, Ra 2016/08/0132). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche etwa VwGH vom 14.07.2017, Ra 2016/08/0132). Selbst ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. die VwGH vom 25.2.013, 2013/08/0093, und vom 19.2015, 2013/08/0185).Selbst ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche die VwGH vom 25.2.013, 2013/08/0093, und vom 19.2015, 2013/08/0185). Der Beschwerdeführer führte im Beschwerdeschriftsatz aus, dass sich der Mitbeteiligte vertreten lassen könne. Ein solches Vertretungsrecht wurde in den Vereinbarungen zwischen dem Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer (Punkt II.1.3.) nicht festgehalten und hat zudem bereits die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt, weshalb kein gelebtes Vertretungsrecht vorlag. Das Bundesverwaltungsgericht kommt ebenso zu dem Schluss, dass sich der Mitbeteiligte nicht vertreten lassen konnte: Wie im Sachverhalt festgestellt, musste eine Verhinderung dem Beschwerdeführer mitgeteilt und der Kursinhalt an einem anderen Tag nachgeholt werden. Auch hat sich der Mitbeteiligte tatsächlich nicht vertreten lassen.Der Beschwerdeführer führte im Beschwerdeschriftsatz aus, dass sich der Mitbeteiligte vertreten lassen könne. Ein solches Vertretungsrecht wurde in den Vereinbarungen zwischen dem Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer (Punkt römisch zwei.1.3.) nicht festgehalten und hat zudem bereits die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt, weshalb kein gelebtes Vertretungsrecht vorlag. Das Bundesverwaltungsgericht kommt ebenso zu dem Schluss, dass sich der Mitbeteiligte nicht vertreten lassen konnte: Wie im Sachverhalt festgestellt, musste eine Verhinderung dem Beschwerdeführer mitgeteilt und der Kursinhalt an einem anderen Tag nachgeholt werden. Auch hat sich der Mitbeteiligte tatsächlich nicht vertreten lassen. Auch erscheint ein jederzeitiges Vertretungsrecht nach Gutdünken des Mitbeteiligten nicht mit der Organisationsstruktur und der geforderten Qualität vereinbar. Der Mitbeteiligte unterrichtete Schüler in Deutschkursen bis zu einer durch den ÖIF normierten Prüfung und wäre es nur schwer vorstellbar, wie die Qualität des Unterrichts gewährleistet wäre, wenn dies immer durch unterschiedliche Personen erfolgt wäre. Von einem „generellen Vertretungsrecht“ im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung kann daher im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. 3.4. Es war daher weiter zu prüfen, ob der Mitbeteiligte in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig wurde.
2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dienstnehmer im genannten Sinn sind auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs. 1 Z 14 ASVG) - nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (VwGH 31.7.2014, 2012/08/0253).
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dienstnehmer im genannten Sinn sind auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG) - nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (VwGH 31.7.2014, 2012/08/0253). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Pflichtversicherung von Vortragenden bzw. Lehrenden nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bereits in mehreren Erkenntnissen befasst. Das Vorliegen der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG hat der VwGH in seiner Rechtsprechung dann bejaht, wenn die Vortragenden in den Betrieb der Auftraggeber organisatorisch eingebunden waren oder ihre Tätigkeit durch Richtlinien determiniert war oder zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden hat (vgl. etwa VwGH 20.02.2018, Ro 2018/08/0003 und VwGH 11.7.2012, 2010/08/0204).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Pflichtversicherung von Vortragenden bzw. Lehrenden nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bereits in mehreren Erkenntnissen befasst. Das Vorliegen der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG hat der VwGH in seiner Rechtsprechung dann bejaht, wenn die Vortragenden in den Betrieb der Auftraggeber organisatorisch eingebunden waren oder ihre Tätigkeit durch Richtlinien determiniert war oder zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden hat vergleiche etwa VwGH 20.02.2018, Ro 2018/08/0003 und VwGH 11.7.2012, 2010/08/0204). Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid eine organisatorische Einbindung des Mitbeteiligten in den Betrieb des Beschwerdeführers nachvollziehbar dargelegt und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung vollumfänglich an: Der Mitbeteiligte hatte seine Kurse an den vom Beschwerdeführer festgelegten Tagen zu den festgelegten Zeiten in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers abzuhalten und hatte sich bei der Durchführung seiner Lehrtätigkeiten an Vorgaben des Beschwerdeführers zu halten. Er musste Aufzeichnungen über die Anwesenheit der Schüler sowie den Inhalt der jeweiligen Unterrichtseinheiten führen. Diese Aufzeichnungen waren an den Beschwerdeführer zu übermitteln (Lehrstoffdokumentation) bzw. hatte er diese im Sekretariat des Beschwerdeführers abzugeben (Anwesenheitslisten) und fanden auch Kontrollen der Kurse durch den Beschwerdeführer statt. Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, dass in Anbetracht des Einsatzes wesentlicher eigener Betriebsmittel wie EDV-Ausstattung, Fachliteratur, häuslicher Arbeitsplatz zu Vor- und Nacharbeiten etc. keine Pflichtversicherung vorliegen würde. Dies vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen: Zunächst ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer dem Mitbeteiligten und den Schülern Lehrbücher zur Verfügung stellte, wenn auch untergeordnete Arbeitsmittel wie Spiele oder das Internet vom Mitbeteiligten eingebracht wurden. Diesbezüglich hat zudem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch der Umstand, dass notwendige Betriebsmittel vom Beschäftigten zur Verfügung gestellt worden sind, im Rahmen der nach § 4 Abs. 2 ASVG gebotenen Gesamtabwägung nicht ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken kann, zumal bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zu einer betrieblichen Verwendung bestimmt ist, dem Umstand allein, dass der Dienstgeber die Verwendung verlangt, keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen der persönlichen Unabhängigkeit zukommen kann. Darauf, dass der Beschäftigte dieses Betriebsmittel eigens angeschafft und die Aufwendungen dafür steuerlich geltend gemacht habe, kommt es nicht an (vgl. VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258).Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, dass in Anbetracht des Einsatzes wesentlicher eigener Betriebsmittel wie EDV-Ausstattung, Fachliteratur, häuslicher Arbeitsplatz zu Vor- und Nacharbeiten etc. keine Pflichtversicherung vorliegen würde. Dies vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen: Zunächst ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer dem Mitbeteiligten und den Schülern Lehrbücher zur Verfügung stellte, wenn auch untergeordnete Arbeitsmittel wie Spiele oder das Internet vom Mitbeteiligten eingebracht wurden. Diesbezüglich hat zudem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch der Umstand, dass notwendige Betriebsmittel vom Beschäftigten zur Verfügung gestellt worden sind, im Rahmen der nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gebotenen Gesamtabwägung nicht ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken kann, zumal bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zu einer betrieblichen Verwendung bestimmt ist, dem Umstand allein, dass der Dienstgeber die Verwendung verlangt, keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen der persönlichen Unabhängigkeit zukommen kann. Darauf, dass der Beschäftigte dieses Betriebsmittel eigens angeschafft und die Aufwendungen dafür steuerlich geltend gemacht habe, kommt es nicht an vergleiche VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258). Der Mitbeteiligte ging seiner Tätigkeit somit in persönlicher Abhängigkeit vom Beschwerdeführer nach und ist die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021). Der Mitbeteiligte ging seiner Tätigkeit somit in persönlicher Abhängigkeit vom Beschwerdeführer nach und ist die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021). Aufgrund dieser Ausführungen hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeiten für den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert war. Da der Mitbeteiligte in dem angeführten Zeitraum in der Krankenversicherung als Dienstnehmer pflichtversichert war, unterliegt er für diesen Zeitraum auch
VG 1977 der Arbeitslosenversicherung.Aufgrund dieser Ausführungen hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeiten für den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert war. Da der Mitbeteiligte in dem angeführten Zeitraum in der Krankenversicherung als Dienstnehmer pflichtversichert war, unterliegt er für diesen Zeitraum auch
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Arbeitslosenversicherung. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die belangte Behörde eine durchgehende Beschäftigung vom 01.01.2016 bis 31.12.2017 festgestellt hat, obwohl die Tätigkeit laut den vorgelegten Verträgen Lücken aufweisen. Trotz einer festgestellten Unterbrechung der Tätigkeit kann ein durchgehendes (vollversicherungspflichtiges) Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Es kommt darauf an, ob eine periodisch wiederkehrende Leistungspflicht zumindest schlüssig vereinbart worden ist. Eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ist ein Indiz für die genannte schlüssige Vereinbarung (vgl. VwGH vom 25.05.2016, Ro 2014/08/0045). Da der Mitbeteiligte – wie festgestellt - seit 2015 durchgehend Deutschkurse für den Beschwerdeführer unterrichtet und allein im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 9 Verträge mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen hat, ist von einer solchen schlüssigen Vereinbarung auszugehen. Im Übrigen wurde weder vom Beschwerdeführer noch vom Mitbeteiligten ein Einwand gegen die Annahme einer durchgehenden Versicherungspflicht erhoben.Trotz einer festgestellten Unterbrechung der Tätigkeit kann ein durchgehendes (vollversicherungspflichtiges) Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Es kommt darauf an, ob eine periodisch wiederkehrende Leistungspflicht zumindest schlüssig vereinbart worden ist. Eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ist ein Indiz für die genannte schlüssige Vereinbarung vergleiche VwGH vom 25.05.2016, Ro 2014/08/0045). Da der Mitbeteiligte – wie festgestellt - seit 2015 durchgehend Deutschkurse für den Beschwerdeführer unterrichtet und allein im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 9 Verträge mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen hat, ist von einer solchen schlüssigen Vereinbarung auszugehen. Im Übrigen wurde weder vom Beschwerdeführer noch vom Mitbeteiligten ein Einwand gegen die Annahme einer durchgehenden Versicherungspflicht erhoben. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 4. Absehen von der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17 und 29, mwH).Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerde von einem Steuerberater und daher einem rechtskundigen Vertreter erhoben wurde.
GVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands eines rechtskundigen Vertreters und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.Aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerde von einem Steuerberater und daher einem rechtskundigen Vertreter erhoben wurde.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands eines rechtskundigen Vertreters und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden kann. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I404.2243590.1.00
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