AG EUR 56,80 Gesamtbetrag der Zeugengebühr EUR 72,
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG EUR 56,80 , Gesamtbetrag der Zeugengebühr EUR 72,20. , Das Mehrbegehren von EUR 7.398,80 wird als im GebAG unbegründet abgewiesen. II. XXXX , XXXX , XXXX , ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichtet, den von der Buchhaltungsagentur des Bundes vor Rechtskraft des Bescheides zu viel an Zeugengebühr ausbezahlten Betrag von EUR 28,40 auf das Konto der Buchhaltungsagentur des Bundes zurückzuüberweisen.“römisch zwei. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichtet, den von der Buchhaltungsagentur des Bundes vor Rechtskraft des Bescheides zu viel an Zeugengebühr ausbezahlten Betrag von EUR 28,40 auf das Konto der Buchhaltungsagentur des Bundes zurückzuüberweisen.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, der für 04.10.2021 als Zeuge vom Landesgericht Feldkirch geladen und einvernommen wurde, machte am 12.10.2021 Gebühren als Zeuge in Höhe von insgesamt EUR 7.471,00 geltend. 2. Am 25.10.2021 legte der dem Gericht eine Bescheinigung über Verdienstentgang vor, in dem er angab: „tatsächlich entstandener Verdienstausfall in Höhe von (netto) € 7.471,- gesamt 1 St. LKW von XXXX -Österreich.“ Als Nachweis legte er ein handschriftliches Schreiben vor, wonach er XXXX in ganz Österreich beliefere und er jede Palette pro Sattelzug, insgesamt 33 Paletten, prüfen und wiegen müsse. Diese Endkontrolle würde nur er machen. An diesem Tag (gemeint wohl der Tag der Zeugenladung) hätten seine sieben Mitarbeiter nicht gearbeitet, so habe er einen Verdienstentfall von einer LKW-Ladung inklusive seiner Zeit. Er verwies auf eine bereits übermittelte Liste. 2. Am 25.10.2021 legte der dem Gericht eine Bescheinigung über Verdienstentgang vor, in dem er angab: „tatsächlich entstandener Verdienstausfall in Höhe von (netto) € 7.471,- gesamt 1 St. LKW von römisch 40 -Österreich.“ Als Nachweis legte er ein handschriftliches Schreiben vor, wonach er römisch 40 in ganz Österreich beliefere und er jede Palette pro Sattelzug, insgesamt 33 Paletten, prüfen und wiegen müsse. Diese Endkontrolle würde nur er machen. An diesem Tag (gemeint wohl der Tag der Zeugenladung) hätten seine sieben Mitarbeiter nicht gearbeitet, so habe er einen Verdienstentfall von einer LKW-Ladung inklusive seiner Zeit. Er verwies auf eine bereits übermittelte Liste. 3. Mit angefochtenem Bescheid entschied die belangte Behörde über die Gebührenansprüche des Beschwerdeführers, indem sie an Reisekosten für die Strecke Hard – Feldkirch und retour EUR 15,40, und als Entschädigung für Zeitversäumnis sechs Stunden zu EUR 14,50 Pauschalentschädigung, insgesamt EUR 100,60 zusprach und das Mehrbegehren EUR 7.370,91 mangels Deckung im GebAG nicht zuerkannte. Zugleich wurde verfügt, vor Rechtskraft des angefochtenen Bescheides den Betrag von EUR 100,60 auf das Konto des Beschwerdeführers aus Amtsgeldern auszuzahlen. 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde mit folgendem Inhalt: „Ich erhebe Beschwerde über den Betrag, den man mir zugesprochen hat. Wie schon mit Frau XXXX besprochen. Nachweis von einer Rechnung ist dabei, dieser Betrag konnte nicht abgerechnet werden, da ich die Endkontrolle machen muss.“ Beigefügt war eine Rechnung Nr 100/21 über 1584 St Anzündholz im Karton 6 kg inkl Fracht á 3,55 + Indexanpassung 1,5% á 3,60, insgesamt (inkl USt) EUR 6.443,71, an XXXX . 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde mit folgendem Inhalt: „Ich erhebe Beschwerde über den Betrag, den man mir zugesprochen hat. Wie schon mit Frau römisch 40 besprochen. Nachweis von einer Rechnung ist dabei, dieser Betrag konnte nicht abgerechnet werden, da ich die Endkontrolle machen muss.“ Beigefügt war eine Rechnung Nr 100/21 über 1584 St Anzündholz im Karton 6 kg inkl Fracht á 3,55 + Indexanpassung 1,5% á 3,60, insgesamt (inkl USt) EUR 6.443,71, an römisch 40 . 5. Mit Schreiben vom 10.11.2021, eingelangt am 15.11.2021, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. 6. Mit Schreiben vom 18.11.2021 trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde um die Mindestinhalte an eine Beschwerde zu verbessern. 7. Mit Schreiben vom 25.11.2021 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit dem er die Mindestinhalte nachreichte. 9. Mit Ladung vom 15.12.2021 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung und trug ihm zugleich auf, bis 15.01.2022 (Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht) Nachweise vorzulegen,
AG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Z 1) und die Entschädigung für Zeitversäumnis, sowie er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.3.1. Die Gebühr eines Zeugen umfasst
Paragraph 3, Absatz eins, GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Ziffer eins,) und die Entschädigung für Zeitversäumnis, sowie er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. 3.2.
AG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten iSd § 3 Abs 1 Z 1 GebAG) die Kosten der Beförderung eines Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld). Er bezieht sich – vorbehaltlich des § 4 leg.cit. – auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. 3.2.
Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG) die Kosten der Beförderung eines Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld). Er bezieht sich – vorbehaltlich des Paragraph 4, leg.cit. – auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. Der Beschwerdeführer musste von seinem Wohnsitz in Hard nach Feldkirch und von dort wieder nach Hard reisen. Das GebAG geht davon aus, dass grundsätzlich die An- und Abreise mit einem öffentlichen Massenbeförderungsmittel erfolgt. Dass im konkreten Fall die Benützung eines solchen Verkehrsmittels nicht möglich oder tunlich gewesen wäre, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht. Für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel steht dem Beschwerdeführer der Betrag von EUR 15,40 – zu. Dieser Betrag entsprach am 04.10.2021 dem (gegenüber dem Einzelfahrschein günstigeren) Tagesticket für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu. Es war dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, den günstigsten Beförderungstarif in Anspruch zu nehmen. Für den Zuspruch von EUR 84,00 an Reisekosten besteht keine Ursache, zumal keine Notwendigkeit bestand und belegt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht ein Massenbeförderungsmittel zur An- und Abreise zum bzw vom Landesgericht Feldkirch in Anspruch nehmen konnte. Somit erweist sich die Festsetzung der Reisekosten durch die belangte Behörde als rechtskonform. 3.3. Soweit der Beschwerdeführer Aufenthaltskosten iHv EUR 35,00 geltend macht, ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Aufenthaltskosten iSd § 13 Z 1 GebAG (Mehraufwand für Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen) nicht besteht. Dieser Mehraufwand ist
AG hinsichtlich des Mehraufwandes für ein Frühstück nur zu vergüten, wenn die Reise vor 7 Uhr angetreten werden musste, hinsichtlich des Mehraufwandes für ein Mittagessen, wenn die Reise vor 11 Uhr angetreten und nach 14 Uhr beendet werden musste, sowie hinsichtlich des Mehraufwandes für ein Abendessen, wenn die Reise nach 19:00 Uhr beendet werden musste. Im Falle des Beschwerdeführers begann die Reise um 08:10 Uhr und endete um 11:10 Uhr, sodass keine Ansprüche aus dem Titel der Aufenthaltskosten bestehen. Dass eine Nächtigung erforderlich gewesen sei, ist angesichts der An- und Abreisezeit ebenfalls ausgeschlossen. Damit erweist sich die hinsichtlich des – jedenfalls auch betraglich überhöhten – Anspruchs auf Aufenthaltskosten erfolgte Abweisung durch die belangte Behörde als rechtskonform.3.3. Soweit der Beschwerdeführer Aufenthaltskosten iHv EUR 35,00 geltend macht, ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Aufenthaltskosten iSd Paragraph 13, Ziffer eins, GebAG (Mehraufwand für Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen) nicht besteht. Dieser Mehraufwand ist
Paragraph 14, Absatz 2, GebAG hinsichtlich des Mehraufwandes für ein Frühstück nur zu vergüten, wenn die Reise vor 7 Uhr angetreten werden musste, hinsichtlich des Mehraufwandes für ein Mittagessen, wenn die Reise vor 11 Uhr angetreten und nach 14 Uhr beendet werden musste, sowie hinsichtlich des Mehraufwandes für ein Abendessen, wenn die Reise nach 19:00 Uhr beendet werden musste. Im Falle des Beschwerdeführers begann die Reise um 08:10 Uhr und endete um 11:10 Uhr, sodass keine Ansprüche aus dem Titel der Aufenthaltskosten bestehen. Dass eine Nächtigung erforderlich gewesen sei, ist angesichts der An- und Abreisezeit ebenfalls ausgeschlossen. Damit erweist sich die hinsichtlich des – jedenfalls auch betraglich überhöhten – Anspruchs auf Aufenthaltskosten erfolgte Abweisung durch die belangte Behörde als rechtskonform. 3.4. Zuletzt macht der Beschwerdeführer Entschädigung für Zeitversäumnis geltend, und zwar sowohl eine Pauschalentschädigung á EUR 14,20 pro Stunde, als auch einen Verdienstentfall.
AG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs 1 Z 2), vorbehaltlich des § 4 auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw Arbeitsstätte bis zur möglichen Wideraufnahme der Arbeit verbringen muss. Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Zeugenschaft von 08:10 Uhr bis 11:10 Uhr außerhalb seiner Wohnung bzw Arbeitsstätte. Nur dieser Zeitraum ist fallgegenständlich relevant. Der auf der Ladung abgedruckte Zeitraum eines voraussichtlichen Endes der Einvernahme ist ohne Belang.
Paragraph 17, GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,), vorbehaltlich des Paragraph 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw Arbeitsstätte bis zur möglichen Wideraufnahme der Arbeit verbringen muss. Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Zeugenschaft von 08:10 Uhr bis 11:10 Uhr außerhalb seiner Wohnung bzw Arbeitsstätte. Nur dieser Zeitraum ist fallgegenständlich relevant. Der auf der Ladung abgedruckte Zeitraum eines voraussichtlichen Endes der Einvernahme ist ohne Belang.
AG gebühren dem Zeugen für Zeitentschädigung
Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen für Zeitentschädigung
AG hat der Zeuge im Falle des § 18 Abs 1 Z 1 GebAG den Grund des Anspruches, im Falle des § 18 Abs 1 Z 2 GebAG (Einkommensentgang) auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge im Falle des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG den Grund des Anspruches, im Falle des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG (Einkommensentgang) auch dessen Höhe zu bescheinigen. Dieser Bescheinigungspflicht eines entgangenen Einkommens ist der Beschwerdeführer weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgekommen. Es fehlt nicht nur an jeglichem schlüssigen Beleg dafür, dass dem Beschwerdeführer ein Einkommensverlust entstanden ist – die Behauptung, ein LKW-Zug hätte wegen der Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers nicht belanden werden können, bescheinigt keinen Einkommensverlust. Die in diesem Zusammenhang vorgelegte Rechnung vom 06.10.2021 belegt nicht, dass am 04.10.2021 ein Einkommensverlust realisiert wurde. Die vom Zeugen XXXX übermittelte E-Mail vom 16.02.2022 zeigt auf, dass in der Kalenderwoche 40 5 LKW Anzündholz á 1.584 Stück sowie 1 LKW Kaminholz á 1.188 Stück bestellt und 1.188 Stück Kaminholz und 2 Mal 1.584 Stück Anzündholz geliefert worden seien. Damit wird bescheinigt, dass der Beschwerdeführer um drei LKW weniger Anzündholz gegenüber der Bestellung geliefert hatte. Eine Bescheinigung für den durch die Zeugenaussage des Beschwerdeführers verursachten Einkommensentfall ist damit nicht erfolgt. Da der Beschwerdeführer auch keine Verpflichtung hatte, persönlich die Qualitätskontrolle bei der Beladung der LKW mit Brennholz durchzuführen, sondern dieser auch einen Mitarbeiter damit beauftragen hätte können, ist es auch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer einen Einkommensentfall aufgrund seiner Zeugenaussage erlitten hatte. Wenn er in diesem Zusammenhang eine Einkommenseinbuße zu verzeichnen hatte, ist diese in der mangelnden Fähigkeit des Beschwerdeführers, als Unternehmer die Qualitätskontrolle zu delegieren, bzw sich so zu organisieren, dass eine dreistündige Abwesenheit für die Beladung eines LKW-Zuges ohne negative Auswirkungen bleibt, zu erblicken. Derartige, in der Person des Beschwerdeführers und der Art der Organisation seines Betriebes liegende Umstände können in keinem Fall als Grund dafür gelten, eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu erhalten. Daher war die geltend gemachte Entschädigung für Zeitversäumnis
AG mit Recht abzuweisen.Dieser Bescheinigungspflicht eines entgangenen Einkommens ist der Beschwerdeführer weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgekommen. Es fehlt nicht nur an jeglichem schlüssigen Beleg dafür, dass dem Beschwerdeführer ein Einkommensverlust entstanden ist – die Behauptung, ein LKW-Zug hätte wegen der Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers nicht belanden werden können, bescheinigt keinen Einkommensverlust. Die in diesem Zusammenhang vorgelegte Rechnung vom 06.10.2021 belegt nicht, dass am 04.10.2021 ein Einkommensverlust realisiert wurde. Die vom Zeugen römisch 40 übermittelte E-Mail vom 16.02.2022 zeigt auf, dass in der Kalenderwoche 40 5 LKW Anzündholz á 1.584 Stück sowie 1 LKW Kaminholz á 1.188 Stück bestellt und 1.188 Stück Kaminholz und 2 Mal 1.584 Stück Anzündholz geliefert worden seien. Damit wird bescheinigt, dass der Beschwerdeführer um drei LKW weniger Anzündholz gegenüber der Bestellung geliefert hatte. Eine Bescheinigung für den durch die Zeugenaussage des Beschwerdeführers verursachten Einkommensentfall ist damit nicht erfolgt. Da der Beschwerdeführer auch keine Verpflichtung hatte, persönlich die Qualitätskontrolle bei der Beladung der LKW mit Brennholz durchzuführen, sondern dieser auch einen Mitarbeiter damit beauftragen hätte können, ist es auch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer einen Einkommensentfall aufgrund seiner Zeugenaussage erlitten hatte. Wenn er in diesem Zusammenhang eine Einkommenseinbuße zu verzeichnen hatte, ist diese in der mangelnden Fähigkeit des Beschwerdeführers, als Unternehmer die Qualitätskontrolle zu delegieren, bzw sich so zu organisieren, dass eine dreistündige Abwesenheit für die Beladung eines LKW-Zuges ohne negative Auswirkungen bleibt, zu erblicken. Derartige, in der Person des Beschwerdeführers und der Art der Organisation seines Betriebes liegende Umstände können in keinem Fall als Grund dafür gelten, eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu erhalten. Daher war die geltend gemachte Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG mit Recht abzuweisen. Soweit eine Pauschalentschädigung
AG geltend gemacht wird, ist dem Grunde nach eine solche Entschädigung nur für die Zeit der Zeugeneinvernahme vom Zeitpunkt des Antritts der Reise zum Landesgericht Feldkirch bis zur Rückkehr an den Wohnort, also für die Zeit zwischen 08:10 und 11:10 Uhr, zu rechtfertigen. Zu berücksichtigten ist hierbei jede, wenn auch nur begonnene Stunde, sodass insgesamt vier Stunden zur Entschädigung für Zeitversäumnis heranzuziehen sind. Die belangte Behörde nahm dagegen sechs Stunden an, was entsprechend zu korrigieren war. Damit steht dem Beschwerdeführer
AG ein Betrag von EUR 56,80 aus dem Titel der Entschädigung für Zeitversäumnis zu, was entsprechend im Spruch zu korrigieren war. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie als unbegründet abzuweisen war.Soweit eine Pauschalentschädigung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG geltend gemacht wird, ist dem Grunde nach eine solche Entschädigung nur für die Zeit der Zeugeneinvernahme vom Zeitpunkt des Antritts der Reise zum Landesgericht Feldkirch bis zur Rückkehr an den Wohnort, also für die Zeit zwischen 08:10 und 11:10 Uhr, zu rechtfertigen. Zu berücksichtigten ist hierbei jede, wenn auch nur begonnene Stunde, sodass insgesamt vier Stunden zur Entschädigung für Zeitversäumnis heranzuziehen sind. Die belangte Behörde nahm dagegen sechs Stunden an, was entsprechend zu korrigieren war. Damit steht dem Beschwerdeführer
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG ein Betrag von EUR 56,80 aus dem Titel der Entschädigung für Zeitversäumnis zu, was entsprechend im Spruch zu korrigieren war. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie als unbegründet abzuweisen war. Da dem Beschwerdeführer bereits vor Rechtskraft des angefochtenen Bescheides der mit diesem Bescheid zugesprochene Betrag von EUR 100,60 ausbezahlt worden ist, musste der aufgrund der Korrektur des angefochtenen Bescheides hervorgekommene Überling von EUR 28,40 vom Beschwerdeführer zurückgefordert werden, was mit Spruchpunkt A.II. erfolgte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung wirft keine Rechtsfrage von Bedeutung auf. Sie stützt sich auf die nicht als uneinheitlich zu beurteilende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu die Judikate bei Krammer/Schmidt/Guggenberger, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz Gebührenanspruchsgesetz4, 2018, § 18 GebAG E21 bis E73) und beruht auf der klaren Gesetzeslage, die keiner näheren Auslegung bedarf. Die Umstände des Einzelfalls sind für sich nicht reversibel.Die gegenständliche Entscheidung wirft keine Rechtsfrage von Bedeutung auf. Sie stützt sich auf die nicht als uneinheitlich zu beurteilende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die Judikate bei Krammer/Schmidt/Guggenberger, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz Gebührenanspruchsgesetz4, 2018, Paragraph 18, GebAG E21 bis E73) und beruht auf der klaren Gesetzeslage, die keiner näheren Auslegung bedarf. Die Umstände des Einzelfalls sind für sich nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2248254.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.