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{'item': 'I413 2248254-1'}

Obsah (7)§ 18Art 133§ 3§ 6§ 14§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlI413 2248254-1 SpruchI413 2248254-1/11E, I413 2248254-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 18Abs 1 Z 1 Geb

AG EUR 56,80 Gesamtbetrag der Zeugengebühr EUR 72,

  1. Das Mehrbegehren von EUR 7.398,80 wird als im GebAG unbegründet abgewiesen. „I. Die Gebühren des Zeugen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 04.10.2021 werden nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchgesetzes (GebAG) 1975 wie folgt bestimmt: , Beginn der Reise vom Wohnort 04.10.2021 08:10 Uhr , Ladungstermin: 04.10.2021 09:30 Uhr , Beendigung der Einvernahme (Entlassungszeitpunkt) 04.10.2021 10:00 Uhr , Rückkehr zum Wohnort 04.10.2021 11:10 Uhr ,
  2. Reisekosten (Hard – Feldkirch – retour, öffentliches , Massenbeförderungsmittel EUR 15,40 ,
  3. Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG EUR 56,80 , Gesamtbetrag der Zeugengebühr EUR 72,20. , Das Mehrbegehren von EUR 7.398,80 wird als im GebAG unbegründet abgewiesen. II. XXXX , XXXX , XXXX , ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichtet, den von der Buchhaltungsagentur des Bundes vor Rechtskraft des Bescheides zu viel an Zeugengebühr ausbezahlten Betrag von EUR 28,40 auf das Konto der Buchhaltungsagentur des Bundes zurückzuüberweisen.“römisch zwei. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichtet, den von der Buchhaltungsagentur des Bundes vor Rechtskraft des Bescheides zu viel an Zeugengebühr ausbezahlten Betrag von EUR 28,40 auf das Konto der Buchhaltungsagentur des Bundes zurückzuüberweisen.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, der für 04.10.2021 als Zeuge vom Landesgericht Feldkirch geladen und einvernommen wurde, machte am 12.10.2021 Gebühren als Zeuge in Höhe von insgesamt EUR 7.471,00 geltend. 2. Am 25.10.2021 legte der dem Gericht eine Bescheinigung über Verdienstentgang vor, in dem er angab: „tatsächlich entstandener Verdienstausfall in Höhe von (netto) € 7.471,- gesamt 1 St. LKW von XXXX -Österreich.“ Als Nachweis legte er ein handschriftliches Schreiben vor, wonach er XXXX in ganz Österreich beliefere und er jede Palette pro Sattelzug, insgesamt 33 Paletten, prüfen und wiegen müsse. Diese Endkontrolle würde nur er machen. An diesem Tag (gemeint wohl der Tag der Zeugenladung) hätten seine sieben Mitarbeiter nicht gearbeitet, so habe er einen Verdienstentfall von einer LKW-Ladung inklusive seiner Zeit. Er verwies auf eine bereits übermittelte Liste. 2. Am 25.10.2021 legte der dem Gericht eine Bescheinigung über Verdienstentgang vor, in dem er angab: „tatsächlich entstandener Verdienstausfall in Höhe von (netto) € 7.471,- gesamt 1 St. LKW von römisch 40 -Österreich.“ Als Nachweis legte er ein handschriftliches Schreiben vor, wonach er römisch 40 in ganz Österreich beliefere und er jede Palette pro Sattelzug, insgesamt 33 Paletten, prüfen und wiegen müsse. Diese Endkontrolle würde nur er machen. An diesem Tag (gemeint wohl der Tag der Zeugenladung) hätten seine sieben Mitarbeiter nicht gearbeitet, so habe er einen Verdienstentfall von einer LKW-Ladung inklusive seiner Zeit. Er verwies auf eine bereits übermittelte Liste. 3. Mit angefochtenem Bescheid entschied die belangte Behörde über die Gebührenansprüche des Beschwerdeführers, indem sie an Reisekosten für die Strecke Hard – Feldkirch und retour EUR 15,40, und als Entschädigung für Zeitversäumnis sechs Stunden zu EUR 14,50 Pauschalentschädigung, insgesamt EUR 100,60 zusprach und das Mehrbegehren EUR 7.370,91 mangels Deckung im GebAG nicht zuerkannte. Zugleich wurde verfügt, vor Rechtskraft des angefochtenen Bescheides den Betrag von EUR 100,60 auf das Konto des Beschwerdeführers aus Amtsgeldern auszuzahlen. 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde mit folgendem Inhalt: „Ich erhebe Beschwerde über den Betrag, den man mir zugesprochen hat. Wie schon mit Frau XXXX besprochen. Nachweis von einer Rechnung ist dabei, dieser Betrag konnte nicht abgerechnet werden, da ich die Endkontrolle machen muss.“ Beigefügt war eine Rechnung Nr 100/21 über 1584 St Anzündholz im Karton 6 kg inkl Fracht á 3,55 + Indexanpassung 1,5% á 3,60, insgesamt (inkl USt) EUR 6.443,71, an XXXX . 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde mit folgendem Inhalt: „Ich erhebe Beschwerde über den Betrag, den man mir zugesprochen hat. Wie schon mit Frau römisch 40 besprochen. Nachweis von einer Rechnung ist dabei, dieser Betrag konnte nicht abgerechnet werden, da ich die Endkontrolle machen muss.“ Beigefügt war eine Rechnung Nr 100/21 über 1584 St Anzündholz im Karton 6 kg inkl Fracht á 3,55 + Indexanpassung 1,5% á 3,60, insgesamt (inkl USt) EUR 6.443,71, an römisch 40 . 5. Mit Schreiben vom 10.11.2021, eingelangt am 15.11.2021, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. 6. Mit Schreiben vom 18.11.2021 trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde um die Mindestinhalte an eine Beschwerde zu verbessern. 7. Mit Schreiben vom 25.11.2021 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit dem er die Mindestinhalte nachreichte. 9. Mit Ladung vom 15.12.2021 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung und trug ihm zugleich auf, bis 15.01.2022 (Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht) Nachweise vorzulegen,

  1. a)die den behaupteten Auftrag der XXXX,
  2. b)des „1 Stk LKW von XXXX Österreich“ (insbesondere Nachweise zum angeblich nicht abgefertigten LKW),
  3. c)zur behaupteten Qualitätskontrolle,
  4. d)zur Pflicht, die behauptete Qualitätskontrolle persönlich durchzuführen,
  5. e)die die Unvertretbarkeit der behaupteten Qualitätskontrolle beweisen,
  6. e)zu den geltend gemachten Zeiten, in denen ein Verdienstentgang entstanden sein soll,
  7. f)die beweisen, dass der behauptete Verdienstentgang tatsächlich entstanden ist (eine bloß theoretische Möglichkeit eines Verdienstentgangs genügt nicht) und dass der behauptete Verdienstentgang infolge mangelnder Abfertigung eines LKW nicht zu einem späteren Zeitpunkt aufgeholt wurde bzw. aufgeholt hätte werden können. Außerdem wurde er aufgefordert, den für ihn zuständigen Ansprechpartner bei der XXXX Österreich unter Anführung des vollen Namens, Vornamens und einer ladungsfähigen Adresse bis zum 15.01.2022 (Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht) bekannt zu geben; widrigenfalls die Geschäftsführung der XXXX Österreich als Zeuge betreffend den von Ihnen angeführten Auftrag geladen werden wird.9. Mit Ladung vom 15.12.2021 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung und trug ihm zugleich auf, bis 15.01.2022 (Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht) Nachweise vorzulegen,
  8. a)die den behaupteten Auftrag der römisch 40 ,
  9. b)des „1 Stk LKW von römisch 40 Österreich“ (insbesondere Nachweise zum angeblich nicht abgefertigten LKW),
  10. c)zur behaupteten Qualitätskontrolle,
  11. d)zur Pflicht, die behauptete Qualitätskontrolle persönlich durchzuführen,
  12. e)die die Unvertretbarkeit der behaupteten Qualitätskontrolle beweisen,
  13. e)zu den geltend gemachten Zeiten, in denen ein Verdienstentgang entstanden sein soll,
  14. f)die beweisen, dass der behauptete Verdienstentgang tatsächlich entstanden ist (eine bloß theoretische Möglichkeit eines Verdienstentgangs genügt nicht) und dass der behauptete Verdienstentgang infolge mangelnder Abfertigung eines LKW nicht zu einem späteren Zeitpunkt aufgeholt wurde bzw. aufgeholt hätte werden können. Außerdem wurde er aufgefordert, den für ihn zuständigen Ansprechpartner bei der römisch 40 Österreich unter Anführung des vollen Namens, Vornamens und einer ladungsfähigen Adresse bis zum 15.01.2022 (Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht) bekannt zu geben; widrigenfalls die Geschäftsführung der römisch 40 Österreich als Zeuge betreffend den von Ihnen angeführten Auftrag geladen werden wird. 10. Mit Schreiben vom 14.01.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keine Zeit für den Termin zur mündlichen Verhandlung habe und brachte vor, dass er die komplette Endkontrolle von XXXX mache und ein Tag nicht aufgeholt werden könnte, da er jede Schachtel händisch befülle. Somit hätte er an diesem Tag den LKW nicht ausliefern können. Mehr Beweise als diese Rechnung habe er nicht. Von XXXX wisse niemand, dass er einen Tag lang auf dem Gericht gesessen sei und die Geschäftsleitung habe auch keine Zeit anwesend zu sein.10. Mit Schreiben vom 14.01.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keine Zeit für den Termin zur mündlichen Verhandlung habe und brachte vor, dass er die komplette Endkontrolle von römisch 40 mache und ein Tag nicht aufgeholt werden könnte, da er jede Schachtel händisch befülle. Somit hätte er an diesem Tag den LKW nicht ausliefern können. Mehr Beweise als diese Rechnung habe er nicht. Von römisch 40 wisse niemand, dass er einen Tag lang auf dem Gericht gesessen sei und die Geschäftsleitung habe auch keine Zeit anwesend zu sein. 11. Am 02.02.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde die mündliche Verhandlung durch und befragte den Zeuge XXXX zu den Lieferungen des Beschwerdeführers. 11. Am 02.02.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde die mündliche Verhandlung durch und befragte den Zeuge römisch 40 zu den Lieferungen des Beschwerdeführers. 12. Am 16.02.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine E-Mail von XXXX mit den Betreff Geltendmachung Verdienstentfall Fa XXXX / Hrn XXXX “ ein, in der die gelieferten Mengen an XXXX in der Kalenderwoche 40 durch den Beschwerdeführer den für diese Woche bestellten Mengen gegenübergestellt wurden. Geliefert worden seien nach Graz 1.188 Stück Kaminholz, nach Marchtrenk 1.584 Stück Anzündholz und nach St. Pölten 1.584 Stück Anzündholz, währen für die Kalenderwoche 50 5 LKW Anzündholz á 1.584 Stück und 1 LKW Kaminholz á 1.188 Stück bestellt worden seien. Es ergäbe sich eine Anliefer-Fehlmenge in der Woche 40 von 3 LKW-Ladungen Anzündholz á 1.584 Stück. In der Kalenderwoche 39 sei die Bestellung vollständig vom Beschwerdeführer erfüllt worden.12. Am 16.02.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine E-Mail von römisch 40 mit den Betreff Geltendmachung Verdienstentfall Fa römisch 40 / Hrn römisch 40 “ ein, in der die gelieferten Mengen an römisch 40 in der Kalenderwoche 40 durch den Beschwerdeführer den für diese Woche bestellten Mengen gegenübergestellt wurden. Geliefert worden seien nach Graz 1.188 Stück Kaminholz, nach Marchtrenk 1.584 Stück Anzündholz und nach St. Pölten 1.584 Stück Anzündholz, währen für die Kalenderwoche 50 5 LKW Anzündholz á 1.584 Stück und 1 LKW Kaminholz á 1.188 Stück bestellt worden seien. Es ergäbe sich eine Anliefer-Fehlmenge in der Woche 40 von 3 LKW-Ladungen Anzündholz á 1.584 Stück. In der Kalenderwoche 39 sei die Bestellung vollständig vom Beschwerdeführer erfüllt worden. 13. Mit Schreiben vom 11.02.2022 entschuldigte sich der Beschwerdeführer für seine Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist selbständig erwerbstätig und wurde am 04.10.2021 von 09:30 Uhr bis 10:00 Uhr beim Landesgericht Feldkirch als Zeuge in einer Hauptverhandlung einvernommen. Um termingerecht am Landesgericht Feldkirch zu sein, musste von seinem Wohnort am 04.01.2021 mit dem öffentlichen Verkehrsmittel um 08:10 Uhr abreisen und konnte mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zu diesem um 11:10 Uhr zurückkehren. Ein Einzelfahrschein für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Strecke Hard – Feldkirch für einen Erwachsenen kostete am 04.10.2021 EUR 8,50, das Tagesticket EUR 15,40. Der Beschwerdeführer hatte für seine Tätigkeit als Zeuge insgesamt eine Zeitversäumnis für die Zeit von 08:10 Uhr bis 11:10 Uhr hinzunehmen. Der Beschwerdeführer belegte keinen tatsächlichen Einkommensentgang. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt. Dass der Beschwerdeführer selbständig erwerbstätig ist, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und der weiteren Korrespondenz. Er liefert Brennholz an eine große Warenhandelsgesellschaft. Dass er am 04.10.2021 von 09:30 Uhr bis 10:00 Uhr beim Landesgericht Feldkirch als Zeuge in einer Hauptverhandlung einvernommen, wurde ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt und wird auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten. Dass der Beschwerdeführer, um seiner Zeugenpflicht nachzukommen, von seinem Wohnort am 04.01.2021 mit dem öffentlichen Verkehrsmittel um 08:10 Uhr abreisen musste und mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zu diesem um 11:10 Uhr zurückkehren konnte, ergibt sich aus einer Abfrage des Verkehrsverbunds Vorarlberg. Danach musste für die Anreise nach Feldkirch mit dem öffentlichen Verkehrsmittel der Landbus um 08:15 in Hard – ca 5 Minuten vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt – nach Bregenz benutzen und dort in den Railjet der ÖBB um 08:30 Uhr umsteigen, sodass er um 09:19 Uhr den Stadtbus 1 zum Landesgericht Feldkirch, der dort um 09:22 Uhr ankommt, nutzen konnte. Für die Reise retour nach Hard musste er um 10:06 Uhr den Stadtbus 2 zum Bahnhof nehmen, dort in den REX 5568 bis Bregenz Riedenburg, um 10:50 Uhr die S3 nach Hard-Fussach Bahnhof und anschließend um 10:58 Uhr den Landbus 17 zur Haltestelle Hard Grafencenter zu nehmen (Ankunft 11:01 Uhr), um dann in drei Minuten zu Fuß zu seinem Wohnort zu gelangen. Die Feststellung zu den Kosten eines Einzelfahrscheins für die Strecke Hard – Feldkirch sowie für das Tagesticket ergibt sich aus der Homepage des Vorarlberger Verkehrsverbundes. Dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Zeuge insgesamt eine Zeitversäumnis für die Zeit von 08:10 Uhr bis 11:10 Uhr hinzunehmen hatte, ergibt sich aus der gesamten Zeit, in der er – einschließlich Reisezeit – für seine Zeugeneinvernahme vom Wohnort abwesend war. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen tatsächlichen Einkommensentgang belegte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: In seinem handschriftlich ausgefüllten Antrag auf Gebührenbestimmung, machte er neben einer Pauschalentschädiung iHv EUR 908,80 auch einen Einkommensentgang von EUR 6.443,71 geltend. Als Beleg für diesen Einkommensentgang war diesem Antrag ein Vermerkt mit dem Wortlaut angeschlossen: „Anbei die Stellungnahme zu meinem Einkommensentgang am 4.10.2021 8 Mitarbeiter von mir konnten nicht arbeiten da ich die Qualitätskontrolle für XXXX machen muss. Wir verpacken am Tag einen LKW-Zug dieser ist uns an diesem Tag entfallen, somit bitte ich um Kostenersatz“. Diese Begründung vermag den Einkommensentgang nicht zu bescheinigen. Weder ist es naheliegend, noch wahrscheinlich, dass ein LKW-Zug nicht bepackt werden kann, wenn der Beschwerdeführer an Vormittag für drei Stunden abwesend ist, noch ist eine persönlich vorzunehmende Qualitätskontrolle durch den Beschwerdeführer, die nicht delegiert werden dürfte, und damit die Bepackung des LKW-Zuges effektiv hindert, glaubhaft bescheinigt. Die Folgeeingaben des Beschwerdeführers vermögen ebenfalls nicht glaubhaft eine solche Pflicht darzustellen. Eine solche Bescheinigung wäre etwa der Beleg einer vertraglichen Verpflichtung des Beschwerdeführers, höchstpersönlich und unvertretbar die Bepackung des LKW-Zuges zu überwachen. Davon kann – insbesondere auch vor dem Hintergrund der Einvernahme des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 02.02.2022 – keine Rede sein. Seine Auftraggeberin machte dem Beschwerdeführer keine Vorschriften, wie er die Qualitätskontrolle durchführt und hätte daher auch einen Mitarbeiter damit beauftragen können (Verhandlungsprotokoll vom 02.02.2022). Damit hätte der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben über acht Mitarbeiter verfügt, einen von diesen mit der Qualitätskontrolle in seiner Abwesenheit beauftragen können, womit es zu dem behaupteten Einkommensentgang nicht gekommen wäre. Ferner fehlt es an jeglicher Bescheinigung für den geltend gemachten Einkommensentgang der Höhe nach. Die Rechnung über einen LKW-Zug vom 06.10.2021 ist ebensowenig ein Beleg dafür, dass dem Beschwerdeführer ein Einkommensentgang in dieser Höhe entstanden wäre, wie die E-Mail des XXXX , wonach in der besagten Kalenderwoche um drei LKW-Züge weniger Holz als bestellt ausgeliefert worden sei. Hierbei fehlt es an jedem Konnex zu einer durch die Zeugenschaft des Beschwerdeführers verursachten Einkommensverlust bzw –entgang.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen tatsächlichen Einkommensentgang belegte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: In seinem handschriftlich ausgefüllten Antrag auf Gebührenbestimmung, machte er neben einer Pauschalentschädiung iHv EUR 908,80 auch einen Einkommensentgang von EUR 6.443,71 geltend. Als Beleg für diesen Einkommensentgang war diesem Antrag ein Vermerkt mit dem Wortlaut angeschlossen: „Anbei die Stellungnahme zu meinem Einkommensentgang am 4.10.2021 8 Mitarbeiter von mir konnten nicht arbeiten da ich die Qualitätskontrolle für römisch 40 machen muss. Wir verpacken am Tag einen LKW-Zug dieser ist uns an diesem Tag entfallen, somit bitte ich um Kostenersatz“. Diese Begründung vermag den Einkommensentgang nicht zu bescheinigen. Weder ist es naheliegend, noch wahrscheinlich, dass ein LKW-Zug nicht bepackt werden kann, wenn der Beschwerdeführer an Vormittag für drei Stunden abwesend ist, noch ist eine persönlich vorzunehmende Qualitätskontrolle durch den Beschwerdeführer, die nicht delegiert werden dürfte, und damit die Bepackung des LKW-Zuges effektiv hindert, glaubhaft bescheinigt. Die Folgeeingaben des Beschwerdeführers vermögen ebenfalls nicht glaubhaft eine solche Pflicht darzustellen. Eine solche Bescheinigung wäre etwa der Beleg einer vertraglichen Verpflichtung des Beschwerdeführers, höchstpersönlich und unvertretbar die Bepackung des LKW-Zuges zu überwachen. Davon kann – insbesondere auch vor dem Hintergrund der Einvernahme des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 02.02.2022 – keine Rede sein. Seine Auftraggeberin machte dem Beschwerdeführer keine Vorschriften, wie er die Qualitätskontrolle durchführt und hätte daher auch einen Mitarbeiter damit beauftragen können (Verhandlungsprotokoll vom 02.02.2022). Damit hätte der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben über acht Mitarbeiter verfügt, einen von diesen mit der Qualitätskontrolle in seiner Abwesenheit beauftragen können, womit es zu dem behaupteten Einkommensentgang nicht gekommen wäre. Ferner fehlt es an jeglicher Bescheinigung für den geltend gemachten Einkommensentgang der Höhe nach. Die Rechnung über einen LKW-Zug vom 06.10.2021 ist ebensowenig ein Beleg dafür, dass dem Beschwerdeführer ein Einkommensentgang in dieser Höhe entstanden wäre, wie die E-Mail des römisch 40 , wonach in der besagten Kalenderwoche um drei LKW-Züge weniger Holz als bestellt ausgeliefert worden sei. Hierbei fehlt es an jedem Konnex zu einer durch die Zeugenschaft des Beschwerdeführers verursachten Einkommensverlust bzw –entgang. 3. Rechtliche Beurteilung: Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist die Festsetzung der Gebühr des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Funktion als Zeuge in einem Strafverfahren vor dem Landesgericht Feldkirch am 04.10.2021. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid global, auch wenn aus dem weiteren Vorbringen hervorgeht, dass es dem Beschwerdeführer primär um die Entschädigung für Zeitversäumnis geht. „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Frage der Zuerkennung einer Zeugengebühr, somit allfälliger Reise-, Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis. Zu A) 3.1. Die Gebühr eines Zeugen umfasst

§ 3Abs 1 Geb

AG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Z 1) und die Entschädigung für Zeitversäumnis, sowie er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.3.1. Die Gebühr eines Zeugen umfasst

Paragraph 3, Absatz eins, GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Ziffer eins,) und die Entschädigung für Zeitversäumnis, sowie er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. 3.2.

§ 6Abs 1 Geb

AG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten iSd § 3 Abs 1 Z 1 GebAG) die Kosten der Beförderung eines Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld). Er bezieht sich – vorbehaltlich des § 4 leg.cit. – auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. 3.2.

Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG) die Kosten der Beförderung eines Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld). Er bezieht sich – vorbehaltlich des Paragraph 4, leg.cit. – auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. Der Beschwerdeführer musste von seinem Wohnsitz in Hard nach Feldkirch und von dort wieder nach Hard reisen. Das GebAG geht davon aus, dass grundsätzlich die An- und Abreise mit einem öffentlichen Massenbeförderungsmittel erfolgt. Dass im konkreten Fall die Benützung eines solchen Verkehrsmittels nicht möglich oder tunlich gewesen wäre, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht. Für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel steht dem Beschwerdeführer der Betrag von EUR 15,40 – zu. Dieser Betrag entsprach am 04.10.2021 dem (gegenüber dem Einzelfahrschein günstigeren) Tagesticket für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu. Es war dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, den günstigsten Beförderungstarif in Anspruch zu nehmen. Für den Zuspruch von EUR 84,00 an Reisekosten besteht keine Ursache, zumal keine Notwendigkeit bestand und belegt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht ein Massenbeförderungsmittel zur An- und Abreise zum bzw vom Landesgericht Feldkirch in Anspruch nehmen konnte. Somit erweist sich die Festsetzung der Reisekosten durch die belangte Behörde als rechtskonform. 3.3. Soweit der Beschwerdeführer Aufenthaltskosten iHv EUR 35,00 geltend macht, ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Aufenthaltskosten iSd § 13 Z 1 GebAG (Mehraufwand für Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen) nicht besteht. Dieser Mehraufwand ist

§ 14Abs 2 Geb

AG hinsichtlich des Mehraufwandes für ein Frühstück nur zu vergüten, wenn die Reise vor 7 Uhr angetreten werden musste, hinsichtlich des Mehraufwandes für ein Mittagessen, wenn die Reise vor 11 Uhr angetreten und nach 14 Uhr beendet werden musste, sowie hinsichtlich des Mehraufwandes für ein Abendessen, wenn die Reise nach 19:00 Uhr beendet werden musste. Im Falle des Beschwerdeführers begann die Reise um 08:10 Uhr und endete um 11:10 Uhr, sodass keine Ansprüche aus dem Titel der Aufenthaltskosten bestehen. Dass eine Nächtigung erforderlich gewesen sei, ist angesichts der An- und Abreisezeit ebenfalls ausgeschlossen. Damit erweist sich die hinsichtlich des – jedenfalls auch betraglich überhöhten – Anspruchs auf Aufenthaltskosten erfolgte Abweisung durch die belangte Behörde als rechtskonform.3.3. Soweit der Beschwerdeführer Aufenthaltskosten iHv EUR 35,00 geltend macht, ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Aufenthaltskosten iSd Paragraph 13, Ziffer eins, GebAG (Mehraufwand für Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen) nicht besteht. Dieser Mehraufwand ist

Paragraph 14, Absatz 2, GebAG hinsichtlich des Mehraufwandes für ein Frühstück nur zu vergüten, wenn die Reise vor 7 Uhr angetreten werden musste, hinsichtlich des Mehraufwandes für ein Mittagessen, wenn die Reise vor 11 Uhr angetreten und nach 14 Uhr beendet werden musste, sowie hinsichtlich des Mehraufwandes für ein Abendessen, wenn die Reise nach 19:00 Uhr beendet werden musste. Im Falle des Beschwerdeführers begann die Reise um 08:10 Uhr und endete um 11:10 Uhr, sodass keine Ansprüche aus dem Titel der Aufenthaltskosten bestehen. Dass eine Nächtigung erforderlich gewesen sei, ist angesichts der An- und Abreisezeit ebenfalls ausgeschlossen. Damit erweist sich die hinsichtlich des – jedenfalls auch betraglich überhöhten – Anspruchs auf Aufenthaltskosten erfolgte Abweisung durch die belangte Behörde als rechtskonform. 3.4. Zuletzt macht der Beschwerdeführer Entschädigung für Zeitversäumnis geltend, und zwar sowohl eine Pauschalentschädigung á EUR 14,20 pro Stunde, als auch einen Verdienstentfall.

§ 17Geb

AG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs 1 Z 2), vorbehaltlich des § 4 auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw Arbeitsstätte bis zur möglichen Wideraufnahme der Arbeit verbringen muss. Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Zeugenschaft von 08:10 Uhr bis 11:10 Uhr außerhalb seiner Wohnung bzw Arbeitsstätte. Nur dieser Zeitraum ist fallgegenständlich relevant. Der auf der Ladung abgedruckte Zeitraum eines voraussichtlichen Endes der Einvernahme ist ohne Belang.

Paragraph 17, GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,), vorbehaltlich des Paragraph 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw Arbeitsstätte bis zur möglichen Wideraufnahme der Arbeit verbringen muss. Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Zeugenschaft von 08:10 Uhr bis 11:10 Uhr außerhalb seiner Wohnung bzw Arbeitsstätte. Nur dieser Zeitraum ist fallgegenständlich relevant. Der auf der Ladung abgedruckte Zeitraum eines voraussichtlichen Endes der Einvernahme ist ohne Belang.

§ 18Abs 1 Geb

AG gebühren dem Zeugen für Zeitentschädigung

  1. EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
  2. anstatt der Entschädigung nach Z 1 beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (lit b).

Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen für Zeitentschädigung

  1. EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
  2. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins, beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Litera b,). Aus § 18 Abs 1 Z 2 GebAG geht unmissverständlich hervor, dass ein Kumulieren von Pauschalenschädigung und tatsächlichem Einkommensentgang nicht zulässig ist, daher steht dem Beschwerdeführer entweder eine Pauschalentschädigung oder ein Einkommensentgang zu. Aus Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG geht unmissverständlich hervor, dass ein Kumulieren von Pauschalenschädigung und tatsächlichem Einkommensentgang nicht zulässig ist, daher steht dem Beschwerdeführer entweder eine Pauschalentschädigung oder ein Einkommensentgang zu.

§ 18Abs 2 Geb

AG hat der Zeuge im Falle des § 18 Abs 1 Z 1 GebAG den Grund des Anspruches, im Falle des § 18 Abs 1 Z 2 GebAG (Einkommensentgang) auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge im Falle des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG den Grund des Anspruches, im Falle des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG (Einkommensentgang) auch dessen Höhe zu bescheinigen. Dieser Bescheinigungspflicht eines entgangenen Einkommens ist der Beschwerdeführer weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgekommen. Es fehlt nicht nur an jeglichem schlüssigen Beleg dafür, dass dem Beschwerdeführer ein Einkommensverlust entstanden ist – die Behauptung, ein LKW-Zug hätte wegen der Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers nicht belanden werden können, bescheinigt keinen Einkommensverlust. Die in diesem Zusammenhang vorgelegte Rechnung vom 06.10.2021 belegt nicht, dass am 04.10.2021 ein Einkommensverlust realisiert wurde. Die vom Zeugen XXXX übermittelte E-Mail vom 16.02.2022 zeigt auf, dass in der Kalenderwoche 40 5 LKW Anzündholz á 1.584 Stück sowie 1 LKW Kaminholz á 1.188 Stück bestellt und 1.188 Stück Kaminholz und 2 Mal 1.584 Stück Anzündholz geliefert worden seien. Damit wird bescheinigt, dass der Beschwerdeführer um drei LKW weniger Anzündholz gegenüber der Bestellung geliefert hatte. Eine Bescheinigung für den durch die Zeugenaussage des Beschwerdeführers verursachten Einkommensentfall ist damit nicht erfolgt. Da der Beschwerdeführer auch keine Verpflichtung hatte, persönlich die Qualitätskontrolle bei der Beladung der LKW mit Brennholz durchzuführen, sondern dieser auch einen Mitarbeiter damit beauftragen hätte können, ist es auch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer einen Einkommensentfall aufgrund seiner Zeugenaussage erlitten hatte. Wenn er in diesem Zusammenhang eine Einkommenseinbuße zu verzeichnen hatte, ist diese in der mangelnden Fähigkeit des Beschwerdeführers, als Unternehmer die Qualitätskontrolle zu delegieren, bzw sich so zu organisieren, dass eine dreistündige Abwesenheit für die Beladung eines LKW-Zuges ohne negative Auswirkungen bleibt, zu erblicken. Derartige, in der Person des Beschwerdeführers und der Art der Organisation seines Betriebes liegende Umstände können in keinem Fall als Grund dafür gelten, eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu erhalten. Daher war die geltend gemachte Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18Abs 1 Z 2 lit b Geb

AG mit Recht abzuweisen.Dieser Bescheinigungspflicht eines entgangenen Einkommens ist der Beschwerdeführer weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgekommen. Es fehlt nicht nur an jeglichem schlüssigen Beleg dafür, dass dem Beschwerdeführer ein Einkommensverlust entstanden ist – die Behauptung, ein LKW-Zug hätte wegen der Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers nicht belanden werden können, bescheinigt keinen Einkommensverlust. Die in diesem Zusammenhang vorgelegte Rechnung vom 06.10.2021 belegt nicht, dass am 04.10.2021 ein Einkommensverlust realisiert wurde. Die vom Zeugen römisch 40 übermittelte E-Mail vom 16.02.2022 zeigt auf, dass in der Kalenderwoche 40 5 LKW Anzündholz á 1.584 Stück sowie 1 LKW Kaminholz á 1.188 Stück bestellt und 1.188 Stück Kaminholz und 2 Mal 1.584 Stück Anzündholz geliefert worden seien. Damit wird bescheinigt, dass der Beschwerdeführer um drei LKW weniger Anzündholz gegenüber der Bestellung geliefert hatte. Eine Bescheinigung für den durch die Zeugenaussage des Beschwerdeführers verursachten Einkommensentfall ist damit nicht erfolgt. Da der Beschwerdeführer auch keine Verpflichtung hatte, persönlich die Qualitätskontrolle bei der Beladung der LKW mit Brennholz durchzuführen, sondern dieser auch einen Mitarbeiter damit beauftragen hätte können, ist es auch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer einen Einkommensentfall aufgrund seiner Zeugenaussage erlitten hatte. Wenn er in diesem Zusammenhang eine Einkommenseinbuße zu verzeichnen hatte, ist diese in der mangelnden Fähigkeit des Beschwerdeführers, als Unternehmer die Qualitätskontrolle zu delegieren, bzw sich so zu organisieren, dass eine dreistündige Abwesenheit für die Beladung eines LKW-Zuges ohne negative Auswirkungen bleibt, zu erblicken. Derartige, in der Person des Beschwerdeführers und der Art der Organisation seines Betriebes liegende Umstände können in keinem Fall als Grund dafür gelten, eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu erhalten. Daher war die geltend gemachte Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG mit Recht abzuweisen. Soweit eine Pauschalentschädigung

§ 18Abs 1 Z 1 Geb

AG geltend gemacht wird, ist dem Grunde nach eine solche Entschädigung nur für die Zeit der Zeugeneinvernahme vom Zeitpunkt des Antritts der Reise zum Landesgericht Feldkirch bis zur Rückkehr an den Wohnort, also für die Zeit zwischen 08:10 und 11:10 Uhr, zu rechtfertigen. Zu berücksichtigten ist hierbei jede, wenn auch nur begonnene Stunde, sodass insgesamt vier Stunden zur Entschädigung für Zeitversäumnis heranzuziehen sind. Die belangte Behörde nahm dagegen sechs Stunden an, was entsprechend zu korrigieren war. Damit steht dem Beschwerdeführer

§ 18Abs 1 Z 1 Geb

AG ein Betrag von EUR 56,80 aus dem Titel der Entschädigung für Zeitversäumnis zu, was entsprechend im Spruch zu korrigieren war. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie als unbegründet abzuweisen war.Soweit eine Pauschalentschädigung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG geltend gemacht wird, ist dem Grunde nach eine solche Entschädigung nur für die Zeit der Zeugeneinvernahme vom Zeitpunkt des Antritts der Reise zum Landesgericht Feldkirch bis zur Rückkehr an den Wohnort, also für die Zeit zwischen 08:10 und 11:10 Uhr, zu rechtfertigen. Zu berücksichtigten ist hierbei jede, wenn auch nur begonnene Stunde, sodass insgesamt vier Stunden zur Entschädigung für Zeitversäumnis heranzuziehen sind. Die belangte Behörde nahm dagegen sechs Stunden an, was entsprechend zu korrigieren war. Damit steht dem Beschwerdeführer

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG ein Betrag von EUR 56,80 aus dem Titel der Entschädigung für Zeitversäumnis zu, was entsprechend im Spruch zu korrigieren war. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie als unbegründet abzuweisen war. Da dem Beschwerdeführer bereits vor Rechtskraft des angefochtenen Bescheides der mit diesem Bescheid zugesprochene Betrag von EUR 100,60 ausbezahlt worden ist, musste der aufgrund der Korrektur des angefochtenen Bescheides hervorgekommene Überling von EUR 28,40 vom Beschwerdeführer zurückgefordert werden, was mit Spruchpunkt A.II. erfolgte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung wirft keine Rechtsfrage von Bedeutung auf. Sie stützt sich auf die nicht als uneinheitlich zu beurteilende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu die Judikate bei Krammer/Schmidt/Guggenberger, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz Gebührenanspruchsgesetz4, 2018, § 18 GebAG E21 bis E73) und beruht auf der klaren Gesetzeslage, die keiner näheren Auslegung bedarf. Die Umstände des Einzelfalls sind für sich nicht reversibel.Die gegenständliche Entscheidung wirft keine Rechtsfrage von Bedeutung auf. Sie stützt sich auf die nicht als uneinheitlich zu beurteilende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die Judikate bei Krammer/Schmidt/Guggenberger, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz Gebührenanspruchsgesetz4, 2018, Paragraph 18, GebAG E21 bis E73) und beruht auf der klaren Gesetzeslage, die keiner näheren Auslegung bedarf. Die Umstände des Einzelfalls sind für sich nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2248254.1.00

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