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{'item': 'I415 2203197-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlI415 2203197-1 Spruch, I415 2203197-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. DR KONGO, vertreten durch den RA Dr. Markus BERNHAUSER L.L.M. gegen den Bescheid des BFA RD Tirol, XXXX vom 09.07.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. DR KONGO, vertreten durch den RA Dr. Markus BERNHAUSER L.L.M. gegen den Bescheid des BFA RD Tirol, römisch 40 vom 09.07.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2021, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, diese werden behoben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, diese werden behoben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. III. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste illegal per Flugzeug ins Bundesgebiet ein und stellte mit Datum 07.07.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 10.07.2015 wurde der BF hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei führte der BF im Wesentlichen hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus, es habe in seiner Heimat politische Probleme gegeben. Am 19.01.2015 sei es zu einer Demonstration gekommen, an welcher der BF nicht teilgenommen habe. Am nächsten Tag seien er und sein Bruder zum Parteisitz unterwegs gewesen, da dieser im Zuge der Demonstration angezündet worden sei. Auf seinem Weg dorthin habe er an einem Stand angehalten, um etwas zu trinken. Es sei ein Kleinbus stehen geblieben und in zivil gekleidete Leute hätten ihn aufgefordert einen Identitätsnachweis vorzulegen. Der BF habe seinen Studentenausweis vorgezeigt und sei sodann festgenommen worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er umgebracht zu werden, da er festgenommen wurde, jedoch fliehen konnte.
  3. Am 20.11.2017 erfolgte die erste niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Lingala. Eingangs bestätigte der BF der Einvernahme in gesundheitlicher Hinsicht folgen zu können und den Dolmetscher gut zu verstehen. Befragt nach seinen Flucht- und Asylgründen führte der BF aus, dass er seit 2011 Mitglied der UNC Partei sei und dort als „Propaganda-Person“ tätig gewesen sei. Er gab an, es habe am 19.01.2015 eine Demonstration stattgefunden, an welcher er und sein Bruder nicht teilgenommen hätten. Er habe von seinem Vater mitgeteilt bekommen, dass das Parteibüro angezündet wurde. Sohin ging der BF mit seinem Bruder am 20.01.2015 in die Nähe des Büros um nachzusehen was passiert sei. Aufgrund einer Polizeibarriere habe er sich mit seinem Bruder in ein Lokal begeben. Ein – ihnen unbekannter – Junge sei hinzugekommen und habe ihnen etwas über die Demonstration erzählt. Vier Leute seien nach etwa einer Stunde gekommen, hätten sie umzingelt, mit ihnen diskutiert und am Kragen gepackt. Sie seien aufgefordert worden sich auszuweisen. Sodann habe der BF seinen Parteiausweis vorgezeigt. Nachdem der BF geschlagen und gefesselt worden sei, seien der BF, sein Bruder und der unbekannte Junge nach Beschlagnahme ihrer Mobiltelefone in ein Gefängnis gebracht worden. Sie seien jedoch, nach Einvernahme zu ihrer Parteizugehörigkeit und der stattgefundenen Demonstration, wieder freigelassen worden und habe man sie aufgefordert ihren Parteiausweis am nächsten Tag in der Kommune von Kasavubu abzuholen. Bei der Abholung ihrer Ausweise seien Soldaten gekommen, hätten sie festgenommen und in ein Gefängnis eingesperrt. Der BF sei mit Stöcken geschlagen worden, es habe nur wenig bis nichts zu essen und keine Toilette gegeben. Ein Soldat habe ihm und seinem Bruder die Flucht ermöglicht. Am 06.07.2015 habe er schlussendlich seine Heimat verlassen. Zudem legte der BF ein Konvolut an Unterlagen, darunter seine Geburtsurkunde, eine Mitgliedschaftsbestätigung der Partei, einen Zeitungsartikel mit der Vermisstenanzeige von ihm und seinem Bruder, diverse Bestätigungen über gemeinnützige Tätigkeiten sowie Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen und ein Zertifikat zur bestandenen Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und Unterstützungsschreiben, vor.
  4. Am 14.06.2018 erfolgte die zweite niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Französisch. Eingangs bestätigte der BF der Einvernahme in gesundheitlicher Hinsicht folgen zu können und den Dolmetscher gut zu verstehen. Dem BF wurde die Anfrage an die Staatendokumentation in Bezug auf den vorgelegten Zeitungsartikel übersetzt und gab der BF an, es sei die Wahrheit und wolle er dazu nichts mehr weiter angeben. Des Weiteren wurde der BF ergänzend zum Fluchtvorbringen und seinem Privat- und Familienleben befragt.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2018, Zl. 15-1076753700/150807624, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat DR Kongo (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2018, Zl. 15-1076753700/150807624, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat DR Kongo (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen des BF aufgrund seiner politischen Gesinnung in seiner Heimat festgenommen wurde, kein Glauben geschenkt wird. Die Angaben des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes weichen von jenen vor dem BFA ab. Seine ausreisekausale Fluchtgeschichte sei nicht nachvollziehbar. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass der BF in der DR Kongo einer konkreten Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder er eine solche im Fall der Rückkehr zu befürchten habe. Eine Rückkehr werde aufgrund des persönlichen Profils des BF als zumutbar erachtet.
  7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die in vollem Umfang fristgerecht durch die damalige Rechtsvertretung des BF erhobene Beschwerde vom 06.08.
  8. Mit Schriftsatz vom 07.08.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.08.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  9. Mit Schreiben vom 01.08.2019 gab RA Dr. Markus BERNHAUSER L.L.M. die ihm erteilte Vollmacht bekannt.
  10. Am 14.10.2019, 25.11.2019, 16.09.2021 und 07.10.2021 und übermittelte der BF durch seine Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht verschiedene Dokumente, darunter das Erkenntnis des Nationalen Asylrechtsgerichtes der Französischen Republik, Nr. 15032087 vom 17.06.2016, betreffend den Bruder des BF, womit diesem der Status des Asylberechtigten in Frankreich zuerkannt wurde.
  11. Am 27.10.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die französische Sprache abgehalten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  13. Zu der Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo, ist traditionell verheiratet, hat ein Kind, gehört der Volksgruppe der Musakata an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er spricht Französisch und Lingala. Seine Identität steht nicht fest. Der BF stammt aus Kinshasa, wo er geboren und aufgewachsen ist. Der BF verließ die DR Kongo im März 2015 und reiste mit dem Boot nach Brazzaville, von wo aus er illegal mit dem Flugzeug schließlich bis nach Österreich gelangte. Er reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte schließlich am 07.07.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Seit seiner Antragstellung ist der BF durchgehend in Österreich aufhältig und seit 16.07.2015 auch melderechtlich lückenlos erfasst. In der DR Kongo besuchte der BF sechs Jahre lang die Grundschule und die Mittelschule. Er war als Maurer tätig und verrichtete diverse Gelegenheitsarbeiten in seiner Heimat. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen hat der BF nach wie vor die reale Chance, in der DR Kongo einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich dadurch eine Existenz zu sichern. In seiner Heimat lebt nach wie vor der Großteil der Familie – die Ehefrau und das Kind, der Vater und die Stiefmutter sowie die Geschwister – des BF. Ein Bruder des BF, welcher gleichzeitig mit ihm aus der DR Kongo floh, lebt in Frankreich. Diesem wurde mit 17.06.2016 von dem Nationalen Asylgericht der Französischen Republik Asyl gewährt. Es konnte nicht abschließend festgestellt werden, seit wann der BF wieder in Kontakt mit diesem Bruder steht. Der BF ist alleinstehend, er hat in Österreich keine Verwandten und ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Der BF pflegt soziale Kontakte zu seinem Freundeskreis. Der BF ist ein gesunder und arbeitsfähiger junger Mann. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung, die seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Der BF hat sich seit seiner Ankunft in Österreich in besonderem Maße um Integration und Fortbildung bemüht. Er besuchte zahlreiche Kurse, um seine Deutschkenntnisse zu perfektionieren. So verfügt der BF mittlerweile über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 und legte diesbezüglich auch eine Deutschsprachprüfung ab. Der BF ging in Österreich zahlreichen ehrenamtlichen und gemeinnützigen Tätigkeiten nach, so leistet er seit November 2015 Hilfstätigkeiten im Rahmen der organisierten Unterkünfte der TSD und hat diverse gemeinnützige Tätigkeiten bei den Gemeinden Telfs, Stams und Silz erledigt. Der BF konnte zudem ein Unterstützungsschreiben sowie Arbeitszeugnisse, in welchem auf seine Person eingegangen wird, zur Vorlage bringen. Er ging zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Im Bundesgebiet verkauft der BF bei Gelegenheit die „20er“-Zeitschrift. Er bezieht seit seiner Antragstellung Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist er nicht selbsterhaltungsfähig. In dem Unterstützungsschreiben wird dem BF eine positive Art, ein unbedingter Wille zur Integration, Hilfsbereitschaft, Kameradschaftlichkeit sowie Bemühen beim Erlernen der deutschen Sprache attestierte. Eine ehrenamtliche Deutschlehrerin bescheinigten ihm, dass er seine Mitschüler mit der Übersetzung schwieriger Lerninhalte hilft. Sein freundlicher Umgang trage sehr viel zu einem guten Lernklima bei. Ein vereinsmäßiges Engagement des BF ist nicht feststellbar. Insgesamt liegen maßgebliche Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  14. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des BF nicht festgestellt werden, dass dieser in der DR Kongo einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war oder sein wird. Der BF hat die DR Kongo nicht aus Furcht vor einer Verfolgung durch den Geheimdienst verlassen. Es ist nicht glaubhaft, dass er aufgrund der Parteizugehörigkeit zur UNC von dem Geheimdienst gesucht und in seiner Heimat inhaftiert wurde. Dem BF droht in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die DR Kongo, konkret nach Kinshasa, eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Er verfügt über ein großes Familiennetzwerk ist jung und erwerbsfähig. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die DR Kongo, konkret nach Kinshasa, eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Er verfügt über ein großes Familiennetzwerk ist jung und erwerbsfähig. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Der BF wird im Falle seiner Rückkehr in die DR Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  15. Zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo: Feststellungen zur I‘Union pour la nation congolaise (UNC): Die Union pour la nation congolaise (UNC) wurde von Vital Kamerhe gegründet, der früher Angeordneter des PPRD war. Von 2007 bis zu seiner Entlassung 2009 war er Präsident des Nationalrats. Am 14.12.2010 kündigte er die Gründung der UNC an und begab sich in Opposition zum damaligen Präsident Kabila. Vital Kamerhe stellte sich zunächst auch der Präsidentenwahl im Dezember 2018, zog sich aber zugunsten von Felix Tshisekedi zurück, mit dem er die Koalition "Cap pour le changement" (CACH) gründete. Die CACH Koalition hat 23 Kabinettsposten von insgesamt
  16. Bereits im Jänner 2019 ernannte Tshisekedi Kamerhe zum Stabschef. Quellen: - Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides (Belgien), COI Focus, Républicque Democratique du Congo, Situation politique, 17.12.
  17. - UK Home Office Country Policy and Information Note Democratic Republic of Congo: Opposition to government, November 2019 Zur aktuellen Lage in der DR Kongo werden schließlich folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem BF offengelegten Quellen getroffen: Die folgenden Feststellungen wurden dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Demokratischen Republik Kongo entnommen: COVID-19 In der DR Kongo ist mit anhaltenden Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr sowie weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben bis auf weiteres zu rechnen. Es besteht hohes Sicherheitsrisiko im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit anhaltenden Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr sowie weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist bis auf weiteres zu rechnen (BMEIA 16.10.2020; vgl. AA 18.11.2020). Seit 15.6.2020 sind die Außengrenzen des Landes wieder offen und auch Binnenreisen sind wieder möglich (FD 25.11.2020).In der DR Kongo ist mit anhaltenden Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr sowie weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben bis auf weiteres zu rechnen. Es besteht hohes Sicherheitsrisiko im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit anhaltenden Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr sowie weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist bis auf weiteres zu rechnen (BMEIA 16.10.2020; vergleiche AA 18.11.2020). Seit 15.6.2020 sind die Außengrenzen des Landes wieder offen und auch Binnenreisen sind wieder möglich (FD 25.11.2020). Der internationale Flugverkehr (BMEIA 16.10.2020; vgl. AA 18.11.2020) und auch der nationale Flugverkehr wurde wieder aufgenommen (AA 18.11.2020). Bei der Einreise ist ein negativer COVID-19 Tests bzw. die direkte Durchführung eines COVID-19 Tests am Flughafen und bei der Ausreise die Vorweisung eines negativen Tests vorgeschrieben (BMEIA 16.10.2020; vgl. AA 18.11.2020, FD 25.11.2020). Um innerhalb der Demokratischen Republik Kongo reisen zu können, muss den Grenzbehörden vor Antritt der Reise am Flughafen ein negativer Test vorgelegt werden (AA 18.11.2020; vgl. FD 25.11.2020).Der internationale Flugverkehr (BMEIA 16.10.2020; vergleiche AA 18.11.2020) und auch der nationale Flugverkehr wurde wieder aufgenommen (AA 18.11.2020). Bei der Einreise ist ein negativer COVID-19 Tests bzw. die direkte Durchführung eines COVID-19 Tests am Flughafen und bei der Ausreise die Vorweisung eines negativen Tests vorgeschrieben (BMEIA 16.10.2020; vergleiche AA 18.11.2020, FD 25.11.2020). Um innerhalb der Demokratischen Republik Kongo reisen zu können, muss den Grenzbehörden vor Antritt der Reise am Flughafen ein negativer Test vorgelegt werden (AA 18.11.2020; vergleiche FD 25.11.2020). Das Tragen eines Nasen-Mundschutzes in der Öffentlichkeit ist verpflichtend. Vielfach kommt es zu Straßensperren und Polizeikontrollen mit Temperaturmessungen (BMEIA 16.10.2020). Im gesamten Stadtgebiet Kinshasas gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes (AA 18.11.2020). Das Gesundheitssystem ist auf die Pandemie nicht vorbereitet. Im Falle einer Infektion mit dem Virus kann nicht von einer angemessenen Behandlung ausgegangen werden (AA 18.11.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (18.11.2020): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 14.12.2020 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (16.10.2020): Reiseinformationen: Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 15.12.2020 - FD - France Diplomatie (25.11.2020): Conseils aux voyageurs - République démocratique du Congo, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/republique-democratique-du-congo/, Zugriff 15.12.2020 Politische Lage Die seit dem 18.2.2006 geltende Verfassung bestimmt eine gemäßigte präsidiale Regierungsform. Das System wird sowohl von zentralistischen als auch föderalistischen Elementen geprägt (GIZ 10.2020a). Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird für fünf Jahre direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse (AA 28.8.2019a; vgl. GIZ 10.2020a). Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019a).Die seit dem 18.2.2006 geltende Verfassung bestimmt eine gemäßigte präsidiale Regierungsform. Das System wird sowohl von zentralistischen als auch föderalistischen Elementen geprägt (GIZ 10.2020a). Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird für fünf Jahre direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse (AA 28.8.2019a; vergleiche GIZ 10.2020a). Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019a). In der DR Kongo fanden mit mehr als zweijähriger Verspätung am 30.12.2018 Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratswahlen statt. Diese liefen verhältnismäßig friedlich und organisiert ab (AA 17.2.2020). Nachdem die Regierung alle sozialen Netzwerke stilllegte und eine massive Militär- und Polizeipräsenz keine kritischen Bewegungen erlaubte, verliefen die Wahlen relativ ruhig. Doch sowohl die gut organisierte katholische Kirche als auch der südafrikanische Staatenverband SADC bestätigten viele Unregelmäßigkeiten während der Wahlen (GIZ 10.2020a). Das von der nationalen Wahlkommission CENI verkündete Ergebnis der Präsidentschaftswahlen wies überraschend den Führer der oppositionellen UDPS-Partei Félix Tshisekedi als Wahlsieger aus, womit er seine Konkurrenten Martin Fayulu (Oppositionsbündnis Lamuku) und Emmanuel Ramazani Shadary (bisheriges Regierungsbündnis FCC) auf den zweiten bzw. dritten Platz verwies. Das Wahlergebnis gilt weiterhin als umstritten, da die informellen Ergebnisse ziviler Wahlbeobachter für Fayulu als Wahlsieger sprachen (AA 17.2.2020). Am 26.8.2019 benannte Ministerpräsident Sylvestre Ilunga die neuen Minister. Insgesamt 67 Mitglieder umfassend zeichnet das Kabinett sich u.a. dadurch aus, dass drei von vier Ministern keine Regierungserfahrung besitzen und 42 Plätze dem Front Commun pour le Congo (FCC) zukommen. Deren sogenannte „moralische Autorität“ ist Ex-Präsident Joseph Kabila. Der Frauenanteil stieg von 10% auf 17% an (AA 17.2.2020). Am 6.12.2020 verkündete Staatspräsident Félix Tshisekedi nach mehrwöchigen Verhandlungen das Ende der Zusammenarbeit zwischen seiner Parteikoalition Cap pour le Changement (CACH) und der seines Vorgängers Joseph Kabila, Front commun pour le Congo (FCC). Er ernannte einen Beauftragten zur Herstellung einer neuen Mehrheit. In der Regierungskoalition der beiden Lager sei sein Reformprogramm blockiert gewesen. Der FCC stellt die Mehrheit in beiden Kammern des Parlaments. Auch die Ernennung von Sylvestre Ilunga zum Premierminister im Mai 2019 musste auf die Mehrheit des FCC gestützt werden. Zum Koalitionsende trug ein Streit über die Ernennung dreier neuer Verfassungsrichter durch Tshisekedi bei, der sich dabei über den Premierminister hinweggesetzt haben soll. Am 10.12.2020 setzte die Nationalversammlung (Unterhaus) ihre bisherige Parlamentspräsidentin Jeanine Mabunda ab. Das Lager Kabilas, zu dem sie zählt, erhob den Vorwurf des Stimmenkaufs gegen die Seite Tshisekedis (BAMF 14.12.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - AA - Auswärtiges Amt (28.8.2019a): Kongo (Demokratische Republik): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/innenpolitik/203252, Zugriff 2.12.2012 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (14.12.2020), Briefing Notes, ecoi.net-Link zum Zeitpunkt der Fertigstellung des LIB noch nicht verfügbar - liegt bei der Staatendokumentation auf - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020a): Kongo – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 2.12.2020 Sicherheitslage In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Auch weiterhin kann es im ganzen Land im Zusammenhang mit Protestaktionen und Versammlungen zu Gewalt kommen. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 18.11.2020). Die Sicherheitslage ist äußerst instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dies betrifft neben zahlreichen Provinzen inzwischen auch die Hauptstadt Kinshasa (AA 18.11.2020). Es kommt vor allem in der Hauptstadt, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften (BMEIA 16.10.2020). Der Nordosten der Demokratischen Republik Kongo ist seit dem Genozid in Ruanda

(1994)von Wellen der Gewalt gekennzeichnet. Hintergrund ist die maßlose Gier der unterschiedlichsten Waffenträger nach Rohstoffen wie Coltan, Gold und Diamanten. Zeitweise bewegten sich 14 verschiedene bewaffnete Gruppen und Rebellenorganisationen im Gelände. Ungelöst ist das Problem des Verbleibs der FDLR (Demokratische Front zur Befreiung Ruandas), jener Rest-Hutu-Armee, die seit dem Ende des Genozids 1994 ihr gewalttätiges Unwesen in der ganzen Region – einschließlich Ruanda – treibt. Die Rebellengruppe M-23 hat sich nach einem Friedensvertrag Ende 2013 offiziell aufgelöst, jedoch demobilisierten einige ihrer Kämpfer nicht und kämpfen weiter. Die Kampfkraft der verschiedenen Rebellengruppen – allen voran die der FDLR nahestehenden – bleibt ungebrochen. Die im Oktober und November 2015 begonnenen aktiven Angriffe und Kämpfe der MONUSCO [Anm. UNO Mission in der DR Kongo] haben bisher nichts an der Situation verändert (GIZ 10.2020a). In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 16.10,2020). Ende November 2019 kam es bei Protesten der Bewohner Benis zu Übergriffen auf einzelne Einheiten der UNO-Mission MONUSCO (AA 18.11.2020). In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, Kasai-Central und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt (AA 18.11.2020). Konflikte setzen sich insbesondere in den Ostprovinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Tanganyika, Ituri, Haut-Uele und Bas-Uele und in den Provinzen der Kasai-Region (Kasai central, Kasai, Kasai oriental, Sankuru und den Lomami Provinzen) fort. Bewaffnete Gruppen wie u.a. die demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (FDLR), die vereinten Kräfte zur Befreiung Ugandas (ADF/NALU), die nationalen Befreiungskräfte (FNL), die Lord’s Resistance Army (LRA), aber auch indigene Gruppen, wie die lokalen Nduma Defense of Congo-Renewal (NDC-R), Kamuina Nsapu, Bana Mura und diverse Mai-Mai-Gruppen (lokale Milizen) attackieren die Zivilbevölkerung. Viele dieser Gruppen stammen ursprünglich aus dem Ausland. Die Angriffe führen zu massiven Vertreibungen der Zivilbevölkerung, und es kommt zu vielen Menschenrechtsverletzungen (USDOS 11.3.2020). Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein-bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 17.2.2020). Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 17.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - AA - Auswärtiges Amt (18.11.2020): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 2.12.2020 - BMEIA (16.10.2020): Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 2.12.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020a): Kongo - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 2.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020 Rechtsschutz/Justizwesen Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 10.2020a), war die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwarfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führte zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachteten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigten sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern mündeten (USDOS 11.3.2020).Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 10.2020a), war die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwarfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führte zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachteten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigten sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern mündeten (USDOS 11.3.2020). In der Praxis funktioniert das Rechtswesen nur sehr unzureichend. Es gibt eine sehr eingeschränkte Rechtssicherheit. Die Ursachen sind vielfältig: ausufernde Korruption, Postenschieberei und schlechte Bezahlung auf allen Ebenen sowie mangelnde Ausbildung, Bezahlung und Disziplin der Polizei. Folgernd hieraus ist die Justiz in der Demokratischen Republik Kongo weitgehend blockiert. Recht hat in der Regel der, der am meisten für sein vermeintliches Recht bezahlen kann (GIZ 10.2020). Eine funktionierende und unabhängige Justiz gibt es noch nicht. Beschäftigte im Justizdienst werden schlecht und unregelmäßig bezahlt und sind häufig korrupt. Die zivile Justiz ist mit den zu bewältigenden Aufgaben überfordert. Nach Einschätzung von nationalen und internationalen Experten, wird es noch Jahre dauern, bis neu ausgebildetes, motiviertes und angemessen bezahltes Justizpersonal die aktuelle Misere beenden könnte. Bemühungen ausländischer Organisationen, diesen Zustand mit Seminaren, Sachspenden etc. zu bessern, zeigen bisher nur geringen Erfolg. Reformen werden versprochen, dürften jedoch Jahrzehnte in Anspruch nehmen, um einen nachhaltigen Erfolg zu erzielen (AA 17.2.2020). Die Militärjustiz ist für alle Vorgehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig, sowohl für im Dienst als auch im Privaten begangene Straftaten. Sie ist überlastet, aber bemüht, ihrer Aufgabe, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste (Streitkräfte, Polizei) zu bekämpfen, gerecht zu werden. Ihr Personal ist in der Regel besser ausgebildet als das in der Ziviljustiz (AA 17.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020a): Kongo - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 2.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020 Sicherheitsbehörden Die primäre Verantwortung zur Rechtsdurchsetzung obliegt der kongolesischen Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC). Diese untersteht dem Innenministerium. Die Nationale Geheimdienstagentur (National Intelligence Agency – ANR) untersteht dem Präsidenten. Ihr obliegt die interne und externe geheimdienstliche Informationsbeschaffung. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) sowie der militärische Geheimdienst unterstehen dem Verteidigungsministerium. Sie haben primär Verantwortlichkeit in Bezug auf äußere Sicherheit, in der Praxis liegt ihr Fokus primär auf der inneren Sicherheit. Die FARDC sind geprägt von schwacher Führung, schlechter operationeller Planung, geringen administrativen und logistischen Kapazitäten, mangelnder Ausbildung und fraglicher Loyalität ihrer Soldaten, vor allem im Osten des Landes. Dem Präsidenten unterstehen die republikanischen Garden (Republican Guard – RG). Dem Innenministerium untersteht das Direktorat für Migration, das, gemeinsam mit der Polizei, für die Grenzkontrollen verantwortlich ist (USDOS 11.3.2020). Die Kooperation der MONUSCO (UN-Friedensmission in der DR Kongo) und der kongolesischen Regierung findet im Osten weiterhin statt, mit Ausnahme der Kasai-Region (USDOS 11.3.2020). Trotz einer Truppenreduzierung stellt die MONUSCO mit über 16.000 Soldaten und über 1.300 Polizisten nach wie vor eine der größten UN-Friedensmissionen weltweit dar (AA 17.2.2020). Obwohl es zu Verurteilungen aufgrund von Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte kam, blieb die Straffreiheit ein Problem. Behörden unterließen es häufig, Missbrauch durch Beamte zu untersuchen, verfolgen oder zu bestrafen. In diesem Zusammenhang betrieben die Behörden zusammen mit der UN-Schutztruppe MONUSCO gemeinsame Menschenrechtskomitees und nutzten diesbezügliche internationale Einrichtungen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen und zu bestrafen (USDOS 11.3.2020). Die zivilen Behörden üben keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Das Militär ist notorisch undiszipliniert. Vorfälle von Informationsaustausch zwischen kongolesischen Soldaten und Rebellengruppen gab es im Jahr 2019 weiterhin. Soldaten und Polizisten begehen regelmäßig Menschenrechtsvergehen. Hochrangige Militärs gehen bei solchen Vergehen oft straffrei aus (FH 4.3.2020). Laut einem Bericht von GlobalSecurity existiert eine richtige kongolesische Armee, gemessen an modernen Kriterien, gar nicht. Vielmehr gibt der Staat nur vor, eine zu haben. Die FARDC wurde 2003 aus verschiedenen bewaffneten Gruppen unterschiedlicher politischer Gruppierungen geformt, die seit dem kaum als einheitlicher Armeekörper in Erscheinung tritt und durch mangelnde Loyalität, Disziplin und eine kaum vorhandene Befehlskette gekennzeichnet ist. Daneben leidet die Armee unter schlechter Ausbildung und schlechtem Kriegsmaterial, Korruption, schwachen Kommandostrukturen, Versorgungsproblemen und unregelmäßiger Bezahlung, was dazu führt, dass Mitglieder der Armee oft in Plünderungen und Überfällen auf Zivilisten, einhergehend mit massiven Menschenrechtsverletzungen und selbst am ständigen Hin- und Her-Wechsel zwischen den Fronten beteiligt sind. Ein Reformplan zur Umwandlung der Truppe in eine moderne Armee, wurde 2009 dem Parlament präsentiert. Laut MONUSCO hat die kongolesische Armee bedeutende Schritte zur Hebung der Armeedisziplin durch Verfolgung von durch Soldaten begangener Menschenrechtsverletzungen unternommen. Trotzdem bleibt Straffreiheit in der Armee weiterhin ein großes Problem (GS o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - GS - GlobalSecurity.org (o.D.): DR Congo Army, http://www.globalsecurity.org/military/world/congo/army.htm, Zugriff 3.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern. Während des Jahres 2019 brachten Aktivisten Videos in Umlauf, wo Polizisten unbewaffnete Demonstranten schlugen (USDOS 11.3.2020). Folter von Häftlingen kommt häufig vor (FH 4.3.2020). Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Art. 16 der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (so genannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 17.2.2020).Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Artikel 16, der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (so genannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 17.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020 Korruption Gesetzlich sind Strafen für Korruption durch Beamte zwar vorgesehen, jedoch setzt die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um und korrupte Praktiken sind oft mit Straflosigkeit verbunden. Durch behördliche Korruption auf allen Ebenen sowie in Firmen in Staatsbesitz entgehen der Staatskassa hunderte Millionen US-Dollar pro Jahr. Präsident Tshisekedi startete am 11.7.2019 eine nationale Korruptions-Bewusstseins-Kampagne. 80% der Befragten gaben an, dass sie Bestechungsgelder zahlen mussten, um öffentliche Güter und Dienstleistungen wie etwa Polizeischutz, Wasser, Geburtsurkunden und Personalausweise zu erhalten. Auch Mitglieder der Sicherheitskräfte sind undiszipliniert und korrupt. Polizei- und Armeeeinheiten betreiben illegale Geldeinhebung und Erpressung von Zivilisten, oft an Checkpoints, wo sie Geld und Nahrungsmittel von Individuen forderten und jene, die nicht zahlen können, inhaftieren (USDOS 11.3.2020). Korruption ist in der Regierung, den Sicherheitskräften und der Mineralienindustrie weit verbreitet, der öffentliche Dienst und Entwicklungshilfeversuche sind davon unterminiert. Ernennungen zu hochrangigen Positionen in der Regierung sind von Nepotismus geprägt. Rechenschafts-Mechansimen sind schwach, und Straffreiheit ist die Norm (FH 4.3.2020). Im aktuellen Ranking von Transparency International rangiert die DR Kongo an 168. Stelle bei insgesamt 198 gereihten Ländern (TI 2020). Quellen: - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - TI - Transparency International
(2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/en/cpi/2019/results/cod, Zugriff 3.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Die Zivilgesellschaft war und ist ein sehr wichtiger Akteur in der politischen und sozialen Entwicklung des Landes. Sie verändert ihre Aufstellung und ihre Aktionen entsprechend der aktuellen politischen, sozialen und ökonomischen Situation. So wurden beispielsweise die entscheidenden Wahlen im Dezember 2018 maßgeblich von kirchlichen und genossenschaftlichen Gruppen sowie von Jugendorganisationen, Frauenverbänden und einer Vielzahl zivilgesellschaftlicher Zusammenschlüsse beeinflusst. Besonders in den Städten hat die breite politische Debatte, die von der Zivilgesellschaft geführt wurde, zu einer Verhinderung von exzessiver Gewalt geführt (GIZ 10.2020a). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aktiv und können grundsätzlich frei agieren. Menschenrechtsorganisationen erfahren auch in der Presse Rückhalt. Im Zuge der Wahlen im Dezember 2018 kam es zu massiven Einschüchterungswellen von Menschenrechtsverteidigern und aktiver Zivilgesellschaft durch staatliche Sicherheitskräfte. Versammlungen wurden verboten und gewaltsam aufgelöst, willkürliche Festnahmen und Verhöre unter Einsatz von Gewalt fanden in regelmäßigen Abständen statt. Nach Ernennung des neuen Staatspräsidenten Tshisekedi kam es zu ersten Anzeichen einer Entspannung und einem neuen, demokratischeren Umgang mit Menschenrechtsorganisationen. So ordnete der neue Präsident etwa die Entlassung einer Reihe politischer Gefangener an. NGO-Vertretern zufolge geschehen dennoch weiterhin nicht nachvollziehbare Verhaftungen von Aktivisten, insbesondere im, dem Wirkungskreis Kinshasas entzogenen, Osten des Landes (AA 17.2.2020). Tausende von NGOs sind in der DR Kongo aktiv, aber viele sehen sich Hindernissen bei ihrer Arbeit ausgesetzt. Vor allem nationale Menschenrechtsverteidiger sind Belästigungen, willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. Druck wurde vor allem im Rahmen der Wahlperiode 2018 und 2019 spürbar. Die Repressionen sind seit dem Amtsantritt von Tshisekedi etwas zurückgegangen (FH 4.3.2020). Mitarbeiter des Justizministeriums treffen sich mit nationalen NGOs und antwortet gelegentlich auf Anfragen seitens dieser NGOs. Die Regierung kooperiert gelegentlich mit internationalen NGOs und der UNO. Es gibt zwar ein interministerielles Menschenrechtskomitee, seine Effektivität ist aber begrenzt (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020a): Kongo - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 2.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020 Wehrdienst und Rekrutierungen Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht. Desertion kann gem. Art 45 des Militärstrafgesetzbuchs mit dem Tod bestraft werden. In den Unruheprovinzen wird Fahnenflucht strenger kontrolliert und verfolgt. Generell werden Deserteure zur Bewährung wieder an die Front geschickt (AA 17.2.2020). Zwischen dem
  1. und
  2. Lebensjahr wird freiwilliger oder verpflichtender Militärdienst geleistet (CIA 24.11.2020).Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht. Desertion kann gem. Artikel 45, des Militärstrafgesetzbuchs mit dem Tod bestraft werden. In den Unruheprovinzen wird Fahnenflucht strenger kontrolliert und verfolgt. Generell werden Deserteure zur Bewährung wieder an die Front geschickt (AA 17.2.2020). Zwischen dem
  3. und
  4. Lebensjahr wird freiwilliger oder verpflichtender Militärdienst geleistet (CIA 24.11.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (24.11.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cg.html, Zugriff 4.12.2020 Allgemeine Menschenrechtslage In der DR Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Im Zuge der Krise um die Wahlen kam es zu massiven Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Medienfreiheit. Darüberhinaus steigt die Zahl der von internen bewaffneten Auseinandersetzungen betroffenen Menschen an. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit sind eingeschränkt (AA 17.2.2020). Bedeutende Menschenrechtsprobleme sind willkürliche Tötungen, darunter ungesetzliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter und willkürliche Inhaftierungen durch die Regierung, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, usw. (USDOS 11.3.2020). Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). ARTICLE 19 berichtet im November 2020, dass im Jahr 2020 mindestens 40 Journalisten in Verbindung mit ihrer Tätigkeit festgenommen wurden; Aktivisten und Bürger wurden nach kritischen Äußerungen eingeschüchtert, geschlagen, festgenommen und / oder strafrechtlich verfolgt (A19 27.11.2020).Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). ARTICLE 19 berichtet im November 2020, dass im Jahr 2020 mindestens 40 Journalisten in Verbindung mit ihrer Tätigkeit festgenommen wurden; Aktivisten und Bürger wurden nach kritischen Äußerungen eingeschüchtert, geschlagen, festgenommen und / oder strafrechtlich verfolgt (A19 27.11.2020). Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Unter Präsident Tshisekedi kam es zwar diesbezüglich zu Verbesserungen, aber Einschränkungen bestehen weiterhin (USDOS 11.3.2020). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 4.3.2020).Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Unter Präsident Tshisekedi kam es zwar diesbezüglich zu Verbesserungen, aber Einschränkungen bestehen weiterhin (USDOS 11.3.2020). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 4.3.2020). Die Verfassung gewährleistet Vereinigungsfreiheit, und dieses Recht wird seitens der Regierung auch üblicherweise respektiert (USDOS 11.3.2020). Bürger haben das Recht, sich in politischen Parteien zu organisieren. Oppositionsparteien konnten im Jahr 2019 freier operieren. So wurde ihnen auch mediale Präsenz durch neu gegründete Radiosender ermöglicht. Unter der Regierung Tshisekedi wurden einige Oppositionsmitglieder aus der Haft entlassen. Einige im Ausland lebende Politiker konnten zurückkehren (FH 4.3.2020). NGOs, Zivilgesellschaft und Journalisten, die sich kritisch über die Regierung äußern, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber in manchen Landesteilen jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden. Der politische Betätigungsraum zeichnete sich nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2018 jedoch durch erste Entspannungen und Öffnungen aus (AA 17.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - AA - Auswärtiges Amt (28.8.2019): Kongo (Demokratische Republik): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/innenpolitik/203252, Zugriff 2.12.2012 - A19 - Article 19 (27.11.2020): Democratic Republic of Congo: Arrest for criticizing the president is an affront to the freedom of expression, 27.11.2020 - https://www.ecoi.net/de/dokument/2041608.html, Zugriff 11.12.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020 Haftbedingungen Der Zustand der Gefängnisse ist – auch im Vergleich zu anderen Staaten in Afrika – sehr schlecht (AA 17.2.2020). Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen sind hart und lebensbedrohend (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020) und durch Nahrungsmittelmangel, starke Überbelegung, unangemessene sanitäre Einrichtungen und medizinische Versorgung gekennzeichnet (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 17.2.2020). Die Behörden inhaftieren Männer üblicherweise getrennt von Frauen, Jugendliche hingegen werden gemeinsam mit Erwachsenen untergebracht (USDOS 11.3.2020).Der Zustand der Gefängnisse ist – auch im Vergleich zu anderen Staaten in Afrika – sehr schlecht (AA 17.2.2020). Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen sind hart und lebensbedrohend (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020) und durch Nahrungsmittelmangel, starke Überbelegung, unangemessene sanitäre Einrichtungen und medizinische Versorgung gekennzeichnet (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 17.2.2020). Die Behörden inhaftieren Männer üblicherweise getrennt von Frauen, Jugendliche hingegen werden gemeinsam mit Erwachsenen untergebracht (USDOS 11.3.2020). Folter von Häftlingen ist weit verbreitet (FH 4.3.2020). Die meisten Gefängnisse sind unterbesetzt, schlecht versorgt und die Gebäude in schlechtem Zustand. Dies führt zu Korruption und mangelnder Kontrolle der Insassen. Es kommt zu Gefängnisausbrüchen (USDOS 11.3.2020). Üblicherweise erlaubte die Regierung dem Roten Kreuz, der UN-Mission MONUSCO und NGOs den Zugang zu offiziellen Haftanstalten des Innenministeriums, jedoch nicht zu Gefängnissen, die von der Republikanischen Garde und vom Geheimdienst betrieben wurden (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020 Todesstrafe Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 5 die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Art. 26 die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Art. 16 der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich, und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 17.2.2020). Die DR Kongo gilt als „Abolitionist de facto“. Die Letzte Exekution fand im Jahr 2003 statt. Auch im Jahr 2020 gab es keine Hinrichtungen (Stand 22.10.2020) (CLS 22.10.2020).Das Strafgesetzbuch sieht in Artikel 5, die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Artikel 26, die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Artikel 16, der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich, und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 17.2.2020). Die DR Kongo gilt als „Abolitionist de facto“. Die Letzte Exekution fand im Jahr 2003 statt. Auch im Jahr 2020 gab es keine Hinrichtungen (Stand 22.10.2020) (CLS 22.10.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - CLS - Cornell Law School (22.10.2020): Cornell Database - Democratic Republic of the Congo, https://www.deathpenaltyworldwide.org/database/, 7.12.2020 Ethnische Minderheiten Insgesamt leben in der Demokratischen Republik Kongo mehr als 200 (CIA 24.11.2020) / bis zu 250 (GIZ 10.2020b) Volksgruppen. Die größten sind die Luba (18%), die Mongo (17%), die Bakongo (16%) und die Zande (10%) (GIZ 10.2020b). Diese vier größten Gruppen machen 45% der Bevölkerung aus (CIA 24.11.2020). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (24.11.2020): The World Factbook - Congo, Democratic Republic of the, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cg.html, Zugriff 7.12.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020b): Kongo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/, Zugriff 7.12.2020 Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein. Sicherheitskräfte und Rebellengruppen richteten Checkpoints auf Straßen, Flughäfen und Märkten ein, und belästigten routinemäßig Zivilisten bzw. fordern Geld. Die Regierung unterwarf Reisende Immigrationsprozeduren bei Inlandsreisen am Flughafen, in Häfen, und beim Verlassen oder Betreten von Städten bzw. verlangten lokale Behörden illegale Steuerzahlungen und Gebühren für Reisen am Fluss Kongo (USDOS 11.3.2020). Die Bewegungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet, wird in der Praxis aufgrund von bewaffneten Konflikten und anderen Sicherheitsproblemen stark eingeschränkt. Verschiedene bewaffnete Gruppen und Regierungskräfte erlegen Reisenden illegale Zölle bei der Durchreise durch von ihnen kontrolliertes Gebiet auf (FH 4.3.2020). Quellen: - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020 Grundversorgung und Wirtschaft Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die Demokratische Republik Kongo ein armes Land (AA 28.8.2019b; vgl. GIZ 10.2020b). Es ist geprägt vom Bergbau, von landwirtschaftlicher Subsistenzwirtschaft und Kleinhandel. Die Landwirtschaft macht etwa 40% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Demokratische Republik Kongo ist sehr schwach industrialisiert. Die Rohstoffindustrie ist ein wachsender Wirtschaftszweig, besonders der Bergbausektor (Kupfer, Kobalt, Gold, Diamanten, Coltan, Kasserit, seltene Erden). Weite Teile der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Schätzungen der Weltbank zufolge leben 77% der kongolesischen Bevölkerung von weniger als zwei US-Dollar pro Tag. Im „Human Development Index“ der Vereinten Nationen belegt die DR Kongo Platz 176 von 199 betrachteten Ländern (AA 28.8.2019b).Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die Demokratische Republik Kongo ein armes Land (AA 28.8.2019b; vergleiche GIZ 10.2020b). Es ist geprägt vom Bergbau, von landwirtschaftlicher Subsistenzwirtschaft und Kleinhandel. Die Landwirtschaft macht etwa 40% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Demokratische Republik Kongo ist sehr schwach industrialisiert. Die Rohstoffindustrie ist ein wachsender Wirtschaftszweig, besonders der Bergbausektor (Kupfer, Kobalt, Gold, Diamanten, Coltan, Kasserit, seltene Erden). Weite Teile der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Schätzungen der Weltbank zufolge leben 77% der kongolesischen Bevölkerung von weniger als zwei US-Dollar pro Tag. Im „Human Development Index“ der Vereinten Nationen belegt die DR Kongo Platz 176 von 199 betrachteten Ländern (AA 28.8.2019b). Die Demokratische Republik Kongo is t ein reiches – armes Land. Reich an Rohstoffen profitiert nur eine sehr kleine Minderheit von den Schätzen des Bodens und der Natur. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel- und Fehlernährung sind an der Tagesordnung. In den Städten fehlt es an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und der elementarsten sanitären Versorgung. Auf dem Land fehlt es an Straßen zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Zusätzlich behindern die innenpolitischen Konflikte und die allgegenwärtige Korruption eine erfolgreiche Armutsbekämpfung (GIZ 10.2020b). Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Die Zentral- und Provinzregierungen versuchen mit agro-industriellen Projekten gegenzusteuern (AA 17.2.2020). Auch im Sektor Ernährung und Landwirtschaft sind grundlegende Reformen und Investitionen notwendig. Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der Aktivitäten vieler bewaffneter Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo versorgt werden. MONUSCO sowie der Staat sind bemüht, die staatliche Autorität flächendeckend zu etablieren. Diese Bemühungen haben auch 2019 erhebliche Rückschläge erlitten (AA 17.2.2020). In der DR Kongo gibt es ein formelles System für soziale Sicherheit, von dem jedoch nur ein kleiner Teil der Bevölkerung profitieren kann. Seit 2016 sind mehrere Neuerungen eingeführt worden, die unter anderem Familienzulagen und Tagsätze für Frauen während des Mutterschaftsurlaubs umfassen, um Verdienstausfälle auszugleichen. Auch die Gleichstellung der Geschlechter wurde berücksichtigt. Ungeachtet dieser Reformen gilt das System aber nur für Bürger, die im formellen Sektor beschäftigt sind und schließt den beträchtlichen Bevölkerungsteil aus, der im informellen Sektor Geld verdient. Mehr als 80% der aktiven Berufstätigen arbeiten im informellen Sektor. Viele Kongolesen können sich das Überleben nur durch Subsistenzlandwirtschaft und informellen Kleinhandel sichern. Kirchen und Familienangehörige leisten oft eine gewisse soziale Unterstützung. Dabei hat Armut wenig systematischen Bezug zur ethnischen Zugehörigkeit, sondern diejenigen, die Zugang zur Macht hätten, führen ein relativ komfortables Leben (BS 29.4.2020) Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) warnt in einem Situationsbericht vom 3.12.2020, dass die Zahl der von einer akuten Nahrungsmittelunsicherheit betroffenen Menschen in der DR Kongo dramatisch steigt. 2019 seien 15,6 Millionen Menschen betroffen gewesen, 2020 bereits 21,8 Millionen, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Kasai-Central. Besondere Schwierigkeiten erfahren intern Vertriebene sowie an ihre Heimatorte Rückkehrende. Zum Anstieg der Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung hätte neben den herrschenden Konflikten auch die COVID-19-Pandemie beigetragen, die zu höheren Nahrungsmittelpreisen geführt habe. Weitere Gründe seien eine Abwertung der Währung, ein sinkendes Wirtschaftswachstum sowie Überschwemmungen oder Tierseuchen (BAMF 7.12.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - AA - Auswärtiges Amt (28.8.2019b): Kongo (Demokratische Republik): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/wirtschaft/203188, Zugriff 10.12.2012 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (7.12.2020): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041897/briefingnotes-kw50-2020.pdf, Zugriff 11.12.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Congo, DR, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029559/country_report_2020_COD.pdf, Zugriff 16.12.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020b): Kongo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/, Zugriff 7.12.2020 Medizinische Versorgung Das mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation (WHO / OMS) aufgebaute Gesundheitssystem der Demokratischen Republik Kongo ist sehr gut durchdacht. Zentralen Krankenhäusern (Hôpital de Reference) sind sekundäre Gesundheitsstrukturen (Zone de Santé, Centre de Santé, Poste de Santé), entsprechend der Bevölkerungszahl und Siedlungsdichte, zugeordnet. Jede Gesundheitszone versorgt ca. 150.000 Menschen. Es gibt grundsätzlich keine Doppelung von Krankenhäusern im Einzugsgebiet der Referenzkrankenhäuser. Das System ist kostengünstig und könnte eine gute medizinische Versorgung der Bevölkerung garantieren. In der Realität zeigen sich vielerorts die Defizite der Umsetzung. In einem großen Teil der DR Kongo sind die Gesundheitseinrichtungen in den 306 Gesundheitszonen sehr unzureichend ausgestattet. Es fehlt an Geldern für Medikamente, Ausrüstung und qualifiziertem medizinischem und administrativem Fachpersonal. Die meisten der 400 Krankenhäuser wurden in der Kolonialzeit gebaut und befinden sich in einem schlechten Zustand. Das Personal ist extrem schlecht bezahlt, man arrangiert sich durch Korruption und private Dienstleistungen, die aber häufig nur für Wohlhabende zugänglich sind. So kommt es, dass der öffentliche Haushalt mit bis zu 2% des BIP nur spärliche Mittel für das Gesundheitswesen verwendet. Durch das Zusammenbrechen der Infrastruktur ist die medizinische Versorgung im Landesinneren oft nur noch in kirchlichen Gesundheitseinrichtungen vorhanden. Viele Menschen sterben an behandelbaren Krankheiten wie Magen-Darm-Erkrankungen oder Malaria. In den meisten ländlichen Regionen kann meist nur eine Notfallmedizin betrieben werden (GIZ 10.2020b). Der Großteil der Bevölkerung kann nicht ausreichend versorgt werden. UNHCR bezeichnet die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Nur im formellen Sektor (1,5 Mio. Beschäftigte) gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung, allerdings mit eingeschränktem Leistungsspektrum. Für zahlungskräftige Patienten stehen in den großen Städten hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa mehrere Apotheken, die gegen Bezahlung binnen weniger Tage so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern können. Ebenso gibt es in Kinshasa einen Pharmagroßhandel, der so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern kann. Viele Krankheiten können zwar behandelt werden, sind aber für die meisten Kongolesen unbezahlbar (AA 17.2.2020). Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar (AA 18.11.2020). Fast alle Geberorganisationen, die in der DR Kongo aktiv sind, fördern medizinische Einzelprojekte. In der Regel übernehmen sie direkt oder in Zusammenarbeit mit einer kirchlichen Trägerstruktur ganze Gesundheitszonen, einschließlich die Referenzkrankenhäuser. Andere Geber, wie beispielsweise die EU, sichern für mehrere Jahre die Versorgung mit Medikamenten für mehrere Gesundheitszonen. In den vergangenen Jahren wurde die Ausbildung von Krankenpflegepersonal, Gesundheitsarbeitern und Ärzten im ganzen Land intensiviert. Traditionelle Medizin und auch Heilung durch Wunderheiler sind weit verbreitet. Ursache sind Armut, Unwissenheit aber auch der mangelnde Dialog zwischen lokalem Wissen und moderner westlicher Medizin (GIZ 10.2020b). Die DR Kongo ist wieder Ebola-frei. Das geht aus einer offiziellen Erklärung des kongolesischen Gesundheitsministeriums vom 18.11.2020 hervor. Der erste Fall des inzwischen elften Ebola-Ausbruchs in der jüngeren Geschichte des zentralafrikanischen Landes wurde am 1.6.2020 aus der nordwestlichen Provinz Équateur gemeldet. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) starben bei dem jüngsten Ausbruch 55 Menschen. Insgesamt seien 119 Fälle registriert worden. Die DR Kongo erlebte zuletzt drei Ebola-Epidemien kurz hintereinander. Der zehnte Ausbruch, der von August 2018 bis Juni 2020 den Osten des Landes betraf, kostete mehr als 2.200 Menschen das Leben. Mehr als 3.400 hatten sich infiziert. Wegen Instabilität und Kämpfen unter Milizen in den östlichen Provinzen war der zehnte Ausbruch besonders schwer in den Griff zu bekommen gewesen. Beobachter hoffen, dass die Expertise, die im Kampf gegen Ebola aufgebaut wurde, auch zur Eindämmung anderer Infektionskrankheiten eingesetzt werden kann. So könnte die Technik, mit der der Ebola-Impfstoff gekühlt wird, auch bei der Kühlung eines künftigen COVID-19-Impfstoffs zum Einsatz kommen (BAMF 30.11.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (18.11.2020): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 2.12.2020 - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (30.11.2020): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041720/briefingnotes-kw49-2020.pdf, Zugriff 17.12.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020b): Kongo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/, Zugriff 7.12.2020 Rückkehr Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe (AA 17.2.2020). Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N’Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, „Direction Générale de Migration“(DGM), befragt. Ebenfalls werden ankommende Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die aufliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert (AA 17.2.2020). Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den ANR („Agence Nationale de Renseignement“, ziviler Nachrichtendienst) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Gegenteilige Berichte einiger Menschenrechtsorganisationen und die von ihnen genannten Referenzfälle wurden geprüft, konnten aber in keinem Fall bestätigt werden (AA 17.2.2020). Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen besuchen in besonders gelagerten Fällen im Auftrag des Auswärtigen Amts zurückgekehrte Personen an ihren Wohnadressen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation kann sich jedoch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen. Insbesondere, wenn sie oppositionellen Bewegungen angehören bzw. mit ihnen sympathisieren, können sie relativ schnell zum Beobachtungsobjekt für die Sicherheitsdienste werden (AA 17.2.2020). OFII, die Organisation Française de l’Immigration et de l’Intégration, ist eine staatliche Einrichtung Frankreichs. Diese betreibt in vielen (vorwiegend frankophonen afrikanischen) Staaten Büros zur Reintegrationen von Rückkehrenden aus Frankreich. Ab September 2018 können französische Reintegrationsbüros auch für Rückkehrende aus Österreich mitgenutzt werden (BMI/OFII 8.2018) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017 - IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo Dokumente Angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden kann eine Vielzahl an Dokumenten (Reisepass, Personalausweis, Heirats- und Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung, Scheidungsurteil, Haftbefehl, offizielle Bestätigungsschreiben jeglicher Art) mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden. Zudem werden viele Personenstandsfälle nicht ordnungsgemäß bei den Standesämtern registriert, selbst wenn die Registrierung erfolgt ist, sind ältere Personenstandsregister oft zerstört, da insbesondere während der Plünderungen Anfang der 90er Jahre die Register vieler Standesämter vernichtet wurden (AA 17.2.2020). Quelle: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_ Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen _Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 Zudem wurde seitens des BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation vom 05.12.2017 gestellt, welche mit 19.04.2018 beantwortet wurde.
  5. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  6. Zum Verfahrensgang und Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), der Grundversorgung (GVS) sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zur DR Kongo. Zudem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden. 2.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit und den Sprachkenntnissen des BF konnten aufgrund von dessen übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 10.07.2015, AS 9) und der belangten Behörde getroffen werden (Protokoll vom 20.11.2017, AS 102). Dass der BF traditionell verheiratet ist und ein Kind hat, ergibt sich aus den Ausführungen des BF bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (Protokoll vom 20.11.2017, AS 105) sowie jenen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 27.10.2021, S 4, 5). Hier fällt allerdings auf, dass der BF die traditionelle Heirat und sein Kind bei der Erstbefragung im Rahmen der Asylantragstellung nicht genannt hat (Protokoll vom 10.07.2015, AS 9, 13). Dies verwundert insofern, als der BF anlässlich dieser Befragung auf einen muttersprachlichen Lingala-Dolmetsch zurückgreifen konnte und zudem Auskünfte zu seinem Vater, der verstorbenen Mutter und seinen drei Brüdern und zwei Schwestern machte, wobei er bei seinen Geschwistern sogar deren Geburtsjahre protokollierte. Es ist insofern nicht nachvollziehbar, wieso der BF trotz Rückübersetzung bei der Erstbefragung weder von seiner traditionell verehelichten Gattin noch von dem gemeinsamen Kind berichtet hat und diese erstmals bei der niederschriftlichen BFA-Einvernahme am 20.11.2017 erwähnt. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso der BF seit Ende 2016 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in der DR Kongo hatte und seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 27.10.2021 folgend erst seit 2019 weiß, dass sein Bruder in Frankreich aufhältig ist, der Bruder hingegen laut Erkenntnis der Nationalen Asylrechtsgerichts der Französischen Republik vom 17.06.2016 zumindest seit diesem Datum weiß, dass der BF in Österreich verweilt (sh. diesbezüglich auch die beweiswürdigenden Ausführungen zum Fluchtvorbringen unter Punkt 2.3.). Der Umstand, dass der Großteil der Familie des BF nach wie vor in der DR Kongo aufhältig ist, ergibt sich – ebenso wie der aufrechte Kontakt zu seinem Bruder, welcher in Frankreich lebt – aus den Ausführungen des BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom 20.11.2017, AS 102, 103, 104) und aus den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 27.10.2021, S 6). Der Umstand, dass der Bruder des BF in Frankreich aufhältig ist und diesem mit 17.06.2016 von der Französischen Republik Asyl gewährt wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Urteil des Nationalen Asylgerichtes der Französischen Republik (Nr. 15032087) sowie den Aussagen des BF im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift vom 27.10.2021, S 6). Da der BF entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen zum Aufenthalt in Kinshasa und seiner Ausreise im März 2015 basieren auf den übereinstimmenden Ausführungen des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 10.07.2015, AS 13,15) und der belangten Behörde (Protokoll vom 20.11.2017, AS 105, 106). Hinsichtlich der Reiseroute, der illegalen Ausreise des BF aus der DR Kongo bis hin zur Ankunft in Österreich gilt es, auf die glaubhaften Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verweisen (Protokoll vom 10.07.2015, AS 13, 15, 17) sowie seinen Aussagen vor dem BFA (Protokoll vom 20.11.2017, AS 106, 109). Der Umstand, dass der BF seit (mindestens) 07.07.2015 in Österreich aufhältig ist, ergibt sich daraus, dass der BF bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die lückenlose melderechtliche Erfassung seit Juli 2015 gründet auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF. Die Feststellungen zum Bildungs- und Berufswerdegang des BF basieren auf den glaubhaften Aussagen des BF vor der belangten Behörde in den niederschriftlichen Einvernahmen (Protokoll vom 20.11.2017, AS 105) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsschrift vom 27.10.2021, S 8, 9). Aufgrund der Aussagen des BF steht zweifelsfrei fest, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten eine Chance hat, auch künftig am Arbeitsmarkt in seiner Heimat unterzukommen. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF zu Protokoll, an keinen Erkrankungen zu leiden, keine Medikamente einzunehmen und gesund zu sein (Verhandlungsprotokoll vom 27.10.2021, S 3). Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der BF gesund ist. Darauf aufbauend konnte auf seine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Er ist mit der Sprache, den lokalen Umständen sowie den Gebräuchen in seinem Herkunftsstaat und insbesondere jenen in seiner Herkunftsregion Kinshasa vertraut. Dass der BF im Bundesgebiet über keine Verwandten verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und dem Akt. Aus sechs Jahren und acht Monaten andauernden Aufenthalt des BF ergibt sich schon dem Grunde nach ein Privat- und Familienleben in Österreich. Die Feststellungen zu den Integrationsschritten des BF gründen sich auf dessen Angaben und die in Vorlage gebrachten Unterlagen. Der Umstand, dass der BF eine Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz bis zu dem Niveau B1 abgelegt hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen in Vorlage gebrachten Prüfungszeugnissen des Österreichischen-Integrations-Fonds vom 18.11.
  8. Zudem liegen Empfehlungsschreiben vor, welche seine ehrenamtlichen Tätigkeiten und seinen Lernerfolg in der Deutschen Sprache bescheinigen und in welchem auf seine Person eingegangen wird. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich der erkennende Richter ein eigenes Bild von den guten Deutschkenntnissen des BF machen. Eine Verständigung in einfachem Deutsch war im Rahmen der Verhandlung ohne Probleme möglich. Es liegt eine Integration in sprachlicher, kultureller und sozialer Hinsicht, beruhend auf seinen Sprachkenntnissen, diversen ehrenamtlichen Tätigkeiten und Empfehlungsschreiben vor. Er integrierte sich lediglich in beruflicher Hinsicht nicht. Die Feststellungen, wonach der BF Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, und im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergeben sich aus einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, einem Sozialversicherungsdatenauszug des BF und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
  9. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte vor Ort zu verifizieren, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte vor Ort zu verifizieren, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der BF die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt dabei positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vorbringen im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden kann, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Das Bundesverwaltungsgericht hält im gegebenen Zusammenhang fest, dass eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen nur dann erforderlich ist, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der BF jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten.Das Bundesverwaltungsgericht hält im gegebenen Zusammenhang fest, dass eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen nur dann erforderlich ist, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird vergleiche VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der BF jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten. Der BF bringt im gegenständlichen Verfahren vor, dass er Anhänger der oppositionellen Partei „Union pour la Nation Congolaise“ (UNC) sei. Am 19.01.2015 sei es zu einer regierungskritischen Demonstration gekommen, an welcher der BF jedoch nicht teilgenommen hätte. Dabei sei es zu einem Feuer in dem Parteisitz seiner Partei gekommen, weshalb er und sein Bruder am darauffolgenden Tag dorthin gehen wollten. Da die Polizei eine Absperrung vorgenommen habe, seien er und sein Bruder in einem Lokal eingekehrt. Ein fremder junger Mann sei zu ihnen gestoßen, habe sich zu ihnen an den Tisch gesessen und von der Demonstration erzählt. Vier Leute der „ANR“ (Agence nationale de renseignements) hätten ihn aufgefordert sich auszuweisen und sei er und sein Bruder in weiterer Folge festgenommen worden. Am selben Tag sei er frei gelassen worden, habe sein identitätsnachweisendes Dokument am nächsten Tag abgeholt und sei er sodann von Soldaten in das Büro des Geheimdienstes und in das Gefängnis gebracht worden. Der BF sagt selbst im gesamten Verfahren aus, dass er Angehöriger der UNC sei und legt hiezu eine Mitgliedschaftsbestätigung vor. Im Jänner 2015 sei es zu einer Demonstration gekommen, wobei ihr Parteilokal angezündet worden sei. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass derartige Vorfälle durchaus möglich zu sein scheinen und die oppositionelle Partei „Union pour la Nation Congolaise“, welche am 14.12.2010 gegründet wurde, in der DR Kongo weiterhin politisch aktiv ist. Auch die Mitgliedschaft des BF seit 2011 bei der Partei sieht das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft an. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es schließlich auch als glaubhaft an, dass der Bruder des BF ebenfalls in den ausreisekausalen Vorfällen involviert war und zu diesem ein Naheverhältnis in seiner Heimat bestanden hatte. Dem steht gegenüber, dass eine individuelle Bedrohungssituation vor der Ausreise vom BF, insbesondere wegen einer angeblichen Inhaftierung in Zusammenhang mit seiner politischen Gesinnung und der Demonstration am 19.01.2015, nicht glaubhaft aufgezeigt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zunächst nicht, dass es dem BF gelang, seine Mitgliedschaft durch eine Mitgliedschaftsbestätigung zu bescheinigen. Auffällig war indes, dass sich der BF bezüglich der Bedrohung und Verfolgung durch den Geheimdienst/Soldaten bei seinen Ausführungen in Widersprüche verstrickte und sich sein Vorbringen in wesentlichen Teilen als vage und unplausibel erwies. Anfänglich ist festzuhalten, dass die vom BF behaupteten Rolle seiner Person in der oppositionellen Partei Union pour la Nation Congolaise ("UNC") nicht glaubhaft ist. In der Einvernahme durch die belangte Behörde wurde der BF über die UNC befragt, worauf er mitunter antwortete: "Sie wollten ohne Gewalt an die Macht kommen.", „Sie wollten das Land sozialisieren und mehr Demokratie“. Der BF zeichnete das Parteisymbol auf ein Blatt Papier und gab an, bei welcher Wahl die UNC das letzte Mal angetreten war. Dabei handelt es sich um einfache Darstellungen einer Partei, die ein Mitglied während einer über vier Jahre andauernden Mitgliedschaft im Alltag mitbekommt. Dem BF war es jedoch nicht möglich detaillierte Informationen über die Partei anzuführen, wie beispielsweise wie viele Sitze die Partei in der Nationalversammlung hat, wie viele Stimmen sie bei der letzten landesweiten Wahl erzielten oder welche Unterschiede die Partei zu den anderen Parteien in der DR Kongo aufweist (Protokoll vom 20.11.2017, AS 110, 111). Von jemandem, der für die Wählermobilisierung verantwortlich gewesen sein will – indem er im Bereich der Propaganda tätig gewesen sein soll und neue Leute anwerben sollte –, erscheint diese Wiedergabe des Parteiwissens wenig überzeugend. Im Übrigen erscheint es auch wenig plausibel, dass der BF ein großes politisches Engagement während seines Lebens in der DR Kongo für sich reklamiert und dann seit seiner Ankunft in Österreich jegliche politische Aktivität scheut. Seine Untätigkeit begründete er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung lediglich damit, dass er „aufgrund der ganzen Probleme“ die er hatte, „nichts mehr damit zu tun“ habe (Verhandlungsprotokoll vom 27.10.2021, S 11). Der BF legte bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar, er habe politische Probleme gehabt. Es habe eine Demonstration stattgefunden – an welcher er nicht teilgenommen habe. Am nächsten Tag habe er und sein Bruder auf dem Weg zum Parteibüro einen Halt an einem Saftladen gemacht. Ein Kleinbus habe angehalten und eine Identitätskontrolle vorgenommen, in welcher er seinen Studentenausweis vorzeigte. Er und sein Bruder seien sodann festgenommen worden (Protokoll vom 10.07.2015, AS 17). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung § 19 Abs. 1 AsylG 2005 zufolge nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Dennoch fällt im gegenständlichen Fall ins Gewicht, dass der BF bei der Erstbefragung – trotz Anwesenheit Dolmetschers in seiner Muttersprache Lingala und erfolgter Rückübersetzung – einen anderen Geschehnisverlauf skizzierte, zumal er vorbrachte, Student gewesen zu sein und bei seiner Identitätskontrolle einen Studentenausweis vorgelegt zu haben. In der folgenden Einvernahme vor dem BFA gab der BF dazu widersprüchlich an, dass er nur außerordentlicher Student gewesen sei und gar keinen Studentenausweis gehabt hätte und im Zuge der Kontrolle seinen Parteiausweis vorgelegt zu haben (Protokoll vom 20.11.2017, AS 113). Zudem gab er vor der belangten Behörde an, es habe eine Straßenbarriere durch die Polizei gegeben, weshalb er und sein Bruder in ein Lokal gegangen seien. Es habe sich ein fremder junger Mann zu ihnen gesellt und seien vier Leute auf sie zugekommen, hätten sie umzingelt und nach einer Identitätskontrolle festgenommen.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 zufolge nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Dennoch fällt im gegenständlichen Fall ins Gewicht, dass der BF bei der Erstbefragung – trotz Anwesenheit Dolmetschers in seiner Muttersprache Lingala und erfolgter Rückübersetzung – einen anderen Geschehnisverlauf skizzierte, zumal er vorbrachte, Student gewesen zu sein und bei seiner Identitätskontrolle einen Studentenausweis vorgelegt zu haben. In der folgenden Einvernahme vor dem BFA gab der BF dazu widersprüchlich an, dass er nur außerordentlicher Student gewesen sei und gar keinen Studentenausweis gehabt hätte und im Zuge der Kontrolle seinen Parteiausweis vorgelegt zu haben (Protokoll vom 20.11.2017, AS 113). Zudem gab er vor der belangten Behörde an, es habe eine Straßenbarriere durch die Polizei gegeben, weshalb er und sein Bruder in ein Lokal gegangen seien. Es habe sich ein fremder junger Mann zu ihnen gesellt und seien vier Leute auf sie zugekommen, hätten sie umzingelt und nach einer Identitätskontrolle festgenommen. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu erwarten, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Die im gegenständlichen Fall nicht stringente Darlegung solcher eigener Erlebnisse bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. der mündlichen Beschwerdeverhandlung weckt ernste Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF zu den ausreisekausalen Ereignissen (zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindruckes vom BF VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143; zur Maßgeblichkeit solcher Widersprüche vgl. jüngst VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168).Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu erwarten, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Die im gegenständlichen Fall nicht stringente Darlegung solcher eigener Erlebnisse bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. der mündlichen Beschwerdeverhandlung weckt ernste Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF zu den ausreisekausalen Ereignissen (zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindruckes vom BF VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143; zur Maßgeblichkeit solcher Widersprüche vergleiche jüngst VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168). Im gegebenen Zusammenhang fällt ferner auf, dass der BF in dem Beschwerdeschriftsatz erstmals angab, an der Demonstration im Jänner 2015 teilgenommen zu haben und in Zuge dessen inhaftiert worden zu sein. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der BF hinsichtlich seines fluchtauslösenden Ereignis an, dass es sich dabei um die Demonstration vom 19.01.2015 gehandelt habe, welche von der Opposition des Landes organisiert worden sei. Dabei sei gegen eine Revision eines Wahlgesetzes demonstriert worden (Verhandlungsprotokoll vom 27.10.2021, S 13). Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde erwähnte der BF ursprünglich – und dazu im Widerspruch – an der Demonstration nicht teilgenommen zu haben und sich erst am nächsten Tag an den Schauplatz der Demonstration begeben zu haben. Ein weiteres Indiz der Unglaubwürdigkeit des BF stellt sein Unvermögen dar, anzugeben, wieso ein Soldat im Zuge seiner vermeintlichen Inhaftierung den BF und seinen Bruder befreien, bei verschiedenen Leuten nach ihrer Flucht aus dem Gefängnis unterbringen und ohne für seine Ausreise bezahlen zu müssen einen Reisepass und Flugtickets zur Verfügung stellen sollte. Vor dem erkennenden Gericht gab der BF an, „wir haben die Reise nicht bezahlt, es war der Vater eines Freundes, der uns zur Ausreise verholfen hat. Auf Nachfrage gebe ich an, dass uns ein Soldat das ermöglicht hat.“ (Verhandlungsprotokoll vom 27.10.2021, S 7). Eine plausible Erklärung für diese lebensfremde Darstellung konnte der BF hiermit nicht erbringen. In diesem Zusammenhang ist explizit darauf zu hinzuweisen, dass es nicht plausibel und nicht nachvollziehbar ist, dass ein Soldat des Geheimdienstes dieses Wagnis eingehen sollte, eine Person aus dem Kreise der Gefangenen aufgrund der Parteizugehörigkeit aus einer Inhaftierung zu befreien. Müsste er doch aller Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Flucht der Inhaftierten auffällt und möglicherweise auf ihn zurückfällt. Schon dieser Umstand spricht demnach aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erheblich gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF. Gab der BF vor dem BFA zudem an diesen Soldaten nicht zu kennen, beschrieb sein Bruder hingegen im seitens der Rechtsvertretung des BF vorgelegten Erkenntnis der Nationalen Asylrechtsgerichts der Französischen Republik vom 17.06.2016 (OZ 6, Eingabe vom 14.10.2019) diesen als „Freund ihrer Cousine, der Polizist war“. Es ist für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, dass sein Bruder diese zentrale Person, welche dem BF und seinem Bruder die Flucht aus dem Gefängnis ermöglicht haben soll, als Freund ihrer Cousine bekannt sein soll, dem BF aber nicht. Ebenfalls für seine Unglaubwürdigkeit spricht, dass der BF vor der belangten Behörde am 20.11.2017 vorbrachte, „sie haben uns gefoltert“ (Protokoll vom 20.11.2017, AS 108). Vor dem erkennenden Richter brachte der BF auf Nachfrage vor, er sei „moralisch“ misshandelt worden, zumal „die Verhaftung ja unrechtmäßig war und unsere Familie nicht wusste, wo wir uns aufhielten“ (Verhandlungsprotokoll vom 27.10.2021, S 13). Auf Nachfrage, was der BF unter einer „moralischen Misshandlung“ verstehe, meinte dieser, er sei an einem Ort eingesperrt gewesen, seine Familie wusste nichts davon und er habe nicht gewusst, ob er jemals wieder freikommen würde oder ob „es vorbei“ mit ihm sei (Verhandlungsprotokoll vom 27.10.2021, S 14). Nach einer etwa viertelstündigen Verhandlungspause auf Wunsch der anwesenden Rechtsvertretung gab der BF plötzlich an, von der „ANR“ misshandelt und geschlagen worden zu sein (Verhandlungsprotokoll vom 27.10.2021, S 15). Dem BF war es nicht möglich nachvollziehbar dazustellen, weshalb er zuvor nicht anführte misshandelt worden zu sein, so meinte er nur „als Sie mich zuvor fragten, habe ich von moralischer Misshandlung gesprochen, meine Ausführungen aber nicht beendet.“ (Verhandlungsprotokoll vom 27.10.2021, S 15). Es erscheint nicht plausibel und mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar, weshalb der BF, ein so traumatisches Erlebnis trotz Nachfrage des erkennenden Richters zunächst mit keinem Wort erwähnt. Weiters erscheint es dem erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, dass der BF in der mündlichen Verhandlung am 27.10.2022 auf mehrfache Nachfrage hin bestätigt, erst seit 2019 wieder in Kontakt zu seinem asylberechtigten Bruder in Frankreich zu stehen. Demnach hätte der BF zumindest dreieinhalb Jahre gerechnet ab der Flucht aus Brazzaville keinen Kontakt gehabt und nicht einmal gewusst, dass sich der Bruder in Frankreich aufhält. Die Befragung des BF gestaltete sich in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich wie folgt (Protokoll vom 27.10.2021, S 6 und 7): „RI: Sie sagen, dass Sie wieder Kontakt zu Ihrem älteren Bruder haben. Seit wann besteht dieser Kontakt wieder, oder haben Sie ohnehin immer Kontakt mit ihm gepflegt? BF: Da muss ich kurz nachdenken – erstmaligen Kontakt hatte ich mit meinem Bruder im Jahr 2019, da fand ich heraus, dass er in Frankreich ist. RI: Warum erst so spät? BF: Das letzte Mal waren wir im Kongo Brazzaville zusammen, wir sind dann aber nicht zusammen gereist. RI: Und trotzdem haben Sie in Zeiten wie diesen, erst 2019 erneut Kontakt zu Ihrem Bruder gehabt? BF: Das war wegen der Probleme so, wir mussten ja fliehen und konnten nicht in Brazzaville bleiben, da Brazzaville und Kinshasa nicht weit voneinander entfernt liegen. Aufgrund der Probleme sind wir in unterschiedliche Richtungen aufgebrochen und keiner wusste, wo der andere gelandet war. RI: Wie hat es sich dann zugetragen, dass sie doch wieder Kontakt zueinander aufgebaut haben? BF: Der Kontakt kam zustande, weil viele Kongolesen zwischen Frankreich und Österreich hin und her reisen, wenn Feiern anstehen. Aufgrund meiner Geschichte, die ich erzählt habe, hat einer von ihnen mir dann gesagt, er würde meinen Bruder kennen und, dass dieser sich in Frankreich aufhalten würde. RI: Seit wann hält sich Ihr Bruder in Frankreich auf? BF: Seit
  10. RI: Und da schafften Sie es nicht, früher Kontakt zu ihm aufzunehmen – in Zeiten des Internets sind vier Jahre eine sehr lange Zeit? BF: Er wusste ja nicht, wo ich mich aufhalte, ich kannte seinen Aufenthaltsort nicht. Seit der Trennung in Brazzaville hatten wir nichts mehr voneinander gehört.“ Im krassen Widerspruch zu den Aussagen des BF wusste der Bruder des BF hingegen offensichtlich sehr wohl, dass sich der BF in Österreich aufhält – wie sich aus dem seitens der Rechtsvertretung des BF vorgelegten Erkenntnis der Nationalen Asylrechtsgerichts der Französischen Republik vom 17.06.2016 (OZ 6, Eingabe vom 14.10.2019) ergibt – und dies bereits seit zumindest Mitte
  11. Insofern erscheint es wenig glaubhaft, dass der BF und sein Bruder erst seit 2019 wieder in Kontakt stehen. Dies insbesondere auch deshalb, weil es sich beim BF und seinem Bruder laut Verhandlungsschrift vom 27.10.2021 um durchaus computeraffine Personen handelt (Protokoll S 9 und 12), die beispielsweise per E-Mail oder „social media“ in Kontakt treten hätten können, auch weil der BF auf Nachfrage angab (Protokoll S 12) schon in seinem Heimatstaat Cyber-Cafes genützt zu haben. Zudem erscheint es für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, dass der BF aufgrund seiner politischen „Tätigkeit“ verfolgt werden sollte, handelte es sich beim BF selbst seinen eigenen Aussagen zu Folge „nur“ um jemanden, der vornehmlich Flyer verteilt, Stühle aufgestellt und die Teilnehmer platziert hat – und damit nicht um ein höheres Parteimitglied. Auch der von dem BF im Zuge seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme am 20.11.2017 vorgelegte Artikel der Zeitung „La Dépêche“, in dem der BF und sein Bruder als vermisst genannt werden, trägt nicht dazu bei, das Fluchtvorbringen glaubhafter und nachvollziehbarer erscheinen zu lassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat bei der Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung mit 19.04.2018 eingeholt zur Authentizität des Zeitungsartikels „La Dépêche“. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass die Wochenzeitung „La Dépêche“ in Kinshasa tatsächlich existiert. Zudem wurde bestätigt, dass es nicht unüblich ist, Vermisstenanzeigen in regionalen Medien zu veröffentlichen. Die vom BF vorgelegte Ausgabe, samt der Vermisstenanzeige von ihm und seinem Bruder, war nicht auffindbar. Das Gericht verkennt nicht, dass die Zeitung in der DR Kongo existiert und Vermisstenanzeigen nicht unüblich erscheinen, jedoch konnte trotz Überprüfung vor Ort die Ausgabe Nr. 125 nicht gefunden werden. Überdies ist anzuführen, dass das vermeintlich abgebildete Foto des BF nicht vollständig sichtbar ist. Die Feststellung seiner Identität ist aufgrund des Fotos, mangelnder Identitätsnachweise und dem Vergleich des äußeren Erscheinungsbildes des BF vor dem erkennenden Richter und jenem auf dem abgebildeten Foto nicht abschließend möglich. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ändert das in Vorlage gebrachte Urteil des Nationalen Asylgerichtes der Französischen Republik betreffend den Bruder des BF nichts. Diese Entscheidung entfaltet für das erkennende Gericht keine Bindungswirkung und konnte sich der erkennende Richter im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein eigenes Bild vom BF machen. Sohin war insbesondere aufgrund des gewonnen persönlichen Eindruckes des BF aufgrund der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung das Fluchtvorbringen als negativ zu bewerten. Insgesamt kommt daher das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der BF einer konstruierten Geschichte bedient und im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo keine Verfolgung zu fürchten hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit in einer Gesamtwürdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten davon aus, dass der BF die DR Kongo im März 2015 verließ, ohne einer individuellen Gefährdung aufgrund seiner politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht kann schließlich in jedem Fall keine Rückkehrgefährdung erkennen, zumal der BF kein exponiertes persönliches Profil aufweist, welches auf eine gegenüber der Durchschnittsbevölkerung höheres Risiko eines Konfliktes im Allgemeinen hindeutet, zumal der BF ausweislich der vorstehenden Erwägungen keine Verfolgungshandlungen vor der Ausreise zu gewärtigen hatte und er – auch vor diesem Hintergrund – nicht Weise gefährdet ist, im Rückkehrfall in das Blickfeld staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zu geraten. Das lapidare Vorbringen, wonach er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat getötet werde, entbehrt insoweit jeglicher rationalen Grundlage. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nun für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307 mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung (Vorverfolgung) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn eine Person im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob die Person im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher auch zu prüfen, ob der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten hat. Der BF wurde vor der Ausreise behauptetermaßen aufgrund seiner Parteizugehörigkeit zu der UNC durch den Geheimdienst (ANR) inhaftiert. Er ist Angehörigen des „ANR“, denen er im Fall einer Rückkehr in Kinshasa zufällig begegnen könne, jedenfalls vollkommen unbekannt. In Anbetracht dieser Umstände ist jedenfalls nicht von einer aktuell bestehenden und im Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung des BF auszugehen. Bei einer Einwohnerzahl Kinshasa von mehr als fünfzehn Millionen Personen ist es zunächst äußerst unwahrscheinlich, dass der BF im Rückkehrfall überhaupt mit Angehörigen des „ANR“ im Sinn einer persönlichen Begegnung und Ansprache konfrontiert wäre, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb sich diese für den BF interessieren sollten. Eine glaubhafte individuelle Gefährdung durch einen konkreten Akteur im Rückkehrfall kann das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht erkennen. Zur erfolgreichen Glaubhaftmachung einer gegenwärtigen Verfolgungsgefahr in einer Millionenstadt wie Kinshasa ist zusammenfassend aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes entweder ein glaubhaftes Vorbringen oder zumindest ein exponiertes persönliches Profil Voraussetzung, beides liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Eine aktuelle Verfolgung des BF im Herkunftsstaat ist demnach jedenfalls zu verneinen. 2.
  12. Zu den Länderfeststellungen Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch nicht substantiiert entgegen.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  14. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  15. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  16. Rechtslage Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände auß

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.