RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlI415 2251785-1 SpruchI415 2251785-1/3E, I415 2251785-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, Text, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger Algeriens, wurde am 13.01.2022 im Zuge einer Hausdurchsuchung in einer Wohnung in Wien von Organen der LPD Wien im Rahmen einer Suchtgift Observierung betreten.
- Der BF wurde daraufhin am 14.01.2022 nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) festgenommen und einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 15.01.2022 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.01.2022 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte V.) und gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte VI.).
- Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.01.2022 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch fünf.) und gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte römisch sechs.).
- Der BF stellte am 20.01.2022 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte am selben Tag, als Fluchtgrund gab der BF an, er habe Probleme mit der Familie seiner Ex-Frau.
- Am 21.01.2022 fand eine neuerliche Einvernahme des BF zur Schubhaft durch das BFA statt. Mint Mandatsbescheid vom 21.01.2022 wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Die dagegen erhobene Schubhaftbeschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 07.02.2022, GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
- Am 21.01.2022 fand eine neuerliche Einvernahme des BF zur Schubhaft durch das BFA statt. Mint Mandatsbescheid vom 21.01.2022 wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Die dagegen erhobene Schubhaftbeschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 07.02.2022, GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
- Am 11.02.2022 erhob der BF Beschwerde gegen den BFA-Bescheid vom 18.01.
- Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2022 vorgelegt und langten am 18.02.2022 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Hinsichtlich des BF liegt ein Eurodac-Treffer der Kategorie 2 vor (18.09.2021 16:30 / XXXX ). Nach den Angaben des BF im Rahmen seines Schubhaftverfahrens stellte dieser in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz, ein diesbezüglicher Eurodac-Treffer liegt nicht vor.Hinsichtlich des BF liegt ein Eurodac-Treffer der Kategorie 2 vor (18.09.2021 16:30 / römisch 40 ). Nach den Angaben des BF im Rahmen seines Schubhaftverfahrens stellte dieser in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz, ein diesbezüglicher Eurodac-Treffer liegt nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Zudem wurde Einsicht in das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Schubhaftverfahren genommen. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Betreuungsinformationssystems über die Grundversorgung (GVS) und des Strafregisters eingeholt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung nach § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Nach § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; und zwar auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Diese Überlegungen sind auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage aufrechtzuerhalten (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0138; 25.9.2018, Ra 2018/21/0107; 26.06.2019, Ra 2019/21/0146).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; und zwar auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Diese Überlegungen sind auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage aufrechtzuerhalten vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0138; 25.9.2018, Ra 2018/21/0107; 26.06.2019, Ra 2019/21/0146). Wendet man die maßgeblichen und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Sachverhalt an, ergibt sich, dass – jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht – die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht vorliegen. Da der BF am 20.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Namentlich ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz rechtlich unzulässig. Dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheids, innerhalb der Rechtsmittelfrist, stellte, vermag daran nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nichts zu ändern. Infolge des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids nicht (mehr) vor. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des gesamten angefochtenen Bescheids nicht gegeben sind, war der Bescheid zu beheben. Angesichts der Behebung des angefochtenen Bescheids innerhalb der Frist, innerhalb derer das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden hätte, erübrigt sich ein Abspruch über die aufschiebende Wirkung.Angesichts der Behebung des angefochtenen Bescheids innerhalb der Frist, innerhalb derer das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden hätte, erübrigt sich ein Abspruch über die aufschiebende Wirkung.
- Zur mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist gegenständlich der Fall.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist gegenständlich der Fall. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die umseitigen Ausführungen zur Thematik "Asylantragsstellung nach bereits erfolgter Rückkehrentscheidung" zeigen, weicht die gegenständliche Entscheidung zu Grunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die umseitigen Ausführungen zur Thematik "Asylantragsstellung nach bereits erfolgter Rückkehrentscheidung" zeigen, weicht die gegenständliche Entscheidung zu Grunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I415.2251785.1.00