RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlI419 2201541-1 Spruch, I419 2201541-1/41E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.06.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.06.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(2018)leben 70 % der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 22.1.2021). [...] Nahrungsmittelversorgung Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50 % des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (OCHA 2.2021). Vor der Covid-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA 21.1.2021). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021). Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der irakischen Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z. B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021), insbesondere der niedrige Ölpreis schränkt die Mittel ein (USDOS 30.3.2021). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8% gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021). Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 30.3.2021). Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mit Ausnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021). Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vgl. EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Die meisten Frauen sind in den Bereichen Nähen, Friseurhandwerk, Unterricht und Einzelhandel tätig, die alle von Auswirkungen der COVID-19- Pandemie negativ beeinflusst wurden (IOM 9.2021a). Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vergleiche EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Die meisten Frauen sind in den Bereichen Nähen, Friseurhandwerk, Unterricht und Einzelhandel tätig, die alle von Auswirkungen der COVID-19- Pandemie negativ beeinflusst wurden (IOM 9.2021a). Laut einer Befragung im Distrikt Mahmoudiya vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 264 USD (~385.813 IQD) und reichen von von 170 bis 540 USD (~248.440 bis 789.160 IQD). Etwa die Hälfte der befragten Arbeitgeber gab jedoch an, keine Fachkräfte zu beschäftigen, obwohl dies in der Vergangenheit der Fall war, und zahlten ihnen ein Durchschnittsgehalt von 291 USD (~425.270 IQD) (IOM 9.2021a). Im Jahr 2016 lag die Arbeitslosenquote in Bagdad zwischen 6% und 10%. Für 2017 betrug sie 9,3 %. Unter jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren wird die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 in Bagdad mit 18,6 % und für 2017 mit 5-7% beziffert (EASO 9.2020). Im Jahr 2018 war über 1 % der Bevölkerung des Gouvernements Bagdad von akuter Armut betroffen und 4% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vgl. EASO 9.2020).Im Jahr 2016 lag die Arbeitslosenquote in Bagdad zwischen 6% und 10%. Für 2017 betrug sie 9,3 %. Unter jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren wird die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 in Bagdad mit 18,6 % und für 2017 mit 5-7% beziffert (EASO 9.2020). Im Jahr 2018 war über 1 % der Bevölkerung des Gouvernements Bagdad von akuter Armut betroffen und 4% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vergleiche EASO 9.2020). Etwa 6,39 % der Bevölkerung Bagdads (rund 456.500 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 0,46 % (rund 32.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020). Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Bagdad bei 86,9 % (CSO 2018a). 2019 war für etwa 70 % der Einwohner Bagdads ständige Verfügbarkeit von Trinkwasser gegeben, während 30 % nur unregelmäßigen Zugang zu Trinkwasser hatten (WFP 2019). Mitte Juli 2021 wurde die Wasserversorgung in Karkh, im Westen Bagdads durch einen Sabotageakt an Strommasten in Tarmiya, die die Pumpstation versorgen, unterbrochen (Siwssinfo 17.7.2021). Auch Mitte August 2021 wurde durch einen Anschlag auf einen Strommasten in Tarmiya, der die dortige Pumpstation mit Energie versorgte, die Trinkwasserversorgung für mehrere Millionen Bewohner im Westen der Stadt Bagdad unterbrochen (AN 14.8.2021). Die öffentliche Stromversorgung ist in Bagdad vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 22.1.2021). Stromausfälle führen häufig zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt (DW 8.7.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). 1.2.9 Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 22.1.2021). Zu den größten Herausforderungen für Rückkehrer zählen die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychische und psychologische Probleme, sowie negative Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018). Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021). Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38 % gestiegen ist (im Vergleich zu 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12 % der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1 % von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71 % der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrkt Shaqlawa waren es 56 %. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52 % am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56 % seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021). Im Jahr 2020 hatten 59 % der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55 % im Jahr 2019 und 71 % im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79 %. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Bezirken Chamchamal, Halabcha, Rania und und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Bezirk Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92 % und 93 % der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 1.2021d). Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Won- und Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021). Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021). [...] 1.3 Zum Fluchtvorbringen 1.3.1 Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, in einer sunnitischen Gegend zu wohnen und bedroht zu werden. Sein Onkel sei Offizier bei der Polizei. Da habe es auch schon Bedrohungen gegeben. Er fürchte im Fall seiner Rückkehr um sein Leben. 1.3.2 Beim BFA einvernommen, gab er 2018 an, die Polizei habe ihn gesucht, und seinetwegen sei auf sein Haus geschossen worden. Am 20.04.2015, einem Feiertag, als er im Geschäft gewesen sei, habe ihn seine Cousine besucht, mit der er ein Verhältnis gehabt habe. Sie seien in ein Zimmer gegangen und hätten miteinander gesprochen. Er habe sie auch umarmt und geküsst. Eine 16-Jährige sei auch in den Laden gekommen, ein Mädchen aus dem Nachbarhaus, und habe sie beide in dem Zimmer gesehen. Eigentlich sei es am Gang gewesen, ein Eck, wo man sich die Hände waschen könne. Abends seien dann der Mann der Cousine und dessen Bruder in das Geschäft gekommen, hätten aber den Beschwerdeführer nicht angetroffen. Am nächsten Tag seien diese beiden wiedergekommen und hätten sein Haus beschossen. 1.3.3 Als geschossen worden sei, hätte er herauskommen sollen, aber im Haus sei seine Mutter gewesen, nicht der Beschwerdeführer. Er sei im Haus seiner Tante gewesen, wo er sich versteckt habe. Wer die Männer gewesen seien, wisse er nicht, es könne aber gar nicht anders sein, als dass es sich um die Brüder des Mannes der Cousine handle, der Polizeibeamter sei. Mit dem Beschwerdeführer sei er nicht verwandt, er gehöre einer anderen Sippe an. Zwischen den Sippen gebe es Streit. Er habe sich, im Haus der Tante versteckt, dann entschlossen, das Land zu verlassen, und dies fünf Tage darauf auch umgesetzt. Sein Onkel und sein Vater hätten auf ihn verzichtet, weshalb „Die“ mit ihm machen könnten, was sie wollten. Deshalb habe er den Irak verlassen müssen. Am
- oder 21.08.2015 sei er ausgezogen und am 24.
- mit seinem Bruder nach Erbil geflogen, dieser sei aber dann zurückgekehrt. 1.3.4 Bedroht habe ihn der Onkel, dessen Tochter die Cousine sei. Der habe dem Vater gesagt, dass er ihn zu ihm bringen müsse. Er wolle ihn umbringen und könne ihn „immer und überall“ im Irak erreichen. Der Mann der Cousine und der Onkel dächten, er habe diese im Laden vergewaltigt. Wegen der Tochter habe er keine Probleme, und wenn er in den Irak zurückkehre, werde er zu ihr gehen und sie heiraten. Er und sie seien seit fünf Monaten zusammen. Der Onkel habe der eigenen Familie gesagt, dass so etwas nicht passieren solle. 1.3.5 In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, er habe „prinzipiell ein Problem“ wegen der Tochter seines Onkels väterlicherseits, Y., der bei der Polizei einen hohen Rang habe. Dessen Schwiegersohn, der Mann der Cousine des Beschwerdeführers, arbeite nicht bei der Polizei, sondern in einer Einsatzeinheit, der Asai’b Ahl al Haqq, die unter anderem in Syrien kämpfe, aber auch im Irak gegen große Banden. Bevor der Beschwerdeführer zum Studium in die Ukraine gegangen sei, wäre er drei Jahre lang mit der Cousine zusammen gewesen. Es habe geheißen, dass er sie heiraten müsse, aber als er zurückgekehrt sei, wäre die Cousine bereits zwangsweise mit ihrem Cousin mütterlicherseits als dessen zweite Frau verheiratet gewesen. Der habe mit ihr ein Kind und 2019 eine dritte Frau geheiratet. Dieser Mann sei fast immer in Syrien, nur wenige Tage zuhause, und vernachlässige die Cousine des Beschwerdeführers. Als er wieder einmal von Syrien gekommen sei, wäre er mit anderen Männern und mehreren Autos, darunter einem Polizeifahrzeug, zur Wohnung des Beschwerdeführers gefahren, wo sie wissen wollen hätten, warum dieser nicht da sei und seine Familie ihn verstecke. Während verschiedene „Leute“, zwei bis drei davon Brüder des Gatten der Cousine, ca. um den
- oder 21.08.2015 auf das Haus des Beschwerdeführers geschossen hätten, sei dieser bei seiner Tante gewesen. Sein Bruder habe den Beschwerdeführer dann angerufen und ihn gewarnt, dass er sofort das Land verlassen müsse. Das habe er dann am
- oder 25.08.2015 auch getan. Wäre er hingegen zwei oder drei Monate bei der Tante geblieben, hätte ihn sein Onkel Y. sicher gefunden. Dieser sei seit über 36 Jahren bei der Polizei und müsse für eine Meldeauskunft nicht einmal bezahlen. Danach gefragt, ob nur er bedroht worden sei, oder auch andere Familienmitglieder, gab er an, nach zwei Tagen hätten die wildesten Vermutungen angefangen, und es habe geheißen, er wäre sowieso nicht geeignet gewesen, zu heiraten. Man habe ihn als den Teufel und sie als den Engel dargestellt, auf den der Beschwerdeführer einen extrem schlechten Einfluss habe. 1.3.6 Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er dort aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder nach einer Rückkehr verfolgt werden würde. Entgegen seinem Vorbringen wurde der Beschwerdeführer nicht von Angehörigen seiner Cousine bedroht, weder weil er ein ehebrecherisches Verhältnis mit dieser gehabt hätte, noch deswegen, weil man ihm ein solches oder gar deren Vergewaltigung unterstellt hätte. Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen über eine andere ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise. 1.3.7 Der Beschwerdeführer wird nach seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein, auch nicht als Sunnit. Er spricht Arabisch, ist in Bagdad aufgewachsen, wo er auch die Schule besuchte sowie den Großteil seines Lebens verbrachte (rund 20 Jahre) und hat, abgesehen von zahlreichen Verwandten und einem Teil seiner Freunde, mit denen er sich treffen kann, die Möglichkeit, sich dort nach einer Rückkehr wieder als Mitarbeiter im Einzelhandel, als Hausmeister oder in einem anderen Beruf zu betätigen, berufliche und soziale Kontakte aufzubauen oder solche aus der Zeit im Herkunftsstaat fortzuführen oder zu erneuern. Der Beschwerdeführer, der über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für den Herkunftsstaat verfügt und dort einen größeren Verwandtenkreis vorfindet, wird aufgrund seines Alters, seiner Schulbildung und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, wie bisher, jedenfalls aber notdürftig zu leben, zumal er seine Sprachkenntnisse, Sozialkompetenz und Fitness zumindest erhalten hat. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, in die Hauptstadt Bagdad und damit auch zu diesem Teil seiner Familie zurückzukehren Erforderlichenfalls wird er auch zu seiner Ansiedlung nötige Bürgen in seiner Familie finden, speziell seine Eltern. 1.3.8 Aus den Länderinformationen ergibt sich nichts, was eine Rückkehr eines Fremden in der Lage des Beschwerdeführers – speziell seinem Alter, seiner Gesundheit, seiner Ausbildung und Arbeitsfähigkeit – automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt.1.3.8 Aus den Länderinformationen ergibt sich nichts, was eine Rückkehr eines Fremden in der Lage des Beschwerdeführers – speziell seinem Alter, seiner Gesundheit, seiner Ausbildung und Arbeitsfähigkeit – automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt. Eine nach Bagdad zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Dem Beschwerdeführer drohen nach seiner Rückkehr keine Verletzung der EMRK, keine ausweglose Lage und keine willkürliche oder strukturelle Gewalt. Entgegen seinem Beschwerdevorbringen steht ihm auch keine lebensbedrohliche Situation bevor. 1.3.9 Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch Angehörige des Beschwerdeführers über die Ankunftsphase hinaus wider Erwarten unterbleibt, weil er arbeitsfähig ist, arabisch spricht und auch bereits vor seiner Ausreise beruflich tätig war. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, dem Register der Versicherungszeiten und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, dem Register der Versicherungszeiten und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.1 Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie die vorgelegten Urkunden. Wenngleich das BG XXXX betreffend die Vergehen den Tatzeitraum ab Mitte Juli 2015 feststellte, folgt doch aus den übrigen Aktenbestandteilen und den soweit gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers über seine Ausreise, dass er zu dieser Zeit (noch) nicht in Österreich war.2.1.1 Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie die vorgelegten Urkunden. Wenngleich das BG römisch 40 betreffend die Vergehen den Tatzeitraum ab Mitte Juli 2015 feststellte, folgt doch aus den übrigen Aktenbestandteilen und den soweit gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers über seine Ausreise, dass er zu dieser Zeit (noch) nicht in Österreich war. 2.1.2 Die universitäre Ausbildung des Beschwerdeführers konnte nicht exakter festgestellt werden, weil dieser zwar ein Studium der Organischen Chemie behauptet hat, aber in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage nach der chemischen Formel für Alkohol bzw. Ethanol antwortete: „HC 3O, Ethanol ist H4 C2.“ Aufgefordert, die Formel aufzuschreiben, schrieb er „HC3O2“ und „H2C2O“. Damit hat er die Summenformeln von Ethen (H4C2) und Keten (H2C2O) angegeben, nicht aber jene von Alkohol bzw. Ethanol (C2H6O, weitere Schreibweise C2H5OH). Mit einiger Hilfe konnte er aber, anschließend gefragt, grob den Ablauf von Photosynthese umreißen, sodass ihm geglaubt wird, dass es in dieser Ausbildung unter anderem um „die Umweltverschmutzung, den Müll und die Entsorgung“ ging, speziell um „die Verarbeitung von Biomüll“, mit der er sich auf der Universität befasste. 2.1.3 Zum letzten Kontakt mit dem Vater hat der Beschwerdeführer im Dezember 2021 angegeben, dass dieser vor ca. 2,5 Jahren gewesen wäre, in der Beschwerdeverhandlung zwei Monate darauf, dass er ca. 1,5 Jahre her sei. Demnach war dazu keine genauere Feststellung möglich. 2.1.4 Betreffend die Beziehung zur Lebensgefährtin stützen sich die Feststellungen dazu und zu deren Person ferner auf deren Einvernahme als Zeugin in der Beschwerdeverhandlung sowie auf die Niederschrift von deren Beschwerdeverhandlung am Vortag samt Beilagen. Das Bestehen der Lebensgemeinschaft, wenn auch ohne gemeinsame Wohnung, ergab sich aus den Aussagen beider Personen in der Beschwerdeverhandlung, die lebensnah und kongruent waren, sodass die Feststellung auch ungeachtet dessen getroffen werden konnte, dass der Beschwerdeführer die genannte XXXX der Polizei gegenüber als Freundin genannt und ihr möglicherweise auch Unterkunft gewährt hatte.2.1.4 Betreffend die Beziehung zur Lebensgefährtin stützen sich die Feststellungen dazu und zu deren Person ferner auf deren Einvernahme als Zeugin in der Beschwerdeverhandlung sowie auf die Niederschrift von deren Beschwerdeverhandlung am Vortag samt Beilagen. Das Bestehen der Lebensgemeinschaft, wenn auch ohne gemeinsame Wohnung, ergab sich aus den Aussagen beider Personen in der Beschwerdeverhandlung, die lebensnah und kongruent waren, sodass die Feststellung auch ungeachtet dessen getroffen werden konnte, dass der Beschwerdeführer die genannte römisch 40 der Polizei gegenüber als Freundin genannt und ihr möglicherweise auch Unterkunft gewährt hatte. 2.1.5 Zur Intensität der Beziehungen zu den Freunden war nichts Genaueres feststellbar, weil der Beschwerdeführer zu unterschiedlichen Zeiten teils unterschiedliche Namen anführte: Beim BFA die Gruppe in der Kirche, einen Mann namens St. (AS 228 f) und eine Kellnerin aus Tschechien, in der Stellungnahme vom Dezember 2021 als Beispiele Frau XXXX sowie die Herren E. B. und Me. K. (OZ 28) und in der Beschwerdeverhandlung die weiblichen Vornamen T., S. und G. (neben Frau XXXX ) und den männlichen Ma., nicht aber die drei in der Stellungnahme Angeführten, von denen ihm auf Nachfrage nur XXXX erinnerlich war (S. 16).2.1.5 Zur Intensität der Beziehungen zu den Freunden war nichts Genaueres feststellbar, weil der Beschwerdeführer zu unterschiedlichen Zeiten teils unterschiedliche Namen anführte: Beim BFA die Gruppe in der Kirche, einen Mann namens St. (AS 228 f) und eine Kellnerin aus Tschechien, in der Stellungnahme vom Dezember 2021 als Beispiele Frau römisch 40 sowie die Herren E. B. und Me. K. (OZ 28) und in der Beschwerdeverhandlung die weiblichen Vornamen T., S. und G. (neben Frau römisch 40 ) und den männlichen Ma., nicht aber die drei in der Stellungnahme Angeführten, von denen ihm auf Nachfrage nur römisch 40 erinnerlich war (S. 16). Betreffend die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts ergaben sich Anfang und Ende aus der Anordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z. 2 lit. b BFA-VG (AS 35) und der Anklageerhebung (OZ 16).Betreffend die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts ergaben sich Anfang und Ende aus der Anordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, BFA-VG (AS 35) und der Anklageerhebung (OZ 16). 2.2 Zum Herkunftsstaat: 2.1.1 Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt mit Stand 15.10.2021 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 2.2.2 Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer am 30.11.2021 zur Einsicht und Stellungnahme übermittelt. Dazu brachte er vor, es gehe aus ihnen zwar hervor, dass die Lage sich seit dem Ende der großangelegten Kämpfe gegen den Daesh gebessert habe, jedoch sei es staatlichen Stellen weiterhin nicht möglich, das Gewaltmonopol sicherzustellen. Es komme auch noch immer zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Der Staat wäre nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor der drohenden Blutrache vonseiten der Familie seiner Cousine zu schützen. In der Beschwerdeverhandlung verwies er auf das Kapitel „Ehrenverbrechen an Frauen“ (oben in 1.2.6) und gab an, zurückzukehren sei viel zu gefährlich für ihn. Er habe sich zuletzt 2019 über die Situation informiert, und sein Cousin in Deutschland habe ihm gesagt, die Situation sei „völlig außer Kontrolle geraten“. Damit (und auch in der Beschwerde) ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen weder vorab noch bei der Verhandlung qualifiziert entgegengetreten. 2.2.3 Die Pandemiezahlen zum Irak finden sich auf den angeführten Internetseiten. Die österreichischen Pandemiezahlen sind die des BMSGPK mit Stand 17.02.
- (www.derstandard.at/story/2000131167404/aktuelle-zahlen-coronavirus-oesterreich-weltweit). 2.3 Zum Fluchtvorbringen: 2.3.1 Der Beschwerdeführer hat erstbefragt der Polizei gegenüber angegeben, internationalen Schutz zu begehren, weil er in einer sunnitischen Gegend wohne und bedroht werde. Sein Onkel sei Polizeioffizier, und da habe es „auch schon Bedrohungen“ gegeben. Er hat mit keinem Wort seine Cousine oder den Vorwurf erwähnt, er habe sich an dieser vergriffen, und auch auf die Frage, was er nach einer Rückkehr fürchte, lediglich allgemein geantwortet: „Ich habe Angst um mein Leben.“ Mehr als 2,5 Jahre danach gab er beim BFA an, er habe ein Verhältnis mit seiner verheirateten Cousine gehabt und sei beobachtet worden, als er diese umarmt und geküsst habe. 2.3.2 Schon dieser unerklärt späte Zeitpunkt des Vorbringens belastet dessen Glaubhaftigkeit. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten. Der Beschwerdeführer konnte dafür keine Erklärung geben. Beim BFA behauptete er, es sei bei der Erstbefragung „schon so spät“ gewesen. Man habe ihn gefragt, von wem er bedroht sei, und da habe er den Onkel genannt. Mehr habe man ihn nicht gefragt. (AS 227) Demgegenüber ergibt sich aus der Niederschrift, dass die Erstbefragung am 22.09.2015 vormittags von 10:35 h bis 11:30 h stattfand und die Frage nicht darauf gerichtet war, von wem der Beschwerdeführer bedroht werde, sondern lautete: „Warum haben Sie Ihr Land verlassen“. (AS 47) In der Beschwerdeverhandlung dazu vernommen, behauptete der Beschwerdeführer erst, dass er bei der Polizei „nur zehn Minuten“ war, und dann, auf die Tageszeit angesprochen, man habe ihn am Abend einvernommen, es könne auch sein, nochmals am nächsten Tag. Er sei „48 Stunden“ dort gewesen, man habe ihn „ca. zweieinhalb Tage festgehalten“. (S 10 f) Dagegen ergibt sich aus dem Akt, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag des 15.09.2015 um 15:55 h mit drei weiteren Fremden eine Polizeiinspektion aufsuchte und wie die anderen auch zu verstehen gab, einen Asylantrag stellen zu wollen. Darauf wurde er um 16:00 h vorläufig festgenommen und anschließend in ein Polizei-Anhaltezentrum gebracht. Am 17.09.2015 um 16:00 h wurde er entlassen, wobei ihm eine Ladung zur Erstbefragung (für 22.09.2015) übergeben wurde. (AS 1, 27) 2.3.3 Dazu kommt eine Reihe von inhaltlichen Widersprüchen und Unstimmigkeiten, die teils auch das BFA im Bescheid bereits aufgezeigt hat (S. 77 f, AS 377 f), wie etwa folgende: Den Entschluss zur Ausreise hat der Beschwerdeführer laut Erstbefragung kurz vor seiner Ausreise gefasst (AS 43), welche dann am 25.08.2015 (nach Erbil in Kurdistan, also in die Autonomieregion) bzw. zwei Tage danach (nach Istanbul) erfolgt sei. (AS 44 f) In der Einvernahme beim BFA gab er dagegen an, am 20.04.2015 (also vier Monate früher), einem Feiertag, sei er mit der Cousine im Geschäft beobachtet worden. Abends sei deren Mann und dessen Bruder in das Geschäft gekommen, wo sie ihn aber nicht angetroffen hätten. Am nächsten Tag (d. h. am 21.04.) seien diese wiedergekommen und hätten sein Haus beschossen. Er habe sich im Haus der Tante versteckt, zur Ausreise entschlossen, und fünf Tage später den Irak verlassen (demnach am
- oder 26.08.). Abweichend gab er aber an, bis
- oder
- August in Bagdad gewesen und am 24.
- nach Erbil geflogen zu sein. (AS 222, 225) In der Beschwerdeverhandlung gab er als den Tag der Schüsse auf sein Haus den
- oder 21.
- an und ergänzte „im Sommer“, es sei „sehr warm“ gewesen. Am
- oder 25.
- habe er das Land verlassen. Danach gefragt, welcher Feiertag es gewesen sei, der nach seinen Angaben beim BFA auf den Tag vor den Schüssen gefallen war, nannte er das Opferfest. Auf den Vorhalt, dass dieses im Jahr 2015 erst am 24.
- begonnen habe, also mehr als einen Monat später, gab er an, es sei schon ein Fest gewesen, vielleicht ein anderes. Damit konfrontiert, dass im August 2015 gar kein Feiertag war, gab er an, es könne ja ein nationaler sein, und kein österreichischer. Dazu war (in der Verhandlung) festzuhalten, dass die recherchierten Feiertage jene im Irak im betreffenden Jahr sind. Im Übrigen finden sich im Kalender 2015 auch keine irakischen Feiertage am oder um den
- April, den der Beschwerdeführer beim BFA als den Feiertag genannt hatte, der einzige Feiertag in dem Monat war jener der „Befreiung Bagdads“ am 09.04.
- In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu übersehen, dass der Flug nach Erbil einmal auf den 24.
- datiert wird, einmal auf 25.08., und die Weiterreise in die Türkei einmal mit dem Bus erfolgt wäre, einmal mit einem weiteren Flug. (AS 222 versus 45) 2.3.4 Der Beschwerdeführer wusste in der Beschwerdeverhandlung auch nicht anzugeben, warum er nach Österreich geflohen sei und nicht in die ihm vertrautere Ukraine, wo er jahrelang gelebt, studiert und soziale Kontakte geknüpft hatte. Er gab dazu an, er habe darüber nicht nachgedacht und einfach „an einem ruhigen Ort leben“ wollen. Das überzeugt keineswegs, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer russisch, aber kein Deutsch sprach, und mit seiner Ausbildung doch im Ausbildungsstaat eher eine Beschäftigung zu erwarten gewesen wäre als anderswo und ohne Sprachkenntnisse. Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zur Flucht veranlasste. 2.3.5 Unerklärlich bleibt auch, warum der Beschwerdeführer erst in der Beschwerdeverhandlung gesteigert vorbrachte, der Mann seiner Cousine gehöre der Miliz Asai’b Ahl al Haqq an (S. 13), obwohl diese Gruppe in den Länderfeststellungen bereits in den Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid erwähnt und beschrieben wird (S. 52, AS 352), kurz auch in der Beschwerde (AS 433). Dazu kommt, dass nach den oben zitierten Länderfeststellungen (1.2.3) jene Männer der Asai’b Ahl al Haqq, die in Syrien kämpfen, sich „außerhalb der Truppe“ der PMF befinden und vom Irak nicht als Teil der PMF betrachtet werden, wogegen innerhalb des Irak die PMF eingesetzt werden. Wenn der Beschwerdeführer dagegen behauptet, der Mann seiner Cousine arbeite in einer Einsatzeinheit, die „unter anderem“ in Syrien und „gegen große Banden“ im Irak kämpfe (S. 13 der Niederschrift), bleibt diese Differenzierung unerwähnt. 2.3.6 Während er beim BFA einerseits angab, die Cousine sei verheiratet und habe ein Kind (AS 225), sagte er andererseits, er werde, wenn er in den Irak zurückgehe, zu ihr gehen und sie heiraten. Sie „seien seit fünf Monaten zusammen“. (AS 226) In der Beschwerdeverhandlung gab er an, er sei mit ihr drei Jahre lang zusammen gewesen, bevor er in die Ukraine gegangen sei (demnach 2005 bis 2008), und – betreffend die vorgehaltene bestehende Ehe der Cousine – hätte er „diese Probleme im Irak nicht“, dann könnte er sie heiraten und im Irak bleiben. (S. 12) 2.3.7 Schließlich hat der Beschwerdeführer betreffend seine Wohnumgebung im Herkunftsstaat bei der Erstbefragung angegeben, es handle sich um eine sunnitische Gegend, und sie mit dem Viertel XXXX angegeben (AS 43). Beim BFA nannte er als Wohnadresse die (wie er auch in der Beschwerdeverhandlung, S. 14, eingestand) mehrheitlich christlich bewohnte Gegend „ XXXX “ und ergänzte dann das (benachbarte) „ XXXX , XXXX ), das ebenso in XXXX liegt, aber im Gegensatz zu XXXX sunnitisch dominiert ist, womit er die Stimmigkeit mit der Erstbefragung wiederherstellte.2.3.7 Schließlich hat der Beschwerdeführer betreffend seine Wohnumgebung im Herkunftsstaat bei der Erstbefragung angegeben, es handle sich um eine sunnitische Gegend, und sie mit dem Viertel römisch 40 angegeben (AS 43). Beim BFA nannte er als Wohnadresse die (wie er auch in der Beschwerdeverhandlung, S. 14, eingestand) mehrheitlich christlich bewohnte Gegend „ römisch 40 “ und ergänzte dann das (benachbarte) „ römisch 40 , römisch 40 ), das ebenso in römisch 40 liegt, aber im Gegensatz zu römisch 40 sunnitisch dominiert ist, womit er die Stimmigkeit mit der Erstbefragung wiederherstellte. 2.3.8 Somit ist dem BFA beizupflichten (S. 78, AS 378), dass es sich bei der geschilderten Fluchtgeschichte um ein konstruiertes Vorbringen handelt, und nicht um Vorfälle, die sich tatsächlich ereignet hätten. Entgegen seinem Vorbringen wurde der Beschwerdeführer demnach nicht aus den genannten Gründen von dem Onkel Y., dem Mann seiner Cousine oder anderen Personen aus deren Familie bedroht. Eine Verfolgung aus Gründen der Religion oder Rasse hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, auch nicht als arabischer Sunnit, und auch in der bei der Erstbefragung getätigten Äußerung, er wohne „in einer sunnitischen Gegend und werde bedroht“, kann ein substantiiertes derartiges Vorbringen nicht erblickt werden, zumal nicht einmal ein Zusammenhang hergeleitet wird. Es entspricht auch seit Jahren den länderkundlichen Berichten über den Irak, dass sich aus diesen eine systematische Verfolgung der Sunniten nicht ableiten lässt. Wie die vielen festgestellten Familienmitglieder zeigen, ist es Sunniten wie dem Beschwerdeführer speziell in Bagdad möglich, ohne eine Verfolgung oder Bedrohung zu leben, die Relevanz im Sinne der GFK erreichen würde. Mangels anderer substantiiert vorgebrachter (behaupteter) Gründe erweist sich das Fluchtvorbringen damit als nicht geeignet, zu asylrelevanten Feststellungen zu führen. Andere Hinweise, dass für die Ausreise des Beschwerdeführers Fluchtgründe von Relevanz nach GFK oder EMRK maßgeblich gewesen wären, liegen nicht vor. Demnach waren auch keine Feststellungen darüber zu treffen. 2.3.9 Der Beschwerdeführer hat eine fundierte Ausbildung genossen und anschließend (neuerlich) Auslandserfahrung gesammelt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird er somit auch wieder in einem der bisher dort bzw. in Österreich (als Remunerationstätigkeit) ausgeübten Berufe tätig werden können, jedenfalls aber eine berufliche Tätigkeit, die seine Existenz sichert, weil er mit den genannten Eigenschaften gut qualifiziert und gegenüber anderen Arbeitsuchenden i