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{'item': 'I419 2201541-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlI419 2201541-1 Spruch, I419 2201541-1/41E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.06.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.06.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten bezogen auf Irak ab (Spruchpunkte I und II), erteilte keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt VI).
  2. Der Beschwerdeführer stellte 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten bezogen auf Irak ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), erteilte keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt römisch sechs).
  3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, das BFA habe keinerlei Ermittlungen außer dem „Interview“ durchgeführt und es verabsäumt, genauere Erkundigungen einzuholen, die zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beigetragen hätten. Dieser habe ein Verhältnis mit seiner Cousine gehabt, welches er auch nach deren Verheiratung an einen anderen Mann fortgesetzt habe, wobei er beobachtet worden sei. Sein Onkel und der Gatte der Cousine hätten ihn umbringen wollen. Um Verfolgung und Blutrache zu entgehen, habe er fliehen müssen. Zudem sei in Bagdad und anderen Städten die Sicherheitslage so prekär, dass eine Rückkehr nicht zumutbar wäre. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage seien sehr schwierig, und der Beschwerdeführer habe im Fall der Rückkehr mangels familiärer Unterstützung und ausreichender Mittel zum Lebensunterhalt sowie wegen der Sicherheitslage zu fürchten, in eine lebensbedrohliche Lage zu geraten. Die Zeit in Österreich habe er genutzt, um Deutsch zu lernen, und auch schon viele Freunde und Bekannte in Österreich gefunden. Ergänzend wurde im Dezember 2021 vorgebracht, dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung durch die Familie des Mannes der Cousine, wobei der Staat ihn nicht vor der Blutrache schützen könne. Der Beschwerdeführer sei in Österreich mit einer Staatsangehörigen des Heimatstaats verlobt und in der Unterkunft als ehrenamtlicher „Hausmeister“ tätig. Er sei seit über sechs Jahren hier, seine Deutschkenntnisse lägen über dem A2-Niveau.
  4. Ein getrennt ergangener Bescheid des BFA vom 24.03.2021, wonach der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht am 19.03.2021 verloren habe, erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.1 Der Beschwerdeführer ist Anfang 30, ledig, Sunnit und Araber. Er wuchs bei seiner Familie in deren Haus in Bagdad im Stadtbezirk XXXX westlich des Tigris auf, konkret im überwiegend sunnitischen Viertel XXXX , und dort in der mehrheitlich christlich besiedelten Wohngegend Al Jazar (Hayy al Jazeera, الجزيرة حي), die westwärts in die mehrheitlich sunnitische Nachbarschaft Mahdia (المهديه) übergeht. Nach 12 Jahren Schulausbildung absolvierte er die Reifeprüfung und hielt sich anschließend von 2008 bis 2013 in der Ukraine auf, wo er einen Universitätslehrgang im Bereich Umwelttechnik und Abfallwirtschaft besuchte.1.1.1 Der Beschwerdeführer ist Anfang 30, ledig, Sunnit und Araber. Er wuchs bei seiner Familie in deren Haus in Bagdad im Stadtbezirk römisch 40 westlich des Tigris auf, konkret im überwiegend sunnitischen Viertel römisch 40 , und dort in der mehrheitlich christlich besiedelten Wohngegend Al Jazar (Hayy al Jazeera, الجزيرة حي), die westwärts in die mehrheitlich sunnitische Nachbarschaft Mahdia (المهديه) übergeht. Nach 12 Jahren Schulausbildung absolvierte er die Reifeprüfung und hielt sich anschließend von 2008 bis 2013 in der Ukraine auf, wo er einen Universitätslehrgang im Bereich Umwelttechnik und Abfallwirtschaft besuchte. Anschließend kehrte er zu den Eltern zurück und arbeitete im Laden des Vaters, einem Supermarkt mit Bäckerei im westlich an XXXX angrenzenden Viertel XXXX , الجزيرة) des Bezirks XXXX , das jedenfalls damals auch mehrheitlich von Sunniten bewohnt war. In der zweiten Augusthälfte 2015 flog er nach Erbil und begab sich von dort in die Türkei. Etwa Anfang September 2015 gelangte er illegal nach Griechenland und in der ersten Monatshälfte ebenso illegal nach Österreich.Anschließend kehrte er zu den Eltern zurück und arbeitete im Laden des Vaters, einem Supermarkt mit Bäckerei im westlich an römisch 40 angrenzenden Viertel römisch 40 , الجزيرة) des Bezirks römisch 40 , das jedenfalls damals auch mehrheitlich von Sunniten bewohnt war. In der zweiten Augusthälfte 2015 flog er nach Erbil und begab sich von dort in die Türkei. Etwa Anfang September 2015 gelangte er illegal nach Griechenland und in der ersten Monatshälfte ebenso illegal nach Österreich. In Bagdad leben seine Mutter, die zu ihrem Bruder gezogen ist, sein Vater, ferner seine Tante mütterlicherseits S. im Nordteil der Stadt, deren Gatte als Taxifahrer und deren Sohn als Friseur arbeitet, sowie eine weitere Tante mütterlicherseits, weiters seine Onkel väterlicherseits Y., der Polizist ist und im Viertel XXXX wohnt, und A., ein Kriegsinvalide im Viertel XXXX , ferner vier weitere Tanten. Mit seiner Mutter sowie seinen Cousins und Cousinen im Alter von ca. 25 bis 30 hat der Beschwerdeführer Kontakt, zu Anlässen wie Feiertagen auch mit Bekannten und Freunden, nach eigenen Angaben jedoch keinen zum Vater.In Bagdad leben seine Mutter, die zu ihrem Bruder gezogen ist, sein Vater, ferner seine Tante mütterlicherseits S. im Nordteil der Stadt, deren Gatte als Taxifahrer und deren Sohn als Friseur arbeitet, sowie eine weitere Tante mütterlicherseits, weiters seine Onkel väterlicherseits Y., der Polizist ist und im Viertel römisch 40 wohnt, und A., ein Kriegsinvalide im Viertel römisch 40 , ferner vier weitere Tanten. Mit seiner Mutter sowie seinen Cousins und Cousinen im Alter von ca. 25 bis 30 hat der Beschwerdeführer Kontakt, zu Anlässen wie Feiertagen auch mit Bekannten und Freunden, nach eigenen Angaben jedoch keinen zum Vater. Der Kernfamilie des Beschwerdeführers ging und geht es materiell gut, der Vater konnte den Betrieb um US$ 80.000 verkaufen und lebt seither davon. Der Bruder des Beschwerdeführers, Ende 20, der ebenfalls eine Ausbildung nach der Matura besucht hat, lebt in der Türkei, wo auch eine weitere Tante und eine Cousine leben. Ein Cousin lebt in Deutschland, in Finnland ein Onkel mütterlicherseits und zwei Cousinen. Weitere Angehörige hat der Beschwerdeführer in Ägypten und Jordanien. 1.1.2 Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Er spricht Arabisch, Russisch und Deutsch, wobei er die Sprachprüfung A2 im Dezember 2017 abgelegt und sich für die Prüfung B1 zu einem Termin im März 2022 angemeldet hat. Er spricht deutlich besser als auf A2-Niveau Deutsch, wenn auch nicht fehler- und akzentfrei, und in der Beschwerdeverhandlung brauchte er die Dolmetscherin kaum, hauptsächlich zur Hilfe bei Fremdwörtern oder Fragen zum Inhalt seiner tertiären Ausbildung. Soweit er also Deutschkenntnisse zeigen konnte (d. h. mündlich), sollte ihm auch das Bestehen der B1-Prüfung möglich sein. Er hält sich seit seiner Einreise 2015 in Österreich auf, wo er am 15.
  6. internationalen Schutz beantragte. Seit seiner Übersiedlung aus der Erstaufnahmestelle im Oktober 2015 wohnt er in einer Stadt in XXXX und ist durchgehend gemeldet. Im Frühjahr 2018 nahm er an wöchentlichen Treffen einer Freizeitgruppe in einer Kirche teil. Er lebt überwiegend von Leistungen der Grundversorgung. In der Unterkunft betätigt er sich zwei bis drei Stunden täglich bei Hausmeisterarbeiten, wofür er monatlich eine Remuneration von € 110,-- oder mehr erhält. Fallweise bekommt er Geld von seinem Cousin in Deutschland oder anderen Verwandten in Europa. Freunde, denen er bei ihren Verrichtungen hilft, kaufen ihm mitunter Kleidung und andere Dinge.Er hält sich seit seiner Einreise 2015 in Österreich auf, wo er am 15.
  7. internationalen Schutz beantragte. Seit seiner Übersiedlung aus der Erstaufnahmestelle im Oktober 2015 wohnt er in einer Stadt in römisch 40 und ist durchgehend gemeldet. Im Frühjahr 2018 nahm er an wöchentlichen Treffen einer Freizeitgruppe in einer Kirche teil. Er lebt überwiegend von Leistungen der Grundversorgung. In der Unterkunft betätigt er sich zwei bis drei Stunden täglich bei Hausmeisterarbeiten, wofür er monatlich eine Remuneration von € 110,-- oder mehr erhält. Fallweise bekommt er Geld von seinem Cousin in Deutschland oder anderen Verwandten in Europa. Freunde, denen er bei ihren Verrichtungen hilft, kaufen ihm mitunter Kleidung und andere Dinge. 1.1.3 Im Mai 2017 und im Jänner 2018 wurde er im Besitz von Marihuana angetroffen und nach dem SMG angezeigt. Am 09.02.2018 trat die StA XXXX vorläufig von der Verfolgung zurück und bestimmte eine Probezeit von einem Jahr. Im Mai 2018 wurde er wieder im Besitz von Marihuana angetroffen und nach dem SMG angezeigt, worauf die StA XXXX am 21.06.2018 vorläufig von der Verfolgung zurücktrat und eine einjährige Probezeit bestimmte.1.1.3 Im Mai 2017 und im Jänner 2018 wurde er im Besitz von Marihuana angetroffen und nach dem SMG angezeigt. Am 09.02.2018 trat die StA römisch 40 vorläufig von der Verfolgung zurück und bestimmte eine Probezeit von einem Jahr. Im Mai 2018 wurde er wieder im Besitz von Marihuana angetroffen und nach dem SMG angezeigt, worauf die StA römisch 40 am 21.06.2018 vorläufig von der Verfolgung zurücktrat und eine einjährige Probezeit bestimmte. Beim BFA hat er am 02.05.2018 angegeben, er habe in Österreich mit einem Algerier „Sachen aus einem Geschäft mitgenommen, ohne zu bezahlen“, was aber nicht weiterverfolgt worden sei, nachdem die Polizei die Dinge zurückgebracht habe. Am 07.07.2018 wurde er im Besitz von Marihuana angetroffen und nach dem SMG angezeigt. Bei einer Verkehrskontrolle am 09.07.2018 wurde er nachts mit Marihuana beim Lenken eines Fahrzeugs angetroffen, positiv auf THC getestet und wieder angezeigt, diesmal auch nach der StVO. Als er im Mai 2019 neuerlich mit Marihuana angetroffen wurde, gab er der Polizei an, er konsumiere, wann immer er Geld dafür habe. Nachdem die Kriminalpolizei der Gesundheitsbehörde den Verdacht nach § 13 Abs. 2b SMG mitgeteilt und der StA XXXX davon berichtet hatte, trat diese am 17.06.2019 nach § 35 Abs. 9 SMG vorläufig von der Verfolgung zurück und bestimmte eine einjährige Probezeit.Als er im Mai 2019 neuerlich mit Marihuana angetroffen wurde, gab er der Polizei an, er konsumiere, wann immer er Geld dafür habe. Nachdem die Kriminalpolizei der Gesundheitsbehörde den Verdacht nach Paragraph 13, Absatz 2 b, SMG mitgeteilt und der StA römisch 40 davon berichtet hatte, trat diese am 17.06.2019 nach Paragraph 35, Absatz 9, SMG vorläufig von der Verfolgung zurück und bestimmte eine einjährige Probezeit. Am 19.11.2020 hat das LKA XXXX der StA XXXX über den Beschwerdeführer berichtet, dieser sei verdächtig und geständig, zwischen 2015 und 24.08.2020 eine bislang unbekannte Menge Cannabiskraut für den Eigenkonsum erworben, ferner etwa seit drei Jahren bei zahlreichen Möglichkeiten von einem genannten weiteren Asylwerber zum unentgeltlichen Marihuanakonsum eingeladen worden zu sein.Am 19.11.2020 hat das LKA römisch 40 der StA römisch 40 über den Beschwerdeführer berichtet, dieser sei verdächtig und geständig, zwischen 2015 und 24.08.2020 eine bislang unbekannte Menge Cannabiskraut für den Eigenkonsum erworben, ferner etwa seit drei Jahren bei zahlreichen Möglichkeiten von einem genannten weiteren Asylwerber zum unentgeltlichen Marihuanakonsum eingeladen worden zu sein. Der Beschwerdeführer wurde am 27.01.2021 mit Resten von Marihuana angetroffen und, nachdem er den Konsum gestanden hatte, angezeigt. Als der Beschwerdeführer am 09.10.2021 neuerlich mit einem Klemmsäckchen und einem Grinder (Kräutermühle, Zerkleinerer) mit jeweils Resten von Marihuana angetroffen wurde, gaben er und eine als seine Freundin genannte Frau, die sich in seinem Bett befand, XXXX , Marihuanakonsum am Vortag zu, weitere Aussagen verweigerte der Beschwerdeführer jedoch und sprach sich auch gegen die Sicherstellung und Vernichtung des Grinders aus.Als der Beschwerdeführer am 09.10.2021 neuerlich mit einem Klemmsäckchen und einem Grinder (Kräutermühle, Zerkleinerer) mit jeweils Resten von Marihuana angetroffen wurde, gaben er und eine als seine Freundin genannte Frau, die sich in seinem Bett befand, römisch 40 , Marihuanakonsum am Vortag zu, weitere Aussagen verweigerte der Beschwerdeführer jedoch und sprach sich auch gegen die Sicherstellung und Vernichtung des Grinders aus. Sechs Tage darauf wurden die beiden und eine zweite Frau, XXXX , von einer Ladendetektivin in einem Drogeriemarkt des Diebstahls von Kosmetika für gut € 500,-- bezichtigt. Die wegen Einbruchdiebstahls vorbestrafte XXXX war vor der Polizei geständig, der Beschwerdeführer bestritt, gestohlen zu haben. Die StA XXXX stellte das Ermittlungsverfahren gegen ihn am 16.12.2021 ein.Sechs Tage darauf wurden die beiden und eine zweite Frau, römisch 40 , von einer Ladendetektivin in einem Drogeriemarkt des Diebstahls von Kosmetika für gut € 500,-- bezichtigt. Die wegen Einbruchdiebstahls vorbestrafte römisch 40 war vor der Polizei geständig, der Beschwerdeführer bestritt, gestohlen zu haben. Die StA römisch 40 stellte das Ermittlungsverfahren gegen ihn am 16.12.2021 ein. Der Beschwerdeführer besaß Marihuana jeweils im einstelligen Grammbereich, um es in seiner Unterkunft zu konsumieren, wofür er Geld ausgab, das ihm seine Eltern überwiesen, oder sich von Mitbewohnern zum Konsum einladen ließ. Er konsumierte nur in der Unterkunft, wo die Polizei ihn wegen seiner Funktion als „Hausmeister“ aufsucht, um z. B. die fehlende Anmeldung neu Angekommener zu klären. So kam es zu den Anzeigen, außer jener nach der Verkehrskontrolle und einer, die darauf basiert, dass er der Polizei meldete, man habe ihm beim Kauf von Marihuana der Ware beraubt. Er hat sich vorgenommen, von Marihuana abstinent zu sein. Als schwierig sieht er dabei an, dass es in seinem Asylwerberheim immer jemanden gebe, der das Geld dafür habe. Der Beschwerdeführer wurde zweimal strafgerichtlich verurteilt, und zwar - vom BG XXXX am 11.10.2019 in Abwesenheit zu zwei Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Erwerb und Besitz zum persönlichen Gebrauch, weil er von Sommer 2015 bis zum 12.01.2018 wiederholt unbekannte Mengen Cannabiskraut erworben und bis zum Eigenkonsum besessen und am folgenden Tag 4,2 g davon erworben und besessen hatte, wobei der Erwerb jeweils ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erfolgte, sowie- vom BG römisch 40 am 11.10.2019 in Abwesenheit zu zwei Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Erwerb und Besitz zum persönlichen Gebrauch, weil er von Sommer 2015 bis zum 12.01.2018 wiederholt unbekannte Mengen Cannabiskraut erworben und bis zum Eigenkonsum besessen und am folgenden Tag 4,2 g davon erworben und besessen hatte, wobei der Erwerb jeweils ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erfolgte, sowie - vom LG XXXX am 31.05.2021 zu vier Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen der Vergehen der Nötigung und der Körperverletzung, weil er am 20.12.2020 einen Landsmann im Zuge einer Auseinandersetzung mit Gewalt gehindert hatte, sich zu entfernen, indem er diesen festhielt, ihm Jacke und Rucksack wegriss und Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch er den Genannten zumindest in Form von Rötungen am Körper verletzte, wobei die teilweise geständige Verantwortung mildernd wirkte, erschwerend dagegen das Zusammentreffen zweier Vergehen, und die Probezeit der Vorstrafe auf fünf Jahre verlängert wurde.- vom LG römisch 40 am 31.05.2021 zu vier Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen der Vergehen der Nötigung und der Körperverletzung, weil er am 20.12.2020 einen Landsmann im Zuge einer Auseinandersetzung mit Gewalt gehindert hatte, sich zu entfernen, indem er diesen festhielt, ihm Jacke und Rucksack wegriss und Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch er den Genannten zumindest in Form von Rötungen am Körper verletzte, wobei die teilweise geständige Verantwortung mildernd wirkte, erschwerend dagegen das Zusammentreffen zweier Vergehen, und die Probezeit der Vorstrafe auf fünf Jahre verlängert wurde. 1.1.4 Die bei dem Vorfall eingeschrittene Polizei zeigte ihn wegen aggressiven Verhaltens nach dem SPG an. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, der Angegriffene habe gestohlen, unter anderem das Mobiltelefon des Beschwerdeführers, weshalb er ihn zur Rede stellen habe wollen. Am 04.04.2020 wurde der Beschwerdeführer angezeigt, weil er sich mit einem anderen Drittstaatsangehörigen ohne den damals vorgeschriebenen Abstand auf der Straße aufgehalten hatte. 1.1.5 Er hat im September 2017 einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF besucht, hilft den etwa sechs oder sieben monatlich neu in der Unterkunft Ankommenden bei der Anmeldung sowie beim Deutschkurs und hat Einstellungszusagen von zwei Lebensmittel-Einzelhändlern, einem Gastronomiebetrieb sowie einem Mobiltelefongeschäft mit Geldtransferdienst. Er hat keine Arbeitsbewilligung und 2018 etwa monatlich beim AMS nach Arbeit gefragt. Auf Anfrage des Gastronomiebetreibers hat das AMS diesem die Zuweisung anderer Arbeitsuchender angekündigt. 1.1.6 Der Beschwerdeführer führt seit Herbst 2020 eine Beziehung und seit wenig später eine Lebensgemeinschaft mit einer Staatsangehörigen des Irak, die in ihrem Beschwerdeverfahren (I407 2201794-1) am 08.02.2022 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufenthaltsbewilligung plus“ erhalten und zwei Beschäftigungszusagen hat. Sie wohnt in derselben Stadt wie der Beschwerdeführer, aber in einer anderen Unterkunft, die sie als Asylwerberin bezogen hatte, mit einer weiteren Drittstaatsangehörigen zusammen. Bis März 2021 war sie mit einem hier asylberechtigten Landsmann verheiratet, hatte aber nach dessen Inhaftierung die Ehewohnung schon im Februar 2020 räumen müssen.1.1.6 Der Beschwerdeführer führt seit Herbst 2020 eine Beziehung und seit wenig später eine Lebensgemeinschaft mit einer Staatsangehörigen des Irak, die in ihrem Beschwerdeverfahren (I407 2201794-1) am 08.02.2022 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufenthaltsbewilligung plus“ erhalten und zwei Beschäftigungszusagen hat. Sie wohnt in derselben Stadt wie der Beschwerdeführer, aber in einer anderen Unterkunft, die sie als Asylwerberin bezogen hatte, mit einer weiteren Drittstaatsangehörigen zusammen. Bis März 2021 war sie mit einem hier asylberechtigten Landsmann verheiratet, hatte aber nach dessen Inhaftierung die Ehewohnung schon im Februar 2020 räumen müssen. Die Lebensgefährtin ist Ende 20 und Muslima. Sie hält sich seit April 2015 in Österreich auf, ist unbescholten und hat hier den Pflichtschulabschluss erlangt sowie weitere Ausbildungen absolviert. Im Inland hat sie weitere Angehörige, die mit ihr einreisten, nämlich ihre Mutter, 66 und Asylwerberin im Beschwerdeverfahren, sowie ihre beiden Brüder A., 25, der seit Anfang 2017 subsidiären Schutzstatus hat, und Y., 34, Asylwerber im Beschwerdeverfahren, alle Staatsangehörige des Irak. Die Mutter wohnt mit Bruder Y. zusammen in derselben Stadt wie der Beschwerdeführer und die Lebensgefährtin, die zuvor auch bei der Mutter wohnte, Bruder A., der in einem anderen Bundesland lebt und berufstätig ist, unterstützt seine Mutter und seine Geschwister. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin, die im zweiten Halbjahr 2021 bereits von ihm schwanger war, aber aus finanziellen und Unterkunftsgründen im Einvernehmen mit ihm die Schwangerschaft abbrechen ließ, wollen – wie die Frau als Zeugin aussagte – „nicht im großen Rahmen, aber trotzdem“ heiraten, wenn auch der Aufenthalt des Beschwerdeführers legal sei. Mit ihrer Mutter ist der Beschwerdeführer fast täglich in Kontakt, und ihr Bruder Y., mit dem er befreundet ist, hat ihn 2020 mit ihr bekanntgemacht. Mit diesem geht er wöchentlich schwimmen. Die Lebensgefährtin ist mit der Mutter des Beschwerdeführers in losem Kontakt, im Zuge dessen sie sich nach deren Befinden und eventuellen Neuigkeiten erkundigt. 1.1.7 Dieser hat sich einen Freundeskreis aufgebaut, der sich teils mit dem der Lebensgefährtin überschneidet und mehr als zehn Personen mit und ohne Migrationshintergrund umfasst, darunter die genannten Frauen XXXX , eine Österreicherin, und XXXX , die slowakische Staatsangehörige ist. Er hat Empfehlungsschreiben von drei Personen vorgelegt, wonach er mit diesen seit Jahren befreundet, kontaktfreudig und erfolgreich bestrebt ist, seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Bei diesen handelt es sich um die ehemalige Unterkunftgeberin der im Oktober 2021 beim Beschwerdeführer angetroffenen XXXX (die schon damals nur eine Kontaktstelle nach § 19a Abs. 2 MeldeG gemeldet hatte), den Lebensgefährten dieser Unterkunftgeberin sowie eine in Österreich geborene gemeinsame Freundin des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin. Die Empfehlungsschreiben für die Lebensgefährtin stammen von anderen Menschen.1.1.7 Dieser hat sich einen Freundeskreis aufgebaut, der sich teils mit dem der Lebensgefährtin überschneidet und mehr als zehn Personen mit und ohne Migrationshintergrund umfasst, darunter die genannten Frauen römisch 40 , eine Österreicherin, und römisch 40 , die slowakische Staatsangehörige ist. Er hat Empfehlungsschreiben von drei Personen vorgelegt, wonach er mit diesen seit Jahren befreundet, kontaktfreudig und erfolgreich bestrebt ist, seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Bei diesen handelt es sich um die ehemalige Unterkunftgeberin der im Oktober 2021 beim Beschwerdeführer angetroffenen römisch 40 (die schon damals nur eine Kontaktstelle nach Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG gemeldet hatte), den Lebensgefährten dieser Unterkunftgeberin sowie eine in Österreich geborene gemeinsame Freundin des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin. Die Empfehlungsschreiben für die Lebensgefährtin stammen von anderen Menschen. Weitere Freunde des Beschwerdeführers sind eine türkischstämmige Gruppe, mit der er Fußball spielt, sowie andere hier aufenthaltsberechtigte Personen im Alter von knapp 20 bis Mitte 50, teils mit österreichischer Staatsbürgerschaft, teils andere Unionsbürger, mit denen er Freizeitaktivitäten unternimmt, wie gegenseitige Einladungen nachhause zum Essen, Spaziergänge am örtlichen Gewässer, Rad- und Grillausflüge. Daran nimmt auch die Lebensgefährtin teil, mit der er sich sonst an Orten wie Kaffeehäusern, in ihrer Unterkunft oder auch gemeinsam bei deren Mutter trifft, insgesamt etwa drei- bis viermal wöchentlich. 1.1.8 Andere Angehörige im Inland hat der Beschwerdeführer nicht. Er besitzt einen irakischen Führerschein und ist nicht in ärztlicher Behandlung. Abhängigkeitsverhältnisse mit anderen Personen bestehen in keiner Richtung. Die Kontakte mit der Lebensgefährtin kann der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Irak durch gegenseitige Besuche ebenso fortführen wie über elektronische Medien. Sollte er diese künftig ehelichen, was auch im Herkunftsstaat möglich ist, steht es dem Beschwerdeführer frei, nach Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu beantragen, wenn die Gattin ihren gemäß § 41a Abs. 9 Z. 1 NAG erhalten haben wird.Die Kontakte mit der Lebensgefährtin kann der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Irak durch gegenseitige Besuche ebenso fortführen wie über elektronische Medien. Sollte er diese künftig ehelichen, was auch im Herkunftsstaat möglich ist, steht es dem Beschwerdeführer frei, nach Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu beantragen, wenn die Gattin ihren gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, NAG erhalten haben wird. 1.1.9 Der rund 6,5-jährige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist überwiegend durch die Verfahrensdauer begründet, die deutliche, im Beschwerdeverfahren auch überlange Verzögerungen beinhaltet, die den Behörden zurechenbar sind. Er war von 22.09.2015 bis 19.03.2021 rechtmäßig. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: Aus Berichten des Auswärtigen Amts (Deutschland) ergibt sich betreffend die Pandemie im Irak: Die Ausbreitung von COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen. [...] Für alle Reisenden nach Zentralirak ist ein gültiger Nachweis über eine vollständige Impfung gegen COVID-19 erforderlich. Die vollständige Impfung ist mit einem QR-Code wie z. B. im Europäischen Impfzertifikat nachzuweisen. Zusätzlich muss bei Einreise nach Zentralirak ein negativer PCR-Test vorgelegt werden. Das Ergebnis darf für die Einreise maximal 72 Stunden alt sein und muss bei Einreise ausgedruckt in englischer oder arabischer Sprache vorliegen. [...] Es bestehen keine COVID-19 bedingten Einschränkungen des internationalen Flugverkehrs. [...] Bis auf weiteres gilt in Zentralirak eine nächtliche Ausgangssperre und ein Versammlungsverbot. [...] Auf öffentlichen Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Taxis gilt eine Maskenpflicht, bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld. (www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/iraksicherheit/202738 - Abfrage 17.02.2022, unverändert seit 31.01.2022) Andererseits zeigt das Verhältnis der Zahl Infizierter (ohne Verstorbene und Geheilte), 52.964 per 17.02.2022 (www.worldometers.info/coronavirus/country/iraq) zur Bevölkerungszahl (ca. 41,2 Mio., www.corona-in-zahlen.de/weltweit/irak), einen Anteil von ca. 1.286 pro Million, was verglichen mit Österreich und dem Anteil hier von ca. 34.300 pro Million (306.438 von ca. 8,9 Mio.) etwa 3,75 % des hiesigen Wertes ist. Selbst bei einer Aufwertung anhand der hier höheren Testhäufigkeit auf das 17,54-Fache (7,54 Tests pro Kopf gegenüber 0,43 im Irak) ergibt sich ein hypothetischer Anteil Infizierter von 22.561 pro Million, also nur knapp 2/3 des österreichischen Wertes. Daraus folgt nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zwangsläufig in eine ausweglose Situation geriete. Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Irak auf Stand 23.11.2017 zitiert. Aktuell steht ein am 15.10.2021 erschienenes zur Verfügung. Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Sicherheitslage Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den sog. Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen (AA 22.1.2021). Der sog. IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig. Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 22.1.2021). Die Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren (AA 22.1.2021). Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021). [...]Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021). [...] Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den gesamten Irak im Lauf des Monats Jänner 2021 77 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 92 Toten (46 Zivilisten) und 176 Verwundeten (125 Zivilisten) verzeichnet. 64 dieser Vorfälle werden dem sog. Islamischen Staat (IS) zugeschrieben und 13 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 145, gefolgt von 36 in Diyala, 28 in Ninewa und 26 in Salah ad-Din (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 waren es 63 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (elf Zivilisten) und 77 Verwundeten (elf Zivilisten). 47 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 16 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Diyala mit 38, gefolgt von 26 in Kirkuk und 21 in Anbar (Wing 8.3.2021). Im März 2021 waren es 79 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (16 Zivilisten) und 44 Verwundeten (14 Zivilisten). 59 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 20 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 22, gefolgt von 19 in Diyala und 18 in Kirkuk (Wing 5.4.2021). Im April 2021 waren es 107 Vorfälle mit 54 Toten (19 Zivilisten) und 132 Verwundeten (52 Zivilisten). 80 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 27 pro-iranischen Milizen. Diyala hatte mit 62 die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von 39 in Kirkuk, 30 in Bagdad, 24 in Salah ad-Din und 22 in Ninewa (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 waren es 113 Vorfälle mit 59 Toten (elf Zivilisten) und 100 Verwundeten (24 Zivilisten). 89 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 24 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 53, gefolgt von 31 in Salah ad-Din, 26 in Diyala und 19 in Anbar (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 83 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dabei wurden 36 Menschen (16 Zivilisten) getötet und 87 verwundet (50 Zivilisten). 62 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Vier weitere Vorfälle konnten nicht zugewiesen werden. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 47, gefolgt von 31 in Diyala und 23 in Kirkuk (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 waren es 107 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 106 Toten (76 Zivilisten) und 164 (114 Zivilisten) Verwundeten. 90 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Bagdad, wo ein Bombenanschlag 101 Opfer forderte, gefolgt von 65 in Salah ad-Din, 33 in Anbar, 25 in Diyala, 21 in Kirkuk und 20 in Ninewa (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden schließlich 103 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 54 Toten (15 Zivilisten) und 82 Verwundeten (34 Zivilisten) verzeichnet. 73 der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 30 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 48, gefolgt von 23 in Kirkuk, 19 in Bagdad und 18 in Diyala (Wing 6.9.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021). [...] Sicherheitslage Bagdad Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmiya, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008). Im Ort Tarmiya im nördlichen Teil des Gouvernement Bagdad, hat der sog. Islamische Staat (IS) eine Zelle reaktiviert (Wing 2.8.2021). Im August 2021 haben Sicherheitskräfte eine Operation gegen diese IS-Zelle gestartet, nachdem der IS seine Angriffe in den vorangegangenen Monaten verstärkt hatte (Anadolu 23.8.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Mitte August 2021 wurde beispielsweise bei Tarmiya ein Strommast gesprengt, der die dortige Pumpstation mit Strom versorgt. Deren Stillstand hatte den Ausfall der Wasserversorgung für mehrere Millionen Menschen im Westen Bagdads zur Folge. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Siehe dazu die folgenden Auflistungen der monatlichen sicherheitsrelevanten Vorfälle:Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Siehe dazu die folgenden Auflistungen der monatlichen sicherheitsrelevanten Vorfälle: Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021). Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad (Wing 4.2.2021).Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021). Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 wurden zehn Vorfälle mit vier Toten und drei Verletzten verzeichnet. Je fünf Vorfälle werden dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Bei den IS-Vorfällen handelte es sich, bis auf ein Feuergefecht in Tarmiya im Norden Bagdads, um Angriffe von geringem Ausmaß. Bei vier der pro-iranischen Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, beim fünften um einen Raketenbeschuss der Grünen Zone in Bagdad (Wing 8.3.2021). Im März 2021 gab es zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und sieben Verletzten, davon waren zwei der getöteten und sechs der verwundeten Personen Zivilisten. Acht dieser Vorfälle werden dem sog. IS, zwei weitere pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Die IS-Angriffe umfassten unter anderem ein Feuergefecht, den Einsatz einer Motorradbombe und den Angriff auf das Haus eines Sheikhs mit einem Sprengsatz. Tarmiya, ein Ort im Norden Bagdads, von dem aus eine IS-Zelle operiert, war hauptsächlich von den IS-Übergriffen betroffen. Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden im Gouvernement Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021). Im April 2021 wurden im Gouvernement Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten verzeichnet, von denen zwei Zivilisten waren. Sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, wobei sich sechs im nördlichen Tarmiya Distrikt ereigneten. Zwei Vorfälle, ein Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad und ein vereitelter Angriff, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 16 sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und 39 Verletzten verzeichnet. Sieben der Toten und 36 der Verletzten waren zivile Opfer. Zehn der Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben. Sechs der sicherheitsrelevanten Vorfälle, unter anderem ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie zwei Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Weitere Angriffe konnten verhindert werden (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Bagdad 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Bagdad 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden zehn Vorfälle, mit acht Toten und elf Verwundeten verzeichnet, wobei zwei der Verwundeten Zivilisten waren. Sechs Angriffe werden dem sog. IS zugeordnet, vier pro-iranischen Milizen (Wing 6.9.2021). Der IS war im Gouvernement Bagdad neuerlich in Tarmiya am aktivsten, wo unter anderem ein PMF-Brigade-Hauptquartier angegriffen wurde. Bei den vier Vorfällen unter Beteiligung pro-iranischen Milizen handelt es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte (Wing 6.9.2021). 1.2.2 Rechtsschutz / Justizwesen Die irakische Gerichtsbarkeit besteht aus dem Obersten Justizrat, dem Obersten Gerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission, dem Zentralen Strafgericht und anderen föderalen Gerichten mit jeweils eigenen Kompetenzen (Fanack 8.7.2020). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 22.1.2021). Das Rechtssystem basiert auf einer Mischung aus zivilem und islamischem Recht (Fanack 8.7.2020). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 22.1.2021, USDOS 30.3.2021, GIZ 1.2021a). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 30.3.2021). Die Justiz ist von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 3.3.2021).Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 22.1.2021, USDOS 30.3.2021, GIZ 1.2021a). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 30.3.2021). Die Justiz ist von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 3.3.2021). Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 22.1.2021). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 3.3.2021). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 22.1.2021). Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 30.3.2021). [...] In Ermangelung von Recht und Ordnung - oder zumindest des Vertrauens in das Rechtssystem - greifen immer mehr Iraker auf die Stammesjustiz zurück (AW 29.6.2019; vgl. FH 3.3.2021, UK Home Office 3.2021). Stammesgerichte beschäftigen sich mit kommerziellen und kriminellen Angelegenheiten, Diebstahl, bewaffneten Konflikten, Körperverletzung und Mord sowie deren Beilegung durch Entschädigungszahlungen (Blutgeld oder diya), den Austausch von Frauen und Mädchen, Heirat und Vergeltung (UK Home Office 3.2021). [...]In Ermangelung von Recht und Ordnung - oder zumindest des Vertrauens in das Rechtssystem - greifen immer mehr Iraker auf die Stammesjustiz zurück (AW 29.6.2019; vergleiche FH 3.3.2021, UK Home Office 3.2021). Stammesgerichte beschäftigen sich mit kommerziellen und kriminellen Angelegenheiten, Diebstahl, bewaffneten Konflikten, Körperverletzung und Mord sowie deren Beilegung durch Entschädigungszahlungen (Blutgeld oder diya), den Austausch von Frauen und Mädchen, Heirat und Vergeltung (UK Home Office 3.2021). [...] Im südirakischen Basra berichten Einwohner über sogenannte „degga ashairiya“ (Stammeswarnungen). Bei diesem alten Brauch zur Beilegung von Streitigkeiten versammeln sich bewaffnete Angehörige eines Stammes vor dem Haus eines Angehörigen eines gegnerischen Stammes und beschießen dieses, bis sich dieser bereit erklärt, herauszukommen und einen Streit durch Verhandlungen beizulegen. Wenn er sich weigert zu verhandeln oder keine Einigung erzielt wird, kann dies zu mehr Gewalt und manchmal auch zu Todesopfern führen (AW 29.6.2019). [...] 1.2.3 Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 30.3.2021; vgl. FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1f, Wilson Center 27.4.2018), die, je nach Quelle, zwischen 45.000 und 142.000 Kämpfer umfassen (ICG 30.7.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden, sog. Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016; S.2-4; vgl. TCF 5.3.20218, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016; S.4). [...]Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1f, Wilson Center 27.4.2018), die, je nach Quelle, zwischen 45.000 und 142.000 Kämpfer umfassen (ICG 30.7.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden, sog. Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016; S.2-4; vergleiche TCF 5.3.20218, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016; S.4). [...] Insbesondere mit dem Iran verbündete Einheiten operieren im ganzen Land oft außerhalb der Kontrolle der Regierung oder gar in Opposition zur Regierungspolitik. Selbiges gilt auch für die (offizielle) PMF-Kommission (USDOS 30.3.2021), welche wiederum tendenziell pro-iranische Gruppen bevorzugt hat (ICG 30.7.2018). In der Praxis sind etliche Einheiten auch dem Iran und dessen Korps der Islamischen Revolutionsgarden unterstellt (USDOS 30.3.2021). Überdies haben einige bewaffnete Gruppen, wie die der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Hizbollah und Harakat Hizbollah an-Nujaba sowohl Kämpfer innerhalb als auch außerhalb der PMF. Diejenigen, die sich außerhalb der Truppe befinden, beteiligen sich an Aktivitäten, wie zum Beispiel Kämpfen in Syrien, die nicht zum Auftrag der Volksmobilisierungskräfte gehören (WoR 11.11.2019), denn das Wirken der PMF ist laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teile der PMF sind (USDOS 13.3.2019). Die Präsenz pro-iranischer PMF-Milizen, namentlich der Kata'ib Hizbollah und der Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, in Syrien nahe oder an der Grenze zum Irak belegen Berichte über Angriffe auf Einrichtungen der US-Armee und Vergeltungsmaßnahmen seitens der US-Streitkräfte im Verlaufe des Jahres 2021 (RFE/RL 27.6.2021; vlg. BBC 28.6.2021). [...] Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben, jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdischen Region im Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor (DIS/Landinfo 5.11.2018, S.23). Anlässlich der sozialen Proteste zeigten die PMF ihre Fähigkeit Kritiker zu verfolgen. Beispielsweise können kritische Kommentare in sozialen Medien zur Verfolgung seitens Asa‘ib Ahl al-Haqq, Kata’ib Hizbollah oder der Saraya as-Salam führen, welche im Stande sind, die Personen ausfindig zu machen und sieanschließend zu bedrohen und zu attackieren. Namentlich Kata’ib Hizbollah kann jeden ins Visier nehmen und kennt etwa die Namen aller, die über den Internationalen Flughafen einreisen (AQ1 27.5.2021). [...]Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben, jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdischen Region im Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor (DIS/Landinfo 5.11.2018, S.23). Anlässlich der sozialen Proteste zeigten die PMF ihre Fähigkeit Kritiker zu verfolgen. Beispielsweise können kritische Kommentare in sozialen Medien zur Verfolgung seitens Asa‘ib Ahl al-Haqq, Kata’ib Hizbollah oder der Saraya as-Salam führen, welche im Stande sind, die Personen ausfindig zu machen und sie, anschließend zu bedrohen und zu attackieren. Namentlich Kata’ib Hizbollah kann jeden ins Visier nehmen und kennt etwa die Namen aller, die über den Internationalen Flughafen einreisen (AQ1 27.5.2021). [...] Pro-iranische Milizen: al-Hashd al-Wala'i / al-Muqawama al-Islamiyya Das Lager, welches u. a. als al-Hashd al-Wala'i bezeichnet wird, umfasst jene PMF-Formationen, die entweder mit dem Iran verbündet sind oder mit ihm zusammenarbeiten, und die innerhalb der PMF sowohl quantitativ als auch qualitativ die Oberhand haben (EUI 6.2020, S 3). Die vom Iran unterstützten irakischen Milizen bezeichnen sich selbst auch als al-Muqawama al-Islamiyya - der islamische Widerstand - Widerstand vor allem gegen die US-geführten Koalitionstruppen, meist in Form von Raketen- und Sprengstoffangriffen (JS 12.4.2021). Jene PMF (bzw. deren Vertreter), welche im Februar 2020 das Wahlkomitee zur Bestimmung eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden nach dem Tode Muhandis bildeten, gelten als die wichtigsten Iran-affinen Milizen. Diese sind: Kata'ib Hizbollah, die Badr-Organisation, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und Kata'ib Jund al-Imam (WI 23.3.2020, S.23; vgl. ICG). Hinzu kommen noch Harakat Hizbollah an-Nujaba (Bewegung der Partei Gottes der Noblen) (ICG 30.7.2018, S.3), mit mindestens 1.500 Kämpfern, auch in Syrien aktiv (WI 23.3.2020, S.110, 204) und eine der kampferfahrensten Milizen und stark seitens des Iran gefördert (ITIC 8.1.2020), sowie die Kata’ib Imam Ali (Bataillone des Imam Ali), deren Anführer, Shibl al Zaydi, 2018 von den USA wegen seiner Verbindungen zu den Iranischen Revolutionsgarden als Terrorist eingestuft wurde (LWJ 15.12.2020). Zudem war Kata’ib Imam Ali auch 2021 in Syrien präsent (AAA 22.3.2021). Dazu gesellen sich noch die Saraya Talia al-Khorasani, die auch in Syrien aktiv waren (WI 23.3.2020, S.110, 205; vgl. ICG 30.7.2018, S.27). Einige der pro-iranischen PMF sicherten sich bei den letzten Wahlen auch ihren Einfluss im Parlament. Innerhalb der 2018 gewonnenen Parlamentssitze des Wahlbündnisses "Fatah" sind 22 Abgeordnete der Badr-Organisation zugehörig und 15 dem politischen Flügel der Asai‘b Ahl al-Haqq, Sadiqoun (CH 2.2021, S.21f; vgl. EPIC 5.2020). [...]Das Lager, welches u. a. als al-Hashd al-Wala'i bezeichnet wird, umfasst jene PMF-Formationen, die entweder mit dem Iran verbündet sind oder mit ihm zusammenarbeiten, und die innerhalb der PMF sowohl quantitativ als auch qualitativ die Oberhand haben (EUI 6.2020, S 3). Die vom Iran unterstützten irakischen Milizen bezeichnen sich selbst auch als al-Muqawama al-Islamiyya - der islamische Widerstand - Widerstand vor allem gegen die US-geführten Koalitionstruppen, meist in Form von Raketen- und Sprengstoffangriffen (JS 12.4.2021). Jene PMF (bzw. deren Vertreter), welche im Februar 2020 das Wahlkomitee zur Bestimmung eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden nach dem Tode Muhandis bildeten, gelten als die wichtigsten Iran-affinen Milizen. Diese sind: Kata'ib Hizbollah, die Badr-Organisation, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und Kata'ib Jund al-Imam (WI 23.3.2020, S.23; vergleiche ICG). Hinzu kommen noch Harakat Hizbollah an-Nujaba (Bewegung der Partei Gottes der Noblen) (ICG 30.7.2018, S.3), mit mindestens 1.500 Kämpfern, auch in Syrien aktiv (WI 23.3.2020, S.110, 204) und eine der kampferfahrensten Milizen und stark seitens des Iran gefördert (ITIC 8.1.2020), sowie die Kata’ib Imam Ali (Bataillone des Imam Ali), deren Anführer, Shibl al Zaydi, 2018 von den USA wegen seiner Verbindungen zu den Iranischen Revolutionsgarden als Terrorist eingestuft wurde (LWJ 15.12.2020). Zudem war Kata’ib Imam Ali auch 2021 in Syrien präsent (AAA 22.3.2021). Dazu gesellen sich noch die Saraya Talia al-Khorasani, die auch in Syrien aktiv waren (WI 23.3.2020, S.110, 205; vergleiche ICG 30.7.2018, S.27). Einige der pro-iranischen PMF sicherten sich bei den letzten Wahlen auch ihren Einfluss im Parlament. Innerhalb der 2018 gewonnenen Parlamentssitze des Wahlbündnisses "Fatah" sind 22 Abgeordnete der Badr-Organisation zugehörig und 15 dem politischen Flügel der Asai‘b Ahl al-Haqq, Sadiqoun (CH 2.2021, S.21f; vergleiche EPIC 5.2020). [...] Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH) (Liga der Rechtschaffen) mit ihrem Anführer Qais Al-Khaz'ali verfügt über etwa 15.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2019). Die AAH ist eine mächtige schiitische Muslim-Miliz, die sich 2007 von Sadrs damaligen Mahdi-Armee abgespalten hat (Clingendael 6.2018; vgl. EPIC 5.2020). Die AAH wurde ursprünglich von den IRGC mit Unterstützung der libanesischen Hisbollah in iranischen Lagern ausgerüstet, finanziert und ausgebildet und war auch in Syrien präsent (Wilson Center 27.4.2018). Die militärische und finanzielle Unterstützung durch die Al-Quds-Einheit der IRGC hält weiterhin an (ITIC 8.1.2020). Sie richtete politische Büros, religiöse Schulen und soziale Dienste ein, vor allem im Süden Iraks und in Bagdad (Wilson Center 27.4.2018). Ihr Anführer, Qais al-Khazali, wurde von den US-Behörden im Irak wegen seiner Rolle bei tödlichen Angriffen auf US-Truppen im Jahr 2007 für fünf Jahre inhaftiert. Er gilt den für die USA als einer der Verantwortlichen für den Anschlag auf die US-Botschaft in Bagdad zu Silvester
  8. Am 3.1.2020 stufte das US-Außenministerium die AAH als terroristische Organisation und Khaz'ali als "Specially Designated Global Terrorist" ein (EPIC 5.2020). Innerhalb der Volksmobilisierung erwarb sich die Organisation den Ruf, politisch-weltanschauliche mit kriminellen Motiven zu verbinden und besonders gewalttätig zu sein. Sie wird für zahlreiche Verbrechen gegen sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht (SWP 2.7.2021, S.25).Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH) (Liga der Rechtschaffen) mit ihrem Anführer Qais Al-Khaz'ali verfügt über etwa 15.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2019). Die AAH ist eine mächtige schiitische Muslim-Miliz, die sich 2007 von Sadrs damaligen Mahdi-Armee abgespalten hat (Clingendael 6.2018; vergleiche EPIC 5.2020). Die AAH wurde ursprünglich von den IRGC mit Unterstützung der libanesischen Hisbollah in iranischen Lagern ausgerüstet, finanziert und ausgebildet und war auch in Syrien präsent (Wilson Center 27.4.2018). Die militärische und finanzielle Unterstützung durch die Al-Quds-Einheit der IRGC hält weiterhin an (ITIC 8.1.2020). Sie richtete politische Büros, religiöse Schulen und soziale Dienste ein, vor allem im Süden Iraks und in Bagdad (Wilson Center 27.4.2018). Ihr Anführer, Qais al-Khazali, wurde von den US-Behörden im Irak wegen seiner Rolle bei tödlichen Angriffen auf US-Truppen im Jahr 2007 für fünf Jahre inhaftiert. Er gilt den für die USA als einer der Verantwortlichen für den Anschlag auf die US-Botschaft in Bagdad zu Silvester
  9. Am 3.1.2020 stufte das US-Außenministerium die AAH als terroristische Organisation und Khaz'ali als "Specially Designated Global Terrorist" ein (EPIC 5.2020). Innerhalb der Volksmobilisierung erwarb sich die Organisation den Ruf, politisch-weltanschauliche mit kriminellen Motiven zu verbinden und besonders gewalttätig zu sein. Sie wird für zahlreiche Verbrechen gegen sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht (SWP 2.7.2021, S.25). 1.2.4 Folter und unmenschliche Behandlung Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 22.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 22.1.2021), oder auch um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Gerichte akzeptieren solche Geständnisse als Beweismittel (USDOS 30.3.2021) auch für die Vollstreckung von Todesurteilen. Laut Informationen der Vereinten Nationen (UNAMI) sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören (AA 22.1.2021). Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter während Verhören (HRW 13.1.2021). Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 22.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 22.1.2021), oder auch um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Gerichte akzeptieren solche Geständnisse als Beweismittel (USDOS 30.3.2021) auch für die Vollstreckung von Todesurteilen. Laut Informationen der Vereinten Nationen (UNAMI) sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören (AA 22.1.2021). Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter während Verhören (HRW 13.1.2021). Weiterhin misshandeln und foltern Angehörige der Sicherheitskräfte, darunter Polizeibeamte, Angehörige des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS), der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und der kurdischen Asayish, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während Verhaftung, Untersuchungshaft und nach einer Verurteilung. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Einrichtungen des Innenministeriums und in geringerem Umfang in Haftanstalten des Verteidigungsministeriums. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen (USDOS 30.3.2021). [...] 1.2.5 Sunnitische Araber Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt (AA 22.1.2021). Oft werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Anhänger sind davon betroffen (AA 22.1.2021). Berichten zufolge halten die Behörden Ehepartner und andere Familienangehörige von Flüchtigen Personen, zumeist sunnitische Araber, die wegen Terrorismusvorwürfen gesucht werden, fest, damit diese sich stellen (USDOS 30.3.2021). Unter Anwendung des Anti-Terror-Gesetzes können Personen ohne ordnungsgemäßes Verfahren inhaftiert werden. Die Behörden berufen sich auf dieses Gesetz, wenn sie junge sunnitische Männer festnehmen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zum IS zu haben (USDOS 12.5.2021). Wie in den Vorjahren gibt es auch weiterhin glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungskräfte, einschließlich der Bundespolizei, des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) und der PMF, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Festnahme, in der Untersuchungshaft und nach der Verurteilung misshandeln und foltern (USDOS 30.3.2021). Einige schiitische Milizen, darunter auch solche, die unter dem Dach der PMF operieren, sind für Angriffe auf sunnitische Zivilisten verantwortlich, mutmaßlich als Vergeltung für IS-Verbrechen an Schiiten (USDOS 12.5.2021). [...] Im August 2020 berichtet ein sunnitischer ehemaliger Parlamentsabgeordneter aus Bagdad, dass regierungsnahe schiitische Milizen (PMF) sunnitische Bewohner des Bezirks al-Madain am Stadtrand von Bagdad gewaltsam vertreiben würden und versuchen, die Demografie des Bezirks zu verändern. Im September 2020 erklärte ein sunnitischer Parlamentarier aus dem Gouvernement Diyala, dass regierungsnahe schiitische Milizen weiterhin Sunniten in seiner Provinz gewaltsam vertreiben würden, was zu einem weitreichenden demografischen Wandel entlang der irakisch-iranischen Grenze führt (USDOS 12.5.2021). 1.2.6 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament verankert. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind es 30% (AA 22.1.2021; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Diese formale Repräsentation hat geringe Auswirkungen auf die staatliche Politik gegenüber Frauen, die von politischen Debatten und Führungspositionen üblicherweise ausgeschlossen sind (FH 3.3.2021). [...]In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament verankert. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind es 30% (AA 22.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Diese formale Repräsentation hat geringe Auswirkungen auf die staatliche Politik gegenüber Frauen, die von politischen Debatten und Führungspositionen üblicherweise ausgeschlossen sind (FH 3.3.2021). [...] Ehrenverbrechen an Frauen Die Familien- und die individuelle Ehre wird ausschließlich von Männern gehalten und kann verloren oder wiedergewonnen werden. Frauen dagegen können nur eine Quelle der Familien- oder individuellen „Schande“ sein, und können nicht aktiv Ehre in ihre Familie oder ihren Stamm bringen (TCF 7.11.2019). Als Ehrenverbrechen werden Praktiken beschrieben, die zur Verhaltenskontrolle innerhalb von Familien oder sozialen Gruppen eingesetzt werden, um wahrgenommene kulturelle und religiöse Überzeugungen und/oder die Ehre zu schützen. Ehrenverbrechen können auftreten, wenn die Täter der Meinung sind, dass ein Verwandter die Familie und/oder die Gemeinschaft beschämt hat, indem er ihren Ehrenkodex gebrochen hat (CPS o.D.). Sogenannte Ehrenverbrechen sind Gewalttaten, die von Familienmitgliedern gegen Verwandte ausgeübt werden, weil diese „Schande“ über die Familie oder den Stamm gebracht haben. Ehrenverbrechen werden oft in Form von Mord begangen, obwohl sie auch andere Arten der Gewalt umfassen können wie z.B. körperliche Misshandlung, Einsperren, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Entzug von Bildung, Zwangsverheiratung, erzwungener Selbstmord und öffentliche Schändung bzw. „Entehrung“. Ehrendelikte werden überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Familienmitglieder verübt, obwohl gelegentlich auch Männer Opfer solcher Gewalt werden können. Ehrenverbrechen werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat bzw. dessen verdächtigt wird: Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann; Weigerung, einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten; Heirat gegen den Willen der Familie; Ehebruch; Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung geworden zu sein. Solche Verletzungen der Ehre werden als unverzeihlich angesehen. In den meisten Fällen wird die Tötung der Frau, manchmal auch die des Mannes, als der einzige Weg gesehen, die Ehrverletzung zu sühnen (MRG 11.2015). Ehrenmorde bleiben auch weiterhin ein ernstes Problem im ganzen Land (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 1.2021, AA 22.1.2021). Ehrenverbrechen kommen in allen Teilen des Landes vor und beschränken sich nicht auf bestimmte ethnische oder religiöse Gruppen (EASO 1.2021). Das Ausmaß der Ehrenmorde ist aufgrund einer hohen Dunkelziffer nicht bekannt (UK Home Office 3.2021). UNAMI berichtete 2018, dass jedes Jahr mehrere hundert Frauen durch Ehrenmorde sterben. Einige Familien sollen Ehrenmorde so arrangiert haben, dass sie wie Selbstmord aussehen (UK Home Office 3.2021, vgl. USDOS 30.3.2021). Obwohl einige Gemeinschaften Dekrete erlassen und Schritte unternommen haben, um Frauen von der vermeintlichen Schuld freizusprechen, die mit ihrer sexuellen Ausbeutung durch IS-Kämpfer verbunden ist, bleiben Ehrenmorde ein Risiko (USDOS 30.3.2021). Ehrenmorde bleiben auch weiterhin ein ernstes Problem im ganzen Land (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 1.2021, AA 22.1.2021). Ehrenverbrechen kommen in allen Teilen des Landes vor und beschränken sich nicht auf bestimmte ethnische oder religiöse Gruppen (EASO 1.2021). Das Ausmaß der Ehrenmorde ist aufgrund einer hohen Dunkelziffer nicht bekannt (UK Home Office 3.2021). UNAMI berichtete 2018, dass jedes Jahr mehrere hundert Frauen durch Ehrenmorde sterben. Einige Familien sollen Ehrenmorde so arrangiert haben, dass sie wie Selbstmord aussehen (UK Home Office 3.2021, vergleiche USDOS 30.3.2021). Obwohl einige Gemeinschaften Dekrete erlassen und Schritte unternommen haben, um Frauen von der vermeintlichen Schuld freizusprechen, die mit ihrer sexuellen Ausbeutung durch IS-Kämpfer verbunden ist, bleiben Ehrenmorde ein Risiko (USDOS 30.3.2021). Das Strafgesetzbuch des Irak sieht für Gewalttaten aus „ehrenhaften Motiven“, inklusive Ehrenmorde, milde, reduzierte Strafen vor (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, StC 25.6.2021, AA 22.1.2021). In Fällen von Gewalt gegen Frauen erlaubt das irakische Recht zudem den Grund der „Ehre“ als rechtmäßige Verteidigung. Wenn ein Mann des Mordes an einer Frau angeklagt wird, die er getötet haben soll, weil sie des Ehebruchs verdächtigt worden war, begrenzt das Gesetz seine mögliche Strafe auf maximal drei Jahre Gefängnis (USDOS 30.3.2021). Strafen für Ehrenverbrechen sind selten (FH 3.3.2021; vgl. EASO 1.2021).Das Strafgesetzbuch des Irak sieht für Gewalttaten aus „ehrenhaften Motiven“, inklusive Ehrenmorde, milde, reduzierte Strafen vor (FH 3.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, StC 25.6.2021, AA 22.1.2021). In Fällen von Gewalt gegen Frauen erlaubt das irakische Recht zudem den Grund der „Ehre“ als rechtmäßige Verteidigung. Wenn ein Mann des Mordes an einer Frau angeklagt wird, die er getötet haben soll, weil sie des Ehebruchs verdächtigt worden war, begrenzt das Gesetz seine mögliche Strafe auf maximal drei Jahre Gefängnis (USDOS 30.3.2021). Strafen für Ehrenverbrechen sind selten (FH 3.3.2021; vergleiche EASO 1.2021). In der Kurdischen Region im Irak (KRI) wurden „Ehrenmorde“ durch eine Abänderung des irakischen Strafrechts im Jahr 2015 anderen Morden strafrechtlich gleichgestellt. In einigen gesellschaftlichen Gruppen gilt der „Ehrenmord“ aber immer noch als rechtfertigbar (AA 22.1.2021). Die Generaldirektion für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen des Innenministeriums der Kurdischen Regionalregierung (KRG) hat unter 26 weiblichen Mordopfern in der Kurdischen Region im Irak (KRI) bis September 2020 drei Fälle von Ehrenmord bestätigt. Eine Quelle der Vereinten Nationen vermutet, dass die tatsächliche Anzahl jedoch höher sei (USDOS 30.3.2021). 1.2.7 Bewegungsfreiheit Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 30.3.2021). In vielen Teilen des Landes, die von der IS-Kontrolle befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 30.3.2021). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). [...] Einreise und Einwanderung in den Irak unter der Zentralregierung Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 30.3.2021). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen Nationalpass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 22.1.2021). Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Dhi-Qar, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Maysan, Muthanna, Najaf, Qadissiyah und Wassit. Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Maysan und Muthanna wurden 2020 aufgehoben (UNHCR 11.1.2021). Lokale PMF-Gruppen verhinderten in gewissen Gebieten die Rückkehr von Binnenvertriebenen, beispielsweise nach Salah ad-Din oder von Christen in mehrere Städte in der Ninewa-Ebene, darunter Bartalla und Qaraqosh (USDOS 30.3.2021). Für die Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom sog. IS kontrollierten Gebieten, insbesondere für sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren, unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar (Anm.: etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Maysan, Muthanna, Najaf, Qadisiya und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Ausnahmen stellen der nördliche Bezirks Muqdadiyah, der Unterbezirk Saadiyah im Bezirk Khanaqin, sowie der Norden des Unterbezriks Al-Udhim im Bezirk Khalis dar, in denen Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS) und des Nachrichtendienstes notwendig sind. Für die Ansiedlung in der Stadt Kirkuk wird ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigt (UNHCR 11.1.2021).Für die Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom sog. IS kontrollierten Gebieten, insbesondere für sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren, unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar Anmerkung, etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Maysan, Muthanna, Najaf, Qadisiya und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Ausnahmen stellen der nördliche Bezirks Muqdadiyah, der Unterbezirk Saadiyah im Bezirk Khanaqin, sowie der Norden des Unterbezriks Al-Udhim im Bezirk Khalis dar, in denen Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS) und des Nachrichtendienstes notwendig sind. Für die Ansiedlung in der Stadt Kirkuk wird ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigt (UNHCR 11.1.2021). 1.2.8 Grundversorgung und Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 22.1.2021). Wiederaufbauprogramme liefen vor der Corona-Krise vorsichtig an (GIZ 1.2021b). Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten (GIZ 1.2021b). Die Versorgungslage für die irakische Wohnbevölkerung stellt sich, je nach Region, sehr unterschiedlich dar. Die Knappheit an Strom und sauberem Trinkwasser hat 2018 zu mehreren, zum Teil gewalttätigen Protesten im Süden geführt (GIZ 1.2021d). Nach Angaben der Weltbank

(2018)leben 70 % der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 22.1.2021). [...] Nahrungsmittelversorgung Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50 % des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (OCHA 2.2021). Vor der Covid-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA 21.1.2021). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021). Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der irakischen Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z. B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021), insbesondere der niedrige Ölpreis schränkt die Mittel ein (USDOS 30.3.2021). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8% gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021). Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 30.3.2021). Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mit Ausnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021). Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vgl. EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Die meisten Frauen sind in den Bereichen Nähen, Friseurhandwerk, Unterricht und Einzelhandel tätig, die alle von Auswirkungen der COVID-19- Pandemie negativ beeinflusst wurden (IOM 9.2021a). Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vergleiche EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Die meisten Frauen sind in den Bereichen Nähen, Friseurhandwerk, Unterricht und Einzelhandel tätig, die alle von Auswirkungen der COVID-19- Pandemie negativ beeinflusst wurden (IOM 9.2021a). Laut einer Befragung im Distrikt Mahmoudiya vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 264 USD (~385.813 IQD) und reichen von von 170 bis 540 USD (~248.440 bis 789.160 IQD). Etwa die Hälfte der befragten Arbeitgeber gab jedoch an, keine Fachkräfte zu beschäftigen, obwohl dies in der Vergangenheit der Fall war, und zahlten ihnen ein Durchschnittsgehalt von 291 USD (~425.270 IQD) (IOM 9.2021a). Im Jahr 2016 lag die Arbeitslosenquote in Bagdad zwischen 6% und 10%. Für 2017 betrug sie 9,3 %. Unter jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren wird die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 in Bagdad mit 18,6 % und für 2017 mit 5-7% beziffert (EASO 9.2020). Im Jahr 2018 war über 1 % der Bevölkerung des Gouvernements Bagdad von akuter Armut betroffen und 4% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vgl. EASO 9.2020).Im Jahr 2016 lag die Arbeitslosenquote in Bagdad zwischen 6% und 10%. Für 2017 betrug sie 9,3 %. Unter jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren wird die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 in Bagdad mit 18,6 % und für 2017 mit 5-7% beziffert (EASO 9.2020). Im Jahr 2018 war über 1 % der Bevölkerung des Gouvernements Bagdad von akuter Armut betroffen und 4% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vergleiche EASO 9.2020). Etwa 6,39 % der Bevölkerung Bagdads (rund 456.500 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 0,46 % (rund 32.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020). Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Bagdad bei 86,9 % (CSO 2018a). 2019 war für etwa 70 % der Einwohner Bagdads ständige Verfügbarkeit von Trinkwasser gegeben, während 30 % nur unregelmäßigen Zugang zu Trinkwasser hatten (WFP 2019). Mitte Juli 2021 wurde die Wasserversorgung in Karkh, im Westen Bagdads durch einen Sabotageakt an Strommasten in Tarmiya, die die Pumpstation versorgen, unterbrochen (Siwssinfo 17.7.2021). Auch Mitte August 2021 wurde durch einen Anschlag auf einen Strommasten in Tarmiya, der die dortige Pumpstation mit Energie versorgte, die Trinkwasserversorgung für mehrere Millionen Bewohner im Westen der Stadt Bagdad unterbrochen (AN 14.8.2021). Die öffentliche Stromversorgung ist in Bagdad vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 22.1.2021). Stromausfälle führen häufig zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt (DW 8.7.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). 1.2.9 Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 22.1.2021). Zu den größten Herausforderungen für Rückkehrer zählen die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychische und psychologische Probleme, sowie negative Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018). Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021). Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38 % gestiegen ist (im Vergleich zu 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12 % der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1 % von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71 % der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrkt Shaqlawa waren es 56 %. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52 % am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56 % seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021). Im Jahr 2020 hatten 59 % der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55 % im Jahr 2019 und 71 % im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79 %. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Bezirken Chamchamal, Halabcha, Rania und und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Bezirk Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92 % und 93 % der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 1.2021d). Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Won- und Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021). Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021). [...] 1.3 Zum Fluchtvorbringen 1.3.1 Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, in einer sunnitischen Gegend zu wohnen und bedroht zu werden. Sein Onkel sei Offizier bei der Polizei. Da habe es auch schon Bedrohungen gegeben. Er fürchte im Fall seiner Rückkehr um sein Leben. 1.3.2 Beim BFA einvernommen, gab er 2018 an, die Polizei habe ihn gesucht, und seinetwegen sei auf sein Haus geschossen worden. Am 20.04.2015, einem Feiertag, als er im Geschäft gewesen sei, habe ihn seine Cousine besucht, mit der er ein Verhältnis gehabt habe. Sie seien in ein Zimmer gegangen und hätten miteinander gesprochen. Er habe sie auch umarmt und geküsst. Eine 16-Jährige sei auch in den Laden gekommen, ein Mädchen aus dem Nachbarhaus, und habe sie beide in dem Zimmer gesehen. Eigentlich sei es am Gang gewesen, ein Eck, wo man sich die Hände waschen könne. Abends seien dann der Mann der Cousine und dessen Bruder in das Geschäft gekommen, hätten aber den Beschwerdeführer nicht angetroffen. Am nächsten Tag seien diese beiden wiedergekommen und hätten sein Haus beschossen. 1.3.3 Als geschossen worden sei, hätte er herauskommen sollen, aber im Haus sei seine Mutter gewesen, nicht der Beschwerdeführer. Er sei im Haus seiner Tante gewesen, wo er sich versteckt habe. Wer die Männer gewesen seien, wisse er nicht, es könne aber gar nicht anders sein, als dass es sich um die Brüder des Mannes der Cousine handle, der Polizeibeamter sei. Mit dem Beschwerdeführer sei er nicht verwandt, er gehöre einer anderen Sippe an. Zwischen den Sippen gebe es Streit. Er habe sich, im Haus der Tante versteckt, dann entschlossen, das Land zu verlassen, und dies fünf Tage darauf auch umgesetzt. Sein Onkel und sein Vater hätten auf ihn verzichtet, weshalb „Die“ mit ihm machen könnten, was sie wollten. Deshalb habe er den Irak verlassen müssen. Am
  1. oder 21.08.2015 sei er ausgezogen und am 24.
  2. mit seinem Bruder nach Erbil geflogen, dieser sei aber dann zurückgekehrt. 1.3.4 Bedroht habe ihn der Onkel, dessen Tochter die Cousine sei. Der habe dem Vater gesagt, dass er ihn zu ihm bringen müsse. Er wolle ihn umbringen und könne ihn „immer und überall“ im Irak erreichen. Der Mann der Cousine und der Onkel dächten, er habe diese im Laden vergewaltigt. Wegen der Tochter habe er keine Probleme, und wenn er in den Irak zurückkehre, werde er zu ihr gehen und sie heiraten. Er und sie seien seit fünf Monaten zusammen. Der Onkel habe der eigenen Familie gesagt, dass so etwas nicht passieren solle. 1.3.5 In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, er habe „prinzipiell ein Problem“ wegen der Tochter seines Onkels väterlicherseits, Y., der bei der Polizei einen hohen Rang habe. Dessen Schwiegersohn, der Mann der Cousine des Beschwerdeführers, arbeite nicht bei der Polizei, sondern in einer Einsatzeinheit, der Asai’b Ahl al Haqq, die unter anderem in Syrien kämpfe, aber auch im Irak gegen große Banden. Bevor der Beschwerdeführer zum Studium in die Ukraine gegangen sei, wäre er drei Jahre lang mit der Cousine zusammen gewesen. Es habe geheißen, dass er sie heiraten müsse, aber als er zurückgekehrt sei, wäre die Cousine bereits zwangsweise mit ihrem Cousin mütterlicherseits als dessen zweite Frau verheiratet gewesen. Der habe mit ihr ein Kind und 2019 eine dritte Frau geheiratet. Dieser Mann sei fast immer in Syrien, nur wenige Tage zuhause, und vernachlässige die Cousine des Beschwerdeführers. Als er wieder einmal von Syrien gekommen sei, wäre er mit anderen Männern und mehreren Autos, darunter einem Polizeifahrzeug, zur Wohnung des Beschwerdeführers gefahren, wo sie wissen wollen hätten, warum dieser nicht da sei und seine Familie ihn verstecke. Während verschiedene „Leute“, zwei bis drei davon Brüder des Gatten der Cousine, ca. um den
  3. oder 21.08.2015 auf das Haus des Beschwerdeführers geschossen hätten, sei dieser bei seiner Tante gewesen. Sein Bruder habe den Beschwerdeführer dann angerufen und ihn gewarnt, dass er sofort das Land verlassen müsse. Das habe er dann am
  4. oder 25.08.2015 auch getan. Wäre er hingegen zwei oder drei Monate bei der Tante geblieben, hätte ihn sein Onkel Y. sicher gefunden. Dieser sei seit über 36 Jahren bei der Polizei und müsse für eine Meldeauskunft nicht einmal bezahlen. Danach gefragt, ob nur er bedroht worden sei, oder auch andere Familienmitglieder, gab er an, nach zwei Tagen hätten die wildesten Vermutungen angefangen, und es habe geheißen, er wäre sowieso nicht geeignet gewesen, zu heiraten. Man habe ihn als den Teufel und sie als den Engel dargestellt, auf den der Beschwerdeführer einen extrem schlechten Einfluss habe. 1.3.6 Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er dort aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder nach einer Rückkehr verfolgt werden würde. Entgegen seinem Vorbringen wurde der Beschwerdeführer nicht von Angehörigen seiner Cousine bedroht, weder weil er ein ehebrecherisches Verhältnis mit dieser gehabt hätte, noch deswegen, weil man ihm ein solches oder gar deren Vergewaltigung unterstellt hätte. Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen über eine andere ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise. 1.3.7 Der Beschwerdeführer wird nach seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein, auch nicht als Sunnit. Er spricht Arabisch, ist in Bagdad aufgewachsen, wo er auch die Schule besuchte sowie den Großteil seines Lebens verbrachte (rund 20 Jahre) und hat, abgesehen von zahlreichen Verwandten und einem Teil seiner Freunde, mit denen er sich treffen kann, die Möglichkeit, sich dort nach einer Rückkehr wieder als Mitarbeiter im Einzelhandel, als Hausmeister oder in einem anderen Beruf zu betätigen, berufliche und soziale Kontakte aufzubauen oder solche aus der Zeit im Herkunftsstaat fortzuführen oder zu erneuern. Der Beschwerdeführer, der über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für den Herkunftsstaat verfügt und dort einen größeren Verwandtenkreis vorfindet, wird aufgrund seines Alters, seiner Schulbildung und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, wie bisher, jedenfalls aber notdürftig zu leben, zumal er seine Sprachkenntnisse, Sozialkompetenz und Fitness zumindest erhalten hat. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, in die Hauptstadt Bagdad und damit auch zu diesem Teil seiner Familie zurückzukehren Erforderlichenfalls wird er auch zu seiner Ansiedlung nötige Bürgen in seiner Familie finden, speziell seine Eltern. 1.3.8 Aus den Länderinformationen ergibt sich nichts, was eine Rückkehr eines Fremden in der Lage des Beschwerdeführers – speziell seinem Alter, seiner Gesundheit, seiner Ausbildung und Arbeitsfähigkeit – automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt.1.3.8 Aus den Länderinformationen ergibt sich nichts, was eine Rückkehr eines Fremden in der Lage des Beschwerdeführers – speziell seinem Alter, seiner Gesundheit, seiner Ausbildung und Arbeitsfähigkeit – automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt. Eine nach Bagdad zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Dem Beschwerdeführer drohen nach seiner Rückkehr keine Verletzung der EMRK, keine ausweglose Lage und keine willkürliche oder strukturelle Gewalt. Entgegen seinem Beschwerdevorbringen steht ihm auch keine lebensbedrohliche Situation bevor. 1.3.9 Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch Angehörige des Beschwerdeführers über die Ankunftsphase hinaus wider Erwarten unterbleibt, weil er arbeitsfähig ist, arabisch spricht und auch bereits vor seiner Ausreise beruflich tätig war. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
  5. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, dem Register der Versicherungszeiten und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, dem Register der Versicherungszeiten und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.1 Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie die vorgelegten Urkunden. Wenngleich das BG XXXX betreffend die Vergehen den Tatzeitraum ab Mitte Juli 2015 feststellte, folgt doch aus den übrigen Aktenbestandteilen und den soweit gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers über seine Ausreise, dass er zu dieser Zeit (noch) nicht in Österreich war.2.1.1 Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie die vorgelegten Urkunden. Wenngleich das BG römisch 40 betreffend die Vergehen den Tatzeitraum ab Mitte Juli 2015 feststellte, folgt doch aus den übrigen Aktenbestandteilen und den soweit gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers über seine Ausreise, dass er zu dieser Zeit (noch) nicht in Österreich war. 2.1.2 Die universitäre Ausbildung des Beschwerdeführers konnte nicht exakter festgestellt werden, weil dieser zwar ein Studium der Organischen Chemie behauptet hat, aber in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage nach der chemischen Formel für Alkohol bzw. Ethanol antwortete: „HC 3O, Ethanol ist H4 C2.“ Aufgefordert, die Formel aufzuschreiben, schrieb er „HC3O2“ und „H2C2O“. Damit hat er die Summenformeln von Ethen (H4C2) und Keten (H2C2O) angegeben, nicht aber jene von Alkohol bzw. Ethanol (C2H6O, weitere Schreibweise C2H5OH). Mit einiger Hilfe konnte er aber, anschließend gefragt, grob den Ablauf von Photosynthese umreißen, sodass ihm geglaubt wird, dass es in dieser Ausbildung unter anderem um „die Umweltverschmutzung, den Müll und die Entsorgung“ ging, speziell um „die Verarbeitung von Biomüll“, mit der er sich auf der Universität befasste. 2.1.3 Zum letzten Kontakt mit dem Vater hat der Beschwerdeführer im Dezember 2021 angegeben, dass dieser vor ca. 2,5 Jahren gewesen wäre, in der Beschwerdeverhandlung zwei Monate darauf, dass er ca. 1,5 Jahre her sei. Demnach war dazu keine genauere Feststellung möglich. 2.1.4 Betreffend die Beziehung zur Lebensgefährtin stützen sich die Feststellungen dazu und zu deren Person ferner auf deren Einvernahme als Zeugin in der Beschwerdeverhandlung sowie auf die Niederschrift von deren Beschwerdeverhandlung am Vortag samt Beilagen. Das Bestehen der Lebensgemeinschaft, wenn auch ohne gemeinsame Wohnung, ergab sich aus den Aussagen beider Personen in der Beschwerdeverhandlung, die lebensnah und kongruent waren, sodass die Feststellung auch ungeachtet dessen getroffen werden konnte, dass der Beschwerdeführer die genannte XXXX der Polizei gegenüber als Freundin genannt und ihr möglicherweise auch Unterkunft gewährt hatte.2.1.4 Betreffend die Beziehung zur Lebensgefährtin stützen sich die Feststellungen dazu und zu deren Person ferner auf deren Einvernahme als Zeugin in der Beschwerdeverhandlung sowie auf die Niederschrift von deren Beschwerdeverhandlung am Vortag samt Beilagen. Das Bestehen der Lebensgemeinschaft, wenn auch ohne gemeinsame Wohnung, ergab sich aus den Aussagen beider Personen in der Beschwerdeverhandlung, die lebensnah und kongruent waren, sodass die Feststellung auch ungeachtet dessen getroffen werden konnte, dass der Beschwerdeführer die genannte römisch 40 der Polizei gegenüber als Freundin genannt und ihr möglicherweise auch Unterkunft gewährt hatte. 2.1.5 Zur Intensität der Beziehungen zu den Freunden war nichts Genaueres feststellbar, weil der Beschwerdeführer zu unterschiedlichen Zeiten teils unterschiedliche Namen anführte: Beim BFA die Gruppe in der Kirche, einen Mann namens St. (AS 228 f) und eine Kellnerin aus Tschechien, in der Stellungnahme vom Dezember 2021 als Beispiele Frau XXXX sowie die Herren E. B. und Me. K. (OZ 28) und in der Beschwerdeverhandlung die weiblichen Vornamen T., S. und G. (neben Frau XXXX ) und den männlichen Ma., nicht aber die drei in der Stellungnahme Angeführten, von denen ihm auf Nachfrage nur XXXX erinnerlich war (S. 16).2.1.5 Zur Intensität der Beziehungen zu den Freunden war nichts Genaueres feststellbar, weil der Beschwerdeführer zu unterschiedlichen Zeiten teils unterschiedliche Namen anführte: Beim BFA die Gruppe in der Kirche, einen Mann namens St. (AS 228 f) und eine Kellnerin aus Tschechien, in der Stellungnahme vom Dezember 2021 als Beispiele Frau römisch 40 sowie die Herren E. B. und Me. K. (OZ 28) und in der Beschwerdeverhandlung die weiblichen Vornamen T., S. und G. (neben Frau römisch 40 ) und den männlichen Ma., nicht aber die drei in der Stellungnahme Angeführten, von denen ihm auf Nachfrage nur römisch 40 erinnerlich war (S. 16). Betreffend die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts ergaben sich Anfang und Ende aus der Anordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z. 2 lit. b BFA-VG (AS 35) und der Anklageerhebung (OZ 16).Betreffend die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts ergaben sich Anfang und Ende aus der Anordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, BFA-VG (AS 35) und der Anklageerhebung (OZ 16). 2.2 Zum Herkunftsstaat: 2.1.1 Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt mit Stand 15.10.2021 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 2.2.2 Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer am 30.11.2021 zur Einsicht und Stellungnahme übermittelt. Dazu brachte er vor, es gehe aus ihnen zwar hervor, dass die Lage sich seit dem Ende der großangelegten Kämpfe gegen den Daesh gebessert habe, jedoch sei es staatlichen Stellen weiterhin nicht möglich, das Gewaltmonopol sicherzustellen. Es komme auch noch immer zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Der Staat wäre nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor der drohenden Blutrache vonseiten der Familie seiner Cousine zu schützen. In der Beschwerdeverhandlung verwies er auf das Kapitel „Ehrenverbrechen an Frauen“ (oben in 1.2.6) und gab an, zurückzukehren sei viel zu gefährlich für ihn. Er habe sich zuletzt 2019 über die Situation informiert, und sein Cousin in Deutschland habe ihm gesagt, die Situation sei „völlig außer Kontrolle geraten“. Damit (und auch in der Beschwerde) ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen weder vorab noch bei der Verhandlung qualifiziert entgegengetreten. 2.2.3 Die Pandemiezahlen zum Irak finden sich auf den angeführten Internetseiten. Die österreichischen Pandemiezahlen sind die des BMSGPK mit Stand 17.02.
  6. (www.derstandard.at/story/2000131167404/aktuelle-zahlen-coronavirus-oesterreich-weltweit). 2.3 Zum Fluchtvorbringen: 2.3.1 Der Beschwerdeführer hat erstbefragt der Polizei gegenüber angegeben, internationalen Schutz zu begehren, weil er in einer sunnitischen Gegend wohne und bedroht werde. Sein Onkel sei Polizeioffizier, und da habe es „auch schon Bedrohungen“ gegeben. Er hat mit keinem Wort seine Cousine oder den Vorwurf erwähnt, er habe sich an dieser vergriffen, und auch auf die Frage, was er nach einer Rückkehr fürchte, lediglich allgemein geantwortet: „Ich habe Angst um mein Leben.“ Mehr als 2,5 Jahre danach gab er beim BFA an, er habe ein Verhältnis mit seiner verheirateten Cousine gehabt und sei beobachtet worden, als er diese umarmt und geküsst habe. 2.3.2 Schon dieser unerklärt späte Zeitpunkt des Vorbringens belastet dessen Glaubhaftigkeit. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten. Der Beschwerdeführer konnte dafür keine Erklärung geben. Beim BFA behauptete er, es sei bei der Erstbefragung „schon so spät“ gewesen. Man habe ihn gefragt, von wem er bedroht sei, und da habe er den Onkel genannt. Mehr habe man ihn nicht gefragt. (AS 227) Demgegenüber ergibt sich aus der Niederschrift, dass die Erstbefragung am 22.09.2015 vormittags von 10:35 h bis 11:30 h stattfand und die Frage nicht darauf gerichtet war, von wem der Beschwerdeführer bedroht werde, sondern lautete: „Warum haben Sie Ihr Land verlassen“. (AS 47) In der Beschwerdeverhandlung dazu vernommen, behauptete der Beschwerdeführer erst, dass er bei der Polizei „nur zehn Minuten“ war, und dann, auf die Tageszeit angesprochen, man habe ihn am Abend einvernommen, es könne auch sein, nochmals am nächsten Tag. Er sei „48 Stunden“ dort gewesen, man habe ihn „ca. zweieinhalb Tage festgehalten“. (S 10 f) Dagegen ergibt sich aus dem Akt, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag des 15.09.2015 um 15:55 h mit drei weiteren Fremden eine Polizeiinspektion aufsuchte und wie die anderen auch zu verstehen gab, einen Asylantrag stellen zu wollen. Darauf wurde er um 16:00 h vorläufig festgenommen und anschließend in ein Polizei-Anhaltezentrum gebracht. Am 17.09.2015 um 16:00 h wurde er entlassen, wobei ihm eine Ladung zur Erstbefragung (für 22.09.2015) übergeben wurde. (AS 1, 27) 2.3.3 Dazu kommt eine Reihe von inhaltlichen Widersprüchen und Unstimmigkeiten, die teils auch das BFA im Bescheid bereits aufgezeigt hat (S. 77 f, AS 377 f), wie etwa folgende: Den Entschluss zur Ausreise hat der Beschwerdeführer laut Erstbefragung kurz vor seiner Ausreise gefasst (AS 43), welche dann am 25.08.2015 (nach Erbil in Kurdistan, also in die Autonomieregion) bzw. zwei Tage danach (nach Istanbul) erfolgt sei. (AS 44 f) In der Einvernahme beim BFA gab er dagegen an, am 20.04.2015 (also vier Monate früher), einem Feiertag, sei er mit der Cousine im Geschäft beobachtet worden. Abends sei deren Mann und dessen Bruder in das Geschäft gekommen, wo sie ihn aber nicht angetroffen hätten. Am nächsten Tag (d. h. am 21.04.) seien diese wiedergekommen und hätten sein Haus beschossen. Er habe sich im Haus der Tante versteckt, zur Ausreise entschlossen, und fünf Tage später den Irak verlassen (demnach am
  7. oder 26.08.). Abweichend gab er aber an, bis
  8. oder
  9. August in Bagdad gewesen und am 24.
  10. nach Erbil geflogen zu sein. (AS 222, 225) In der Beschwerdeverhandlung gab er als den Tag der Schüsse auf sein Haus den
  11. oder 21.
  12. an und ergänzte „im Sommer“, es sei „sehr warm“ gewesen. Am
  13. oder 25.
  14. habe er das Land verlassen. Danach gefragt, welcher Feiertag es gewesen sei, der nach seinen Angaben beim BFA auf den Tag vor den Schüssen gefallen war, nannte er das Opferfest. Auf den Vorhalt, dass dieses im Jahr 2015 erst am 24.
  15. begonnen habe, also mehr als einen Monat später, gab er an, es sei schon ein Fest gewesen, vielleicht ein anderes. Damit konfrontiert, dass im August 2015 gar kein Feiertag war, gab er an, es könne ja ein nationaler sein, und kein österreichischer. Dazu war (in der Verhandlung) festzuhalten, dass die recherchierten Feiertage jene im Irak im betreffenden Jahr sind. Im Übrigen finden sich im Kalender 2015 auch keine irakischen Feiertage am oder um den
  16. April, den der Beschwerdeführer beim BFA als den Feiertag genannt hatte, der einzige Feiertag in dem Monat war jener der „Befreiung Bagdads“ am 09.04.
  17. In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu übersehen, dass der Flug nach Erbil einmal auf den 24.
  18. datiert wird, einmal auf 25.08., und die Weiterreise in die Türkei einmal mit dem Bus erfolgt wäre, einmal mit einem weiteren Flug. (AS 222 versus 45) 2.3.4 Der Beschwerdeführer wusste in der Beschwerdeverhandlung auch nicht anzugeben, warum er nach Österreich geflohen sei und nicht in die ihm vertrautere Ukraine, wo er jahrelang gelebt, studiert und soziale Kontakte geknüpft hatte. Er gab dazu an, er habe darüber nicht nachgedacht und einfach „an einem ruhigen Ort leben“ wollen. Das überzeugt keineswegs, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer russisch, aber kein Deutsch sprach, und mit seiner Ausbildung doch im Ausbildungsstaat eher eine Beschäftigung zu erwarten gewesen wäre als anderswo und ohne Sprachkenntnisse. Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zur Flucht veranlasste. 2.3.5 Unerklärlich bleibt auch, warum der Beschwerdeführer erst in der Beschwerdeverhandlung gesteigert vorbrachte, der Mann seiner Cousine gehöre der Miliz Asai’b Ahl al Haqq an (S. 13), obwohl diese Gruppe in den Länderfeststellungen bereits in den Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid erwähnt und beschrieben wird (S. 52, AS 352), kurz auch in der Beschwerde (AS 433). Dazu kommt, dass nach den oben zitierten Länderfeststellungen (1.2.3) jene Männer der Asai’b Ahl al Haqq, die in Syrien kämpfen, sich „außerhalb der Truppe“ der PMF befinden und vom Irak nicht als Teil der PMF betrachtet werden, wogegen innerhalb des Irak die PMF eingesetzt werden. Wenn der Beschwerdeführer dagegen behauptet, der Mann seiner Cousine arbeite in einer Einsatzeinheit, die „unter anderem“ in Syrien und „gegen große Banden“ im Irak kämpfe (S. 13 der Niederschrift), bleibt diese Differenzierung unerwähnt. 2.3.6 Während er beim BFA einerseits angab, die Cousine sei verheiratet und habe ein Kind (AS 225), sagte er andererseits, er werde, wenn er in den Irak zurückgehe, zu ihr gehen und sie heiraten. Sie „seien seit fünf Monaten zusammen“. (AS 226) In der Beschwerdeverhandlung gab er an, er sei mit ihr drei Jahre lang zusammen gewesen, bevor er in die Ukraine gegangen sei (demnach 2005 bis 2008), und – betreffend die vorgehaltene bestehende Ehe der Cousine – hätte er „diese Probleme im Irak nicht“, dann könnte er sie heiraten und im Irak bleiben. (S. 12) 2.3.7 Schließlich hat der Beschwerdeführer betreffend seine Wohnumgebung im Herkunftsstaat bei der Erstbefragung angegeben, es handle sich um eine sunnitische Gegend, und sie mit dem Viertel XXXX angegeben (AS 43). Beim BFA nannte er als Wohnadresse die (wie er auch in der Beschwerdeverhandlung, S. 14, eingestand) mehrheitlich christlich bewohnte Gegend „ XXXX “ und ergänzte dann das (benachbarte) „ XXXX , XXXX ), das ebenso in XXXX liegt, aber im Gegensatz zu XXXX sunnitisch dominiert ist, womit er die Stimmigkeit mit der Erstbefragung wiederherstellte.2.3.7 Schließlich hat der Beschwerdeführer betreffend seine Wohnumgebung im Herkunftsstaat bei der Erstbefragung angegeben, es handle sich um eine sunnitische Gegend, und sie mit dem Viertel römisch 40 angegeben (AS 43). Beim BFA nannte er als Wohnadresse die (wie er auch in der Beschwerdeverhandlung, S. 14, eingestand) mehrheitlich christlich bewohnte Gegend „ römisch 40 “ und ergänzte dann das (benachbarte) „ römisch 40 , römisch 40 ), das ebenso in römisch 40 liegt, aber im Gegensatz zu römisch 40 sunnitisch dominiert ist, womit er die Stimmigkeit mit der Erstbefragung wiederherstellte. 2.3.8 Somit ist dem BFA beizupflichten (S. 78, AS 378), dass es sich bei der geschilderten Fluchtgeschichte um ein konstruiertes Vorbringen handelt, und nicht um Vorfälle, die sich tatsächlich ereignet hätten. Entgegen seinem Vorbringen wurde der Beschwerdeführer demnach nicht aus den genannten Gründen von dem Onkel Y., dem Mann seiner Cousine oder anderen Personen aus deren Familie bedroht. Eine Verfolgung aus Gründen der Religion oder Rasse hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, auch nicht als arabischer Sunnit, und auch in der bei der Erstbefragung getätigten Äußerung, er wohne „in einer sunnitischen Gegend und werde bedroht“, kann ein substantiiertes derartiges Vorbringen nicht erblickt werden, zumal nicht einmal ein Zusammenhang hergeleitet wird. Es entspricht auch seit Jahren den länderkundlichen Berichten über den Irak, dass sich aus diesen eine systematische Verfolgung der Sunniten nicht ableiten lässt. Wie die vielen festgestellten Familienmitglieder zeigen, ist es Sunniten wie dem Beschwerdeführer speziell in Bagdad möglich, ohne eine Verfolgung oder Bedrohung zu leben, die Relevanz im Sinne der GFK erreichen würde. Mangels anderer substantiiert vorgebrachter (behaupteter) Gründe erweist sich das Fluchtvorbringen damit als nicht geeignet, zu asylrelevanten Feststellungen zu führen. Andere Hinweise, dass für die Ausreise des Beschwerdeführers Fluchtgründe von Relevanz nach GFK oder EMRK maßgeblich gewesen wären, liegen nicht vor. Demnach waren auch keine Feststellungen darüber zu treffen. 2.3.9 Der Beschwerdeführer hat eine fundierte Ausbildung genossen und anschließend (neuerlich) Auslandserfahrung gesammelt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird er somit auch wieder in einem der bisher dort bzw. in Österreich (als Remunerationstätigkeit) ausgeübten Berufe tätig werden können, jedenfalls aber eine berufliche Tätigkeit, die seine Existenz sichert, weil er mit den genannten Eigenschaften gut qualifiziert und gegenüber anderen Arbeitsuchenden i

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