Vm § 28 Abs 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
GVG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1 ASVG (Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit), ausgenommen einer Leistung nach § 222 Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG (medizinische Maßnahmen der Rehabilitation im Sinne des § 253f ASVG) jedenfalls ein Bescheid zu erlassen sei (unbedingte Bescheidpflicht).
1 Z 2 ASVG habe der PV-Träger über einen Antrag auf Zuerkennung medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung einen Bescheid zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt werde und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlange (bedingte Bescheidpflicht). Für Anträge auf medizinische Rehabilitation in der PV gelte die bedingte Bescheidpflicht – und damit die Durchsetzbarkeit im Leistungsstreitverfahren – seit 1.1.2014 (SRÄG 2012) allerdings nur im Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren nach § 253f ASVG. Insofern sei § 367 Abs. 1 ASVG einschränkend auszulegen. Das bedeute, dass Anträge auf medizinische Rehabilitation
ff ASVG von der unbedingten Bescheidpflicht ausgenommen seien und die bedingte Bescheidpflicht nur im Pensionsverfahren auf die Fälle des § 253f ASVG beschränkt sei. Es sei also zu klären, ob es sich um eine medizinische Maßnahme der Rehabilitation
ASVG (Pflichtaufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Bescheidpflicht) oder
Die BF beziehe seit 1.10.2017 eine Alterspension und falle die Antragstellung auf Kostenübernahme eines Hilfsmittels somit nicht in den Regelungsbereich des § 253f ASVG. Insofern bestehe weder eine bedingte noch eine unbedingte Bescheidpflicht und sei die Ablehnung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ohne Bescheid zu Recht erfolgt, weshalb auch die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Bescheides rechtens gewesen sei. Um die BF nicht in ihrem Rechtsschutzinteresse zu verkürzen, sei aber ein Bescheid über die Zurückweisung des Antrages auf Bescheiderteilung zu erlassen gewesen.In der Sache brachte die belangte Behörde zusammengefasst vor, dass nach Paragraph 367, Absatz eins, ASVG über den Antrag auf eine Leistung
Paragraph 222, Absatz eins, ASVG (Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit), ausgenommen einer Leistung nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG (medizinische Maßnahmen der Rehabilitation im Sinne des Paragraph 253 f, ASVG) jedenfalls ein Bescheid zu erlassen sei (unbedingte Bescheidpflicht).
Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG habe der PV-Träger über einen Antrag auf Zuerkennung medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung einen Bescheid zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt werde und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlange (bedingte Bescheidpflicht). Für Anträge auf medizinische Rehabilitation in der PV gelte die bedingte Bescheidpflicht – und damit die Durchsetzbarkeit im Leistungsstreitverfahren – seit 1.1.2014 (SRÄG 2012) allerdings nur im Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren nach Paragraph 253 f, ASVG. Insofern sei Paragraph 367, Absatz eins, ASVG einschränkend auszulegen. Das bedeute, dass Anträge auf medizinische Rehabilitation
Paragraphen 300, ff ASVG von der unbedingten Bescheidpflicht ausgenommen seien und die bedingte Bescheidpflicht nur im Pensionsverfahren auf die Fälle des Paragraph 253 f, ASVG beschränkt sei. Es sei also zu klären, ob es sich um eine medizinische Maßnahme der Rehabilitation
Paragraph 302, ASVG (Pflichtaufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Bescheidpflicht) oder
Paragraph 253 f, ASVG (Pflichtleistung mit Rechtsanspruch und bedingter Bescheidpflicht) handle. Die BF beziehe seit 1.10.2017 eine Alterspension und falle die Antragstellung auf Kostenübernahme eines Hilfsmittels somit nicht in den Regelungsbereich des Paragraph 253 f, ASVG. Insofern bestehe weder eine bedingte noch eine unbedingte Bescheidpflicht und sei die Ablehnung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ohne Bescheid zu Recht erfolgt, weshalb auch die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Bescheides rechtens gewesen sei. Um die BF nicht in ihrem Rechtsschutzinteresse zu verkürzen, sei aber ein Bescheid über die Zurückweisung des Antrages auf Bescheiderteilung zu erlassen gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.
als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen dieParagraph 355, Alle nicht
Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche
Abschnitt römisch eins des Fünften Teiles. 3.2.
4 und 5 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, unterliegt.3. es sich bei der beantragten Leistung aus der Krankenversicherung um eine Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung handelt, die einer Vorabgenehmigungspflicht
Paragraph 7 b, Absatz 4 und 5 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, unterliegt. Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 173 Z 1 lit. c sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung
1 und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 222 Abs. 1 Z 2 lit. a, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (§ 247) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden.Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 173, Ziffer eins, Litera c, sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung
Paragraph 222, Absatz eins und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (Paragraph 247,) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden. […] 3.2.8. § 414 ASVG lautet auszugsweise:3.2.8. Paragraph 414, ASVG lautet auszugsweise: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht § 414.
1 Z 2 ASVG umfassen die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel in sinngemäßer Anwendung des § 202. Unter Hilfsmitteln (vgl. § 154 ASVG zum Begriff der "Hilfsmittel") sind auch Hörgeräte zu verstehen (vgl. RIS-Justiz RS0084075). Die BF begehrte die Übernahme der Kosten für eine Hörgeräteversorgung (Neuversorgung Hörgeräte beidseits; Sonderversorgung Klasse III) – sohin die Gewährung einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 302 Abs. 1 Z 2 ASVG.
Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG umfassen die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 202, Unter Hilfsmitteln vergleiche Paragraph 154, ASVG zum Begriff der "Hilfsmittel") sind auch Hörgeräte zu verstehen vergleiche RIS-Justiz RS0084075). Die BF begehrte die Übernahme der Kosten für eine Hörgeräteversorgung (Neuversorgung Hörgeräte beidseits; Sonderversorgung Klasse römisch drei) – sohin die Gewährung einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation im Sinne des Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG. Bei den in § 367 ASVG – überschrieben mit "Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen" – genannten Angelegenheiten handelt es sich aus materiellen und systematischen Gründen um Leistungssachen nach § 354 ASVG (vgl. dazu ausführlich Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 354, Rz 9). Die Bestimmung des § 367 ASVG stellt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine verfahrensrechtliche Norm dar, die dem Abschnitt II "Verfahren in Leistungssachen" zugeordnet ist und die Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen regelt (vgl. OGH vom 19.1.2016, 10 ObS 119/15w). § 367 ASVG bestimmt demnach – als verfahrensrechtliche Norm – nicht, unter welchen (materiellen) Voraussetzungen bestimmte Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zu gewähren sind, sondern regelt ausschließlich die (verfahrensrechtliche) Frage, wann über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation mit Bescheid abzusprechen ist.
1 Z 2 ASVG ist über den Antrag auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ein Bescheid zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt. Die zitierte Bestimmung normiert sohin, unter welchen Voraussetzungen ein Bescheid über die Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung zu erlassen ist. Bei der Frage, ob über einen Antrag auf Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung bescheidmäßig abzusprechen ist, handelt es sich damit, entsprechend ihrer Einordnung in § 367 Abs. 1 ASVG, um eine Leistungssache (vgl. § 354 Z 1 ASVG). Indem die belangte Behörde den Antrag der BF auf Erlassung eines Bescheides zurückgewiesen hat, sprach sie in der Sache (negativ) über die Pflicht zur Bescheiderlassung – eine Leistungssache – ab. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides über die Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist daher der Klagsweg
1 Z 1 ASGG eröffnet, welcher freilich nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bescheidpflicht der Behörde erfolgreich sein wird (vgl. die den Entscheidungen des OGH vom 19.1.2016, 10 ObS 119/15w, sowie vom 24.6.2020, 10 ObS 48/20m, zugrundeliegenden Konstellationen). So hat der Oberste Gerichtshof im zitierten Beschluss vom 24.6.2020 die – nach vorangegangener Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Bescheides durch die Behörde – erfolgte Beschreitung des (ordentlichen) Rechtsweges als zulässig angesehen und die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben, weil in jenem Fall, da die Voraussetzungen des § 253f ASVG vorgelegen seien, die Verpflichtung bestanden hätte, innerhalb von sechs Monaten inhaltlich über den Antrag zu entscheiden. Im zitierten Beschluss vom 19.1.2016 wurde die Beschreitung des (ordentlichen) Rechtsweges nach Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides hingegen – mangels Bescheidpflicht – als unzulässig angesehen.Bei den in Paragraph 367, ASVG – überschrieben mit "Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen" – genannten Angelegenheiten handelt es sich aus materiellen und systematischen Gründen um Leistungssachen nach Paragraph 354, ASVG vergleiche dazu ausführlich Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 354,, Rz 9). Die Bestimmung des Paragraph 367, ASVG stellt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine verfahrensrechtliche Norm dar, die dem Abschnitt römisch zwei "Verfahren in Leistungssachen" zugeordnet ist und die Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen regelt vergleiche OGH vom 19.1.2016, 10 ObS 119/15w). Paragraph 367, ASVG bestimmt demnach – als verfahrensrechtliche Norm – nicht, unter welchen (materiellen) Voraussetzungen bestimmte Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zu gewähren sind, sondern regelt ausschließlich die (verfahrensrechtliche) Frage, wann über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation mit Bescheid abzusprechen ist.
Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist über den Antrag auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ein Bescheid zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt. Die zitierte Bestimmung normiert sohin, unter welchen Voraussetzungen ein Bescheid über die Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung zu erlassen ist. Bei der Frage, ob über einen Antrag auf Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung bescheidmäßig abzusprechen ist, handelt es sich damit, entsprechend ihrer Einordnung in Paragraph 367, Absatz eins, ASVG, um eine Leistungssache vergleiche Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG). Indem die belangte Behörde den Antrag der BF auf Erlassung eines Bescheides zurückgewiesen hat, sprach sie in der Sache (negativ) über die Pflicht zur Bescheiderlassung – eine Leistungssache – ab. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides über die Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist daher der Klagsweg
Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG eröffnet, welcher freilich nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bescheidpflicht der Behörde erfolgreich sein wird vergleiche die den Entscheidungen des OGH vom 19.1.2016, 10 ObS 119/15w, sowie vom 24.6.2020, 10 ObS 48/20m, zugrundeliegenden Konstellationen). So hat der Oberste Gerichtshof im zitierten Beschluss vom 24.6.2020 die – nach vorangegangener Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Bescheides durch die Behörde – erfolgte Beschreitung des (ordentlichen) Rechtsweges als zulässig angesehen und die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben, weil in jenem Fall, da die Voraussetzungen des Paragraph 253 f, ASVG vorgelegen seien, die Verpflichtung bestanden hätte, innerhalb von sechs Monaten inhaltlich über den Antrag zu entscheiden. Im zitierten Beschluss vom 19.1.2016 wurde die Beschreitung des (ordentlichen) Rechtsweges nach Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides hingegen – mangels Bescheidpflicht – als unzulässig angesehen. Da die Frage der Zulässigkeit (widrigenfalls: Zurückweisung) eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides über die Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation eine Leistungssache ist und somit zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört, ist die gegenständliche Rechtssache
5 B-VG von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeschlossen.Da die Frage der Zulässigkeit (widrigenfalls: Zurückweisung) eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides über die Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation eine Leistungssache ist und somit zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört, ist die gegenständliche Rechtssache
, Absatz 5, B-VG von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeschlossen. Eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht ist
1 ASVG nur in Verwaltungssachen eröffnet; eine Zuständigkeit in Leistungssachen besteht nicht.Eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht ist
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG nur in Verwaltungssachen eröffnet; eine Zuständigkeit in Leistungssachen besteht nicht. Die Beschwerde war daher
Vm § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher
GVG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Einordnung der in § 367 ASVG genannten Angelegenheiten als Leistungssachen beruhen auf einer klaren gesetzlichen Regelung, die keinerlei Anlass zu Zweifeln gibt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Einordnung der in Paragraph 367, ASVG genannten Angelegenheiten als Leistungssachen beruhen auf einer klaren gesetzlichen Regelung, die keinerlei Anlass zu Zweifeln gibt. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich war die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen, sodass eine Verhandlung
GVG entfallen konnte.Gegenständlich war die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen, sodass eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2221812.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.