GVG ersatzlos behoben.A.) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Landesstelle Linz vom 16.03.2021, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1 Z 2 AVG und rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.3.2021 sprach die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Landesstelle Linz (im Folgenden kurz: "AUVA Landesstelle Linz") aus, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes
Paragraph 101, ASVG abgelehnt werde.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Rechtliche Grundlagen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG): 3.2.1. § 24 ASVG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 24, ASVG lautet auszugsweise: Träger der Unfallversicherung § 24.
wenn er die Haftung für Beitragsschulden
Paragraph 67, ausspricht, 5. wenn er einen Beitragszuschlag
wenn er einen Beitragszuschlag
Paragraph 113, vorschreibt, 6. wenn er einen
2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen
Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht
4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,
1 AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E5 zu § 6 AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097).Das Verwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und
Paragraph 6, Absatz eins, AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E5 zu Paragraph 6, AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand vergleiche VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097). Zur sachlichen Zuständigkeit der AUVA:
1 ASVG ist die AUVA im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen (mit Ausnahme der im zweiten und dritten Satz des § 409 ASVG ausdrücklich und jedenfalls den Krankenversicherungsträgern zugewiesenen Angelegenheiten) berufen und hat in diesen Angelegenheiten auch Bescheide zu erlassen. Der Generalklausel in § 410 Abs. 1 erster Satz ASVG folgt eine demonstrative Aufzählung von Verwaltungssachen.
Paragraph 409 und §410 Absatz eins, ASVG ist die AUVA im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen (mit Ausnahme der im zweiten und dritten Satz des Paragraph 409, ASVG ausdrücklich und jedenfalls den Krankenversicherungsträgern zugewiesenen Angelegenheiten) berufen und hat in diesen Angelegenheiten auch Bescheide zu erlassen. Der Generalklausel in Paragraph 410, Absatz eins, erster Satz ASVG folgt eine demonstrative Aufzählung von Verwaltungssachen. Als Verwaltungssache qualifiziert die Rechtsprechung die Entscheidung über die (Notwendigkeit der) Herstellung des gesetzlichen Zustands nach § 101 ASVG und verfahrensrechtliche Bescheide in Leistungssachen (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 410 ASVG Rz 8; VwGH 22.01.2003, 2003/08/0003; 26.05.2010, 2009/08/0249).Als Verwaltungssache qualifiziert die Rechtsprechung die Entscheidung über die (Notwendigkeit der) Herstellung des gesetzlichen Zustands nach Paragraph 101, ASVG und verfahrensrechtliche Bescheide in Leistungssachen (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 410, ASVG Rz 8; VwGH 22.01.2003, 2003/08/0003; 26.05.2010, 2009/08/0249).
1 Z 1 ASVG ist die AUVA mit dem Sitz in Wien Träger der Unfallversicherung und hat
2 ASVG die Unfallversicherung nach den Vorschriften des ASVG durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist die AUVA mit dem Sitz in Wien Träger der Unfallversicherung und hat
Paragraph 24, Absatz 2, ASVG die Unfallversicherung nach den Vorschriften des ASVG durchzuführen. Fallbezogen liegt dem Verfahren ein Antrag auf Wiederaufnahme eines mit Leistungsbescheid der AUVA vom 25.9.2020 abgeschlossenen Verfahrens sowie ein Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustands nach § 101 ASVG hinsichtlich des Arbeitsunfalles vom 19.9.2019 zugrunde, woraus sich die sachliche Zuständigkeit der AUVA zum bescheidmäßigen Abspruch über die genannten Anträge ergibt (vgl. VwGH 22.01.2003, 2003/08/0003).Fallbezogen liegt dem Verfahren ein Antrag auf Wiederaufnahme eines mit Leistungsbescheid der AUVA vom 25.9.2020 abgeschlossenen Verfahrens sowie ein Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustands nach Paragraph 101, ASVG hinsichtlich des Arbeitsunfalles vom 19.9.2019 zugrunde, woraus sich die sachliche Zuständigkeit der AUVA zum bescheidmäßigen Abspruch über die genannten Anträge ergibt vergleiche VwGH 22.01.2003, 2003/08/0003). Zur örtlichen Zuständigkeit: Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde von der AUVA Landesstelle Linz mit der Fertigungsklausel "Die Direktorin der Landesstelle: XXXX " erlassen.Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde von der AUVA Landesstelle Linz mit der Fertigungsklausel "Die Direktorin der Landesstelle: römisch 40 " erlassen.
1 und Abs. 3 ASVG erfolgt die Verwaltung der AUVA durch eine Hauptstelle und vier (in Abs. 3 näher umschriebenen) Landesstellen, darunter auch die Landesstelle Linz für das Land Oberösterreich.
2 ASVG hat die Hauptstelle die Verwaltung zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landes- oder Außenstellen zugewiesen sind. § 418 Abs. 4 sieht vor, dass die Landesstellen die Hauptstelle in Angelegenheiten des allgemeinen Versicherten- und Dienstgeber/innenservice zu unterstützen und die im § 434 Abs. 2 bis 4 genannten Aufgaben [der Landesstellenausschüsse] zu besorgen haben.
Paragraph 418, Absatz eins und Absatz 3, ASVG erfolgt die Verwaltung der AUVA durch eine Hauptstelle und vier (in Absatz 3, näher umschriebenen) Landesstellen, darunter auch die Landesstelle Linz für das Land Oberösterreich.
Paragraph 418, Absatz 2, ASVG hat die Hauptstelle die Verwaltung zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landes- oder Außenstellen zugewiesen sind. Paragraph 418, Absatz 4, sieht vor, dass die Landesstellen die Hauptstelle in Angelegenheiten des allgemeinen Versicherten- und Dienstgeber/innenservice zu unterstützen und die im Paragraph 434, Absatz 2 bis 4 genannten Aufgaben [der Landesstellenausschüsse] zu besorgen haben.
ASVG sind der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen die Verwaltungskörper der Versicherungsträger.
Paragraph 419, ASVG sind der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen die Verwaltungskörper der Versicherungsträger.
1 ASVG obliegt dem Verwaltungsrat des jeweiligen Versicherungsträgers ua die Vertretung des Versicherungsträgers. Den Landesstellenausschüssen obliegt
1 die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach den Abs. 2 bis 4 zugewiesenen Aufgaben. Sowohl der Verwaltungsrat als auch der Landesstellenausschuss kann die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.
Paragraph 432, Absatz eins, ASVG obliegt dem Verwaltungsrat des jeweiligen Versicherungsträgers ua die Vertretung des Versicherungsträgers. Den Landesstellenausschüssen obliegt
Paragraph 434, Absatz eins, die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach den Absatz 2 bis 4 zugewiesenen Aufgaben. Sowohl der Verwaltungsrat als auch der Landesstellenausschuss kann die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.
Vm § 434 Abs. 3 ASVG sind den Landesstellenausschüssen der AUVA demnach folgende Aufgaben gesetzlich zugewiesen:
Paragraph 418, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph 434, Absatz 3, ASVG sind den Landesstellenausschüssen der AUVA demnach folgende Aufgaben gesetzlich zugewiesen: Entgegennahme von Leistungsanträgen (Z 1); Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation im Rahmen der Unfallversicherung, Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und ihre Durchführung; Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen Leistungen und Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen Verwaltungskörper (Z 2); Standesführung und Kontrolle der im Sprengel der Landesstelle wohnenden Renten(Pensions)empfänger/innen (Z 3); Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung der Anstalt bei den für ihren Sprengel in Betracht kommenden Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgerichte bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, den Oberlandesgerichten und Landeshauptmännern/Landeshauptfrauen sowie bei anderen Behörden für die in Betracht kommenden Länder (Z 4) und Mitwirkung bei der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften, bei der Überwachung derselben durch Besichtigung der Betriebe und bei der Vorsorge für erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen (Z 5).Entgegennahme von Leistungsanträgen (Ziffer eins,); Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation im Rahmen der Unfallversicherung, Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und ihre Durchführung; Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen Leistungen und Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen Verwaltungskörper (Ziffer 2,); Standesführung und Kontrolle der im Sprengel der Landesstelle wohnenden Renten(Pensions)empfänger/innen (Ziffer 3,); Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung der Anstalt bei den für ihren Sprengel in Betracht kommenden Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgerichte bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, den Oberlandesgerichten und Landeshauptmännern/Landeshauptfrauen sowie bei anderen Behörden für die in Betracht kommenden Länder (Ziffer 4,) und Mitwirkung bei der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften, bei der Überwachung derselben durch Besichtigung der Betriebe und bei der Vorsorge für erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen (Ziffer 5,). Somit sind weder die verfahrensgegenständlich relevante Erlassung von Bescheiden in Verwaltungssachen bzw. verfahrensrechtlichen Bescheiden in Leistungssachen (§ 69 AVG, § 101 ASVG) noch eine etwaige Mitwirkung der Landesstellen bei Durchführung der diesbezüglichen Verfahren (im Gegensatz zur Mitwirkung bei der Feststellung von Leistungen im Sinne des § 434 Abs. 3 Z1 und Z 2 ASVG) im Gesetz vorgesehen.Somit sind weder die verfahrensgegenständlich relevante Erlassung von Bescheiden in Verwaltungssachen bzw. verfahrensrechtlichen Bescheiden in Leistungssachen (Paragraph 69, AVG, Paragraph 101, ASVG) noch eine etwaige Mitwirkung der Landesstellen bei Durchführung der diesbezüglichen Verfahren (im Gegensatz zur Mitwirkung bei der Feststellung von Leistungen im Sinne des Paragraph 434, Absatz 3, Z1 und Ziffer 2, ASVG) im Gesetz vorgesehen. Eine weitere Übertragung von Aufgaben an den Landesstellenausschuss durch den Verwaltungsrat (im Anhang zur Geschäftsordnung) oder die Hauptversammlung (in der Satzung), wie dies vor der Neustrukturierung durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG] noch in § 434 Abs. 1 ASVG idF BGBl I Nr. 83/2009 für den Vorstand (nunmehr Verwaltungsrat) vorgesehen war, ist seit in Kraft treten des SV-OG mit 1.1.2020 nicht mehr vorgesehen, und es sind auch durch die Satzung der AUVA, Amtliche Verlautbarung Nr. 51/2020, und den Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der AUVA, Amtliche Verlautbarung Nr. 50/2020, keine derartigen Übertragungen von Aufgaben an den Landesstellenausschuss erfolgt.Eine weitere Übertragung von Aufgaben an den Landesstellenausschuss durch den Verwaltungsrat (im Anhang zur Geschäftsordnung) oder die Hauptversammlung (in der Satzung), wie dies vor der Neustrukturierung durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG] noch in Paragraph 434, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, für den Vorstand (nunmehr Verwaltungsrat) vorgesehen war, ist seit in Kraft treten des SV-OG mit 1.1.2020 nicht mehr vorgesehen, und es sind auch durch die Satzung der AUVA, Amtliche Verlautbarung Nr. 51 aus 2020,, und den Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der AUVA, Amtliche Verlautbarung Nr. 50 aus 2020,, keine derartigen Übertragungen von Aufgaben an den Landesstellenausschuss erfolgt. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass in Ermangelung einer durch Gesetz festgelegten Zuständigkeit der Landesstellen auf Grund der im § 418 Abs. 2 ASVG enthaltenen Generalklausel (auch) die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden der Hauptstelle des jeweiligen Versicherungsträgers obliegt und vom Landesstellenausschuss im Namen des Versicherungsträgers zu fertigen ist (vgl. J./R. Silbernagl in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 418 ASVG Rz 11).Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass in Ermangelung einer durch Gesetz festgelegten Zuständigkeit der Landesstellen auf Grund der im Paragraph 418, Absatz 2, ASVG enthaltenen Generalklausel (auch) die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden der Hauptstelle des jeweiligen Versicherungsträgers obliegt und vom Landesstellenausschuss im Namen des Versicherungsträgers zu fertigen ist vergleiche J./R. Silbernagl in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 418, ASVG Rz 11). Zusammengefasst kommt die Kompetenz zum verfahrensgegenständlichen bescheidmäßigen Abspruch über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
ASVG und einen Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustands nach § 101 ASVG somit ausschließlich der Hauptstelle der AUVA zu, und es fehlt der Direktorin der Landesstelle Linz an der Ermächtigung zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, weshalb dieser so zu betrachten ist, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. explizit dazu VwGH 25.09.1990, 89/08/0119).Zusammengefasst kommt die Kompetenz zum verfahrensgegenständlichen bescheidmäßigen Abspruch über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, ASVG und einen Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustands nach Paragraph 101, ASVG somit ausschließlich der Hauptstelle der AUVA zu, und es fehlt der Direktorin der Landesstelle Linz an der Ermächtigung zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, weshalb dieser so zu betrachten ist, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche explizit dazu VwGH 25.09.1990, 89/08/0119). Die AUVA Landesstelle Linz hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid somit als unzuständige Behörde erlassen, sodass dieser (unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet hat oder im Rechtsmittel releviert hat) wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht aufzuheben ist (vgl. für viele VwGH 20.07.2016, Ra 2015/22/0055).Die AUVA Landesstelle Linz hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid somit als unzuständige Behörde erlassen, sodass dieser (unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet hat oder im Rechtsmittel releviert hat) wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht aufzuheben ist vergleiche für viele VwGH 20.07.2016, Ra 2015/22/0055). Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 25.09.1990, 89/08/0119 zu verweisen, der eine ähnliche Konstellation zu Grunde lag. Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG], BGBl. I Nr. 100/2018, erfolgte jedoch eine völlige Neuorganisation der Versicherungsträger, welche auch eine Neufassung der Satzung und des Anhanges zur Geschäftsordnung erforderlich machte. Da zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Landesstellen der AUVA, fallbezogen zur Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden, nach Neuorganisation durch das SV-OG keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die Revision
4 B-VG zulässig.Im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 25.09.1990, 89/08/0119 zu verweisen, der eine ähnliche Konstellation zu Grunde lag. Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, erfolgte jedoch eine völlige Neuorganisation der Versicherungsträger, welche auch eine Neufassung der Satzung und des Anhanges zur Geschäftsordnung erforderlich machte. Da zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Landesstellen der AUVA, fallbezogen zur Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden, nach Neuorganisation durch das SV-OG keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die Revision
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, sodass eine Verhandlung
GVG entfallen konnte.Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, sodass eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2240795.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.