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{'item': 'L503 2240795-1'}

Obsah (20)§ 28Art 133§ 69§ 101§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 67§ 113§ 98§ 2§ 4§ 409§ 24§ 418§ 419§ 432§ 434§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlL503 2240795-1 SpruchL503 2240795-1/6E, L503 2240795-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 2 und Abs 5 Vw

GVG ersatzlos behoben.A.) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Landesstelle Linz vom 16.03.2021, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 27.1.2021 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Leistungsbescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 25.9.2020 abgeschlossenen Verfahrens. Am 22.2.2021 stellte der BF zudem einen Antrag auf rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.3.2021 sprach die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Landesstelle Linz (im Folgenden kurz: "AUVA Landesstelle Linz") aus, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69Abs.

1 Z 2 AVG und rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes

§ 101ASVG abgelehnt werde.2.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.3.2021 sprach die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Landesstelle Linz (im Folgenden kurz: "AUVA Landesstelle Linz") aus, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und rückwirkende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes

Paragraph 101, ASVG abgelehnt werde.

  1. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 22.3.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der AUVA Landesstelle Linz vom 16.3.
  2. Am 26.3.2021 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Bescheid vom 16.3.2021, Zl. XXXX , weist im Kopf die "Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Landesstelle Linz" als bescheidausfertigende Behörde aus. Die Fertigungsklausel lautet "Die Direktorin der Landesstelle: XXXX ".Der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Bescheid vom 16.3.2021, Zl. römisch 40 , weist im Kopf die "Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Landesstelle Linz" als bescheidausfertigende Behörde aus. Die Fertigungsklausel lautet "Die Direktorin der Landesstelle: römisch 40 ".
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem im Akt einliegenden Bescheid.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.
  6. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Rechtliche Grundlagen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG): 3.2.1. § 24 ASVG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 24, ASVG lautet auszugsweise: Träger der Unfallversicherung § 24.

(1)Träger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im § 28 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:Paragraph 24,
(1)Träger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im Paragraph 28, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
  1. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien; […] 3.2.
  2. § 409 ASVG lautet:3.2.
  3. Paragraph 409, ASVG lautet: Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen §
  4. Die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 1 und § 8 Abs. 1 Z 4) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 2) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 3 lit. a) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des § 411, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (§ 19a) betreffen.Paragraph 409, Die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 2,) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 411,, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (Paragraph 19 a,) betreffen. 3.2.
  5. § 410 ASVG lautet:3.2.
  6. Paragraph 410, ASVG lautet: Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen § 410.
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:Paragraph 410,
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
  1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
  2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
  3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
  4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden

§ 67ausspricht,4.

wenn er die Haftung für Beitragsschulden

Paragraph 67, ausspricht, 5. wenn er einen Beitragszuschlag

§ 113vorschreibt,5.

wenn er einen Beitragszuschlag

Paragraph 113, vorschreibt, 6. wenn er einen

§ 98Abs.

2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen

Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,

  1. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
  2. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht

§ 4Abs.

4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,

  1. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
  2. wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt. 3.2.
  3. § 418 ASVG lautet:3.2.
  4. Paragraph 418, ASVG lautet: Verwaltungsstellen der Versicherungsträger Haupt-, Landes- und Außenstellen § 418.

(1)Die Verwaltung der Versicherungsträger ist durch Hauptstellen, durch Landesstellen nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 und, soweit dies nach Abs. 5 vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.Paragraph 418,
(1)Die Verwaltung der Versicherungsträger ist durch Hauptstellen, durch Landesstellen nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 und, soweit dies nach Absatz 5, vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.
(2)Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers zu errichten. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind.
(3)Die Österreichische Gesundheitskasse und die Pensionsversicherungsanstalt haben in jedem Bundesland jeweils eine Landesstelle für das betreffende Bundesland einzurichten. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat Landesstellen in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, in Linz für das Land Oberösterreich, in Salzburg für die Länder Salzburg, Tirol und Vorarlberg sowie in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten zu errichten.
(4)Die Landesstellen nach Abs. 3 haben die Hauptstelle in Angelegenheiten des allgemeinen Versicherten- und Dienstgeber/innenservice zu unterstützen und die im § 434 Abs. 2 bis 4 genannten Aufgaben zu besorgen. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO ist hinsichtlich dieser Aufgaben stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers.
(4)Die Landesstellen nach Absatz 3, haben die Hauptstelle in Angelegenheiten des allgemeinen Versicherten- und Dienstgeber/innenservice zu unterstützen und die im Paragraph 434, Absatz 2 bis 4 genannten Aufgaben zu besorgen. Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist hinsichtlich dieser Aufgaben stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers.
(5)Die Versicherungsträger können, soweit eine im Verhältnis zu den Versicherten und den Dienstgeber/inne/n örtlich nahe Verwaltung zweckmäßig ist, Außenstellen einrichten. 3.2.
  1. § 419 ASVG lautet:3.2.
  2. Paragraph 419, ASVG lautet: Arten der Verwaltungskörper §
  3. Die Verwaltungskörper der Versicherungsträger sindParagraph 419, Die Verwaltungskörper der Versicherungsträger sind
  4. der Verwaltungsrat,
  5. die Hauptversammlung und
  6. die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen. 3.2.
  7. § 432 ASVG lautet auszugsweise:3.2.
  8. Paragraph 432, ASVG lautet auszugsweise: Aufgaben der Verwaltungskörper Aufgaben des Verwaltungsrates und Vertretung des Versicherungsträgers § 432.
(1)Dem Verwaltungsrat obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht gesetzlich der Hauptversammlung oder einem Landesstellenausschuss zugewiesen ist, die Vertretung des Versicherungsträgers sowie die Vorbereitung der in der Hauptversammlung zu treffenden Beschlüsse. […]Paragraph 432,
(1)Dem Verwaltungsrat obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht gesetzlich der Hauptversammlung oder einem Landesstellenausschuss zugewiesen ist, die Vertretung des Versicherungsträgers sowie die Vorbereitung der in der Hauptversammlung zu treffenden Beschlüsse. […] 3.2.6. § 434 ASVG lautet auszugsweise:3.2.6. Paragraph 434, ASVG lautet auszugsweise: Aufgaben der Landesstellenausschüsse […]
(3)Die Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt haben nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben des Verwaltungsrates folgende Aufgaben wahrzunehmen:
  1. Entgegennahme von Leistungsanträgen;
  2. Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation im Rahmen der Unfallversicherung, Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und ihre Durchführung; Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen Leistungen und Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen Verwaltungskörper;
  3. Standesführung und Kontrolle der im Sprengel der Landesstelle wohnenden Renten(Pensions)empfänger/innen;
  4. Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung der Anstalt bei den für ihren Sprengel in Betracht kommenden Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgerichte bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, den Oberlandesgerichten und Landeshauptmännern/Landeshauptfrauen sowie bei anderen Behörden für die in Betracht kommenden Länder;
  5. Mitwirkung bei der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften, bei der Überwachung derselben durch Besichtigung der Betriebe und bei der Vorsorge für erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen. […] 3.
  6. Im konkreten Fall bedeutet dies: Das Verwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und

§ 6Abs.

1 AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E5 zu § 6 AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097).Das Verwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und

Paragraph 6, Absatz eins, AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E5 zu Paragraph 6, AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand vergleiche VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097). Zur sachlichen Zuständigkeit der AUVA:

§ 409und §410 Abs.

1 ASVG ist die AUVA im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen (mit Ausnahme der im zweiten und dritten Satz des § 409 ASVG ausdrücklich und jedenfalls den Krankenversicherungsträgern zugewiesenen Angelegenheiten) berufen und hat in diesen Angelegenheiten auch Bescheide zu erlassen. Der Generalklausel in § 410 Abs. 1 erster Satz ASVG folgt eine demonstrative Aufzählung von Verwaltungssachen.

Paragraph 409 und §410 Absatz eins, ASVG ist die AUVA im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen (mit Ausnahme der im zweiten und dritten Satz des Paragraph 409, ASVG ausdrücklich und jedenfalls den Krankenversicherungsträgern zugewiesenen Angelegenheiten) berufen und hat in diesen Angelegenheiten auch Bescheide zu erlassen. Der Generalklausel in Paragraph 410, Absatz eins, erster Satz ASVG folgt eine demonstrative Aufzählung von Verwaltungssachen. Als Verwaltungssache qualifiziert die Rechtsprechung die Entscheidung über die (Notwendigkeit der) Herstellung des gesetzlichen Zustands nach § 101 ASVG und verfahrensrechtliche Bescheide in Leistungssachen (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 410 ASVG Rz 8; VwGH 22.01.2003, 2003/08/0003; 26.05.2010, 2009/08/0249).Als Verwaltungssache qualifiziert die Rechtsprechung die Entscheidung über die (Notwendigkeit der) Herstellung des gesetzlichen Zustands nach Paragraph 101, ASVG und verfahrensrechtliche Bescheide in Leistungssachen (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 410, ASVG Rz 8; VwGH 22.01.2003, 2003/08/0003; 26.05.2010, 2009/08/0249).

§ 24Abs.

1 Z 1 ASVG ist die AUVA mit dem Sitz in Wien Träger der Unfallversicherung und hat

§ 24Abs.

2 ASVG die Unfallversicherung nach den Vorschriften des ASVG durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist die AUVA mit dem Sitz in Wien Träger der Unfallversicherung und hat

Paragraph 24, Absatz 2, ASVG die Unfallversicherung nach den Vorschriften des ASVG durchzuführen. Fallbezogen liegt dem Verfahren ein Antrag auf Wiederaufnahme eines mit Leistungsbescheid der AUVA vom 25.9.2020 abgeschlossenen Verfahrens sowie ein Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustands nach § 101 ASVG hinsichtlich des Arbeitsunfalles vom 19.9.2019 zugrunde, woraus sich die sachliche Zuständigkeit der AUVA zum bescheidmäßigen Abspruch über die genannten Anträge ergibt (vgl. VwGH 22.01.2003, 2003/08/0003).Fallbezogen liegt dem Verfahren ein Antrag auf Wiederaufnahme eines mit Leistungsbescheid der AUVA vom 25.9.2020 abgeschlossenen Verfahrens sowie ein Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustands nach Paragraph 101, ASVG hinsichtlich des Arbeitsunfalles vom 19.9.2019 zugrunde, woraus sich die sachliche Zuständigkeit der AUVA zum bescheidmäßigen Abspruch über die genannten Anträge ergibt vergleiche VwGH 22.01.2003, 2003/08/0003). Zur örtlichen Zuständigkeit: Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde von der AUVA Landesstelle Linz mit der Fertigungsklausel "Die Direktorin der Landesstelle: XXXX " erlassen.Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde von der AUVA Landesstelle Linz mit der Fertigungsklausel "Die Direktorin der Landesstelle: römisch 40 " erlassen.

§ 418Abs.

1 und Abs. 3 ASVG erfolgt die Verwaltung der AUVA durch eine Hauptstelle und vier (in Abs. 3 näher umschriebenen) Landesstellen, darunter auch die Landesstelle Linz für das Land Oberösterreich.

§ 418Abs.

2 ASVG hat die Hauptstelle die Verwaltung zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landes- oder Außenstellen zugewiesen sind. § 418 Abs. 4 sieht vor, dass die Landesstellen die Hauptstelle in Angelegenheiten des allgemeinen Versicherten- und Dienstgeber/innenservice zu unterstützen und die im § 434 Abs. 2 bis 4 genannten Aufgaben [der Landesstellenausschüsse] zu besorgen haben.

Paragraph 418, Absatz eins und Absatz 3, ASVG erfolgt die Verwaltung der AUVA durch eine Hauptstelle und vier (in Absatz 3, näher umschriebenen) Landesstellen, darunter auch die Landesstelle Linz für das Land Oberösterreich.

Paragraph 418, Absatz 2, ASVG hat die Hauptstelle die Verwaltung zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landes- oder Außenstellen zugewiesen sind. Paragraph 418, Absatz 4, sieht vor, dass die Landesstellen die Hauptstelle in Angelegenheiten des allgemeinen Versicherten- und Dienstgeber/innenservice zu unterstützen und die im Paragraph 434, Absatz 2 bis 4 genannten Aufgaben [der Landesstellenausschüsse] zu besorgen haben.

§ 419

ASVG sind der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen die Verwaltungskörper der Versicherungsträger.

Paragraph 419, ASVG sind der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen die Verwaltungskörper der Versicherungsträger.

§ 432Abs.

1 ASVG obliegt dem Verwaltungsrat des jeweiligen Versicherungsträgers ua die Vertretung des Versicherungsträgers. Den Landesstellenausschüssen obliegt

§ 434Abs.

1 die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach den Abs. 2 bis 4 zugewiesenen Aufgaben. Sowohl der Verwaltungsrat als auch der Landesstellenausschuss kann die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.

Paragraph 432, Absatz eins, ASVG obliegt dem Verwaltungsrat des jeweiligen Versicherungsträgers ua die Vertretung des Versicherungsträgers. Den Landesstellenausschüssen obliegt

Paragraph 434, Absatz eins, die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach den Absatz 2 bis 4 zugewiesenen Aufgaben. Sowohl der Verwaltungsrat als auch der Landesstellenausschuss kann die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.

§ 418Abs. 4 ASVG i

Vm § 434 Abs. 3 ASVG sind den Landesstellenausschüssen der AUVA demnach folgende Aufgaben gesetzlich zugewiesen:

Paragraph 418, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph 434, Absatz 3, ASVG sind den Landesstellenausschüssen der AUVA demnach folgende Aufgaben gesetzlich zugewiesen: Entgegennahme von Leistungsanträgen (Z 1); Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation im Rahmen der Unfallversicherung, Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und ihre Durchführung; Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen Leistungen und Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen Verwaltungskörper (Z 2); Standesführung und Kontrolle der im Sprengel der Landesstelle wohnenden Renten(Pensions)empfänger/innen (Z 3); Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung der Anstalt bei den für ihren Sprengel in Betracht kommenden Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgerichte bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, den Oberlandesgerichten und Landeshauptmännern/Landeshauptfrauen sowie bei anderen Behörden für die in Betracht kommenden Länder (Z 4) und Mitwirkung bei der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften, bei der Überwachung derselben durch Besichtigung der Betriebe und bei der Vorsorge für erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen (Z 5).Entgegennahme von Leistungsanträgen (Ziffer eins,); Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation im Rahmen der Unfallversicherung, Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und ihre Durchführung; Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen Leistungen und Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen Verwaltungskörper (Ziffer 2,); Standesführung und Kontrolle der im Sprengel der Landesstelle wohnenden Renten(Pensions)empfänger/innen (Ziffer 3,); Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung der Anstalt bei den für ihren Sprengel in Betracht kommenden Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgerichte bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, den Oberlandesgerichten und Landeshauptmännern/Landeshauptfrauen sowie bei anderen Behörden für die in Betracht kommenden Länder (Ziffer 4,) und Mitwirkung bei der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften, bei der Überwachung derselben durch Besichtigung der Betriebe und bei der Vorsorge für erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen (Ziffer 5,). Somit sind weder die verfahrensgegenständlich relevante Erlassung von Bescheiden in Verwaltungssachen bzw. verfahrensrechtlichen Bescheiden in Leistungssachen (§ 69 AVG, § 101 ASVG) noch eine etwaige Mitwirkung der Landesstellen bei Durchführung der diesbezüglichen Verfahren (im Gegensatz zur Mitwirkung bei der Feststellung von Leistungen im Sinne des § 434 Abs. 3 Z1 und Z 2 ASVG) im Gesetz vorgesehen.Somit sind weder die verfahrensgegenständlich relevante Erlassung von Bescheiden in Verwaltungssachen bzw. verfahrensrechtlichen Bescheiden in Leistungssachen (Paragraph 69, AVG, Paragraph 101, ASVG) noch eine etwaige Mitwirkung der Landesstellen bei Durchführung der diesbezüglichen Verfahren (im Gegensatz zur Mitwirkung bei der Feststellung von Leistungen im Sinne des Paragraph 434, Absatz 3, Z1 und Ziffer 2, ASVG) im Gesetz vorgesehen. Eine weitere Übertragung von Aufgaben an den Landesstellenausschuss durch den Verwaltungsrat (im Anhang zur Geschäftsordnung) oder die Hauptversammlung (in der Satzung), wie dies vor der Neustrukturierung durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG] noch in § 434 Abs. 1 ASVG idF BGBl I Nr. 83/2009 für den Vorstand (nunmehr Verwaltungsrat) vorgesehen war, ist seit in Kraft treten des SV-OG mit 1.1.2020 nicht mehr vorgesehen, und es sind auch durch die Satzung der AUVA, Amtliche Verlautbarung Nr. 51/2020, und den Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der AUVA, Amtliche Verlautbarung Nr. 50/2020, keine derartigen Übertragungen von Aufgaben an den Landesstellenausschuss erfolgt.Eine weitere Übertragung von Aufgaben an den Landesstellenausschuss durch den Verwaltungsrat (im Anhang zur Geschäftsordnung) oder die Hauptversammlung (in der Satzung), wie dies vor der Neustrukturierung durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG] noch in Paragraph 434, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, für den Vorstand (nunmehr Verwaltungsrat) vorgesehen war, ist seit in Kraft treten des SV-OG mit 1.1.2020 nicht mehr vorgesehen, und es sind auch durch die Satzung der AUVA, Amtliche Verlautbarung Nr. 51 aus 2020,, und den Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der AUVA, Amtliche Verlautbarung Nr. 50 aus 2020,, keine derartigen Übertragungen von Aufgaben an den Landesstellenausschuss erfolgt. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass in Ermangelung einer durch Gesetz festgelegten Zuständigkeit der Landesstellen auf Grund der im § 418 Abs. 2 ASVG enthaltenen Generalklausel (auch) die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden der Hauptstelle des jeweiligen Versicherungsträgers obliegt und vom Landesstellenausschuss im Namen des Versicherungsträgers zu fertigen ist (vgl. J./R. Silbernagl in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 418 ASVG Rz 11).Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass in Ermangelung einer durch Gesetz festgelegten Zuständigkeit der Landesstellen auf Grund der im Paragraph 418, Absatz 2, ASVG enthaltenen Generalklausel (auch) die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden der Hauptstelle des jeweiligen Versicherungsträgers obliegt und vom Landesstellenausschuss im Namen des Versicherungsträgers zu fertigen ist vergleiche J./R. Silbernagl in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 418, ASVG Rz 11). Zusammengefasst kommt die Kompetenz zum verfahrensgegenständlichen bescheidmäßigen Abspruch über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69

ASVG und einen Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustands nach § 101 ASVG somit ausschließlich der Hauptstelle der AUVA zu, und es fehlt der Direktorin der Landesstelle Linz an der Ermächtigung zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, weshalb dieser so zu betrachten ist, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. explizit dazu VwGH 25.09.1990, 89/08/0119).Zusammengefasst kommt die Kompetenz zum verfahrensgegenständlichen bescheidmäßigen Abspruch über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, ASVG und einen Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustands nach Paragraph 101, ASVG somit ausschließlich der Hauptstelle der AUVA zu, und es fehlt der Direktorin der Landesstelle Linz an der Ermächtigung zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, weshalb dieser so zu betrachten ist, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche explizit dazu VwGH 25.09.1990, 89/08/0119). Die AUVA Landesstelle Linz hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid somit als unzuständige Behörde erlassen, sodass dieser (unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet hat oder im Rechtsmittel releviert hat) wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht aufzuheben ist (vgl. für viele VwGH 20.07.2016, Ra 2015/22/0055).Die AUVA Landesstelle Linz hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid somit als unzuständige Behörde erlassen, sodass dieser (unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet hat oder im Rechtsmittel releviert hat) wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht aufzuheben ist vergleiche für viele VwGH 20.07.2016, Ra 2015/22/0055). Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 25.09.1990, 89/08/0119 zu verweisen, der eine ähnliche Konstellation zu Grunde lag. Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG], BGBl. I Nr. 100/2018, erfolgte jedoch eine völlige Neuorganisation der Versicherungsträger, welche auch eine Neufassung der Satzung und des Anhanges zur Geschäftsordnung erforderlich machte. Da zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Landesstellen der AUVA, fallbezogen zur Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden, nach Neuorganisation durch das SV-OG keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 25.09.1990, 89/08/0119 zu verweisen, der eine ähnliche Konstellation zu Grunde lag. Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, erfolgte jedoch eine völlige Neuorganisation der Versicherungsträger, welche auch eine Neufassung der Satzung und des Anhanges zur Geschäftsordnung erforderlich machte. Da zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Landesstellen der AUVA, fallbezogen zur Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden, nach Neuorganisation durch das SV-OG keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, sodass eine Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen konnte.Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, sodass eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2240795.1.00

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