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{'item': 'L503 2246045-1'}

Obsah (18)Art 130Art 133§ 222§ 367§§ 300§ 307d§ 302§ 253f§ 6§ 58§ 17§ 28§ 354§ 7b§ 65§ 414§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlL503 2246045-1 SpruchL503 2246045-1/3E, L503 2246045-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art 130Abs 5 B-VG i

Vm § 28 Abs 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Artikel 130, Absatz 5, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Vw

GVG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.7.2021 sprach die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: "PVA") aus, dass die vom Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") beantragte Bescheiderteilung über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zurückgewiesen werde. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 300, 301, 302 und 410 ASVG angeführt.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.7.2021 sprach die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: "PVA") aus, dass die vom Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") beantragte Bescheiderteilung über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zurückgewiesen werde. Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraphen 300, 301, 302 und 410 ASVG angeführt. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation versicherten Personen bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mit dem Ziel gewährt würden, den Erhalt oder eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sicherzustellen. Die Gewährung der Maßnahmen erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen und unterliege außerhalb eines Pensionsverfahrens nicht der Bescheidpflicht. Mit Schreiben vom 26.5.2021 und 28.6.2021 sei der BF über die Ablehnung seiner Anträge auf Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation vom 20.4.2021 und 14.6.2021 informiert worden. Da eine bescheidmäßige Erledigung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen sei, werde der Antrag des BF zurückgewiesen. Dem BF wurde die Rechtsmittelbelehrung erteilt, dass er das Recht habe, gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde habe sich an das Bundesverwaltungsgericht zu richten.
  3. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 18.8.2021 erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte der BF vor, dass die belangte Behörde im Bescheid rechtsunrichtig ausgeführt habe, dass die Gewährung der Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation außerhalb eines Pensionsverfahrens nicht der Bescheidpflicht unterliege. Es werde sohin beantragt, den Bescheid als unrichtig zu beheben und der belangten Behörde die Bescheiderlassung aufzutragen.
  4. Am 3.9.2021 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 15.9.2021 auch der angefochtene Bescheid übermittelt. Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid vom 8.11.2019 der Antrag des BF vom 30.10.2019 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgewiesen worden sei; die dagegen eingebrachte Klage sei am 16.1.2020 zurückgezogen worden, ein weiterer Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension sei danach nicht mehr gestellt worden, sodass ein diesbezügliches Verfahren aktuell nicht anhängig sei bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht anhängig gewesen sei. Zuletzt erst von 4.2.2021 bis 23.2.2021 habe der BF einen stationären Rehabilitationsaufenthalt im XXXX auf Kosten der PVA absolviert. Dieser Aufenthalt sei am 21.12.2020 beantragt und mit Schreiben vom 4.1.2021 bewilligt worden. Am 14.6.2021 habe der BF einen neuerlichen Antrag auf Gewährung eines Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalts gestellt. Mit Schreiben vom 28.6.2021 sei ihm mitgeteilt worden, dass und ausgeführt worden, weshalb dem Antrag nicht stattgegeben werde.Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid vom 8.11.2019 der Antrag des BF vom 30.10.2019 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgewiesen worden sei; die dagegen eingebrachte Klage sei am 16.1.2020 zurückgezogen worden, ein weiterer Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension sei danach nicht mehr gestellt worden, sodass ein diesbezügliches Verfahren aktuell nicht anhängig sei bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht anhängig gewesen sei. Zuletzt erst von 4.2.2021 bis 23.2.2021 habe der BF einen stationären Rehabilitationsaufenthalt im römisch 40 auf Kosten der PVA absolviert. Dieser Aufenthalt sei am 21.12.2020 beantragt und mit Schreiben vom 4.1.2021 bewilligt worden. Am 14.6.2021 habe der BF einen neuerlichen Antrag auf Gewährung eines Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalts gestellt. Mit Schreiben vom 28.6.2021 sei ihm mitgeteilt worden, dass und ausgeführt worden, weshalb dem Antrag nicht stattgegeben werde. Nach § 367 Abs. 1 ASVG sei über den Antrag auf eine Leistung

§ 222Abs.

1 ASVG (Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit), ausgenommen einer Leistung nach § 222 Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG (medizinische Maßnahmen der Rehabilitation im Sinne des § 253f ASVG) jedenfalls ein Bescheid zu erlassen sei (unbedingte Bescheidpflicht). Bei Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 222 Abs. 3 iVm §§ 300 Abs. 3 und 302 ASVG handle es sich um eine Pflichtaufgabe der Pensionsversicherung, die nach pflichtgemäßen Ermessen zu erbringen sei und außerhalb des Anwendungsbereichs des § 253f ASVG auch für andere Versicherte als Rehabilitationsgeldbezieher erbracht werden könne.

§ 367Abs.

1 Z 2 ASVG habe der PV-Träger über einen Antrag auf Zuerkennung medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung einen Bescheid zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt werde und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlange (bedingte Bescheidpflicht). Für Anträge auf medizinische Rehabilitation in der PV gelte die bedingte Bescheidpflicht – und damit die Durchsetzbarkeit im Leistungsstreitverfahren – seit 1.1.2014 (SRÄG 2012) allerdings nur im Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren nach dem § 253f ASVG. Insofern sei § 367 Abs. 1 ASVG einschränkend auszulegen. Das bedeute, dass Anträge auf medizinische Rehabilitation

§§ 300

ff ASVG von der unbedingten Bescheidpflicht ausgenommen seien und die bedingte Bescheidpflicht nur im Pensionsverfahren auf die Fälle des § 253f ASVG beschränkt sei.

§ 307d

ASVG könnten die Pensionsversicherungsträger (…) Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gewähren. Bei diesen freiwilligen Leistungen bestehe generell keine Bescheidpflicht. Es sei also zu klären, ob es sich um eine Maßnahme der Gesundheitsvorsorge

§ 307d

ASVG (freiwillige Leistung ohne Bescheidpflicht), eine medizinische Maßnahme der Rehabilitation

§ 302

ASVG (= Pflichtaufgabe nach pflichtgemäßen Ermessen ohne Bescheidpflicht) oder eine medizinische Maßnahme der Rehabilitation

§ 253f

ASVG (= Pflichtleistung mit Rechtsanspruch und bedingter Bescheidpflicht) handle.Nach Paragraph 367, Absatz eins, ASVG sei über den Antrag auf eine Leistung

Paragraph 222, Absatz eins, ASVG (Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit), ausgenommen einer Leistung nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG (medizinische Maßnahmen der Rehabilitation im Sinne des Paragraph 253 f, ASVG) jedenfalls ein Bescheid zu erlassen sei (unbedingte Bescheidpflicht). Bei Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation im Sinne des Paragraph 222, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 300, Absatz 3 und 302 ASVG handle es sich um eine Pflichtaufgabe der Pensionsversicherung, die nach pflichtgemäßen Ermessen zu erbringen sei und außerhalb des Anwendungsbereichs des Paragraph 253 f, ASVG auch für andere Versicherte als Rehabilitationsgeldbezieher erbracht werden könne.

Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG habe der PV-Träger über einen Antrag auf Zuerkennung medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung einen Bescheid zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt werde und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlange (bedingte Bescheidpflicht). Für Anträge auf medizinische Rehabilitation in der PV gelte die bedingte Bescheidpflicht – und damit die Durchsetzbarkeit im Leistungsstreitverfahren – seit 1.1.2014 (SRÄG 2012) allerdings nur im Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren nach dem Paragraph 253 f, ASVG. Insofern sei Paragraph 367, Absatz eins, ASVG einschränkend auszulegen. Das bedeute, dass Anträge auf medizinische Rehabilitation

Paragraphen 300, ff ASVG von der unbedingten Bescheidpflicht ausgenommen seien und die bedingte Bescheidpflicht nur im Pensionsverfahren auf die Fälle des Paragraph 253 f, ASVG beschränkt sei.

Paragraph 307 d, ASVG könnten die Pensionsversicherungsträger (…) Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gewähren. Bei diesen freiwilligen Leistungen bestehe generell keine Bescheidpflicht. Es sei also zu klären, ob es sich um eine Maßnahme der Gesundheitsvorsorge

Paragraph 307 d, ASVG (freiwillige Leistung ohne Bescheidpflicht), eine medizinische Maßnahme der Rehabilitation

Paragraph 302, ASVG (= Pflichtaufgabe nach pflichtgemäßen Ermessen ohne Bescheidpflicht) oder eine medizinische Maßnahme der Rehabilitation

Paragraph 253 f, ASVG (= Pflichtleistung mit Rechtsanspruch und bedingter Bescheidpflicht) handle. Der gegenständliche Antrag des BF habe sich auf Gewährung eines Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalts gerichtet. Bei einem Kur- bzw. Erholungsaufenthalt handle es sich um Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

§ 307dASVG.

Diese würden freiwillige Leistungen der Pensionsversicherungsträger darstellen, auf die generell kein Rechtsanspruch (und eine damit verbundene Bescheidpflicht) bestehe. Zur Variante des Rehabilitationsaufenthalts sei festzuhalten, dass ein Pensionsantrag während des gesamten Verfahrens nicht anhängig gewesen sei. Insofern bestehe – wie ausgeführt – auch hier weder eine bedingte noch eine unbedingte Bescheidpflicht und sei die Ablehnung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ohne Bescheid zu Recht erfolgt.Der gegenständliche Antrag des BF habe sich auf Gewährung eines Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalts gerichtet. Bei einem Kur- bzw. Erholungsaufenthalt handle es sich um Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Paragraph 307 d, ASVG. Diese würden freiwillige Leistungen der Pensionsversicherungsträger darstellen, auf die generell kein Rechtsanspruch (und eine damit verbundene Bescheidpflicht) bestehe. Zur Variante des Rehabilitationsaufenthalts sei festzuhalten, dass ein Pensionsantrag während des gesamten Verfahrens nicht anhängig gewesen sei. Insofern bestehe – wie ausgeführt – auch hier weder eine bedingte noch eine unbedingte Bescheidpflicht und sei die Ablehnung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ohne Bescheid zu Recht erfolgt. Um den BF nicht in seinem Rechtschutzinteresse zu verkürzen, sei aber ein Bescheid über die Zurückweisung des Antrages auf Bescheiderteilung erlassen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der – 1966 geborene – BF begehrte mit Antrag an die PVA vom 20.4.2021 einen Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt. 1.
  3. Mit Schreiben der PVA vom 26.5.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass seinem Antrag nicht stattgegeben werde. 1.
  4. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 29.6.2021 beantragte der BF die Erlassung eines Bescheides über den Antrag auf Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation vom 20.4.
  5. 1.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der PVA vom 23.7.2021 wurde der Antrag des BF vom 29.6.2021 auf Erlassung eines Bescheides über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zurückgewiesen.
  7. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte Sachverhalt geht unmittelbar daraus hervor.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
  9. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.

  1. Rechtliche Grundlagen im B-VG, ASGG, VwGVG und ASVG: 3.2.
  2. Art. 130 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise:3.2.
  3. Artikel 130, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise: […]

(5)Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. 3.2.2. § 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) lautet auszugsweise:3.2.2. Paragraph 2, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) lautet auszugsweise:
(1)Zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden. 3.2.3. § 65 ASGG lautet auszugsweise:3.2.3. Paragraph 65, ASGG lautet auszugsweise: Gegenstand der Sozialrechtssachen § 65.
(1)Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten überParagraph 65,
(1)Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über
  1. den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z 1 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise §§ 4 Abs. 2, 43 und 44 BPGG);
  2. den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG, Paragraph 194, GSVG, Paragraph 182, BSVG, Paragraph 65, NVG 1972, Paragraph 129, B-KUVG, Paragraph 84, StVG beziehungsweise Paragraphen 4, Absatz 2, 43 und 44 BPGG); […] 3.2.
  3. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:3.2.
  4. Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] 3.2.
  1. § 354 ASVG lautet auszugsweise:3.2.
  2. Paragraph 354, ASVG lautet auszugsweise: Leistungssachen §
  3. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt umParagraph 354, Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um
  4. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 29a), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;
  5. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach Paragraph 367, Absatz eins,, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (Paragraphen 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (Paragraphen 26 bis 29 a), die Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,) oder die Leistungszuständigkeit (Paragraph 246,) in Frage steht; […] 3.2.
  6. § 355 ASVG lautet:3.2.
  7. Paragraph 355, ASVG lautet: Verwaltungssachen §
  8. Alle nicht

§ 354

als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen dieParagraph 355, Alle nicht

Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die

  1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
  2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und - zuständigkeit,
  3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,
  4. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach Paragraph 113,,
  5. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
  6. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche

Abschnitt I

des Fünften Teiles.5.

Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche

Abschnitt römisch eins des Fünften Teiles. 3.2.

  1. § 367 ASVG lautet auszugsweise:3.2.
  2. Paragraph 367, ASVG lautet auszugsweise: Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen § 367.

(1)Über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wennParagraph 367,
(1)Über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wenn
  1. der Versicherungsträger von sich aus ohne Einwilligung des Erkrankten (Versehrten) Anstaltspflege oder Wiederaufnahme der Heilbehandlung verfügt,
  2. die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt oder
  3. es sich bei der beantragten Leistung aus der Krankenversicherung um eine Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung handelt, die einer Vorabgenehmigungspflicht

§ 7bAbs.

4 und 5 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, unterliegt.3. es sich bei der beantragten Leistung aus der Krankenversicherung um eine Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung handelt, die einer Vorabgenehmigungspflicht

Paragraph 7 b, Absatz 4 und 5 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, unterliegt. Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 173 Z 1 lit. c sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung

§ 222Abs.

1 und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 222 Abs. 1 Z 2 lit. a, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (§ 247) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden.Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 173, Ziffer eins, Litera c, sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung

Paragraph 222, Absatz eins und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (Paragraph 247,) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden. […] 3.2.8. § 414 ASVG lautet auszugsweise:3.2.8. Paragraph 414, ASVG lautet auszugsweise: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht § 414.

(1)Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Paragraph 414,
(1)Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. […] 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: Eingangs sei darauf hingewiesen, dass sich der mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 29.6.2021 gestellte Bescheidantrag des BF ausschließlich auf die Erlassung eines Bescheides über den Antrag auf Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation vom 20.4.2021 gerichtet hat (vgl. Bescheidantrag, S. 2: "Sie haben unserem Mandanten mit Schreiben vom
  2. Mai mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Maßnahmen der Rehabilitation vom
  3. April 2021 nicht stattgegeben werden kann. Wir fordern Sie auf, einen entsprechenden bekämpfbaren Bescheid zu unseren Handen zu erlassen."; Hervorhebung durch das Gericht). Der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 23.7.2021 bezog sich unzweifelhaft auf ebendiesen Bescheidantrag (vgl. den Bescheidspruch: "Die von Ihnen beantragte Bescheiderteilung über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation wird zurückgewiesen."; Hervorhebung durch das Gericht). Demnach war – in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des Bescheides – (lediglich) die beantragte Bescheiderlassung über den Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt vom 20.4.2021 bescheid- bzw. verfahrensgegenständlich. Soweit im angefochtenen Bescheid (ebenso wie im Vorlagebericht der belangten Behörde) dennoch Begründungselemente enthalten sind, die sich (auch) auf den späteren Antrag des BF auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt vom 28.6.2021 beziehen, waren diese nicht als verfahrensgegenständlich zu betrachten, zumal keine – allenfalls unter Rückgriff auf die Begründung zu beseitigenden – Zweifel am Inhalt des Bescheidspruchs bestehen. Im Übrigen kann die Begründung eines Bescheides den Bescheidspruch weder ersetzen noch modifizieren (vgl. VwGH vom 10.7.2018, Ra 2018/05/0167, mwN).Eingangs sei darauf hingewiesen, dass sich der mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 29.6.2021 gestellte Bescheidantrag des BF ausschließlich auf die Erlassung eines Bescheides über den Antrag auf Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation vom 20.4.2021 gerichtet hat vergleiche Bescheidantrag, S. 2: "Sie haben unserem Mandanten mit Schreiben vom
  4. Mai mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Maßnahmen der Rehabilitation vom
  5. April 2021 nicht stattgegeben werden kann. Wir fordern Sie auf, einen entsprechenden bekämpfbaren Bescheid zu unseren Handen zu erlassen."; Hervorhebung durch das Gericht). Der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 23.7.2021 bezog sich unzweifelhaft auf ebendiesen Bescheidantrag vergleiche den Bescheidspruch: "Die von Ihnen beantragte Bescheiderteilung über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation wird zurückgewiesen."; Hervorhebung durch das Gericht). Demnach war – in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des Bescheides – (lediglich) die beantragte Bescheiderlassung über den Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt vom 20.4.2021 bescheid- bzw. verfahrensgegenständlich. Soweit im angefochtenen Bescheid (ebenso wie im Vorlagebericht der belangten Behörde) dennoch Begründungselemente enthalten sind, die sich (auch) auf den späteren Antrag des BF auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt vom 28.6.2021 beziehen, waren diese nicht als verfahrensgegenständlich zu betrachten, zumal keine – allenfalls unter Rückgriff auf die Begründung zu beseitigenden – Zweifel am Inhalt des Bescheidspruchs bestehen. Im Übrigen kann die Begründung eines Bescheides den Bescheidspruch weder ersetzen noch modifizieren vergleiche VwGH vom 10.7.2018, Ra 2018/05/0167, mwN).

§ 302Abs.

1 Z 1 ASVG umfassen die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen. Gegenständlich begehrte der BF einen Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt – sohin (auch) die Gewährung einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 302 Abs. 1 Z 1 ASVG.

Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG umfassen die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen. Gegenständlich begehrte der BF einen Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt – sohin (auch) die Gewährung einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation im Sinne des Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG. Bei den in § 367 ASVG – überschrieben mit "Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen" – genannten Angelegenheiten handelt es sich aus materiellen und systematischen Gründen um Leistungssachen nach § 354 ASVG (vgl. dazu ausführlich Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 354, Rz 9). Die Bestimmung des § 367 ASVG stellt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine verfahrensrechtliche Norm dar, die dem Abschnitt II "Verfahren in Leistungssachen" zugeordnet ist und die Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen regelt (vgl. OGH vom 19.1.2016, 10 ObS 119/15w). § 367 ASVG bestimmt demnach – als verfahrensrechtliche Norm – nicht, unter welchen (materiellen) Voraussetzungen bestimmte Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zu gewähren sind, sondern regelt ausschließlich die (verfahrensrechtliche) Frage, wann über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation mit Bescheid abzusprechen ist.

§ 367Abs.

1 Z 2 ASVG ist über den Antrag auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ein Bescheid zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt. Die zitierte Bestimmung normiert sohin, unter welchen Voraussetzungen ein Bescheid über die Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung zu erlassen ist. Bei der Frage, ob über einen Antrag auf Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung bescheidmäßig abzusprechen ist, handelt es sich damit, entsprechend ihrer Einordnung in § 367 Abs. 1 ASVG, um eine Leistungssache (vgl. § 354 Z 1 ASVG). Indem die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erlassung eines Bescheides zurückgewiesen hat, sprach sie in der Sache (negativ) über die Pflicht zur Bescheiderlassung – eine Leistungssache – ab. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides über die Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist daher der Klagsweg

§ 65Abs.

1 Z 1 ASGG eröffnet, welcher freilich nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bescheidpflicht der Behörde erfolgreich sein wird (vgl. die den Entscheidungen des OGH vom 19.1.2016, 10 ObS 119/15w, sowie vom 24.6.2020, 10 ObS 48/20m, zugrundeliegenden Konstellationen). So hat der Oberste Gerichtshof im zitierten Beschluss vom 24.6.2020 die – nach vorangegangener Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Bescheides durch die Behörde – erfolgte Beschreitung des (ordentlichen) Rechtsweges als zulässig angesehen und die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben, weil in jenem Fall, da die Voraussetzungen des § 253f ASVG vorgelegen seien, die Verpflichtung bestanden hätte, innerhalb von sechs Monaten inhaltlich über den Antrag zu entscheiden. Im zitierten Beschluss vom 19.1.2016 wurde die Beschreitung des (ordentlichen) Rechtsweges nach Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides hingegen – mangels Bescheidpflicht – als unzulässig angesehen.Bei den in Paragraph 367, ASVG – überschrieben mit "Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen" – genannten Angelegenheiten handelt es sich aus materiellen und systematischen Gründen um Leistungssachen nach Paragraph 354, ASVG vergleiche dazu ausführlich Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 354,, Rz 9). Die Bestimmung des Paragraph 367, ASVG stellt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine verfahrensrechtliche Norm dar, die dem Abschnitt römisch zwei "Verfahren in Leistungssachen" zugeordnet ist und die Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen regelt vergleiche OGH vom 19.1.2016, 10 ObS 119/15w). Paragraph 367, ASVG bestimmt demnach – als verfahrensrechtliche Norm – nicht, unter welchen (materiellen) Voraussetzungen bestimmte Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zu gewähren sind, sondern regelt ausschließlich die (verfahrensrechtliche) Frage, wann über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation mit Bescheid abzusprechen ist.

Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist über den Antrag auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ein Bescheid zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt. Die zitierte Bestimmung normiert sohin, unter welchen Voraussetzungen ein Bescheid über die Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung zu erlassen ist. Bei der Frage, ob über einen Antrag auf Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung bescheidmäßig abzusprechen ist, handelt es sich damit, entsprechend ihrer Einordnung in Paragraph 367, Absatz eins, ASVG, um eine Leistungssache vergleiche Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG). Indem die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erlassung eines Bescheides zurückgewiesen hat, sprach sie in der Sache (negativ) über die Pflicht zur Bescheiderlassung – eine Leistungssache – ab. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides über die Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist daher der Klagsweg

Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG eröffnet, welcher freilich nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bescheidpflicht der Behörde erfolgreich sein wird vergleiche die den Entscheidungen des OGH vom 19.1.2016, 10 ObS 119/15w, sowie vom 24.6.2020, 10 ObS 48/20m, zugrundeliegenden Konstellationen). So hat der Oberste Gerichtshof im zitierten Beschluss vom 24.6.2020 die – nach vorangegangener Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Bescheides durch die Behörde – erfolgte Beschreitung des (ordentlichen) Rechtsweges als zulässig angesehen und die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben, weil in jenem Fall, da die Voraussetzungen des Paragraph 253 f, ASVG vorgelegen seien, die Verpflichtung bestanden hätte, innerhalb von sechs Monaten inhaltlich über den Antrag zu entscheiden. Im zitierten Beschluss vom 19.1.2016 wurde die Beschreitung des (ordentlichen) Rechtsweges nach Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides hingegen – mangels Bescheidpflicht – als unzulässig angesehen. Da die Frage der Zulässigkeit (widrigenfalls: Zurückweisung) eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides über die Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation eine Leistungssache ist und somit zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört, ist die gegenständliche Rechtssache

Art. 130Abs.

5 B-VG von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeschlossen.Da die Frage der Zulässigkeit (widrigenfalls: Zurückweisung) eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides über die Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation eine Leistungssache ist und somit zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört, ist die gegenständliche Rechtssache

Artikel 130

, Absatz 5, B-VG von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeschlossen. Eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht ist

§ 414Abs.

1 ASVG nur in Verwaltungssachen eröffnet; eine Zuständigkeit in Leistungssachen besteht nicht. Eine – wie im gegenständlichen Fall – fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung vermag einen gesetzlich nicht zulässigen Rechtsmittelzug nicht zu eröffnen (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 61 AVG, Rz 3, mit zahlreichen Nachweisen aus der Judikatur).Eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht ist

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG nur in Verwaltungssachen eröffnet; eine Zuständigkeit in Leistungssachen besteht nicht. Eine – wie im gegenständlichen Fall – fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung vermag einen gesetzlich nicht zulässigen Rechtsmittelzug nicht zu eröffnen vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 61, AVG, Rz 3, mit zahlreichen Nachweisen aus der Judikatur). Die Beschwerde war daher

Art. 130Abs. 5 B-VG i

Vm § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 19.2.2001, 98/10/0333, sowie vom 3.9.2001, 2001/10/0023, zur Zurückweisung einer Berufung im Falle einer sukzessiven Gerichtszuständigkeit).Die Beschwerde war daher

Artikel 130, Absatz 5, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Vw

GVG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 19.2.2001, 98/10/0333, sowie vom 3.9.2001, 2001/10/0023, zur Zurückweisung einer Berufung im Falle einer sukzessiven Gerichtszuständigkeit). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Einordnung der in § 367 ASVG genannten Angelegenheiten als Leistungssachen beruhen auf einer klaren gesetzlichen Regelung, die keinerlei Anlass zu Zweifeln gibt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Einordnung der in Paragraph 367, ASVG genannten Angelegenheiten als Leistungssachen beruhen auf einer klaren gesetzlichen Regelung, die keinerlei Anlass zu Zweifeln gibt. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich war die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen, sodass eine Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen konnte.Gegenständlich war die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen, sodass eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2246045.1.00

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