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Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 52aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlL507 2219884-1 Spruch, L507 2219884-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser und Angehöriger der sunnitischen Religionsgemeinschaft, stellte am 18.08.2015, nachdem er zuvor von Norwegen nach Österreich überstellt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Ankunft des Beschwerdeführers am Flughafen Wien-Schwechat am 18.05.2015 wurde er durch Organe der LPD Niederösterreich befragt. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Israel als Hilfsarbeiter gearbeitet habe. Ein paar palästinensische Staatsbürger hätten gewollt, dass er sich als Selbstmordattentäter in die Luft sprenge und viele israelische Staatsbürger töte. Ihm sei gedroht worden, dass er getötet werde, wenn er das nicht tue. Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.08.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Israel als Hilfsarbeiter bei Juden und Arabern gearbeitet habe. Vor ca. einem Jahr habe ihn ein unbekannter Palästinenser in XXXX aufgefordert, ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug nach Israel zu bringen, um dort einen Selbstmordanschlag zu verüben. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Nachdem die israelischen Sicherheitskräfte die beiden Personen, welche mit dem Beschwerdeführer in Israel gearbeitet hätten, mit einer Autobombe erwischt hätten, habe er sich aus Angst bis zum Verlassen des Landes versteckt.Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.08.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Israel als Hilfsarbeiter bei Juden und Arabern gearbeitet habe. Vor ca. einem Jahr habe ihn ein unbekannter Palästinenser in römisch 40 aufgefordert, ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug nach Israel zu bringen, um dort einen Selbstmordanschlag zu verüben. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Nachdem die israelischen Sicherheitskräfte die beiden Personen, welche mit dem Beschwerdeführer in Israel gearbeitet hätten, mit einer Autobombe erwischt hätten, habe er sich aus Angst bis zum Verlassen des Landes versteckt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 16.10.2017, 26.07.2018 und 17.04.2019 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er von Unbekannten aufgefordert worden sei ein Sprengstoffattentat in Israel zu verüben. Der Beschwerdeführer habe dies aber nicht getan, weshalb er aus Angst getötet zu werden seine Heimat verlassen habe.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensische Autonomiegebiete/Westbank abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in das Palästinensische Autonomiegebiet/Westbank
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.2. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensische Autonomiegebiete/Westbank abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in das Palästinensische Autonomiegebiet/Westbank
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht glaubhaft seien, dieser in der Westbank unter dem Schutz von UNRWA stehe und sich der Beschwerdeführer diesem Schutz freiwillig entzogen habe. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G nicht vorliegen.Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht glaubhaft seien, dieser in der Westbank unter dem Schutz von UNRWA stehe und sich der Beschwerdeführer diesem Schutz freiwillig entzogen habe. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen. 3. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 30.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und
§ 52aAbs.
2 BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, bis 15.05.2019 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.3. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 30.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, bis 15.05.2019 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
- Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.05.2019 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 29.05.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Darin wurde eingangs im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und im Weiteren moniert, dass keine weiteren Ermittlungsschritte seitens des BFA gesetzt worden seien. Zudem werde die Einschätzung des BFA zur Rückkehr in die Westbank durch die Länderberichte nicht gestützt und beziehe sich das BFA auf ein nicht offen gelegtes Amtswissen. Die Beweiswürdigung habe sich nicht vollinhaltlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seien Widersprüche –wie näher dargelegt – konstruiert worden. Die Negativfeststellungen würden im Übrigen zeigen, dass der Sachverhalt unklar geblieben sei. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah geschildert und das BFA die Länderberichte zu den verbreiteten Menschenrechtsverletzungen völlig unberücksichtigt gelassen. Mutmaßliche Israel-Kollaborateure seien besonders im Ziel von islamischen Terrororganisationen. Zur rechtlichen Beurteilung wurde noch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Westbank bei UNRWA registriert gewesen sei und damit in den Anwendungsbereich des Art 1 Abschnitt D GFK und somit auch des Art 12 Abs. 1 lit a Status-RL 2011/95 falle. Der Grund für das Verlassen Palästinas sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht zuzurechnen. Der UNRWA sei es nicht möglich gewesen den Beschwerdeführer vor Übergriffen zu schützen, weshalb der Wegzug des Beschwerdeführers durch Gründe gerechtfertigt sei, welche nicht von ihm kontrollierbar seien. Anschließend wurde auszugswiese auf Berichte verwiesen, woraus hervorgehe, dass im Westjordanland willkürliche Verhaftungen aufgrund politischer Zugehörigkeit vorgenommen werden würden. Zur Asylrelevanz wird angemerkt, dass dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, zumal ihn die islamistische Terrororganisation als politischen Gegner ansehe, weshalb ihm Folter und extralegale Hinrichtung drohen würden.Darin wurde eingangs im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und im Weiteren moniert, dass keine weiteren Ermittlungsschritte seitens des BFA gesetzt worden seien. Zudem werde die Einschätzung des BFA zur Rückkehr in die Westbank durch die Länderberichte nicht gestützt und beziehe sich das BFA auf ein nicht offen gelegtes Amtswissen. Die Beweiswürdigung habe sich nicht vollinhaltlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seien Widersprüche –wie näher dargelegt – konstruiert worden. Die Negativfeststellungen würden im Übrigen zeigen, dass der Sachverhalt unklar geblieben sei. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah geschildert und das BFA die Länderberichte zu den verbreiteten Menschenrechtsverletzungen völlig unberücksichtigt gelassen. Mutmaßliche Israel-Kollaborateure seien besonders im Ziel von islamischen Terrororganisationen. Zur rechtlichen Beurteilung wurde noch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Westbank bei UNRWA registriert gewesen sei und damit in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D GFK und somit auch des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL 2011/95 falle. Der Grund für das Verlassen Palästinas sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht zuzurechnen. Der UNRWA sei es nicht möglich gewesen den Beschwerdeführer vor Übergriffen zu schützen, weshalb der Wegzug des Beschwerdeführers durch Gründe gerechtfertigt sei, welche nicht von ihm kontrollierbar seien. Anschließend wurde auszugswiese auf Berichte verwiesen, woraus hervorgehe, dass im Westjordanland willkürliche Verhaftungen aufgrund politischer Zugehörigkeit vorgenommen werden würden. Zur Asylrelevanz wird angemerkt, dass dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, zumal ihn die islamistische Terrororganisation als politischen Gegner ansehe, weshalb ihm Folter und extralegale Hinrichtung drohen würden.
- Am 02.12.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu seinen Integrationsbemühungen befragt und ihm aktuelle Länderberichte zum Westjordanland ausgehändigt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu innerhalb einer Frist von drei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 16.12.2021 wurde eine Stellungnahme erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist staatenlos und Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe, sunnitischer Moslem und stammt aus den palästinensischen Autonomiegebieten (Westjordanland). Er wurde in XXXX geboren und hat dort neuen Jahre die Grundschule sowie ein Jahr ein Gymnasium besucht. Anschließend hat der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft seines Onkels sowie ab 2010 als Hilfsarbeiter in der Baubranche in Israel gearbeitet und pendelte ca. alle zwanzig bis dreißig Tage zwischen dem Westjordanland und Israel.Er wurde in römisch 40 geboren und hat dort neuen Jahre die Grundschule sowie ein Jahr ein Gymnasium besucht. Anschließend hat der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft seines Onkels sowie ab 2010 als Hilfsarbeiter in der Baubranche in Israel gearbeitet und pendelte ca. alle zwanzig bis dreißig Tage zwischen dem Westjordanland und Israel. Der Beschwerdeführer lebte zusammen mit seinen Eltern und fünf Schwestern im Flüchtlingslager XXXX und ist mit seinen Familienangehörigen beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert.Der Beschwerdeführer lebte zusammen mit seinen Eltern und fünf Schwestern im Flüchtlingslager römisch 40 und ist mit seinen Familienangehörigen beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert. Die Eltern sowie fünf Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in XXXX . Der Vater arbeitet bei der Post, die Mutter ist Hausfrau und zwei Schwestern des Beschwerdeführers studieren. Drei Schwestern des Beschwerdeführers habe ihr Studium bereits abgeschlossen. Sie haben Architektur, Informatik sowie Wirtschaftsmanagement studiert.Die Eltern sowie fünf Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in römisch 40 . Der Vater arbeitet bei der Post, die Mutter ist Hausfrau und zwei Schwestern des Beschwerdeführers studieren. Drei Schwestern des Beschwerdeführers habe ihr Studium bereits abgeschlossen. Sie haben Architektur, Informatik sowie Wirtschaftsmanagement studiert. Der Beschwerdeführer steht mit seinen im Westjordanland lebenden Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig. Im April 2014 verließ der Beschwerdeführer seine Heimatregion nach Jordanien und reiste von dort im Mai 2015 mittels Flug von Amman nach Wien mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein. Anschließend begab sich der Beschwerdeführer nach Salzburg und fuhr von dort mit dem Zug nach Berlin, wo er sich ca. ein Monat aufgehalten hat, ehe er nach Dänemark und im Weitern nach Norwegen reiste. In Oslo stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag, wurde am 18.08.2015 zuständigkeitshalber jedoch nach Österreich überstellt, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither hält sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hat in Österreich an einem Erste-Hilfe-Kurs teilgenommen und besteht für ihn eine Einstellungszusage als Küchenhilfe. Seit dem Schuljahr 2020/21 besucht der Beschwerdeführer die Schule für Sozialbetreuungsberufe für Berufstätige (Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit – Fachausbildung). Zwei Pflichtgegenstände sowie ein Freigegenstand wurden im Semesterzeugnis 2020/21 mit der Beurteilung „nicht beurteilt“ abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht berufstätig und lebt von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs (AS 135) besucht, keine dahingehenden Prüfungen abgelegt und spricht auf einfachem Niveau die deutsche Sprache. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über soziale und freundschaftliche Kontakte und ist kein Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat das Westjordanland nicht aufgrund individueller Verfolgung durch islamistische Gruppen verlassen. Es konnten keine vom Willen des Beschwerdeführers unabhängige Gründe festgestellt werden, die ihn zum Verlassen seiner Herkunftsregion gezwungen und an der Inanspruchnahme des Schutzes von UNRWA gehindert haben. Im Falle einer Rückkehr kann der Beschwerdeführer den Beistand von UNRWA in Anspruch nehmen.Der Beschwerdeführer hat das Westjordanland nicht aufgrund individueller Verfolgung durch islamistische Gruppen verlassen. Es konnten keine vom Willen des Beschwerdeführers unabhängige Gründe festgestellt werden, die ihn zum Verlassen seiner Herkunftsregion gezwungen und an der Inanspruchnahme des Schutzes von UNRWA gehindert haben. Im Falle einer Rückkehr kann der Beschwerdeführer den Beistand von UNRWA in Anspruch nehmen., Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr in das Westjordanland auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor. Er leidet unter keinen gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen.Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr in das Westjordanland auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor. Er leidet unter keinen gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen., 1.
- Zur Lage im Irak wird festgestellt: Politische Lage Die Palästinensischen Gebiete bestehen aus dem Westjordanland, dem Gaza-Streifen und Ost-Jerusalem (AA 6.11.2019a). Palästina hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, wird aber von Österreich nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt (BMEIA 18.3.2020). 137 Staaten erkennen Palästina als unabhängigen Staat an (GIZ 5.2020a). Konkret bedeutet der Beobachter-status als Nicht-Mitgliedstaat mehr Mitspracherechte bei den Vereinten Nationen. Künftig können die Palästinenser im Sicherheitsrat und in der Generalversammlung – sofern sie betroffen sind – an Diskussionen teilnehmen und Resolutionen einbringen. Ein weiterer wichtiger Zugewinn ist der Zugang zu Unterorganisationen der UN wie dem Internationalen Strafgerichtshof (BPB 30.11.2012). Im Dezember 2014 stimmte das Europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die „Quasi“-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber es sendet eine starke Botschaft an die internationale Gemeinschaft. Schweden ist einen Schritt weitergegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014). Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vgl. Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Israel MFA 10.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Dschihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vgl. SZ 12.1.2018).Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vergleiche Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Israel MFA 10.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Dschihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vergleiche SZ 12.1.2018). Die Palästinensische Autonomiebehörde wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Die letzten Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 6.11.2019b; vgl. FH 4.2.2019). Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte. Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab (FH 4.2.2019; vgl. FH 2020). Der Präsident der PA wird vom Volk direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 6.11.2019b; vgl. FH 4.2.2019).Die Palästinensische Autonomiebehörde wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Die letzten Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 6.11.2019b; vergleiche FH 4.2.2019). Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte. Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab (FH 4.2.2019; vergleiche FH 2020). Der Präsident der PA wird vom Volk direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 6.11.2019b; vergleiche FH 4.2.2019). Nach dem Erdrutschsieg der Hamas [Anm.: bei den Wahlen im Jahr 2006] begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern von Hamas und Fatah, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen, als die Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA, Palestinian Authority) übernahm. Von diesem Zeitpunkt an war Palästina zweigeteilt, in einen von der Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von der Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst (GIZ 5.2020a). In den letzten Jahren sind mehrere Versöhnungsversuche zwischen Fatah und Hamas gescheitert (CGRS 6.3.2020) bzw. bleiben weiterhin erfolglos (FH 4.2.2019). Am 12.10.2017 unterzeichneten Fatah und Hamas in Kairo erneut ein Versöhnungsabkommen. Nach 2011 und 2014 ist dies der dritte Versuch, den seit mehr als zehn Jahren bestehenden Konflikt zwischen den beiden wichtigsten politischen Bewegungen in Palästina zu überwinden. Am
- Dezember 2017 erklärte jedoch der Hamas-Chef im Gazastreifen Yahia al-Sinwar, dass das Abkommen vom 12.10.2017 dabei sei, zu scheitern (GIZ 5.2020a). Es gibt noch keinen Termin für die nächsten Präsidentschaftswahlen (FH 2020; vgl. FH 4.2.2019; CGRS 6.3.2020). Entscheidungen über die Durchführung von Wahlen sind stark politisiert. Die PA führte 2017 Gemeinderatswahlen im Westjordanland durch, aber die Hamas lehnte angesichts der Streitigkeiten zwischen Hamas und Fatah über die Kandidatenlisten die Teilnahme ab, im Gaza-Streifen wurden keine Wahlen abgehalten (FH 4.2.2019). Die Gemeinderatswahlen von 2017 wiesen aufgrund des Boykotts wichtiger Oppositionsgruppen keinen nennenswerten politischen Wettbewerb auf. Neben der Fatah gibt es in der Westbank eine Reihe kleiner palästinensischer Parteien, die relativ frei operieren. Gegen Anhänger der Hamas und Rivalen von Präsident Abbas innerhalb der Fatah geht die PA jedoch hart vor. Israel hält politische Aktivisten fest und verhaftet sie, wenn sie als Bedrohung für die israelische Sicherheit wahrgenommen werden (FH 2020).In den letzten Jahren sind mehrere Versöhnungsversuche zwischen Fatah und Hamas gescheitert (CGRS 6.3.2020) bzw. bleiben weiterhin erfolglos (FH 4.2.2019). Am 12.10.2017 unterzeichneten Fatah und Hamas in Kairo erneut ein Versöhnungsabkommen. Nach 2011 und 2014 ist dies der dritte Versuch, den seit mehr als zehn Jahren bestehenden Konflikt zwischen den beiden wichtigsten politischen Bewegungen in Palästina zu überwinden. Am
- Dezember 2017 erklärte jedoch der Hamas-Chef im Gazastreifen Yahia al-Sinwar, dass das Abkommen vom 12.10.2017 dabei sei, zu scheitern (GIZ 5.2020a). Es gibt noch keinen Termin für die nächsten Präsidentschaftswahlen (FH 2020; vergleiche FH 4.2.2019; CGRS 6.3.2020). Entscheidungen über die Durchführung von Wahlen sind stark politisiert. Die PA führte 2017 Gemeinderatswahlen im Westjordanland durch, aber die Hamas lehnte angesichts der Streitigkeiten zwischen Hamas und Fatah über die Kandidatenlisten die Teilnahme ab, im Gaza-Streifen wurden keine Wahlen abgehalten (FH 4.2.2019). Die Gemeinderatswahlen von 2017 wiesen aufgrund des Boykotts wichtiger Oppositionsgruppen keinen nennenswerten politischen Wettbewerb auf. Neben der Fatah gibt es in der Westbank eine Reihe kleiner palästinensischer Parteien, die relativ frei operieren. Gegen Anhänger der Hamas und Rivalen von Präsident Abbas innerhalb der Fatah geht die PA jedoch hart vor. Israel hält politische Aktivisten fest und verhaftet sie, wenn sie als Bedrohung für die israelische Sicherheit wahrgenommen werden (FH 2020). Die palästinensischen Gebiete sind seit Juni 1967 von Israel besetzt und seit Mai 1994 sind Teile der Gebiete unter begrenzter palästinensischer Selbstverwaltung durch die Palästinensische Autonomiebehörde (PA). In den A-Gebieten (aktuell 17,2 Prozent des Westjordanlands) ist die PA zuständig für die zivile Verwaltung und tagsüber für die innere Sicherheit. In den B-Gebieten (23,8 Prozent der Westbank) ist die PA für die zivile Verwaltung zuständig und Israel für die innere Sicherheit. In den C-Gebieten (Siedlerstraßen, Naturschutzgebiete, die israelischen Siedlungen, militärischen Einrichtungen und sonstige sicherheitsrelevante Gebiete, die insgesamt ca. 60 Prozent des Gebietes ausmachen) ist die PA nur für Bildung und Gesundheitsversorgung [Anm.: der palästinensischen Bevölkerung] zuständig. Die Genehmigung von entsprechender Infrastruktur ist jedoch Sache der israelischen Zivilverwaltung. Für alle auf das Land bezogenen Angelegenheiten wie Landvergabe, Planung und Bau, Infrastruktur und Wasser sowie für die innere Sicherheit ist Israel zuständig (GIZ 5.2020a; vgl. USDOS 21.6.2019). Theoretisch behält Israel in der Westbank nur in Zone C die volle Kontrolle, tatsächlich beeinflusst Israels Kontrolle im Gebiet C alle Einwohner der Westbank. Es gibt 166 A- und B-Gebiete, in denen sich die palästinensische Bevölkerung konzentriert, und die verstreut - wie Inseln - im C-Gebiet liegen. Die diese Gebiete umgebenden Landreserven sind oftmals als C-Gebiet deklariert, und Israel verbietet das Bebauen oder landwirtschaftliche Nutzen dieses Landes (ICG 19.6.2014; vgl. HRW 11.1.2016).Die palästinensischen Gebiete sind seit Juni 1967 von Israel besetzt und seit Mai 1994 sind Teile der Gebiete unter begrenzter palästinensischer Selbstverwaltung durch die Palästinensische Autonomiebehörde (PA). In den A-Gebieten (aktuell 17,2 Prozent des Westjordanlands) ist die PA zuständig für die zivile Verwaltung und tagsüber für die innere Sicherheit. In den B-Gebieten (23,8 Prozent der Westbank) ist die PA für die zivile Verwaltung zuständig und Israel für die innere Sicherheit. In den C-Gebieten (Siedlerstraßen, Naturschutzgebiete, die israelischen Siedlungen, militärischen Einrichtungen und sonstige sicherheitsrelevante Gebiete, die insgesamt ca. 60 Prozent des Gebietes ausmachen) ist die PA nur für Bildung und Gesundheitsversorgung [Anm.: der palästinensischen Bevölkerung] zuständig. Die Genehmigung von entsprechender Infrastruktur ist jedoch Sache der israelischen Zivilverwaltung. Für alle auf das Land bezogenen Angelegenheiten wie Landvergabe, Planung und Bau, Infrastruktur und Wasser sowie für die innere Sicherheit ist Israel zuständig (GIZ 5.2020a; vergleiche USDOS 21.6.2019). Theoretisch behält Israel in der Westbank nur in Zone C die volle Kontrolle, tatsächlich beeinflusst Israels Kontrolle im Gebiet C alle Einwohner der Westbank. Es gibt 166 A- und B-Gebiete, in denen sich die palästinensische Bevölkerung konzentriert, und die verstreut - wie Inseln - im C-Gebiet liegen. Die diese Gebiete umgebenden Landreserven sind oftmals als C-Gebiet deklariert, und Israel verbietet das Bebauen oder landwirtschaftliche Nutzen dieses Landes (ICG 19.6.2014; vergleiche HRW 11.1.2016). Die Fähigkeit des Präsidenten und der Ministerien der PA, politische Entscheidungen umzusetzen, ist in der Praxis durch die direkte israelische Militärkontrolle über einen Großteil der Westbank begrenzt. Die PA ist im Gebiet C praktisch nicht in der Lage, Dienstleistungen zu erbringen, Zugang zu erhalten oder Systeme zum Management von Wasser-, Abfall- oder Landressourcen zu entwickeln (FH 2020). In 70 Prozent der Westbank, d.h. im Gebiet C, untersagt Israel der palästinensischen Bevölkerung bauliche Aktivitäten (HRW 11.1.2016). Israel hält regelmäßig den Transfer von Steuereinnahmen an die PA zurück, was sich auf die Gehaltszahlungen und die Umsetzung der Politik auswirkt (FH 2020). Die Rivalität zwischen Hamas und Fatah schwächt nicht nur die palästinensische Position gegenüber Israel, sondern auch die Legitimität der palästinensischen Institutionen (BPB 17.11.2017). Viele Palästinenser sind mit der Politik der PA unzufrieden, bzw. haben kein Vertrauen in ihre Politik (MEE 15.2.2019). Der Zersplitterung der palästinensischen Wohngebiete stehen die wachsenden 237 israelischen Siedlungen in Ostjerusalem und der Westbank, die auch Industriegebiete umfassen, gegenüber. In den Siedlungen leben etwa 500.000 Israelis (HRW 11.1.2016). Eine andere Quelle spricht von 600.000 Israelis, die in mehr als 200 Siedlungen im Westjordanland sowie in Ost-Jerusalem wohnen. Der UN-Sicherheitsrat hatte 2016 einen vollständigen Siedlungsstopp von Israel gefordert. Siedlungen wurden als Verstoß gegen internationales Recht und als großes Hindernis für einen Frieden in Nahost bezeichnet (DS 20.11.2018). Die israelische Besetzung der Westbank mit ihrem weiter andauernden Siedlungsbau und militärischen Checkpoints haben gemeinsam mit den palästinensischen Attacken zu einer Verlangsamung des Vorankommens in Richtung einer endgültigen Übereinkunft geführt und dazu, dass auf beiden Seiten über den Wert der Osloer Verträge diskutiert wird (BBC 8.4.2020). Die israelische Regierung treibt den Bau jüdischer Siedlungen in den besetzten Gebieten, die Zerstörung palästinensischer Häuser und Infrastruktur sowie die Vertreibung von Beduinen aus ihren Dörfern und Weidegründen und die Beschlagnahmung von palästinensischem Land weiter voran (BPB 17.11.2017; vgl. FH 2020).Der Zersplitterung der palästinensischen Wohngebiete stehen die wachsenden 237 israelischen Siedlungen in Ostjerusalem und der Westbank, die auch Industriegebiete umfassen, gegenüber. In den Siedlungen leben etwa 500.000 Israelis (HRW 11.1.2016). Eine andere Quelle spricht von 600.000 Israelis, die in mehr als 200 Siedlungen im Westjordanland sowie in Ost-Jerusalem wohnen. Der UN-Sicherheitsrat hatte 2016 einen vollständigen Siedlungsstopp von Israel gefordert. Siedlungen wurden als Verstoß gegen internationales Recht und als großes Hindernis für einen Frieden in Nahost bezeichnet (DS 20.11.2018). Die israelische Besetzung der Westbank mit ihrem weiter andauernden Siedlungsbau und militärischen Checkpoints haben gemeinsam mit den palästinensischen Attacken zu einer Verlangsamung des Vorankommens in Richtung einer endgültigen Übereinkunft geführt und dazu, dass auf beiden Seiten über den Wert der Osloer Verträge diskutiert wird (BBC 8.4.2020). Die israelische Regierung treibt den Bau jüdischer Siedlungen in den besetzten Gebieten, die Zerstörung palästinensischer Häuser und Infrastruktur sowie die Vertreibung von Beduinen aus ihren Dörfern und Weidegründen und die Beschlagnahmung von palästinensischem Land weiter voran (BPB 17.11.2017; vergleiche FH 2020). Im September 2019 kündigte der israelische Premierminister Benjamin Netanjahu seine Absicht an, das Jordantal im Westjordanland zu annektieren (FH 2020; vgl. HRW 14.1.2020). Auch der Nahost-Friedensplan der USA sieht vor, dass Israel die Souveränität über das Jordantal und die jüdischen Siedlungen in der Westbank erhält (NYT 28.1.2020). Diese in Aussicht genommenen Annexionen wurden weithin verurteilt und sind noch unklar (Reuters 8.2.2020). Palästinensische Politiker warnen davor, dass eine de facto-Annektierung die beschränkte Kooperation [Anm.: zwischen Israel und der Palästinensischen Autonomiebehörde] gefährden könnte (TWP 13.5.2020). Anfang 2020 demonstrierten tausende Palästinenser in der Westbank gegen den Nahost-Friedensplan von US-Präsident Trump. Es gab Verletzte (MEE 29.1.2020) und Tote (Haaretz 11.2.2020). Die Palästinenser verurteilten eine mögliche Annexion von Teilen des Westjordanlands als "Ende der Zweistaatenlösung". Die USA sind bisher das einzige Land weltweit, das eine Annexion von Teilen des Westjordanlands durch Israel offiziell unterstützt (DS 13.5.2020; vgl. DS 11.2.2020). Die Arabische Liga sprach von einem "neuen Kriegsverbrechen" gegen die Palästinenser (DS 13.5.2020). Gegner der Annexion warnen vor einer neue Welle von israelisch-palästinensischer Gewalt (NYT 12.5.2020).Im September 2019 kündigte der israelische Premierminister Benjamin Netanjahu seine Absicht an, das Jordantal im Westjordanland zu annektieren (FH 2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Auch der Nahost-Friedensplan der USA sieht vor, dass Israel die Souveränität über das Jordantal und die jüdischen Siedlungen in der Westbank erhält (NYT 28.1.2020). Diese in Aussicht genommenen Annexionen wurden weithin verurteilt und sind noch unklar (Reuters 8.2.2020). Palästinensische Politiker warnen davor, dass eine de facto-Annektierung die beschränkte Kooperation [Anm.: zwischen Israel und der Palästinensischen Autonomiebehörde] gefährden könnte (TWP 13.5.2020). Anfang 2020 demonstrierten tausende Palästinenser in der Westbank gegen den Nahost-Friedensplan von US-Präsident Trump. Es gab Verletzte (MEE 29.1.2020) und Tote (Haaretz 11.2.2020). Die Palästinenser verurteilten eine mögliche Annexion von Teilen des Westjordanlands als "Ende der Zweistaatenlösung". Die USA sind bisher das einzige Land weltweit, das eine Annexion von Teilen des Westjordanlands durch Israel offiziell unterstützt (DS 13.5.2020; vergleiche DS 11.2.2020). Die Arabische Liga sprach von einem "neuen Kriegsverbrechen" gegen die Palästinenser (DS 13.5.2020). Gegner der Annexion warnen vor einer neue Welle von israelisch-palästinensischer Gewalt (NYT 12.5.2020). Der Präsident der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) Mahmoud Abbas erklärte in Reaktion auf die Annexionspläne den Rücktritt der PA von den Friedens- und Sicherheitsabkommen mit Israel und den USA - inklusive des Oslo-Abkommens von
- Wie sich dies auf die Sicherheitskooperation vor Ort auswirken würde, blieb vorerst unklar (TWP 20.5.2020). Das Aussetzen der Sicherheitsvereinbarung durch Abbas wurde mittlerweile von israelischer Seite bestätigt (DS 21.5.2020; vgl. NZZ 22.5.2020). Das Koalitionsabkommen der neuen israelischen Regierung sieht eine Abstimmung über die Annexion von bis zu 30 Prozent des Westjordanlands nach dem
- Juli 2020 vor, vorausgesetzt die USA stimmen dem zu (TWP 20.5.2020).Der Präsident der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) Mahmoud Abbas erklärte in Reaktion auf die Annexionspläne den Rücktritt der PA von den Friedens- und Sicherheitsabkommen mit Israel und den USA - inklusive des Oslo-Abkommens von
- Wie sich dies auf die Sicherheitskooperation vor Ort auswirken würde, blieb vorerst unklar (TWP 20.5.2020). Das Aussetzen der Sicherheitsvereinbarung durch Abbas wurde mittlerweile von israelischer Seite bestätigt (DS 21.5.2020; vergleiche NZZ 22.5.2020). Das Koalitionsabkommen der neuen israelischen Regierung sieht eine Abstimmung über die Annexion von bis zu 30 Prozent des Westjordanlands nach dem
- Juli 2020 vor, vorausgesetzt die USA stimmen dem zu (TWP 20.5.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (6.11.2019a): Palästinensische Gebiete: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/steckbrief/203564, Zugriff 31.3.2020 - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019b): Palästinensische Gebiete: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/politisches-portrait/204438, Zugriff 31.3.2020 - BBC - BBC News (8.4.2020): Palestinian territories profile, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14630174, Zugriff 14.5.2020 - BBC News (12.2.2020): UN lists 112 businesses linked to Israeli settlements, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-51477231, Zugriff 25.5.2020 - BBC – BBC News (17.12.2014): MEPs back Palestinian statehood bid, https://www.bbc.com/news/blogs-eu-30516523, Zugriff 31.3.2020 - BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.3.2020): Palästina, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestina/, Zugriff 31.3.2020 - BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (30.11.2012): Vereinte Nationen machen Palästina zum Beobachterstaat, https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/150698/un-machen-palaestina-zum-beobachterstaat-30-11-2012, Zugriff 31.3.2020 - BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (17.7.2011): Hamas und Palästinensischer Islamischer Jihad, https://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/36365/hamas, Zugriff 31.3.2020 - BPB – Bundeszentrale für Politische Bildung (17.11.2017): Nahost, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54655/nahost, Zugriff 12.5.2020 - Britannica – Encyclopaedia Britannica (o.D.): Palestine Liberation Organization, https://www.britannica.com/topic/Palestine-Liberation-Organization, Zugriff 31.3.2020 - CGRS-CEDOCA – Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium), COI unit (6.3.2020): Territoires Palestiniens - Gaza Situation sécuritaire, https://www.ecoi.net/en/file/local/2026441/coi_focus_territoires_palestiniens_-_gaza_situation_securitaire_20200306.pdf, Zugriff 3.4.2020 - DS - Der Standard (21.5.2020): Debatte über Kritik an Westbank-Annexion sorgt auch in Wien für Zwist, https://www.derstandard.at/story/2000117622417/debatte-um-kritik-an-westbank-annexion-sorgt-auch-in-wien, Zugriff 22.5.2020 - DS - Der Standard (20.5.2020): Abbas erklärt Ende aller Vereinbarungen mit Israel und USA, https://www.derstandard.at/story/2000117596111/abbas-erklaert-ende-aller-vereinbarungen-mit-israel-und-usa, Zugriff 20.5.2020 - DS – Der Standard (13.5.2020): Trumps Nahostplan im Koalitionsvertrag von Israels neuer Regierung, https://www.derstandard.at/story/2000117460015/trumps-nahost-plan-im-koalitionsvertrag-von-israels-neuer-regierung, Zugriff 14.5.2020 - DS - Der Standard (11.2.2020): Nahost-Plan: Washington pfeift wahlkämpfenden Netanjahu zurück, https://www.derstandard.at/story/2000114438993/nahost-plan-washington-pfeift-wahlkaempfenden-netanjahu-zurueck, Zugriff 14.5.2020 - DS – Der Standard (20.11.2018): Airbnb bietet Unterkünfte in israelischen Siedlungen nicht mehr an, https://www.derstandard.at/story/2000091788698/airbnb-bietet-unterkuenfte-in-israelischen-siedlungen-nicht-mehr-an, Zugriff 14.5.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020 - FH – Freedom House
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Auch den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im besetzten Palästinensischen Gebiet auswirken (EDA 11.5.2020). Das österreichische Außenministerium stuft die Sicherheitslage mit Stufe 3 (hohes Sicherheitsrisiko) ein, von nicht unbedingt notwendigen Reisen in das Westjordanland wird abgeraten. Es kann zu gewalttätigen Einzelaktionen, bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen militanten Gruppen, Militäraktionen, schweren bewaffneten Zusammenstößen, Messerattacken, sporadischen Schusswechseln und Ausgangssperren sowie zur unangekündigten Totalsperrung von Checkpoints/Einreisepunkten vom Westjordanland nach Israel kommen (BMEIA 11.5.2020). Seit Veröffentlichung der US-Vorschläge für den Nahost-Friedensprozess ist die Sicherheitslage insbesondere in Jerusalem und dem Westjordanland angespannt. Im Westjordanland kommt es vermehrt zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Es kommt immer wieder zu Anschlägen, Angriffen und Auseinandersetzungen zwischen israelischen Sicherheitskräften, jüdischen Siedlern und palästinensischer Bevölkerung mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten. Es gibt immer wieder Berichte über Angriffe auf Fahrzeuge, die mit Steinen oder Molotow-Cocktails beworfen werden, teils durch Palästinenser, teils durch israelische Siedler. Die Sicherheitslage im Westjordanland ist ausgesprochen volatil und kann sich nach akuten Sicherheitsvorfällen schnell ändern. In solchen Fällen können einzelne Ortschaften durch das israelische Militär abgeriegelt oder sogenannte „fliegende“ Checkpoints eingerichtet oder bestehende Checkpoints vorübergehend geschlossen werden. Es kann zu Einsätzen der israelischen Sicherheitskräfte in Ramallah und anderen palästinensischen Städten und Dörfern kommen. Protestaktionen sind jederzeit möglich (AA 11.5.2020). Im gesamten Besetzten Palästinensischen Gebiet ist die Lage gespannt. Phasen vordergründiger Ruhe können jederzeit von Unruhen oder Gewalttaten unterbrochen werden. Es kommt immer wieder zu Demonstrationen mit gewaltsamen Ausschreitungen und zu Konfrontationen mit den Sicherheitskräften; dabei gibt es regelmäßig Verletzte und Todesopfer. An den von Israel kontrollierten Checkpoints kann es zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommen. Der zwischen Jerusalem und Ramallah gelegene Checkpoint Qalandia ist davon besonders betroffen. Selbst während Phasen vordergründiger Ruhe können die hohen Spannungen sowie Militäraktionen der israelischen Sicherheitskräfte im Westjordanland ohne Vorwarnung sicherheitsrelevante Ereignissen auslösen (EDA 11.5.2020). Es kann außerdem nicht ausgeschlossen werden, dass Gewalt aus dem Gazastreifen auf das Westjordanland übergreift (NYT 8.7.2019). Das israelische Sicherheitspersonal und die Zivilbevölkerung sind im Westjordanland mit Terroranschlägen kleineren Ausmaßes konfrontiert. Laut B'Tselem wurden im Jahr 2019 im Westjordanland drei israelische Zivilisten und zwei Sicherheitskräfte von Palästinensern getötet (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Laufe des Jahres 2019 töteten israelische Streitkräfte laut der NGO B'Tselem und Medienberichten zufolge Palästinenser im Westjordanland, die versuchten oder angeblich versuchten, Israelis anzugreifen. Menschenrechtsgruppen geben an, die israelische Regierung habe übermäßige Gewalt angewendet, was zum Tod mehrerer Palästinenser, darunter auch Minderjähriger, geführt habe (USDOS 11.3.2020). Mit Stand 11.11.2019 wurden im Westjordanland inklusive Ost-Jerusalem 23 Palästinenser von israelischen Sicherheitskräften getötet, und mindestens 3.221 verletzt, darunter Personen, die verdächtigt wurden, Israelis angreifen zu wollen, aber auch Passanten und Demonstranten. Zwei Palästinenser wurden von jüdischen Siedlern getötet, 84 verletzt, und in 234 Vorfällen wurde Eigentum beschädigt. Palästinenser töteten in der Westbank fünf Israelis und verletzten 46 (Stand 17.9.2019) (HRW 14.1.2020).Das israelische Sicherheitspersonal und die Zivilbevölkerung sind im Westjordanland mit Terroranschlägen kleineren Ausmaßes konfrontiert. Laut B'Tselem wurden im Jahr 2019 im Westjordanland drei israelische Zivilisten und zwei Sicherheitskräfte von Palästinensern getötet (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Laufe des Jahres 2019 töteten israelische Streitkräfte laut der NGO B'Tselem und Medienberichten zufolge Palästinenser im Westjordanland, die versuchten oder angeblich versuchten, Israelis anzugreifen. Menschenrechtsgruppen geben an, die israelische Regierung habe übermäßige Gewalt angewendet, was zum Tod mehrerer Palästinenser, darunter auch Minderjähriger, geführt habe (USDOS 11.3.2020). Mit Stand 11.11.2019 wurden im Westjordanland inklusive Ost-Jerusalem 23 Palästinenser von israelischen Sicherheitskräften getötet, und mindestens 3.221 verletzt, darunter Personen, die verdächtigt wurden, Israelis angreifen zu wollen, aber auch Passanten und Demonstranten. Zwei Palästinenser wurden von jüdischen Siedlern getötet, 84 verletzt, und in 234 Vorfällen wurde Eigentum beschädigt. Palästinenser töteten in der Westbank fünf Israelis und verletzten 46 (Stand 17.9.2019) (HRW 14.1.2020). Israelische Soldaten, die der exzessiven Gewaltanwendung oder der Misshandlungen palästinensischer Zivilisten beschuldigt werden, unterliegen dem israelischen Militärrecht, obwohl Verurteilungen selten sind und in der Regel nur zu leichten Strafen führen. Jüdische Siedler, die palästinensische Personen, Eigentum und landwirtschaftliche Ressourcen angreifen, bleiben im Allgemeinen straffrei. B'Tselem berichtet, dass im Jahr 2019 26 Palästinenser von israelischen Sicherheitskräften getötet wurden, zwei weitere wurden von Siedlern getötet (FH 2020; vgl. HRW 14.1.2020). Israelische Soldaten, die der exzessiven Gewaltanwendung oder der Misshandlungen palästinensischer Zivilisten beschuldigt werden, unterliegen dem israelischen Militärrecht, obwohl Verurteilungen selten sind und in der Regel nur zu leichten Strafen führen. Jüdische Siedler, die palästinensische Personen, Eigentum und landwirtschaftliche Ressourcen angreifen, bleiben im Allgemeinen straffrei. B'Tselem berichtet, dass im Jahr 2019 26 Palästinenser von israelischen Sicherheitskräften getötet wurden, zwei weitere wurden von Siedlern getötet (FH 2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Laut OCHA wurden seit 1.1.2018 mit Stand 30.4.2020 insgesamt 76 Palästinenser in der Westbank getötet, 10 davon im Jahr 2020. 11.066 Palästinenser wurden im selben Zeitraum verletzt, darunter 1.391 im Jahr 2020. Von 1.1.2018 bis 30.9.2019 wurden 16 Israelis in der Westbank getötet; 175 Israelis wurden von 1.1.2018 bis 30.4.2020 verletzt, 27 davon im Jahr 2020 (OCHA o.D.). Auch im Jahr 2020 geht die Gewalt in der Westbank weiter. So kam es im März zu Zusammenstößen zwischen israelischen Sicherheitskräften und Palästinensern, Verhaftungsaktionen, der Zerstörung von Häusern und Beschlagnahmungen von palästinensischem Eigentum durch die israelische Armee (MSF 23.4.2020). Im Jahr 2019 setzte sich das Wachstum der jüdischen Siedlungen, die Beschlagnahmung palästinensischen Landes und der Abriss palästinensischer Häuser im Westjordanland fort. Das UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) berichtete, dass die israelischen Behörden 2019 über 600 palästinensische Häuser oder Strukturen im Westjordanland und in Ostjerusalem beschlagnahmten oder zerstörten und damit mehr als 900 Palästinenser vertrieben. Dies stellt einen Anstieg gegenüber 2018 dar, als rund 460 Bauten betroffen waren. 2018 verabschiedete das israelische Parlament ein Gesetz, das den direkten Zugang der Palästinenser zum israelischen Obersten Gerichtshof für Petitionen gegen den Siedlungsbau im Westjordanland einschränkt. Ein israelisches Gesetz aus dem Jahr 2017 erlaubt die rückwirkende, formelle Beschlagnahme von privatem palästinensischem Land, auf dem illegal israelische Siedlungen gebaut worden waren, mit Entschädigung, obwohl die Umsetzung des Gesetzes 2019 bis zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ausgesetzt blieb (FH 2020). Bis 11. November 2019 wurden 504 palästinensische Häuser und andere Strukturen zerstört, die meisten wegen fehlender Baugenehmigungen. Israel macht es den Palästinensern nahezu unmöglich, solche Genehmigungen in Ostjerusalem oder in den 60 Prozent des Westjordanlands, die unter seiner ausschließlichen Kontrolle stehen (Gebiet C), zu bekommen. Bis zum 16.9.2019 wurden laut OCHA 642 Menschen vertrieben (HRW 14.1.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (11.5.2020): Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/palaestinensischegebietesicherheit/203674, Zugriff 11.5.2020 - BMEIA – Bundesministerium für Äußeres (11.5.2020): Reiseinformation, Palästina, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestina/, Zugriff 11.5.2020 - CIA – Central Intelligence Agency (15.3.2020): The World Factbook, Middle East, Gaza Strip, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gz.html, Zugriff 31.3.2020 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (11.5.2020): Reisehinweise für das Besetzte Palästinensische Gebiet, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/besetztes-palaestinensisches-gebiet/reisehinweise-besetztes-palaestinensisches-gebiet.html, Zugriff 11.5.2020 - FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020, West Bank, https://freedomhouse.org/country/west-bank/freedom-world/2020, Zugriff 5.5.2020 - Haaretz (11.2.2020): Twelve Palestinians Injured in West Bank Clashes With Israeli Forces, https://www.haaretz.com/middle-east-news/palestinians/.premium-twelve-palestinians-injured-in-west-bank-clashes-with-israeli-forces-1.8524138, Zugriff 11.5.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 5.5.2020 - MEE – Middle East Eye (29.1.2020). Thousands of Palestinians in West Bank protest against Trump's deal, https://www.middleeasteye.net/news/thousands-palestinians-protested-against-trump-plan-west-bank, Zugriff 11.5.2020 - MSF – Ärzte Ohne Grenzen (23.4.2020): Like a virus, violence spreads in the West Bank amid COVID-19, https://www.msf.org/virus-violence-spreads-west-bank-amid-covid-19, Zugriff 11.5.2020 - NYT – The New York Times (8.7.2019): West Bank Grows Calmer as Pocketbook Issues Take Priority Over Protests, https://www.nytimes.com/2019/07/08/world/middleeast/palestinian-west-bank-protests-economy.html, Zugriff 11.5.2020 - NYT – The New York Times (28.1.2020): Trump Plan’s First Result: Israel Will Claim Sovereignty Over Part of West Bank, https://www.nytimes.com/2020/01/28/world/middleeast/israel-west-bank-annex-sovereignty.html, Zugriff 11.5.2020 - OCHA – United Nations Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (o.D.): Occupied Palestinian Territories, Data on Casualties, https://www.ochaopt.org/data/casualties, Zugriff 8.5.2020 - Reuters (8.2.2020): Israel drawing up map for West Bank annexations: Netanyahu, https://www.reuters.com/article/us-israel-palestinians/israel-drawing-up-map-for-west-bank-annexations-netanyahu-idUSKBN2020RA, Zugriff 11.5.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Rechtssicherheit wird in Palästina dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen [Anm.: bzgl. Gaza-Streifen], israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren. Darüber hinaus wird in Palästina Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt. Daneben werden die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt (GIZ 5.2020a). Israel übt in variierendem Ausmaß die juristische Kontrolle über die Besetzten Gebiete aus. Die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) übt im Westjordanland ein unterschiedliches Maß an Autorität aus, sie verfügt über keine Autorität über Jerusalem. Die Palästinenser im Westjordanland unterliegen Gesetzen (Jordanian and Mandatory statutes), die vor 1967 in Kraft waren, sowie den vom israelischen Militärkommandeur im Westjordanland erlassenen militärischen Verordnungen und in den relevanten Bereichen dem Recht der PA. Israelis, die in den Siedlungen in der Westbank leben, unterliegen einer Kombination aus israelischem Zivil- und Strafrecht sowie Militärverordnungen. PalästinenserInnen, die im Gebiet C der Westbank leben, fallen unter das israelische Militärrecht. Palästinenser, die in Gebiet B leben, fallen unter das Zivil- und Strafrecht der PA, während Israel die vorrangige Verantwortung für die Sicherheit behält. Obwohl nach dem Oslo-II-Abkommen für Palästinenser, die in Gebiet A des Westjordanlands leben, nur das Zivil- und Strafrecht der PA gilt, wendet Israel im Rahmen seiner vorrangigen Verantwortung für die Sicherheit immer dann, wenn sein Militär in Gebiet A eindringt, die vom Militärkommandanten erlassenen militärischen Befehle an (USDOS 21.6.2019). Die im Westjordanland geltenden rechtlichen Regelungen sind insofern grundlegend diskriminierend, als Israelis und Palästinenser, die sich am selben Ort aufhalten oder Verbrechen begehen, unterschiedlichen Gerichten und Gesetzen unterworfen sind (FH 2020). Weder die palästinensische Justiz noch das israelische Militärgerichtssystem ist völlig unabhängig (AI 18.2.2020) im Gegensatz zu den für die israelischen Siedler im Westjordanland zuständigen israelischen Zivilgerichte, die unabhängig sind (FH 2020). Im Juli 2019 erließ Präsident Abbas zwei Dekrete, das erste löste den bestehenden High Judicial Council auf und ersetzte ihn durch ein Übergangsgremium, das zweite senkte das Rentenalter der Richter (FH 2020). Der High Judicial Council war 2002 einberufen worden, um die Unabhängigkeit der Richter zu verbessern, die Transparenz und die Leistungsfähigkeit ihrer Arbeit sicherzustellen, die Prozessabläufe zu verbessern und die Bearbeitung der Fälle zu erleichtern (AI 18.2.2020). Eine Reihe von Richtern und Menschenrechtsorganisationen prangerten diese Schritte [Auflösung des High Judicial Council] als ein Versuch an, die Exekutivkontrolle über die Justiz zu verstärken. Die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen wird durch Non-Compliance durch die PA sowie durch das Fehlen einer palästinensischen Gerichtsbarkeit in Gebiet C, wo das israelische Militär die ausschließliche Kontrolle ausübt, behindert (FH 2020). Die Gesetze der PA sehen das Recht auf eine unabhängige Justiz sowie einen fairen und öffentlichen Prozess vor. Verfahren sind öffentlich, außer in Sonderfällen, etwa wenn ein nicht-öffentliches Verfahren zum Schutz bestimmter Interessen nötig ist. Es gilt die Unschuldsvermutung, und der Angeklagte hat das Recht, zeitnah über die gegen ihn vorliegende Anklage informiert zu werden.
Amnesty International werden diese Rechte manchmal nicht gewahrt. Rechtsbeistand ist vorgesehen - auf Kosten des Staates, wenn nötig. Die Angeklagten haben das Recht auf Berufung. Die PA in der Westbank gewährleistet diese prozeduralen Rechte weitgehend (USDOS 11.3.2020). Die Coalition for Accountability and Integrity (AMAN) identifiziert jedoch immer wieder Herausforderungen wie die Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit, die Bekämpfung von Vettern- und Günstlingswirtschaft sowie die Sicherung einer starken und fairen Justiz (FH 2020). Der Unabhängigen Kommission für Menschenrechte (ICHR) zufolge war das Justizsystem der PA dem Druck der Sicherheitsbehörden und der Exekutive ausgesetzt, was die Leistungsfähigkeit und Unabhängigkeit der Justiz untergräbt. Die Behörden der PA führten Gerichtsbeschlüsse nicht immer aus. Palästinenser haben das Recht, Klage gegen die PA zu erheben, haben dies aber selten getan. Neben den gerichtlichen Rechtsmitteln stehen selten genutzte administrative Rechtsmittel zur Verfügung (USDOS 11.3.2020). Die intransparente Unterscheidung zwischen strafrechtlichen und sicherheitsrelevanten Straftaten, die regelmäßige Anwendung von Inhaftierungen ohne Gerichtsverfahren durch palästinensische und israelische Sicherheitskräfte sowie die Anwendung des Kriegsrechts und eines Militärgerichts-systems, das ausschließlich für Palästinenser im Westjordanland gilt, verletzen die Rechte der Palästinenser auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren. Menschenrechtsgruppen dokumentieren regelmäßig Anschuldigungen über willkürliche Inhaftierungen durch die Sicherheitskräfte der PA (FH 2020). Die israelischen Streitkräfte stellen Palästinenser, die wegen Sicherheitsdelikten beschuldigt werden, vor israelische Militärgerichte (USDOS 11.3.2020). Die israelischen Militärgerichte bieten nicht die vollen Verfahrensgarantien, wie sie Zivilgerichte bieten (FH 4.2.2019). Palästinenser werden von den israelischen Behörden auch regelmäßig über längere Zeiträume ohne Anklage inhaftiert. Das israelische Militär führt häufig Hausdurchsuchungen ohne Haftbefehl durch. Nach Angaben der israelischen Menschenrechtsgruppe B'Tselem befanden sich Ende Dezember 2019 4.248 palästinensische Sicherheitsgefangene und Gefangene aus der Westbank in israelischen Gefängnissen. Es sollen Ende Dezember 2019 auch 186 palästinensische Minderjährige aus den besetzten Gebieten in israelischen Gefängnissen inhaftiert gewesen sein. Diese Minderjährigen werden in der Regel in Abwesenheit eines Anwalts oder eines elterlichen Vormunds verhört und von einem speziellen Militärgericht verurteilt. Freisprüche sind sehr selten, und diese Gerichte sind wegen mangelnden Rechtsschutzes kritisiert worden. Einzelne Zeugenaussagen bezeugen auch die Anwendung exzessiver Gewalt durch das israelische Militär (FH 2020). Die palästinensischen Behörden im Westjordanland machten von einem Gesetz aus dem Jahr 1954 Gebrauch, um zahlreiche Menschen für bis zu sechs Monate in Administrativhaft zu nehmen, wenn der zuständige Gouverneur dies beantragt. Laut Aussagen von palästinensischen Menschenrechtsgruppen waren zahlreiche dieser Häftlinge aus politischen Gründen inhaftiert. Solche Festnahmen können auch ohne Anklageerhebung und rechtsstaatliche Verfahren durchgeführt werden. Ende November 2019 hatte die ICHR 195 solcher Fälle von Haft dokumentiert (AI 18.2.2020). Die Strafprozessordnung der PA sieht im Allgemeinen vor, dass der Generalstaatsanwalt der PA einen Durchsuchungsbefehl für den Zutritt und die Durchsuchung von Privateigentum ausstellen muss; jedoch dürfen die Justizbeamten der PA in Notfällen palästinensische Häuser ohne Durchsuchungsbefehl betreten. NGOs berichteten, dass es üblich sei, dass die PA Familienmitglieder wegen angeblicher Vergehen einer Person schikaniert (USDOS 11.3.2020). Physische Misshandlungen von Gefangenen durch PA-Behörden im Westjordanland wurden von Menschenrechtsorganisationen dokumentiert (FH 2020). Rechtlich anerkannte religiöse Gruppen sind befugt, über Personenstandsfragen wie Ehe, Scheidung und Erbschaft zu entscheiden. Sie können geistliche Gerichte einrichten, um rechtsverbindliche Entscheidungen über den Personenstand und einige Vermögensfragen für Mitglieder der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu treffen (USDOS 21.6.2019). Quellen: - AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 2019; Staat Palästina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026071.html, Zugriff 7.5.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 14.5.2020 - FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020, West Bank, https://freedomhouse.org/country/west-bank/freedom-world/2020, Zugriff 5.5.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (5.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 11.5.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 5.5.2020 - USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Israel: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011172.html, Zugriff 7.5.2020 Sicherheitsbehörden
den Osloer Abkommen ist der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) kein konventionelles Militär erlaubt, sie unterhält jedoch Sicherheits- und Polizeikräfte. Das Sicherheitspersonal der PA ist seit der Machtübernahme der Hamas im Gazastreifen im Jahr 2007 fast ausschließlich im Westjordanland tätig (CIA 16.3.2020). Der palästinensische Sicherheitsapparat besteht aus zahlreichen Geheimdiensten und Sicherheitskräften. Deren Zuständigkeiten innerhalb der PA sind bis heute unklar definiert, einige waren nie wirklich mit Kompetenzen ausgestattet, andere haben konkurrierende oder sich überschneidende Zuständigkeiten. Abgesehen davon gibt es bewaffnete Milizen, die nicht der PA untergeordnet sind. Die Situation ist sehr komplex und undurchsichtig (GS 28.7.2011). Im Westjordanland operieren sechs Agenturen der PA-Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020), darunter die Nationalen Sicherheitskräfte, die Präsidialgarde, die Zivilpolizei, der Zivilschutz, die Organisation für präventive Sicherheit, der Allgemeine Nachrichtendienst und der Militärische Nachrichtendienst (CIA 16.3.2020). Die palästinensische Zivilpolizei trägt die Hauptverantwortung für die zivile und kommunale Polizeiarbeit. Die Nationalen Sicherheitskräfte führen Sicherheitsoperationen durch, welche die Befugnisse der Zivilpolizei übersteigen. Der Militärische Nachrichtendienst befasst sich mit nachrichtendienstlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten, an denen Mitarbeiter der PA-Sicherheitskräfte beteiligt sind. Der Allgemeine Nachrichtendienst ist für externe nachrichtendienstliche Erhebungen und Operationen zuständig. Die Organisation für präventive Sicherheit ist für die interne Aufklärungsarbeit und für Untersuchungen im Zusammenhang mit Fällen der inneren Sicherheit, einschließlich politischer Meinungsverschiedenheiten, zuständig. Die Präsidialgarde schützt Einrichtungen und sorgt für den Schutz von Würdenträgern (USDOS 11.3.2020). Für israelische Siedler in den besetzten Gebieten sind die PA-Sicherheitskräfte nicht zuständig (Global Security 28.7.2011). Im Westjordanland ist die palästinensische Polizei nur in den A-Gebieten für die Sicherheit zuständig, d.h. in 17, 2 Prozent des Gebietes, jedoch nur tagsüber. Zwischen Mitternacht und 6 Uhr morgens hat das israelische Militär dort das Sagen. Die sehr eingeschränkte Zuständigkeit der palästinensischen Sicherheitskräfte hat zur Folge, dass zahlreiche palästinensische Dörfer im B- und C-Gebiet selbst Nachtwachen organisieren, um sich vor Aktionen gewalttätiger israelischer Siedler zu schützen (GIZ 4.2020b). Die palästinensischen Sicherheitskräfte und die Polizei sind laut Artikel 84 der Verfassung an das Gesetz gebunden und haben die bürgerlichen Rechte und Freiheiten zu respektieren. Dies ist jedoch nicht immer der Fall (GIZ 4.2020b). Eine andere Quelle gibt an, dass die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) die effektive zivile Kontrolle über die PA-Sicherheitskräfte habe (USDOS 11.3.2020). Die israelischen Behörden hielten ihre Präsenz in der Westbank durch israelische Sicherheitskräfte aufrecht, die aus der Israeli Defense Force (IDF), der Israeli Security Agency (ISA), der Israeli National Police (INP), und der Grenzpolizei bestanden. Israel behält die wirksame zivile Kontrolle über seine Sicherheitskräfte im gesamten Westjordanland und im Gazastreifen bei (USDOS 11.3.2020; vgl. FCO 30.6.2014).Die israelischen Behörden hielten ihre Präsenz in der Westbank durch israelische Sicherheitskräfte aufrecht, die aus der Israeli Defense Force (IDF), der Israeli Security Agency (ISA), der Israeli National Police (INP), und der Grenzpolizei bestanden. Israel behält die wirksame zivile Kontrolle über seine Sicherheitskräfte im gesamten Westjordanland und im Gazastreifen bei (USDOS 11.3.2020; vergleiche FCO 30.6.2014). Die Palästinensische Autonomiebehörde unterhält eine Sicherheitskoordination mit Israel, was einen Pfeiler des Osloer Friedensabkommens der 1990er Jahre darstellt. Dies trägt nicht nur dazu bei, Angriffe gegen Israel zu verhindern, sondern hilft der PA auch, ihre militanten islamischen Rivalen in Schach zu halten (NYT 8.7.2019). Als Reaktion auf den umstrittenen Nahost-Friedensplan der USA kündigte PA-Präsident Abbas Anfang Februar 2020 an, dass er die Sicherheitskooperation mit Israel abbrechen werde (The New Arab 19.2.2020). Im Mai 2020 wurde bekannt, dass die Sicherheitskooperation zwischen PA und Israel beendet wurde (DS 20.5.2020; vgl. DS 21.5.2020, NZZ 22.5.2020).Die Palästinensische Autonomiebehörde unterhält eine Sicherheitskoordination mit Israel, was einen Pfeiler des Osloer Friedensabkommens der 1990er Jahre darstellt. Dies trägt nicht nur dazu bei, Angriffe gegen Israel zu verhindern, sondern hilft der PA auch, ihre militanten islamischen Rivalen in Schach zu halten (NYT 8.7.2019). Als Reaktion auf den umstrittenen Nahost-Friedensplan der USA kündigte PA-Präsident Abbas Anfang Februar 2020 an, dass er die Sicherheitskooperation mit Israel abbrechen werde (The New Arab 19.2.2020). Im Mai 2020 wurde bekannt, dass die Sicherheitskooperation zwischen PA und Israel beendet wurde (DS 20.5.2020; vergleiche DS 21.5.2020, NZZ 22.5.2020). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency (16.3.2020): Factbook, Palestine, Westbank, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/we.html, Zugriff 7.5.2020 - DS - Der Standard (21.5.2020): Debatte über Kritik an Westbank-Annexion sorgt auch in Wien für Zwist, https://www.derstandard.at/story/2000117622417/debatte-um-kritik-an-westbank-annexion-sorgt-auch-in-wien, Zugriff 22.5.2020 - DS - Der Standard (20.5.2020): Abbas erklärt Ende aller Vereinbarungen mit Israel und USA, https://www.derstandard.at/story/2000117596111/abbas-erklaert-ende-aller-vereinbarungen-mit-israel-und-usa, Zugriff 20.5.2020 - FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (
- 2014): Israel and the Occupied Palestinian Territories (OPTs) - Country of Concern: latest updates 30 June 2014, http://www.ecoi.net/local_link/285972/418065_de.html, Zugriff 14.11.2014 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (4.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 5.5.2020 - GS - Global Security (28.7.2011): Palestinian Security Sector, http://www.globalsecurity.org/intell/world/palestine/intro.htm, Zugriff 11.5.2020 - The New Arab (19.2.2020): Palestinian teenager shot dead by West Bank security forces during 'violent clashes', https://english.alaraby.co.uk/english/news/2020/2/19/palestinian-teenager-shot-dead-by-west-bank-security-forces, Zugriff 11.5.2020 - NYT – The New York Times (8.7.2019): West Bank Grows Calmer as Pocketbook Issues Take Priority Over Protests, https://www.nytimes.com/2019/07/08/world/middleeast/palestinian-west-bank-protests-economy.html, Zugriff 11.5.2020 - NZZ – Neue Zürcher Zeitung (22.5.2020): Die Palästinenser beenden die Sicherheitskooperation mit Israel, https://www.nzz.ch/international/palaestinenser-beenden-die-sicherheitskooperation-mit-israel-ld.1557745?reduced=true, Zugriff 29.5.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 5.5.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) verbietet Folter und die Ausübung von Gewalt gegen Gefangene. Folter und Misshandlungen kommen jedoch weiterhin vor (USDOS 11.3.2020), bzw. sind weit verbreitet (HRW 29.5.2019; vgl. HRW 10.2018). Sowohl die PA in der Westbank als auch die Hamas-Behörden im Gazastreifen verhaften und foltern routinemäßig friedliche Kritiker und Gegner (HRW 14.1.2020; vgl. HRW 10.2018). In den Haftanstalten in der Westbank kommt es regelmäßig zu Folter durch die Sicherheitsdienste der PA (HRW 10.2018; vgl. USDOS 11.3.2020). Da sich der Konflikt zwischen der PA und der Hamas verschärft hat, haben beide Parteien die Unterstützer der jeweils anderen ins Visier genommen. Die Täter bleiben oft straffrei (HRW 10.2018).Das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) verbietet Folter und die Ausübung von Gewalt gegen Gefangene. Folter und Misshandlungen kommen jedoch weiterhin vor (USDOS 11.3.2020), bzw. sind weit verbreitet (HRW 29.5.2019; vergleiche HRW 10.2018). Sowohl die PA in der Westbank als auch die Hamas-Behörden im Gazastreifen verhaften und foltern routinemäßig friedliche Kritiker und Gegner (HRW 14.1.2020; vergleiche HRW 10.2018). In den Haftanstalten in der Westbank kommt es regelmäßig zu Folter durch die Sicherheitsdienste der PA (HRW 10.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020). Da sich der Konflikt zwischen der PA und der Hamas verschärft hat, haben beide Parteien die Unterstützer der jeweils anderen ins Visier genommen. Die Täter bleiben oft straffrei (HRW 10.2018). Einzelne Zeugenaussagen bezeugen auch die Anwendung exzessiver Gewalt durch das israelische Militär (FH 2020). Menschenrechtsorganisationen werfen den israelischen Behörden vor, spezielle Verhörmethoden einzusetzen (FH 4.3.2020), auch gegen palästinensische Sicherheitshäftlinge im Westjordanland (USDOS 11.3.2020); darunter körperliche Misshandlungen und andere Maßnahmen wie Isolation, Stresspositionen, Drohungen, schmerzhaftes Fesseln, Schlafentzug, etc. (USDOS 11.3.2020; FH 4.3.2020; USDOS 11.3.2020b). Israel verbot den Gebrauch von Folter zur Erlangung von Sicherheitsinformationen im Jahr
- Aber mildere Formen von Nötigung sind erlaubt, wenn vermutet wird, dass der Gefangene über essentielle Informationen über bevorstehende Terroranschläge verfügt, bzw. wenn eine unmittelbare Bedrohung vorliegt (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020b).Einzelne Zeugenaussagen bezeugen auch die Anwendung exzessiver Gewalt durch das israelische Militär (FH 2020). Menschenrechtsorganisationen werfen den israelischen Behörden vor, spezielle Verhörmethoden einzusetzen (FH 4.3.2020), auch gegen palästinensische Sicherheitshäftlinge im Westjordanland (USDOS 11.3.2020); darunter körperliche Misshandlungen und andere Maßnahmen wie Isolation, Stresspositionen, Drohungen, schmerzhaftes Fesseln, Schlafentzug, etc. (USDOS 11.3.2020; FH 4.3.2020; USDOS 11.3.2020b). Israel verbot den Gebrauch von Folter zur Erlangung von Sicherheitsinformationen im Jahr
- Aber mildere Formen von Nötigung sind erlaubt, wenn vermutet wird, dass der Gefangene über essentielle Informationen über bevorstehende Terroranschläge verfügt, bzw. wenn eine unmittelbare Bedrohung vorliegt (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020b). Folter und andere Misshandlungen durch palästinensische Sicherheitskräfte im Westjordanland, u.a. die Misshandlung von Gefangenen durch PA-Behörden, sind weiterhin an der Tagesordnung und werden nicht geahndet. Bis Ende November 2019 hatte die ICHR Berichte über 143 Fälle von Folter und anderweitigen Misshandlungen im Westjordanland und 156 Fälle im Gazastreifen erhalten (AI 18.2.2020). Die PA gab an, dass sie im Zeitraum Jänner 2018 bis März 2019 346 Beschwerden über willkürliche Verhaftungen und Misshandlungen erhalten habe, von denen die Behörden in 48 Fällen Fehlverhalten feststellten. Davon führten 28 zu Verwarnungen oder administrativen Sanktionen und 20 wurden zur Strafverfolgung weitergeleitet, wobei es nur eine Verurteilung gab. Bei der ICHR gingen bis zum 30.9.2019 213 Beschwerden über willkürliche Verhaftungen ein, 140 Beschwerden von Personen, die auf Anweisung eines Regionalgouverneurs ohne Prozess oder Anklage festgehalten wurden, und 138 Beschwerden über Folter und Misshandlung durch die Sicherheitskräfte der PA (HRW 14.1.2020). Quellen: - AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 2019; Staat Palästina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026071.html, Zugriff 7.5.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025929.html, Zugriff 7.5.2020 - FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020, West Bank, https://freedomhouse.org/country/west-bank/freedom-world/2020, Zugriff 5.5.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020 - HRW – Human Rights Watch (10.2018): Palestine: Authorities Crush Dissent, https://www.ecoi.net/de/dokument/1447616.html, Zugriff 1.4.2020 - HRW – Human Rights Watch (29.5.2019): Palestine: No Letup in Arbitrary Arrests, Torture, https://www.hrw.org/news/2019/05/29/palestine-no-letup-arbitrary-arrests-torture, Zugriff 11.5.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 5.5.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020b): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 7.5.2020 Korruption Gesetzliche Regelungen der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) sehen Strafen für behördliche Korruption vor. In der Praxis wird jedoch wenig getan, um gegen korrupte Beamte vorzugehen (USDOS 11.3.2020). Es gibt weiterhin Vorwürfe wegen korrupter Praktiken unter Fatah-Beamten, insbesondere in Bezug auf Günstlings- und Vetternwirtschaft bei Stellenbesetzungen im öffentlichen Dienst, die selten öffentlich ausgeschrieben werden (USDOS 11.3.2020). Laut Meinungsumfragen ist die offizielle Korruption, die nach wie vor ein großes Problem darstellt, in der Öffentlichkeit bekannt. Die Anti-Korruptions-Kommission der PA ist für die Umsetzung einer Anti-Korruptions-Strategie zuständig, aber ein im Dezember 2019 von Transparency International veröffentlichter Bericht zeigt, dass 78 Prozent der Palästinenser mit der Behörde nicht vertraut sind (FH 2020). Laut Korruptionsbericht 2018 der palästinensischen Vereinigung AMAN – Coalition for Accountability and Integrity ist 2018 wie in den vorhergehenden Jahren die häufigste Form der Korruption im öffentlichen, privaten und zivilgesellschaftlichen Bereich in Palästina die Vettern-, Klüngel- und Günstlingswirtschaft bei Dienstleistungen und Stellenbesetzungen (Wasta = gute Beziehungen). Daneben sind u.a. die Verletzung der Treuepflicht, Machtmissbrauch, der Missbrauch öffentlicher Gelder, die Veruntreuung von öffentlichen Geldern, Bestechung, Betrug, die Nichtbefolgung von Gerichtsentscheidungen und Geldwäsche zu beklagen (GIZ 5.2020a). Quellen: - FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020, West Bank, https://freedomhouse.org/country/west-bank/freedom-world/2020, Zugriff 5.5.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (5.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 11.5.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 5.5.2020 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Im Westjordanland ist ein breites Spektrum von NGOs tätig. Die israelische Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann jedoch zivilgesellschaftliche Aktivitäten behindern. Islamistische Gruppen wurden von israelischen oder Beamten der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) regelmäßig geschlossen, und Aktivisten, die die Führung der PA kritisieren, können Schikanen und Missbrauch durch die Sicherheitsdienste ausgesetzt sein (FH 2020). Palästinensische, israelische und internationale NGOs überwachten die Praktiken der israelischen Regierung im Westjordanland und veröffentlichten ihre Ergebnisse. Palästinensische Menschenrechtsgruppen und internationale Organisationen berichteten jedoch über einige Einschränkungen ihrer Arbeit im Westjordanland. Einige dieser Organisationen berichteten, dass die palästinensische Polizei ihre Mitarbeiter schikaniert und Personen und Organisationen unter Druck gesetzt habe, nicht mit ihnen zusammenzuarbeiten. Mehrere Sicherheitsdienste der PA, darunter der Allgemeine Geheimdienst und die palästinensische Zivilpolizei, ernannten offizielle Verbindungsleute, die mit Menschenrechtsgruppen zusammenarbeiteten. Israelische und palästinensische Menschenrechts-NGOs, die im Westjordanland, im Gazastreifen oder in beiden Gebieten tätig sind berichteten von Schikanen israelischer Siedler und durch anonyme Quellen (USDOS 11.3.2020). Die Unabhängige Menschenrechtskommission (ICHR) hat weiterhin eine Ombudsfunktion inne und fungiert als Menschenrechtskommission der PA. Sie gibt Monats- und Jahresberichte über Menschenrechtsverletzungen in den von der PA kontrollierten Gebieten heraus; die ICHR veröffentlicht auch formelle Empfehlungen an die PA. Die ICHR ist im Allgemeinen unabhängig, hat jedoch mit Ressourcenknappheit zu kämpfen, die ihre Fähigkeit, effektiv zu arbeiten, einschränkt. Lokale und internationale Menschenrechts-NGOs arbeiten mit der ICHR zusammen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020, West Bank, https://freedomhouse.org/country/west-bank/freedom-world/2020, Zugriff 5.5.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 5.5.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Das Westjordanland ist unter israelischer militärischer Besatzung, was schwerwiegende physische Barrieren und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, den Abriss von Häusern und anderer Infrastruktur, Einschränkungen der politischen und bürgerlichen Freiheiten und den Ausbau jüdischer Siedlungen nach sich zieht. Die palästinensischen Einwohner der Westbank, mit Ausnahme der in Ostjerusalem Lebenden, fallen teilweise unter die Gerichtsbarkeit der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA), die mit einem ausgelaufenen Mandat des Präsidenten arbeitet und über keine funktionierende Legislative verfügt. Die PA regiert autoritär und unternimmt Repressionen gegen kritische Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (FH 2020). Weitere Menschenrechtsverletzungen durch die PA umfassen unter anderem willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, politische Gefangene, Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, Verletzungen des Rechts auf Privatsphäre, Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit, Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, Gewalt und Gewaltandrohung gegen Journalisten, Zensur, Einschränkungen des Rechts auf politische Partizipation, Korruption, etc. (USDOS 11.3.2020). Auch 2019 gab es wieder Berichte über die weitreichende Anwendung von Folter und anderen Misshandlungen von Gefangenen, die dafür Verantwortlichen wurden nicht zur Rechenschaft gezogen. Die palästinensischen Behörden im Westjordanland nahmen zahlreiche friedliche Demonstrierende und Kritiker willkürlich in Haft. Sie schränkten die freie Meinungsäußerung im Internet ein, indem sie den Zugang zu vielen Internetseiten blockierten. Frauen werden in der Westbank und im Gazastreifen diskriminiert (AI 18.2.2020). Die PA unternahm einige Schritte, um gegen Straflosigkeit vorzugehen oder Missbräuche einzudämmen, es wurde aber kritisiert, dass hohe Beamte in einigen Fällen gewaltverherrlichende Kommentare abgaben, und die Untersuchungen und Disziplinarmaßnahmen im Zusammenhang mit Missbräuchen unangemessen beeinflussten (USDOS 11.3.2020). Auf der anderen Seite beklagen Menschenrechtsorganisationen auch zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch Israel (GIZ 5.2020a). Laut dem Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen wurden seit 1.1.2008 bis 14.5.2020 insgesamt 556 Palästinenser in der Westbank getötet und zwischen 1.1.2008 und 22.5.2020 53.343 verletzt. Laut OCHA wurden seit 1.1.2018 (bis Stand 30.4.2020) im Westjordanland 78 Palästinenser getötet, 39 davon im Jahr 2018, 29 im Jahr 2019 und 10 bis Ende April 2020. Mehr als 11.064 Palästinenser wurden im Westjordanland seit 1.1.2018 verletzt, davon 6.082 im Jahr 2018, 3.593 im Jahr 2019 und 1.389 bis Ende April 2020 (OCHA o.D.). Kritisiert werden außerdem die Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der sozialen und wirtschaftlichen Rechte der Palästinenser durch die zahlreichen Kontrollpunkte in Palästina sowie den Bau der Trennungsanlage, die zu 85 Prozent auf palästinensischem Gebiet errichtet wird, die Enteignung und Zerstörung von Wohn- und Grundbesitz, die israelischen Siedlungen im Westjordanland, die Gewalt durch Siedler, die Untätigkeit des israelischen Militärs, die palästinensische Zivilbevölkerung dagegen zu schützen, Haft ohne Anklageerhebung und Gerichtsverfahren, Folter und Misshandlung in Haft, dass Ehepartnern oder Familienangehörigen von Inhaftierten häufig der Besuch ihrer Angehörigen verweigert wird, sowie Straffreiheit für Menschenrechtsverletzer (GIZ 5.2020a). Die israelischen Behörden, die im Westjordanland tätig sind, unternahmen Schritte, um gegen Straffreiheit vorzugehen oder Missbräuche einzudämmen. Aber es gibt Kritik, dass sie die Untersuchungen und Disziplinarmaßnahmen im Zusammenhang mit Missbräuchen nicht angemessen weiterverfolgten (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 2019; Staat Palästina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026071.html, Zugriff 5.5.2020 - FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020, West Bank, https://freedomhouse.org/country/west-bank/freedom-world/2020, Zugriff 5.5.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (5.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 14.5.2020 - OCHA – United Nations Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (o.D.): Occupied Palestinian Territories, Data on Casualties, https://www.ochaopt.org/data/casualties, Zugriff 8.5.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 5.5.2020 Meinungs- und Pressefreiheit Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2019 von Reporter ohne Grenzen belegt Palästina den
- Platz von insgesamt
- Freedom House stufte den Status der Medien- und Pressefreiheit 2019 im Westjordanland auf einer Skala von 0 (extrem schlecht) bis 4 (extrem gut) mit 1 ein (GIZ 5.2020a; vgl. RoG 2019, FH 2020). Im ersten Halbjahr 2019 dokumentierte das Palestinian Center for Development and Media Freedoms 330 Verletzungen der Medienfreiheit in Palästina (Gazastreifen und Westjordanland) (GIZ 4.2020a).Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2019 von Reporter ohne Grenzen belegt Palästina den
- Platz von insgesamt
- Freedom House stufte den Status der Medien- und Pressefreiheit 2019 im Westjordanland auf einer Skala von 0 (extrem schlecht) bis 4 (extrem gut) mit 1 ein (GIZ 5.2020a; vergleiche RoG 2019, FH 2020). Im ersten Halbjahr 2019 dokumentierte das Palestinian Center for Development and Media Freedoms 330 Verletzungen der Medienfreiheit in Palästina (Gazastreifen und Westjordanland) (GIZ 4.2020a). Die Medien sind im Westjordanland im Allgemeinen nicht frei. Nach PA-Gesetzen können Journalisten für die Veröffentlichung von Informationen, die der nationalen Einheit schaden, der nationalen Verantwortung widersprechen oder zur Gewalt anstiften könnten, mit einer Geldstrafe belegt werden; in Frage kommen auch Gefängnisstrafe oder die Schließung von Zeitungen. Das Palestinian Center for Development and Media Freedoms (MADA) meldete für 2019 87 Verletzungen der Medienfreiheit durch die palästinensischen Behörden im Westjordanland. Die meisten davon betrafen die Schließung von Websites; außerdem gab es Verhöre, Festnahmen und Inhaftierungen sowie tätliche Angriffe auf Journalisten (FH 2020). Obwohl kein Gesetz der PA Kritik an der Regierung verbietet, wurden laut Medienberichten palästinensische Journalisten und Social Media Aktivisten, die die PA kritisierten, von den Behörden verhaftet (USDOS 11.3.2020). Das Grundgesetz der PA sieht im Allgemeinen das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, nicht aber speziell die Pressefreiheit. NGOs kritisieren, dass einige PA-Gesetze die Presse- und Medienfreiheit im Westjordanland einschränken, unter anderem durch Schikanen, Einschüchterung und Verhaftungen. Das israelische Zivil- und Militärrecht sieht einen begrenzten Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit für palästinensische Bewohner der Westbank vor. NGO-Berichten und palästinensischen Journalisten zufolge schränken israelische Behörden die Presseberichterstattung sowie bestimmte Formen der Meinungsäußerung ein, unter anderem durch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Journalisten, Überwachung und Verhaftungen (USDOS 11.3.2020). Laut MADA waren israelische Behörden im Jahr 2019 insgesamt für 297 Verletzungen der Medienfreiheit in der Westbank, Ostjerusalem und Gaza verantwortlich (FH 2020). Unabhängige palästinensische Medien operieren im Westjordanland unter Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). Die Behörden im Westjordanland gehen scharf gegen die Meinungsfreiheit im Internet vor und bringen das Gesetz zu elektronischen Straftaten (Electronic Crimes Law) zur Anwendung (AI 18.2.2020). Das Gesetz wurde 2017 eingeführt und sieht hohe Geldstrafen und lange Gefängnisstrafen für eine Reihe vage definierter Straftaten vor, darunter die Veröffentlichung oder Verbreitung von regierungskritischem Material; Material, welches die öffentliche Ordnung oder die nationale Einheit stört oder familiären und religiösen Werten schadet (FH 2020). Am 21.10.2019 blockierte das Verwaltungsgericht in Ramallah auf Antrag der palästinensischen Staatsanwaltschaft den Zugang zu 59 Internetseiten, weil ihr Inhalt auf der Grundlage von Artikel 39 des Gesetzes zu elektronischen Straftaten "die nationale Sicherheit bedrohe" und "die öffentliche Ordnung störe". Die Betreiber aller betroffenen Internetseiten hatten Kritik an den Behörden geübt (AI 18.2.2020; vgl. FH 2020; vgl. RoG 23.10.2019) oder zeigten Sympathien gegenüber der Hamas. Die PA überwacht Aktivitäten in den Sozialen Medien, setzt Aktivisten und Journalisten unter Druck und setzt sie Schikanen aus (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020). Zwischen Jänner 2018 und März 2019 verhaftete die PA laut Human Rights Watch 1.609 Menschen, die „höhere Autoritäten beleidigt“ hatten oder „konfessionell-motivierte Konflikte schürten“, wodurch friedlicher Dissens kriminalisiert wird. 752 Personen wurden aufgrund ihrer Postings in den Sozialen Medien verhaftet (HRW 14.1.2020). Trotz der Überwachung der Online-Aktivitäten durch PA-Sicherheitskräfte und Verhaftungen wegen Aufhetzens oder Kritik an den palästinensischen Behörden, haben die Bewohner der Westbank eine gewisse Freiheit, sich an offenen privaten Diskussionen zu beteiligen (FH 2020).Die Behörden im Westjordanland gehen scharf gegen die Meinungsfreiheit im Internet vor und bringen das Gesetz zu elektronischen Straftaten (Electronic Crimes Law) zur Anwendung (AI 18.2.2020). Das Gesetz wurde 2017 eingeführt und sieht hohe Geldstrafen und lange Gefängnisstrafen für eine Reihe vage definierter Straftaten vor, darunter die Veröffentlichung oder Verbreitung von regierungskritischem Material; Material, welches die öffentliche Ordnung oder die nationale Einheit stört oder familiären und religiösen Werten schadet (FH 2020). Am 21.10.2019 blockierte das Verwaltungsgericht in Ramallah auf Antrag der palästinensischen Staatsanwaltschaft den Zugang zu 59 Internetseiten, weil ihr Inhalt auf der Grundlage von Artikel 39 des Gesetzes zu elektronischen Straftaten "die nationale Sicherheit bedrohe" und "die öffentliche Ordnung störe". Die Betreiber aller betroffenen Internetseiten hatten Kritik an den Behörden geübt (AI 18.2.2020; vergleiche FH 2020; vergleiche RoG 23.10.2019) oder zeigten Sympathien gegenüber der Hamas. Die PA überwacht Aktivitäten in den Sozialen Medien, setzt Aktivisten und Journalisten unter Druck und setzt sie Schikanen aus (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020). Zwischen Jänner 2018 und März 2019 verhaftete die PA laut Human Rights Watch 1.609 Menschen, die „höhere Autoritäten beleidigt“ hatten oder „konfessionell-motivierte Konflikte schürten“, wodurch friedlicher Dissens kriminalisiert wird. 752 Personen wurden aufgrund ihrer Postings in den Sozialen Medien verhaftet (HRW 14.1.2020). Trotz der Überwachung der Online-Aktivitäten durch PA-Sicherheitskräfte und Verhaftungen wegen Aufhetzens oder Kritik an den palästinensischen Behörden, haben die Bewohner der Westbank eine gewisse Freiheit, sich an offenen privaten Diskussionen zu beteiligen (FH 2020). Quellen: - AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 2019; Staat Palästina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026071.html, Zugriff 5.5.2020 - FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020, West Bank, https://freedomhouse.org/country/west-bank/freedom-world/2020, Zugriff 5.5.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (5.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 14.5.2020 - HRW – Human Rights Watch (10.2018): Palestine: Authorities Crush Dissent, https://www.ecoi.net/de/dokument/1447616.html, Zugriff 1.4.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020 - RoG – Reporter ohne Grenzen
(2019): 2019 World Press Freedom Indey, Palestine, https://rsf.org/en/ranking, Zugriff 8.5.2020 - RoG – Reporter ohne Grenzen (23.10.2019): Palestinian Authority blocks 51 online news sources, https://www.ecoi.net/de/dokument/2018867.html, Zugriff 8.5.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 5.5.2020 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Das Gesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) erlaubt öffentliche Versammlungen, Aufmärsche und Versammlungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Es erfordert Genehmigungen für Kundgebungen, Demonstrationen und große kulturelle Veranstaltungen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020). Demonstrationen gegen die Politik der PA werden meistens durch Sicherheitskräfte aufgelöst (FH 2020 vgl. GIZ 5.2020a; vgl. USDOS 11.3.2020). Die PA hat im Laufe des Jahres 2019 friedliche Proteste und Demonstrationen im Westjordanland selektiv eingeschränkt oder aufgelöst (USDOS 11.3.2020). Die von der Fatah geführte PA im Westjordanland nahm willkürlich Dutzende friedlich Demonstrierende und Kritiker fest, unter ihnen Journalisten, Studierende und Menschenrechtsaktivisten (AI 18.2.2020). Einige davon wurden in Gewahrsam der PA-Behörden gefoltert (HRW 14.1.2020).Das Gesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) erlaubt öffentliche Versammlungen, Aufmärsche und Versammlungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Es erfordert Genehmigungen für Kundgebungen, Demonstrationen und große kulturelle Veranstaltungen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020). Demonstrationen gegen die Politik der PA werden meistens durch Sicherheitskräfte aufgelöst (FH 2020 vergleiche GIZ 5.2020a; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die PA hat im Laufe des Jahres 2019 friedliche Proteste und Demonstrationen im Westjordanland selektiv eingeschränkt oder aufgelöst (USDOS 11.3.2020). Die von der Fatah geführte PA im Westjordanland nahm willkürlich Dutzende friedlich Demonstrierende und Kritiker fest, unter ihnen Journalisten, Studierende und Menschenrechtsaktivisten (AI 18.2.2020). Einige davon wurden in Gewahrsam der PA-Behörden gefoltert (HRW 14.1.2020). Das Gesetz der PA lässt Vereinigungsfreiheit zu. Die Behörden der PA verhängen jedoch manchmal Einschränkungen - auch für Arbeitnehmerorganisationen. NGOs geben an, dass eine Regelung, nach der "gemeinnützige Unternehmen" vor dem Erhalt von Zuschüssen die Genehmigung der PA einholen müssen, ihre Unabhängigkeit behindere und die Fähigkeit sowohl lokaler als auch internationaler gemeinnütziger Organisationen, im Westjordanland frei zu arbeiten, bedrohe (USDOS 11.3.2020). Die von der Fatah geführte Palästinensische Autonomiebehörde (PA) im Westjordanland und die Hamas-Behörden im Gazastreifen verhaften und foltern routinemäßig friedliche Kritiker und Gegner. Da sich der Konflikt zwischen der PA und der Hamas verschärft hat, haben beide Parteien die Unterstützer der jeweils anderen ins Visier genommen, festgenommen und misshandelt (HRW 10.2018; vgl. GIZ 5.2020a).Die von der Fatah geführte Palästinensische Autonomiebehörde (PA) im Westjordanland und die Hamas-Behörden im Gazastreifen verhaften und foltern routinemäßig friedliche Kritiker und Gegner. Da sich der Konflikt zwischen der PA und der Hamas verschärft hat, haben beide Parteien die Unterstützer der jeweils anderen ins Visier genommen, festgenommen und misshandelt (HRW 10.2018; vergleiche GIZ 5.2020a). Der israelische Militärerlass 101
(1967)verlangt eine Genehmigung für alle politischen Demonstrationen von mehr als 10 Personen (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020), und die Genehmigung wird selten erteilt (USDOS 11.3.2020). Die israelische Militärverordnung 1651
(2009)dient der Verfolgung und Verurteilung von Personen, die der Verletzung der öffentlichen Ordnung oder der angeblichen Anstiftung zur Aufhetzung beschuldigt werden. Die israelischen Behörden beschränken und zerschlagen häufig Demonstrationen, einige davon gewalttätig, und bestimmte Protestgebiete werden als geschlossene militärische Zonen ausgewiesen (FH 2020), in denen öffentliche Versammlungen von Palästinensern verboten sind (USDOS 11.3.2020). Die Demonstranten laufen Gefahr, durch Tränengaskanister, Gummigeschosse oder scharfe Munition verletzt zu werden und Zusammenstöße zwischen Demonstranten und israelischen Truppen führen regelmäßig zu Todesopfern (FH 2020). Auseinandersetzungen zwischen israelischen Sicherheitskräften und Demonstranten sind häufig (USDOS 11.3.2020). Seit dem 1.1.2018 wurde im Westjordanland im Kontext von Demonstrationen mit Stand 30.4.2020 insgesamt 10 Palästinenser getötet und 4.912 Palästinenser verletzt, alleine 898 davon im Jahr 2020 (OCHA o.D.).Der israelische Militärerlass 101
(1967)verlangt eine Genehmigung für alle politischen Demonstrationen von mehr als 10 Personen (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020), und die Genehmigung wird selten erteilt (USDOS 11.3.2020). Die israelische Militärverordnung 1651
(2009)dient der Verfolgung und Verurteilung von Personen, die der Verletzung der öffentlichen Ordnung oder der angeblichen Anstiftung zur Aufhetzung beschuldigt werden. Die israelischen Behörden beschränken und zerschlagen häufig Demonstrationen, einige davon gewalttätig, und bestimmte Protestgebiete werden als geschlossene militärische Zonen ausgewiesen (FH 2020), in denen öffentliche Versammlungen von Palästinensern verboten sind (USDOS 11.3.2020). Die Demonstranten laufen Gefahr, durch Tränengaskanister, Gummigeschosse oder scharfe Munition verletzt zu werden und Zusammenstöße zwischen Demonstranten und israelischen Truppen führen regelmäßig zu Todesopfern (FH 2020). Auseinandersetzungen zwischen israelischen Sicherheitskräften und Demonstranten sind häufig (USDOS 11.3.2020). Seit dem 1.1.2018 wurde im Westjordanland im Kontext von Demonstrationen mit Stand 30.4.2020 insgesamt 10 Palästinenser getötet und 4.912 Palästinenser verletzt, alleine 898 davon im Jahr 2020 (OCHA o.D.). Quellen: - AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 2019; Staat Palästina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026071.html, Zugriff 5.5.2020 - FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020, West Bank, https://freedomhouse.org/country/west-bank/freedom-world/2020, Zugriff 5.5.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (5.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 14.5.2020 - HRW – Human Rights Watch (10.2018): Palestine: Authorities Crush Dissent, https://www.ecoi.net/de/dokument/1447616.html, Zugriff 1.4.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 5.5.2020 Haftbedingungen Die palästinensischen Sicherheitskräfte und die Polizei sind laut Artikel 84 der Verfassung an das Gesetz gebunden und haben die bürgerlichen Rechte und Freiheiten zu respektieren. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Die palästinensische Behörde hält sich nur selten an die palästinensische Gesetzgebung, wonach Festnahmen innerhalb von 24 Stunden durch einen Staatsanwalt und binnen 72 Stunden von einem Richter überprüft werden müssen. Das Recht der Gefangenen auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsbeistand wird regelmäßig ignoriert. Es gibt politische Gefangene, die über mehrere Wochen oder gar Monate in Haft gehalten werden. Außerdem berichten die Häftlinge von Folter und Misshandlung in palästinensischen Gefängnissen (GIZ 5.2020a). Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten der PA im Westjordanland sind Berichten zufolge schlecht, was weitgehend auf Überfüllung und strukturelle Probleme zurückzuführen ist. Die Gefängnisse der PA sind weiterhin überfüllt und verfügten nicht über Lüftungs-, Heizungs-, Kühlungs- und Beleuchtungssysteme, die internationalen Standards entsprachen. Die Behörden hielten zeitweise männliche Jugendliche zusammen mit erwachsenen männlichen Gefangenen fest. Die Sicherheitsdienste haben getrennte Haftanstalten. Die Haftbedingungen für Frauen sind ähnlich wie die für Männer (USDOS 11.3.2020). Die PA gestattete dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) Zugang zu den Gefangenen, um die Behandlung und die Bedingungen zu beurteilen. Menschenrechtsgruppen, humanitäre Organisationen und Rechtsanwälte wiesen darauf hin, dass es wie in den vergangenen Jahren einige Schwierigkeiten beim Zugang zu bestimmten Gefangenen gab, die von der PA festgehalten wurden, je nachdem, welche Sicherheitsorganisation der PA die Einrichtung verwaltete (USDOS 11.3.2020). Israel hält viele palästinensische Häftlinge und Gefangene aus dem Westjordanland innerhalb Israels gefangen, wodurch Familienbesuche erschwert und die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts verletzt werden, die ihre Verbringung aus dem besetzten Gebiet verbieten (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020b; PCHR 2018, AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020). Es gibt in diesem Zusammenhang Berichte über unmenschliche Haftbedingungen, Folter und Misshandlungen, wie z.B. Schläge, Schlafentzug, Anwendung von Stresspositionen und überlange Einzelhaft als Bestrafung (AI 18.2.2020), und herabwürdigende Behandlung wie Entzug von Familienbesuchen, medizinische Vernachlässigung, die Verweigerung des Rechtes auf rechtliche Vertretung und Beratung, sowie verbale Beleidigungen und Erniedrigung (PCHR 2018).Die PA gestattete dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) Zugang zu den Gefangenen, um die Behandlung und die Bedingungen zu beurteilen. Menschenrechtsgruppen, humanitäre Organisationen und Rechtsanwälte wiesen darauf hin, dass es wie in den vergangenen Jahren einige Schwierigkeiten beim Zugang zu bestimmten Gefangenen gab, die von der PA festgehalten wurden, je nachdem, welche Sicherheitsorganisation der PA die Einrichtung verwaltete (USDOS 11.3.2020). Israel hält viele palästinensische Häftlinge und Gefangene aus dem Westjordanland innerhalb Israels gefangen, wodurch Familienbesuche erschwert und die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts verletzt werden, die ihre Verbringung aus dem besetzten Gebiet verbieten (HRW 14.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020b; PCHR 2018, AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020). Es gibt in diesem Zusammenhang Berichte über unmenschliche Haftbedingungen, Folter und Misshandlungen, wie z.B. Schläge, Schlafentzug, Anwendung von Stresspositionen und überlange Einzelhaft als Bestrafung (AI 18.2.2020), und herabwürdigende Behandlung wie Entzug von Familienbesuchen, medizinische Vernachlässigung, die Verweigerung des Rechtes auf rechtliche Vertretung und Beratung, sowie verbale Beleidigungen und Erniedrigung (PCHR 2018). Ende Oktober 2019 hielten die israelischen Behörden nach Angaben des Strafvollzugsdienstes 4.731 Palästinenser wegen "Sicherheitsdelikten" in Haft, darunter 2.840 verurteilte Gefangene, 1.061 Untersuchungshäftlinge und 460 Personen aufgrund geheimer Beweise ohne Anklage oder Prozess in Verwaltungshaft. Mit Ausnahme der Einwohner Jerusalems wurden Palästinenser im Westjordanland vor Militärgerichte gestellt. Diese Gerichte haben eine Verurteilungsrate von nahezu 100 Prozent (HRW 14.1.2020). Mit 31.8.2019 befanden sich in Israel 185 palästinensische Kinder in Haft, von denen viele unter dem Verdacht stehen, Straftaten nach dem Militärrecht begangen zu haben - in der Regel Steinewerfen. Israel verweigerte palästinensischen Kindern, die im Westjordanland verhaftet und inhaftiert waren, den rechtlichen Schutz, der israelischen Kindern, einschließlich den Kindern von Siedlern, gewährt wird, wie z.B. Schutz vor nächtlichen Verhaftungen und Verhören ohne Anwesenheit eines Vormunds. Israelische Streitkräfte wandten bei der Verhaftung häufig unnötige Gewalt gegen Kinder an und misshandelten sie in der Haft physisch (HRW 14.1.2020). Quellen: - AI – Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Israel and Occupied Palestinian Territories 2019, https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/israel-and-occupied-palestinian-territories/report-israel-and-occupied-palestinian-territories/, Zugriff 7.5.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (5.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 14.5.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020 - PCHR – Palestinian Centre for Human Rights
(2018): Annual Report, https://www.pchrgaza.org/en/wp-content/uploads/2020/02/annual-report-engish-2018.pdf, Zugriff 7.5.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 5.5.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020b): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 7.5.2020 Todesstrafe Die im Westjordanland geltenden Strafgesetze erlauben die Todesstrafe, aber seit 2005 wurden keine Hinrichtungen mehr vollstreckt. Im Jahr 2018 ist Palästina dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte beigetreten, der die Anwendung der Todesstrafe stark einschränkt (FH 2020). Die palästinensischen Behörden im Westjordanland unternahmen jedoch keine Schritte, um die Abschaffung der Todesstrafe voran zu treiben, zu der der Staat Palästina nach Unterzeichnung des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Paktes für bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe verpflichtet ist (AI 18.2.2020). Seit 1994 sollen laut Palestinian Center for Human Rights (PCHR) in der von der PA kontrollierten Westbank (zum Berichtszeitpunkt 23.12.2018) 30 Menschen zum Tode verurteilt worden sein (Al-Monitor 23.12.2018). Die israelischen Militärgerichte - die sich auch mit Fällen befassen, in denen Palästinenser im besetzten Westjordanland involviert sind – können die Todesstrafe verhängen, obwohl diese nie ausgeführt wurde. Anfang 2018 gab das israelische Parlament jedoch eine vorläufige Zustimmung zu einem Gesetz, das es einem Gericht erleichtern würde, ein Todesurteil gegen Angreifer zu verhängen, die wegen Mordes in als Terrorismus eingestuften Anschlägen verurteilt wurden (Reuters 3.1.2018). Quellen: - AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 2019; Staat Palästina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026071.html, Zugriff 5.5.2020 - Al-Monitor (23.12.2018): Despite protocol against death penalty, Gaza sentences six more to death, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/12/palestine-military-court-death-penalty-collaborating-israel.html, Zugriff 5.5.2020 - FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020, West Bank, https://freedomhouse.org/country/west-bank/freedom-world/2020, Zugriff 5.5.2020 - Reuters (3.1.20018): Israeli death penalty advocates win preliminary vote in parliament, https://www.reuters.com/article/us-israel-palestinians-deathpenalty/israeli-death-penalty-advocates-win-preliminary-vote-in-parliament-idUSKBN1ES1DT, Zugriff 5.5.2020 Religionsfreiheit Die US-Regierung schätzt die palästinensische Bevölkerung der Westbank auf 2,8 Millionen. Die überwiegende Mehrheit der palästinensischen Bewohner dieser Gebiete sind sunnitische Muslime. Das israelische Zentralamt für Statistik berichtet, dass schätzungsweise 412.000 jüdische Israelis in israelischen Siedlungen im Westjordanland leben. Verschiedenen Schätzungen zufolge leben 50.000 Christen im Westjordanland und in Jerusalem. Nach Angaben lokaler christlicher Gemeindeoberhäupter hat sich die Auswanderung palästinensischer Christen in rasantem Tempo fortgesetzt. Die Mehrheit der Christen sind griechisch-orthodox. Ansonsten gibt u.a. Christen folgender Konfessionen: römisch-katholisch, melkitisch-griechisch-katholische, syrisch-orthodox, armenisch-apostolisch, armenisch-katholisch, koptisch-orthodox, maronitisch, äthiopisch-orthodox, syrisch-katholisch, lutheranisch sowie andere protestantische Konfessionen, einschließlich evangelikaler Christen. Die Christen konzentrieren sich vor allem in Bethlehem, Ramallah und Nablus; kleinere Gemeinschaften gibt es auch an anderen Orten. Etwa 360 Samaritaner leben vor allem im Gebiet von Nablus (USDOS 21.6.2019). Es gibt kein festgelegtes Verfahren, nach dem religiöse Organisationen offiziell anerkannt werden; jede religiöse Gruppe muss ihre Beziehung zur PA bilateral aushandeln. Die PA unterhält einige ungeschriebene Absprachen mit offiziell nicht-anerkannten Kirchen, auf Grundlage von Status-quo-Vereinbarungen: dies betrifft u.a. Assemblies of God, Nazarener und einige evangelikaler christlicher Kirchen, die frei agieren dürfen (USDOS 21.6.2019). Das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) erklärt den Islam zur offiziellen Religion Palästinas (FH 2020; vgl. USDOS 21..6.2019), und sieht vor, dass die Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung sind. Es sieht jedoch auch die Freiheit des Glaubens, des Gottesdienstes und der Durchführung religiöser Riten vor, sofern diese nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die Moral verstoßen (USDOS 21.6.2019). Das Grundgesetz besagt außerdem, dass "Respekt und Heiligkeit aller anderen himmlischen Religionen (Judentum, Christentum) gewahrt werden sollen". Blasphemie ist ein kriminelles Vergehen. Das Gesetz über elektronische Straftaten von 2017 kriminalisiert Äußerungen, die darauf abzielen, moralische und religiöse Werte zu verletzen, ohne diese Werte zu definieren, was eine willkürliche Durchsetzung ermöglicht (FH 2020).Das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) erklärt den Islam zur offiziellen Religion Palästinas (FH 2020; vergleiche USDOS 21..6.2019), und sieht vor, dass die Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung sind. Es sieht jedoch auch die Freiheit des Glaubens, des Gottesdienstes und der Durchführung religiöser Riten vor, sofern diese nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die Moral verstoßen (USDOS 21.6.2019). Das Grundgesetz besagt außerdem, dass "Respekt und Heiligkeit aller anderen himmlischen Religionen (Judentum, Christentum) gewahrt werden sollen". Blasphemie ist ein kriminelles Vergehen. Das Gesetz über elektronische Straftaten von 2017 kriminalisiert Äußerungen, die darauf abzielen, moralische und religiöse Werte zu verletzen, ohne diese Werte zu definieren, was eine willkürliche Durchsetzung ermöglicht (FH 2020). Das Personenstandsrecht ist grundsätzlich abhängig von Religions- und Konfessionszugehörigkeit (WCLAC/DCAF 5.2012). Rechtlich anerkannte religiöse Gruppen sind befugt, über Fragen des persönlichen Status wie Ehe, Scheidung und Erbschaft zu entscheiden. Sie können geistliche Gerichte einrichten, um rechtsverbindliche Entscheidungen über den Personenstand und einige Vermögensfragen für Mitglieder der Religionsgemeinschaft zu treffen (USDOS 21.6.2019). Religiöse Minderheiten genießen nach den Gesetzen der PA formelle politische Gleichberechtigung, und Christen haben Sitze im Palestinian Legislative Council (PLC, 6 von 132 Sitzen sind für Christen reserviert) sowie Kabinettspositionen bekleidet. Allerdings sind sie in solchen Ämtern tendenziell unterrepräsentiert und ihre besonderen Interessen werden vom politischen System nicht unbedingt berücksichtigt (FH 2020; vgl. USDOS 21.6.2019). Für andere religiöse Minderheiten sind keine Sitze im PLC reserviert. Ein Präsidialerlass schreibt vor, dass Christen zehn Gemeinderäte (municipal councils) im Westjordanland (einschließlich Ramallah, Bethlehem, Birzeit und Beit Jala) leiten müssen. Obwohl die Palästinensische Autonomiebehörde die Kategorie der Religionszugehörigkeit aus den seit 2014 ausgestellten palästinensischen Personalausweisen gestrichen hat, sind ältere Personalausweise weiterhin im Umlauf, die den Inhaber entweder als Muslim oder als Christ ausweisen (USDOS 21.6.2019).Religiöse Minderheiten genießen nach den Gesetzen der PA formelle politische Gleichberechtigung, und Christen haben Sitze im Palestinian Legislative Council (PLC, 6 von 132 Sitzen sind für Christen reserviert) sowie Kabinettspositionen bekleidet. Allerdings sind sie in solchen Ämtern tendenziell unterrepräsentiert und ihre besonderen Interessen werden vom politischen System nicht unbedingt berücksichtigt (FH 2020; vergleiche USDOS 21.6.2019). Für andere religiöse Minderheiten sind keine Sitze im PLC reserviert. Ein Präsidialerlass schreibt vor, dass Christen zehn Gemeinderäte (municipal councils) im Westjordanland (einschließlich Ramallah, Bethlehem, Birzeit und Beit Jala) leiten müssen. Obwohl die Palästinensische Autonomiebehörde die Kategorie der Religionszugehörigkeit aus den seit 2014 ausgestellten palästinensischen Personalausweisen gestrichen hat, sind ältere Personalausweise weiterhin im Umlauf, die den Inhaber entweder als Muslim oder als Christ ausweisen (USDOS 21.6.2019). Laut Gesetz gewährt die PA islamischen Institutionen und Gotteshäusern finanzielle Unterstützung, einige christliche Organisationen und Geistliche erhalten begrenzte finanzielle Unterstützung. Der Religionsunterricht ist Teil des Lehrplans für Schüler der Klassen eins bis sechs an öffentlichen Schulen. Es gibt getrennten Religionsunterricht für Muslime und Christen (USDOS 21.6.2019). Die meisten christlichen und muslimischen Familien übten Druck auf ihre Kinder – besonders ihre Töchter - aus, innerhalb ihrer jeweiligen Religionsgruppe zu heiraten. Interreligiöse Paare – besonders christliche oder muslimische PalästinenserInnen, die Juden/Jüdinnen - heirateten, waren mit erheblichem gesellschaftlichem und familiärem Druck konfrontiert (USDOS 21.6.2019). [Anm.: zur Lage von Paaren mit israelischem und palästinensischen Hintergrund siehe Israel-LIB]. Sicherheitsbedingte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie Vandalismus oder körperliche Angriffe gegen Besucher von Gottesdiensten oder Kultstätten betreffen jüdische, muslimische und christliche Bewohner des Westjordanlands in unterschiedlichem Maße (FH 2020). Die Gewalt zwischen Palästinensern und Israelis setzte sich fort, besonders im Westjordanland. Es gab Fälle von Gewalt, deren Täter diese religiös begründeten, Vandalismus und Graffiti mit intolerantem Inhalt, Belästigungen von Geistlichen und religiöse Intoleranz. Aber weil Religion und Ethnizität oft eng verbunden waren, ist es schwer, viele Vorfälle als allein auf religiöse Identität beruhend zu kategorisieren (USDOS 21.6.2019). Die israelischen Behörden hindern palästinensische Muslime im Westjordanland regelmäßig daran, zum Beten nach Jerusalem zu gelangen, und beschränken im Allgemeinen freitags den Zugang für junge erwachsene Männer zum Tempelberg/Haram al-Sharif-Gelände (FH 2020; vgl. USDOS 21.6.2019). Es gibt weiterhin Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Muslime und Christen zwischen dem Westjordanland und Jerusalem (USDOS 21.6.2019).Die israelischen Behörden hindern palästinensische Muslime im Westjordanland regelmäßig daran, zum Beten nach Jerusalem zu gelangen, und beschränken im Allgemeinen freitags den Zugang für junge erwachsene Männer zum Tempelberg/Haram al-Sharif-Gelände (FH 2020; vergleiche USDOS 21.6.2019). Es gibt weiterhin Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Muslime und Christen zwischen dem Westjordanland und Jerusalem (USDOS 21.6.2019). Quellen: - FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020, West Bank, https://freedomhouse.org/country/west-bank/freedom-world/2020, Zugriff 5.5.2020 - USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Israel: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011172.html, Zugriff 5.5.2020 - WCLAC/DCAF - Women’s Centre for Legal Aid and Counselling (WCLAC), The Geneva Centre for the Democratic Control of Armed Forces (DCAF) (5.2012): Palestinian Women and Personal Status Law, https://www.dcaf.ch/sites/default/files/publications/documents/Policy_Brief_Perso_Status_EN_Fi