RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlL511 2235997-1 Spruch, L511 2235997-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 28.07.2020, Zahl: OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle römisch 40 vom 28.07.2020, Zahl: OB römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 2 und § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) festgestellt, dass XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG angehört.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 2 und Paragraph 14, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) festgestellt, dass römisch 40 dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG angehört. II. Der Grad der Behinderung beträgt sechzig von Hundert (60 v. H.).römisch zwei. Der Grad der Behinderung beträgt sechzig von Hundert (60 v. H.). B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:
- Verfahren vor dem Sozialministeriumservice [SMS] 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 13.03.2020 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.6) und legte dazu im Verfahren medizinische Befunde vor (AZ 1.2-1.4, 2.7-2.25) 1.
- Das SMS holte in der Folge ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie ein. Das Gutachten vom 14.04.2020 wurde auf Grund der Aktenlage und ohne persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erstattet. Als Ergebnis der Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.32). 1.
- Im Zuge des folgenden Ermittlungsverfahrens (AZ 2.31; 2.26) wurde ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der physikalischen Medizin eingeholt. Dieses Gutachten vom 28.07.2020 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.07.2020 erstattet. Als Ergebnis der Begutachtung wurden Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung [GdB] von 40 v.H. sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.33). 1.
- Mit Bescheid vom 28.07.2020, Zahl: XXXX , wies das SMS den Antrag der Beschwerdeführerin ab und stellte fest, dass der GdB 40 v.H. betrage (AZ 2.34).1.
- Mit Bescheid vom 28.07.2020, Zahl: römisch 40 , wies das SMS den Antrag der Beschwerdeführerin ab und stellte fest, dass der GdB 40 v.H. betrage (AZ 2.34). Begründend verwies das SMS auf die Ergebnisse des Gutachtens vom 28.07.
- Die Beschwerdeführerin erfülle mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die beantragte Feststellung nicht. Das Gutachten wurde als Beilage zum Bescheid übermittelt. 1.
- Mit Schreiben vom 18.09.2020 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen den Bescheid des SMS vom 28.07.2020 (AZ 1.5). Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass nur die Bandscheibenoperationen mit den Versteifungen berücksichtigt worden seien, nicht aber alle anderen Probleme der Wirbelsäule, vornehmlich Schmerzen, Abnützungen, Taubheitsgefühle und Nervenreizungen. Durch die Gelenksversteifungen habe sie massive Bewegungseinschränkungen, sie könne weder lange stehen, sitzen oder gehen und auch beim Schlafen müsse sie die Position ständig ändern. Die schlechte Schlafqualität wirke sich auf ihr soziales Leben aus. Sie brauche auch viel Hilfe, was sie sehr belaste. Der Kopf und die Arme seien ebenfalls nur eingeschränkt beweglich. Die Kraft sei eingeschränkt, sie könne nur geringe Lasten tragen. In Armen und Händen habe sie oft, teilweise auch nachts, Ameisenlaufen und Taubheitsgefühle. Die Hände würden auch völlig unerwartet auslassen. In den Beinen habe sie starke Beschwerden, oft Krämpfe in den Oberschenkeln sowie Taubheitsgefühle; die Bewegungseinschränkungen hier würden vor allem das Bücken, schnelle Bewegungen und das Tragen von Lasten betreffen. Auch ihre Narben würden ihr Probleme und oft Schmerzen bereiten. Sie sei auf Physiotherapie und Schmerzmittel angewiesen, was bereits zu einem Magengeschwür geführt habe. Zudem habe sich der Kopfschmerz verstärkt und es bestehe der Verdacht auf Migräne. Eine im Juli 2020 absolvierte Reha habe keinen wesentlichen Erfolg gebracht. Zu allem komme noch, dass sie durch die Nase kaum Luft bekomme und Probleme mit den Nebenhöhlen habe. Die Vorlage neuer Arztbefunde wurde in Aussicht gestellt.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 13.10.2020 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.6, 2.1 -2.34]). 2.
- Über Aufforderung durch das BVwG (OZ 2) brachte die Beschwerdeführerin aktuelle Befunde in das Verfahren ein (OZ 3). 2.
- Im Zuge des vom BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens holte das BVwG zunächst ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie ein. Dieses Gutachten vom 24.02.2021 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.02.2021 sowie unter Einbeziehung des (ersten) Vorgutachtens vom 14.04.2020 und diverser Befunde erstattet. Das (zweite) Vorgutachten vom 27.07.2020 sowie manche der mit OZ 3 vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin wurden in jenem Gutachten nicht berücksichtigt. Als Ergebnis der Begutachtung wurden Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und erneut ein Gesamtgrad der Behinderung [GdB] von 40 v.H. festgestellt (OZ 5). 2.
- Auf Grund von vorgelegten Befunden und der erfolgten Stellungnahme im Wege des Parteiengehörs (OZ 6-10) holte das BVwG ein Gesamtsachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin ein. Dieses Gutachten vom 25.07.2021 wurde auf Grund der Aktenlage sowie unter Einbeziehung aller vorliegenden Befunde und Vorgutachten erlassen. Als Ergebnis der Begutachtung wurden Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung [GdB] von 60 v.H. festgestellt (OZ 12). 2.
- Mit Parteiengehör vom 30.07.2021 übermittelte das BVwG der Beschwerdeführerin und dem SMS das Sachverständigengutachten vom 25.07.2021 mit dem Ersuchen um Stellungnahme und dem Hinweis, dass das BVwG beabsichtige, sich auf dieses aktuelle Gutachten zu stützen (OZ 13). 2.
- Keine der Verfahrensparteien nahm dazu Stellung. II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Die Beschwerdeführerin ist Unionsbürgerin, in Österreich aufenthaltsberechtigt und stellte am 13.03.2020 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. 1.
- Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Mit Bandscheibenschäden im Lenden- und Halswirbelsäulenbereich, Einengung der Nervenaustrittspunkte, operative Versorgung im Bereich der HWS und LWS mit Versteifung ohne dtl Besserung der Beschwerden, chronische Schmerzen trotz absolvierter REHA Maßnahme, Schmerzmedikation und lfd. Physiotherapie 02.01.03 60 2 Carpaltunnelsyndrom links Keine relevante Einschränkung der Leitfunktionen, Krippelparästhesien 04.05.06 10 3 Migräne Geringe Anfallshäufigkeit, zyklusabhängig, lfd Medikamentenmodifikationen bei Nebenwirkungen 04.11.01 10 4 Hypothyreose Unter suffizienter Hormonsubstitution 09.01.01 10 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 60 v.H. Führendes Leiden ist die Position
- Die übrigen Leiden steigern den Gesamtgrad wegen ihrer Geringfügigkeit nicht 1.
- Folgende diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: nicht allergische chronische Rhinitis; Nasenseptumdeviatio; Nasenmuschelhypertrophie Septumplastik und Mucotomie indiziert; Calcaneodynie links und Senk-Spreizfuß 1.
- Die Beschwerdeführerin ist Trägerin von Osteosynthesematerial. 1.
- Eine Nachuntersuchung ist für Juli 2023 vorgesehen, da eine Besserung der Wirbelsäulenbeschwerden durch Intensivierung der therapeutischen Maßnahmen möglich ist.
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1.1-1.3, 2.1-2.34]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1.1-1.3, 2.1-2.34]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie und der Allgemeinmedizin vom 24.02.2021 und 25.07.2021 (OZ 12) ● vorgelegte Befunde (insbesondere OZ 3 und OZ 8) ● Bescheid des SMS vom 28.07.2020 (AZ 2.34) ● Beschwerde vom 18.09.2020 (AZ 1.5) ● Einsicht in das Zentrale Melderegister ZMR 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die allgemeinen Feststellungen (Punkt II.1.1.) ergeben sich aus der Antragstellung und dem ZMR und sind unstrittig (AZ 2.6, ZMR).2.2.
- Die allgemeinen Feststellungen (Punkt römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus der Antragstellung und dem ZMR und sind unstrittig (AZ 2.6, ZMR). 2.2.
- Die festgestellten Funktionseinschränkungen (Punkt II.1.2.) deren Ausmaß und medizinische Einschätzung ergeben sich aus dem Gesamtsachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin (OZ 13). Es ist das zeitlich jüngste Gutachten, die Feststellungen sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Es berücksichtigt alle vorgelegten Befunde und Vorgutachten (AZ 1.2-1.4, 2.7-2.25; OZ 3, 8, 10) und steht mit diesen auch nicht in Widerspruch (vgl. dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004).2.2.
- Die festgestellten Funktionseinschränkungen (Punkt römisch zwei.1.2.) deren Ausmaß und medizinische Einschätzung ergeben sich aus dem Gesamtsachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin (OZ 13). Es ist das zeitlich jüngste Gutachten, die Feststellungen sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Es berücksichtigt alle vorgelegten Befunde und Vorgutachten (AZ 1.2-1.4, 2.7-2.25; OZ 3, 8, 10) und steht mit diesen auch nicht in Widerspruch vergleiche dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004). Die Erhöhung des GdB auf insgesamt 60 v.H. ergibt sich aus der höheren Einstufung der degenerativen Wirbelsäulenbeschwerden der Beschwerdeführerin unter die Positionsnummer 02.01.03, da eine Versteifung besteht und die Beschwerdeführerin unter chronischen Schmerzen leidet. 2.2.
- Im Hinblick auf übrigen Feststellungen (Punkt II.1.3.bis II.1.5) folgt der entscheidende Senat den Ausführungen im allgemeinmedizinischen Gutachten (OZ 12), wonach die zuletzt vorgebrachten Nasenatmungsbeschwerden trotz indizierter Septumplastik keinen Grad der Behinderung erreichen.2.2.
- Im Hinblick auf übrigen Feststellungen (Punkt römisch zwei.1.3.bis römisch zwei.1.5) folgt der entscheidende Senat den Ausführungen im allgemeinmedizinischen Gutachten (OZ 12), wonach die zuletzt vorgebrachten Nasenatmungsbeschwerden trotz indizierter Septumplastik keinen Grad der Behinderung erreichen. 2.2.
- Weder die Beschwerdeführerin noch das SMS sind den Feststellungen im Gutachten entgegengetreten (OZ 46). Zumal das Gutachten auch den Kriterien der Rechtsprechung entspricht und auch sonst keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind, dass die Beurteilungen im Gutachten nicht richtig wären, legt der erkennende Senat die im Gutachten getroffenen Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde.
- Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus dem Beschwerdeführer bekannten Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus dem Beschwerdeführer bekannten Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
- Rechtliche Beurteilung 4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 19b Behinderteneinstellgesetz [BEinstG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 19 b, Behinderteneinstellgesetz [BEinstG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid des SMS ist rechtzeitig und zulässig. 4.1.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten auszugsweise: § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. [...]Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. [...] § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH [...]Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH [...] Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. [...]
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. [...]
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. [...] 4.1.4. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:4.1.4. Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: §2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. §3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt (Teilstrich 1) oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (Teilstrich 2).
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. 4.
- Stattgabe der Beschwerde 4.2.
- Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des § 3 BEinstG vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist Unionsbürgerin und es liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG vor.4.2.
- Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des Paragraph 3, BEinstG vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist Unionsbürgerin und es liegen keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vor. 4.2.
- Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen (VwGH 21.06.2017, Ra2017/11/0040).4.2.
- Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen (VwGH 21.06.2017, Ra2017/11/0040). Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.07.2021 ist, wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt somit zum Entscheidungszeitpunkt 60 v.H. 4.2.
- Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. begünstigte Behinderte sind, sind somit erfüllt, weshalb der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß der Grad der Behinderung sowie die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten festzustellen ist.4.2.
- Die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. begünstigte Behinderte sind, sind somit erfüllt, weshalb der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß der Grad der Behinderung sowie die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten festzustellen ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BEinstG. Die angewendeten Bestimmungen des BEinstG und der EVO sind (soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich) eindeutig. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/
- Zur Schlüssigkeit von Gutachten VwGH 27.06.2018, Ra2018/09/0079; 28.06.2017, Ra2017/09/0015; zur Form der Auseinandersetzung mit dem Gutachten insbesondere VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/
- Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L511.2235997.1.00