Obsah (7)
§ 40§ 1Art. 133§ 45§ 42§ 28§ 2RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlL511 2244589-1 Spruch, L511 2244589–1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 40i
Vm § 41 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) festgestellt, dass der Grad der Behinderung achtzig von Hundert (80 v.H.) beträgt.römisch eins. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Feststellung des Grades der Behinderung richtet, stattgegeben und
Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) festgestellt, dass der Grad der Behinderung achtzig von Hundert (80 v.H.) beträgt. II. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“
§ 1Abs. 4 Z 1 lit i der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (St
F: BGBl. II Nr. 495/2013) liegen nicht vor.römisch zwei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“
Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera i, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,) liegen nicht vor. III. Die Beschwerde wird soweit sie sich gegen die nicht erfolgte Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass richtet, mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde wird soweit sie sich gegen die nicht erfolgte Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass richtet, mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Verfahren vor dem Sozialministeriumservice [SMS] 1.
- Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt ab 07.01.2019 über einen bis 31.03.2021 befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80% und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ seit 25.02.2019 (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.1). Am 14.01.2021 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (AZ 2.6) und legte dazu im Verfahren medizinische Befunde vor (AZ 2.7, OZ 3, 4). 1.
- Das SMS holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin ein. Dieses Gutachten vom 30.05.2021 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, unter Einbeziehung des bis dahin vorgelegten Befundes und des Vorgutachtens aus dem Jahr 2019 erstattet. Als Ergebnis der Begutachtung wurde ein Gesamtgrad der Behinderung [GdB] von 50 v.H. sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.14). 1.
- Das SMS stellte einen Behindertenpass mit einem GdB von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ aus, welcher dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben, Zahl: XXXX , vom 05.07.2021 übermittelt wurde (AZ 2.15, 2.17).1.
- Das SMS stellte einen Behindertenpass mit einem GdB von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ aus, welcher dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben, Zahl: römisch 40 , vom 05.07.2021 übermittelt wurde (AZ 2.15, 2.17). Im Begleitschreiben wurde auf die Möglichkeit und die Erfordernisse einer Beschwerde hingewiesen. Das Gutachten vom 30.05.2021 wurde als Beilage übermittelt. 1.
- Mit Schreiben vom 19.07.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen den ausgestellten Behindertenpass des SMS (AZ 1.2). Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er könne keine Gehstrecke von 500 Metern bewältigen, sein Gesundheitszustand habe sich seit seiner Erkrankung im Februar 2018 in keinster Weise spürbar verändert oder verbessert und er absolviere laufend Physiotherapie und Behandlungen beim Hausarzt. Die Einschätzung des GdB von 50 v.H. akzeptiere er nicht. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei in seiner Wohngegend unmöglich, die Fahrt zum Arzt oder Therapeuten würde einer Weltreise gleichkommen; dies würde ihn zeitlich und körperlich stark beanspruchen und ihn zusätzlich psychisch erkranken lassen. Es sei auch wichtig, dass er einen Behindertenparkplatz benützen könne, wenn er etwa zum Urologen fahren müsse. Der Eintrag „D3“, also die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, sei besonderes irritierend und unschlüssig und es würden genauere Angaben dazu fehlen. Er ersuchte um neuerliche Begutachtung und legte aktuelle Befunde bei (OZ 3, 4).Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er könne keine Gehstrecke von 500 Metern bewältigen, sein Gesundheitszustand habe sich seit seiner Erkrankung im Februar 2018 in keinster Weise spürbar verändert oder verbessert und er absolviere laufend Physiotherapie und Behandlungen beim Hausarzt. Die Einschätzung des GdB von 50 v.H. akzeptiere er nicht. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei in seiner Wohngegend unmöglich, die Fahrt zum Arzt oder Therapeuten würde einer Weltreise gleichkommen; dies würde ihn zeitlich und körperlich stark beanspruchen und ihn zusätzlich psychisch erkranken lassen. Es sei auch wichtig, dass er einen Behindertenparkplatz benützen könne, wenn er etwa zum Urologen fahren müsse. Der Eintrag „D3“, also die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, sei besonderes irritierend und unschlüssig und es würden genauere Angaben dazu fehlen. Er ersuchte um neuerliche Begutachtung und legte aktuelle Befunde bei (OZ 3, 4).
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 22.07.2021 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.3, 2.1 -2.17]). 2.
- Das BVwG holte ein Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie und Psychiatrie ein. Dieses Gutachten vom 23.11.2021 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.10.2021 sowie unter Einbeziehung der Vorgutachten und der vorgelegten Befunde erstattet. Als Ergebnis der Begutachtung wurde die Funktionseinschränkung der entsprechenden Leidensposition nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein GdB von 80 v.H. sowie die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (OZ 6). 2.
- Mit Parteiengehör vom 17.01.2022 zugestellt 17.01.2022 im elektronischen Rechtsverkehr an das SMS sowie am 20.01.2022 persönlich per Rsa an den Beschwerdeführer, übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien das Sachverständigengutachten vom 23.11.2021 mit dem Ersuchen um Stellungnahme und dem Hinweis, dass das BVwG beabsichtige, sich auf diese Gutachten zu stützen. Weiters teilte das BVwG mit, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich der ausgestellte Behindertenpass sei. Die Nichteintragung des Zusatzeintrages „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sei nicht vom Bescheid umfasst, weshalb das BVwG darüber nicht absprechen könne (OZ 9). 2.
- Keine der Verfahrensparteien nahm dazu Stellung. II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich wohnhaft und stellte am 14.01.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit allfällig zustehenden Zusatzeintragungen (AZ 2.6). 1.
- Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Cerebrale Lähmungen: mittlerer Grad Zustand nach Hirnblutung rechtshirnig 2018, residuell v.a. Beinparese links. Hilfsmittel (Gehstock) für die Fortbewegung unerlässlich. 04.01.02 60 2 Demenzielle Defizite leichter Ausprägung Infolge einer zerebralen Blutung (rechthemisphärisch, Februar 2018), sowie einer dringend vermuteten zerebralen Amyloid-Angiopathie mit assoziierter neurokognitiver Störung besteht ein demenzielles Syndrom leichten Grades, MMSE 23 von 30 Punkten. Vergesellschaftet mit ausgeprägter Initiativ- und Antriebsstörung und leichter depressiver Symptomatik. 03.03.01 40 3 Mäßiggradige Hypertonie Patient erhält eine dreifache medikamentöse Behandlung des Bluthochdrucks. Derzeit rel. Stabile Werte. 05.01.02 20 4 Schmerzhafte Funktionseinschränkung des linken Knies verursacht durch zwischenzeitlich schmerzhaften Residualzustand nach operierter linksseitiger Quadrizeps-Sehnenruptur (Jänner 2017). Keine Entzündungen. Beweglichkeit 0-0-140°. 02.05.18 20 5 Prostata-Hyperplasie Wiederholt Entzündungen der Prostata und Harnwegsinfekte. 08.01.06 20 6 Wirbelsäulenleiden Degenerative Veränderungen und Deformität, rezidivierende leichtgradige Schmerzen. 02.01.01 20 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung [GdB] des Beschwerdeführers beträgt 80 vH. Im Wesentlichen wird der GdB durch das Leiden 1 versursacht. Das Leiden 2 steigert den GdB um 20 v.H. infolge ungünstiger, wechselseitiger Leidensbeeinflussung. Die Hypertonie (Leiden 3) führt nicht zu einer zusätzlichen Behinderung. Die Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks (Leiden 4) gehen nicht mit einer eindeutigen zusätzlichen Funktionsbeeinträchtigung einher, aber mit wiederholten, leichten bis mäßigen Schmerzen. Eine analgetische medikamentöse Dauer-Therapie scheint nicht notwendig zu sein und es liegt diesbezüglich keine sichere negative wechselseitige Leidensbeeinflussung der Position 1 vor, weshalb dieses Leiden keine Steigerung des GdB bewirkt. Leiden 5 und 6 steigern den GdB ebenfalls nicht weiter. 1.
- Keinen Grad der Behinderung erreicht die Hyperlipidämie des Beschwerdeführers. 1.
- Es handelt sich um einen Dauerzustand. 1.
- Eine spezielle Kranken-Diätverpflegung ist abgesehen von salzarmer Ernährung aufgrund der Hypertonie nicht erforderlich. 1.
- Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind folgende Feststellungen zu treffen (OZ 6): Die Zurücklegung einer Strecke von 500m scheint ohne die Möglichkeit von Ruhepausen mit Sitzgelegenheit nicht möglich zu sein. Das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel bereitet Schwierigkeiten. Auf Grund der signifikanten kognitiven Beeinträchtigung ist eine Begleitperson erforderlich.
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie und Psychiatrie vom 23.11.2021 (OZ 6) ● Ausgestellter Behindertenpass des SMS vom 05.07.2021 (AZ 2.15, 2.17) ● Beschwerde vom 19.07.2021 (AZ 1.2) ● Einsicht in das Zentrale Melderegister [ZMR] (OZ 1) 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die allgemeinen Feststellungen (Punkt 1.1.) ergeben sich aus der Antragstellung und dem ZMR und sind unstrittig (AZ 2.6, OZ 1). 2.2.
- Im Hinblick auf die festgestellten Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und Dauer, sowie den Gesamtgrad der Behinderung (Punkt 1.2.-1.5.) folgt der entscheidende Senat den Ausführungen im Gutachten aus den Fachgebieten der Neurologie und Psychiatrie vom 23.11.2021 (OZ 6). Das Gutachten ist das zeitlich jüngere Gutachten und die vorrangigen Leiden des Beschwerdeführers (Leiden 1 und 2) sind jenen Fachgebieten zuzuordnen. Die Feststellungen im Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und berücksichtigt sowohl die Vorgutachten vom 22.02.2019 und vom 30.05.2021 (AZ 2.13, 2.14), als auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde (AZ 2.7; OZ 3, 4) und stehen mit diesen auch nicht in Widerspruch (vgl. dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004). Auch die Subsumtion unter die jeweiligen Positionsnummern der Einschätzungsverordnung ist nachvollziehbar.2.2.
- Im Hinblick auf die festgestellten Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und Dauer, sowie den Gesamtgrad der Behinderung (Punkt 1.2.-1.5.) folgt der entscheidende Senat den Ausführungen im Gutachten aus den Fachgebieten der Neurologie und Psychiatrie vom 23.11.2021 (OZ 6). Das Gutachten ist das zeitlich jüngere Gutachten und die vorrangigen Leiden des Beschwerdeführers (Leiden 1 und 2) sind jenen Fachgebieten zuzuordnen. Die Feststellungen im Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und berücksichtigt sowohl die Vorgutachten vom 22.02.2019 und vom 30.05.2021 (AZ 2.13, 2.14), als auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde (AZ 2.7; OZ 3, 4) und stehen mit diesen auch nicht in Widerspruch vergleiche dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004). Auch die Subsumtion unter die jeweiligen Positionsnummern der Einschätzungsverordnung ist nachvollziehbar. 2.2.2.
- Die Erhöhung des GdB um 30 v.H. (von 50 v.H. auf 80 v.H.) ergibt sich aus der cerebralen Parese des linken Beines mit deutlicher Rigido-Spastizität und deutlicher Gangverlangsamung sowie Hinken, der Notwendigkeit der Verwendung eines Gehstockes, außerdem aus den im Rahmen des neurologischen Leidens festgestellten deutlichen neurokognitiven Defiziten (zusätzlicher Grad der Behinderung 20 v.H.) in Kombination mit einer dyskognitiv und depressiv bedingten Apathie und Antriebsstörung infolge der posthämorrhagischen und durch eine Amyloidangiopathie bedingten Enzephalopathie. 2.2.
- Weder der Beschwerdeführer noch das SMS sind den Feststellungen des aktuellen Gutachtens oder der Subsumtion unter die Positionsnummern im Verfahren entgegengetreten (OZ 9). 2.
- Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers zur erteilten Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ sowie zur Nichterteilten „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 4.
- verwiesen.2.
- Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers zur erteilten Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ sowie zur Nichterteilten „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 4.
- verwiesen.
- Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
- Rechtliche Beurteilung 4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 45 Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
- Verfahrensgegenständlich wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt, dem
§ 45Abs. 3 BBG Bescheidcharakter zukommt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig (§§7, 9 Vw
GVG).4.1.2. Verfahrensgegenständlich wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt, dem
Paragraph 45, Absatz 3, BBG Bescheidcharakter zukommt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig (§§7, 9 VwGVG). 4.1.3. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten auszugsweise: § 1.
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins,
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen […]. Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen […].
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)[…] Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn […] ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (Z3).Paragraph 41,
(1)[…] Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn […] ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Z3).
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. [...] § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt (Teilstrich 1) oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (Teilstrich 2).
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. 4.
- ad Spruchpunkt I – Festgestellter Grad der Behinderung4.
- ad Spruchpunkt römisch eins – Festgestellter Grad der Behinderung 4.2.
- Die beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des § 1 BBG vorliegt. Er hat den ordentlichen Wohnsitz in Österreich und stellte am 14.01.2021 einen Antrag auf (Neu)Ausstellung eines Behindertenpasses, womit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40Abs.
1 BBG erfüllt sind.4.2.1. Die beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des Paragraph eins, BBG vorliegt. Er hat den ordentlichen Wohnsitz in Österreich und stellte am 14.01.2021 einen Antrag auf (Neu)Ausstellung eines Behindertenpasses, womit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG erfüllt sind. 4.2.2. Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall
§ 40und § 41 Abs. 1 BBG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen (Vw
GH 21.06.2017, Ra201 7/11/0040). Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.11.2020 ist (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers wurden
der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt zum Entscheidungszeitpunkt 80 v.H. und er erfüllt somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40Abs.
1 BBG, wonach behinderten Menschen bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist.4.2.2. Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall
Paragraph 40 und Paragraph 41, Absatz eins, BBG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen (VwGH 21.06.2017, Ra201 7/11/0040). Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.11.2020 ist (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers wurden
der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt zum Entscheidungszeitpunkt 80 v.H. und er erfüllt somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist. 4.2.3.
§ 42Abs.
1 BBG ist der Grad der Behinderung im Behindertenpass einzutragen. Der im bereits ausgestellten Behindertenpass eingetragene Grad der Behinderung beträgt allerdings nur 50 v.H. Da im jüngsten Gutachten der Grad der Behinderung mit 80 v.H. (und nicht mehr mit 50 v.H.) festgestellt wurde, ist der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 80 v.H. beträgt.4.2.3.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG ist der Grad der Behinderung im Behindertenpass einzutragen. Der im bereits ausgestellten Behindertenpass eingetragene Grad der Behinderung beträgt allerdings nur 50 v.H. Da im jüngsten Gutachten der Grad der Behinderung mit 80 v.H. (und nicht mehr mit 50 v.H.) festgestellt wurde, ist der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 80 v.H. beträgt. 4.2.4. Da das SMS
§ 28Abs. 5 Vw
GVG an die Rechtsansicht des BVwG gebunden ist, hat das SMS den festgestellten Grad der Behinderung von 80 v.H. im Behindertenpass des Beschwerdeführers einzutragen (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra2014/11/0109).4.2.4. Da das SMS
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG an die Rechtsansicht des BVwG gebunden ist, hat das SMS den festgestellten Grad der Behinderung von 80 v.H. im Behindertenpass des Beschwerdeführers einzutragen vergleiche VwGH 11.11.2015, Ra2014/11/0109). 4.
- ad Spruchpunkt II – Zusatzeintragung D3 „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“4.
- ad Spruchpunkt römisch zwei – Zusatzeintragung D3 „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ 4.3.1.
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (VO 303/1996) sind als Mehraufwand wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit EUR 42,00 pro Kalendermonat zu berücksichtigen.4.3.1.
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (VO 303 aus 1996,) sind als Mehraufwand wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit EUR 42,00 pro Kalendermonat zu berücksichtigen.
§ 1Abs. 4 Z 1 lit i der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (St
F: BGBl. II Nr. 495/2013) ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Art der Behinderung, etwa, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist, einzutragen; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 v.H. vorzunehmen.
Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera i, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,) ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Art der Behinderung, etwa, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist, einzutragen; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 v.H. vorzunehmen. 4.3.2. Der Beschwerdeführer leidet an Bluthochdruck, der unter dem Abschnitt „05 Herz und Kreislauf“ und nicht unter die Abschnitte 07, 09 oder 13 der Anlage der EVO zu subsummieren ist. Die vom Erstgutachter vorgenommene Beurteilung, dass der Beschwerdeführer wegen seines Bluthochdrucks an einer inneren Erkrankung leide und daher ein Mehraufwand im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen bei ihm zu berücksichtigen sei, ist daher korrekt, eine diesbezügliche Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist hingegen
§ 1Abs.
4 Z 1 lit i der VO Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen nicht vorgesehen.4.3.2. Der Beschwerdeführer leidet an Bluthochdruck, der unter dem Abschnitt „05 Herz und Kreislauf“ und nicht unter die Abschnitte 07, 09 oder 13 der Anlage der EVO zu subsummieren ist. Die vom Erstgutachter vorgenommene Beurteilung, dass der Beschwerdeführer wegen seines Bluthochdrucks an einer inneren Erkrankung leide und daher ein Mehraufwand im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen bei ihm zu berücksichtigen sei, ist daher korrekt, eine diesbezügliche Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist hingegen
Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera i, der VO Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen nicht vorgesehen. 4.3.
- Es ist daher spruchgemäß festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ nicht vorliegen.4.3.
- Es ist daher spruchgemäß festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ nicht vorliegen. 4.
- ad Spruchpunkt III – beantragte Zusatzeintragung4.
- ad Spruchpunkt römisch drei – beantragte Zusatzeintragung 4.4.
- Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Beschwer gezogenen nicht erfolgten Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass ist festzuhalten, dass diese (im Antragsformular unter Punkt 3) zumindest mitbeantragt und im eingeholten Sachverständigengutachten auch beurteilt worden ist. 4.4.
- Auf Grund der klaren Regelung des § 45 Abs. 2 BBG, wonach dann, wenn einem Antrag (ua auch auf Vornahme einer Zusatzeintragung) nicht stattgegeben wird, dies in Bescheidform zu erfolgen hat, stellt die Nicht-Vornahme der Eintragung jedoch keinen negativen Abspruch über die Vornahme einer Zusatzeintragung dar.4.4.
- Auf Grund der klaren Regelung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG, wonach dann, wenn einem Antrag (ua auch auf Vornahme einer Zusatzeintragung) nicht stattgegeben wird, dies in Bescheidform zu erfolgen hat, stellt die Nicht-Vornahme der Eintragung jedoch keinen negativen Abspruch über die Vornahme einer Zusatzeintragung dar. 4.4.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu für viele VwGH 30.06.2016, Ra2016/11/0044 RS3 mwN). Aufgrund dieser Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über von der Behörde nicht behandelte Anträge abzusprechen. Ebenso wenig darf das Verwaltungsgericht ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, welches über den bei der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge.4.4.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu für viele VwGH 30.06.2016, Ra2016/11/0044 RS3 mwN). Aufgrund dieser Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über von der Behörde nicht behandelte Anträge abzusprechen. Ebenso wenig darf das Verwaltungsgericht ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, welches über den bei der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge. 4.4.
- Das BVwG ist daher verfahrensgegenständlich nicht berechtigt, über die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen abzusprechen, da das SMS bis dato noch keine Entscheidung über diese getroffen hat. Die Beschwerde gegen die nicht erfolgte Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass ist daher, mangels Vorliegens eines Bescheides gegen den sie sich richtet, spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. 4.4.
- Aus verfahrensökonomischen Gründen weist das BVwG darauf hin, dass im Hinblick auf die Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die diesbezüglich im Gutachten vom 23.11.2021 getroffenen Feststellungen, wonach die Benützung nicht zumutbar sie, zu berücksichtigen sein werden. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BBG. Die angewendeten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind (soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich) eindeutig. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/
- Zur Schlüssigkeit von Gutachten VwGH 27.06.2018, Ra2018/09/0079; 28.06.2017, Ra2017/09/0015; zur Form der Auseinandersetzung mit dem Gutachten insbesondere VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/
- Zum rechtlichen Interesse an einer Feststellung des Grads der Behinderung VwGH 11.11.2015, Ra2014/11/
- Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht VwGH 31.01.2017, Ra2015/03/0066 mwN und VwGH 30.06.2016, Ra2016/11/0044 RS3 mwN Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Art 133Abs.
4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2022:L511.2244589.1.00