Vm § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abge-wiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 20.07.2021 wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF abge-wiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 17.11.2020 – Bescheid des AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“)17.11.2020 – Bescheid des AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) 26.11.2020 – Beschwerde von XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“)26.11.2020 – Beschwerde von römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) 05.03.2021 – Beschwerdevorentscheidung der bB 20.05.2021 – Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung beim Postamt 1020 09.06.2021 – Vorlageantrag der bP 11.06.2021 – Parteiengehör 25.06.2021 – E-Mail der bP an AMS 29.06.2021 – Parteiengehör 13.07.2021 – Stellungnahme der bP 20.07.2021 – Bescheid: Zurückweisung des Vorlageantrags als verspätet durch bB 30.07.2021 – Zustellung des Zurückweisungsbescheids durch Hinterlegung beim Postamt 1020 13.08.2021 – Beschwerde der bP 18.08.2021 – Beschwerdevorlage beim BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Bescheid vom 17.11.2020 wurde von der bB gem. § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG die Geltendmachung des Anspruches der bP auf Arbeitslosengeld vom 05.11.2020 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurückgewiesen. Die bP erhob dagegen am 26.11.2020 Beschwerde, am 05.03.2021 erließ die bB eine Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen.Mit Bescheid vom 17.11.2020 wurde von der bB gem. Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, AlVG die Geltendmachung des Anspruches der bP auf Arbeitslosengeld vom 05.11.2020 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurückgewiesen. Die bP erhob dagegen am 26.11.2020 Beschwerde, am 05.03.2021 erließ die bB eine Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der bP am 20.05.2021 durch Hinterlegung am Postamt 1020 zugestellt. Am 09.06.2021 brachte die bP einen Vorlageantrag beim AMS ein. Am 11.06.2021 wies das AMS die bP im Rahmen eines Parteiengehörs zusammengefasst darauf hin, dass diese mit Mail vom 17.5.2021 dem AMS mitgeteilt habe, dass sie erst am 29.4.2021, fast fünf Monate nach ihrer geplanten Rückkehr wieder aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich zurückkehren konnte. Das AMS habe der bP nach dieser Information ihrer Abwesenheit die Beschwerdevorentscheidung vom 5.3.2021 an ihre Adresse zugestellt, Zustellversuch am 19.5.2021, Hinterlegung am 20.05.2021 (Eine Kopie des Rückscheins wurde in das Schreiben des AMS hineinkopiert). Die bP habe mit ihrem Vorlageantrag vom 9.6.2021 vorgebracht, dass sie diese Beschwerdevorentscheidung am 26.5.2021 erhalten habe. Die Entscheidung gelte jedoch mit Hinterlegung als zugestellt, nach § 17 Zustellgesetz, der Vorlageantrag sei daher verspätet, da die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrags am Freitag, 4.6.2021 zu Ende gewesen sei.Die Entscheidung gelte jedoch mit Hinterlegung als zugestellt, nach Paragraph 17, Zustellgesetz, der Vorlageantrag sei daher verspätet, da die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrags am Freitag, 4.6.2021 zu Ende gewesen sei. Am 25.06.2021 führte die bP dazu unter anderem aus: „Diese Abweisung steht im Wiederspruch zum Sachverhalt, dass die Beschwerdevorentscheidung am 20.5.2021
G hinterlegt wurde, weil ich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht an der Zustelladresse anwesend war. Ich erlangte am 26.5.2021 Kenntnis von dieser Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bzw. deren postalische Benachrichtigung und holte das Schriftstück am selben Tag, dem 26.5.2021 ab. Aus diesem Grund beginnt die Frist
G mit der Kenntnis der Zustellung zu laufen und nicht mit der Hinterlegung bei der Post, da ich beim Zustellversuch nicht an der Zustelladresse anwesend war und erst später von dieser Kenntnis erlangte…“„Diese Abweisung steht im Wiederspruch zum Sachverhalt, dass die Beschwerdevorentscheidung am 20.5.2021
Paragraph 17, ZustellG hinterlegt wurde, weil ich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht an der Zustelladresse anwesend war. Ich erlangte am 26.5.2021 Kenntnis von dieser Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bzw. deren postalische Benachrichtigung und holte das Schriftstück am selben Tag, dem 26.5.2021 ab. Aus diesem Grund beginnt die Frist
Paragraph 17, ZustellG mit der Kenntnis der Zustellung zu laufen und nicht mit der Hinterlegung bei der Post, da ich beim Zustellversuch nicht an der Zustelladresse anwesend war und erst später von dieser Kenntnis erlangte…“ Mit weiterem Parteiengehör vom 29.06.2021 wurde die bP aufgefordert, bekannt zu geben und nachzuweisen, an welcher Zustelladresse sie nicht anwesend gewesen sei und wo sie sich aufgehalten habe, somit vorübergehend ortsabwesend gewesen sei (konkrete Zeitangabe der Abwesenheit, Hotelrechnung, Zugtickets, Flugtickets …..?) In ihrer Stellungnahme dazu führte die bP unter anderem an: „2. Nachsendeauftrag bei der ÖPost AG Wie Ihre Bescheidvorentscheidung zu meinem Wohnsitz richtig feststellte, bin ich Teileigentümer meines Wohnsitzes XXXX und auch Eigentümer von XXXX . In der Vergangenheit gab es Probleme beim Empfang von Poststücken an meinem Wohnsitz. Diese wurden zwar vom Postzusteller zugestellt, ich erhielt diese jedoch nie.Wie Ihre Bescheidvorentscheidung zu meinem Wohnsitz richtig feststellte, bin ich Teileigentümer meines Wohnsitzes römisch 40 und auch Eigentümer von römisch 40 . In der Vergangenheit gab es Probleme beim Empfang von Poststücken an meinem Wohnsitz. Diese wurden zwar vom Postzusteller zugestellt, ich erhielt diese jedoch nie. Auch unser Postzusteller Herr XXXX weiß von der Weiterleitung und kennt auch deren Grund, da in der Vergangenheit Poststücke verschwanden, die von ihm zugestellt wurden.Auch unser Postzusteller Herr römisch 40 weiß von der Weiterleitung und kennt auch deren Grund, da in der Vergangenheit Poststücke verschwanden, die von ihm zugestellt wurden. Die Teileigentümerin meines Wohnsitzes wollte allerdings den Postkasten welchen sie anschaffte nicht durch einen anderen, welcher die Entnahme von Poststücken durch Dritte bzw. die Einsicht darin erschwert hätte, ersetzen. Die praktische Lösung war die Einrichtung eines Nachsendeauftrages. Beweis: Foto Postkasten XXXX Beweis: Foto Postkasten römisch 40 Am Tag der Behebung dem 26.5.2021 des Schriftstückes hatte ich einen Termin mit meinem Rechtsanwalt in XXXX und auf dem Rückweg nach XXXX sah ich im Postkasten in der XXXX nach, ob Post für mich einging. Ich fand die Benachrichtigung des Zustellversuches der ÖPost AG und holte den Brief am gleichen Tag bei dieser ab.Rechtsanwalt in römisch 40 und auf dem Rückweg nach römisch 40 sah ich im Postkasten in der römisch 40 nach, ob Post für mich einging. Ich fand die Benachrichtigung des Zustellversuches der ÖPost AG und holte den Brief am gleichen Tag bei dieser ab. Ich beantrage die entsprechende Berücksichtigung dieses Umstandes
G bei der Fristberechnung und Vorlage bzw. Weiterleitung meiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.“Ich beantrage die entsprechende Berücksichtigung dieses Umstandes
Paragraph 17, ZustellG bei der Fristberechnung und Vorlage bzw. Weiterleitung meiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.“ Die bB wies den Vorlageantrag der bP vom 09.06.2021 mit Bescheid vom 20.07.2021 gem. § 15 VwGVG wegen verspäteter Einbringung zurück. Nach Darlegung von Verfahrensgang und Sachverhalt, wobei im Sachverhalt unter anderem auch diverse Nachsendeaufträge laut Auskunft der Gemeinde XXXX vom 21.5.2021 angeführt wurden, der letzte vom 23.12.2020 für einen Zeitraum vom 01.01.2021 31.03.2021 wegen vorübergehender Abwesenheit, Nachsendung jeweils von der Adresse XXXX beurteilte das AMS die Einbringung des Vorlageantrags am 09.06.2021 nach Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung am 20.05.2021 als verspätet. Die bB wies den Vorlageantrag der bP vom 09.06.2021 mit Bescheid vom 20.07.2021 gem. Paragraph 15, VwGVG wegen verspäteter Einbringung zurück. Nach Darlegung von Verfahrensgang und Sachverhalt, wobei im Sachverhalt unter anderem auch diverse Nachsendeaufträge laut Auskunft der Gemeinde römisch 40 vom 21.5.2021 angeführt wurden, der letzte vom 23.12.2020 für einen Zeitraum vom 01.01.2021 31.03.2021 wegen vorübergehender Abwesenheit, Nachsendung jeweils von der Adresse römisch 40 beurteilte das AMS die Einbringung des Vorlageantrags am 09.06.2021 nach Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung am 20.05.2021 als verspätet. §18 Zustellgesetz räume jedoch die Möglichkeit ein, wenn sich der Empfänger an der Abgabestelle nicht regelmäßig aufhalte, an eine andere inländische Adresse nachzusenden, wenn sie durch Organe der Post zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltend Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist. „Nachzusenden“ bedeute, es sei der Zustellvorgang an der neuen Abgabestelle durchzuführen. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Nachsendung sei, dass die in der Zustellverfügung genannte „Abgabestelle“ als solche noch nicht aufgegeben sei, dh. dass sie als solche noch bestehe, dass der Empfänger aber „vorübergehend abwesend“ sei. Die Behörde folge den Ausführungen der bP, dass die Abgabestelle in XXXX noch bestehe, da sie Miteigentümer dieses Objektes sei und dieses Objekt (Haus) tatsächlich auch noch bestehe, sie jedoch entsprechend der Post mit Ihrem Nachsendeauftrag unter dem Grund „vorübergehende Ortsabwesenheit“ den Auftrag erteilt habe, an eine andere inländische Abgabestelle, nämlich XXXX nachzusenden.Die Behörde folge den Ausführungen der bP, dass die Abgabestelle in römisch 40 noch bestehe, da sie Miteigentümer dieses Objektes sei und dieses Objekt (Haus) tatsächlich auch noch bestehe, sie jedoch entsprechend der Post mit Ihrem Nachsendeauftrag unter dem Grund „vorübergehende Ortsabwesenheit“ den Auftrag erteilt habe, an eine andere inländische Abgabestelle, nämlich römisch 40 nachzusenden. An dieser Adresse halte sie sich nach Auffassung der Behörde auch regelmäßig auf. Ihre Behauptungen mit Mail vom 13.7.2021, am Tag der Behebung, dem 26.5.2021 des Schriftstückes hätte sie einen Termin mit ihrem Rechtsanwalt in Niederösterreich gehabt und auf dem Rückweg nach XXXX hätte sie im Postkasten in der XXXX nachgesehen, ob Post für sie eingegangen sei. Sie hätte die Benachrichtigung des Zustellversuches der ÖPost AG gefunden und den Brief am gleichen Tag bei dieser abgeholt, diene ausschließlich dem Zweck sich der Zustellung zu entziehen.An dieser Adresse halte sie sich nach Auffassung der Behörde auch regelmäßig auf. Ihre Behauptungen mit Mail vom 13.7.2021, am Tag der Behebung, dem 26.5.2021 des Schriftstückes hätte sie einen Termin mit ihrem Rechtsanwalt in Niederösterreich gehabt und auf dem Rückweg nach römisch 40 hätte sie im Postkasten in der römisch 40 nachgesehen, ob Post für sie eingegangen sei. Sie hätte die Benachrichtigung des Zustellversuches der ÖPost AG gefunden und den Brief am gleichen Tag bei dieser abgeholt, diene ausschließlich dem Zweck sich der Zustellung zu entziehen. Mit Hinterlegung/Zustellung 20.5.2021 (Donnerstag) habe die zweiwöchige Frist des Vorlageantrages am Freitag, 4.6.2021 geendet, da Donnerstag, der 3.6.2021 ein Feiertag gewesen sei. Der Vorlageantrag sei nicht binnen zwei Wochen ab Beginn der Hinterlegung (=Zustellung) sondern erst am 09.06.2021 gestellt worden und daher wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen gewesen. Die bP erhob gegen diesen Bescheid, welcher ihr am 30.07.2021 durch Hinterlegung beim Postamt 1020 zugestellt wurde, fristgerecht am 13.08.2021 Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ihre Ausführungen vom 13.07.2021 wiederholt. Am 18.08.2021 wurde die Beschwerde der bP dem BVwG vorgelegt. Mit Datum 06.10.2021 wurde die bP nach abgeschlossenen Ermittlungsverfahren von der Marktgemeinde XXXX von der Adresse XXXX amtlich abgemeldet. Mit Datum 06.10.2021 wurde die bP nach abgeschlossenen Ermittlungsverfahren von der Marktgemeinde römisch 40 von der Adresse römisch 40 amtlich abgemeldet. Seit 29.11.2021 ist die bP wieder an der o.a. Adresse in XXXX gemeldet.Seit 29.11.2021 ist die bP wieder an der o.a. Adresse in römisch 40 gemeldet. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien Verwaltungsakt. Der Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 05.03.2021 ist zweifelsfrei aus dem im Akt in Kopie erliegenden Rückschein ersichtlich. Die amtliche Abmeldung der bP mit 06.10.2021 ergibt sich aus der im Akt befindlichen Mitteilung des Marktgemeindeamtes XXXX vom 06.10.2021, die Feststellungen zu den Nachsendeaufträgen wurden einer Mitteilung des Marktgemeindeamtes XXXX an das AMS vom 21.05.2021, welche auch im Akt aufliegt, entnommen.Die amtliche Abmeldung der bP mit 06.10.2021 ergibt sich aus der im Akt befindlichen Mitteilung des Marktgemeindeamtes römisch 40 vom 06.10.2021, die Feststellungen zu den Nachsendeaufträgen wurden einer Mitteilung des Marktgemeindeamtes römisch 40 an das AMS vom 21.05.2021, welche auch im Akt aufliegt, entnommen. Die neuerliche Meldung der bP an der Adresse XXXX ab 29.11.2021 ergibt sich aus einer vom Gericht vorgenommenen Abfrage des Zentralen Melderegisters.Die neuerliche Meldung der bP an der Adresse römisch 40 ab 29.11.2021 ergibt sich aus einer vom Gericht vorgenommenen Abfrage des Zentralen Melderegisters. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF - Zustellgesetz ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 idgF- Zustellgesetz ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend das AMS XXXX .
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend das AMS römisch 40 . § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)...
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)...
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten: 5. Abschnitt: Fristen § 32.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. § 33 Abs. 2 AVG bestimmt, dass dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall existiert eine fallbezogene einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berechnung von Fristen. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2245548.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.