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{'item': 'L517 2246606-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 17Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 15§ 31§ 12§ 18§ 32§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlL517 2246606-1 Spruch, L517 2246606-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 i

Vm § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abge-wiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 23.07.2021 wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF abge-wiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 06.11.2020 – Bescheid des AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“)06.11.2020 – Bescheid des AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) 02.12.2020 – Beschwerde von XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“)02.12.2020 – Beschwerde von römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) 08.01.2021 – Beschwerdevorentscheidung der bB 20.05.2021 – Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung beim Postamt 1020 09.06.2021 – Vorlageantrag der bP 14.06.2021 – Parteiengehör 25.06.2021 – E-Mail der bP an AMS 30.06.2021 – Parteiengehör 13.07.2021 – Stellungnahme der bP 23.07.2021 – Zurückweisung des Vorlageantrags als verspätet durch bB 25.08.2021 – Zustellung des Zurückweisungsbescheids durch Hinterlegung beim Postamt 1020 13.09.2021 – Beschwerde der bP 21.09.2021 – Beschwerdevorlage beim BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Bescheid vom 06.11.2020 wurde gegen die bP eine Sanktion gem. § 10 AlVG für den Zeitraum 23.10.2021 – 04.11.2021 verhängt. Die bP erhob dagegen am 02.12.2020 Beschwerde, am 08.01.2021 erließ die bB eine Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen.Mit Bescheid vom 06.11.2020 wurde gegen die bP eine Sanktion gem. Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 23.10.2021 – 04.11.2021 verhängt. Die bP erhob dagegen am 02.12.2020 Beschwerde, am 08.01.2021 erließ die bB eine Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der bP am 20.05.2021 durch Hinterlegung am Postamt 1020 zugestellt. Am 09.06.2021 brachte die bP einen Vorlageantrag beim AMS ein. Am 14.06.2021 wies das AMS die bP im Rahmen eines Parteiengehörs zusammengefasst darauf hin, dass diese mit Mail vom 17.5.2021 dem AMS mitgeteilt habe, dass sie erst am 29.4.2021, fast fünf Monate nach ihrer geplanten Rückkehr wieder aus dem XXXX nach Österreich zurückkehren konnte.Am 14.06.2021 wies das AMS die bP im Rahmen eines Parteiengehörs zusammengefasst darauf hin, dass diese mit Mail vom 17.5.2021 dem AMS mitgeteilt habe, dass sie erst am 29.4.2021, fast fünf Monate nach ihrer geplanten Rückkehr wieder aus dem römisch 40 nach Österreich zurückkehren konnte. Das AMS habe der bP nach dieser Information ihrer Abwesenheit die Beschwerdevorentscheidung vom 8.1.2021 an ihre Adresse zugestellt, Zustellversuch am 19.5.2021, Hinterlegung am 20.05.2021 (Eine Kopie des Rückscheins wurde in das Schreiben des AMS hineinkopiert). Die bP habe mit ihrem Vorlageantrag vom 9.6.2021 vorgebracht, dass sie diese Beschwerdevorentscheidung am 26.5.2021 erhalten habe. Die Entscheidung gelte jedoch mit Hinterlegung als zugestellt, nach § 17 Zustellgesetz, der Vorlageantrag sei daher verspätet, da die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrags am Freitag, 4.6.2021 zu Ende gewesen sei.Die Entscheidung gelte jedoch mit Hinterlegung als zugestellt, nach Paragraph 17, Zustellgesetz, der Vorlageantrag sei daher verspätet, da die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrags am Freitag, 4.6.2021 zu Ende gewesen sei. Am 25.06.2021 führte die bP dazu unter anderem aus: „Diese Abweisung steht im Wiederspruch zum Sachverhalt, dass die Beschwerdevorentscheidung am 20.5.2021

§ 17Zustell

G hinterlegt wurde, weil ich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht an der Zustelladresse anwesend war. Ich erlangte am 26.5.2021 Kenntnis von dieser Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bzw. deren postalische Benachrichtigung und holte das Schriftstück am selben Tag, dem 26.5.2021 ab. Aus diesem Grund beginnt die Frist

§ 17Zustell

G mit der Kenntnis der Zustellung zu laufen und nicht mit der Hinterlegung bei der Post, da ich beim Zustellversuch nicht an der Zustelladresse anwesend war und erst später von dieser Kenntnis erlangte…“„Diese Abweisung steht im Wiederspruch zum Sachverhalt, dass die Beschwerdevorentscheidung am 20.5.2021

Paragraph 17, ZustellG hinterlegt wurde, weil ich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht an der Zustelladresse anwesend war. Ich erlangte am 26.5.2021 Kenntnis von dieser Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bzw. deren postalische Benachrichtigung und holte das Schriftstück am selben Tag, dem 26.5.2021 ab. Aus diesem Grund beginnt die Frist

Paragraph 17, ZustellG mit der Kenntnis der Zustellung zu laufen und nicht mit der Hinterlegung bei der Post, da ich beim Zustellversuch nicht an der Zustelladresse anwesend war und erst später von dieser Kenntnis erlangte…“ Mit weiterem Parteiengehör vom 30.06.2021 wurde die bP aufgefordert, bekannt zu geben und nachzuweisen, an welcher Zustelladresse sie nicht anwesend gewesen sei und wo sie sich aufgehalten habe, somit vorübergehend ortsabwesend gewesen sei (konkrete Zeitangabe der Abwesenheit, Hotelrechnung, Zugtickets, Flugtickets …..?) In ihrer Stellungnahme dazu führte die bP unter anderem an: „2. Nachsendeauftrag bei der ÖPost AG Wie Ihre Bescheidvorentscheidung zu meinem Wohnsitz richtig feststellte, bin ich Teileigentümer meines Wohnsitzes XXXX , XXXX und auch Eigentümer von XXXX XXXX , XXXX . In der Vergangenheit gab es Probleme beim Empfang von Poststücken an meinem Wohnsitz. Diese wurden zwar vom Postzusteller zugestellt, ich erhielt diese jedoch nie.Wie Ihre Bescheidvorentscheidung zu meinem Wohnsitz richtig feststellte, bin ich Teileigentümer meines Wohnsitzes römisch 40 , römisch 40 und auch Eigentümer von römisch 40 römisch 40 , römisch 40 . In der Vergangenheit gab es Probleme beim Empfang von Poststücken an meinem Wohnsitz. Diese wurden zwar vom Postzusteller zugestellt, ich erhielt diese jedoch nie. Auch unser Postzusteller Herr XXXX weiß von der Weiterleitung und kennt auch deren Grund, da in der Vergangenheit Poststücke verschwanden, die von ihm zugestellt wurden.Auch unser Postzusteller Herr römisch 40 weiß von der Weiterleitung und kennt auch deren Grund, da in der Vergangenheit Poststücke verschwanden, die von ihm zugestellt wurden. Die Teileigentümerin meines Wohnsitzes wollte allerdings den Postkasten welchen sie anschaffte nicht durch einen anderen, welcher die Entnahme von Poststücken durch Dritte bzw. die Einsicht darin erschwert hätte, ersetzen. Die praktische Lösung war die Einrichtung eines Nachsendeauftrages. Beweis: Foto Postkasten XXXX XXXX Beweis: Foto Postkasten römisch 40 römisch 40 Am Tag der Behebung dem 26.5.2021 des Schriftstückes hatte ich einen Termin mit meinem Rechtsanwalt in XXXX und auf dem Rückweg nach XXXX sah ich im Postkasten in der XXXX , XXXX , XXXX nach, ob Post für mich einging. Ich fand die Benachrichtigung des Zustellversuches der ÖPost AG und holte den Brief am gleichen Tag bei dieser ab.Rechtsanwalt in römisch 40 und auf dem Rückweg nach römisch 40 sah ich im Postkasten in der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 nach, ob Post für mich einging. Ich fand die Benachrichtigung des Zustellversuches der ÖPost AG und holte den Brief am gleichen Tag bei dieser ab. Ich beantrage die entsprechende Berücksichtigung dieses Umstandes

§ 17Zustell

G bei der Fristberechnung und Vorlage bzw. Weiterleitung meiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.“Ich beantrage die entsprechende Berücksichtigung dieses Umstandes

Paragraph 17, ZustellG bei der Fristberechnung und Vorlage bzw. Weiterleitung meiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.“ Die bB wies den Vorlageantrag der bP vom 09.06.2021 mit Bescheid vom 23.07.2021 gem. § 15 VwGVG wegen verspäteter Einbringung zurück. Nach Darlegung von Verfahrensgang und Sachverhalt, wobei im Sachverhalt unter anderem auch diverse Nachsendeaufträge laut Auskunft der Gemeinde XXXX vom 21.5.2021 angeführt wurden, der letzte vom 23.12.2020 für einen Zeitraum vom 01.01.2021 31.03.2021 wegen vorübergehender Abwesenheit, Nachsendung jeweils von der Adresse XXXX , XXXX nach XXXX , XXXX beurteilte das AMS die Einbringung des Vorlageantrags am 09.06.2021 nach Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung am 20.05.2021 als verspätet. Die bB wies den Vorlageantrag der bP vom 09.06.2021 mit Bescheid vom 23.07.2021 gem. Paragraph 15, VwGVG wegen verspäteter Einbringung zurück. Nach Darlegung von Verfahrensgang und Sachverhalt, wobei im Sachverhalt unter anderem auch diverse Nachsendeaufträge laut Auskunft der Gemeinde römisch 40 vom 21.5.2021 angeführt wurden, der letzte vom 23.12.2020 für einen Zeitraum vom 01.01.2021 31.03.2021 wegen vorübergehender Abwesenheit, Nachsendung jeweils von der Adresse römisch 40 , römisch 40 nach römisch 40 , römisch 40 beurteilte das AMS die Einbringung des Vorlageantrags am 09.06.2021 nach Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung am 20.05.2021 als verspätet. §18 Zustellgesetz räume jedoch die Möglichkeit ein, wenn sich der Empfänger an der Abgabestelle nicht regelmäßig aufhalte, an eine andere inländische Adresse nachzusenden, wenn sie durch Organe der Post zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltend Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist. „Nachzusenden“ bedeute, es sei der Zustellvorgang an der neuen Abgabestelle durchzuführen. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Nachsendung sei, dass die in der Zustellverfügung genannte „Abgabestelle“ als solche noch nicht aufgegeben sei, dh. dass sie als solche noch bestehe, dass der Empfänger aber „vorübergehend abwesend“ sei. Die Behörde folge den Ausführungen der bP, dass die Abgabestelle in XXXX noch bestehe, da sie Miteigentümer dieses Objektes sei und dieses Objekt (Haus) tatsächlich auch noch bestehe, sie jedoch entsprechend der Post mit Ihrem Nachsendeauftrag unter dem Grund „vorübergehende Ortsabwesenheit“ den Auftrag erteilt habe, an eine andere inländische Abgabestelle, nämlich XXXX , XXXX nachzusenden.Die Behörde folge den Ausführungen der bP, dass die Abgabestelle in römisch 40 noch bestehe, da sie Miteigentümer dieses Objektes sei und dieses Objekt (Haus) tatsächlich auch noch bestehe, sie jedoch entsprechend der Post mit Ihrem Nachsendeauftrag unter dem Grund „vorübergehende Ortsabwesenheit“ den Auftrag erteilt habe, an eine andere inländische Abgabestelle, nämlich römisch 40 , römisch 40 nachzusenden. An dieser Adresse halte sie sich nach Auffassung der Behörde auch regelmäßig auf. Ihre Behauptungen mit Mail vom 13.7.2021, am Tag der Behebung, dem 26.5.2021 des Schriftstückes hätte sie einen Termin mit ihrem Rechtsanwalt in XXXX gehabt und auf dem Rückweg nach XXXX hätte sie im Postkasten in der XXXX , XXXX , XXXX nachgesehen, ob Post für sie eingegangen sei. Sie hätte die Benachrichtigung des Zustellversuches der ÖPost AG gefunden und den Brief am gleichen Tag bei dieser abgeholt, diene ausschließlich dem Zweck sich der Zustellung zu entziehen.An dieser Adresse halte sie sich nach Auffassung der Behörde auch regelmäßig auf. Ihre Behauptungen mit Mail vom 13.7.2021, am Tag der Behebung, dem 26.5.2021 des Schriftstückes hätte sie einen Termin mit ihrem Rechtsanwalt in römisch 40 gehabt und auf dem Rückweg nach römisch 40 hätte sie im Postkasten in der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 nachgesehen, ob Post für sie eingegangen sei. Sie hätte die Benachrichtigung des Zustellversuches der ÖPost AG gefunden und den Brief am gleichen Tag bei dieser abgeholt, diene ausschließlich dem Zweck sich der Zustellung zu entziehen. Mit Hinterlegung/Zustellung 20.5.2021 (Donnerstag) habe die zweiwöchige Frist des Vorlageantrages am Freitag, 4.6.2021 geendet, da Donnerstag, der 3.6.2021 ein Feiertag gewesen sei. Der Vorlageantrag sei nicht binnen zwei Wochen ab Beginn der Hinterlegung (=Zustellung) sondern erst am 09.06.2021 gestellt worden und daher wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen gewesen. Die bP erhob gegen diesen Bescheid, welcher ihr am 25.08.2021 durch Hinterlegung beim Postamt 1020 zugestellt wurde, fristgerecht am 13.09.2021 Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ihre Ausführungen vom 13.07.2021 wiederholt. Am 22.09.2021 wurde die Beschwerde der bP dem BVwG vorgelgt. Mit Datum 06.10.2021 wurde die bP nach abgeschlossenen Ermittlungsverfahren von der Marktgemeinde XXXX von der Adresse XXXX , XXXX amtlich abgemeldet. Mit Datum 06.10.2021 wurde die bP nach abgeschlossenen Ermittlungsverfahren von der Marktgemeinde römisch 40 von der Adresse römisch 40 , römisch 40 amtlich abgemeldet. Seit 29.11.2021 ist die bP wieder an der o.a. Adresse in XXXX gemeldet.Seit 29.11.2021 ist die bP wieder an der o.a. Adresse in römisch 40 gemeldet. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien Verwaltungsakt. Der Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2021 ist zweifelsfrei aus dem im Akt in Kopie erliegenden Rückschein ersichtlich. Die amtliche Abmeldung der bP mit 06.10.2021 ergibt sich aus einer Mitteilung des Marktgemeindeamtes XXXX bei XXXX an das AMS in dem ebenfalls in der GA L517 anhängigen Verfahren 2245548-1, in welches Einsicht genommen wurde, die Feststellungen zu den Nachsendeaufträgen wurden einer weiteren Mitteilung des Marktgemeindeamtes XXXX bei XXXX , welche auch in diesem Akt aufliegt, entnommen.Die amtliche Abmeldung der bP mit 06.10.2021 ergibt sich aus einer Mitteilung des Marktgemeindeamtes römisch 40 bei römisch 40 an das AMS in dem ebenfalls in der GA L517 anhängigen Verfahren 2245548-1, in welches Einsicht genommen wurde, die Feststellungen zu den Nachsendeaufträgen wurden einer weiteren Mitteilung des Marktgemeindeamtes römisch 40 bei römisch 40 , welche auch in diesem Akt aufliegt, entnommen. Die neuerliche Meldung der bP an der Adresse XXXX ab 29.11.2021 ergibt sich aus einer vom Gericht vorgenommenen Abfrage des Zentralen Melderegisters.Die neuerliche Meldung der bP an der Adresse römisch 40 ab 29.11.2021 ergibt sich aus einer vom Gericht vorgenommenen Abfrage des Zentralen Melderegisters. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF - Zustellgesetz ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 idgF- Zustellgesetz ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend das AMS XXXX .

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend das AMS römisch 40 . § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)...

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)...

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten: 5. Abschnitt: Fristen § 32.

(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des ZustG lauten: Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. § 50 AlVG lautet:Paragraph 50, AlVG lautet: Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Im gegenständlichen Fall wurde der bP - den oben getroffenen Feststellungen folgend – die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 08.01.2021 am 20.05.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Es handelt sich hierbei um eine rechtswirksame Zustellung, zumal aus der gesamten Argumentation der bP im Verfahren eindeutig ihr Wille hervorgeht, dass behördliche Schriftstücke an die von ihr dem AMS gegenüber bekanntgegebenen Adresse in XXXX zugestellt werden sollen. Dies kann nicht davon abhängen, ob zum Zeitpunkt der Zustellung des Schriftstücks ein aufrechter Nachsendeauftrag bestanden hat oder nicht. Die bP hat der bB mehrfach deutlich kommuniziert (siehe u.a. Vorlageantrag der bP vom 09.06.2021), dass Zustellungen an sie in XXXX / XXXX mit Problemen verbunden seien und die daher eine Zustellung an die Adresse in XXXX wünsche. Wie sich aus der Bestimmung des § 50 AlVG ableiten lässt, hat ein Arbeitsloser die Verpflichtung, dem AMS eine Adresse bekanntzugeben, an der ihm Poststücke der Behörde auch tatsächlich zugestellt werden können. Im gegenständlichen Verfahren liegt aufgrund des Verhaltens der bP die Vermutung nahe, dass die bP gar nicht gewillt ist, eine entsprechende Adresse anzugeben, vielmehr versucht sie stets die vorgenommenen Zustellungen durch die Behörde als unzulässig zu erklären, was jegliche Mitwirkungspflicht der bP im Verfahren vermissen lässt.Es handelt sich hierbei um eine rechtswirksame Zustellung, zumal aus der gesamten Argumentation der bP im Verfahren eindeutig ihr Wille hervorgeht, dass behördliche Schriftstücke an die von ihr dem AMS gegenüber bekanntgegebenen Adresse in römisch 40 zugestellt werden sollen. Dies kann nicht davon abhängen, ob zum Zeitpunkt der Zustellung des Schriftstücks ein aufrechter Nachsendeauftrag bestanden hat oder nicht. Die bP hat der bB mehrfach deutlich kommuniziert (siehe u.a. Vorlageantrag der bP vom 09.06.2021), dass Zustellungen an sie in römisch 40 / römisch 40 mit Problemen verbunden seien und die daher eine Zustellung an die Adresse in römisch 40 wünsche. Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 50, AlVG ableiten lässt, hat ein Arbeitsloser die Verpflichtung, dem AMS eine Adresse bekanntzugeben, an der ihm Poststücke der Behörde auch tatsächlich zugestellt werden können. Im gegenständlichen Verfahren liegt aufgrund des Verhaltens der bP die Vermutung nahe, dass die bP gar nicht gewillt ist, eine entsprechende Adresse anzugeben, vielmehr versucht sie stets die vorgenommenen Zustellungen durch die Behörde als unzulässig zu erklären, was jegliche Mitwirkungspflicht der bP im Verfahren vermissen lässt. Die bP hat völlig zu Recht eine Zustellung der BVE vom 08.01.2021 an die XXXX Adresse der bP vorgenommen. Nachdem die bB aufgrund einer E-Mail der bP vom 17.05.2021 vom Ende der Ortsabwesenheit der bP aufgrund ihres Aufenthaltes im XXXX bis 29.04.2021 Kenntnis erlangte, hat sie in der Folge diese BVE an die bP zugestellt, welche am 20.05.2021 beim Postamt 1020 hinterlegt wurde. Gem. § 17 Abs. 3 ZustG ist ein hinterlegtes Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Die BVE der bB wurde damit am 20.05.2021 zugestellt.Die bP hat völlig zu Recht eine Zustellung der BVE vom 08.01.2021 an die römisch 40 Adresse der bP vorgenommen. Nachdem die bB aufgrund einer E-Mail der bP vom 17.05.2021 vom Ende der Ortsabwesenheit der bP aufgrund ihres Aufenthaltes im römisch 40 bis 29.04.2021 Kenntnis erlangte, hat sie in der Folge diese BVE an die bP zugestellt, welche am 20.05.2021 beim Postamt 1020 hinterlegt wurde. Gem. Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist ein hinterlegtes Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Die BVE der bB wurde damit am 20.05.2021 zugestellt. Eine Abwesenheit von der Abgabestelle zu diesem Zeitpunkt konnte von der bP nicht erfolgreich geltend gemacht werden, da ihre Behauptung in der e-Mail vom 13.7.2021, sie hätte am Tag der Behebung des Schriftsücks, dem 26.5.2021 sie einen Termin mit ihrem Rechtsanwalt in XXXX gehabt und auf dem Rückweg nach XXXX hätte sie im Postkasten in der XXXX , XXXX , XXXX nachgesehen, ob Post für sie eingegangen sei. Sie hätte die Benachrichtigung des Zustellversuches der ÖPost AG gefunden und den Brief am gleichen Tag bei dieser abgeholt, keine Abwesenheit von der Abgabestelle bedeutet. Es liegt in der Sphäre und im Risikobereich der bP, wenn sie nach Angabe der Adresse in XXXX als Zustelladresse gegenüber der Behörde nicht dafür Sorge trägt, dass sie von den an sie übermittelten Schriftstücken rechtzeitig Kenntnis erlangt. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der bP bekannt war, dass ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren beim AMS anhängig war und in der Vergangenheit bereits mehrfach fristauslösende Schriftstücke der bB an sie ergangen sind.Eine Abwesenheit von der Abgabestelle zu diesem Zeitpunkt konnte von der bP nicht erfolgreich geltend gemacht werden, da ihre Behauptung in der e-Mail vom 13.7.2021, sie hätte am Tag der Behebung des Schriftsücks, dem 26.5.2021 sie einen Termin mit ihrem Rechtsanwalt in römisch 40 gehabt und auf dem Rückweg nach römisch 40 hätte sie im Postkasten in der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 nachgesehen, ob Post für sie eingegangen sei. Sie hätte die Benachrichtigung des Zustellversuches der ÖPost AG gefunden und den Brief am gleichen Tag bei dieser abgeholt, keine Abwesenheit von der Abgabestelle bedeutet. Es liegt in der Sphäre und im Risikobereich der bP, wenn sie nach Angabe der Adresse in römisch 40 als Zustelladresse gegenüber der Behörde nicht dafür Sorge trägt, dass sie von den an sie übermittelten Schriftstücken rechtzeitig Kenntnis erlangt. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der bP bekannt war, dass ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren beim AMS anhängig war und in der Vergangenheit bereits mehrfach fristauslösende Schriftstücke der bB an sie ergangen sind.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. § 33 Abs. 2 AVG bestimmt, dass dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder

  1. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen ist.Paragraph 33, Absatz 2, AVG bestimmt, dass dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
  2. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen ist. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags beträgt gem. § 15 Abs. 1 VwGVG - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2021 richtig angeführt – zwei Wochen nach Zustellung. Im gegenständlichen Fall begann diese Frist daher am Donnerstag, dem 20.05.2021 zu laufen und endete in Anwendung der Bestimmung des § 33 Abs. 2 AVG am Freitag, dem 04.06.2021, da der 03.06.2021 ein gesetzlicher Feiertag war. Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 09.06.2021 - also verspätet - beim AMS eingebracht.Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags beträgt gem. Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2021 richtig angeführt – zwei Wochen nach Zustellung. Im gegenständlichen Fall begann diese Frist daher am Donnerstag, dem 20.05.2021 zu laufen und endete in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, AVG am Freitag, dem 04.06.2021, da der 03.06.2021 ein gesetzlicher Feiertag war. Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 09.06.2021 - also verspätet - beim AMS eingebracht. Die Zurückweisung des Vorlageantrages durch die bB erfolgte daher zu Recht sohin war die Beschwerde der bP abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall existiert eine fallbezogene einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berechnung von Fristen. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2246606.1.00

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