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{'item': 'L517 2247615-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§ 6Art. 130§ 9§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlL517 2247615-1 Spruch, L 517 2247615-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. N

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS XXXX zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS römisch 40 zurückverwiesen., B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung :, Begründung : I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Verfahrensgang und Sachverhalt: Am 21.10.2021 veranlasste das erkennende Gericht im Verfahren L517 2246074-1 eine Weiterleitung gem. § 6 AVG iVm § 17 VwGVG mit folgender Begründung:Am 21.10.2021 veranlasste das erkennende Gericht im Verfahren L517 2246074-1 eine Weiterleitung gem. Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit folgender Begründung: „Das Arbeitsmarktservice Salzburg hat mit Beschwerdevorlageschreiben vom 06.09.2021, GZ.: LGSSBG/2/0566/2021, dem Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz betreffend Frau XXXX vorgelegt. „Das Arbeitsmarktservice Salzburg hat mit Beschwerdevorlageschreiben vom 06.09.2021, GZ.: LGSSBG/2/0566/2021, dem Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz betreffend Frau römisch 40 vorgelegt. Dieses Beschwerdeverfahren bezieht sich auf einen Bescheid des AMS Salzburg vom 13.07.2021, im dem der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.07. bis 10.08.2021 ausgesprochen wurde. Gegen diesen Bescheid hat Frau XXXX am 21.07.2021 Beschwerde eingebracht. Gegen diesen Bescheid hat Frau römisch 40 am 21.07.2021 Beschwerde eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2021 wurde vom AMS XXXX diese Beschwerde vom 21.07.2021 abgewiesen und das Verfahren aufgrund eines Vorlageantrages von Frau XXXX vom 19.08.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2021 wurde vom AMS römisch 40 diese Beschwerde vom 21.07.2021 abgewiesen und das Verfahren aufgrund eines Vorlageantrages von Frau römisch 40 vom 19.08.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In dem angeschlossenen Verwaltungsakt des AMS Salzburg befindet sich jedoch auch eine Beschwerde von Frau XXXX vom 18.08.2021 gegen einen Bescheid des AMS Salzburg vom 03.08.2021, in dem

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.08.2021 bis 11.08.2021 ausgeprochen wurde. In dem angeschlossenen Verwaltungsakt des AMS Salzburg befindet sich jedoch auch eine Beschwerde von Frau römisch 40 vom 18.08.2021 gegen einen Bescheid des AMS Salzburg vom 03.08.2021, in dem

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.08.2021 bis 11.08.2021 ausgeprochen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht leitet diese Beschwerde vom 18.08.2021 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg zuständigkeitshalber

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG weiter. Die Verfahrenspartei wurde noch nicht davon verständigt.“Das Bundesverwaltungsgericht leitet diese Beschwerde vom 18.08.2021 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg zuständigkeitshalber

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weiter. Die Verfahrenspartei wurde noch nicht davon verständigt.“ Am 27.10.2021 langte beim BVwG eine Beschwerdevorlage der bB mit folgender Stellungnahme ein: „Da inzwischen die Frist für die Erstellung einer Beschwerdevorentscheidung abgelaufen ist, wird die Beschwerde gem. § 14 VwGVG direkt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS Salzburg stellt den Antrag die Beschwerde von Frau XXXX abzuweisen.“„Da inzwischen die Frist für die Erstellung einer Beschwerdevorentscheidung abgelaufen ist, wird die Beschwerde gem. Paragraph 14, VwGVG direkt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS Salzburg stellt den Antrag die Beschwerde von Frau römisch 40 abzuweisen.“ Das AMS XXXX (in der Folge belangte Behörde „bB“ bzw. „AMS“) hatte mit Bescheid vom 03.08.2021 ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 des Arbeitslosen-versicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 11.08.2021 – 11.08.2021 verloren habe. Begründend führte die bB nach Anführung der zugrunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Das AMS römisch 40 (in der Folge belangte Behörde „bB“ bzw. „AMS“) hatte mit Bescheid vom 03.08.2021 ausgesprochen, dass römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosen-versicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 11.08.2021 – 11.08.2021 verloren habe. Begründend führte die bB nach Anführung der zugrunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht am 18.08.2021 Beschwerde und führte darin aus wie folgt: „Meine Beschwerde richtet sich gegen den vom Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Salzburg erlassenen Bescheid vom 03.08.2021, mit welchem ausgesprochen wurde, dass ich den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 für den Zeitraum von 11.08.2021 - 11.08.2021 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, ich hätte eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber Jugendherberge Salzburg vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.„Meine Beschwerde richtet sich gegen den vom Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Salzburg erlassenen Bescheid vom 03.08.2021, mit welchem ausgesprochen wurde, dass ich den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 für den Zeitraum von 11.08.2021 - 11.08.2021 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, ich hätte eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber Jugendherberge Salzburg vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Diese Entscheidung erachte ich als nicht richtig. Ich habe mich auf die Stelle als Erzieherin in der Jugendherberge XXXX und gleichzeitig auf eine Stelle als Erzieherin in der Jugendherberge XXXX beworben. Mein erster Kontakt fand mit Heimleiter der Jugendherberge XXXX , Herrn XXXX , statt. Er teilte mir mit, dass auch ein/e Nachfolger/in für seine Stelle als Heimleiter gesucht wird und ich aus seiner Sicht für diese Stelle auch gut geeignet wäre. Da diese Möglichkeit für mich noch interessanter war, als die Stelle einer Erzieherin, bekundete ich daran Interesse. Parallel sollte ein Bewerbungstermin für die Stelle als Erzieherin in der Jugendherberge XXXX am 09.06.2021 bei Herrn XXXX stattfinden. Ich kontaktierte ihn vor dem Termin, um ihn darüber in Kenntnis zu setzen, dass derzeit noch geprüft wird, ob ich die Stelle als Heimleiterin der Jugendherberge XXXX bekommen kann. Er sagte dies sei in Ordnung und war der Termin bei ihm daher vorläufig hinfällig. In weiterer Folge wurde mir die Stelle als Heimleiterin in XXXX jedoch leider nicht angeboten. Auch wenn ich diese Stelle in nachvollziehbarer Weise vorgezogen hätte, bedeutet das nicht, dass ich nicht bereit bin, die alternative Beschäftigung als Erzieherin in der Jugendherberge XXXX zu akzeptieren. Ich habe auch nie gegenüber diesem Dienstgeber erklärt, diese Tätigkeit nicht ausüben zu wollen.“Diese Entscheidung erachte ich als nicht richtig. Ich habe mich auf die Stelle als Erzieherin in der Jugendherberge römisch 40 und gleichzeitig auf eine Stelle als Erzieherin in der Jugendherberge römisch 40 beworben. Mein erster Kontakt fand mit Heimleiter der Jugendherberge römisch 40 , Herrn römisch 40 , statt. Er teilte mir mit, dass auch ein/e Nachfolger/in für seine Stelle als Heimleiter gesucht wird und ich aus seiner Sicht für diese Stelle auch gut geeignet wäre. Da diese Möglichkeit für mich noch interessanter war, als die Stelle einer Erzieherin, bekundete ich daran Interesse. Parallel sollte ein Bewerbungstermin für die Stelle als Erzieherin in der Jugendherberge römisch 40 am 09.06.2021 bei Herrn römisch 40 stattfinden. Ich kontaktierte ihn vor dem Termin, um ihn darüber in Kenntnis zu setzen, dass derzeit noch geprüft wird, ob ich die Stelle als Heimleiterin der Jugendherberge römisch 40 bekommen kann. Er sagte dies sei in Ordnung und war der Termin bei ihm daher vorläufig hinfällig. In weiterer Folge wurde mir die Stelle als Heimleiterin in römisch 40 jedoch leider nicht angeboten. Auch wenn ich diese Stelle in nachvollziehbarer Weise vorgezogen hätte, bedeutet das nicht, dass ich nicht bereit bin, die alternative Beschäftigung als Erzieherin in der Jugendherberge römisch 40 zu akzeptieren. Ich habe auch nie gegenüber diesem Dienstgeber erklärt, diese Tätigkeit nicht ausüben zu wollen.“ Die Beschwerde der bP wurde dem BVwG am 22.10.2021 vorgelegt. 2.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  3. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  4. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  5. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  6. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  7. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  8. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  9. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. 3.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  12. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. § 10.

(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet: § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […] 3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten: Inhalt und Form der Bescheide § 58.

(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58,
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, §
  1. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. 3.
  2. Die Begründung des Bescheids der bB vom 03.08.2021 enthält lediglich den Satz, die bP habe eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber XXXX vereitelt. Es geht aus diesem Bescheid in keinster Weise hervor, welches Stellenangebot der hier angenommenen Vereitelung konkret zugrunde gelegt wurde, aus der Beschwerde der bP ergibt sich, dass es offenbar zwei Stellenangebote des AMS gegeben haben muss. Kein einziges der Angebote befindet sich im vorgelegten Akt, es fehlt daher jegliche Grundlage für eine Entscheidung des erkennenden Gerichts über das Rechtsmittel der bP.3.
  3. Die Begründung des Bescheids der bB vom 03.08.2021 enthält lediglich den Satz, die bP habe eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt. Es geht aus diesem Bescheid in keinster Weise hervor, welches Stellenangebot der hier angenommenen Vereitelung konkret zugrunde gelegt wurde, aus der Beschwerde der bP ergibt sich, dass es offenbar zwei Stellenangebote des AMS gegeben haben muss. Kein einziges der Angebote befindet sich im vorgelegten Akt, es fehlt daher jegliche Grundlage für eine Entscheidung des erkennenden Gerichts über das Rechtsmittel der bP. Es erschließt sich dem Gericht auch nicht, auf welcher gesetzlichen Grundlage ein Ausspruch über den Anspruchsverlust der bP im Umfang von einem Tag erfolgt ist, normiert doch die Bestimmung des § 10 Abs. 1 AlVG den Verlust des Anspruchs mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gem. Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen!Es erschließt sich dem Gericht auch nicht, auf welcher gesetzlichen Grundlage ein Ausspruch über den Anspruchsverlust der bP im Umfang von einem Tag erfolgt ist, normiert doch die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG den Verlust des Anspruchs mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gem. Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen! Die bB wird daher im fortgesetzten Verfahren einen entsprechend begründeten und nachvollziehbaren Bescheid zu erlassen haben, der es dem BVwG ermöglicht, eine Beschwerde gegen den Bescheid entsprechend zu prüfen und aufgrund eines nachvollziehbaren Sachverhaltes eine Entscheidung zu treffen. Die Begründung des im gegenständlichen Verfahren in Beschwerde gezogenen Bescheides ermöglicht dem entscheidenden Gericht eine derartige Beurteilung nicht, es wurden von der Behörde in keiner Weise wie in § 60 AVG gefordert, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens klar und übersichtlich zusammengefasst, es geht vielmehr aus dem Akt gar nicht erkennen, ob es vor der Bescheiderlassung überhaupt zu einem Ermittlungsverfahren gekommen ist. Die Begründung des im gegenständlichen Verfahren in Beschwerde gezogenen Bescheides ermöglicht dem entscheidenden Gericht eine derartige Beurteilung nicht, es wurden von der Behörde in keiner Weise wie in Paragraph 60, AVG gefordert, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens klar und übersichtlich zusammengefasst, es geht vielmehr aus dem Akt gar nicht erkennen, ob es vor der Bescheiderlassung überhaupt zu einem Ermittlungsverfahren gekommen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.7.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. 3.8.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.8.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2247615.1.00

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