Obsah (12)
§ 52§ 53§ 55Art. 133§ 8§ 46§ 18§ 17§ 61§ 66§ 67§ 10RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlL529 2157768-1 Spruch, L529 2157768-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 52Abs. 5 FPG i
Vm § 9 BFA-VG und §§ 46 und 52 Abs. 9 FPG (Spruchpunkte I und II. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46 und 52 Absatz 9, FPG (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes
§ 53Abs.
3 Z 1 FPG auf 6 (sechs) Jahre herabgesetzt wird.2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 6 (sechs) Jahre herabgesetzt wird. 3. In einem wird die Frist zur freiwilligen Ausreise
§ 55Abs.
1 – 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt. 3. In einem wird die Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz „BF“) ist Staatsangehöriger des Irak; er reiste am 20.12.2003 im Alter von 11 Jahren legal in Österreich ein. Die Familie des BF wurde im Zuge einer Hilfsaktion des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten nach Österreich gebracht, um dem Bruder des BF eine Nierentransplantation zu ermöglichen.
- Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 27.12.2005 wurde dem BF aufgrund seines Antrags vom 01.12.2005
§ 8Abs. 1 i
Vm § 10 Abs. 4 iVm § 14 Abs. 5 des Fremdengesetzes, BGBl I Nr. 75/1997 und iVm § 4 Abs. 1 Z 13 der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 418/1997, ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt. In weiterer Folge wurde der Aufenthalt des BF in Österreich durch die Zuerkennung verschiedener Aufenthaltstitel legalisiert, zuletzt durch Ausstellung eines unbefristeten EU-Daueraufenthaltstitels des Amtes der XXXX . Landesregierung, GZ XXXX , vom 17.04.2016. 2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 27.12.2005 wurde dem BF aufgrund seines Antrags vom 01.12.2005
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 5, des Fremdengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, und in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997,, ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt. In weiterer Folge wurde der Aufenthalt des BF in Österreich durch die Zuerkennung verschiedener Aufenthaltstitel legalisiert, zuletzt durch Ausstellung eines unbefristeten EU-Daueraufenthaltstitels des Amtes der römisch 40 . Landesregierung, GZ römisch 40 , vom 17.04.
- Im Strafregister der Republik Österreich scheinen vier Verurteilungen des BF auf; die erste Tathandlung fand am 30.04.2012 statt, die letzte am 10.08.
- Der BF befand sich von 02.06.2016 – 26.06.2018 in Haft.
- Am 22.03.2017 wurde der BF zur Abklärung seines Aufenthaltsstatus bzw. zur beabsichtigten Verhängung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Der BF gab dabei an, sich seit 2004 in Österreich aufzuhalten. Seine Eltern und Geschwister seien in Österreich aufhältig und er habe bis etwa 2014 bei seiner Familie gewohnt. Er habe in Österreich die Hauptschule und den polytechnischen Lehrgang besucht, anschließend 1 Jahr eine höhere technische Lehranstalt und 4 Jahre die Abendschule besucht, jedoch nicht abgeschlossen, und eine Lehre als Kfz-Mechaniker nach etwa 1,5 Jahren abgebrochen. Von Oktober 2015 bis zu seiner Inhaftierung sei er als Koch tätig gewesen. Er sei mit einer armenischen Staatsangehörigen verlobt, lebe aber in keiner Lebensgemeinschaft mit ihr, sondern teile sich eine Wohnung mit einem irakischen Freund. Im Irak seien seine Großeltern und Tanten aufhältig, er sei 3 – 4 Mal zu Besuch im Irak gewesen und er stehe mit seinen Verwandten in telefonischem Kontakt.
- Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.05.2017 wurde gegen den BF
§ 52Abs. 5 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Irak
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
§ 53Abs.
Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). 5. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.05.2017 wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Abs. Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Mit Schriftsatz vom 15.05.2017 erhob der rechtsfreundlich vertretene BF fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde und stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
- Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 18.05.2017 beim BVwG ein und wurde vorerst der Gerichtsabteilung L516 zugeteilt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 23.05.2017, GZ: L516 2157768-1/3Z, wurde der Beschwerde des BF
§ 18Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVw
G) vom 23.05.2017, GZ: L516 2157768-1/3Z, wurde der Beschwerde des BF
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L516 abgenommen und mit 24.10.2018 der Gerichtsabteilung L528 neu zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2019 wurde die Rechtssache wegen Ausscheidens des Leiters der Gerichtabteilung L528 der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und mit 06.03.2019 der Gerichtsabteilung L529 neu zugeteilt.
- Für den 23.02.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden dem BF länderkundliche Informationen übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.
- Am 08.02.2021 wurden dem BVwG ein Konvolut an Unterlagen (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde des Sohnes, XXXX , Nachweise zur Integration des BF, etc) übermittelt und der Antrag gestellt, einen psychologischen Sachverständigen zur Erstellung einer Zukunftsprognose dem Verfahren beizuziehen.
- Am 08.02.2021 wurden dem BVwG ein Konvolut an Unterlagen (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde des Sohnes, römisch 40 , Nachweise zur Integration des BF, etc) übermittelt und der Antrag gestellt, einen psychologischen Sachverständigen zur Erstellung einer Zukunftsprognose dem Verfahren beizuziehen.
- Auf Ersuchen des Rechtsvertreters des BF um Vertagung der Verhandlung wurde die für den 23.02.2021 anberaumte Verhandlung abberaumt.
- Mit Schreiben vom 27.05.2021 wurde von der Bewährungshilfe (Verein XXXX ) um Bekanntgabe eines neuen Verhandlungstermins zur Klärung des weiteren Aufenthaltes des BF angefragt.
- Mit Schreiben vom 27.05.2021 wurde von der Bewährungshilfe (Verein römisch 40 ) um Bekanntgabe eines neuen Verhandlungstermins zur Klärung des weiteren Aufenthaltes des BF angefragt.
- Dem BVwG wurde nach Ersuchen eine Gleichschrift der gekürzten Urteilsausfertigung des BG XXXX vom 10.09.2020, XXXX , das Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 12.06.2011, XXXX , die Rechtsmittelentscheidung des OLG XXXX vom 14.11.2012, XXXX , das Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 23.04.2014, XXXX , die Rechtsmittelentscheidung des OLG XXXX vom 22.10.2014, XXXX , sowie die Verwaltungsvormerkungen des BF übermittelt.
- Dem BVwG wurde nach Ersuchen eine Gleichschrift der gekürzten Urteilsausfertigung des BG römisch 40 vom 10.09.2020, römisch 40 , das Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 12.06.2011, römisch 40 , die Rechtsmittelentscheidung des OLG römisch 40 vom 14.11.2012, römisch 40 , das Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 23.04.2014, römisch 40 , die Rechtsmittelentscheidung des OLG römisch 40 vom 22.10.2014, römisch 40 , sowie die Verwaltungsvormerkungen des BF übermittelt.
- Mit Urkundenvorlage vom 18.08.2021 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Therapiebestätigungen, Arbeits- bzw. Einkommensnachweise des BF sowie die Geburtsurkunde der Tochter des BF vorgelegt.
- Für den 05.10.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden dem BF länderkundliche Informationen übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.
- Mit Urkundenvorlage vom 29.09.2021 wurden dem BVwG ein Konvolut an Empfehlungsschreiben, medizinische Unterlagen der Ehegattin, eine Ausbildungsbestätigung, Arbeitsnachweise des BF, das Lehrabschlusszeugnis des BF sowie ein Abschlussbericht der Bewährungshilfe übermittelt und der Antrag auf Zeugeneinvernahme der Ehegattin des BF gestellt.
- Am 05.10.2021 wurde von 08.30 – 11.25 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der BF Gelegenheit hatte, zu seiner Integration und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF Die Identität des BF steht fest; er ist Staatsangehöriger des Irak. Der BF stammt aus XXXX , südlich von Bagdad. Er kam am 20.12.2003 im Alter von 11 Jahren legal nach Österreich. Die Familie des BF wurde im Zuge einer Hilfsaktion des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten nach Österreich gebracht, um dem Bruder des BF eine Nierentransplantation zu ermöglichen. Der BF stammt aus römisch 40 , südlich von Bagdad. Er kam am 20.12.2003 im Alter von 11 Jahren legal nach Österreich. Die Familie des BF wurde im Zuge einer Hilfsaktion des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten nach Österreich gebracht, um dem Bruder des BF eine Nierentransplantation zu ermöglichen. Der BF verfügt in Österreich über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, ausgestellt am 17.04.2016 vom Amt der XXXX Landesregierung. Der BF verfügt in Österreich über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, ausgestellt am 17.04.2016 vom Amt der römisch 40 Landesregierung. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen beim BF folgende Einträge auf: 1) LG f. Strafs. XXXX , XXXX vom 12.06.2012, RK 14.11.2012: 1) LG f. Strafs. römisch 40 , römisch 40 vom 12.06.2012, RK 14.11.2012: §§ 83
(1), 84
(2)Z 4 StGB, Paragraphen 83,
(1), 84
(2)Ziffer 4, StGB, § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGB; Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB; Datum der letzten Tat 30.04.2012; Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre; Junger Erwachsener; Vollzugsdatum 14.11.2012 Zu LG f. Strafs. XXXX , XXXX , RK 14.11.2012: Zu LG f. Strafs. römisch 40 , römisch 40 , RK 14.11.2012: (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig; Vollzugsdatum 14.11.2012; LG f. Strafs. Graz 014 Hv 70/2012w vom 15.12.2015 2) LG f. Strafs. XXXX , XXXX vom 15.04.2014, RK 22.10.2014:2) LG f. Strafs. römisch 40 , römisch 40 vom 15.04.2014, RK 22.10.2014: §§ 83
(1), 84
(2)Z 2 StGB; Paragraphen 83,
(1), 84
(2)Ziffer 2, StGB; Datum der (letzten) Tat 30.09.2013; Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre; Geldstrafe von 180 Tags zu je 10,00 EUR (1.800,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; Vollzugsdatum 26.06.2018 Zu LG f. Strafs. XXXX , XXXX , RK 22.10.2014; Zu LG f. Strafs. römisch 40 , römisch 40 , RK 22.10.2014; Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 16.06.2016; LG f. Strafs. XXXX , XXXX vom 16.06.2016LG f. Strafs. römisch 40 , römisch 40 vom 16.06.2016 Zu LG f. Strafs. XXXX , XXXX , RK 22.10.2014:Zu LG f. Strafs. römisch 40 , römisch 40 , RK 22.10.2014: Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen; LG f. Strafs. XXXX , XXXX vom 08.02.2017LG f. Strafs. römisch 40 , römisch 40 vom 08.02.2017 3) LG f. Strafs. XXXX , XXXX vom 08.02.2017, RK 14.02.2017: 3) LG f. Strafs. römisch 40 , römisch 40 vom 08.02.2017, RK 14.02.2017: § 15 StGB §§ 105
(1), 106
(1)Z 1 StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 105,
(1), 106
(1)Ziffer eins, StGB § 12 2. Fall StGB § 28a
(1)- Fall SMGParagraph 12,
- Fall StGB Paragraph 28 a,
(1)2. Fall SMG §§ 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG §§ 164
(1), 164
(2)StGBParagraphen 164,
(1), 164
(2)StGB §§ 28
(1)5. Fall, 28a
(1)5. Fall SMGParagraphen 28,
(1)5. Fall, 28a
(1)5. Fall SMG §§ 50
(1)Z 2, 50
(1)Z 4 WaffGParagraphen 50,
(1)Ziffer 2, 50,
(1)Ziffer 4, WaffG Datum der (letzten) Tat 01.06.2016; Freiheitsstrafe 32 Monate, Vollzugsdatum 26.06.2018 Zu LG f. Strafs. XXXX , XXXX , RK 14.02.2017Zu LG f. Strafs. römisch 40 , römisch 40 , RK 14.02.2017 Zu LG f. Strafs. XXXX , XXXX , RK 22.10.2014Zu LG f. Strafs. römisch 40 , römisch 40 , RK 22.10.2014 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 26.06.2018, bedingt, Probezeit 3 Jahre; Anordnung der Bewährungshilfe; LG f. Strafs. XXXX , XXXX vom 10.40.2018LG f. Strafs. römisch 40 , römisch 40 vom 10.40.2018 Zu LG f. Strafs. XXXX , XXXX , RK 14.02.2017Zu LG f. Strafs. römisch 40 , römisch 40 , RK 14.02.2017 Zu LG f. Strafs. XXXX , XXXX , RK 22.10.2014Zu LG f. Strafs. römisch 40 , römisch 40 , RK 22.10.2014 Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig; Vollzugsdatum 26.06.2018 LG f. Strafs. XXXX , XXXX vom 22.07.2021LG f. Strafs. römisch 40 , römisch 40 vom 22.07.2021 4) BG XXXX , XXXX vom 10.09.2020, RK 15.09.2020:4) BG römisch 40 , römisch 40 vom 10.09.2020, RK 15.09.2020: § 146 StGB;Paragraph 146, StGB; Datum der (letzten) Tat 10.08.2019; Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre. Der BF befand sich von 02.06.2016 – 26.06.2018 in Haft. Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) ist der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar. Der BF weist folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf: - wg § 52 lit. a Z 10a StVO; Geldstrafe EUR 45,00; Beginn/Tilgung 22.02.2016- wg Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO; Geldstrafe EUR 45,00; Beginn/Tilgung 22.02.2016 - wg § 103 Abs. 2 KFG; Geldstrafe EUR 100,00; Beginn/Tilgung 22.02.2016- wg Paragraph 103, Absatz 2, KFG; Geldstrafe EUR 100,00; Beginn/Tilgung 22.02.2016 - wg. § 52 lit. a Z 10a StVO; Geldstrafe EUR 65,00; Beginn/Tilgung 22.02.2016- wg. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO; Geldstrafe EUR 65,00; Beginn/Tilgung 22.02.2016 - wg. § 53 Abs. 1 Z 25 StVO; Geldstrafe EUR 55,00; Beginn/Tilgung 29.02.2016- wg. Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 25, StVO; Geldstrafe EUR 55,00; Beginn/Tilgung 29.02.2016 - wg. § 52 lit. a Z 10a StVO; Geldstrafe EUR 65,00; Beginn/Tilgung 22.02.2016- wg. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO; Geldstrafe EUR 65,00; Beginn/Tilgung 22.02.2016 - wg. § 103 Abs. 2 KFG; Geldstrafe EUR 150,00; Beginn/Tilgung 24.02.2016- wg. Paragraph 103, Absatz 2, KFG; Geldstrafe EUR 150,00; Beginn/Tilgung 24.02.2016 Der BF schloss in Österreich die Hauptschule ab, besuchte das Polytechnikum, ein Jahr eine HTL (ohne Abschluss) und zwei Jahre die Abendschule (ohne Abschluss). Über „Jugend am Werk“ wurde er beim AMS für den Beruf Automechaniker vorbereitet, erhielt aber keinen Lehrplatz. Der 29-jährige BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF war von 14.10.2015 – 30.06.2016, 11.12.2017 – 30.06.2018, 27.06.2018 – 06.07.2018, 02.08.2018 – 03.08.2018, 20.08.2018 – 14.09.2018, 25.10.2019 – 31.10.2019 und seit 03.08.2021 – laufend als Arbeiter erwerbstätig, somit zum Verhandlungszeitpunkt etwa 18 Monate. Von September 2018 – 15.06.2021 stand er im überwiegenden Bezug von Arbeitslosengeld und Notstands- bzw. Überbrückungshilfe oder Krankengeldbezug/Sonderfall. Der BF ist seit 14.10.2017 mit der in Armenien geborenen XXXX verheiratet, der mit Wirkung vom 23.06.2020 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, und er ist Vater des am XXXX geborenen XXXX und der am XXXX geborenen XXXX ; beide Kinder verfügen über die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF führt mit seiner Familie ein aufrechtes Ehe- und Familienleben.Der BF ist seit 14.10.2017 mit der in Armenien geborenen römisch 40 verheiratet, der mit Wirkung vom 23.06.2020 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, und er ist Vater des am römisch 40 geborenen römisch 40 und der am römisch 40 geborenen römisch 40 ; beide Kinder verfügen über die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF führt mit seiner Familie ein aufrechtes Ehe- und Familienleben. Der BF und seine Ehefrau bestreiten derzeit den Unterhalt für sich und ihre Kinder aus der Erwerbstätigkeit des BF und dem Karenzgeld der Ehefrau. In Österreich ist der BF kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, er war bislang nicht karitativ tätig. Der BF spricht Deutsch und Arabisch. Der BF hat in seinem Heimatland bis zu seinem 11. Lebensjahr die Schule besucht. Die Familie hat den Irak wegen gesundheitlicher Probleme des Bruders des BF verlassen. Der BF verbrachte drei oder vier Urlaube im Irak bei den Großeltern, die mittlerweilen verstorben sind. Im Herkunftsland des BF halten sich weitere Verwandte (Tanten) des BF auf, zu denen die in Österreich lebenden Eltern des BF Kontakt haben. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Irak einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Irak in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Irak
§ 46
FPG unzulässig wäre.Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Irak
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. Der BF stellt aufgrund seines strafbaren Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft dar. Eine positive Zukunftsprognose konnte nicht erstellt werden. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: 1.2.
- Zur Lage im Irak wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Länderinfo COI CMS Staatendoku Irak vom 11.08.2021, Version 3) übermittelt und auf die Berücksichtigung folgender Dokumente bei der Entscheidungsfindung hingewiesen: * EASO Irak, gezielte Gewalt gegen Individuen, März 2019 * EASO Sicherheitslage im Irak, Oktober 2020 * EASO Irak - Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019 * UNHCR – Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen; Mai 2019 * IBC, aktuelle Version * BMF, Länderreport 25 Irak – Die Entstehung einer neuen Protestbewegung, Mai 2020 1.2.
- Es wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen: Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vergleiche AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
- August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
- September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
- August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
- September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020). Islamischer Staat (IS) Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vgl Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019) und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück (USDOS 1.11.2019; vgl. BBC 23.12.2019; FH 4.3.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020).Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vergleiche Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019) und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück (USDOS 1.11.2019; vergleiche BBC 23.12.2019; FH 4.3.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020). Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar (UN General Assembly 30.7.2019). Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vgl. UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019).Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar (UN General Assembly 30.7.2019). Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vergleiche UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vgl. USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a).Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vergleiche USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a). Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020). Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder (Joel Wing 3.2.2020). Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Iraq Body Count, Teilausdruck vom 27.01.2021 Monatliche zivile Todesfälle durch Gewalt, ab 2003; Teilausdruck vom 23.06.2021 Jan Feb Mar Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dec 2003 3 2 3977 3438 545 597 646 833 566 515 487 524 12,133 2004 610 663 1004 1303 655 910 834 878 1042 1033 1676 1129 11,737 2005 1222 1297 905 1145 1396 1347 1536 2352 1444 1311 1487 1141 16,583 2006 1546 1579 1957 1805 2279 2594 3298 2865 2567 3041 3095 2900 29,526 2007 3035 2680 2728 2573 2854 2219 2702 2483 1391 1326 1124 997 26,112 2008 861 1093 1669 1317 915 755 640 30° 612 594 540 586 10,286 2009 372 409 438 590 428 564 431 653 352 441 226 478 5,382 2010 267 305 336 385 387 385 488 520 254 315 307 218 4,167 2011 389 254 311 289 381 386 308 401 397 366 288 392 4,162 2012 531 356 377 392 304 529 469 422 400 290 253 299 4,622 2013 357 360 403 545 888 659 1145 1013 1306 1180 870 1126 9,852 2014 1097 972 1029 1037 1100 4088 1580 3340 1474 1738 1436 1327 20,218 2015 1490 1625 1105 2013 1295 1355 1845 1991 1445 1297 1021 1096 17,578 2016 1374 1258 1459 1192 1276 1405 1280 1375 935 1970 1738 1131 16,393 2017 1119 982 1918 1816 1871 1858 1498 597 490 397 346 291 13,183 2018 474 410 402 303 229 209 230 201 241 305 160 155 3,319 2019 323 271 123 140 166 130 145 93 151 361 67° 215 2,392 2020 114 147 73 50 74 64 47 81 54 70 74 54 902 2021 64 56 49 66 49 , Sicherheitslage Südirak Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich des Gouvernements Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen, bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018). Das Gouvernement Babil ist ein einfaches Ziel für die Aufständischen des IS, in das sie von Anbar aus leichten Zugang haben. Insbesondere der Distrikt Jurf al-Sakhr, in dem es keine Zivilisten gibt und der als PMF-Basis dient, ist ein beliebtes Ziel des IS (Joel Wing 9.9.2019). Im November 2019 gab es im Gouvernement Babil zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten (Joel Wing 2.12.2019), im Dezember 2019 drei Vorfälle mit drei Verletzten (Joel Wing 6.1.2020) und im Februar 2020 zwei Vorfälle mit einem Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, mit Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements des Zentral- aber auch Südiraks (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiyah, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019).Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements des Zentral- aber auch Südiraks (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiyah, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vergleiche Joel Wing 3.10.2019). Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung Im Irak besteht keine Wehrpflicht. Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (AA 12.1.2019; vgl. CIA 21.8.2019). Nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 wurde die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft (BasNews 7.8.2019). Juden sind per Gesetz vom Militärdienst ausgeschlossen (USDOS 21.6.2019). Die irakische Regierung und das irakische Parlament planen, die Wiedereinführung der Wehrpflicht zu prüfen. Hierbei wird auch die Möglichkeit erwogen, anstelle des Militärdienstes eine Ersatzzahlung leisten zu können (BasNews 7.8.2019).Im Irak besteht keine Wehrpflicht. Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (AA 12.1.2019; vergleiche CIA 21.8.2019). Nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 wurde die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft (BasNews 7.8.2019). Juden sind per Gesetz vom Militärdienst ausgeschlossen (USDOS 21.6.2019). Die irakische Regierung und das irakische Parlament planen, die Wiedereinführung der Wehrpflicht zu prüfen. Hierbei wird auch die Möglichkeit erwogen, anstelle des Militärdienstes eine Ersatzzahlung leisten zu können (BasNews 7.8.2019). Grundversorgung und Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vgl. USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vergleiche USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019). Nach Angaben der UN-Agentur UN-Habitat leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.1.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 12.1.2019). Nahrungsmittel sind im Allgemeinen verfügbar, es gibt nahezu keine Einschränkung in der Wasserversorgung (EASO ZsI, 59, 60]. In Bagdad sind alle Nahrungsmittelerzeugnisse „weitgehend verfügbar“, nahezu alle (92 %) der Binnenvertriebenen berichten über keine Einschränkungen der Wasserversorgung [EASO, ZsI, 64, 65]. Wirtschaftslage Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet (WKO 18.10.2019). Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c). Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.1.2019). Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiteres Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019). Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19.4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikts 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020). Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD Anmerkung, ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD Anmerkung, ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019). Stromversorgung Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.1.2019). Sie deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 17.9.2019). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.1.2019). Wasserversorgung Etwa 70% des irakischen Wassers hat seinen Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes, vor allem in der Türkei und im Iran. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt und dient somit als Lebensgrundlage für etwa 13 Millionen Menschen (GRI 24.11.2019). Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Insbesondere Dammprojekte der irakischen Nachbarländer, wie in der Türkei, haben großen Einfluss auf die Wassermenge und Qualität von Euphrat und Tigris. Der damit einhergehende Rückgang der Wasserführung in den Flüssen hat ein Vordringen des stark salzhaltigen Wassers des Persischen Golfs ins Landesinnere zur Folge und beeinflusst sowohl die Landwirtschaft als auch die Viehhaltung. Das bringt in den besonders betroffenen südirakischen Gouvernements Ernährungsunsicherheit und sinkende Einkommensquellen aus der Landwirtschaft mit sich (EPIC 18.7.2017). Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019). Nahrungsmittelversorgung Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019).Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vergleiche FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019). Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurden unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Trotz konfliktbedingter Einschränkungen und Überschwemmungen entlang des Tigris (betroffene Gouvernements: Diyala, Wasit, Missan und Basra), die im März 2019 aufgetreten sind, wird die Getreideernte 2019 wegen günstiger Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau von 6,4 Millionen Tonnen geschätzt (FAO 31.2.2020). Trotzdem ist das Land von Nahrungsmittelimporten abhängig (FAO 31.1.2020). Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (UNFAO) schätzt, dass der Irak zwischen Juli 2018 und Juni 2019 etwa 5,2 Millionen Tonnen Mehl, Weizen und Reis importiert hat, um den Inlandsbedarf zu decken (USAID 30.9.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019). Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vergleiche USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können – für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt – haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019).Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können – für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt – haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019). Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 12.1.2019). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 12.2019). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.1.2019). Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosozialen Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend (UNAMI 12.2016). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.1.2019). Für das Jahr 2020 werden in Flüchtlingslagern der kurdischen Gouvernements Dohuk und Sulaymaniyah erhebliche Lücken in der Gesundheitsversorgung erwartet, die auf Finanzierungsengpässe zurückzuführen sind (UNOCHA 17.2.2020). Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdische Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019). Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017). Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD Anmerkung, ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD Anmerkung, ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD Anmerkung, ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019). Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben (UNDP 28.4.2019). Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019). 1.2.
- Coronavirus COVID-19 COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhancorona /China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. In Österreich gibt es derzeit (Stand 15.02.2022) 2,3 Mio bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 14.492 Todesfälle; im Irak wurden bislang 2,28 Mio Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 24.729 Todesfälle bestätigt wurden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage, des Beschwerdeschreibens des BF und der Stellungnahmen, der vorgelegten Unterlagen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. 2.
- Zur Person des BF und seinem Aufenthalt in Österreich: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des BF ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Dass der BF im Jahr 2003 legal im Zuge einer Hilfsaktion für den erkrankten Bruder nach Österreich gekommen ist und über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, ausgestellt am 17.04.2016 vom Amt der XXXX Landesregierung, ergibt sich aus dem dem BVwG vorliegenden Fremdenakt der XXXX Landesregierung in Zusammenschau mit dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des BF ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Dass der BF im Jahr 2003 legal im Zuge einer Hilfsaktion für den erkrankten Bruder nach Österreich gekommen ist und über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, ausgestellt am 17.04.2016 vom Amt der römisch 40 Landesregierung, ergibt sich aus dem dem BVwG vorliegenden Fremdenakt der römisch 40 Landesregierung in Zusammenschau mit dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich und zum erfolgten Haftvollzug des BF ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister und den zugrundeliegenden Strafurteilen (deren wesentliche Teile in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden) in Zusammenschau mit dem aktuellen Auszug aus dem Melderegister, an denen kein Grund zu zweifeln bestand und vom BF auch nicht bestritten wurden. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sind der Beauskunftung durch die LPD XXXX vom 16.02.2021 (OZ 15) zu entnehmen. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich und zum erfolgten Haftvollzug des BF ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister und den zugrundeliegenden Strafurteilen (deren wesentliche Teile in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden) in Zusammenschau mit dem aktuellen Auszug aus dem Melderegister, an denen kein Grund zu zweifeln bestand und vom BF auch nicht bestritten wurden. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sind der Beauskunftung durch die LPD römisch 40 vom 16.02.2021 (OZ 15) zu entnehmen. Die Feststellungen betreffend die privaten und familiären Verhältnisse und die persönlichen Lebensumstände des BF beruhen auf den Angaben des BF während des Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung am 05.10.2021, den vorgelegten Dokumenten (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der beiden Kinder, Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Ehefrau des BF und Erstreckung
§ 17auf das Kind) sowie den Aussagen der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen betreffend die privaten und familiären Verhältnisse und die persönlichen Lebensumstände des BF beruhen auf den Angaben des BF während des Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung am 05.10.2021, den vorgelegten Dokumenten (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der beiden Kinder, Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Ehefrau des BF und Erstreckung
Paragraph 17, auf das Kind) sowie den Aussagen der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung. Dass der BF gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, wonach er gesund sei und keine Medikamente nehme (Verhandlungsschrift [VHS] S 3). Auch wenn die Drogenberatungsstelle mit Bericht vom 26.05.2021 ausführte, dass beim BF nur eine „vorläufige Stabilisierung“ erreicht werden konnte und eine weitere Therapie als notwendig und zielführend erachtet werde (OZ 23), so ist auf die Bestätigung derselben Person dieser Beratungsstelle bereits vom 25.02.2021 zu verweisen, wonach der BF eine Drogenentwöhnungstherapie erfolgreich absolviert habe (OZ 7). Da der BF nunmehr keine Therapien mehr in Anspruch nimmt und keinerlei Medikamente bedarf, war die Feststellung zu treffen, dass der BF gesund ist. Die Arbeitsfähigkeit ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben in der hg. Verhandlung und aus dem Umstand, dass der BF seit 03.08.2021 – laufend als Arbeiter erwerbstätig ist. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit bzw. dem Bezug von Arbeitslosengeld, Notstands- bzw. Überbrückungshilfe oder Krankengeld/Sonderfall ergeben sich aus dem aktuellen Versicherungsauszug und wurden vom BF in der hg. mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt, eine karitative Tätigkeit wurde von ihm verneint. Wenngleich der BF im gegenständlichen Verfahren keinen Nachweis über eine abgelegte Deutschprüfung erbrachte, so machte er in Österreich den Pflichtschulabschluss und konnte sich der erkennende Richter von den sehr guten Deutschkenntnissen des BF in der mündlichen Verhandlung überzeugen; der BF benötigte keinen Dolmetscher und es konnte die Verhandlung in deutscher Sprache absolviert werden. Dass der BF auch Arabisch spricht, bestätigte der BF in der hg. mündlichen Verhandlung. Zwar spreche er diese Sprache nicht perfekt, aber er unterhalte sich mit seinen Eltern meistens Arabisch (VHS, S 6). Der Aufenthalt des BF zu Urlaubszwecken im Irak ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 22.03.2017 (AS 69), dass er in seinem Herkunftsland noch über Verwandte verfügt aus seinen Angaben in der Einvernahme (AS 67) und in der hg. mündlichen Verhandlung (VHS, S 6). Zwar gab der BF dazu befragt an, nach dem Tod der Großeltern keinen Kontakt mehr zu den im Irak lebenden Verwandten zu haben, doch bestätigte er einen aufrechten Kontakt seiner Eltern zu diesen Tanten (VHS, S 6) und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auch der BF den Kontakt zu den im Irak lebenden Tanten aktivieren könnte. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 11.08.2021, Version 3, welches sich seinerseits auf verschiedene anerkannte und teilweise vor Ort agierende staatliche und nichtstaatliche Quellen stützt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Soweit sich diese Feststellungen auf konkrete Berichte beziehen, ist darin die jeweilige Lage zum Berichtszeitpunkt dokumentiert. Diese Berichte sind daher im Lichte der zu diesen Zeiten dokumentierten Opferzahlen zu interpretieren. Beispielsweise weisen Berichte aus früheren Jahren wesentlich höhere Opferzahlen aus als solche neueren Datums. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen – sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung konnten anhand der entsprechenden Abschnitte der Länderfeststellungen getroffen werden und ist diesbezüglich auf die Ausführungen unter Punkt II.2.
- zu verweisen, wonach der BF gesund ist. Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung konnten anhand der entsprechenden Abschnitte der Länderfeststellungen getroffen werden und ist diesbezüglich auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.
- zu verweisen, wonach der BF gesund ist. Auch ist auszuführen, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Der BF ist den länderkundlichen Feststellungen auch nicht entgegengetreten. Weder aus der länderkundlichen Berichtslage noch aus der Beschwerde oder den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, die Prognose stellen, dass der BF, welcher im Herkunftsstaat noch über Verwandte verfügt, im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung der hier maßgeblichen Rechtsgüter zu gewärtigen hätte. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
§ 46
FPG aus vom BF zu vertretenen Gründen nicht möglich wäre.Weder aus der länderkundlichen Berichtslage noch aus der Beschwerde oder den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, die Prognose stellen, dass der BF, welcher im Herkunftsstaat noch über Verwandte verfügt, im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung der hier maßgeblichen Rechtsgüter zu gewärtigen hätte. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG aus vom BF zu vertretenen Gründen nicht möglich wäre. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht die Lage im Irak und die Tatsache, dass es immer wieder zu Anschlägen kommt. Jedoch ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Dezember 2017 quer durch das Land verbessert hat (FH 4.3.2020) und die Opferzahlen sich markant verringert haben (IBC 2.2020). So ist der zugrunde gelegten Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu entnehmen, dass im Irak die Anzahl der im Irak zu Tode gekommenen Zivilisten im Jahr 2003 bei 12.133 lag, den Höchststand von 29.526 im Jahr 2006 erreichte, danach auf etwa 10.000 (und darunter) absank, in den Jahren 2014 – 2016 wieder anstieg und insbesondere in den Jahren 2018 und 2019 auf 3.319 bzw. 2.392 sank. Auch im Jahr 2020 ist bislang ein Abwärtstrend zu beobachten (IBD 2.2020). Dieser Abwärtstrend hielt dem aktuellen Iraq Body Count zufolge auch das gesamte Jahr 2020 an, sodass letztlich die Statistik für dieses Jahr 902 Todesopfer ausweist, und ist auch im Jänner bis Mai 2021 zu beobachten (64, 56, 49, 66 bzw. 49 Todesfälle durch Gewalt). Aus der Grafik (vgl. Punkt II.1.2.2., Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen) ist ersichtlich, dass die Reduktion der Todesopfer seit Ende 2017 eklatant ist. Ebenso ist aus dieser Darstellung und den folgenden Fallzahlen ersichtlich, das im Jahr 2020 (gegenüber 2019) nochmals eine Reduktion um das 2,5-fache Platz griff. Im Jahr 2020 wurde demnach die Gesamtzahl der Todesopfer mit 902 angegeben, die Anzahl der Opfer bewegte sich ab März 2020 durchwegs im mittleren zweistelligen Bereich.Aus der Grafik vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.2., Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen) ist ersichtlich, dass die Reduktion der Todesopfer seit Ende 2017 eklatant ist. Ebenso ist aus dieser Darstellung und den folgenden Fallzahlen ersichtlich, das im Jahr 2020 (gegenüber 2019) nochmals eine Reduktion um das 2,5-fache Platz griff. Im Jahr 2020 wurde demnach die Gesamtzahl der Todesopfer mit 902 angegeben, die Anzahl der Opfer bewegte sich ab März 2020 durchwegs im mittleren zweistelligen Bereich. Im Südirak, der Herkunftsregion des BF, spielen Terrorismus und Terrorismusbekämpfung im Allgemeinen eine geringere Rolle als weiter im Norden und hat der Südirak kaum sicherheitsrelevante Vorfälle mit Todesopfern zu verzeichnen. Die allgemeine Sicherheitslage ist nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre.Die allgemeine Sicherheitslage ist nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Art. 3 EMRK tangierende Krankheit und hat der BF auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde. Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Artikel 3, EMRK tangierende Krankheit und hat der BF auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde. Ferner ist auf die Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Ferner ist auf die Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN). Weder wurde ein solches Vorbringen vom BF erstattet noch liegen sowohl im Hinblick auf das Alter des BF als auch seinen Gesundheitszustand Anhaltspunkte vor, wonach der BF bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer besonderen Risikogruppe angehören würde (vgl. dazu VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, wonach die BF ihre individuelle Situation nicht fallbezogen und konkret dargelegt haben und ein „Situationsbericht in Bezug auf Covid-19“ per se noch keine exzeptionellen Umstände bedeuten würde). Weder wurde ein solches Vorbringen vom BF erstattet noch liegen sowohl im Hinblick auf das Alter des BF als auch seinen Gesundheitszustand Anhaltspunkte vor, wonach der BF bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer besonderen Risikogruppe angehören würde vergleiche dazu VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, wonach die BF ihre individuelle Situation nicht fallbezogen und konkret dargelegt haben und ein „Situationsbericht in Bezug auf Covid-19“ per se noch keine exzeptionellen Umstände bedeuten würde). Die Feststellungen zur Lage im Irak in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen in einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt vorausgesetzt. 2.5. Zur Beschwerde des BF: Der BF monierte, dass die Rückkehrentscheidung zu Unrecht verhängt worden sei und keinesfalls ein Einreiseverbot gegen den BF hätte erlassen werden dürfen. Begründend wurde in der Beschwerde und in den Stellungnahmen insbesondere auf die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich, seine Integration, sein Familienleben und seine Erwerbstätigkeit verwiesen und dass nunmehr für ihn eine positive Zukunftsprognose zu treffen sei. In diesem Zusammenhang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Rückkehrentscheidung)3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Rückkehrentscheidung) 3.1.1.
§ 52Abs.
5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.3.1.1.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. 3.1.
- Zur Anwendung im gegenständlichen Fall Der BF ist irakischer Staatsangehöriger und hat einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Eine Rückkehrentscheidung kann daher nur unter den in § 52 Abs. 5 FPG genannten Voraussetzungen erlassen werden.Der BF ist irakischer Staatsangehöriger und hat einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Eine Rückkehrentscheidung kann daher nur unter den in Paragraph 52, Absatz 5, FPG genannten Voraussetzungen erlassen werden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung setzt diesfalls allerdings voraus, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (EuGH 8.12.2011, C-371/08 bzw. § 52 Abs. 5 FPG 2005). Wie im Rahmen der untenstehenden Abwägung noch näher auszuführen sein wird, ist im gegenständlichen Fall aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers sowie dem Abgleiten in den Suchtgiftkonsum/-handel davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung setzt diesfalls allerdings voraus, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (EuGH 8.12.2011, C-371/08 bzw. Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005). Wie im Rahmen der untenstehenden Abwägung noch näher auszuführen sein wird, ist im gegenständlichen Fall aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers sowie dem Abgleiten in den Suchtgiftkonsum/-handel davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Dabei muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194 unter Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Dabei muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194 unter Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Der BF ist mehrmals straffällig geworden. So wurde er am 12.06.2011 (rk. 14.11.2012) wegen schwerer Körperverletzung und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB und § 15 StGB iVm § 269 Abs. 1
- Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt. Zu diesem Zeitpunkt war der BF noch als junger Erwachsener anzusehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF anlässlich einer polizeilichen Kontrolle wegen eines Verstoßes gegen das SMG - nach kurzer Flucht - durch gewaltsames Losreißen aus dem Haltegriff eines Polizeibeamten, Versetzen eines heftigen Stoßes mit dem rechten Knie gegen die Brust eines Polizeibeamten und heftigem Treten gegen die Polizeibeamten diese mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern suchte und dabei drei der einschreitenden Polizeibeamten verletzte.Der BF ist mehrmals straffällig geworden. So wurde er am 12.06.2011 (rk. 14.11.2012) wegen schwerer Körperverletzung und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB und Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins,
- Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt. Zu diesem Zeitpunkt war der BF noch als junger Erwachsener anzusehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF anlässlich einer polizeilichen Kontrolle wegen eines Verstoßes gegen das SMG - nach kurzer Flucht - durch gewaltsames Losreißen aus dem Haltegriff eines Polizeibeamten, Versetzen eines heftigen Stoßes mit dem rechten Knie gegen die Brust eines Polizeibeamten und heftigem Treten gegen die Polizeibeamten diese mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern suchte und dabei drei der einschreitenden Polizeibeamten verletzte. Am 22.10.2014 wurde der BF wiederum wegen schwerer Körperverletzung (§§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, und einer Geldstrafe von 180 Tags. verurteilt, wobei der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe in der Folge widerrufen wurde. Der BF hatte mit einem Mitangeklagten und drei weiteren bis dahin unbekannt gebliebenen Männern unter Verwendung eines Schlagstockes, eines Baseballschlägers und eines Bretts in verabredeter Verbindung durch Versetzen von Schlägen zwei Personen vorsätzlich am Körper verletzt. Der Erstangeklagte hatte den BF und die drei unbekannt gebliebenen Männer telefonisch in die Nähe des Ortes einer zuvor stattgefundenen Auseinandersetzung (des Erstangeklagten) gerufen. Diese fünf Personen beschlossen, gemeinsam Gewalt gegen Personen anzuwenden, diese zu verletzen und setzten das auch um, indem sie auf ihre Gegner einschlugen. Sie verwendeten dabei einen Schlagstock, einen Baseballschläger und der BF ein Holzbrett, mit dem er sich bei einer Baustelle „bewaffnet“ hatte. Die gegen den BF ursprünglich verhängte Strafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe wurde vom OLG Graz auf fünf Monate Freiheitsstrafe reduziert, für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen (zu je € 10,--) verhängt.Am 22.10.2014 wurde der BF wiederum wegen schwerer Körperverletzung (Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, Ziffer 2, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, und einer Geldstrafe von 180 Tags. verurteilt, wobei der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe in der Folge widerrufen wurde. Der BF hatte mit einem Mitangeklagten und drei weiteren bis dahin unbekannt gebliebenen Männern unter Verwendung eines Schlagstockes, eines Baseballschlägers und eines Bretts in verabredeter Verbindung durch Versetzen von Schlägen zwei Personen vorsätzlich am Körper verletzt. Der Erstangeklagte hatte den BF und die drei unbekannt gebliebenen Männer telefonisch in die Nähe des Ortes einer zuvor stattgefundenen Auseinandersetzung (des Erstangeklagten) gerufen. Diese fünf Personen beschlossen, gemeinsam Gewalt gegen Personen anzuwenden, diese zu verletzen und setzten das auch um, indem sie auf ihre Gegner einschlugen. Sie verwendeten dabei einen Schlagstock, einen Baseballschläger und der BF ein Holzbrett, mit dem er sich bei einer Baustelle „bewaffnet“ hatte. Die gegen den BF ursprünglich verhängte Strafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe wurde vom OLG Graz auf fünf Monate Freiheitsstrafe reduziert, für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen (zu je € 10,--) verhängt. Am 08.02.2017 (rk. 14.02.2017) wurde der BF wegen versuchter schwerer Nötigung [(§ 15 StGB iVm §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB) – der BF hatte eine Prostituierte, mit der er zu diesem Zeitpunkt eine Beziehung führte, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Unterlassung der Beendigung der Beziehung zu nötigen versucht, indem er ankündigte, sie in diesem Fall umzubringen und die Drohung durch Würgen am Hals unterstrich, wobei dieser Würgevorgang geraume Zeit in Anspruch nahm, insgesamt allerdings unter einer Minute blieb], Suchtgifthandel als Bestimmungstäter [(§ 12
- Fall StGB, § 28a Abs. 1
- Fall SMG) – rund 681 Gramm Kokain, entsprechend 12,6 Grenzmengen], unerlaubten Umgang mit Suchtgiften [(§§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 2 SMG) – unbekannte Mengen Kokain; eine geringe Menge Cannabiskraut], Hehlerei [(§§ 164 Abs. 1, 164 Abs. 2 StGB) – ein gestohlenes elektronisches Stanzgerät und 125 Stück Blanko-Begutachtungsplaketten in unbekanntem Wert], Suchtgifthandel [(§ 28a Abs. 1
- Fall) – 220 Gramm Kokain, entsprechend 4,4 Grenzmengen, 350 Ecstasy-Tabletten, 100 Gramm Amphetamin], unbefugter Besitz von Waffen und Kriegsmaterial [(§§ 50 Abs. 1 Z 2, 50 Abs. 1 Z 4 WaffG) – einen Totschläger, einen Teleskopstab, zwei Schlagringe und Kriegsmaterial, nämlich ein Vollmantelspitzgeschoss] zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, welche von 02.06.2016 – 26.06.2018 effektuiert wurde. Am 26.06.2018 wurde der BF aus der Freiheitsstrafe entlassen, die Reststrafe wurde ihm mit einer Probezeit und unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen. Am 08.02.2017 (rk. 14.02.2017) wurde der BF wegen versuchter schwerer Nötigung [(Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) – der BF hatte eine Prostituierte, mit der er zu diesem Zeitpunkt eine Beziehung führte, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Unterlassung der Beendigung der Beziehung zu nötigen versucht, indem er ankündigte, sie in diesem Fall umzubringen und die Drohung durch Würgen am Hals unterstrich, wobei dieser Würgevorgang geraume Zeit in Anspruch nahm, insgesamt allerdings unter einer Minute blieb], Suchtgifthandel als Bestimmungstäter [(Paragraph 12,
- Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG) – rund 681 Gramm Kokain, entsprechend 12,6 Grenzmengen], unerlaubten Umgang mit Suchtgiften [(Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2, SMG) – unbekannte Mengen Kokain; eine geringe Menge Cannabiskraut], Hehlerei [(Paragraphen 164, Absatz eins, 164, Absatz 2, StGB) – ein gestohlenes elektronisches Stanzgerät und 125 Stück Blanko-Begutachtungsplaketten in unbekanntem Wert], Suchtgifthandel [(Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall) – 220 Gramm Kokain, entsprechend 4,4 Grenzmengen, 350 Ecstasy-Tabletten, 100 Gramm Amphetamin], unbefugter Besitz von Waffen und Kriegsmaterial [(Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer 2, 50, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG) – einen Totschläger, einen Teleskopstab, zwei Schlagringe und Kriegsmaterial, nämlich ein Vollmantelspitzgeschoss] zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, welche von 02.06.2016 – 26.06.2018 effektuiert wurde. Am 26.06.2018 wurde der BF aus der Freiheitsstrafe entlassen, die Reststrafe wurde ihm mit einer Probezeit und unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen. Am 15.09.2020 wurde der BF wegen Betrug (§ 146 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf 3 Jahre verurteilt. Der BF hatte das AMS Graz zur Auszahlung von € 202,72 Arbeitslosengeld verleitet, obwohl er sich im fraglichen Zeitraum im Ausland aufgehalten hatte.Am 15.09.2020 wurde der BF wegen Betrug (Paragraph 146, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf 3 Jahre verurteilt. Der BF hatte das AMS Graz zur Auszahlung von € 202,72 Arbeitslosengeld verleitet, obwohl er sich im fraglichen Zeitraum im Ausland aufgehalten hatte. Das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 52 Abs. 5 FPG ("gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") bzw. des § 53 Abs. 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") wird im gegenständlichen Fall schon durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ("wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“) indiziert.Das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 52, Absatz 5, FPG ("gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") wird im gegenständlichen Fall schon durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ("wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“) indiziert.
§ 17St
GB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.
Paragraph 17, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen. Das kriminelle Verhalten des BF begann bereits im Jahr 2008 mit dem Diebstahl einer Hose (AS 115), fand seine Fortsetzung in einer Anzeige an die StA am 24.07.2009 wegen Besitz von Cannabis und Kokain und in einem Vorfall am 27.03.2010, bei dem der BF in einen Raufhandel verwickelt war, und führte im Jahr 2012 wegen schwerer Körperverletzung und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt zur ersten Verurteilung. Der BF besserte sein Verhalten jedoch nicht, vielmehr wurde er im Jahr 2014 erneut wegen schwerer Körperverletzung und im Jahr 2017 wegen versuchter Nötigung iVm schweren Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz und das Waffengesetz verurteilt. Das kriminelle Verhalten des BF begann bereits im Jahr 2008 mit dem Diebstahl einer Hose (AS 115), fand seine Fortsetzung in einer Anzeige an die StA am 24.07.2009 wegen Besitz von Cannabis und Kokain und in einem Vorfall am 27.03.2010, bei dem der BF in einen Raufhandel verwickelt war, und führte im Jahr 2012 wegen schwerer Körperverletzung und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt zur ersten Verurteilung. Der BF besserte sein Verhalten jedoch nicht, vielmehr wurde er im Jahr 2014 erneut wegen schwerer Körperverletzung und im Jahr 2017 wegen versuchter Nötigung in Verbindung mit schweren Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz und das Waffengesetz verurteilt. Bereits mit den ersten beiden Verurteilungen wurde der BF wegen schwerer Übergriffe gegen Leib und Leben verurteilt. Insbesondere jene strafbaren Handlungen des BF, die am 14.02.2017 zu seiner dritten Verurteilung und in der Folge zu Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung führten, sind als schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu bewerten. Der BF hat Verbrechen der versuchten schweren Nötigung, schwere Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz und das Waffengesetz sowie Hehlerei begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 32 Monaten verurteilt, wobei das entscheidende Landesgericht bei der Strafbemessung es als erschwerend zwei einschlägige Vorabstrafungen, die weiteren Tathandlungen innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen von vier Verbrechen mit zwei Vergehenstatbeständen und die Bestimmung eines anderen zu weiteren strafbaren Handlungen wertete. An den diversen Verurteilungen ist das immer stärker werdende strafrechtswidrige Verhalten des BF zu erkennen, das bereits im Jahr 2008 begonnen und sich bis zu seiner Verurteilung im Jahr 2017 weiter fortgesetzt bzw. gesteigert hat. Auch im Urteil des LG vom 08.02.2017 wurden die Tathandlungen des BF innerhalb offener Probezeit als erschwerend angesehen und wird daraus ersichtlich, dass der BF selbst durch offene Probezeiten nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden konnte. Auch der überaus lange Zeitraum, in dem der BF strafrechtswidriges Verhalten gesetzt hat, zeugt von hoher krimineller Energie und widerstreitet der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Das persönliche Fehlverhalten des BF bestand nicht etwa in einem einmaligen Fehltritt und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens. Er setzt über die Jahre kontinuierlich strafrechtswidrige Handlungen. Demzufolge sind die dem BF zur Last gelegten Taten als Verbrechen anzusehen und ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung im Sinne der zitierten Bestimmung zu erlassen war. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist nach der Judikatur grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH vom 26.04.2018, Ra 218/21/0027). Zwar wurde der BF am 26.06.2018 aus der Haft entlassen, doch ist in Anbetracht der Anzahl und der Schwere seiner Verbrechen diese Zeit als noch bei weitem nicht ausreichend anzusehen, um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können, zumal auch der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar ist. Darüber hinaus kam auch in der mündlichen Verhandlung hervor, dass der BF den Unrechtsgehalt seiner Taten nicht völlig eingesehen hat, von einem reumütigen Verhalten kann nicht gesprochen werden. So gab der BF nach Vorhalt seiner kriminellen Laufbahn als Rechtfertigung bspw an, er könne sich nicht erinnern, er sei im Rausch gewesen (VHS, S 9), er habe schon etwas gemacht, könne sich aber nicht genau daran erinnern (VHS, S 9) und er sei jung und mit falschen Freunden unterwegs gewesen (VHS, S 10); diese Aussagen lassen jedoch nicht darauf schließen, dass der BF bereit ist, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Zum Vorhalt der versuchten schweren Nötigung bestritt der BF den gerichtlich festgestellten Tathergang und führte auch dazu aus, dass er und seine damalige Freundin gefeiert und (Anm: Suchtgift) „konsumiert“ hätten, sie hätten schon gestritten, gewürgt habe er sie nicht (VHS, S 10). Auch zum Suchtgifthandel war der BF zwar dem Grunde nach geständig, bestritt aber in der hg. Verhandlung die – gerichtlich festgestellte – Menge. Auch aus diesen Aussagen des BF ist eine Bereitschaft des BF, Verantwortung zu übernehmen und Reue zu verspüren, nicht erkennbar. Dies korrespondiert auch mit den vorliegenden Strafurteilen, insbesondere vom 08.02.2017, findet sich doch dort als Milderungsgrund, dass der BF „beinahe umfassend“ geständig und „zum Teil“ reumütig war, was im Umkehrschluss bedeutet, dass er zu Teilbereichen eben nicht geständig und auch nicht reumütig war.Zwar wurde der BF am 26.06.2018 aus der Haft entlassen, doch ist in Anbetracht der Anzahl und der Schwere seiner Verbrechen diese Zeit als noch bei weitem nicht ausreichend anzusehen, um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können, zumal auch der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar ist. Darüber hinaus kam auch in der mündlichen Verhandlung hervor, dass der BF den Unrechtsgehalt seiner Taten nicht völlig eingesehen hat, von einem reumütigen Verhalten kann nicht gesprochen werden. So gab der BF nach Vorhalt seiner kriminellen Laufbahn als Rechtfertigung bspw an, er könne sich nicht erinnern, er sei im Rausch gewesen (VHS, S 9), er habe schon etwas gemacht, könne sich aber nicht genau daran erinnern (VHS, S 9) und er sei jung und mit falschen Freunden unterwegs gewesen (VHS, S 10); diese Aussagen lassen jedoch nicht darauf schließen, dass der BF bereit ist, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Zum Vorhalt der versuchten schweren Nötigung bestritt der BF den gerichtlich festgestellten Tathergang und führte auch dazu aus, dass er und seine damalige Freundin gefeiert und Anmerkung, Suchtgift) „konsumiert“ hätten, sie hätten schon gestritten, gewürgt habe er sie nicht (VHS, S 10). Auch zum Suchtgifthandel war der BF zwar dem Grunde nach geständig, bestritt aber in der hg. Verhandlung die – gerichtlich festgestellte – Menge. Auch aus diesen Aussagen des BF ist eine Bereitschaft des BF, Verantwortung zu übernehmen und Reue zu verspüren, nicht erkennbar. Dies korrespondiert auch mit den vorliegenden Strafurteilen, insbesondere vom 08.02.2017, findet sich doch dort als Milderungsgrund, dass der BF „beinahe umfassend“ geständig und „zum Teil“ reumütig war, was im Umkehrschluss bedeutet, dass er zu Teilbereichen eben nicht geständig und auch nicht reumütig war. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass das BFA im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt ließ, dass der BF wiederholt Verwaltungsstrafen erhalten hat (wg § 52 lit. a Z 10a StVO, Geldstrafe EUR 45,00, Beginn/Tilgung 22.02.2016; wg § 103 Abs. 2 KFG, Geldstrafe EUR 100,00, Beginn/Tilgung 22.02.2016; wg. § 52 lit. a Z 10a StVO, Geldstrafe EUR 65,00, Beginn/Tilgung 22.02.2016; wg. § 53 Abs. 1 Z 25 StVO, Geldstrafe EUR 55,00, Beginn/Tilgung 29.02.2016; wg. § 52 lit. a Z 10a StVO, Geldstrafe EUR 65,00, Beginn/Tilgung 22.02.2016; wg. § 103 Abs. 2 KFG, Geldstrafe EUR 150,00, Beginn/Tilgung 24.02.2016) – allesamt Verkehrsdelikte. Bemerkenswert ist in dem Zusammenhang auch, dass der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung angab, keinen Führerschein zu besitzen - er habe nur einen irakischen Führerschein (VHS Seite 18). Zwar scheinen keine diesbezüglichen Vormerkungen hinsichtlich des BF auf und ist ihm das insoweit auch nicht vorzuhalten. Wohl aber lässt sich daraus die gleichgültige Einstellung des BF zur österreichischen Rechtsordnung ableiten.Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass das BFA im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt ließ, dass der BF wiederholt Verwaltungsstrafen erhalten hat (wg Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO, Geldstrafe EUR 45,00, Beginn/Tilgung 22.02.2016; wg Paragraph 103, Absatz 2, KFG, Geldstrafe EUR 100,00, Beginn/Tilgung 22.02.2016; wg. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO, Geldstrafe EUR 65,00, Beginn/Tilgung 22.02.2016; wg. Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 25, StVO, Geldstrafe EUR 55,00, Beginn/Tilgung 29.02.2016; wg. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO, Geldstrafe EUR 65,00, Beginn/Tilgung 22.02.2016; wg. Paragraph 103, Absatz 2, KFG, Geldstrafe EUR 150,00, Beginn/Tilgung 24.02.2016) – allesamt Verkehrsdelikte. Bemerkenswert ist in dem Zusammenhang auch, dass der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung angab, keinen Führerschein zu besitzen - er habe nur einen irakischen Führerschein (VHS Seite 18). Zwar scheinen keine diesbezüglichen Vormerkungen hinsichtlich des BF auf und ist ihm das insoweit auch nicht vorzuhalten. Wohl aber lässt sich daraus die gleichgültige Einstellung des BF zur österreichischen Rechtsordnung ableiten. Der BF wurde nach der bereits erwähnten 3. Verurteilung vom 08.02.2017 abermalig verurteilt, und zwar am 10.09.2020 wegen Betrug - § 146 StGB. Der Verurteilung lag der Vorwurf zugrunde, dass der BF das AMS zur Ausbezahlung von Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 202,72 verleitet hat, obwohl er sich in diesem Zeitraum im Ausland aufgehalten hat. Zwar zeigte sich der BF dazu geständig, doch wurde vom Gericht erschwerend gewertet, dass die Tatbegehung während offener Probezeit erfolgte. Der BF wurde nach der bereits erwähnten 3. Verurteilung vom 08.02.2017 abermalig verurteilt, und zwar am 10.09.2020 wegen Betrug - Paragraph 146, StGB. Der Verurteilung lag der Vorwurf zugrunde, dass der BF das AMS zur Ausbezahlung von Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 202,72 verleitet hat, obwohl er sich in diesem Zeitraum im Ausland aufgehalten hat. Zwar zeigte sich der BF dazu geständig, doch wurde vom Gericht erschwerend gewertet, dass die Tatbegehung während offener Probezeit erfolgte. Dementsprechend zeigt sich, dass der Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 5 FPG 2005 weiterhin verwirklicht ist und vom Beschwerdeführer eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, die auch aufgrund der geringen zeitlichen Distanz zu den verübten Straftaten einerseits und des in der mündlichen Verhandlung von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers gewonnenen Bildes und in Anbetracht der jüngsten Verurteilung als immer noch gegenwärtig zu beurteilen ist. Dementsprechend zeigt sich, dass der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 weiterhin verwirklicht ist und vom Beschwerdeführer eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, die auch aufgrund der geringen zeitlichen Distanz zu den verübten Straftaten einerseits und des in der mündlichen Verhandlung von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers gewonnenen Bildes und in Anbetracht der jüngsten Verurteilung als immer noch gegenwärtig zu beurteilen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. Die Rückkehrentscheidung ist deshalb erforderlich und richtigerweise auf § 52 Abs. 5 FPG 2005 zu stützen.Es ist daher davon auszugehen, dass der BF nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. Die Rückkehrentscheidung ist deshalb erforderlich und richtigerweise auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 zu stützen. 3.1.3. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen.3.1.3. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. […] Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.1.
- Der BF ist seit Dezember 2003 in Österreich und derzeit aufgrund einer Berechtigung Daueraufenthalt – EU, ausgestellt am 17.04.2016 vom Amt der XXXX Landesregierung, in Österreich rechtmäßig aufhältig.3.1.
- Der BF ist seit Dezember 2003 in Österreich und derzeit aufgrund einer Berechtigung Daueraufenthalt – EU, ausgestellt am 17.04.2016 vom Amt der römisch 40 Landesregierung, in Österreich rechtmäßig aufhältig. § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 beinhaltete einen Aufenthaltsverfestigungstatbestand.
§ 10Abs. 1 Z 1 Stb
G 1985 idF BGBl. I Nr. 124/1998 konnte die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hatte. Hat der Fremde "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet gehabt, dann hat ihm bei Erfüllung der weiteren Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StbG 1985 nach der genannten Bestimmung die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, was der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und demzufolge auch eines Einreiseverbotes entgegengestanden ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mit Hinweis auf E 30. September 2014, 2012/22/0058; E 10. April 2014, 2013/22/0370).Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 beinhaltete einen Aufenthaltsverfestigungstatbestand.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998, konnte die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hatte. Hat der Fremde "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet gehabt, dann hat ihm bei Erfüllung der weiteren Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 nach der genannten Bestimmung die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, was der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und demzufolge auch eines Einreiseverbotes entgegengestanden ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mit Hinweis auf E
- September 2014, 2012/22/0058; E
- April 2014, 2013/22/0370). Im gegenständlichen Fall liegt zum einen schon kein zehnjähriger rechtmäßiger Aufenthalt des BF vor Verwirklichung der ersten Straftat (die erste Verurteilung erfolgte am 12.06.2012, Datum der (letzten) Tat war der 30.04.2012) vor. Zum anderen ist die Bestimmung des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG zum hg. Entscheidungszeitpunkt (und auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung) nicht mehr anwendbar. Angesichts des nunmehrigen Entfalls des absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbotes nach § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG (Aufhebung durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des
- August 2018) bedarf es daher keiner ins Detail gehenden Beurteilung dieses - somit nicht länger aktuellen - Verfestigungstatbestandes mehr, wobei im gegenständlichen Fall festgehalten wird, dass es beim BF schon am zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalt vor Verwirklichung der ersten Straftat mangelt. Im gegenständlichen Fall liegt zum einen schon kein zehnjähriger rechtmäßiger Aufenthalt des BF vor Verwirklichung der ersten Straftat (die erste Verurteilung erfolgte am 12.06.2012, Datum der (letzten) Tat war der 30.04.2012) vor. Zum anderen ist die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG zum hg. Entscheidungszeitpunkt (und auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung) nicht mehr anwendbar. Angesichts des nunmehrigen Entfalls des absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbotes nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG (Aufhebung durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des
- August 2018) bedarf es daher keiner ins Detail gehenden Beurteilung dieses - somit nicht länger aktuellen - Verfestigungstatbestandes mehr, wobei im gegenständlichen Fall festgehalten wird, dass es beim BF schon am zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalt vor Verwirklichung der ersten Straftat mangelt. Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass gleichwohl in der Vergangenheit liegende Zeiträume im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG zu beachten sind. In diesem Sinn halten auch die ErläutRV zur Beseitigung des § 9 Abs. 4 BFA-VG fest, dass der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots dazu führe, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden könne (vgl. 189 BlgNR 26.GP 28, vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass gleichwohl in der Vergangenheit liegende Zeiträume im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG zu beachten sind. In diesem Sinn halten auch die ErläutRV zur Beseitigung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG fest, dass der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots dazu führe, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden könne vergleiche 189 BlgNR 26.Gesetzgebungsperiode 28, vergleiche VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Da sich der BF mittlerweile 18 Jahre im Bundesgebiet aufhält, muss in Anbetracht der geltenden Rechtslage von ihm eine besondere Gefährdung ausgehen, um bei einer derartigen Aufenthaltsdauer eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) noch für verhältnismäßig anzusehen (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die zuvor getätigten Ausführungen zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Punkt 3.1.2.), auf die umfassende Interessensabwägung (Punkt 3.