GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.
TP 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) für die Einverleibung des Eigentumsrechts in der Höhe von EUR 2.569,00 (1,1% des Barkaufpreises von EUR 233.500,00), sowie über Vorschreibung die Eintragungsgebühr für das Pfandrecht in Höhe von EUR 2.016,00. 1.4. Die Beschwerdeführerin entrichtete in der Folge mittels Selbstberechnung eine Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) für die Einverleibung des Eigentumsrechts in der Höhe von EUR 2.569,00 (1,1% des Barkaufpreises von EUR 233.500,00), sowie über Vorschreibung die Eintragungsgebühr für das Pfandrecht in Höhe von EUR 2.016,00. 1.5. Mit Schreiben des Revisors des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.02.2019 wurde die Einhebung einer restlichen Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 110,00 aufgetragen.1.5. Mit Schreiben des Revisors des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.02.2019 wurde die Einhebung einer restlichen Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 110,00 aufgetragen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Kaufpreis gemeinsam mit dem kapitalisierten Bauzins die Gesamtbemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 1 GGG bilde. Der jährliche Bauzins betrage jährlich EUR 16.303,52 und sei laut Punkt 1.3 des Kaufvertrages anteilig nach Nutzwerten zuzüglich zum Kaufpreis vom Käufer zu übernehmen. Für die übertragenen Nutzwertanteile von 59/1734 errechne sich ein jährlicher Bauzins von EUR 554,74, Bemessungsgrundlage sei der 18fache jährliche anteilige Bauzins von EUR 9.985,32 zuzüglich des Kaufpreises von EUR 233.500,00, wodurch sich eine Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 2.679,00 ergebe. Abzüglich der bereits geleisteten Eintragungsgebühr von EUR 2.569,00 hafte ein offener Betrag von EUR 110,00 aus.Begründend wurde ausgeführt, dass der Kaufpreis gemeinsam mit dem kapitalisierten Bauzins die Gesamtbemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG bilde. Der jährliche Bauzins betrage jährlich EUR 16.303,52 und sei laut Punkt 1.3 des Kaufvertrages anteilig nach Nutzwerten zuzüglich zum Kaufpreis vom Käufer zu übernehmen. Für die übertragenen Nutzwertanteile von 59/1734 errechne sich ein jährlicher Bauzins von EUR 554,74, Bemessungsgrundlage sei der 18fache jährliche anteilige Bauzins von EUR 9.985,32 zuzüglich des Kaufpreises von EUR 233.500,00, wodurch sich eine Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 2.679,00 ergebe. Abzüglich der bereits geleisteten Eintragungsgebühr von EUR 2.569,00 hafte ein offener Betrag von EUR 110,00 aus. 1.6. Mit – aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung
2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem – Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 19.03.2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Eintragungsgebühr laut TP 9 lit. b Z 1 GGG (Bemessungsgrundlage EUR 243.482,00) in Höhe von EUR 2.679,00 samt der Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von EUR 8,00, abzüglich bereits geleisteter Teilzahlungen von EUR 2.569,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 118,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Gerichtskonto einzuzahlen.1.6. Mit – aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung
Paragraph 7, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem – Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 19.03.2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Eintragungsgebühr laut TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG (Bemessungsgrundlage EUR 243.482,00) in Höhe von EUR 2.679,00 samt der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, abzüglich bereits geleisteter Teilzahlungen von EUR 2.569,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 118,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Gerichtskonto einzuzahlen. 2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid erließ die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag, mit welchem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, den restlichen offenen Gesamtbetrag von EUR 118,00 (restliche Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 2.679,00, abzüglich bereits geleisteter [Teil-]Zahlung in Höhe von EUR 2.569,00, zuzüglich der Einhebungsgebühr EUR 8,00) binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen. 2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid erließ die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag, mit welchem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, den restlichen offenen Gesamtbetrag von EUR 118,00 (restliche Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 2.679,00, abzüglich bereits geleisteter [Teil-]Zahlung in Höhe von EUR 2.569,00, zuzüglich der Einhebungsgebühr EUR 8,00) binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen. Nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben unter Punkt 1.1-1.6. beschrieben) führte die belangte Behörde begründend aus, dass
TP 9 lit. b Z 1 GGG die Höhe der Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes 1,1 vH vom Wert des Rechtes der Eintragung betrage. Der Wert des jeweils einzutragenden Rechts für die Einverleibung des Eigentumsrechts und des Baurechtes werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (§ 26 GGG). Vom Käufer übernommene Leistungen iSd § 26 Abs. 3 GGG seien auch Leistungen an Dritte, die vom Erwerber getragen werden müssen. Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen würden, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt hätten, sei der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Das sei bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.Nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben unter Punkt 1.1-1.6. beschrieben) führte die belangte Behörde begründend aus, dass
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG die Höhe der Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes 1,1 vH vom Wert des Rechtes der Eintragung betrage. Der Wert des jeweils einzutragenden Rechts für die Einverleibung des Eigentumsrechts und des Baurechtes werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (Paragraph 26, GGG). Vom Käufer übernommene Leistungen iSd Paragraph 26, Absatz 3, GGG seien auch Leistungen an Dritte, die vom Erwerber getragen werden müssen. Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen würden, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt hätten, sei der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Das sei bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Für die gegenständliche Baurechtswohnungseigentumsübertragung sei ein Barkaufpreis von EUR 233.500,00 und die Übernahme der Leistung zur Zahlung des anteiligen Bauzinses vereinbart. Der jährliche Bauzins betrage EUR 554,74, dieser sei
G mit dem 18-fachen der Jahresleistung zu kapitalisieren, daraus ergebe sich ein Betrag von EUR 9.985,32, welcher dem Kaufpreis hinzuzurechnen sei. Aus der Gesamtsumme von EUR 243.486,00 errechne sich eine Eintragungsgebühr von EUR 2.679,00, unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlung von EUR 2.679,00 [gemeint: EUR 2.569,00] ergebe sich ein offen aushaftender Betrag von EUR 110,00 für welchen, gemeinsam mit der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, die Käuferin
GGG zahlungspflichtig sei.Für die gegenständliche Baurechtswohnungseigentumsübertragung sei ein Barkaufpreis von EUR 233.500,00 und die Übernahme der Leistung zur Zahlung des anteiligen Bauzinses vereinbart. Der jährliche Bauzins betrage EUR 554,74, dieser sei
Paragraph 15, Absatz eins, BewG mit dem 18-fachen der Jahresleistung zu kapitalisieren, daraus ergebe sich ein Betrag von EUR 9.985,32, welcher dem Kaufpreis hinzuzurechnen sei. Aus der Gesamtsumme von EUR 243.486,00 errechne sich eine Eintragungsgebühr von EUR 2.679,00, unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlung von EUR 2.679,00 [gemeint: EUR 2.569,00] ergebe sich ein offen aushaftender Betrag von EUR 110,00 für welchen, gemeinsam mit der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, die Käuferin
Paragraph 25, GGG zahlungspflichtig sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher sie ausführte, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass auch für den an den Liegenschaftseigentümer zu bezahlenden Bauzins eine Eintragungsgebühr zu bezahlen sei, unrichtig sei, da das dem Bauzins zugrundeliegende Baurecht bereits von der Verkäuferin begründet worden sei und die Verkäuferin im Rahmen dieser Baurechtsbegründung bereits die Eintragungsgebühr für eben dieses als Reallast einverleibte Recht bezahlt habe. Die im Grundbuch bereits eingetragene Bauzinspflicht sei bei Weiterveräußerung eines Baurechts gegen Übernahme der Bauzinsverpflichtung als auf dem Grundstück „ruhende“ dauernde „Last“ zu beurteilen und gehöre daher nicht zur Gegenleistung. Gegenstand der Gebührenpflicht und damit auch allein maßgebend für die Beurteilung der Bemessungsgrundlage könne jedoch immer nur die Rechtsänderung sein, die durch die vorgenommene bücherliche Eintragung bewirkt werde. Einzige Rechtsänderung im vorliegenden Fall sei die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts gewesen, sodass für die Bemessung der Eintragungsgebühr auch nur das hierfür von der Beschwerdeführerin geleistete Entgelt im Sinne des Kaufpreises maßgeblich sei.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie ausführte, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass auch für den an den Liegenschaftseigentümer zu bezahlenden Bauzins eine Eintragungsgebühr zu bezahlen sei, unrichtig sei, da das dem Bauzins zugrundeliegende Baurecht bereits von der Verkäuferin begründet worden sei und die Verkäuferin im Rahmen dieser Baurechtsbegründung bereits die Eintragungsgebühr für eben dieses als Reallast einverleibte Recht bezahlt habe. Die im Grundbuch bereits eingetragene Bauzinspflicht sei bei Weiterveräußerung eines Baurechts gegen Übernahme der Bauzinsverpflichtung als auf dem Grundstück „ruhende“ dauernde „Last“ zu beurteilen und gehöre daher nicht zur Gegenleistung. Gegenstand der Gebührenpflicht und damit auch allein maßgebend für die Beurteilung der Bemessungsgrundlage könne jedoch immer nur die Rechtsänderung sein, die durch die vorgenommene bücherliche Eintragung bewirkt werde. Einzige Rechtsänderung im vorliegenden Fall sei die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts gewesen, sodass für die Bemessung der Eintragungsgebühr auch nur das hierfür von der Beschwerdeführerin geleistete Entgelt im Sinne des Kaufpreises maßgeblich sei.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.
1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.
Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
TP 9 lit. b Z 1 GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) u.a. des Baurechts 1,1 vH vom Wert des Rechtes.
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) u.a. des Baurechts 1,1 vH vom Wert des Rechtes. Die Gebühr entsteht
Z 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung.Die Gebühr entsteht
Paragraph 2, Ziffer 4, GGG mit der Vornahme der Eintragung.
1 lit. a GGG ist für die Eintragungsgebühr derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt.
Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG ist für die Eintragungsgebühr derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt. § 26 Abs. 1 und 3 GGG lauten (in der hier maßgeblichen Fassung der Grundbuchsgebührennovelle – GGN, BGBl. I Nr. 1/2013) wie folgt: Paragraph 26, Absatz eins und 3 GGG lauten (in der hier maßgeblichen Fassung der Grundbuchsgebührennovelle – GGN, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,) wie folgt: § 26.
Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung (§ 6a Abs. 1 GEG). Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung (Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG). 3.3.
Die belangte Behörde hat daher zurecht die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung des anteiligen Bauzinses in die Ermittlung des Wertes der Gegenleistung miteinbezoge. Sie hat zutreffend als Bemessungsgrundlage für die gegenständliche Baurechtswohnungseigentumsübertragung den Kaufpreis in Höhe von EUR 233.500,00 zuzüglich des kapitalisierten jährlichen Bauzins in Höhe von EUR 9.985,32 (jährlicher Bauzins in Höhe von EUR 16.303,52/die übertragenen Nutzwertanteile von 59/1734 = EUR 554,70 x 18 = EUR 9.985,32) sohin einen Betrag von gesamt EUR 243.486,00 herangezogen, woraus sich eine Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 2.679,00 (1,1% vom Wert des Rechtes) errechnet. Unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlung von EUR 2.569,00 ergibt sich daher ein offen aushaftender Betrag von EUR 110,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, für welchen die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, GGG zahlungspflichtig ist. 3.3.
GVG und
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2221754.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.