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{'item': 'W108 2221754-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 7§ 6a§ 15§ 25Art. 130§ 6§ 17§ 1§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlW108 2221754-1 Spruch, W108 2221754-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.

  1. Das XXXX ist Liegenschaftseigentümer der EZ XXXX KG XXXX mit dazugehöriger Baurechtseinlage EZ XXXX KG XXXX XXXX . Der XXXX GmbH wurde vom XXXX mit Baurechtsvertrag vom 14.11.2013 ein Baurecht bis 31.10.2113 eingeräumt, welches zur EZ XXXX KG XXXX im Grundbuch eingetragen wurde. Zugleich wurde im Lastenblatt dieser Einlage die Reallast zur Zahlung des jährlichen Bauzinses von EUR 16.303,52 einverleibt. 1.
  2. Das römisch 40 ist Liegenschaftseigentümer der EZ römisch 40 KG römisch 40 mit dazugehöriger Baurechtseinlage EZ römisch 40 KG römisch 40 römisch 40 . Der römisch 40 GmbH wurde vom römisch 40 mit Baurechtsvertrag vom 14.11.2013 ein Baurecht bis 31.10.2113 eingeräumt, welches zur EZ römisch 40 KG römisch 40 im Grundbuch eingetragen wurde. Zugleich wurde im Lastenblatt dieser Einlage die Reallast zur Zahlung des jährlichen Bauzinses von EUR 16.303,52 einverleibt. 1.
  3. Auf diesem Baurecht errichtete die XXXX GmbH eine Baurechtswohnungseigentumsanlage. Die Wohnung Tür 06 samt Zubehör wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 15.09.2016 zu einem Kaufpreis von EUR 233.500,00 erworben. Unter Punkt 1.
  4. des Kaufvertrages ist festgehalten, dass die kaufende Partei zusätzlich zur Zahlung des Kaufpreises dieses Kaufvertrages verpflichtet ist, an den Baurechtsgeber entsprechend den Bedingungen des Baurechtsvertrages den Bauzins anteilig nach Nutzwerten zu bezahlen. 1.
  5. Auf diesem Baurecht errichtete die römisch 40 GmbH eine Baurechtswohnungseigentumsanlage. Die Wohnung Tür 06 samt Zubehör wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 15.09.2016 zu einem Kaufpreis von EUR 233.500,00 erworben. Unter Punkt 1.
  6. des Kaufvertrages ist festgehalten, dass die kaufende Partei zusätzlich zur Zahlung des Kaufpreises dieses Kaufvertrages verpflichtet ist, an den Baurechtsgeber entsprechend den Bedingungen des Baurechtsvertrages den Bauzins anteilig nach Nutzwerten zu bezahlen. 1.
  7. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.10.2016 zu TZ 4617/2016 wurde in der Baurechtseinlage EZ XXXX , KG XXXX auf Anteil B-LNR 1 die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Beschwerdeführerin zu 59/1734 Anteilen (hinsichtlich der Liegenschaft) sowie die Eintragung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 168.000,00 zugunsten der XXXX bewilligt und im Grundbuch vollzogen. 1.
  8. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.10.2016 zu TZ 4617 aus 2016, wurde in der Baurechtseinlage EZ römisch 40 , KG römisch 40 auf Anteil B-LNR 1 die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Beschwerdeführerin zu 59/1734 Anteilen (hinsichtlich der Liegenschaft) sowie die Eintragung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 168.000,00 zugunsten der römisch 40 bewilligt und im Grundbuch vollzogen. 1.
  9. Die Beschwerdeführerin entrichtete in der Folge mittels Selbstberechnung eine Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) für die Einverleibung des Eigentumsrechts in der Höhe von EUR 2.569,00 (1,1% des Barkaufpreises von EUR 233.500,00), sowie über Vorschreibung die Eintragungsgebühr für das Pfandrecht in Höhe von EUR 2.016,00. 1.4. Die Beschwerdeführerin entrichtete in der Folge mittels Selbstberechnung eine Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) für die Einverleibung des Eigentumsrechts in der Höhe von EUR 2.569,00 (1,1% des Barkaufpreises von EUR 233.500,00), sowie über Vorschreibung die Eintragungsgebühr für das Pfandrecht in Höhe von EUR 2.016,00. 1.5. Mit Schreiben des Revisors des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.02.2019 wurde die Einhebung einer restlichen Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 110,00 aufgetragen.1.5. Mit Schreiben des Revisors des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.02.2019 wurde die Einhebung einer restlichen Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 110,00 aufgetragen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Kaufpreis gemeinsam mit dem kapitalisierten Bauzins die Gesamtbemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 1 GGG bilde. Der jährliche Bauzins betrage jährlich EUR 16.303,52 und sei laut Punkt 1.3 des Kaufvertrages anteilig nach Nutzwerten zuzüglich zum Kaufpreis vom Käufer zu übernehmen. Für die übertragenen Nutzwertanteile von 59/1734 errechne sich ein jährlicher Bauzins von EUR 554,74, Bemessungsgrundlage sei der 18fache jährliche anteilige Bauzins von EUR 9.985,32 zuzüglich des Kaufpreises von EUR 233.500,00, wodurch sich eine Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 2.679,00 ergebe. Abzüglich der bereits geleisteten Eintragungsgebühr von EUR 2.569,00 hafte ein offener Betrag von EUR 110,00 aus.Begründend wurde ausgeführt, dass der Kaufpreis gemeinsam mit dem kapitalisierten Bauzins die Gesamtbemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG bilde. Der jährliche Bauzins betrage jährlich EUR 16.303,52 und sei laut Punkt 1.3 des Kaufvertrages anteilig nach Nutzwerten zuzüglich zum Kaufpreis vom Käufer zu übernehmen. Für die übertragenen Nutzwertanteile von 59/1734 errechne sich ein jährlicher Bauzins von EUR 554,74, Bemessungsgrundlage sei der 18fache jährliche anteilige Bauzins von EUR 9.985,32 zuzüglich des Kaufpreises von EUR 233.500,00, wodurch sich eine Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 2.679,00 ergebe. Abzüglich der bereits geleisteten Eintragungsgebühr von EUR 2.569,00 hafte ein offener Betrag von EUR 110,00 aus. 1.6. Mit – aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung

§ 7Abs.

2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem – Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 19.03.2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Eintragungsgebühr laut TP 9 lit. b Z 1 GGG (Bemessungsgrundlage EUR 243.482,00) in Höhe von EUR 2.679,00 samt der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von EUR 8,00, abzüglich bereits geleisteter Teilzahlungen von EUR 2.569,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 118,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Gerichtskonto einzuzahlen.1.6. Mit – aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung

Paragraph 7, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem – Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 19.03.2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Eintragungsgebühr laut TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG (Bemessungsgrundlage EUR 243.482,00) in Höhe von EUR 2.679,00 samt der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, abzüglich bereits geleisteter Teilzahlungen von EUR 2.569,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 118,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Gerichtskonto einzuzahlen. 2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid erließ die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag, mit welchem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, den restlichen offenen Gesamtbetrag von EUR 118,00 (restliche Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 2.679,00, abzüglich bereits geleisteter [Teil-]Zahlung in Höhe von EUR 2.569,00, zuzüglich der Einhebungsgebühr EUR 8,00) binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen. 2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid erließ die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag, mit welchem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, den restlichen offenen Gesamtbetrag von EUR 118,00 (restliche Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 2.679,00, abzüglich bereits geleisteter [Teil-]Zahlung in Höhe von EUR 2.569,00, zuzüglich der Einhebungsgebühr EUR 8,00) binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen. Nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben unter Punkt 1.1-1.6. beschrieben) führte die belangte Behörde begründend aus, dass

TP 9 lit. b Z 1 GGG die Höhe der Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes 1,1 vH vom Wert des Rechtes der Eintragung betrage. Der Wert des jeweils einzutragenden Rechts für die Einverleibung des Eigentumsrechts und des Baurechtes werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (§ 26 GGG). Vom Käufer übernommene Leistungen iSd § 26 Abs. 3 GGG seien auch Leistungen an Dritte, die vom Erwerber getragen werden müssen. Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen würden, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt hätten, sei der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Das sei bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.Nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben unter Punkt 1.1-1.6. beschrieben) führte die belangte Behörde begründend aus, dass

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG die Höhe der Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes 1,1 vH vom Wert des Rechtes der Eintragung betrage. Der Wert des jeweils einzutragenden Rechts für die Einverleibung des Eigentumsrechts und des Baurechtes werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (Paragraph 26, GGG). Vom Käufer übernommene Leistungen iSd Paragraph 26, Absatz 3, GGG seien auch Leistungen an Dritte, die vom Erwerber getragen werden müssen. Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen würden, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt hätten, sei der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Das sei bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Für die gegenständliche Baurechtswohnungseigentumsübertragung sei ein Barkaufpreis von EUR 233.500,00 und die Übernahme der Leistung zur Zahlung des anteiligen Bauzinses vereinbart. Der jährliche Bauzins betrage EUR 554,74, dieser sei

§ 15Abs. 1 Bew

G mit dem 18-fachen der Jahresleistung zu kapitalisieren, daraus ergebe sich ein Betrag von EUR 9.985,32, welcher dem Kaufpreis hinzuzurechnen sei. Aus der Gesamtsumme von EUR 243.486,00 errechne sich eine Eintragungsgebühr von EUR 2.679,00, unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlung von EUR 2.679,00 [gemeint: EUR 2.569,00] ergebe sich ein offen aushaftender Betrag von EUR 110,00 für welchen, gemeinsam mit der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, die Käuferin

§ 25

GGG zahlungspflichtig sei.Für die gegenständliche Baurechtswohnungseigentumsübertragung sei ein Barkaufpreis von EUR 233.500,00 und die Übernahme der Leistung zur Zahlung des anteiligen Bauzinses vereinbart. Der jährliche Bauzins betrage EUR 554,74, dieser sei

Paragraph 15, Absatz eins, BewG mit dem 18-fachen der Jahresleistung zu kapitalisieren, daraus ergebe sich ein Betrag von EUR 9.985,32, welcher dem Kaufpreis hinzuzurechnen sei. Aus der Gesamtsumme von EUR 243.486,00 errechne sich eine Eintragungsgebühr von EUR 2.679,00, unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlung von EUR 2.679,00 [gemeint: EUR 2.569,00] ergebe sich ein offen aushaftender Betrag von EUR 110,00 für welchen, gemeinsam mit der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, die Käuferin

Paragraph 25, GGG zahlungspflichtig sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher sie ausführte, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass auch für den an den Liegenschaftseigentümer zu bezahlenden Bauzins eine Eintragungsgebühr zu bezahlen sei, unrichtig sei, da das dem Bauzins zugrundeliegende Baurecht bereits von der Verkäuferin begründet worden sei und die Verkäuferin im Rahmen dieser Baurechtsbegründung bereits die Eintragungsgebühr für eben dieses als Reallast einverleibte Recht bezahlt habe. Die im Grundbuch bereits eingetragene Bauzinspflicht sei bei Weiterveräußerung eines Baurechts gegen Übernahme der Bauzinsverpflichtung als auf dem Grundstück „ruhende“ dauernde „Last“ zu beurteilen und gehöre daher nicht zur Gegenleistung. Gegenstand der Gebührenpflicht und damit auch allein maßgebend für die Beurteilung der Bemessungsgrundlage könne jedoch immer nur die Rechtsänderung sein, die durch die vorgenommene bücherliche Eintragung bewirkt werde. Einzige Rechtsänderung im vorliegenden Fall sei die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts gewesen, sodass für die Bemessung der Eintragungsgebühr auch nur das hierfür von der Beschwerdeführerin geleistete Entgelt im Sinne des Kaufpreises maßgeblich sei.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie ausführte, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass auch für den an den Liegenschaftseigentümer zu bezahlenden Bauzins eine Eintragungsgebühr zu bezahlen sei, unrichtig sei, da das dem Bauzins zugrundeliegende Baurecht bereits von der Verkäuferin begründet worden sei und die Verkäuferin im Rahmen dieser Baurechtsbegründung bereits die Eintragungsgebühr für eben dieses als Reallast einverleibte Recht bezahlt habe. Die im Grundbuch bereits eingetragene Bauzinspflicht sei bei Weiterveräußerung eines Baurechts gegen Übernahme der Bauzinsverpflichtung als auf dem Grundstück „ruhende“ dauernde „Last“ zu beurteilen und gehöre daher nicht zur Gegenleistung. Gegenstand der Gebührenpflicht und damit auch allein maßgebend für die Beurteilung der Bemessungsgrundlage könne jedoch immer nur die Rechtsänderung sein, die durch die vorgenommene bücherliche Eintragung bewirkt werde. Einzige Rechtsänderung im vorliegenden Fall sei die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts gewesen, sodass für die Bemessung der Eintragungsgebühr auch nur das hierfür von der Beschwerdeführerin geleistete Entgelt im Sinne des Kaufpreises maßgeblich sei.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang/Sachverhalt bzw. die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Verfahrensgang und Sachverhalt wurden von der belangten Behörde im Einklang mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid festgestellt bzw. (auch) damit übereinstimmend von der Beschwerdeführerin vorgebracht. In der Beschwerde wurde nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.

§ 1Abs.

1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.

Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

TP 9 lit. b Z 1 GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) u.a. des Baurechts 1,1 vH vom Wert des Rechtes.

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) u.a. des Baurechts 1,1 vH vom Wert des Rechtes. Die Gebühr entsteht

§ 2

Z 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung.Die Gebühr entsteht

Paragraph 2, Ziffer 4, GGG mit der Vornahme der Eintragung.

§ 25Abs.

1 lit. a GGG ist für die Eintragungsgebühr derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt.

Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG ist für die Eintragungsgebühr derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt. § 26 Abs. 1 und 3 GGG lauten (in der hier maßgeblichen Fassung der Grundbuchsgebührennovelle – GGN, BGBl. I Nr. 1/2013) wie folgt: Paragraph 26, Absatz eins und 3 GGG lauten (in der hier maßgeblichen Fassung der Grundbuchsgebührennovelle – GGN, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,) wie folgt: § 26.

(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.Paragraph 26,
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
  1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
  2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
  3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
  4. bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Der im ersten Teil des BewG enthaltene § 15 lautet samt Überschrift:Der im ersten Teil des BewG enthaltene Paragraph 15, lautet samt Überschrift: „§
  5. Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
(1)Der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. Dabei ist von einem Zinssatz in Höhe von 5,5 v. H. auszugehen. Der Gesamtwert darf das Achtzehnfache des Jahreswertes nicht übersteigen.
(2)Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten.
(2)Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des Paragraph 16, mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten.
(3)Beruhen die wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen auf der Überlassung von Rechten im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 4 oder auf der Überlassung von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen oder auf der Gestattung der Verwertung solcher Rechte, so gilt als gemeiner Wert der gesamten Nutzungen und Leistungen das Dreifache des Jahreswertes.“
(3)Beruhen die wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen auf der Überlassung von Rechten im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, oder auf der Überlassung von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen oder auf der Gestattung der Verwertung solcher Rechte, so gilt als gemeiner Wert der gesamten Nutzungen und Leistungen das Dreifache des Jahreswertes.“

§ 1

Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung (§ 6a Abs. 1 GEG). Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung (Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG). 3.3.

  1. Umgelegt auf den hier vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.
  2. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass auch für den an den Liegenschaftseigentümer zu bezahlenden Bauzins eine Eintragungsgebühr zu bezahlen sei, unrichtig sei, da das dem Bauzins zugrundeliegende Baurecht bereits von der Verkäuferin begründet worden sei und die Verkäuferin im Rahmen dieser Baurechtsbegründung bereits die Eintragungsgebühr für eben dieses als Reallast einverleibte Recht bezahlt habe. Die im Grundbuch bereits eingetragene Bauzinspflicht sei bei Weiterveräußerung eines Baurechts gegen Übernahme der Bauzinsverpflichtung als auf dem Grundstück „ruhende“ dauernde „Last“ zu beurteilen und gehöre daher nicht zur Gegenleistung. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Ausführungen jedoch nicht im Recht: 3.3.2.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2021, Ra 2019/16/0192-7, Folgendes ausgeführt: „Im revisionsgegenständlichen Fall ist unstrittig, dass sich der Mitbeteiligte im Kaufvertrag vom
  4. September 2016 neben der Zahlung des Kaufpreises iHv 380.420 € ausdrücklich dazu verpflichtet hat, entsprechend den Bedingungen des Baurechtsvertrags an den Baurechtsgeber den Bauzins anteilig nach Nutzwerten zu bezahlen. Damit hat der Mitbeteiligte kraft vertraglicher Vereinbarung die dem Veräußerer obliegende Verpflichtung zur Zahlung des (anteiligen) Bauzinses übernommen, sodass diese „sonstige Leistung“ schon auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des § 26 Abs. 3 Z 1 GGG in die Ermittlung des Werts der Gegenleistung miteinzubeziehen ist. Aber selbst wenn der Mitbeteiligte die Verpflichtung zur Entrichtung des anteiligen Bauzinses nicht vertraglich übernommen hätte, sondern diese nur kraft Gesetzes - aufgrund der grundbücherlichen Erfassung als Reallast - auf ihn übergegangen wäre, würde dies im Revisionsfall zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach § 26 Abs. 3 letzter Satz GGG sind Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, der Gegenleistung hinzuzurechnen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Da Baurechte den Grundstücken insoweit gleichzuhalten sind, folgt aus § 26 Abs. 3 letzter Satz GGG, dass auch die Verpflichtung zur Entrichtung des Bauzinses, die als Reallast auf dem Baurecht ruht, bei einer Weiterveräußerung des Baurechts als eine Belastung iSd § 26 Abs. 3 letzter Satz GGG anzusehen ist, die in die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr einzubeziehen ist.“„Im revisionsgegenständlichen Fall ist unstrittig, dass sich der Mitbeteiligte im Kaufvertrag vom
  5. September 2016 neben der Zahlung des Kaufpreises iHv 380.420 € ausdrücklich dazu verpflichtet hat, entsprechend den Bedingungen des Baurechtsvertrags an den Baurechtsgeber den Bauzins anteilig nach Nutzwerten zu bezahlen. Damit hat der Mitbeteiligte kraft vertraglicher Vereinbarung die dem Veräußerer obliegende Verpflichtung zur Zahlung des (anteiligen) Bauzinses übernommen, sodass diese „sonstige Leistung“ schon auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG in die Ermittlung des Werts der Gegenleistung miteinzubeziehen ist. Aber selbst wenn der Mitbeteiligte die Verpflichtung zur Entrichtung des anteiligen Bauzinses nicht vertraglich übernommen hätte, sondern diese nur kraft Gesetzes - aufgrund der grundbücherlichen Erfassung als Reallast - auf ihn übergegangen wäre, würde dies im Revisionsfall zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz GGG sind Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, der Gegenleistung hinzuzurechnen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Da Baurechte den Grundstücken insoweit gleichzuhalten sind, folgt aus Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz GGG, dass auch die Verpflichtung zur Entrichtung des Bauzinses, die als Reallast auf dem Baurecht ruht, bei einer Weiterveräußerung des Baurechts als eine Belastung iSd Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz GGG anzusehen ist, die in die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr einzubeziehen ist.“ Der Sachverhalt, den der Verwaltungsgerichtshof in oben angeführter Rechtssache zu behandeln hatte, deckt sich mit dem hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalt. Auch im hier vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 15.09.2016 unter Punkt 1.
  6. verpflichtet, zusätzlich zur Zahlung des Kaufpreises dieses Kaufvertrages an den Baurechtsgeber entsprechend den Bedingungen des Baurechtsvertrages den Bauzins anteilig nach Nutzwerten zu bezahlen. Damit hat die Beschwerdeführerin – nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - kraft vertraglicher Vereinbarung die dem Veräußerer obliegende Verpflichtung zur Zahlung des (anteiligen) Bauzinses übernommen, sodass diese „sonstige Leistung“ schon auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des § 26 Abs. 3 Z 1 GGG in die Ermittlung des Werts der Gegenleistung miteinzubeziehen ist.Der Sachverhalt, den der Verwaltungsgerichtshof in oben angeführter Rechtssache zu behandeln hatte, deckt sich mit dem hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalt. Auch im hier vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 15.09.2016 unter Punkt 1.
  7. verpflichtet, zusätzlich zur Zahlung des Kaufpreises dieses Kaufvertrages an den Baurechtsgeber entsprechend den Bedingungen des Baurechtsvertrages den Bauzins anteilig nach Nutzwerten zu bezahlen. Damit hat die Beschwerdeführerin – nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - kraft vertraglicher Vereinbarung die dem Veräußerer obliegende Verpflichtung zur Zahlung des (anteiligen) Bauzinses übernommen, sodass diese „sonstige Leistung“ schon auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG in die Ermittlung des Werts der Gegenleistung miteinzubeziehen ist. Überdies wäre die Verpflichtung zur Entrichtung des anteiligen Bauzinses auch ohne Vertrag kraft Gesetzes – aufgrund der grundbücherlichen Erfassung als Reallast – auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Die belangte Behörde hat daher zurecht die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung des anteiligen Bauzinses in die Ermittlung des Wertes der Gegenleistung miteinbezoge. Sie hat zutreffend als Bemessungsgrundlage für die gegenständliche Baurechtswohnungseigentumsübertragung den Kaufpreis in Höhe von EUR 233.500,00 zuzüglich des kapitalisierten jährlichen Bauzins in Höhe von EUR 9.985,32 (jährlicher Bauzins in Höhe von EUR 16.303,52/die übertragenen Nutzwertanteile von 59/1734 = EUR 554,70 x 18 = EUR 9.985,32) sohin einen Betrag von gesamt EUR 243.486,00 herangezogen, woraus sich eine Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 2.679,00 (1,1% vom Wert des Rechtes) errechnet. Unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlung von EUR 2.569,00 ergibt sich daher ein offen aushaftender Betrag von EUR 110,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, für welchen die Beschwerdeführerin

§ 25GGG zahlungspflichtig ist.

Die belangte Behörde hat daher zurecht die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung des anteiligen Bauzinses in die Ermittlung des Wertes der Gegenleistung miteinbezoge. Sie hat zutreffend als Bemessungsgrundlage für die gegenständliche Baurechtswohnungseigentumsübertragung den Kaufpreis in Höhe von EUR 233.500,00 zuzüglich des kapitalisierten jährlichen Bauzins in Höhe von EUR 9.985,32 (jährlicher Bauzins in Höhe von EUR 16.303,52/die übertragenen Nutzwertanteile von 59/1734 = EUR 554,70 x 18 = EUR 9.985,32) sohin einen Betrag von gesamt EUR 243.486,00 herangezogen, woraus sich eine Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 2.679,00 (1,1% vom Wert des Rechtes) errechnet. Unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlung von EUR 2.569,00 ergibt sich daher ein offen aushaftender Betrag von EUR 110,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, für welchen die Beschwerdeführerin

Paragraph 25, GGG zahlungspflichtig ist. 3.3.

  1. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.3.
  2. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG und

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2221754.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.