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{'item': 'W108 2239536-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 35§ 7§ 31§ 6a§ 2§ 16§ 19aArt. 130Art. 18§ 6§ 17§ 1Art. 267§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlW108 2239536-1 Spruch, W108 2239536-1/2E W108 2239536-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren zur Aktenzahl 12 C 1/19z des Bezirksgerichtes XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) brachten die beschwerdeführenden Parteien durch ihren damaligen Rechtsvertreter im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 26.02.2019 eine Oppositionsklage

§ 35EO ein.

Der Streitwert wurde mit EUR 384,16 s.A. beziffert. 1.1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren zur Aktenzahl 12 C 1/19z des Bezirksgerichtes römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht) brachten die beschwerdeführenden Parteien durch ihren damaligen Rechtsvertreter im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 26.02.2019 eine Oppositionsklage

Paragraph 35, EO ein. Der Streitwert wurde mit EUR 384,16 s.A. beziffert. Die Klage enthielt folgenden Hinweis: „kein Gebühreneinzug! Die Klägerinnen wollen die Höhe der Gebühren beim EGMR anfechten, daher Vorschreibung bitte an die Klägerinnnen.“ 1.

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes vom 08.08.2019 wurde die Oppositionsklage der beschwerdeführenden Parteien abgewiesen. 1.
  2. Gegen dieses Urteil erhoben die beschwerdeführenden Parteien durch ihren damaligen Rechtsvertreter im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 11.09.2019 das Rechtsmittel der Berufung. Das Berufungsinteresse wurde ebenfalls mit EUR 384,16 s.A. beziffert. Der Berufungsschriftsatz enthielt zudem abermals den Hinweis, dass kein Gebühreneinzug erfolgen solle. 1.
  3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15.07.2020, Zl. 46 R 374/19v, wurde der Berufung der beschwerdeführenden Parteien nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei.
  4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden erließ die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) – nach Erlassung von aufgrund jeweils rechtzeitig erhobener Vorstellungen

§ 7Abs.

2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenen Mandatsbescheiden (Zahlungsaufträgen) jeweils vom 03.09.2019 - erneut Zahlungsaufträge, mit welchen die beschwerdeführenden Parteien als zur ungeteilten Hand Zahlungspflichtige aufgefordert wurden, die im Grundverfahren aufgelaufene Pauschalgebühr nach der TP 1 GGG iVm § 19a GGG in Höhe von EUR 117,70 (Bemessungsgrundlage EUR 750,00), zuzüglich eines Mehrbetrages

§ 31Abs.

1 GGG in Höhe von EUR 22,00 und der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 147,70, (Verfahren 2239536-1) sowie die Pauschalgebühr nach der TP 2 GGG iVm § 19a GGG in Höhe von EUR 77,00 (Bemessungsgrundlage EUR 385,00) zuzüglich eines Mehrbetrages

§ 31Abs.

1 GGG in Höhe von EUR 22,00 und der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 107,00 (Verfahren 2239536-2), binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden erließ die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) – nach Erlassung von aufgrund jeweils rechtzeitig erhobener Vorstellungen

Paragraph 7, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenen Mandatsbescheiden (Zahlungsaufträgen) jeweils vom 03.09.2019 - erneut Zahlungsaufträge, mit welchen die beschwerdeführenden Parteien als zur ungeteilten Hand Zahlungspflichtige aufgefordert wurden, die im Grundverfahren aufgelaufene Pauschalgebühr nach der TP 1 GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG in Höhe von EUR 117,70 (Bemessungsgrundlage EUR 750,00), zuzüglich eines Mehrbetrages

Paragraph 31, Absatz eins, GGG in Höhe von EUR 22,00 und der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 147,70, (Verfahren 2239536-1) sowie die Pauschalgebühr nach der TP 2 GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG in Höhe von EUR 77,00 (Bemessungsgrundlage EUR 385,00) zuzüglich eines Mehrbetrages

Paragraph 31, Absatz eins, GGG in Höhe von EUR 22,00 und der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 107,00 (Verfahren 2239536-2), binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes im Wesentlichen wie unter Punkt 1.1.-1.4. beschrieben) aus, dass

§ 2

GGG der Anspruch des Bundes auf die Gebühr zu dem in § 2 Z 1 bis 9 GGG für die jeweilige Gebühr festgelegten Zeitpunkt entstehe. Hinsichtlich der Pauschalgebühren für das Verfahren zweiter und dritter Instanz entstehe der Gebührenanspruch mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Die Bestimmung des § 2 GGG sehe zur Verminderung des administrativen Aufwandes und zur Sicherung des Gebührenaufkommens eine Vorauszahlungspflicht für das zivilgerichtliche Verfahren sowie das Exekutionsverfahren vor. In diesem Sinne gehe § 2 GGG davon aus, dass die Pauschalgebühren für diese Verfahren bereits zu Beginn des Verfahrens – mit der Einbringung der ersten Eingabe – fällig würden. Werde eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so seien jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet werde, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten (§ 4 Abs. 4 GGG). Die Zahlungspflicht treffe den Antragsteller (§ 7 Abs. 1 GGG). § 31 Abs. 1 GGG bestimme für den Fall, dass der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet sei und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden sei oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben sei, dass von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von in Höhe von EUR 22,00 zu erheben sei.Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes im Wesentlichen wie unter Punkt 1.1.-1.4. beschrieben) aus, dass

Paragraph 2, GGG der Anspruch des Bundes auf die Gebühr zu dem in Paragraph 2, Ziffer eins bis 9 GGG für die jeweilige Gebühr festgelegten Zeitpunkt entstehe. Hinsichtlich der Pauschalgebühren für das Verfahren zweiter und dritter Instanz entstehe der Gebührenanspruch mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Die Bestimmung des Paragraph 2, GGG sehe zur Verminderung des administrativen Aufwandes und zur Sicherung des Gebührenaufkommens eine Vorauszahlungspflicht für das zivilgerichtliche Verfahren sowie das Exekutionsverfahren vor. In diesem Sinne gehe Paragraph 2, GGG davon aus, dass die Pauschalgebühren für diese Verfahren bereits zu Beginn des Verfahrens – mit der Einbringung der ersten Eingabe – fällig würden. Werde eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so seien jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet werde, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten (Paragraph 4, Absatz 4, GGG). Die Zahlungspflicht treffe den Antragsteller (Paragraph 7, Absatz eins, GGG). Paragraph 31, Absatz eins, GGG bestimme für den Fall, dass der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet sei und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden sei oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben sei, dass von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von in Höhe von EUR 22,00 zu erheben sei. Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergebe sich, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig sei und auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, werde dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeit der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG sichere ein ausreichendes Maß an Flexibilität. Die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren diene offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Es sei auch nicht unsachlich, wenn das Gesetz die Gebühren in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwerts festlege. Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergebe sich, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig sei und auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, werde dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeit der Gebührenbefreiung nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG sichere ein ausreichendes Maß an Flexibilität. Die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren diene offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Es sei auch nicht unsachlich, wenn das Gesetz die Gebühren in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwerts festlege.

§ 16Abs.

1 lit. d GGG betrage die Bemessungsgrundlage für Streitigkeiten über Oppositionsklagen EUR 750,00. Die dafür vorgesehene Pauschalgebühr nach TP 1 GGG betrage EUR 107,00.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera d, GGG betrage die Bemessungsgrundlage für Streitigkeiten über Oppositionsklagen EUR 750,00. Die dafür vorgesehene Pauschalgebühr nach TP 1 GGG betrage EUR 107,00.

Tarifpost 2 GGG betrage die Pauschalgebühr für Rechtsmittel zweiter Instanz EUR 70,00 bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 385,00.

§ 19a

GGG würden sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung betrage 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden seien, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, seien auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

Paragraph 19 a, GGG würden sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung betrage 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden seien, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, seien auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden. Würden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder sei die Einziehung erfolglos geblieben, so seien sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag habe eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig sei dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben (§ 6a Abs. 1 GEG).Würden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder sei die Einziehung erfolglos geblieben, so seien sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag habe eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig sei dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben (Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG). Die beschwerdeführenden Parteien hätten sowohl bei Einbringen der Klage als auch bei Einbringung des Rechtsmittels der Berufung weder Zahlung geleistet noch einen Antrag auf vorläufige Befreiung der Gerichtsgebühren (Verfahrenshilfe) gestellt. Die Vorschreibung der Gebühren sei daher zu Recht erfolgt. 3. Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welchen die Aufhebung der Bescheide sowie eine Vorlage der Rechtssachen an den Verfassungsgerichtshof wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit bzw. den Europäischen Gerichtshof zur Einholung einer Vorabentscheidung begehrt wurden. Weiters wurde beantragt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Vorgebracht wurde, dass die Gerichtsgebühren zu hoch bemessen seien und dass das Gerichtsgebührengesetz in unzulässiger Weise in die Überlegung eingreife, ob ein Rechtsunterworfener in der Lage sei, Gerichte in Anspruch nehmen zu können. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es oftmals nur aufgrund des Streitwerts keine sachliche Rechtfertigung gebe, werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip

Art. 18B-VG umgangen.

Die Konsequenz der Einhebung von derartigen Gebühren stelle eine faktische Vereitelung des Zugangs zur Rechtsprechung dar, da bei der Einbringung der Klage oder des Rechtsmittels nicht mehr inhaltliche Fragen des Rechts, sondern ausschließlich finanzielle im Vordergrund stünden. Der bei Gericht verursachte Aufwand im Verfahren sei nicht äquivalent mit der Höhe des Streitwerts, das Gebührensystem sei weiters verfassungswidrig, da eine Gebühr eine Einmalleistung darstelle, die unabhängig davon, wie lange das Verfahren andauere und unabhängig von anfallenden Aufwand zu zahlen sei.3. Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welchen die Aufhebung der Bescheide sowie eine Vorlage der Rechtssachen an den Verfassungsgerichtshof wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit bzw. den Europäischen Gerichtshof zur Einholung einer Vorabentscheidung begehrt wurden. Weiters wurde beantragt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Vorgebracht wurde, dass die Gerichtsgebühren zu hoch bemessen seien und dass das Gerichtsgebührengesetz in unzulässiger Weise in die Überlegung eingreife, ob ein Rechtsunterworfener in der Lage sei, Gerichte in Anspruch nehmen zu können. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es oftmals nur aufgrund des Streitwerts keine sachliche Rechtfertigung gebe, werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip

Artikel 18, B-VG umgangen.

Die Konsequenz der Einhebung von derartigen Gebühren stelle eine faktische Vereitelung des Zugangs zur Rechtsprechung dar, da bei der Einbringung der Klage oder des Rechtsmittels nicht mehr inhaltliche Fragen des Rechts, sondern ausschließlich finanzielle im Vordergrund stünden. Der bei Gericht verursachte Aufwand im Verfahren sei nicht äquivalent mit der Höhe des Streitwerts, das Gebührensystem sei weiters verfassungswidrig, da eine Gebühr eine Einmalleistung darstelle, die unabhängig davon, wie lange das Verfahren andauere und unabhängig von anfallenden Aufwand zu zahlen sei.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerden samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Oppositionsklage

§ 35

EO vom 26.02.2019, der Berufung vom 11.09.2019, den angefochtenen Bescheiden und den Beschwerden. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt traten die beschwerdeführenden Parteien in ihren Beschwerden nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Die Beschwerden enthalten lediglich Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Gerichtsgebühren bzw. des Gerichtsgebührengesetzes. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Oppositionsklage

Paragraph 35, EO vom 26.02.2019, der Berufung vom 11.09.2019, den angefochtenen Bescheiden und den Beschwerden. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt traten die beschwerdeführenden Parteien in ihren Beschwerden nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Die Beschwerden enthalten lediglich Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Gerichtsgebühren bzw. des Gerichtsgebührengesetzes. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerden wurden

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerden wurden

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.

§ 1Abs.

1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.

Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Tarifpost (TP) 1 GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz EUR 107,00 bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 700,00 bis EUR 2.000,00.

TP 2 GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) betragen die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz EUR 70,00 bei einem Berufungsinteresse über EUR 300,00 bis EUR 700,00. Die Gebühr entsteht

§ 2Z 1 lit.

a GGG mit der Überreichung der Klage bzw.

§ 2Z 1 lit.

c GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.Die Gebühr entsteht

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit der Überreichung der Klage bzw.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.

§ 16Abs.

1 Z 1 lit. d GGG beträgt die Bemessungsgrundlage EUR 750,00 bei Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen (§ 37 EO).

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GGG beträgt die Bemessungsgrundlage EUR 750,00 bei Streitigkeiten über Oppositions- (Paragraph 35, EO), Impugnations- (Paragraph 36, EO) und Exszindierungsklagen (Paragraph 37, EO).

§ 19a

GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

Paragraph 19 a, GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

§ 31Abs.

1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 22,00 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben ist.

Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 22,00 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben ist.

§ 1

Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. 3.3.

  1. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: 3.3.2.
  2. Im vorliegenden Fall brachten die beschwerdeführenden Parteien durch ihren damaligen Rechtsvertreter am 26.02.2019 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine Oppositionsklage

§ 35

EO sowie am 11.09.2019 ebenfalls im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine Berufung gegen das oa. bezirksgerichtliche Urteil ein. Der Streitwert bzw. das Berufungsinteresse wurde jeweils mit EUR 384,16 angegeben. 3.3.2.1. Im vorliegenden Fall brachten die beschwerdeführenden Parteien durch ihren damaligen Rechtsvertreter am 26.02.2019 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine Oppositionsklage

Paragraph 35, EO sowie am 11.09.2019 ebenfalls im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine Berufung gegen das oa. bezirksgerichtliche Urteil ein. Der Streitwert bzw. das Berufungsinteresse wurde jeweils mit EUR 384,16 angegeben. Für Streitigkeiten bei Oppositionsklagen

§ 35

EO ist jedoch

§ 16Abs.

1 Z 1 lit. d GGG eine feste Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 750,00 vorgesehen. Diese Bemessungsgrundlage gilt ohne Rücksicht auf eine von der Partei vorgenommene Bewertung. Die niedrigere Bewertung durch die beschwerdeführenden Parteien ist daher für die Gebührenbemessung unbeachtlich (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13, GGG § 16 Anm. 2).Für Streitigkeiten bei Oppositionsklagen

Paragraph 35, EO ist jedoch

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GGG eine feste Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 750,00 vorgesehen. Diese Bemessungsgrundlage gilt ohne Rücksicht auf eine von der Partei vorgenommene Bewertung. Die niedrigere Bewertung durch die beschwerdeführenden Parteien ist daher für die Gebührenbemessung unbeachtlich (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13, GGG Paragraph 16, Anmerkung 2). Mit der Einbringung der Oppositionsklage entstand somit

TP 1 GGG eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 107,00. Zudem entstand mit der Einbringung der Berufung

TP 2 GGG bei einem Berufungsinteresse von EUR 384,16 eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 70,00.

§ 19a

GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, u.a., wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Antragsteller oder Rechtsmittelwerber vorhanden sind.

Paragraph 19 a, GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, u.a., wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Antragsteller oder Rechtsmittelwerber vorhanden sind. Die belangte Behörde hat den beschwerdeführenden Parteien daher zurecht jeweils einen Streitgenossenzuschlag von 10 % vorgeschrieben, womit sich die zu leistende Pauschalgebühr

TP 1 GGG iVm § 19a GGG auf EUR 117,70, die zu leistende Pauschalgebühr

TP 2 GGG iVm § 19a GGG auf EUR 77,00 beläuft. Die belangte Behörde hat den beschwerdeführenden Parteien daher zurecht jeweils einen Streitgenossenzuschlag von 10 % vorgeschrieben, womit sich die zu leistende Pauschalgebühr

TP 1 GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG auf EUR 117,70, die zu leistende Pauschalgebühr

TP 2 GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG auf EUR 77,00 beläuft. Da die Klage bzw. die Berufung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurden, hatte die Entrichtung der Pauschalgebühr – wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat - durch Abbuchung und Einziehung zu erfolgen. Die Klage sowie die Berufung enthielt jedoch den expliziten Hinweis, dass kein Gebühreneinzug erfolgen solle und war auf dem Rubrum der Klage sowie der Berufung auch kein Gebühreneinzugskonto angegeben. Die Gebühr wurde bei der Einbringung auch nicht (vollständig) beigebracht bzw. unterblieb die Einziehung aus Gründen, die nicht in der Sphäre der Vorschreibungsbehörde lagen, sodass der Mehrbetrag

§ 31Abs.

1 GGG von EUR 22,00 anfiel. Da die Klage bzw. die Berufung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurden, hatte die Entrichtung der Pauschalgebühr – wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat - durch Abbuchung und Einziehung zu erfolgen. Die Klage sowie die Berufung enthielt jedoch den expliziten Hinweis, dass kein Gebühreneinzug erfolgen solle und war auf dem Rubrum der Klage sowie der Berufung auch kein Gebühreneinzugskonto angegeben. Die Gebühr wurde bei der Einbringung auch nicht (vollständig) beigebracht bzw. unterblieb die Einziehung aus Gründen, die nicht in der Sphäre der Vorschreibungsbehörde lagen, sodass der Mehrbetrag

Paragraph 31, Absatz eins, GGG von EUR 22,00 anfiel. Wenn – wie im vorliegenden Fall - die Einziehung eines einzubringenden Betrages (hier: der Pauschalgebühren) erfolglos geblieben ist, ist ein Zahlungsauftrag zu erlassen, mit dem eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben ist (§ 6a Abs. 1 GEG).Wenn – wie im vorliegenden Fall - die Einziehung eines einzubringenden Betrages (hier: der Pauschalgebühren) erfolglos geblieben ist, ist ein Zahlungsauftrag zu erlassen, mit dem eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben ist (Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG). Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung kann keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide, mit denen die belangte Behörde den zahlungspflichtigen beschwerdeführenden Parteien neben den ausstehenden Pauschalgebühren auch jeweils den Mehrbetrag

§ 31

GGG in Höhe von EUR 22,00 und die Einhebungsgebühr von EUR 8,00

§ 6aAbs.

1 GEG, somit insgesamt Beträge von EUR 147,70 und EUR 107,00 zur Zahlung vorgeschrieben hat, erkannt werden. Gegenteiliges wird in den Beschwerden auch gar nicht behauptet.Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung kann keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide, mit denen die belangte Behörde den zahlungspflichtigen beschwerdeführenden Parteien neben den ausstehenden Pauschalgebühren auch jeweils den Mehrbetrag

Paragraph 31, GGG in Höhe von EUR 22,00 und die Einhebungsgebühr von EUR 8,00

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt Beträge von EUR 147,70 und EUR 107,00 zur Zahlung vorgeschrieben hat, erkannt werden. Gegenteiliges wird in den Beschwerden auch gar nicht behauptet. 3.3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerden auch nicht veranlasst, einen Antrag auf Aufhebung der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen oder einen Antrag

Art. 267AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten:3.3.2.2.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerden auch nicht veranlasst, einen Antrag auf Aufhebung der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen oder einen Antrag

Artikel 267

, AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten: Die in den Beschwerden geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe werden – ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren¹³ bei § 1 GGG und bei TP 1 GGG E 1 ff angeführten Entscheidungen – vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt und es hegt auch keine Bedenken iSd Art. 89 Abs. 2 B-VG in Bezug auf die anzuwenden einfachgesetzlichen Vorschriften (namentlich der TP 1 und 2 GGG). Die in den Beschwerden geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe werden – ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren¹³ bei Paragraph eins, GGG und bei TP 1 GGG E 1 ff angeführten Entscheidungen – vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt und es hegt auch keine Bedenken iSd Artikel 89, Absatz 2, B-VG in Bezug auf die anzuwenden einfachgesetzlichen Vorschriften (namentlich der TP 1 und 2 GGG). Vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (zB Verfahrenshilfe) bestehen (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt hier nicht vor. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.943/2014 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 09.12.2010, Nr. 35123/05, Urbanek gegen Österreich, dargelegt hat, sind Gerichtsgebühren mit Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht schlechthin unvereinbar. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.943 aus 2014, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 09.12.2010, Nr. 35123/05, Urbanek gegen Österreich, dargelegt hat, sind Gerichtsgebühren mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht schlechthin unvereinbar. In seiner Entscheidung vom 01.03.2007, B 301/06, (VfSlg. 18.070/2007) erachtete der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf das dortige Vorbringen, wirtschaftliche Gründe würden einer Prozessführung entgegenstehen, das Institut der Verfahrenshilfe iSd §§ 63 ff ZPO, das eine Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren ermöglicht (§ 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO), für ausreichend, um Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs. 1 EMRK zu gewährleisten. Hinzu komme, dass

§ 9Abs.

1 und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. In seiner Entscheidung vom 01.03.2007, B 301/06, (VfSlg. 18.070 aus 2007,) erachtete der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf das dortige Vorbringen, wirtschaftliche Gründe würden einer Prozessführung entgegenstehen, das Institut der Verfahrenshilfe iSd Paragraphen 63, ff ZPO, das eine Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren ermöglicht (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO), für ausreichend, um Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK zu gewährleisten. Hinzu komme, dass

Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Aus der Entscheidung VfSlg. 18.070/2007 des Verfassungsgerichtshofes lässt sich keine bestimmte Höhe für Gebühren ableiten, ab der diese als exzessiv zu qualifizieren wären. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iS des Art. 6 Abs. 1 EMRK vereitle. Aus der Entscheidung VfSlg. 18.070 aus 2007, des Verfassungsgerichtshofes lässt sich keine bestimmte Höhe für Gebühren ableiten, ab der diese als exzessiv zu qualifizieren wären. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iS des Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereitle. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben sich mit der Frage der Sachlichkeit des Gerichtsgebührensystems nach dem GGG befasst. Aus der einschlägigen Judikatur folgt, dass die Bedenken der beschwerdeführenden Parteien nicht zutreffen. Bei Gerichtsgebühren ist eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich. Keine Verfassungsvorschrift steht einer gesetzlichen Regelung entgegen, die dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens entsprechend den jeweiligen Unterschieden des im Streitwert ausgedrückten Interesses unterschiedlich hohe Gebühren abverlangt (als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte; vgl. § 1 Abs. 1 GGG; siehe VfGH 01.03.2007, B 301/06). Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben sich mit der Frage der Sachlichkeit des Gerichtsgebührensystems nach dem GGG befasst. Aus der einschlägigen Judikatur folgt, dass die Bedenken der beschwerdeführenden Parteien nicht zutreffen. Bei Gerichtsgebühren ist eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich. Keine Verfassungsvorschrift steht einer gesetzlichen Regelung entgegen, die dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens entsprechend den jeweiligen Unterschieden des im Streitwert ausgedrückten Interesses unterschiedlich hohe Gebühren abverlangt (als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte; vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, GGG; siehe VfGH 01.03.2007, B 301/06). Seine Judikatur, wonach eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist, hat der Verfassungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 18.06.2018, E 421/2018 bekräftigt: Gerichtsgebühren sind -- wie Gebühren nach dem Gebührengesetz -- nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt. Seine Judikatur, wonach eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist, hat der Verfassungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 18.06.2018, E 421 aus 2018, bekräftigt: Gerichtsgebühren sind -- wie Gebühren nach dem Gebührengesetz -- nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist; VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/

  1. Aus diesem Grund ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren auch keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (VfGH 01.03.2007, B 301/06; VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040). Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist; VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/
  2. Aus diesem Grund ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren auch keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK (VfGH 01.03.2007, B 301/06; VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040). Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie bei der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 1 und 2 GGG vorgenommen wird, dass sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, dass die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist (vgl. VwGH 04.11.1994, 94/16/0231). Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie bei der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 1 und 2 GGG vorgenommen wird, dass sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, dass die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist vergleiche VwGH 04.11.1994, 94/16/0231). Angesichts dieser Rechtsprechung ist die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, in dieser Form nicht zutreffend. Der Gesetzgeber darf bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und es steht dem Gesetzgeber frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen; das System muss freilich in sich konsistent ausgestaltet sein (vgl. mwN VfSlg 19.943/2014). Angesichts dieser Rechtsprechung ist die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, in dieser Form nicht zutreffend. Der Gesetzgeber darf bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und es steht dem Gesetzgeber frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen; das System muss freilich in sich konsistent ausgestaltet sein vergleiche mwN VfSlg 19.943 aus 2014,). Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht unsachlich und auch nicht inkonsistent, wenn das GGG die Höhe der in TP 1 und 2 GGG angeführten Gebühren (ab einer bestimmten Höhe des Streitwertes) in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und dementsprechend für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht (die bei höheren Streitwerten zu einer Gebührendegression führen würde). Im Gegenteil, im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene konsistente Ausgestaltung des Systems vermögen die beschwerdeführenden Parteien gerade nicht darzulegen und ist auch sonst nicht erkennbar, inwieweit eine Obergrenze – eben wegen der dadurch bewirkten Gebührendegression – im Sinne des Sachlichkeitsgebots erforderlich sein sollte. Es erübrigt sich jedenfalls vor diesem Hintergrund, näher auf die Argumentation der beschwerdeführenden Parteien einzugehen, wonach der Kostendeckungsgrad von 110%, den die österreichische Justiz durch Gerichtsgebühren erziele, für die Unsachlichkeit des Fehlens einer Obergrenze sprechen sollte. Es genügt in diesem Zusammenhang erneut auf die bereits erörterte Argumentation des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach sind Gerichtsgebühren nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (vgl. VfGH 18.06.2018, E421/2018).Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht unsachlich und auch nicht inkonsistent, wenn das GGG die Höhe der in TP 1 und 2 GGG angeführten Gebühren (ab einer bestimmten Höhe des Streitwertes) in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und dementsprechend für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht (die bei höheren Streitwerten zu einer Gebührendegression führen würde). Im Gegenteil, im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene konsistente Ausgestaltung des Systems vermögen die beschwerdeführenden Parteien gerade nicht darzulegen und ist auch sonst nicht erkennbar, inwieweit eine Obergrenze – eben wegen der dadurch bewirkten Gebührendegression – im Sinne des Sachlichkeitsgebots erforderlich sein sollte. Es erübrigt sich jedenfalls vor diesem Hintergrund, näher auf die Argumentation der beschwerdeführenden Parteien einzugehen, wonach der Kostendeckungsgrad von 110%, den die österreichische Justiz durch Gerichtsgebühren erziele, für die Unsachlichkeit des Fehlens einer Obergrenze sprechen sollte. Es genügt in diesem Zusammenhang erneut auf die bereits erörterte Argumentation des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach sind Gerichtsgebühren nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt vergleiche VfGH 18.06.2018, E421/2018). Ähnlich wie der Verfassungsgerichtshof argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof: Das GGG knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um, eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Dies ist weder unsachlich noch gleichheitswidrig (VwGH 03.09.1987, 86/16/0050 und 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126; VfGH 29.11.2007, B 1883/07).Ähnlich wie der Verfassungsgerichtshof argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof: Das GGG knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um, eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten vergleiche VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Dies ist weder unsachlich noch gleichheitswidrig (VwGH 03.09.1987, 86/16/0050 und 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126; VfGH 29.11.2007, B 1883/07). Zu den auf Vorlage

Art. 267

AEUV gerichteten Beschwerdeanträgen ist überdies festzuhalten, dass ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. VfGH 26.02.2018, E 4325/2017) - nur zur Vorlage verpflichtet ist, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Beschwerden nicht aufgezeigt haben, inwiefern die angefochtenen Bescheide in Anwendung von Unionsrecht ergangen sein sollte und dies auch sonst nicht ersichtlich ist.Zu den auf Vorlage

Artikel 267

, AEUV gerichteten Beschwerdeanträgen ist überdies festzuhalten, dass ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das Bundesverwaltungsgericht vergleiche VfGH 26.02.2018, E 4325 aus 2017,) - nur zur Vorlage verpflichtet ist, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Beschwerden nicht aufgezeigt haben, inwiefern die angefochtenen Bescheide in Anwendung von Unionsrecht ergangen sein sollte und dies auch sonst nicht ersichtlich ist. 3.3.2.

  1. Den Anträgen, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da diesen bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (§ 13 Abs. 1 VwGVG).3.3.2.
  2. Den Anträgen, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da diesen bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG). 3.3.
  3. Die behauptete Rechtswidrigkeit der Bescheide liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Bescheide aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wären. Die Beschwerden sind daher abzuweisen. 3.
  4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG und

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. In den vorliegenden Fällen wurde von den beschwerdeführenden Parteien die mündliche Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssachen nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. In den vorliegenden Fällen wurde von den beschwerdeführenden Parteien die mündliche Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssachen nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2239536.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.