GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.
2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem - Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 22.01.2021 aufgefordert, die Pauschalgebühr
TP 12 lit. h GGG für die Bestellung des Kinderbeistandes in Höhe von EUR 290,00 sowie die Einhebungsgebühr
1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 298,00, zu bezahlen.2. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit - aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung
Paragraph 7, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem - Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 22.01.2021 aufgefordert, die Pauschalgebühr
TP 12 Litera h, GGG für die Bestellung des Kinderbeistandes in Höhe von EUR 290,00 sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 298,00, zu bezahlen.
1 Z 1 B-VG, in welcher er vorbrachte, dass der Kinderbeistand durch das Erstgericht ohne vorherige Abstimmung mit ihm gestellt worden sei. Der Kinderbeistand sei offenbar zu keinerlei Aufzeichnungen verpflichtet, was eine Beurteilung der mit den Kindern besprochenen Themen undurchsichtig und nicht nachvollziehbar mache. Eine Zusammenarbeit mit ihm als Kindesvater sei ebenfalls nicht zustande gekommen, da ihm eine audiomäßige Aufzeichnung der Gespräche verweigert worden sei. Der Beschluss des Erstgerichtes stütze sich ausschließlich auf die mündlichen Ausführungen des Kinderbeistandes und gehe zu seinen Lasten. Die Entscheidung über den seinerseits eingebrachten Rekurs sei noch ausständig. Aus den genannten Gründen erwarte er die Aufhebung des Beschlusses sowie ein Abgehen der Forderung über EUR 298,00 gegenüber seiner Person. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er vorbrachte, dass der Kinderbeistand durch das Erstgericht ohne vorherige Abstimmung mit ihm gestellt worden sei. Der Kinderbeistand sei offenbar zu keinerlei Aufzeichnungen verpflichtet, was eine Beurteilung der mit den Kindern besprochenen Themen undurchsichtig und nicht nachvollziehbar mache. Eine Zusammenarbeit mit ihm als Kindesvater sei ebenfalls nicht zustande gekommen, da ihm eine audiomäßige Aufzeichnung der Gespräche verweigert worden sei. Der Beschluss des Erstgerichtes stütze sich ausschließlich auf die mündlichen Ausführungen des Kinderbeistandes und gehe zu seinen Lasten. Die Entscheidung über den seinerseits eingebrachten Rekurs sei noch ausständig. Aus den genannten Gründen erwarte er die Aufhebung des Beschlusses sowie ein Abgehen der Forderung über EUR 298,00 gegenüber seiner Person.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zur Beschwerde 3.2.1. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2.1. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2.2. Sie ist jedoch nicht berechtigt: 3.2.2.1.
1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.2.2.1.
Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.
TP 12 lit. h Z 2 GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) betragen die Pauschalgebühren in Verfahren nach dem § 104a AußStrG nach Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer EUR 290,00.
TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) betragen die Pauschalgebühren in Verfahren nach dem Paragraph 104 a, AußStrG nach Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer EUR 290,00.
G jede Partei zahlungspflichtig, den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht.
Paragraph 28, Ziffer 9, GGG ist bei Bestellung eines Kinderbeistands nach Paragraph 104 a, AußStrG jede Partei zahlungspflichtig, den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht. 3.3.3. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Im vorliegenden Fall wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.01.2020, Zl. 8 Ps/19h-83, in einem pflegschaftsgerichtlichen Verfahren eine Kinderbeiständin für die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers bestellt. Der Beschwerdeführer ist unbestritten Partei dieses außerstreitigen Verfahrens. Im vorliegenden Fall wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.01.2020, Zl. 8 Ps/19h-83, in einem pflegschaftsgerichtlichen Verfahren eine Kinderbeiständin für die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers bestellt. Der Beschwerdeführer ist unbestritten Partei dieses außerstreitigen Verfahrens. Vor diesem Hintergrund und angesichts der oben dargestellten Rechtslage kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Zahlung der Pauschalgebühr für die Bestellung des Kinderbeistandes in Höhe von EUR 290,00 sowie der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00
1 GEG, somit insgesamt einen Betrag von EUR 298,00, vorgeschrieben hat, erkannt werden. Vor diesem Hintergrund und angesichts der oben dargestellten Rechtslage kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Zahlung der Pauschalgebühr für die Bestellung des Kinderbeistandes in Höhe von EUR 290,00 sowie der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt einen Betrag von EUR 298,00, vorgeschrieben hat, erkannt werden. Der Beschwerdeführer erstattete diesbezüglich auch in seiner Beschwerde kein konkretes Vorbringen. Hinsichtlich seines Vorbringens, die Gebühr wäre durch die unrichtige Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX , einen Kinderbeistand zu bestellen, entstanden, ist darauf hinzuweisen, dass der in Rede stehende Beschluss durch die Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19.03.2020, AZ 44 R 89/20v, dem Rekurs des Beschwerdeführers nicht Folge zu geben, rechtskräftig geworden ist und sohin eine taugliche Grundlage für die Vorschreibung der Pauschalgebühr
TP 12 lit. h Z 2 GGG an den Beschwerdeführer bildet, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erfolgreich sein kann. Der Beschwerdeführer erstattete diesbezüglich auch in seiner Beschwerde kein konkretes Vorbringen. Hinsichtlich seines Vorbringens, die Gebühr wäre durch die unrichtige Entscheidung des Bezirksgerichtes römisch 40 , einen Kinderbeistand zu bestellen, entstanden, ist darauf hinzuweisen, dass der in Rede stehende Beschluss durch die Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19.03.2020, AZ 44 R 89/20v, dem Rekurs des Beschwerdeführers nicht Folge zu geben, rechtskräftig geworden ist und sohin eine taugliche Grundlage für die Vorschreibung der Pauschalgebühr
TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG an den Beschwerdeführer bildet, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erfolgreich sein kann. 3.
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2242265.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.