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{'item': 'W108 2242778-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 7§ 6a§ 2§ 19aArt. 130Art. 18§ 6§ 17§ 1Art. 267§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlW108 2242778-1 SpruchW108 2242778-1/2E, W108 2242778-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 2 Vw

GVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass sich der zu entrichtende Gesamtbetrag auf EUR 82,30 beläuft.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass sich der zu entrichtende Gesamtbetrag auf EUR 82,30 beläuft. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.

  1. In einem Exekutionsverfahren zur Aktenzahl 24 E 1451/20i des Bezirksgerichtes XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) wurde mit Beschluss vom 04.05.2020 die Exekution der betreibenden Partei gegen die beschwerdeführenden Parteien antragsgemäß bewilligt. 1.
  2. In einem Exekutionsverfahren zur Aktenzahl 24 E 1451/20i des Bezirksgerichtes römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht) wurde mit Beschluss vom 04.05.2020 die Exekution der betreibenden Partei gegen die beschwerdeführenden Parteien antragsgemäß bewilligt. Dieser Beschluss wurde der erstbeschwerdeführenden Partei am 14.05.2020, der zweitbeschwerdeführenden Partei am 16.06.2020 zugestellt. 1.
  3. Gegen diese Exekutionsbewilligung erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 01.07.2020 Einspruch sowie in eventu Rekurs. Der Streitwert wurde mit EUR 420,00 s.A. angegeben. 1.
  4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 14.08.2020, GZ 24 E 1451/20i-18, wurde der Einspruch der beschwerdeführenden Parteien gegen die Exekutionsbewilligung abgewiesen, mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 07.12.2020, GZ 24 E 1451/20i-19, der hilfsweise erhobene Rekurs als verspätet zurückgewiesen. 1.
  5. Die beschwerdeführenden Parteien wurden daraufhin mit - aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung

§ 7Abs.

2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem - Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 11.01.2021 aufgefordert, die Rechtsmittelgebühr

TP 4 Z II lit. a GGG iVm § 19a GGG (10%-iger Streitgenossenzuschlag) in Höhe von EUR 74,80 sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 82,80, zu bezahlen. 1.4. Die beschwerdeführenden Parteien wurden daraufhin mit - aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung

Paragraph 7, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem - Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 11.01.2021 aufgefordert, die Rechtsmittelgebühr

TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG (10%-iger Streitgenossenzuschlag) in Höhe von EUR 74,80 sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 82,80, zu bezahlen.

  1. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid erließ die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag über den offenen Gesamtbetrag mit dem Auftrag, diesen Betrag binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes im Wesentlichen wie unter Punkt 1.1.-1.
  2. beschrieben) aus, dass der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II […] ua. Rekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution unterliegen würden (Anmerkung 4 zu TP 4 GGG).

§ 2Z 1 lit.

j GGG werde der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für die in der Tarifpost 4 Z II […] angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Die Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekution bewilligende […] Entscheidungen betrage bei einem Rekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufen 150% der in Z I lit. a angeführten Gebühren.

§ 19a

GGG würden sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden. Die Erhöhung betrage 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen vorhanden seien. Im gegenständlichen Verfahren errechne sich somit bei einem Rekursinteresse in der Höhe von EUR 420,00 eine Pauschalgebühr

TP 4 Z II lit. a GGG iVm § 19a GGG (10%-iger Streitgenossenzuschlag) in Höhe von EUR 74,80.

§ 7Abs.

1 Z 1 GGG treffe im Exekutionsverfahren, soweit keine besonderen Bestimmungen bestünden, die Zahlungspflicht den Antragsteller (hier: Rechtsmittelwerber). Treffe die Verfplichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so seien diese

§ 7Abs.

4 GGG zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Würden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder sei die Einziehung erfolglos geblieben, so seien sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag habe eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig sei dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben (§ 6a Abs. 1 GEG). Es errechne sich somit eine Gesamtschuld in Höhe von EUR 82,

  1. In Bezug auf die Höhe der Gerichtsgebühren sei festzuhalten, dass die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens diene und verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Bei Gerichtsgebühren sei eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich, durch die Höhe der Gebühr werde im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, werde dem Kläger (hier: den Verpflichteten) der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeit der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG sichere ein ausreichendes Maß an Flexibilität. Ob Tarifpost 4 GGG verfassungswidrig sei, könne von der Verwaltungsbehörde nicht selbst, sondern nur vom Verfassungsgerichtshof entschieden werden. Der Behörde sei es weder gestattet, die Anwendung eines Gesetzes wegen einer von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit zu verweigern noch selbst den Verfassungsgerichtshof anzurufen.Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes im Wesentlichen wie unter Punkt 1.1.-1.
  2. beschrieben) aus, dass der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch zwei […] ua. Rekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution unterliegen würden (Anmerkung 4 zu TP 4 GGG).

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG werde der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für die in der Tarifpost 4 Z römisch zwei […] angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Die Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekution bewilligende […] Entscheidungen betrage bei einem Rekursinteresse nach den in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebührenstufen 150% der in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebühren.

Paragraph 19 a, GGG würden sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden. Die Erhöhung betrage 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen vorhanden seien. Im gegenständlichen Verfahren errechne sich somit bei einem Rekursinteresse in der Höhe von EUR 420,00 eine Pauschalgebühr

TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG (10%-iger Streitgenossenzuschlag) in Höhe von EUR 74,80.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG treffe im Exekutionsverfahren, soweit keine besonderen Bestimmungen bestünden, die Zahlungspflicht den Antragsteller (hier: Rechtsmittelwerber). Treffe die Verfplichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so seien diese

Paragraph 7, Absatz 4, GGG zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Würden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder sei die Einziehung erfolglos geblieben, so seien sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag habe eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig sei dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben (Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG). Es errechne sich somit eine Gesamtschuld in Höhe von EUR 82,

  1. In Bezug auf die Höhe der Gerichtsgebühren sei festzuhalten, dass die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens diene und verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Bei Gerichtsgebühren sei eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich, durch die Höhe der Gebühr werde im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, werde dem Kläger (hier: den Verpflichteten) der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeit der Gebührenbefreiung nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG sichere ein ausreichendes Maß an Flexibilität. Ob Tarifpost 4 GGG verfassungswidrig sei, könne von der Verwaltungsbehörde nicht selbst, sondern nur vom Verfassungsgerichtshof entschieden werden. Der Behörde sei es weder gestattet, die Anwendung eines Gesetzes wegen einer von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit zu verweigern noch selbst den Verfassungsgerichtshof anzurufen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher die Aufhebung des Bescheides sowie eine Vorlage der Rechtssache an den Verfassungsgerichtshof wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit bzw. den Europäischen Gerichtshof zur Einholung einer Vorabentscheidung begehrt wurden. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Vorgebracht wurde, dass die Gerichtsgebühren zu hoch bemessen seien und dass das Gerichtsgebührengesetz unzulässiger Weise in die Überlegung eingreife, ob ein Rechtsunterworfener in der Lage sei, Gerichte in Anspruch nehmen zu können. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es oftmals nur aufgrund des Streitwerts keine sachliche Rechtfertigung gebe, werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip

Art. 18B-VG umgangen.

Die Konsequenz der Einhebung von derartigen Gebühren stelle eine faktische Vereitelung des Zugangs zur Rechtsprechung dar, da bei der Einbringung der Klage oder des Rechtsmittels nicht mehr inhaltliche Fragen des Rechts, sondern ausschließlich finanzielle im Vordergrund stünden. Der bei Gericht verursachte Aufwand im Verfahren sei nicht äquivalent mit der Höhe des Streitwerts, das Gebührensystem sei weiters verfassungswidrig, da eine Gebühr eine Einmalleistung darstelle, die unabhängig davon, wie lange das Verfahren andauere und unabhängig von anfallenden Aufwand zu zahlen sei.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher die Aufhebung des Bescheides sowie eine Vorlage der Rechtssache an den Verfassungsgerichtshof wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit bzw. den Europäischen Gerichtshof zur Einholung einer Vorabentscheidung begehrt wurden. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Vorgebracht wurde, dass die Gerichtsgebühren zu hoch bemessen seien und dass das Gerichtsgebührengesetz unzulässiger Weise in die Überlegung eingreife, ob ein Rechtsunterworfener in der Lage sei, Gerichte in Anspruch nehmen zu können. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es oftmals nur aufgrund des Streitwerts keine sachliche Rechtfertigung gebe, werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip

Artikel 18, B-VG umgangen.

Die Konsequenz der Einhebung von derartigen Gebühren stelle eine faktische Vereitelung des Zugangs zur Rechtsprechung dar, da bei der Einbringung der Klage oder des Rechtsmittels nicht mehr inhaltliche Fragen des Rechts, sondern ausschließlich finanzielle im Vordergrund stünden. Der bei Gericht verursachte Aufwand im Verfahren sei nicht äquivalent mit der Höhe des Streitwerts, das Gebührensystem sei weiters verfassungswidrig, da eine Gebühr eine Einmalleistung darstelle, die unabhängig davon, wie lange das Verfahren andauere und unabhängig von anfallenden Aufwand zu zahlen sei.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Rechtsmittelschriftsatz der beschwerdeführenden Parteien vom 01.07.2020, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt traten die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Die Beschwerde enthält lediglich Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Gerichtsgebühren bzw. des Gerichtsgebührengesetzes.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.

§ 1Abs.

1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.

Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Tarifpost (TP) 4 Z I lit. a GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) betragen die Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren EUR 45,00 bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 300,00 bis EUR 700,00.

Tarifpost (TP) 4 Z römisch eins Litera a, GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) betragen die Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren EUR 45,00 bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 300,00 bis EUR 700,00.

TP 4 Z II lit. a GGG betragen die Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution oder Entscheidungen, die das Exekutionsverfahren beenden, 150% der in Z I lit. a angeführten Gebühren.

TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG betragen die Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution oder Entscheidungen, die das Exekutionsverfahren beenden, 150% der in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebühren. Die Gebühr entsteht

§ 2Z 1 lit.

j GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.Die Gebühr entsteht

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.

§ 19a

GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

Paragraph 19 a, GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

§ 1

Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. 3.3.

  1. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: 3.3.2.
  2. Im vorliegenden Fall brachten die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 01.07.2020 Einspruch sowie in eventu Rekurs gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichtes vom 04.05.2020 mit einem Rechtsmittelinteresse von EUR 420,00 ein. Mit der Einbringung dieses Rechtsmittels entstand

TP 4 Z II lit. a GGG eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 67,50.

§ 19aGGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, u.a.

wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Rechtsmittelwerber vorhanden sind. Mit der Einbringung dieses Rechtsmittels entstand

TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 67,50.

Paragraph 19 a, GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, u.a. wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Rechtsmittelwerber vorhanden sind. Die belangte Behörde hat den beschwerdeführenden Parteien daher zurecht einen Streitgenossenzuschlag von 10 % vorgeschrieben, womit sich die zu leistende Rechtsmittelgebühr auf EUR 74,25 beläuft (aufgerundet auf volle 10 Cent ergibt sich somit ein Betrag von EUR 74,30). Wenn – wie im vorliegenden Fall - die Einziehung eines einzubringenden Betrages (hier: der Pauschalgebühr) erfolglos geblieben ist, ist ein Zahlungsauftrag zu erlassen, mit dem eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben ist (§ 6a Abs. 1 GEG).Wenn – wie im vorliegenden Fall - die Einziehung eines einzubringenden Betrages (hier: der Pauschalgebühr) erfolglos geblieben ist, ist ein Zahlungsauftrag zu erlassen, mit dem eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben ist (Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG). Der von den beschwerdeführenden Parteien zu entrichtende Gesamtbetrag beläuft sich daher auf EUR 82,30. Der belangten Behörde ist bei der Berechnung der Pauschalgebühr offensichtlich ein Rechenfehler unterlaufen, der vom Bundesverwaltungsgericht entsprechend zu korrigieren war. Darüber hinaus kann jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem die belangte Behörde den zahlungspflichtigen beschwerdeführenden Parteien die Zahlung der ausstehenden Pauschalgebühr für die Erhebung des Rekurses sowie der Einhebungsgebühr von EUR 8,00

§ 6aAbs.

1 GEG, vorgeschrieben hat, erkannt werden. Ein konkretes Vorbringen wurde hierzu in der Beschwerde auch nicht erstattet. Der belangten Behörde ist bei der Berechnung der Pauschalgebühr offensichtlich ein Rechenfehler unterlaufen, der vom Bundesverwaltungsgericht entsprechend zu korrigieren war. Darüber hinaus kann jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem die belangte Behörde den zahlungspflichtigen beschwerdeführenden Parteien die Zahlung der ausstehenden Pauschalgebühr für die Erhebung des Rekurses sowie der Einhebungsgebühr von EUR 8,00

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, vorgeschrieben hat, erkannt werden. Ein konkretes Vorbringen wurde hierzu in der Beschwerde auch nicht erstattet. 3.3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde auch nicht veranlasst, einen Antrag auf Aufhebung der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen oder einen Antrag

Art. 267AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten:3.3.2.2.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde auch nicht veranlasst, einen Antrag auf Aufhebung der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen oder einen Antrag

Artikel 267

, AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten: Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe – ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren¹³ bei § 1 GGG und bei TP 1 GGG E 1 ff angeführten Entscheidungen – nicht und hegt auch keine Bedenken iSd Art. 89 Abs. 2 B-VG in Bezug auf die anzuwenden einfachgesetzlichen Vorschriften (namentlich der TP 4 GGG). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe – ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren¹³ bei Paragraph eins, GGG und bei TP 1 GGG E 1 ff angeführten Entscheidungen – nicht und hegt auch keine Bedenken iSd Artikel 89, Absatz 2, B-VG in Bezug auf die anzuwenden einfachgesetzlichen Vorschriften (namentlich der TP 4 GGG). Vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (zB Verfahrenshilfe) bestehen (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt hier nicht vor. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.943/2014 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 09.12.2010, Nr. 35123/05, Urbanek gegen Österreich, dargelegt hat, sind Gerichtsgebühren mit Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht schlechthin unvereinbar. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.943 aus 2014, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 09.12.2010, Nr. 35123/05, Urbanek gegen Österreich, dargelegt hat, sind Gerichtsgebühren mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht schlechthin unvereinbar. In seiner Entscheidung vom 01.03.2007, B 301/06, (VfSlg. 18.070/2007) erachtete der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf das dortige Vorbringen, wirtschaftliche Gründe würden einer Prozessführung entgegenstehen, das Institut der Verfahrenshilfe iSd §§ 63 ff ZPO, das eine Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren ermöglicht (§ 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO), für ausreichend, um Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs. 1 EMRK zu gewährleisten. Hinzu komme, dass

§ 9Abs.

1 und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. In seiner Entscheidung vom 01.03.2007, B 301/06, (VfSlg. 18.070 aus 2007,) erachtete der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf das dortige Vorbringen, wirtschaftliche Gründe würden einer Prozessführung entgegenstehen, das Institut der Verfahrenshilfe iSd Paragraphen 63, ff ZPO, das eine Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren ermöglicht (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO), für ausreichend, um Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK zu gewährleisten. Hinzu komme, dass

Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Aus der Entscheidung VfSlg. 18.070/2007 des Verfassungsgerichtshofes lässt sich keine bestimmte Höhe für Gebühren ableiten, ab der diese als exzessiv zu qualifizieren wären. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iS des Art. 6 Abs. 1 EMRK vereitle. Aus der Entscheidung VfSlg. 18.070 aus 2007, des Verfassungsgerichtshofes lässt sich keine bestimmte Höhe für Gebühren ableiten, ab der diese als exzessiv zu qualifizieren wären. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iS des Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereitle. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben sich mit der Frage der Sachlichkeit des Gerichtsgebührensystems nach dem GGG befasst. Aus der einschlägigen Judikatur folgt, dass die Bedenken der Beschwerdeführer nicht zutreffen. Bei Gerichtsgebühren ist eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich. Keine Verfassungsvorschrift steht einer gesetzlichen Regelung entgegen, die dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens entsprechend den jeweiligen Unterschieden des im Streitwert ausgedrückten Interesses unterschiedlich hohe Gebühren abverlangt (als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte; vgl. § 1 Abs. 1 GGG; siehe VfGH 01.03.2007, B 301/06). Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben sich mit der Frage der Sachlichkeit des Gerichtsgebührensystems nach dem GGG befasst. Aus der einschlägigen Judikatur folgt, dass die Bedenken der Beschwerdeführer nicht zutreffen. Bei Gerichtsgebühren ist eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich. Keine Verfassungsvorschrift steht einer gesetzlichen Regelung entgegen, die dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens entsprechend den jeweiligen Unterschieden des im Streitwert ausgedrückten Interesses unterschiedlich hohe Gebühren abverlangt (als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte; vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, GGG; siehe VfGH 01.03.2007, B 301/06). Seine Judikatur, wonach eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist, hat der Verfassungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 18.06.2018, E 421/2018 bekräftigt: Gerichtsgebühren sind -- wie Gebühren nach dem Gebührengesetz -- nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt. Seine Judikatur, wonach eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist, hat der Verfassungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 18.06.2018, E 421 aus 2018, bekräftigt: Gerichtsgebühren sind -- wie Gebühren nach dem Gebührengesetz -- nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist; VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/

  1. Aus diesem Grund ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren auch keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (VfGH 01.03.2007, B 301/06; VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040). Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist; VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/
  2. Aus diesem Grund ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren auch keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK (VfGH 01.03.2007, B 301/06; VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040). Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie bei der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 4 GGG vorgenommen wird, dass sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, dass die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist (vgl. VwGH 04.11.1994, 94/16/0231). Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie bei der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 4 GGG vorgenommen wird, dass sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, dass die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist vergleiche VwGH 04.11.1994, 94/16/0231). Angesichts dieser Rechtsprechung ist die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, in dieser Form nicht zutreffend. Der Gesetzgeber darf bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und es steht dem Gesetzgeber frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen; das System muss freilich in sich konsistent ausgestaltet sein (vgl. mwN VfSlg 19.943/2014). Angesichts dieser Rechtsprechung ist die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, in dieser Form nicht zutreffend. Der Gesetzgeber darf bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und es steht dem Gesetzgeber frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen; das System muss freilich in sich konsistent ausgestaltet sein vergleiche mwN VfSlg 19.943 aus 2014,). Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht unsachlich und auch nicht inkonsistent, wenn das GGG die Höhe der in TP 4 GGG angeführten Gebühren (ab einer bestimmten Höhe des Streitwertes) in einem Tausendsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und dementsprechend für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht (die bei höheren Streitwerten zu einer Gebührendegression führen würde). Im Gegenteil, im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene konsistente Ausgestaltung des Systems vermögen die Beschwerdeführer gerade nicht darzulegen und ist auch sonst nicht erkennbar, inwieweit eine Obergrenze – eben wegen der dadurch bewirkten Gebührendegression – im Sinne des Sachlichkeitsgebots erforderlich sein sollte. Es erübrigt sich jedenfalls vor diesem Hintergrund, näher auf die Argumentation der Beschwerdeführer einzugehen, wonach der Kostendeckungsgrad von 110%, den die österreichische Justiz durch Gerichtsgebühren erziele, für die Unsachlichkeit des Fehlens einer Obergrenze sprechen sollte. Es genügt in diesem Zusammenhang erneut auf die bereits erörterte Argumentation des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach sind Gerichtsgebühren nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (vgl. VfGH 18.06.2018, E421/2018).Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht unsachlich und auch nicht inkonsistent, wenn das GGG die Höhe der in TP 4 GGG angeführten Gebühren (ab einer bestimmten Höhe des Streitwertes) in einem Tausendsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und dementsprechend für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht (die bei höheren Streitwerten zu einer Gebührendegression führen würde). Im Gegenteil, im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene konsistente Ausgestaltung des Systems vermögen die Beschwerdeführer gerade nicht darzulegen und ist auch sonst nicht erkennbar, inwieweit eine Obergrenze – eben wegen der dadurch bewirkten Gebührendegression – im Sinne des Sachlichkeitsgebots erforderlich sein sollte. Es erübrigt sich jedenfalls vor diesem Hintergrund, näher auf die Argumentation der Beschwerdeführer einzugehen, wonach der Kostendeckungsgrad von 110%, den die österreichische Justiz durch Gerichtsgebühren erziele, für die Unsachlichkeit des Fehlens einer Obergrenze sprechen sollte. Es genügt in diesem Zusammenhang erneut auf die bereits erörterte Argumentation des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach sind Gerichtsgebühren nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt vergleiche VfGH 18.06.2018, E421/2018). Ähnlich wie der Verfassungsgerichtshof argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof: Das GGG knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um, eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Dies ist weder unsachlich noch gleichheitswidrig (VwGH 03.09.1987, 86/16/0050 und 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126; VfGH 29.11.2007, B 1883/07).Ähnlich wie der Verfassungsgerichtshof argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof: Das GGG knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um, eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten vergleiche VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Dies ist weder unsachlich noch gleichheitswidrig (VwGH 03.09.1987, 86/16/0050 und 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126; VfGH 29.11.2007, B 1883/07). Zum auf Vorlage

Art. 267

AEUV gerichteten Beschwerdeantrag ist überdies festzuhalten, dass ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. VfGH 26.02.2018, E 4325/2017) - nur zur Vorlage verpflichtet ist, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Beschwerde nicht aufgezeigt hat, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht ergangen sein sollte und dies auch sonst nicht ersichtlich ist.Zum auf Vorlage

Artikel 267

, AEUV gerichteten Beschwerdeantrag ist überdies festzuhalten, dass ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das Bundesverwaltungsgericht vergleiche VfGH 26.02.2018, E 4325 aus 2017,) - nur zur Vorlage verpflichtet ist, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Beschwerde nicht aufgezeigt hat, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht ergangen sein sollte und dies auch sonst nicht ersichtlich ist. 3.3.2.

  1. Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da dieser bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (§ 13 Abs. 1 VwGVG).3.3.2.
  2. Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da dieser bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG). 3.3.
  3. Nach dem oben Ausgeführten war der Beschwerde mit der Maßgabe stattzugeben, dass sich der zu entrichtende Gesamtbetrag auf EUR 82,30 beläuft. Im Übrigen war jedoch dem Beschwerdevorbringen nicht zu folgen. 3.
  4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG und

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde von den Beschwerdeführern die mündliche Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde von den Beschwerdeführern die mündliche Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2242778.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.