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{'item': 'W108 2246208-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 64§ 2Art. 130§ 6§ 17§ 7§ 49§ 6c§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlW108 2246208-1 Spruch, W108 2246208-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.1. Der Beschwerdeführer brachte als Rechtsvertreter der klagenden Partei in einem Scheidungsverfahren zur Aktenzahl 4 C 8/20i des Bezirksgerichtes XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) am 10.03.2020 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine Scheidungsklage ein. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die klagende Partei

§ 64Abs.

1 Z 1 lit. a-c ZPO gestellt. 1.1. Der Beschwerdeführer brachte als Rechtsvertreter der klagenden Partei in einem Scheidungsverfahren zur Aktenzahl 4 C 8/20i des Bezirksgerichtes römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht) am 10.03.2020 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine Scheidungsklage ein. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die klagende Partei

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, lit. a-c ZPO gestellt. 1.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 01.02.2021 wurde der Antrag der klagenden Partei mangels Vorlage eines Vermögensbekenntnisses abgewiesen und in der Folge die Pauschalgebühr

TP 1 GGG in Höhe von EUR 312,00 mittels Gebühreneinzug vom Konto des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt der klagenden Partei eingezogen. 1.

  1. Am 24.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Rückzahlungsantrag hinsichtlich der eingezogenen Pauschalgebühr, da er aufgrund des gestellten Verfahrenshilfeantrages das Gericht nicht zur Abbuchung ermächtigt habe und für die Pauschalgebühr nicht mithafte. Offensichtlich sei die Pauschalgebühr deswegen von seinem Konto abgebucht worden, weil die verfahrensbeholfene Partei in Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrages die Pauschalgebühr nicht bezahlt habe. Er fordere daher, den Betrag von EUR 312,00 auf sein Konto zurückzubuchen.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde (nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes im Wesentlichen wie unter Punkt 1.1.-1.
  3. beschrieben) ausgeführt, dass

Anmerkung 1 zur TP 1 GGG der Pauschalgebühr nach TP 1 alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen unterliegen würden. Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entstehe

§ 2Z 1 lit.

a GGG mit der Überreichung der Klage. Werde eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so seien (zwingend) jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet werde, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall dürfe ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden (§ 4 Abs. 4 GGG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag keine abzuwartende Voraussetzung für die Vorschreibung der Gerichtsgebühr dar und entstehe die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen werde. Der Rückzahlungsantrag erweise sich aus den vorgenannten Gründen als nicht berechtigt und sei daher abzuweisen gewesen. Begründend wurde (nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes im Wesentlichen wie unter Punkt 1.1.-1.3. beschrieben) ausgeführt, dass

Anmerkung 1 zur TP 1 GGG der Pauschalgebühr nach TP 1 alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen unterliegen würden. Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entstehe

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit der Überreichung der Klage. Werde eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG) eingebracht, so seien (zwingend) jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet werde, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall dürfe ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden (Paragraph 4, Absatz 4, GGG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag keine abzuwartende Voraussetzung für die Vorschreibung der Gerichtsgebühr dar und entstehe die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen werde. Der Rückzahlungsantrag erweise sich aus den vorgenannten Gründen als nicht berechtigt und sei daher abzuweisen gewesen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass das Mandat mit der klagenden Partei infolge Erledigung des Scheidungsverfahrens zum 09.11.2020 bereits aufgelöst gewesen sei. Die klagende Partei habe die Pauschalgebühr in seiner Kanzlei nicht erlegt. Durch die Erstattung des Verfahrenshilfeantrages gleichzeitig mit der Klage sei er von der Mithaftung für die Pauschalgebühr befreit, widrigenfalls der Verfahrenshilfeantrag obsolet wäre. Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes befasse sich in keiner Form mit einer etwaigen Mithaftung des Parteienvertreters. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass das Mandat mit der klagenden Partei infolge Erledigung des Scheidungsverfahrens zum 09.11.2020 bereits aufgelöst gewesen sei. Die klagende Partei habe die Pauschalgebühr in seiner Kanzlei nicht erlegt. Durch die Erstattung des Verfahrenshilfeantrages gleichzeitig mit der Klage sei er von der Mithaftung für die Pauschalgebühr befreit, widrigenfalls der Verfahrenshilfeantrag obsolet wäre. Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes befasse sich in keiner Form mit einer etwaigen Mithaftung des Parteienvertreters.

  1. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
  3. Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Klage vom 10.03.2020, dem Beschluss des Bezirksgerichtes vom 01.02.2021, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. In der Sache: 3.3.
  2. Im Beschwerdefall stellt sich die relevante Rechtslage wie folgt dar:

§ 49Abs.

2 Z 2a JN gehören vor die Bezirksgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung oder die Nichtigerklärung einer Ehe oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien.

Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN gehören vor die Bezirksgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung oder die Nichtigerklärung einer Ehe oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien.

Anmerkung 1 zur TP 1 GGG, welcher die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz regelt, unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.

Anmerkung 9 zur TP 1 GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) betragen die Pauschalgebühren für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, EUR 312,00. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.

Anmerkung 9 zur TP 1 GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) betragen die Pauschalgebühren für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2 b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, EUR 312,00. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.

§ 2Z 1 lit.

a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden (§ 4 Abs. 4 GGG). Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 5 a,), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden (Paragraph 4, Absatz 4, GGG). § 9 GGG regelt die „Wirksamkeit der Verfahrenshilfe“ und bestimmt:Paragraph 9, GGG regelt die „Wirksamkeit der Verfahrenshilfe“ und bestimmt: „

(1)Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.„
(1)Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (Paragraph 2,). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.
(2)Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.“

§ 6c

GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Z1) oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Z2).

Paragraph 6 c, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Z1) oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Z2). Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs. 2 GEG).Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6, GEG) mit Bescheid abzuweisen (Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG). 3.3.2. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes: Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass im Zeitpunkt der Einziehung der Pauschalgebühr kein Mandatsverhältnis zur klagenden Partei mehr bestanden habe, die Pauschalgebühr in seiner Kanzlei nicht hinterlegt und ein Verfahrenshilfeantrag gestellt worden sei, weshalb er für die Pauschalgebühr nicht mithafte und ihm die abgebuchte Pauschalgebühr in Höhe von EUR 312,00 zurückzuerstatten sei. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen jedoch nicht im Recht: Wohl ist es richtig, dass der Beschwerdeführer als bevollmächtigter Anwalt nicht für die Pauschalgebühr zahlungspflichtig ist oder haftet (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 31 GGG Anm. 7). Daraus ist für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch nichts gewonnen ist, da eine Zahlungspflicht bzw. „Haftung“ des Beschwerdeführers für einen bestimmten Betrag – etwa durch Vorschreibung mittels Zahlungsauftrages an den Beschwerdeführer als Bürge und Zahler - nicht Gegenstand des Verfahrens ist.Wohl ist es richtig, dass der Beschwerdeführer als bevollmächtigter Anwalt nicht für die Pauschalgebühr zahlungspflichtig ist oder haftet vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 31, GGG Anmerkung 7). Daraus ist für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch nichts gewonnen ist, da eine Zahlungspflicht bzw. „Haftung“ des Beschwerdeführers für einen bestimmten Betrag – etwa durch Vorschreibung mittels Zahlungsauftrages an den Beschwerdeführer als Bürge und Zahler - nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer als Rechtsvertreter der klagenden Partei in einem einzigen Schriftsatz am 10.03.2020 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine Scheidungsklage und zugleich einen Verfahrenshilfeantrag ein. Daraus folgt, dass die Gebührenpflicht mit der Überreichung der Klage - sohin mit 10.03.2020 - entstanden ist (§ 2 Abs. 1 lit. a GGG) und die Gebühr - weil die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurde -

§ 4Abs.

4 GGG durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten war. Daraus folgt, dass die Gebührenpflicht mit der Überreichung der Klage - sohin mit 10.03.2020 - entstanden ist (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, GGG) und die Gebühr - weil die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurde -

Paragraph 4, Absatz 4, GGG durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten war. Die Klageerhebung - im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs - ist ein formaler, äußerer Tatbestand, der die Gerichtsgebührenpflicht begründet (vgl. etwa VwGH 24.04.2002, 2001/16/0601). Die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag stellt keine abzuwartende Voraussetzung für die Vorschreibung der Gerichtsgebühr dar und entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (vgl. etwa VwGH 24.04.2002, 2001/16/0601).Die Klageerhebung - im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs - ist ein formaler, äußerer Tatbestand, der die Gerichtsgebührenpflicht begründet vergleiche etwa VwGH 24.04.2002, 2001/16/0601). Die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag stellt keine abzuwartende Voraussetzung für die Vorschreibung der Gerichtsgebühr dar und entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird vergleiche etwa VwGH 24.04.2002, 2001/16/0601). Vor diesem Hintergrund kann dem Umstand, dass – wie der Beschwerdeführer vorbringt – das Mandatsverhältnis zur klagenden Partei zum Zeitpunkt der Einziehung der Pauschalgebühr nicht mehr bestanden hat bzw. im Innenverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm vertretenen Partei (allenfalls) kein gültiges Mandatsverhältnis (mehr) vorliegt, für die Frage der Gebührenentstehung und der Gebührenentrichtung keine Bedeutung zukommen. Dieser Umstand ändert vielmehr nichts daran, dass die Pauschalgebühr für die Klage vom 10.03.2020

§ 4Abs.

4 GGG durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten war. Im Gerichtsgebührengesetz, insbesondere in § 4 GGG, ist nicht vorgesehen, dass in einem solchen Fall die Pauschalgebühr nicht durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten wäre. Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Vor diesem Hintergrund kann dem Umstand, dass – wie der Beschwerdeführer vorbringt – das Mandatsverhältnis zur klagenden Partei zum Zeitpunkt der Einziehung der Pauschalgebühr nicht mehr bestanden hat bzw. im Innenverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm vertretenen Partei (allenfalls) kein gültiges Mandatsverhältnis (mehr) vorliegt, für die Frage der Gebührenentstehung und der Gebührenentrichtung keine Bedeutung zukommen. Dieser Umstand ändert vielmehr nichts daran, dass die Pauschalgebühr für die Klage vom 10.03.2020

Paragraph 4, Absatz 4, GGG durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten war. Im Gerichtsgebührengesetz, insbesondere in Paragraph 4, GGG, ist nicht vorgesehen, dass in einem solchen Fall die Pauschalgebühr nicht durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten wäre. Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ändert auch die Tatsache, dass Verfahrenshilfe beantragt, letztlich aber nicht bewilligt wurde, nichts daran, dass die Pauschalgebühr

§ 4Abs.

4 GGG im Falle der Einbringung der Klage im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs die Gebühren durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten war. Der Beschwerdeführer hat selbst dafür Vorsorge zu tragen, dass im Falle der Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe die ihm entstehenden Kosten (samt den anfallenden Gerichtsgebühren) von seiner Mandantschaft beglichen werden und kann das diesbezügliche Kostenrisiko jedenfalls nicht auf den Bund überwälzt werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ändert auch die Tatsache, dass Verfahrenshilfe beantragt, letztlich aber nicht bewilligt wurde, nichts daran, dass die Pauschalgebühr

Paragraph 4, Absatz 4, GGG im Falle der Einbringung der Klage im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs die Gebühren durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten war. Der Beschwerdeführer hat selbst dafür Vorsorge zu tragen, dass im Falle der Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe die ihm entstehenden Kosten (samt den anfallenden Gerichtsgebühren) von seiner Mandantschaft beglichen werden und kann das diesbezügliche Kostenrisiko jedenfalls nicht auf den Bund überwälzt werden. Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr

TP 1 GGG für die Einbringung der Scheidungsklage (eine Streitigkeit iSd § 49 Abs. 2 Z 2a JN) entstand mit Überreichung der Klage am 10.03.2020 und beträgt

Anmerkung 9 zur TP 1 GGG EUR 312,00. Da der Verfahrenshilfeantrag der klagenden Partei mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 01.02.2021 abgewiesen wurde, ergibt sich, dass eine (nachträgliche) Befreiung von den Gerichtsgebühren nicht eingetreten ist. Die Pauschalgebühr ist daher tatsächlich angefallen. Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr

TP 1 GGG für die Einbringung der Scheidungsklage (eine Streitigkeit iSd Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN) entstand mit Überreichung der Klage am 10.03.2020 und beträgt

Anmerkung 9 zur TP 1 GGG EUR 312,00. Da der Verfahrenshilfeantrag der klagenden Partei mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 01.02.2021 abgewiesen wurde, ergibt sich, dass eine (nachträgliche) Befreiung von den Gerichtsgebühren nicht eingetreten ist. Die Pauschalgebühr ist daher tatsächlich angefallen. Im vorliegenden Fall erfolgte somit die Entrichtung der von der klagenden Partei des Grundverfahrens geschuldeten Pauschalgebühr

TP 1 GGG zurecht durch Abbuchung und Einziehung vom Konto des Beschwerdeführers, welches auf dem Rubrum der Klage bzw. des Verfahrenshilfeantrages angeführt war. Somit liegen im Beschwerdefall die Tatbestände des § 6c GEG nicht vor, dass die Pauschalgebühr überhaupt nicht oder in einem geringeren Umfang geschuldet wäre oder die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen wäre. Der Rückzahlungsanspruch des Beschwerdeführers erweist sich damit als nicht berechtigt.Somit liegen im Beschwerdefall die Tatbestände des Paragraph 6 c, GEG nicht vor, dass die Pauschalgebühr überhaupt nicht oder in einem geringeren Umfang geschuldet wäre oder die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen wäre. Der Rückzahlungsanspruch des Beschwerdeführers erweist sich damit als nicht berechtigt. 3.

  1. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.
  2. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2246208.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.