GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Die Beschwerdeführerin brachte einen mit 24.02.2021 datierten Antrag auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter
3 ZPO beim Obersten Gerichtshof ein, wo er am 01.03.2021 einlangte. 1.1. Die Beschwerdeführerin brachte einen mit 24.02.2021 datierten Antrag auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter
Paragraph 589, Absatz 3, ZPO beim Obersten Gerichtshof ein, wo er am 01.03.2021 einlangte. 1.
2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem - Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 14.06.2021 aufgefordert, die Pauschalgebühr
TP 12 lit. f Z 2 GGG für den Antrag auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter
3 ZPO in Höhe von EUR 2.218,00 sowie die Einhebungsgebühr
1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 2.226,00, zu bezahlen. 1.3. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin mit - aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung
Paragraph 7, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem - Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 14.06.2021 aufgefordert, die Pauschalgebühr
TP 12 Litera f, Ziffer 2, GGG für den Antrag auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter
Paragraph 589, Absatz 3, ZPO in Höhe von EUR 2.218,00 sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 2.226,00, zu bezahlen. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ die Präsidentin des Obersten Gerichtshofes (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag, mit welchem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die Pauschalgebühr
TP 12 lit. f Z 2 GGG in Höhe von EUR 2.218,00 und die Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 2.226,00, binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ die Präsidentin des Obersten Gerichtshofes (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag, mit welchem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die Pauschalgebühr
TP 12 Litera f, Ziffer 2, GGG in Höhe von EUR 2.218,00 und die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 2.226,00, binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes im Wesentlichen wie unter Punkt 1.1.-1.3. beschrieben) aus, dass sich die Höhe der bestimmten Pauschalgebühr samt Einhebungsgebühr aus § 589 Abs. 3 ZPO iVm TP 12 lit. f Z 2 GGG iVm § 6a Abs. 1 GEG ergebe. Die Gebühr nach TP 12 lit. f Z 2 GGG sehe keine Gebührenbegünstigungen vor, weshalb kein Spielraum der Behörde bestehe, eine geringere Gebühr festzusetzen.
h GGG entstehe der Anspruch des Bundes auf die Gebühr nach TP 12 lit. f Z 2 GGG mit der Überreichung des Antrags. Der mit 24.02.2021 datierte Antrag auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter
3 ZPO sei am 01.03.2021 beim Obersten Gerichtshof überreicht worden. Die Gebühr sei somit mit diesem Tag entstanden. Es komme weder auf die Art der Entscheidung noch darauf an, ob überhaupt eine Entscheidung ergehe. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes im Wesentlichen wie unter Punkt 1.1.-1.3. beschrieben) aus, dass sich die Höhe der bestimmten Pauschalgebühr samt Einhebungsgebühr aus Paragraph 589, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit TP 12 Litera f, Ziffer 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ergebe. Die Gebühr nach TP 12 Litera f, Ziffer 2, GGG sehe keine Gebührenbegünstigungen vor, weshalb kein Spielraum der Behörde bestehe, eine geringere Gebühr festzusetzen.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h, GGG entstehe der Anspruch des Bundes auf die Gebühr nach TP 12 Litera f, Ziffer 2, GGG mit der Überreichung des Antrags. Der mit 24.02.2021 datierte Antrag auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter
Paragraph 589, Absatz 3, ZPO sei am 01.03.2021 beim Obersten Gerichtshof überreicht worden. Die Gebühr sei somit mit diesem Tag entstanden. Es komme weder auf die Art der Entscheidung noch darauf an, ob überhaupt eine Entscheidung ergehe. Den weitwendigen Ausführungen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der Gebührenvorschreibung nach den Tarifposten des Gerichtsgebührengesetzes sei zu entgegnen, dass darüber nicht die Verwaltungsbehörde, sondern nur der Verfassungsgerichtshof über Anrufung einer Partei oder eines Gerichtes entscheiden könne. Der Behörde sei es nicht gestattet, die Anwendung des Gesetzes wegen einer von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit zu verweigern oder selbst den Verfassungsgerichtshof anzurufen. Der Vollständigkeit halber sei darauf zu verweisen, dass sich der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt mit der Frage der Sachlichkeit des Gerichtsgebührensystems nach dem GGG befasst und ausgesprochen habe, dass durch die Höhe der Gebühren der effektive Zugang zu einem Gericht nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werde. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher die Aufhebung des Bescheides sowie eine Vorlage der Rechtssache an den Verfassungsgerichtshof wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit bzw. den Europäischen Gerichtshof zur Einholung einer Vorabentscheidung begehrt wurde. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Vorgebracht wurde, dass die Gerichtsgebühren zu hoch bemessen seien und dass das Gerichtsgebührengesetz unzulässiger Weise in die Überlegung eingreife, ob ein Rechtsunterworfener in der Lage sei, Gerichte in Anspruch nehmen zu können. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es oftmals nur aufgrund des Streitwerts keine sachliche Rechtfertigung gebe, werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip
Die Konsequenz der Einhebung von derartigen Gebühren stelle eine faktische Vereitelung des Zugangs zur Rechtsprechung dar, da bei der Einbringung der Klage oder des Rechtsmittels nicht mehr inhaltliche Fragen des Rechts, sondern ausschließlich finanzielle im Vordergrund stünden. Der bei Gericht verursachte Aufwand im Verfahren sei nicht äquivalent mit der Höhe des Streitwerts, das Gebührensystem sei weiters verfassungswidrig, da eine Gebühr eine Einmalleistung darstelle, die unabhängig davon, wie lange das Verfahren andauere und unabhängig von anfallenden Aufwand zu zahlen sei.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher die Aufhebung des Bescheides sowie eine Vorlage der Rechtssache an den Verfassungsgerichtshof wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit bzw. den Europäischen Gerichtshof zur Einholung einer Vorabentscheidung begehrt wurde. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Vorgebracht wurde, dass die Gerichtsgebühren zu hoch bemessen seien und dass das Gerichtsgebührengesetz unzulässiger Weise in die Überlegung eingreife, ob ein Rechtsunterworfener in der Lage sei, Gerichte in Anspruch nehmen zu können. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es oftmals nur aufgrund des Streitwerts keine sachliche Rechtfertigung gebe, werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip
Die Konsequenz der Einhebung von derartigen Gebühren stelle eine faktische Vereitelung des Zugangs zur Rechtsprechung dar, da bei der Einbringung der Klage oder des Rechtsmittels nicht mehr inhaltliche Fragen des Rechts, sondern ausschließlich finanzielle im Vordergrund stünden. Der bei Gericht verursachte Aufwand im Verfahren sei nicht äquivalent mit der Höhe des Streitwerts, das Gebührensystem sei weiters verfassungswidrig, da eine Gebühr eine Einmalleistung darstelle, die unabhängig davon, wie lange das Verfahren andauere und unabhängig von anfallenden Aufwand zu zahlen sei.
3 ZPO, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Die Beschwerde enthält lediglich Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Gerichtsgebühren bzw. des Gerichtsgebührengesetzes. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.02.2021 auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter
Paragraph 589, Absatz 3, ZPO, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Die Beschwerde enthält lediglich Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Gerichtsgebühren bzw. des Gerichtsgebührengesetzes. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.
1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.
Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Tarifpost (TP) 12 lit. f Z 2 GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) betragen die Pauschalgebühren für Verfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Schiedsrichters (§ 587 oder 591 ZPO), über die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 589 Abs. 3 ZPO) und über die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters (§ 590 ZPO) vor dem Obersten Gerichtshof EUR 2.218,00.
Tarifpost (TP) 12 Litera f, Ziffer 2, GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) betragen die Pauschalgebühren für Verfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Schiedsrichters (Paragraph 587, oder 591 ZPO), über die Ablehnung eines Schiedsrichters (Paragraph 589, Absatz 3, ZPO) und über die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters (Paragraph 590, ZPO) vor dem Obersten Gerichtshof EUR 2.218,00. Die Gebühr entsteht
f GGG für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c, f und j angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe.Die Gebühr entsteht
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera f, GGG für die in der Tarifpost 12 Litera a bis c, f und j angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe.
Z 11 GGG ist der Antragsteller zahlungspflichtig für Pauschalgebühren in außerstreitigen Verfahren, welche nicht unter die Z 1 bis 10 fallen. Unter § 28 Z 11 GGG sind daher auch die Pauschalgebühren
TP 12 lit. f Z 2 GGG zu subsumieren (Dokalik, Gerichtsgebühren13, GGG § 28 Anm. 16).
Paragraph 28, Ziffer 11, GGG ist der Antragsteller zahlungspflichtig für Pauschalgebühren in außerstreitigen Verfahren, welche nicht unter die Ziffer eins bis 10 fallen. Unter Paragraph 28, Ziffer 11, GGG sind daher auch die Pauschalgebühren
TP 12 Litera f, Ziffer 2, GGG zu subsumieren (Dokalik, Gerichtsgebühren13, GGG Paragraph 28, Anmerkung 16).
Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. 3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: 3.3.2.1. Im vorliegenden Fall brachte die Beschwerdeführerin am 01.03.2021 einen mit 24.02.2021 datierten Antrag auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter
3 ZPO beim Obersten Gerichtshof ein. 3.3.2.1. Im vorliegenden Fall brachte die Beschwerdeführerin am 01.03.2021 einen mit 24.02.2021 datierten Antrag auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter
Paragraph 589, Absatz 3, ZPO beim Obersten Gerichtshof ein. Mit der Einbringung des Antrags entstand im Sinne der obigen Ausführungen
TP 12 lit. f Z 2 GGG eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 2.218,00, für welche die Beschwerdeführerin als Antragstellerin zahlungspflichtig ist. Mit der Einbringung des Antrags entstand im Sinne der obigen Ausführungen
TP 12 Litera f, Ziffer 2, GGG eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 2.218,00, für welche die Beschwerdeführerin als Antragstellerin zahlungspflichtig ist. Wenn – wie im vorliegenden Fall - die Einziehung eines einzubringenden Betrages (hier: der Pauschalgebühr) erfolglos geblieben ist, ist ein Zahlungsauftrag zu erlassen, mit dem eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben ist (§ 6a Abs. 1 GEG).Wenn – wie im vorliegenden Fall - die Einziehung eines einzubringenden Betrages (hier: der Pauschalgebühr) erfolglos geblieben ist, ist ein Zahlungsauftrag zu erlassen, mit dem eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben ist (Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG). Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit welchem die belangte Behörde der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin neben der ausstehenden Pauschalgebühr auch die Einhebungsgebühr von EUR 8,00
1 GEG, somit insgesamt einen Betrag von EUR 2.226,00 zur Zahlung vorgeschrieben hat, erkannt werden. Gegenteiliges wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet.Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit welchem die belangte Behörde der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin neben der ausstehenden Pauschalgebühr auch die Einhebungsgebühr von EUR 8,00
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt einen Betrag von EUR 2.226,00 zur Zahlung vorgeschrieben hat, erkannt werden. Gegenteiliges wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet. 3.3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde auch nicht veranlasst, einen Antrag auf Aufhebung der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen oder einen Antrag
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde auch nicht veranlasst, einen Antrag auf Aufhebung der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen oder einen Antrag
, AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten: Die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe werden – ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren¹³ bei § 1 GGG und bei TP 1 GGG E 1 ff angeführten Entscheidungen – vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt und es hegt auch keine Bedenken iSd Art. 89 Abs. 2 B-VG in Bezug auf die anzuwenden einfachgesetzlichen Vorschriften (namentlich der TP 1 und 2 GGG).Die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe werden – ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren¹³ bei Paragraph eins, GGG und bei TP 1 GGG E 1 ff angeführten Entscheidungen – vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt und es hegt auch keine Bedenken iSd Artikel 89, Absatz 2, B-VG in Bezug auf die anzuwenden einfachgesetzlichen Vorschriften (namentlich der TP 1 und 2 GGG). Vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (zB Verfahrenshilfe) bestehen (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt hier nicht vor. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.943/2014 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 09.12.2010, Nr. 35123/05, Urbanek gegen Österreich, dargelegt hat, sind Gerichtsgebühren mit Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht schlechthin unvereinbar. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.943 aus 2014, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 09.12.2010, Nr. 35123/05, Urbanek gegen Österreich, dargelegt hat, sind Gerichtsgebühren mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht schlechthin unvereinbar. In seiner Entscheidung vom 01.03.2007, B 301/06, (VfSlg. 18.070/2007) erachtete der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf das dortige Vorbringen, wirtschaftliche Gründe würden einer Prozessführung entgegenstehen, das Institut der Verfahrenshilfe iSd §§ 63 ff ZPO, das eine Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren ermöglicht (§ 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO), für ausreichend, um Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs. 1 EMRK zu gewährleisten. Hinzu komme, dass
1 und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. In seiner Entscheidung vom 01.03.2007, B 301/06, (VfSlg. 18.070 aus 2007,) erachtete der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf das dortige Vorbringen, wirtschaftliche Gründe würden einer Prozessführung entgegenstehen, das Institut der Verfahrenshilfe iSd Paragraphen 63, ff ZPO, das eine Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren ermöglicht (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO), für ausreichend, um Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK zu gewährleisten. Hinzu komme, dass
Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Aus der Entscheidung VfSlg. 18.070/2007 des Verfassungsgerichtshofes lässt sich keine bestimmte Höhe für Gebühren ableiten, ab der diese als exzessiv zu qualifizieren wären. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iS des Art. 6 Abs. 1 EMRK vereitle. Aus der Entscheidung VfSlg. 18.070 aus 2007, des Verfassungsgerichtshofes lässt sich keine bestimmte Höhe für Gebühren ableiten, ab der diese als exzessiv zu qualifizieren wären. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iS des Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereitle. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben sich mit der Frage der Sachlichkeit des Gerichtsgebührensystems nach dem GGG befasst. Aus der einschlägigen Judikatur folgt, dass die Bedenken der Beschwerdeführerin nicht zutreffen. Seine Judikatur, wonach eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist, hat der Verfassungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 18.06.2018, E 421/2018 bekräftigt: Gerichtsgebühren sind -- wie Gebühren nach dem Gebührengesetz -- nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben sich mit der Frage der Sachlichkeit des Gerichtsgebührensystems nach dem GGG befasst. Aus der einschlägigen Judikatur folgt, dass die Bedenken der Beschwerdeführerin nicht zutreffen. Seine Judikatur, wonach eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist, hat der Verfassungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 18.06.2018, E 421 aus 2018, bekräftigt: Gerichtsgebühren sind -- wie Gebühren nach dem Gebührengesetz -- nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist; VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/
AEUV gerichteten Beschwerdeantrag ist überdies festzuhalten, dass ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. VfGH 26.02.2018, E 4325/2017) - nur zur Vorlage verpflichtet ist, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Beschwerde nicht aufgezeigt hat, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht ergangen sein sollte und dies auch sonst nicht ersichtlich ist.Zu dem auf Vorlage
, AEUV gerichteten Beschwerdeantrag ist überdies festzuhalten, dass ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das Bundesverwaltungsgericht vergleiche VfGH 26.02.2018, E 4325 aus 2017,) - nur zur Vorlage verpflichtet ist, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Beschwerde nicht aufgezeigt hat, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht ergangen sein sollte und dies auch sonst nicht ersichtlich ist. 3.3.2.
GVG und
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin die mündliche Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin die mündliche Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2248384.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.