GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.
TP 2 GGG in Höhe von EUR 1.767,60 ein. 1.
c GGG der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet werde.
1 Z 1 GGG sei bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Rechtsmittelwerber) zahlungspflichtig.
3 Z 1 GGG seien Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt werde; die Gebührenpflicht erlösche auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden werde. Werde eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so seien jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet werde […], durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall dürfe ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.
GGG würden sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden würden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen würden. Die Erhöhung betrage 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden seien, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten würden, seien auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.Begründend wurde (nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes im Wesentlichen wie unter Punkt 1.1.-1.4. beschrieben) ausgeführt, dass
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet werde.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG sei bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Rechtsmittelwerber) zahlungspflichtig.
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG seien Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt werde; die Gebührenpflicht erlösche auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden werde. Werde eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG) eingebracht, so seien jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet werde […], durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall dürfe ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.
Paragraph 19 a, GGG würden sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden würden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen würden. Die Erhöhung betrage 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden seien, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten würden, seien auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden. Auf Grundlage eines Streitwertes in der Höhe von EUR 35.000,00 ergebe sich
TP 2 GG unter Berücksichtigung des Streitgenossenzuschlages
GGG eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.767,70, für welche der Beschwerdeführer zahlungspflichtig sei. Auf Grundlage eines Streitwertes in der Höhe von EUR 35.000,00 ergebe sich
TP 2 GG unter Berücksichtigung des Streitgenossenzuschlages
Paragraph 19 a, GGG eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.767,70, für welche der Beschwerdeführer zahlungspflichtig sei. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Pauschalgebühr auch für ein „in eventu eingebrachtes Rechtsmittel“ zu entrichten und sei daher der Rückzahlungsantrag abzuweisen gewesen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher er sein Vorbringen wiederholte. Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, dass die Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid verfehlt und vom Gesetz nicht vorgesehen sei. Eine nur in eventu erhobene Berufung sei nur unter der Bedingung als überreicht anzusehen, dass das Hauptbegehren abgewiesen werde. Der Gebührenanspruch entstehe erst dann, wenn das Hauptbegehren abgewiesen werde und das Gericht die Berufung behandle, etwa indem es Erhebungen zum Zustellvorgang vornehme oder die Berufung dem Instanzgericht vorlege. Im gegenständlichen Fall habe nicht einmal das Erstgericht die Berufung in irgendeiner Form behandelt. Das zweitinstanzliche Verfahren, für das die Pauschalgebühr eingezogen worden sei, habe noch nicht einmal begonnen. § 3 Abs. 3 GGG sei demgegenüber so zu verstehen, dass in einem bereits begonnenen Verfahren nicht entschieden werde. Die dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Rechtsansicht führe im Ergebnis dazu, dass eine beklagte Partei, die ohne Verschulden durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Klagebeantwortung gehindert werde und die die Berufung wegen Nichtigkeit nur vorsichtshalber erhebe, durch eine Pauschalgebühr belastet werde, die sie andernfalls nicht entrichten müsse. Dies obwohl für einen Widereinsetzungsantrag, wie auch für einen Widerspruch, gerade keine Pauschalgebühr eingehoben werde. Es werde daher der Antrag auf Stattgabe der Beschwerde und Rückzahlung der eingezogenen Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.767,60 gestellt. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, dass die Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid verfehlt und vom Gesetz nicht vorgesehen sei. Eine nur in eventu erhobene Berufung sei nur unter der Bedingung als überreicht anzusehen, dass das Hauptbegehren abgewiesen werde. Der Gebührenanspruch entstehe erst dann, wenn das Hauptbegehren abgewiesen werde und das Gericht die Berufung behandle, etwa indem es Erhebungen zum Zustellvorgang vornehme oder die Berufung dem Instanzgericht vorlege. Im gegenständlichen Fall habe nicht einmal das Erstgericht die Berufung in irgendeiner Form behandelt. Das zweitinstanzliche Verfahren, für das die Pauschalgebühr eingezogen worden sei, habe noch nicht einmal begonnen. Paragraph 3, Absatz 3, GGG sei demgegenüber so zu verstehen, dass in einem bereits begonnenen Verfahren nicht entschieden werde. Die dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Rechtsansicht führe im Ergebnis dazu, dass eine beklagte Partei, die ohne Verschulden durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Klagebeantwortung gehindert werde und die die Berufung wegen Nichtigkeit nur vorsichtshalber erhebe, durch eine Pauschalgebühr belastet werde, die sie andernfalls nicht entrichten müsse. Dies obwohl für einen Widereinsetzungsantrag, wie auch für einen Widerspruch, gerade keine Pauschalgebühr eingehoben werde. Es werde daher der Antrag auf Stattgabe der Beschwerde und Rückzahlung der eingezogenen Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.767,60 gestellt.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
TP 2 GGG betragen die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz EUR 1.219,00 bei einem Berufungsinteresse über EUR 7.000,00 bis EUR 35.000,00.
c GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
3 Z 1 GGG sind Pauschalgebühren, soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet ist, in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG sind Pauschalgebühren, soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet ist, in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden (§ 4 Abs. 4 GGG). Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 5 a,), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden (Paragraph 4, Absatz 4, GGG).
1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Rechtsmittelwerber) zahlungspflichtig.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Rechtsmittelwerber) zahlungspflichtig.
GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
Paragraph 19 a, GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
Z 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.
Paragraph 6 c, Ziffer eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs. 2 GEG).Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6, GEG) mit Bescheid abzuweisen (Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. bpsw. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche bpsw. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). 3.3.2. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes: Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass mit dem Schriftsatz vom 05.07.2021 das Rechtsmittel der Berufung nur in eventu erhoben worden sei, die Berufung sei jedoch nicht als überreicht anzusehen, da im gegenständlichen Fall über den Widerspruch entschieden worden sei und nicht einmal das Erstgericht die Berufung in irgendeiner Form behandelt habe. Diese Rechtsansicht erweist sich jedoch als verfehlt: Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend hervorgehoben hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG für eine gegen ein Versäumungsurteil erhobene Berufung auch dann zu entrichten, wenn die Berufung zufolge stattgebender Erledigung eines unter einem gestellten Wiedereinsetzungsantrages dem Rechtsmittelgericht gar nicht vorgelegt wird (VwGH 29.04.2013, Zl. 2011/16/0093 mit Verweis auf VwGH 22.05.1996, Zl. 96/16/0088) bzw. die (Nichtigkeits-)Berufung gegenstandslos geworden ist, weil vor Vorlage der Akten an das Rechtsmittelgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde (VwGH 20.04.1989, 88/16/0034). Diese Rechtsprechung lässt sich ohne Weiteres auf den hier vorliegenden Fall, in welchem dem erhobenen Widerspruch stattgegeben und dem Berufungsgericht die Berufung daher nicht vorgelegt wurde, übertragen. Es ist somit – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – gerade nicht erforderlich, dass das Gericht die Berufung auch behandelt, etwa indem es Erhebungen zum Zustellvorgang vornimmt oder die Berufung dem Instanzgericht vorlegt. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierbei auch auf die Bestimmung des § 2 Z 1 lit. c GGG, wonach der Gebührenanspruch bereits mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift entsteht. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, die eingebrachte Berufung sei im vorliegenden Fall als „nicht überreicht“ anzusehen, findet weder in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen noch in höchstgerichtlicher Rechtsprechung Deckung. Zudem führt der Verwaltungsgerichtshof explizit aus, dass nach der Anmerkung 3 zu TP 2 GGG [Anm.: nunmehr § 3 Abs. 3 GGG], die Gebührenpflicht auch dann nicht erlischt, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird. Mit den in der Beschwerde angeführten Billigkeitsüberlegungen übersieht der Beschwerdeführer, dass solche im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Gebührenschuld keine Rolle spielen und im Beschwerdefall nicht über einen Antrag
GH 29.04.2013, Zl. 2011/16/0093 mit Verweis auf E 20.4.1989, 88/16/0034; E 22.5.1996, 96/16/0088; vgl. zu allem Dokalik, Gerichtsgebühren13, TP 2 GGG E7 – E9).Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend hervorgehoben hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG für eine gegen ein Versäumungsurteil erhobene Berufung auch dann zu entrichten, wenn die Berufung zufolge stattgebender Erledigung eines unter einem gestellten Wiedereinsetzungsantrages dem Rechtsmittelgericht gar nicht vorgelegt wird (VwGH 29.04.2013, Zl. 2011/16/0093 mit Verweis auf VwGH 22.05.1996, Zl. 96/16/0088) bzw. die (Nichtigkeits-)Berufung gegenstandslos geworden ist, weil vor Vorlage der Akten an das Rechtsmittelgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde (VwGH 20.04.1989, 88/16/0034). Diese Rechtsprechung lässt sich ohne Weiteres auf den hier vorliegenden Fall, in welchem dem erhobenen Widerspruch stattgegeben und dem Berufungsgericht die Berufung daher nicht vorgelegt wurde, übertragen. Es ist somit – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – gerade nicht erforderlich, dass das Gericht die Berufung auch behandelt, etwa indem es Erhebungen zum Zustellvorgang vornimmt oder die Berufung dem Instanzgericht vorlegt. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierbei auch auf die Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG, wonach der Gebührenanspruch bereits mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift entsteht. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, die eingebrachte Berufung sei im vorliegenden Fall als „nicht überreicht“ anzusehen, findet weder in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen noch in höchstgerichtlicher Rechtsprechung Deckung. Zudem führt der Verwaltungsgerichtshof explizit aus, dass nach der Anmerkung 3 zu TP 2 GGG [Anm.: nunmehr Paragraph 3, Absatz 3, GGG], die Gebührenpflicht auch dann nicht erlischt, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird. Mit den in der Beschwerde angeführten Billigkeitsüberlegungen übersieht der Beschwerdeführer, dass solche im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Gebührenschuld keine Rolle spielen und im Beschwerdefall nicht über einen Antrag
Paragraph 9, Absatz 2, GEG abgesprochen wurde (VwGH 29.04.2013, Zl. 2011/16/0093 mit Verweis auf E 20.4.1989, 88/16/0034; E 22.5.1996, 96/16/0088; vergleiche zu allem Dokalik, Gerichtsgebühren13, TP 2 GGG E7 – E9). Für die mit Schriftsatz vom 05.07.2021 überreichte Berufung fiel somit eine Pauschalgebühr nach der TP 2 GGG iVm § 19a GGG (9 klagende Parteien im Grundverfahren; 45 % Streitgenossenzuschlag) in Höhe von EUR 1.767,60 an, für welche der Beschwerdeführer als Rechtsmittelwerber
1 Z 1 GGG zahlungspflichtig ist. Da der Schriftsatz im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht wurde, war die Pauschalgebühr
4 GGG durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Für die mit Schriftsatz vom 05.07.2021 überreichte Berufung fiel somit eine Pauschalgebühr nach der TP 2 GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG (9 klagende Parteien im Grundverfahren; 45 % Streitgenossenzuschlag) in Höhe von EUR 1.767,60 an, für welche der Beschwerdeführer als Rechtsmittelwerber
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG zahlungspflichtig ist. Da der Schriftsatz im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG) eingebracht wurde, war die Pauschalgebühr
Paragraph 4, Absatz 4, GGG durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Für die Rückzahlung von Gebühren
GEG ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schuldet der Beschwerdeführer jedenfalls keinen geringeren als den eingezogenen Betrag, womit sich der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist.Für die Rückzahlung von Gebühren
Paragraph 6 c, GEG ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schuldet der Beschwerdeführer jedenfalls keinen geringeren als den eingezogenen Betrag, womit sich der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist. 3.
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2249314.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.