Obsah (6)
Art. 133§ 42§ 45§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlW135 2246726-1 Spruch, W135 2246726-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 29.06.2017 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Die damals festgestellten Leiden waren „Sarkoidose“, „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule sowie des rechten Kniegelenks“ und „Tinnitus rechts“. Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 11.02.2019, welches nach einem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ eingeholt wurde, wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der erheblichen Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven und der Notwendigkeit von Langzeitsauerstoff die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Die Sachverständige empfahl eine Nachuntersuchung im Februar 2021, da eine Besserung nach Lungentransplantation möglich sei. Am 12.02.2019 wurde die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), in den Behindertenpass des Beschwerdeführers eingetragen. Der Beschwerdeführer stellte am 20.11.2020 bei der belangten Behörde einen Antrag auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und gab als vorliegende Gesundheitsschädigungen „Transplantierte Lunge“ und „Scapula alata“ an. Dem Antrag schloss der Beschwerdeführer einen die Scapula alata betreffenden elektroneurographischen Befund vom 27.11.2019 an. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde ein, welches am 09.03.2021, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.01.2021, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Siehe Vorgutachten Dr. XXXX vom 24.08.2017 + 11.02.2019, damals wurde eine Sarkoidose mit 50% eingestuft, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und rechten Kniegelenkes und Ohrgeräusch rechts. Die zwischenzeitlich durchgeführte Lungentransplantation beidseits war noch nicht bekannt.Siehe Vorgutachten Dr. römisch 40 vom 24.08.2017 + 11.02.2019, damals wurde eine Sarkoidose mit 50% eingestuft, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und rechten Kniegelenkes und Ohrgeräusch rechts. Die zwischenzeitlich durchgeführte Lungentransplantation beidseits war noch nicht bekannt. Am 28.07.2019 wurde wegen fortgeschrittener Lungensarkoidose III mit Fibrose eine beidseitige Lungentransplantation im XXXX durchgeführt. Postoperative Komplikationen sind zwischenzeitlich herabgeklungen. Es wurde ein den rechten Arm versorgenden Nerv nach Angaben des Kunden durch die Operation beschädigt, sodass er den rechten Arm bis maximal in die Horizontale heben könne, weiters bestünde eine Schwäche an diesem Arm.Am 28.07.2019 wurde wegen fortgeschrittener Lungensarkoidose römisch drei mit Fibrose eine beidseitige Lungentransplantation im römisch 40 durchgeführt. Postoperative Komplikationen sind zwischenzeitlich herabgeklungen. Es wurde ein den rechten Arm versorgenden Nerv nach Angaben des Kunden durch die Operation beschädigt, sodass er den rechten Arm bis maximal in die Horizontale heben könne, weiters bestünde eine Schwäche an diesem Arm. Hinsichtlich der Lungen fühle er sich gut und seither ist die Lungenfunktion normal. Es wird eine immunsuppressive Behandlung eingenommen. Vorgelegt wird ein aktueller Befundbericht der Transplantationsambulanz des XXXX vom 15.01.2021:Vorgelegt wird ein aktueller Befundbericht der Transplantationsambulanz des römisch 40 vom 15.01.2021: Zustand nach Lungentransplantation 28.07.2019, die Lungenfunktion stabil, Laborbefunde normal, der Allgemeinzustand gut, keine Infekte. Weiters XXXX 13.11.2020: Schwäche des rechten Armes nach der Operation, Zustand nach Lungensarkoidose mit Lungentransplantation, Kontrolle wegen dem rechten Arm. Schulterschmerzen. Es wird eine Läsion des nervus acc. rechts als Diagnose angegeben. Der rechte Arm kann eingeschränkt nach vorne gehoben werden. Es wird eine vermutlich durch die Operation bedingte Lähmung des nervus thoracis longus, aber auch nervus accessorius angenommen. Es wird physikalische Behandlung der rechten Schulter empfohlen, eine wirkliche Besserung wird nicht erwartet.Weiters römisch 40 13.11.2020: Schwäche des rechten Armes nach der Operation, Zustand nach Lungensarkoidose mit Lungentransplantation, Kontrolle wegen dem rechten Arm. Schulterschmerzen. Es wird eine Läsion des nervus acc. rechts als Diagnose angegeben. Der rechte Arm kann eingeschränkt nach vorne gehoben werden. Es wird eine vermutlich durch die Operation bedingte Lähmung des nervus thoracis longus, aber auch nervus accessorius angenommen. Es wird physikalische Behandlung der rechten Schulter empfohlen, eine wirkliche Besserung wird nicht erwartet. Allergie: keine bekannt Alkohol: negiert, Nikotin: negiert Derzeitige Beschwerden: Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes durch Nervenschädigung im Rahmen der Lungentransplantation. Weiters ausgeprägte Angst vor Infektionen, er hätte schon vor der Corona-Pandemie stets eine Atemschutzmaske getragen. Tatsächliche Infekte sind anamnestisch allerdings nicht zu erheben. Siehe dazu auch Befundbericht XXXX 15.01.2021, wo ebenfalls festgehalten wird, dass keine Infekte auftreten. Hinsichtlich der Lungenfunktion bestehen keine Beschwerden.Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes durch Nervenschädigung im Rahmen der Lungentransplantation. Weiters ausgeprägte Angst vor Infektionen, er hätte schon vor der Corona-Pandemie stets eine Atemschutzmaske getragen. Tatsächliche Infekte sind anamnestisch allerdings nicht zu erheben. Siehe dazu auch Befundbericht römisch 40 15.01.2021, wo ebenfalls festgehalten wird, dass keine Infekte auftreten. Hinsichtlich der Lungenfunktion bestehen keine Beschwerden. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Envarsus, Cellcept, Aprednisolon, Lidaprim, Pantoloc, Maxi Kalz Sozialanamnese: Pensionist, verheiratet, 2 Kinder, kein Pflegegeldbezug Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): wie oben bei Anamnese bereits angeführt Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 54 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemeinzustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung Ernährungszustand: normaler Ernährungszustand Größe: 180,00 cm Gewicht: 81,00 kg Blutdruck: 150/90 Klinischer Status – Fachstatus: Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose, die Hirnnerven frei Brustkorb: symmetrisch, ventral findet sich eine horizontal verlaufende typische Narbe nach beidseitiger Lungentransplantation, seitengleiche Atemexkursionen Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 74 pro Minute Lunge: sonorer Klopfschall, freie Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche Leib: weich, auf Brustkorbniveau, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar Gliedmaßen: keine Krampfadern, keine Beinödeme, der rechte Arm kann aktiv bis max. 90 Grad nach vorne angehoben werden, auch die seitliche Abspreizung ist auf etwa 90 Grad beschränkt. Das rechte Kniegelenk ist nur gering endlagig in der Beweglichkeit bei Beugung eingeschränkt und kann vollständig gestreckt werden. Die Handkraft seitengleich, die Fingergelenke unauffällig Lungenfunktionsprüfung: normale Messwerte, keine Ventilationsstörung, die Sauerstoffsättigung liegt bei Raumluftatmung mit 97% im Normbereich Gesamtmobilität – Gangbild: altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität, es wird keine Gehhilfe verwendet, freier Stand und freies Sitzen problemlos möglich Status Psychicus: unauffällig, zeitlich- und örtlich orientiert, keine fassbaren kognitiven Defizite, ausgeglichene, freundliche Stimmungslage Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach beidseitiger Lungentransplantation am 28.07.2019 wegen Lungenfibrose (bei Sarkoidose III) unter immunsuppressiver DauerbehandlungZustand nach beidseitiger Lungentransplantation am 28.07.2019 wegen Lungenfibrose (bei Sarkoidose römisch drei) unter immunsuppressiver Dauerbehandlung Unterer Rahmensatz, da neben Art und Prognose der Grunderkrankung, auch die leidensrelevanten Auswirkungen der immunsuppressiven, lebenslangen Dauerbehandlung mitberücksichtigen sind, wobei allerdings derzeit kein Hinweis auf eine akute- oder chronische Abstoßungsreaktion vorliegt und die Lungenfunktion stabil verläuft. 06.07.02 50 2 Mäßiggradige Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes nach perioperativer Nervenschädigung Fixer Rahmensatz. 02.06.03 20 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, sowie des rechten Kniegelenkes leichten Grades Unterer Rahmensatz, da nur leichtgradige Beschwerden. 02.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Nr. 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Tinnitus rechts: keine Hörgeräteversorgung, der Hörbereich für Zimmerlautstärke liegt bei mindestens 4-5 Metern, funktionelle Folgeerscheinungen bestehen nicht. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gegenüber dem Vorgutachten Dr. XXXX wurde zwischenzeitlich eine Lungentransplantation durchgeführt, wodurch eine wesentliche Verbesserung der pulmonalen Funktionsstörungen eingetreten ist, die Lungenfunktion hat sich normalisiert und eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht mehr notwendig. Leiden Nr. 2 blieb unverändert, aktuelles Leiden Nr. 3 wurde neu in die Liste der Diagnosen aufgenommen. Das damalige Leiden Nr. 3 erreicht keinen Behinderungsgrad mehr.Gegenüber dem Vorgutachten Dr. römisch 40 wurde zwischenzeitlich eine Lungentransplantation durchgeführt, wodurch eine wesentliche Verbesserung der pulmonalen Funktionsstörungen eingetreten ist, die Lungenfunktion hat sich normalisiert und eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht mehr notwendig. Leiden Nr. 2 blieb unverändert, aktuelles Leiden Nr. 3 wurde neu in die Liste der Diagnosen aufgenommen. Das damalige Leiden Nr. 3 erreicht keinen Behinderungsgrad mehr. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung eingetreten. Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ist gehörlos ist schwer hörbehindert ist taubblind ist Epileptikerin oder Epileptiker ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates Bedarf einer Begleitperson ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie oder respiratorische Insuffizienz, keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale. Keine höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie keine kognitiven Defizite. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems Begründung:“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 29.03.2021 an die belangte Behörde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er laut Befundbericht des XXXX vom 15.01.2021 die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vermeiden solle. Als lungentransplantierter Patient dürfe er keine öffentliche Therme und Sauna benützen, im Garten nicht mit Erde arbeiten, keine Zimmerpflanzen haben und solle Menschenansammlungen vermeiden, um sich so gut wie möglich keinen Viren, Bakterien und keimen aussetzen. Er ersuche die belangte Behörde vor der Neufestsetzung des Grades der Behinderung nochmals zu überdenken, ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Zeiten der Grippewelle und der Corona-Pandemie wirklich zumutbar sei. Der Beschwerdeführer legte einen Befund des XXXX vom 13.11.2020 bei, laut welchem er als lungentransplantierter und lebenslang immunsupprimierter Patient aufgrund der Infektionsgefahr keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne. Auch legte der Beschwerdeführer einen die Scapula alata betreffenden Arztbrief des XXXX vom 13.11.2020 bei. In seiner Stellungnahme vom 29.03.2021 an die belangte Behörde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er laut Befundbericht des römisch 40 vom 15.01.2021 die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vermeiden solle. Als lungentransplantierter Patient dürfe er keine öffentliche Therme und Sauna benützen, im Garten nicht mit Erde arbeiten, keine Zimmerpflanzen haben und solle Menschenansammlungen vermeiden, um sich so gut wie möglich keinen Viren, Bakterien und keimen aussetzen. Er ersuche die belangte Behörde vor der Neufestsetzung des Grades der Behinderung nochmals zu überdenken, ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Zeiten der Grippewelle und der Corona-Pandemie wirklich zumutbar sei. Der Beschwerdeführer legte einen Befund des römisch 40 vom 13.11.2020 bei, laut welchem er als lungentransplantierter und lebenslang immunsupprimierter Patient aufgrund der Infektionsgefahr keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne. Auch legte der Beschwerdeführer einen die Scapula alata betreffenden Arztbrief des römisch 40 vom 13.11.2020 bei. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers und der vorgelegten Befunde ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme. In der auf der Aktenlage basierenden Stellungnahme vom 07.06.2021 wurde Folgendes ausgeführt: „Der Kunde übermittelt ein Schreiben in dem er auf den Befund des XXXX vom 15.01.2021 hinweist. Dieser Befund wird im eigenen Gutachten vom 29.01.2021 zitiert und vollinhaltlich bei der Beurteilung berücksichtigt. Es werden keine neuen Befunde oder sonstige objektive Angaben oder Messwerte übermittelt. Es ist festzuhalten, dass weder anamnestisch, noch befundmäßig, zum Untersuchungszeitpunkt eine klinisch fassbare oder befundmä0ig eindeutig dokumentierte angeborene – oder erworbene Immundefizienz vorlag, welche geeignet wäre, eine wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen. Es sind in der Vorgeschichte keine wiederholt auftretenden außergewöhnlichen Infekte wie z.B. atypische Pneumonien erhebbar, solche sind auch für die Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht prognostizierbar. „Der Kunde übermittelt ein Schreiben in dem er auf den Befund des römisch 40 vom 15.01.2021 hinweist. Dieser Befund wird im eigenen Gutachten vom 29.01.2021 zitiert und vollinhaltlich bei der Beurteilung berücksichtigt. Es werden keine neuen Befunde oder sonstige objektive Angaben oder Messwerte übermittelt. Es ist festzuhalten, dass weder anamnestisch, noch befundmäßig, zum Untersuchungszeitpunkt eine klinisch fassbare oder befundmä0ig eindeutig dokumentierte angeborene – oder erworbene Immundefizienz vorlag, welche geeignet wäre, eine wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen. Es sind in der Vorgeschichte keine wiederholt auftretenden außergewöhnlichen Infekte wie z.B. atypische Pneumonien erhebbar, solche sind auch für die Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht prognostizierbar. Neue Befunde werden nicht vorgelegt. Somit bleibt es bei den Feststellungen wie in meinem Gutachten vom 29.01.2021.“ Mit Bescheid vom 07.06.2021, OB: XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ab und stellte fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Mit dem Bescheid wurden das fachärztliche Gutachten vom 09.03.2021 sowie die Stellungnahme vom 07.06.2021 übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde am 09.06.2021 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. zugesandt. Mit Bescheid vom 07.06.2021, OB: römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ab und stellte fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Mit dem Bescheid wurden das fachärztliche Gutachten vom 09.03.2021 sowie die Stellungnahme vom 07.06.2021 übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde am 09.06.2021 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. zugesandt. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.06.2021, OB: XXXX , stellte die belangte Behörde weiters fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen würden. Die Zusatzeintragung in den Behindertenpass des Beschwerdeführers sei daher zu entfernen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer neuerlich die Stellungnahme vom 07.06.2021 übermittelt.Mit angefochtenem Bescheid vom 07.06.2021, OB: römisch 40 , stellte die belangte Behörde weiters fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen würden. Die Zusatzeintragung in den Behindertenpass des Beschwerdeführers sei daher zu entfernen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer neuerlich die Stellungnahme vom 07.06.2021 übermittelt. Gegen diesen Bescheid, OB: XXXX , erhob der Beschwerdeführer – vertreten durch den Verein ChronischKrank Österreich – mit am 07.07.2021 eingelangten Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe den Sachverhalt nur mangelhaft ermittelt. So sei der fachärztliche Sachverständige nicht auf die Ausführungen im Befundbericht des XXXX vom 15.01.2021 eingegangen, laut welchen der Beschwerdeführer nicht nur die öffentlichen Verkehrsmittel, sondern auch öffentliche Thermen und Menschenansammlungen meiden solle. Diese Ansicht werde auch durch die von führenden Transplantationszentren veröffentlichten „Verhaltensregeln für transplantierte Patienten“ gestützt, wonach transplantierte Personen Menschenansammlungen meiden sollten und auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hintanzuhalten sei. Verschärft werde dies in den Zeiten, in denen Infektionskrankheiten Hochsaison hätten, wie während unterschiedlichen Grippewellen. Um eine erworbene Infektion erfolgreich behandeln zu können, müsse bei einem transplantierten Patienten eine Stärkung des Immunsystems erfolgen, was grundsätzlich nur mit der Herabsetzung der Einnahme von Immunsuppressiva möglich sei, was wiederum die Gefahr einer Abstoßungsreaktion des Organs zur Folge haben könne. Gegen diesen Bescheid, OB: römisch 40 , erhob der Beschwerdeführer – vertreten durch den Verein ChronischKrank Österreich – mit am 07.07.2021 eingelangten Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe den Sachverhalt nur mangelhaft ermittelt. So sei der fachärztliche Sachverständige nicht auf die Ausführungen im Befundbericht des römisch 40 vom 15.01.2021 eingegangen, laut welchen der Beschwerdeführer nicht nur die öffentlichen Verkehrsmittel, sondern auch öffentliche Thermen und Menschenansammlungen meiden solle. Diese Ansicht werde auch durch die von führenden Transplantationszentren veröffentlichten „Verhaltensregeln für transplantierte Patienten“ gestützt, wonach transplantierte Personen Menschenansammlungen meiden sollten und auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hintanzuhalten sei. Verschärft werde dies in den Zeiten, in denen Infektionskrankheiten Hochsaison hätten, wie während unterschiedlichen Grippewellen. Um eine erworbene Infektion erfolgreich behandeln zu können, müsse bei einem transplantierten Patienten eine Stärkung des Immunsystems erfolgen, was grundsätzlich nur mit der Herabsetzung der Einnahme von Immunsuppressiva möglich sei, was wiederum die Gefahr einer Abstoßungsreaktion des Organs zur Folge haben könne. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin ein, welches am 26.08.2021, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.07.2021, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Vorgutachten: 24.08.2017: Dr. XXXX /Allgemeinmedizin: Sarkoidose (50%); degenerative Verändeungen der Wirbelsäule +rechtes Knie (10%); Tinitus rechts (10%)->Gesamtgrad der Behinderung 50v. H; Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.Vorgutachten: 24.08.2017: Dr. römisch 40 /Allgemeinmedizin: Sarkoidose (50%); degenerative Verändeungen der Wirbelsäule +rechtes Knie (10%); Tinitus rechts (10%)->Gesamtgrad der Behinderung 50v. H; Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Vorgutachten: 11.02.2019: Dr. XXXX : Sarkoidose, degenerative Veränderung der Wirbelsäule + rechtes Knie, Tinitus rechts; Sarkoidose, Langzeitsauerstofftherapie; der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist unzumutbar.Vorgutachten: 11.02.2019: Dr. römisch 40 : Sarkoidose, degenerative Veränderung der Wirbelsäule + rechtes Knie, Tinitus rechts; Sarkoidose, Langzeitsauerstofftherapie; der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist unzumutbar. Vorgutachten 29.01.2021: Dr. XXXX : Z.n. beidseitiger Lungentransplantation bei Sarkoidose III 50%; Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes 20%, Degenerative Veränderung der Wirbelsäule + rechtes Knie 10%--> Gesamtgrad der Behinderung 50v.H.; die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sind zumutbar, es besteht keine erhöhte Infektanfälligkeit und kein Immundefekt.Vorgutachten 29.01.2021: Dr. römisch 40 : Z.n. beidseitiger Lungentransplantation bei Sarkoidose römisch drei 50%; Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes 20%, Degenerative Veränderung der Wirbelsäule + rechtes Knie 10%--> Gesamtgrad der Behinderung 50v.H.; die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sind zumutbar, es besteht keine erhöhte Infektanfälligkeit und kein Immundefekt. Antragsleiden: Z.n. beidseitiger Lungentransplantation am 28.07.2019 bei Sarkoidose III unter immunsuppressiver Dauertherapie; chronische Denervierung der beiden untersuchten Muskeln (M. serratus anterior rechts+ M. trapezius rechts); Degenerative Veränderung der Wirbelsäule und des rechten Knies, Tinitus rechtsAntragsleiden: Z.n. beidseitiger Lungentransplantation am 28.07.2019 bei Sarkoidose römisch drei unter immunsuppressiver Dauertherapie; chronische Denervierung der beiden untersuchten Muskeln (M. serratus anterior rechts+ M. trapezius rechts); Degenerative Veränderung der Wirbelsäule und des rechten Knies, Tinitus rechts Nichtraucher Allergien: keine Derzeitige Beschwerden: "Der Seratus Nerv wurde bei der OP durchtrennt; mein rechter Arm ist in der Bewegung deutlich eingeschränkt; Ich muss ein Leben lang immunsupprimierende Medikamente nehmen und habe Angst vor Infektionen. Ich habe keine Atemnot." Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Cellcept, Pantoloc, Lidaprim, Aprednislon Sozialanamnese: Lebt mit Gattin zusammen, Kinder schon ausgezogen; keine sozialen Hilfen Pensionist seit Transplantation, früher: Tischler Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX Neurologie: St,p. LTX, post-OP Scapula alata rechts» links, klinisch auch deutliche Schulterheberschwäche rechts römisch 40 Neurologie: St,p. LTX, post-OP Scapula alata rechts» links, klinisch auch deutliche Schulterheberschwäche rechts bei Atrophien de M. trapezius rechts. Beurteilung: Der elektroneurografische Befund spricht für eine hochgradige axonale Läsion des N. accessorius rechts. Der elektromyografische Befund spricht für eine ausgeprägte chronische Denervierung der beiden untersuchten Muskeln (M. serratus anterior rechts+ M. trapezius rechts) XXXX 13.11.2020: Sarkoidose ED 2014, Sigmadivertikulitis, Osteoporose, St.p. subsegment PE postLTX. römisch 40 13.11.2020: Sarkoidose ED 2014, Sigmadivertikulitis, Osteoporose, St.p. subsegment PE postLTX. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Stuhl+ Harn: normal Größe: 180,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 147/97 Klinischer Status – Fachstatus: SO2 RL: 99% HF: 95/min Zunge: trocken Hals: keine pathologischen Lymphknoten palpabel, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten nicht tastbar Pulmo: VA, keine RG´s, kein spastisches Atemgeräusch, SKS Wirbelsäule: nicht klopfdolent Cor: rein rhythmisch, normofequent, kein pathologisches Herzgeräusch, blande Narben bei St.p. LTX Abdomen: im Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusche in allen 4 Quadranten hörbar, Leber am Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Nierenlager frei UE: keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse bds. tastbar grob neurologisch unauffällig, FNV unauffällig, Faustschluss möglich, Handkraft seitengleich, grobe Kraft obere und untere Extremität altersentsprechend unauffällig, Nacken und Schürzengriff möglich, oft Taubheitsgefühl in den Beinen Metatasalbereich beidseits Vorfuß Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbstständiges An und Ausziehen Rechte obere Extremität: Anteversion 90 Grad, Elevation 110° Einbeinstand beidseits möglich, Zehenspitzen und Fersengang möglich Gesamtmobilität – Gangbild: benötigt kein Hilfsmittel, unauffälliges Gangbild, altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach beidseitiger Lungentransplantation am 28.07.2019 bei Sarkoidose III unter immunsuppressiver DauerbehandlungZustand nach beidseitiger Lungentransplantation am 28.07.2019 bei Sarkoidose römisch drei unter immunsuppressiver Dauerbehandlung Unterer Rahmensatz, da die leidensrelevanten Auswirkungen der immunsuppressiven, lebenslangen Dauerbehandlung mitberücksichtigen sind, wobei allerdings derzeit kein Hinweis auf eine akute- oder chronische Abstoßungsreaktion vorliegt und die Lungenfunktion stabil verläuft. 06.07.02 50 2 chronische Denervierung des (M. serratus anterior rechts+ M. trapezius rechts, Scapula alata rechts fixer Rahmensatz 02.06.03 20 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, sowie des rechten Kniegelenkes leichten Grades Unterer Rahmensatz, da nur leichtgradige Beschwerden. 02.02.01 10 4 Tinnitus rechts unterer Rahmensatz, da ohne nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen 12.02.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Nr. 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ist gehörlos ist schwer hörbehindert ist taubblind ist Epileptikerin oder Epileptiker ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates Bedarf einer Begleitperson ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie oder respiratorische Insuffizienz, keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale. Keine höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie keine kognitiven Defizite. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Bei dem Antragssteller sind in der Vorgeschichte keine wiederholt auftretenden außergewöhnlichen Infekte wie atypische Pneumonien oder Spitalsaufenthalte dokumentiert, welche einen Hinweis auf einen erworbenen oder angeborenen Immundefekt liefern.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.06.2021 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht mehr vorliegen würden. Begründend verwies die belangte Behörde auf die aufgrund der Beschwerde durchgeführte ärztliche Begutachtung, welche ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 26.08.2021 übermittelt. Mit Schreiben vom 19.09.2021 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.09.2021 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen ist. In den Behindertenpass wurde mit 12.02.2019 die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorgenommen. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhafte Funktionseinschränkungen vor: 1. Zustand nach beidseitiger Lungentransplantation am 28.07.2019 bei Sarkoidose III unter immunsuppressiver Dauerbehandlung1. Zustand nach beidseitiger Lungentransplantation am 28.07.2019 bei Sarkoidose römisch drei unter immunsuppressiver Dauerbehandlung 2. chronische Denervierung des (M. serratus anterior rechts+ M. trapezius rechts, Scapula alata rechts 3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, sowie des rechten Kniegelenkes leichten Grades 4. Tinnitus rechts Beim Beschwerdeführer liegt keine dauerhaft erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder der Gangsicherheit vor. Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken ist zumutbar und möglich. Ein sicheres Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist möglich. Es besteht beim Beschwerdeführer eine Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks. Haltegriffe- und Stangen können jedoch verwendet werden. Die Kraft in den oberen Extremitäten und Standsicherheit reichen trotz Einschränkungen in der rechten oberen Extremität aus, um einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Beim Beschwerdeführer bestehen kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie oder respiratorische Insuffizienz. Es bestehen keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale. Ein erworbener oder angeborener Immundefekt kann beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Es liegen auch keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine dauerhaften Funktionseinschränkungen mehr vor, welche weiterhin die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass rechtfertigen würden. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das von der belangten Behörde veranlasste und dem Bescheid vom 07.06.2021 zugrunde gelegte lungenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 09.03.2021 und der ergänzenden Stellungnahme vom 07.06.2021 sowie das der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegte innerfachärztliche Gutachten vom 26.08.2021. Beide Gutachten sowie die Stellungnahme wurden oben in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben. Betreffend die festgestellten Funktionseinschränkungen wird im Gutachten vom 26.08.2021 in Abweichung zum Vorgutachten vom 09.03.2021 auch ein Tinnitus rechts als weiteres Leiden eingestuft, was auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedoch keinen Einfluss hat und dies vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht wurde. Sowohl der Facharzt für Lungenheilkunde als auch die Fachärztin für Innere Medizin gehen in ihren jeweiligen Gutachten nach persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 29.01.2021 und 29.07.2021 auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilung der Sachverständigen sind alle vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Befunde – darunter auch der Befundbericht vom 15.01.2021 – eingeflossen. Auch die sachverständige Stellungnahme vom 07.06.2021 hinsichtlich der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar. Die Sachverständigen konnten im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Es besteht keine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Gangsicherheit, somit ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300- 400 Metern innerhalb vom 10 Minuten und das Überwinden von Niveauunterschieden möglich und der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer ausreichend sicher. Beim Beschwerdeführer besteht eine Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks aufgrund einer im Rahmen der Lungentransplantation erlittenen Nervenschädigung. Der rechte Arm des Beschwerdeführers kann daher aktiv bis maximal 90 Grad nach vorne angehoben werden, auch die seitliche Abspreizung ist auf etwa 90 Grad beschränkt. Die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen das rechte Schultergelenk betreffend zeigen sich jedoch in keinem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Seitens der Sachverständigen konnte übereinstimmend festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer ein Faustschluss möglich und die Handkraft seitengleich ausgebildet ist, auch die grobe Kraft der oberen und unteren Extremitäten zeigte sich altersentsprechend unauffällig. Der Beschwerdeführer kann daher Haltegriffe zum sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Er weist eine altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität auf, der freie Stand und freies Sitzen sind problemlos möglich. Es liegen somit beim Beschwerdeführer keine höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates vor. Diese Feststellungen betreffend den Bewegungsapparat wurden auch seitens des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme und Beschwerde sowie im Vorlageantrag an keiner Stelle bestritten. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 11.02.2019, aufgrund dessen dem Beschwerdeführer damals die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ bewilligt wurde, hat die zwischenzeitlich stattgefundene Lungentransplantation zu einer wesentlichen Verbesserung der pulmonalen Funktionsstörungen geführt. Im Gutachten vom 09.03.2021 stellte der lungenfachärztliche Sachverständige fest, dass die Lungenfunktion sich dadurch normalisiert habe und eine Langzeitsauerstofftherapie nicht mehr notwendig sei. Auch seitens der fachärztlichen Sachverständigen für Innere Medizin konnten im Gutachten vom 26.08.2021 kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie oder respiratorische Insuffizienz objektiviert werden. Außerdem liegen keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale vor. Die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Befunde deuten ebenfalls nicht auf derzeit vorliegende dementsprechende Beschwerden hin. Betreffend das Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer als lungentransplantiertem immunsuppressiven Patienten die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Infektanfälligkeit nicht zumutbar sei, ist erneut auf das Sachverständigengutachten vom 26.08.2021 zu verweisen, in welchem beim Beschwerdeführer keine wiederholt auftretenden außergewöhnlichen Infekte wie atypische Pneumonien oder Spitalsaufenthalte dokumentiert sind, die einen Hinweis auf einen erworbenen oder angeborenen Immundefekt liefern können. Auch der lungenfachärztliche Sachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 07.06.2021 aus, dass eine Immundefizienz zum Untersuchungszeitpunkt weder anamnestisch noch befundmäßig objektivierbar war und auch für die Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit keine wiederholt auftretenden außergewöhnlichen Infekte prognostizierbar seien. In diesem Zusammenhang ist auf die – nachfolgend in den rechtlichen Ausführungen im Detail wiedergegebenen – Erläuterungen zur im gegenständlichen Fall anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hinzuweisen, wonach es bei allen frisch transplantierten Patienten nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa drei Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation komme, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 05.07.2021 vor, der fachärztliche Sachverständige gehe in seiner Stellungnahme vom 07.06.2021 nicht ausreichend auf die Ausführungen im vorgelegten Befundbericht vom 15.01.2021 ein, wonach neben der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auch Menschenansammlungen sowie die Benützung öffentlicher Thermen vermieden werden sollten. Hierzu ist festzuhalten, dass laut Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 07.06.2021 der Befundbericht vom 15.01.2021 bereits in seinem Gutachten vom 29.01.2021 zitiert und vollinhaltlich berücksichtigt wurde. Ein im Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ einzuholendes Sachverständigengutachten hat die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise darzustellen. Hierbei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, es ist aber nicht Aufgabe des Sachverständigen auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Thermen sowie des Vermeidens von Menschenansammlungen einzugehen (siehe unter Punkt 3. Rechtliche Beurteilung). Darüber hinaus hat die nunmehr bestehende Dauermedikation beim Beschwerdeführer - wie zuvor ausgeführt - nach der hochdosierten Immunsuppression unmittelbar nach der Lungentransplantation keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum. Wie oben bereits angeführt, sind die Ausführungen des Sachverständigen vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung durch die belangte Behörde kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erblickt werden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 09.03.2021 und vom 26.08.2021 sowie der aktenmäßigen Stellungnahme vom 07.06.2021. Diese werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)
§ 42Abs.
1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
§ 45Abs.
1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- ...
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
- ... ,
- …,
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 09.03.2021 und 26.08.2021 sowie der Stellungnahme vom 07.06.2021 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 09.03.2021 und 26.08.2021 sowie der Stellungnahme vom 07.06.2021 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ergibt sich aus den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 zudem, dass laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern – welcher sich der Beschwerdeführer unterzieht – für sich noch keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedeuten.Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ergibt sich aus den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, zudem, dass laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern – welcher sich der Beschwerdeführer unterzieht – für sich noch keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedeuten. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig wären und er hat im Rahmen der Beschwerde auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis persönlicher Begutachtungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung – trotz Antrages seitens des Beschwerdeführers – nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis persönlicher Begutachtungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung – trotz Antrages seitens des Beschwerdeführers – nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W135.2246726.1.00