4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste im Dezember 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.02.2018 wurde die iranische ID-Karte des Beschwerdeführers sichergestellt. Am 27.02.2018 beauftrage das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Dr. XXXX mit der Übersetzung der sichergestellten ID-Karte des Beschwerdeführers.Am 27.02.2018 beauftrage das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Dr. römisch 40 mit der Übersetzung der sichergestellten ID-Karte des Beschwerdeführers. Mit Übersetzung vom 06.03.2018 wurde der Name des Beschwerdeführers aus der persischen in die lateinische Blockschrift folgendermaßen übersetzt: XXXX römisch 40 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn einen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs 1 a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 53 Abs 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn einen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Gegen diesen am 25.09.2018 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2018 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2018 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 26.06.2019 gab Frau XXXX per mail an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, Folgendes bekannt:Am 26.06.2019 gab Frau römisch 40 per mail an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, Folgendes bekannt: „Bei einem Behördengang wurde die Bestätigung der Sicherstellung für die iranischen Dokumente (Geburtsurkunde) vom 27.06.2018 aufgrund eines Tippfehlers nicht anerkannt. Der Fehler liegt im Vornamen von Herrn XXXX . Anstatt XXXX ist XXXX abgedruckt. (…) Der Fehler liegt im Vornamen von Herrn römisch 40 . Anstatt römisch 40 ist römisch 40 abgedruckt. (…) Aus diesem Grund bitten wir um Zusendung einer Korrektur oder eine Bestätigung der Korrektheit des Dokumentes. (…)“ Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2019, Zl. 1099545501-152025100, wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018 gemäß § 62 Abs 4 AVG von Amts wegen insofern berichtigt, als die Original-Identität XXXX zu lauten hat. Des Weiteren bestehen die in diesem Bescheid genannten Alias-Identitäten.Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2019, Zl. 1099545501-152025100, wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG von Amts wegen insofern berichtigt, als die Original-Identität römisch 40 zu lauten hat. Des Weiteren bestehen die in diesem Bescheid genannten Alias-Identitäten. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im zu berichtigenden Bescheid der Name des Antragstellers mit „ XXXX “ angegeben worden sei. Am 26.06.2019 habe Frau XXXX der Behörde mitgeteilt, dass die Identität auf der weißen Karte nicht korrekt sei und der Vorname XXXX zu lauten habe.Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im zu berichtigenden Bescheid der Name des Antragstellers mit „ römisch 40 “ angegeben worden sei. Am 26.06.2019 habe Frau römisch 40 der Behörde mitgeteilt, dass die Identität auf der weißen Karte nicht korrekt sei und der Vorname römisch 40 zu lauten habe. Ein Versehen liege in dem eingangs bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl insofern vor, als der Name laut Übersetzung der iranischen ID-Card vom 06.03.2018 „ XXXX “ zu lauten habe. Es sei daher im Interesse der Rechtssicherheit von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch zu machen und der bezeichnete Bescheid von Amts wegen zu berichtigen gewesen.Ein Versehen liege in dem eingangs bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl insofern vor, als der Name laut Übersetzung der iranischen ID-Card vom 06.03.2018 „ römisch 40 “ zu lauten habe. Es sei daher im Interesse der Rechtssicherheit von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch zu machen und der bezeichnete Bescheid von Amts wegen zu berichtigen gewesen. Gegend diesen rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde. Begründet wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz eingebracht habe. Zum Beweis seiner Identität habe der Beschwerdeführer einen iranischen Personalausweis und eine iranische ID-Karte vorgelegt. Die belangte Behörde ließ daraufhin beide Dokumente von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher ins Deutsche übersetzen. Gemäß der Übersetzung lautet der Name des Beschwerdeführers XXXX .Begründet wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz eingebracht habe. Zum Beweis seiner Identität habe der Beschwerdeführer einen iranischen Personalausweis und eine iranische ID-Karte vorgelegt. Die belangte Behörde ließ daraufhin beide Dokumente von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher ins Deutsche übersetzen. Gemäß der Übersetzung lautet der Name des Beschwerdeführers römisch 40 . In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.06.2018 habe der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass sein Name auf der Aufenthaltsberechtigungskarte, lautend auf XXXX , falsch geschrieben sei, und gab danach befragt XXXX , als seinen richtigen Namen zu Protokoll.In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.06.2018 habe der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass sein Name auf der Aufenthaltsberechtigungskarte, lautend auf römisch 40 , falsch geschrieben sei, und gab danach befragt römisch 40 , als seinen richtigen Namen zu Protokoll. Festgehalten werde, dass im Verfahren eine Auseinandersetzung mit der von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Übersetzung ins Deutsche der vom Beschwerdeführer vorgelegten iranischen Identitätsdokumente nicht stattgefunden habe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2018, womit der Antrag des Beschwerdeführers zur Gänze abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt, sowie gleichzeitig einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und die unverzügliche Ausreise ausgesprochen und ein Einreiseverbot für die Dauer von einem Jahr verhängt worden sei, sei die Identität des Beschwerdeführers als XXXX , festgestellt worden und habe sich die belangte Behörde dabei offensichtlich auf das Übersetzungsgutachten des oben erwähnten Dolmetschers bezogen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2018, womit der Antrag des Beschwerdeführers zur Gänze abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt, sowie gleichzeitig einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und die unverzügliche Ausreise ausgesprochen und ein Einreiseverbot für die Dauer von einem Jahr verhängt worden sei, sei die Identität des Beschwerdeführers als römisch 40 , festgestellt worden und habe sich die belangte Behörde dabei offensichtlich auf das Übersetzungsgutachten des oben erwähnten Dolmetschers bezogen. Am 26.06.2019 sei die belangte Behörde von Frau XXXX , einer Betreuerin des Beschwerdeführers, darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Vorname des Beschwerdeführers auf der Aufenthaltsberechtigungskarte, lautend auf XXXX , nicht korrekt sei und richtigerweise XXXX zu lauten habe.Am 26.06.2019 sei die belangte Behörde von Frau römisch 40 , einer Betreuerin des Beschwerdeführers, darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Vorname des Beschwerdeführers auf der Aufenthaltsberechtigungskarte, lautend auf römisch 40 , nicht korrekt sei und richtigerweise römisch 40 zu lauten habe. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid sei der Vorname des Beschwerdeführers aufgrund eines Schreibfehlers von XXXX auf XXXX berichtigt worden.Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid sei der Vorname des Beschwerdeführers aufgrund eines Schreibfehlers von römisch 40 auf römisch 40 berichtigt worden. Die belangte Behörde habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zur Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt, weil es sich dabei auf ein fehlerhaftes Übersetzungsgutachten gestützt habe. Die richtige Identität des Beschwerdeführers laute XXXX . Dieser Name ergebe sich aus einem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Übersetzungsgutachten, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestünden.Die belangte Behörde habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zur Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt, weil es sich dabei auf ein fehlerhaftes Übersetzungsgutachten gestützt habe. Die richtige Identität des Beschwerdeführers laute römisch 40 . Dieser Name ergebe sich aus einem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Übersetzungsgutachten, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestünden. Es werde beantragt den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 02.07.2019 dahingehend zu berichtigen, dass der Name des Beschwerdeführers XXXX zu lauten habe, in eventu den Bescheid an das Bundesamt zurückzuverweisen.Es werde beantragt den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 02.07.2019 dahingehend zu berichtigen, dass der Name des Beschwerdeführers römisch 40 zu lauten habe, in eventu den Bescheid an das Bundesamt zurückzuverweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W146.2208643.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.