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{'item': 'W146 2208643-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlW146 2208643-2 Spruch, W146 2208643-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste im Dezember 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.02.2018 wurde die iranische ID-Karte des Beschwerdeführers sichergestellt. Am 27.02.2018 beauftrage das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Dr. XXXX mit der Übersetzung der sichergestellten ID-Karte des Beschwerdeführers.Am 27.02.2018 beauftrage das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Dr. römisch 40 mit der Übersetzung der sichergestellten ID-Karte des Beschwerdeführers. Mit Übersetzung vom 06.03.2018 wurde der Name des Beschwerdeführers aus der persischen in die lateinische Blockschrift folgendermaßen übersetzt: XXXX römisch 40 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn einen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs 1 a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 53 Abs 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn einen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Gegen diesen am 25.09.2018 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2018 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2018 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 26.06.2019 gab Frau XXXX per mail an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, Folgendes bekannt:Am 26.06.2019 gab Frau römisch 40 per mail an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, Folgendes bekannt: „Bei einem Behördengang wurde die Bestätigung der Sicherstellung für die iranischen Dokumente (Geburtsurkunde) vom 27.06.2018 aufgrund eines Tippfehlers nicht anerkannt. Der Fehler liegt im Vornamen von Herrn XXXX . Anstatt XXXX ist XXXX abgedruckt. (…) Der Fehler liegt im Vornamen von Herrn römisch 40 . Anstatt römisch 40 ist römisch 40 abgedruckt. (…) Aus diesem Grund bitten wir um Zusendung einer Korrektur oder eine Bestätigung der Korrektheit des Dokumentes. (…)“ Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2019, Zl. 1099545501-152025100, wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018 gemäß § 62 Abs 4 AVG von Amts wegen insofern berichtigt, als die Original-Identität XXXX zu lauten hat. Des Weiteren bestehen die in diesem Bescheid genannten Alias-Identitäten.Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2019, Zl. 1099545501-152025100, wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG von Amts wegen insofern berichtigt, als die Original-Identität römisch 40 zu lauten hat. Des Weiteren bestehen die in diesem Bescheid genannten Alias-Identitäten. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im zu berichtigenden Bescheid der Name des Antragstellers mit „ XXXX “ angegeben worden sei. Am 26.06.2019 habe Frau XXXX der Behörde mitgeteilt, dass die Identität auf der weißen Karte nicht korrekt sei und der Vorname XXXX zu lauten habe.Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im zu berichtigenden Bescheid der Name des Antragstellers mit „ römisch 40 “ angegeben worden sei. Am 26.06.2019 habe Frau römisch 40 der Behörde mitgeteilt, dass die Identität auf der weißen Karte nicht korrekt sei und der Vorname römisch 40 zu lauten habe. Ein Versehen liege in dem eingangs bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl insofern vor, als der Name laut Übersetzung der iranischen ID-Card vom 06.03.2018 „ XXXX “ zu lauten habe. Es sei daher im Interesse der Rechtssicherheit von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch zu machen und der bezeichnete Bescheid von Amts wegen zu berichtigen gewesen.Ein Versehen liege in dem eingangs bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl insofern vor, als der Name laut Übersetzung der iranischen ID-Card vom 06.03.2018 „ römisch 40 “ zu lauten habe. Es sei daher im Interesse der Rechtssicherheit von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch zu machen und der bezeichnete Bescheid von Amts wegen zu berichtigen gewesen. Gegend diesen rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde. Begründet wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz eingebracht habe. Zum Beweis seiner Identität habe der Beschwerdeführer einen iranischen Personalausweis und eine iranische ID-Karte vorgelegt. Die belangte Behörde ließ daraufhin beide Dokumente von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher ins Deutsche übersetzen. Gemäß der Übersetzung lautet der Name des Beschwerdeführers XXXX .Begründet wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz eingebracht habe. Zum Beweis seiner Identität habe der Beschwerdeführer einen iranischen Personalausweis und eine iranische ID-Karte vorgelegt. Die belangte Behörde ließ daraufhin beide Dokumente von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher ins Deutsche übersetzen. Gemäß der Übersetzung lautet der Name des Beschwerdeführers römisch 40 . In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.06.2018 habe der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass sein Name auf der Aufenthaltsberechtigungskarte, lautend auf XXXX , falsch geschrieben sei, und gab danach befragt XXXX , als seinen richtigen Namen zu Protokoll.In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.06.2018 habe der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass sein Name auf der Aufenthaltsberechtigungskarte, lautend auf römisch 40 , falsch geschrieben sei, und gab danach befragt römisch 40 , als seinen richtigen Namen zu Protokoll. Festgehalten werde, dass im Verfahren eine Auseinandersetzung mit der von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Übersetzung ins Deutsche der vom Beschwerdeführer vorgelegten iranischen Identitätsdokumente nicht stattgefunden habe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2018, womit der Antrag des Beschwerdeführers zur Gänze abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt, sowie gleichzeitig einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und die unverzügliche Ausreise ausgesprochen und ein Einreiseverbot für die Dauer von einem Jahr verhängt worden sei, sei die Identität des Beschwerdeführers als XXXX , festgestellt worden und habe sich die belangte Behörde dabei offensichtlich auf das Übersetzungsgutachten des oben erwähnten Dolmetschers bezogen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2018, womit der Antrag des Beschwerdeführers zur Gänze abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt, sowie gleichzeitig einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und die unverzügliche Ausreise ausgesprochen und ein Einreiseverbot für die Dauer von einem Jahr verhängt worden sei, sei die Identität des Beschwerdeführers als römisch 40 , festgestellt worden und habe sich die belangte Behörde dabei offensichtlich auf das Übersetzungsgutachten des oben erwähnten Dolmetschers bezogen. Am 26.06.2019 sei die belangte Behörde von Frau XXXX , einer Betreuerin des Beschwerdeführers, darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Vorname des Beschwerdeführers auf der Aufenthaltsberechtigungskarte, lautend auf XXXX , nicht korrekt sei und richtigerweise XXXX zu lauten habe.Am 26.06.2019 sei die belangte Behörde von Frau römisch 40 , einer Betreuerin des Beschwerdeführers, darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Vorname des Beschwerdeführers auf der Aufenthaltsberechtigungskarte, lautend auf römisch 40 , nicht korrekt sei und richtigerweise römisch 40 zu lauten habe. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid sei der Vorname des Beschwerdeführers aufgrund eines Schreibfehlers von XXXX auf XXXX berichtigt worden.Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid sei der Vorname des Beschwerdeführers aufgrund eines Schreibfehlers von römisch 40 auf römisch 40 berichtigt worden. Die belangte Behörde habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zur Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt, weil es sich dabei auf ein fehlerhaftes Übersetzungsgutachten gestützt habe. Die richtige Identität des Beschwerdeführers laute XXXX . Dieser Name ergebe sich aus einem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Übersetzungsgutachten, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestünden.Die belangte Behörde habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zur Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt, weil es sich dabei auf ein fehlerhaftes Übersetzungsgutachten gestützt habe. Die richtige Identität des Beschwerdeführers laute römisch 40 . Dieser Name ergebe sich aus einem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Übersetzungsgutachten, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestünden. Es werde beantragt den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 02.07.2019 dahingehend zu berichtigen, dass der Name des Beschwerdeführers XXXX zu lauten habe, in eventu den Bescheid an das Bundesamt zurückzuverweisen.Es werde beantragt den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 02.07.2019 dahingehend zu berichtigen, dass der Name des Beschwerdeführers römisch 40 zu lauten habe, in eventu den Bescheid an das Bundesamt zurückzuverweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen Der Beschwerdeführer hat eine iranische ID-Karte vorgelegt, welche am 20.02.2018 sichergestellt und in weiterer Folge aufgrund eines Auftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 06.03.2018 in die deutsche Sprache übersetzt wurde. Bei dieser Übersetzung wurde der Name mit „ XXXX “ und der Familienname mit „ XXXX “ übersetzt. Der im Akt in Kopie einliegenden, vom Beschwerdeführer beauftragten Übersetzung lässt sich betreffend seines Namens die Schreibweise „ XXXX “ entnehmen.Der Beschwerdeführer hat eine iranische ID-Karte vorgelegt, welche am 20.02.2018 sichergestellt und in weiterer Folge aufgrund eines Auftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 06.03.2018 in die deutsche Sprache übersetzt wurde. Bei dieser Übersetzung wurde der Name mit „ römisch 40 “ und der Familienname mit „ römisch 40 “ übersetzt. Der im Akt in Kopie einliegenden, vom Beschwerdeführer beauftragten Übersetzung lässt sich betreffend seines Namens die Schreibweise „ römisch 40 “ entnehmen. Beim Bescheid vom 21.09.2018 wurde der Name XXXX als Originalidentität angenommen. Aufgrund eines Schreibfehlers wurde dieser mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2019 berichtigt und der Vorname „ XXXX “ auf „ XXXX “ geändert. Die durch den Berichtigungsbescheid gewählte Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers entspricht sohin der Übersetzung vom 06.03.2018, welche das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegeben hat.Beim Bescheid vom 21.09.2018 wurde der Name römisch 40 als Originalidentität angenommen. Aufgrund eines Schreibfehlers wurde dieser mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2019 berichtigt und der Vorname „ römisch 40 “ auf „ römisch 40 “ geändert. Die durch den Berichtigungsbescheid gewählte Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers entspricht sohin der Übersetzung vom 06.03.2018, welche das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegeben hat.
  2. Beweiswürdigung Beweis wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie in die Gerichtsakten (W146 2208643-1 und W146 2208643-2). Die unterschiedlichen Übersetzungen beruhen offensichtlich darauf, dass unterschiedliche Dokumente des Beschwerdeführers übersetzt wurden. Verfahrensgegenständlich ist dies aber irrelevant.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG erfordert einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit der Entscheidung erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die - gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 22.7.2004, 2004/10/0047) - erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. Für die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG kommt es auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/17/0330). Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG erfordert einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit der Entscheidung erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die - gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides vergleiche VwGH 22.7.2004, 2004/10/0047) - erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. Für die Anwendbarkeit des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/17/0330). „Ein in einem Bescheid unrichtig angegebener Vorname ist, sofern der Adressat zweifelsfrei feststeht, einer Berichtigung (im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG) jederzeit zugänglich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  4. November 1973, Zl. 781/73, VwSlg 8496 A/1973, sowie vom
  5. Jänner 1992, Zl. 91/10/0095), zumal ein unrichtig angegebener Vorname des zweifelsfrei feststehenden Bescheidadressaten so zu interpretieren ist, als ob er bereits berichtigt wäre. (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  6. Juni 1992, Zl. 91/13/0105, mwN).“ (VwGH 07.08.2019, Ra 2019/02/0134)„Ein in einem Bescheid unrichtig angegebener Vorname ist, sofern der Adressat zweifelsfrei feststeht, einer Berichtigung (im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG) jederzeit zugänglich vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  7. November 1973, Zl. 781/73, VwSlg 8496 A/1973, sowie vom
  8. Jänner 1992, Zl. 91/10/0095), zumal ein unrichtig angegebener Vorname des zweifelsfrei feststehenden Bescheidadressaten so zu interpretieren ist, als ob er bereits berichtigt wäre. vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  9. Juni 1992, Zl. 91/13/0105, mwN).“ (VwGH 07.08.2019, Ra 2019/02/0134) Die Anwendung dieser Rechtslage und Judikatur auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Die belangte Behörde hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid ihren Bescheid vom 21.09.2018 unter Berufung auf § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass die Schreibweise des Namens der Original-Identität des Beschwerdeführers nicht „ XXXX “, sondern „ XXXX “ sei. Die belangte Behörde hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid ihren Bescheid vom 21.09.2018 unter Berufung auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass die Schreibweise des Namens der Original-Identität des Beschwerdeführers nicht „ römisch 40 “, sondern „ römisch 40 “ sei. Verfahrensgegenstand ist daher lediglich die Frage, ob die Änderung der Schreibweise des Vornamens des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers rechtmäßig war oder nicht. Im gesamten Verwaltungsakt des BFA ergibt sich die Schreibweise der Original-Identität des Beschwerdeführers mit „ XXXX “, weshalb es sich bei der Schreibweise im zu berichtigenden Bescheid mit „ XXXX “ offenkundig um einen bloßen Schreibfehler des Vornamens des Beschwerdeführers handelt.Im gesamten Verwaltungsakt des BFA ergibt sich die Schreibweise der Original-Identität des Beschwerdeführers mit „ römisch 40 “, weshalb es sich bei der Schreibweise im zu berichtigenden Bescheid mit „ römisch 40 “ offenkundig um einen bloßen Schreibfehler des Vornamens des Beschwerdeführers handelt., Die belangte Behörde hat daher mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zurecht den Bescheid vom 21.09.2018 berichtigt, indem sie für die Originalidentität des Beschwerdeführers den Namen „ XXXX “ angenommen hat.Die belangte Behörde hat daher mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zurecht den Bescheid vom 21.09.2018 berichtigt, indem sie für die Originalidentität des Beschwerdeführers den Namen „ römisch 40 “ angenommen hat. Durch die bloße Änderung des Vornamens wird im konkreten Entscheidungsergebnis der belangten Behörde eine Änderung nicht herbeigeführt. Demzufolge lässt sich eine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers durch die angefochtene Berichtigung nicht feststellen, weshalb die Beschwerde im Lichte der oben zitierten Judikatur als unbegründet abzuweisen war. Die von Frau XXXX am 26.06.2019 erbetene Korrektur der Bestätigung der Sicherstellung für iranische Dokumente vom 27.06.2018 findet in der gesetzlichen Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG keine Deckung und ist auch nicht Verfahrensgegenstand.Die von Frau römisch 40 am 26.06.2019 erbetene Korrektur der Bestätigung der Sicherstellung für iranische Dokumente vom 27.06.2018 findet in der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG keine Deckung und ist auch nicht Verfahrensgegenstand. Die in der Beschwerde beantragte Änderung des gesamten Namens des Beschwerdeführers auf XXXX aufgrund einer vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Übersetzung findet ebenfalls keine Deckung in § 62 Abs. 4 AVG und ist somit nicht verfahrensgegenständlich. Diesbezüglich wird ein Antrag auf Namensänderung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen sein.Die in der Beschwerde beantragte Änderung des gesamten Namens des Beschwerdeführers auf römisch 40 aufgrund einer vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Übersetzung findet ebenfalls keine Deckung in Paragraph 62, Absatz 4, AVG und ist somit nicht verfahrensgegenständlich. Diesbezüglich wird ein Antrag auf Namensänderung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen sein. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W146.2208643.2.00

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