RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlW154 2248552-4 Spruch, W154 2248552-4/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge BF) wurde am 26.02.2010 wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 120 FPG (unerlaubter Aufenthalt) in Österreich festgenommen. Im Zuge der Amtshandlung gab er an, XXXX zu heißen, am XXXX in Palästina geboren und Staatsangehöriger von Palästina zu sein.Der Beschwerdeführer (in Folge BF) wurde am 26.02.2010 wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, FPG (unerlaubter Aufenthalt) in Österreich festgenommen. Im Zuge der Amtshandlung gab er an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in Palästina geboren und Staatsangehöriger von Palästina zu sein. Am 27.02.2010 wurde über den BF mit Bescheid die Schubhaft verhängt. Im Zuge der polizeilichen Einvernahme am 02.03.2010 stellte er einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und gab als neue Identität XXXX an, er sei am XXXX als ägyptischer Staatsangehöriger in Gaza/Israel geboren. Er sei vor ungefähr sechs Jahren von Gaza über verschiedene Staaten nach Österreich gelangt.Im Zuge der polizeilichen Einvernahme am 02.03.2010 stellte er einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und gab als neue Identität römisch 40 an, er sei am römisch 40 als ägyptischer Staatsangehöriger in Gaza/Israel geboren. Er sei vor ungefähr sechs Jahren von Gaza über verschiedene Staaten nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen führte er damals aus: „Wegen der Kriegshandlungen in Gaza bin ich geflohen. Ich wurde von einem Granatsplitter am Kopf getroffen. Ich habe eine Narbe auf der linken Seite des Kopfes. Wegen des Krieges bin ich auch geflüchtet. Der Krieg in Gaza ist ein Dauerzustand. Ich fürchte den Krieg erstens, zweitens fürchte ich mich vor den dort regierenden palästinensischen Gruppen, weil ich mit den dort herrschenden Organisationen in Opposition bin.“ Der BF wurde sohin am 21.03.2010 aus der Schubhaft entlassen. Bereits am 27.05.2010 wurde das Asylverfahren eingestellt, weil sich der BF diesem entzogen hatte. Am 06.03.2012 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens ein. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.03.2012 gaben er an, in seiner Heimat in Ägypten habe er als Polizist gearbeitet. Damit habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Für seine Ausreise aus Ägypten seien wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend gewesen. Vor seiner Ausreise sei er als Polizist gekündigt worden und habe nach Österreich gewollt, um hier zu arbeiten und zu leben. Im Rahmen seines Polizeidienstes sei er in einem Gefängnis beschäftigt gewesen. Sein damaliger Chef sei korrupt gewesen und habe Suchtmittel an die Häftlinge verkauft. Er habe ihn entlarvt. Daraufhin habe dieser für den BF eine schlechte Arbeitsbeschreibung verfasst. Daraufhin sei er von einem Disziplinar- bzw. Militärgericht zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und anschließend fristlos entlassen worden. Da er gesehen habe, dass es vielen Leuten aus seinem Dorf, die in Österreich lebten, finanziell gut gehe, habe er ebenso nach Österreich kommen wollen. Mit Bescheid vom 05.04.2012 wies das Bundesasylamt seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten aus. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Der BF wurde straffällig und mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 09.09.2014 wegen des Vergehens der Körperverletzung, des teils vollendeten und teils versuchten Diebstahls und der Urkundenunterdrückung gem §§ 83 Abs 1, 127, 15, StGB iVm §§ 127, 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 3 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.Der BF wurde straffällig und mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 09.09.2014 wegen des Vergehens der Körperverletzung, des teils vollendeten und teils versuchten Diebstahls und der Urkundenunterdrückung gem Paragraphen 83, Absatz eins, 127, 15,, StGB in Verbindung mit Paragraphen 127, 229, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 3 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Am 11.12.2014 wurde er in Wien festgenommen und in die Justizanstalt eingeliefert. In weiterer Folge wurde er mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.02.2015, r. k. 23.02.2015, wegen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, der Körperverletzung, der (versuchten) Nötigung und schweren Nötigung gem. § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGB, § 83
(1)StGB und § 15 StGB §§ 105
(1), 106
(1)Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 15 Monaten, 10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.In weiterer Folge wurde er mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.02.2015, r. k. 23.02.2015, wegen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, der Körperverletzung, der (versuchten) Nötigung und schweren Nötigung gem. Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB, Paragraph 83,
(1)StGB und Paragraph 15, StGB Paragraphen 105,
(1), 106
(1)Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 15 Monaten, 10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Gegen den BF besteht zudem seit 30.12.2014 ein aufrechtes und rechtskräftiges behördliches Waffenverbot gem. § 12 WaffG 1969.Gegen den BF besteht zudem seit 30.12.2014 ein aufrechtes und rechtskräftiges behördliches Waffenverbot gem. Paragraph 12, WaffG
- Mit Erkenntnis vom 19.03.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gemäß § 3 sowie 8 AsylG als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Mit Erkenntnis vom 19.03.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gemäß Paragraph 3, sowie 8 AsylG als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Mit Bescheid vom 23.03.2015 erteilte die ho. Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG, erließ gemäß § 52 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei. Darüber hinaus wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid vom 23.03.2015 erteilte die ho. Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG, erließ gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig sei. Darüber hinaus wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 14.04.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2017 wurde die gegen den Bescheid vom 23.03.2015 erhobene Beschwerde mittels mündlich verkündetem Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Am 08.05.2015 wurde er aus der Strafhaft entlassen. Am 12.02.2016 wurden er neuerlich festgenommen und in die Justizanstalt überstellt. Er wurde neuerlich, am 14.03.2016, von einem Landesgericht, r. k. 14.03.2016, wegen des Vergehens der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung und der versuchten Nötigung gem. §§ 83 Abs. 1, 107 Abs. 1, 15 StGB iVm § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 7 Monaten verurteilt.Er wurde neuerlich, am 14.03.2016, von einem Landesgericht, r. k. 14.03.2016, wegen des Vergehens der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung und der versuchten Nötigung gem. Paragraphen 83, Absatz eins, 107, Absatz eins, 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 7 Monaten verurteilt. Am 05.04.2017 wurden er von einem Landesgericht, r. k. 11.04.2017, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Vergehens der Körperverletzung gem. §§ 107 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 2 Monaten verurteilt.Am 05.04.2017 wurden er von einem Landesgericht, r. k. 11.04.2017, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraphen 107, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 2 Monaten verurteilt. Am 09.11.2017, im Stande der Strafhaft, stellte er schriftlich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei er als neuen Fluchtgrund angaben, er, sowie seine Eltern und seine Geschwister seien Anhänger der Muslimbruderschaft und politisch aktiv. Die Familie werde daher von der Regierung politisch verfolgt und habe er den Herkunftsstaat verlassen müssen. Er könne nicht nach Ägypten zurückkehren, da er dort niemanden habe. Die Änderung sei ihm seit dem Aufstand in Ägypten im Juli 2014 bekannt. Am 11.12.2017 wurde er aus der Strafhaft entlassen und ins PAZ eingeliefert. Er befand sich bis zum 15.12.2017 in Verwaltungsstrafhaft. Am 05.01.2018 wurde er neuerlich in die Justizanstalt eingeliefert. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22.01.2018 wurde der faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG aufgehoben und mittels Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018 wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung bestätigt.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22.01.2018 wurde der faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG aufgehoben und mittels Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018 wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung bestätigt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 14.02.2018, r. k. 14.02.2018, wurden er wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift und der Weitergabe von Suchtgiften gem. §§ 27 Abs. 2a, zweiter Fall, 27 Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 14.02.2018, r. k. 14.02.2018, wurden er wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift und der Weitergabe von Suchtgiften gem. Paragraphen 27, Absatz 2 a,, zweiter Fall, 27 Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten verurteilt. Mit Bescheid vom 06.08.2018 wies das Bundesamt (in Folge auch BFA oder Behörde) den Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 09.11.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 06.08.2018 wies das Bundesamt (in Folge auch BFA oder Behörde) den Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 09.11.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Ägypten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.09.2018 Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2018 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wurden. Es wurde ausgeführt, dass gegen ihn bereits eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbot besteht. Die Erlassung einer neuerlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme hielt das Gericht für nicht notwendig.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2018 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wurden. Es wurde ausgeführt, dass gegen ihn bereits eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbot besteht. Die Erlassung einer neuerlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme hielt das Gericht für nicht notwendig. Am 18.10.2018 wurde versucht, den BF der ägyptischen Botschaft zur Identifizierung vorzuführen. Aufgrund des zu dieser Zeit bestehenden Erlasses des Justizministeriums war eine Vorführung seiner Person während der Strafhaft nicht möglich. Am 28.11.2018 stellte der BF im Stande der Strafhaft einen neuerlichen – seinen dritten - Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete er zusammenfassend damit, dass er, als er noch in Ägypten gewesen sei, eine Affäre mit einer Christin gehabt habe, die dann ein Kind von ihm bekommen habe. Er habe nun erfahren, dass die Familie dieser Frau und auch die christlich-orthodoxe Gemeinde in Ägypten deshalb seinen Tod fordern würden. Bei einer Rückkehr würde man ihn umbringen. Diese Umstände seien ihm seit Ende Juni 2018 bekannt, weiter Fluchtgründe habe er nicht. Österreich habe er seit der letzten Asylantragsstellung nicht verlassen. Am 04.01.2019 wurde über den BF nach Strafhaftverbüßung die Schubhaft verhängt und wurde er am selben Tag im Stande der Schubhaft zu seinem neuerlichen Asylantrag durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss an die Einvernahme teilte dieser beim Verlassen des Einvernahmeraums noch auf Deutsch mit, dass alles, was er gesagt habe, gelogen sei, man ihm nicht beweisen könne, dass er Ägypter sei und er sich oder andere verletzen würde, um eine neuerliche Strafhaft in Österreich herbeizuführen. Am 06.01.2019 stellte er im Stande der Schubhaft einen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund des bereits laufenden dritten Asylverfahrens (Asylantrag vom 28.11.2018) wurde dieser Antrag und die weitere Bearbeitung zum laufenden Verfahren genommen. Hier gaben der BF bei der Erstbefragung an, zum katholischen Glauben konvertiert zu sein, Angst vor der Familie und den Leuten in Ägypten zu haben und deshalb nicht zurück zu können. Weitere Gründe gäbe es nicht. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben bzw. dass er seine neue Religion nicht ausüben könnte. Dies sei ihm seit ca. 5 Monaten bekannt. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2019, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 28.11.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sein Antrag auf internationalen Schutz vom 28.11.2018 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei, gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Rechtskraft trat am 30.01.2019 ein.Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2019, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 28.11.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sein Antrag auf internationalen Schutz vom 28.11.2018 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig sei, gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Rechtskraft trat am 30.01.2019 ein. Gegen den BF besteht sohin eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem 10-jährigen Einreiseverbot, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten steht fest.Gegen den BF besteht sohin eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten steht fest. Am 17.04.2019 trat der BF während der Anhaltung in Schubhaft in den Hungerstreik, am 18.04.2019 wurde er aus der Schubhaft entlassen, da kein Heimreisezertifikat für ihn erlangt werden konnte. Er wurde am 02.07.2019 von der Polizei gem. § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen und in ein PAZ eingeliefert. Nach Einvernahme durch das BFA, in welcher sich der BF unkooperativ verhielt und die Beantwortung von Fragen verweigerte, wurde über ihn am 02.07.2019 die Schubhaft verhängt.Er wurde am 02.07.2019 von der Polizei gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen und in ein PAZ eingeliefert. Nach Einvernahme durch das BFA, in welcher sich der BF unkooperativ verhielt und die Beantwortung von Fragen verweigerte, wurde über ihn am 02.07.2019 die Schubhaft verhängt. Am 04.07.2019 trat der BF während der Anhaltung in Schubhaft in den Hungerstreik, aus welcher er aufgrund seines Gesundheitszustandes am 01.08.2019 entlassen werden musste. Er wurde am 10.08.2019 im Zuge eines Einsatzes der Polizei kontrolliert. Dabei wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt, er neuerlich festgenommen und ins PAZ eingeliefert woraufhin der BF bereits im Stande der Festnahme am 10.08.2019 in den Hungerstreik trat. Nach Einvernahme durch das BFA, in welcher er auch ankündigte, wieder in den Hungerstreik zu gehen, wurde über ihn am 11.08.2019 die Schubhaft verhängt. Anlässlich seiner Vorführung am 04.09.2019 zwecks Identitätsfeststellung vor dem ägyptischen Konsul, sorgte er für einen Tumult, sodass die Begleitbeamten einschreiten mussten. Er betonte dabei, dass es ihm nichts ausmachen würde, länger in Schubhaft zu bleiben. Selbst bei einer Abschiebung würde er zurück nach Österreich kommen. Das BFA könne nicht beweisen, aus welchem Land er sei, er sei lediglich aus Nordafrika. Er würde seine Staatsangehörigkeit nicht bekanntgeben. Das HRZ-Verfahren mit Ägypten wurde daher negativ beschieden und der BF anschließend am 04.09.2019 aus der Schubhaft entlassen. Mit Mandatsbescheid gem. § 77 Abs. 1 und
- iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wurde das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Das HRZ-Verfahren mit Ägypten wurde daher negativ beschieden und der BF anschließend am 04.09.2019 aus der Schubhaft entlassen. Mit Mandatsbescheid gem. Paragraph 77, Absatz eins und 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 25.12.2019 wurde der BF aufgrund des Verdachts der Begehung einer Körperverletzung von der Polizei einer Personenkontrolle unterzogen und aufgrund unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Nach durchgeführter Einvernahme wurde festgestellt, dass er seiner Meldeverpflichtung bisher nachkam und wurde er aus der Anhaltung entlassen. Nach dem 24.01.2020 kam der BF seiner Meldeverpflichtung nicht mehr nach. Nach Recherche der zuständigen PI konnte erhoben werden, dass dieser sich seit 26.01.2020 wegen des Verdachts des § 27/3 SMG in der JA in Untersuchungshaft befand.Nach dem 24.01.2020 kam der BF seiner Meldeverpflichtung nicht mehr nach. Nach Recherche der zuständigen PI konnte erhoben werden, dass dieser sich seit 26.01.2020 wegen des Verdachts des Paragraph 27 /, 3, SMG in der JA in Untersuchungshaft befand. Er wurde mit Urteil eines Landesgerichts (LG) vom 06.03.2020, r. k. 06.03.2020, wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Er wurde mit Urteil eines Landesgerichts (LG) vom 06.03.2020, r. k. 06.03.2020, wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit Schreiben des BFA vom 27.05.2021, nachweislich am 01.06.2021 übernommen, wurde ihm Parteiengehör gewährt und mitgeteilt, dass nach seiner Haftentlassung beabsichtigt sei, ihn in Schubhaft – in eventu auch Verhängung eines gelinderen Mittels – zu nehmen. Er gab dazu mit Schreiben vom 10.06.2021 schriftlich folgende Stellungnahme ab:„Ich möchte Sie informieren, dass ich beim BFA einen Antrag gestellt habe, dass ich eine Therapie für Hepatitis machen muss. Meine Befunde habe ich damals beim BFA abgegeben. Ich bitte nun erneut um diese Therapie. Danach verlasse ich freiwillig Österreich. Den Brief, den ich vom BFA bekommen habe, es tut mir sehr leid, da ich das meiste vergessen habe. Ich werde auch wenn ich draußen bin, mich bei der Polizei wieder jeden Freitag melden. Ich bedanke mich im Voraus mit freundlichen Grüßen.“Mit Schreiben des BFA vom 27.05.2021, nachweislich am 01.06.2021 übernommen, wurde ihm Parteiengehör gewährt und mitgeteilt, dass nach seiner Haftentlassung beabsichtigt sei, ihn in Schubhaft – in eventu auch Verhängung eines gelinderen Mittels – zu nehmen. Er gab dazu mit Schreiben vom 10.06.2021 schriftlich folgende Stellungnahme ab:, „Ich möchte Sie informieren, dass ich beim BFA einen Antrag gestellt habe, dass ich eine Therapie für Hepatitis machen muss. Meine Befunde habe ich damals beim BFA abgegeben. Ich bitte nun erneut um diese Therapie. Danach verlasse ich freiwillig Österreich. Den Brief, den ich vom BFA bekommen habe, es tut mir sehr leid, da ich das meiste vergessen habe. Ich werde auch wenn ich draußen bin, mich bei der Polizei wieder jeden Freitag melden. Ich bedanke mich im Voraus mit freundlichen Grüßen.“ Am 25.06.2021 langte ein weiteres Schreiben des BF ein, indem er eine Therapieempfehlung des psychologischen Dienstes der JA nach Beendigung seiner Strafhaft beilegte. Er würde eine Suchtgiftproblematik aufweisen, eine in der JA während seiner Haft stattfindende Therapie nahm der BF jedoch aufgrund sprachlicher Barriere nicht wahr. Der BF hat verschiedene Identitäten gebraucht und unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht. Es wurden bisher HRZ-Verfahren mit Algerien, Marokko, den palästinensischen Autonomiegebieten, Tunesien, Libyen und Ägypten eingeleitet und geführt. Die Verfahren mit Marokko, den palästinensischen Autonomiegebieten, Tunesien und Libyen wurden bereits negativ beschieden. Es wurde am 25.01.2021 neuerlich ein HRZ-Verfahren mit Ägypten eingeleitet, da der BF bereits 2015 unter seiner Identität XXXX seitens Interpol Kairo positiv als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Das Verfahren wurde prioritär geführt.Es wurde am 25.01.2021 neuerlich ein HRZ-Verfahren mit Ägypten eingeleitet, da der BF bereits 2015 unter seiner Identität römisch 40 seitens Interpol Kairo positiv als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Das Verfahren wurde prioritär geführt. Des Weiteren war aus seiner Telefonkontaktliste der JA ersichtlich, dass er 5 Telefonkontakte mit Landesvorwahl Ägypten angab, was den näheren Bezug zu Ägypten unterstreicht und das Vorliegen einer naheliegenden ägyptischen Staatsangehörigkeit untermauert. Am 23.11.2021 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit der am 24.11.2021 überreichten Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weiterhin die im Bescheid vom 28.07.2021 angeführten Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit vorlägen und Haftfähigkeit des BF bestehe. Ein Heimreisezertifikat sei noch nicht vorhanden. Mit Ägypten und Algerien laufe aktuell ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates und sei in diesen Verfahren erst am 16.11.2021 erneut bei den jeweiligen Botschaften diesbezüglich urgiert worden. Der BF sei bisher nicht eindeutig als Ägypter identifiziert worden, weshalb seine Daten nach Ägypten zur weiteren Überprüfung weitergeleitet worden seien. Aufgrund der Pandemie komme es teilweise zu Verzögerungen bei den Identifizierungsprozessen in den Herkunftsstaaten. Bei einer positiven Identifizierung sei derzeit eine zeitnahe Abschiebung möglich.Am 23.11.2021 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit der am 24.11.2021 überreichten Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weiterhin die im Bescheid vom 28.07.2021 angeführten Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit vorlägen und Haftfähigkeit des BF bestehe. Ein Heimreisezertifikat sei noch nicht vorhanden. Mit Ägypten und Algerien laufe aktuell ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates und sei in diesen Verfahren erst am 16.11.2021 erneut bei den jeweiligen Botschaften diesbezüglich urgiert worden. Der BF sei bisher nicht eindeutig als Ägypter identifiziert worden, weshalb seine Daten nach Ägypten zur weiteren Überprüfung weitergeleitet worden seien. Aufgrund der Pandemie komme es teilweise zu Verzögerungen bei den Identifizierungsprozessen in den Herkunftsstaaten. Bei einer positiven Identifizierung sei derzeit eine zeitnahe Abschiebung möglich. Das Vorlageschreiben des BFA wurde dem BF im Rahmen eines Parteiengehörs mit der Möglichkeit binnen kurzer Frist hiezu Stellung zu nehmen am 25.11.2021 übermittelt. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2021, Zahl W171 2248552-1/2E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtmäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2021, Zahl W171 2248552-1/2E, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtmäßig ist. Mit Aktenvorlage vom 21.12.2021 legte das BFA die gegenständliche Angelegenheit zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der dauernden Schubhaftfortführung vor. Dabei führte das BFA aus, dass der BF am 13.12.2021 als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei, mit der Ausstellung des HRZ sei innerhalb von vier Wochen ab Flugbuchung zu rechnen. Rückführungen würden stattfinden und seien Flüge nach Ägypten buchbar.Mit Aktenvorlage vom 21.12.2021 legte das BFA die gegenständliche Angelegenheit zur Entscheidung nach Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der dauernden Schubhaftfortführung vor. Dabei führte das BFA aus, dass der BF am 13.12.2021 als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei, mit der Ausstellung des HRZ sei innerhalb von vier Wochen ab Flugbuchung zu rechnen. Rückführungen würden stattfinden und seien Flüge nach Ägypten buchbar. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 27.12.2021 wurde der faktische Abschiebeschutz des BF aufgehoben und mit nachfolgendem Beschluss des BVwG vom 03.01.2022 für rechtmäßig erklärt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2021, Zahl W285 2248552-2/15E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtmäßig ist.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2021, Zahl W285 2248552-2/15E, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtmäßig ist. Am 18.01.2022 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt erneut dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Am 18.01.2022 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt erneut dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2022 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig gewesen ist. Am 15.02.2022 erfolgte seitens des BFA die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG. Am 15.02.2022 erfolgte seitens des BFA die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Mit gleichzeitig überreichter Stellungnahme wurde nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes ausgeführt, dass am 13.12.2021 die positive Identifizierung des Fremden durch die ägyptischen Behörden erfolgt sei und am gleichen Tag eine Buchungsanfrage für eine begleitete Rückführung zwischen dem 17.01.2022 und 06.02.2022 (Berücksichtigung HRZ Vorlaufzeit 4 Wochen) nach Kairo/Ägypten an die zuständige Abteilung des BFA gesendet worden sei. Noch am selben Tag sei eine Begleitmannschaft für den 30.01.2022 zur Verfügung gestellt worden. Der Flug sei am 14.12.2022 mit dem Hinweis bestätigt worden, dass für die Einreise nach Ägypten bzw. den Flugtransport ein PCR-Test vorgelegt werden müsse, der nicht älter als 72 Stunden sein dürfe und mit einem QR Code ausgestellt sein müsse. Das Heimreisezertifikat sei am 17.01.2022 von der ägyptischen Botschaft mit einer Gültigkeit vom 29.01.2022 bis 05.02.2022 ausgestellt und am 27.01.2022 im PAZ Hernalser Gürtel hinterlegt worden. Die fixierte Abschiebung inklusive Begleitpersonals für den 30.01.2022 habe jedoch abgebrochen werden müssen, da sich der Fremde vor und im Zuge des geführten Kontaktgespräches geweigert habe, den benötigten PCR- Test abzugeben. Am 31.01.2022 habe eine neue Begleitmannschaft für einen zweiten Flugtermin, den 05.02.2022, mit Turkish Airlines über Istanbul zur Verfügung gestellt werden können. Die Flugbestätigung sei ebenfalls am selben Tag eingelangt. Am 01.02.2022 sei die Durchbeförderung von den türkischen Behörden jedoch abgelehnt worden. Es sei daraufhin versucht worden, den Fremden auf einen Austrian Airlines Flug umzubuchen. Dies sei jedoch von der Fluglinie wegen eines Embargos abgelehnt worden. Das vorliegende HRZ sei somit aufgrund der PCR-Testverweigerung und der damit einhergehenden Flugstornierungen abgelaufen. Für den 05.03.2022 sei ein neuer Flug gebucht worden, die Bearbeitungsdauer der ägyptischen Behörden für eine Neuausstellung eines HRZ betrüge abermals 4 Wochen. Die Stellungnahme des BFA wurde in Folge der bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF zum Parteiengehör übermittelt. Mit Schriftsatz vom 16.02.2022 erstattete die Rechtsvertretung des BF eine Stellungnahme zur beantragten Verlängerung der laufenden Schubhaft des BF. Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass der BF durch seine mangelnde Mitwirkung den letzten Abschiebeversuch verhindert habe, die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Z. 4 FPG gegeben seien. Aufgrund von Vorhaften beginnend mit 27.02.2010 und der nunmehr seit
- 07.2021 durchgehenden Schubhaft sei von einer verbleibenden Schubhaftdauer von höchstens sieben Monaten auszugehen. Hinsichtlich der gescheiterten Abschiebung am 05.02.2022 sei anzumerken, dass dies dem BF nicht zuzurechnen sei. Aufgrund der aktuellen strengen Einreisebestimmungen Ägyptens und der Tatsache, dass der BF auch weiterhin nicht bereit sei, sich impfen bzw. testen zu lassen, sei nicht davon auszugehen, dass sich die strengen Einreiseregeln in absehbarer Zeit wieder verändern würden. Hinsichtlich der seitens des BFA genannten Flugbuchung für den 05.03.2022 sei unter Zugrundelegung der Stellungnahme des BFA nicht zweifelsfrei von der neuerlichen Ausstellung eines HRZ auszugehen, weshalb mangels aktuellen Heimreisezertifikates und wegen der strengen Einreiseregeln (Impfung oder PCR-Test) nicht davon auszugehen sei, dass die Abschiebung tatsächlich stattfinden könne. Es gelinge der belangten Behörde gegenständlich nicht aufzuzeigen, wie eine Abschiebung ohne PCR Testung faktisch möglich gemacht werden könne. Gegenständlich sei eine Abschiebung zeitlich nicht absehbar, weshalb die Haftdauer in Anbetracht der aufgezählten Unklarheiten zum Zeitpunkt einer möglichen Abschiebung zumindest als unverhältnismäßig lange zu erachten sei. Das BFA führte zwar aus, dass eine Flugbuchung für den 05.03.2022 vorgenommen würde, sei jedoch nicht näher darauf eingegangen, ob zu diesem Zeitpunkt mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerechnet werden könne und somit der Flug in Anspruch genommen werden könne.Mit Schriftsatz vom 16.02.2022 erstattete die Rechtsvertretung des BF eine Stellungnahme zur beantragten Verlängerung der laufenden Schubhaft des BF. Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass der BF durch seine mangelnde Mitwirkung den letzten Abschiebeversuch verhindert habe, die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gegeben seien. Aufgrund von Vorhaften beginnend mit 27.02.2010 und der nunmehr seit
- 07.2021 durchgehenden Schubhaft sei von einer verbleibenden Schubhaftdauer von höchstens sieben Monaten auszugehen. Hinsichtlich der gescheiterten Abschiebung am 05.02.2022 sei anzumerken, dass dies dem BF nicht zuzurechnen sei. Aufgrund der aktuellen strengen Einreisebestimmungen Ägyptens und der Tatsache, dass der BF auch weiterhin nicht bereit sei, sich impfen bzw. testen zu lassen, sei nicht davon auszugehen, dass sich die strengen Einreiseregeln in absehbarer Zeit wieder verändern würden. Hinsichtlich der seitens des BFA genannten Flugbuchung für den 05.03.2022 sei unter Zugrundelegung der Stellungnahme des BFA nicht zweifelsfrei von der neuerlichen Ausstellung eines HRZ auszugehen, weshalb mangels aktuellen Heimreisezertifikates und wegen der strengen Einreiseregeln (Impfung oder PCR-Test) nicht davon auszugehen sei, dass die Abschiebung tatsächlich stattfinden könne. Es gelinge der belangten Behörde gegenständlich nicht aufzuzeigen, wie eine Abschiebung ohne PCR Testung faktisch möglich gemacht werden könne. Gegenständlich sei eine Abschiebung zeitlich nicht absehbar, weshalb die Haftdauer in Anbetracht der aufgezählten Unklarheiten zum Zeitpunkt einer möglichen Abschiebung zumindest als unverhältnismäßig lange zu erachten sei. Das BFA führte zwar aus, dass eine Flugbuchung für den 05.03.2022 vorgenommen würde, sei jedoch nicht näher darauf eingegangen, ob zu diesem Zeitpunkt mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerechnet werden könne und somit der Flug in Anspruch genommen werden könne. Mit hierauf replizierender ergänzender Stellungnahme des BFA vom 17.02.2022 wurde ausgeführt, dass die Beförderung eines Deportee nicht mit einer normalen Flugbuchung verglichen werden könne, sondern anderen, von den Fluglinien vorgegebenen Bedingungen, unterliegen würden. Nach Vereitelung des ersten für den 30.01.2022 gebuchten Fluges und der Stornierung des für den 05.02.20222 geplanten Fluges wegen der Ablehnung der Durchbeförderung in der Türkei und negativer Umbuchung auf eine andere Fluglinie sei am 03.02.2022 die zuständige Abteilung, BFA –Heimreisezertifikate, informiert und um eine Verlängerung bzw. Neuausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht worden. Die Bearbeitungsdauer und Vorgaben werden von dem jeweiligen Staat mitgeteilt und entziehen sich dem Einfluss des BFA. Für eine Neuausstellung/Verlängerung eines Heimreisezertifikates wird von den ägyptischen Behörden eine Flugbuchung gefordert. Der Flug wurde mit Bedacht auf die Bearbeitungsdauer der ägyptischen Botschaft, der Verfügbarkeit von Begleitbeamten und der Genehmigung der Fluglinie für den Transport eines Deportees für den 05.03.2022 gebucht (siehe Vorgehen ähnlicher Sachverhalt Stellungnahme zur
- Aktenvorlage). Bei dem Fremden, für den bereits ein HRZ ausgestellt worden sei und der wegen der Verweigerung des Covid-19-Testes nicht abgeschoben habe werden können und überhaupt seither jede entsprechende Covid-19-Testung verweigert habe, habe er damit permanent Abschiebehindernisse gesetzt und setze, sei gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG iVm Art 15 Abs 6 lit a) Rückführungs-RL gegenständlich daher von einer höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten auszugehen. Abschiebungen und Flugtermine nach Ägypten seien in der Vergangenheit und seien auch jetzt möglich. Eine Restschubhaftdauer von annähernd höchstens 7 Monaten sei vorhanden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt scheine eine reale Wahrscheinlichkeit gegeben, dass in dieser Zeit – so wie in Österreich ab März - auch mit Lockerungen in der Flugindustrie zu rechnen sei und auch Rückführungen ohne positiven Impfstatus bzw PCR-Test möglich sein würden. Somit bestehe aus aktueller Sicht des BFA die wohlbegründete Annahme, dass die Abschiebung zum geplanten Zeitpunkt durchgeführt werden könne und dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gegeben sei.Mit hierauf replizierender ergänzender Stellungnahme des BFA vom 17.02.2022 wurde ausgeführt, dass die Beförderung eines Deportee nicht mit einer normalen Flugbuchung verglichen werden könne, sondern anderen, von den Fluglinien vorgegebenen Bedingungen, unterliegen würden. Nach Vereitelung des ersten für den 30.01.2022 gebuchten Fluges und der Stornierung des für den 05.02.20222 geplanten Fluges wegen der Ablehnung der Durchbeförderung in der Türkei und negativer Umbuchung auf eine andere Fluglinie sei am 03.02.2022 die zuständige Abteilung, BFA –Heimreisezertifikate, informiert und um eine Verlängerung bzw. Neuausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht worden. Die Bearbeitungsdauer und Vorgaben werden von dem jeweiligen Staat mitgeteilt und entziehen sich dem Einfluss des BFA. Für eine Neuausstellung/Verlängerung eines Heimreisezertifikates wird von den ägyptischen Behörden eine Flugbuchung gefordert. Der Flug wurde mit Bedacht auf die Bearbeitungsdauer der ägyptischen Botschaft, der Verfügbarkeit von Begleitbeamten und der Genehmigung der Fluglinie für den Transport eines Deportees für den 05.03.2022 gebucht (siehe Vorgehen ähnlicher Sachverhalt Stellungnahme zur
- Aktenvorlage). Bei dem Fremden, für den bereits ein HRZ ausgestellt worden sei und der wegen der Verweigerung des Covid-19-Testes nicht abgeschoben habe werden können und überhaupt seither jede entsprechende Covid-19-Testung verweigert habe, habe er damit permanent Abschiebehindernisse gesetzt und setze, sei gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, Litera a,) Rückführungs-RL gegenständlich daher von einer höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten auszugehen. Abschiebungen und Flugtermine nach Ägypten seien in der Vergangenheit und seien auch jetzt möglich. Eine Restschubhaftdauer von annähernd höchstens 7 Monaten sei vorhanden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt scheine eine reale Wahrscheinlichkeit gegeben, dass in dieser Zeit – so wie in Österreich ab März - auch mit Lockerungen in der Flugindustrie zu rechnen sei und auch Rückführungen ohne positiven Impfstatus bzw PCR-Test möglich sein würden. Somit bestehe aus aktueller Sicht des BFA die wohlbegründete Annahme, dass die Abschiebung zum geplanten Zeitpunkt durchgeführt werden könne und dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gegeben sei. Der Rechtsvertretung des BF wurde daraufhin ebenfalls die Möglichkeit einer schriftlichen Replik gegeben. Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht. Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA bezüglich der seitens des BFA für 05.03.2022 in Aussicht gestellten Außerlandesbringung des BF gestellt. In der Anfragebeantwortung vom 18.02.2022 teilte die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA mit, dass dem BFA keine Hindernisse bekannt seien, die einer Abschiebung des Obengenannten am 05.03.2022 entgegenstünden. Es sei telefonisch von der Ägyptischen Botschaft mitgeteilt worden, dass ein neues Heimreisezertifikat, nach erfolgter Übermittlung der Flugdaten an die Botschaft, ausgestellt werde. Die Flugbuchungsbestätigung für den BF wurde dem erkennenden Gericht seitens der genannten Abteilung übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Allgemein: 1.
- Der Beschwerdeführer befindet sich seit 30.07.2021 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist läuft am 30.11.2021 ab. Eine gerichtliche Entscheidung über die Weiterführung der Schubhaft (weitere Vierwochenfrist) hat bis zum 22.02.2022 zu ergehen. 1.
- Die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Schubhaft ist bisher bereits mit den Erkenntnissen des BVwG vom 30.11.2021, vom 28.12.2021 und vom 25.01.2022 gerichtlich geprüft worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft bzw. seit den bereits ergangenen Prüfungsentscheidungen des BVwG hat sich im Verfahren nicht ergeben. 1.
- Das Heimreisezertifikatsverfahren für den BF für den Abschiebeflug am 05.03.2022 ist in Vorbereitung, die Flugdaten werden der ägyptischen Botschaft gegenwärtig übermittelt. Ein neues Heimreisezertifikat wird nach erfolgter Übermittlung der Flugdaten von der ägyptischen Botschaft ausgestellt werden. Aufgrund seiner kurzen Gültigkeitsdauer wird dieses zusammenhängend mit dem Abflugdatum ausgestellt werden. 1.
- Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben. Gesundheitszustand: 2.
- Der BF leidet an keinen unverhältnismäßigen, die Schubhaft unzulässig machenden gesundheitlichen Beschwerden und ist haftfähig. Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose): 3.
- Die Botschaft Ägyptens hat gegenwärtig noch kein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt. Da der BF jedoch bereits als Ägypter identifiziert wurde und eine mündliche Zusage zur rechtzeitigen Ausstellung eines derartigen Zertifikats seitens der Botschaft gegeben wurde, geht das Gericht von einer möglichen Abschiebung des BF am 05.03.2022 aus. 3.
- Für den BF wurde bereits ein Abschiebeflug nach Kairo für 30.01.2022 gebucht. Dieser scheiterte lediglich daran, dass der BF einen notwendigen PCR-Test verweigerte. Der Abschiebeflug für 05.03.2022 wurde seitens des BFA ebenfalls bereits gebucht. Flüge nach Kairo sind daher auch aktuell trotz der pandemischen Lage weiterhin buchbar. Sozialer/familiärer Aspekt: 4.
- Der BF verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Kontakte in Österreich, hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig. Öffentliche Interessen: 5.
- Der BF hat in der Vergangenheit mehrmals gegen das Strafgesetz verstoßen und hat seinen illegalen Aufenthalt prolongiert. Er befand sich über lange Zeit in Strafhaft und konnte bisher nicht Außerlandes gebracht werden. Er stellte wiederholt Anträge auf internationalen Schutz, hat jedoch bisher keinen Aufenthaltstitel für Österreich erhalten. Er ignoriert die Rechtsordnung in mehreren Aspekten und war bisher nicht gewillt, bei den Bemühungen der Vorbereitung seiner Außerlandesbringung auch nur irgendwie hilfreich zu sein. Das Erfordernis der HRZ- Ausstellung und die dadurch bedingte Anhaltedauer sind dem BF zuzurechnen.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Behördenakt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Vierwochenfrist gerechnet ab der letzten Prüfung am 25.01.2022 auf den 22.02.2022 fällt.Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Behördenakt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß Paragraph 32, AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Vierwochenfrist gerechnet ab der letzten Prüfung am 25.01.2022 auf den 22.02.2022 fällt. Zu. 1.2.: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid nicht in Beschwerde gezogen wurde, jedoch bereits dreimal Mal eine amtswegige Überprüfung der Schubhaft erfolgt ist. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung und der erfolgten Überprüfungen nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben. Zu 1.3.: Aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der ergänzenden Stellungnahme des BFA vom 15.02.2022 ergibt sich, dass für den BF bereits einmal – nämlich für seinen Abschiebeflug am 30.01.2022 - ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde. Die Abschiebung zu jenem Zeitpunkt wurde ausschließlich seitens des BF aufgrund mangelnder Mitwirkung des BF – er verweigerte einen dafür notwendigen PCR-Test – vereitelt. Die daraufhin umgehend versuchte weitere Abschiebung des BF innerhalb des Gültigkeitszeitraumes des Heimreisezertifikates am 05.02.2022 scheiterte, weil eine notwendige Durchbeförderung in der Türkei nicht erlangt werden konnte. Der aktuellen Stellungnahme sowie dem Akteninhalt lässt sich jedoch entnehmen, dass der BF bereits als ägyptischen Staatsangehörigen identifiziert wurde und eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates im üblichen Weg (telefonisch) rechtzeitig für den gebuchten Abschiebeflugtermin am 05.03.2022 bestätigt wurde. Die Unterschreitung der an sich gewünschten Vierwochenfrist nach Vorlage einer gültigen Flugbuchung wurde sohin durch die ägyptische Botschaft zur Kenntnis genommen und dennoch eine rechtzeitige Ausstellung des Zertifikates bestätigt. Es ist in diesem Sinne davon auszugehen, dass eine Abschiebung des BF zum nächstmöglichen Zeitpunkt am 05.03.2022 erfolgen wird. Zu 1.4.: Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ergibt sich, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Beschwerde gegen die negative Entscheidung im letzten Asylverfahren zur Recht erfolgte und daher die Weiterführung der Schubhaft diesbezüglich weiter zulässig bleibt. Zu 2.1.: Der BF wurde im Wege der ärztlichen Kontrollen im PAZ bisher für haftfähig befundet. Aus der Anhaltedatei sind ebenso keine wesentlichen Beschwerden und ärztlichen Behandlungen ersichtlich. Ein diesbezüglich gegenteiliges Vorbringen in der Stellungnahme vom 17.02.2022 wurde nicht erstattet. Das Gericht geht daher in weiterer Folge davon aus, dass für eine Haftunfähigkeit oder eine Unverhältnismäßigkeit der Haft keine Anhaltspunkte gegeben sind. Zu 3.1.: Die Staatsangehörigkeit Ägyptens ist nun unzweifelhaft. Heimreisezertifikate wurden in der Vergangenheit seitens der ägyptischen Botschaft bereits ausgestellt und kam es in der Vergangenheit auch zu Abschiebungen trotz der bestehenden Pandemie. Siehe Punkt „Zu 1.3.“. Zu 3.2.: Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür ans Tageslicht gekommen, dass es für den BF nicht möglich sei, zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikates auch tatsächlich in sein Heimatland verbracht zu werden. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den Ausführungen des BFA im Rahmen der Aktenvorlage vom 15.02.2022 bzw. der ergänzenden Stellungnahme vom 17.02.2022 sowie der Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 18.02.
- Zu 4.1.: Die Feststellungen zu 4.
- ergeben sich im Wesentlichen aus den bisher unwidersprochen gebliebenen Angaben in den Asylbescheiden und im letzten Schubhaftbescheid. Der BF hat diesbezüglich bisher auch keine Änderungen angegeben. Bereits im vorangegangenen Asylverfahren wurde festgehalten, dass keine familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich bestehen würden. Weder das Asylverfahren, noch das behördliche Schubhaftverfahren hat jedenfalls Anhaltspunkte dafür ans Tageslicht gebracht, dass der BF im Inland tatsächlich über derartige Anknüpfungspunkte verfügen würde. Es war daher diesbezüglich seitens des Gerichts im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht angezeigt von familiären Bindungen auszugehen. Zu 5.1.: Die der Schubhaft zugrundeliegende Rückkehrentscheidung vom 14.11.2019 war zu Haftbeginn durchsetzbar. Seither befindet sich der BF illegal in Österreich. Auch liegt ein längerfristiges Einreiseverbot für den BF vor. In Bezug auf seinen letzten Asylfolgeantrag wurde die Aufhebung des Abschiebeschutzes durch das Gericht mit Beschluss vom 03.01.2022 für rechtmäßig erkannt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akt, dass der BF bereits sechsfach vorbestraft ist und sich als gesellschaftsschädlich gezeigt hat. Im Sinne der Bestrebung der Republik Österreich, ein geordnetes Fremden und Asylwesen zu haben, kommt daher dem öffentlichen Interesse im konkreten Fall auch weiterhin ein höherer Stellenwert, als den persönlichen Interessen des BF, zu. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF ist daher unverändert hoch und die Fortsetzung der Schubhaft daher auch diesbezüglich weiterhin verhältnismäßig. Die Dauer der Schubhaft ist alleine dem BF zuzurechnen, zumal eine HRZ- Ausstellung ausschließlich aufgrund seines Verhaltens notwendig war. Der BF konnte auch nicht bereits am 30.01.2022 nach Ägypten abgeschoben werden, weil er durch Verweigerung des PCR-Tests die Abschiebung vereitelte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Zum konkret vorliegenden Fall: Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit der Schubhaftverhängung ergeben. Das Gericht geht daher unter Hinweis auf die bescheidmäßig gegebene Begründung weiterhin von Sicherungsbedarf gem. § 76 Abs. 3 Zi. 1, 3, 5, 7 und 9 FPG aus. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist die Fortführung der Schubhaft daher iSd. § 22a Abs. 4 BFA-VG notwendig.Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit der Schubhaftverhängung ergeben. Das Gericht geht daher unter Hinweis auf die bescheidmäßig gegebene Begründung weiterhin von Sicherungsbedarf gem. Paragraph 76, Absatz 3, Zi. 1, 3, 5, 7 und 9 FPG aus. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist die Fortführung der Schubhaft daher iSd. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG notwendig. Betrachtet man weiters die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass keinerlei derartige Faktoren vorliegen. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig, mehrfach vorbestraft und ohne Wohnsitz ist. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen in Österreich bisher gar nicht entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt wäre, zumal er auch diesbezüglich bei Bedarf einer medizinischen Kontrolle unterzogen würde. Der BF wird seit 30.07.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist ausschließlich auf die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ und der mangelnden Mitwirkung des BF zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen würden, sind nicht zu erkennen. Wenn die Rechtsvertretung des BF vermeint, die gescheiterte Abschiebung des BF am 05.02.2022 sei nicht dem BF zuzurechnen, übersieht sie, dass die Abschiebung des BF am 05.02.2022 erst dadurch notwendig geworden ist, weil der BF die geplante Abschiebung am 30.01.2022 bewusst durch Verweigerung eines PCR- Tests vereitelte. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das BFA rechtzeitig und zielführend Verfahren zur Erlangung eines HRZ - mit den dem BFA zur Verfügung stehenden Daten - für den BF eingeleitet. Das BFA konnte bereits ein HRZ von den ägyptischen Behörden erwirken. Der BF konnte bisher nur deshalb noch nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und die Staatsangehörigkeit (insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes) bisher aus Gründen, die ausschließlich in der Person des BF lagen, nicht möglich gewesen ist, und weil die Nichtvornahme der Abschiebung und das Nichtvorliegen eines Heimreisezertifikates allein dem Verhalten des BF zuzurechnen ist, indem er die Abschiebung verhinderte. Für den BF wurde am 17.01.2022 ein HRZ ausgestellt. Durch die PCR-Testverweigerung am 28.01.2022, wodurch die bereits gebuchte Abschiebung vom 30.01.2022 scheiterte, hat der BF ein Abschiebungshindernis geschaffen. Zudem verweigert er seitdem überhaupt jede entsprechende Covid-19-Testung (zuletzt am 03.02.2022), er setzt damit permanent Abschiebehindernisse und liegen aufgrund dessen die Voraussetzungen des § 80 Abs 4 Z 4 FPG vor.Der BF konnte bisher nur deshalb noch nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und die Staatsangehörigkeit (insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes) bisher aus Gründen, die ausschließlich in der Person des BF lagen, nicht möglich gewesen ist, und weil die Nichtvornahme der Abschiebung und das Nichtvorliegen eines Heimreisezertifikates allein dem Verhalten des BF zuzurechnen ist, indem er die Abschiebung verhinderte. Für den BF wurde am 17.01.2022 ein HRZ ausgestellt. Durch die PCR-Testverweigerung am 28.01.2022, wodurch die bereits gebuchte Abschiebung vom 30.01.2022 scheiterte, hat der BF ein Abschiebungshindernis geschaffen. Zudem verweigert er seitdem überhaupt jede entsprechende Covid-19-Testung (zuletzt am 03.02.2022), er setzt damit permanent Abschiebehindernisse und liegen aufgrund dessen die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG vor. Eine bereits jetzt klar sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist derzeit nicht gegeben. Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG spruchgemäß festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG spruchgemäß festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (in Zusammensicht mit den gerichtlichen Feststellungen im Asylverfahren) abschließend ermittelt und beurteilt werden und wurde beiden Parteien genügende Möglichkeiten zur Äußerung gewährt. Es ist keine relevante Änderung der Sachlage seit der letzten Entscheidung im Verfahren ans Tageslicht gekommen. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung lagen daher nicht vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W154.2248552.4.00