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{'item': 'W167 2243691-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlW167 2243691-1 Spruch, W167 2243691-1/18E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Da

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Die Beziehung des nichtamtlichen Dolmetschers war für die Durchführung der Verhandlung erforderlich. Er beantragte für seine Teilnahme an der Verhandlung Gebühren in der Höhe von € 243,60 (inklusive USt). Die Partei, welche die Kosten zu tragen hat, erhob keine Einwendungen gegen die antragsgemäße Bestimmung der Dolmetschgebühren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Festsetzung der Dolmetschgebühren Es wurden keine Einwendungen gegen die antragsgemäße Bestimmung der Dolmetschgebühren im Rahmen des Parteiengehörs erhoben und das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren. Daher waren die Gebühren in antragsgemäßer Höhe zu bestimmen (§ 39 Absatz 3 Ziffer 2 Gebührenanspruchsgesetz).Es wurden keine Einwendungen gegen die antragsgemäße Bestimmung der Dolmetschgebühren im Rahmen des Parteiengehörs erhoben und das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren. Daher waren die Gebühren in antragsgemäßer Höhe zu bestimmen (Paragraph 39, Absatz 3 Ziffer 2 Gebührenanspruchsgesetz). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W167.2243691.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.