← Österreich

{'item': 'W181 2249410-1'}

Obsah (17)§ 17Art. 133§ 52§ 43§ 36§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 89c§ 24§ 34§ 49§ 45§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlW181 2249410-1 SpruchW181 2249410-1/3E, W181 2249410-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 1.072,10 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, XXXX , vom 02.07.2021, GZ. XXXX , wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX ,

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet der gerichtlichen Medizin bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, römisch 40 , vom 02.07.2021, GZ. römisch 40 , wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 ,

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet der gerichtlichen Medizin bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 2. Am 13.09.2021 langten das Gutachten und die diesbezügliche Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht – wie folgt – ein: KOSTENNOTE 1 Gebühr für Mühewaltung § 34

(3)3; 8 Stunden Gutachten über Verletzungs- bzw. Folterspuren mit eingehender Patientenbefragung, eingehender neurolog., psychiatrisch und körperlichen Untersuchung mit eingehender Fotodokumentation 1 Gebühr für Mühewaltung Paragraph 34,
(3)3; 8 Stunden Gutachten über Verletzungs- bzw. Folterspuren mit eingehender Patientenbefragung, eingehender neurolog., psychiatrisch und körperlichen Untersuchung mit eingehender Fotodokumentation EUR 1.200,00 1 Akten und Internetstudium EUR 20,00 Zahnstatuserstellung § 45, 1bZahnstatuserstellung Paragraph 45, eins b EUR 30,30 1 Röntgenbildbegutachtung § 43, 32a1 Röntgenbildbegutachtung Paragraph 43, 32 a EUR 30,30 Telephon, Barauslagen § 31
(2),
(4)Telephon, Barauslagen Paragraph 31,
(2),
(4)EUR 30,00 Zeitversäumnis für Weg zur Post § 32,1Zeitversäumnis für Weg zur Post Paragraph 32,,1 EUR 22,70 EUR 1.333,30 20 % Umsatzsteuer aus der Umsatzsteuerpflicht für Sachverständigengutachten EUR 266,66 Gesamtsumme (abgerundet) EUR 1.599,00 3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 19.01.2022, GZ. XXXX , mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass – ungeachtet der unzweifelhaft bestehenden Fachkenntnis des Sachverständigen – keine wissenschaftliche Leistung iSd § 49 Abs. 2 GebAG vorliege und der Antragsteller daher die Gebühr für Mühewaltung nach Tarif

§ 43Geb

AG zu verzeichnen habe. Darüber hinaus könne die Gebühr für die Untersuchung im Mund des Beschwerdeführers iSd § 45 Z 1 lit. b GebAG nicht zusätzlich zur Mühewaltungsgebühr zugesprochen werden. Des Weiteren betrage die Gebühr für Aktenstudium

§ 36Geb

AG im gegenständlichen Fall € 12,16 und die Gebühr für die Röntgenbildbegutachtung sei lediglich in Höhe von € 15,15 zuzuerkennen. 3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 19.01.2022, GZ. römisch 40 , mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass – ungeachtet der unzweifelhaft bestehenden Fachkenntnis des Sachverständigen – keine wissenschaftliche Leistung iSd Paragraph 49, Absatz 2, GebAG vorliege und der Antragsteller daher die Gebühr für Mühewaltung nach Tarif

Paragraph 43, GebAG zu verzeichnen habe. Darüber hinaus könne die Gebühr für die Untersuchung im Mund des Beschwerdeführers iSd Paragraph 45, Ziffer eins, Litera b, GebAG nicht zusätzlich zur Mühewaltungsgebühr zugesprochen werden. Des Weiteren betrage die Gebühr für Aktenstudium

Paragraph 36, GebAG im gegenständlichen Fall € 12,16 und die Gebühr für die Röntgenbildbegutachtung sei lediglich in Höhe von € 15,15 zuzuerkennen.

  1. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2022, GZ. XXXX , wurde dem Antragsteller nachweislich am 25.01.2022 zugestellt.
  2. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2022, GZ. römisch 40 , wurde dem Antragsteller nachweislich am 25.01.2022 zugestellt.
  3. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme oder eine korrigierte Honorarnote seitens des Antragstellers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX als Sachverständiger auf dem Fachgebiet der gerichtlichen Medizin bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur GZ. römisch 40 als Sachverständiger auf dem Fachgebiet der gerichtlichen Medizin bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte.
  5. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren zur GZ. XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 02.07.2021, GZ. XXXX , dem Gebührenantrag vom 13.09.2021, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.01.2022, GZ. XXXX , sowie dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren zur GZ. römisch 40 , dem Bestellungsbeschluss vom 02.07.2021, GZ. römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 13.09.2021, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.01.2022, GZ. römisch 40 , sowie dem Akteninhalt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. § 38 Abs. 1 GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Paragraph 38, Absatz eins, GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

§ 89cAbs.

5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu A) Zur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr

§ 34Geb

AGZur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr

Paragraph 34, GebAG

§ 34Abs. 1 und 2 Geb

AG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (Paragraph 43, ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Im, für das gegenständliche Verfahren

§ 17Vw

GVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.Im, für das gegenständliche Verfahren

Paragraph 17, VwGVG anwendbaren Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall prinzipiell nach den Tarifen der §§ 43 ff GebAG zu bestimmen.Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall prinzipiell nach den Tarifen der Paragraphen 43, ff GebAG zu bestimmen.

§ 49Abs. 2 Geb

AG gilt § 43 GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.

Paragraph 49, Absatz 2, GebAG gilt Paragraph 43, GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (Paragraph 34, Absatz eins,) zulässig. Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind (vgl. LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 16 zu § 49 GebAG).Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind vergleiche LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 16 zu Paragraph 49, GebAG). Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, die Findung einer neuen Lösung, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen unter Heranziehung langjähriger Erfahrungen aus einer höchst qualifizierten Tätigkeit als Sachverständiger (vgl. OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 29 zu § 49 GebAG). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen (vgl. OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79).Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, die Findung einer neuen Lösung, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen unter Heranziehung langjähriger Erfahrungen aus einer höchst qualifizierten Tätigkeit als Sachverständiger vergleiche OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 29 zu Paragraph 49, GebAG). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen vergleiche OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79). Eine wissenschaftliche Leistung liegt nur dann vor, wenn nach dem gerichtlichen Auftrag unter anderem wissenschaftliche Literatur im großen Umfang zu verwerten war, oder unter Auseinandersetzung unterschiedlicher Lehrmeinungen eine neue Lösung zu finden war. Auch ein fachlich besonders schwieriges psychiatrisches Gutachten eines höchst qualifizierten Sachverständigen, welches aber keine wissenschaftliche Leistung darstellt, bleibt eine in den Tarifen des § 43 genannte Leistung und ist daher zwingend und ausschließlich nach diesen Tarifen zu entlohnen (vgl. hiezu OLG Wien 8 Rs 3/09 SVSlg 59.979; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 31 zu § 49 GebAG). Eine wissenschaftliche Leistung liegt nur dann vor, wenn nach dem gerichtlichen Auftrag unter anderem wissenschaftliche Literatur im großen Umfang zu verwerten war, oder unter Auseinandersetzung unterschiedlicher Lehrmeinungen eine neue Lösung zu finden war. Auch ein fachlich besonders schwieriges psychiatrisches Gutachten eines höchst qualifizierten Sachverständigen, welches aber keine wissenschaftliche Leistung darstellt, bleibt eine in den Tarifen des Paragraph 43, genannte Leistung und ist daher zwingend und ausschließlich nach diesen Tarifen zu entlohnen vergleiche hiezu OLG Wien 8 Rs 3/09 SVSlg 59.979; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 31 zu Paragraph 49, GebAG). Es ergibt sich im gegenständlichen Fall aus dem Gutachten des Antragstellers – trotz seiner unbestrittenen Fachkenntnis – weder eine besonders ausführliche Begründung, noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des § 43 GebAG zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen. Es ergibt sich im gegenständlichen Fall aus dem Gutachten des Antragstellers – trotz seiner unbestrittenen Fachkenntnis – weder eine besonders ausführliche Begründung, noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des Paragraph 43, GebAG zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG zu bestimmen. Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. § 43 Abs. 1 GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes: Paragraph 43, Absatz eins, GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes: „§ 43

(1)Die Gebühr für Mühewaltung beträgt1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachtena) bis c) [….]„§ 43
(1)Die Gebühr für Mühewaltung beträgt, 1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten,
  1. a)bis
  2. c)[….]
  3. d)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
  4. e)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro […]“ Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (vgl. OLG Graz SV 2010/4, 222). Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach Paragraph 43, Absatz eins, GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können vergleiche OLG Graz SV 2010/4, 222). Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu § 43 GebAG).Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu Paragraph 43, GebAG). Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu § 43 GebAG).Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu Paragraph 43, GebAG). Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, XXXX , vom 02.07.2021, GZ. XXXX , waren folgende Fragen vom Antragsteller zu beantworten bzw. folgende Punkte näher zu erörtern: Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, römisch 40 , vom 02.07.2021, GZ. römisch 40 , waren folgende Fragen vom Antragsteller zu beantworten bzw. folgende Punkte näher zu erörtern: 1. Welche Verletzungen des BF können gegenwärtig festgestellt werden? 2. a. Kann/können die Verletzungen aus medizinischer Sicht auf die vom BF beschriebenen Vorfälle und Verletzungshandlungen (Schlag mit Gewehrkolben etc.) zurückgeführt werden? b. Falls diese Möglichkeit besteht, möge der Grad der Wahrscheinlichkeit eingeschätzt werden, dass die Verletzungen auf den vom BF beschriebenen Geschehnisverlauf zurückzuführen sind. 3. a. Falls ein Bruch der Nase erkennbar ist: Kann dieser auf Schläge bzw. den vom BF genannten Gewehrkolbenstoß zurückgeführt werden? b. Falls diese Möglichkeit besteht, möge der Grad der Wahrscheinlichkeit eingeschätzt werden, dass die Verletzung auf den vom BF beschriebenen Geschehnisverlauf zurückzuführen ist. 4. Lassen sich die festgestellten Verletzungen (zB anhand des Heilungsgrades) auch mit den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu den geschilderten Verletzungshandlungen in Einklang bringen bzw. verifizieren? In Zusammenschau mit dem vom Antragsteller erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergeben sich aus der Fragestellung der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt 6 Fragen- bzw. Themenkomplexe, die vom Antragsteller im erstatteten Gutachten vom 02.09.2021 auch beantwortet wurden, sodass grundsätzlich eine 6-fache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 GebAG zulässig ist. Beinhalten die Leistungen des Sachverständigen eine besonders zeitaufwendige Ganzkörperuntersuchung und Einbeziehung mehrerer Nebenbefunde, sowie eine eingehende, alle Untersuchungsergebnisse berücksichtigende Begründung, so ist der Tarifsatz nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d gerechtfertigt. Auf den Umfang des sorgfältig begründeten, zu allen relevanten Fragen Stellung nehmenden Gutachtens kommt es nicht an (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 53 zu § 43 GebAG).In Zusammenschau mit dem vom Antragsteller erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergeben sich aus der Fragestellung der Gerichtsabteilung römisch 40 insgesamt 6 Fragen- bzw. Themenkomplexe, die vom Antragsteller im erstatteten Gutachten vom 02.09.2021 auch beantwortet wurden, sodass grundsätzlich eine 6-fache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des Paragraph 43, GebAG zulässig ist. Beinhalten die Leistungen des Sachverständigen eine besonders zeitaufwendige Ganzkörperuntersuchung und Einbeziehung mehrerer Nebenbefunde, sowie eine eingehende, alle Untersuchungsergebnisse berücksichtigende Begründung, so ist der Tarifsatz nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, gerechtfertigt. Auf den Umfang des sorgfältig begründeten, zu allen relevanten Fragen Stellung nehmenden Gutachtens kommt es nicht an (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 53 zu Paragraph 43, GebAG). Hat sich der Sachverständige im ausführlich begründeten Gutachten nicht nur mit den Ergebnissen eines psychiatrischen, sondern auch mit jenen der neurologischen Untersuchung eingehend auseinandergesetzt, gebührt für die durchgeführte genaue und somit zeitaufwändige neurologische Untersuchung samt eingehender Begründung im Gutachten eine Gebühr nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d. (vgl. OLG Wien 21 Bs 141/08a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 156 zu § 43 GebAG).Hat sich der Sachverständige im ausführlich begründeten Gutachten nicht nur mit den Ergebnissen eines psychiatrischen, sondern auch mit jenen der neurologischen Untersuchung eingehend auseinandergesetzt, gebührt für die durchgeführte genaue und somit zeitaufwändige neurologische Untersuchung samt eingehender Begründung im Gutachten eine Gebühr nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, vergleiche OLG Wien 21 Bs 141/08a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 156 zu Paragraph 43, GebAG). Da mit dem Beschwerdeführer auch eine umfassende neurologische Untersuchung durchgeführt wurde, steht dem Antragsteller

§ 43Abs.

1 Z 1 lit. d hierfür auch eine Vergütung der neurologischen Untersuchung in Höhe von € 116,20 zu.Da mit dem Beschwerdeführer auch eine umfassende neurologische Untersuchung durchgeführt wurde, steht dem Antragsteller

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, hierfür auch eine Vergütung der neurologischen Untersuchung in Höhe von € 116,20 zu. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sind daher insgesamt 7 Fragen- bzw. Themenkomplexe in der Höhe von € 813,40 (7*€ 116,20) nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG zu vergüten.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sind daher insgesamt 7 Fragen- bzw. Themenkomplexe in der Höhe von € 813,40 (7*€ 116,20) nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zu vergüten. Zur beantragten Gebühr über eine Untersuchung im Mund

§ 45Z 1 lit. b Geb

AGZur beantragten Gebühr über eine Untersuchung im Mund

Paragraph 45, Ziffer eins, Litera b, GebAG Die Bestimmung des § 45 GebAG sieht einen Tarif für die Sachverständigengruppe „Dentisten“ vor, weshalb bereits dem Gesetzeswortlaut nach Mühewaltung im Sinne des § 45 Z 1 lit. b GebAG lediglich Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Dentisten zugesprochen werden kann. Die Bestimmung des Paragraph 45, GebAG sieht einen Tarif für die Sachverständigengruppe „Dentisten“ vor, weshalb bereits dem Gesetzeswortlaut nach Mühewaltung im Sinne des Paragraph 45, Ziffer eins, Litera b, GebAG lediglich Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Dentisten zugesprochen werden kann. Angermerkt wird in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsteller eine Mühewaltungsgebühr für die Untersuchung des Beschwerdeführers – wie oben ausgeführt – bereits im Rahmen eines Themenkreises des § 43 Ab. 1 Z 1 lit. d GebAG zuerkannt wurde. Angermerkt wird in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsteller eine Mühewaltungsgebühr für die Untersuchung des Beschwerdeführers – wie oben ausgeführt – bereits im Rahmen eines Themenkreises des Paragraph 43, Ab. 1 Ziffer eins, Litera d, GebAG zuerkannt wurde. In diesem Zusammenhang gilt es noch darauf hinzuweisen, dass die in § 43 Abs. 1 Z 1 normierten Gebührensätze für die Mühewaltungsgebühr ärztlicher Sachverständiger grundsätzlich eine Gesamtgebühr für Befund und Gutachten darstellen. Bei Verletzungen mehrerer Körperteile kann nicht für jeden Körperteil eine eigene Gebühr für Mühewaltung zugesprochen werden (OLG Wien 15 R 256/86 REDOK 970/2; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 143 zu § 43 GebAG).In diesem Zusammenhang gilt es noch darauf hinzuweisen, dass die in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, normierten Gebührensätze für die Mühewaltungsgebühr ärztlicher Sachverständiger grundsätzlich eine Gesamtgebühr für Befund und Gutachten darstellen. Bei Verletzungen mehrerer Körperteile kann nicht für jeden Körperteil eine eigene Gebühr für Mühewaltung zugesprochen werden (OLG Wien 15 R 256/86 REDOK 970/2; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 143 zu Paragraph 43, GebAG). Zwar wurde dem Antragsteller im gegenständlichen Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts, XXXX , vom 02.07.2021, GZ. XXXX , die medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers auf die von ihm beschriebenen Vorfälle und Verletzungshandlungen aufgetragen, sodass unter anderem (auch) die Zähne des Beschwerdeführers zu befunden waren, jedoch ergibt sich einerseits aus dem gerichtlichen Auftrag kein selbstständiger Themenkreis betreffend den Mund des Beschwerdeführers und wurde andererseits die körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers, wie oben ausgeführt, bereits im Rahmen eines Themenkreises des § 43 Ab. 1 Z 1 lit. d GebAG vergütet. Zwar wurde dem Antragsteller im gegenständlichen Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts, römisch 40 , vom 02.07.2021, GZ. römisch 40 , die medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers auf die von ihm beschriebenen Vorfälle und Verletzungshandlungen aufgetragen, sodass unter anderem (auch) die Zähne des Beschwerdeführers zu befunden waren, jedoch ergibt sich einerseits aus dem gerichtlichen Auftrag kein selbstständiger Themenkreis betreffend den Mund des Beschwerdeführers und wurde andererseits die körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers, wie oben ausgeführt, bereits im Rahmen eines Themenkreises des Paragraph 43, Ab. 1 Ziffer eins, Litera d, GebAG vergütet. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann dem Antragsteller die Gebühr für Mühewaltung nach § 45 Z 1 lit. b GebAG daher nicht (zusätzlich) zugesprochen werden. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann dem Antragsteller die Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 45, Ziffer eins, Litera b, GebAG daher nicht (zusätzlich) zugesprochen werden. Zur geltend gemachten Gebühr für das Aktenstudium

§ 36Geb

AG Zur geltend gemachten Gebühr für das Aktenstudium

Paragraph 36, GebAG

§ 36Geb

AG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90; für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr.

Paragraph 36, GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90; für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr. Bei der Gebühr für das Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach § 36 GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet (vgl. LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3, E 17 zu § 36 GebAG). Bei der Gebühr für das Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach Paragraph 36, GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet vergleiche LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3, E 17 zu Paragraph 36, GebAG). Nimmt man den äußersten Umfang eines Gerichtsaktes mit 500 Seiten an, so ergibt sich die Formel (G = Gebühr, S = Seitenzahl) für den ersten Aktenband: 𝐺= 7,60+ (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Anm. 3 zu § 36 GebAG).Nimmt man den äußersten Umfang eines Gerichtsaktes mit 500 Seiten an, so ergibt sich die Formel (G = Gebühr, S = Seitenzahl) für den ersten Aktenband: 𝐺= 7,60+ ris-attachment://image001.png (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Anmerkung 3 zu Paragraph 36, GebAG). Die Schwierigkeit wird nicht schon immer dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwierig ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Information auf geringem Raum vorlagen (vgl. LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 24f zu § 36 GebAG).Die Schwierigkeit wird nicht schon immer dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwierig ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Information auf geringem Raum vorlagen vergleiche LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 24f zu Paragraph 36, GebAG). Der Antragsteller machte in seinem Antrag

§ 36Abs. 1 Geb

AG für die ihm als Beilagen zum Bestellungsbeschluss vom 02.07.2021 vorgelegten Unterlagen sowie für „Internetstudium“ eine Gebühr in Höhe von € 20,00 geltend. Der Antragsteller machte in seinem Antrag

Paragraph 36, Absatz eins, GebAG für die ihm als Beilagen zum Bestellungsbeschluss vom 02.07.2021 vorgelegten Unterlagen sowie für „Internetstudium“ eine Gebühr in Höhe von € 20,00 geltend. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass seitens der Gerichtsabteilung XXXX dem Antragsteller die Niederschrift der Vernehmung vor dem BFA XXXX (14 Seiten), die Beschwerde des Beschwerdeführers XXXX (13 Seiten), das Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 28.05.2021, GZ. XXXX , (20 Seiten), Fotos von Verletzungen des Beschwerdeführers (10 Seiten), ein Kiefer-Röntgenbild des Beschwerdeführers XXXX (1 Seite), ein Arztbrief XXXX und vom XXXX (jeweils eine Seite) sowie ein Medikationsplan XXXX (2 Seiten) als Beilagen zum Bestellungsbeschluss übermittelt wurden.Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass seitens der Gerichtsabteilung römisch 40 dem Antragsteller die Niederschrift der Vernehmung vor dem BFA römisch 40 (14 Seiten), die Beschwerde des Beschwerdeführers römisch 40 (13 Seiten), das Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 28.05.2021, GZ. römisch 40 , (20 Seiten), Fotos von Verletzungen des Beschwerdeführers (10 Seiten), ein Kiefer-Röntgenbild des Beschwerdeführers römisch 40 (1 Seite), ein Arztbrief römisch 40 und vom römisch 40 (jeweils eine Seite) sowie ein Medikationsplan römisch 40 (2 Seiten) als Beilagen zum Bestellungsbeschluss übermittelt wurden. Daraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 62 zu lesenden Seiten, die übersichtlich, strukturiert und leicht zu entziffern waren, somit keine Schwierigkeiten im Sinne der obigen Ausführungen aufwiesen. Unter Heranziehung der Formel 𝐺= 7,60+ beträgt daher die Gebühr für das Aktenstudium der übermittelten Aktenbestandteile

§ 36Abs. 1 Geb

AG gerundet € 12,16.Daraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 62 zu lesenden Seiten, die übersichtlich, strukturiert und leicht zu entziffern waren, somit keine Schwierigkeiten im Sinne der obigen Ausführungen aufwiesen. Unter Heranziehung der Formel 𝐺= 7,60+ ris-attachment://image002.png beträgt daher die Gebühr für das Aktenstudium der übermittelten Aktenbestandteile

Paragraph 36, Absatz eins, GebAG gerundet € 12,16. Betreffend den Kostenpunkt „Internetstudium“ ist darauf zu verweisen, dass durch die Gebühr für Aktenstudium (§ 36 GebAG) nur die für das bloße Lesen des Gerichtsaktes aufgewendete Mühe abgegolten wird. Vorbereitungsarbeiten für das Gutachten hingegen, wie die Durcharbeitung umfangreicher schriftlicher Unterlagen, die Auswertung von Fotos, die Zusammenfassung des Sachverhalts, die ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit des Sachverständigen hingegen sind nach § 34 bzw. § 43 GebAG als Mühewaltung zu honorieren (LGZ Wien 6 R 264/10b SV 2011/1, 38; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 8 zu § 36 GebAG). Betreffend den Kostenpunkt „Internetstudium“ ist darauf zu verweisen, dass durch die Gebühr für Aktenstudium (Paragraph 36, GebAG) nur die für das bloße Lesen des Gerichtsaktes aufgewendete Mühe abgegolten wird. Vorbereitungsarbeiten für das Gutachten hingegen, wie die Durcharbeitung umfangreicher schriftlicher Unterlagen, die Auswertung von Fotos, die Zusammenfassung des Sachverhalts, die ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit des Sachverständigen hingegen sind nach Paragraph 34, bzw. Paragraph 43, GebAG als Mühewaltung zu honorieren (LGZ Wien 6 R 264/10b SV 2011/1, 38; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 8 zu Paragraph 36, GebAG). Vor diesem Hintergrund kann dem Antragsteller die Gebühr für den Kostenpunkt „Internetstudium“ nicht zusätzlich zugesprochen werden, da die Internetrecherche als eine Vorbereitungsarbeit bereits im Rahmen der Mühewaltungsgebühr

§ 43Abs. 1 Z 1 lit. d Geb

AG abgegolten ist. Vor diesem Hintergrund kann dem Antragsteller die Gebühr für den Kostenpunkt „Internetstudium“ nicht zusätzlich zugesprochen werden, da die Internetrecherche als eine Vorbereitungsarbeit bereits im Rahmen der Mühewaltungsgebühr

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG abgegolten ist. Dem Antragsteller ist daher für das Studium der Aktbestandteile (62 Seiten)

§ 36Abs. 1 Geb

AG lediglich ein Betrag in Höhe von € 12,16 zuzuerkennen. Dem Antragsteller ist daher für das Studium der Aktbestandteile (62 Seiten)

Paragraph 36, Absatz eins, GebAG lediglich ein Betrag in Höhe von € 12,16 zuzuerkennen. Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung iSd § 43 Abs. 1 Z 12 GebAG (Röntgenbild)Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, GebAG (Röntgenbild)

§ 43Abs. 1 Z 12 lit. a Geb

AG beträgt die Gebühr für Mühewaltung für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten bei Röntgenaufnahmen für jede Aufnahme € 30,30.

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera a, GebAG beträgt die Gebühr für Mühewaltung für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten bei Röntgenaufnahmen für jede Aufnahme € 30,

  1. Nimmt ein ärztlicher Sachverständiger eine von einem anderen Arzt angefertigte Röntgenaufnahme in Augenschein und bezieht das Endergebnis in die seinem Gutachten zugrundezulegende Befundaufnahme ein, so gebührt ihm die Hälfte des im § 43 Abs. 1 Z 12 lit. a GebAG festgesetzten Betrages (vgl. OLG Linz 2 R 180/01 f SV 2002/1, 30 (Krammer); vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 84 zu § 43).Nimmt ein ärztlicher Sachverständiger eine von einem anderen Arzt angefertigte Röntgenaufnahme in Augenschein und bezieht das Endergebnis in die seinem Gutachten zugrundezulegende Befundaufnahme ein, so gebührt ihm die Hälfte des im Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera a, GebAG festgesetzten Betrages vergleiche OLG Linz 2 R 180/01 f SV 2002/1, 30 (Krammer); vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 84 zu Paragraph 43,). In der Honorarnote verzeichnete der Antragsteller die Kosten einer Befundung von einer Röntgenaufnahme in Höhe von € 30,
  2. Aus dem Gutachten des Antragstellers geht hervor, dass es sich hiebei um die Befundung der dem Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX als Beilage übermittelten Röntgenbildaufnahme XXXX handelte und er diese somit nicht selbst anfertigte, sondern lediglich (ergänzend) befundete.In der Honorarnote verzeichnete der Antragsteller die Kosten einer Befundung von einer Röntgenaufnahme in Höhe von € 30,
  3. Aus dem Gutachten des Antragstellers geht hervor, dass es sich hiebei um die Befundung der dem Antragsteller von der Gerichtsabteilung römisch 40 als Beilage übermittelten Röntgenbildaufnahme römisch 40 handelte und er diese somit nicht selbst anfertigte, sondern lediglich (ergänzend) befundete. In Einklang mit der – wie oben ausgeführt – hiezu ergangenen Judikatur, kann sohin lediglich die Hälfte des in § 43 Abs. 1 Z 12 lit. a GebAG festgelegten Tarifs zuerkannt werden. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von € 15,15 für die Befundung des von einem anderen Arzt angefertigten Röntgenbilds.In Einklang mit der – wie oben ausgeführt – hiezu ergangenen Judikatur, kann sohin lediglich die Hälfte des in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera a, GebAG festgelegten Tarifs zuerkannt werden. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von € 15,15 für die Befundung des von einem anderen Arzt angefertigten Röntgenbilds. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: EURO Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG 1 begonnene Stunde(n) á € 22,70 22,70 Mühewaltung

§ 43Abs. 1 Geb

AG (Befund und Gutachten)Mühewaltung

Paragraph 43, Absatz eins, GebAG (Befund und Gutachten) 7 Fragen-/Themenkomplexe

§ 43Abs.

1 Z 1 lit d7 Fragen-/Themenkomplexe

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d 813,40 1 Röntgenbildbegutachtung

§ 43Abs. 1 Z 12 lit a Geb

AG1 Röntgenbildbegutachtung

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera a, GebAG 15,15 Aktenstudium

§ 36Geb

AGAktenstudium

Paragraph 36, GebAG 12,16 Barauslagen

§ 31Geb

AGBarauslagen

Paragraph 31, GebAG 30,00 Zwischensumme 893,41 20 % USt. 178,68 Gesamtsumme 1 072,09 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 1 072,10 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 1.072,10 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W181.2249410.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.