GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 1.072,10 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, XXXX , vom 02.07.2021, GZ. XXXX , wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX ,
Vm § 17 VwGVG zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet der gerichtlichen Medizin bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, römisch 40 , vom 02.07.2021, GZ. römisch 40 , wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 ,
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet der gerichtlichen Medizin bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 2. Am 13.09.2021 langten das Gutachten und die diesbezügliche Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht – wie folgt – ein: KOSTENNOTE 1 Gebühr für Mühewaltung § 34
AG zu verzeichnen habe. Darüber hinaus könne die Gebühr für die Untersuchung im Mund des Beschwerdeführers iSd § 45 Z 1 lit. b GebAG nicht zusätzlich zur Mühewaltungsgebühr zugesprochen werden. Des Weiteren betrage die Gebühr für Aktenstudium
AG im gegenständlichen Fall € 12,16 und die Gebühr für die Röntgenbildbegutachtung sei lediglich in Höhe von € 15,15 zuzuerkennen. 3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 19.01.2022, GZ. römisch 40 , mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass – ungeachtet der unzweifelhaft bestehenden Fachkenntnis des Sachverständigen – keine wissenschaftliche Leistung iSd Paragraph 49, Absatz 2, GebAG vorliege und der Antragsteller daher die Gebühr für Mühewaltung nach Tarif
Paragraph 43, GebAG zu verzeichnen habe. Darüber hinaus könne die Gebühr für die Untersuchung im Mund des Beschwerdeführers iSd Paragraph 45, Ziffer eins, Litera b, GebAG nicht zusätzlich zur Mühewaltungsgebühr zugesprochen werden. Des Weiteren betrage die Gebühr für Aktenstudium
Paragraph 36, GebAG im gegenständlichen Fall € 12,16 und die Gebühr für die Röntgenbildbegutachtung sei lediglich in Höhe von € 15,15 zuzuerkennen.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. § 38 Abs. 1 GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Paragraph 38, Absatz eins, GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
AGZur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr
Paragraph 34, GebAG
AG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.
Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (Paragraph 43, ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Im, für das gegenständliche Verfahren
GVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.Im, für das gegenständliche Verfahren
Paragraph 17, VwGVG anwendbaren Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall prinzipiell nach den Tarifen der §§ 43 ff GebAG zu bestimmen.Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall prinzipiell nach den Tarifen der Paragraphen 43, ff GebAG zu bestimmen.
AG gilt § 43 GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.
Paragraph 49, Absatz 2, GebAG gilt Paragraph 43, GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (Paragraph 34, Absatz eins,) zulässig. Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind (vgl. LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 16 zu § 49 GebAG).Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind vergleiche LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 16 zu Paragraph 49, GebAG). Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, die Findung einer neuen Lösung, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen unter Heranziehung langjähriger Erfahrungen aus einer höchst qualifizierten Tätigkeit als Sachverständiger (vgl. OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 29 zu § 49 GebAG). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen (vgl. OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79).Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, die Findung einer neuen Lösung, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen unter Heranziehung langjähriger Erfahrungen aus einer höchst qualifizierten Tätigkeit als Sachverständiger vergleiche OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 29 zu Paragraph 49, GebAG). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen vergleiche OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79). Eine wissenschaftliche Leistung liegt nur dann vor, wenn nach dem gerichtlichen Auftrag unter anderem wissenschaftliche Literatur im großen Umfang zu verwerten war, oder unter Auseinandersetzung unterschiedlicher Lehrmeinungen eine neue Lösung zu finden war. Auch ein fachlich besonders schwieriges psychiatrisches Gutachten eines höchst qualifizierten Sachverständigen, welches aber keine wissenschaftliche Leistung darstellt, bleibt eine in den Tarifen des § 43 genannte Leistung und ist daher zwingend und ausschließlich nach diesen Tarifen zu entlohnen (vgl. hiezu OLG Wien 8 Rs 3/09 SVSlg 59.979; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 31 zu § 49 GebAG). Eine wissenschaftliche Leistung liegt nur dann vor, wenn nach dem gerichtlichen Auftrag unter anderem wissenschaftliche Literatur im großen Umfang zu verwerten war, oder unter Auseinandersetzung unterschiedlicher Lehrmeinungen eine neue Lösung zu finden war. Auch ein fachlich besonders schwieriges psychiatrisches Gutachten eines höchst qualifizierten Sachverständigen, welches aber keine wissenschaftliche Leistung darstellt, bleibt eine in den Tarifen des Paragraph 43, genannte Leistung und ist daher zwingend und ausschließlich nach diesen Tarifen zu entlohnen vergleiche hiezu OLG Wien 8 Rs 3/09 SVSlg 59.979; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 31 zu Paragraph 49, GebAG). Es ergibt sich im gegenständlichen Fall aus dem Gutachten des Antragstellers – trotz seiner unbestrittenen Fachkenntnis – weder eine besonders ausführliche Begründung, noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des § 43 GebAG zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen. Es ergibt sich im gegenständlichen Fall aus dem Gutachten des Antragstellers – trotz seiner unbestrittenen Fachkenntnis – weder eine besonders ausführliche Begründung, noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des Paragraph 43, GebAG zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG zu bestimmen. Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. § 43 Abs. 1 GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes: Paragraph 43, Absatz eins, GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes: „§ 43
1 Z 1 lit. d hierfür auch eine Vergütung der neurologischen Untersuchung in Höhe von € 116,20 zu.Da mit dem Beschwerdeführer auch eine umfassende neurologische Untersuchung durchgeführt wurde, steht dem Antragsteller
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, hierfür auch eine Vergütung der neurologischen Untersuchung in Höhe von € 116,20 zu. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sind daher insgesamt 7 Fragen- bzw. Themenkomplexe in der Höhe von € 813,40 (7*€ 116,20) nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG zu vergüten.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sind daher insgesamt 7 Fragen- bzw. Themenkomplexe in der Höhe von € 813,40 (7*€ 116,20) nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zu vergüten. Zur beantragten Gebühr über eine Untersuchung im Mund
AGZur beantragten Gebühr über eine Untersuchung im Mund
Paragraph 45, Ziffer eins, Litera b, GebAG Die Bestimmung des § 45 GebAG sieht einen Tarif für die Sachverständigengruppe „Dentisten“ vor, weshalb bereits dem Gesetzeswortlaut nach Mühewaltung im Sinne des § 45 Z 1 lit. b GebAG lediglich Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Dentisten zugesprochen werden kann. Die Bestimmung des Paragraph 45, GebAG sieht einen Tarif für die Sachverständigengruppe „Dentisten“ vor, weshalb bereits dem Gesetzeswortlaut nach Mühewaltung im Sinne des Paragraph 45, Ziffer eins, Litera b, GebAG lediglich Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Dentisten zugesprochen werden kann. Angermerkt wird in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsteller eine Mühewaltungsgebühr für die Untersuchung des Beschwerdeführers – wie oben ausgeführt – bereits im Rahmen eines Themenkreises des § 43 Ab. 1 Z 1 lit. d GebAG zuerkannt wurde. Angermerkt wird in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsteller eine Mühewaltungsgebühr für die Untersuchung des Beschwerdeführers – wie oben ausgeführt – bereits im Rahmen eines Themenkreises des Paragraph 43, Ab. 1 Ziffer eins, Litera d, GebAG zuerkannt wurde. In diesem Zusammenhang gilt es noch darauf hinzuweisen, dass die in § 43 Abs. 1 Z 1 normierten Gebührensätze für die Mühewaltungsgebühr ärztlicher Sachverständiger grundsätzlich eine Gesamtgebühr für Befund und Gutachten darstellen. Bei Verletzungen mehrerer Körperteile kann nicht für jeden Körperteil eine eigene Gebühr für Mühewaltung zugesprochen werden (OLG Wien 15 R 256/86 REDOK 970/2; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 143 zu § 43 GebAG).In diesem Zusammenhang gilt es noch darauf hinzuweisen, dass die in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, normierten Gebührensätze für die Mühewaltungsgebühr ärztlicher Sachverständiger grundsätzlich eine Gesamtgebühr für Befund und Gutachten darstellen. Bei Verletzungen mehrerer Körperteile kann nicht für jeden Körperteil eine eigene Gebühr für Mühewaltung zugesprochen werden (OLG Wien 15 R 256/86 REDOK 970/2; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 143 zu Paragraph 43, GebAG). Zwar wurde dem Antragsteller im gegenständlichen Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts, XXXX , vom 02.07.2021, GZ. XXXX , die medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers auf die von ihm beschriebenen Vorfälle und Verletzungshandlungen aufgetragen, sodass unter anderem (auch) die Zähne des Beschwerdeführers zu befunden waren, jedoch ergibt sich einerseits aus dem gerichtlichen Auftrag kein selbstständiger Themenkreis betreffend den Mund des Beschwerdeführers und wurde andererseits die körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers, wie oben ausgeführt, bereits im Rahmen eines Themenkreises des § 43 Ab. 1 Z 1 lit. d GebAG vergütet. Zwar wurde dem Antragsteller im gegenständlichen Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts, römisch 40 , vom 02.07.2021, GZ. römisch 40 , die medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers auf die von ihm beschriebenen Vorfälle und Verletzungshandlungen aufgetragen, sodass unter anderem (auch) die Zähne des Beschwerdeführers zu befunden waren, jedoch ergibt sich einerseits aus dem gerichtlichen Auftrag kein selbstständiger Themenkreis betreffend den Mund des Beschwerdeführers und wurde andererseits die körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers, wie oben ausgeführt, bereits im Rahmen eines Themenkreises des Paragraph 43, Ab. 1 Ziffer eins, Litera d, GebAG vergütet. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann dem Antragsteller die Gebühr für Mühewaltung nach § 45 Z 1 lit. b GebAG daher nicht (zusätzlich) zugesprochen werden. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann dem Antragsteller die Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 45, Ziffer eins, Litera b, GebAG daher nicht (zusätzlich) zugesprochen werden. Zur geltend gemachten Gebühr für das Aktenstudium
AG Zur geltend gemachten Gebühr für das Aktenstudium
Paragraph 36, GebAG
AG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90; für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr.
Paragraph 36, GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90; für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr. Bei der Gebühr für das Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach § 36 GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet (vgl. LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3, E 17 zu § 36 GebAG). Bei der Gebühr für das Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach Paragraph 36, GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet vergleiche LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3, E 17 zu Paragraph 36, GebAG). Nimmt man den äußersten Umfang eines Gerichtsaktes mit 500 Seiten an, so ergibt sich die Formel (G = Gebühr, S = Seitenzahl) für den ersten Aktenband: 𝐺= 7,60+ (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Anm. 3 zu § 36 GebAG).Nimmt man den äußersten Umfang eines Gerichtsaktes mit 500 Seiten an, so ergibt sich die Formel (G = Gebühr, S = Seitenzahl) für den ersten Aktenband: 𝐺= 7,60+ ris-attachment://image001.png (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Anmerkung 3 zu Paragraph 36, GebAG). Die Schwierigkeit wird nicht schon immer dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwierig ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Information auf geringem Raum vorlagen (vgl. LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 24f zu § 36 GebAG).Die Schwierigkeit wird nicht schon immer dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwierig ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Information auf geringem Raum vorlagen vergleiche LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 24f zu Paragraph 36, GebAG). Der Antragsteller machte in seinem Antrag
AG für die ihm als Beilagen zum Bestellungsbeschluss vom 02.07.2021 vorgelegten Unterlagen sowie für „Internetstudium“ eine Gebühr in Höhe von € 20,00 geltend. Der Antragsteller machte in seinem Antrag
Paragraph 36, Absatz eins, GebAG für die ihm als Beilagen zum Bestellungsbeschluss vom 02.07.2021 vorgelegten Unterlagen sowie für „Internetstudium“ eine Gebühr in Höhe von € 20,00 geltend. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass seitens der Gerichtsabteilung XXXX dem Antragsteller die Niederschrift der Vernehmung vor dem BFA XXXX (14 Seiten), die Beschwerde des Beschwerdeführers XXXX (13 Seiten), das Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 28.05.2021, GZ. XXXX , (20 Seiten), Fotos von Verletzungen des Beschwerdeführers (10 Seiten), ein Kiefer-Röntgenbild des Beschwerdeführers XXXX (1 Seite), ein Arztbrief XXXX und vom XXXX (jeweils eine Seite) sowie ein Medikationsplan XXXX (2 Seiten) als Beilagen zum Bestellungsbeschluss übermittelt wurden.Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass seitens der Gerichtsabteilung römisch 40 dem Antragsteller die Niederschrift der Vernehmung vor dem BFA römisch 40 (14 Seiten), die Beschwerde des Beschwerdeführers römisch 40 (13 Seiten), das Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 28.05.2021, GZ. römisch 40 , (20 Seiten), Fotos von Verletzungen des Beschwerdeführers (10 Seiten), ein Kiefer-Röntgenbild des Beschwerdeführers römisch 40 (1 Seite), ein Arztbrief römisch 40 und vom römisch 40 (jeweils eine Seite) sowie ein Medikationsplan römisch 40 (2 Seiten) als Beilagen zum Bestellungsbeschluss übermittelt wurden. Daraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 62 zu lesenden Seiten, die übersichtlich, strukturiert und leicht zu entziffern waren, somit keine Schwierigkeiten im Sinne der obigen Ausführungen aufwiesen. Unter Heranziehung der Formel 𝐺= 7,60+ beträgt daher die Gebühr für das Aktenstudium der übermittelten Aktenbestandteile
AG gerundet € 12,16.Daraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 62 zu lesenden Seiten, die übersichtlich, strukturiert und leicht zu entziffern waren, somit keine Schwierigkeiten im Sinne der obigen Ausführungen aufwiesen. Unter Heranziehung der Formel 𝐺= 7,60+ ris-attachment://image002.png beträgt daher die Gebühr für das Aktenstudium der übermittelten Aktenbestandteile
Paragraph 36, Absatz eins, GebAG gerundet € 12,16. Betreffend den Kostenpunkt „Internetstudium“ ist darauf zu verweisen, dass durch die Gebühr für Aktenstudium (§ 36 GebAG) nur die für das bloße Lesen des Gerichtsaktes aufgewendete Mühe abgegolten wird. Vorbereitungsarbeiten für das Gutachten hingegen, wie die Durcharbeitung umfangreicher schriftlicher Unterlagen, die Auswertung von Fotos, die Zusammenfassung des Sachverhalts, die ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit des Sachverständigen hingegen sind nach § 34 bzw. § 43 GebAG als Mühewaltung zu honorieren (LGZ Wien 6 R 264/10b SV 2011/1, 38; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 8 zu § 36 GebAG). Betreffend den Kostenpunkt „Internetstudium“ ist darauf zu verweisen, dass durch die Gebühr für Aktenstudium (Paragraph 36, GebAG) nur die für das bloße Lesen des Gerichtsaktes aufgewendete Mühe abgegolten wird. Vorbereitungsarbeiten für das Gutachten hingegen, wie die Durcharbeitung umfangreicher schriftlicher Unterlagen, die Auswertung von Fotos, die Zusammenfassung des Sachverhalts, die ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit des Sachverständigen hingegen sind nach Paragraph 34, bzw. Paragraph 43, GebAG als Mühewaltung zu honorieren (LGZ Wien 6 R 264/10b SV 2011/1, 38; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 8 zu Paragraph 36, GebAG). Vor diesem Hintergrund kann dem Antragsteller die Gebühr für den Kostenpunkt „Internetstudium“ nicht zusätzlich zugesprochen werden, da die Internetrecherche als eine Vorbereitungsarbeit bereits im Rahmen der Mühewaltungsgebühr
AG abgegolten ist. Vor diesem Hintergrund kann dem Antragsteller die Gebühr für den Kostenpunkt „Internetstudium“ nicht zusätzlich zugesprochen werden, da die Internetrecherche als eine Vorbereitungsarbeit bereits im Rahmen der Mühewaltungsgebühr
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG abgegolten ist. Dem Antragsteller ist daher für das Studium der Aktbestandteile (62 Seiten)
AG lediglich ein Betrag in Höhe von € 12,16 zuzuerkennen. Dem Antragsteller ist daher für das Studium der Aktbestandteile (62 Seiten)
Paragraph 36, Absatz eins, GebAG lediglich ein Betrag in Höhe von € 12,16 zuzuerkennen. Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung iSd § 43 Abs. 1 Z 12 GebAG (Röntgenbild)Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, GebAG (Röntgenbild)
AG beträgt die Gebühr für Mühewaltung für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten bei Röntgenaufnahmen für jede Aufnahme € 30,30.
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera a, GebAG beträgt die Gebühr für Mühewaltung für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten bei Röntgenaufnahmen für jede Aufnahme € 30,
AG (Befund und Gutachten)Mühewaltung
Paragraph 43, Absatz eins, GebAG (Befund und Gutachten) 7 Fragen-/Themenkomplexe
1 Z 1 lit d7 Fragen-/Themenkomplexe
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d 813,40 1 Röntgenbildbegutachtung
AG1 Röntgenbildbegutachtung
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera a, GebAG 15,15 Aktenstudium
AGAktenstudium
Paragraph 36, GebAG 12,16 Barauslagen
AGBarauslagen
Paragraph 31, GebAG 30,00 Zwischensumme 893,41 20 % USt. 178,68 Gesamtsumme 1 072,09 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 1 072,10 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 1.072,10 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W181.2249410.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.