RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlW185 2244864-1 Spruch, W185 2244864-1/E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 20.06.2021, Teheran-ÖB/RECHT/0029/2021, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 15.04.2021, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 20.06.2021, Teheran-ÖB/RECHT/0029/2021, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 15.04.2021, beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 15.10.2019 erstmals bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (in Folge ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 02.12.2019 mit der Begründung abgewiesen, dass kein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt worden sei.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 15.10.2019 erstmals bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (in Folge ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 02.12.2019 mit der Begründung abgewiesen, dass kein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt worden sei. Am 16.03.2021 stellte die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in Folge ÖB Teheran) unter Anschluss diverser Unterlagen (Reisepass, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Kopie des Reisepasses der Bezugsperson, e-card, ZMR Auszug der Bezugsperson, Lohnzettel der Bezugsperson, Mietvertrag etc.), den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG. Als Bezugsperson wurde (erneut) der Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2015, GZ W167 1426495-1/18E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson wurde zuletzt bis zum 19.02.2022 verlängert.Am 16.03.2021 stellte die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in Folge ÖB Teheran) unter Anschluss diverser Unterlagen (Reisepass, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Kopie des Reisepasses der Bezugsperson, e-card, ZMR Auszug der Bezugsperson, Lohnzettel der Bezugsperson, Mietvertrag etc.), den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG. Als Bezugsperson wurde (erneut) der Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2015, GZ W167 1426495-1/18E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson wurde zuletzt bis zum 19.02.2022 verlängert. Die ÖB Teheran leitete die Unterlagen am 16.03.2021 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge Bundesamt) weiter. Dieses teilte am 31.03.2021 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass kein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt würde.Die ÖB Teheran leitete die Unterlagen am 16.03.2021 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge Bundesamt) weiter. Dieses teilte am 31.03.2021 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass kein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt würde. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin vorbringe, die Ehefrau der Bezugsperson zu sein und auch eine Heiratsurkunde vorgelegt habe. Die Bezugsperson habe während ihres laufenden Asylverfahrens die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau immer namentlich genannt. Es würde die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen, da kein aufrechtes, tatsächliches Familienleben bestehe. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten am 07.10.2010 in Afghanistan geheiratet und laut Angaben der Bezugsperson zwei Monate lang zusammengelebt. Nach diesen zwei Monaten habe die Bezugsperson Afghanistan verlassen und sei am 27.01.2012 in Österreich eingereist. Die Bezugsperson habe in der niederschriftlichen Einvernahme am 20.01.2015 angegeben, dass sie seit der Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin mehr habe. Am 15.10.2019 – nach nahezu acht Jahren – habe die Beschwerdeführerin dann erstmals bei der ÖB Islamabad einen Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG gestellt. Dieser sei aufgrund des Nichtbestehens eines tatsächlichen Familienlebens abgewiesen worden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes könne von einem bestehenden bzw. aufrechten Familienleben nicht ausgegangen werden.In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin vorbringe, die Ehefrau der Bezugsperson zu sein und auch eine Heiratsurkunde vorgelegt habe. Die Bezugsperson habe während ihres laufenden Asylverfahrens die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau immer namentlich genannt. Es würde die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen, da kein aufrechtes, tatsächliches Familienleben bestehe. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten am 07.10.2010 in Afghanistan geheiratet und laut Angaben der Bezugsperson zwei Monate lang zusammengelebt. Nach diesen zwei Monaten habe die Bezugsperson Afghanistan verlassen und sei am 27.01.2012 in Österreich eingereist. Die Bezugsperson habe in der niederschriftlichen Einvernahme am 20.01.2015 angegeben, dass sie seit der Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin mehr habe. Am 15.10.2019 – nach nahezu acht Jahren – habe die Beschwerdeführerin dann erstmals bei der ÖB Islamabad einen Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG gestellt. Dieser sei aufgrund des Nichtbestehens eines tatsächlichen Familienlebens abgewiesen worden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes könne von einem bestehenden bzw. aufrechten Familienleben nicht ausgegangen werden. Mit Schreiben der ÖB Teheran vom 01.04.2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde darüber informiert, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da kein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt würde. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben der ÖB Teheran vom 01.04.2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde darüber informiert, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da kein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt würde. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Mit E-Mail vom 08.04.2021 brachte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin unbestritten um die rechtmäßige Ehefrau der angeführten Bezugsperson handle; dies habe auch das Bundesamt in der Stellungnahme vom 31.03.2021 festgestellt. Die Bezugsperson habe im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Österreich im Jahr 2012 keinen Kontakt in den Herkunftsstaat gehabt, da sie auf der Flucht ihr Mobiltelefon verloren habe. Die Bezugsperson habe sich bemüht, den Kontakt wiederherzustellen und sei ihr dies rund ein Jahr später auch gelungen. Seitdem würden die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in ständigem telefonischen Kontakt stehen. Nachdem der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und die vorgesehene dreijährige Wartefrist abgelaufen sei, habe sich die Bezugsperson um eine geeignete Wohnung bemüht (§ 60 AsylG). Nachdem eine solche gefunden worden sei, habe das Paar die notwendigen Schritte für eine Familienzusammenführung eingeleitet und die Beschwerdeführerin am 15.10.2019 erstmals einen diesbezüglichen Antrag gestellt; dieser sei jedoch negativ entschieden worden. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson würden nach wie vor in ständigem telefonischen Kontakt stehen. Die Bezugsperson schicke der Beschwerdeführerin regelmäßig Geld und hätte das Paar im März 2021 einen weiteren gemeinsamen Urlaub im Iran verbracht. Diesbezüglich wurden diverse Fotos sowie Bargeldüberweisungsbelege von 06.06.2020, 04.07.2020, 13.02.2021 und 03.03.2021 an näher angeführte Personen vorgelegt. In der Stellungnahme wurde diesbezüglich ausgeführt, dass aufgrund der gesellschaftlichen Strukturen in Afghanistan die Geldsendungen an männliche Verwandte der Beschwerdeführerin (Cousins bzw den Schwager) erfolgt seien. Das Bundesamt habe seine negative Prognose allein mit der langen örtlichen Trennung des Paares und dem kurzen Zusammenleben im Herkunftsstaat begründet. Betreffend das Familien- bzw. Eheleben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson komme es aber laut der Rechtsprechung des EGMR nicht auf die bisherige Dauer der Ehe an. Die Trennung des Ehepaares sei keineswegs freiwillig erfolgt, sondern ein Resultat der begründeten Flucht der Bezugsperson. Das Ehepaar stehe in regelmäßigem telefonischen Kontakt, habe bereits zwei gemeinsame Urlaube zusammen verbracht und leiste die Bezugsperson der Beschwerdeführerin finanziellen Unterhalt. Es werde eine Prüfung einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK vorzunehmen sein. Der bloße Verweis auf eine mehrjährige Trennung würde nicht genügen für die Abweisung des Antrages. Eine zeugenschaftliche Einvernahme der Bezugsperson wurde beantragt. Laut der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei keine Mindestehedauer für das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens vorausgesetzt. Laut dieser Rechtsprechung liege demnach „selbst für den Fall, dass das gemeinsame Eheleben im Herkunftsstaat tatsächlich nur einen Monat lang angedauert haben sollte, kein ausschlaggebender Grund für eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA vor“.Mit E-Mail vom 08.04.2021 brachte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin unbestritten um die rechtmäßige Ehefrau der angeführten Bezugsperson handle; dies habe auch das Bundesamt in der Stellungnahme vom 31.03.2021 festgestellt. Die Bezugsperson habe im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Österreich im Jahr 2012 keinen Kontakt in den Herkunftsstaat gehabt, da sie auf der Flucht ihr Mobiltelefon verloren habe. Die Bezugsperson habe sich bemüht, den Kontakt wiederherzustellen und sei ihr dies rund ein Jahr später auch gelungen. Seitdem würden die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in ständigem telefonischen Kontakt stehen. Nachdem der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und die vorgesehene dreijährige Wartefrist abgelaufen sei, habe sich die Bezugsperson um eine geeignete Wohnung bemüht (Paragraph 60, AsylG). Nachdem eine solche gefunden worden sei, habe das Paar die notwendigen Schritte für eine Familienzusammenführung eingeleitet und die Beschwerdeführerin am 15.10.2019 erstmals einen diesbezüglichen Antrag gestellt; dieser sei jedoch negativ entschieden worden. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson würden nach wie vor in ständigem telefonischen Kontakt stehen. Die Bezugsperson schicke der Beschwerdeführerin regelmäßig Geld und hätte das Paar im März 2021 einen weiteren gemeinsamen Urlaub im Iran verbracht. Diesbezüglich wurden diverse Fotos sowie Bargeldüberweisungsbelege von 06.06.2020, 04.07.2020, 13.02.2021 und 03.03.2021 an näher angeführte Personen vorgelegt. In der Stellungnahme wurde diesbezüglich ausgeführt, dass aufgrund der gesellschaftlichen Strukturen in Afghanistan die Geldsendungen an männliche Verwandte der Beschwerdeführerin (Cousins bzw den Schwager) erfolgt seien. Das Bundesamt habe seine negative Prognose allein mit der langen örtlichen Trennung des Paares und dem kurzen Zusammenleben im Herkunftsstaat begründet. Betreffend das Familien- bzw. Eheleben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson komme es aber laut der Rechtsprechung des EGMR nicht auf die bisherige Dauer der Ehe an. Die Trennung des Ehepaares sei keineswegs freiwillig erfolgt, sondern ein Resultat der begründeten Flucht der Bezugsperson. Das Ehepaar stehe in regelmäßigem telefonischen Kontakt, habe bereits zwei gemeinsame Urlaube zusammen verbracht und leiste die Bezugsperson der Beschwerdeführerin finanziellen Unterhalt. Es werde eine Prüfung einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK vorzunehmen sein. Der bloße Verweis auf eine mehrjährige Trennung würde nicht genügen für die Abweisung des Antrages. Eine zeugenschaftliche Einvernahme der Bezugsperson wurde beantragt. Laut der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei keine Mindestehedauer für das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens vorausgesetzt. Laut dieser Rechtsprechung liege demnach „selbst für den Fall, dass das gemeinsame Eheleben im Herkunftsstaat tatsächlich nur einen Monat lang angedauert haben sollte, kein ausschlaggebender Grund für eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA vor“. Nach Übermittlung der Stellungnahme an das Bundesamt teilte dieses mit E-Mail vom 12.04.2021 mit, dass „die bereits am 31.03.2021 ergangene Entscheidung (Einreiseantrag negativ) des BFA aufrecht erhalten wird. Da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht von einem bestehenden Familienleben ausgegangen wird, ist die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.“Nach Übermittlung der Stellungnahme an das Bundesamt teilte dieses mit E-Mail vom 12.04.2021 mit, dass „die bereits am 31.03.2021 ergangene Entscheidung (Einreiseantrag negativ) des BFA aufrecht erhalten wird. Da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht von einem bestehenden Familienleben ausgegangen wird, ist die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich.“ Mit Bescheid der ÖB Teheran vom 15.04.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurden die Ausführungen des BFA aus der Stellungnahme vom 31.03.2021 wiedergegeben. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts könne nicht von einem bestehenden bzw aufrechten Familienleben ausgegangen werden. Mit Schreiben der ÖB Teheran vom 01.04.2021 hätte die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten, die Ablehnungsgründe zu zerstreuen. Die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei dem Bundesamt weitergeleitet worden. Nach deren Prüfung habe das Bundesamt mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.Mit Bescheid der ÖB Teheran vom 15.04.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurden die Ausführungen des BFA aus der Stellungnahme vom 31.03.2021 wiedergegeben. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts könne nicht von einem bestehenden bzw aufrechten Familienleben ausgegangen werden. Mit Schreiben der ÖB Teheran vom 01.04.2021 hätte die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten, die Ablehnungsgründe zu zerstreuen. Die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei dem Bundesamt weitergeleitet worden. Nach deren Prüfung habe das Bundesamt mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Gegen den Bescheid der ÖB Teheran wurde am 12.05.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin, nach Wiedergabe des Sachverhalts, im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt nach der Stellungnahme der Beschwerdeführerin ohne weitere ersichtliche Erhebungen an der negativen Prognose festgehalten habe. Auf die Ausführungen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 08.04.2021 werde verwiesen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR werde von Art. 8 EMRK jedenfalls die Beziehung, die aus einer rechtmäßigen und aufrichtigen Eheschließung entstehe, umfasst. Dies sei auch dann der Fall, wenn das Eheleben noch nicht in vollem Umfang geführt hätte werden können. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es für die Qualifikation der Betroffenen als Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweisen müsse. Dass die Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2019 die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG beantragt habe, sei auf die Dauer des Asylverfahrens der Bezugsperson, die gesetzlich vorgesehene dreijährige Wartefrist sowie die Erfordernisse des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zurückzuführen. Dass das Ehepaar erst etwa ein Jahr nach der Flucht der Bezugsperson wieder miteinander in Kontakt getreten sei, habe daran gelegen, dass die Bezugsperson auf der Flucht ihr Mobiltelefon und damit alle Kontakte in den Herkunftsstaat verloren habe. Seitdem der Kontakt wiederhergestellt worden sei, würden die Eheleute regelmäßig miteinander telefonieren und hätten bereits mehrere gemeinsame Urlaube miteinander verbracht. Zudem leiste die Bezugsperson der Beschwerdeführerin regelmäßig finanziellen Unterhalt. Die Trennung der Eheleute sei lediglich durch das Eintreten jener Gründe erfolgt, die zur Zuerkennung von internationalem Schutz an die Bezugsperson geführt hätten. Dass die Fortsetzung des gemeinsamen Ehelebens im Herkunftsstaat nicht möglich sei, sei bereits daran zu erkennen, dass die Bezugsperson subsidiär schutzberechtigt sei. Die Gefährdungsvoraussetzungen iSd § 8 Abs. 1 AsylG würden derzeit noch vorliegen. Es sei demnach hinreichend wahrscheinlich, dass aufgrund des bereits im Herkunftsstaat bestehenden Familienlebens und des Willens zur Fortsetzung desselben in Österreich, derselbe Schutz gemäß § 34 AsylG zu gewähren sei. Dem Antrag, die Bezugsperson als Zeugen einzuvernehmen, sei die Behörde nicht nachgekommen. Auch sonst seien keine weiteren Erhebungen zum Familienleben getätigt worden. Insbesondere aus den vorgelegten Fotos sei deutlich erkennbar, dass trotz der langen Trennung ein gemeinsames Familienleben geführt werde. Dies, sowie die Unterhaltsleistungen der Bezugsperson an die Beschwerdeführerin, seien von der Behörde nicht gewürdigt worden. Es sei bloß in einer formlosen Mitteilung ohne weitere Begründung bekannt gegeben worden, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten würde. Wegen der Außerachtlassung wesentlichen Parteivorbringens und der Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung sei das Verfahren mit formeller Rechtswidrigkeit belastet, die so schwer wiege, dass es sich um einen Akt der Willkür handle. Der Beschwerde waren die Heiratsurkunde und die Tazkira der Beschwerdeführerin inklusive deutscher Übersetzungen angeschlossen.Gegen den Bescheid der ÖB Teheran wurde am 12.05.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin, nach Wiedergabe des Sachverhalts, im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt nach der Stellungnahme der Beschwerdeführerin ohne weitere ersichtliche Erhebungen an der negativen Prognose festgehalten habe. Auf die Ausführungen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 08.04.2021 werde verwiesen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR werde von Artikel 8, EMRK jedenfalls die Beziehung, die aus einer rechtmäßigen und aufrichtigen Eheschließung entstehe, umfasst. Dies sei auch dann der Fall, wenn das Eheleben noch nicht in vollem Umfang geführt hätte werden können. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es für die Qualifikation der Betroffenen als Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweisen müsse. Dass die Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2019 die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG beantragt habe, sei auf die Dauer des Asylverfahrens der Bezugsperson, die gesetzlich vorgesehene dreijährige Wartefrist sowie die Erfordernisse des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG zurückzuführen. Dass das Ehepaar erst etwa ein Jahr nach der Flucht der Bezugsperson wieder miteinander in Kontakt getreten sei, habe daran gelegen, dass die Bezugsperson auf der Flucht ihr Mobiltelefon und damit alle Kontakte in den Herkunftsstaat verloren habe. Seitdem der Kontakt wiederhergestellt worden sei, würden die Eheleute regelmäßig miteinander telefonieren und hätten bereits mehrere gemeinsame Urlaube miteinander verbracht. Zudem leiste die Bezugsperson der Beschwerdeführerin regelmäßig finanziellen Unterhalt. Die Trennung der Eheleute sei lediglich durch das Eintreten jener Gründe erfolgt, die zur Zuerkennung von internationalem Schutz an die Bezugsperson geführt hätten. Dass die Fortsetzung des gemeinsamen Ehelebens im Herkunftsstaat nicht möglich sei, sei bereits daran zu erkennen, dass die Bezugsperson subsidiär schutzberechtigt sei. Die Gefährdungsvoraussetzungen iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG würden derzeit noch vorliegen. Es sei demnach hinreichend wahrscheinlich, dass aufgrund des bereits im Herkunftsstaat bestehenden Familienlebens und des Willens zur Fortsetzung desselben in Österreich, derselbe Schutz gemäß Paragraph 34, AsylG zu gewähren sei. Dem Antrag, die Bezugsperson als Zeugen einzuvernehmen, sei die Behörde nicht nachgekommen. Auch sonst seien keine weiteren Erhebungen zum Familienleben getätigt worden. Insbesondere aus den vorgelegten Fotos sei deutlich erkennbar, dass trotz der langen Trennung ein gemeinsames Familienleben geführt werde. Dies, sowie die Unterhaltsleistungen der Bezugsperson an die Beschwerdeführerin, seien von der Behörde nicht gewürdigt worden. Es sei bloß in einer formlosen Mitteilung ohne weitere Begründung bekannt gegeben worden, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten würde. Wegen der Außerachtlassung wesentlichen Parteivorbringens und der Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung sei das Verfahren mit formeller Rechtswidrigkeit belastet, die so schwer wiege, dass es sich um einen Akt der Willkür handle. Der Beschwerde waren die Heiratsurkunde und die Tazkira der Beschwerdeführerin inklusive deutscher Übersetzungen angeschlossen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2021 wies die ÖB Teheran die (zulässige) Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes unterliege einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG Beschwerde erhoben werde. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei ordnungsgemäß dem Bundesamt vorgelegt worden und sei erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Einreiseantrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussicht des Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2021 wies die ÖB Teheran die (zulässige) Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes unterliege einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG Beschwerde erhoben werde. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei ordnungsgemäß dem Bundesamt vorgelegt worden und sei erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Einreiseantrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussicht des Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Jenseits und unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten am 07.10.2010 in Afghanistan geheiratet und damals laut den Angaben der Bezugsperson nur ca. zwei Monate zusammengelebt. In der Folge habe die Bezugsperson Afghanistan verlassen, sei im Jahr 2012 in Österreich eingereist und habe hier im Jahr 2015 subsidiären Schutz erhalten. Die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung der ÖB Islamabad zur Antragstellung am 20.10.2019 angegeben, nur ca. 20 Tage bis maximal einen Monat mit ihrem Ehemann zusammengelebt zu haben und habe dieser schon einen Monat nach der Hochzeit Afghanistan verlassen. Laut den Ausführungen der Bezugsperson im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 20.01.2015 habe es seit der Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt mit der Beschwerdeführerin gegeben. Wörtlich habe die Bezugsperson angegeben: „Ich habe seit vielen Jahren gar keinen Kontakt mit meiner Familie. […] Nein, ich weiß von meiner ganzen Familie gar nichts. […] Ich habe seit dem Tag meiner Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt mit meiner Familie und Ehefrau.“ Dies widerspreche der Aussage der Beschwerdeführerin vom 20.10.2019, wonach sich die Bezugsperson bereits ein Jahr nach der Ausreise nach Afghanistan bei ihr gemeldet hätte und sie alle zwei bis drei Wochen Kontakt hätten. Weiters werde dazu im Widerspruch auch im gegenständlichen Verfahren wiederholt angegeben, dass die Bezugsperson im Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2012 keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin gehabt habe, da die Bezugsperson ihr Mobiltelefon auf der Flucht verloren habe und der Kontakt etwa ein Jahr später, also ca. 2013, wiederhergestellt worden sei. Weiters sei anzumerken, dass der erste Einreiseantrag der Beschwerdeführerin rund viereinhalb Jahre nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson gestellt worden sei und nach der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2020 kein Vorlageantrag gestellt worden sei. Seither habe es keine Änderungen des Sachverhalts gegeben. Betreffend das von der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis des EGMR werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach es dabei um Ehepaare gegangen sei, die zum Zeitpunkt der Entscheidung schon mehrere Jahre (vor oder nach der Eheschließung) zusammengelebt hätten, weshalb der Sachverhalt auf den dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fall nur begrenzt anzuwenden sei. Der Rechtsprechung des EGMR sei aber zu entnehmen, dass ein Zusammenleben keine unbedingte Voraussetzung sei, um ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu begründen. Auch der VwGH ausgesprochen, dass monatliche Zahlungen nicht dazu führen könnten, eine Beziehung als gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu qualifizieren. Bezugnehmend auf diese Ausführungen des zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts müsse auch im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass kein gemeinsames Familienleben mehr vorliege, welches es iSd Art. 8 EMRK geboten erscheinen lassen würde, den Familiennachzug im Weg der Zuerkennung desselben Schutzes wie der Bezugsperson zulassen zu müssen. Jenseits und unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten am 07.10.2010 in Afghanistan geheiratet und damals laut den Angaben der Bezugsperson nur ca. zwei Monate zusammengelebt. In der Folge habe die Bezugsperson Afghanistan verlassen, sei im Jahr 2012 in Österreich eingereist und habe hier im Jahr 2015 subsidiären Schutz erhalten. Die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung der ÖB Islamabad zur Antragstellung am 20.10.2019 angegeben, nur ca. 20 Tage bis maximal einen Monat mit ihrem Ehemann zusammengelebt zu haben und habe dieser schon einen Monat nach der Hochzeit Afghanistan verlassen. Laut den Ausführungen der Bezugsperson im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 20.01.2015 habe es seit der Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt mit der Beschwerdeführerin gegeben. Wörtlich habe die Bezugsperson angegeben: „Ich habe seit vielen Jahren gar keinen Kontakt mit meiner Familie. […] Nein, ich weiß von meiner ganzen Familie gar nichts. […] Ich habe seit dem Tag meiner Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt mit meiner Familie und Ehefrau.“ Dies widerspreche der Aussage der Beschwerdeführerin vom 20.10.2019, wonach sich die Bezugsperson bereits ein Jahr nach der Ausreise nach Afghanistan bei ihr gemeldet hätte und sie alle zwei bis drei Wochen Kontakt hätten. Weiters werde dazu im Widerspruch auch im gegenständlichen Verfahren wiederholt angegeben, dass die Bezugsperson im Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2012 keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin gehabt habe, da die Bezugsperson ihr Mobiltelefon auf der Flucht verloren habe und der Kontakt etwa ein Jahr später, also ca. 2013, wiederhergestellt worden sei. Weiters sei anzumerken, dass der erste Einreiseantrag der Beschwerdeführerin rund viereinhalb Jahre nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson gestellt worden sei und nach der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2020 kein Vorlageantrag gestellt worden sei. Seither habe es keine Änderungen des Sachverhalts gegeben. Betreffend das von der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis des EGMR werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach es dabei um Ehepaare gegangen sei, die zum Zeitpunkt der Entscheidung schon mehrere Jahre (vor oder nach der Eheschließung) zusammengelebt hätten, weshalb der Sachverhalt auf den dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fall nur begrenzt anzuwenden sei. Der Rechtsprechung des EGMR sei aber zu entnehmen, dass ein Zusammenleben keine unbedingte Voraussetzung sei, um ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu begründen. Auch der VwGH ausgesprochen, dass monatliche Zahlungen nicht dazu führen könnten, eine Beziehung als gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu qualifizieren. Bezugnehmend auf diese Ausführungen des zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts müsse auch im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass kein gemeinsames Familienleben mehr vorliege, welches es iSd Artikel 8, EMRK geboten erscheinen lassen würde, den Familiennachzug im Weg der Zuerkennung desselben Schutzes wie der Bezugsperson zulassen zu müssen. Am 29.06.2021 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Auf die Ausführungen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 08.04.2021 und der Beschwerde vom 12.05.2021 wurde verwiesen. Am 29.06.2021 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Auf die Ausführungen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 08.04.2021 und der Beschwerde vom 12.05.2021 wurde verwiesen. Mit weitergeleitetem Schreiben der ÖB Teheran vom 16.06.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.07.2021, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. Mit Schreiben vom 05.10.2021 teilte die Bezugsperson dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Familie der Beschwerdeführerin ihr Heimatdorf hätten verlassen müssen und diese nun in Kabul auf der Straße leben würden. An dem Platz, an dem die Beschwerdeführerin campiere, seien alle Personen von den Taliban geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin hätte dadurch Rückenverletzungen und einen Knochenbruch erlitten. Sie sei im Augenblick im Krankenhaus, werde aber bald wieder auf die Straße zurückkehren (müssen). Es gebe derzeit keine Unterkunftsmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin und ihre Familie. Überdies hätten die Taliban angekündigt, dass sie alle alleinstehenden Frauen, die obdachlos auf der Straße leben würden, mitnehmen und zwangsverheiraten würden. Er habe Angst um seine Frau. Dem Schreiben waren Fotos der Beschwerdeführerin (vor Zelten) sowie Röntgenaufnahmen, datiert mit 26.09.2021, auf den Namen „ XXXX “ angeschlossen. Mit Schreiben vom 05.10.2021 teilte die Bezugsperson dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Familie der Beschwerdeführerin ihr Heimatdorf hätten verlassen müssen und diese nun in Kabul auf der Straße leben würden. An dem Platz, an dem die Beschwerdeführerin campiere, seien alle Personen von den Taliban geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin hätte dadurch Rückenverletzungen und einen Knochenbruch erlitten. Sie sei im Augenblick im Krankenhaus, werde aber bald wieder auf die Straße zurückkehren (müssen). Es gebe derzeit keine Unterkunftsmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin und ihre Familie. Überdies hätten die Taliban angekündigt, dass sie alle alleinstehenden Frauen, die obdachlos auf der Straße leben würden, mitnehmen und zwangsverheiraten würden. Er habe Angst um seine Frau. Dem Schreiben waren Fotos der Beschwerdeführerin (vor Zelten) sowie Röntgenaufnahmen, datiert mit 26.09.2021, auf den Namen „ römisch 40 “ angeschlossen. Mit Mail vom 30.11.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt um Übermittlung der Einvernahmeprotokolle der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt der Bezugsperson betreffend ihr Asylverfahren. Mit Mail vom 01.12.2021 übermittelte das Bundesamt die Einvernahmeprotokolle. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung der Bezugsperson vor dem BVwG am 20.01.2015wurde amtswegig beschaftt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgebung der Beschwerde und Zurückverweisung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Beschwerdevorentscheidung § 14
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, Vorlageantrag § 15
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Erkenntnisse § 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs. 4 Z13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (§2 Absatz 4, Z13a) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) idgF lauten: „Familienverfahren im Inland § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) idgF lauten: „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption § 30.
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.Paragraph 30,
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. […]“ Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH festgestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000). Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu. Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des Bundesamtes steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH
- 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält. Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des Bundesamtes steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH
- 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor: Die Beschwerdeführerin gibt an, die Ehefrau des als Bezugsperson angeführten XXXX StA. Afghanistan, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2015, GZ W167 1426495-1/18E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, zu sein. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson wurde zuletzt bis zum 19.02.2022 verlängert.Die Beschwerdeführerin gibt an, die Ehefrau des als Bezugsperson angeführten römisch 40 StA. Afghanistan, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2015, GZ W167 1426495-1/18E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, zu sein. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson wurde zuletzt bis zum 19.02.2022 verlängert. Das Bundesamt stützte seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 31.03.2021 darauf, dass kein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt würde; die Behörde blieb auch nach einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei ihrer negativen Prognose.Das Bundesamt stützte seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 31.03.2021 darauf, dass kein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt würde; die Behörde blieb auch nach einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei ihrer negativen Prognose. In der Folge verweigerte die ÖB Teheran mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.04.2021 die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, dass kein aufrechtes, tatsächliches Familienleben bestehe. Die Ausführungen des Bundesamtes aus der Stellungnahme vom 31.03.2021 wurden wiederholt.In der Folge verweigerte die ÖB Teheran mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.04.2021 die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, dass kein aufrechtes, tatsächliches Familienleben bestehe. Die Ausführungen des Bundesamtes aus der Stellungnahme vom 31.03.2021 wurden wiederholt. Zunächst ist festzuhalten, dass die Behörde offenkundig keinen Zweifel am rechtsgültigen Zustandekommen der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat und an der Identität der Beschwerdeführerin hegt. Zum Nachweis der bestehenden Familienangehörigeneigenschaft ist im Verfahren u.a. auch eine im Jahr 2019 registrierte Heiratsurkunde in beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt worden. Das Bundesamt begründete seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose damit, dass kein aufrechtes, tatsächliches Familienleben bestehen würde. Im nunmehr angefochtenen Bescheid nahm die ÖB Teheran auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes Bezug und wies den Einreiseantrag ab. In der Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2021 wurde auf die abweichenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson hinsichtlich der Dauer des Zusammenlebens nach der Hochzeit im Oktober 2010 und auf die Differenzen in den Angaben zum Zeitpunkt der erneuten Kontaktaufnahme der Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin nach dessen Flucht. Weiters wurde releviert, dass der erste Einreiseantrag der Beschwerdeführerin erst viereinhalb Jahre nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson gestellt worden sei und nach der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2020 kein Vorlageantrag gestellt worden sei. Betreffend das von der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis des EGMR werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach es dabei um Ehepaare gegangen sei, die zum Zeitpunkt der Entscheidung schon mehrere Jahre (vor oder nach der Eheschließung) zusammengelebt hätten, weshalb der Sachverhalt auf den dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fall nur begrenzt anzuwenden sei. Bezugnehmend auf diese Ausführungen des zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts müsse auch im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass kein gemeinsames Familienleben mehr vorliege, welches es iSd Art. 8 EMRK geboten erscheinen lassen würde, den Familiennachzug im Weg der Zuerkennung desselben Schutzes wie der Bezugsperson zulassen zu müssen. Zwar sei der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass ein Zusammenleben keine unbedingte Voraussetzung sei, um ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu begründen. Der VwGH habe auch bereits ausgesprochen, dass monatliche Zahlungen nicht dazu führen könnten, eine Beziehung als gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu qualifizieren.In der Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2021 wurde auf die abweichenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson hinsichtlich der Dauer des Zusammenlebens nach der Hochzeit im Oktober 2010 und auf die Differenzen in den Angaben zum Zeitpunkt der erneuten Kontaktaufnahme der Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin nach dessen Flucht. Weiters wurde releviert, dass der erste Einreiseantrag der Beschwerdeführerin erst viereinhalb Jahre nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson gestellt worden sei und nach der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2020 kein Vorlageantrag gestellt worden sei. Betreffend das von der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis des EGMR werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach es dabei um Ehepaare gegangen sei, die zum Zeitpunkt der Entscheidung schon mehrere Jahre (vor oder nach der Eheschließung) zusammengelebt hätten, weshalb der Sachverhalt auf den dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fall nur begrenzt anzuwenden sei. Bezugnehmend auf diese Ausführungen des zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts müsse auch im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass kein gemeinsames Familienleben mehr vorliege, welches es iSd Artikel 8, EMRK geboten erscheinen lassen würde, den Familiennachzug im Weg der Zuerkennung desselben Schutzes wie der Bezugsperson zulassen zu müssen. Zwar sei der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass ein Zusammenleben keine unbedingte Voraussetzung sei, um ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu begründen. Der VwGH habe auch bereits ausgesprochen, dass monatliche Zahlungen nicht dazu führen könnten, eine Beziehung als gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu qualifizieren. Zuzustimmen ist der ÖB Teheran insoweit, dass die Bezugsperson in ihren Einvernahmen, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2015, einerseits (in sich) widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Wiederherstellung des Kontakts zur Beschwerdeführerin nach Verlassen Afghanistans getätigt hat und diese auch mit den entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin hiezu a priori nicht in Einklang zu bringen sind. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die ersten diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2019, sohin aus einem Zeitpunkt von 9 Jahren nach der fluchtbedingten Trennung von der Bezugsperson, stammen, was deren Genauigkeit nicht zuträglich ist. Im Dunklen bleibt, wie es zu den auffällig widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson gekommen ist. Mit diesen wäre sie – inkl. den divergierenden Angaben der Beschwerdeführerin hiezu – zu konfrontieren und um entsprechende Klarstellung zu ersuchen gewesen. Zutreffend ist weiter auch, dass widersprüchliche Angaben zur Dauer des gemeinsamen ehelichen Haushaltes vor der Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan gemacht wurden. So gab die Bezugsperson in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2015 an, zwei Monate vor der Ausreise aus Afghanistan geheiratet zu haben (VHP Seite 4), während die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Einreiseverfahren angegeben hat, dass sie nach der Hochzeit und vor der Flucht der Bezugsperson rund einen Monat zusammengelebt hätten. In diesem Zusammenhang ist auf die obigen Ausführungen des erkennenden Gerichts zu abweichenden Zeitangaben zu verweisen. Gänzlich unbeachtet seitens der Behörde blieben - in Hinblick auf die Dauer des Familienlebens vor Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan – die Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Einreiseantrag, wonach sie und die Bezugsperson vor der Eheschließung im Oktober 2010 bereits 2 Jahre und 4 Monate zusammengelebt hätten; dies, da sie sich eine Hochzeit finanziell noch nicht hätten leisten können. Dies ist insoweit relevant, als auch in dem, in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Erkenntnis des EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali, um Ehepaare ging, die zum Zeitpunkt der Entscheidung schon mehrere Jahre (vor !! oder nach der Eheschließung) als Verlobte zusammengelebt haben. Fallgegenständlich wäre in Hinblick auf die Verneinung eines (weiterhin) bestehenden Familienlebens somit auch die Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens als Verlobte von Relevanz; die Bezugsperson wäre auch hiezu zu befragen. Betreffend das Vorliegen eines Ehe- bzw. Familienlebens ist Folgendes auszuführen: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH erlischt bei einer umständehalber - etwa im Zuge einer Flucht - erfolgten Trennung das Familienband der Ehegatten nicht automatisch; das Eheband ist daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Art 8 EMRK zu berücksichtigen (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 u.a.). Nach EGMR 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali v. UK, kann die in der Eheschließung enthaltene Absichtserklärung das faktische Zusammenleben ersetzen, mit der Folge, dass die eheliche Beziehung auch dann, wenn sie noch nicht voll zur Entfaltung gekommen ist, als Familienleben geschützt ist. Wurde das Zusammenleben nämlich durch die Flucht oder diese auslösende Ereignisse vereitelt, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben existiert. Ansonsten ist eine gewisse Nähe der Angehörigen zueinander nötig (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar, K.18 zu § 34 AsylG).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH erlischt bei einer umständehalber - etwa im Zuge einer Flucht - erfolgten Trennung das Familienband der Ehegatten nicht automatisch; das Eheband ist daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 u.a.). Nach EGMR 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali v. UK, kann die in der Eheschließung enthaltene Absichtserklärung das faktische Zusammenleben ersetzen, mit der Folge, dass die eheliche Beziehung auch dann, wenn sie noch nicht voll zur Entfaltung gekommen ist, als Familienleben geschützt ist. Wurde das Zusammenleben nämlich durch die Flucht oder diese auslösende Ereignisse vereitelt, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben existiert. Ansonsten ist eine gewisse Nähe der Angehörigen zueinander nötig vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar, K.18 zu Paragraph 34, AsylG). Wenn die Behörde aus dem doch eher sehr kurzen Zeitraum des Zusammenlebens der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat den Schluss zieht, dass vom Nichtbestehen eines im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen sei, ist hiezu anzumerken, dass nicht (allein) auf den Umstand abzustellen ist, dass seit Ende 2010 kein gemeinsamer Haushalt mehr zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestanden hat. Vielmehr ist anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis iSd Art. 8 EMRK vor der Trennung bzw. vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat und wie sich der Kontakt seither gestaltet hat.Wenn die Behörde aus dem doch eher sehr kurzen Zeitraum des Zusammenlebens der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat den Schluss zieht, dass vom Nichtbestehen eines im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen sei, ist hiezu anzumerken, dass nicht (allein) auf den Umstand abzustellen ist, dass seit Ende 2010 kein gemeinsamer Haushalt mehr zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestanden hat. Vielmehr ist anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis iSd Artikel 8, EMRK vor der Trennung bzw. vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat und wie sich der Kontakt seither gestaltet hat. Für die Qualifikation der Betroffenen als Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweisen müsste. Die Beurteilung der Frage, ob die angestrebte Erteilung des Status des Asylberechtigten der Fortsetzung des Familienlebens dient, nicht allein auf den Umstand abstellen, dass sich das Zusammenleben nach der Eheschließung - wie gegenständlich zugrunde gelegt - nur auf ein bis zwei Monate beschränkt hat. Vielmehr ist, wie bereits oben dargelegt, anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat. Für die Qualifikation der Betroffenen als Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweisen müsste. Die Beurteilung der Frage, ob die angestrebte Erteilung des Status des Asylberechtigten der Fortsetzung des Familienlebens dient, nicht allein auf den Umstand abstellen, dass sich das Zusammenleben nach der Eheschließung - wie gegenständlich zugrunde gelegt - nur auf ein bis zwei Monate beschränkt hat. Vielmehr ist, wie bereits oben dargelegt, anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis im Sinne des Artikel 8, EMRK vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat. Die Behörde hat sich im Verfahren aber damit begnügt, die (Anm: tatsächlich bestehenden) Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson darzustellen, ohne den Versuch zu unternehmen, die Divergenzen zu klären. Die Bezugsperson wäre daher nunmehr im fortgesetzten Verfahren vor der Behörde einzuvernehmen, mit ihren widersprüchlichen zeitlichen Angaben und den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin hiezu zu konfrontieren und die Ermittlungsergebnisse der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörde hat sich im Verfahren aber damit begnügt, die Anmerkung, tatsächlich bestehenden) Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson darzustellen, ohne den Versuch zu unternehmen, die Divergenzen zu klären. Die Bezugsperson wäre daher nunmehr im fortgesetzten Verfahren vor der Behörde einzuvernehmen, mit ihren widersprüchlichen zeitlichen Angaben und den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin hiezu zu konfrontieren und die Ermittlungsergebnisse der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu übermitteln. Eine zeugenschaftliche (Parallel)einvernahme der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson hat nicht stattgefunden. Im Zuge einer solchen hätten die Widersprüche und Unklarheiten, wie etwa zur Dauer des Zusammenlebens, die Intensität desselben, Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Kontakts, finanzielle Unterstützung durch die Bezugsperson (insb. Klärung der Identität der Zahlungsempfänger) etc., geklärt bzw. ausgeräumt werden können. Im fortgesetzten Verfahren wird die Bezugsperson jedenfalls mit den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (und vice versa) zu konfrontieren sein. Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die Behörde die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 08.04.2021 nicht erkennbar berücksichtigt hätte: Aus der Aktenlage ergibt sich nicht erkennbar und nachvollziehbar, dass sich das Bundesamt oder die ÖB Teheran mit den substantiellen Ausführungen und Erklärungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 08.04.2021 sowie den vorgelegten Fotos (angebliche Urlaube im Iran betreffend) und Geldeinzahlungsbelegen auseinandergesetzt hätten. So erschöpft sich die die zweite Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes in folgendem Wortlaut: „[…] betreffend den Einreiseantrag von XXXX wird mitgeteilt, dass die bereits am 31.03.2021 ergangene Entscheidung (Einreiseantrag negativ) des BFA aufrecht erhalten wird. Da auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes nicht von einem bestehenden Familienleben ausgegangen wird, ist die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.“ Im angefochtenen Bescheid der ÖB Teheran haben die Ausführungen der Stellungnahme keinen ersichtlichen Eingang gefunden. Aus der Aktenlage ergibt sich nicht erkennbar und nachvollziehbar, dass sich das Bundesamt oder die ÖB Teheran mit den substantiellen Ausführungen und Erklärungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 08.04.2021 sowie den vorgelegten Fotos (angebliche Urlaube im Iran betreffend) und Geldeinzahlungsbelegen auseinandergesetzt hätten. So erschöpft sich die die zweite Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes in folgendem Wortlaut: „[…] betreffend den Einreiseantrag von römisch 40 wird mitgeteilt, dass die bereits am 31.03.2021 ergangene Entscheidung (Einreiseantrag negativ) des BFA aufrecht erhalten wird. Da auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes nicht von einem bestehenden Familienleben ausgegangen wird, ist die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich.“ Im angefochtenen Bescheid der ÖB Teheran haben die Ausführungen der Stellungnahme keinen ersichtlichen Eingang gefunden. Plausibel erscheint in diesem Zusammenhang etwa, dass die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2019 einen (ersten) Einreiseantrag gestellt hat. Es ist hier den Ausführungen der Stellungnahme zu folgen, wonach der Bezugsperson erst im Jahre 2015, sohin etwa 5 Jahre nach seiner Flucht aus Afghanistan, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und in einem solchen Fall (Anm: subsidiärer Schutz) eine Wartefrist von 3 Jahren zu beachten sei und überdies die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG zu erfüllen seien (welche in casu abgewartet worden sei). Daraus auf das nicht (mehr) Bestehen eines Familienlebens bzw einen mangelnden Willen zur Fortsetzung des Familienlebens rückzuschließen, erscheint nicht zulässig. Das Gesagte trifft auch auf den „Vorwurf“ der Behörde zu, dass die Beschwerdeführerin die (erste) negative Entscheidung der ÖB Islamabad nicht beim BVwG bekämpft habe. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es jederzeit möglich und uU auch kostengünstiger ist, einen neuen Einreiseantrag zu stellen, als den Instanzenweg bis zu den Höchstgerichten zu bestreiten. Plausibel erscheint in diesem Zusammenhang etwa, dass die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2019 einen (ersten) Einreiseantrag gestellt hat. Es ist hier den Ausführungen der Stellungnahme zu folgen, wonach der Bezugsperson erst im Jahre 2015, sohin etwa 5 Jahre nach seiner Flucht aus Afghanistan, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und in einem solchen Fall Anmerkung, subsidiärer Schutz) eine Wartefrist von 3 Jahren zu beachten sei und überdies die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG zu erfüllen seien (welche in casu abgewartet worden sei). Daraus auf das nicht (mehr) Bestehen eines Familienlebens bzw einen mangelnden Willen zur Fortsetzung des Familienlebens rückzuschließen, erscheint nicht zulässig. Das Gesagte trifft auch auf den „Vorwurf“ der Behörde zu, dass die Beschwerdeführerin die (erste) negative Entscheidung der ÖB Islamabad nicht beim BVwG bekämpft habe. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es jederzeit möglich und uU auch kostengünstiger ist, einen neuen Einreiseantrag zu stellen, als den Instanzenweg bis zu den Höchstgerichten zu bestreiten. Dem Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass die Behörde das möglicherweise relevante Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme bz die damit vorgelegten Unterlagen im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt bzw gewürdigt hätte. Die Behörde hat, wie die Beschwerde zurecht aufzeigt, die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung unterzogen. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die Behörde mit den vorgelegten Unterlagen und den Ausführungen der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen und hiezu entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Gravierende, zur Kassation iSd § 28 Abs. 3 VwGVG berechtigende Ermittlungslücken iSd vorstehend wieder gegebenen höchstgerichtlichen Judikatur, liegen nach dem Gesagten gegenständlich vor.Gravierende, zur Kassation iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG berechtigende Ermittlungslücken iSd vorstehend wieder gegebenen höchstgerichtlichen Judikatur, liegen nach dem Gesagten gegenständlich vor. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W185.2244864.1.00